1892 / 142 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentlihe Ordnung wverstößt, ‘oder - mit den thatsächli î Publikum irreführenden Widerspruch dieser Vorausseßungen vor, j : werden. Das vorliegende Protokoll bildet einen integrirenden Bestandtheil des Uebereinkommens, auf das es sih zieht, und ist ohne besondere Ratification dur i der Auswechselung der Ratificationen dieses Ue ereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen. Das- selbe wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin am 13. April 1892

Denktschrift Die im Artikel 11 des früheren Handelsvertrages zwischen chweiz enthaltene Bestimmung über den Schuß von Waarenbezeihnungen und von Fabrik- und Handelsmarken ist in den 10. Dezember v. J. (Neichs-Geseßbl. 1892 S. Es wurde von

die Eingaben als dur Im Anschl Eingaben, Befähigungsnach- zu geben. abe wegen

Zustimmun diesen B

betreffend die weises für

Ebenfalls keine Folge des Verkaufs von Taba

beschlossen , Verhältnissen in einem das

Wiedereinführung das Baugewerbe , s egeben wurde einer und Cigarren an Sonn- und Fest- tagen. Eingaben, welche sich auf die Gestattung von Aus- nahmen von den in der Gewerbeordnung : stimmungen für Arbeiterinnen in Conservenfabriken richten, wurde zur Zeit keine Folge gegeben. _ Mehrere Anträge auf Gestattung von Ausnahmen von den für die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen bestehenden Vorschriften wurden dem Reichskanzler überwiesen. Mit der vom Reichs- kanzler beantragten Ausprägung von Zehn- und Fünf-Pfennig- stücken erklärte fih die Versammlung einverstanden. ] Seiten des Ausschusses für Rechnungswesen wurde über die Verwaltung des Schuldenwesens des Reichs Bericht erstattet.

Eintragung verf

egebenen Be- 2 unterzeichnet.

dem Deutschen Reich und der

ollvertrag vom 95) nicht über- beiden Theilen das Bedürfniß in der Beschränkun verbürgte Gleichbehandlung der beiderseitigen Angehörigen auf das gesammte Gebiet der gewerblichen Schußrechte auszudehnen; dieser Erweiterung wegen erschien es aber zweckmäßig, die Einzelheiten der Nahsuhung und Geltendmachung der Schugzrech halb des Rahmens der allgemeinen handelspolitishen Ab- machungen in einem besonderen Uebereinkommen zu regeln. handlungen haben zu der vorliegenden Vereinbarung geführt. Dieselbe entspriht in allen wihhtigeren B um theil auch dem Wortlaute nah, den mit ngarn und mit Jtalien getroffenen Abkommen; es kann daher bene Begründung, welche auch iz im allgemeinen zutrifft, Abweichungen vorliegen,

andels- und

anerkannt,

Waarenzeichen vertragsmäßig

ist das nachfolgende Abkommen zwischen dem Reih und der Schweiz über den gegen- seitigen Patent-, Muster- und Markenschußt vorgelegt worden, welches von der gleichfalls - beigefügten Denkschrift begleitet ist :

Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragshließenden Theile follen in dem Gebiete des anderen in Bezug auf den Schuß Erfindungen, von Mustern (einsließlich der Gebrauchsmuster) andels- und Fabrikmarken, von Firmen und e wie die eigenen Angehörigen genießen. ( selben Schuß und dieselben geseßlichen Mittel ‘gegen jede Verleßung ihrer Rechte haben, wie die Inländer, voraus- ge?eßt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Geseß- - gebung cines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertrags{ließenden Theile ihren Wohnsiß oder ihre Hauptnieder-

Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder Fabrikmarke in dem Gebiete des einen der ver- tragschließenden Theile angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete des anderen vertrag- s{ließenden Theils bewirkt, so soll diese spätere ‘Anmeldung dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung ge- schehen wäre. : S : Artikel 4. Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt : a. bei Mustern und Modellen, sowie bei Handels- und Fab dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt; b. bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welhem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird; c. bei Gegenständen, wele in Deutschland als Gebrauchsmuster, i gemeldet werden, 1 in Deutschland 1 in welchem das Patent auf die erste Anmeldung ertheilt wird, falls f Der Tag der Anmeldung oder der Er- theilung wird in die Frist niht eingerechnet. Als Tag der Ertheilung gilt in Deutschland der Tag, an welchem der Beschluß über die end- gültige Ertheilung des Patents zugestellt, in der Schweiz der Tag, an welchem das Patent in das Patentregister eingetragen worden ist. Die Rechtsnachtheile, welhe nah den Geseßen der nden Theile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster eine Handels- oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nachgebildet oder angewendet wird, sollen auch dadur ausgeschlosfen werden, daß die Ausführung, Nachbil - oder Anwendung in dem Gebiet des anderen Theils erfolgt. Einfuhr einer in dem Gebiet des einen Theils hergestellten Waare in das Gebiet des anderen Theils foll in dem leßteren nahtheilige Folgen für das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels- oder Fabrikmarke gewährte Schußrecht niht. nah sich

Artikel 6. Theils eingetragenen Handels- und Fabrikmarke fann di in den Gebieten des anderen Theils nit werden, weil die Marke den bier geltenden Vorschriften über die Zu- sammenseßung und äußere Gestaltung der Marken nit entfpricht.

