1892 / 166 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jul 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr.

oder gebäfelte Arbeiten, werden wie Strümpfe und Strumpfwaaren verzollt. Shoddy oder Kunstwolle, aller Art, gefärbt oder A E E Siebe und Haarsiebe . . Silber; siehe Metalle. [Silberglätte: siehe Glätte. Silberorvd, falpetersaures (Höllenstein) . .. [Sirup ; siehe Zucker. Soda; sehe Natron, koblenfaures. [Sonnenschirme ; siehe Regenschirme. [Soya: wird wie Saucen verzollt. [Spanische Fliegen; werden wie Apothekerwaaren | verzollt. Spargel, einschließlih des Gewichts der Umschließung Spaten; siehe Schaufeln. Sped : E A T a E Spermaceti oder Walrath . .. 2Spfegel und Spiegelwandleuhter. Anmerkung. Für Schachteln und Papierumschläge findet ein Gewichtsabzug nicht statt. E S Anmerkung. Ueber die vor Auslieferung der Karten an den Eigenthümer zu befolgenden Vorschriften sind besondere Bestimmungen erlassen. Spielzeug, aller Art, obne Nücksiht auf das Ma- terial, fowie Theile dazu R A S Ht Anmerkung. Für Schachteln, Papier und ähnliche Umschläge, in welchen das Spielzeug eingeht, oder für Karten, auf welchen sie befestigt sind, findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Spießglanz: siehe Antimonium crudum. Spigen und Blonden: seidene, mit oder ohne Verbindung mit anderen B ed E Anmerkung. Für Schachteln, Papierumschläge und Einlagen findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Spritzen : &Feuer- und Garten-, auch Zubehör dazu . ... andere Arten; werden wie das betreffende Material, bearbeitet, verzollt. Stahl und Stahlwaaren ; siehe Metalle: Eisen und Stahl. Stablstiche : siehe Litbogravbisce Arbeiten. Stanniol: fiche Metalle: Zinn. Stärke, von Weizen, Kartoffeln und anderen Vege- tabilien e Anmerkung. Für Schachteln und Papierumschläge _|_ findet ein Gewichtsabzug nicht statt. 92 Stärkezucker und Stärkesiruv 5 Staub, ungefärbt oder gefärbt Stearin (Stearinsäure) __ Steine, nicht specificirte: 980! unbearbeitete oder pulverisirte p Vearbeitetoe: E 5982| andere Arten . L 4 Anmerkung. Wenn eine Waare, welche als „Steine, bearbeitete, polirte“ zu behandeln ist, in der Form, in welcher sie eingeht, mehr als 100 kg per Stück wiegt, so wird das Mehrgewicht derselben mit einem Zoll von nur 2 Oere per Kilogramm belegt. Ae A einftoblentheer A ereotyven: fiehe Clichés.

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4 O.

5 Sternanis:; fiche Anis.

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4 T Î L T

kereien, nit specificirt, fertige oder angefangene, verden mit einem Aufschlag von 1009/9 wie das eug oder der Stoff verzollt, auf welchem die Stickereien ausgeführt sind Anmerkung. Für Schachteln, Pavierumschläge, Karten und Einlagen findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Ste, nt Pfi A Anmerkung. Für Papierumschläge findet ein Ge- wichtsabzug nicht statt. Storax; wird wie Balsam verzollt 1

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Straußfedern: werden wie Hutfedern verzollt. _[Strickmaschinen ; siehe Nähmaschinen. S L

Anmerkung. Für Papierumschläge, Schachteln

und Futterale findet ein Gewichtsabzug nicht statt.

Strickwaaren : werden wie Strümpfe und Strumpf-

waaren verzollt.

Stroh:

unbearbeitet, auch Strohseile ..….

bearbeitet :

Flafenunthüllungen, lose 4.

| andere Stroharbeiten, nicht specificirt . .

Strumpfbänder; siehe Hosenträger.

Strümpfe und andere Strumpfwaaren, auch ge

oder gebhätelte Arbeiten, nicht \pecificirt :

aus Seide oder HalbsciW i

i E Anmerkung. Für Schachteln, Papierumschläge und Einlagen findet ein Gewichtsabzug nicht statt.

[Stuckarbeiten; werden verzollt wie: Steine, | nicht specificirt, bearbeitet, polirt.

Stublrohr: siehe Rohr.

Superphosphat; wird zu den Düngerstoffen gerechnet. Taback :

612| unbearbeitet, Blätter und Stengel .

__| bearbeitet :

613 Cigarren und Cigaretten

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603 Talg i 604 Tamarinden N

Tapeten von Papier; siehe Papiertapeten.

Taschen: werden wie Schreibmayvpen verzollt. O a C09 Tetpentin, ie oder i G10Tétpentinol und TerventinshS

Terracotta- und Terralithwaaren ; siehe Thonwaaren.

Teufelësdreck; wird wie Apothekerwaaren verzollt. E Geer und Deer i

Thermometer; siehe Instrumente.

Sn Thonerde : B E U So E, 333| shwefelsaure; auch \. g. Alaunkuchen (Alumcakes)

[Thonwaaren, nicht specificirt :

„1 Siegel: : 334} feuerfeste, auch \. g. Facadeziegel und Trottoirsteine

Gr: S d c@ S

100 Kr.

| Fußboden- und Wandplatten (Tiles, Fliesen) :

1

3309| S n E M E weniger dick sowie Bauornamente :

336). Ot E S E | unglasfirt, vielfarbig, auch glasirt; werden wie | andere Thonarbeiten verzollt.

