1892 / 139 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Juf. E E Friedrih König von Preußen Nr. 125, zu Pr. Ö

, rdert.

Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. 10. Juni. Peuerle, Oberst-Lt. z. D., mit der Erlaubniß zum Tragen der Uni- form des 4. Inf. Negts. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesfter- rei Aba ,von Ungarn, von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Gmünd, Berrer, Major z. D., unter Verleihung des Charakters als Oberst-Lt. und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. Königin s Nr. 119, von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Eßlingen, enthoben.

Im Beurlaubtenstande. 10. Juni. Adlung, De L. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Ellwangen, ahl, Sec. Lt. der Res. des Train-Bats. Nr. 13, behufs Uebertritts in Königlich Preußische Militärdienste, Frhr. v. Herman, Sec. Lt. der Nes. des Ulan. Regts. Nr. 19, der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Corps. 10. Juni. Dr. Gummerkt, Unter- arzt der Res. vom Landw. Bezirk Reutlingen, zum Assist. Arzt 2. Kl. ernannt.

Preußischer Landtag. Herrenhaus.

19. Sißung vom Dienstag, 14. Juni.

Neu berufen in das Haus ist auf Präsentation der Stadt Wiesbaden der dortige Ober-Bürgermeister Dr. von Jbell.

Das Andenken des verstorbenen Mitglieds Stadtraths Lambeck chrt das Haus in der üblichen Weise.

Auf der Tagesordnung stehen Petitionen.

Neber die Petition des Zeichenlehrers Friese am Realgym- nasium I. zu Hannover u. Gen. : dahin zu wirken, daß das Gehalt der Zeichenlehrer an höheren Lehranstalten so erhöht werde, daß fie nicht mehr, wie bisher, mit den Elementar- und Volks- scullehrern auf einer Stufe stehen, fondern den ordentlichen Lehrern der höheren Schulen glei, oder während einer Uebergangsperiode wenigstens annähernd gleichgestellt werden, geht das Haus auf An- trag der Petitionécommission ohne Debatte zur Tagesordnung über.

Bezüglih der Petition der vormärzlihen \chleswig- bolfteinshen Offiziere, Oberst a. D. von Fürsen-Bas- mann u. Gen., ihren Antrag auf Nachzahlung der ihnen in den Jahren 1851 bis 1864 vorenthaltenen Pensionen der Königlichen Staatsregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, beschließt das

us auf Antrag der Petitionscommission: in Erwägung, daß den

enten ein Rechtsanspruch nicht zur Seite stehe; daß die finan- zielle Lage des Staats nicht s weitere Billigkeitsrücksichten geltend zu machen, nahdem folche den Petenten bereits zu theil ge- worden seien; daß ferner die Conseguenzen einer Befürwortung der Petition zur Zeit nicht zu übersehen seien, über diese Petition zur Tagesordnung überzugehen. :

Die Petition des Presbyteriums der evangelischen Ge- meinde zu M -Gladbah um Erwirkung der ministeriellen Er- laubniß zur Erweiterung des evangelishen Begräbniß- plaßes daselbst beantragt die Petitionscommission der Regierung zur Erwägung zu überweisen. /

Freiherr von Durant spriht sich für antrag aus. N s

Das Haus beschließt nah diesem Antrag.

Bezüglich der Petition des Jakob Ewert u. Gen., Bewohner der Thorner linksseitigen Niederung, um Erwirkung einer staatlichen Unterstüßung für die durch das Hochwasser der Weichsel erlittenen Schäden beantragt die Petitionscommission mit Rücksicht darauf, daß von der Königlichen Staatsregierung eine wohl- weollende Erwägung der in Rede stehenden Angelegenheit zugesagt worden sei, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen.

Ober-Bürgermeister Bender erkennt die bedeutende Verbesserung der Weichsel durch die Stromregulirungen an, schildert aber die traurigen Zustände der Thorner Niederung bei Hochwasser und beantragt, die Petition der Regierung zur Berücksichtigung dahin zu überweisen, daß den Petenten, insofern sie in den Verhältnissen ihres Nahrungs- und Hausstandes bedroht seien, aus Staatsmitteln Beibilfen oder billige Darlehen gewährt würden.

Geheimer Regierungs-Rath Dr. Kruse theilt mit, daß bereits ein Ministerialerlaß an die Provinzialregierung ergangen sei, um festzustellen, wie die Lage der Leute in diefer Niederung fei. Soweit die Leute in ihrem Haus- und Nahrungsstande bedroht seien, sei die Regierung zur Unterstüßung derselben bereit.

Herr von Woyrf ch spriht sich für den Antrag Bender aus.

Der Commissionsantrag wird angenommen.

Ueber die Petition des P. Kraaz zu Stralsund, Vorsitzenden des Centralvereins preußisher Berufsfisher, um Abänderung der S8 11 bis 18 des Fischereigeseßes vom 30. Mai 1874 und den Erlaß von Vorschriften, daß gesetzliche Verordnungen im Fischereigebieie fortan nur unter Zuziehung einer aus Berufsfischern ¿u bildenden Commission erlassen werden fönnen, beantragt die Com- mission zur Tagesordnung überzugehen.

Fürst zu Putbus beantragt, die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen, damit die Regierung eingehende Ér- örterungen über die Angelegenheit bei der Regierung in Stralsund anftellen könne. A j

Das Haus beschließt nach dem Antrage des Fürsten Putbus.

Ueber die Petition der Gemeindevorstände zu Bardowick, Wittorf und Handorf, Regierungsbezirk Lüneburg, um Er- rihtung einer Avotheke oder einer Filial-Apotheke in Bardowick geht das Haus auf Antrag der Commission in Erwägung, daß anscheinend der Instanzenzug nicht erschöpft sei, zur Tagesordnung über.

