1892 / 184 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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In materieller Beziehung ist in Betreff dieser Nehtsmittel darauf binzuweisen, daß bei Zuschlagsabgaben einerseits die Höhe des Principal- saßes niht angefochten werden fann, andererseits aber auch eine Er- mäßigung des Principalsaßes die Ermäßigung des Zuschlags von selbst nah sih zieht, ohne daß es der Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt bedarf 38 Abs. 4).

X1I. Uebergangsbestimmungen.

1). Fertbestehen älterer Rehtsnormen innerhalb des dem Statutarrecht überlassenen Gebiets.

Nach § 147 Abs. 1 bleiben die Ortsstatuten, allgemeinen Gewohn- beitsrehte und Observanzen, welhe bei der Verkündigung der Landgemeindeordnung (durch die am 21. Juli 1892 ausgegebene Nummer 20 der Geseß-Samml.) bereits bestanden haben, bis zum 1. April 1896 in Kraft, insoweit sie Bestimmungen enthalten, welhe nah der Landgemeindeordnung durch Ortsfstatut getroffen werden fönnen, und infoweit niht inzwishen eine von diefen Bestimmungen abweichende statutarishe Regelung erfolgt. Diese Uebergangsbestimmung gilt auh für das Gemeindeabgabewefsen, und zwar nach §6 „insoweit, als das Geseß Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsftatutarische Regelung verweist oder über- haupt keine gefeßlihe Regelung enthält“. Diese Vorschrift des § 147 Abf\. 1 soll verhindern, daß in dem Nechtsleben der Landgemeinden durch den Wechsel der Geseßgebung Lücken entstehen, welche bisher durch Ortsftatuten, Gewohnheitsrehte und Observanzen ausgefüllt waren ; sie hindert aber die Landgemeinden keineswegs, die Geltung solcher älteren Normen, wenn sie sih als unzweckmäßig erweist, schon vor dem Ablaufe der dreijährigen Frist durch eine zweckentsprehende ortsstatutarishe Regelung zu beseitigen. Die Aufsichtsbehörden haben bierauf ihr Augenmerk zu richten, besonders aber dem entgegen- zutreten, daß etwa ohne weiteres nah älteren Normen, obwohl sie nicht in den neuen Rahmen des Statutarrechts fallen, au ferner verfahren wird.

9) Aufrechthaltung älterer, dem neuen Geseß widersprehender Normen durch Gemeindebes{chluß.

Wesentlich verschieden von der vorerörterten Uebergangsvorschrift ist die si gleichfalls auf das Gemeindeabgabenwesen, und zwar aus- \chlicßlich auf diese3, beziehende Bestimmung des § 147 Abs. 2, wonach bis zum Inkrafttreten eines Communalsteuergeseßes, längstens bis zum 1. April 1897, die bei Verkündigung der Landgemeindeordnung für die Nertheilung der Gemeindeabgaben ftatutarisch oder observanzmäßig be- stehenden Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausschusses aufreht erhalten werden können. Diese Bestimmung ermögliht die Aufrehthaltung des am 21. Juli 1892 vorhandenen statutarishen und observanzmäßigen Rechts bis zum 1. April 1897, auch insofern dasselbe von den Bestimmungen des neuen Gesetzes abweicht, also nicht auf ortéstatutari]schem Wege neu ein- geführt werden kann. Sie erfordert aber zu dieser Aufrehthaltung einen auésdrücklihen Gemeindebeshluß, welher der Genehmigung des Kreisausshusses bedarf. Es is zu beachten, daß ein folher Beshluß in Betreff der directen Gemeindeabgaben nur in den ersten drei Monaten des Steuerjahres gefaßt werden kann; denn es ergiebt sih aus §§ 20, 21, daß die Erhebung der directen Gemeindeabgaben soweit sie niht durch eine Gemeindeumlageord- nung oder dur einen in den ersten drei Monaten des Steuerjahres gefaßten Gemeindebeshluß ihre Regelung gefunden hat sih ledig- lich nach den in § 21 Abs. 2 und § 12 aufgestellten Grundsäßen bestimmt. ,

Durch diefe Bestimmung hat den Unzuträglichkeiten vorgebeugt werden follen, welhe mögliher Weise dadurch entstehen würden, daß die in einzelnen Gemeinden zur Zeit bestehenden und ohne Beschwerde ertragenen Vorschriften über die Gemeindeabgaben in kurzer Zeit vielleiht zweimal nämlich zuerst durch die Landgemeindeordnung und sodann nochmals durch ein neues Gemeindeabgabengeseß abgeändert werden. Bei An- wendung dieser Bestimmung ist indessen zu beachten, daß die längere Beibehaltung veralteter, den Grundsäßen einer gerehten Lasten- vertheilung nicht entsprehender Maßstäbe mit dem öffentlichen Interesse meist unvereinbar ist. Soweit daher einzelne Gemeinden die Beibehaltung solher Besteuerungsmaßstäbe beschließen, haben die Kreisausshüsse die Gemeindebeshlüsse vor der Bestätigung sorgfältig darauf zu prüfen, ob danach) keine Klasse déêr Gemeindeangehörigen übermäßig beshwert wird, ob die Lasten- vertheilung flar und zweckentsprehend ist, und ob die von der Gemeinde geltend gemahten Gründe für die einstweilige Aufrechthaltung zu- treffen, oder ob das Gemeindeinteresse die alsbaldige Beseitrgung jener Maßstäbe erheisht. Leßteren Falls würde dem Gemeinde- beshlufse die Bestätigung zu versagen sein, und, falls diese dennoch vom Kreisausschuß ertheilt werden follte, der Landrath gegen diesen Beschluß gemäß § 123 des Landesverwaltungsgesetßzes die Beschwerde an den Bezirksaus\{uß einzulegen haben. Als ein hauptsächliches Erforderniß aller derartiger Beschlüsse, wenn sie die Bestätigung des Kreisausschusses erlangen sollen, wird aufzustellen sein, daß sie Art und Maß der Abgabe bestimmt und deutlich bezeihnen und die aufrechtzuhaltende Norm ihrem ganzen Inhalte nah wiedergeben.

Abschriften aller auf Grund des § 147 Abs. 2 ergangenen, end- gültig bestätigten Gemeindebeschlüsse sind bis zum 1. Januar 1894 eitens der Landräthe dem Negierungs-Präsidenten ecinzureihen. Von diesem erwarte ih demnächst bis zum 15. Februar 1894 einen Ge- fammtbericht über die Ausführung des § 147 Abs. 2 unter ziffer- mäßiger Angabe der in jedem Kreise bestätigten Gemeindebeschlüfsse.

1) Gemeindevermögen in engerem Sinne und Gemeindeglieder- vermögen.

