1892 / 159 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jul 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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R Md D M A S A S E T T IEAY t t S 4

Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Die -Gesammteinnahmen der Drientbahnen betrugen in der Wohe vom 10. bis 1s. Juni 248 422,77 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 89 337,93 Fr., seit Be- ginn des Betriebsjahres vom 1. Januar bis 16. Juni 5 068 644,64 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 352 986,44 Fr.

London, 7. Juli. (W. T. B.)- Wollauction. Preise unverändert, feine Sorten kebbaft begehrt.

An der Küste 10 Weizenladungen angeboten.

Liverpool, 7. Juli. (W. T. B) Die Baumwoll- Maklerfirma Jsaac Cooke u. Söhne hat ihre Zahlungen eingestellt. Die Paffiva sollen bedeutend sein.

Bradford, 7. Iuli. (W.T.B.) Wolle flauer, rubig, E x- portgarne sehr ruhig, Inlandgeshäft eher besser, in Stoffen mehr Geschäft.

; Av ct 7. Juli. (W. T. B.) Von der Börse wird berichtet : Die Rentenfestigkeit wirkte auch auf andere Gebiete, nur Italiener gedrückt. Spanier behauptet. Nio günstig, auf besseren Kupferpreis. Le Ne der Foncier-Obligationen if auf den 21. Juli estgeseßt.

E: 7. Juli. (W. T. B.) In einer von dem Bernischen

Handel- und Industrieverein zur Besprehung des im Natio- nalrath gestellten Eisenbahnan trages einberufenen Versammlung erklärte Regierungs-Rath Marti, ehemaliger Director der Jurabahn : Der Bund müsse sih den Bahnen gegenüber folgende Rechte vor- behalten: Mitwirkung bei Aufstellung des Budgets, Bestätigung wich- tiger Verwaltungsbeschlüsse, Wahl des Präsidenten und eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrathes, die Cantone würden ein zweites Drittel und die Actionâre die übrigen Mitglieder wählen. Dagegen solle der Bund, wenn er das Stimmrecht der Jura-Simplon Stammactien einshränken wolle, cine günstige Conversion der An- leihen der Jura-Simplonbahn durch Garantie der Uebernahme von Anleihen ermöglichen. __ New-York, 7. Juli. (W. T. B,) Die Börse war anfangs fest und {loß nach allgemeiner Steigerung zu den höchsten Tage€- cursen. Der Umsay der Actien betrug 172000 Stü. er Silbervorrath wird auf 2100 000 Unzen geschäßt. DieSilber- verkäufe betrugen 5000 Unzen.

Weizen eröffnete schwach auf Zunahme der für Contractliefe- rungen" verfügbaren Vorräthe, sowie auf \{chwähere Meldungen aus Liverpool und 1oeil das Ausland als Verkäufer auftritt: später vor- übergehend bessere Stimmung auf Deckungen der Baissiers, Schluß infolge günstiger Ernteberihte und bedeutender Ankünfte {chwach. L s{chwächte sich nach Eröffnung etwas ab, später erholt, Schluß

etig.

___ Chicago, 7. Juli. (W. T. B.) Weizen fallend nah Er- öffnung auf günstiges Wetter, dann lebhafte Reaction auf Käufe der Baissepartei, später wieder fallend auf s{chwächere Meldungen aus Liverpool. Mais fallend nach Eröffnung, dann lebhafte Reaction, später wieder fallend. i

Verkehrs-Anstalten.