Schluß gegen 2 8/, Ühr.

den Commissions-

Haus der Abgeordneten. 74. Sißung vom Dienstag, 14.-Juni. Der Sitzung wohnt der Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen bei. : - Die zweite Berathung des Gesezentwurfs, betreffend die

Bahnen unterster Ordnung, wird fortgeseßt. Nach F 13 fann der Bau von Bahnen, die für den Be- Me

trieb mit Maschinenkraft bestimmt sind, nicht eher beginnen, als bis der Plan festgestellt is, zur Einsicht ausgelegen hat und die Einwendungen dagegen erledigt sind. Der leßte Absatz lautet: Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder erhebliche Belästigungen der benahbarten Grundbefiger und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten find, fann der Minister der öffentlihen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsezung gestatten. R

Abg. Hansen beantragt, diesen Absaz zu streihen oder wenigstens hinter „kann“ ea „lofern es sih nicht um die Benuzung öffentliher Wege handelt“.

Abg. Hansen (freicons.): Seine Anträge seien gestellt, um die Anwohner öffentliher Straßen zu {hüten gegen eine Gefährdung, die ihnen erwachsen fönne aus der Benußung dieser öffentlihen Straßen durch Cifenbahnen. Die Straßenbahn von Hamburg nah Altona gehe auf einer Straße, die deswegen ängstlich von den Anwohnern ge- mieden werde , die ostfriesishe Küstenbahn habe schon viel Unglück hervorgerufen ; von einer andern Straßenbahn sei der Abg. von Halen, nachdem er über die Gefahren, die diefe Bahn veranlasse, bier offent- S Klage geführt habe, wenige Tage nah Schluß der Session ge- fährlich-verleßt worden. Nun verlange ja § 5 die Zustimmung der Wegeunterhaltungspflichtigen zur Errichtung der Bahn; aber wo die Unterhaltungspflicht der Provinz obliege, genüge tas nicht, fon-

dern cs müsse auch den von der Bahn berührten Kreisen und Communen ein Einspruchsrecht zustehen. Ein dahingehender Antrag sei auch in der Commisfion gestellt, aber, troßdem er von der Regierung gutgeheißen worden sei, von der Commission abgelehnt worden. Sein zu § 13 gestellter Antrag gebe nun ég nde Ga- rantie gegen Gefährdung von Straßenpaffanten durch die isenbahn. Eine gewisse Belästigung der Gemeinden werde ja dadur allerdings hervorgerufen, aber diese könne gegen die damit erfaufte Sicherheit des Verkehrs niht in Betracht kommen. -

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Ich möchte dem hoben Hause empfehlen, den Antrag Hansen ab- zulehnen. Zunächst möchte ih bemerken, daß die Erwägungen, von denen der Antrag ausgeht, soweit sie nämlich als berechtigt anzuerkennen sind, bereits im Geseßentwurfe vollständige Berücksichtigung gefunden haben. Es heißt dort :

Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder er- heblihe Belästigungen der benachbarten Grundbesißer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann der Minister der öffentlichen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Plan- festseßung gestatten.

Also, meine Herren, wo folche erheblichen Nachtheile und Be- läftigungen zu erwarten sind, da muß das Planfestsezungsverfahren in jedem Falle stattfinden, und es unterliegt garkeinem Zweifel, daß die Nachtheile, die der Herr Vorredner geschildert hat, als erhebliche Belästigungen, ja als Gefahren zu betrachten sind. j

Meine Herren, der Antrag if aber meines Erachtens niht nur entbehrlih, sondern wird meines Erachtens geradezu bedenklih dadur, daß er die Erleichterungen aufhebt, die dieser Absatz beabsichtigte. Denn es wird dann in jedem einzelnen Falle das Planfestsezungs- verfahren stattfinden müssen; denn es ist fast kein Fall denkbar, daß eine Kleinbahn nit auf irgend einer Strecke, und sei es auch nur querhinüber, einen öffentlichen Steg berührt. Es würde damit das Verfahren eine unnöthige Erweiterung und Hemmung erfahren. Ich bitte deshalb, den Antrag abzulehnen.

Abg. Hansen (freicons.) : Fr meine eben, daß die Behörden der Ansicht lein fönnten, es entstehe dur die Kleinbahn keine er- heblihe Beeinträchtigung der Anwohner, während eine solche that- sählich doch erfolge, und für diese Falle folle sein Antrag gerade Vorsorge treffen. Jn der Commission habe sich der Minister übrigens doch mehr in dem von ihm (Redner) vertretenen Sinn ausgesprochen. a E L:

Abg. Frenßt (cons.) erklärt fih ebenfalls für den Antrag Hansen.

Darauf wird der Eventualantrag Hansen (die Einschaltung der Worte „sofern es sih niht um die Benußung öffentlicher Wege handelt“) und mit dieser Abänderung § 13 genchmigt, desgleihen ohne Debatte und unverändert S 14.

S 15 lautet:

Zum Beginn des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß Ut zu versagen, fofern wesentlihe, in der Bau- und Betriebs- genehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind. S

_ Abg. Jansen (Centr.) beantragt, den § 15 wie folgt zu

ändern : : __ 2. Im Eingang statt „Zum Beginn® zu seßen: „Zur Er- offnung“. b. Als Absatz hinzuzufügen: „In dieser Erlaubniß ist für die Eröffnung des Betriebes eine Frist zu bestimmen; auch kann für den Fall, daß diese Frist niht innegehalten wird, die Er- legung von Geldstrafen und Sicherstellung hierfür gefordert werten.“ c. Als Absaß 3 hinzuzufügen: „Die Eröffnung des Betriebes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen“.

Ministerial-Director Brefeld: Er bitte den Antrag abzulehnen, zumal es ja im eigenen Interesse des Unternehmers liege, die Er- öffnung des Betriebes rechtzeitig öffentlih befannt zu machen.

Abg. Broemel (dfr.) bittet um Aufklärung über den Sinn des zweiten Saßes des § 15.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Die gewünschte Erklärung kann ih dahin abgeben, daß auch ich es als selbstverständlih betrahte, daß, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, die betreffende Behörde die-Genehmigung zu ertbeilen hat.