3237| nbe E E E O | Anmerkung: Wenn ein Kollo mehrere Arten | Ziegel enthält, welhe verschiedenen Zollsäßen | unterliegen, wird für den ganzen Inhalt der | bödhste N ibetmag berechnet.

338! Tiegel (auch von Bleierz), Muffeln und Retorten,

4 ane Pee S D S

9! Köhren R E

| Waaren aus echtem Porzellan :

B Weite VDer CHURTde

41} vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt | andere Thonarbeiten, wie Kachel- und Ofen-

ornamente, Töpferwaaren, Terracotta-, Terralith- und Majolikawaaren, \. g. unechtes Porzellan und | andere Arten Fayence c. :

342) Wee a

343/ vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt . .

G16 E A Tiegel: siehe Thonwaaren.

55 Tinte, Schreib-, eins{hließlich der Behälter Tischlerwaaren ; siehe Holzwaaren.

Töpferwaaren ; stehe Thonwaaren.

615 Torfmuld oder Torfstreu A Traubenzucker; wird wie Stärkezucker verzollt. Tricot und Tricotage; werden wie Strümpfe und Strumpfwaaren verzollt. Tripel; wird wie Erdearten, nicht specificirt, verzollt. Trüffeln; siche Schwämme, eßbare. Tusche; wird wie Farben, nicht specificirt, verzollt.

144 Tuschkasten, mit Zubehör, auch Farben in Tuben, Muscheln, auf Glas 2c. sowie zu Tuschkasten ge- Boe Ba | Anmerkung. Weder für den Kasten, die Muschel,

das Glas oder anderes Zubehör, noch für | Schachteln, Papier und ähnlihe Umschläge findet ein Gewichtsabzug statt. Uhren : Taschen- : it ao C A in Gehäusen aus anderem Material. . . Ee einzelne ÜUhrgehäuse; werden wie das betre Material, bearbeitet, verzollt. S A Wand- und Stuß- in Gehäusen, auch einzelne | Ubrgebäuse: aus Metall, Alabaster oder Porzellan. . . aus Qo: oder anderem Matertal... | Uhrgewichte, Thurmuhren oder Theile davon; werden wie das betreffende Material in bearbei- tetem Zustande verzollt. lose oder uneingefaßte Uhrwerke für Wand- oder Stußuhren, fowie Uhrtheile, nicht specificirt . . Anmerkung. Für Papier- und andere Umschläge, für Schachteln, in welhen Wand- und Stußzuhren eingehen, für Schachteln und Umschläge zu Uhr- theilen und -Werken für Wand- und Stutuhren findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Umzugsgut :

118! Reisegeräth, welches der Eigenthümer mit si führt und nah Ansicht der betreffenden Zollkammer oder Zollinspection das Bedürfniß zum persön- lichen Gebrauch während der Neise nicht übersteigt

119] alte und gebrauchte Hausgeräthe oder andere Mo- bilien, wenn dieselben für Rechnung f\olcher Per- sonen eingehen, welhe vom Auslande herziehen oder mindestens 1 Jahr im Auslande fich auf- gehalten haben, und wenn der Eigenthümer auf Treue und Glauben dieses \{riftlich bescheinigt, sowie daß er die Sachen selbst gebraucht und zu eigenein Gebrauh und nicht zu Handel8zwecken eingeführt hat und die betreffende Zollkammer oder Zollinspection dieselben als nit zu viel für den Bedarf des Eigenthümers anerkennt . . ..

120} andere eingehende alte und gebrauhte Hausgeräthe

: und Mobilien, alle Arten, nicht specificirt

G2 Da D B

659 Vaselin, das Gewicht der Umschließung mit ein- ee S N j i;

660|Véloclpede oder Theile derselben Bermicellen ; siehe Maccaroni.

|[Vich: Pferde :

310| Füllen unter einem Jahr

311| andere Arten

312| Rind- .

313) Schafe S

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667 |Visitenkarten und Adreßkarten, auch #. g. Gratu-

| lationsfarten sowie Pappkarten zum Aufkleben von

| Photographien, fr S A

| Anmerkung 1. Gratulationékarten in Verbindung

mit Zeug oder mit Spißen, Bändern U. dgl. versehen, werden verzollt wie Waaren, im Tarif | niht aufgeführt, bearbeitet. | Anmerkung 2. Für Schachteln, Papier und | ähnliche Umschläge findet ein Gewichtsabzug nicht l LOTE, 668/Vitriol, alle Arten . . Vögel :

S E a S geschlachtete; werden wie Fleis verzollt. prâparirte für Naturaliensammlungen; werden zu

| den Naturalien gerechnet. [Waagen : | hemishe; werden verzollt wie: | chemische. | andere Arten; werden wie: Handwerkerwaaren | verzollt.

103 Wachholderbeeren und Wachholderbeerenmus .

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Wachsarbeiten, nicht specificirt; werden verzollt wie :

Waaren, im Tarif nicht aufgeführt, bearbeitet.

650[Wagen und Fuhrwerke, niht |pecificirt, ungebraudt ¡ Und gebraucht, sowie Wagenmacherwaaren, nicht

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Wagenschmiere ; siehe Maschinenshmiere.

¡[Walrath; siehe Spermaceti.

