our lum ganzen Betrage bei Abshluß des Versicherungsvertrages entrichtet. Der Director der Societät kann in einzelnen Fällen abweihende Zahblungsweise aus besonderen Gründen gestatten. _ Die außer den Beiträgen zu entrichtenden Gebühren werden durch die Ausführungsbestimmungen festgeseßt. S Verfügbare Geldbestände hat der Director der Societät zinsbar entweder nach den für die Sis des Sicherheitsfonds (§ 23) ge- ebencn Vorschriften in Werthpapieren oder bei der P Hilfskass oder mit besonderer Genehmigung des Provinzialaus\{husses i einem sicheren Bankinstitut zu belegen.
S 18.
Jede Versicherung is in die Versicherungsrolle einzutragen. Die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung derselben find durh die Ausfübrungsvorschriften zu treffen. S
Auf Grund der Versicherungsrolle werden für jede Ortschaft und jeden Kreis Hebelisten aufgestellt und den Ortserhebern und Kreis- focietäts-Kassen übersendet, welche die darin verzeihneten Beiträge ein- zuziehen und an die Landes-Hauptkasfe abzuführen haben.
S: 19.
Veber die Einnahmen und Ausgaben der Societät wird cin an aufgestellt, welher vom Provinzial-Landtag festgeseßt wir 4).
Ausgabe-Ueberschreitungen, soweit sie niht durch Brandentschädi- gungen bedingt find, bedürfen der Zustimmung des Provinzial- auss{usses und unterliegen der nahträzlihen Genehmigung durch den Provinzial-Landtag. i
Das Rechnungsjahr währt vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Abschluß jeden Rechnungsjahres findet am 90. Mai ftatt. Auf Grund desfelben sind die Geschäftsergebnisse des verflossenen Rechnungsjahres festzustellen und durch die Negierungs- Amtsblätter der Provinz zu veröffentlichen. f
Bis zum 1. Dezember jeden Jahres hat die Landes-Hauptkasse Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des mit dem 31. März abgelaufenen Geschäftsjahres zu legen. Die Rehnung wird von dem Director der Societät abgenommen, zur Kenntniß und Begutachtung der Societäts-Commission gebraht, vom Provinzialausschuß vor- geprüft und dem Provinzial-Landtag zur endgültigen Durchsicht und Ertheilung der Entlastung dafür vorgelegt.
20.
Ergiebt am Schluß des Rehnungsjahres die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben einen Uebershuß der ersteren über leßtere, so hat, sofern und soweit derselbe niht zur Deckung fest- stehender aber noch nit fälliger Ausgaben zurückzulegen oder dem Sicherhbeitsfonds zu überweisen ist (§ 22), der Provinzialaus\{huß nach Anbörung der Societäts-Commission zu beschließen, ob und in welcher Höhe den Versicherten der Ueberschuß Pete ist. ?
Der Betrag der Rückgewähr ist auf volle Hundertstel der Bei- träge abzurunden. Die Rüdckgewähr findet dergestalt statt, daß von den für das nächste Rechnungsjahr zu leistenden Beiträgen der aus dem Vorjahre übernommenen Versicherten ein ent- sprechender Betrag nicht eingehoben wird.
Versicherte, welche während des Rehnungsjahres, in welhem der Uebershuß entstanden ist, oder mit dem Schluß desselben aus der Societät ausscheiden, haben auf Rückgewähr keinen Anspruh.
Der Provinzialaus\huß kann auch beschließen, solhe Ortschaften, welche während des Rechnungsjahres, in welhem der Ueberschuß entstanden if, die Societät durch eine große Anzahl von Bränden erbeblih geschädigt baben, von der Nückgewähr auszuschließen.
21.
Ergiebt sich am Schluß des Rechnungsjahres, bei Gegen- überstellung der Einnahmen und Ausgaben, ein Fehlbetrag, fo hat der Provinzialaus\{huß nah Anhörung der Societäts-Commission zu be- schließen, ob der Fehlbetrag aus dem Sicherheitsfonds gedeckt werden oder zu seiner Deckung eine Ausschreibung außerordentlicher Beiträge statt- finden folle. : e
Letzteres darf nur beschlossen werden, wenn der Sicherbeitsfonds bis auf ein Drittel seines H ö ch st betrages (8 22) berabgemindert ist.
Die außerordentlihen Beiträge bestehen in einem zur Deckung ‘des Fehblbetrages ausreihenden Zuschlag zu den ordentlichen Beiträgen des Rechnungsjahres, in welhem der Feblbetrag entstanden t. Ste werden vom Director der Societät unter Bekanntgabe des Beschlusses ‘des Provinzialausshusses durch die Regierungs - Amtéblätter der Provinz ausgeschrieben. : t / :
Die Einziehung der außerordentlihen Beiträge erfolat mit den ‘ordentlichen Beiträgen und in gleiher Weise wie die Einhebung dieser.
Zur Leistung der außerordentlihen Beiträge sind auch solche Versicherte verpflihtet, welhe während des Rechnungsjahres, in welchem der Ausfall entstanden ist, oder am Schluß desfelben aus der Societät ausgeschieden sind; dieselben find besonders und unter Angabe des Betrages zur Zahlung der außerordentlichen Bei- träge aufzufordern. Diese Aufforderung muß innerhalb des nächsten auf den Austritt folgenden Rechnungsjahres der Societät be- wirkt werden, anderen Falls von dem Ausgeschiedenen außerordentliche Beiträge nicht geleistet zu werden brauchen.
N A :
Zur Deeung von Fehlbeträgen und außergewöhnklichen Ausgaben wird für die Societät ein Sicherheitsfonds angesammelt. i ;
Demselben fließen die Uebershüfe der Einnahmen über die Aus-
aben, Vertragsstrafen, verjährte Entschädigungen und die Zinfen e Bestände so lange zu, bis der Sicherheitsfonds die Höhe von vier vom Tausend der Gesammt-Versicherungsfumme erreicht bat. Sobald und so lange dies der Fall ist, sind die voraufgeführten Ein- nahmen des Sicherheitsfonds zur Deckung der Ausgaben und Rük- gewähr an die Versicherten zu verwenden. Die Höbe des Sicherheits- fonds ist alljährlich am Schluß des Rechnungsjahres festzustellen. Dabei sind Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, mit dem Preise, welcher für sie am 31. März an der Berliner Börse gezahlt worden ist, in Ansatz zu bringen. & 23. S E
Der Sicherheitsfonds is Eigenthum der Societät. Aus derselben Ausscheidende haben an den Sicherheitsfonds feinerlei Ansprüche.
