1892 / 191 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

E E E E L

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Wollen Sie mir verzeihen, sich des Vorrechis der Monarchen be- dienen, Gnade zu üben! Wie es aber immer komme, auf alle Fälle muß ih die Schuld der Vergangenheit eingestehen, wäre es auch nur, um den jüngeren irrenden Brüdern ein Beispiel zu geben. Treu dem befannten Spruche „Suum cuique“ rufe ich laut: „Es lebe Verdi, der Wagner unserer theueren Verbündeten!“ Hans von Bülow.“

Mannigfaltiges.

Die Stadtverordneten-Versammlung hatte im Februar d. J. den Magistrat ersuht, Vorsorge ¿zu treffen, daß in Zukunft die Ein- führung auch derjenigen neugewählten Stadtverordneten, deren Wahl durch Einspruch als ungültig angefochten ist, bei Be- ginn der Periode erfolge, auf welche sie gewählt find, es sei denn, daß bereits vor Anfang dieser Periode die Stadtverordneten- Versammlung die Wahlen für ungültig erklärt hat. Diesem Beschlusse war der agistrat beigetreten; es is ihm jedoch auf den in dieser Angelegenheit an den Ober-Präsidenten erstatteten Bericht von dem Leßteren mit Ba des Ministers des Innern der Bescheid geworden, daß die Einführung der neugewählten Mit- glieder folange auszuseßen is, bis die Gültigkeit der Wahlen außer Frage steht. In dem betreffenden Rescript heißt es dann weiter: Dieser Auffassung entspriht niht nur die Auslegung, welhe der § 28 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 in einer langjährigen Praxis der Verwaltungsbehörden gefunden hat, sondern namentlih auch die Entscheidung des Ober-Verwaltungêgerihts vom 29. Juni 1888. Wie sich aus dieser Entscheidung des Näheren ergiebt, beruht die Bestimmung in § 29 a. a. O., wonach die ausscheidenden Stadt- verordneten bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätig- keit bleiben sollen, auf der Absicht, zu verhindern, daß aus Anlaß einer Ergänzungswahl zur Stadtverordneten-Versammlung ein Zeit- raum eintritt, währenddessen ein Wahlbezirk in der Versammlung nicht vertreten sein würde. Diese Absicht kann aber nur dann mit Sicherheit erreiht werden, wenn die Einführung der neugewählten Mitglieder so lange ausgeseßt bleibt, bis die Gültigkeit ihrer Wabl außer Zweifel steht. Denn es leuchtet ein, daß ein ein- mal ausgeschiedenes Mitglied nicht wieder einberufen werden fann, wenn die Wahl des an seine Stelle getretenen Mitglieds nah der Einführung desselben für ungültig erklärt wird. Das Ober-Verwal- tungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung fogar auédrüdlich darauf hingewiesen, wie bei der Auslegung des § 28 darauf keine Rücksicht könne genommen werden, daß die Lage, nämlich die Nothwen- digkeit eines längeren Fortamtirens der nit wiedergewählten Mit- glieder, „dur die veränderte Gesetzgebung, insbesondere dur Ein- führung des P Ug In Verfahrens bei Streitigkeiten über die Gültigkeit der Wahlen, gegenwärtig erheblih ungünstiger geworden, da die Ueberschreitung der sechs Jahre si öfter auf einen längeren Zeitraum, als bei der an bestimmte, kurze Fristen gebun- denen Entscheidung der Regierungen erstrecken wird.“ Wenn dem gegenüber der Magistrat beschlossen hat, dem Antrage der Versammlung vom 18. Februar d. I. zu entsprechen, so muß diefer Beschluß hon aus dem Grunde einem Bedenken unterliegen, weil es an jeder geseßlichen Grundlage für den Ausnahmefall mangelt, sobald im übrigen der Beschluß als dem Gefeß entsprehend anerkannt wird. Der Ober-Präsident ersucht hiernah den Magistrat, die Angelegenheit zum Gegenstand anderweiter Beschlußfassung zu machen und ihm über das Ergebniß zu berichten.

Rom. Die Stadt Rom unterhält noch heute zum Andenken an Romulus und Remus ein Wolfspaar auf dem Kapitol, das dort auf Gemeindekosten verpflegt wird. Vor einigen Wochen ist die Wölfin gestorben, was ihr Gatte sich so zu Herzen nahm, daß er zum Schrecken der Bewohner des Kapitois fast die ganze Nacht heulte. Endlich wurde dem betrübten Wittwer eine neue junge Gattin zugeführt, und die Römer hoffen nun, daß er an der Seite seiner neuen Lebensgefährtin fih beruhigen und die nächtliche Ruhe nicht mehr stören wird.