Der § 15 wird mit dem Antrage Jansen angenommen, desgl. S 16. - i S

Dem S 17 hat die Commission folgenden Zusatz gegeben:

_„Die angeseßten Beförderungspreise haben gleihmäßig für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.“

Abg. Rickert (dfr.) hält den Zusaß für bedenklih, wenn er niht genügend declarirt werde, denn er fönne zu Mißverständnissen führen. z. B. der Transport von Massengütern billiger fein könne, als der Transport von einzelnen Frachtstücken, sei wohl selbstverständlich; es solle wohl nur ausgedrückt werden, daß feine Person bei Bemessung der Tarife begünstigt werden solle.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Von den zwei Alternativen, die der Herr Abg. Rickert erwähnt hat, hat natürlich nur die eine Anwendung finden sollen. Die Bestimmung bedeutet ihrem Sinn und ibrem Wortlaute nah : Die Anwendung der Tarife für Personen und Güter hat für alle Interessenten gleihmäßig und ohne Ansehen der Person zu er- folgen. Es ist das derselbe Grundsaß, der auch in dem Geseß vom 3. November 1838 Ausdruck gefunden hat. Ursprünglich ist dieser Grundsaß in die Regierungsvorlage darum nicht ausdrüdlih aufge- nommen worden, weil beabsichtigt war, dies in die betreffende Con- cessionsurkunde hineinzushreiben. Die Staatsregierung hat sich aber überzeugt, daß es zweckmäßiger ist, diesen Grundfaß auch in dem Geseß zum Ausdruck zu bringen, und darum hat sie dem Vorschlag der Commission zugestimmt ; ih möchte daher auch empfehlen, die Bestimmung beizubehalten. Ueber den Sinn der Worte kann meiner Ansicht nah kein Zweifel obwalten; und wenn einer obgewaltet bätte, hoffe ih, daß er jegt durch meine Erklärung beseitigt sein wird.

Auf Wunsch des Abg. Nickert erklärt der Berichterstatter Abg. von Bismarck (conf.), daß in der Commission ebenfalls die Meinung geherrscht habe, daß keine Person bei den Tarifen besonders begünstigt werden solle. :

S 17 wird unverändert genehmigt. :

: u S 18 befürwortet Abg. von Strombeck (Centr.) folgenden Zusaß:

Tritt infolge der Erweiterung des Unternehmens ein Wechsel

der Aufsichtsbehörde ein, so is dieser Wechsel und der Zeitpunkt desfelben auf Kosten des Unternehmers bekannt zu machen.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Freiherr von Zedliz: Er bitte den Antrag abzulehnen, ‘der theils Zweifel in das Gesetz einführe, theils geradezu gesen. die Absicht der Commission verstoße.

Der S 18 wird angenommen mit dem Zujaz des Abg. von Strombeck bezüglih des Zeitpunkies des Wechsels der Aufsichtsbehörde; desgleichen § 19.

Zu § 20 wird beschlossen, daß die Genehmigung zurück- genommen werden kann, wenn gegen die dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen „in ‘Peienlichen Beziehungen“ ver- stoßen wird; die Worte „in wesentlihen Bezichungen“ fehlten in der Vorlage.

S 21 wird ohne Debaite angenommen.

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Nach § 22 wird beim Erlöschen oder bei der Zurünahme

der Genehmigung die bestellte Sicherhei

t D, Ÿ die Wegeunterhaltungspflichtigen E eht, e

Wiederherstellung des eren Zustandes unter Beseiti

in den Weg eingebauter Theile Bahnanlage, oder eger angemessene Entschädigung den Uebergang der leßteren in ibr Figenthum zu verlangen. Die Commission hat den Zusaß ge- macht: „im öffentlihen Jnteresse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist fesisehen, vor deren Ablauf der Unterhaltungs: pflihtige niht berehtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen.“

Abg. Jerusalem (Centr.) beantragt, den leßten Sa, der a ircthümlichen Schlüfsen führen könne, zu streichen. Sei eine Con- cession erloschen oder zurückgenommen , so fönne doch nidt eine längere Frist gewährt werden. Wenn einem Unternehmer die Con. cession genommen sei, so habe er natürli nicht mehr das Recht, das Unternehmen als Ganzes an einen Anderen zu veräußern. Der leßte Satz habe alfo gar fein Interesse mehr.

Abg. Dr. Hammacher (nl.): Er stimme dem Borredner darin bei, daß cin Unternehmer nah Entziehung der Conceffion nur die einzelnen Theile seines Unternehmens verfaufen könne, nidt aber das Ganze als solches Trobdem glaube er do, daß der betreffende Saß beibehalten werden müsse, um für den Fall, daß ein Unter: nehmer in finanzielleShwierigfkeiten gerathe, das Unternehmen, wenn es im öffentlihen Interesse liege, von einem anderen Unternehmer weiter führen zu laffen.

Minifterial-Director Brefeld: Die Zustimmung der Behörde zu der Uebertragung des Unternehmens - von einem Unternehmer auf einen anderen sei unter allen Umständen erforderlih. Er bitte den betreffenden Saß beizubehalten.

Der Antrag Jerusalem wird darauf abgelehnt, § 22 un- verändert angenommen.

S 23 bestimmt über den Verfall der Geldstrafen, über welche der Minister entscheiden soll; dieselben sollen für das Unternehmen oder für ähnlihe Unternehmungen in den be- treffenden Landestheilen verwendet werden.

Abg. Jerusalem (Centr.) beantragt, daß die Strafgelder in erster Linie den Gläubigern des Unternehmens zu gute kommen follten; er verweise darauf, daß die Baubandwerker für ähnliche Forderungen ein Vorrecht verlangten.

. Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Ih möchte Sie bitten, diesem Antrage nicht zus zustimmen, und zwar bewegen mi zunächst egoistishe Gründe dazu. Der Minister der öffentlichen Arbeiten würde in eine sehr fatale Lage fommen, wenn er die Vertheilung der Gelder zwischen den Gläubigern des banferotten Unternehmers vornehmen müßte. Diese Gelder rühren aber auch garniht aus privatrechtlihen Verhältnissen her, sondern aus öffentlih-rechtlihen Beziehungen; sie sind Conrventional- strafen dafür, daß das Verkehrsinteresse von den Unternehmern nit oder niht rechtzeitig erfüllt ist, und gehören mit ihrer Verwendung au dahin, wohin sie gewiesen sind durch die Vorlage bezw. durch die Vorlage, wie sie seitens der Commission geändert ist. Jh möchte daher bitten, hier in die Privatverhältnifse des Gläubigers nit ein- zugreifen, sondern es bei der Vorlage bewenden zu lassen.