Der Sicherheitsfonds ist zinstragend nach den für- die Belegung von Mündelgeldern jeweilig geltenden geseßlihen Vorschriften anzu- legen. ; s E In Hypotheken und Grundschulden, welche nur auf Grundstücke der Provinz Posen eingetragen werden dürfen, jt höchstens ein Drittel des Sicherheitsfonds anzulegen. A : —
Die Grundsäße, nah welhen im übrigen bei der zinsbaren Belegung des Sicherheitsfonds zu verfahren, werden vom Provinzial- aus\chuß nach Anhörung der Societäts-Commission fes\tge}eßt.
S2 /
Werden Bestände des Sicherheitsfonds zur Dekung außergewöhn- liher Ausgaben oder von Fehlbeträgen verwendet, fo ist derselbe als- bald durch Zuweisung der im § 22 gedachten Einnahmen bis zum
Höchstbetrag wieder zu ergänzen. i ; “ “Den Beständen des Sicherheitsfonds können auch während des Rechnungéjahres zeitweilig fehlende Betriebsmittel ent- nommen werden. Sobald die leßteren anderweit genügend einge 1 find, spätestens aber am Schluß des Rech- ingegangen qund, patestens der “am. 24 nungsjahres, find derartige Betriebsvorschüsse nebjt Zinsen von vier vom Hundert dem Sicherheitsfonds zurüczuerstatten. Es können au in außergewöhnlichen Bedarfsfällen die Bestände des Sicherheits- “ fonds für einaufzunehmendes, spätestens in drei Jahren zurückzuzahlendes Darlehn verpfändet werden. : / (
Eine solhe Verpfändung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Provinzialausshusses erfolgen , vor welchem die Soctetäts- Commission zu hören ift.
Für die Verwaltung des Sicherheitsfonds ift alljährlih ein be- sonderer Haushaltéplan aufzustellen, ein Jahresabs{luß zu fertigen und besonders Rechnung zu legen. Die Vorschriften des § 19 finden entsprehende Anwendung.
8 x. S
Dem Director der Societät ist es mit Zustimmung der Societäts-
Commission und Genetmiguog des Provinzialausshufses gestattet,
für einzelne gefährlihe V rungen und für bestimmte Arten von Versicherungsgegenftänden Rü erficherung zu nehmen.
Unter den gleihen Voraus egangen tann der Director auch
namens der Societät dem Rückversicherungsverbande der öffentlichen
Feuerversficherungsanstalten Deutschlands beitreten. Theil TV. G Verfahren in Beshwerde- und Streitfällen. É Beschwerden über das Verfahren der örtlihen Verwaltungsorgane der Societät werden in erster Inftanz von dem Director derselben, in zweiter Instanz von dem Landeshauptmann entfchieden, sofern nicht ein disciplinares Vorgehen UTUE E (& 15)
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rehte und Pflichten zwischen der Societät und Versicherten éntstehen, findet der ordent- liche Rechtsweg nur ftatt, wenn der Streit sih auf die Frage bezieht, ob der angeblich Versicherte rüksichtlih eines ihn betreffenden Brand- \chadens als Mitglied der Societät zu_ betrachten oder ihm eine Brandschadenvergütung überhaupt zu gewähren fei. :
Die Beschreitung des Rechtswegs muß jedoch binnen \fechs Monaten vom Tage der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung durch Zustellung der Klage an denDirector der Societät erfolgen, widrigenfalls die angefochtene Entscheidung E S SA I EADOOE
Für alle übrigen Streitigkeiten zwishen der Societät und den Versicherten ist der Rechtsweg ausgeschloffen, und es steht dem Be- theiligten, welcher sich bei der Entscheidung des Directors der Societät nicht beruhigen will, nur der Beschwerdeweg ofen. Die Beschwerde ist in allen Fällen zulässig, in welchen sie durch diefe Satzungen nicht ausdrücklih ausgeschloffen ift.
Ueber die Beschwerde entscheidet in erster Instanz der Landes- hauptmann, in zweiter und leßter Instanz der Provinzialaus\{uß.
Die Beschwerde und weitere Beschwerde find binnen einer Aus\{lußfrist von zwei Wochen, vom Tage der Zuftellung der an- gegrn Verfügung an gerechnet, bei dem Director der Societät einzureichen.
Der Landeshauptmann ist ermäthtigt, angemefsen zu verlängern.
Theil V. Freiwillige Leistungen.
diese Frist
2
8 30. Für die bei einem Brande von außerhalb: des betroffenen Guts- oder Gemeindebezirks zu Hilfe gekommenen Sprißen von voller Leistungsfähigkeit kann der Director der Societät nah seinem Ermeffen Belohnungen gewähren, sofern der Brand ein bei der Societät versichertes Gebäude oder ein Gebäude ergriffen hatte, in welchem sih bewegliche, bei der Societät versicherte Gegenstände be- fanden, oder zwar beides nicht der Fall war, dur die Thätigkeit der Sprizen aber benachbarte, bei der Societät abe igs Gebäude oder Gegenstände vor der Zerstörung durh Feuer bewahrt worden sind. Die Höhe der Belohnungen richtet si" nach dem UWnfang des Schadens, welcher entstanden oder verbütet ist, der Leistungsfähigkeit der Spriten und ihrer Wirksamkeit. Si2 soll in der Negel für die erste Spriße 45 , für die zweite 30 A und für die dritte 15 M betragen. 1 L Der Director der Societät ist ferner befugt, für die: ecften fünf vollen Wasserkufen, welhe zur Brandstelle gebraht wenden, unter den Vorauéseßzungen des erften Absazes Belobnungen von 10, 8, 6, 4 und 3 ( zu bewilligen. An wen die Belohnungen zu zahlen sind, wird durch die Ausführungsbestimmungen FestgatteBt. S 81.
