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trages Ged Fat Reglement u. st. w.) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den nachfolgenden Vorschriften.
Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversiche- rungszwange unterliegende Wirfonen beschäftigt, ist berehtigt, eine Betriebs- (Fabrik) Krankenkasse zu errichten.
Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaliungs- behörde verpflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Kranken- fasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt wird. Vor der Anordnung is} dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Orts-Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung dar- über Gelegenheit zu geben.
S 61.
Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin be- schäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrik) Kranken- fasse angehalten werden.
Unternehmern eines Betriebes, in welhem weniger als fünfzig Personen beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Vermwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher- gestellt ift.
S 62.
Unternehmer, welche der Verpflihtung, eine Betriebs- Fabrik-) Krankenkasse zu errihten, innerhalb der von der tBheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist niht nah- fommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe be- schäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Bei- träge bis zu fünf Procent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde - Krankenversicherung oder zur Orts- Krankenkasse zu leisten.
Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nah Anhörung der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgeseßt.
S 63.
Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs- (Fabrik:) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 75 mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. i
Nichtversicherungspflihtige in dem Betriebe beschäf- tigte Personen haben das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht über- steigt. Der Beitritt erfolgt durh schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen An- spruch auf Unterstüßung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sih zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. :
Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß ste einer der im § 75 bezeihneten Kassen angehören. i
Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus.
Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der S8 20 bis 42, 46 bis 46b, 48a und 49a Absaß 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik:) Krankenkassen mit folgenden Ab- änderungen Anwendung: i:
1) Das Kassenstatut (§ 23) ist durch den Betriebsunter- nehmer in Person oder durch einen Beauftragten nah An- hörung der beschäftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten.
9) Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Vertreter desselben der Vorsiz im Vorstande und in der Generalversammlung übertragen werden.
3) Die Rechnungs- und Kassenführung is unter Verant- wortlichkeit und auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellenden Rehnungs- und Kassen- führer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die Vorschrift des 8 42 Absatz 2.
4) Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des § 61 errichteten Betriebs- (Fabrik:) Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlihen Vorschüsse zu leisten. j
5) Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der Vorschrift des Z 27 Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte niht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden.
S 65.
Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statuten- mäßigen Eintrittsgelder und Beiträge für die von ihnen be- [YeIegten versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den dur
as Kassenstatut festgeseßten Zahlungsterminen in die Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. :
Werden die gesehlihen Mindestleistungen der Kasse (S 20) durh die Beiträge, nahdem diese für die Versicherten drei Procent der durchschnittlihen Tagelöhne oder des Arbeits- verdienstes erreiht haben, niht gedeckt, so hat der Betriebs- unternehmer die zur Deckung derjelben erforderlihen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.
Die Bestimmungen des § 52 Absag 3 und der S8 52a bis 53a, 5a bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik:) Krankenkassen entsprehende t
Auf die Beaufsichtigung der Betriebs- (Fabrik:) Kranken- fassen finden die §8 44, 45 Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Ne welche der Kasse gegen den Betriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Ka Aabriná erwachsen (8 64 Ziffer 3), in Vertretung der Kasse entweder selbst oder durch einen von ihr zu bestellenden Vertreter geltend zu machen.
S 67.
Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche
die Kasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder soweit ein-
eschränkt, daß die Zahl der darin beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen unter die aale ahl der statuten- G BES Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichtsbehörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden Vertreter wahrzunehmen hat.
Das vorhandene Kassenvermögen, die E Tue Bücher und sonstigen Actenstücke der Kasse sind in iesem Falle der Auf auszuliefern. _
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige Einstellung oder Einshränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte pr wiederkehrende ift.
a.
Geht von es Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemeinsame Betriebs- (Fabrik:) Krankenkasse be- steht, einer in den Besiß eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kafse aus.
Jn diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nah folgenden Bestimmungen:
1) Ergiebt sich nah Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Aus- scheidens bereits entstandenen Unterstüßungsansprüche ein über- \chießendes Vermögen, so ist der Theil desselben, welher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen Krankenkasse u überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe be- sHäftigten Personen fortan anzugehören haben.
9) Ergiebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer 1 fest- geseßten Verhältniß zu deen.
“Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Ver- waltungsbehörde zu rihten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und ent- scheidet über die Vertheilung des Vermögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
| S 67 b.
Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsverwaltung kann auf deren Antrag die höhere Ver- waltungsbehörde die Bezirke der für diese Verwaltung be- stehenden Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen nah Anhörung der Kassenorgane anderweit festsegen. Dabei finden die Vorschriften des S 6a Absag 2 und 3 Ea Anwendung.
I Dé C.
Mehrere Betriebs- (Fabrik:-) Krankenkassen für Betriebe desfelben Unternehmers können mit Zustimmung ihrer General- versammlungen zu einer Kasse vereinigt werden.
Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassen- statuts für die vereinigte Kasse nah Vorschrift des § 64 2iffer 1 mit der Maßgabe, daß als Vertreter der beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen elten.
: Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf dieselbe alle Rehte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über.
S 68.
Die Kasse ist zu schließen:
1) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie er- richtet ist, aufgelöst werden;
9) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse er- richtet ist, die Vorschrift des § 61 Absag 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten versicherungs- pflichtigen Personen dauernd unter die geseßliche Mindestzahl (S 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (§ 61 Absay 2);
3) wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im 8 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Be- triebs- (Fabrik-) Krankenkasse versagt werden.
Die Kasse kann nah Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebsunternehmer unter Zu- stimmung der Generalversammlung die Auflösung beantragt.
Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aussprehenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, fann binnen zwei Wochen nah der Zustellung Beschwerde an die vorgeseßte Behörde erhoben werden.
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die Vorschriften des § 47 Absatz 5 entsprehende An- wendung. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unter- p gane erforderlichen Mittel niht vorhanden, so sind die leßteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebs- unternehmer ob.
F. Bau- Krankenkassen. S 69.
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und Festungsbauten, sowie in anderen vorübergehenden Bau- betrieben beschäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau-Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbei- tern beschäftigen.
S 70.
Die den Bauherren obliegende Verpflihtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theils desselben für eigene Rehnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Verpflichtung eine nah dem Urtheil der höheren Ver- waltungsbehörde ausreihende Sicherheit bestellen.
Bauherren, welche der ihnen nah §8 69 auferlegten Ver- pflihtung niht nahkommen, haben den n bes beschä tigten Personen für den Fall - einer Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im § 20 vor- geschriebenen Unterstüßungen aus eigenen Mitteln zu leisten.
S 72. _Die in Gemäßheit des 2 69 errichteten Krankenkassen sind zu schließen: | 1) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, auf- gelöst wird; 2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu
tragen.
die im § 71 ausgejprochene Verpflichtung.
Jm übrigen) finden auf die in Gemäßheit des 8 69 richteten Krankenkassen die Vorschriften der S8 63 bis 68 e der Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit d t Vorschrift des § 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei Æ nehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des he; S lichung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß Eine Ten zu Gunsten des Bauherrn oder Unterneh ist aus ossen.
1 Auf Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche, welche
Jn dem Falle dp 2 trifft den Bauherrn oder A
Ms
auf Grund des § 71 gegen den Bauherrn erhoben wer
findet die Vorschrift des § 58 Absaß 1 Anwendung; A Streitigkeiten über Ersaßansprüche, welhe auf Grund des 871 und des 8& 57 Absatz 2 gegen den Bauherrn erhoben werden findet die Vorschrift des § 58 Absag 2 Anwendung. :
G. Jnnungs-Krankenkassen.
) 73.
Auf Krankenkassen, welhe auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Jnnungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des § 19 Absatz 5, S8 20 bis 22, 26 bis 33 39 bis 42, 46, 46a, 46b, 48a Absaß 2, § 49a Absagz 4, 8 51 bis 53a, 54a bis 58, 65 Absay 2 Anwendung. :
Wird für eine Jnnung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine Jnnungs-Krankenkasse errichtet, so werden die von Mg Ee in ihrem Gewerbebetriebe he- schäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlih der Bestimmung des § 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit
welchem die Kasse ins Leben tritt, in dieser Beschäftgung, stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese Ve- schäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der nung ee 1)
e O ichtige Personen, deren Arbeitgeber der Jnnung, für welche eine Jnnungs-Krankenkasse errichtet is, erst nah deren Errichtung beitreten, werden, soweit fie bisher einer Orts-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Jnnungs-Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Qris- Krankenkasse seinen Eintritt in die Jnnung nachgewiesen hat.