Bremen, 8. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Spree“ is am 6. Juli Nachmittags in New-York angekommen. Der Schnelldampfer , Aller“ hat am 6. Juli Nachmittags die Reife von Southampton nach New-York fortgeseßt. Der Reihs-Postdampfer „Bayern“ hat am 7. Juli Morgens die Neise von Antwerpen nach Bremen fortgeseßt. Der Reichs-Postdampfer , General Werder hat am 7. Juli Vormittags die Reise von Singapore nah Colombo fortgesetzt. Der Reichs- Postdampfer „Stettin“ ist am 7. Juli Morgens mit der für Ost-Asien bestimmten Post von Brindisi nah Port Said abge- angen. Der Postdampfer „Baltimore“, vom La Plata kommend, jat am 7. Juli Morgens Las dds passirt. Der Reichs- Delta „Hohenzollern“ hat am 7. Juli Vormittags die Reise von Antwerpen nah Bremen fortgeseßt. l Hamburg, 7. Juli. (W. T. B.) Der Schnelldampfer „Fürst Bismarck“ der Hamburg-Amerikanischen Packetfahrt- Actien-Gesellschaft, der am leßten Donnerstag von New-York ab- gegangen und heute Morgen um ò Uhr 10 Minuten in Southampton &mgetroffen ist, hat damit seine bisherige \chnellste Fahrt, die von keinem anderen transatlantishen Dampfer erreicht wurde, n übertroffen, Die Dauer dieser Fahrt betrug 6 Tage 11 Stunden und 57 Minuten. _ London, (. Juli. (W. T. B) - Der Unton - Dampfer „Moor* ist gestern auf der Heimreise von Capetown abgegangen.

Theater und Mufik.

Im Friedrih-Wilhelmstädtishen Theater wird morgen „Der lustige Krieg“ durch die neu einftudirte Operette „Boccaccio“ von Suppé abgelöst. In der Titelrolle tritt Fräulein Kitty Cornelli auf. Im Concertpark findet wieder ein großes Parkfest statt.

In dem Sommergarten des Belle -Alliance -Theateré findet morgen das zweite große Sommernachtsfest statt. Das Pro- gramm bietet Doppel-Concert, auêgeführt von dem Musikcorps des 1. Garde - Feld - Artillerie - Negiments und der Musikkapelle des Theaters, u. \. w.

Im Adolpb Ernst - Theater findet morgen die erste Auf- führung der dreiactigen Gesangspofse „Ein alter Hallodri“ statt.

Mannigfaltiges. _In der Alters - Versorgungs - Anstalt der Kaiser Wilhelm- und Au na Stisfung, die zum Andenken an die goldene Hochzeit des Kaisers Wilhelm 1. und der Kaiserin Augusta im Jahre 1882 von der Stadtgemeinde Berlin errihtet wurde, ist die Zahl der im Verwaltungsjahr 1891/92 in der - Anstalt aufge- nommenen Personen wiederum, gegen 157,47 im Verwaltungsjahr 1890 91, auf 170,00 gestiegen. Die bl der Ende März d. I. in der Anstalt aufgenommenen Personen betrug 191. Unter Les befanden sich 44 Ebepaare, 79 Wittwen oder allein- stehende Frauen und 24 alleinstehende Männer. Von den in der Anstalt befindlichen 68 männlichen Personen gehörten ihrer früheren Beschäftigung na 12 dem handeltreibenden und Beamten-, 49 dem andwerfer- und- 7 dem Arbeiterstande an. Das Lebensalter der ospitaliten, das im ersten Jahre des Bestehens (18/9) der Anftalt durchschnittlih 71 betragen hat und dann allmählih bis auf 744 für 1890/91 gestiegen war, hat sich im Vorjahre ebenfalls auf 743 belaufen. Von den 191 Insassen standen die drei ältesten im 86. Lebensjahre, der jüngste im 59. Lebensjahre. Das Gesammtvermögen betrug am 31. März d. I. nah dem Nen: werthe 1 807 699,04 A und unter Berücksichtigung des Curswerths der Effecten 1 786 658,94 4 Dieses Vermögen is immer noch nit augreichend, um den an dic Verwaltung herantretenden Ansprüchen gerecht zu werden. Zahlreiche seit Jahren für etwaige Vacanzen vor- gemerkte, der Aufnahme bereits für würdig erahtete Bewerber harren noch der Aufnahme, auch ist die Verwaltung immer noch gezwungen, die Beihilfe der Stadt in nit ‘unerheblihem Maße in Anspruch zu nehmen. - Der jeßige Zuschuß beträgt insgesammt jähr- lid 36000 A Außerdem muß fie zur Erhöhung der Ein- nahmen vorläufig noch auf fernere miethsweife Ausnußung eines allerdings nur geringen Theils der Anstaltsräume bedacht sein. In der anläßlich des 90. Geburtstages des verstorbenen General-Feld- marschalls Grafen Moltke von der Stadtgemcinde Berlin begründeten, mit 50 000 Æ ausgestatteten von Moltke-Stiftung, die bei der Kaiser Wilhelm Augusta-Stiftung verwaltet wird, befanden sich Ende März 1892 5 Personen.