Es fönnen ferner von dem Director der Societät, fofern das Feuer bei der Societät versicherte Gegenstände betroffen lat, folgende Belohnungen bewilligt werden:
1) für Ermittelung von Brandstiftern, wenn folGe wegen des Verbrechens der Brandftiftung rechtskräftig verurtheilt worden find, is zu 1000 -, /
2) für besonders ausgezeichnete und- verdienstlihe Handlungen einzelner Personen beim Löschen und Retten, wie aud» beim Ent- decken von Feuer und schneller Herbeishafffung von Hilfe bis zu 100 M
S 32:
Der Director der Societät ist befugt, si@tischen oder Endlihen Ge- meinden, Gutébezirken oder Spritzenverbänden, fofern die innerhalb derselben belegenen Gebäude ganz oder doch überwiegend bei der An- ftalt verfichert find, zur Anschaffung von Spritenx, welche den örtlichen Verhältniffen entsprehen, oder. von vorzüglicheren als den gewöhnlichen und fchon nach polizeiliher Vorschrift nothwendigen Feuerlös{gegenftänden Beihilfen bis zu: fünfzig Procent der An- \chaffungsfofîten zu bewilligen. Die Unterhaltung, muß von den Gemeinde-, Guts- und Spritenverbänden übernommen. werden.
Zur Wiederherstellung eines Schadens, den einer dieser Ver- bände an seinen Feuerlöshgeräthen beim Löschen eines Brandes der im § 30 Abfay 1 gedachten Art erleidet, kann der Dixector eine Bei- hilfe bis zu ahtzig Procent gewähren.
Zuschüsse zur Bildung gehörig: eingerihteter Feuerwehren unt zur Unterhaltung von Berufsfeuermehxen können vom Director der Societät nur mit Zustimmung der Societäts-Toumission gegeberz werden.
S 33
Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande eut- standene Schäden an niht versicherten Gebäuden. und Gegenständen, wie Zäunen, Umwährungen, Garxten- und Feldfrüchten und dergl. fönnen ebenfalls vom Director der Societät gewährt werden, iezech nur, wenn die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zweck der Löschung erweislih gemaht und dur dieselbe eine Gefahr van bei der Societät versicherten Gegenftänden abgewendet worden ist.
Diese Bewilligungen sollen nur eine Beihilfe zur Tragzuag des Schadens fein, den vollen Betrag desselben aber nit erreichen.
Wird wegen dieser Beschädigungen anderweitig dem Beschädigten eine Vergütung zu theil, fo darf aus dez Mitteln der Soctetät eine Entschädigung nur soweit bewilligt werden, als der Schaden durch jene Vergütung nicht gedeckt ist._
S
Endlich kann der Director der Societät zur Beseitigung feuer- gefährlicher Anlagen, fofern folhe niht s{hon polizeilich verlangt werden kann, zu Einrichtungen, welche die Feuersgefahx vermindern, wie Bligtzableitern, massiven Brandgiebeln, Verwandlung weicher Bedachung in harte und dergl. Maßnahmen, bedürftigen und würdigen Versicherten Beihilfen oder Darlehne nach Maßgate der durch den Haushaltsplan dafür Die näheren Bedingungen für folhe Bewilligungen werden vom Provinzialauss{huß nach Anhörung der Societats-Commission fest- gefeßt. d “Zum verbesserten Aufbau abgebrannter Baulichkeiten sind derartige Bewilligungen nur auszusprechen, wenn die Brandursache völlig auf- geklärt ift und den Versicherten keine unmittelbare oder mittelbare Schuld am Brande trifft.
B. Besondere Bestimmungen. Ee. Gebäudeversicherung. Abi Qult 1 Aufnahmefähigkeit. 4 39. A Die innerhalb der Provinz Posen belegenen Gebäude, welche eine
zur Verfügung gestellten Mittel bewilligen.
gewöhnliche Feuersgefahr darbieten, ift die Societät zur Versicherung
; werden soll.
satt T verpflichtet, soweit niht nachstehend Ausnahmen ge- attet sind. - E Diese Verpflichtung erftreckt ih jedo nur auf die Annahme ps PITRRI egen Schaden, t ke dutch Brand, nicht zündenden liß oder Erp ofión von Lenchtgas Und l Tes Quantums an Schiefipulver, welhes mit polizeilißher Genehmi- gung aufbewahrt werden darf, verursacht wird. Zur Annahme von Versicherungen gegen fonstize Explosionsgefahr ift die Societät beredtigt, aber nit verpflihte. i ür einen gevlanten oder beæits in Angriff genommenen Neu- oder Umbau kann bis zur Höhe des Werths, welhen der Bau nah den Voranschlägen bei der FertigstcXung erlangen wird, Verficherung genommen werden. Jedoch darf. dixse sich nar auf eine bestimmte, die wahrscheinlihe Vauzeit niht Ülberfteigende Zeit erftrecken. Die Beiträge find für die ganze Versicheruxgszeit von dem vollen Betrage, für wel. die Bebsrbering genommen ist, zw zahlen. Im Fall eines während der Versicherungszeit vorgefallenen Schadens wird die Entschädigung jedoch nur xach dem tZatsählihen Werthe der nah- weislih bereits gefertigten Arbeiten und der auf dem Bauplaßt be- reits angefahrenen Baustoffe bemeffen. Im Bau begriffene Gebäude können auch zu dem Werth, wekhen sie zur Zeit der Versicherung haben, versizhert werden __ Grundmanern, Kellergewölbe und eiwaige Zubehörstücke sind, fofern nit ihre Einbeziehung ix die Versizherung besonders beantragt wird, von derfelben ausgeschloffen. i __» Gebäude im Werthe von weniger al# 100 Æ sind niht ver- siherungsfähig.
8 38.