Der Abschnitt 5 des Titels 11 der Landgemeindeordnung mit der Ueberschrift „Gemeindevermögen“ handelt namentlich von dem Unter- schiede zwishen „Gemeindevermögen im engeren Sinne“, dessen Nußung der Gemeinde zusteht, und „Gemeindegliedervermögen“, dessen Nußung den Gemeindeangehörigen zusteht. Das leßtere Verhältniß wird nicht vermuthet, sondern muß er- forderlichenfalls nachgewiesen werden; hierzu werden im wesent- lichen die Nechtsquellen dienen, welhe in § 70 als maßgeblih für das Theilnahme verhältnß der zur Nußung des Gemeinde- gliedervermögens Berechtigten aufgeführt sind: „Verleißungéurkunde, vertrag8mäßige Festsezungen, hergebrahte Gewohnheit.“ Aus der Be- zeichnung „Gemeindegliedervermögen“ darf nicht geschlossen werden, daß dessen Nußung grundsäßlich auf die Gemeindeglieder (die stimm- und wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) beschränkt sei; es sind vielmehr an sih alle Gemeindeangehörigen zu dieser Nußung berufen ; ibr Theilnahmeverhältniß bestimmt sih, wenn die oben angegebenen Nechtsquellen hierfür keinen Anhalt bieten, nach der Theilnahme an den Gemeindelasten.

Ueber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauh von öffentlichen Gemeindeanstalten und die Theilnahme an den HNußungen des Gemeinde- gliedervermögens, beschließt der Gemeinde-Vorsteher; wo aber ein Ge- meindevorstand besteht und ihm diese Aufgabe übertragen ift, der {Semeindevorstand. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen V Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisaus\huß zulässig

C)

Wohl zu untérscheiden vom Gemeindegliedervermögen ist das \o- genannte Interessentenvermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesißern in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zustehenden Jagd- nußungsrechte, hinsihtlih deren die bisherigen Vorschriften in ihrem Inhalt durch die Landgemeindeordnung nicht verändert werden, sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Gemeindeangehörigen auf Grund einer privatrehtliden Gemeinschaft zusteht.

Ueber die Vorausseßungen, unter denen Gemeindevermögen im engeren Sinne in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden kann und umgekehrt, enthält § 69 Abs. 1 und 3 nähere Bestimmungen ; die Zustimmung des Kreisausschusses ist hier nur für den leßteren Fall vor- geschrieben, is indessen wie sich aus § 114 Abs. 2 ergiebt auch für den ersteren Fall erforderlich, da es sich bei einem folhen Gemeinde- beshlusse um eine „Veränderung im Genusse der Gemeindenußzungen“ handelt. Die Umwandlung von Gemeindevermögen im cngeren Sinne

C. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.

in Gemeindegliedervermögen wird nur auênahmêweise zulässig er- scheinen, während sich die umgekehrte Mafnahme vielfach als zweck- mäßig erweisen wird.

Weder das Gemeindevermögen im engeren Sinne noch das Ge- meindegliedervermögen darf Mrd eine Gemeinheitstheilung in Privat- vermögen der Gemeindeangehörigen umgewandelt werden.

Für größere Gemeinden empfiehlt sih die Anlegung und regel- mäßige Fortschreibung eines Lagerbuches, in welches sowohl das un- bewegliche Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gercchtigkeiten), als auh das bewegliche Eigenthum der Gemeinde (Forderungen, Bücher, Feuerlöschgeräthschaften) einzutragen ift.

2) Verwaltung des Gemeindevermögens.

Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benußung des Gemeindevermögens unbeshadet der Nußungsrehte der Gemeindeangehörigen bezüglich des Gemeindegliedervermögens steht der Gemeindéversammlung (Gemeindevertretung) zu 113). In Betref} der Veräußerung und Verpachtung von Grund- stüden und Gerechtsamen enthält das Gesey in £8 115, 116 Bestimmungen, welhe als Regel den Weg des öffent- lichen Meistgebots vorschreiben, jedoch die daselbst näher be- zeichneten Ausnahmen zulassen. Auf die Verpachtung der Jagdnußzung findet § 116 feine Anwendung. Die Genehmigung des Regierungs- Präsidenten ist nah § 114 erforderlih zur Veräußerung oder wesent- lichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft- lichen, bistorishen oder Kunstwerth haben; die Genehmigung des Kreisaus\chusses zur Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen und zu Veränderungen im Genusse des Gemeindevermögens.

Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Ge- meindevertretung), betreffend dieBerwaltung undBenußung desGemeinde- vermögens, liegt dem Gemeinde-BVorsteher ob. Demgemäß hat der Gemeinde-Borsteher die laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für welche keine besondere Verwaltung besteht, zu führen und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingeseßt sind, zu beauffichtigen 88 Ab}. 4 Nr. 3). Wo ein Gemeindevorstand eingeführt ift. können demselben die vorerwähnten Befugnisse und Pflichten durch Ortsftatut ganz oder theilweise übertragen werden 89).

3) Einnahmen.

Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemcindevermögen und desjenigen, was fonst von den Gemeinden dur privatrechtliche Titel erworben wird, dienen die auf dem öffentlih-rechtlichen Titel des Besteuerungsrechts der Gemeinde beruhenden Einnahmen (Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste, vgl. oben B VIII). Alle Gemeindeeinnahmen müssen zur Gemeindekasse gebracht werden (S 119 Ab 5).

4) Ausgaben. »

Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Ge- meinde aus ihren privatrehtlichhen Verpflihtungen und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rehtlihen Aufgaben erwachsen. Hierbei sind zu be- achten die Vorschriften in § 114 Abf\. 2, wonach Anleihen, dur welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet oder der vor- handene vergrößert wird, und neue Belastungen der Gemeinde- angehörigen ohne geséßlihe Verpflichtung der Genehmigung des Kreis- ausschusses bedürfen, sowie die Vorschriften in § 88 Abs. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden Urkunden.

5) Gemeindehaushalt, Voranschlag.

Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Der- selbe soll der Regel nah unter Zugrundelegung eines Voranschlags geführt werden, der für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzuseßende Nechnungéperiode, welche die Dauer von drei Jahren nicht über- steigen darf, aufzustellen i und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich machen soll, welhe fidy im voraus veranschlagen lassen (S 119 Abs. 1).

Der Voranschlag ist von dem Gemeinde-Vorsteher oder dem Gemeinde- vorstand, wo ihm dies Geschäft übertragen ist, zu entwerfen, zwei Wochen lang in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Naume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen aus- zulegen, demnächst rechtzeitig vor Beginn der Nechnungsperiode durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzustellen und dem Vorsitzenden des Kreisausschusses abschriftlich mitzutheilen 119 Abs. 2 bis 4).