Catania. Ueber den Ausbruh des Aetna bringt der „Popolo Nomano“ den Bericht eines Augenzeugen, dem die „Neue Preuß. Ztg.“ Folgendes entnimmt: Als die ersten heftigen Ausbrüche die ersten Krater bildeten und die Eruption in ibrer vollen Entwickelung war, unternahm ich eine Wanderung zum Schauplaß der Verwüstung. Jch ging allein und war der erste, welcher den glühenden Sand der Ebene Fossazza betrat, wo sih jeßt die neugebildeten Krater befinden. Ich kehrte bewegten , noch flopfenden Herzens zurück von den Eindrüccken, welhe der An- blick solcher Verwüstung, solches Elends und Jammers hervorrief. Es war ein shrecklihes Schauspiel, aber in feiner Furchtbarkeit von entseßlicher Schönheit. Jch selbst war bis dicht unter den Kratern, überschritt die heiße Lava und bestieg einen gegenüberliegenden Hügel, von dem aus ih das ganze Schauspiel übersehen und mich voll den Eindrücken hingeben konnte. Als die Eruption ihren Höhepunkt er- reiht hatte, und alle Krater in Thâtigkeit waren, als der Boden erbebte und Donner auf Donner erdröhnte, von den umliegenden Bergen mit gewaltigem Echo zurück-

egeben, da glaubte ih Dante's Hölle zu hauen, die Hölle, E mi ringsum umgab. Es sind nah mir viele hinaufgestiegen

und auch ich bin noch mehrere Male oben gewesen, aber das habe

ih nicht wieder empfunden, was das te Mal in gewaltiger Schöóne auf mich einstürmte. Ießt: ist der Weg erforscht, und man fann ohne Gefahr hinauf. Es is ein Schauspiel, welhes man wohl auf die Gefahr hin, das Ende niht absehen zu fönnen mit ‘der Besorgniß, daß Unheil uns auf Schritt und Tritt umgiebt, genießen kann; man erbebt, umgeben von zehn oder zwölf Kratern und zwei enormen Vulcanen, welhe mächtige Feuersäulen zum Himmel emporshleudern. Das Feuer scheint uns zu versengen, Rauchsäulen umwirbeln uns und reiten sh über die Cbene aus; die Luft ist erdrückend {wül, dur- seßt mit Schwefel und brennendem Kalk, welcher den Athem benimmt. Man muß den Donner hören, schauen die unaufhörlihen Blite, welche scheinbar uns zu Füßen in den Boden {lagen und in die s{chwarzrothe Luft zurückzuprallen scheinen; s{chwarze Dämpfe wechseln mit rosen- rotben Rauchfäulen ab ein Schauspiel, welches das Herz nicht zur Nuhe fommen läßt, denn Donner auf Donner macht es stets von neuem er- zittern. Um nah Montaanuola hinaufzusteigen, über 2080 m bo, E ih alle halbe Stunde lang rasten, mich stüßen und oft friechen, fo steil war der Pfad. Man sagte mir unten, daß der Boden an manchen Stellen geborsten sei, man erzählte mir, daß ein Führer spurlos verschwunden sei, man befürchtete, daß auch unter mir sich beim Erdbeben plößlich die Erde öffnen könne; aber dennoch wollte ich hinaufsteigen. Und in Wahrheit, ih fah zahlreiche Risse, alle in ‘der Richtung nach Norden, einige lang, andere weniger breit, aber alle unendlich tief. Man mußte mit der größten Vorsiht weiterschreiten, denn einige der Risse waren dur glühenden Sand oberflählih verweht, man würde beim leisesten Tritt auf dieselben in die glühende Tiefe versinken. Nur mit Todes- gefahr, auf dem Bauche kriehend, konnte ih mich dem Risse nähern und mit halbem Körper im heiß-n Sande begraben, hinabschauen in die Tiefe, gleihsam in das Innerste der Erde hauen ein Anblick, der den Körper mit einer Gänsehaut überzieht. Erdstöße be- gleiten uns. Fast alle rühren von der durch die Stöße der Explosion überladenen Luft her, welhe mit mächtiger Gewalt von den Wänden der Berge zurücprallt. Manchesmal tanzt der Boden förmlich, Massen von Gasen, untermisht mit Lava, entströmen der Erde, die ausgeworfenen Steine und Schlacken fallen in den Schlund zurü, verstopfen ihn, um mit erneuter Gewalt und schrecklicherem Getöse wieder in die Höhe geschleudert zu werden. Um den Schlund herum häufen #sich rothglühende Massen auf und bilden eine undurchdringliche odernde Mauer. Auf dem Gipfel von Montagnuola angelangt, liegt vor mir zu Füßen das ganze Panorama ‘der Eruption ausgebreitet. Die Eruptionen theilen \sich in Auswürfe von Asche, Schlacken und Steinen und weißglühenden Massen. Die Montagnuola in der Ebene von Fossazza bildet fast einen spißen Winkel und auf der einen Seite diéses Winkels sind die Krater und Feuershlünde ge- legen, welche die Ausbrüche von Sand, Schlacken und Rauch be- wirken, während ih auf der anderen Seite jene gewaltigen Vulcane befinden, aus welchen die glühende Materie in die Luft geshleudert wird. Diese leßteren entfernen ih von dem dur die Montagnuola gebildeten Winkel und laufen in die Form eines Ypsilon aus. ie Eruption beginnt mit einer Rauchsäule, aus der eine dunkle Flammenzunge emporshlägt, welche wiederum in ciner Masse von Sand verschwindet. Die emporsteigende Rauchsäule breitet sich oben aus, manhmal scheint sie in glciher Höhe mit dem Gipfel unseres Berges zu sein, ja ihn zu überragen. Die Krater befinden sih in einer Höhe von 2000 m und, da der Gipfel 2842 m hoh is, so erreiht also die Rauchsäule eine E von ungefähr 900 m. Den Schwefelgeruch \pürt man auch jier oben, wenn auch nit fo intensiv wie in der Ebene (Hochplateau des Aetna). Nachdem die kleineren Krater getobt, öffnen fih auch die großen, die einen Durhmesser von über 100 m haben und \{leudern ihre gewaltigen Massen empor, si alsdann zertheilend in sieben oder aht dünnere Strahlen. Die in die Oeffnung zurückfallenden Massen bilden cinen \{harfen Rücken, welher mit mächtigem Gepolter zusammenkraht. Somit bleibt es ein ununterbrochenes Speien, Krachen, Brodeln um mich her, die Luft is tiefdunkel, erfüllt von Raudch, Sand und Schlacke, aus denen die weißglühenden Massen gleich Sternen hervorleuchten. Der Boden unter den Füßen ist in steter zitternder und bebender Bewegung, er erbebt, als ob ein Fiebershauer über den Körper eines Kranken rieselt. Langsam fließt die Lava zu Thale in der Richtung nach Nicolosi, Belpasso, und sie würde selbst Catania Leit haben, hätte nicht die erstarrende Masse hiervor gleihsam einen sih stets mehr auf- thürmenden hohen Schußwall gegen die nachfließende Lava ge- bildet. Unterlassen wir, weitere Details zu schildern, zu berichten von den Wanderungen durch die beiße Lava und schauen uns kurz die gegenwärtige Lage an. Sie ist sehr ernst, fast s{chreckenerregend und was den angerihteten Schaden anbetrifft sind Borello und Bel- passo, zwei vereinigte Ortschaften, überragt von einem Hoch- plateau, am meisten gefährdet. Belpasso und Borello bilden eine sehr reihe Gemeinde von 10000 Seelen. Ih sah das

