1892 / 159 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jul 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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der Arbeit niht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.

83 a.

Außer den in den S8 S und 83 bezeihneten Fällen kann jeder der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Jnnehaltung der Kündi- gungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ijt.

Der Bergwerksbesizer oder dessen Stellvertreter is ver- pflihtet, dem abkehrenden großjährigen Bergmann ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf Verlangen auch ein Zeugniß über seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser Zeug- nisse hat die Orts-Polizeibehörde kosten- und stempelfrei zu be- glaubigen. : y

Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Orts-Polizeibehörde dasselbe auf Kosten des Ver- pflichteten aus. : .

Werden dem abkehrenden Bergmann in dem Zeugniß Beschuldigungen zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäf- tigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der Orts-Polizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugniß den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. 5 i

Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merk- malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeihnen.

S 85.

Bergwerksbesißer oder deren Stellvertreter dürfen groß- jährige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, niht eher zur Berg- arbeit annehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß des Bergwerksbesißers oder Stellvertreters, bei dem hie zuleßt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugniß der Orts- Polizeibehörde (S 84) vorgelegt ist.

S 85a. 5

Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Orts-Polizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen hat. : :

Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auh auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. ;

Auf die Ausstellung dieses Zeugni}ses finden die Absäte 2, 3 und 4 des S 81 entsprehende Anwendung.

Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß das- selbe niht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeits- ortes fann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbax an den Arbeiter erfolgen.

S 85 b. E

Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestim- mungen dieses Geseßes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche ver- sehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Berg- werksbesißer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nah rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das s\‘chzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderen- falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde- behörde des im 8 8c bezeihneten Ortes kann die Aus- händigung des Arbeitsbuchs auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter er- folgen.

S 85Cc.

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei- behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solher innerhalb des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes fosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung dcs Vaters oder Vormundes; ijt die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, fo kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule niht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis- her ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

S 85d.

Wenn das Arbeitsbuh vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver- nichtet ist so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Orts, an welchem der Jnhaber des Arbeitsbuchs zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- gefüllte oder niht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.

Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines niht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung fun in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

S 85e.

Das Arbeitsbuh (8 85b) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und leßten Wohn- ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Leßtere hat über füh von ihr ausgestellten Arbeitsbüher ein Verzeichniß zu ühren.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.

S 8S5f.

Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerksbesißzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäf- tigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Aus- tritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der leßten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesißer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebs- leiter zu unterzeichnen.

Die Eintragungen dürfen niht mit einem Merkmal ver-

schen sein, welhes den Jnhaber des Arbeitsbuhs günstig oder nachtheilig zu kennzeihnen bezweckt.

Die Voibaotta eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

S 85x.

Jst das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbestzer unbrauch- bar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesizer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuhe gemacht oder wird von dem Bergwerksbesizer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuchs verweigert, so fann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs auf Kosten des Bergwerksbesißers beanspruht werden. Ein Bergwerksbesißer, welcher das Arbeitsbuch seiner geseßlichen Verpflihtung zuwider niht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Ein- tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entshädigungspflihtig. Der Anspruh auf Entschädigung er- lisht, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Ent- stehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

S 85h. 5

Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters oder Vor- mundes hat die Orts-Polizeibehorde die Eintragung in das Arbeitsbuch kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.

S 86.

Bergwerksbesißer, welche einen Bergmann verleiten, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind dem früheren Arbeitgeber für den ent- standenen Schaden als Selbstshuldner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet der Bergwerksbesißzer, welher einen Bergmann annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeit- geber zur Arbeit noh verpflichtet ist.

In dem im vorstehenden Absatze bezeihneten Umfange ist auch derjenige Bergwerksbesißzer mitverhaftet, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrehtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. I

D Ob.

Die Bergwerksbesißer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter ahtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staat als Fortbildungsshule anerkannte Unterrichts- anstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der Berg- behörde festzuseßende Zeit zu gewähren. Am Sonntag darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler niht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kir- lichen Behörden für sie eingerihteten besonderen Gottesdienst ihrer Confession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Be- stimmung kann der Minister für Handel und Gewerbe für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuh keine Ver- pflihtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten.

Als Fortbild!:ngs\{hulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Anstalten, in welhen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Communalverbandes, welhe nah Maßgabe des S 142 der Gewerbeordnung erlassen wird, kann mit Zustim- mung des Ober-Bergamts für männliche Arbeiter unter acht- zehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche eincr Fortbildungs- \hule begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Jnsbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmäßigen Schul- besuhs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsshule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu- tarishe Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsshule sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs- oder Fachshule (Steigershule, Berg- vorshule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von dem Ober-Bergamt als ausreichender Ersaß des durch statutarishe Bestimmung geregelten Fortbildungsschul- unterrihts anerkannt wird.

