1892 / 93 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Für Personen unter sechzehn Jahren (jugendlihe Personen) kann die eebing getrennt für junge Leute zwischen vierzehn und sehzehn Jahren und für Kinder unter recde Jahren vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. N

Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungs- beiträge eices solange niht nach Maßgabe des § 10 etwas anderes festgeseßt ist, einundeinhalb Procent des ortsüblichen Tagelohnes (8 8) nicht übersteigen und sind mangels be- sonderer Beschlußnahme in dieser BAE zu erheben. Jn Fällen der Gewährung der im § 6a Abjaß 1 Ziffer 5 bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von der Gemeinde-Kranken- versicherung allgemein festzuseßende Zusaßbeiträge zu erheben.

Die Beiträge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstüßungen zu bestreiten sind.

Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde Festzustellen und zu verrehnen. Die Verwaltung der Kasse e die Gemeinde unentgeltlih zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Uebersicht Über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlih der höheren Verwaltungs- behörde einzureichen.

Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlih der Bestimmungen des S 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reserve- fonds zu erstatten sind.

S 10.

Ergiebt sih aus den Jab resabschlüsen, daß die geseßlichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der geschlichen Kranken- unterstüßungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Procent des ortsüblichen Tagelohnes (8 8) erhöht werden.

Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch

enommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reserve- Fonds zu verwenden. -

Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber- schüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nah Ansammlung eines Reservefonds im Betrage der durshnittlichen Jahresausgabe der leßten drei Jahre zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Procent des ortsüblichen N (8 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Sbcabfegung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der Mee eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabseßung der L verfügen.

S 11.

Personen, für welche die ge A r E eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be U ung übergehen, vermöge welcher sie nah Vorschrift dieses ches Mitglieder einer - Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstüßung, solange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirk ihres bisherigen Atenbal verbleiben, oder in dem Gemeindebezirk ihren Aufenthalt nehmen, in i N e zuleßt beschäftigt wurden.

Mehrere Gemeinden können \sih durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung ver- einigen.

Des Beschluß eines weiteren Communalverbandes kann dieser as die Gemeinde-Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden geseht oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemein- samer VeinaindeKrankenveritGerun angeordnet werden.

Wo weitere Conntienälverbäuhe nicht bestehen, kann die Vereinigung mehrerer benahbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversicherung durch Verfügung det höheren Vermwaltungsbehörde angeordnet werden.

Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung Bestimmung treffen.

Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Vermwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der leßteren, durh welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Ver- einigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den be- theiligten Gemeinden und Communalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die aua a: zu.

Sind in einer Gemeinde niht mindestens fünfzig Per- sonen vorhanden, für welche die Gemeinde-Krankenversi erung einzutreten hat, oder ergiebt sih aus den Sb regatid ite {8 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nah Erhöhung b

ersiherungsbeiträge auf zwei Procent des ortsüblichen Tage- lohnes (§8 8) die Deckung der geseßlichen Krankenunterstüzung fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf “dg der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder na dit enahbarten Gemeinden zu gemeinsamer Kranken- ver s durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.

Trifft diese Vorausseßung für die Mehrzahl der einem weiteren Communalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß der weitere Communalverband für die Gemeinde - Krankenversicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Ge- meinden zu treten hat.

Ueber die Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung sind in diesen Fällen die erforderlihen Vorschriften ny An- hörung der betheiligten Gemeinden und Verbände zu erlassen.

Gegen die auf Grund der Po Bestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Gemeinden und Com- munalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherung P ICage wird.

i S 14.

Eine auf Grund des § 12 oder des § 13 herbeigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist.

Durch Beschluß des weiteren Communalverbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auf- lösung nur auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden herbei- geführt werden.

Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reserve- oe ist, falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, dur iesen, falls sie von der Een Verwaltungs Qs an- geordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen. Z i

Gegen die Verfügung der höheren BMwaliungr nens, durch welche die Gesteunigung zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder durh welche die Auflösung an- geordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Communal- verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central- behörde zu. ! 8 15

D,

Für Gemeinden, welche nah den Landesgeseßen den nah Den dieses Geseßzes versicherungspflichtigen Det Kran enun es gewähren und LaGeI es gar Erhebung be- stimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgeseßlih ge- regelte Krankenversicherung als Gemeinde-Krankenversicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstüßung den An- forderungen dieses ches genügt und höhere Beiträge,“ als nah demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine hier- nah etwa erforderliche Erhöhung der Her ua oder Er- mäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nah Jnkrafttreten dieses Geseßes herbeigeführt werden.