Gebäude mit besonders erhöhter Feuerêgefahr werden entweder überhaupt niht oder nur unter befonderen Bedingungen zur Ver- siherung angenommen. Das Nähere enthalten die Aus- fübrungsbestimmungen. ° E :
Welche Gebäude von der Anna#5me grundfäßlichß auszu{hlicßen sind, bestimmt zeitweilig der Provinzialausshuß. Die Beschlüsse desfelben in dieser Hinsicht find in den Regierangs-Amtsblättern der Provinz öffentlih bekannt zu machen. E 5
Ueber die Annahme der nicht grundsäßlich* ausgeshlossenen Ge- bäude mit besonders erhöhter Feuer8gefnhr entseidet in jedem: ein- zelnen Fall der Director endgültig. Derselbe beftimmt insbesondere, ob ein folhes Gebäude überhaupt, zu: einer den gemeinen Werth; nicht erreihenden Verächerungssumme, gegen erhöhte Beitragsfäße oder unter anderen: Bedingungen zur Versiclßexung angenommen
S C
Ausgeschlossen von der Annahme zur Verficherung is jedes: Gebäude, wenn und: fo lange es ganz oder: theilweis bei einer anderen Gesellschaft versichert: ift. E -
Es darf auch kein bei der Societät versichertes Gebäude gleihz zeitig anderweit ganz over theilweis versichert werden. Nur die Theil- nahme: an Brandschaden-Hilfsvereinen kanæ vom Director gestattet werden.
8 38.
Der Director ist bafugt, Versicherungs8anträge ganz oder theilweis:
En sowie beftebente Versicherungen: von: Amtswegen auf- zuheben, ___ 1) wenn ein Gebäute dur feuerpolizeiwitrige Einrichtungen, {lechte Bauart, vernahläffigte Unterhaltung, s{chlehte Feuerungs- anlagen oder dur sonstige Umstände, welche aud in der Persönlich- keiti oder in der Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des- Gebäudes ihre Begrünvung finden können, einen außergewöhn- lien: Grad von Feuerêgefahr oder des Verfa®8 darbietet ;
2) wenn ein bei der Societät Versicherter ihm gehörige und in demselben Stadt-, Gemeinde- oder Gutsbezirk: belegene Gebäude, die nicht zu den im § 3s: aufgeführten gehören, bet einer anderen Gesell- {zt versichert ; S
3) wenn ein Gebäude zum Abbruch verkauft: ift;
4) wenn ein Gebäude auf frémdem Grund: und Boden steht:
5) wenn es im: getrennten Abtheilungen: verfhiedenen Eigen-
thêtnern gehört. Abschnitt 2.
Eiztritt in dia: Societät, Dauer der: Verficherung und Austriùt aus der Societät. 8 39.
Der Eintritt in die Soctetät findet regelmäßig zweimal im Jahre, zune 1. April und zum 1. ŒŒtober statt.
Es ift jedo gestattet, auh zu jedem anderen Zeitpunkt in die Societät einzutreten. Alsdaun sind die Versitherungsbeiträge von dem Bnfang des Vierteljahres az, in welchem der Gintritt stattgefunden bat, zu entrichten:
8 40.
Die Versickerung erfclgt auf Grund eines: schriftlichen Antrages des Gebäudeeigenthümers, fowie einer Beschreibung und Werthangabe der Gebäude und vorhandenen Zubehörstäckte, welhe nah den in den Ausführungsvorschrifzz dafür getroffenen Bestimmungen anzu-
! fertigen ist.
Jedes Ge5äude muß; einzeln, also jedes Neben- oder Hinter-
| gebäude, sowie jeder vexf{iedenen Eigentzümern gehörige Gebäude- | theil besonde versiheæ& werden. einzeln zu veæschern.
Ebenso: ift jedes Zubehörstück
Der Varsicherungsautrag nebst der Beschreibung und Werths- angabe der Gebäude sin von dem Antragsteller zu vollziehen und dem zuständigen Polizeidistricts - Commissarius oder Bürgermeister zur polizeilichew Bescheiniguag und weiteren: Veranlassung zu übergeben. Dieselben baben den Tzg des Eingang®& auf den Schriftstücken zu ver- merten, dieselben mit der volizilides Bescheinigung und gutaht- lier Aeußerung zu versehen und unverzüglih an den Direztor der Societät: zu beförder:i- E
Dex Antragsteller hat die zum Verficherungsantrage gestellten Frage vollständig und der Wahrheit gemäß zu beantworten, ebenso alle fæast über dæ Versicherung, etwa E erforderte Auskunft wahrHeitsgetreu zw ertheilen. Falshe Angabe oder Verschweigung anzugebender Umstênde maten die Verficherung ungültig, obne daß eine: Rückerstattung gezahlter E stattfindet.
Der Versierungsvertrag wird abges{lossen dadur, daß der Azuatrag von dem Director der Societät genehmigt wird.
Wird dieæ Genehmigung ohne weiteres ertheilt, so gilt di? Versicherung, fofern sie sofoxt beginnen foll, als zur Mittagseftunde desjenigen Tages abgeschlossen, an welhem der Verficherungsantrag mit den vollständigen Unterlagen bei dem zuständigen Polizeidistricts-Com- missar oder Bürgermeister mit dem (Fingangsvermerf versehen worden t.
In allen übrigen Fällen beginnt die Versicherung mit der Mittagsfstunde des 1. April oder 1. Oktober oder desjenigen 2age2, von welhem ab nach dem Versicherungsantrage die Versicherung laufen foll. e
Erachtet der Director der Societät vor Genehmigung eines An- trages dessen Ergänzung oder besondere Erhebungen für €r- forderlih, so beginnt die Versicherung erst von der Mittags- stunde desjenigen Tages, an welchem die Genehmigung des vervollständigten Antrages seitens des Directors verfügt wird, sofern der ordentlihe oder besonders begehrte Zeitpunkt des Beginns der Versicherung nicht später eintritt. 4
Genehmigt der Director der Societät die Annahme der Ver- sicherung nur zu einem niedrigeren als dem beantragten Werthe oder in einer anderen Beitragsklasse oder unter befonderen Bedingunge- so beginnt, sofern nit der ordentliche oder besonders beantragte Ie punkt für den Beginn der Versicherung später eintritt, F Versicherung ers mit der Mittagsstunde desjenigen 27 an weldzem die Benachrichtigung des Antragstellers seitens X Directors verfügt wird. 5 ; Teste
Erklärt sih der Antragsteller in solchen Fällen mit der Mis feßung des Directors nicht einverstanden, was dem Director bei s z lust des Widerspruchs binnen einer Wohe nah Empfang der
fügung desselben bekannt zu geben ift, so kann der Antragsteller gegen Fung der durch die Ausführungsvorschriften iti Be ühren von seinem Versi gsantrage zurüdcktreten.