Abg. von Tiedemann-Bomst (freicons.) schließt fich den Ausführungen des Ministers an.

Abg. Dr. Krause (nl.) bemerkt, daß es unnatürlich sei, Gläu- bigern, die leihtsinnig Credit gäben und mit denen mar fein Mitleid zu haben brauche, diese Strafgelder hinzugeben.

Abg. F rent (cons.) spricht sih gegen den Antrag aus.

Der Antrag wird vom Antragsteller zurückgezogen und S 23 nach den Beschlüssen der Commission unverändert ange- nommen, desgleichen S 24 ohne Debatte.

Nach § 25 können die Unternehmer von Kleinbahnen den Anschluß an Bahnen, welhe dem Eisenbahngeses von 188 unterliegen, verlangen.

Abg. Broemel (dfr.) wiederholt die bereits in der Commission gestellte Frage, ob auh die Staatsbahnen sih den Anschluß der Kleinbahnen gefallen lafsen müßten; die bejahende Antwort des Ministers sei in dem Bericht nicht enthalten.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen :

Ich nehme keinen Anstand, das zu bestätigen.

S 25 wird genehmigt

&S 26 bestimmt, daß die Localbahnen, welhe die Bedeu- tung gewonnen haben, daß sie Theile des allgemeinen Staats- eisenbahnnegzes find, vom Staat erworben werden fönnen.

Die Commission hat eingefügt, daß die Unternehmer sih dem Eisenbahngeseß von 1838 unterwerfen können: erst wenn dies verweigert wird, kann der Staat nach einjähriger Kündi- gungsfrist den Ankauf vornehmen.

Diesen Zusaß der Commission beantragen die Abgg. Fren § und Gen. zu streichen.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Auch die Staatsregierung ist in der Lage, gegen -

die Faffung, welhe die Commission diesem Paragraphen gegeben bat, die shwerwiegendsten Bedenken geltend zu machen. Das Staatë- bahnsystem, welches in Preußen doch nun einmal durchgeführt ift, macht es unumgänglich nothwendig, der Staatsregierung die Möglich- keit ofen zu halten, im gegebenen Falle, wenn das Staatë- interefsse es erheischt, eine Bahn zu erwerben, die allmähli zu einem Gliede des allgemeinen großen Eisenbahnnezes heran- gereift ift. Diese Möglichkeit wird durch die Faffung, welche dem Paragrapken seitens der Commission gegeben worden ist, zu Gunsten des möglicherweise eintretenden Iucrum cessans des Unter- nehmens in Frage gestellt, oder doch wenigstens bezügli der Zeit des Erwerbes in das Belieben des betreffenden Unternehmers gestellt. Die nächste Folge, welche auch bereits vom Herrn Berichterstatter angedeutet worden ift, wird die sein, daß die Staatsregierung ganz gegen ihren Willen und ihre Absicht dahin gedrängt wird, bei Ee- nehmigung von Kleinbahnen mit größter Vorsicht zu untersuchen, ob die Möglichkeit vorliegt, daß aus dieser Bahn demnächst in absehbarer Zeit ein Glied des großen Eisenbahnnetzes werden fönnte, und in allen denjenigen Fällen, wo diese Frage bejaht werden muß, die Genehmigung, die Bahn als Kleinbahn zu bauen, zu.versagen. Wenu aber troßden!, entweder, weil die Genehmigungsbehörde sich getäusht bat, oder von einer anderen toleranteren Auffassung ausgegangen ist, die Concestion ertheilt ist und hinterher si herausstellt, daß die Babn zur Er- gänzung des Staatébahnneßzes nothwendig ist, dann wird die Staatë- eifenbahnverwaltung durch diese Bestimmung vielleiht dazu gedrängt werden, Concurrenzlinien zu bauen, die an und für si wirthschaftlih nicht gerechtfertigt sein würden. S Meine Herren, die Entschädigungen, welche dem Unternehmer [Ur den Fall des Erwerbs seiner Bahn durch den Staat im gegenwäal- tigen Gese bestimmt sind, sind meines Erachtens so hinreichend, 19 reichlich bemessen, daß weitaus in den meisten Fällen der Unter- nehmer das beste Geschäft mat, wenn er feine Bahn an den Staat verkauft. Durch die Bestimmung, daß der Unternehmer

erst dann gezwungen ift, sih den Erwerb der Bahn durch den Staat

en zu laffen, wenn er dic Unterwerfung unter das Gesez vom 5. November 1838 abgelehnt bat, würden die Unterhandlungen mit dem Unternehmer in dem Falle, daß der Erwerb feiner Bahn aus allge- meinen Staatsrücksichten nothwendig sein möchte, erbebliß erschwert und verzögert und die Unternehmer dazu verleitet, diese Verhandlungen möglichst in die Länge zu ziehen. Dem Unternehmer wird nahe ge- legt, zunächst zu sagen: ich will mich dem Geseßze vom 3. November 1838 unterwerfen; sage mir deine Bedingungen. Dann beginnen die Verhandlungen auf diefer Grundlage; es werden mit dem Unter- nehmer die Bedingungen erörtert bezüglich feiner Unterwerfung unter das Gescß vom 3. November 1838 und die auf Grund desselben zu er- theilende Concession; Jahr und Tag wird darüber hingehen, und endlich wird der Unternehmer sagen: die Unterwerfung unter das Geseß von 1838 paßt mir nicht; die Concession nehme ich nicht an. Dann beginnen von neuem die Unterhandlungen bezüglich der Er- werbung des Unternehmens durch den Staat, wenn der Staat nicht vorher {hon mürbe geworden is durch die endlosen Verhandlungen. Der Staat kommt also entweder in die Lage, - den nothwendigen Erwerb des betreffenden Unternehmens auf lange Zeit hinausschieben oder fh entschließen zu müssen, das Unternehmen freihändig zu erwerben und zu dem Ende außerhalb des Rahmens des Geseßes dem Unternehmer größere Entschädigungen zu zahlen.