Der Voranschlag ist dergestalt für die Haushaltsführung der Ge- meinde maßgebend, daß Ausgaben, welche darin nit oder nur vor- behaltlih besonderer Beschlußfassung vorgesehen sind, sowie Ueber- \chreitungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der vorherigen Ge- nehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bedürfen (S 119 Abs 5);

Nach § 119 Abf\. 6 kann dur Beschluß des Kreisaus\chusses einzelnen Gemeinden die Aufstelung eines Voranschlags erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen. Von dieser Befugniß wird indessen nur in beschränktem Umfange Gebrauch zu machen sein, da die Einrichtung eines Voranschlags im allgemeinen nicht nur für große, sondern auch für Éleinere Land- gemeinden sich empfiehlt und sh bei niht ganz einfahen Ver-

ältnissen sogar als unentbehrlich erweist. Sie verbürgt die noth- wendige Ordnung des Gemeindehaushalts und diè Durchführung des Grundsates, daß die- Ausgaben sich stets in den Grenzen der zur Verfügung stehenden Einnahmen zu halten haben. Dem entsprehend ti} die Einrichtung eines Voranschlags auch bereits in einer erheblichen Anzahl von großen wie kleinen Landgemeinden im Gebrauch, hat sih überall als nüßlich erwiesen und nirgends zwecklose Schwierigkeiten bereitet. Insoweit es dem Gemeinde-Vorsteher an hinreichender Erfahrung und Gewandtheit zur Aufstellung eines Vor- anschlags fehlt, werden die Aufsichtsbehörden ihm Unterstüßung zu leisten haben Zu diesem Zweck ist das anliegende Muster (D) eines Voranschlags beigefügt, welches für größere Gemeinden bestimmt und selbstverständlich je nah den örtlihen Bedürfnissen der Abänderung, insbesondere dur Weglassung cinzelner Titel und auch der Spalten 4 bis 6, fähig ist. 6) Kassen- und Nechnungéwesen.

Dem Gemeinde-Vorsteher liegt ob, die auf dem Voranschlag oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das RNechnungs- wesen, soweit er es nicht selbst führt, d. h. soweit besondere Beamte hierfür angestellt sind (Einnehmer, Nechnungsführer) zu beaufsichtigen 88 Abs. 4, Nr. 4).

7) Gemeinderehnungsbuh.

Während der Nechnungêperiode muß der Gemeindehaushalt und das Kassen- und Nehnungswesen stets klar gehalten werden. Hierzu dient die in § 120 Abs. 1 angeordnete Führung eines Gemeinde- rechnungsbuches, wie solches bereits in vielen Gemeinden in Gebrauch ist. In dieses Buch {ind alle Einnahmen und Ausgaben sofort nach der Vereinnahmung und Verausgabung einzutragen. In einem Anhange des Gemeinderechnungsbuhes werden zweck- mäßig noch andere laufende Aufzeihnungen Play finden, . B. ein Negister der von den Pflichtigen reihenweise geleisteten Hand- und Spanndienste, sowie eine Nehnung über Einnahmen und Ausgaben des Jagdbezirks, bei welhen es sih niht um Gemeinde-, fondern Interessentenvermögen handelt. Behufs Anleitung der Gemeinde-Vorsteher bei Aufstellung und Führung des Gemeinde- rechnungsbuches wird das anliegende Muster (E) beigefügt, welches nah den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde abgeändert werden fann.

Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung cines nah den Einnahme- und Ausgabetiteln des Voranschlages geordneten Handbuches neben dem NRechnungébuche und die Führung einer Hebe- liste für die Gemeindesteuern.

_8) Kassenrevisionen.

Zur Controle der Kassentührung dienen, außer der Ueberwachung dur die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) gemäß § 103, regelinäßige und außerordentlihe Kassenrevisionen. Wenn ein be-

sonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, sind sie vom Gemeinde- Vorsteher vorzunehmen, und zwar die regelmäßigen alle dret Monate, die außerordentlihen mindestens einmal im Jahre, können aber außerdem jederzeit von Aufsichtswcgen veranlaßt werden. Führt der Gemeinde-Vorsteher die Kasse, so hat der Landrath als Vorsißender des Kreisausschusses mindestens einmal im Jahre selbs oder durch “einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. Bei allen Kassenrevisionen find die Eintragungen im Ge- meinderechnungsbuche, vom leßten Abschlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der Kassenbestand, welcher dana vorhanden sein muß, festzustellen und der wirklihe Bestand nachzu- zählen; über das Ergebniß ist ein Protofoll aufzunehmen. Die Kassen- revisionen können mit den Nechnungsrevisionen (\. Nr. 10) verbunden werden. __9) Rechnungslegung.

Nach § 120 Abs. 2 bis 6 ist die Gemeinderehnung binnen drei Monaten nah dem Schlusse des Nechnungsjahres der Gemeinde- versammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Wo ein befonderer Gemeinde-Einnehmer be- stellt ist, reiht dieser die Nechnung zunächst dem Gemeinde- Vorsteher oder, wo dies statutarisch vorgeschrieben ist, dem Gemeindevorstand ein, welcher sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Er- innerungen versehen, der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei dieser Vorprüfung hat der Gemeinde-Vorsteher den oder die Stellvertreter zuzuziehen; außerdem is die Gemeinde befugt, ihm für diesen Zweck eine besondere Commission zur Seite zu stellen. Die Feststellung der Nehnung muß innerhalb drei Mo- naten nach Vorlegung der Gemeinderehnung bewirkt scin. Nach er- folgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeit- raumes von zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu be- stimmenden Naum zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen. Dem Borsißenden des Kreisausshusses is eine Abschrift des Fest- stellungsbeschlusses sofort einzureichen. i

10) Revision der Gemeinderechnungen.

Außerdem bestimmt § 120 Abs. 7, daß alljährlih bei mehreren Gemeinden des Kreises cine Revision der Gemeinderehnungen durch den Kreisausschuß stattfindet. Die Revisionen sind dur den Vorsitzenden oder einzelne zu beauftragende Mitglieder des Kreisaué\{hu}ses zu be- wirken. Die regelmäßige Vornahme von Rechnungsrevisionen ist von hohem praktishen Werth und verdient sorgfältige Beachtung, da sie geeignet ist, den Kreisausschuß allmählih mit dem Haushalt und allen übrigen Verhältnissen der Landgemeinden im Kreise vertraut zu machen, die Aufsichtéführung zu erlcihtern und Beschwerden vor- zubeugen; von derselben ist deshalb in möglichst ausgedehntem. Maße Gebrauch zu machen.

11) Defecte.

Ergiebt si bei Kassenrevisionen, bei Prüfung oder Revision der Gemeinderehnungen ein Defect, so ist gemäß § 121 Nr. 1 die Be- chlußfassung des Krei8aus\chusses wegen Feststellung und Ersatzes des- selben nah Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Ges.-Samml. S. 52) in Verbindung mit der Verordnung vom 23. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1619) § 1 und dem Geseg vom 25. Februar 1878 (Ges.-Samml. S. 97) § 1 zu veranlassen.

Berlin, den 25. Juli 1892.

Der Minister des Inncrn.

HerrfUurt h.

Literatur.

Gesetze, Verordnungen 2c.