S 88.

Das Dienstverhältniß der von den Bergwerksbesißern gegen feste Bezüge zur Leitung und Beaufsichtigung des Be- triebes nah Maßgabe der S8 73 und 74 angenommenen oder dauernd mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen (Maschinen- und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen) fann, wenn nicht ctwas anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nah scchs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden.

Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertrags- mäßigen Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, nad den Umständen des Falles die Aufhebung recht- fertigender Grund vorliegt.

S 89.

Gegenüber den im 8 88 bezeihneten Personen kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden:

1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Berg- werksbesißer durch Vorbringen falscher oder verfälshter Zeug- nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrthum verseßt haben:

2) wenn fie im Dienste untreu find oder das Vertrauen mißbrauchen ;

3) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nah dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nahzu- fommen beharrt verweigern:

4) wenn sie eine ficherheitspolizeilihe Vorschrift bei der Leitung oder Le der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die Berbebörbe die Befähigung zum Auf- sichtsbeamten aberkannt ist ;

5) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder dur eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden ;

6) wenn sie sih Thätlichkeiten oder Ehrverlezungen gegen u Bergwerksbesizer oder seine Vertreter zu Schulden kommen

assen;

7) wenn sie sih einem unsittlihen Lebenswandel ergeben.

In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die vertrags- mäßigen Leistungen des Bergwerksbesißers für die Dauer von

sehs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sih die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund geseg- liher Verpflihtung bestehenden Kranken- oder Unfallver- sicherung oder aus ciner Knappschaftskasse zukommt.

Die im § 88 Lite Personen können die Aufhebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen :

1) wenn der Bergwerksbesizer oder seine Stellvertreter sih Thätlichkeiten oder Shevevictungei gegen sie zu Schulden kommen laffen ;

2) wenn der Bergwerksbesißger die vertragsmäßigen Leistungen niht gewährt :

3) wenn der Bergwerksbesißer oder dessen Stellvertreter Anordnungen ergehen läßt, welhe gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheitspolizeilihe Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung der von der Bergbchörde getroffenen polizeilichen Anordnungen verweigert.

S 91:

Unter den im § 86 aufgestellten Vorausseßungen tritt die daselbst bestimmte Haftung des Bergwerksbesizers auch für den Fall ein, wenn die im § 88 bezeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in Dienst genommen oder im Dienst behalten werden.

S 92.

Die wegen Uebertretungen der §8 84 Absaß 4, 85 und S5f Absaß 3 festgeseßten Geldstrafen fließen zu der Knapp- schaftskasse, welcher das betreffende Werk angehört.

S 93.

Auf jedem Bergwerk ijt über die daselbst beschäftigten Arbeiter cine Liste zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des leßten Arbeits- zeugnisses enthält.

Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

B. Betreffend die Befugnisse der Bergbehörden.

: Artikel U.

An Stelle des §8 77 im Allgemeinen Berggeseße tritt

folgende Bestimmung:

__ Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betricb, über die Aus- führung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu cr-

theilen.“ Artiïel TTI. Der zweite Absaß des § 189 erhält folgende Fassung:

_ „Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei nah Vor- schrift des Gescßes. Jn Beziehung auf die ihrer Aufsicht unterworfenen Anlagen und Betriebe stehen ihnen, ins- besondere bei der Ueberwahung der Ausführung dieses Geseßes, die Befugnisse und Obliegenheiten der im S 139 h der Reichs-Gewerbeordnung bezeihneten Aufsichtsbeamten

au Artikel TV. In 8 196 wird hinter den Worten :

„die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,“ folgender Absatz eingeschaltet :

„die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An-

standes durch die Einrichtung des Betriebes.“

Artikel V. Der Absaz 1 des §8 197 crhält folgenden Zusag :

„Für solhe Betriebe, in welhen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, können die Ober-Bergämter Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben und die zur Durchführung dieser Vor- schriften erforderlihen Anordnungen erlassen.“

: Artikel VI. 1) Der § 192 erhält folgenden A:

„Widersprechen Verfügungen oder Beschlüsse des Revicr- beamten oder des Ober-Bergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung des Recurses binnen der vorstehend bezeichneten Frist auch der Vorstand der Berufs- genossenschaft oder Berufsgenossenschafts-Section befugt.“

2) Der §8 197 erhält folgenden Absatz 3:

„Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche si auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe bezichen, ist dem Vorstande der betheiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossen- schafts-Section Gelegenheit zu einer gutahtlihen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des 8 79 Absatz 1 des Unfallversicherungsgeseßes vom 6. Juli 1884 (Neichs-Geseßbl. S. 69) Anwendung.“

C. Straf- und Schlußbestimmungen. Artikel VI.

Der dritte Abschnitt des neunten Titels im Allgemcinen Berggeseße vom 24. Juni 1865 erhält folgende Fassung:

Dritter Abschnitt. Strafbestimmungen. S 207. :

Uebertretungen der Vorschriften in den 88.4, 10, 66, 67, G9, T7L (2 (2,4, (0, 99, 163,200. 201 203, 204 200 werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.

In den Fällen der §8 67 und 69 sowie 73 und 74 tritt diese Strafe auch dann ein, wenn auf Grund der 88 70 und 75 der Betrieb von der Bergbehörde eingestellt wird.

S 207 a. '

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im. Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden Bergwerksbesißer bestraft, welhe den §8 84 Absag 4 und 85 f Absag 3 zuwiderhandeln.

8 207 b.

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Un- vermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk be- treibt, für welches eine Arbeitsordnung (8 80a) nicht bestcht- oder w.r der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Er- seßung oder Abänderung der Arbeitsordnung 89h) nichk nahkomnmt.

S8 207 c. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft : 1) wer der Bestimmung des 8 8e Absag 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsord- nung nicht vorgesehen sind oder den geseßlih zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohnabzüge oder die im 8 80b, Ziffer 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprehenden Weise verwendet : 2) wer es unterläßt, den dur die 88 80 c Absatz 2, 80 c Absag 1, 80i und 80k für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. i: S 207 d.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver- mögensfalle mit Haft bis zu aht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch S 80g Abjsaz 2 für ihn begründeten Ver- pflihtung nahzukommen.,

- S 207 e.

Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver- mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verleßung des Geseßcs wird bestraft :

1) wer den Bestimmungen der 88 85 und Wh bis S zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält:

_2) wer außer dem im § 2072 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Geseßes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt ;

3) wer vorsäßlih ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauhbar macht oder vernichtet ;

4) wer den Bestimmungen des 8 87 Absag 1 oder einer auf Grund des § 87 Absay 3 erlassenen statutarishen Be- stimmung zuwiderhandelt ;

5) wer es unterläßt, den durch S 80e Absagz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

S 208.

Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehörden bereits erlassenen sowie die von den Ober-Bergämtern auf Grund des § 197 noch zu erlassenden Berg-Polizeiverordnungen werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Ün- vermögensfalle mit Haft bestraft.

Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der S8 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung.

S 209.

Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften (S 207, S8 207 a bis 207e, S 208) sind von den Revierbeamten Protokolle aufzunehmen.

Diese Protoktolle werden der Staatsanwaltschaft zur Ver- folgung übergeben.

Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben haben hierbei niht die Nothwendigkeit oder Zweck- mäßigkeit, sondern nur"die geseßlihe Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilihen Vorschriften zu prüfen.

S 209 a.

Die Strafverfolgung der in den §8 207h und 208 mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt innerhalb drei Mo- naten, von dem Tage an gerechnet, an welhem sie be-

gangen sind. Artikel VUIE.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. Mit der Ausführung desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.

Die Ober-Bergämter find ermächtigt, den Bergwerksbesißern auf Antrag angemessene Fristen, längstens bis zum 1. Juli 1893, behufs Herstellung der zur Durhführung des 8 80k Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen zu gewähren. :

Ürkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter- schrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1892.

(L. 9) Wilhelm.

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berleps\ch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.

Literatur.

Unterhaltung.

Mit dem sceben erschienenen 13. Heft der „Fllustrirten Octavhefte“ von „Ueber Land und Meer" (herausgegeben von Professor Joseph Kürschner, redigirt von Otto Baisch, Stuttgart, Deutsche Verlags-Anstalt) liegt der dritte Band des Jahrgangs 1891 bis 1892 vor. Seit ihrem Bestehen baben diese Hefte sih die Gunst des Publikums in immer höherem Maße zu erringen gewußt, da ihr Inhalt nicht nur außerordentli spannend und interessant ift, sondern auch weil all die werthvollen Gaben für cinen erstaunlih billigen Preis geboten werden (pro Heft nur eine Mark). Dazu kommt noch, daß die meisten Artikel rei illustrirt sind und die einzelnen Hefte fowobl wie die ganzen Bände sich sehr geschmackvoll in ihrer gediegenen Ausstattung prâfentiren. Das umfangreiche, 28 verschiedene Nubriken enthaltende Inhaltsverzeichniß bietet Jedermann etwas Interessantes.