Von der Genehmigung und Ablehnung des Versicherungsantrages erhält der Versicherungsnehmer von dem Director der Societät unrerzüglih Nachricht. Im Fall der Annahme der Versicherung erhält -der Versicherte außerdem über dieselbe eine von dem Director vollzogene Urkunde, welhe nah Zablung der nah Maßgabe der Aus- führungs8vorschriften etwa zu leistenden Aufnabmegebühr und, im Fall die Versicherung niht zu den ordentlihen Aufnahmezeiten beginnt, nach Zahlung der auf das laufende Vierteljahr entfallenden Bei- träge (S 39 Abs. 2) von dem zuständigen Polizeidistricts-Commissarius oder Bürgermeister ausgehändigt O.
Die Versicherungsverträge werden ftets auf die Dauer von fünf Jahren abges{lofsen.
Dieser Zeitraum wird von dem ordentlichen Zeitpunkt des Ein- tritts in die Societät (§ 39 Abs. 1), zu welchem der Vertrag abge- {lossen ist, an gerechnet.
Ist die Versicherung von einem anderen, als einem der beiden ordentlichen Eintrittszeitpunkte abgeschlossen, so läuft die fünfjährige Versicberungsdauer von dem nächstfolgenden ordentlichen Zeitpunkt zum Eintritt in die Societät an. i
Bei Grundstücken mit mehreren, zu verschiedenen Zeiten ver- siGerten Gebäuden wird die fünfjährige Versicherungsdauer für sämmt- lihe Gebäude von dem Abschluß des leßten Versicherungsantrages an unter Beachtung des vorigen Uge berechnet.
41
Im Fall eines Eigenthumswehsels tritt der neue Gebäude- eigenthümer in alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten ein; der bisherige Eigenthümer bleibt jedo für
“ die rückständigen Beiträge mitverhaftet.
Für Strafbeiträge findet eine Mithaftung des neuen Eigenthümers nur dann ftatt, wenn diefer fih beim Erwerbe nahweislih in s{chlechtem Glauben befunden hat. g
45.
Wird eine Versicherung nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf (§ 43) gekündigt, so bleibt dieselbe auf einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft.
m ita Kündigung hat schriftlih bei dem Director der Societät zu geschehen. “ Sie verliert ihre Nechtswirksamkeit, wenn sie niht spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Versiherung durch den Nachweis der nah Vorschrift dieser Saßzungen erforderlichen Zustimmung der Realberechtigten zum freiwilligen Austritt aus der Societät oder den Nachweis, daß solche nicht ere sind, ergänzt wird. (SS 71 ff.)
Wird eine bestehende Versicherung von dem Director der Societät von Amtswegen aufgehoben (§ 38), fo erlischt der Versicherungsvertrag mit der Eröffnung der Aufhebung an den Versicherten (§ 72 Nr. 1).
Der Director kann jedcch auch einen bestimmten Zeitpunkt für das Erlöschen der Versicherung ausdrücklih festsegen.
Die Versicherungsbeiträge sind bis zum Ablauf desjenigen Viertel- rbe in welhem die Aufhebung der Versicherung eintritt, zu ent- richten.
Eine bestehende Versiherung kann auch auf Grund Uebereinkommens zwischen der Societät und dem Ver- siherten nach eingeholter Zustimmung der Feuer- societäts-Commission aufgehoben werden.
Abschnitt 3. Höhe der Versicherungssumme. 8 47.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth der ver- sicherten Gegenstände niemals übersteigen.
Die Ausführungsbestimmungen seßen fest, in welher Weise die Ermittelung dieses Werths bei den Anträgen auf Versicherung zu erfolgen hat.
8 43.
Der Director ist befugt, Gebäude mit erhöhter Ateragela ss (§ 35) nur mit zwei Dritteln des gemeinen Werths, Gebäude mit gewöhnliher Feuersgefahr nur mit neun Zehnteln des gemeinen Werths zur Versicherung anzunehmen.
Mit dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäudebesißer Versicherung gemäß § 47 nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß die Versiherungssumme stets durch die Zabl 100 theilbar sein.
8 49,
__ Hat der Eigenthümer eines Gebäudes freies Bauholz zu fordern, so muß der Werth desselben von der Versicherungssumme abgeseßt werden.
Dagegen ift derjenige, welcher freies Bauholz zu liefern hat, be- echtigt, folhes besonders zu versihern, wenn und fo lange das Ge- bäude selbst bei der Societät versichert ift.
___ Bei Gebäuden, die zum Abbruch verkauft oder nahweislih be- stimmt sind, tritt von diesem Zeitpunkt ab von selbst eine Ermäßigung der Versicherung bis auf den Werth der Materialien ein.
8 50.
__ Jedes versicherte Gebäude ist innerhalb zehn Jahren mindestens einmal auf die Richtigkeit der Versicherungsfumme zu prüfen.
Zu diesem Zweck werden die einzelnen Polizeidistricte in je zehn Bezirke durch die Kreisdirectoren eingetheilt und alljährlich die Gebäude eines Bezirks nah näherer Bestimmung des Directors der Societät durhgeprüft.
In den Städten findet die Nachprüfung in der von dem Director der Societät zu regelnden Weise ebenso statt.
Ergiebt sich hierbei die Nothwendigkeit, einzelne Gebäude ganz von der Versicherung auszuschließen oder die Versicherungssummen zu ermäßigen, so ift hierüber von dem prüfenden Beamten eine Ver- bandlung aufzunehmen, deren Ergebniß dem anwesenden Gebäude- eigenthümer sofort, dem niht anwesenden aber binnen längstens drei Lagen durch Vermittelung des Ortsvorstehers oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen ift.