Meine Herren, Sie werden mit mir der Ueberzeugung fein, selbst wenn Sie grundsäßlihe Gegner des Staatsbahnsystems find, daß dieser Weg kein praktisher ift, daß es sih vielmehr empfiehlt, die einfachen und flaren Bestimmungen der ursprünglichen Regierungs- vorlage wiederhberzustellen, und darum möchte ih Sie dringend bitten.

Abg. Dr. Krause (nl.): Obwohl er ein Freund des Staats- cisenbahnsystems sei, müsse er doch dem Commissionsbes{luß bei- stimmen, weil dieser sowobl die Interessen des Staats als der Unter- nehmer berüdsichtige. Es handele sich bier um die Erpropriation eines ganzen Unternehmens, und eine solche sei nur üblich, wenn Rücksichten auf das allgemeine Wohl sie erforderten. Warum solle der Staat mehr beanspruchen können, als was ibm nah dem Eisen- bahngeseß von 1838 zustehe, nämlich das Recht, Bahnen zu erwerben ? Die staatlichen Behörden ließen si nicht fo leiht mürbe machen, im Gegentheil, sie hätten den Unternehmer in der Hand. Wenn die Unternehmer, wie der Minister meine, die reichlich bemessene Ent- shädigung gern annähmen, dann brauche man diese Bestimmungen der Regierungsvorlage nicht. E -

Die Abgg. von Tiedemann-Bomst (freiconf.) und Cremer (b. f. P.) treten für den Antrag Frent ein, während Abg. Jerusalem (Centr.) die Aufrehterhaltung der Commifsionébes{lüsse befürwortet.

Abg. Dr. Hammacher (nl.): Wenn der Staat das Recht er- balte, in jedem Augenblicke folhe Localbahnen zu verstaatlichen, so werde das Kapital sich nicht sehr geneigt zeigen, sih an dem Bau solcher Bahnen zu betheiligen. Das Kapital werde nur anzuziehen sein dur die Aussicht auf einen außergewöhnlihen Ertrag. j

Abg. Graf zu Limburg-Stirum (cons.): Die Regierung erfläre, daß fie niht geneigt sein werde, Concefsionen zu geben, wenn die Commissionébeshlüfse angenommen würden. Das dürfe wohl das größere Uebel sein und deshalb empfehle sich die Wieder- herstellung der Vorlage, zumal die Entschädigungen ganz reichlich bemessen zu fein pflegten und daher keine Gefahr vorliege, daß das Kapital irgendwie verloren gehen fönne.

Abg. Dr. Lieber (Centr.): Man könne doch nicht ernsthaft an- nehmen, daß die Regierung, wenn der Commissionsbeshluß ange- nommen werden sollte, mit der Ertheilung von Genehmigungen spar- sam sein werde; das würde do nur eine kleinliche Rache sein. Weit efährlicher sei es, wenn man das Kapital abschrecke. Was könne das Angebot einer Concession seitens des Staats nüßen, wenn niemand da fei, der sie haben wolle? Nachdem die Unternehmer bei den großen Balnen die Erfahrung gemacht hätten, daß in einem für den Staat günstigen Augenblick die Verstaatlichung eintrete, so sei es für sie nicht gerade verlodend, sich bei den Kleinbahnen in dieselbe Gefahr bineinzubegeben. Man solle bei der Genchmigung der Kleinbahnen recht weitherzig fein.

Minister der öffentlihen Arbciten Thielen:

Meine Herren! Sie werden weder durch die Faffung der Com- mission das Kapital anlocken, ncch durch die Fassung der Regierung das Kapital abschrecken. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, um welche Bahnen handelt es sih denn hier in dieser Frage? doch nur um solhe, die erbaut werden als Kleinbahnen, weil sie die Regierung ihrerseits als Nebenbahnen nicht bauen will oder fann. Wenn fie die Regierung als Nebenbahnen bauen wollte, so wäre das sämmtlichen Interessenten der Bahn jedenfalls sehr viel lieber. Aber da die Regierung nicht die Aufgabe und auch nicht die Mittel hat, überallhin Nebenbahnen ¿zu bauen, so wird und muß sie dem Privatkapital einen Theil dieser Bahnen überlassen. Die Regierung ist allerdings bisher in der Con- ceffionirung von solhen Bahnen, die bier vielleiht in Frage kommen könnten, vorsihtig und, wenn Sie wollen, auch rigoros gewesen, nâmlich dann, wenn diese Bahnen ihrer ganzen Tendenz nah als solche sih darstellten, die bestimmt waren, den Verkehr zwischen zwei größeren Staatsbahnstrecken für sch in Anspruch zu nehmen, aus dem großen Staatsbahnteihe ihrerseits Fishe zu fangen. In der Be- ziehung wird die Staatêregierung auch in Zukunft und das ist ihre Pflicht die Augen offen balten müssen. Sie wird sih auch in Zukunft fragen müssen: liegt hier wirklich ein öffentlihes Verkehrs- interesse vor, dem durch die betreffenden Anträge gedient werden soll, oder liegt ein reines Unternehmerinteresse vor? Dieses leßtere Interesse an sih werden Sie ebenso wenig begünstigen wollen wie die Staatsregierung. Auch Sie interessiren sich für das allgemeine Ver- kehrêinterefse des Landes. Sie wollen nur dann, wenn das Ver- kehrébedürfniß des Landes durch Privatunternehmer befriedigt worden ist, diese Privatunternehmer in ihren Rechten thunlichst schüßen, damit der Nacker von Staat niht nachträglih kommt und erntet dort, wo uicht er, sondern vielleicht mit vieler Mühe und manchen Opfern der Privatunternehmer gesäet hat. Das geschieht aber ausreichend durch die Bestimmungen des Gesetzes. Der Staatsregierung können Sie mit Recht nicht nachsagen, daß sie bei dem Erwerb von Bahnen von rein fiscalishen Rüsichten \fih bisher hat leiten lassen. Das wird sie au in Zukunft nicht thun. Auch in Zukunft werden nicht die fiscalischen Rücksichten bei dem Erwerb der Bahnen für die Staatsregierung aus- {laggebend sein, sondern entweder Betriebsrücksihten, Rücksichten auf die bessere Durchführung in Bedienung des Verkehrs oder strategische Rücksichten. Die rechtzeitige und ausgiebige Wahrung dieser Rük- sichten wird aber durch die Fassung der Commission möglicher Weise im gegebenen Falle verhindert oder wenigstens verzögert.

