1892 / 93 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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wählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vor- verlangen und, falls diesem Verlangen niht entsprochen wird, j Kasse errichtet war /an andere Krankenkassen oder di / standes findet nicht statt. n 9 die Sißungen selbst anberaumen. meinde-Krankenversiherung, sowie über die Vertheilun NE w e î t c B E i l Q g E

Wah 3 39. i Jn den auf Verfa Antáß nreran e Sitzungen kann sie eigt Sg Aa E der höheren Ver- i ° D L

Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversamm- | die Leitung der Verhandlungen übernehmen. _ : waltungsbehörde getroffen. Gegen dieje Verfügung steht d i 14 R A 3 l .

lung oder die Wahl ‘der Vertreter zur Generalversammlung “Solange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht | Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beichwerde S E um (U C en cl ; - nzeiger n omg l rel l en aa 8- nzeiger

durch die Eten R, so tritt m ihre Stelle | zu e E oder die e Le T die Erfüllung avis S oen zu. see Me bMlichtic i iei 4 sid um die .

Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der General- etlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann | Zuweisung der verscherungspsichtigen Perjonen Handelt, kei : A: :

Seri durch die Aufsi 1sbehgede \ die Aufsichtsbehörde die Befugnisse und Obliegenheiten der | aufshiebende Wirkung. i s : E M 93. : Berlin, Dienstag, den 19. April 1wm92. Haben L Arbeitgeber auf die ihnen zusicies Vertretung | Kassenorgane selbst oder dur von ihr zu bestellende Vertreter Die None des ersten Hitatea findet keine Anwendung i m

in der Generalversammlung oder im Vorstande e, so | auf Kosten der Kasse wahrnehmen. wenn nah dem Urtheil der höheren E die : / : : A i können sie diese Vertretung nur mit Ablauf einer Wahlperiode ) 46 Gewährung der geseßlichen Mindestleistungen dur vorhandenes Krankenverf iherungsgeseß. vom Arbeitgeber anerkannt, von dem Versicherten, der Gemeinde- Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstüßungen

wieder in Anspruch nehmen. Sämmtliche oder mehrere Gemeinde-Krankenversicherungen | Vermögen oder dur andere außerordentlihe Hülfsquellen ge- (Schluß aus der Ersten Beilage.) : Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse aber bestritten wurde s einen Zeitraum geleistet sind, für welhen dem Unter-

Die Einnahmen und Ms Lhen der Kasse find von alen | ichoebe Lnnen d übercinfiunmende Fe de 48 Die Aufichisbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen | n e wei hee E L 49 O vorgelriebene Anzeige erst | zusteht, geht der lehtere im Betrage der geleisieten Unters igano

den Zwecken der Kasse enden Britnaahnmingen Gab Ver- | tigten Communalverbände und der Generalversammlungen der Orts-Krankenkassen, E auf Grund der S8 16, 17 der Verwaltung er N Utaffe, welcher die in fh Anzeige | nah Ablauf der im Absag 1 bezeichneten Zeiträume oder gar | auf die Gemeinde oder den Äcmeawerband hee von RAETE

ausgabungen getrennt fe|tzustellen ; ihre Bestände sind gesondert | betheiligten Kassen sich zu einem Verbande vereinigen zum Zweck: | oder 18a für ver spflichtige Personen verschiedener Vorstande der Ort 1h der in derselben angegebenen Beschäfti- | m t erstattet worden e so findet die Wiedereinziehung des | die Unterstüßung geleistet ist. i

zu verwahren. : i 1) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs: und | Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, können nah gezeichnete Person verpflichtet ist, zu ibérwehen. auf den Versicherten entfallenden Theils der Beiträge ohne Das T ilt von den Betriebsunternehmern und Werthpapiere, welhe zum Vermögen der Kasse gehören | Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteten, Anhörung der Gemeinde ausgelöst werden, wenn die General- gung anzugehören 50 die vorstehend aufgeführten Beschränkungen ftatt. Kassen, el e die den bezeichneten Gemeinden und Armenver-

und nicht lediglih zur vorübergehenden Anlegung zeitweili 2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, versammlung der Kasse dies beantragt. / : : [he der ihnen nah § 49 obliegenden Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangs- bänden obliegende Verpflihtung-zur Unterstüßung auf Grund

