1892 / 147 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

V. Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflihtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 21/2 kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe

S at, wenn diese Gegenstände zur Weiterfendung durch die anstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nah einer anderen ostanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Ge- ühren eine Nebengebühr von 5 4, welhe im voraus entrichtet werden muß, zur esehia . Gelangen Packete von höherem Gewicht als 21/2 kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Vorausseßungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleih {were Pakete festge- seßten Landbestellgebühr 38 VI1) zu entrichten.

VI. Für die von den Paetbestellern auf ihren Bestellungs- fahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (111) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 4 zur Erhebung, welche im voraus zu entrichten ist. E : Le

VII. Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnlihe Briefsendungen und bei denjenigen Posthilfstellen, welche von der vorgeseßten Ober- Postdirection zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch Pakete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib- und Werthsendungen, fowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlihen Verpflichtungen des Inhabers der Posthilfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilfstelle wird keine Neben- gebühr erhoben.

_S 30. (Zeit der Einlieferung.) :

I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegen- standes mit der nähsten dazu geeigneten Post erfolgen foll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

(a. Dienststunden.)

TIT. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im allgemeinen : E

1) in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis leßten Sep- tember) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, E

2) in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis leßten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr E und

3) r Revi Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr

ends. Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nah Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.

111. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zil en 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens „während einer

tunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durh die vorgefeßte Ober-Postdirection nah dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Dber-Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum -theil aufheben.

TV. Die von den Ober: Postdirectionen in Bezug auf die Dienst- stunden der Postanstalten getroffenen Festseßungen müßten zur Kenntniß des Publikums gebraht werden.

(b. Schlußzeit.) i E

V. Die Swhlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: :

1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist:

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. : A

Bei Postanstalten auf den Eifenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Zuges ein ; au können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten der Bahnpostwagen gelegt werden.

2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waagrenprolten : S

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmt- lie Postanstalten berehtigt, 1m Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich ein- gee werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in [nspruch zu nehmen. 3) Für alle anderen Gegenstände: ;

eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter- ange der Post. 5 :

VI. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein follte, können dié Ober- Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten ein- treten laffen. ; L j

VII. Jn jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisen- bahnen die Schlußzeiten um fo viel verlängert, als erforderlich ift, um die Sendungen von der Postanstalt nad dem Bahnhofe zu be- fördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. i

VIII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauß der Dienststunden die Schlußzeit, insofern ait nah Maßgabe des Abgangs der Post die Schlußzeit nah den vorstehenden Festseßungen früher eintritt.

IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur infoweit zu renen, als die Sendungen nach der

ewöhnlichen Zeit der L der Kasten vor Schluß der in Betracht ommenden Posten zum Posthause gelangen. i

X. Bei denjenigen Postanstalten und selbständ'gen Telegraphen- anstalten, welhe von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solhen Postbeförderungsgelegen- heiten, welche außerhalb oder kurz nah Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden \ih darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Vorausseßung für die zu ertheilende Ermächtigung ih daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Veckehrê- anstalt S anwesend sind. Für jeden Brief is eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 S im voraus zu entrihten. Bei Ppost- anstalten muß die “vai bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten fo zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden dur denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspru genommen werden.

XI. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der

ojtbehörde hierzu besonders ermächtigt find, auch gewöhnliche Paet- endungen auf V exlzägen außerhalb der Schalterdienststunden an- enommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet ein. Für jedes Packet ist, neben den im § 13 für dringende Paet- sendungen festgeseßten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 -& im voraus zu entrichten. § 31. (Franfkirungsvermerk.)

I. Briefe u. \. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeshabt oder abgeändert it find bei der Annahme zurückzuweisen. enn derartig beschaffene Briefe oder Brie e mit Frankirungsvermerk, für welhe das Porto nicht durch Postwert zeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, fo wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt. : :

II. Wenn Briefe, welhe dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Brief- kasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeort

zurückbehalten u1d- dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung

zurückgegeben. S : § 32. (Einlieferungs\chein.) /

I. Die Einlieferung folher Sendungen, über welche die Post- anstalt einen Einlieferungsfhein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat fsich daher nicht zu entfernen, ohne diesen in in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, fo wird die Ein- lieferung als niht geschehen erachtet, wenn diefelbe S aus den Büchern oder Karten ersichtlich ift oder nicht in anderer Weise über- zeugend nahgewiesen wird.