die Eruptionen fortfahren, -- werden beide Dörfer in zwei

-—

entseßlide Schauspiel der sich nähernden Lava; es war herz- zerreißend. Sie ift nur R zwei Kilometer entfernt und,* wenn Tagen vom Erdboden verschwunden fein. Sind diese zerstört, so wird auch das tiefer liegende Nicolosi verloren sein. Und man hat die Bs nähernde Gefahr stets vor Augen. Cine kurze Zeit war man beruhigt, aber jeßt seht die Bevölkerung wieder troftlos da und schaut in die Gluth. Die Felder und Weinberge sind ver- wüstet, ihr Reichthum für ‘immer zerstört wer vermöchte alle D agen Scenen ju schildern, welhe sih vor unseren Augen abspielen!

Vom 13. August wird aus Catania gemeldet: Es ist eine abermalige Steigeenug der Auswurfsthätigkeit des Actna bemerkbar. In Minco und Nicolosi verspürte man ¿wei leite Erdstöße. Der Aetna wirft unter häufigem unterirdishen Getöse Felsstücke, Kiesek und Schlacken aus.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.

London, 15. August. (W. T. B.) Gladstone ist heute Mittag nah Osborne abgereist. FuperiGihge Nat. richten über die Zusammenseßung des Cabinets sind erft nah der Audienz Gladstone's bei der A zu erwarten ; als siher wird bis jeßt nur angesehen, daß Gladstone Erster Lord des Schaßamts, Harcourt Schaßkanzler, Fohn Morley Minister für Jrland, Bannerman Kriegs-Minister, Lord Herschel Lordkanzler wird und daß Fowler das Präsidium des Local-Regierungsamts übernimmt.

Paris, 15. August. (W. T. B.) Der „Evénement“ ver- öffentliht eine Erklärung des clsässishen Pfarrers Jacot,„ worin derselbe die von cinem hiesigen Blatte wegen der Schrift: „Protestataires“ gegen ihn’ gerichteten Angriffe auf das Entschiedenste zurückweist. Jacot erklärt, er thue nur, was seine Pflicht als Priester sei, der für Deutschland optirt habe und hoffe, die Beruhigung der Gemüther in Elsaß=- Lothringen zu erreihen zum Wohle der Kirche und der Reichslande. . /

St. Petersburg, 15. August. (W. T. B.) Gestern famen hier 12 Cholera-Todesfälle vor. Die Königin von Griechenland ist gestern ins Ausland abgereist.