C. Orts-Krankenkassen.

S 16. Die Gemeinden sind A [0 die in ihrem N beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Orts-Kranken- kassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu ver- sihernden Personen mindestens O beträgt. Die Vorschriften des § 5a finden auh hier Anwendung. Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. : : Die Errichtung gemeinsamer Orts- Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulag, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen und Betriebs- arten beschäftigten Personen weniger als E leut beträgt. Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert B oder me beschäftigt werden, können mit anderen ewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch ett jo entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtun ne höhere Verwaltungsbehörde.

Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die in einem Gewerbs- weige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errihten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nahdem Me Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und mindestens Gebunden beitreten. “3 ;

Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse M mehrere Gewerbszweige oder Betriebs- arten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Perjonen und im ganzen mindestens einhundert beitreten. /

Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durh welche die Errichtung einer gemeinsamen Orts-Kranken- kasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

Gemeinden, welche dieser Dg innerhalb der: von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts-Krankenkasse angeordnet ist, Versiche- rungsbeiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung (§5 Absay 2) nicht erheben.

S 18.

Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so fann die Errichtung einer Orts-Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde S der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.

8 18a.

Die Gemeinden sind O Gemwerbszweige oder Be- triebsarten, für welhe eine Örts-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts-Krankenkasse, nah Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versiherungspflichtigen Gelegen- heit zu einer Aeußerung darüber ggen worden ist, zuzu- weisen. Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten bestehende Orts-Krankenkasse

erfolgen.

| Bg den Bescheid, durh welchen die Zuweisung aus- gesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nah der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungs- behörde zu. S

Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (8 23) zu bezeichnen.

Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäf- tigten Personen werden, soweit sie versiherungspflichtig sind, vorbehaltlih der Bestimmung des S 75, mit Ven Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie niht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in SS 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.

Soweit sie nicht versiherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährlihes Gesammtein- kommen zweitausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch Se oder mündliche V aid bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des § 49 Absatz 5 er- richteten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspru auf Unter- stüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse 1st berechtigt, nichtver- sicherungspflihtige Personen, welche sih zum Beitritt melden, einer ärztlihen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuhung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.

Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten' zu einem Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten ver- siherungspflichtigen Personen derjenigen io-Rr eaten an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl diefer Personen beschäftigt ist. Jm guale entscheidet, nah Anhörung des Betriebsunternehmers,

der Vorstände der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. IOEDeS

Der Austritt ist versicherungspflichtigen onen mi Schlusse des Rehnungs1ähres zu gestatten n sie R spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer s im S 75 icin Kassen geworden sind.

Die Mitgliedschaft nihtversiherungspflichtiger Personen erlisht, wenn Ke die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht E z

Die Orts-Krankenkassen jollen mindestens gewähren:

1) im Falle einer Krankheit oder durh Krankheit herbei- geführten Erwerbsunfähigkeit eine Krankenunterstüßung, welche nah 88 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittlihe Tagelohn DEIeN Klassen der Versicherten füe welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für

en Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts- üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt ;

2) eine Unterstußung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welche innerhalb des leßten I vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindur einer auf Grund dieses Geseßes errihteten Kasse oder einer Gemeinde-Krankenversiherung angehört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und so- weit ihre Beschäftigung nah den Bestimmungen der Gewer ordnung für eine längere E untersagt ist, für diese Zeit;

3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld

im zwanzigfahen Betrage des durchschnittlichen Tâgelobnis ‘Ziffer 1). (8 ie Feststellung des durchschnittlihen Tagelohnes kanm auch unter Berücksi eus der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Le estehenden Verschiedenheiten fklassen- weise erfolgen. Der durhschnittlihe Tagelohn einer Klase darf in diesem Falle niht über den Betrag von vier Mar festgestellt werden. é |

Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nes Beendigung der Krankenunterstüßung, so ist das Sterbege zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fort- gedauert hat und der Tod in Folge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nah Beendigung der Krankenunterstüßung eingetreten ist. 4

Das Sterbegeld is zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß is dem hinterbliebenen Ehegatten, in Er- mangelung eines solchen den nächsten Erben E Sind e Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß

er Kasse. 8 21.

Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts- Krankenkassen ist in folgendem Umfange zulässig: :

1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgeseßt werden.

la) Das Krankengeld kann allgemein oder unter be- stimmten Vorausseßungen schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn- und Festtage gerdährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Bei- trägen verpflichteten Arbeitgeber 38) als auch von A der Versicherten S wird, oder sofern der Betrag des geseßlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.

2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und war bis zu drei Viertel des durhschnittlihen Tagelohnes (8 20) festgeseßt werden; neben freier ärztliher Behandlung und Arznei können auh andere als die im § 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.

3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken- u fann Krankengeld bis zu einem Achtel des durhscnitt- ichen Tagelohnes (8 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.

3a) Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstügung ab kann Fürsorge für Reconvalescenten, namentlich auch Unterbringung in einer Reconvalescentenanstalt gewährt werden. i

4) Die Wöchnerinnen-Unterstüßung kann allgemein bis zur H von sechs Wochen nah der Niederkunft erstrecki werden.

5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und fonstige Heilmittel können für erkrankte asilienang@érigé der Kassen- mitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungs- zwange unterliegen, auf besonderen Antrag oder allgemein ge- währt werden. Unter derselben Vorausseßung kann für Ehe- frauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nah Ziffer 4 zulässige Unterstüßung gewährt werden.

6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den wanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen Betrage es durchshnittlihen Tagelohnes 20) erhöht werden.

7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassen- mitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem geseßlichen Versicherungsverhältniß stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld “zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für leßtere bis zur Hälfte des für das Mitglied fes gestellten Sterbegeldes gewährt werden.

Auf weitere Unterstüßungen, namentlich auf Jnvaliden-, Wittwen- und Waisenunterstüßungen, dürfen die Leistungen der Orts-Krankenkassen nicht GNgE ehnt werden.

Die Beiträge zu den Orts-Krankenkassen sind in Procenten des durhshnittlihen Tagelohnes 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrehnung der etwaigen ae Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstüßungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.

Krankenkassen, welche die im § 21 Absaß 1 Ziffer 5 be- zeichneten befonderen Leistungen auf Antrag gewähren, fin nach Bestimmung des Statuts befugt, für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen, allgemein festzusezenden Zusaßzbeitrag zu erheben. i;

Orts-Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Beri een der Gewerbs- uge und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der

rkrankungsgefahr bedingt. Festseßungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Für jede Orts-Krankenkasse ist voñ der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder don Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten. i

9,

| i na treffen: Dasselhe muh An der pem PertenversiGernngszwange e rdlaeiben Personen, welche der Kasse als Mitglieder an-

angeHöret Art und Umfang der Unterstüßungen; h ije Höhe râge ; 9 NE E L a dis Vorstandes und den Umfang feine T Zusammenseßung und Berufung der General- versammlung und über die E ung 0) car is E Und Prüfung der Jahresrehnung. ) L Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit dem RN Ser Kasse nicht in Verbindung steht oder geseßlichen Vorschriften zuwiderläuft. 94 a N bedarf der Genehmigung der höheren V Das Ka Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu tbeilen ‘Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Sa s Statut den L eeüngen dieses Geseßes nicht genügt be enn die Bestimmung über die Klassen von Perjonen, elke bet Kasse angehören jollen 23 Absaÿ 2 p 1), mit den Bestimmungen des Statuts einer anderen Kasse im Wider- spruch steht. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht Wege des Recurses nah Maßgabe der Vorschriften 91 der Gewerbeordnung angefochten werden. händerungen des Statuts unterliegen der gleichen Vor-

M des Mitglied erhält cin Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Abänderungen. ; | :

Den Jelipunkt mit welchem die Kasse ins Leben tritt, be- stimmt die höhere e

S 29.

Die Orts-Krankenkasse kann unter ‘ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. | A

Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen- gläubigern nur das Vermögen der Kasse.