_ An Geschenken und Vermächtnissen sind bei der Haupt- Stiftungskasse des Magistrats im Monat Juni d. I. ein- gegangen 157,96 Æ, an Collectengeldern 397,50 Æ, aus Vergleichen und Cessionen 665,57 Æ, zusammen 1203,03 :

Im Victoriapark am Kreuzberg sind, wie wir der „Voss. Z.“ entnehmen, die gärtnerishen Anlagen nunmehr so weit vorgeschritten, daß gestern der zweite Theil des Parkes mit der „Wolfsschluht“ er- öffnet und damit der s{hönste Punkt der ganzen Anlage dem Publikum Mets gemacht werden konnte. An dem Wassersturz ist das obere Becken bis auf die Bekleidung der Sohle fertiggestellt. Der Haupt- sturz ist in seiner ganzen Länge vollendet und mat auf den Be- schauer einen großartigen Eindruck. Zu beiden Seiten des Sturzes erheben sich starke Wände aus Kalkstein, während zu dem eigentlichen Wafßserlauf der größeren Dauerhaftig- keit wegen nur Granit Verwendung gefunden hat. Das Ganze, vor allem aber die Bekleidung der Soble, ist mit künst- lerishem Geshmack ausgeführt und der Natur täuschend nach- gebildet. An dem verlängerten Lauf wird gegenwärtig mit doppelten Kräften gearbeitet ; theilweise sind schon jeßt die fertigen Fundamen- tirungen zu sehen, die nur noch mit Steinen bekleidet zu werden brauhen. Der Wasserfall wird die Faßrstraße, die in eine Parkstraße umgewandelt werden muß, zukünftig überspülen, bis dann die Wafsser- massen in dem Abschlußbecken an der Kreuzbergstraße Aufnahme finden. Auch dieses Abschlußbecken i} bereits fertiggestellt, und man sieht {Gon den unteren Rand mit Gras besäen,

Das Gewitter, das am Mittwoch in der dritten oe stunde {nell über Berlin binzog, soll in dex Gegend zwischen Neu- babelsberg und Wannsee eine Windhosf e gebildet haben. Wie der „N. A. Z.* berichtet wird, zog eine dihte {warze Wolke über Neu- babelsberg, die eine vollständige Finsterniß verursahte und aus der hin und wieder ein BVlißstrahl hervorzukte. Wenige Minuten darauf konnte man beobahten, wie \ch die Wolke zufammen- ballte und sch trihterförmig fast bis zum Erdboden berab- senkte. Ein Wirbelwind, dessen Stärke von Secunde zu Secunde zunahm, brauste über die Felder und Wälder dahin, legte die Saat nieder, fnickte starke Bâume um, schâlte von anderen die Rinden ab und s{leuderte starke Aeste in der Luft umher. Die Windhose hielt etwa 60—90 Secunden an und nahm ihren Weg nach Wannsee zu, wo sich der Wirbel in ¿wei Hälften theilte und dann plöulich verschwand.

Das Bett der Havel hat bei Göttlin einen felsigen steinigen Untergrund, wodur die Schiffahrt sehr bebindei u elbt gefahrvoll ist. Durch einen Ta werden, wie der „N. Pr. Ztg.“ mitgetheilt wird, deshalb in dem Flußbett jeßt Sprengungen mit Dvnamit vorgenommen, um das Verkehréhinderniß zu beseitigen.

Im Garten der Gastwirthschaft von Rish in Südende f na einer Mittheilung der „N. P. Z.“, unter anderen Blumen cus cin Apfelbaum, der zum zweiten Male blüht und daneben bereits zahlreiche fleine A

epfel aufweist, die von der ersten Blüthe berrübren.