S 33. (Nückschein.)

I. Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung t D eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein folches Verlangen durch die Bemerkung „Rük- schein“ in der Aufschrift ausgedrüt sein; u E der Absender si namhaft machen oder angeben, an wen der Nückschein abzuliefern ist.

T1. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Nückscheins ist außer dem Porto 2c. eine Gebühr von 20 4 vom Absender ebenfalls im- voraus zu ent- richten. Z T ITLI. Die Weigerung des Empfängers, den Nückschein zu voll- ziehen, gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

§ 34. (Leitung der Postsendungen.) : I. Auf welhem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.

8 35. (Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften dur den Absender.) L

I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werth- angabe über 400 M. ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht E 4

11. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, infofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

T11. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages oder der Begleit- adresse 2c. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt. ' e

IV. Jst die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert oder eine Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sih als Absender auszuweisen (IIT) und den Gegenstand bei der Post- anstalt des T gange ortes schriftli so genau zu bezeichnen, daß der- selbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. E

V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders aus- gefertigt und abgesandt. Leßterer hat dafür zu entrichten: S

1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief ; i f

2) wenn die Uebermittelung auf telegraphishem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nah dem gewöhnlichen Tarif.

VI. Jst die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages oder der Vegleitadresse erstattet. : :

VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Dn für die Rübeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlihen Rücksendung 45 VIITI) mit der Maß- gabe Anwendung, daß das Nückporto eintretendenfalls nah der wirkli zurückgelegten Beförderungsf\trecke berechnet wird.

8 36. (Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.) L

I. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

11. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berehnet. Eine Erstattung von Porto für fankitte Sendungen findet nicht statt.

§ 37. (Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.)

I. Hat der Siegel- oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. S : : :

11. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung mögli ge- worden, fo wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noh vorhanden ist.

I Dei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleichß im Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Ver- \chlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedo ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu- ezogen.

E V. Hat nah den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Pakete mit oder ohne Werth- angabe handelt bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu seßen und zu ersuchen, zur Eröff- nung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienst- zimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, find in die Verhandlung aufzu- nehmen, dur welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe E, auf Eröffnung der Sendung, fo ist mit deren Bestellung und Aushändi- gung nah Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren.

V. Die Postbeamten müssen sih jeder über den Zweck der Er- öffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die gesehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind.

VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver-

fahren besugt. 8 38. (Bestellung.)

I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenltanne den Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 2) an) go piaye und eingeschriebene Drucksahen und Waaren- proben, 3) au an agen, 5 auf Postaufträge, 5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Paeten, 6) auf Ablieferungsscheine C leitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreibpackete. Me:

Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, soweit thunlih, auch die Pakete ohne Werthangabe werden der Posthilfstelle zugeführt und hier ent- weder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Ab- holung bereit gehalten 42). Wenn im leßteren Fall die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthilfstelle niht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. : - :

IT. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf Grund des

Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der Post abgeholt werden. * S : IIT. Für die Bestellung ‘der gewöhnli Packete und der Ein- schreibpackete im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 1) bei den Postämtern I. Klasse: i a. für Packete bis 5 kg einshließlich 10 4, b. js WMWerere Paal i +10 Pie einzelne EeEE Orte kann U SeTtIGns der obersten Post- behörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 kg auf 15 „Z und bei \chwereren Packeten auf 20 .„ festgeseßt werden. 2) bei den übrigen Postanstalten: a. fr adckete bis 5 kg eins{ließlich 5 S, b. Jür TMwerère Padele —. ._. «40 j

Gehört mehr als ein Packet zu einer Dele so wird für das s{chwerste Paket die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 s erhoben.

IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Pakete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirk werden erhoben :

1) für Briefe mit Werthangabe: a. bis zum Betrage von 1300 AG@ .. . . . 5 b. im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 «6 10 , 2) für Packete mit Werthangabe: : : die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Pakete, mindestens aber die Säße untex1

V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 M. bestellt werden, ist dafür eine e De, von 20 - zu erheben. L große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestell- gebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 M und weniger auf 20 - festseßen.

VI. Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geld-

igen im Ortsbestellbezirk werden für jede Postanweisung 5 4 erhoben. VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 23 kg {weren Pakete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreib- packete bis 21 kg und der Postanweisungen nah dem Landbestell- bezirke werden durchweg 10 „Z für das Stü erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 25 kg zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 „F für das Stück.

In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Pakete dur den Inhaber der Hilfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 4 für das Stück erhoben. 7 ;

VIIIT. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus ent- richtet werden. In folchem Falle is in der Aufschrift der Sendung E Ln Absender der Vermerk „frei eins{ließlich Bestellgeld“ nieder- zuschreiben. :

b E Die Bestellgebühren werden au von portofreien Sendungen erhoben.

X. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe- Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger un Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme L Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen stehe

24TH:

X1. Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts kommt im Frankirangsfall, sowie für Dienst- briefe cine Gebühr von 5 *, im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 - zur Erhebung, foweir niht abweichende Säße dur die oberste Postbehörde angeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungs- urkunde wird für die Rücksendung der Ha tunde eine weitere Gebühr nit erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vor- stehenden Säßen die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Postnach- nahme die Vorzeigegebühr bine, | i

XIT. Alle übrigen Sendungen, welhe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des U e-Postorts eingeliefert werden, unter- liegen denselben Taxen (einshließlih der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleihartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Enternüna mit in Be- trat kommt, der für die geringste CEntfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. S N

X1IIT. Eine Porto- und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt. : ;

X1V. Für die Abtragung der im Bene e bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nah dem Ortsbestellbezirk als auch nah dem Landbestellbezirk für jedes Exemplar jährli zu entrichten:

a. bei Zeitungen, welhe wöchentlich einmal oder Fellener bene e b. bei Zeitungen, welhe zwei- oder dreimal IWOGeNtII) Deftellt werden L M, c. bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal tägli bestellt werden L E 00 S d. bei Zeitungen, welche S mehrmals er- scheinen, für jede täglihe Bestellung L S

,

60 -,

e. für die amtlichen Verordnungsblättr . .. 60 S Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welhen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sih danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berehnung des Bestellgeldes si ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretenden Falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

§ 39. (Zeit der Bestellung.) :

I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen

nen die eingegangenen Briefe u. \. w. zu bestellen sind. Wegen der

ilfendungen siehe g 24. : : ;

IT. Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd

werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt 45 T

Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist.

§ 40. (An wen die Bestellung gesehen muß.)

I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen

Bevollmächtigten. Postsendungen, welhe an verstorbene Perfonen

erichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben fich als folche dur Vorlegung des Testaments, der gerihtlihen Erb- bescheinigung 2c. ausgewiesen haben; fo lange dieser Nachweis nicht erbraht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsen- dungen die Vorschriften im Absaß I1IT in Anwendung.

Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Voll- macht schriftli ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen

enau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte e fein \foll. Insofern die Gesetze ride eine besondere Form der Voll- machten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt is, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll- macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. : i

TL Sit außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wobnun des Empfängers, in der Auf- \hrift genannt, z. B. an A bei B, so ist diéser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als S OEN ter des erst-

enannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postfarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen: Jt ein Gast-

of als Wohnung des Ses in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noh nicht eingetroffen ist. Sind bei

Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs-An

Zweite Beilage

-.

zeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 147. Berlin, Freitag, den 24. Imi 1892. Ê——— _—__———————————————

Postordnung für das Deutsche Reich. (Schluß aus der Ersten Beilage.)

ITI. Wird der E

änger oder dessen nah den vorstehenden Bestimmungen bestellter d steh

evollmächtigter in seiner Wohnung nicht

au Uen oder wird dem Briefträger 2c. der Zutritt zu ihm nicht e

ß attet, fo erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhn- ichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen acketen und der Patete felbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, iten der dafür einzuziehende Betrag soglei berichtigt wird, an einen S eamten, ein erwasenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bezw. des Bevollmächtigten desfelben. Wird niemand angetroffen, an den hier- nah die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, \o erfolgt die- selbe an den Hauêwirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thür-

hüter des Hauses.