C J.

Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder be- ginnt der Anspruch auf die ae oer Kasse zum Betrage der geseßlichen Mindestleistungen der Kasse (8 20) mit dem Zeitpunkte, 1n welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenverstcherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solhen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit- punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse ge- worden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld niht erhoben werden.

Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher ‘fie der Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienjst- pfliht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und uach Erfüllung der E in eine Beschäftigung zurük- kehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, er- werben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen Unterstüßungen der- jelben und können zur a eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbs- gege angehört haben, dessen Natur eine periodisch wieder- ehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sih bringt, wenn sie in Foige der leßteren ausgeschieden, aber nah Wieder- beginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden. g nf

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen- r kann durch Kassenstatut bestimmt erben: pak das Recht auf die Unterstüßungen der Kasse erst nach Ablauf einer Carenzzeit beginnt und daß neueintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Carenzzeit darf den Zeit- rauut von sechs Monaten, das Eintrittsgelt darf den Betrag des für sehs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht über-

steigen. S 26 a.

Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweiti n Krankheit versichert sind, ist das Krankengelb soweit u Sn als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschnitt- lden Tagelohnes übersteigen würde. Dur das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.

Durch das Ee p kann ferner bestunmt werden:

1) daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstüßung zustehen sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nah dem Eintritt sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nah dem Abschlusse, dem Kassenvorstande an- zuzeigen; E Lab Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwöl Monaten feit Begehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sih eine Krankheit vorsäßlih oder

durh shuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder

Naufhôndeln, durch Trunkfälligkeit oder geshlehtliche

Ausschweifungen zugezogen haben, für diese Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar niht oder nur theilweise zu gewähren ist;

2 a) daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung oder den durch Beschluß der General- versammlung über die Krankenmeldung, das Ver- L der Kranken und die Krankenaufsiht erlassenen

orschriften oder den Anordnungen des behandelnden

Arztes g E Ordnungsstrafen bis zu

zwanzig Mark zu erlegen haben ;

2 þ) daß die ärztliche Brhattdsung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur durch be- stimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu ge- währen sind und die Bezahlung der durch Jnanspruch- nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann:

3) daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine

Krankenunterftüßung: ununterbrohen oder im Laufe

eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstüßungsfalles, sofern dieser dur die gleiche

nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ijt,

im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunter- osung nur im geseßlichen Lee R 20) und nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; i : :

4) daß Perjonen, welhe der Versicherungspflicht nit unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, ‘erst nah Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom E ab zu bemessenden Frist Krankenunterstüßung erhalten: Í

5) daß auch andere als die in den S8 1 bis 3 genannten Personen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können, sofern v jährliches Gejammtein- fommen zweitausend Mark nicht übersteigt ;

6) daß die its und Beiträge statt nach ‘den durs\ Res agelöhnen (8 20) in Procenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgeseßt werden, soweit dieser vier Mark für den

; Arbeitstag nicht übersteigt. : Die unter 2a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Be- [ee gegen die Versagung der Genehmigung entscheidet ie nächst vorgesezte Dienstbehörde endgültig. E

_Abânderungen des Statuts, e welche die bisherigen Kassenleistungen I eE werden, finden auf solche Mit- glieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung ein Unter- jsttüßungsanspruh wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine ang.

Kassenmitglieder, welhe aus der die Mitgliedschaft be- ründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be-

schäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den 88 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kranfen- kassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande an- zeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige g zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die leßtere vorgeshriebenen einwöchigen "vin liegt.

Die Mitgliedschaft erlisht, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.

Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Krankenkasse oder eines für die Zwecke des § 46 Absazg 1 iffer 2 und 3 errichteten Kassenverbandes sich auf- haltende Mitglieder der im ersten Absaß bezeichneten Art an die Stelle der im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Kran- kengeldes tritt. -

Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstüßungen und die Krankencontrole für die niht im Be- zirk der Gemeinde sih aufhaltenden Personen hat das Kassen- statut Bestimmung zu treffen.

Personen, welhe in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die geseß- lichen Mindestleistungen der Kasse in geaen welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nah dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes er- richteten Krankenkasse angehört hat.

Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sih nicht im Gebiete des Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht dur Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen werden.

S 29.

Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglih zu den auf Grund dieses Gesezes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.

Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter- stüßungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, no:5 Verwendungen aus dem A der Kasse erfolgen.

S i:

Entstehen Zweifel darüber, .ob die im Kassenstatut vor- genommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des S 22 entspricht, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung cine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei- träge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Er- höhung der Beiträge oder einer Minderung der Unterstüßungen bis auf den geseßlichen Mindestbetrag (S 20) abhängig zu machen.

S 31.

__ Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit ste den Kassenmitgliedern felbst zur Last fallen 51), nicht Über zwei Procent desjenigen Balagea, nah welchem die Unterstüßungen zu bemessen sind (§8 20, 26a Ziffer 6), fest- geseßt werden, Wed solches nichi zur Deckung der Mindest- leistungen der Kasse (8 20) erforderlich ist.

Eine spätere Ans der Beiträge über diesen Betrag, welche niht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Procent desjenigen Be- (L N nah welchem die Unterstüßungen zu bemessen sind (S8 20, 2a Ziffer 6), und nur dann ulässig, wenn dieselbe iele ( 8 38 e uad Q zu se verpflichteten

L VELLgeDer als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. L l O

i: 8 32. Al Die Orts-Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindest- Jühre anla llen ae der leßten drei L ergänzen. n und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe olange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ci 1 des 6 L beiträge zuzufühe E ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassen-

: 33 Ergiebt sich aus den Jahresab hlüssen der Kasse, daß die Sees derselben zur Deckung “mo Ausgaben cut ließlich er Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reserve- wün en „ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung er Vorschriften des 8 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ergiebt si ae Kassenleistungen o ufen. vis

Sr egen N i Jahreseinnahmen g E I s

ü i s s der Reservefonds das hresausgaben übersteigen, so ist, falls

oppelte des geseßlichen Mindestbetrages

erreiht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der 78 21 und 31 eine Erhöhung oder Erweiterung der Kassenleistungen herbei-

zuführen.

Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen t beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Be- chlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderlihe Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rehtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. j

__ Vird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Kasse eine shleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor- itehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsezung der Leistungen, leßtere bis zur geseglichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des § 26a Absaß 3, verfügen. Gegen diese Ver- fügung ist die Beschwerde an. die -Centralbehörde zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung. :

34.

Die Kasse muß einen A der Generalversammlung (8 37) gewählten Vorstand haben. Die Wahl, Ee abgesehen von der den Arbeitgebern nah 8 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nah Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichts- behörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu- satenebung und über das Ergebniß jeder Wahl der Äuf- ichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Jst die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie leßteren bekannt war.

S8 3a.

Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlih, sofern niht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Vorstands- geschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und entgehenden Arbeits- verdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Kasse erseßt.

Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor- mundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversiherung und der Jnvaliditätsver- sicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nah mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahlperiode ab- gelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne geseßlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der General- versammlung für bestimmte Zeit, jedoch niht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden.

S 35.

Der Vorstand vertritt die Kasse gerihtlih und außer- gerihtlich und führt nah Maßgabe des Kassenstatuts die aufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt sih auh auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nah den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Nechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

S 36.

Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Geseßes oder des Statuts dem Vor- stande obliegt, steht die Beschlußnahme darüber der General- versammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben :

1) die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Ausshuß prüfen zu lassen :

2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beaukftragte :

3) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.

S 37.

Die Generalversammlung besteht nah Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besiz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.

Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestchen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt.

Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind dicse in geheimer Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nah Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.

Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mit- glieder einer Orts-Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflihtet sind 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalver})ammlung der Kasse. 2

Die Vertretung ist nah dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.

Die Wahlen e Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. E

Dur das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rücfstande }ind, von der Vertretung und der Wahlberehtigung auszuschließen sind.

38a.

Die Arbeitgeber sind ine, sich in der General- versammlung durch ihre esa ftatlhren oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. er Vertretung ist dem Kassen- vorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. s ) ; 8

Die Arbeitgeber sind ferner berehtigt, zu Mitgliedern der aus Vetretern bestehenden Generalversammlung und des Vor- standes Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der zu Beiträgen

: verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung der ge-