Die am 25. Juni erschienene Nr. 2556 der Leipziger Illustrirten Zeitung (I. I. Weber) enthält u. a. folgende Äb- bildungen : Das ungarische Krönungsjubiläum in Budapest. König Vumbert von Italien. Königin Margarethe von Jtalien. Das neue Wappen von Elsaß-Lothringen. Johann Eduard Erdmann, 7 am 11. Juni. ‘Fmil Mario Vacano, + am 9. Juni. Das erste Deutsch-Akademische Sängerfest in Salzburg. Bilder aus Nostock. 8 Abbildungen. Nach Zeichnungen von Th. Rogge. Zer- legbarer Karren für den Munitiontersaß in der Feuerlinie. Regen- macher in Indien. Polytechnishe Mittheilungen. Moden. Altenburger Bäuerin in den verschiedenen Stufen des Ankleidens.

,— Das Julibeft von „Nord und Süd* bringt an seiner Spiße den ersten Theil einer neuen Novelle von Wilbelm Jensen: „Ounnenblut“, die uns in das alte Chiemgau und in die Mitte des 11. Jahrhunderts verseßt. Alfred Kalischerentwickelt Moritz Moszkowski?'s

edeutung als Musiker, speciell als Operncômvonist, indem er dessen Oper „Boabdil“, eingehend analysirt. Interessant, lehrreich und zum theil auch ergößlich find die Mittheilungen, die Paul Lindau in seinen „Bildern aus dem Nordwesten der Vereinigten Staaten“ zunachst über den Staat Washington maht. Wolfgang Eras be- leuhtet das vor kurzem publicirte Geseß, betreffend die „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Eine packende Novelle aus dem Fran- ¿ofishen: „Gift“ von Jean Reibrach, behandelt das Verhbängniß einer [{uldbeladenen Vergangenheit, die niht auszulöschen ist. Endlich erortert F. Dannemann in kurzer aber leichtfaßlicher Darstellung „die Probleme der modernen Naturwissenschaft“. Der bibliograpbische Theil enthält außer fleineren fritishen Notizen eine ausführliche, von Jllustrationsproben begleitete Würdigung des Heinemann“s{hen Werks: «„Goethe's Mutter“. q, 7 Die Zeitschrift „Zur Guten Stunde“ (Berlin W., 57, Veutshes Verlagshaus Bong u. Co.) enthält einen Aufsaß „In

uppenlante“, von Conrad Alberti, der von guten Sllustrationen von

- Dettmann begleitet is. Diese Jllustrationen in ihrem bunten Ge- wande stellen der Neproductionstehnik des Verlags das beste Zeugniß aus; die Wiedergabe der Aquarelle geschieht in graziöser und feiner Weise, und die eproductionen fönnen als mustergültige Wiedergabe der Originale gelten. Dieser Eigenart in der Slbutriruna und dem Reichthum des Inhalts verdankt „Zur Guten Stunde“ sein rasces Aufblühen; die Zeitschrift hat bereits 94 000 Abonnenten. Pr. 40 „5 für das Vierzehntagsheft.

. Das Juliheft der „Deutshen Rundschau“ bringt die Festrede H. von Helmholtz's: „Goethe?s Vorahnungen kommender naturwissenschaftlicher Ideen“, welche von dem berühmten Gelehrten fürzli® auf der Generalversammlung der Goethe-Gesellschaft in Weimar gehalten wurde. „Ferdinand Graf Cckbrecht Dürckheim“ betitelt fi ein anonymer Aufsaß, der dem vor Jabhres.rist heimgegangenen elsässishen Patrioten und seinen treuen Bestrebungen und Verdiensten um das neu geeinte deutsche Vaterland ein s{ônes Denkmal seßt. Von einem „Freunde des Orients“ be- gegnet man daun einer längeren Abhandlung politischen Charakters, betitelt „Die neueren Phasen der türkishen Politik“, die als ein vertbvoller Beitrag zur Cultur- und Völkergeshihte Eurovas be- trachtet werden darf. Ein Verdienst hat sich Otto Brabm mit der Verausgabe der „Römischen Briefe von Karl Stauffer-Bern* er- worben. Der belletristishe Theil des Heftes bietet diesmal die ersten Kapitel einer neuen Novelle von Karl Frenzel : „Frauenrccht.“ Die Schrecken _ der großen französisGen Re- volution sind der reich bewegte “Hintergrund, auf dem sich diese Erzählung abspielt, während den Mittelpunkt die aus jenen Tagen rübhmlichst bekannte Gattin des gelehrten Roland bildet: eine Frauen- gestalt, wie sie dem Verfasser dieser Novelle so besonders gut gelingen. Die Fortseßung der Erzählung, welche für das nächste Heft in Aus- sicht gestellt ist, dürfte von den Lesern der „Deutschen Rundschau“ gewiß mit ge}panntem Interesse erwartet werden. Dem Odber- Bürgermeister Mar von Forckenbeck widmet Julius Rodenberg einen Nachruf. Von dem übrigen hervorragenden Inhalt des Julibeftes erwähnen wir noch: „Die Entwicklung und Bedeutung der Volks- bibliotheken.“ Von Professor E. Rever. „Wirtbhschafts- und finanzpolitische Rundschau.“ Politishe Rundschau. ,Taine's Entwicklungsgeschihte des modernen Frankreis.“ Von der geist- vollen Lady Blennerhafsctt. „Literarishe Notizen“ und endli „Literarische Neuigkeiten. * i Í i