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mitglieder einer Jnnungs- Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses Geseßes crricteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung an- gehörten, aus.
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrihtete Jnnungs- Krankenkasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungs- behörde.
Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung in Kraft.
H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeshriebenen und anderen Hilfskassen zur Krankenversicherung.
S 74.
Für die Mitglieder der auf Grund berggeseßliher Vor- schriften errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-Krankenversiherung noch die Verpflichtung, einer nah Maßgabe der Vorschriften dieses Gefeßes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die fstatutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krank heitsfällen müssen die für die Betriebs- (Fabrif:) Kranken- kassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen.
Die Vorschriften des § 26 Absaß 1 und Absag 2 Saß 1, 88S 5a und 57a finden auch auf Knappschaftskassen An- wendung. j
Jm übrigen bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die Knappschaftskassen unberührt.
S 75.
Mitglieder der auf rum hes Sue es A die cingesae
E 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) benen Hilfskassen Vou L Juni 1884 (Neihs-Gesebbl. S. 59 errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der Gemeinde Krankenversicherung oder einer nah Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hilfskasse, welcher sie angehoren, allen ihren versicherung pflichtigen Mitgliedern oder do derjenigen Mitgliederklasfe, zu welcher der Verficherungspflichtige gehört, im Krankheits falle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welhe nah Maßgabe der SS 6 und 7 von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Die dur Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unterstüßungsansprüche {ließen die Befreiung nicht aus, wenn sie fih innerhalb der Grenzen der den Gemeinden nah S Ga gestatteten Beschränkungen halten.
Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hilfskasse a1! einem Orte in Beschäftigung, an welchem das Krankengeld d Mitgliederklasse, der es bisher angehörte, hinter dem von d Gemeinde-Krankenversiherung zu gewährenden Kranfkengede zurübleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauer v0 zwei Wochen. Die Meldepfliht des Arbeitgebers (8 9 Absatz 1) beginnt in diesen Fällen erst mit dem Ablauf dieje zwei Wochen.
Mitgliedern einer eingeschriebenen Hilfskasse, welche zt gleich der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grund
ieses Geseßes errichteten Krankenkasse angehören, kann M Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine Er höhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes (8 8) ihres Beschäftigungsortes g& währt werden. i i
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mit glieder solcher au Grund landesrehtliher Vorschriften erri teten Hilfskassen Anwendung, deren Statut von einer Staat behörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds den S8 32, 33 entsprehende Bestimmungen enthält.
- S T5a. j
Den eingeschriebenen Hilfskassen, sowie den im F, T5 Absaß 4 bezeichneten, auf Grund (atibosreRTGRee Vorschriften errichteten Hilfskassen ist auf ihren Antrag eine amtliche D& [mgs darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genugen.
Die Bescheinigung wird ausgestellt : ;
1) für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesjstaates nicht hinguaria von der Centralbehörde,
2) für Kassen, deren Bundesstaates hinausreicht, von dem Reichskanzler.
ezirk über die Grenzen eines
ird die Bescheinigung versagt, so find die Gründe mit- zutheilen. e ine Aenderung ein, so ist Tritt in dem Statut der Kasse Kasse ben Anforbecungén
U ob 1 bes L E idt Nach dem Ausfall dieser
Prüfung ist die Bescheinigung von neuem zu ertheilen oder
zu widerrufen. iderruf sind in dem Falle Die Bescheinigung an Hie an Bekanntmachungen der
E A L S aumie Blatt, in dem Falle zu 2 durch den
ichs iger“ u machen. „Reichs-Anzeiger bekannt z1
: A “her die Befreiung eines Mitgliedes i „Bi tatasse von det Hecpflichtung, einer Gemeinde-Kranken- beef cherung oder einer auf Grund dieses Gesezes arrihteten Krankenkasse anzugehören, ist für die Entscheidung der Sl ob die Kasse den Änforderungen des S 75 genügt, vorbehaltli der Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des E Lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitaliedes erreicht, die auf Grund des § 75a ausgejtellte
THeiniaung maßgebend. 20 Nachweis der B
una ee urs Hg S 3 des Kassenstatuts geführt, in welchem das die tines GnEEE enthaltende Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben 2 é
Die Bestimmungen der SS 57 und 58 Absagz 2 finden auf die im S 75 bezeichneten Hilfskassen Anwendung.
J. Shluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen. 76 a.
Die Verwaltungen d Gemeinde - Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im H 75 be- zeichneten Hilfsfkassen sind verpflichtet, den Behörden von Ge- meinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen obliegenden geseßlichen Verpflichtung zur Metau hilfs- bedürftigter Personen Versicherte unterstüßt haben, auf Ecfárbeen Auskunft darüber zu ertheiligen, ob und in welchem Umfange diesen Personen gegen ste Ünterstüßungsansprüche auf Grund dieses Gefeßes zustehen.
Die Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im § 75 be- zeihneten Hilfskassen sind ferner verpflichtet, den auf Grund der Unfallversiherungsgejeze bestehenden Berufsgenossen- schaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Geseßbl. S. 97) bestehenden Versicherungsanstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von - ihren Mit- gliedern bezichungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks be- schäftigten Versicherten und deren Beschäftigungszeit und Lohnhohe durch Beauftragte von den Büchern und Listen der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen.
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Kranken- versicherung und der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Bestimmungen auferlegten Ver- pflihtungen von der Aufsichtsbehörde dur Geldstrafen bis zu zwanzig Mark angehalten werden.
S 76 b.
__ Die Verwaltungen der Gemeinde - Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im § 75 be- zeihneten Hilfskassen sind verpslichtet, jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgeseßen zu ent- schädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Er- frankten noh nicht wieder hergestellt ist, binnen ‘einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Jst die Berufsgenossenschaft in Sectionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sectionsvorstand zu rihten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der e für örtlihe Verwaltungsstellen der ein- geschriebenen Hilfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte derselben führt, verpflichtet. ;
_Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichts- behörde mit Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden. 5 ; j
A N S 76e. i
Jn Erkrankungsfällen, welhe durch Unfall herbeigeführ werden, ist die Berufsgenossenschaft beteditigt, das T Am auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nah Beginn des Krankengeld- bezuges geht der Anspruh des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschast über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche Lie Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.
Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Erkrankten und der Berufsgenossenschaft entstehen nah Vorschrift des § 58 Absaz 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der Gemeinde Kecnkavetk erun oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des § 58 Absas entschieden.
E S 76d.
Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der §8 76a, 76b, 76e das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleih, welche nah den Bestimmungen der Unfallversicherungsgejeze an die Stelle der Berufs- genossenschaften treten. :
: 8 76e.
: Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im S 6a Absag 2 und § 2a Äbsag 2 Ziffer 2a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden sind, ist binnen zwei Wochen nach déren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu- lässig. Die Entscheidung der leßteren is endgültig. 2 Gegen die auf Grund der §8 76a und 76b getroffenen ave e 1st DUEn s wei Wochen nah deren Er- öffnung Beschwerde an die nächst vorgeseßte Behörde zulässig. Die Entscheidung der leßteren j dei Y Oa
j S TT Die auf Grund dieses Gesetzes ehrten Leistung a
- . . P, en sowie die Unterstüßungen, welhe nah Maßgabe des § Bé Absaß 2 und 3 erseßt sind, gelten nicht als öffentlihe Armen- unterstußungen. -
ck 78.
Die auf Grund dieses Gesezes versicherten Personen sind in Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche vom Kosten-
vorshuß befreit. \
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Le itimation von Kassen- und Verbandsvorständen oder zur eina der den ien nah Vorschriften dieses Gesezes obliegenden Nachweise erforderlih werden, sind gebühren- und stempelfrei.
78 a.
»„ Bei der Berechnung einer in wis Geseße vorgesehenen Frist, welhe nah Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welhen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nah welchem der Anfang der Frist sih richten soll.
Eine nah Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf desjenigen Tages der leßten Woche oder des lezten Monats, welcher dur seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist e hat. Fehlt diejer Tag in dem lezten Monat, so endigt die Frist mit Ablauf des leßten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Tos oder all- gemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächst- folgenden Werktages. Auf die Berechnung der Dauer der Krankenunterstüzung findet diese Vorschrift keine Anwendung.
: O
Die Fristen und Formulare für die in den S8 9, 41 vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt. Mindestens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitlihe Zusammenstellung und Verär- beitung für das Reich statt.
__ Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Be- stimmungen dieses Gesezes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Ueber- einkunft) auszuschließen oder zu beshränken. Vertragsbestim- mungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rehtlihe Wirkung.
8 81. :
Wer der ihm nah N oder nah den auf Grund des S2 Absag 9 erlassenen Bestimmungen obliegenden P AD E tung zur An- oder Abmeldung oder der ihm nah § 49a ob- liegenden Anzeigepflicht niht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark E D
Arbeitgeber, welhe den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsäßlih höhere als die nah S8 53, 65 zu- lässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestimmung des 8 53 Abjagz 3, oder dem Verbote des § 8 entgegen- handeln, werden, sofern niht nah anderen geseßlichen Be- stimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
S 82a.
Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Geseß auferlegten Verpflichtungen solhen Personen zu übertragen, welche sie zur Leitung ihres Betriebes oder eines Theils desselben oder zur Benifsihtigung bestellt haben.
Sind die in diesem Geseße gegebenen Vorschriften von solchen Personen übertreten worden, so trifft die Strafe die leßteren. Der Arbeitgeber ist neben denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nah den Verhältnissen réalichei eigenen Beaufsichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Für den Erstattungsanspruch aus § 50 haftet neben dem zur Anmeldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeitgeber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner.
S 82h.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des § 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, dies Beträge aber in der Absicht, ad oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die be- rehtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den leßteren vorentkalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden fann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus- \chließlih auf Geldstrafe erkannt werden.
Die auf Grund der S8 81, 82, 82a verhängten Geld- strafen fließen derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik:), Bau- oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher die betheiligte versicherungs- pflihtige Person angehört, in Ermangelung einer solchen Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung.
Die in diesem Geseße für Gemeinden getroffenen Be- stimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten ‘elbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen (aus- märkische Bezirke) mit Ausnahme des S 5 Absaß 2 und des
13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und flihten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der emarkungsbetechtigte.
Die Bestimmung darüber, welhe Behörden in jedem Bundesstaate unter Gemeindebehörde, höhere Verwaltungs- behörde, und welche Verbände als weitere Communalverbände im Sinne dieses e zu verstehen sind, bleibt den Landes- regierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungsbehörden zu betrauen sind, welche nah Landesreht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten en haben.
Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt zu machen. _Bei Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche aussließlich für Betriebe des Reichs oder des Staates er- C R können die Befugnisse und Obliegenheiten der ufsihtsbehörde und der öheren Verwaltungsbehörde den den
erwaltungen di - “ eo fragen Velen ieser Betriebe vorgeseßten Dienstbehörden über-
-
__ Bestehende Krankenkasse in Ansehung deren nah den Bora (E T lsgriften für Arien welche E die
orschrift des § 1 fallen, eine Beitrittspflicht begründet war, E den Vorschriften dieses Geseßes. schrift isherige Leistungen dieser Kassen, welhe nah den 'Vor- schriften N Geseßes von den Krankenkassen niht übernom- Mit werden MEIEE können, soweit sie niht in Jnvaliden-,
ittwen- und Waisenpensionen bestehen, beibehalten werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hilfe der Él ber Tor des etwa vorhandenen Vermögens nah dem Urtheil der höheren A aehare zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, oder auf dem für die
Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter Meroe igung der Vorschrift des § 31 Absaß 2 erhöht werden.
m übrigen finden auf die Abänderung des S ie Vorschriften der §8 24, 30 S gung, g des Statuts d
Für Kassen der im § 85 E Art, welche neben den nah den Vorschriften dieses Geseßes zulässigen Sristanen Jnvaliden-, Wittwen- oder Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft: E
1) Die NReNDe Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden die Vorschriften des § 85 Anwendung.
9) Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen (§ 59) jedoch nur unter
ustimmung des Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine be- ondere Pensionskasse mit Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bisherigen Kasse beizutreten ver- pflichtet waren, zu errichten.
3) Für die neue Pensionskasse. ist durch Beschluß der Ver- tretung b ;r bisherigen Kasse, bei Betriebs- (Fabrik:) Kranken- fassen dur den Betriebsunternehmer, nah Anhörung der Ver- treter der bisherigen Kasse ein Kassenftatut zu errichten.
4) Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, jo erfolgt die Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nah Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche erforderlih ist, aus- Se und der Pensionskasse mit der Verpflichtung, diese
lnsprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Ver-
mögens wird zwischen der Krankenkasse und der Penftonskasse mit der Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zweijährige Betrag der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassenmitglieder zu erhebenden Beiträge Überwiesen wird.
5) Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nah Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die bereits entstandenen Pensions- ansprüche zu deen.
Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungsbehörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur Befriedigung der Pensions- ansprüche übergeht.
Neicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits entstandenen Penstonsansprüche zu decken, so werden die leßteren um den nicht gedeckten Betrag pro rata ermäßigt.
Der nah der Ausscheidung verbleibende Rest des Ver- mögens der bisherigen Kasse und der nah Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Vermögenstheil ange- wiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der Krankenkasse zu.
S 87.
Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII der Gewerbeordnung, vom 8. April 1876 (Reichs - Gesegbl. S. 134) wird aufgehoben. Die auf Grund des Artikels 1 SS 141a, 141 e, 14e desselben getroffenen statutarischen Be- stunmungen treten, soweit sie den Vorschriften dieses Geseßes zuwiderlaufen, außer Kraft.
Das A über eingeschriebene Hilfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Geseßbl. S. 125) findet in E auf die unter die Vorschriften der Abschnitte C! bis G dieses Geseßes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hilfskassen zugelassen sind, finden die Vorschriften des § 85 Absay 1 und 3 Anwendung.
Königreich Preufßen. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die durch die Bestimmungen der S8 105 a f. des Geseßes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) bedingte durchgreifende Regelung des gewerblichen Verkehrs und der Beschäftigung gewerblicher Ar- beiter an Sonn- und Festtagen macht es erforderlich, zugleich die in den verschiedenen Verwaltungsbezirken bestehenden poli- zeilihen Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage einer Revision zu unterziehen.
In den alten Provinzen ist die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage a Grund der Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 (Gesez-Samml. S. 19) durch Polizeiver- ordnungen geordnet, die der Regel nah alle öffentlih bemerk- baren und geräuschvollen Arbeiten regeln, somit neben dem Gewerbe und der Jndustrie auh das Gebiet der Land- und Forstwirthshaft umfassen. Obwohl der Land- und Forst- wirthschaftsbetrieb durch die gedachten Bestimmungen der Gewerbeordnung niht berührt wird, so wird dennoch die Revision auch auf die diesen Betrieb betreffenden Vor- schriften auszudehnen sein, schon damit auch in Zukunft die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage ihrem ganzen Umfange nah in einer Verordnung geregelt werden kann.
In den neuen Provinzen wird dur das von den beiden Häusern des Landtags bereits angenommene Geseß, betreffend die äußere He ttghariung der Sonn- und Festtage in ‘den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau sowie in den Hohenzollernschen Landen, ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, die äußere Heilighaltung der Sonn- und Geltage durh Polizeiverordnungen der Provinzialbehörden zu ordnen.
Wie die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe der gewerblichen Arbeiter aus wirthschaftlichen Gründen im ganzen Staatsgebiet nach gleichen Gesichtspunkten zur Durchführung zu bringen sein werden, so is auch eine
einheitliche Regelung in Seel der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Festtage in den ver|chtedenen Landestheilen insoweit geboten, als nicht besondere Gebräuche und Eigenthümlichkeiten einzelner Verwaltungsbezirke Sondervorschriften rechtfertigen. Jch beabsichtige deshalb, im Einvernehmen mit den Herren Ministern des Innern, der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Ange- legenheiten und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten einen Entwurf einer Polizeiverordnung aufzustellen, welcher den für den Umfan einzelnen Provinzen zu erlassenden Polizeiverkördnungen über die äu en Selihaltung der Sonn- und Festtage zu Grunde zu legen sein wird, ohne daß jedoch hierdurch etwaige, in provinziellen Ege Enn begrün- dete Bestimmungen aus d ossen werden sollen.
Einen in Gemein aft mit den vorgedachten Herren Ministern aufgestellten vorläufigen" but} übersende ih Eurer Excellenz in zehn Exemplaren zur gefälligen Prüfung und Begutachtung mit dem ergebensten Ersuchen, zu diesem