__ Mit der Bekanntmachung an den Gebäudeeigenthümer tritt die Ausschließung oder Herabsetzung in Kraft . und bleibt, wenn der Gebäudeeigenthümer derjelben widerspriht, so lange in Geltung, bis auf die innerhalb einer Aué\cchlußfrist von zwei Wochen seit der Bekanntgabe zulässige Beschwerde eine andere Ent- scheidung getroffen ist. Diese erhält alsdann binsihtlich der Ent- schädigung für einen in der Zwischenzeit vorfallenden Brandschaden und m Belress dé für dite «Zeit zu êentrichteuden Beiträge rücckwirkende Kraft. Wird keine Beschwerde erhoben, oder die erhobene zurückgewiesen, so sind die bisher L ati Beiträge noch für das laufende Vierteljahr voll zu ent-
en.
„Bei Versetzung eines Gebäudes in eine höhere Beitragsklasse mu)sen die erhöhten e {on vom Anfang des laufenden
Kalender-Vierteljahres gezahlt werden.
51.
Sämmtliche Organe der Societät, sowie die Ortsbehörden sind gehalten darauf zu eben daß die Versicherungsfummen niemals den Beitwerth der versicherten Gegenstände übersteigen und haben Be- denken dagegen dem Director der Societät anzuzeigen.
G Der Versicherte selbst ist verpflichtet, von jeder Veränderung des Gebäudes oder seiner Einrichtung und Benuztungsart, welche die Seuersgefahr erhöht oder den Werth des Gebäudes vermindert, dem endigen Polizeidistricts-Commissar oder Bürgermeister alsbald und [patestens bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres Anzeige zu machen, in welchem die Veränderung bewirkt ist. : N»; Bedingt die vorgenommene Veränderung die Zahlung höherer die rge, so sind dieselben vom Beginn des Vierteljahres, in welhem Doe genderung vorgenommen ist, zu zahlen. Tritt eine Minderung Silk pad ein, fo a die bisher gezahlten Beiträge noch bis zum uy des Vierteljahres fort zu entrichten. / ehlt der Versicherte gegen die Bestimmung des zweiten Ab-
saßes wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit, so kann BCyeE ihn vom Director eine Strafe bis zu 300 Æ fest- ge: 11A 0 en. Im Fall dur die unterlassene rechtzeitige Anzeige der Societät Beiträge entzogen worden sind, auf welche fie hätte Anspruch erheben können, ift außerdem der Unterschied zwischen den geringeren Bei- trägen, welche der Versicherte gezahlt hat, und den höherenBeiträgen, welche er bâtte entrihten follen, und zwar für die Dauer der Unterlafsung einer Anzeige, einschließlich des Vierteljahres, in welchem dieselbe nachträglich erstattet wird, zu zahlen, jedoch hôöchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
Wird ein Gebäude durch die vorgenommene Veränderung ver- fiherungsunfähig (§ 35 Abs. 6, § 36), so erlisht von dem Augen- blick einer solhen Veränderung ab der Versicherungsvertrag von selbst und der Versicherte - kann keinerlei Anspruch aus demselben herleiten. Beiträge, welche er infolge der unterlassenen Anzeige von der Aende- rung über das Vierteljahr, in welchem dieselbe stattgefunden, hinaus entrichtet hat, kann er nit zurüdfordern.
5A
Jeder Versicherte kann während der Dauer der Versicherung de genommene Versicherungësumme bis zum höchst zulässigen Meistbetrage erhöhen oder nach Willkür berabseßen.
Die freiwillige Erhöhung wird nach den Vorschriften über den" Eintritt in die Societät, die freiwillige Herabseßung nah denen für den Austritt aus der Societät behandelt. (§8§ 39 bis 42, § 45.)
Abschnitt 4. Beiträge. & 53.
Zum Zweck der Bestimmung des Beitragsverhältnisses werden die zu versichernden Gebäude in vier Klassen eingetheilt.
Es gebören zur
I. Klasse: Massive Gebäude unter hartem Dach mit gewöhn- licher Feuersgefahr. :
T1. Klasse: Nicht massive Gebäude unter hartem Dach mit ge- wöhnlicher Feuersgefahr.
ITI. Klasse: Gebäude aller Art unter weihem Dach mit ge- wöhnliher Feuersgefahr.
IV. Klasse: Gebäude aller Art mit erhöhter Feuer8gefahr.
Der Director bestimmt nach Maßgabe der Ausführungsbestim- mungen, in welcher Klasse ein Gebäude zur Versicherung gelangen foll, und insbesondere, für welhe Gebäude eine erhöhte Feuersgefahr anzunehmen ift.
Welche Eigenschaften ein Gebäude besißen muß, um als massiv und hart gedeckt im Sinne dieser Vorschrift erachtet zu werden, wird durch die T festgesept.
54,
Die von den Verficherten zu leistenden ordentlichen Beiträge werden für das Taufend der Versicherungssumme und das Nechnungs- jahr von dem Director festgeseßt. Bei dem für ein Gebäude fest- geseßten Beitrage werden die Pfennigbeträge auf fünf bezw. zehn Pfennig nah oben abgerundet.
Die Höhe der einzelnen Beiträge bestimmt sh für Gebäude, welche in die I. bis IIT. Klasse einzureihen find, nah der Klasse und dem Grundfaßtz, daß für Gebäude der IT. und II1. Klasse Versicherungs- beiträge nicht festgeseßt werden dürfen, welche dem höchsten in Klafse I bezw. IT festgeseßten Beitrag gleihkommen oder darunter betragen.
Innerhalb der Klasse I bis 111 werden die Beiträge nach den besonderen Umständen abgestuft, welde die gewöhnliche Feuersgefahr im einzelnen Fall zu verringern oder zu vergrößern geeignet sind. Dabei gilt der Grundsatz, daß gleihe Gefahr auch gleihmäßig be- steuert wird. / :
Für die Versicherung der IV. Klasse bestimmt der Director in jedem einzelnen Fall nah seinem Ermessen den Beitrag.
Durch die Ausführungévorschriften werden für die Versicherungen der Klafse T bis ITT diejenigen besonderen Anweisungen ertheilt, nach welchen der Director bei der Festseßung der Beiträge zu ver- fahren hat.