Verschiedenes.

Von dem Oldenburgischen Hof- und Staats-Hand- buch ift der Jahrgang 1892, geb. M 1,30, in der Schulze’schen Hof- Buchhandlung, A. Schwartz, in Oldenburg erschienen.

—. Katechismus des guten Tons und der feinen Sitte. Von Eufemia von Adlersfeld, geb. Gräfin Ballestrem. 167 Seiten. In Original-Leinenband Preis 2 A Verlag von I. F. Weber in Leipzig. Die Literatur über den „guten Ton“ ist, seit Knigge's „Umgang mit Menschen“ erschien, mehr und mehr ange- wachsen, und viele diefer Werke sind in ihrer Art meisterhaft und ge- reichen jeder Bibliothek zur Zierde. Aber sie baben faît alle denselben Fehler, daß sie dur zuviel Beiwerk den Lernenden verwicren und dadur unsicher machen, ibn der Natürlichkeit bei der An- wendung des Gelernten berauben. Denn wir dürfen nie ver- geslen, daß ein Lehrbuch über den „Guten Ton und die feine Sitte“ iht für die geschrieben ist, denen diese schon in der Kinderstube zur zweiten Natur anerzogen, sondern für die bestimmt ist, welche ih durch Talent und Fleiß hinaufgerungen haben in die Kreise der

Gebildeten und diesen nun auch in Bezug auf die feine Sitte eben- bürtig werden wollen. In diesem Sinne entstand dieses Büchlein, das in der klaren und leit faßlihen Form des Katehismus eine An- [eitung giebt, sih die in den Kreisen der Gebildeten unerläßlichen Formen anzueignen. c

Das Junibeft (6) von der Zeitschrift „Das Wetter“, metecrologische Monatsschrift für Gebildete aller Stände, heraus- gegeben von Dr. med. et phil. R. Aßmann (Verlag von Otto Salle in Braunschweig) bat folgenden Jnhalt: Ueber tyvishe Ver- theilung der Temperatur in Mittel-Europa, von Dr. G. Schwalbe in Berlin (Schluß). Wird die Influenza durch den Wind verbreitet ? von Dr. C. Lang in München. Wolken und Wolkenvhotogravhie, von C. Kaßner, Assistenten am Kgl. Met. Inst. zu Berlin. Ueber- sicht über die Witterung in Central-Europa im April 1892. Die Aspirations-Meteorographen in den Uraniafäulen. Luke Howard. Klagelied eines Wetterpropheten. Karten-Beilage: Mittlere Iso- baren und Isothermen, sowie die Niedershlagsmengen von Central- Europa für den April 1892.

Panorama von Jerusalem und der Kreuzigung Christi, gemalt von Bruno Piglhein in Münzen, mit Geneb- migung der Eigenthümer direct nah dem Rundgemälde aufgenommen, mit Erläuterung von Dr. Ludwig Trost. Holzschnitt-Folio-Ausgabe Preis 7 #( Photographie-Cabinet-Ausgabe in eleganter Mappe. Preis 6 M Unter all den zahlreihen Panoramen, die im Laufe des jüngsten Jahrzehnts in den größeren Städten des europäischen Continents erstanden sind, kann sich wobl keines eines so großartigen, umfasse den und nahbaltigen Erfolges rühmen wie Bruno Piglbein's Panorama der Kreuzigung Christi, das leider kürzlich dur eine Feuerébrunfst in Wien zerstört wurde. Für die vielen Tausende der Besucher des NRundgemäldes wird es gewiß von Interesse sein, zu erfabren, daß eine Vervielfältigung dieses herrlichen Panoramas in der Deutschen Verlags-Anstalt (Stuttgart) in zwei Ausgaben erschienen ist. Das trefflihe Prachtwerk ist ganz besonders geeignet, sowobl hinsihtlih seines Inhalts, wie auch seiner gediegenen Ausstattung als eine immer werthvolle und erwünschte Festgabe für alle Stände und Altersklassen Verwendung zu finden.

