1912 / 15 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Jan 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

Königlich Preußischer

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4 40 A, | L | Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer A Bn 1 j den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer eq A N |

auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32, K E D 1e] |

Einzelne Nummern kosten 25 y,

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Berlin, Mittwoch, den 17. Januar, Abends.

1 Insertionspreis für den Raum einer 4 gespaltenen Petit- | | zrile 30 4, einer 3 gespaltenen Petitzeile 40 „\. Inrcrate nimmt an: Deutschen Reichsanzeigers und Königl. Preußischen Staats-

anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. L

taatsanzeiger.

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die fiöniglihe Expedition des /

1912.

M fl.

Heute, Abends 61/2 Uhr, wird eine Sonderausgabe des „Reichs- und Staatsanzeigers““ erscheinen, die eine tabellarische Uebersicht über die bevorstehenden

Reichstagsstihwahlen auf Grund der am 16, Fanuar vorgenommenen endgültigen Feststellung der Ergebnisse der Hauptwahlen enthalten wird.

Die hiesigen Bezieher

können ihre Exemplare von der genannten Zeit ab gegen Vorzeigung der Abonnementsquittung in der Ausgabestelle der Expedition des Reichsanzeigers, Wilhelm-

straße 32, abholen lassen.

OVIRNSENHAET E

JFnhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen 2c.

Deutsches Reich.

Vekanntmachung über die Bestimmung der kaufmännischen Unternehmen, welche als Kleinbetriebe der Unfallversicherung nicht unterliegen.

Bekanntmachung, Hessen-Nafsau.

Bekanntmachung, Sachsen-Anhalt.

Bekanntmachung des Herzoglich sachsen-meiningishen Staats- ministeriums zur Aussührung der Neichsversicherungsordnung.

Landespolizeilihe Anordnung, betreffend die Geflügeleinfuhr.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 5 des Reichs- gesegzblatts.

betreffend die Landesversicherungsanstalt

betreffend die Landesversicherungsanstalt

Königreich Preußen.

Mitteilung, betreffend die Abhaltung eines Kapitels des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs- rechts an den Krei8wegeverband für den Land- und Stadtkreis Bielefeld. i

Befanntmachung, betreffend die Louis Boissonnet-Stiftuna sür Arhitekten und Bauingenkieure. Ge bad

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 1 der Preußischen Geseßsammlung.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Pastor prim. Johannes Hermann Müller zu Breslau und dem Katasterkontrolleur a. D., Steuerinspektor Christian Dreihus zu Neumünster den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Stadtverordneten, Rentier Friedrich Bindseil zu Eisleben, dem Kantor und Lehrer Thassilo Passarge zu Angerburg, dem Gemeindevorsteher, Landwirt Klemens Man- stein zu Glaadt im Kreise Daun, den Gemeindeschöffen, Zimmermeister Friß Scholz und Rentier Wilhelm Staroste, beide zu Brockau im Landkreise Breslau, und dem Hegemeister are Schönfeldt zu Pöhlde im Kreise Osterode a. H. den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, dem Hauptlehrer Bruno Ka rnetki zu Brockau im Land- kreise Breslau, dem Kantor und Lehrer a. D. Kaspar Klebe u Oberdorfelden im Landkreise Hanau und dem Lehrer Llorenti Philipp zu Königshütte O. Schl. den Adler der ZFnhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Kirchenältesten und Gemeindevorsteher, Lehnschulzen- Ader Emil Hagen, den Kirchenältesten, Büdner August raeger und Bauern August Traute, sämtlich zu Witt- brießgen im Kreise Zauch-Belzig, den Gestütwärtern Jost Fenner, Martin Heuser und Konrad Dänner zu Dillen- burg, dem früheren Zeugausgeber beim Marinebekleidungsamt in Wilhelmshaven Heinrich Jan ß en, dem Eisenbahnrangier- meister August Rum mel, dem Zimmerpolier Nichard Burkert, beide zu Brockau im Landkreise Breslau, dem Hammerschmiede- meister Friedrih Müller zu Kupferdreh im Landkreise Essen, den Webermeistern Hermann Busch und August Zöllner zu Elberfeld, dem Zimmerpolier Gottfried Walther, dem Maurer- polier Heinrih Schilf, beide zu Eisleben, dem Wiegemeister Heinrih Baumbach, dem Fahrhauer Heinrih Oster- mann, beide zu Annen im Kreise Hörde, dem Maschinen- teiger Heinrih Berns zu N a. d. Nuhr, dem Maschinisten ranz Bußmann zu Mengede, dem Aufseher Georg Ober- hel p zu Wischlingen, dem Schachthauer Jgnaß Feuler zu