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656 Wasser, Mineral- N a N ea

657|Wasserglas (in Wasser lösbares oder aufgelöstes

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Instrumente,

100 Kr.

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¡[Wafsermesser; siehe Gasmesser. [Watte : | geleimt oder gummirt: G4 Ey e S e I 649| andere, auch zu medizinischen Zwecken Weihrauch; wird wie Parfüms verzollt. [Wein: | bis zu 259% Alkoholgehalt : 661] in Fässern, groß oder flein

| in anderen Gefäßen : 662 Moa 699) E Ee | von größerem Alkoholgehalt; wird wie Likör | verzollt. 664 Beinbrü,, gera R 666|Weinsäure oder WeinsteinsÞe. ¡Weinstein, roher oder gereinigter; siehe Kali, sauer | wertn]aures.

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¡Werkzeuge oder Theile derselben, niht specificirt; | siehe Maschinen, Geräthschaften und Werkzeuge. | Anmerkung. Werkzeuge, augenscheinlih als Spiel- | zeug bestimmt, werden wie Spielzeug verzollt. [Werkzeugkasten: | mit Werkzeugen, augenscheinlichß als Spielzeug be- \ttmmt; werden wie Spielzeug verzollt. | mit anderen Werkzeugen; werden wie Maschinen, |_ Geräthschaften und Werkzeuge verzollt. ¡Wismuth; wird wie Metalle, nit specificirt, | verzollt.

639| Wolle, ungefärbt und gefärbt .

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Wurzeln, nicht specificirt:

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Zähne, künstlihe; werden verzollt wie Waaren, im

| Tarif nicht aufgeführt, bearbeitet.

¡Zahnpulver; wird verzollt wie: Waaren, im Tarif

| niht aufgeführt, bearbeitet.

Zahntincturen; werden wie Parfüms verzollt.

Zeichenstifte; siche Federhalter.

Zeichnungen; siche Gemälde.

Ziegel; siehe Thonwaaren.

Zink: siehe Metalle.

Zinkweiß; siehe Farben und Farbstoffe.

Zinn; siehe Metalle.

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Zucker:

raffinirt, alle Arten, wie Hut-, Kandis- und Form-; Aud) desloßen und Pl S unraffinirt :

562 a. nit dunkler als Nr. 18 des im Welthandel geltenden Holländischen Standards, von welchem Normalproben durch die Fürsorge der General- Zollverwaltung den betreffenden Zollbehörden zur Bersligung gehällen weren

. dunkler als die erwähnte Standard-Nr., auch wenn die Waare in ausgelöstem oder flüssigem Süsanibe E

Sirup und Melasse . E Anmerkung. Wenn ein Kollo mehrere Zukerforten enthält, welche verschiedenen Zollsäten unterliegen, wird für den ganzen Inhalt der höchste Zollsatz berechnet. / MSUHDDLaDE id Se Zündhölzer, einshließlich des Gewichts der nächsten Umschließung: S U a P Zündhütchen, einshließlih des Gewichts der Schachteln Zwetschen ; werden wie Pflaumen verzollt. Zwiebeln aller Art, nicht specificirt; wecden wie Früchte verzollt. [Zwirn :

___| aus Leinen und Hanf:

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618] gebleiht eder gefärbt . ... ¿

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aus Seide, Flachs oder Baumwolle, übersponnen mit Gold, Silber oder anderen Metallen; wird wie Goldgespinnste verzollt.

Waaren, im Tarif nicht besonders aufgeführt :

N R E N TOD MEDE Doe Wender Dee E

Anmerkung 1. Zu den vergoldeten, versilberten oder mit “anderen Metallen überzogenen, emaillirten, glasirten, bemalten, gefirnißten oder lackirten Waaren find alle diejenigen zu rechnen, welche, wenn auch zu einem geringen Theil, in einer solhen Weise bearbeitet sind; zu den polirten Waaren dagegen alle diejenigen, welche zum größeren oder geringeren Theil fo polirt sind, daß die Zeit- oder Schleifungsstriche daraus nicht zu sehen sind.

Anmerkung 2. Gefäße und Umschläge oder die s. g. Emballage, in welchen die Waaren eingehen, sind zollfrei, wenn sie aus\scließlich zum Schuß der Waare eingeführt werden und nicht, nah den besonderen Bestimmungen des Tarifs, bei der Zollberehnung im Gewicht mit einzurehnen mnd.

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100 Kr.

AKWEt[ na für die Anwendung des Zolltarifs.

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Jeder Bruchtheil eines Oere, welher nicht einen halben Oere beträgt, bleibt bei der Verzollung unberücksihtigt; dagegen wird jeder Bruchtheil, welcher einen halben Oere oder mehr beträgt, für etnen vollen Dere in Rechnung gebracht. L

_ Unter den im Tarif vorkommenden Maß- und Gewichtê-

bestimmungen sind die in der Königlichen Verordnung vom 9. Oktober

1885, betreffend Maße und Gewichte, vorgeschriebenen zu verstehen. §3

: A8 p L R ° Waaren, welche in ausländischen Schiffen eingeführt werdet unterliegen in Schweden keinen anderen oder höheren Abgaben, als die auf s{chwedischen Schiffen eingeführten. 4

Lastengelder an Seine Königliche Majestät und die Krone werden zum gleichen Betrage von s{chwedischen wie von fremden Schiffen mit 10 Oere für jede Tonne nach geltendem Meßbrief berechnet und sowohl beim Ein- als Ausgehen erlegt ; wenn jedo ein Schiff im Taue eines Kalenderjahres mehrere Reisen zwishen Schweden und dem Aus lande macht, werden diese Abgaben für das Ausgehen nur bei der

