1892 / 119 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 May 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Frankf: eurte.) Lor? Wiener de -Silberrent- 10.4 % C 4 °/g ung. Rufen 95 64530, Un: 4% türf. 9 9% ferb. 9 9%, amori

Böhm. Wejuvuyn ov15, ugu, 40covagn 19Y,4U, 1 Ux,

Restanten der vollständig ausgeloosten Pfandbriefe der Serien T bis XX ind. m

Von den in den vorausgegangenen Ziehungen vollständig ausgeloosten 5°/, und 4'/,°/, Pfand. briefeu, sowie den 4°/, Pfandbriefen der Serien II, AVIIIL XIX und XX sind die nachstehend

aufgeführten Titel bis jeßt noch nit eingelöst :

Serie VIII

Tit C. | 553517 | | |

Serie VII,

Lit. D. |'* Lit E. 3729711 | 512537 4176210

4176312. | 4176410 |

Serie XIX.

Lit. H. 29189418 Pes

T6 4, Lit. L. 2612 200A

Serie VI.

Lat: D. TSSOLS

Serie V.

Lit, D. S211 Lit. E.

21511

Serie IV. Lât., D. 150912 Lat; L. 894312

Serie I

Tit. B. 41150

Serie I,

Lit. D. 10105

Serie I.

Lit. E. 6577

Lit. B.

67386 !2 6814411

Serie XX.

A L L 30676518 | 31534018 Lie (O

| 8317893518 31076818 | 31798318

29613018 z |

286699 !8 31166418 |

29654218 10 Lit. K. 299710!8 31260718 289527 !8

29126818

Serie XVIII.

Lit. G. 27080418

1s | 27193118 E 27193218 Lit. H.

en Lit. L. S 97243018 Lit. K.

27744418 265915!

27784518 27026718 27080318

Serie XIIL

Tät. L, 169037 10

Serie XI.

Lit. K. 124365? Lit. L. 126593 !?

Serie X,

Lit. L.

10850218 11094012

Serie IX.

Lát. K. 840432

|

(Die beigedruckten kleineren Zahlen bezeichnen die Ziffer der Verloosung, in welcher die betreffende Nummer gezogen wurde.)

17. Verloosung: Zinsende 1. August 1888. 1889. 1890.

12. Verloosung: Zinscnde 1. August 1883. 1884. 18. N E S 1885. M A L

7. Verloosung: Zinsende 1. August 1878. 8. ¿ O n 13. L 2 g 9, V L. o 5 O US8O0: 14, A 10. Ä O 1881. 15. j z L H 1886. 20. # P S S489 H. x L 01 LOSH 16. # / 4 A n 1887. 214. ä I 1602.

Die aus den vorausgegangenen Verloosungen eingelösten Pfandbriefe sind annullirt worden; die in den ersten sechs Verloosungen gezogenen Pfandbriefe sind sämmtlich zur Einlösung gelangt.

Die Heimzahlung der gezogenen Nummern erfolgt zum Nennwerthe zuzüglich der aufgelaufenen Stückzinsen spesenfrei gegen Rückgabe der Pfandbricfe mit den nicht verfallenen Coupons und den Talons

unserer Cassa in München, den Herren Merck, Finck & Cie. in Münthen, j der Königl. Hauptbauk in Nürnberg, sowie g den Königl. Filialbanfen in Amberg, Ausbach, Augsburg, Bamberg, ñ Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, München, Passau, Negcnsburg, Y Schweinfurt, Straubing und Würzburg, s den Herren Friedr. Shmid & Cie. in Augsburg, 2 dem Herrn F. Benkert-Vornberger in Würzburg, 7 den Herren von Miedel & Schüller in Bayreuth und Hof, Ä der Bank für Handel und Jundustrie in Darnstadt, » der Bauk für Handel und Judustrie in Berlin (Sthinkclplaßt), den Herren Adelssen, Bürgers & Cie. in Berlin, der Filiale der Bank sür Handel und Judustrie in Frankfurt a. M., der Württembergishen Bankanstalt, vormals Pflaum & Cie., in f Stuttgart, den Herren Rümelin & Cie, in Heilbronn, ¿