Das Krankenversiherungsgeseß vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 und die dasselbe ergänzenden reichêrechtlichen Bestimmungen, mit Einleitung und Er- läuterung von E. von Woedtke, Kaiserlihem Geheimen Ober- Negierungs-Rath und vortragendem Rath im Reichsamt des Innern. Vierte gänzlih umgearbeitete Auflage. Erste Lieferung. Berlin. F. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. Die vierte, auf Grund der Novelle vom 10. April 1892 vollständig umgearbeitete Auflage dieses bewährten, vortrefflichen Commentars erscheint in zwei Lieferungen. Die erste, {on vorliegende Lieferung umfaßt die Einleitung, den allgemeinen Theil der Begründung des älteren Gefeßes wie der Novelle und den Commentar zu den drei erften Abschnitten des Geseßzes (Versiherungszwang, Gemeinde-Krankenver- sicherung, Ortskrankenkassen.) Die zweite Lieferung wird den Nest des Buchs einschließlich Vorwort, Inhaltsangabe und Sachregister um- fassen und voraussihtlich im Laufe des Herbstes dieses Jahres aus- gegeben werden.

Allgemeines Berggeseß für die Preußischen Staaten. Vom 24. Juni 1865, in der Fassung der Novelle vom 24. Juni 1892, mit den für den Bergbau geltenden Bestimmungen der Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891. Tertausgabe mit Anmerkungen und Sachregister vonErnst Engels, Ober-Bergrath und Mitglied des Hauses der Abgeordneten. (Guttentag'sche Sammlung preußischer Gesetze, Nr. 12.) Berlin, I. Guttentag, Verlagshandlung, 1892. Diese handliche Ausgabe des neuen Beraggeseßes ist auch für nihtbergmännische Kreise bestimmt und bietet alle wünshenswerthen Erläuterungen für die Ausführung der durh die Novelle getroffenen veränderten Bestimmungen. Der Herausgeber hat dabei als Ab- geordneter besonders auch die Auffassungen der Staatsregierung und der Mehrheit der Volksvertretung, wie sie in den Landtags-Ver-

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handlungen hervorgetreten sind, darzulegen sih angelegen fein lassen. f Militärisches.

Scharfe Taktik und Nevuetaktik im 18. und 19. Jahrhundert. Zehn geschichtliche taftishe Abhandlungen von Oberst-Lieutenant D. von Malachowsfki. Berlin 1892. E. S. Mittler u. Sohn. Preis 6 A Der Verfasser der vorliegenden interessanten Schrift ist mit Erfolg bemüht, an Beispielen aus der neueren Geschichte der preußischen Taktik nachzuweisen, daß der Gegensaß zwischen der „Nevuetaktik“, d. einer der Kritik der Vorgesetzten angepaßten Gefechtsweise, und der „scharfen Taktik", d. h. einer auf dem Schlachtfelde verwendbaren Taktik, ein sehr alter und {on zu Scharnhorst's und Gneisenau?s Zeiten deutlih hervor- getreten ist, sowie daß die Nevuetaktik stets der gefährlihste Feind der scharfen Taktik gewesen ist und sie immer auf allen Punkten zurück- zudrängen gesucht hat. Beginnend mit der Schlacht bei Mollwiß im ersten \lesishen Kriege, zeigt der Verfasser mit den eigenen Worten Friedrih’s des Großen, in der „Histoire de mon temps“, daß auh der große König mit der ihm überkommenen Taktik, einer reinen NRevuetaktik, niht im stande gewesen wäre, seine späteren glänzenden Erfolge zu erringen, wenn er niht {hon nah dem ersten ]ch{lefishen Kriege nah den bei Mollwiß erhaltenen Lehren, die Kampf- weise seiner auf den Exercirpläßen eingeübten Truppen den Verhältnissen des Krieges entsprechend vollständig geändert hätte. Nach der Ansicht des großen Königs war der Sieg von Mollwit niht der Taktik der Preußen, fondern nur ihrer Tapferkeit und Disciplin zu verdanken; bei einsihtsvollerer Gefechts- führung hätte die Schlaht mit der Gefangennahme der ganzen österreihischen Infanterie endigen müssen. Die Ent- stehung der linearen Revuetaktik, welcher der Verfasser die Hauptschuld an der Niederlage von Jena beimißt, wird auf die beiden leßten Jahrzehnte der Regierungszeit Friedrichs des Großen zurücgeführt. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Revuetaktik sich bald nah dem siebenjährigen Kriege in der preußischen Armee entwickelt hat, so wird doch die hier versuhte Erklärung dafür, wie es möglich war, daß der König bei scinem durchdringenden Scharfblick der Entwickelung der Dinge in dieser Nichtung hat ihren Lauf lassen können, den Soldaten und Geschichtsforsher ebenso wenig befriedigen, wie die Erklärungen anderer Schriftsteller. Diese Frage wird deshalb wohl, wie fo manche andere in der Geschichte, ein niht zu lösendes Räthsel bleiben. Das Verdienst an der Beseitigung der Nevuetaktik wird hauvtsächlih den

beiden großen Lehrern der Armee in der Zeit von 1807 bis 1812, Scharnhorst und York, zugeschrieben. Die von Scharnhorst aufge- stellten allgemeinen Regeln werden ausführlich mitgetheilt, weil fie in auffallender Weise den heutigen Dienstvorschrifsten entsprechen, weil sie am deutlihsten den Geist der Kriegführung und der Taktik der Befreiungskriege erkennen lassen und im scharfen Gegenfay zu der Revuetaktik des leßten halben Jahrhunderts stehen. Die Einübung aller Arten von Normalverfahren wird arin mit Strenge verboten und als das Ziel der Frieden®- ausbildung die friegsmäßige Schulung aller Führerklasjen in den Eigenschaften, die im scharfen Gefeht nöthig sind, hingestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird vom Oberst-Lieutenant von Ma- lachowsfi die lange Friedenêperiode besvrochen, welche die Entwie- lung der Revuetaktik von neuem begünstigte und sie im Reglement von 1847 zum deutlihsten Auêëdruck brachte. Daß die preußische Armce troß dieses bis 1870 gültigen Reglements die beispiellosen friegerischen Erfolge von 1866 und 1870/71 erfämpft hat, wird der erstaunlichen geistigen Thätigkeit im preußischen Offiziercorps, in welchem sich au ohne Kriegserfahrung zahlreiche bedeutende Gegner der Revuetafktik und Anhänger der scharfen Taktik befanden, und dem eht militärischen Geiste, der die Führer wie Mannschaften in der preußischen Armee beseelte, beigemessen. Das Werk bekundet eine außer- gewöhnliche Belesenheit des Verfassers auf dem Gebiete der Militär- Literatur und gründliche Studien in der Kriegsgeschichte, die zu cinem flareri und objectiven Urtheil über die schwebenden taftischen Streitfragen geführt haben. Es gewährt deshalb außer einer Fülle von anregenden und belehrenden Gedanken jedem militärischen Leser eine genußreiche Unterhaltung.