__IV. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (1) an seiner Wohnung oder an Fine Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, fo werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben dur die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen. N

V. 1) Einfschreibjendungen,

2) Postanweisungen,

3) Telegraphische Postanweisungen,

4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth- angabe von je 400 4,

9) Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu

j Paeten mit einer Werthangabe von je 400 M ft an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu be- tellen. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in feiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ibm nit gestattet, so können die bezeichneten Gegen- stände auch an ein eta fentnes amilienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.

Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 M, Ablieferungssheine über Sendungen mit einer Werth- angabe von mehr als 400 , sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 A müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen oftanweiftnn und der Ablieferungs\cheine, ferner der Begleitadressen zu eingeshriebenen Paketen und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Scudungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig" ver- sehen sind.

VI. autet bei gewöhnlihen Paketsendungen, bet Einschreib- sendungen, bei Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift : so muß die Bestellung an den i zuerst genannten Empfänger (A.), „An A. abzugeben bei B.“ seinen Bevollmächtigten oder den „An A. im Hause des B.“ { sonstigen nach den Bestimmungen „An A. wohnhaft bei B.“ ] unter II[l und ŸY CEmpfangs-

berechtigten erfolgen ;

„An A. zu erfragen bei B.“

lautet die Aufschrift dagegen : . so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger „An A. zu Händen des B.“ | (A), als auch an den zuleßt „An A. abzugeben an B.“ { genannten (B.), deren Bevoll: n Af B | mächtigten oder den sonstigen vAn A. per Adresse desB.“ | nah den Bestimmungen unter J) 1 und V Empfangsberechtigten

VIL. Send Rükschein dürf L E

{1 Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevo mächtigten bestellt werden. si,

VIIT. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von dost- anweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe, L von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Smpfänger oder dessen Bevoll- mächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein ( tdschein) oder die auf der Rük- seite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung ¿u unterschreiben. j _, JX. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erzichungsanstalten, Pensionaten 2. erfolgt auf Grund der mit deu zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten Perjonen. : :

N: Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Post- sendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanîtalt behändigt werden, fofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. L

X1. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eil- boten qu diefelben Bestimmungen, welche bezüglih der im ge-

wöhnlihen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maß- gebend 2 llyilid Post

X11. Zollpflihtige Postsendungen werden zum Zweck der zoll- amtlichen Schlußabfertigung an bie zuständigen Zoll- und Steuer- iellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltun erlischt, sobald die ordnungsmäßige Üebergabe der Sendung an die Bolle oder Steuerstelle auf Grund der beftchenden Vorschriften stattgefunden hat.

§ 41. (Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.) L NUE Die WBesle ung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §8 165 bis 174 und 178 der Civil- Mag ononung s das M ie E E Sas E mit der

agabde Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziebers der

bestellen Bote der Postanstalt tritt. O

T1. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungs- urkunde, welche von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gericht8- \hreibern, Reichs- oder Staatsbchörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden befonderen Bestimmungen.

ITI. Die Porto- und fonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen L entweder vom Absendér oder vom Empfänger entrihtet werden. ill der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens ¿zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestim- mungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welhe bei der Be- tellung der ‘endung vom Empfänger niht erhoben werden können. Pans Jedoch die Zusi ellung nit ausgeführt werden kann, fommt nur as Porto für die Beförderung des Schreibens nah dem Bestim- mungsort zum Ansaß. § 42. (Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. f. w.) 6 1) Der Empfänger, wel; er von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauh machen will, muß solches: L einer schriftlichen Erklärung nah Maßgabe der von der Post- erwaltung vorgeschriebenen Fa ung aussprechen und diese Erklärung

bei der Postanstalt niederlegen. Die \{riftlihe Erklärung muß auf- gleide Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des §401. Die Aushändigung erfölgt alédann innerhalb der für den Geschäfts- verkehr mit dem Publikum festgeseßten Dienststunden. Die Post- verwaltung ift beretigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person ih höchstens zur Br angname der für “drei Abholer eingegangenen R “Abholu g Postsend bei Posthilf\

ie otung von Postsendungen bei Posthilfstellen is ohne Abgabe einer sriftlichen Abholungserklärun E /