Ee Petricbrelder für pes Kasse oarben nd, sind | Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln Unter der gleihen Voraus)ezung kann die Ausscheidung A Arbeitgeber sälich oder fahrlässigerweise niht genügen, beitreibungsverfahren erige t worden ijt, sind, solange fr geseßlicher Vorschrift erfüllt haben. j

bei der Aufsichtsbehörde oder nah deren Anweisung verwahr- und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege; der demselben e Ege oder derselben Betriebsart an- N M Aufwendungen, welche eine Gemeinde-Kranken- sie niht eine Anordnung der im § 52a bezeichneten Art ge- Jst von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der - haben a ne Orts-Krankenkasse auf Grund gesetzlicher | troffen worden ist, verpflichtet, die im Abjsaz 1 zu elassenen | Orts-Krankenkasse Unterstüßung in einem Krankheitsfalle ge-

lih niederzulegen. 3) der Anlage und des Betriebes gemeinsamer Anstalten gehörenden Kassenmitglieder aus der gemeinsamen Kasse Yricheruna oder eine 1 Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen | zur Heilung und * erpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur | erfolgen, wenn die Das dieser Kassenmitglieder zustimmt. De eise Vorschrift in ‘einem vor der Anmeldung | Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der | leistet, für welhen dem Versicherten cin geseßlicher Entschädi- oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. Fürsorge für Reconvalescenten, Für Orts-Kranken assen, welche auf Grund der &8 43 bur ch die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstüßzungs- Abzug gemacht worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern. Pee gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in

Sofern besondere geseßliche Vorschriften über die Anlegung _4) der ge der Krankenunterstüßungs- | oder 43 a gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen falle gemacht hat, zu erstatten. 8 53a. y E der geleisteten Unterstüßung auf die Gemeinde-Kranken- der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung | kosten zu einem die Hälfte ihres Gesammtbetrages nicht über- | weiteren Communalverband errichtet sind, kann auf Antrag Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm | ver icherung oder die Orts-Krankenkasse über.

der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von | steigenden Theil. : . E einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung Zeit, rend welcher die nicht ange ee oder nicht an- j beschäftigten Personen über die Berehnung und Anrehnung __ In Fällen dieser Art gilt als Ersag der im § 6 Absaz 1 dem Deutschen Reich, von einem deutshen Bundesstaate oder | Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäfts- | der betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung S eigte erson der Gemeinde-Kran enversicherung oder der | der von diesen zu leistenden Beiträge werden nah den Vor- Fisfer 1 bezeihneten Leistungen die Hälfte des geseßlichen dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesezlicher Ermächti- Pee für denselben wird nah Maßgabe eines von der | der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden be D) Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird hierdurh rien des Gesehes, betreffend Vie Gewerbegerichte, vom Mindestbetrages des Krankengeldes.

ung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren | höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigenden Verbandsstatuts | schäftigten Kassenmitglieder erfolgen. E : t. . Juli 1890 (Reichs- bl. S. 141) entschieden. S 57a. gung gesi ch \{ 0 9 scheidung erfolgt dur Verfügung nicht berühr s 51, D Vorschriften E laren Ses Faden auh auf Auf Erfordern einer Gemeinde-Krankenversicherung oder

Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen | durh einen von den Verwaltungen der betheiligten Gemeinde- Die Auflösung oder Aus irch Verfi i Forde Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen geseßlich Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten | der höheren * CrIOCHRgAR E Gegen die Verfügung, | Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei ver: | Streitigkeiten zwischen den bezeichneten Personen über die Be- | einer Orts-Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen, garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, wel von | Kassen zu wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu stande | dur welche die Auflösung oder A angeordnet oder sicherungspflichtigen ersonen zu zwei Dritteln auf diese, zu | rechnung und Anrechnung des Eintrittsgeldes Anwendung. welche außerhalb des Bezirks derselben wohnen, im Falle der deutschen communalen Corporationen (Provinzen, Kreisen, | kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand | versagt wird, steht den E ft innerhalb vier Wochen die einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten | Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grun Erkrankung von der fär Versicherungspflichtige desselben Gemeinden 2c.) oder von deren Creditanstalten ausgestellt und | wahrgenommen. Jm Falle der Anstellung eines gemeinsamen Dee an die Centralbehörde zu. Ueber die Verwendung nur die Versicherten. des 8 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig. Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bejtehenden Orts- entweder seitens der Jnhaber kündbar stnd, oder einer regel- | Rehnungs- und Kassenführers können durh das Verbands- | und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Durch statutarishe Regelung 2) kann bestimmt werden, 54. Krankenkasse oder in Ermangelung einer solhen von der mäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die | statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Be- Mata do der versicherungspflichtigen Personen ijt nah daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder dur Ob und inwieweit die Vorschriften des § 49 Absaß 1 Gemeinde-Krankenversicherung des Mo oknories dieselbe Unter- Gelder bei der Reichsbank O angelegt werden. stände der betheiligten Geimeinde-Krankenversiherungen und | Maßgabe des 8 47 Absag 4 bis 6 Bestimmung zu treffen. elementare Kraft bewegte Triebwerke niht verwendet und | bis 3, § 51, § 52 Absagz 1 auf die Arbeitgeber der im i 9 | stüßung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde- Die Centralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder A getroffen werden. S 48a mehr als zwei dem Krankenversiherungszwange unterlicgende | Absaß 1 unter Ziffer 1 und 4 bezticneten Personen Än- | Krankenversiherung oder Orts-Krankenkasse, der er angehört, in anderen als den vorstehend i neten zinstragenden Der Verband fann unter seinem Namen Rechte erwerben Ergiebt sich, daß etner Kassenstatut nah § 24 Absaß 1 Personen nicht beschäftigt werden, von der eral Pas zur | wendung finden, is dur statutarishe Bestimmung zu regeln; | U beanspruchen hat. Diese haben der unterstüßenden Orts- Papieren, sowie die vorübergehende Anlegung zeitwillig ver- und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- fts Genehmigung hätte versagt werden müssen, so hat die Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit ind. dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs- Krankenkasse oder Gemeinde-Krankenversiherung die hieraus fügbarer Betriebsgelder bei anderen als den d cbezeidnen klagt werden. Die Ausgaben des Verbandes werden durch höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung an- 8 52. behörde. C erwachsènden Kosten zu erstattén. Creditanstalten widerruflich gestatten. Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen und zuordnen. Der die Abänderung anordnende Bescheid kann Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Ein- Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden: Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorüber- 41 Krankenkassen gedeckt, welche in pier nd h anderweiter | quf dem im § 24 Absay 1 bezeichneten Wege angefochten trüttägelber, welche für die von ihnen beshöftigten Personen 1) daß für diejenigen Versicherten, auf ad die An- | gehenden Aufenthalts außerhalb des Bezirks der Gemeinde-

Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen | durh Uebereinkommen derselben getroffener Regelung am | werden. zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zu einer Orts-Kranken- wendung der Vorschriften des f auf Grund des 82 Absay 1 ankenversicherung oder Orts-Krankenkasje, der sie angehören, ie von ihnen beschäftigten ver- | erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung nah 1hrem