Artikel 7. Angehörige des cinen der vertragschließenden Theile,

welche ein Patent in dem Gebiete des anderen Theils erlangt haben, find in dem letzteren von jeder geseßlihen Verpflichtung befreit, be- bufs Geltendmachung der aus dem Patent sih ergebenden Rechte die nach dem Patent hergestellten Gegenstände oder deren Verpackung als Ist eine solhe Kennzeilßnung nit erfolgt, ß behufs Verfolgung des Nachahmers der Nachweis s{uldhaften Verhaltens befonders geführt werden. Jeder der vertragshließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen is, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilbalten folher Waaren treffen, welche unrichtiger Weise und in der Absicht zu täuschen als von einem im Gebiete des anderen vertragschließenden Theils belegenen Orte oder bezeichnet find.

Artikel 9.

Dem Bundesrath

auf die diesen Abkommen beige für unsere Beziehungen zu der Schw Bezug genommen werden. Jnsoweit ist Folgendes zu bemerken :

Zu Artikel 1. j müssen ausländishe Gewerbetreibende, p irma als Waarenbezeichnung den geseßlichen Schutz zu erlangen, die irma als Marke hinterlegen, während \{weizeri} he Gewerbetreibende, Firma in das Handelsregister eingetragen ist, von dieser Ver- pflichtung befreit sind. Die im Artikel 1 vereinbarte Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen verbürgt auch den in das deutsche Handelsregister eingetragenen Firmen in der Schweiz ohne weiteres und unabhängig von einer besonderen Eintragung in das dortige Markenregister den Schutz gegen mißbräuhlihe Verwendung zur Waarenbezeihnung. Zur Vermeidung etwaiger Zweifel ist dies im Schlußprotokoll ausdrücklich ausgesprochen. : j

Zu Artikel 3. Jn den mit Oesterreih-Ungarn und mit Italien ges{lossenen Abkommen find die Wirkungen des Prioritätsrechts, welches der in einem Vertragsstaate bewirkten Anmeldung in dem ertragsftaate eingeräumt werden soll, in zwei getrennten Abfäten, von denen der eine das Rangverhältniß concurrirender An- meldungen regelt, der andere den Vorbehalt der Neuheit zum Gegen- stand hat, im einzelnen festgeseßt. Dem Wortlaute nach abweichend, aber sahlich übereinstimmend, beshränft sich der Artikel 3 des gegen- wärtigen Uebereinkommens darauf, der späteren Anmeldun Wirkung beizulegen, als wenn sie am Tage der ersten Anme f‘ ieser Fassung ist mit Rücksiht auf die s{chweizerische g der Vorzug gegeben worden. zu Artikel 3 is durch cine Sonderbestimmung ebung veranlaßt, derzufolge den \{chweizer nmeldungen, welche in einem auswärtigen, mit der Schweiz durch eine Patent- 2c. Convention verbundenen Lande zuerst erfolgt find, ein Prioritätsreht im Heimaths\taate zusteht. Es ist der Wunsch der Schweiz, daß hieraus in Verbindung mit der gegen- wärtigen Vereinbarung nicht die Folgerung hergeleitet werde, als seien Deutsche, welche zuerst in einem dritten Lande, etwa in Belgien, eine Patentanmcldung bewirkt haben, nunmehr berechtigt, auf Grund dieser Anmeldung den Anspruch auf prioritätische Rechte in der Schweiz geltend zu mahen. Für Deutschland besteht kein Bedürfniß, nach dieser Nichtung hin eine Ausnahmestellung si zu verschaffen ; es genügt vielmehr, wenn den deutschen Gewerbetreibenden für thre zuerst im Inlande erfolgten Anmeldungen ein Vorrecht in der Schweiz gesichert wird.

Zu Artikel 4.

und Modellen, von Namen dieselben Re werden dem

Nach dem schweizerishen Markenschußgeseßz ; um für den Gebrauch ihrer

Artikel 2.

Artiltel 3.

Fabrikmarken mit

Erfindungen

der Schweiz S ersten Anmeldung,

Zeitpunkt der

diese in der Schweiz erfolgt. schehen wäre. Patentgesetzgebun dem Schlußprotokoll z1 der eidgenössischen Gese Bürgern für diejenigen

Der Borbehalt in

Artikel 5. vertragshli oder Mode

Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen e Eintragung

aus dem Grunde versagt Dem Beschluß über die endgültige Ertheilung

eines deutshen Patents entspricht in der Schweiz die Eintragung des Patents in das Register. Der Erfinder erhält von diesem Act Nach- der Tag feststellbar wäre, Nachricht in die Hände des Empfängers gelangt. / Sachlage auch für die zuerst in der Schweiz bewirkten Anmeldungen in jedem Fall einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Berechnung s ist der Beginn der- selben nah dem Schlußsaße des Artikels 4 an die Eintragung des Patents in das Register geknüpft, während für die zuerst in Deutsch- land bewirkten Patentanmeldungen nah dem Vorgange der mit Oesterreih-Ungarn und mit JItalien ff 5 1 Tag der Zustellung des Ertheilungsbeshlusses maßgebend bleiben soll. Die Fristbestimmung des Artikels 4 ist ebenso wie in den entsprechenden Vereinbarungen mit Oesterreich-Ungarn und mit Italien hinsichtlich der Erfindungen dahin zu verstehen, daß das durch die An- i Vertragsstaate / : anderen Staate jeder Zeit bis zu demjenigen Zeitpunkt hin geltend gemacht werden fann, zu welchem von der Patentertheilung an drei Monate verstrichen sind. Es hat niht in der Absicht gelegen, Einräumung der prioritätishen Rechte von der Bedingung abhän zu machen, daß erst nach dem Zeitpunkte der Ertheilung des Patents in dem einen Staate die Anmeldung in dem anderen Staate bewirkt ser Beziehung foll die Bestimmung el 4 vorbeugen.

richt, ohne daß jedo

der dreimonatlichen

patentirt zu kennzeihnen.