Sofia, 15. August. (W. T. B.) Der Minister-Präsi- dentStambulow ist gestern von seiner Reise nah Konstantinopel hierher zurückgekehrt und vom Prinzen Ferdinand empfangen worden. Abends wohnte Stambulow dem Diner bei, daS im Palais zu Ehren des Jahrestages der Uebernahme der Negierung durh den Prinzen Ferdinand stattfand. Ueber den Verlauf der Rückreise Stambulow's meldet die „Agence Bal- canique“/, bei seiner Abfahrt von Konstantinopel sei der Minister- Präsident von einer Ehrenwache zum Bahnhofe geleitet worden, wo der Sultan ihm durch den Palastsecretär eine glückliche Reife wünschen ließ. Auf allen Stationen der türkishen Strecke sei Stambulow mit militärishen Ehren begrüßt worden. Jn Adrianopel habe sich der Generalsecretär des Vilajets zu seiner Begrüßung eingefunden.

New-York, 15. August. (W. T. B.) Nach aus Buffalo vorliegenden Nachrichten sind die Weichen- steller vér E und Lake-Erie-Eisenbahn. und der Lehigh-Valley-Eisenbahn am vergangenen Sonnabend in den Ausstand eingetreten und haben ernste Ruhestörungen begangen. Die Strikenden steckten die Waarenshuppen der Lehigh-Valley-Eisenbahn in Brand. wobei gegen 20 mit Baumwolle und anderen Waaren ange- füllte Waggons in Flammen aufgingen. Gleichzeitig brachten die Strikenden mehrere Waggons zum Umsturz, verstellten die Weichen, verjagten die Beamten der Bahn und verwundeten mehrere, welche sih zur Wehr seßten. Zur Ver- hütung weiterer Ausschreitungen werden jeßt die Waarennieder- lagen an der Eisenbahn von Polizeiabtheilungen bewacht. Ein Telegramm aus Buffalo von heute besagt: Auf den Bahnen sind - heute drei neue Feuersbrünste ausgebrohen. Zwei Expreßzüge, die nach New - York gehen sollten, mußten angehalten werden, weil dieselben einen brennenden L passiren konnten. 42 Wagen der Erie-Eisenbahn mit Waaren nah Cheektowaga sind gestern von den Strikenden in Brand gesteckt worden.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

É N R S SREE R E? t S A A Er R IIIIN A NSRSIE E TSA V R T E R R A MILIEE S E N MEN T: 52S L E E M Na M E S e 7E EN E Ne E S S E I ANMR€ ZE- E M MC S A I F R A E R K R E

154 . Q «D

Wetter cht vom 15. August, r

Morgens.

stark auffrishende, stellenweise stürmische südwestliche |- und westlihe Winde verurfachend, deren Ausbreitung | im Sommergarten. ostwärts wahrscheinlih ist. Ein barometrisches | 4 Uhr, an den Wochentagen ö5# Uhr.

Täglich, bei gliastgen Wetter: Großes Concert | [27201] Hohenzollern-Galerie

nfang an Sonn- und Festtagen

9 Vorm. 10 Ab. Lehrter Bahnhof. Gr. histor. Rundgemälde 1640—1890. Kinder die Hälfte.

Stattonen.

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeres\p red. in Milli

Mullaghmore | 752 Aberdeen . . | 747 Christiansund | 749

Kopenhagen . | 757

Stockholm . | 755 E D t.Petersburg| 753 Moskau . …. | 760

Cork, Queens- On ¿s 754 Cherbourg . | 762 ec) C8 E L TDA bura. 1-708 winemünde | 760 Neufahrwroasser| 761 Memel . .. | 760

Mas L O8 ünster . . 759

. Karlsruhe . . | 764

Wiesbaden . | 763 München . . | 766 Chemniy . 763 Ai cl 1 (1 Breslau . . . | 763

le v'Aix . . | 763 Nija 765 Auiest . ., | 764

1) Früh Regen. 2?) Thau, Dunst im Horizont.

3) Thau. 4) Thau.

Wind. Wetter.

SW dwolkig W 3\wolkig still\wolkig SO 2RNegen W 4'bedeckt NO 2'halb bed. WSW 2bedeckt W 1Regen

SW wolkenlos

SW 3\wolkig1) SW 5 bedeckt

SSO 2hbeiter?) S halb bed. WSW 3\halb bed.

SW dRegen S

SW Z3\wolkenlos W 3\heitert) SW 3\wolkenlos \till|wolfenlos \till|Dunst SO 1/halb bed. O 2\wolkenlos \till|wolkenlos

Uebersicht der Witterung.

Tichen

Temperatur

W 4shalb bed. | SW s8wolkenlos |

SSW 2\wolkenlos |

still\wolfkenlos |

|

in 9 Celsius

F

bi p p—d A M N

pack prak pnnk pru Dor

17 19 22 20 19 19 21 20 16 19

19 23 25

Ein ges tiefes Minimum is über der nörd- ordsee erschienen, im südlichen Nordseegebiet

40R.