Die Ehre und ihre Verlebbarkeit von Dr. Carl Binding, ord. Professor der Rechte zu Leipzig. Erste und zweite Auflage. Leipzig 1892. Verlag von Duncker und Humblot. Preis 0,80 Da falsche Anschauungen über die Verleßung ter Ehre und die Wiederherstellung der verleßten Ehre besonders in akademischen Kreisen {hon viel Verderben über sonst häufig vom Glü begünstigte Familien gebraht haben, fo erscheint dieser Gegenstand vorzugsweise geeignet, in öffentliher Nede vor der afademishen Jugend erörtert zu werden, um fo mehr, wenn der Nedner als Geschichtsforsher und Rechtslehrer ein so bedeutendcs Ansehen genießt wie der Professor Dr. Carl Binding. -Die uns vorliegende, dieses Thema behandelnde und auf Wunsch feiner zahlreichen Anhänger herausgegebene, zum An- tritt des Rectorats am 31. Oktober 1890 in der Aula des Leipziger Universitätsgebäudes gehaltene Rede verdient sicherlih als ein Beitrag zur Behandlung dieser Frage Beachtung.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Sterblichkeits- und Gesundbeitsverhältnisse im Monat Mai 1892.

Gemäß den Veröffentlihungen des Kaiserlihen Gesundheitsamts sind im Monat Mai von je 1000 Bewohnern , auf das Jahr berehnet, als gestorben gemeldet: in Berlin 21,4, in Breslau 27,5 in Königsberg 22,3, in Köln 23,8, in Cassel 18,0, in Magdeburg 22,4, in Stettin 23,9, in Altona 30,8, in Hannover 20,4, in Frankfurt a. M. 24,1, in Wiesbaden 22,5, in München 26,9, in Nürnberg 25,3, in Augéburg 31,1, in Dreéden 23,8, in-Leipzig 21,4, in Stuttgart 19,6, in Karlsruhe 19,3, in Braunschweig 25,8, in Hamburg 28,4, in Straß- burg 22,4, in Met 24,3, in Amîsterdam 20,9, in Brüssel 22,5, in Budapest 30,4, in Christiania 16,4, in Dublin 31,8, in Edinburg 17,3, in Glasgow 26,2, in Kopenhagen —, in Krakau 37,9, in Liverpool 23,9, in London 19,1, in Lyon 21,7, in Odessa 20,6, in Paris 23,3, in St. Petersburg ?, in Prag 32,2, in Rom (Avril) 19,8, in Stockholm 19,9, in Triest 29,9, in Turin (April) 2,04, in Venedig 20,5, in Warschau 24,9, in Wien 27,6, in New-York 27,0. (Für die außerdeutsden Städte ist der Zeitraum von 4 Wochen, vom 1. bis 28. Mai incl., zusammengefaßt worden.)