und nach den vorgeschriebenen Formularen Üebersichten über | Schlusse jedes Rehnungsjahres na dem Verhältniß der im nterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig an- fasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind an die | Ziffer 4 erstreckt ist, sowie für : Y r l e 5 A die E und Sterbefälle, über die | Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge um- es Abänderung u beschließen, f hat die höhere Ver- C Cn Ndene E nicht duard avis Virunapflichtigei ersonen die Beiträge und Unterstüßungen Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrags der vereinnahmten Beiträge und die geleiteten E A E na n aba É cute Aranteitaf waltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls beschluß A ea Ene festgeseßt sind, wöchentlich im | statt nah dem ortsüblichen tidee Oa Tagearbeiter | Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse bedarf sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzureichen. [ch E Verb L ss e eaen Drli ; r en Ae dieser Änordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die er- voraus, an die Orts-Krankenkasse zu den durch Statut fest- (8 8) in Procenten des wirklihen Arbeitsverdienstes, soweit | s in diesen Fällen nicht. : A Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, über Art und | we che dem L ie A hin N E a Uf | forderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit geseßten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist dieser vier Mark für den Arbeitstag niht überschreitet, fest- Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebs- Form der Rehnungsführung Vorschriften zu erlassen. orderung des E E E Av G 2 A: A rechtsverbindliher Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge zustellen sind; i / : : unternehmer dem Erkrankten, sofern oder solange eine Ueber- : S 42. A S ae Vorschüsse i S e 9 aje u E wenn die Vertretung der Kasse unterläßt, diejenigen Abände- sind solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung | 2) daß die E der im § 2 Absaß 1 Ziffer 4 be- | führung in das Znland nicht erfolgen kann, diejenigen Unter- Die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs- und Go res ü din L aiaeiiti 2 en 7 a G Verb E rungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche dur endgültige, (8 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil zurück- | zeichneten Gewerbetreibenden, sofern auf diese die Anwendung | |tüßungen zu gewähren, welche der leßtere von der Gemeinde- Kassenführer hüftén der Kasse für pflihtmäßige Verwaltung | 2 orschüsse ind in Ermangelung 5 ai durh a erbands- | quf Grund der 88 18a, 43a, 47 Absag 6 erlassene An- zuerstatien, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb | der Vorschriften des § 1 erstreckt ist, au die N für die | Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse, der er angehört, wie Vormünder ihren Mündeln. E né, O OLTAnS ne Ne E 5 ae ar t d von diesen Gewerbetreibenden beschä tigten versiherungs- | U beanspruchen hat. Diese hat dem Betriebsunternehmer die S S

ordnungen erfordert werden. er Zahlungsperiode aus der bisherigen Beschäftigung aus- t l ) 1 / i ; Ó 0 Verwenden sie verfügbare Gelder der Kasse in ihrem | Fd... t : Ne i | scheidet. Ñ 9 Sa pflihtigen Personen einzuzahlen und zu einem Drittel aus ihm hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten. Nuzen, so können sie unbeschadet der strafrehtlichen Ver- Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Mocen E S A i Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Ver- | eigenen Mitteln zu bestreiten haben. h nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des | D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde- A begründenden Ärbeitsverhältnissen steht, so 8 54 a. Ers

Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als folgung dur die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das in S VCURE: B Bors} E bes S hlufs | Jl L j s der im § 6 Äbsag 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlujje Krankenversicherung und für die Orts- haften die sämmtlichen Arbeitgeber als Gesammtschuldner für Jm ane der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer

enunterstüßung Beiträge nicht entrichtet. Die Mit-

die Hälfte des Krankengeldes.