9 (F.

Marimum liegt über der Alpengegend. In Deutsch- E

land ift das Wetter warm, ohne nennenêwerthe Niederschläge, im Nordwesten trübe, im Süden und Osten heiter. Auch über der Südhälfte der britischen Inseln, über Frankreich sowie über Oesterreich-Ungarn

herrs{cht heiteres Wetter. : Deutsche Seewarte.

Theater- Anzeigen.

Lessing-Theater. Dienstag: Die Groß- ftadtluft. Anfang 7} Uhr.

Mittwoch: Der Lebemann.

Donnerstag: Der Lebemann.

Die Tagetkafse is von 9 bis 2 Uhr geöffnet.

Friedrich - Wilhelmstädtisches Theater. Dienstag : Zum 4. Male: Methusalem. Burleske Operette in 3 Acten von Wilder und Delacour, bearbeitet von C. Treumann. Musik von Johann Strauß. Anfang 7F Uhr.

Im prachtvollen Park:

Großes Doppel-Concert. Auftreten von Ge- fangë- und JInstrumental-Künstlern. Anfang des Sts Sonntags 5 Uhr, an den Wochentagen

r.

Mittwoch: Methusalem. Im Park: Park-Fest. Doppel - Concert. Auftreten von Gesangs- und Instrumental-Künstlern.

Kroll’s Theater. Dienstag: Gastspiel der Signorina Pren: La Traviata. (Violetta: Signorina Prevosti.) Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Gastspiel des Königl. preuß. Kammer- sängers Herrn Emil Göße. Margarethe. (Faust: Herr Emil Göße.)

Belle-Alliance-Theater. Dienêtag: Zum 19. Male: Das kleine Krokodil. Posse in 3 Acten von Siraudin und Labiche. Deuts von W. Ascher. In Scene geseßt von Hermann Sternheim.

Im prachtvollen Sommer - Garten :

Großes Doppel-Concert.

32. Gastspiel der Russischen National-, Gesangs-, Tanz- und Instruméntal-Gesellschaft, unter Leitung ihres Directors Peter Newski. (10 Personen, zum ersten Mal in Deutschland.)

Auftreten sämmtlicher Specialitäten 1. Ranges.

Abends: Feenhafte Illumination des ganzen Garten- E dur 50 000 Gaëflammen, bengalisches

icht 2c. 2c.

E des Concerts 6 Uhr, Anfang der Vorstellung Li

Mittwoch: Das kleine Krokodil. Im prachtvollen Sommer-Garten: Gr. Doppel-Concert. Auftreten. sämmtlicher Specialitäten T. Ranges.

Adolph Ernst-Theater. Dicnêtag: Zum 60. Male: Fräulein Feldwebel. Gesangspofsse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. SSIE von G. Steffens. In Scene geseßt von Adolph Ernft. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Der Sommer-Garten ift geöffnet.

Thomas-Theater. Alte Iakobftraße Nr. 30. Dienstag: Gesammt - Gastspiel des Friß Reuter- Ensemble unter Direction von Auguft Junker- mann. Zum 3. Male: Onkel Bräfig. Lebens- bild in 5 Acten nach Friß Reuter’®s „Ut mine Stromtid" für die deutshe Bühne eingerichtet von Au Iunkermann. “Anfang 7F Uhr.

ittwoch: Zum 4. Male: Onkel Bräfig.

L Sonntag 50 „.

Uranig, Anstalt für volkêthümliche Naturkunde. Am Landes - Ausstellungs - Park (Lehrter Bahnhof)- Geöffnet von 12—11 Uhr.

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Margarete Bohm mit Hrn. Lieut. Ernst von Sittmann (Berlin—Potsdam)! Frl. Mathilde Misch mit Hrn. Regierurgs-Baumeister Lugo Lehmann (Berlin—Stralsund). Frl.

oni Vogeler mit Hrn. Gerichts-Affsessor Dr. Jjur- Paul Grosse (Berlin). j :

Vereheliht: Hr. Rittergutspächter Richard Scholz mit Frl. Agnes S (Schmottseifen)- Hr. Forst-Affsessor I. Köhler mit Frl. Julie Schramm (Hannover).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann N. Bevtsch (Mainz). Hrn. Regierungs-Affseffsor

immerman (Düsseldorf). Eine Tochter- Hrn. pu gaes ¿. D. Hantelmann (Rybnik).

Gestorben: Hrn. Regierungs- und Baurath Waldhausen Tochter Gerta (Breslau). QLr- Negierungs - Assessor Heinrich von Podewils (Coseeger). Hr. Hauptmann Friß von Waldow Tochter Clara (Küstrin T1). Ytr- Werner Grafen von der Schulenburg- Heßler Tochter Luise (Vitenburg).

Nedacteur: Dr. H. Klee, Director.

Berlin: E A “Devlaa der Expedition (I. V.: Heidrich).

Druê der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlag» Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einsließlih Börsen-Beilage). (13432)

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 191.