18 Veo etroffenen Vereinbarungen der Artikel 8. g

Bezirke berrührend meldung in Das gegenwärtige Uebereinkommen foll ratificirt und die Ratificationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Das Uebereinkommen tritt mit dem Ablauf e des Austausches der Natificationé- t in Wirksamkeit bis zum Ablauf von seitens eines der vertrag- rfund dessen haben die beiderseitigen Bevoll- mächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeihnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 13. April 1892.

Das Schlußprotokoll lautet:

Bei der am heutigen Tage erf einfemmens zwischen dem Deutschen egenfeitigen Patent-, Muster- teitigen Bevollmä Protokoll niedergelegt. : e

1) Zu Artikel 1. Die Gleichstellung der beiderseitigen Staats- des Firmenschußes auch die Wirkung haben, um einen Schuß

von zwei Wochen von dem Ta urkunden ab in Kraft und blei sechs Monaten nach erfo scließenden Theile.

ter Kündigun wird. Etwaigen Zweifeln in die in dem Schlußprotokoll zu Artikel 4 igen. :

Zu Artikel 5. Das shweizerishe Gesetz erfordert au für Han- dels- und Fabrikmarken die Anwendung innerhalb einer bestimmten Frist. Die auf die Beseitigung des Ausführungszwanges bezügliche Bestimmung des deutsch-italienischen Abkommens bedurfte daher für s gen zu der Schweiz einer entsprehenden Ergänzung. Ausführungszwang steht mit dem Licenzzwang nicht derart im der leßtere im

ten Unterzeichnung des Ueber- eih und der Schweiz über den und Markenshuß haben die beider- tigten folgende Erklärungen in das gegenwärtige

unsere Beziehun

ersteren auch Wegfall kommen Nach welcher die geschüßte usführung bringt, unter rlaubniß zur Benußung

Zusammenhang, internationalen dem deutschen Patentgeseß muß auch derjenige, Erfindung im angemessenen Umfang zur

gewissen Vorausseßungen anderen die E enußy Daber liegt es nicht in unserem Interesse, shweizer Bürger, welche als Inhaber deutscher Patente von der Verpflichtung zur Ausführung ihrer Erfindung auf deutschem Gebiete befreit werden sollen, auch von dem Licenzzwange, soweit die geseglichen Voraus- feBungen desselben gegeben fein werden, zu entbinden. Gesichtspunkt trifft für die Schweiz zu. ] her in dem Schlußprotokoll zu Art. 5 die Anwendung der auf die zverweigerung bezüglichen Geseßesvorschriften vor-

angebörigen foll binsihtli l l daß Firmen aus dem Gebiete des einen Theils, Verwendung zur Waarenbezeihnung in dem Gebiete des anderen Theils zu genießen, hier der Hinterlegung und Eintragung als Marke nit bedürfen. , S

2) Zu Artikel 3. Angehörige des einen der vertragshließenden Theile, welche eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels- oder Fabrifmarte in einem dritten Staate anmelden, können auf Grund dieser Anmeldung in dem Gebiete des anderen vertra Theils Rechte aus dem vorliegenden Uebereinkommen ni Im Sinne des Artikel eine Erfindung auch vor dem Zeitpunkt, in welche : atent ertheilt wird, in dem Gebiete des anderen Theils mit der im Artikel 3 vorgesehenen Wirkung angemeldet werden, vor- ausgeseßt, daß die Ertheilung des Patents auf die erste nachträglich erfolgt.

4) Zu Artikel 5. der vertragshließenden Theile Licenzverweigerung eintreten, Artikels 5 nicht ausges{lo}sen. : Artikel 6. Die Bestimmung im Art. 6 Abs. 1 des Ueber- ezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theils ein- Gebieten des anderen Theils auch dann Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden

gegen mißbräuchlihe

. Der gleiche Beide Theile haben si da- chließenden t herleiten.

s 4 Absay 1 kann m- auf die erste An-

Folgen der Licen

Zu Artikel 7. barkeit von Patentverleßu Patent hergestellte Gegenstand

3) Zu Artikel 4. Das shweizerishe Gesep maht die Verfolg-

eßungen davon abhängig, daß jeder nah dem oder dessen Verpackung mit dem cid- genöfsishen Wappenkreuz nebst Patentnummer versehen wird. Von chen Jnhaber eines s{weizerischen Patents hinder- ung follen deutsche Reichsangehörige befreit werden. eser Vergünstigung Gebrauch macht, verzichtet natürlich der Kennzeihnung der Waare si und muß behufs Verfolgung des N Nachweis \chuldhaften

meldung das

5) Anmeldung dieser dem ausländis lichen Bedin Wer von di auf die aus

welhe nah den Gefeßen bei Erfindungépatenten im Fall der werden durch die

Nechténachtheile, ch ergebende Vermuthung achahmers auf anderem Wege den Verhaltens ecbringen.

