1892 / 104 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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- 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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des Deutschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Verlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

4 104.

Berlin, Montag, den 2. Mai, Abends.

192

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Geheimen Mg Sa Musal zu Berlin den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

, dem evangelishen Pfarrer- Haustedt zu Wißwort im

„Kreise Eiderstedt und dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz- “Nath Moeger zu Höxter den Rothen Adler-Orden vierter

Klasse, i „dem Ober- Staatsanwalt, Geheimen Ober- Justiz-Rath Jrgahn zu Hamm den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Postdirector Mittag zu Wittenberg und dem Ober- Bergamts-Secretär, Rechnungs-Rath Kloeber zu Breslau den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Steuer - Einnehmer erster Klasse Stöckmann zu Schwey und dem Kreis-Thierarzt Bauer zu Schmalkalden den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem Ta Prie und Cantor Nordheim pu Alt- Reichenau im Kreise Bolkenhain, dem Lehrer Pittelkow zu Wolfshagen im Kreise Köslin und dem Ersten Lehrer Probeck zu Limburg a. Lahn den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Portier im Reichs-Justizamt Strandt und dem evangelischen Divisionsküster bei der 16. Divifion Raabe das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie ;

dem im Königlichen Palais an der Leinstraße zu Han- nover angestellten Ersten Portier Lüters, dem Drahtweber Wilhelm Fischer zu Neuenrade im Kreise Altena und dem Lakirer Heinrih Söhnchen ebendaselbst das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät derKaiser und König haben Aller- gnädigst geruht: den nahbenannten Beamten im Nessort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglih sächsischen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Kaiserlichen Gesandten in Washington von Holleben; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsishen Albrehts-Drdens: dem Kaiserlichen Konsul Kuhfus in Florenz; sowie des Großherrlih türkishen Medschidje-Ordens dritter Klasse:

dem Drn Vice-Konsul von Schelling, ständigem uswärtigen Amt.

Deutsches Neid.

Geses, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen : und weinähnlichen Getränken.

Vom 20. April 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Die nachbenannten Stoff, nämlich: löslihe Aluminiumsalze (Alaun und dergl.), Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, : Kermesbeeren, i D Nee ngas Salicylsäure, unreiner iv Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht tehnish reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe,

| oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen

Wein, weinhaltigen oder weinähnlihen Getränken, welche be- mm, sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei ober nah der Herstellung nicht zugeseßt werden. 82. | Wein, weinhaltige und weinähnlihe Getränke, welchen, den Vorschriften des L 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugeseßt ist , dürfen weder feilgehalten , noh verkauft werden. Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefel- säure in einem Liter Flüf a mehr beträgt, als sih in zwei n e Rottio i A Diese Bestimmung findet jedoeh auf solhe Rothweine nihi Anwen- dung, welt als Dessertweine (üt, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

B,

Als Verfälschung oder Nahmachung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Geseßbl. S. 145) ist niht anzusehen :

1) die anerkannte Kellerbehandlung einschließli der Haltbar- machung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanish wirkenden Klärungsmitteln (Ciweiß, Gelatine, Hausenblase und dergl.), von Kochsalz, Tannin, Kohlensäure, shwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in Wein gelangen; jedoch darf die Menge des gggese ten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den

theile Wein betragen; :

2) die Vermischung (Verschnitt). von Wein mit Wein; u 3) die Entsäuerung mittels reinen - gefällten kohlensauren

alts;

4) der Zusaß von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder JInvertzucker, technish reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedo darf durh den Zusaß wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an Extractstoffen und Mineralbestand- theilen niht unter die bei ungezuckertem Wein des Weinbau-

ebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen foll, in der Regel beobachteten Grenzen herabgeseßt werden.

8 4. Als Verfälschung des Weines im Sinne des ; 10 des Geseßes vom 14. Mai 1879 i} insbesondere anzujehen die Herstellung von Wein unter Verwendung

1) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theil- weise ausgepreßte Trauben; . ;

2) eines Aufgusses von Zuckterwasser auf Weinhefe;

3) von Rosinen, Korinthen, Saccharin oder anderen als den im 8 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im Absatz 3 dieses Paragraphen ;

4) von Sâäure- oder säurehaltigen Körpern oder von Bougquetstoffen ;

5) von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extractgehalt erhöht wird, jedoh unbeschadet der Bestim- Dung im 8 3 Nr. 1 und 4

ie unter Anwendung eines der vorbezeichneten Herren hergestellten Getränke oder Mischungen derselben mit Wein dürfen nur unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeich- nung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) feilgehalten odex verkauft werden.

Der bloße Zusay von Rosinen zu Most oder Wein gilt niht als Defa hung bei Herstellung von solhen Weinen, welche als Déssertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur- sprungs in den Verkehr kommen.