einrih Mußmann zu Bochum, dem Anschläger Hermann dem

l Landkreise Essen, dem Hauer August Panzer zu Kaiserau Sektion I,

brinri sämtlih im Landkreise Dortmund, dem Aufseher

tiegelmeier zu Mülheim a. d. Ruhr-Dumpten,

Theodor Tacke zu Altenessen im

érgmann Rademacher zu Kaiserau Sektion 11, dem Förderaufseher Heinrich Holzhauer zu Kaiserau Sektion 111, im Landkreise Hamm, dem A lHalmeilter Gottlieb Dannehl, dem Gutskämmerer riedrih Gudows ki, beide zu Dombehnen im Kreise Rasten- urg, dem Gutshirten Gottlieb Klein zu Warnikeim im ge- nannten Kreise, dem Revidierer Johann Mees, dem Wächter Jakob Lutter, dem Tagelöhner Johann Ganster, ämtlih zu Niederneunkirhen im Kreise Ottweiler, em Wächter Christian Anschüg, den Tagelöhnern Andreas Scheidhauer, Friedrih Denig und Peter Eifler, sämtlich zu Neunkirhen im genannten Kreise, dem Tagelöhner August Harms zu Gitgen im Land-

dem Wettermann Wilhelm

kreise Dortmund, dem Vorarbeiter Peter Reuter zu Wiebels- kirchen im Kreise Ottweiler, dem Gutsvorarbeiter Franz Jahn zu Gieskow im Kreise Kammin, dem Waldarbeiter Wilhelm Drücke zu Hemeln im Kreise Minden und dem Hilfsarbeiter Johann Grenner zu Schlaverin, Gemeinde Neunkirchen, im Kreise Ottweiler das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Malermeister Gustav Drähne zu Magdeburg-Salüfe die Nettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

BebaunutmachUng über die Bestimmung der kaufmännischen Unter- nehmen, welche als Kleinbetriebe der Unfallversiche- rung nicht unterliegen 537 Abs. 2 der Reichsversiche- rungsordnung). Jn Ausführung des § 537 Abs. 2 der Reichsversicherungs- ordnung wird folgendes bestimmt :

Kaufmännische Unternehmen, in denen eine Beförderung von Personen oder Gütern oder Holzfällung oder eine Be-

handsung und Handhabung der Ware tiattfindet (Nr. 10 und 11 |

des §937 Mi, 1 027 Heichsversicherungsordming), gehen über ver Umfang des Kleinbetriebs hinaus, wenn in ihnen die Tüutigkeit der von dem Unternehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich dreihundert volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Cansburicién, Kutscher und der mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten Personen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten, Verkäufer und dergleichen nur zur Hälfte angerechnet.

Die vorstehende Bestimmung bezieht sih nur auf die Ab- grenzung des Kleinbetriebs im Sinne des Abs. 2 a. a. O. Sie läßt daher die Frage offen, ob das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgehende kaufmännische Unternehmen der Versicherungspflicht gemäß Abs. 1 Nr. 10 und 11 a. a. O. unterliegt.

Berlin, den 15. Januar 1912.

Das Reichsversicherungsamt. Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kaufmann.

Betanagatimacmhung.

Die auf Grund des Reichsgeseßes, betreffend die Jn- validitäts- und Altersversihherung, vom 22. Juni 1889 für den Bezirk der preußishen Provinz Hessen-Nassau und das Fürstentum Waldeck errichtete Versicherungsanstalt ist vom 1. Januar 1912 ab Träger der Reichsversiherung für die JInvaliden- und Hinterbliebenenversiherung nah der Reichs- versicherung8ordnung vom 19. Juli 1911: fie führt den Namen Land'esversicherung8anstalt Hessen-Nassau, hat ihren Sig in Cassel und umfaßt die preußische Provinz Hessen- Nassau und das Fürstentum Walde.

Vorsißender des Vorstands ist dec Landeshauptmann der Provinz Hessen-Naffsau, Freiherr Riedesel zu Eisenbach.

Cassel, den 12. Januar 1912.

Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nafsau. Freiherr R iedefe l.

BouetanntmaähGuna. Ok

Die auf Grund des Reich8geseßes, betreffend die Jn- validitäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt errichtete Ver sicherungs8anstalt ist vom 1. Januar 1912 an in diesem Bezirk Träger der Reichsversiherung für die Juvaliden- und Hinter bliebenenversicherung nah der Reichsversicherung8ordnung vom 19. Juli 1911. Sie führt den Namen

„Landes8-Versicherungs8anstalt Sachsen- Anhalt“ und hat ihren Siß in Mer})eburg.