Der Gesundheitsstand im Monat Mai “war in der überwiegenden Mehrzahl der größeren deutschen wie außerdeutshen Städte ein ziemlich günstiger und auch die Sterblichkeit im allgem?inen eine mäßig hobe; doch wurden, besonders aus einer größeren Zabl deutscher Stadte, etwas höhere Sterblichkeitsziffern als aus dem Vormonat mitgetheilt. Einer sehr geringen Sterblichkeit (einer Sterblichfeits- ziffer bis 15,0 pro Mille) erfreuten sich acht Städte (gegen fechs im Vormonat), und zwar waren dies Eschweiler, Glogau, Herford, Minden, Obligs, Neunkirchen, Meißen, Weimar. Dagegen stiegdie Zahl der deutschen Orte mit hoher Sterblichkeit (Sterblichkeitsziffer über 35,0 pro Mille), die im April 6 betrug auf 11 ,im Mai, und zwar ware diese: Elbing, Königshütte, Langenbielau, Malstatt-Burbach, Neustadt O.-S., Schweidniß, Zaborze, Erlangen, Ingolstadt, Crimmitschau, Plauen : von außerdeuihen Städten meldet nur Krakau eine Sterblichkeit von über 35,0 þbr. M. Das Sterblichkeitêmarimum, das im Vormonat Erlangen mit 49,3 pr. M. erreihte, wies im Berichtsmonate Crim- mitschau mit 52,7 pr. M. auf. Die Zahl der deutshen Orte mit günstiger Sterblichkeit (Sterblichkeitsziffer bis 20,0 pr. M.) bat ab- genommen und sank von 52 des Vormonats auf 35 und wellen wie aus der Zahl derselben hier nur Barmen, Kirdorf und Schöneber@ (beiBerlin), Bielefeld, Charlottenburg, Elberfeld, Gnesen, Graudenz, Caffel, Krefeld, Neisse, Thorn, Wilhelmshaven, Wandsbeck, Weißenfels, Bauten, Chemnig, Heilbronn, Stuttgart, Ulm, Karléruhe, Rosto, Schwerin i. M., Gotha, Cöthen, Mülhausen i. E. und von außer- deutshen Orten: Christiania, Edinburg, London, Nom (April), Steck- holm erwähnen. Die Zahl der deutshen Städte mit mäßig Sterblichkeit (Sterblichkeitsziffer bis 23,0 pro Mille), die im * monat 59 betrug, blieb die gleide, und nennen wir aus der selben hier nur Aachen, Beuthen O.-S., Berlin, Boum, Æ Dortmund, Düsseldorf, Erfurt, M.-Gladbach, Göttingen, Halle, Hannover, Kiel, Koblenz, Königsberg, Köëlin, Kolberg, Magteburag,

‘rseburg, Osnabrück, Spandau, Wiesbaden, Bamberg, Bayreuth, of, Glauchau, Leipzig, Rentlingen, Mainz, Offenba, Wismar, Eisenach, Bernburg, Dessau, Gerck, Straßburg und von auterdeutsdben Städten: Amsterdam, Brüssel, Kopenhagen, Lron, Odessa, | Die Betheiligung des Säuglingsalters Gesammtsterblihkeit war im allgemeinen eine monat gesteigerte, Von je 10 000 Lebenden starben, rechnet, in Stuttgart 55, in Dresden 74. in Berlin 83, in H in München 114 Säuglinge. Diese Steigerung der Sä1 lichkeit wurde hervorgerufen dur das zablreihere Vor acuten Darmkranfkheiten, die besonders durch die z1 Monats vorherrschende abnorm heiße Temperatur der Luft, lich im mittleren und südlichen Deutschland, vi | Darmkatarrhe und Brehdurchfälle veran lin, Breslau, Danzig, Elbing, Köln, Liegnitz,

Nürnberg, Dreéden, Leipzig, Gera, Hamburg, S

Wien, Pest, Kopenhagen, Paris, Amsterdam, Warschau bc

der Dpfer an diesen Krankheitéformen zugenommen,

Brüssel, London, Stockho!m, Triest, Venedig abnabn

York die gleich hohe wie im Vormonat blieb. eitere z theil recht bedeutende Abnahme gegen den Monat Avril erfuhren acute Entzündungen der Athmungsorgane, die in Aacen, Barmen, Berlin, Dortmund, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M,,

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Hannover, Köln, Königsberg, Magdeburg, Fürth, München, Nürnberg

Leipzig, Stuttgart, Mannbeim, Mainz, Darmstadt,“ Braunschweig Straßburg, Brüssel, London, Paris, Odessa, Warschau, Wien u. a. O. weniger Opfer forderten, während besonders in den Städten an de Ost- und Nordseeküste (Altona, Hamburg, Danzig, Königs erg, Stettin, Bremen) ferner in Breslau, Essen, Halle, Münster, Amiter- dam, Paris, Budapest, New-York die Zahl der leßteren entweder die gleibe wie im Vormonat blieb oder eine größere wurde. Erbeblich seltener als im Vormonat gelangten au Erkrankungen und Todeë-