Abschnitt 5. Festseßung der Brandschadensvergütung. * S 55.
Die Schadensvergütung wird für alle unmittelbaren Schäden geleistet, welhe durch den Eintritt eines Brandes, gegen dessen Folgen die Societät Versicherung gewährt hat, herbeigeführt oder durch Maß- nahmen veranlaßt werden, welche zur Verhütung einer Vergrößerung des Brandschadens ergriffen worden sind.
Die für die Feststellung der Vergütung eines durch einen Brand herbeigeführten Schadens gegebenen Vorschriften gelten entsprehend auch für Schadens8ermittelungen, welche durch einen nit zündenden Bliß oder Explosion veranlaßt sind.
S 56.
Auf die Art der Entstehung des Schadens — sei es, daß derselbe dur höhere Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen Lerbeigefnbrt es fommt es grundfäßlich für die Entshädigungspflicht der Societät nit an.
Ist jedoch der Schaden vorsäßlich von dem Versicherten selbst oder mit seinem Wissen und Willen von einem Anderen verur!acht, oder ist durch strafgerihtlihes Urtheil rechtskräftig festgeseßt, daß der Versicherte den Brand, welcher den Schaden verursacht hat, fahrlässig felbjt herbeigeführt hat, fo geht der Versicherte seines Anspruchs auf Vergütung verlustig.
Ob und in wie weit gegen den Versicherten, seine Hausgenossen oder Dritte seitens der Societät Ansprüche auf Ersaß des ihr durh einen Brand verursachten Schadens erhoben werden können, bestimmt sich nah den allgemeinen Landesgefeßen.
Alle Nechte und Ansprüche auf Schadensersaß, welche dem Ver- sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen, gehen zu dem Betrage der von der Societät geleisteten Brandschadensvergütung kraft der Versicherung auf die Societät über.
8 57.
Im Fall eines Krieges vergütet die Societät einen Brandschaden nicht, wenn derselbe von eigenen, befreundeten oder feindlihen Truppen zur Kriegsführung oder Erreichung militärischer Zwecke auf Befehl eines Truppenführers vorsäßlich veranlaßt ist. Leßteres wird auch vermuthet, wenn ein Befehl dazu oder zu solhen Maßnahmen, welche den entstan- denen Schaden nothwendig oder wahrscheinlich zur Folge hatten, wirkli ertheilt worden ist, oder der Schaden durch Truppen während eines Gefechts oder auf dem Nückzuge im Angesicht des Feindes oder wäh- rend einer Belagerung oder As verursacht worden ist.
J 90.
Ieder Versicherte ift verpflichtet, von dem Eintritt eines Bran- des binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde nah Dämpfung des Feuers Nachricht zu geben und dabei den ungefähren Umfang des Schadens anzuzeigen.
Wird diese Frist versäumt, so kann der Director der Societät gegen den Säumigen eine zur Societätsfkasse fließende Strafe bis zu 100 MÆ festseßen.
Erfolgt die Anzeige nicht binnen zwei Wochen nah Dämpfung des Feuers, so wird die Entschädigung versagt, wenn niht nachgewiesen wird, daß die Unterlassung der Anzeige wegen unuberwindlicher Hinderniste erfolgte. G
8 59.
Der Versicherte hat dafür zu sorgen, daß an den von dem Brand betroffenen Gegenständen vor beendeter Schadensfeststellung ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde keine Veränderung vorge- nommen und daß die vom Brande übrig gebliebenen Theile vor wei- terem Schaden und Entwendung geschüßt werden.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach oder ver- nachlässigt er dieselben, so hat er, wenn ihm eins betrügerische Absicht nachgewiesen werden kann, die ganze Brand- entschädigung, fonst eine von dem Director festzusezende Strafe bis zu 100 M verwirkt. 8 60
Der zuständige Districts-Commissarius oder Bürgermeister hat binnen längstens 24 Stunden nach erlangter Kenntniß von dem Brand-
‘der ersten Hälfte derselben von dem Nachweise des
falle dem Director der Societät sowie dem Kreissocietäts-Director Nachricht zu geben und binnen spätestens einer Woche nach erhaltener Anzeige die Besichtigung des Schadens vorzunehmen. Zu derselben find stets der Beschädigte, der Director der Societät und der Orts- vorstand zu laden, dieselben oder deren Bevollmächtigte sind mit ihren Erklärungen zu hören.
8 61.
…_ Liegt ein Vollshaden vor und besteht kein Zweifel darüber, daß die Versicherungssumme dem Zeitwerth des vernichteten Gebäudes zur Zeit des Brandes entsprach, so hat der zuständige Beamte (§ 60) E eine Verhandlung fjber die Feststellung dieser Thatsachen aufzu- nehmen.
Auf etwaige Ueberbleibfel, d. h. solche Materialien, welche weder zum Neu- no) Ergänzungsbau verwendet werden können, wird nihts einbehalten.
62.
__Ist bei einem Vollshaden anzunehmen, daß der Zeitwerth des beschädigten Gegenstandes zur Zeit des Brandes niedriger war, als die Versicherungssumme, oder liegt ein Theilschaden vor, so bät eine Schäßung des Schadens stattzufinden. E
Dieselbe ift darauf zu richten, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil des Gebäudes, welher durch das Feuer oder zum Zweck der Dämpfung desselben vernichtet oder beschädigt worden, und demjenigen, welcher in brauchbarem Zustand geblieben ist, zu ermitteln und dar- nach festzustellen, ein wie großer Bruchtheil des Ganzer vernichtet worden ist.
_ Ist die Versicherungssumme höher als der Zeitwerth des be- shädigten Gebäudes oder demselben gleich, so wird der ermittelte Zeitwerth des zerstörten Theils voll vergütet. -
_Ist dagegen der Zeitwerth höher als die Versicherungssumme, so muß die zu zahlende Vergütung zu der Versicherungssumme in dem- selben Verhältniß stehen, wie der Zeitwerth des zerstörten Theils zu dem Zeitwerth des ganzen Gebäudes zur Zeit des Brandes.
| 5 S603. _ck
Die Schäßung hat zunächst durch einen oder mehrere Beauf- tragte des Directors unter Zuziehung des Beschädigten zu geschehen. Erklärt fih der leßtere mit der Schäßung einverstanden, fo ist darüber von dem Beauftragten des Directors mit dem Beschädigten eine Verhandlung aufzunehmen und dem Director der Societät unverzüglih einzureihen. Ist auch dieser mit der Schätzung ein- verstanden, so_ist dieselbe für beide Theile endgültig verbindlih. Das Einverständniß des Directors gilt als erfolgt, wenn derselbe nicht binnen 14 Tagen nah dem Schäßungstage dem Beschädigten eine entgegengeseßte Erklärung hat zukommen lassen.