Vorschriften des

einfommens b t ‘getragenen Marke in den einen Anspruch auf

E

Das Hauptblatt (Nr. 12) der Amtlichen Nachrichten des Reihs-Versicherungsamts vom 15. Juni 1892 ent- hält über den g die Bemessung der Höhe der Renten 2c. wichtigen Begriff der abw ietbiHaftli en Betriebs- beamten (8 1 ri 4 und p 22 Ziffer 12 des landwirth- schaftlihen Unfallversicherungsgeseßes) u. a. folgende Recurs- entscheidungen : - S

Die Stellung eines Betriebsbeamten zeichnet sich dadur vor der Stellung eines gewöhnlichen Arbeiters aus, daß jenem eine mit besonderen Vorzugsrechten ausgestattete Aufsicht innerhalb des Wirthschaftsbetriebes zusteht. Demgemäß ist als. landwirthschaftliher Betriebsbeamter an esehen worden ein Holzhauermeister, welcher die Oberaufsicht über alle Wald- arbeiter Lar en Verkehr des Försters mit den polnisch redenden Arbeitern zu vermitteln, alle Ordnungswidrigkeiten der Leute zu rügen und nöthigenfalls anzuzeigen hatte. Außerdem lagen ihm noch besondere Aufgaben, A zum Beispiel das Nummeriren und Abnehmen des Einschlags, sowie Hilfe- leistungen bei Vermessungsarbeiten ob. Auch überschritten die Einnahmen eines Holzhauermeisters den Lohn gewöhnlicher Tagearbeiter um ein Bedeutendes.

Aus ähnlichen Gründen is der in einem Remonte- depot angestellte Kläger, welcher die Aufsicht über sämmtliche auf dem zum Romentedepot gehörigen Vorwerk aufgestellten 90 bis 100 Remontepferde hatte, als Betriebsbeamter an- gesprochen worden.

Auch is in einer Recursentscheidung darauf Gewicht gelegt worden, daß der als Betriebsbeamter angesehene Kläger mittels {chriftlihen Vertrages, durch welchen seine Rechtc und Pflichten genau bestimmt waren, angestellt gewesen ist.

Die landwirthschaftlihen Betriebsbeamten gelten nicht als „dem Arbeiterstande angehörende“ Personen im Sinne des § 51 Abs. 4 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungs- geseßes und sind deshalb von der Theilnahme an den \chieds- gerichtlichen Verhandlungen als Beisißer aus dem Arbeit- nehmerstande ausgeschlossen.

Die Bestimmung im § 6 Abs. 6 des landwirthschaftlichen

Unfallversicherungsge}eßes, betreffend die Bemessung der Nente im Falle vorhandener Erwerbsfähigkeitsverminderung aus. früherer Zeit, ist auch für die versicherten Betriebsunter- nehmer maßgebend. __ Die Frage, ob Landwirthe, namentlich Nachbarn, welche nh beim Richten der Neubauten gegenseitig Hilfe leisten, als Arbeiter im Baubetriebe angesehen werden können, ist im allgemeinen nur ‘dann zu bejahen, wenn dieselben bei der E pam e einen sonst anderweit zu beseßenden ordnungs- mäßigen Arbeitsposten ausfüllen und sie auch wirthschaftlih einem Arbeiter gleihstehen und in ihrer sonstigen Lebensstellung niht völlig unabhängig und selbständig sind. Eine Entschädigung hat in derartigen Fällen in der Regel nicht die Baugewerks-Berufsgenossenschaft, welcher der die Zimmereiarbeiten ausführende Baugewerbetreibende an- gehört, zu gewähren, vielmehr sind entweder die Versicherungs- anstalt der Baugewerks-Berufsgenossenschaft oder die land- E Berufsgenossenshaft zur Entschädigung ver- ptlichtet.

Ein bei einem Neubau beschäftigter Maurergeselle, welcher an dem „Richtfest“ auf dem Dachstuhl des Neubaues theil- nahm, wurde dur cinen von dem Dienstkneht des Bauherrn bei dicser Gelegenheit mißbräuhlih abgefeuerten Pistolen - \chuß verleßt. Das Reichs-Versicherungsamt hat den Ent- schädigungsanspruh desselben gegen die örtlihe Baugewerks- O zurückgewiesen.

Ausweislih der Sonderausgabe der „Amtlichen Nach- richten für die Jnvaliditäts- undAlters versicherung“ hat das Reichs-Versicherungsamt als Revisionsinstanz ent- schieden, daß die Bestimmungen der 88 119 und 158 des Znvaliditäts- und Altersversicherungsgesezes auf einen Arbeiter anzuwenden sind, welher im Herbst eines jeden Jahres sein ständiges Arbeitsverhältniß zu einem Mois oDUE t im Einverständniß mit diesem auf age Monate lediglih deshalb unterbrochen hatte, weil ihm die Ab- nahme seiner Kräfte und ein rheumatishes Leiden die Ver- ding von landwirthschaftlihen Arbeiten im Winter -er-

werten.

Eine Anrehnung mehrerer im Laufe eines Kalenderjahres eingetretener U S NAeR eincs Arbeits- oder Dienst- verhältnisses im Sinne der 88 119 und 158 a. a. O. kann nur insoweit stattfinden, als die Summe der Unterbrehungs- zeiten innerhalb eines Kalenderjahres vier Monate nicht übersteigt. i / ;

Diejenigen vorgeseßzlihen Arbeitszeiten, in welchen als Arbeitsentgelt nur freier Unterhalt gewährt worden ist, bleiben bei Ermittelung des durhschnittlihen Jahresarbeits- verdienstes gemäß 8 159 a. a. O. außer Betracht.