fälle an evidemisher Grippe zur Mittheilung. Aus den meisten

darüber Mittheilung machenden Orten werden nur vereinzelt Todes- fälle berihtet (Dortmund, Mainz, Magdeburg, Zittau, Ofenba, Altenburg, Braunschweig, Amsterdam, Prag, Stockholm), Mühlhausen i. Th. und Rom (April) melden je 2, Oldenburg, Moskau (Avril) je 3, Berlin, Darmstadt, Leipzig, Paris je 4, Köln 5, Kopenbagen 6, Baltimore (April) 8, New-York 12, London 28 Todesfälle, sodaß die (pidemie den bösartigen Charakter verloren zu baben und dem Erlöschen nabe zu sein scheint. Auch Todetfälle an Schwin dsucbt wurden weniger bercihtet. Von den Infectionsfrankbeiten zeigten sich Masern, Scharlach, Diphtherie und Pocken häufiger, Unterleibs- typhen und Keuchhusten seltener als Todesursahen. Besondere Ver- breitung gewannen Masfern, von denen aus Berlin, München, Nürnberg, Hamburg, Wien, Budapest, Kopenhagen, Christiania, den Jegterungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf, Erfurt, Hildesheim, Königs- berg, Posen, Schleswig, Stettin, Wiesbaden zablreihe Erkrankungen zur Anzeige kamen und die in Altona, Berlin, Malstatt-Burba, Remscheid, München, Nürnberg, Ludwigshafen, Plauen, Hamburg, Metz, Budavest, Kovenhagen, Liverpool, Wien und besonders i London, Dublin, Glaëgow, Paris, New-York un Bombay zahlreiche Todesfälle veranlaßten. Das S forderte in Hamburg, Budapest, Glasgow, Lon Wien, New-York und im April in Moskau mehr,

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weniger Opfer als im Vormonat. Die lichkei Divpbtberie und Croup war in Breslau, Essen, Gelsenki Nordhausen, Posen, Nemscheid, Leipzig, Stuttgart, Hamburg, London, ‘von, Paris, Nom (Avril), Stockholm, Moskau (Avril) eine größere, während sie in Berlin, Duisburg, Elbing, Frankfurt a. M., Köln, München, Dresden, Budapest, Kopenhagen, Prag, Warschau, Wien, New-York eine kleinere als im April wurde, obwohl die Zahl der urch fie hervorgerufenen Sterbefälle in den meisten der leßtgenannten Orte immer noch eine anfehnlihe blieb. Auch Erkrankungen an Diphtherie kamen aus Berlin, Hamburg, München, Wien, Kopenhagen und den Negierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf, Scleêwig

reichen Fällen zur Anzeige. Der Unterleibétyv bus

auch in diesem Monat im ganzen selten T

In Berlin, London, Paris, Warschau, New-York, Moskau (April) blieb die Zabl der Sterbefälle eine kleine. Flecktvyvhbus trat in Amsterdam, Krakau, Paris vereinzelt auf. Aus New-York werden 4, aus Odessa 9, aus Warschau 23, aus Mosfau (April) 36 Sterbefälle, aus Berlin, dem Regierungsbezirk Königsberg ver- einzelt gebliebene Erkrankungen gemeldet. Todesfälle an Nückfalls- fieber kamen in Odessa und Moskau (April) je 3 zur Kenntniß. Der Keuchhusten zeigte sich in Berlin, Wien, Kopenhagen, Dublin, London, Glasgow, Turin (April) häufiger als Todesursache: aukßer- gewöhnlih zablreich war die Zahl der Sterbefälle jedoch nur in Glasgow und London. Pocken zeigten sih in mebreren obersdle- sischen Orten : sie blieben aber meist vereinzelt. Größere Verbreitung in deutshen Orten fanden die Pocken nur in Greiz, von wo sieben Sterbefälle berihtet wurden. Aus Kattowiß, Königsberg, Zaborze, Brünn, Kopenhagen, Liverpool, Lyon, Mailand, wurden je 1, aus Beuthen O.-S., Krakau, Paris je 2, - aus Odessa 3, aus Königshütte 4, aus Lemberg und Kairo (Avril) je 8, aus London 9, aus New-York 11, aus Warschau 27, aus Prag 29, aus Moskau (April) 35, aus Alexandrien io 36 Todesfalle berihtet. Er- franfungen famen vereinzelt aus München, RostcX und den Regierungs- «bezirken Posen und Schleswig, mebrfach aus Berlin, Wien, Budapest (je 2), Breslau (5), Regierungsbezirk Marienwerder 8, aus Prag und London in einer größeren Zahl von Fällen zur Anzeige. Todesfälle an Genickstarre famen aus Elberfeld und Meiderich je 1, aus Cincinnati und San Francisco je 2, aus Kopenhagen 5, aus Brooklyn 15, aus New-York 26 zur Berichterstattung. Vereinzelte Erkrankungen gelangten aus Berlin, München, Kopenhagen und aus den Regierungsbezi fn Marienwerder, Stade, Arnsberg und Düssel- dorf zur Anzeige. In Rio de Janeiro forderte das gelbe Fieber im April noch 428 Opfer. Aus Persien wird der Ausbru der Cholera gemeldet und sind von Seiten der russishen Regierung Abwehrmaßregeln getroffen worden. In Kalkutta gewann die Chalera im April und Mai gleichfalls an Ausdehnung.

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