bei Köster's Bank (Aktiengesellshaft) in Mannheim und Heidelberg,

den Herren Wingenroth, Soherr & Cie. in Mannheim,

den Herren G. Müller und Cons. in Karlsruhe,

dem Herrn Veit L. Homburger in Karlsruhe,

den Herren Schmiß, Heidelberger & Cie. in Mainz,

dem A. Schaaffhauscu’sheu Baukverein in Köln,

den Herren Sal. Oppenheim: jr. & Cie. in Köln,

der Allgemeinen Deutshen Creditanstalt. in Leipzig,

den Herren Albert Kunße & Cie. in Dresden,

den Herren Hermann Arnhold & Cie., Bank - Commandit -Gesell-

shaft in Halle a. S,.,

dem SHerru L. Pfciffer in Kassel,

den Herren Eduard Frege & Cie. in Hamburg,

der k. k. priv. öfterreihishen Creditanstalt für Handel und Gewerbe in Wien,

den Herren Dutshka & Cie. in Wicn.

Nach dem 1. August des hctreffenden Verloosungsjahres verfallene oder verfallende, fehlende Coupons werden mit den entsprechenden Beträgen am Capital mm Abzug gebracht.

Am 1. August 1892 treten die in der 21. Ziehung ausgeloosten Pfandbriefe aus der couponsmäßigen Verzinsung. Auf alle nah dem 1. August des Verloosungsjahres zur Einlösung gelangenden Pfandbricfe wird bis zum 1. August 1887 ein 2% iger und von diesem Termin ab cin 11/5 %% iger Deposital- zins gewährt.

Vinkulirte Pfandbriefe sind von dem betreffenden Eigenthümer (mit beglaubigter Unterschrift) abzuquittiren.

Bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corporationen is außerdem die Genehmigung der zuständigen Curatelbehörde erforderlich.

Gedruckte Verloosungslisten sind in unserem Effekten-Bureau, sowie bei sämmtlichen Pfandbrief-Verkaufsstellen und Couponszahlstellen zu haben,

Der Umtausch der verloosten Titel in 31/2%/0 oder 4°% ige Pfandbricfe wird auf Wuns von der Bank zum Tagescours besorgt.

Die Direction.

München, den 5, Mai 1892.

Druck von H. Kutner, München, Frauenstraße 20,

GHicago, zciwaut.e und Gt. Paul 1 Leco 10,50. 16170344 (— 70871) A

“H a Verwaltungsbehörde die zu Unrecht beigebrahten Marken der

cher Reichs-Anzeiger

und

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger,

Der Sezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 9.

Alle Post-Anstalten nehmeu Bestellung an ;

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4.

Inserate nimmt au: die Königliche Expeditiou

für Berlin außer den Post-Anstalten ‘auch die Expedition

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne ummern kosten 25 s.

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Verliu §W., Wilhelmftraße Nr. 32. | h

.¿ 189.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht

dem Mahegen Polizei-Präsidenten zu Potsdam, jegzigen Herzoglih anhaltishen Staats-Minister und Wirklichen Ge- heimen Rath Dr. jur. von Koseriß, dem Amtsgerichts-Rath Bünger zu Berlin und dem echtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Fassong zu Frankenstein den Rothen Adler- Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Rittmeister a. D. und Rentner Friß Herberz zu Köln, dem ordentlihen Seminarlehrer Jus zu Altdöbern im Kreise Kalau und dem Hauptlehrer und Cantor Petersen u Burg a. Fehmarn im Kreise Oldenburg den Königlichen Fravea Obs vierter Klasse, :

dem emeritirten Lehrer Tesch zu Torgelow im Kreise Ueckermünde den Adler der Jnhaber des Koniglichen Haus- Ordens von Hohenzollern, i

dem emeritirten Lehrer Wolff zu Surmowen im Kreise Sensburg, dem Prinzlih Carolath'shen Revierförster Liebelt zu Forsthaus Wald im Kreise Guben, dem ehemaligen Stabs- trompeter des Holsteinschen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 24, jezigen Hotelier Reinhold Rockel zu Oldesloe im Kreise Stormarn, und dem Herzoglih s{leswig-holsteinshen Wiege- meister Friedrich Lee zu Henriettenhütte im Kreise Sprottau das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie :

dem Kanonier Wewezer im Rheinishen Fuß-Artillerie- Regiment Nr. 8 die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