Die „Deutsche Armee-Zeitung“, Garnisonblatt für das gesammte deutsche Heer, herausgegeben von L. von Lüßow (Verlag von N. F. W. Krahl, Berlin), erscheint wöchentlih einmal für den vierteljährlichen Preis von 24 Die Nr. 31 - dieser Zeitschrift enthält u. a. cinen Aufsatz über „Hunde im Kriegsdienste“ von L. Floefsel, worin die Versuche, den Hund im Depeschen- und Samariterdienfst beim Heere zu verwenden, erörtert werden und für das Aufsuchen von versteckt liegenden Verwundeten der schottishe Schäferhund, Collie, als besonders brauchbar bezeihnet wird. In einer dem Aufsay bei- gegebenen Abbildung wird eine von Herrn Bungarß zusammen- gestellte, aus einem ledernen Halsband, einer gerollten Hundedecke aus wasserdihtem Segeltuch, einer Laterne und zwei Taschen aus Segel- tuh mit Verbandzeug fowie einer Futterration bestehende Ausrüftung für den zum Sanitätsdienst bestimmten Hund veranschaulicht.

Erziehung und Unterricht.

Katehismus des Knabenhandarbeits - Unterrichts. Ein Handbuch des erziehlichen Arbeitsunterribts von Dr. Woldemar Göße. Mit 69 in den Tert gedruckten Abbildungen. Verlag von F. IÏ. Weber in Leipzig. (In Original-Leinenband Preis 3.46) Die Idee der Einführung des Knabenhandarbeits-Unterrichts in die Volksschule ist allmählich zu einer wichtigen pädagogischen Tagesfrage geworden und wird von Freunden und Gegnern auf Lehrerkonferenzen, Vereins- tagen, Congressen sowie in der Presse viel erörtert. Nicht nur die- jenigen, welche der Sache des Arbeitsunterrichts bereits nahe stehen, sondern auch alle die, welche an sie heranzutreten wünschen, werden deshalb eine furzgefaßte Darlegung aller wichtigen Gesichts- punfte willkommen heißen, zumal wenn sie, wie in diesem Katehismus, von cinem in der Frage competenten Verfasser herrührt. Dr. W. Göße in Leipzig hat niht nus vom Anfang der Bewegung für die Knaben- arbeit, seit Ende der 70er Jahre, mit an ihrer Spitze gestanden, son- dern auch in der von ihm geleiteten Leipziger Schülerwerkstatt, einer der ältesten in Deutschland, und in der ebenfalls unter seiner Leitung stehenden Deutschen Lebrerbildung8anstalt für Knabenhandarbeit vollauf Gelegenheit gehabt, mit den theoretishen Fortschritten auf dem neu- bebauten Unterrichtsgebiete Fühlung zu behalten und zugleih dauernd mit der Praxis des Arbeitsunterrichts in Beziehung zu bleiben. Er giebt hier in Katehismusform Aufschluß über das Wesen der erzieh- lihen Handarbeit, erwägt die Gründe für und die Einwände dagegen, legt die historishe Entwickelung und die allmählihe praftische Aus- gestaltung der Idee dar und geht dann auf die prafktishe Seite ein, indem er Schüler und Lehrer, Arbeitsfäher und Arbeitsgegenstände, Materialien, Werkzeuge und Einrichtung der Werkstätten, die Be- ziehungen der Handarbeit zu anderen Unterrichtsfächern, ihre Stellung an verschiedenen Schulen und Erziehungsanstalten 2c. in den Kreis seiner Erörterungen zieht. Die kleine Schrift dürfte von allen Freunden des Arbeitsunterrichts mit Beifall aufgenommen werden.

Erdkunde.

Meyvyer'’s Kleiner Hand- Atlas. Leipzig und Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts. Dieser mit Benutzung des Karten- materials aus Meyer’s Conversations-Lerikon in 100 Kartenblättern und 8 Textbeilagen zusammengestellte, auf siebzehn Lieferungen zu dem billigen Preise von je 50 H berechnete Atlas ist bis zur achten Lieferung fortgeführt. Die uns vorliegenden drei neuen Lieferungen bestätigen das früher Auge rone Urtheil, daß die Sauber-

feit und Klarheit der Ausführung, die Handlichkeit des Formats und die Reichhaltigkeit des Inhalts, besonders bei Behandlung der im Bordergrunde des Tagesinteresses stehenden Länder, diefen Atlas namentlich für den Zeitungsleser, für den Handel- und Gewerbe- treibenden sowie zum Gebrauch im Comptoir und im Bureau geeignet erscheinen lafsen.

Dichtkunst.

Peti Dié Lehre vou der deuten Dit Entworfen von Dr. Ernst Kleinpaul. Ausgeführt für Dichter und alle Freunde der Poesie von Wilhélm Langewiesche. Neunte, umgearbeitete und vermehrte Auflage. In drei Theilen. Bremen, 1892. Verlag und Druck von M. Heinsiuus Nachfolger. Trotz ihres Alters von ca. vier Decennien und vieler inzwischen auf diesem Gebiete erschienener jüngerer Werke hat Kleinpaul?s Poetik noch nihts an ihrem Ansehen, ihrer weiten Ver- breitung und Beliecbtheit eingebüßt. Das beweist die jeßt erforderlih gewordene neunte Auslage, deren Erscheinen dem unermüd- lichen Bearbeiter und Vervollklommner des Werkès, Wilhelm Lange- wiesche, freilih niht mehr zu erleben vergönnt war. Wie sein Freund und Begründer der Poetik, der Barmener Rector Dr. Kleinpaul, weilt er (hon seit 1884) niht mehr unter den Lebenden. Seit der 1860 erschienenen vierten Auflage hat er das ursprünglih kleine Büchlein allmählich zu dem stattlihen Bande-umgestaltet, bereichert und ausgearbeitet, der uns jeßt vorliegt. Auch für die neue Ausgabe haben noch manche Notizen Langewiesche’s Verwerthung finden können. Ebenso rührt die jeßige Anordnung des Stoffes, die im ersten Theil die «Dichtungssprache" behandelt, im zweiten die „Dichtungsformen“ folgen läßt und dem Kapitel vom Reim seinen Plaß am Ende des ersten Theiles angewiesen hat, noch von ihm her, abgesehen von mancher Ergänzung und sachlichen Verbesserung. Der von der Ver- lagëbuhhandlung mit der Besorgung der neuen Auflage betraute Herausgeber hat dann ebenfalls noch unter Berückfsihtigung der neuesten Literatur manche Erweiterungen und Verbesserungen im Text vorgenommen. Einzelne zu breite Darlegungen sind knapper zusammen- gefaßt und manches Persönliche und Polemische ausgemerzt.

L'ExiTa.