TT. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von eingeschriebenen Paeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, find bezüglich der Bestellung:

a. die gewöhnlichen und eingeshriebenen Pakete, sowie die Pakete mit Werthangabe und die Begleitadressen, sowie etwaige Ab- lieferungs\cheine, °

b. die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungé scheinen,

C. die Postanweifungen nebît den Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

ITI. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlihen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben ten für die Abholer eine halbe Stunde nah der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgeseßt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. Í

__IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungs\{ein, bei gewöhnlichen und cin- geschriebenen Packeten, sowie bei Paeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablicferungs\hein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunä t nur die Post- anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

V. Die Bestellung erfolgt jedo, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:

1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;

2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungs- urkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankomnt;

3) wenn der Empfänger den zu bestellênden Gegenstand nicht am Tage nah dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren 12) niht binnen 24 Stunden nah dem Eintreffen abholen läßt.

S. 43. (Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungssheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.)

T.» Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sih zur Abholung meldet und die zu dem Paket gehörige Begleit- adresse zurückgiebt. :

__ 11. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die Geldbeträge werden, infofern die Ab-

holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der -

Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unter- [riebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die untershriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.

111. Eine Untersnhung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungéschein u. f. w., sowic eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. f. w. überbringt, liegt der Postanstalt nah § 49 des Ge- seßes übcr das Postwesen nicht ob.

§ 44. (Nachsendung der Postsendungen.)

I. Hat der Em. fänger feinen Aufenthalts- oder Wohnort ver- ändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, fo werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Druck- sahen und Waarenvroben, ferner Postanweisungen nahgesendet, wenn er nit eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Nücksendung oder die Weitergabe zur Brotesterhebung oder hs g an eine andere, namentli bezeidhnete Person ver- angt hat. R

IL. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung auf Verlangen des Absenders over, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers.

TIT. ass Pakete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr vou Bestim- mungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Pal wird jedo für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sen dungen findet ein neuer Ansaß von Porto nicht statt. Einschreib-, Posftanweisungs- und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 16 für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung niht noch cinmal angeseßt.

IV. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei der Postanstalt bezieht, im Lauf der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine ‘andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 „4. Die UÜeberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs- Postanstalt gewechselt zu sehen wünsht. Jusofern jedoch die Zeitung wieder nah dem Ort überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprüng- lich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Ge- bühr nicht zu erheben. § 45. (Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort.)

I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 44 nit möglich oder nicht zulässig ist:

2) wenn die Annahme verweigert wird;

3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerehnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren 12) nicht spätestens zwei Tage (d. i. zwei Mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;

4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „postlagernd" bezeichnet ist, und die Sendung nicht S „un Tage nah ihrer Ankunft am Bestimmungéort ein- gelöst wird;

5) wenn bei Postanweisungen innerhalb sieben Tage nach ihrer Aushändigung der Geldbetrag niht in Empfang genommen wird ;

_6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu cinem Glücks- spiele enthält, an welhem der Empfänger nah den Gesetzen ih nicht betheiligen darf, und wenn cine folhe Sendung fofort as ge\chehener A an die Post zurückgegeben wird.

IT. Bevor in dem Falle zu 1 Punkt 1 cine mit einer Begleit- adresse verschene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleihbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirflihe Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter au der Begleit- adresse, nah dem Aufgabeort gesandt werden, um den * bfender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Em- pfängers zu veranlassen. »

Das qleice Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und bei I E

IIL. Wenn der Absender die sofortige Nücksendung gewö nlicher oder eingeshricbener Packete im Fa

mieden zu sehen wünsht, so hat er auf der Vorder-

der Unbestellbarkeit ver-

seite der Begleitadrese in hervortretender Weise den Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie seinen Nauen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk fann anch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solhes Packet demnähst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Post- anstalt anen. Leßtere hat demnächst bei dem Absender anzufr&en, ob das Padet zurücgeshickt oder an eine andere Ferion, sei éF an „demselben oder einem anderen Orte des Deutschen eis, ausgehän- digt werden foll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Sesleliartellck- Meidung von der Aufgabe-Postanstalt zu beant- worten.