_ Der Herr Abg. Dr. Hammather hat sich auf das Gese vom 9. November 1838 berufen. Meine Herren. dieses Gesetz ist zu einer Zeit erlassen worden, wo von dem Staatsbahnsystem noch nicht die Rede war; heute f\teßen wir aber mitten im Staatsbahnsystem und

daher auch in unserer Gesetzgebung nach meiner Auffassung

diesem Staatsbahnsystem und seinen Confequenzen Rechnung zu tragen. Das wird in dem vorliegenden Gefeßeniwurf, wenn Sie die Regierungëvorlage annehmen, geschehen, und zwar in wirksamerer Weise, als es meines Erachtens nah -dem Commissionsvorschlag möglih fein wird. Ih möchte daher nohmals die Bitte an das hohe Haus richten, sich dem Antrage Freny anzuschließen und die Regie- rungêvorlage wiederherzustellen.

Abg. Dr. Krause: Es scheine ihm ein Widerspru, daß der Staat den Bau dieser Kleinbahnen ablehne, aber sofort cine Vor- schrift in das Gese bringen wolle, die ihm die Verstaatlihung ter- felben erleichtere.

Berichterstaiter Abg. von Bismarck (cons.) theilt mit, daß die Comnmissionsfafsung mit 9 gegen § Stimmen von der Com- mission angenommen worden sei, legt die Gründe dar, welche sowohl für die Auffassung der Majorität als der Minorität vorgebracht worden feien, und stellt s{ließlich dem Hause anheim, ob es für die Regierungsvorlage oder die Commissionsfafsung stimmen wolle.

Abg. Riert (dfr.): Der Referent habe die Ansichten der Majorität der Commisfion hier zu vertreten und niht dem Hause feinen Beschluß anheimzustellen. Er sei der Meinung, daß die Auf- fassung des Referenten, welche aus seinem Schlufßaßz ‘hervorgehe, nicht unwiderfprochen bleiben dürfe.

Berichterstatter Abg. von Bismarck (cons.): Er habe die Auffassung, daß der Referent sowohl die Meinung der Majorität als der Minorität aus der Commission zur Geltung zu bringen habe. Er habe dies gethan und halte sih dazu für vollkommen berechtigt.

Abg. Graf zu Limburg-Stirum (cons.): Es sei ganz einerlei, ob der Referent gesagt habe er empfehle die Beschlüsse der Commission, oder er stelle die Beschlußfassung anheim. Der Angriff des Abg. Rickert sci ganz ungerechtfertigt. ,

Nachdem noch Abg. Dr. Lieber (Centr.) im Sinne des Abg. Rickert gesprochen, Abg. von Kröcher (conj.) das Ver- fahren des Berichterjtaiters vertheidigt, wird der Beschluß der Commission gegen die Stimmen der Conservativen und Frei- conservativen aufrecht erhalten. - iy

__ S 27 handelt von der Abmessung der beim Erwerb der Kleinbahn durch den Staat zu zahlenden Entshädigung.

Abg. Dr. Langerhans (dfr.): §27 enthalte die Bestimmung, daß, falls das betreffende Unternehmen noch nit fünf Jahre in Be- trieb sei, für die Berechnung der Entschädigung der Durchschnitt des bisher gezahlten Reingewinns maßgebend sein solle. Diese Bestimmung scheine ihm zu hart, denn im allgemeinen sei bei einem jungen Unternehmen der Reingewinn erbeblih kleiner, als er sich später dauernd zu gestalten pflege. Er bitte, aus diesem Grunde die er- wähnte Bestimmung zu \treichen.

Geheimer Ober - Regierungs - Rath Gleim: Die vom Abg. Langerhans angefohtene Bestimmung sei absolut nothwendig, denn S 26 werde sonst illuforisch werden. § 42 des allgemeinen Eifenbahn- gefeßes seße als Entschädigung beim Erwerb einer Bahn das 25 fache des durchschnittlihen Werthes der Dividende der legten fünf Betriebs- jahre fest; bei Bahnen, die noch niht so lange beständen, müsse „eben der Durchschnittswerth des erzielten Reingewinns dafür eintreten.

Abg. Dr. Krause (nl.) {ließt sich diesen Ausführungen des Regierungsvertreters an.

Abg. Dr. Gerlich (freicons.): Da allerdings in den erften Jahren der Reingewinn unverhältnißmäßig niedrig zu sein pflege, würde die Annahme der vom Abg. Langerhans angefohtenen Bestimmung aller- dings eine Härte entfalten, die einfahe Streichung aber „würde eine Lüde im Geseß lassen; er empfehle deshalb dem Abg. Langerhans, zur dritten Lesung einen Vorschlag etwa dahingehend zu machen, daß bei Unternehmungen von weniger als fünfjährigem Bestehen bei der Entschädigungsabmessung der durchscnittlihe Reinerwerb unter Nicht- berücsihtigung der ersten beiden Jahre s Bestehens der Bahn anzuseßen fei. i i - i

Hiernah wird § 27 unvcrändert genehmigt, desgleichen ohne Debatte die nächsten Paragraphen bis einschließlich S 2, welche noch Specialbestimmungen über Ermittelung des Erwerbswerthes enthalten.