threm Nußen verwendete Geld von Beginn der Verwendung desselben erfolaenden Umlegung zur Anrechnung zu bringen : Fe Lafi : dd ; V 57b an F ires Eau _Den A U Na Ten die g las D | s L 6a h ca Sg e pad D Gemetadebes uf mie Geck der Aufsich E vichaf d hrend d Streitigkeiten „wisen® Gaikeinke Krankenversicherungen nah ihrem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. N i S | 49. Durch Gemeinde mit Genehmigung der Aufsichts- | gliedshaft dauert während des Bezuges von Krankenunter- : : ETITSE “Handeln sie absichtlih zum Nachtheile der Kasse, so unter- M Ein, nach 3 A aRE g E T N Ge O Die Arbeitgeber haben S de von ihnen beschäftigte ver- behörde oder dur Kassenstatut kann bestimmt werden, daß | stüßung fort. ug und Orts-Krankenkassen oder zwischen Orts-Krankenkassen über liegen sie der Bestimmung des S 266 des Strafgeseßbuchs. U V Eon Gier í e) Le Ge Sd R C Q fenka è | fiherungspflihtige Person, welche weder einer Betriebs- (Fabrik-) die Beiträge stets für volle Wochen erhoben und zurück- ; 55. die Frage, welher von ihnen die in einem Gewerbszweige 8 43. aufgelöst Da persanmmingen dex Delegaten Krankenkasse (Z 59), N (S 69), S gezahlt werden. S B9 Er As A Le E e uin aalen l S ras Zes E A Déberen Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende D S 5: ;-, | fasse (8 73), Knappschaftskasse (S 74) angehört, noch gemäß S i J 48, : i in einem Jahre nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem | Khan ois / : 5 Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für ivie L N Monate rider Oi A Indigo nt r Vel 9, i fen : Auf Antrag der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer | er entstanden ist. Rückständige Eintrittsgelder und Beiträge E Fie : bin Belheili H ihre Bezirke vereinigen. dem Schlusse des Kalenderjahres Ca dem Verbande aus- | oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens Orts-Krankenkasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflih an- | werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. | 9.5 s 1s die Ce bs b E u E Beg E e Durch Beschluß eines weiteren Communalverbandes kann | treten Me S R * | am dritten Tage nah Beginn der Beschäftigung anzumelden ordnen, CE I O die mit Abführung der Beiträge | Die dafür beRe enan landesrehtlichen Vorschriften finden auh eUMDNY A M E A “Eröff a ay esauverde, it für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung Soweit nicht dur das Verbandsstatut oder dur Ueber- und spätestens am dritten Tage nah Beendigung derselben um Me, gel bin en sind und deren uns igteit insofern Anwendung, als sie über die aufschiebende Wirkung kaer zwei Wochen nah der Eröffnung der Entscheidung ein- gemeinsamer Orts-Krankenkassen angeordnet werden. 7 Tentoinén is anderes bestimmt if wird bei der Auk- wieder abzumelden. Veränderungen, durh welche während der | E Brrange “elbst a S Mbit ua N E Ua e etwaiger gegen die Zahlungspfliht erhobener Einwendungen G Grat die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Wo weitere Communalverbände nicht bestehen, kann die lösung des Verbandes oder beim Ausscheiden einer der be- Dauer der Beschäftigung die Versicherungspfliht für solche : L auenden eil der | Bestimmung treffen. Personen einer anderen Kasse, als ‘derjenigen, bei welcher fe

Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen durh Verfügung | jheiligten Kassen von dem nah Deckung der Schulden ver- Personen begründet wird, die der Versicherungspfliht auf : Beiträge, welche für die von ihnen beschäftigten versicherungs- Die rückständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das bisher fen der d versichert waren, anzugehören 208 so ist