Die Ermittelung des während der im 8 157 a. a. O. bc- zeichneten 141 Wochen thatsächlich verdienten Arbeits- lohnes gemäß S 159 a. a. O. ist an feine bestimmte Form

ebunden, sondern unterliegt dem freien Ermessen der festseßenden

Versicherungsanstalt beziehungsweise der Spruchbehörde. Erst dann, wenn alle Beweismittel bezügli der efectiven Ti höhe fehlen, kommt der subsidiäre Steigerungssaß der ersten Lohnklasse für die vorgeseßlihe Zeit zur Anwendung.

Der Kaiserliche Botschafter in Rom Graf zu Solm s- Sonnewalde ist auf Allerhöchsten Befehl hierher abgereist, um während der Anwesenheit Jhrer Majestäten des Königs und der Königin von Jtalien am hiesigen Allerhöchsten Hofe zugegen zu sein. Während seiner Abwesenheit fungirt der Erste Secretär, Legations-Rath von Mußenbecher als Ge- schäftsträger.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich württem- bergishe Ober-Regierungs-Rath von Schicker is hier an- gekommen. f

Der Kaiserlih und Königlich E E S N (hat schafter am hiesigen Allerhöchsten Hofe Graf Széché nyi hat einen mehrmonatigen Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit fungirt der Botschafts-Nath Ritter von Schießl als Geschäftsträger. |

S. M. S. „Stosch“, Commandant Capitän zur See Rittmeyer, ist am 16. Juni in Bergen (Norwegen) an- gekommen. S. M. Kreuzer „Habicht“, Commandant Cor- vetten-Capitän - Heßner, ist am 17. Juni in Accra an- gekommen und beabsichtigte, an demselben Tage wieder in See zu gehen.

Die Commission empfiehlt -die unveränderte Annahme der Vorlage sowie folgende Resolution : „Die Staatsregierung aufz

Familien Bent

Majestäten haben am ch Deutschland an- a begeben, von wo aus ortseßen werden. Bei die Minister, r der deutschen shenmenge brachte, wie ebhafte Huldigungen dar. chweiz ist jeßt auch timmen angenommen

“A «RNaxLlsruße, 17. Juni: willigte nahezu einstimmi zum Umbau des Bahnh

Die Zweite Kammer be- r den Ankauf von Gebäuden asel geforderten 1 787 000M

Die Königlich italienischen. Freitag Abend von Rom aus thre R etreten; zunächst haben fie sich nah Mo le morgen die Weiterreise nah P ahrt aus Rom waren auf dem hörden und die Mitgliede

Eine große Men

ob aus Billig- en oda und Sayn- ngen für die früher von ihnen n Perfonalsteuern zu gewähren

j ordern zu erwägen keitsgründen den eim-Tedcklenbur Wittgenstein-Berleburg Entschädi genofsene Befreiung von ordentli

fein werden.“

eiherr von Solema Bemessung der Entschädigun beschließen:

„Die Festseßung der Höhe der Ent Abzügen verbleibenden Theil der für t veranlagten Einkommensteuer erfolgt „zu “stande kommt, im Rechtswege.“

S 1 wurde ohne Debatte genehmigt. (Schluß des Blattes).

die Spitzen der Be Botschaft anwesend. „W. T. B.“ meldet, den Majestäten (l

Der Handelsvertrag mit de vom Senat und zwar mit 98 gegen 9 S

Dessau, 17. Juni.

Der Herzogkiche Hof ist, wie der meldet, gestern von

allenstedt nah Wörliß cher beantragt, in § 4 statt der

A. St.-A.“ g auf den 131/;fahen Betrag zu

* übergesiedelt. schädigung für den nah den as Jahr 1893/94 rechtskräftig , falls feine gütlihe Einigung

Deutsche Colonien,

„Petermann’s Mittheilungen“ cha wohlbehalten auf der deutschen ictoria-See) angekommen.

Nach dem Juni- ist auch Dr. Emin Pa

Station Bukoba (am V Schweiz.

vom Bundesrath der Bundes- Gesezentwurf über Bewaff- d Uebungen des Landsturms

Der schon versammlung vorgelegte nung, Ausrüstung un enthält folgende Bestimmung

Die Infanterie des L Sie erhält überdies Mu dung. Eine Verordnung des näher bezeichnen, die beim Uebertritt aus unbewaffneten

erwähnte,

stätigung dieser Nachricht liegt hier noch nit vor.

Jn der heuti Abgeordneten, der beiwohnte, stand als erster Gege die Berathung des vom Herren zurückgelangten Geseßentwurfs ü Subaltern- und Ünterbeamtenste waltung der Communalverbände anwärtern.

Die Abgg. Eberhard (cons.), Dr. und Eberty (dfr.) erklärten in der Gener ihrer bezüglichen Parteien, daß diese prin gemeinden unter 3000 Einwohnern von dem , im JInteresse des Zustandekommens des Ge- Herrenhaus beschlossene Grenze von

Sißung des Hay er des Znnern H Er nstand auf der Tagesor je in abgeänderter Fassung die Beseßung der in der Ver- mit * Militär-

andsturms wird mit Gewehren bewaffnet. militärische Ausrüstung und Befklri- hs wird die Gegenstände Auszug und Landwehr in

beim Austritt

r Landsturm wird alljährlich zu eintägigen Der bewaffnete Landsturm stens aber zu vier eintägigen n hat, soweit nöthig, eine In- mpflichtige, welche im glei ng einberufen werden,

t Zahlung der Ersaßsteuer befreit. leßte Alinea des Art. 3 des Bundesgesetzes, be- der schweizerischen Etdgenossenshaft, vom fgehoben. Das Geseß unterliegt der Volks-

h hat bei Professor Huber in H ei, einen Entwurf für ein einheitlihes bu ch auszuarbeiten.