Meyer's Conversations - Lerxicon. Vierte Auslage. Jahres-Supplement 1891/92. Ein Band in Halbfranz gebunden. Pr. 10 #4 oder 16 Lieferungen zu je 50 „4. Leipzig und Wien, BVibliographisches Institut. Dieser zweite Supplementband bietet außer den Ergänzungen und Nachträgen zu den im Hauptwerk er- \tenenen Aufsä en în derselben alphabetishen Anordnung eine Ueber- sicht der politischen Ereignisse in allen Staaten der Erde während des verflossenen Jahres, sowie über die Entwickelung der allgemeinen wirthschaftlichen Verhältnisse, der Städte und des Heeres. Der Band enthält ferner Berichte über die neuesten Forschungsreisen, über die Vor- gänge auf dem Gebiete der Dichtung, der Kunst, des Unterrichts- wesens 2c., sodann socialpolitishe Abhandlungen, Aufsäße über Ver- kehréwesen, Landwirthschaft sowie über die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlihen Forshungen. Die wichtigeren Biographien werden

T E I E

darin weiter fortgeführt. Besonders hingewiesen sei auf die nach- folgenden Abhandlungen, die von gründlicher wissenschaftlicher Ver- tiefung in das betreffende Thema zeugen: Die Volksvertretungen in den constitutionellen Staaten, Stand des Missionswesens in allen Ländern (mit Karte), Veränderungen “im Heerwesen und in den Kriegéflotten der Hauptstaaten, Comenius®* Gesell- chaft, Gefängnißcongresse, Cartelle (Investments, Trusts 2c.), Die neuen Handelsverträge, Illegitimität in den Haupt- staaten, Eisenbahnzeit, Eisenbahnbetrizbssicherheit, Neue Hand- feuerwaffen. Von den Illustrationsbeigaben und Karten möchten wir namentlich anführen die Tafeln: Bergbahnen, Grundwasser, Eisenbau T und 11, Elektrishe Maschinen, Alpenpflanzen (Chromo- tafel); von Karten: NReligions- und Missionskarte der Erde, Leucht- feuer an den deutschen Küsten, Illegitimitätskarten, Südbrasilien. Unter Mitwirkung bewährter älterer und neugewonnener Fachschrift- steller zu einer großen Vielseitigkeit ausgeftaltet, reiht fih der vor- liegende Band dem voraufgegangenen ebenbürtig an und dürfte den- jenigen, die sih über alle neueren Zeitereignisse stets auf dem Laufenden erbalten und zuverlässig unterrihten möchten, sehr will- fommen fein.

Die fünfte Auflage von „Meyer?’s Kleinem Con- versations-Lerxicon“ ist bis zur 15. Lieferung “gediehen. Neben dem bewährten großen Werk bietet diese kleinere Ausgabe alles in jenem Enthaltene in möglichst kurzer, gedrängter Fassung und einer doch dem allgemeinen Bedürfniß genügenden, erschöpfenden Behandlung. Die neue Auflage dieses vortrefflichen Handbuchs soll nicht weniger denn 2400 Seiten Text nebs mehr als 100 Karten und Bildertafeln in Holzschnitt, Kupferstih und Chromodruck umfassen und gegen 78 000 Artikel und Nachweise enthalten. Sie erscheint vorläufig in 66 wöchentlichen Lieferungen zu je 30 4 (Leipzig, Biblio- graphisches Institut).

RNReisebücher.

Die Novdseé- Insel Borkum. Mit artlihen Nath- {lägen und Winkfen, betreffend die Seereise, den Aufenthalt auf der Insel und den Gebrauch des Sceebades. Neunte stark vermehrte und verbesserte Auflage. Emden und Borkum, - 1892. W. Haynel. Dieses Handbuch bietet weit mehr als sein Titel besagt, denn wenn dasselbe auch zunächst für Borkum bestimmt is und die spetielle Oertlichkeit unter Beifügung einer genauen Karte in Bild und Wort beschreibt, so darf der naturgeschichtliche Theil Werth für alle Nordseebäder beanspruchen. Damit wird das Buch ein guter Neisebegleiter für die Besucher sämmtlicher Nordsee- bäder. Es wäre erfreulich, wenn auch für andere Bäder, wie nament- lih Westerland auf Sylt, ein gleihwerthiges Buch vorhanden wäre. Vielleicht wird in Erwägung genommen, die allgemein gültigen Theile des vorliegenden Buches in die Beschreibungen anderer Seebäden ein- zufügen und somit da3 Werthvolle darin weiter nußbar zu machen.

Katechismus für Bergsteiger, Gebirgstouristen und Alpenreisende. Von Julius Meurer. Mit 22 in den Tert gedruckten Abbildungen. 262 Seiten. In Originakl-Leinenband 3 4 1892. F. F. Weber, Leipzig. Eine gute Anweisung zur Aus- rüstung für Gebirgstouristen* von einem erfahrenen Bergsteiger, nämlich dem Präsidenten des österreichishen Touristenclubs. Die Gesellschafts- saßungen der deutschen, italienischen, englischen und französischen Vereine sind mit getheilt.

Die erste Hilfe bei Unglücksfällen in den Bergen. Von Pr. Seydel, Königlich bayerishem Stabsarzt und Privat- docenten an der Universität München. Mit 6 Abbildungen. München 1892. Verlag von J. F. Lehmann. Dieser vortrefflihe, kurz gefaßte, kleine Leitfaden war ursprünglih im Auftrage der Alven- vereins-Section München für die Bergführer des bayerischen Hochgebirges ausgearbeitet worden, " die nach der Angabe des Verfassers jeßt auch alle mit der nöthigen sachgemäßen Ausrüstung versehen worden sind. Da jedoch die Erfahrung lehrt, daß Unglücksfälle sich nicht nur auf den höchsten und steilsten Höhen, sondern vielfa {hon in den Vorbergen ereignen, in denen die Touristen doch selten von Führern begleitet sind, so ist das kleine Buch nachträglih so umgearbeitet worden, daß es nun felbständig in solchen Fallen als Rathgeber dienen kann. Das in bequemem Taschenformat gedruckte Büchelchen dürfte allen Bergsteigern als ver- läßlicher Neisebegleiter zu empfehlen fein.

Unterhaltung.

Von der {hon früher besprochenen, bei Albin Schirmer in Naumburg a. S. verlegten neuen deutschen Ausgabe der sämmt- lichen Nomane von Charles Dickens liegen jeßt zehn Liefe- rungen vor. Der in der Zeit der französishen Revolution spielende Roman „Aus zwei Millionenstädten“ ist bereits abgeschlossen, und es beginnt die aus dem englishen Volfsleben geshöpfte sehr inter- essante Erzählung „Barnaby Nudge“. Die gut ausgestattete und sorg- fältig überseßte Auégabe, die wir hiermit nochmals empfehlen, kann entweder in Lieferungen (zu je 40 4) oder in Bänden (geheftet 2,50 M, elegant gebunden 3 46) bezogen werden.