8 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung

. Ha & R R Po 208 Mo 1 i ; S T A Aft s ; F; E pflichtigen Personen zur Gemeinde-K Nor O if i h8- Ea naten einzelne Theile ihres Ver- bleibenden Vermögen des Verbandes jeder _ ausscheidenden Ctieiten api Aus a ibrem Eintritt gleichfalls e VetE-geankenkasse zu Sitriciten sind E Ens e O ie R Rebe Geleit S N ornung in derselben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem das neue Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen zugleich Bee le ber ie V Ie ake Va zumelden. Das delte ‘gilt bei Aenderungen des Arbeits- eb an biet S so find die von solchen Arbeit: | Doeen nah Gemeindebeshluß oder Kassenstatut der Ein- Verficherungsverhältniß in Kraft tritt. Bestimmungen darüber treffen, für welche Gewerbszweige oder | pahmten Kassenbeiträge entfällt : vertrages, welche die E der im § 1 Absah 4 i dli Mas is S icitt E Yerungen den ersonen ver- | leitung des Beitreibungsverfahrens ein arte R voran- E S 58. : | Betriebsarten die gemeinsamen Orts-Krankenkassen errichtet und ) S g é gann Personen zur Loge aben. . M S Fintri G er jowie den auf hie selbst entfallenden get kann von Arbeitgebern, welhe die Eintrittsgelder und Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Ge- von welcher Behörde für die leßteren die den Gemeindebehörden Durch die Centralbehörde fann bestimmt werden, daß und Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für ver- | zel A er Ie D den Ia Zahlungsterminen selbst eiträge niht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, eine seßes zu versichernden Leinen N Arbeitgebern einer- übertragenen Obliegenheiten wahrgenommen werden jollen. unter welchen Vorausseßungen bereits bäitekenbe Vereinigungen [iherlngep ge Personen solcher Klassen, für welche Orts- an E emeinde - Krankenversicherung oder Krankenkasse | Mahngebühr erhoben und wie die Rückstände beigetrieben | seits und der Gemeinde-Krankenversiherung oder der Orts- Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren | yon Genieinde-Keankenues icherun c b - auf Gab dieses kranfkenkassen bestehen (S 23 Absag 2 Ziffer 1), bei den durch cute A H Abs E E : werden. Die Festsezung des Betrages der Mahngebühr unter- Krankenkasse andererseits über das Dans Verwaltungsbehörde. Diese kann vor Ertheilung der Ge- Gesetzes écrichteter Rranfentassen welhe Zwecke der im das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens bei e Fi P 8 Dn Pl 1) müssen diejenigen Arbeit- | liegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von nehmigung den bei der Errichtung der gemeinsamen Kranken- | 18 arde Zitfer 1" bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Geschäftsbetri G U a ollen, nah Namen, Wohnort und 8 56. Eintrittsgeldern und Beiträgen oder über Unterstüßungs- kassen betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber Ge- N i; Grund Cd 16 ¡ichteten Verbänd hab n. | Meldestelle. Be1as1Sbelrie eutlich / ezeichnen und sind diesen Arbeit- Die Unterstüßungsansprüchhe auf Grund dieses Geseßes ansprüche entstehen, sowie Streitigkeiten über Unterstüßungs- legenheit geben und die Genehmigung versagen, wenn aus der ete der auf Grund des § 46 errichteten Derbände haven. Jn der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die gebern chriftlih initzutheilen. Z verjähren in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. ansprüche aus § 57a Absay 3 und über Erstattungsan}sprüche Mitte der Betheiligten Widerspruch dagegen erhoben wird. Die Shließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: behufs der Berehnung der Beiträge durh das Statut ge- ficht pon JONE O Hegen Arbeitgeber sind Le dem Unterstüßungsberechtigten zustehenden Forderungen | aus § 50 werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Er- Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, 1) E die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt: forderten Angaben über die Lohnverhältnisse zu machen. O eis “s aon i ten Lan, in der Ge- | können mit rehtliher Wirkung weder verpfändet, noch über- streckt sih der S der Gemeinde-Krankenversicherung oder durh welhe die Genehmigung verjagt oder ertheilt oder die 9) wenn sich aus d Ga Jahresabschlüssen der Kasse Criebt, Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am dritten E E ja licht on V E E gan vous versicherten | tragen, noh für andere als die im § 749 Absaß 4 der Civil- der Orts-Kranken ase über mehrere Gemeindebezirke, so kann Errichtung einer gemeinsamen Orts-Krankenkasse angeordnet daß die geseßlichen Mindeslleistungen au nach erfolgter Er- | Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden. da ny D n durch dauernden Aushang in prozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehe- durch die Centralbehörde die