Königreich Preußen.

Geseg über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. Vom 28. Juli 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ch2c., verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: ¿

I. Kleinbahnen.

8 1.

Kleinbahnen sind die dem Man Verkehre dienenden Eisen- bahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Ste über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Geseßz-Samml. S. 505) nicht unterliegen.

Insbefondere sind Kleinbahnen der Negel nah solche Ba hnen,

welche hauptsächlih den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeinde- bezirks oder benahbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche niht mit Locomotiven betrieben werden.

Ob die Vorausseßung für die Anwendbarkeit des Gefeßes vom 3. November 1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staats-Ministerium. f

Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn bedarf es der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesent- lihe Erweiterungen oder sonstige wesentlide Aenderungen des Unter- nehmens, der Anlage oder des Betriebes. Diese Ganebinianna ist zu versagen, wenn die Erweiterung oder Aenderung die Unterordnung des Unternehmens unter das Geseß vom 3. November 1838 bedingt.

S3,

Zur Ertbeilung der Genebmigung ist zuständig :

1) wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft beabsihtigt wird: der Regierungs- Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident, im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeihneten Eisenbahnbehörde ;

2) in allen übrigen Fällen, und zwar:

a. sofern Kunststraßen, welche nicht als städtisbe Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benußt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nicht preußische Landestheile berührt werden sollen: der Negierungs-Präsident, im ersten Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident,

b. sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berübrt werden : der Landrath,

c. sofern das Unternehmen innerhalb cines Polizeibezirks verbleibt : die Orts-Polizeibehörde.

__ Wenn die zum Betriebe mit Maschinenkraft einzurihtende Bahn die Bezirke mehrerer Landes-Polizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a die betreffenden Kreise niht in demselben Regie- rungébezirk liegen, bezeihnet der Ober-Präsident, falls jedo die Landes-Polizeibezirke bezw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören, oder Berlin betheiligt is, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit zur Genehmigung von wesentlichen Erweite- rungen oder fonstigen wesentlihen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage und des Betriebes regelt si so, als ob das Unternehmen in der nunmehr geplanten Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur Genehmigung von Aenderungen des Betriebes der in Ab- faß 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmungen diejenige Behörde zuständig, welche die Genehmigung zum Bau und Betriebe ertheilt hat.

8 4.

Die Genehmigung wird auf Grund vergängiger polizeilicher Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt \sih auf: :

H 1) die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebs- mittel,

2) den Schutz- gegen s{hädlihe Einwirkungen der Anlage und des Betriebes, :

___9) die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Bctriebsdienste anzustellenden Bediensteten,

4) die Wahrung der Interessen des öffentlihen Verkehrs.

S5.

5 Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur Beurtheilung des Unternehmens in technisher und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan, beizufügen.

8 6.

Soweit ein öffentlicher Weg benußt werden soll, hat der Unter- nebmer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlihen Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpflichteten beizubringen.

Der Unternehmer is mangels anderweitiger Vereinbarung zur Unterhaltung und Wiederherstellung des benußten Wegetheils ver- pslihtet und hat für diese Verpflichtung Sicherheit zu bestellen.

Die Unterhaltungêpflichtigen (Absaß 1) können für die Benußung des Weges- ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen si den Erwerb der Bahn im ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schadloshaltung des Unternehmers vorbehalten.

l.

Die Zustimmung der Unterhaltungépflihtigen kann ergänzt werden : ,

soweit eine Provinz oder ein den Provinzen glei{stehender Com- munalverband betheiligt is, durch Beschluß des Provinzialraths, wo- segen Le Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu- allg Ht;

soweit eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ift oder es ih um einen mehrere Kreise berührenden Weg handelt, durch Be- chluß des Bezirkeausshusses, im übrigen durch Beschluß des Kreis- ausschusses. L s

Durch den Ergänzungsbeshluß wird unter Aus\{luß des Nechts- weges zugleih über die nach § 6 an den Unternehmer gestellten An- prüche entschieden.

8 8. Vor Ertheilung der Genehmigung i} die zuständige Wege- olizeibehörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereiche eincr Festung nähert, die E Festungébehörde zu hören. Jn diesem alle darf die Genehmigung nur im Einverständniß mit der Festungs- ehörde ertheilt werden.

Wenn die Bahn sih dem Bereiche einer Reichs-Telegraphen- anlage nâhert, fo ift die zuständige Telegraphenbehörde vor der Ge- nehmigung zu hören.

Soll das Gleis einer dem Gesey über die Eisenbahnunter- nehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, fo darf auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt 3), die Genehmigung nur im Ein- verständniß mit der leßteren ertheilt werden.

§ 9. Außer den dur die polizeilihen Rücksichten 4) gebotenen Verpflichtungen sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu be- mmen, welchen der Unternehmer im Interesse der Landes-

Berlin, Montag, den 15. August

vertheidigung und der Reichs-Postverwaltung in Gemäßheit des § 42 zu genügen hat. 7 8 10.