Velgien. ster-Präsident Beernaert war, stern zur Tafel im Palais des inisterrath wird heute den Zeit- itt der neuen Kammern fest- zufolge würde der Ministerrath digung des Cabinets beschäft nerheblihe Aenderung in der

Oesterreich-Ungarn. \huß des österreichischen

hauses nahm in seiner gestrigen Sißunc Debaite an.

Der Valuta- Aus Bundesrat

ordneten des Kronenwährungsgeseßes ohne Bei der gemeinschaftlihen Berathung der Artikel 3 und 4 Feingehalts und die Ein- Goldmünzen, Finanz-Minister Dr. Steinbach gegenüber derungsanträgen an der von der Relation fest und bemerkte, Prägegebühr werde die Aus stücke auf Privatrechnung h aus\{chuß nahm die Vorlage über die Staatsgarantie für die Süd - Norddeut bindungsbahn und die eventuelle Staat sowie das hierauf b Der Staatssecretär des ist, wie „W. T. B.“ meldet, in im österreichishen Handels-Minist estern in Lemberg eingetroffen und hat si er Erdwachsgruben nah Sloboda Rungurska

bewaffneten oder auszutaushen sind aus dem Landsturm a[s Eigenthum oder abzuliefern sind. Inspectionen und Uebunge tann im gleichen Jahre zu mehreren, höch Uebungen einberufen werden. Diesen Uebunge struction der Cadres vorauszugehen. Landstur Jahre zu mehr als einer eintägigen Uebu für das betreffende Jahr von der Das erste und das treffend den L 4. Dezember 1886 sind au abstimmung.

Der Bundesrat angefragt, ob er bereit hweizerisches Civilge

Festseßung des Hammacher (nl.) aldiscussion namens

noch die Aus-

theilung n einberufen. den Abâän- Regierung vorgeschlagenen die Festsezung einer höheren prägung allzuvieler Zehnkronen- Der Eisenba Abänderun

Geseh wünschten seßes aber für 2000 Einwohnern stinkmen

Abg. Sperlih demselben Sinne au Zweckverbände werden solle.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Stande, auf diese Frage eine bindend

Damit schloß die Generaldiscuss

Ohne Specialdiscussion wurde darau einzelnen und im ganzen nach den Beschlüsse angenommen.

Sodann stand auf der Ta vom Herrenhause Gesehentwurfs über das Die an den nihtstaatlichen öffentlich . Dr. Freiherr von hen Veränderungen heutigen Tagesordnung. Abg. Rickert (d discussion heute statt :

Die Abgg. Dr. Aren dt (freicons.), Dr. Lieber (Centr.), Graf zu Limbu und Bachem (Centr.) stimmten dem Ant

Der Gegenstand wurde darauf vo

Es folgte der mündliche Beri Geschäftsordnung über die Er ur strafgeritlichen er Zeitung „Vorwärts, Berliner Volks- 5 dem Au dem Abgeordnetenhause“ enthaltenen L gen des Hauses. terstatter Abg. Greiß (Centr.) be ur strafgerihtlihen Verfolgung 1

intanhalten. (Centr.) spra sich für das Centrum in s und fragte, wie es

hinsichtilih der zwischen verschiedenen Landgem

Einlösung durch den einden geha

ügliche Uebereinkommen an. E -PostamtsDr. von Stephan egleitung des Sectionschefs erium von Obentraut

zur Besichtigung

Noell erklärte sih außer e Antwort zu geben.

f das Geseg im

Der Mini n des Herrenhauses

Brüssel berichtet wird, Königs geladen. Der punkt für den eßen. Dem auch mit der Vervollstän und es werde sich eine u des Leßteren vollziehen.

n wird das am 16. d. M. erfolgte Ableben des Ministers Victor Tesh gemeldet, der bei ahlen als liberaler Candidat neu gewählt

wie aus

Großbritannien und JFrland.

gin hat die Ernennung Lord Hannen's und ompson’s zu britishen Schiedsrichtern in ur Regelung der Beringsmeer-

gesordnung die Berathung des assung zurückgelangten ommen der Lehrer en höheren Schulen. Heereman beantragte wegen der Vorlage die Abseßung von

Die Köni usammentr Sir John Th dem Schiedsgericht

ede, welhe der Erste Lord des Schaßamts schon telegraphish gemeldet, am 15. d. dem ihm zu Ehren veranstalteten Festmahl des National- verbandes der conservativen Vereine liegen jeßt nähere Mittheilungen vor. conservativen Reformprogramms ste gende hin: Für Jrland fordert Balfour eine veränderte Localverwaltungsbill nebst einem weitere Besten der entvölkerten und ärmlichen Theile der Schottland mit seinen westlihen Jnseln und den empfehle sich eine ähnliche Politik, wie für Jrland. ganze Vereinigte Königreich betreffe, so müßten die Anomalien und Unzuträglichkeiten des Stimmgeseßes ab Eine weitere politische Maßregel erst endung jener großen Acte, Munde führten und die Con würden: die Localverwaltungs-Acte, von Kreisämtern und -Räthen i Zur Arbeiterfrage übergehend, v dirung der Geseße über die Haftpflicht der Arbe Fürsorge für den Arbeiter im Alter, falls ein ohne allzugroße Bedenken mögli sei. Rede {loß mit einem eindrin wesenden, bei den stimmen, deren Verh au für die Zukunft sei. ;

ts der noch vom Oberhause abzuwicelnden Ge- r gestrigen Unterhaussißung Parlaments vor dem 28. oder