I Heelautes Mali ver Na A

ersten Neiffe und bei erneuertem Einkommen nur dann, wenn das

iff Ladung hat und einen vgs gs geringeren Theil derselben lost, bezahlt, und follen folhe Schiffe als in Ballast gehend an- esehen werden, deren Ladungsquantität im Verhältniß zu ihrer Trag- ézhigkeit von geringerer Bedeutung ist; in welcher Hinsicht die Be- stimmungen des S 44 der Königlichen Verordnung vom 15. Februar 1881, betreffend das Lootfenwefen, nah dem Wortlaut der König- lichen Bekanntmachung vom 17. November 1882, betreffend Abände- rung gewisser Theile der gedahten Verordnung, zur Richtschnur dienen sollen. a L j :

Wenn Löschung oder Ladung an mehreren Pläßen stattgefunden hat, so sind die Lastengelder nur an_ dem ersten Ladungs- bezw. shungsplab zu erlegen und ein Attest über die Erlegung derselben auf dem Manifest oder Paß zu ertheilen. l

Non der Erlegung der Lastengelder find befreit :

Sdciffe mit oder ohne Bestimmung nach einem s{wedis{hen Hafen, welche in Ballast einkommen und wieder ausgehen; S

Sdiffe, welche auf der Reise zwischen ausländishen Häfen einen shwedischen Hafen zur Abseßung von Reisenden mit ihren Effecten oder zur Löschung von Gütern in ein anderes Schiff zum Export anlaufen ; i Z e E Ste, welche aus zwingenden Gründen oder für Ordre für die vitere Reise cinen shwedishen Hafen anlaufen, ohne dort zu löschen oder andere als für den Bedarf der Mannschaft, Passagiere oder des Sdiffes erforderlihe Waaren zu laden; :

Sciffe, welche infolge erlittener Beschädigungen, über welche eine Rerklarung abzulegen ift, einen \{chwedishen Hafen anlaufen, um dort zu löschen und nach erfolgter Reparatur die Ladung wieder ein- zunehmen und zu exportiren ; e i

Schiffe, welche aus eben angegebenen Gründen löschen und einen arößeren oder geringeren Theil der Ladung verkaufen, wenn der Ver- fauf sich auf das zur Bestreitung der Neparaturkosten nothwendige beschränkt ; i: E i: L n

Schiffe, welhe auf der Reise zwishen ausländishen Häfen in einem s\{chwedis{chen Hafen Waaren im Gewicht von höchstens einem Viertel der Tragfähigkeit des Schiffes löshen oder laden; für die Berehnung der Tragfähigkeit sind die Papiere des Schiffes maß- ebend. “s In allen diesen Fällen hat sich jedoch der Führer des Schiffes nah den Vorschriften des Zollgeseßes über Meldung bei dem nächsten 2ollbeamten und Abgabe des Manifestes zu richten; auch is der Schiffer verpflichtet, den fenstigen bezüglichen Vorschriften des Ge- sezes über Lösurg eines Zollpasses nahzukommen.

S5;

Bei eingehenden Waaren, welche nah dem Zolltarif mit gewissen Procenten des Werthes zu verzollen sind, hat der Eigenthümer den Cinkaufspreis unter Hinzure{nung des Werthes der Emballage, de Assecuranz, der Fracht und der sonstigen bis zur Ankunft am Löschungs- vlaße aufgewandten Kosten anzugeben. Diese Angaben des Cigen- thüncers sind, soweit möglich, durch Factura und Connossement zu bestätigen. Werden diese Urkunden nicht vorgelegt, so ist die Zoll- behörde verpflichtet und in jedem Falle berehtigt, durch zwei Sach- verständige die Waaren besichtigen zu lassen. Die Feststellung des angegebenen Werthes bezw. die Erhöhung desselben, falls die Besichtiger eine folche für angezeigt erachten, ist auf der Eingabe zu vermerken. Will der Eigenthümer die Waaren niht nah dem von den Sachverständigen angeseßten Werthe verzollen, so ist dies ebenfalls auf der Eingabe zu vermerfen und darauf die Waare so bald wie möglich und spätestens einen Monat nah erfolgter Anmeldung durch die Zolbehörde in öffentlicher Auction zu verkaufen. Nachdem die Zollabgabe nah dem Nerkaufsertrag, falls dieser die Werthangabe des Eigenthümers übersteigt, oder mindestens immer nah der Werthangabe nebst den Auctionskosten abgezogen worden ist, ist der etwa übrig bleibende Reinerlós dem Eigenthümer der Waare auszuhändigen.

Mit gebrauhten Umzugëgütern oder den Reisenden gehörenden Sachen, welche niht Kaufmannsgüter sind, wird nach den erlassenen oder in Zukunft etwa zu erlassenden Vorschriften verfahren.

8 6.

Die betreffenden Fabrik- und Handwerkervereine, oder, wo solche niht vorhanden sind, die zuständigen Communalbehörden sind be- redtigt, eine oder mehrere Persönlichkeiten in den Stapelstädten zu erwählen, welche darauf zu achten haben, daß die den verschiedenen Ge- werben angehörenden Waaren nah den rihtigen Werthen und Be- zeihnungen verzollt werden; die Abwesenheit der damit Beauftragten darf jedoch der Zollbehandlung keinerlei Hindernisse in den Weg legen.

_

És Ueber das Verfahren bei der Anmeldung und Journalisirung ein- gehender und ausgehender Waaren, über die Untersubung, Verzollung und Auslieferung der Waaren, fsowie betreffend Verhütung der Ein- fuhr solher Waaren, welche mit falschen Fabrik- oder Waarenmarken, Firmastempeln oder Ursvprungsorten versehen find, sind die bereits erlassenen oder in Zukunft etwa zu erlassenden Vorschriften maßgebend.