Von der troß der kurzen Zeit ihres Bestehens bereits vortheil- haft bekannten und weit verbreiteten Halbmonatsschrift „Aus fremden Zungen" (herausgegeben von Joseph Kürschner, redigirt von Otto Bai] ch; Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart) liegt jeßt der erste Band des zweiten Jahrgangs abgeschlossen vor. Er enthält aus der neueren französishen Literatur außer der Fort- feßzung des großen Romans „Der Zusammenbruch“ von Emile Zola noch eine spannende Novelle „Nantes" von demselben Verfasser und den dur seine Charakterzeichnung fesselnden Noman „Nosa und Ninette“ von Alphonse Daudet. Aus dem Holländischen findet sich darin eine geistvolle Studie „Schicksal“ von Couperus, aus dem Ameri- fanishen „Der amerikanishe Prätendent*“ von Mark Twain, dem be- fannten Humoristen. Die polnische Literatur ist dur eine ergreifende Erzählung „Sie“ von Marie Rodziewicz, die italienishe durch den Roman „Nach der Hochzeit“ von Neera und das anregende Werf von Marlegazza „Die Kunst zu heirathen“ vertreten. Auch aus der russischen, spanischen, portugiesischen, norwegischen, neugriehishen und ungarischen Literatur wird je eine dur originellen nationalen Stoff interessante Skizze oder Novelette dargeboten.

Zeitschriften.

Die „Zeitschrift für Bauwesen“ (herauëgegeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten; Schriftleiter: Otto Sar- razin und Oskar Hoßfeld; Verlag von Wilhelm Ernst u. Sohn in Berlin) hat in ihrem 3. Vierteljahrsheft XLI. Jahr- angs 1892 folgenden Inhalt: Das Dienstgebäude der Königlich baben Gesandtschaft in Berlin; Beiträge zur Entwickelungs- geschichte der Gothik von Cornelius Gurlitt in Berlin; Das Neue \llgemeine Krankenhaus in Hamburg-Eppendorf von Baudirector C. F. Ch. Zimmermann und Bauinspector F. Nuppel in Hamburg (Schluß folgt): Gewölbte Brücken in Köpenick von Wasser-Bau- inspector G. Tolkmitt in Köpenik; Der neue Wasserweg nah Rotterdam und die Leistungen der Bagger bei seiner Herstellung von Regierungs-Baumeister W. Paul in Erfurt; Die Widerstände bei der Bewegung der Drehshüße und Drosselklappen von Wasser-Bau- inspector Lieckfeldt in Lingen ; Grundwafserbeobahtungen im unter- elbishen Gebiet von Wilhelm Krebs in Berlin; Ueber Berechnung der Führungsgerüste von Gasbehältern von Professor I. Melan in Brünn; Statistishe Nachweisungen, betreffend die im Jahre 1890 vollendeten und abgerechneten preußishen Staatsbauten aus dem Ge- biete des Hochbaues, bearbeitet im Auftrage des Ministers der öffent- lichen Arbeiten (Schluß). ; O Y Der 12 De Garten *, Zeitschrift für Beobachtung, Pflege und Zucht der Thiere (herausgegeben von der „Neuen Zoologischen Gesellschaft“ in Frankfurt a. M., redigirt vom Ober- lehrer, Professor Dr. F. C. N oll, Verlag von Mahlau” und Wald- chmidt) bringt in der soeben erschienenen Pr. 5 des XXXI[II. Jahr- gangs für 1892 den Schluß eines {hon durch mehrere Nummern chenden Aufsatzes „Das Haselhuhn in Livland“ von Oskar von Löwis. Darin werden prafktishe Rathschläge für die Sommerjagd auf Haselhühner in geschlossenen Ketten gegeben, die Farbenspiele und Bastarde besprochen und endlich „Altnotorishes und Neuerrungenes

in ethisher Form“ gebracht. .Carl Greve, der s{chon früher einige Notizen über seine Beobachtungen an Säuge- und Hausthieren auf einer Kaukasusreise gegeben hat, behandelt in dieser Rummer die Vögel, Amphibien und Lürchen, sowie die Wirbelthiere na den Auf- zeihnungen auf derselben Reife.

Das Magazin für Literatur, herausgegeben von Friß Mauthner und Otto Neumann-Hofer, veröffentlicht in den Nummern 28 und 29 vom 9. und 16. v. M. Theile aus dem Nachlaß von Berthold Auerbah, „Dramatische Eindrücke“, und bringt aus diesen 1855 in Dresden geschriebenen interessanten Tagebuch- aufzeichnungen zunächst die Urtheile des Verfassers über Macbeth und die Freytag’schen Werke: „Die Journalisten“ und „Die Fabier“. Außerdem bieten diese Nummern u. a. „Bruchstüffe aus einer größeren, künftig erscheinende» Schsift über Goethe“ von Georg Brandes (Schluß), ferner eînen warmen Nachruf für . den im jugendlichen Alter ver- storbenen talentvollen Dichter Albreht Nodenbach (geboren 1856 zu Roeselare in West-Flandern) von Professor Pol de Mont (Ant- werpen) und den Anfang einer psychologischen Skizze „Eine von ihnen“ von L. Marholm. z L

Die im Verlage von Carl Grüninger in Stuttgart ersckch&î- nende „Neue Musik-Zeitung“ (Preis 1 A vierteljährlich) hat ih in musikliebenden Kreisen weite Verbreitung und verdientermaßen vielen Beifall versha\ft. Jedes wichtigere musikalische Ereigniß, jeder am musikalishen Horizont auftauhende Stern, alle Erscheinungen, welche geeignet sind, die edle Kunst dem Verständniß nahe zu üen, werden einer anregenden, gemeinverständlihen und objectiven Be- sprehung unterzogen. Die Nummern 13 und 14 beschäftigen nch, wie. hon ihre Vorgängerin, mit der Wiener inter- nationalen Musik-Auéstellung und vermitteln u. a. die Bekanntschaft der zu einem Bildertableau vereinigten ersten Kräfte der böhmischen Nationaloper, welcbe in Wien fo viel Aufsehen erregt haben. Auf- sätze musikpädagogischen und musikgeshihtlihen Inhalts von O. Linke, Eccarius-Sieber u. a. wechseln mit einer novellistishen Neuheit des bewährten Meisters der Dorfgeschihte, NRosegger, einer Humoreske von D. Saul und einem mit Illustrationen versehenen Bericht über die Enthüllung des Denkmals für den Dichter der Wacht am Nhein. Die Musikbeilage bringt ein gefälliges Klavierstück von A. Strelezki und zwei Lieder von G. Bartel und E. Jork.