Ist das Paket auch. dem zweiten Empfänger gegenüber unbestell- bar, fo fann, wenn der Absender ein bezüglihes Verlangen aus- gesprochen hat, vor der Nücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders dur die Pecstanstalt ein-

cholt “werden. Sollte alsdann die Bestellung an # den dritten Smpfänger ebenfalls nit stattfinden können, so muß die Nücksendung eintreten. Die Bezeihnung mehrerer Personen, welchen das Pacet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nah zuzuführen sei, ist „nicht gestattet.

IV. Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter II und 11] zu erlaffenden Unbestellbarkeits-Meldung und der zu er- theilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokesten mit 20 angerechnet. Verweigert üm Fall zu Il der Absender die Zahblung, so wird sciner etwaigen Bestimmung über die Sendung feine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nah dem Aufgabeorte zurüdgeleitet. Im Fall zu I[l ift der Absender zur Ung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die Nüleitung der Sendung nah dem Aufs gabeorte geschieht in beiden Fällen, fofern der Absender seine Erklärung nit innerhalb 7 Tage nah Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.

V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nah dem Aufgabeorte zurück- zusenden. Nur bei Sendungen, die einem {nellen Verderbey unterliegen, muß, sofern nah dem Ermessen der Postanstalt des Be- stimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ift, daß das Ver- derben auf dem Nückwege eintreten werde, von der Nücksendung ab- gesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

__ _VI. In allen vorgedachten Fällen «t der Grund der Zurük- sendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung er- folgt sei, auf dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu vermerken.

__VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen niht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 1 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe, welche von ciner mit dem Empfänzer gleihnamigen Person irrthümlih geöffnet wurden. Bei Briefen der leßteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezüg- lide Bemerkung unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Bricfes niederschreiben.

VIIT. Für zurückzusendende Pete und für Briefe mit Werth- angabe ift das Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozushlag von 10 N wird jedo für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegen- stände findet cin neuer Ansaß nicht statt. Einschreib-, Poft- anweisungs- und Postauftrags - Gebühren, fowie die Vorzeige- gebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nücksendung nicht woh einmal angeseßt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Pacetsendungen die Gebühr von 1 4 in dem Falle noch cinmal an- ge]eßl, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nah Vorschrift des § 13 T ausdrücklich verlangt hat.

§ 46. (Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort.)

T. Die nah Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nah dem Abgangéorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.

11. Bei der Bestellung und Behändigung ciner zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor- schriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender ein be- sonderer Einlieferungéschein ertheilt worden, fo muß derselbe bei der Wiedecraushändigung der Sendung zurückgegeben werden.

ITIT. Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesezte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu be- Alien und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver- schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedo jeder weiteren Durchsicht sih enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprehende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

1IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die An- nahme verweigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisüng die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, fo können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstüßzungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf niht geeigncten werthlosen Gegenstände aber vcrnihtet werden.

V. Ift der Absender nicht zu ermitteln, fo werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nah Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet ; dagegen wird

1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werth-

angabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß diesec angegeben worden war, E bei Postanweisungen,

2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die un- bestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentlihe Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen- standes unter Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts, der Perfon des Empfängers und des Tages der A cerung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und dur cein- L Einrückung in ein dazu geeignetes amtlihes Blatt bekannt gemacht.

VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sa welche dem Verderben ausgeseßt sind, können sofort verkauft werden.

VII. Bleibt die öffentlihe Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.

47. (Laufschreiben wegen Postsendungen.)

I. Die Gebühr L den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 8.

II. Für Laufschreiben wegen niger Briefe, Postkarten, Drucksahen oder Waarenproben soll diese Gebühr ers nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die ritig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

111. Für Laufschreiben wan anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufsreibens zu entrichten; die Nückerstattung