S 95 hatte in der Regierungsvorlage gelautet :

„Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams bedarf es Königlicher Genehmigung“. _

Die Commission schlägt dafür folgende Fassung vor:

„An dem Erforderniß der Königlichen Genehmigung für die Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams wird durch das gegenwärtige Geseß nihts geändert.“ :

Abg. Dr. Lieber (Centr.): Er könne sich mit der Commif- sionsfafjung nicht befreunden; wolle man eine besondere Behandlung Berlins und Potsdams überhaupt beibehalten, so fönne dies nur in der Form der ursprünglichen Regierungsvorlage geschehen. Die Haupt- und Residenzstädte hätten von diesem Charakter allerdings große und mannigfahe Vortheile; abgesehen von allem anderen ben-illige das Haus jährlich Millionen für diese Städte als Haupt- und Residenzstädte, und sie könnten sich unmöglih der Pflicht ent-- ziehen, nun auh die fleinen Beschränkungen zu ertragen, die untrennbar mit diesen Vortheilen verbunden feien. Die ge? schichtlihe Entwickelung des Königlihen Einspruhsrehts habe durchaus nihts anderes geschaffen, als was die Regierungs- vorlage enthalte. Der König habe einen Theil dieser Rechte im Jahre 1874 an den Minister delegirt, aber eben nur delegirt, könne sie also jeden Augenblick wieder für sih in Anspruch nehmen. Die zu Necht bestehende Königliche Cabinetsordre nehme besondere Nechte in Bezug auf die „eleganteren Stadttheile“ in Anspruch das sei ein nah den wechselnden Verkehrs- und Entwilungsverhältnifsen der

Stadt durchaus weselnder Begriff, und die hier bestehende Unklarheit *

fönne man nit im Geseß fixiren; darum fei es besser, man mache jede Straßenbahn in Berlin und Potsdam überhaupt von der König- lichen Genehmigung abhängig, und so empfehle er die Wiederherstellung der Regierungsvorlage.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen :

Auch namens der Staatsregierung kann ih nur die s{wer- wiegendsten Bedenken gegen die Fassung der Commissionsvorlage geltend machen und mi in dieser Beziehung vollinhaltlih den Aus- führungen anschließen, die der Herr Vorredner, Herr Dr. Lieber, Jhnen vorgetragen hat. Meine Herren, bereits das Geseg vom 2. Juni 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung der Straßen und Pläye in den Städten und ländlichen Ortschaften hát, in voller Würdigung des Charaftters der Städte Berlin und Potsdam als Königlicher Residenzen, die Bestimmung getroffen, daß zur Festseßung von neuen Bebauungs- plänen und zu ihrer Abänderung die Königlihe Genehmigung erforderlih sei. In durchaus richtiger und consequenter Anlehnung an diese Bestimmung enthielt § 35 der Regierungsvorlage die Be- stimmung:

Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams bedarf es Königlicher Genehmigung. ;

Statt dessen hat die Commission dieses hohen Hauses folgenden Beschluß gefaßt :

An dem Erforderniß der Königlichen Genehmigung für die Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams wird durch das gegenwärtige Gesetz nihts geändert.

Während die Regierungsvorlage eine klare „und unzweifelhafte Rechtsgrundlage schaft für die Königlihe Genehmigung, regt der Beschluß der Commission nur Zweifel an und giebt zu Erörterungen Veranlassung, die nah meiner Auffassung im allseitigen Interesse durchaus zu beseitigen find. (Sehr richtig!)

Meine Herren, die Befürhtungen, es könnte durch diese Be-

stimmung die Anlage von Straßenbahnen in Berlin und Potsdam gehemmt oder die Genchmigungsprocedur erschwert werden, sind meines Erachtens vollständig unbegründet, und es bedarf wohl feines Hinweises auf die warme Fürsorge und das stete Interesse der Herrscher des Hobenzollernhauses für ihre Residenzen, insbesondere für ihre Stadt Berlin, um diese Befürchtungen zu zerstreuen. In Bezug auf die Befürchtung, daß durch Nachsuhung der Königlichen Genebmigung die Anlage der Bahn verzögert werden könnte, erlaube ih mir noch darauf hinzuweisen, wie au der Herr Vorredner bereits gethan hat, daß bezüglich der mehr untergeordneten Stadttheile die Allerhöchste Genehmigung f\chon seither delegirt gewesen ist auf die Behörde, und daß- kein Anlaß vorliegt, anzunehmen, daß das künftig niht au der Fall sein wird. Jch bitte daher recht dringend, daß das hohe Haus die ursprüngliche Regierungsvorlage wiederherstellen wolle. (Bravo!)

- Abg. Graf zu Limburg-Stirum (cons.): Seine Freunde ftänden auf dem Standpuukt, daß man fehr vorsichtigä#in müsse, wenn es sich um Rechte der Krone handele. Durch die CŒÆnmissions- vorlage werde dieses Recht der Krone einigermaßen in Zweifel gestellt. Sobald man ein Gesez mache und nicht lediglich die Verwaltunas- vraxis aufrecht erhalte, müsse man au in das Gesetz flar und be- stimmt hineinschreiben, daß die Königlihe Prärogative, in den Städten Berlin und Potsdam Straßenbahnen zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, bestehen bleibe. Daß diese Allerhöchste Befugniß nicht in einem Sinne gehandhabt werden werde, die dem Verkebr oder der Entwickelung der Städte schade, dafür bürge die Vergangenheit, er das Recht der Krone wolle er nit angetastet wissen. (Beifall reMts.)

Abg. Dr. Krause ‘(nl.): Auch seine Partei wolle das Königliche Vorrecht nicht einshränken, aber er meine, auch der Commissions- beshluß ändere daran nichts. Ursache des Commissionsbesclusses sei die Begründung des §°35 gewesen, in der es heiße, daß dessen Vor- rift für die eleganten Stadttheile Berlins dem bestehenden Rechte entspreche. Daraus sei geschlossen, daß es sih für die anderen Stadt- theile um eine Erweiterung des Leflebendén Nechts handele: deshalb sei die anderweitige Fassung gewählt worden, für die au die Mit- glieder des Centrums gestimmt hätten, die jeßt allerdings ihre Mei- nung geändert zu haben s{ienen. Die Confervativen seien vollkommen consequent geblieben. Alle anderen Parteien aber hätten den Com- missionébes{luß angenommen, und er sei erstaunt, daß das Centrum Gen Commission und zweiter Lesung seine Meinung geändert abe.