An wéi Un betreffend. das Verfahren hei T ORE von Quittungskarten für die Jnvaliditäts- und Älters- versiherung (S8 125 und 127 des Lieg es betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Zuni 1889).

Vom 10. Mai 1892.

Zur Ausführung der §8 125 und 127 des Reichsgesetes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Ges.-Bl. S. 97) wird hierdurch Fol: gendes bestimmt:

1) Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken ein- geflebt, so hat die untere Verwaltungsbehörde dem verpflich- teten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken aufzugeben. Kommt der Arbeitgeber dieser Anord- nung innerhalb der gesezten Frist niht nah, so hat die be- zeichnete Behörde die fehlenden Marken selbst in die Quittungs- tarte einzukleben und den für dieselben verauslagten Betrag os S 137 a. a. O. von dem Arbeitgeber einzuziehen. egterem bleibt es überlassen, die Hälfte des Betrages dem Versicherten bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen, soweit l 109 Absay 3 und § 112 Absas 2 a. a. O. noch zulässig ist. :

Wo die Einziehung der Beiträge dur Krankenkassen oder besondere Hebestellen Tot O 112, 114 a. a. D.) bleibt diesen die Durchführung des Berichtigungsverfahrens über- lassen. Den Werth der nahträglich von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam er- scheint, eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrage einzuziehen.

2) Ergiebt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu vernichten (Ziffer II. 8 der Rim magung vom 27. November 1890, R.-G.-Bl. 1891 S. 399) und der Versicherungsanstalt hiervon mit dem Ersuchen Mittheilung zu machen, den Werth der vernichteten Marken dem Antragsteller, oder, V die Vernichtung von Amtswegen oder Qu ara der Versicherungs- ‘anstalt erfolgt, dem Inhaber der Quittungskarte gutes zu lassen. Die Auszahlung des Geldbetrages oder die Vertheilung desselben zwischen den bei dem Ankauf der vernichteten Marken betheiligt gewesenen Arbeitgebern und Versicherten gehört nicht

u den Obliegenheiten der unteren E ape poen. Die Vertheilung kann dem Empfänger überlassen bleiben.

S fichersenbet die Versicherungsanstalt den Betrag durch die ost, so bedarf es zur Es von Belästigungen des s der Ausstellung einer besonderen Quittung nicht.

Es t vielmehr Sache der Versicherungsanstalt, durch Post-

Yein oder auf andere Weise einen genügenden Nachweis über die Absendung des Geldbetrages zu thren Acten zu bringen.

3) Sind Marken einer zu niedrigen Lohnklasse ver- wendet, so hat die untere Verwaltungsbehörde zunächst den verpflichteten Arbeitgeber zur nachträglichen Beibringung der peserderlichen Zahl von i

arken der rihtigen Lohnklasse anzu- alten und, wenn die Erledigung nicht tet d

l tzeitig nahgewiesen wird, nah Maßgabe der Ziffer 1 das Weitere zu veranlassen. Fiadet das de alen, Gd 112, 114 a. a. O.) nwendung, so ist das Erforderliche auch hier den Krankenkassen

oder Hebestellen zu überlassen.

Beibringung der rihtigen Marken hat die untere

g niedrigen Lohnklasse zu vernichten und die Erstattun ihres erthes durch die Versicherungsanstalt nah Maßgabe der Ziffer 2 herbeizuführen.

4) Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwen-

dung von Marken einer zu hohen Lohnklasse hat die untere Verwaltungsbehörde nur dann einzuleiten, wenn glaub- haft dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter \ih nicht, sei es ausdrüdcklih, sci es stillshweigend, über eine Ver- sicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben ( 26 Abs. 2 a. a. O.). Wird das Verfahren ein- geleitet, so ist gemi Ziffer 3 zu verfahren. 5) Sind Marken einer unrichtigen Versicherungs- anstalt beigebracht, so ist die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsans{talt zu veranlassen und im übrigen nah Maßgabe _der Ziffer 3 zu verfahren. Die Vertheilung des von der ersteren BVersicherungsanstalt zu er- stattenden Betrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Ver- sicherten bleibt auch ile den Betheiligten überlassen.

O) Ft Ur den Fällen einer Selbstversicherung (S8 a. a. O.) oder freiwilligen Fortsesung des Versicherungs- verhältnisses (8 117 a. a. O.) die Beibringung der Zusaßtz- marken unterblieben, indem statt der Doppelmarken nur einfache Marken irgend welcher Lohnklasse eingeklebt worden sind, so ist gleichfalls zunächst die Beibringung von so viel Doppelmarken , als zu Unreht einfahe Marken verwendet sind, herbeizuführen. Alsdann ist die ernihtung der zu Unrecht beigebrahten einfahen Marken vorzunehmen R die Erstattung des Werthes gemäß Ziffer 2 zu veran- assen.

„7) Sind Doppelmarken zu Unrecht beigebracht, so ist der verpflichtete Arbeitgeber auf dem unter Ziffer 1 vor- geshriebenen Wege zur Beibringung der rihtigen Marken anzuhalten, sofern der Versicherte überhaupt der Ver- ticherungspfliht Unterliegt. Jst dies niht der gal oder sind le rihtigen Marken in der erforderlihen Zahl nachträglich beigebracht, so sind die Doppelmarken zu vernichten, die Versicherungsanstalten aber um Abführung des vollen Be- trages der Marken an den Versicherten oder, soweit dies nach den Umständen zweckmäßiger erscheinen sollte, an den Arbeitgeber zu ersuchen. Die Wiedereinziehung des auf das Reih entfallenden Betrages der vernichteten Doppelmarken bleibt den Versicherungsanstalten überlassen. 8) Bei der Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden, in den ihnen geeignet ersheinenden Fällen an Stelle der Ver- nihtung von Marken die die Marken enthaltende Quittungskarte einzuziehen und dur eine andere zu erseßen (8 125 Abs. 3 a. a. O.), behält es sein Bewenden. Bei der Uebertragung des Jnhalts der alten Karte in die neue sind nur die gültigen Eintragungen 2 berüsihtigen, die der Vernichtung anheim gefallenen Marken also außer Betracht zu lassen.

Die eingezogene Quittungskarte ist nah Ziffer 37 Abs. 1h und Absayg 3 sowie Ziffer 35 der Anweisung vom 17. Oktober 1890 mitgetheilt durch Cirkfularerlaß vom gleichen Tage

B. 6386 S M. E T. A. 9453 M. d. J. u behandeln.

Sind Marken in bereits aufgerehneten und umgetauschten Quittungskarten vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den Jn- habern der Quittungskarte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrehnung.

Der Der Minister für Handel

Minister des Jnnern. und Gewerbe.

Herrfurth. Freiherr von Berleps\c.

BeranntmaPung:

Auf dem Gesundbrunnen bei Freienwalde (Oder) wird am 1. Juni für die Dauer der diesjährigen Badezeit, und zwar bis einshließlich 15. September, eine Zweig-Postanstalt mit Telegraphenbetrieb eingerihtet werden, welche die Bezeichnung He (Oder) 2 erhält. Die Dienststunden dieser Postanstalt ür den Verkehr mit dem Publikum sind wie folgt festgeseßt worden :

An den Werktagen:

von 7 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags und von 4 Uhr Nach- mittags bis 7 Uhr Nachmittags.