Posen, 6. Juli. Der „Goniec“ bringt die Mittheilung, d der Dekan von Poninski zu Koscielec vollständi wiederher ita und daß er in voriger Woche zum ersten Male nah dem Raubanfalf nach dem nahen arochialorte Tuczno gereist sei, wo er an dem E D dortigen Missionsfeier theilgenommen und Beichte ge- vôrt habe.

Wanzleben, 5. Juli. Der „Mgdb. Z.“ wird geschrieben - Montag Nachmittag 44 Uhr brach hier de schweres Gewi pa mit heftigem Sturm und furchtbarein Hagel aus, sodaß die Feldfrüchte in unserer Flur und in der Umgegend fast gänzlih vernichtet sind. Der Blitz s an mehreren Stellen ein, ohne jedoch zu zünden. Prnderte von Obstbäumen wurden (Tgeoroven, verschiedene Schorn- steine umgeworfen viele Fensterscheiben zertrümmert, Dächer be- [châdigt u. st. w. Sehr {wer heimgesucht wurde der Schütenplax, auf dem in dieser Woche Schüzenfest gefeiert wird. Sämmtliche Buden, Karussels, Theater u. f. w. sind gänzlich zerstört. und theilweise mit ihrem Inhalt in die Luft geflogen. Die schönen großen Linden die den Schüßenplaß zieren, sind mit ihren Wurzeln herausgerifsen und auf die Buden geschleudert worden; hierbei find au mehrere Frauen verschüttet worden, die erft nah halbstündiger Arbeit befreit werden fonnten und mehr oder weniger Verleßungen davontrugen. Der ganze Schüßenplaß gleiht einem Trümmerhaufen.

Mainz. Die diesjährige XXXIX. Generalversammlun; der Katholiken Deutschlands wird laut soeben eridaner Einladung in den Tagen vom 28. August bis 1. September zu Mainz abgehalten werden.

«Marseille, (. JSull Das Panzerschiff „Hohe“ stieß, wie „W. T. B.“ meldet, mit dem der Compagnie Tranéatlantique gebörenden Dampfer „Canrobert“ zusammen und brachte ihn zum Sinken. Fünf Personen kamen in den Wellen um. 2

Pauillac, 6. Juli. Die Kellereien des Chäâteagu- Latour sind diefe Naht durch Feuer zerstört worden. Es be- fanden fih darin 100 Fässer Wein von 1890 und 2000 Kisten mit Wein in Flaschen, die fämmtlich vernihtet worden find. Der Schaden wird auf etwa 600000 Fr. geschäßt.

Queenstown, 7. Juli. Der gestrandete Jnman - Damvfer „City of Chicago“ ist, wie „W. T. B.* mittheilt, in der ver- gangenen Nacht infolge Sturmes vollständig wrack geworden.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.

Kiel, 8. Juli. (W. T. B.) Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Heinrich ist mit dem Prinzen A A früh zu mehrwöchigem Aufenthalt nah Amrum ab- gereist.

Pavia, 8. Juli. (W. T. B.) Heute Nacht wurde auf dem Fenster eines Salons im „Hotel zum weißen Kreuze“ eine Bombe niedergelegt, welche plaßte und die Möbel be- schädigte. Personen sind nicht verleßt worden. Der Thäter ist bis jegt nicht ermittelt. Kopenhagen, 8. Juli. (W. T. B.) Der Kaiser von Rußland sowie die Kaiserliche Familie treten am Sonntag Nachmittag an Bord des „Polarstern“ die Nückreise nah Si. Petersburg direct an. Die Prinzessin von Wales reist Sonntag Nachmittag via Korför nah England zurü.

(Fortisezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

O H Rd E T M E E S P E N M D M I E C G A T a A G E 2E R C E R A M R E C NSE R A Es i E A I R IERE E I BERE E L V RERIT E L E E O0 B C E E E H RRN B‘ i E De B C R i E E. P E AEES E E L E R IEE A L C CELHRE

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Wetterbericht vom 8s. Juli,

Nebersiht der Witterung.