) Inhaber \{chwedisc{er Werften oder Werkstätten, bei welchen iffe seien es s{chwedische oder ausländishe von mehr als Tons abgabepflichtiger Tragfähigkeit neu gebaut, umgebaut oder reparirt werden, find beretigt, die für die dabei verwandten, vom Auslande eingeführten zollvflihtigen Materialien und Schiffsbedürf- nisse erlegte Zollabgabe zurückzuerhalten , falls diese Materialien 2c. niht als Hausgeräthe oder Proviant zu betrahten sind; auch können dieselben, falls die Zollabgabe nit erlegt, sondern, nah den nach- stehenden Bestimmungen, nur eine Sicherheit für die Abgabe geleistet worden ist, von dieser befreit werden, und zwar unter folgenden Be- dingungen :

a. daß der Zweck der Verwendung der eingeführten Materialien und Schiffsbedürfnisse bei der Einfuhr derselben und auf der Zoll- anmeldung angezeigt wird; S :

b. daß nachgewiesen wird, daß das Schiff, für welches die Materialien und Schiffsbedürfnisse verwandt worden sind, innerhalb zwei Jahre nah der Einfuhr der Waare, fertig ift ;

e. daß der Inhaber oder Vorsteher der Werst oder Werkitatt, sobald das Schiff fertig ist, der General-Zolldirection folgende Docu- mente übergiebt : erstens, eine von ihm an Eidesstatt abgegebene und von zwei seiner Gehilfen, welhe sich an der Arbeit betheiligt haben, bestätigte, s{hriftlibe genaue Angabe über die Quantität \ammtliher an dem Schiffe verwandter Materialien und Sciffsbedürfnisse, nebst Angabe des Verlustes an Material, sür welhe Restitution oder Befreiung von der Zoll- abgabe beantra;t wird, zweitens eine dahin gehende, an Eidesstatt abgegebene Erklärung, daß die Materialien und Schiffébedürfnisse ausländischen Ursprungs sind und daß der volle Einfuhrzoll für die- selben erlegt oder eine von der General-Zolldirection gutgeheißene Sicherheit geleistet worden ist, sowie drittens eine Angabe der Zeit, zu welcher die Waaren eingeführt wurden, und der Gelegenheit, mit welcher die Einfuhr erfolgte;

d. daß der Inhaber der Werft oder Werkstatt verpflichtet sein joll, fih nach der fonstigen Controle zu richten, welhe die General- Zolldirection etwa für angemessen erachtet.

Der Inhaber der Werft oder Werkstatt, welher für die Er- legung der Zollabgabe für die in diesem Paragraphen erwähnten Mate- rialien und Schiffsbedürfnisse fo lange Frist wünscht, bis die Frage, ob eine Befreiung von der Abgabe gewährt werden kann, entschieden worden ist, ist berehtigt, nah bei der General-Zolldirection erfolgtem diesbezüglichen \hriftlihen Antrage eine solhe Frist zu erhalten, wenn er für die betreffende Abgabe eine von der General-Zolldirection gutgeheißene Sicherheit leistet; für das Recht der Zollbehörde, nah Abgang der für die Erlegung der Zollabgabe gewährten Frist sich aus der gestellten Sicherheit für die betreffende Zollabgabe bezahlt zu machen, sind die bezüglichen Vorschriften des § 31 des Zollgesetzes maßgebend.

Ausl, Die Schiffsbedürfnisse, mit welchen ein schwedishes, vom ¡ande zurückfehrendes Schiff während der Reise versehen worden dagclind der Verzollung niht unterworfen, so lange sie im Gebrauch éSlelben Schiffs verbleiben.

f Schiff 40

S9 1) Bei der Ausfuhr seewärts von Stapelstädten der nachfolgend verzeichneten, aus ausländishem Rohmaterial im Inlande fabricirten Waaren tritt Restitution aus Zollmitteln ein: Kron. Oere

Für 1 kg raffinirten Zucker, Hut-, Kandis- oder Formzucker 8,2 E E E 5 «L 2 Säranielléit Und andere Coufiflren ... ….. . 30 E 23

1 bearbeiteten Taba:

E a gesponnenen, gedrehten oder gepreßten, auch in S gemahlenen oder Schnupftaback. . ... andere Arten S \. g. Kammgarn, gefärbt oder gedruckt, von L \. g. Kammgarn, gefärbt oder gedruckt, von Wolle

R E r E genähte Baumwollen- und Leinenartikel, wie Hemden, Kragen und Manchetten u. dgl. mehr, jedoch unter der Bedingung, daß fie nicht bauptsählich aus niedriger zu verzollendem Gewebe als ungebleihtes Baumwollenzeug

E 50 wobei im übrigen zu beachten ift :

a. daß von den hier angegebenen Waaren mindestens je 50 kg zum Export angemeldet und auf einmal ausgeführt werden müssen; jedoch kommen diese Bestimmungen niht in Anwendung, wenn die Waaren, für welche Nestitution verlangt wird, zur Verproviantirung von Schiffen im Sund ausgeführt werden, und zwar unter gleichen Verhältnissen, wie diejenigen, unter welchen auf Freilager nieder- gelegte ausländishe Waaren bei ähnliher Verproviantirung Zoll- freiheit genießen ;