Bei der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Beförderung von Gütern stattfinden foll, fann vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten. Art und Ort der Einführung unterliegt der Genebmigung der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde.

Die Behörde 3) hat mangels gu Vereinbarung der Interessenten auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden zu cinander zu regeln, insbesondere die dem ersteren für die Benußung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlih des Rechtsweges festzusetzen.

; | S E __ Bei der Genehmigung is die Art und Höbe der Sicherstellung für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentliher Wege, soweit diese nicht bereits erfolgt ist, vorzuschreiben.

__Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Be- triebes kann eine n festgeseßt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nichteinhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden.

Auch können Geldstrafen und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der Genehmigung vorgesehen werden.

S 12 _ Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlihen Sicher- stellung bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder cin Com- munalverband Unternehmer ift. g 13.

_ Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Er- gänzung und Abänderung durh Feststellung des Bauplans (88 17 und 18). i 5

8 14.

_Im Interesse des öffentlichen Verkehrs is bei der Genehmigung 2) durch die zuständige Behörde « über den Fahrplan und die Be- förderungépreise das Erforderliche festzustellen; zuglei sind die Zeit- räume zu bezeihnen, nach deren Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen. :

Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmigung festzuseßenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeit- raum fann verlängert werden.

Die Feststellung der Beförderungêpreise steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzuseßenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren nah der Eröffnung des Bahnbetriebes dem Unternehmer frei. Das alsdann der Behörde zustehende Neht der Genehmigung der Beförde- rungêpreise erstreckt sih lediglich auf den Höchstbetrag derselben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens und auf eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Rücksicht zu nehmen.

S 15.

___ Der Aushändigung der Genehmigungsurkunde müssen die nah

S 11 geforderten Sicherstellungen vorausgehen. : S 16.

Die Genehmigung, welche für eine Actiengesellshaft, eine Com- manditgesellshaft auf Actien oder eine“ Gesellshaft mit beschränkter Haftung behufs Eintragung in das Handelsregister (Art. 210 Abs. 2 Nr. 4, Art. 176 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Handelsgeseßbuchs, § 8 Nr. 4 des Reichsgeseßes vom 20. April 1892 Reichs-Geseßzbl. S. 477 —) ausgehändigt worden ift, tritt erst in Wirksamkeit, wenn der Nachweis der Eintragung in das Handeléregister geführt ift.

S

Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Ma- \chinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die genehmigende Behörde in folgender Weise fest- gestellt worden ist: :

1) Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vor- läufig getroffenen Festseßzungen zu Grunde gelegt.

2) Plan nebst Veilagen sind in dem betreffenden Gemeinde- oder Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht ofen- zulegen. Zeit und Ort der Offenlegung is ortsüblich bekannt zu machen. i /

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde- oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sih auf die Nichtung des Unternehmens oder auf An- lagen der in § 18 dieses Gesetzes gedahten Art beziehen.

Diejenige Stelle, bei welher folche Einwendungen \chriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.

3) Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Abs. 1) sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle durch einen Beauftragten abzuhaltenden Termine, zu dem der Unternehmer und die Betheiligten (Nr. 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sachverständige zugezogen werden können, zu erörtern. ___4) Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Einwendungen beschlossen und erfolgt darnach die Feststellung des Plans sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist 18).

Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zugestellt.

Der Feststellung (Abf\. 1) bedarf cs nicht, wenn eine Planfest- seßung zum Zwecke der Enteignung stattfindet.

Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachthcile oder erheb- liche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nit zu erwarten sind, fann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlilßer Wege, mit Ausnahme städtisher Straßen, handelt, der Minister der öffentlihen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsezung gestatten.

8 18.

Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung 17) die Her- stellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welhe die den Bauplan festseßende Behörde zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile oder im öffentlihen Interesse für erforder- lih erachtet, deégleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit die- selbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unter- haltung vorhandener demselben Zweck dienenden Anlagen hinausgeht.

S 19.

Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß ‘der zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist zu versagen, sofern wesanlide in der Bau- und Betriebs8genehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt find.

i 8 20.

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb und nah Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der Prüfung durch die zur eisenbahntehnishen Aufsicht über die Bahn zuständige Behörde 22) zu unterwerfen. °

S 2E

Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aenderungen derselben find vor ihrer Einführung öffentlich bekannt zu machen.

__ Die angeseßten Beförderungspreife haben gleihmäßig für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.

1892.

s Ermäßigungen der Beförderungspreise,” welche nicht unter Er- A _der gleichen Bedingungen Jedermann zu gute kommen, sind unzulässig.

E / § 22.

Nücksichtlich der Erfüllung der Genchmigungébedingungen und der Vorschriften dieses Geseßes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde unterworfen. Bei den für den Betrieb mit Maschinenkraft eingerihteten Vghnen steht die eisenbahntehnische Aufsicht der zur Mitwirkung bei de Genehmi- gung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der Minister der offentlihen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.

& 23;

_Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes niht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der N Frist erfolgt.

24

Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Bau oder Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen over wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nah diesem Geseze obliegenden Verpflihtungen in wesentliher Be- ziehung verstoßen wird» g :

25. __ Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheil 1ng der Genehmigung zuständigen E D das Ober-Verwaltungègericht. __ Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentliher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Änspruch zu nehmen ift, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungëépflihtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigenfalls unter Beseitigung in den Weg ein- gebauter Theile der Bahnanlage, oder gegen angemessene Ent- schädigung den Uebergang der leßteren in sein Eigenthum zu verlangen.

Macht der Unterhaltungépflichtige von dem ersteren Rechte Ge- brauch, so geht das Eigenthum der zurückgelassenen Theile dex Bahn- anlage auf den Unterhaltungépflichtigen unentgeltliß über. : ___Im öffentlichen Interesse fanu die Aufsichtsbehörde eine Frist festseßen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. 4 L A “gi: s S Dis Ob und inwieweit bei Erlöschen 23) oder Zurücknahme der Genehmigung wegen Unterbrehung des Baues oder Betriebes 24) die für die Ausführung der Bahn oder die- fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes bestimmten Geldstrafen ver- fallen, entscheidet unter Auëshluß des RNechtsweges der Minister der öffentlichen Arbeiten. Dieser beschließt über die Verwendung solcher Geldstrafen. Leßtere sind zu Gunsten des früheren Unternehmens anderenfalls ähnlicher Unternehmungen in dem betreffenden Landes- theile zu verwenden.

8 28.

Unternehmer von Kleinbahnen sind verpflichtet, fih den Anschluß anderer Bahnen gefallen z# lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll ertheilt hat, mit Nüsicht auf die Construction und den Betrieb -der Babn den Anschluß für zulässig erahtet. Dieselbe Behörde ent- scheidet auch darüber, wo und in welher Weise der Anschluß erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlihen Vereinbarung die Ver- hältnisse beider Unternehmer zu einander und seßt, vorbehaltlich des Nechtéweges, die dem erfstgedahten Bahnunternehmer für die Be- nußung oder Veränderung feiner Anlagen zu leistende Vergütung fest.

D 24

Unternehmer von Kleinbahnen können die Gestattung des An- schlusses ibrer Bahnen an Eisenbaßnen verlangen, welche dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unter- liegen, sofern der Minister der öffentlichen Arbeiten mit Rücksicht auf die Construction und den Betrieb der leßteren den Anschluß für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zu ein- ander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Be- nußung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung ent- scheidet, in leßterer Beziehung unter Vorbehalt des Nechtêweges, der Minister der öffentlihen Arbeiten.

8 30.

Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats-Ministeriums eine folhe Bedeutung für den öffentlihen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetßes zu behandeln sind, so fann der Staat den eigenthümlichen Erwerb solher Bahnen gegen Ent- schädigung des vollen Werths nach einer mit einjähriger Frist voran- gegangenen Ankündigung beanspruchen. 5

S331.

Der Erwerb 30) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Nr. 4a bis d des Geseßes über die Eisen- bahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des 25 fachen Betrages nah § 42 Nr. 4a des vor- erwähnten Gesebes das steuerpflihtige Ginkommen nach dat Bestim- mungen des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 (Gef.- Samml. S. 175) zu Grunde zu legen ist, jedoch bei den Actiengesellshaften und Commanditgesellshaften auf Actien der Abzug von 3F %/% des eingezahlten Actienkavitals 16 Cinkommensteuergescß) fortfällt. Erstrekt sich die Kleinbabn über das Gebiet des preußischen Staats hinaus in andere deutsche Bundesstaaten, so ist gleihwohl das Einkommen aus dem gesammten Betriebe der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen. War das zu erwerbende Unternehmen noch nicht 5 Jahre im Betriebe, so ist für die Berechnung der Entschädigung der Jahresdurchs{nitt des bisher erzielten Reingewinnes maßgebend. Ist eine Actiengesellschaft Unternehmer der zu erwerbenden Bahn, fo bedarf es niht der Ein- lösung der Actien von den einzelnen Actionären, sondern nur der Zahlung der A a R A die Gesellschaft.

J 92 Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Actiengesellshaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann. Die Vernachlässigung dieser Verpflihtung begründet für den Staat das Recht, die Berehnung der Entschädigung nah dem Sach- werthe (§8 33 bis 35) zu eas,

Der Unternchmer kann Entschädigung nah dem Sachwerthe ver- langen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünfzehn Jahre im Betriebe ist. Erfolgt die Erwerbung dur den Staat in den ersten fünf Jahren des Betriebs, so werden dem Sachwerth 20 9/0, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn Jahren, so werden demselben

10 9% zugeschlagen. 34

. 8 Ï Im Falle der Entschädigung nah dem Säachwerthe bilden den Gegenstand des Erwerbs alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die For= derungen .und Schulden jedoch nur infoweit, als dieselben nah beider- seitigem Einverständnisse auf den Staat übergehen s\ollen. In die