Vorsitzender des Vorstands ist der Landeshauptmann der Provinz Sachsen, Wirkliche Geheime Rat Dr. Freiherr von Wilmowski.

Merseburg, den 13. Januar 1912.

Landes-Versicherungs8anstalt Sachsen-Anhalt. Der Vorstand. Freiherr von Wilmowski.

BektanntmacGung,

L. Auf Grund der 88 111, 499 und 526 Absaß 2 der Reichsversicherungsordnung wird mit Genehmigung Seiner Hoheit des Herzogs bestimmt :

1) Höhere Verwaltungsbehörde ministerium, Abteilung des Innern.

2) Untere Verwaltungsbehörde ist der Landrat, in den von der obersten Verwaltungsbehörde besonders bestimmten Magistratsstädten der Magistrat.

3) Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde ist der Ge- meinde- oder Gemarkungsvorstand. Jn Sachen der Unfall- versicherung werden für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, die Geschäfte der Ortspolizeibehörde durh das Bergamt wahrgenommen.

4) Gemeindebehörde (Ortsbehörde) und Ge- meindevorstand ist der Gemeinde- oder Gemarfkungsvorstand.

5) Als Gemeindeverbände gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird:

a. im Sinne der §8 39 und 59 die Magistratsstädte, für deren ‘Bezirk ein Versiherungsamt als gemeindlihe Behörde errichtet ist. (Nr. 2),

þ. im Sinne von Buch II der Reichsversiherungsordnung (mit Auënahme der 88 169 und 172) und Art. 16 des Ein- führungs8geseßes die Gemeinden, wenn der Bezirk der Kranken- kasse niht über den der Gemeinde hinausgeht,

c. im übrigen die Kreise und die Kreisabteilung Camburg.

6) Zur Genehmigung nah § 119 Abs. 2 ist für Leistungen der Knappschaftsvereine das Bergamt zuständig.

11. Die Verordnung vom 23. Dezember 1892 über die Krankenversiherung (Sammlung der landesherrlichen Ver- ordnungen Band 23 Seite 35), die Bekanntmachung des Staats- ministeriums, Abteilung des Jnnern vom 18. September 1900 über die Unfallversiherung (in Nr. 150 des Regierungsblatts und die Ministerialbekanntmahhung vom 9. Dezember 18: über die Jnvalidenversicherung (Sammlung der landesherrlichen Verordnungen Band 23 Seite 477) verlieren ihre Geltung mit dem Jnkrasttreten der betreffenden Teile der Reichsversicherungs- ordnung.

Meiningen, den 6. Januar 1912.

Herzogliches Staatsministerium. Freiherr von Ziller.

ist das Staats-

ilihe Anordnung.

en Anordnung des Herrn

Forsten vom ordne ih auf nd die Abwehr und Unterdrüdckung i . Mai 1894 und des S 3 des Ausführungsgeseßes von 1881 mit Ge- nehmigung des Herrn Landwirtschaf nisters für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks fol 3 an:

S 1. Lebendes Geflüc f unbeschadet der Aus- nahmevorschrift des § 6 der Eingangs bezeihneten Anordnung des Herrn Ministers vom 1. August 1911 aus dem Auslande

gsstelle in Woyens (Zollamt T) ein- geführt werden, und zwar an allen Wochentagen. Die Einfuhr ist indes auf die für die Pferdeeinfuhr festgeseßten Tages- stunden und zwar in den Monaten März bis September von 7 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, in den Monaten Oktober bis Februar von 8 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nach- mittags beschränkt. : Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- stimmungen unterliegen, fofern nicht nah § 328 des Reichs- strafgesezbuhs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Straf- vorschrift der S8 66 und 67 des Reichsviehseuchengeseßes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.

S 3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

8 4. Meine landespolizeilichen Anordnungen vom 8. August 1901 (A.-Bl. Seite 368 Nr. 915), betreffend die Ueberwachung italienisher Geflügelsendungen, und vom 11. August 1906 (A.-Bl. Seite 415 Nr. 1124), betreffend die Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest, bleiben in Kraft.

Meine landespolizeilihen Anordnungen vom 27. Septems ber d. J. (A.-Bl. Seite 751 Nr. 1296) und vom 6. d. M. (A.-Bl. S. 1098 Nr. 1816) werden hierdurch aufgehoben.

Schleswig, den 19. Dezember 1911.

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