b. daß der Anmeldung immer die unter eidliher Verpflichtung abgegebene und durch zwei Zeugen bestätigte Versicherung des Fabrikanten beigefügt werden muß, daß die Waare schwedische: ¿Fabrikfats und aus ausländishem Material hergestellt ist, für welhes der volle Einfuhrzoll gezahlt worden, oder Kammgarne und Gewebe betreffend, daß dieselben im Inlande aus im Auslande gesponnenen und gehörig verzolltem Garn gearbeitet find, desgleichen hinsfibtlich der genähten Baumwoll- und Leinenartiktel, daß dieselben im Inlande aus von dem Auslande eingeführten und gehörig verzolltem Gewebe bergestellt sind. Dieses alles is dem Zollregister desjenigen ZoU platzes beizufügen, über welhen die Waare ausgeführt wird ;

c. daß die Ausfuhr durch Zeugniß von der betreffenden Behörde am Löschungsorte, dahin gehend, daß die Waare daselbst gelöscht worden, bestätigt wird, welhes Zeugniß von einem \{wedis{hen Konsul oder Vice-Konsul, sofern ein folher am erwähnten Orte angestellt ist, gehörig legalisirt sein muß; daß jedoch, wenn die Ausfuhr in Schiffen von 30 Tons Tragfähigkeit oder mehr geschehen is und wenn bei der Ausfubr die tim § 42 des Zollgeseßes enthaltene Be- stimmung über die Controle bei der Wiederausfuhr von Gütern be- folgt worden ist, ein Beweis über die Ankunft der Waare an dem ausländischen Löschungsplaße zur Bewilligung der Restitution nicht erforderlich sein soll;

d. daß bei der Ausfuhr von Brot dasjenige Mehl, für welches die Zollrestitution beantragt wird, innerhalb der vor der Ausfuhr zunächst verflossenen sechs Monate eingeführt sein foll.

2) Wenn im Auslande hergestellte Jutegewebe bei der Ausfuhr seewärts von Stapelstädten oder transito mit der Eisenbahn über Norwegen nach auéländishen Pläßen als Emballage gebraucht werden, so fann für jedes Kilogramm der Gewebe, eine Restitution der Zoll- abgabe mit 10 Oere bewilligt werden; in solhem Falle sind die Vor- \chriften des Alinea 1 dieses Paragraphen sowie die durch die General-Zolldirection festgeseßten Bedingungen und Controlvorschriften, betr. die Transitversendung der Waaren-Emballage über Norwegen, genau zu f

befolgen, jedo ist in diesem Falle die in Alinea 1b. vorgeschriebene, der Anmeldung beizulegende Versicherung über den Ursprung der Waare von dem Fabrikanten derjenigen Waare abzugeben, zu deren Verpatung die Jutegewebe gebrauht worden sind. Die Versicherung muß enthalten, daß die Emballage aus ausländischen Jutegeweben, für welche die volle Zollabgabe erlegt worden ist, besteht, und außerdem eine Angabe des Gewichts der Emballage. Die zu- ständige Zollbehörde des Ausfuhrorts ist indessen berechtigt, erforder- lihenfalls durch Umsturz und Wägen das Gewicht der Cmballage zu controliren. Die General-Zolldirection is jedoh berechtigt, diejenigen Erleichterungen der vorstehenden Bestimmungen zu gewähren, welche ohne Beeinträchtigung der nöthigen Controle bewilligt werden können. 3) Außer der vorstehend angegebenen Zollrestitution findet bei der von Zollpläßen seewärts stattfindenden Ausfuhr der unten ver- zeihneten Mühlenfabrikate eine Restitution des für die entsprehenden Quantitäten vom Auslande eingeführten ungemahlenen Getreides der- selben Art gezahlten Zolles statt, und zwar für feines Siebmehl aus Weizen, Roggen und Gerste fowie für Gries aus Weizen und Gerste, wobei zu beachten ist, daß 100 kg Weizen 75 kg Mebl, 100 kg Roggen oder Gerste 665 kg Mehl und 100 kg Weizen oder Gerste 663 kg Gries entsprechen. maßgebend : : E i a. daß die Absicht, das eingeführte Getreide in Mehl oder Gries zum Export gegen Restitution der Zollabgaben zu vermahlen, bereits im Zusammenhange mit der Anmeldung des Getreides durch den be- treffenden Mühleninhaber angegeben wird. Die Einfuhr des un- gemahlenen und Ausfuhr des gemahlenen Getreides hat an demselben Zollplag stattzufinden ; von diejem aus sind die Anmeldungen über die Ein- und Ausfuhr nebst unten genannten Zeugnissen an die Haupt- Zollkammer, von welcher die Zcllbehörde ressortirt, einzusenden, sofern dieselbe niht in einer Stapelstadt befindlich ist; : : b. daß mindestens 2000 kg jeder Mehl- und Griesforten gleich- zeitig ausgeführt werden. Der Ausfuhranmeldung muß immer die an Cidesstatt abgegebene und dur zwei Zeugen bestätigte Versicherung des Fabrikanten, daß die zur Ausfuhr angemeldete Waare das eigene Mühlenfabrikat des Exporteurs ist, beigefügt werden. Die Ver- sicherung muß auh im übrigen über die Art und Beschaffenheit der Waare Aufschlüsse geben ; e e c. daß das ungemahlene Getreide, für welhes Restitution bewilligt worden ift, innerhalb der vor der Ausfuhr zunächst verflossenen sechs Monate eingeführt sein foll; 4 d. daß die zuständige Zollbehörde des Ausfuhrortes, nach Unter- sfuhung der Waare und Feststellung des Nettogewichts sowie nah Ds der Säcke und Bewachung derselben während des Transports nah dem Ladungsplay und während der Ladung, darüber ein Zeugniß ausstellt, welhes nebst der Anmeldung und fonstigen

Hierbei find nachstehende Bedingungen

Zeugnissen dem Ausgangs-Journal der Haupt-Zollkammer als Beweis beizufügen ift ; E S

e. daß die Ausfuhr im übrigen nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen, betreffend sonstige Waaren, für welche Restitution der Zollabgabe zu bewilligen ist, bescheinigt wrd; S

f. daß die betreffenden Zollbehörden verpflichtet fein sollen, für jeden, der in oben angegebener Weise Getreide zur Bearbeitung zum Export angemeldet hat, ein Abrehnungsbuch über die Ein- bezw. Aus- fuhr anzulegen; für dieses Buh werden Formulare dur die General- Zolldirection beschafft ; E i .

g. daß zur Erhebung der Restitutionsgelder die Betreffenden berehtigt sind, jeden Monat durch eine an die General-Zolldirection gerichtete, durch die zuständige Zollbehörde zu vermittelnde Eingabe bezügliche Anträge zu stellen; dieser Eingabe sollen gehörige Beweise, daß der Antragsteller selbst das Mühlengewerbe ausübt, sowie Aus- züge aus den Äbrechnungsbüchern der Zollkammer und quittirte Zoll- rechnungen über diejenigen Zollabgaben beigefügt sein, welche für die in den Büchern aufgeführten ungemahlenen Getreideguantitäten erlegt worden sind. S i ,

4) Die oben zugestandene Zollrestitution findet jedoch bei der Ausfuhr von Waaren nah Norwegen nicht statt, mit Ausnahme der

folgenden Artikel: Raffinirter Zucker, Caramellen (Zuckerfabrikate, hauptsählich bestehend aus gebranntem oder gekochtem Zudcker), bearbeiteter Taback, feines Siebmehl, Gries aus Getreide un® Brot. Für diese Artikel wird, au bei der Ausfuhr auf dem Landwege nah dem genannten Reiche, die vorstehend angegebene Restitution bewilligt, und zwar unter folgenden, für die auf dem Landwege ausgeführten Waaren geltenden Bedingungen :

a. daß die Waarenpartien nah Maßgabe der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 12. Juli 1860, betreffend Waarenausfuhr auf dem Landwege zwischen den vereinigten Reichen, bei der be- treffenden Zollbehörde des Abgangsortes zum Export angemeldet und dort journalisirt worden sind; daß denselben ferner ein Waaren- verzeichniß, au®ëgestellt rah einem Plate, wo sich ein Zollamt befindet und die Verzollung gestattet ist, beigegeben wird; dieses Verzeichniß muß den Waarentransport begleiten ;

b. daß der Anmeldung stets eine nah Maßgabe des Alinea 1H oder, betr. Mebl und Gries, des Alinea 3b abgegebene Versicherung des Fabrikanten beigefügt ist;

c. daß durch Attest der Zollbehöcde des norwegishen Be- stimmungsortes bescheinigt worden ist, daß die Waaren mit unverleßter Versiegelung oder Plombirung und bezüglih Menge und Beschaffen- heit mit dem Verzeichniß übereinstimmend dort eingetroffen find.

5) Will jemand zollpflihtige Waaren einführen, um dieselben später wieder auszuführen, nahdem sie, entweder in Verbindung mit einheimischen oder nicht zollpflihtigen ausländishen Rohmaterialien, zu einem der im Alinea 1 erwähnten Product oder auch, mit oder ohne Verbindung mit solchen Rohmaterialien, zu einem anderen Pro- duct bearbeitet worden sind, so kann eine Restitution der bei der Einfuhr erlegten Zollabgabe stattfinden, falls nah Ansicht der Gezeral- Zolldirection eine genügende Controle zu stande gebraht werden kann, und zwar unter folgenden Bedingungen:

a. daß derjenige, der einer folhen Begünstigung theilhaft zu werden wünscht, bei der General-Zolldirection etne diesbezügliche \hriftlihe Meldung einreicht, und zwar mit Angabe der Beschaffenheit der zur weiteren Bearbeitung einzuführenden Waare, der Art der Be- arbeitung sowie desjenigen Zollplaßes, über welchen die Einfuhr er- folgen wird. Die General-Zolldirection bestimmt sodann, unter Be- rücsichtigung des bei der Herstellung der Ausfuhrwaare unvermeid- lichen Verlustes an Rohmaterial, sowobl die Norm, nah welcher die Restitution zu bewilligen ift, als au die geringste Quantität, welche zum Export angemeldet werden darf;

b. daß in jeder Zollanmeldung die mit der Einfuhr verbundene Absicht angegeben wird;

c. daß die Ausfuhr über denselben Zollplatz f welchen die Einfuhr erfolgte, sofern die General-Zoll in besonderen Fällen etwas anderes gestattet ;

d. daß bei der Ausfuhr der Anmeldung eine vom Fabrikanten an Eidesftatt abgegebene und von zwei glaubwürdigen Männern bestätigte Versicherung beigefügt wird, und zwar darüber, daß die Ausfuhrwaare im Inlande hergestellt und zu deren Herstellung eine gewisse Menge der zu diesem Zwecke vom Auslande durh den Fabrifanten eingeführten, angemeldeten und verzollten Waaren ver- vandt worden ift;

e. daß die nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei der Ausfuhr gemachten Angaben, wenn mögli, von der Zollverwal- tung controlirt werden sollen; zu diesem Zwecke ist die Zollverwaltung berechtigt, erforderlihenfalls die Waare einer technischen Untersuhung unterziehen zu laffen; :

f. daß die Ausfuhr in der in diesem Paragraphen erwähnter Weise bescheinigt wird;

g. daß die Wiederausfuhr innerhalb eines Jahres, von der Ein- fuhr der Waare an gerechnet, erfolgt und die Nestitution ebenfalls innerhalb eines Jahres beantragt wird; der Antrag auf Restitution hat eine Angabe der Zeit, zu welcher die Nohwaare eingeführt wurde, und die Gelegenheit, mit welcher dieselbe erfolgte, zu enthalten ;

h. daß der Eigenthümer der Waare sih im übrigen nah den Vorschriften rihtet, welche die General-Zolldirection zur Verhütung eines Mißbrauchs dieser Bortheile zu erlassen berehtigt ist, und alle die zur Erlangung der Nestitution erwachsenen Kosten erstattet.