Belic-Alliance-Theater.

Sonnabend: Zum

Familien-Nachrichten.

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Stationen.

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le Dix, Nizza Triest

1) Früh Regen.

8) Abends und

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Nachts

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Regen.

3\wolkig | still|wolfenlos | till wolkenlos |

19 23 26

2) Nahm. und Nadts Regen.

Das gestern erwähnte Minimum if in nordöft- licher Richtung nach dem norwegischen Meere fort- geschritten. as Maximum über Südwest-Europa at wieder an Intensität zugenommen und übersteigt 767 mm. Ueber Nord-Europa ift der Luftdruck all- gemein niedriger als 745 mm und besteht dem- nah fast über den ganzen Erdtheil eine lebhafte, westliche Luftströmung. In Deutschland is das Wetter veränderli, im Norden kühl, im Süden warm; ergiebige Niedershläge kommen für gestern nur von der Küste zum Bericht

Deutsche Seewarte.

Theater- Anzeigen. Friedrich - Wilhelmstädtisches Theater.

Sonnabend: Boccaccio. Komische Operette in 3 Acten von Suppé. Anfang 7 Uhr. Im prachtvollen Park: Großes Park-Fest und Tombola. Großes Doppel-Concert. Auftreten von Ge- sangs- und Instrumental-Künstlern. Anfang des E Sonntags Ubr, an den Wowentagen )T. Sonntag : Boccaccio. Im Park: Doppel- Concert. Auftreten von Gesangs- und Instrumental- Künstlern.

Kroll's Theater. Sonnabend: Das Nacht- lager in Granada. Anfang 7 Ubr.

Sonntag: Gastspiel des Herrn Heinrih Bötel. Fra Diavolo. _ Täglich, bei gmgen Wetter: Großes Concert im Sommergarten. Anfang an Sonn- und Festtagen 4 Uhr, an den Wochentagen 5# Ubr.

9. Male: Neu einstudirt: Gefährlihe Mädchen. Lustspiel in 4 Acten von Ed. Schacht. Regie: Georg Stollberg.

Im prachtvollen, glänzenden Sommer - Garten (vornehmstes und großartigstes Sommer-Etablissement der Nesidenz) :

_ Großes Militär-Doppel-Concert.

Auftreten sämmtlicher Specialitäten.

Abends: Feenhafte Illumination des ganzen Garten- e runa durch 50 000 Gasflammen, bengalisches Licht x. 2. L Laus des Concerts 6 Uhr, Anfang der Vorstellung Ubr.

Sonntag : Gefährliche Mädchen, Gr. Militär- Doppel-Concert mit Schlachtenmusik.

Adolph Ernst-Theater. Sonnabend: 9. Ge- sammt-Gastspiel der aus 42 Personen bestehenden Gesellschaft des Directors Theodor Giesrau vom K. K. priv. Theater in der Josefstadt Wien. Zum 1. Male: Ein alter Hallodri (Schwerenöther). Posse mit Gefang in 3 Acten von H. Thalboth und N: IORS Musik von Karl Kleiber. Anfang ( ÔT.

Sonntag: Dieselbe Vorstellung.

Der Sommer-Garten ist geöffnet.

[101] Hohenzollern-Galerie 9 Vorm. 10 Ab. Lehrter Bahnhof. Gr. hbistor. Rundgemälde 1640—1890. 14 Sonntag 50 ». Kinder die Hälfte.

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes - Ausstellungs - Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12—11 Uhr. Täglich Vorstellung im wissenschaftlichen Theater. - Näheres die Ani@lag- ¿ettel. Anfang 7} Uhr.

. Hahn (Neuenhaus).

Berlin: Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt-

Verlobt: Frl. Editha Rennhoff mit Hrn. Rechtê-

anwalt und Notar Georg Treeger (Berlin— Sprottau). Frl. Else von Einem-Schindel mit Hrn. Lieut. Claus von Lattorff (Shönbrunn— Niederschönbrunn).