Entscheidung anderen Behörden wird, steht den betheiligten Gemeinden und Communalverbänden | ßzhung A Beiträge De Versicherten auf drei Brocent des- “Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Kranken- K elten JORRE aa E und bei jeder Lohn- | lichen Kinder und die des ersaßberechtigten Armenverbandes | übertragen werden. Die Entscheidung kann binnen vier Wochen innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu. | enigen Betrages, nah welchem die Unterstüßungen u bemessen versicherung und durch das Kassenstatut kann die Frist für Ñ ung die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen | gepfändet werden; sie dürfen nur auf geshuldete Eintritts- | nah der Zustellung derselben mittelst Klage im ordentlichen 43a. Fnd (88 90 Ves, Ziffer 6), nicht gedeckt bon eiten na die An- und Abmeldungen bis zum leßten Werktage der E Mgatelen, Ah ee die im Absag 2 elder und Beiträge, welche von dem Unterstühungsberechtigten Rechtswege, soweit aber landesgeseßlih solche Streitigkeiten Durch Beschluß des weiteren Communalverbandes mit Ge- | eine A Échöbena S2 GARAN nit auf dein im ‘g 21 Kalenderwodhe, in welcher die dreitägige Frist (Absaß 1) abläuft, ô Pi E ine Absag E A Augedidriasn findet Jelbit einzuzahlen „oren, sowie auf Geldstrafen, welche er M A E überwiesen sind, im Wege des i höher zbehö i c : T) ir erstredt ‘den. ; e A 7 ) ; Ur i : 5 eßteren angefochten werden. nehmigung der höheren Verwaltungsbehäde oder zoo gopueea | Ablaß 2 vorgesehenen Wege desen Vie pon der Gemeinde: | , Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde || dio höhere Verwaltungsbehörde fait. Die Beschwerde hat keine Abjaß 2 oder § 26a 3 bjat 2 gifer 2a erlasenen Vorschriften * Streitigkeiten über die im & 57 Absag 2 und 3 bezeich: Verwaltungsbehörde können Klassen ss S behörde unter Zustimmung der Generalversammlung bean- ls E L aggr me C I. p A auf ende Wicn, Die Entscheidung bee Mien Vere S Aaijgevochuet L 56s S Ba Abs L S Bb und S7 N E ide en, für welche Orts - Krankenkassen nicht estehen, einer be- | tragt wird. Krankenkassen ihres Bezirks oder einzelner eile desselben e Ae A: : f S 56a. S 3a Absagt 4, §8 3h und 57 a, ferner Streitigkeiten zwijchen Lt es M ensinen S e Entafie u Anböting dei rag Die Schließung aher Kuiising erfolat bind Verfiigung [ite gemeinsame Meldestelle erri ten. Die Aufbringung der waltungsbehörde ist autet ge Auf Antrag von mindestens dreißig U Versicherten emeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen über den elben und nahdem Vertretern der berhélligien Versicherungs- | der höheren Verwaltungsbehörde, welche, sofern sie auf Kosten derselben erfolgt durh die betheiligten Gemeinden und Auf Zusaubeiträge der Versi N ten fe Sfaurbero auf An- kann die tere Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Kasse Ersag irrthümlih geleisteter Unterstüßungen werden im Ver- pflichtigen Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben worden ist, | Schließung einer Kasse gerichtet ist, von der Generalversamm- Orts-Krankenkassen nah Maßgabe des § 46 Absay 3, 4. Ì trag zu gewähre As Nallenleistungen Ä Jamilienan : aeg und der Au M Lchpede die Gewährung der im § 6 Absaßg 1 waltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der zugewiesen werden. Gegen die Verfügung der höheren Vet- | lung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird 8 49a. | (8 6a Absaß 1 Ziffer 5, & 9 Absaz 1 Say 2, § 21 e E Ziffer 1 und § 7 Absaz 1 bezeichneten Leistungen dur weitere | Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung der Aufsichts- zbehörde, dur lhe d hmigt od i Ö i ; / CESF Ft ; ; ; M Mit 5 Le L, ag 1 Saß 2, § saß als die von der Kasse b A A f behörde fann binnen vier Wochen nah Zustellung derselben im waltungsbehörde, durch welche die Zuweisung genehmigt oder | von der Gemeindebehörde beziehungsweise der Generalver- Hilfskassen der im § 75 bezeihneten Art haben jedes Aus- E Ziffer 5, S 22 Absag 2) finden die Vorschriften der §8 51 | Krankenhä Ne bofen Aerzte, Apotheken Und : 4 E 91 d angeordnet wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nah | sammlung nah Maßgabe des Z 24 angefochten werden kann. | scheiden eines versiherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und 52 keine Anwendung. E tróffenezi er verfügen, wenn dur die von der Kasse ge- | Wege des Recurses nah Maßgabe der ZZ 20 uno 01. Der der Zustellung die Beshwerde an die Centralbehörde zu. Wird eine Orts-Krankenkajje geschlossen oder aufgelöst, so | und jedes Uebertreten eines folien in eine niedrigere Mit- L : L 8 53. der Versi e gen eine den berechtigten Anforderungen | Gewer eng E betheiligt 8 44. sind die versiherungspflichtigen Perjonen, für welche sie errichtet | gliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemeinsamen Melde- Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und | gesichert ist en entsprehende Gewährung jener Leistungen nicht _ Streitigkeiten zwischen einem Verbande und cie vethei iren Unter Oberaufsicht der höheren Verwaltungsbehörde wird | war, anderen Orts-Krankenkassen und, soweit dies nicht ohne | stelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in Beiträge, leßtere nah Abzug des auf den Arbeitgeber ent- Wird einer sol ä ; : Kassen (9 0) aus dem Verbandsverhälmiy Ves s Mien die Aufsicht über Orts-Krankenkassen, welche für den Bezirk | erhebliche Benachtheiligung anderer Orts-Krankenkassen geshehen | welhem das Mitglied zur Zeit der leßten Beitragszahlung be- fallenden Drittels (S 51), bei den Lohnzahlungen sih ein- | Frist Folge Agen Verfügung nicht binnen der geseßten Aufsichtsbehörde entschieden. Die Valle E N 1 einer Gemeinde von mehr als zehntausend Einwohnern er- | kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. äftigt war, unter Angabe seines Aufenthaltsortes und seiner behalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur au Bie em | di i et, so fann die höhere Verwaltungsbehorde | vier Wochen nach der Zustellung Haven int eue T g | schäftigt war, g haltsor : g f f dies die erforderlichen À s besteht, im W rihtet sind, durh die Gemeindebehörden, bei allen übrigen Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem | Beschäftigung zu dieser Zeit reli anzuzeigen. Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder ein- | organe mit verbindlid ordnungen statt der zuständigen Kassen- S e dire A nals E N20 und A Orts-Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen zu Falle zunächst zur Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden Für Hilfs assen, welche örtliche Bec aelèn errichtet ziehen. Die Abzüge e Beiträge sind auf die Lohnzahlungs- Die na Absatz 1 tun ifi „die Kasse treffen. L Ls d ¿aßga A E er S bestimmenden Behörden wahrgenommen. und zur eckung der vor der Schließung oder Auflösung | haben, ist die Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu perioden, auf welche sie entfallen, gleihmäßig zu vertheilen. | Kasse zu eröffnen und und 2 zulässigen Verfügungen sind der | der Sewerbeoronung angefochten werden. s L ; 45. ; bereits entstandenen Unterstüßungsansprüche zu verwenden. Der } erstatten. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadur Mekirbelaungen zu bringen. Die Vertüer Kenntniß der eieuigten Versicherten __Die Ls O Verband e pa Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der geseß- | Rest fällt denjenigen Orts-Kranfkenkassen, sowie der Gemeinde- Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hilfskasse, sofern der Versicherten Yerbéi eführt werden, auf volle zehn Pfennig | ist entgültig. ügung der höheren Verwaltungsbehörde | ansprüche oder über Ansprüche eines Verbandes Far lihen und statutarischen De und fann dieselbe durch | Krankenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder auf- | deren Vorstand nicht eine andere Person damit beauftragt, der abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungs- guiug A theiligten Kassen (Absag 1 und 3) is vorläufig vollstreckbar. En Festseßung und Volljtreckung von Ordnungsftrafen finde n angehörenden Personen überwiesen werden. Mng te derselben, für die örtlihe Verwa tungsstelle periode unterblieben, so dürfen sle nur noch bei der Lohn- Die auf geseßlicher Vo Hrift beruhende Verpflichtung von E. Betriebs- (Fabrif-) Krankenkassen.

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gegen die Mitglieder des Kas Findet eine jolhe Üeberweisung nicht statt, so ist der Rest des | dasjenige Mitglied, welhes die Rehnangsgeschäfte derselben zahlung für die nähstfolgende Lohnzahlungsperiode nahgeholt | Gemeinden oder Armenverbänden zur Unterstüßung hilfsbedürf- 59

die Y j envorstandes erzwingen. t / i: f : : Sie ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und | Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten ent- | führt, verpflichtet. werden. tiger Personen, hend die auf Geseg, Vertrag oder leigeilitee naten welche für einen. der im § 1 bezeichneten

Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu | sprehenden Weise zu verwenden. _Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nahzuzahlen, nordnung beruhenden Ansprü : h , : ; ; weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar | werden durch dieses Gesetz Et berührt, ‘Gee E Weise errichtet e ta «a def Mags La Arbelidoets

revidiren. / Y ; _ Die Verfügung über die H der versicherungs- (Schluß in der Zweitcu Beilage.) Sie kann di: Berufung der Kassenorgane zu Sißungen pflichtigen Personen, für welche die geschlossene oder aufgelöste

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