Abg. von Strombeck (Centr.): Die Centrumsmitglieder der Commijsion hâtten allerdings für den jeßt vorliegenden Beschluß ge- stimmt, fie hätten sih aber inzwischen überzeugt, daß dadurch Zweifel entstehen könnten bezüglich der Rechte der Krone, die 1874 „delegirt worden seien, deshalb würden sie jeßt für die Regierungsvorlage stimmen. j

Abg. Broemel (dfr.): Bei geshickterer Begründung der Vor- lage und wenn die Centrumsmitglieder sich früher unterrichtet hâtten, hâtte dem Hause diese Erörterung ganz erspart werden fönnen. Praftish habe die Frage gar feine Bedeutung mehr, da na den Er- flärungen vom Regierungstishe wohl zu hoffen sei, daß die Nechte der Krone in demselben Umfange wie biéher delegirt werden würden. Der Abg. Lieber scheine die Tragweite dieser Frage nicht vollkommen zu verstchen. Gegenüber den Ausführungen “des Ministers bei der ersten Lesung müsse er bemerken, daß seine Angabe, die Verwaltung der Großen Berliner Pferdebahn habe den Uebergang über die Linden zunä von der Kanonierstraße beantragt, nit zutreffe. Ursprünglih habe der Plan bestanden, im Zuge der Friedrichstraße die Linden zu überschreiten. Nachdem sih dies als unmöglich er- wiesen habe, sei das Project aufgestellt worden, die Linden über die Charlottenstraße zu Werschreiten. Hiergegen habe allerdings der Minister Einspruch erhoben unter Hinweis auf die ver- hâltnißmäßig geringe Breite der Charlottenstraße zwishen Behren- straße und den Linden. Es gebe aber in Berlin mehrere Straßen von geringerer Breite als die Charlottensträße zwischen Behren- straße und den Linden, in denen neben einem ungeheuer großen Wagenverkehr noch die Pferdebahnwagen führen, ohne daß ernstliche Uebelstände entstanden seien. In der Spandauerstraße zwischen Meolkenmarkt und Rathhaus paisire alle 35 Secunden ein Pferdebahn- wagen, in der Gertraudtenstraße alle 20 Secunden. Er müsse bier entschiedenen Widerspruch dagegen erheben, daß dur den Commissions- beschluß die Rechte der Krone in Frage gestellt würden.

Abg. Stengel (freicons.): Auf solhe Einzelheiten gehe er nicht ein; er freue sih, daß die Erörterung dem Hause nicht erspart geblieben sei; denn dadurch werde wenigstens die Uebereinstimmung der Parteien festgestellt dahin, daß die Rechte der Krone unver- ändert bleiben follten. Das werde am deutlihsten dur die Vorlage ausgeîprochen, und deshalb werde seine Partei für diese stimmen.

Abg. Jan fen (Centr.) nimmt seine Partei gegen den Vorwurf des Abg. Kraufe in Schuß. :

Abg. Dr. Lieber (Centr.): Der Abg. Broemel scheine die Linden nicht zu den eleganten Stadttheilen Berlins zu rechnen. Die Stadt Berlin möge sich bei ihm dafür bedanken. Seine (des Redners) Partei stimme jeßt nur deshalb für die Regierungsvorlage, weil in-- zwischen Zweifel entstanden feien, ob Pferdebahnanlagen in den nicht eleganten Stadttheilen Berlins der Königlichen Genehmigung unter- lägen oder nit. Sie sei also keineswegs inconsequent gewesen, und man bâtte sich die anzüglihen Redensarten sparen fönnen.

Abg. Broemel (dfr.): Der Vorredner suppeditire ihm, er habe dic Linden nicht zu den eleganteren Stadttheilen gerehnet. Er habe nur ein Beispiel anführen wollen, wie diese Bestimmung geeignet sein könne, den Verkehr zu erschweren. : S

S 39 wird gegen die Stimmen der Freisinnigen und einiger Nationalliberaler nach der Regierungsvorlage an- genommen. j j

Nach S 36 der Vorlage sollten die Localbahnen verpflichtet sein, die Militäranwärter nah den für den Staatsbahndienst geltenden Bestimmungen anzustellen. /

Die Commission hatte diesen Paragraphen gestrichen.

Minister der öffentlichen Arbciten Thielen:

Meine Herren ! Die Staatsregierung muß ja zugeben, daß die Erweiterung der Anstellungéfähigkeit der Militäranwärter dur das gegenwärtige Gefeß nicht eine sehr wesentliche werden wird. Immerhin ist es aber der Armee doch erwünsht, auch die Kleinbahnen in den Rahmen derjenigen Institute mit hineinzubeziehen, bei denen Militär- anwärter Verwendung finden können. Die Staatsregierung ist von der Auffassung ausgegangen, daß die damit den Kleinbahnen aufgebürdete Last, welche als eine große gewiß niht zu bezeichnen ist, doch wohl mit Fug und Recht einem Unternehmen auferlegt werden fann, welches in vielfacher Beziehung staatlihe Begünstigung und staat- liche Privilegien dur die geseßlihen Bestimmungen erbält.

Ich möchte daher die Bitte aussprehen, das hohe Haus mödhte sid dem Vorschlage der Commission niht anschließen, sondern die ursprüngliche Regierungsvorlage wieder herstellen.

S 36 wird entsprechend dem Antrage der Commission ver- worfen.

Abg. von Tiedemann-Bomst (freicons.) beantragt, folgenden § 37 a neu einzuschieben : j

Die auf Grund des Dotationsgesezes vom 8. Juli 1875 den

Provinzen überwiesenen Dotationen können auch zur Förderun des Baues von Kleinbahnen verwendet werden. s N

. Abg. Ludowicg (nl.) beantragt, auch das Dotations- geseß von 1868 (für die Provinz Hannover) hier zu citiren.