Verehelicht: Hr. Leut. John von Hedemann mit

&rl. Clara von Bredow (Görliß). Hr. Lieut. Alfred von Bogen mit Frl. Elifabeth von Bredow (Görliß). Hr. Diaconus Hugo Gerlach mit

rl. ilhelmine Sommer (Herrnstadt). Hr. Heino von Bischofshausen mit Freiin von Eick- stadt (Silberkopf).

Geboren: EinSohn: Hrn. Rechtsanwalt Thesing

(Tilsit). Hrn. Hugo von Terpißk (Marienburg). Hrn. Felix Woldeck von Arneburg (Neumark, W.-Pr.) Hrn. Rittmeister Wedig von Glafe- napp (Beeskow). Eine Tochter: Hrn. Divi- fionspfarrer Zechlin (Danzig). Hrn. B. von Prittwiß und Gaffron (Casimir).

Gestorben: Hr. Oberst-Lieut. z. D. Louis von

rie (Warmbrunn). Hr. Justiz-Rath Hugo oepffer (Breslau). Hr. Wasserbau-Inspector Fri n (Potédam). Fr. Ober-Kirchen- rath Lisetie Louise Caroline Lucassen, geb. von i: Hr.” Kaiserl. russ. Neiché- rath. Georg von BVrevern (Berlin). Fr. Victor von Graefe (Sierksdorf in B Hr. Majoratsherr Agathcn von Puttkamer-Poberow (Sibyllenort).

Redacteur : J. V.: Siemenroth.

Verlag der Expedition (S holz).

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Fünf Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage).

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 159.

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den §. Juli

1892.

Königreich Preußen.

Gele. betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865. Vom 24. Juni 1892. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., Ó S

verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, in Abänderung des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 bund + ermn S. 705 ff.) für das ge- sammte Staatsgebiet, was folgt:

A. Betreffend die Verhältnisse der Bergleute und der Betriebsbeamten.

Artikel T.

Der dritte Abschnitt des dritten Titels im AUgemeinen Berggeseße vom 24. Juni 1865 erhält folgende Fassung:

Dritter Abschnitt. Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten.

S. 80.

Das Vertragsverhältniß zwishen den Bergwerksbesißern und den Bergleuten wird nah den allgemeinen geseßlichen Be- stimmungen beurtheilt, soweit niht nachstehend etwas Anderes bestimmt ift. / :

Den Bergwerksbesizern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung ‘des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlihen Wochenlohnes hinaus auszu-

bedingen. S 80a.

Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen nah Jnkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung von dem Bergwerksbesißer oder dessen Stellvertreter zu erlassen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeihneten Anlagen oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß æfolgt durch Aushang (§8 80e Absatz 2).

Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung der besonderen Betriebsanlage sowie den Zeit- punkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesißer oder dessen Stellvertreter unter Angabe des Datums unterzeichnet sein. E

Abänderungen ihres Jnhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der be- stehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.

Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nah ihrem Erlaß in Geltung.

Die Bergbchörde kann den Bergwerksbesißer auf Antrag von dem Erlaß einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der im § 80b bezeichneten Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfang oder seiner Natur nach von kurzer Dauer ist.

S 80h.

Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:

1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über die Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgeschenen Pausen und darüber, unter welchen Voraussezungen und in welhem Maße, abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und der Ausführung von Noth- arbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind, die Arbeit über die ordentlihe Dauer der Arbeitszeit hinaus forizusegen oder be- sondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über die Regelung der Ein- und Ausfahrt und über die Ueber- wachung der Anwesenheit der Arbeiter in der Grube;

2) über die zur Feststellung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie zur Abnahme des Gedinges ecrmächtigten Personen, über den Zeitpunkt, bis zu welchem nach Ueber- nahme der Arbeit gegen Gedingelohn das Gedinge abge- {lossen sein muß, über die Beurkundung des abgeschlossenen Gedinges und die Bekanntmachung an die Betheiligten, über die Vorausseßungen, unter welchen der Bergwerksbesißzer oder der Arbeiter eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen berechtigt ist, sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine Vereinbarung über das Gedinge nicht zu stande kommt;

3) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Fälle, in denen wegen ungenügender oder vorschrifts- widriger Arbeit Abzüge gemacht werden dürfen, über die Ver- treter des Bergwerksbesizers, welchen die Befugniß zur An- ordnung von Abzügen wegen ungenügender oder vorschrifts- widriger Arbeit zusteht, sowie über den Beschwerdeweg gegen solche Anordnungen ;

4) sofern cs. nicht bei den gescßlihen Bestimmungen (S8 81, 82, 83) bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Ent- lassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 5 :

N sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festseßung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksbesißers und den Be- shwerdeweg gegen diese Festsezung, sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zwed, für welchen sie verwendet werden sollen ; Ï y

6) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nah Maß- gabe der Bestimmung des § 80 Absay 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge :

7) über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betricbsmaterialien und Werkzeuge.

S 80e.

Ist im Falle der Fortseßung der Arbeit vor demselben Arbeitsort das Gedinge nicht bis zu dem nah § 80b Nr. 2 in der Arbeitsordnung zu bestimmenden Zeitpunkte abge-

En Arbeiterklasse niht übersteigen,

lossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Feststellung feines Lohnes nah Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohn- periode für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewesenen Gedinges zu verlangen. L :

Werden auf Grund der E Fördergefäße wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise niht angerehnet, so ist den betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hiervon nah Beendigung der Schicht Kenntniß zu nehmen. Der Bergwerksbesißer ist ver- pflichtet, zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten dur einen von ihnen oder, wenn ein ständiger Arbeiteraus\schuß be- steht, von diesem aus ihrer Mitte gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Me insoweit über- wachen lassen, als dadurch eine Störung der Förderung nit eintritt. Genügend und votshriftsmähig beladene Förder- gefäße zur Strafe in Abzug zu bringen, 1st unzulässig.

S 804.

Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verleßen, dürfen in die Arbeitsordnung nit auf- genommen werden. Geldstrafen dürfen in jedem einzelnen Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohn- periode ermittelten durchs{chnittlihen Tagesarbeitsverdienstes zu welcher der t können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erheblihe Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebs- gefahren oder zur Suriibans der Bestimmungen dieses Sa und der Reichs-Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durhschnittlihcn Tagesarbeitsverdienstcs belegt werden. Das Recht des Berg- werfsbesißers, Schadensersaß zu fordern, wird durh diese Be- stimmung nicht berührt. ¿

Alle Strafgelder, sowie alle=wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung der Fördergefäße den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge müssen der Knappschaftskasse oder einer zu Gunsten der Arbeiter des Bergwerks bestehenden Unterstüßgungskasse überwiêsen werden. :

Dem Bergwerksbesizer bleibt überlassen, neben den im S 80b bezeichneten noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Be- stimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zu- stimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benußung der zu ihrem Besten getroffenen, auf dem Berg- werk bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden.

Arbeiter gehört; jedo

S 80€.

Der Jnhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Geseßen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rehts- verbindlich.

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 88 82 und 83 vorgeschenen Gründe der Entlassung und des Aus- tritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter niht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgeseßt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. /

Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß ein- utragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem RNevierbeamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.

S 80f.

Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nach- trages zu derselben ist den auf dem Bergwerk, in der be- treffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sih über den Jnhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird diejer Vorschrift durh Anhörung des Ausschusses über den Jnhalt der Arbeitsordnung genügt. Z

Als ständige Arbeiteraus\shüsse 1m Sinne der vorstehenden Bestimmung und der 88 80c Absag 2 und 804 Abjag 3 gelten nur: j :

1) die Vorstände der für die Arbeiter eines Bergwerks bestehenden Krankenkassen oder anderer für die Arbeiter des Bergwerks bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden ; 92) die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche nur die Betriebe eines Bergwerksbesißers umfassen, so- fern sie aus der Mitte der Arbeiter gewählt sind und als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden : :

3) die bereits vor dem 1. Januar 1892 errichteten stän- digen Arbeiterausshüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden ;

4) solhe Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehr- ahl von den volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der Pelréffenden Betriebsabtheilung oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Ver- treter kann auch nah Arbeiterklassen oder nah besonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen.