An den Sonn- und geseßlichen Feiertagen: von 7 bis 9 Uhr Vormittags, von 12 bis 1 Uhr Nachmittags (nur für den Telegraphenbetrieb) und von 5 bis 6 Uhr Nachmittags.

Die neue Verkehrsanstalt erhält werktäglih fünfmalige, Sonntags mei g k Enn mit dem Postamt in der Stadt Freien- walde er).

Die nah dem Gefundbrunnen gerichteten Postsendungen werden von dem Postamt in der Stadt, die dorthin gerihteten Telegramme dagegen von dem Zweig-Postamt bestellt.

Potsdam, den 18. Mai 1892. /

Der Kaiserlihe Ober-Postdirector. In Vertretung: Blindow.

1892.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nachstehend benannten Landrichtern den Charakter als Landgerichts-Rath zu verleihen, und zwar: im Bezirk des Kammergerichts: den Landrichtern Dyckerhoff in Frankfurt a. O. und Baer in Berlin, im Bezirk des Ober-Laudesgerihts zu Hamm: ___ Den Landrichtern Loerbroks .in Essen und zur Nedden in Hagen, im Bezirk des Ober-Landesgerichts : zu Marienwerder: den Landrichtern Dr. jur. Hartwig in Elbing und Martell in Thorn, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen: den Landrichtern Radlauer und von Echhaust in Gnesen und Engelbrecht in Schneidemühl; ferner den nachstehend benannten Amtsrichtern den Charakter als Amtsgerichts-Rath zu verleihen, und zwar: im Bezirk des Kammergerichts: den Amitisrichtern Dr. jur. Koeppen. in Freien- walde a. O., Boisly in Berlin und Halledt in Zehden, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt a. M.: . den Amtsrichtern Mau in Wetlar und Oeberg in Jdstein, im Da des Ober-Lañd esgerihts zu Hamm: den Amtsrichtern Gummich in Essen, Mumpro in Rietberg, Münter in Siegen, Paleske in Gütersloh und Brüning in Dortmund, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Kiel: dem Amtsrichter von der Decken in Jyehoe, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Marienwerder: den Amktsrichtern Dr. jur. Deutshmann in Danzig und von Fragstein in Rosenberg, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen: f den Amtsrichtern Unger und Büttner in Jnowrazlaw ; owie dem Landrichter Gottschalk bei dem E a E in Meiningen den Charakter als Landgerichts- ath, un dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Korb in ane ‘gie Charakter als Geheimer Justiz-Rath zu ver- eihen, un den Gerichts-Assessor Dr. Grafen Matuschka zu Breslau zum Amtsrichter daselbst zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den Regierungs - Assessor Freiherrn von Wangenheim in Diepholz zum Landrath zu ernennen, und dem Airauevei - Director George Leopold Eduard Schiefferdecker in Ponarth, Landkreises Königsberg i. Pr., den ' Charakter als Commissions-Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerüht :

den Dompönitentiar Casimir von A Leo, in Posen

zum Domherrn bei der Metropolitan - Kirhe daselbst zu ernennen.

Ministerium des Jnnern.

Dem Landrath Freiherrn von Wangenheim ist das Landrathsamt im Kreise Diepholz übertragen worden.

Justiz-Ministerium.

Der Rechtsanwalt Gottzmann in Hultschin ist zum Notar für den Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsißes in Pr M und

der Rechtsanwalt Beninde in Bunzlau zum Notar für den Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Breslau, mit An- weisung seines Wohnsigzes in Bunzlau, ernannt worden.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Dem unter dem Vorsiß des Gutsvorstehers E. Fueß zu Ober-Ullersdorf bei Sorau N.-L. gebildeten Comité, welchem die Genehmigung zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Hansdorf über Ober-Ullersdorf nah Wiesau ertheilt wurde, ist "gestattet worden, die Vor- arbeiten auf eine Fortsepung der Bahn von Wiesau nah Priebus zu erstrecken.

Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Am Squllehrer-Seminar zu Gütersloh sind der Zweite Präparandenanstaltslehrer Neuschäfer zu Laasphe und der