S5.

Die Vorschriften in den §§3 und 4 finden auf Schaum- wein niht Anwendung. S6 I,

Die Verwendung von Saccharin und ähnlichen Süßstoffen bei der Herstellung von Schaumwein oder Öbstwein einschließ- lih Beerenobstwein ist als Verfälshung im Sinne des § 10 des Geseßzes vom 14. Mai 1879 anzusehen.

S T,

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhun. ert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: | E

1) wer den Vorschriften der 88 1 oder 2 vorsäßlih zu- widerhandelt ; i i

2) wer wissentlich Wein, welcher einen Zusaß der im 7 3 Nr. 4 bezeichneten Art erhalten hat, unter Bezeichnungen eilhält oder verkauft, welche die Annahme hervorzurufen ge- eignet sind, daß ein derartiger Zusaß niht gemacht ist.

88.

E die im § 7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahr- lässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu ein- hundertfunfzig Mark oder Haft ein.

9.

Jn den Fällen des 8 7 Ur 1 und § 8 kann auf Ein- ziehung der Getränke erkannt werden welche diesen Vorschriften g g gf verkauft oder sel dalten sind, ohne Unter-

: chied Verurtheilten gehören oder niht. Jst die

[gung óder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus x, so kann auf die Einzichung selbständig erkannt werden. h

10. 0 Msten des Gejebes vom 14. Mai 1879 bleiben soweit die S8 3 bis 6 des gegenwärtigen Geseßes

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n enthalten. Die Vor- eyes vom 14. Mai 1879 gegen die Vorschriften des

schriften in den 88 16, g

finden auch bei R LRRNEE

gegenwärtigen Geseßzes Anwendung. 411.

E Bundesrath ist erriiitigt, die Grenzen festzustellen,

welche

a. für die bei der Kellerbehandlung in den Wein ge-

langenden Mengen der im § 3 Nr. 1 bezeichneten

erkehr kommen, niht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raum-

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Stoffe, soweit das Geseh selbst die Menge nicht fest-

seßt, sowie S

b. für die Herabsegung des Gehalts an Extractstosfen

und Mineralbestandtheilen im Falle des § 3 Nr. 4 maßgebend sein sollen.

S 12 Der Bundesrath is ermächtigt, Grundsätze auge nach. welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie des Gesehes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuhungen vor- zunehmen sind. 8 13

io

Die Bestimmungen des 8 2 treten erst am 1. Oktober “Urtundlich unter Unserer Hössieigenhändigen Unterschrift

rfundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem feiserlihen Seb 2

Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. April 1892 (S) Wilhelm. von Boetticher.

BVelanntmaGung;

I A die Ausführung des Gesezes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen

Vom 29. April 1892.

Auf Grund des §11 des Gesehes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlithen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetbl. S. 597) hat der Bundesrath beschlossen, die Grenzen für die Herabsezung des Gehalts an Extractstoffen und Mineralbestandtheilen (S 3 Nr. 4 des Ge- sebes), wie folgt, festzustellen : :

Bei Wein, welher nach seiner Benennung einem in- ländishen Weinbaugebiet entsprehen joll, bart durch den Zusaß wässeriger Zukerlösung

a. der Gesammtgehalt an ca nicht unter 15 &, der nah Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Giracigeyot nicht unter 1,1 g, der nah Abzug der freien Säuren verbleibende Extractgehalt nicht unter 1 g, i b. f Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter ,14 g in einer Menge von 100 cem Wein herabgeseßt werden. Berlin, . den 29. April 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai d, J. werden im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direction zu Berlin an der Berliner Ningbahn die Station Prenzlauer Allee und im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direction zu Altona an der Strecke Neustadt a. D.—Meyenburg der Halte- punkt Sarnow für den Personenverkehr eröffnet werden. Berlin, den 30. April 1892. Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts : Schulz.

Bei dem Kaiserlihen Gesundheitsamt ist der Chemiker Dr. Polensfe zum tehnischen Hilfsarbeiter ernannt worden.

Die Nummer 27 des Reichs-Geseßblatts, weiche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter i f

Nr. §026 das ride betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlihen Getränken. Vom 20. April 1892; und unter : .

Nr. 2027 die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Geseßes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und me Sas Getränken. Vom 29. April 1892.

exlin, den 2. Mai 192. Kaiserlihes Post-Zeitungsami. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Finanz-Ministerium.

Bei der Königlichen Fa Ind der Kassen-Secretär Jürgens zum Buchhalter, sowie die Bureau-Diätarien Herr-

mann, Thieme und Kayser zu Kassen-Secretären ernannt.

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