__ Erklärt sich entweder der Director oder der Beschädigte mit der Schäßung nicht einverstanden, so ist dies binnen einer Aus\chlußfrift Sn E Wochen vom Tage der Schäßung ab dem Gegner mit- zutheilen. ‘
In diesen Fällen hat eine weitere Shäßung durch zwei Sach- verständige stattzufinden unter Leitung des zuständigen Beamten (§ 60).
Den einen Sachverständigen hat der Beschädigte, den anderen der Director der Societät auszuwählen und zu gestellen. Wird von einer Seite kein SaWrerständiger gestellt, so wird angenommen, daß dieselbe darauf verzichtet und sich dem Ausspruch des von der Gegen- seite gestellten Sachverständigen oder, wenn auch diese keinen Sach- verständigen gestellt hat, der Schäßung durch den leitenden Beamten vorbehaltlos unterwirft. Der leßtere hat jedo, wenn der Brandschaden bei dem einzelnen Gebäude über 500 Æ beträgt, seinerseits stets dafür zu sorgen, daß mindestens ein Sachverständiger an der Abshäßung theilnimmt und, wennêder Brandschaden am einzelnen Gebäude 3000 #4 über- schreitet, daß zwei Sachverständige sih betheiligen. Dieselben sind erforderlihen Falls von Amtswegen heranzuziehen. Können die Sach- verständigen fich nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen, welcher die streitigen Punkte entscheidet. Kommt über die Person des Obmanns eine Einigung nicht zu stande, so wird derselbe vom Landeshauptmann ernannt.
_ Die dergestalt ermittelte Summe der Brandschadensvergütung ist für beide Theile endgültig und unanfectbar.
Die Kosten der ferneren Besichtigung und Abshäßung werden von der Societät in den Fällen getragen, in welchen das Verfahren infolge Widerspruchs des Directors der Societät erforbariit ge- worden ist. Ist das Verfahren durch den Beschädigten veranlaßt, so hat derselbe die Kosten desselben dann zu tragen, wenn die end- gültig ermittelte Entshädigung niht höher ausgefallen ist, als fie von dem Beauftragten des Directors erstmalig geshäßt worden war.
In den Fällen, in welchen die Societät die Kosten des Verfah- rens zu tragen hat, vergütet sie für den vom Versicherten gestellten Sachverständigen die wirklich entstandenen Reisekosten bis zum Höchst- betrage von 20 Æ und Tagegelder bis zum Höchstbetrage von 8 M Diese Vergütung wird mit der Brandentschädigung an den Be- shädigten gezahlt.
8 64
Jede Schadenstandsverhandlung is mit einer Ermittelung nah der Entstehung des Feuers und dem Hergange bei der Löschung des Brandes, _ insbesondere auh nach der Reihenfolge der erschienenen Sprißen und sonstigen Löschgeräthe zu - ver- binden. Das Ergebniß is in der aufgenommenen Ver=« handlung zu vermerken. Leßtere ist sofort nach bewirkter Auf- nahme dem Director der Societät zu übersenden, welcher die Ver- gütung dur besondere a festseßt.
Ueber leßtere ist dem Beschädigten und der Ortspolizeibehörde unverzüglih Nachricht zu geben.
___ Gegen diese Verfügung des Directors is die Beshwerde (§ 29) im geordneten Instanzenzuge nur zulässig, wenn sie auf die Behaup- tung gestüßt wird, daß die Verfügung nicht dem Ergebniß der vor- getommenen Abschäßung entspreche. Abschnitt 6. . Verwendung und Zahlung der Brandschadensvergütung. : - 8 65.
Die Vergütung it regelmäßig zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes oder Errichtung anderer gleihwerthiger Baulichkeiten auf dem beschädigten Grundstück voll zu verwenden.
i 8 66.
Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach der Festseßung sofort und spätestens binnen zwei Wochen, nachdem die Person des Empfangs- berehtigten zweifellos festgestellt ist, und zwar:
__ a. bei Theilshäden, welche hinter der Hälfte der Versicherungs- summe zurückbleiben, in einer Summe;
___b. bei allen anderen Theilschäden und bei Vollshäden in zwet S
Die erste Hälfte wird sogleich, die zweite Hälfte wird erst gezahlt,
wenn der Nachweis der Verwendung der ersten Hälfte der Ver- gütung gemäß § 65 erbracht wird. Als solcher gilt in allen Fällen der gemäß § 40ff. gestellte und von dem Director der Societät genehmigte Antrag auf Neuver- sicherung des wiederhergestellten oder neu errihteten Gebäudes. Im übrigen bestimmen die Ausführungsvorschriften, in welcher Weise der Nachweis zu erbringen ist. Der Director der Societät ist befugt, in den Fällen unter b die Zahlung der zweiten Hälfte der Vergütung {on vor Erfüllung der im § 65 getroffenen Bestimmung zu verfügen, wenn ihm die Ver- wendung der Vergütung, dieser Vorschrift entsprehend, hinreichend ge- sichert erscheint.
_ Auch kann der Director die zweite Hälfte in Theilzahlungen vas dem ihm nahzuweisenden Fortschreiten des Baues zahlen assen.
Der Director ift ferner befugt, die Zahlung der Vergütung oder
Beginn Wiederherstellung oder des Aufbaues abhängig zu machen. C E S0 Lange ein amtlihes Untersuhungsverfahren über die Ent- stehung des Brandes wider den Versicherten \{webt, wird die Aus- zahlung der Schadensvergütung ausgesetzt.
Zur Zahlung von Zinsen der festgeseßten Schadensvergütung kann