Auch auf die in demselben Verlage erscheinende trefflihe Zeit- {rift „Musikalishe Jugendpost“ sei hiermit wiederholt auf- merksam gemacht. Sie bringt in ihren neuesten Nummern eine Fülle gediegenen tertlihen Stoffs zum Vorlesen, sowie von sahkundiger und geschmackvoller Hand gewählte reizende Musikbeilagen: Lieder, Klavier- und Violinstücke. An jede der Verlagsbuhhandlung auf- gegebene Adresse wird eine Probenummer dieses Blatts, welches viertel- lâährlih 1,50 Æ fostet, gratis und franco übersandt.

De Ste Setne Ce aa D. De Weber) bringt in ihrer Nr. 2561 vom 30. Juli d. J. (Einzelpreis 1 46) u. a. Abbildungen von den s{hrecklichen Katastrovhen in der Schweiz, nämlih der Kesselerplosion des Dampfers „Montblanc“ im Hafen von Ouchy am Genfersee und der Zerstörung der Bäder von St. Gervais und des Dorfes Bionnay am Montblanc. (3 Abbildungen, na vhotographischen Aufnahmen.) :

„Deutsche Jugend“, herausgegeben von Julius Loh- meyer. Heft 17 und 18 dieser alle vierzehn Tage erscheinenden trefflichen illustrirten Jugendschrift sind fast ganz ausgefüllt von dem Lebensbilde des großen Violinspielers LudwigSÞpohr, des „Generals der Geiger“, der, 1784 zu Braunschweig geboren, hon in frühester Kindheit außergewöhnlihe Begabung und Neigung für Musik zeigte, unter den \chwierigsten Verhältnissen dur etgene Energie ih zum höchsten Virtuosenthum entwickelte und hochgeehrt als Künstler wie als Mensh im Jahre 1859 zu Cassel seinen Lbensweg bes{loß. Außer mehreren deutschen Fürsten gehörte der Feldmarschall Graf Moltke zu seinen wärmsten Verehrern ; ihn geleitete deshalb auch unter andern eins seiner LieblingsstilXe von Spohr zu seinem stillen Heimgange. Außer dieser fesselnden Biographie enthalten die beiden Hefte noch eine große Anzahl von MRäthseln verschiedenster Art (Knackmandeln), die dem jugendlichen Begriffsvermögen angepaßt find, iowie cinige Thiergeschihten und eine mit einer Abbildung ges{chmüdckte Schilderung des Nordcaps:

Verschiedenes.

Kr. Straube’'s Special - Karte der Märkischen Schweiz. Umgegend von Buckow. Berlin, Jul. Straube, Gitschinerstr. 109. A 0,75. Im BVerbältniß 1 : 15 000 entworfen, ist die Karte sauber und deutlih: beigefügt is eine Uebersichtskarte, umfassend die Gegend Buckow-Müncheberg. Auf dem Umschlage sind zweckmäßig die verschiedenen Spaziergänge verzeihnet. Die Plan- zeihnung ist vortrefflich. :

r. Ote Deut Me Freimaurer, r Welse, Ure Ziele und Zukunft im Hinblick auf den freimaurerishen Nothstand in Preußen. Von Professor Dr. H. Settegast, Geheimem Yegie- rungs-Rath. 8. S. 59, 1 # Die von einem freimüthigen, gegen die hohen Protectoren der Freimaurerei Kaiser Wilhelm T. und Kaiser Friedrih ehrfurchtsvollen Sinne getragene Schrift enthält folgende Abschnitte: T. Grundzüge der Erkenntnißlehre als Vorschule der Frei- maurerei. Il. Das Wesen, der Zweck und die Ziele der Freimaurerei. 111. Die Königliche Kunst unter der Pflege der Hohenzollern. 1V. Nicht Stillstand, sondern Fortschritt. V. Der freimaurcrishe Dreibund der preußischen Großlogen in Berlin und ihr Einfluß auf die deutsche Freimaurerei. Die Stellung des Verfassers in der großen Landesloge wird allen Freimaurern bekannt sein.

Der neue Jahrgang 1892 des Militär-Musiker-Alma- nahs für das Deutsche Neich (redigirt und verlegt von der „Deutschen Militär - Musiker - Zeitung“ bezw. deren Chefredacteur Emil, Prager, Berlin SW., Dessauerstraße 32) enthält wie die frü- heren Jahrgänge die auf Grund amtlichen Materials aufgestellten Verzeichnisse sämmtlicher deutshen Militär-Musiker nah Armee-Corps und Regimentern 2c. geordnet, sämmtlicher Negiments- und einiger Bataillons-Musiken des Reichsheere s, alphabetische Verzeichnisse sämmt- lier Musif-Dirigenten des Heeres, der Musikleiter, der Stadt- musif-Directoren 2c. Das 653 Seiten umfassende Buch ist aus- gestattet mit 18 Bildnissen , darstellend die Kaiserlihen Majestäten, die commandirenden Generale u. st. w., und enthält ferner eine Genea- logie der regierenden europäischen Fürsten. Auch dem neuen Jahr- gange des längst bewährten Almanachs dürfte von den betheiligten Kreisen cine warme Aufnahme bereitet werden. Der Herausgeber hat einen Theil des Verkaufserlöses zu Gunsten des Unterstützungsfonds für deutsche Militär-Musiker bestiunmt.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrung®- Maßregeln.

Sterblichkeits- und Gesundheitsverhältnisfe im Monat Juni 1892,

Gemäß den Veröffentlihungen des Kaiserlihen Gesundheitsamts sind im Monat Juni von je 1000 Einwohnern , auf das Jahr berednet, als gestorben gemeldet: in Berlin 18,8, in Breslau 24,4 in Königsberg 24,9, in Köln 20,7, in Cassel 17,4, in Magdeburg 19,4, in Stettin 30,0, in Altona 22,4, in Hannover 19,4, in Frankfurt a. M. 18,7, in Wiesbaden 18,6, in München 27,5, in Nürnberg 22,4, in Augsburg 29,9, in Dreéden 20,1, in Leipzig 20,2, in Stuttgart 19,5, in Karlsruhe 17,0, in Braunschweig 25,2, in Hamburg 24,1, in Straß- burg 20,1, in Meß 13,9, in Amsterdam 19,0, in Brüssel 21,0, in Budapest 29,1, in Christiania 16,4, in Dublin 27,2, in Edinburg 16,3, in Glasgow 22,0, in Kopenhagen 20,4, in Krakau 36,5, in Liverpool 21,2, in London 17,2, in Lyon 20,4, in Odeffa 34,1, in Paris 20,6, in St. Petersburg ?, in Prag 29,6, in Rom (Mai) 18,0, in Stockholm 15,2, in Triest 21,0, in Turin (Mai) 22,6, in Venedig 20,2, in Warschau 26,8, in Wien 23,9, in New-York 20 (Für die außerdeutshen Städte is der Zeitraum von 5 Wochen, vom 29. Mai bis 2. Juli, zusammengefaßt worden.)

Der Gesundheitsstand im Monat Juni war in der

- überwiegenden Mehrzahl der größeren deutshen wie außerdeutschen

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