Ab sammensezun der erhébli

Balfour, wie ehemaligen Jus den neulichen worden war.

fr.) wünschte, daß wenigstens die General- nglands gehalten hat, auptpuntte des e Redner fol- , ein wenig

von Eynern (nl.), rg-Stirum (cons.) rag von Heereman zu. n der Tagesordnung

Serbien. genten an Stelle des verstorbenen

orresp.“ erfährt, auf Aussicht ge-

Die Wahl eines Re Generals Protics ist, w Ende November oder Anfang Dezembe nommen worden.

le die „Pol. C

cht der Commission für die heilung der Ermäch- Verfolgung der in

Hochlanden Amerika.

: } National? Convention Nominirung ihres Präsidentschafts-Candidaten tritt , am 21. d. M. in Chicago zusammen B.“ von dort gemeldet wird, läßt die reter des Staats New-Y zum Präsidentschafts-Candidaten j Sollte Cleveland als Candidat nicht fte der demokratishe Gouverneur von Jow Candidat aufgestellt werden, auf den man die Stimmen der Convention zu vereinigen hofft.

ftand in dem brasilianishen Staat Matto die der brasilianische Ge- Janeiro am 15. Juni erhalten zur Weiterverbreitung

afft werden. Die demokratische

ei die Voll- welche die Gladstonianer stets im zur Wirklichkeit machen die in der Einsezung finden müsse. alfour Amen- itgeber, sowie folher Schritt

11/4 stündige glihen Aufruf an die An- Regierung zu ergangenheit eine Garantie

en Nanges ; ; ; wie schon mitgetheilt Zeleidigun-

servativen ork die Wahl

eht zweifelhaft durchdringen, a Boies als

Opposition der Vert Cleveland ’s erscheinen.

Der antragte: die e Ergänzun S OGRgang z richt zu er- erspra L:

s Das Haus beschloß ol

Darauf beschäftigt Petitionen. Eine größere Deba

der Stadtverordne end das Beschwerderecht dersel ssion für das Gemeindewesen beantragte : über daß sie, soweit sie sih ge ügung des Regierungs-Präfidenten richte, durh die Verfügung des 5 und das September n der sachlihe Jnhalt der Verfügung genstand der Beschwerde ge- -Versammlung zur S 36- Absagz 2 der 59 nicht für berechtigt gehalten esordnung überzugehen. en sih die Abgg. Dr. Meyer Dr. Friedberg

beshloß das uchen zu über- ung des Regierungs-Präsidenten mals einer Prüfung zu unter-

ohne ‘Debatte nah diesem Antrag. e sich das Haus mit der Berathung von

tte entspann sih nur über die Petition

Grosso ist nah einer Depesche C sandte in London aus Rio de Ja mlung in Merseburg, hat, niedergeworfen. mitgetheilte Depesche lautet :

Der Friede ist im Staat Matto Gro

Die meuterishen B

nächsten Wa ten-Versam

len für die alten in der

Die=dem-„R-B-“ ie Cont die Petition in persönlichen Juhalt der Verf vom 8. September 1890 Präsidenten vom Ministers erledigt sei, soweit dag vom 8. September 18 macht werden ‘solle, die Stadtve ständigen Beschwerdeführung gemäß Städteordnung vom 30. Mai 18 werden könne, zur Ta An der Debatte (dfr.), Schl abi (freicons.), (nl.) und Graf zu Limbur Auf Antrag des Abg. Haus, die Petition der Regierun weisen, die betreffende Verfü Form und Jnhalt no (Schluß des Blatt

so vollständig wieder- Erwägung,

welche sich bei von der Bevölkerung angegriffen Kampfe wurden ungefähr 30 Personen ge- wader der Insurgenten ergab sih ohne hen Kriegsschiffe noch g ift völlig wiederhergestellt worden und alles erkennt

Präsidenten der Republik enr. Nr. 0 Bl) wito von taaten in Caracas in einem übermittelten Telegramm bestätigt. wiederhergestellt. übernommen „so

schäfte kann, wie Balfour in de mittheilte, der Schluß des 29. d. M. nicht erwartet werden. fast hat gestern die kundgebung der irischen

Homeruleplan Gladstone’s lung war von 11 400 Abgesandten Herzog von Abercorn, welcher zum Vorsigen tämpfte in längerer Nede den Pl sUhrte er aus, bedeute die eimgten Königreich; Ul Die Rede wurde mit [l hierauf vo betont die Loyalität

hergestellt worden. Corumba verschanzt hatten, wurden und geschlagen. Das kleine Gesch

lange vorbereitete Protest- g P | Kampf, ehe die brasilianis

Provinz Ulster gegen den stattgefunden. Die Versamm- Provinz besucht. Der den ernannt wurde, be- an mit Lebhaftigkeit. Homerule, Crennung Frlands von dem Ver- ster würde dieselbe niemals annehmen. ebhaftem Beifall aufgenommen. angenommene Resolution Ulster gegen-

angekommen waren.