S 80g. a

Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung der seitens der Arbeiter geäußerten Be- denken, soweit die Aeußerungen sriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nah dem Erlaß in zwei Aus- fertigungen, unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 80 k Absatz 1 genügt ist, der Bergbehörde cinzureichen. : F

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen “betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits- ordnung ist jedem Arbeiter bei feinem Eintritt in die Be- schäftigung zu behändigen.

S 80 h.

5 Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen find, oder deren Jnhalt den geseßlichen Bestimmungen zuwiderläuft , sind auf Anordnung der Bergbehörde durch gesezmäßige Arbeitsordnungen zu er- seßen oder den geseßlichen Vorschriften entsprehend abzuändern.

Gegen diese Anordnungen findet der Recurs nie näherer

Bestimmung der S8 191 bis 193 statt.

S 80ck. &E. J Le,

__Arbeitsordnungen, welhe vor dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der S8 80a bis e, 80g Absag 2, 80h und sind binnen vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. April 1892 erstmalig erlassenen Arbeitsord- nungen finden die S8 80f und 8g Absaz 1 Anwendung.

S 80K.

Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeshlossener Gedinge, so ist der Bergwerksbesizer zur Beobahtung nach- stehender Vorschriften verpflichtet :

1) Vird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, so nîuß dieser am Fördergefäße selbst dauernd und deutli ersihtlich gemaht werden, sofern nit Fördergefäße von gleihem Rauminhalt benußt werden und leßterer vor dem Beginn des Gebrauches bekannt gemacht wird.

2) Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Förder- gefäße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes einzelnen der- jelben vor dem Beginn des Gebrauches und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von Neuem festgestellt und am Foördergefäße selbst dauernd und deutlich ersihtlih gemacht werden.

Der Bergwerksbesißer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die Hilfskräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlich erachtet. L

Für Waschabgänge, Halden- und sonstige beim Absaß der Producte gegen die Fördermenge fich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung oder dem Lohne niht gemaht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Bergbehörde.

S 81. -

Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistchetrde, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden.

Werden andere Auffündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleih sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwideriaufen, sind nichtig.

S 82.

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung können Bergleute entlassen werden :

1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit- geber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Beugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder ihn uber das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeits- verhältnisses in einen Jrrthum verseßt haben:

2) wenn sie eines Diebstahls, - einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines lüderlichen Lebens- wandels sih |{chuldig machen : E

3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder fonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlih verweigern ; S i

4) wenn sie eine sicherheitspolizeilihe Vorschrift bei der Bergarbeit übertreten oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerkts- besißers, dessen Stellvertreter oder der ihnen vorgeseßten Beamten schuldig machen : :

5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Bergwerksbesißer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgeseßten Beamten oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden fommen laffen; : 4

6) wenn sie einer vorsäßlihen und rehtswidrigen Sach- beshädigung zum Nachtheil des Bergwerksbesißers, dessen Stellvertreters, der ihnen vorgeseßten Beamten oder eines Mitarbeiters sh schuldig machen; E i

7)wenn sie die Vertreter des Bergwerksbestters, die ihnen vor- gescßten Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die Geseße oder die guten Sitten ver- stoßen: he 8) wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfähig oder mit einer abshreckenden Krankheit behaftet sind. E

In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Ent- lassung niht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesißer oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Ent- lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nah den allgemcinen gescßlichen Vorschriften zu beurtheilen.

S 83.

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen : Ï y

1) wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfähig werden;

2) wenn der Bergwerksbesißer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgeseßten Beamten sih Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute oder gegen ihre Familien- angehörigen zu Schulden kommen lassen ;

3) wenn der Bergwerksbesißer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familienangehörige derselben die Bergleute oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche wider die Geseße oder die guten Sitten laufen; i

4) wenn der Bergwerksbesißer den Bergleuten den huldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre ausreihende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sih widerrehtliher Uebervortheilungen gegen fie schuldig macht.

In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus