1892 / 184 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

"B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen.

1) Zusammenseßung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wäblerlisten, Einspruchs- und Wahlverfahren.

In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimm- berchtigten nah der Gemeindegliederliste mehr als 40 beträgt, tritt nach § 49 an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindever- tretung, welche aus dem Gemeinde-Vorsteher und dessen Stellvertreter wenn mebrere Stellvertreter vorhanden find, dann dem ersten Stellvertreter sowie den gewählten Gemeindeverordneten, deren Zabl mindestens sechs betragen muß, besteht. Das Gleiche ist in Gemeinden mit einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten der Fall, wenn in denselben bisher {hon eine Gemeindevertretung be- standen hat 147 Abf. 1), sowie ferner, wenn die Einführung einer folden im Wege ciner statutarishen Anordnung von der Gemeinde- versammlung beschlossen oder von dem Kreisausshusse auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen Interesse vorgeshrieben wird.

Nach § 149 Abs. 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 treten die zur Zeit des Inkrafttretens des Geseßes im Amt befindlichen Gemeinde- Vorsteher und deren Stellvertreter ohne weiteres in die zu bildenden Gemeindevertretungen ein, während dagegen die Gemeindeverordneten gemäß der Bestimmungen der SS 50 f. zu wählen sind.

Zum Zwecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im § 39 Abs. 2 vorgeschriebenen Liste der! Gemeindeglieder und der fonstigen Wahlberechtigten 45) bis zum Anfange des Monats Januar 1893 zu bewirken.

Die Liste, welche die nah § 41 erforderliden Eigenschaften der Gemeindeglieder und die im § 45 angegebenen Vorausfeßzungen für das Wahlrecht der dort bezeichneten physishen und juristischen Per- sonen sowie Perfonen-Gesammtheiten nahzuweisen hat, ift, unter Benútung der im Oktober und November 1892 bewirkten Per- fonenstands-Aufnahme für die Veranlagung der Staatseinkommen- steuer, nah dem [anliegenden] Formular (B) von dem Ge- meinde-Vorsteher aufzustellen. Vor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in die Liste bat \sich der Gemeinde-Vorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen, daß bezüglich desselben die im S 41 Nr. 1 kis 5 bezeichneten Vorauéscßungen zutreffen Nuht bei einem Gemeindealiede die Auëübung des Gemeinderechts 44), fo ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Nuhens durch einen kurzen Hinweis auf die einschlagende Nummer des § 44 ersichtlih zu machen (D Ubi Na S 44 Vir. 1).

Die Landräthe haben bei jeder sih darbietenden Gelegenheit, insbesondere bei persönliher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige Aufstellung der Listen durch ent- sprechende Belehrung der Gemeinde-Vorsteher und Prüfung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken. .

Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B is Folgendes zu bemerken :

Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen männlichen und weib- liden Wahlberehtigten nach, welche ein Wobnhaus in dem Gemeinde- bezirke besißen. Steht ein Wohnhaus im Miteigenthbume Mehbrerer, so hat der Gemeinde-Vorsteher zu veranlassen, daß bis zum Ende des Monats Dezember 1892 nah Maßgabe der Vorschrift im § 41 Abf. 3 festgestellt werde, welher der Miteigenthümer das Gemeinderecht auszuüben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken.

Zu b. Unter b sind diejenigen männlichen und weiblichen Wablberechtigten aufzuführen, welhe, ohne ein Wohnhaus eigen- thümlih zu besißen, von ihrem gesammten innerhalb des Gemeinde- bezirks belegenen Grundbesiß einen Jahresbetrag von mindestens drei Mark an Grund- und Gebäudesteuer entrichten.

Es ist zu beachten, daß unter a und þb nach Maßgabe der Bestimmung in § 45 Abs. 3 auch Frauen und nichtselbständige Personen, welhe auf Grund des ihnen im Gemeindebezirk zu- ehenden Grundbesitzes wahlberehtigt find, sofern bei ihnen die im S 41 Nr. 1 bis 5 bezeihneten Voraussetzungen vorliegen, aufgeführt werden müssen.

Zu c. Unter c weist die Liste diejenigen männlichen Gemeinde- angehörigen nach, welche, ohne unter a oder b zu gehören, für 1892/93 zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind.

Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejenigen männlichen und weiblihen Personen aufzuführen, welhe, ohne im Gemeinde- bezirk cinen Wohnsiß zu haben, in demselben seit mindestens einem Jahre ein Grundstück besißen oder am 1. April 1893 besessen haben werden, welhes wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Aernahrung hat, oder auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerblihe Anlage befindet, die dem Merthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleihkommen. Auch hier sind Frauen und nichtselbständige Personen, bei welchen die im § 41 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Borausseßungen zutreffen, mit aufzuführen. Hieran s\{ließen sih die juristischen Personen, die Actiengesellshaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerk- schaften, eingetragenen Genossenschaften und der Staatsfiscus an, sofern dieselben Grundstücke von dem bezeihneten Umfange im Gemeinde- bezirte besitzen.

Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen, welche, ohne zu a oder b der Liste zu gehören, für 1892/93 mit einem Cinkommen von mehr als 660 bis einschließli 900 A zu den Ge- meindeabgaben herangezogen sind.

Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Naum für die bei der Fortführung der Liste erforderlich werdenden Nachtragungen ofen zu lassen. Werden bei dieser Fortführung Streichungen oder Aende- rungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte 11 zu bemerken.

Bei jedem Stimmberechtigten ist der Betrag der von demselben zu zahlenden Einkommensteuer (in Sv. 5), Grund- und Gebäudesteuer (in Sp. 6), Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe (in Sp. 7), Ge- meindesteuer (in Sp. 8), Kreis- und Provinzialsteuer (in Sv. 9), sowie der Gesammtbetrag dieser Steuern (in Sp. 10) einzutragen.

Auf Grund der Gemeindegliederliste ist gemäß § 55 in Ver-

bindung mit § 50 eine nach Wahlklassen und im Falle des § 51 Abs. 1 außerdem nah Wahlbezirken einzutheilende anderweite Liste der sämmtlihen Wahlberehtigten nah dem angeschlossenen For- mular (C) in der Weise aufzustellen, daß sich die Reihenfolge der Mähler nach der Höhe der von denselben zu entrihtenden Gesammt- steuerbeträge bestimmt. Hierbei sind sowohl in Ansehung der Staatssteuern, als auch in Ansehung der Gemeinde-, Kreis- und Provinzialsteuern die für das Jahr 1892/93 entrichteten oder noch zu cntrihtenden Beträge zu Grunde zu legen. Be- ¿üglich der Berechnung der zur Berücksichtigung zu ziehenden Staats- einfommensteuer ift zu bemerken, daß nah dem Gesetze, betreffend die Aenderung des Wakhlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Gesez-Samml. S. 231) für jede nicht veranlagte stimmberechtigte Person ein Steuer- betrag von 3 4 zum Ansate zu bringen ist. _ Der Gesammtbetrag der von den Stimmbercchtigten zu ent- richtenden Abgaben is aus Spalte 10 der Liste B in Spalte 4 der Liste C zu übertragen. Diese Beträge sind demnächst zusammenzuziehen und die drei Klaffen nach § 50 so abzugrenzen, daß ein Drittel dieses Gesammtbetrages auf jede Klasse entfällt. Der auf jede der drei Klassen entfallende Steuerbetrag ist in der Spalte 5 hinter dem Steuerbetrage des zuleßt aufgeführten Wahlberechtigten der bezüglihen Klasse aus- uwerlen. / A

Diese Liste (C nicht aber die Liste B —) ist in dem Zeit- raume vom 15. bis 30. Januar in einem vorber zur öffentlihen Kennt- niß zu bringenden Raume auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte gegen die Nichtigkeit der Liste bei dem Ge- meinde-Vorsteher Einspruch erheben, über welchen dieser, oder, wo eine Gemeindevertretung schon jeßt besteht, die leßtere zu beschließen hat.

__ Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Kreisausshusse stait. Die Ge- meinde-Vorsteher find dahin mit Anweisung zu versehen, daß sie über die erhobenen Einsprüche und im Anschlusse hicran über die Richtig- keit der Wählerliste überhaupt mit thunli#t-x Beschleunizung unbeschadet jedoch der erforderlihen Gründlichkeit der Prüfung beschließen, oder zutreffenden Falls veranlassen, daß dies seitens

der Gemeindevertretung geschche. Die Beschlüsse auf er- folgie Einsprüche sind denjenigen, welhe diefe Einsprüche er- boben haben, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Da Klagen gegen diese Beschlüsse keine aufshiebende Wirkung haben, fo wird es unschwer zu ermöglichen sein, daß das Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 1893 beendet is. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Wahlberechtigten wieder gelöscht werden, fo ist diescs demselben unter Angabe der Gründe mindestens aht Tage vor dem 1. April 1893 durch den Gemeinde-Vorsteher mit- tels einer gegen Empfangébescheinigung zuzustellenden Verfügung mit- zutheilen. Kurz vor diesem Zeitpunkt ist diese Liste zutreffenden Falls durch Aufnahme derjenigen Personen zu vervollständigen, welche inzwischen noch das Gemeinderecht erlangt haben.

Die Wahl der Gemeindeverordneten hat am 2. April an einem der nächstfolgenden Tage gemäß den Vorschriften d 59 bis 63 zu erfolgen.

Besonders zu beachten sind die Bestimmungen des § 52 wegen der Durchführung des Grundsaßes, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung Angesessene fein müssen.

Wegen der Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahlen und der dagegen zulässigen Klage im Verwaltungsstreitverfahren fommen die Bestimmungen der §§ 66 und 67 zur Anwendung.

2) Beschlußfassung nah § 149 Abs. 5, Richtigstellung der Li ste.

Alsbald na Abschluß des Wahlverfahrens hat der Gemeinde- Vorsteher die gewählten Gemeindeverordneten gemäß den Vorschriften des § 104 in ortéübliher Weise unter Angabe der Gegenstände der Berathung und Innehbaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen, sowie mit dem Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben, zusammenzuberufen.

Gemäß § 106 ist diefe Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend isi. Kommt auf die erste Zusammenberufung eine bes{chlußfähige Versammlung nicht zu stande, so sind die Gemeindeverordneten durch den Gemeindevcrsteher unter Beobachtung der Vorschriften des § 1014 zu einer anderweiten Ver- fammlung mit dem Hinweise zusammenzuberufen, daß die Erscheinen- den obne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind.

Nach Eröffnung der Tagung werden zuvörderst die Gemeinde- verordneten gemäß § 64 durch den Gemeinde-Vorsteher in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag verpflichtet. Hierauf erfolgt die Be- rathung und Beschlußfassung darüber, ob die in dem § 13 aufgeführten Personen mit einem Jahreseinkommen bis einschließli 900 A zu den Gemeindeabgaben herangezogen, oder ov sie von denselben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Procentsaße als die Per- fonen mit einem höberen Einkommen herangezogen werden sollen. Wird die Freilassung oder die geringere Belastung- beschlossen, so ift durch den Gemeinde-Vorsteber sofort dem Landrath hiervon Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlihst die Beschlußfassung des Kreis- ausschusses darüber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Versammlung die Zustimmung zu ertheilen, oder ob dieselbe zu ver- sagen ift.

Soweit hierdurch eine Aenderung in dem Wahlrecht der Per- sonen mit einem Einfommen von mehr als 660 M bis-900 M oder eines Theils derselben gegenüber der vor dem 1. April aufgestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, fei es, daß die in Frage stehenden Personen bisher niht zu den Gemeindeabgaben herangezogen waren, ibre Heranziehung aber vom 1. April ab eintritt, sei es, daß ibre gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April ab unter Zustimmung des Kreisausschusses beshlossen wird, während sie vor dem be- zeichneten Zeitpunfte herangezogen waren, ist die Gemeindegliederliste B und die Wählerliste C richtig zu stellen vnd der Inhalt des Gemeinde- beshlusses in der für Bemerkungen bestimmten Spalte der beiden Listen anzuführen.

Letterenfalls scheiden die etwa aus dieser Gruppe zu Gemeinde- verordneten gewählten Personen gemäß § 43 aus der Gemeinde- vertretung aus, und es fommt wegen Anordnung außerordentlicher Ersaßwahlen die Vorschrift des § 54 Abf. 2 zur Anwendung.

Im übrigen wird hierdurch an dem N-echtsbestande der in das Amt getretenen Gemeindevertretungen felbst nihts geändert ; vielmehr bleiben dieselben in ibrer erstmaligen Zusammensetzung bis zum Eintritt der nächsten regelmäßigen Ergänzungs- oder außerordentlichen Ersaßz- wahlen in Wirksamkeit.

Sollten in einzelnen Fällen aus dem Umstande, daß an der ersten Wahl der Gemeindevertreter Personen theil genoinmen haben, welche infolge ihrer Freilassung von den Gemeindeabgaben dem- nächst das Wahlrecht nicht mehr besißen, oder daß Personen, welche demnächst zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden und dadur). das Wahlreht erhalten, bei dieter ersten Wahl nicht mitgewirkt haben, besondere Mißverhältnisse ent- stehen, deren Beseitigung im öffentlichen Interessz geboten erscheint, so hat der Landrath hierüber an den Regierungs - Präsidenten zu dem Zwecke Bericht zu erstatten, um eine Erörterung der Frage zu veranlassen, ob zur Beseitigung dieser Mißverhältnisse die Auf- lösung der bestehenden Gemeindevertretung nah § 142 und die Neu- wabl von Geineindeverordneten auf Grund der neuen Liste der Stimm- berechtigten herbeizuführen ift.

Die Verhandlungen über die Bildung der Gemeindeversamm- lungen und der Gemeindevertretungen sind derart zu beschleunigen, daß es denselben ermöglicht wird, noch vor dem 1. Juli 1893 einen Beschluß gemäß § 21 Abs. 1 über die Vertheilung der Gemeinde- abgaben für das Rechnungéjahr 1893/94 zu fassen.

Berlin, den 23. Juli 1892.

Der Minister des Innern. Herrf urth.

Anwetsung 1 betreffend die Gestaltung der Gemeinden und Guts- bezirke und die Bildung von Gemeceindeverbänden.*)

Die Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892 trifft im ersten und vierten Titel Bestimmungen über die Abänderung, Vereinigung und Um- wandlung der ländlichen Bezirke (Gemeinde- und Gutsbezirke) und über deren Verbindung für einzelne Getmneindezwecke. Alle diese Bestimmungen verfolgen die Absicht, lebenêunfähige Gebilde zu beseitigen, unzweckEmäßig gestaltete Bezirke besscr abzugrenzen und die Erfüllung der Gemeinde- aufgaben zu erleichtern. Sie greifen in den unverändert bleibenden rechtlichen und thatsählichen Bestand der Bezirke niht unmittelbar ein, fondern regeln nur die Vorausseßungen und Formen für jene Maßnahmen, welche sich den örtliden Verhältnissen anzupassen und unter dem Zusammenwirken der betheiligten Gemeinden und Guts- besißer und der zuständigen Organe der Staats- und Selbstverwal- tung zu vollziehen haben. Diesen ist hiermit eine umfassende und bedeutungêvolle Thätigkeit zugewiesen, welche voller Hingebung bedarf, wenn die Ziele des Gesetzes, unter thunlichster Rüksichtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche der ländlichen Bevölkerung, verwirklicht werden sollen.

Um die Ausführung des Gesetzes in diesem Sinne zu fördern, wird auf Grund des § 149 Abs. 1 nahstehende Anweisung ertheilt.

1) Bezirksfreie Grundstücke 2 Nr. 1).

Wenn auch anzunehmen fein wird, daß Grundstüke, welche noch feinem Gemeinde- oder Gutébezirke angehören, kaum mehr vorhanden find, so haben doch die Landräthe forgfältig zu prüfen, ob sich Grund- stücke obne irgend welhe communale Zugehörigkeit noch vorfinden, und, wenn leßteres der Fall sein sollte, die Vereinigung der betreffenden Grundstücke mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke gemäß § 2 Nr. 1 im Streitfalle zunächst die Feststellung der communalen Eigenschaft gemäß § 4 mit thunlichster Beschleunigung herbeizuführen.

2) Vereinigung und Umwandlung bestehender Bezirke (S229 S D).

Von Amtswegen ist allgemein eine Prüfung vorzunehmen, für

welche Fälle die Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken

___*) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892.

mit anderen Gemeinden oder Gutsbezirken, fowie die Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden und von Landgemeinden in Guts- bezirke im öffentlichen Interesse einzutreten hat. Jn allen hierbei ermittelten Fällen oder wenn eine Neuregelung der Communalbezirke von Betheiligten beantragt wird, find Verhandlungen mit den betheiligten Gemeinden und Gutsbesißern einzuleiten, fobald die Gemeindeversammlungen (Gemeindevertretungen) auf Grund des Geseßzes neugebildet sind. Festzuhalten i bei diesen Verhandlungen, daß Aenderungen in communalrechtlicher Beziehung feine Einwirkung auf andere Verhältnisse üben, welche lediglich an den Grundbesiß gefnüvft sind, daß insbesondere die Frage der Nitter- gutéeigenschaft von ihnen unberührt bleibt.

Stimmen die Betheiligten der in Auésiht genommenen Maß- nahme zu, so sind die Verhandlungen nah Anhörung des Kreisaus- \husses mir alsbald zur Prüfung und geeignetenfalls Einvolung der Königlichen Genehmigung einzureichen.

Wird ein all)eitiges Einverständniß der Betheiligten nit erreicht, so bieten sich für die Durhführung der in Aussicht genommenen Maßnahme formell zwei Wege dar.

Der eine Weg ist der in § 2 Nr. 2 angegebene einer Auflösung von Landgemeinden und Gutébezirken mit nachfolgender Einverleibung der hierdurch bezirfsfret werdenden Grundstücke nah Maßgabe der Vorschriften in § 2 Nr. 1. Die Beschreitung dieses Weges hat zur Vorausseßung, daß die aufzulösenden Landgemeinden und Gutsbezirke „ibre öffentli-rehtliden Verpflichtungen zu erfüllen außer stande mod’ (S 2 It. 2 Sa 1).

Der andere Weg ift der in § 2 Nr. 3 angegebene einer Ersezung des mangelnden Einverständnisses durch Beschluß des Kreis- aus\chasses un® der demselben für dieses Verfahren im Beschwerdezuge übergeordneten Instanzen. Das Einverständniß kann auf diesem Wege nach § 2 Nr. 3 nur dann erseßt werden, wenn „das öffentlihe In- teresse dies erbeischt*“ (wenn anderenfalls „das öffentliche Interesse ge- fährdet sein würde"), und es soll dieses nah den einshränfenden Er- läuterungen in § 2 Nr. 5 nur dann angenommen werden, wenn eine der nachstehend bezeihneten Vorauëscßungen vorliegt :

„a. wenn Landgemeinden oder Gutsbezirke ihre öffentlich-rcchtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer stande find.

Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche Gemeinden und Gutsbezirfen vom Staat oder größeren Com- munalverbänden zustehen, nicht als bestimmend zu eraten ;

. wenn die Zersplitterung eines Gutebezirfs oder die Bildung von Colonien in einem Gutsbezirke die Abtrennung einzelner Theile desselben oder dessen Umwandlung in eine Landgemeinde oder dessen Zuschlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden nothwendig macht : wenn infolge örtlich verbundener Lage mehrerer Landgemeinden oder von Gutsbezirfen oder Theilen derselben mit Landgemeinden ein erhebliher Widerstreit der communalen Interessen ent- standen ist, dessen Au8gleihung auch durch Bildung von BVer- bänden im Sinne der §§ 123 ff. nicht zu erreichen ist.“

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die vorstehende engere Begreazzunz des öffentlihen Interesses nur für den Fall gilt, wem de n Rede fléhenden Maß nahmen gegen den Willen der Betheiligten durhgeseßzt werden sollen, niht aber für den Fall des Einverständnisses. Sie schließt also feineswegs aus, auf ein Einverständniß der Betheiligten auch in Betreff solher Maßnahmen hinzuwirken, welche zwar nicht unter die für den Fall des Zwanges gegebene engere Begrenzung des öffentlichen Interesses fallen, dennoch aber zur besseren Erfüllung der den Ge- meinden gestellten öffentlich - rechtlihen Aufgaben als zweckmäßig er- scheinen.

Im einzelnen ist Folgendes zu bemerken.

S 2 Nr o R A ist zu beahten; daß die hier vorgesehene Voraussetzung (abgesehen vou der in einem Absatz hinzugefügten Bestimmung) wörtlich mit der in Nr. 2? erwähnten Voraussetzung übereinstimmt. Landgemeinden und Gutsbezirke, die ihre öfentlih-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer stande sind, können daher bei mangelndem Einverstä: dnuiß der

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Betheiligten auf dem einen wie dem anderen Wege als felbst- ständige Gebilde beseitigt werden. Wird der erstere Weg eingeschlagen, so muß der Auflösung des Bezirks durch Königliche Anordnung cine Anhörung der einzelnen Besitzer der bezirkêfrei gewordenen Grundstücke über die demnächstige Neuregelung folgen: ist diese Anhörung mit Schwierigkeiten verbunden, oder stehen solhe aus den weiteren Ver- bandlungen zu besorgen, so wird sich dieser Weg nit empfehlen. Die Beschreitung des anderen Weges seßt nah dem Wortlaut der Vorschrift unter Nr. 3 in der Regel voraus, daß Bezirke ihrem aanzen Umfange nah mit anderen vereinigt werden; dieser Weg wird sich daher meistens dann nicht empfehlen, wenn ein leistungsunfähiger Bezirk nicht ungetheilt an einen anderen, sondern getheilt an mehrere andere angeschlossen werden soll. Solche Erwägungen werden bei der Auswahl des einen oder anderen Weges zu berücksichtigen fein.

Wird der zweite Weg gewählt, so ist ferner die Bestimmung des Abs. 2 in § 2 Nr. 5a zu beachten. Danach foll für die Frage der Leistungäunfähigkeit die Thatsache, daß den betreffenden Gemeinden oder Gutsbezirken Zuwendungen für gewisse offentlich- rechtliche Zwecke vom Staat oder größeren Communalverbänden gewährt werden, an sich niht entscheidend sein. Hierb-i fino gänzli außer Betracht zu lassen alle diejenigen Zuschüsse, welbe Gemeinden oder Gutébezirke allgemein ohne Rücksicht auf ein nacchgewiesenes besonderes Bedürfniß zufolge delegiGer Bestimmung unter gewissen Borausfseßungen zu beanspruchen haben, wie dies binsichtlich der Zuschüsse zu den Besoldungen der Lehrer und Lebrerinnen nah den Geseßen vom 14. Juni 1888 und vom 31. März 1889 der Fall ist. Dasselbe gilt in der Regel au von Zuwendungen zur Ausführung von Wegebauten. Für die Frage der Leistungs- unfähigkeit fönnen vielmehr übcrhaupt nur solche Zuwendungen in Frage kommen, welhe als „Bedürfnißzuschüfse“ bezeichnet werden, wie beispielsweilse die Beihilfen, welhe die Land- armenverbände gemäß § 36 des preußishen Ausführungsgesctzes vom 8. März 1871 zu dem Bundesgeseße über den Unterstützungs- wobnsiß unvermögenden Ortsarmen-Verbänden bei nachgewiesenem Bedürfnisse zu gewähren haben. Wo Gemeinden oder Gutsbezirke folche Bedürfnißzuschüsse vom Staat, Provinzial- oder Kreiëverbande erhalten, ift aber auf Grund dieser Thatsache allein noch nicht als nachgewiesen zu erachten, daß sie außer stande sind, ihre öfentlih- rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen; vielmehr kommt es auf eine sachliche Prüfung der Leistungsunfähigkeit selbst an, welche darauf zu richten ist, ob eine dauernde Leistungsunfähigkeit zur Ecfüllung der öffentlih-rechtlihen Verpflihtungen vorliegt, oder ob etwa die Ge?- währung der Bedürfnißzushüsse nur auf wohlwollender Fürsorge, auf einer ungenügenden Prüfung der Leistungsfähigkeit oder auf einem nur- vorübergehenden Zustande der Leiftungsunfähigkeit beruht.

Für den Fall der Vereinigung ciner leistungsunfähigen Gemeinde mit einem leistungsfähigen Gutsbezirk {reibt § 2 Nr. 3 in Abs. 2 auédrüdcklich vor, daß der letztere als folcher bestehen bleibt, sofern der Gutsbesitzer dies beantragt; in diesem Fall geht die Landgemeinde unter Fortfall der Gemeindeverfassung völlig im Gutshezirk auf. Es wird dies der Regel nah schon an und für fich der Natur der Sache entsprehen. Deunoch ist nicht ausgeschlossen, daß . der Gutsbesißer selbst unter Umständen die Bildung einer Land- gemeinde aus seinem bisher felbständigen Gut und der zu- zuschlagenden bisher leistungsunfähigen Gemeinde wünscht, und es wird alsdann diesem Wunsch, soweit ein öffentlihes Interesse nicht entgegenfteht, Folge zu gebzn sein.

Zu:-§-2 Nr. 9 Ut: b wird es faum der Bemerkung bedürfen, daß nicht allgemein da, wo einzelne Trennstücke- von einem größeren Gute abgezweigt und in andere Hände übergegangen find, eine solche Zersplitterung des Gutébezirfs vorliegt, welche eine Neuregelung des communalen Verhältnisses erheischt. Es 1} vielmehr davon auszugeben, daß, solange die Einheit des Besitzes nicht erheblich beeinträchtigt ist und die - Leistungsfähigkeit erhalten bleibt, der Fort- bestand des Gutes als eines selbständigen Gutsbezirfks fih der

Regel nah rechtfertigt. Dagegen wird in allen denjenigen Fällen, in welhen die Zersplitterung eines Gutsbezirks oder die Bildung von Colonien innerhalb desselben eine solde Ausdehnung gewonnen hat, daß das Kennzeihen der Einheit des Besißes verloren gegangen iît, zu prüfen sein, ob die Umwandlung dieses Gutsbezirks in eine Land- gemeinde oder ob ‘die Abtrennung einzelner Theile desfelben unter Zuschlagung zu einer oder mehreren Landgemeinden geboten ersheint. Insbefondere ift in allen Fällen, in denen auf den Antrgg des Gutsbesißzers ein die Aufbringung der Kosten der offentlißhen Armenpflege anderweit regelndes Statuï gemäß & 8 des Geseßes vom 8. März 1871 erlafsen ist, in Erwägung zu ziehen, ob nit cinem solchem Gutsbezirke die Vorausseßungen seines rechtlichen Fortbestandes verloren gegangen find, und folgeweife eine communale Neubildung nah der Bestimmung unter Nr. 5 lit. þ angezeigt ist. : U S2 Nr: 516 6,

Ob eine Gemcngelage in solhem Umfange vorliegt, daß eine Vercinigung der im Gemenge liegenden Bezirke nah Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich wird, ift eine Frage des örtlihen Ermefsens. Wenn die Gebäude felbständiger Güter sich in unmittelbarem Zusammenhange mit der Dorflage befinden, oder wenn einzelne Grundstücke mit Bestand- theilen der Gemeindefeldmark im Gemenge liegen, so wird darin noch fein zwingender Grund zu einer communalen Vereinigung zu finden fein. Nur dann, wenn „aus einer solhen Gemengelage ein ‘erheblicher Widertreit der communalen Interessen entsteht, dessen Ausgleichung auch durch die Bildung von Verbänden im Sinne der S8 128 ff. nit zu erreichen ift“, muß beim Widerspruh der Betheiligten die communale Neuregelung nah Maßgabe der Vorschriften § 2 Nr. 3 erzwungen werden.

Läßt sich das Vorbandensein cines öffentlichen Interesses im Sinne der Vorschriften in §2 Nr. 3 und 5 überhaupt nicht darthun, so ift bei mangelndem Einveritändniß der Betheiligten von dem weiteren Verfahren bebufs Erfetzung dieses Einverständnisses Abstand zu nehmen. Anderen- falls aber ift dieses Verfahren dadur, daß die Angelegenheit dem Kreis8auëschuse zur Beschlußfassung unterbreitet wird, in die Wege zu leiten ‘und erforderlihenfalls durch Beschreitung des vorgesehenen! íInstanzenzuges fortzuseßen, bis cntweder ein endgültiger Beschluß erzielt ist, durch welhen das mangelnde Einverständniß erseßt wird, oder aber im Laufe der Verhandlungen überzeugend dar- gethan is, daß ein öffentlihes Interesse im Sinne der Vor- \chriften unter § 2 Nr. 5 nit vorliegt. In Betreff des Instanzen- weges ist zu beachten, daß die Erhebung der Beschwerde von Seiten des Vorsißenden gegen einen Beschluß des Kreiaus\hufses, Bezirkfsausshusses oder Provinzialraths an die im § 123 des Landes: verwaltungsgeseßes vorgeschriebenen engen Formen gebunden ist, daß aber andererseits. durch das Ergehen eines endgültigen Beschlusses, welcher die Ersczung des Einverständnisses versagt, die Wiederholung des gesammten Verfahrens niht ausgeschlossen wird, sobald sih dem- nächst ergiebt, daß Maßnahmen der in Nede stehenden Art dem Wunsche ter Betheiligten oder dem öffentlichen Interesse entsprechen. Sobald das mangelnde Einverständniß durch einen endgültigen Be- {luß erseßt sein wird, ist ebenfo wie bei vorhandenem Einver- ständniß wegen Einholung der Königlichen Genehmigung zu be- richten.

Bis zum 1. Januar 1894 haben die Landräthe cine Nachweisung derjenigen Fälle einzureichen, in welchen Verhandlungen über die Auf- lösung einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks, die Vereinigung bestehender Bezirke, die Umwandlung eines Gutsbezirks in eine Land- gemeinde oder umgekehrt eingeleitet worden sind. Die Nachweisung hat zu ergeben, zu welchzm Ziele die Verhanèlungen geführt haben, oder, wenn die Verhandlungen noch schweben, in welcher Lage ih dieselben befinden. Die Nachweisung is an den Negierungs- Präsidenten einzureichen, welcher sie, mit seinen Bemerkungen ver- sehen, durch die Hand des Ober-Präsidenten mir bis zum 15. Februar 1894 einzusenden hat.

3) Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke (S 2 M4 9)

Die Abtrennung cinzelner Theile von einem Gemeinde- oder Guts- bezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde- oder Gutê- bezirke erfolgt durch Beschluß des Kreisaus\chusses, dem cine Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesißer, sowie der Besißer der be- treffenden Grundstücke voranzugeben hat, soweit eine solche Anhörung sih nicht durch die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in Nede stehende Maßnahme wird inébesondere vorkominen bebufs Verbesserung unzweck- mäßiger Bezirtsgrenzen.

Liegt kein allseitiaes Einverständniß der Betheiligten bezüglich der Abtrennung und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreizautschuß diese Maßnahmen nur beschließen, wenn „das öffentliche Interesse es erheisht“. Ein solches öffentliches Interesse soll gleich- falls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn eine der in §& 2 Nr. ò formulirten, unter 2 bereits näher erörterten Voraus- feßungen vorliegt.

Gegen den Beschluß des Kreisausshusses findet in allen Fällen des § 2 Nr. 4 mag Einverständniß der Betheiligten vorgelegen haben oder niht die Beschwerde in dem unter § 2 Nr. 3 vorge- sehenen Instanzenzuge statt. Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein neuer Gemeinde- oter Gutsbezirk gebildet werden, fo ist in dem Beschlusse die Königliche Genehmigung bezüglich der Neubildung vor- zubehalten und, sobald der Beschluß endgültig geworden ift, wegen Einholung der Königlichen Genehmigung Bericht zu erstatten.

Die Landräthe haben über die vorbezeichneten Maßnahmen, welche bis zum 1. Januar 1894 eingeleitet sind, eine summarishe Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung hat anzugeben, in wieviel Fällen die ein- geleiteten Verhandlungen zum endgültigen Abschluß gelangt sind, und in wieviel Fällen sie noch s{chweben. Die Nachweisung is dem Re- gierungs-Präsidenten einzureichen, welcher dieselbe, mit seinen Be- merkungen versehen, bis zum 15. Februar 1891 dur die Hand des Ober-Präsidenten mir einzureichen hat.

4) Auseinandersetßzung der Betheiligten 3).

Durch die Bestimmungen in §3 wird der Gegenstand der infolge von Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendig werdenden Auseinanderseßung zwischen den Betheiligten gegen- über dem bisherigen Rechtéstande beträchtlich erweitert und näher be- zeichnet. Wenn von der biernah zulässigen Ausgleichung der öffentlich- rehtlihen Interessen ein umsihtiger Gebrauh gemacht, insbesondere dahin gewirkt wird, daß nach jeder Nichtung hin Billigkeit waltet, und daß übertriebene Ansprüche ferngehalten werden, fo steht zu erwarten, daß die Bestimmungen des §3 die Durchführung der im öffentlichen Inter: efse nothwendig werdenden Bezirksveränderungen erleichtern werden. Die Auseinandersetung tritt erst infolge, also na ch bewirkter Veränderung der Bezirke ein. Indessen wird es in der Negel dem Interesse der Sache entsprechen, wenn bereits bei den Verhandlungen über die Bezirks: veränderungen felbst .falls diese dadurch niht erheblich verzögert oder in ihrem Ergebnisse gefährdet werden die für die Auseinander- seßung in Betracht kommenden öffentlich-rehtlichen Verhältnisse der Betheiligten klargestellt und allseits zufriedenstellende Verständigungen getroffen werden.

5) Zwecckverbände (§8 128 bis 133).

Nach den Bestimmungen des vierten Titels der Landgemcindeordnung sind die zu bildenden Zwecckverbände entweder folche, welchen auf ihren An- trag mit Königlicher Genehmigung die Nechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden, oder solche, welchen diese Rechte nicht zustehen. Der Bildung derartiger Verbände ist besondere Fürsorge zu widmen, und es werden dazu die Erwägungen und Verhandlungen, betreffend Auf- bebung, Vereinigung und Umwandlung von Gemeinde- und Guts- bezirken (\. oben unter 2) vielfah Gelegenheit bieten. Es wird bei Einleitung jener Verhandlungen, sowie im weiteren Verlaufe der- selben zu prüfen sein, ob dem Bedürfniß an Stelle einer Bezirks- veränderung besser und leichter durch die Verbindung der be- stehenden Bezirke zu einzelnen Zwecken nah Maßgabe der SS 128 ff. abzuhelfen ist. Aber auch abgesehen -von jenen Verhand- lungen muß die Bildung nüßlicher Zweckverbände nah Maßgabe des Gesetzes thunlichst gefördert werden. Als das nächstliegende Ge- biet, auf welchem hier eine rege Wirksamkeit entfaltet werden kann,

stellt sh die éffentliße Armenpflege dar. Es fann in dieser Be- ziehung auf die eingehenden Erhebungen über die Nothwendigkeit der Bildung von Gefammtarmenverbänden und auf das die Ab- änderung der S8 31, 65 und 68 des Geseßzes vom 8. März 1871 betreffende Geseß vom 11. Juli 1891 (Geseßz-Samml. S. 300), so- wie dessen Begründung Bezug genommen und daran die Erwartung geknüpft werden, daß es den Bemühungen der Behörden “gelingen wird, überall da, wo die öffentliche Armenvflege bisher wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Ortsarmenverbände ihrer Aufgabe nicht gerecht geworden, oder wo durch eine unbillige Vertheilung der Lasten der Armenpflege auf die einzelnen Ortsarmenverbände ein er- beblicher Widerstreit communaler Interessen entstanden is, nunmehr eine Vervollkommnung des biéberigen Zustandes dur Bildung von Gesammtarmenverbänden nah Maßgabe der §S 128 ff. (vergl. ins- besondere § 131) der Landgemeindeordnung herbeizuführen

Was die bereits bestehenden Zweckverbände betrifft, so ist zu beachten, daß gemäß § 131 Abf. 1 auf die Gesammtarmenverbände die Bestimmungen des Titels TV der Landgemeindeordnung finngemäße Anwendung finden. Diese Verbände sind daher, fobald die Gemeinde- versammlungen (Gemeindevertretungen) neu gebildet sein werden, zu veranlassen, daß fie ihre Stätuten dementsprechend einer Um- arbeitung unterzichen. Kommt ein anderweites, zur Bestätigung geeignetes Statut dur freie Vereinbarung der Betheilizten nicht zu stande, so ift dasselbe naH Anhörung der leßteren durch den Kreisauss{huß oder, falls eine Stadtgemeinde betheiligt ist, durch den Bezirksausshuß festzustellen (§8§ 137, 138). Was die sonstigen bereits bestehenden Zweckverbände betrifft, so ist, wenn sie ihren Aufgaben genügen und die Betheiligten nicht selbst ihre Umgestaltung beantragen, deren unverändertes Fortbestehen durch das Gesetz nicht ausges{lossen. Soweit aber eine nähere Prüfung der Verhältnisse ergiebt, daß bestehende Zweckverbände in ihrer der- maligen Gestaltung den Anforderungen, welche an sie gestellt werden müssen, nit in auëreihender Weise entsvrechen, ift deren Uingestal- tung nah Maßgabe der neuen Bestimmungen herbeizuführen.

Anlangend das Verfahren wegen Bildung von Zweck- verbänden, so erfolgt dieselbe nah Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesißer im Falle ihres Einverständ- nisses durch Beschluz des Kreisauss{chusses; auf Beschwerde gegen diesen Beschluß hai endgültig der Bezirk8aussuß - zu beschließen. Wenn ein Einverständniß der Betheiligten niht zu erzielen ist, so fann das Einverständniß durch Beschluß des Kreisaus- {usses erseßt werden, sofern das öffentliche Intcresse dies erheischt, obne daß der Kreisaus\{huß bei Beurtheilung der Frage des öffentlichen Interesses hier an bestimmte Voraussetzungen gebunden wäre; auf Be- schwerde gegen den Bes{luß des Kreisausschuises beschliezt endgültig der Bezirkêaus\hußz. Die Verbandsbildung felbst erfolgt in dem Falle mangelnden Einverständnisses der Betheiligten nicht durch die Bes(blußbehörden, sondern durch den Ober-Präsidenten 128). Demnach is der Ober-Präsident nicht befugt, in den Fallen. in welchen ein Einverständniß der Betheiligten über die Bildung eines Zweverbandes nicht zu erzielen ist, eine solhe Ver- bandsbildung im Widerspruche mit den Beschlüssen der Selbstverwal- tungsbebörden durdzufüßhren; es steht ihm aber auch entgegen folchen Beschlüssen die Befuäniß zu, die Verbandsbildung abzulehnen.

Hintichtlich der Auseinandersetzung unter den Betheiligten, welche der Verbandsbildung nazufolgen hat 139), gelten im wesentlichen die oben unter 4 angegebenen Grundsäße.

Ueber die Organisation, die Verfassung und Verwaltung der neu- zubildenden Zweckverbände enthalten die SS 132 u. f. nähere Bestim- mungen, welche einer Erläuterung zunäcßst niht bedürftig erscheinen.

Bis zum 1. Januar 1894 haken die Landräthe eine Nachweisang der eingeleiteten Verbandébildungen einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, zu welhem Ziele die Verhandlungen gelangt sind, oder in welcher Lage sich dieselben befinden. Die Nachweisung ift in gleiher Weise wie die unter 2 weiterzubefördern. j

6) Betheiligung von Stadtgemeinden bei den unter

2, 3, 4, 5 erörterten Maßnahmen 2 Nr. 6, § 138).

Die erörterten Maßnahmen finden auch auf Stadtgemeinden An- wendung, wenn es sich darum handelt, Landgemeinden und Gutsbezirke oder abgetrennte Theile derselben mit einer Stadtgemeinde zu vereinigen, oder Theile einer Stadtgemeinde abzutrennen und mit Landgemeinden oder Gutsbezirfken zu vereinigen oder zu neuen ländlihen Bezirken zu gestalten, oder Stadtgemeinden mit Landgemeinden und Guts- bezirken zu Zweckverbänden zu vereinigen. Hierdurch erleiden die Vorschriften in § 3 der Städteordnung vom 14. April 1869 gewisse Abänderungen.

In allen obenbezei@neten Fällen sind die leitenden Grundsäge und ist das Verfahren im wesentlichen das gleiche, wie oben unter 2, 3, 4, 5 angegeben, abgesehen davon, daß an Stelle des Landraths der Re- gierungs-Präsident, an Stelle des Kreisausschusses der Bezirksaus\chuß tritt, und von den sonstigen Abänderungen in Betreff der Zuständigkeit, welche sich aus der Natur der Sache und aus den besonderen Vor-

christen in § 2 Nr. 6 und § 138 ergeben.

In den oben unter 2, 3, 5 angeordneten Nachweisungen sind die Fälle, in denen eine Stadtgemeinde mitbetheiligt ist, besonders hervor- zubheben.

7) Umwandlung von Stadtgemeinden in Landgemeinden Und umgekehrt & 1 Ab}. 2).

Nach § 1 Absf. 2 kann Stadtgemeinden die Annahme der Land- gemeindeordnung und Landgemeinden die Annahme der Städteordnung auf ihren Antrag nah Anhörung des Kreistags und Provinzial-Land- tags durch Königliche Verordnung gestattet werden. Für große Land- gemeinden mit hober Einwohnerzahl, welche einen vorwiegend |tädti- schen Charakter haben, ist die Landgemeindeordnung vielfach nicht die angemessene Form zur Entfaltung des communalen Lebens; wie tie ibrem ganzen Wesen nah Städte sind, so würde sih die städtische Verfassung nit nur weit mehr für sie eignen, sondern sie würden durch Einführung derselben eine Förderung in ihren wichtigsten Lebens- interessen erfahren. Andererseits vermag kleinen Städten mit nur geringer Einwohnerzahl, wele, vorzugsweise auf den Landbau ange- wiesen, an dem größeren Verkehre nur in geringem Maße theil- nehmen, somit einen dorfähnlihen Charakter haben, die städtische Verfassung keine Vortheile zu gewähren, da sie der ihren Verhält- niffen eatsprehenden Einfachheit entbehrt und unnüße Kosten ver- ursacht. E E Auch wird die Annah:ne der Landgemeindeordnung für solche Städte, welche zwar cine nicht ganz unerheblihe Einwohnerzahl aufweisen, ün übrigen aber von größeren Landgemeinden nicht wesentlid) versieden sind, durch die nach § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 2 gebotene Mög- lihfeit der Einrichtung eines collegialishen Gemeindevorstandes und der Anstellung eines besoldeten Gemeinde-Vorstehers erleichtert.

Die Bewegungen des Gemeindelebens, welhe durch das Inkraft- treten der Landgemeindeordnung entstehen, werden mannigfahe An- lässe zu der Erwägung bieten, ob die Annahme der Städteordnung seitens einzelner größerer Landgemeinden mit vorwiegend städtischem Charakter und die Annahme der Landgemeindeordnung seitens einzelner dorfartiger Städte sih empfiehlt. Fälle dieser Art sind dur den Regierungs: Präsidenten festzustellen und eintretendenfalls die Ver- handlungen mit den bezüglichen Gemeinden wegen anderweiter Nege- lung ihrer Gemeindeverfasung einzuleiten. :

Berlin, den 24. Juli 1892. j

Der Minister des Innern. Herrfurth.

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« Anweitung Ul betreffend die Verfassung und Verwaltung der Lan d- gemeinden.*) A. Die Organisation der Landgemeinden. Die Organe der Landgemeinde sind der Gemeinde-Vorsteher mit dem ihm zur Unterstüßung und Vertretung beigegebenen Stell-

*) Die ohne nähere Bezeihnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 4. Juli 1892.

vertreter oder mebreren Stellvertretern und die Gemeindever- fammlung. Unter dem Gemeinde-Vorstéher stehen .die für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen ernannten Gemeindebeamten.

An Stelle der Gemeindeversaminlung tritt, wo diese zu*zablreich sein würde, oder aus anderen Gründen cine ortéstatutarishe Regelung statt» aefunden hat, cine gewählte Gemeindevertretung. Für größere Gemeinden fann die Einrichtung getroffen werden, daß die wichtigeren Geschäfte des Gemeinde-Vorstehers von einem collegialisch:n Ge- meindevorstande bestehend aus dem Gemeinde-Vorsteber und den Stellvertretern, versehen werden.

I. Die Gemeindeversammlung.

1) Stimmrecht.

Die Gemeindeversammlung bestebt zunächst aus den simmberecbtigten Gemeindeangehöriacn. Welche Gemeindeangebörigen na ibren versön- lichen urid wirtb\s{aftlihen Eigenschaften als stimmberechtigt anzusehen sind, ergiebt sih aus §§ 41 bis 44 und § 45 Abs. 3. Außerdem sind stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung Auswärtswchnende, juristische Personen und Gesellshaften nah Vorschrift des § 45 Abs. 1 und 2, wenn fie Grundbesiß von dem Umfange oder Wertbe eizér „Ackernahrung, welhe zu ihrer Bewirthschaftung die Haltung “on Zugvieh erfordert“, im Geneindebezirf haben. i

Iedem Stimmberechtigten steht der Negel nah Eine Stir

Als Gemeindeglieder werden diejenigen Gemeindeangebör zeichnet, welhen das Stimm- und Wahlrecht und das Recht fleidung unbefoldeter Aemter zusteht. i

2) Mehrfache Stimmen.

Stimmberechtigte, welhe von ihrem Grundbesiß im Gemeinde-

bezirk an Grund- und Gebäudesteuer 20 Æ oder mehr zahlen, haben zwei Stimmert, O L L L 2 DEET 5 O L 7 2 Bier s

Die Gewerbetreibenden der drei obersten Gewerbesteuerflafsen nach dem Gefeß vom 24. Juni 1891 (Gesez-Samml. S. 205) baben ein in entsprechender Weise vbermebrtes Stimmrecht (§8 48 Nr. 2 Abs. 3). Für das Jahr 1893/94 gelten die in der Anweisung L A 1 zu a Abf. 3 dargelegten Grundsäte.

Auf Antrag des Kreisausschusses können dur Bes{luß des Provinzial-Landtags die vorstehenden Grund- und Gebäudesteuer säße von 20, 50 und 100 Æ erhöht oder böchstens jedo um die Hälfte erniedrigt werden; in gleiher Weise kann die Stimmen- zahl, zu welher die im Gesetz erwähnten Steuersäße berechtigen, um eins (d. i. auf drei, vier, fünf) erhöht werden 48 Nr. 2 Abs. 1 und 2). Durch eine Erhöhung der Stimmenzahl der An-

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essenen wird eine entsprechende Erhöhung Stimmenzahl der

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L S Nr. 2 Abs: 4):

Wenn der Kreisausschuß beschließt, eine derartige Abänderung der geseßlichen Negel bei dem Provinzial-Landtage zu beantragen, fo hat der Landrath die Gemeindeversammlung über diese Abänderungêévor-a {läge zu hören und durch Vermittelung des Regierungs-Präfidenten die sämmtlichen Verhandlungen dem Ober-Präsidenten einzureichen, von welchem sie mit einer gutahtlichen Aeußerung dem Provinzial- Landtage vorzulegen sind.

Es ift jedoch zu beachten, daß, wznn einem Wohnkbausbesißer auf Grund der von ihm entrichteten Grund: und Gebäudesteuern und zugleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren follte, diese Stimmen nicht zusammenzurechnen find, sondern nur die größere Zahl zum Anfaßze kommt.

Kein Stimmberechtigter darf auf vorstehende Weise mehr als cin Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen; geschieht dies, so muß eine Herabsetzung stattfinden, welhe von dem Gemeinde-Vorsteher herbeizuführen ift 48 Nr. 3).

3) Collectivstimmen.

Andererseits seht das Gesetz einen Fall vor, in weldem nicht jeder Stimmberechtigte eine voll Stimme bar. Die Gemeinde- angehörigen, welche nicht wegen ibres Grundbesißes, sondern wegen ihres Einkommens stimmberechtigt sind, sollen nämlich zusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, also höchstens halb fo viel Stimmen als die übrigen Stimmberechtigten. Uebersteigt die Anzahl der nit angesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, fo haben die ersteren ihr Stimmreßt durch eine jenen Verhältniffen est- sprehende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihre Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen 48 Nr. 1). i Wahl erfolgt auf Einladung und unter Leitung des Gem Vorstehers.

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4) Stellvertretung.

Das Stimmrecht ist in der Negel persönlich auszuüben. Aus- wärtäwohnende fönnen fich durch männliche Gemeindeglieder vertreten lassen oder selbst erscheinen; weiblihe und unselbständige Personen, juristishe Personen und Gesellschaften können nur dur Vertreter in der vom Geseg näher geregelten Weise ihr Stimmre{t ausüben (88 48, 47). Der Gemeinde: Vorsteher hat im Zweifelsfalle eine dur Mehrhbeitëbeshluß zu treffende Entscheidung der Gemeindever!amm- lung über die Giltigfeit der Legitimation der Vertreter herbeizuführen.

5) Liste der Stimmberechtigten.

Die nah Nr. A 1 und B 1 der Anweisung I, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und vertretungen, vom 7. November 1891 endgültig festgeitell Stimmberechtigten is unter Berücksichtigung der im Laufe eintretenden Veränderungen fortzuführen und in Gemäßheit S 39 und 56 alljährlih im Januar zu berichtigen.

6) Vorsiß.

Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeinde- Vorsteher oder ein Stellvertreter desselben; bei Stimmengleichbeit giebt. seine Stimme den Ausschlag 88 Abs. 2, § 107). Er be- ruft die Vexsammlung, so oft die Geschäfte es erfordern_ 104), leitet dieselbe und handhabt die Sißungspolizei 110). Ordnungs- widriges Benehmen eines Mitgliedes in der Versammlung kann durch Orts\tatut nah Maßgabe des § 112 unter Strafe gestellt werden.

7) Sitzungen.

Die Gemeindeversammlungen follen in der Negel nicht in Wirths- häusern oder Schänken abgehalten werden 104); als Zuhörer fönnen die in § 109 bezeihneten Personen theilnehmen. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein besonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitglie- dern der Versammlung zu unterzeihnen 111). Der Schrift- führer brauht niht zu den Mitgliedern der Gemeindeverfammlung zu gehören. S i 8) Beschlußfäßigkeit. :

Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als ein Drittel der \timmberehtigten „Gemeinde- mitglieder“ anwesend ist 106 Abs. 1); die nicht ge- meindeangehörigen Stimmberechtigten und die Vertreter bleiben also bei dieser Berehnung außer Betraht. Bei jeder Vor- ladung ist ausdrücklih darauf hinzuweisen, daß die Nichterscheinenden ih den Beschlüssen der Erscheinenden zu unterwerfen haben. Erfolgt wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung die Vorladung zu einer neuen Versammlung, so kommt es auf die Zahl der Erscheinenden nit weiter an; hierauf ist bei der zweiten Vorladung hinzuweisen

(Abs. 3 und 4 a. a. O.). 9) Geschäftsfreis. :

Anlangend den Geschäftskreis der Gemeindeversammlung, fo hat dieselbe über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, }oweit sie nicht ausdrücklih durch Geseß dem Gemeinde-Vorsteher (Gemeinde- vorstand) überwiesen sind. Ueber andere als Gemeindeangelegenbeiten darf die Gemeindeversammlung nur berathen, soweit sie durch befon- dere gesetzliche Bestimmungen oder Aufträge der Aufsichtsbehörde dazu berufen ift 102).

I7, Die Gemeindevertretung. 1) Einführung der Gemeindevertretung.

Beträgt die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40, fo tritt

an Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Die