die Autorität der Regierung willig an. Die Flucht und Demission des

Venezuela, Palacio (f. d.

dem Gesandten der Vereinigten S

nach Washington

Bundesrath habe ,, bis der sofort Präsidenten gewählt habe

der Hauptstadt Executivgewalt zusammenberufene Congreß Privatnachrichten des „H. ferner die Befreiung aller Gefangenen Pa- Einzug der Aufständishen in Valencia und

ickert (dfr.), Stirum (cons.). Meyer (dfr. g mit dem Er

n Der Versammlung der Unionisten von Krone und ihren Entschluß,

Regierungssystem festzuhalten.

lacio’s und den lament zu schaffen haben, herrscht sein würde, welche der Land-Liga, für deren stem die Verantwortung tr e Männer Ulsters ohne Partei einig.

das siher von Männern be- für die Verbrechen und Vergehen Feldzugsplan und das Boycott- ügen. Fn diesem Entschlusse seien Unterschied des. Glaubens und der

Parlamentarische Nachrichten.

) heutigen (22.) Sißun der der Finanz-Minister Dr. Mique Eintritt in die Tagesordnung Graf von Verwahrung ein, der. gestrigen des Redners, Antrag infolge der Wasserleitung Znteressenten persönliche (Redner) habe bei scinem Antrage di großen Complexes vertreten. An habe ihn der Umstand nicht hinde chädigten auch sein Schwiegervater analògen Falle ebenso verfahren. ichen Angriff um so mehr, t gang Und gäbe sei. daß er seit einer Nei en Unterbrehung Mi einen Behauptungen ni Grund des beschloß das Haus, Session neu berufenen zu erachten und ging dann entwurfs über die Au ordentlihen Persona

Kunft und Wissenschaft.

Ausstellungspalastes : am Donnersta

des Herrenhauses, beiwohnte, legte vor Frankenberg da- Ober - Bürgermeister Herrenhauses - Entschädigung in Schlesien event. geschädigten untergelegt e Interessen eines ziemlich er Wahrung dieser Jnteressen rn können, daß t gehöre, und er würde in jedem Er bedauere diesen persön- als dergleichen im Herrenhause Ober-Bürgermeister Becker er- he von Jahren mit einer fünf- lied des Herrenhauses sei und ts zurücknehmen könne. : j der Matrikelcommission die Legitimation der in Mitglieder für gefü zur Berathung des G hebung der- Befreiung steuern gegen Entschädigung

In dem Skulpturensaal des wie De „N. N Hintergrunde dunkelgrüner Treibhausgewächse die eben erst vollendete Majestät der Kaiserin von Rein-

Frankreich.

Die gestrige Mittheilung des „H. T. B.“ ung die Nachriht von der Ver le Küste von Dahomey gt. sih nicht, vielmehr veröffent ciel“ eine Note, in der bekannt gierung beschlossen habe, diese Blokade aus ühere italienishe Minister-Präsident Marchese di rd heute in Paris erwartet. j

zahl von Deputirten hat, der „Köln. Ztg die den Zweck hat, sih ein- omatischer und colonialer Diese Gruppe, - die aus 42 theils r Linken angehörenden Mitgliedern besteht, Zum Präsidenten

-, daß die Ne- ung der Blockade ementiren la cht das heutige , die Ne-

i Marmorbüste Jhrer Uber die hold Begas aufgestellt. : :

für deutsches Kunstgewerbe nd folgenden Tagen einen Ausflu r Besichtigung der Kunstshäße und

seen und Sehenswürdigk

Sonntäg, den 26. d. M. u Dresden unternehmen zu Sowohl für die Mu böfen sind: besondere Ver

rogramm sind auch vers

ie Künstler des Vereins innerungsheft für die Theilnehmer (M eführten Gästen) vorbereitet.

gegeben wird,

usprechen. eiten wie in den Gast-

instigungen erwirkt; in dem reichhaltigen iedene Ausflüge in die Umgegend vorgesehen. haben ein fTünstleris

Rudini wi ausgestattetes Er- lieder nebst deren Angehörigen täheres ist zu erfahren dur Vorsißenden Herrn Fabrikanten Otto Schulz,

Die Königliche medizinishe Akademie Belgiens Z." mitgetheilt wird, in ihrer Sitzung Medizinal - Rath. Pro zum correfponditenden

eine Gruppe gebildet, chend mit dem Studium dipl ragen zu befassen. er Rechten, theils de Bureau folgendermaßen gewählt: : l : ehemaligen Unter -Staatssecretär für die Präsidenten die Herren Prinz von Arenberg n, zu Secretären die Herren Saint Germain,

vertretenden Naunvynstraße 69.

Herrn Etienne, wie der „V Colonien, zu Vice- und Admiral Vallo

ilsen und Marti : Turnvereine von Nanc erfährt, beschlossen, anlä Konftäntin von Ba -franzöósishe Kundgebung zu veranstalten.

Dr. Du Bois -Rey mond in Berlin gliede gewählt.

_ Handel und Gewerbe.

Durch Decret der Regierun 31. Juli 1885 war der bis da

i der. Abreise des Contrexéville eine

g von Guatemala vom

Großfürsten hin 25 Proc. vom Werthe