Wenn ausländischer Rohbranntwein aus\sc{ließlich zur Ver- edelung zum Export unter zollamtliher Controle eingeführt und in eigens zu diesem Zwecke eingerichteten Fabriken veredelt wird, fo findet eine Nestitution der Zollabgabe statt, und zwar sowohl für die Quantitäten veredelten Branntweins, welche nahweislich von der Fabrik ausgeführt worden, als auch für die Quantitäten, welche nah erfolgter zuverlässiger Inventur durch die Veredelung verloren gegangen sind, jedoch in keinem Falle für diesen Verlust mit mehr als einem Procent der ausgeführten Menge Normalliter.

6) Wenn jemand überführt wird, zur Erlangung der nah den Vorschriften dieses Paragraphen zu gewährenden Zollrestitution un- wahre Angaben gemacht zu haben, fo ift die General-Zolldirection berechtigt, ihm künftig eine weitere Nestitution zu verweigern.

attfindet, über direction nicht

8 10.

Nah Maßgabe des Kapitels 1 des Zollgeseßes sind die Schiffs- capitäne verpflichtet, bei der in demselben festgeseßten Strafe auf dem Manifeste die Vorräthe an Lebensmitteln nach Menge und Beschaffen- heit genau anzugeben. Die zum Gebrauch der Besaßung an Bord des Schiffes erforderlichen Vorräthe sind von Zoll und anderen Ab- gaben befreit. i:

Unter diesen Bedingungen können zur Provision auch nachstehende Mengen Wein, Branntwein, Kaffee und Thee gerechnet werden, und zwar für Schiffe, welhe aus der Ostsee oder aus Häfen an der Nordsee und von den Niederlanden, Großbritannier und dem westlihen Frankreich nach irgend einem Hafen der Provinzen- Halland und Gothenburg-Bohus kommen: 61

Wein, 3 1 Branntwein, 1 kg Kaffee und 1 kg Thee für jede

Person der an Bord befindlihen Mannschaften und Passagiere; «

für Schiffe, welhe aus Häfen außerhalb der Ostsee fommen, mit Ausnahme von den vorstehend erwähnten Fahrten nah Häfen der Provinzen Halland und Gothenburg - Bohus, 9 1 Wein, 6 1 Branntwein, 2 kg Kaffee und 2 kg Thee für jede Person wie vorher berechnet. Hierbei ift zu beahten, daß Branntwein und Wein nicht gegen einander vertausht werden dürfen, sodaß der- jenige, der von dem einen weniger hat, um dieses Mangels willen nit von der anderen Waare Ersa nehmen darf. Diejenigen Mengen der genannten vier Proviantartikel , welche den nah der vorstehenden Bestimmung zu bemessenden Vorrath eines Schifféführers über- steigen, sind an dem Löschungsorte unbedingt zu verzollen, wenn das Schiff nicht unmittelbar von neuem in ausländischer Fahrt benußt werden soll. Wenn ein von einem ausländischen Hafen fommendes schwedisches oder fremdes Schiff unmittelbar wieder in ausländischer Fahrt benußt werden soll, so ist der Schiffer berehtigt, wenn er bei seiner Ankunft im Reih Wein, Branntwein, Kaffee oder Thee in größeren Quantitäten mitbringt, als durch diesen be- stimmt ift, den Üeberschuß im Manifest zur Wiederausfuhr aufzu- nehmen. Bis zur Abfahrt des Schiffes ist dieser Ueberschuß unter Zollversiegelung im Packhause oder an irgend einem sicheren und passenden Ort an Bord des Schiffes zu verwahren, wobei die im § 42 des Zollgesezes für Wiederausfuhrgut vorgeschriebene Controle zur An- wendung kommt. Iedoh foll von diesem Uebershuß so viel ausge- liefert werden, als während eines etwaigen längeren Aufenthalts des Schiffes in einem {wedishen Hafen für den Gebrau der Be- satzung an Bord des Schiffes erforderlich wird, und es ist demgemäß ein entsprechender Theil von den zur Wiederausfuhr auf dem Manifest angeführten Quantitäten abzuschreiben. -

Andere Provisionsartikel als die vorher angegebenen müssen ebenfalls unter Beobachtung der erforderlichen Controle bis auf die Theile, welhe während des Aufenthalts in s{wedischen Häfen an Bord selbst verbraucht oder zum Zurückbleiben im Reich verzollt werden, mit dem Schiffe wieder ausgeführt werden.

Ueber das, was von den im Inlande producirten, nah dem Zoll- passe beim Auslaufen von dem Schiffe nahweislich ausgeführten Proviantartikeln übrig geblieben ift, darf bei der Rückkunft wie über ausländische, nit zollpflichtige Proviantartikel zollfrei verfügt werden.

1 Pu jp e R A gm Mde