ift, wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne ] heit oder bestimmter Individuen shädigender Zeichen eine dem prak- | sind Sinnbilder einer öffentlihen Autorität und als solhe — Patentanmeldungen vorgeschriebenen Verfahren ihre sachgemäße Er- | auf der Madrider Conferenz von 1890 eine Bestimmung vereinbart | rungen, welche aus der neuen "Organisation der Verwaltung des des § 8 des Einführungêägesezes zum Gerichtsverfassungsgeseß dem | tishen Bedürfniß genügende Gewähr sich schaffen laffen. wenigstens ohne Zustimmung dieser Autorität — kein Gegenftand ledigung finden können. Mit der Einlegung der Beschwerde ift der | und von hervorragenden Staaten des Unionsverbandes auch endgültig | Zeichenwesens ih ergeben, — nur in zwei Punkien modificirkt. Zu- Reichsgericht zugewiesen. Endlich ist vielfah für den Rechtsshuß gegen die Nachahmung | eines ausschließlichen gewerblichen Benußungêrechtes. Bilden Instanzenzug er|chöpft ; eines weiteren Rechtsmittels bedarf es um fo | angenommen worden, nah welher Waaren mit falscher Ursprungs- | nächst soll nah dem Vorbilte des. Patent- und kes Gebrauhsmuster- S 2. von Waarenzeichen eine zuverlässigere und ausgiebigere Gestaltung | derartige Wappen; im Auslante den Inhalt eines Waaren- weniger, als die Centralisirung des Markenwesens eine einheitliche und | angabe, in der einer der vertragschließenden Staaten oder ein Ört | Gefeßes für ausländishe Waarenzeichen-Inhaber der Vertreterzwang Soweit deutshe Waaren im Auslande bei der Ein- oder Durh- | gefordert worden. Die in dieser Beziehung erhobenen Beschwerden | zeichens, so kann das leßtere nah Maßgabe der die Ein- gleihmäßige Praxis gewährleistet. Das Zustellungëwesen ist in | innerhalb dieser Staaten als Ürsprungsland oder Ursprungsort ge- | eingeführt werden, um sowohl dem Publikum als auch dem Patent- fuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche | gründen sich hauptsählich auf die Wahrnehmung, daß unter der | tragung ausländischer Zeichen . in unsere Zeichenregister regeln- mögli einfahen Formen zu handhaben. Îm übrigen werden die | nannt wird, bei der Einfuhr mit Beschlag belegt wekden sollen. Bei | amt ten geschäftlichen Verkehr mit den im Auslande ansässigen ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, fann durch Beschluß des Bundes- | Herrschaft der bestehenden Bestimmungen der unbefugte Benuger eines | ten Verträge auch im Inlande zum Schuß zugelassen Einzelheiten binsihtlich der Einrichtung und des Geschäftsganges | Gelcgenheit internationaler Verhandlungen is auch an Deutschland | rechtigten zu erleihtern. Sodann ift die Bestimmung fal raths den fremden Waaren bei ihrem Eingang nah Deutschland zur | fremden Zeichens vermittelst gering\ügiger, - im flüchtigen Verkehr | werden. Es fei hierbei bemerkt, daß der Entwurf übereinstimmend des Patentamts der Regelung im Wege der Ausführungsbestimmungen | das Verlangen gestellt, gegen unrihtige Ursprungsangaben einen ge- | nah welher ein Zeichenshus in Deutschland Ein- oder Durchfuhr eine entsprehende Auflage gemacht und für den | s{hwer erkennbarer Abweichungen bei der Wiedergabe des Zeichens | mit dem bisherigen Gefeß Wappen nur in ihrer besonderen hberal- vorbehalten bleiben dürfen (§ 23). . 2 seßlihen Schuß einzuführen, wie denn im Auslande vielfa der Vor- | und auf solange bestehen bleibt, als in dem a! Fall der Zuwiderhandlung die Einziehung der Waaren angeordnet | sich der Verantwortung zu entziehen vermöge.. Obgleich dieser | dischen Gestaltung von der Eintragung auss{ließt. Einzelne Motive, Die dem Patentamt auferlegte Pflicht zur Erstattung von Gut- | wurf laut wird, daß der deutsche Handel zur Verwendung unrichtiger | der Anmeldende in_der Benußung des Zeichens werden. Die Beschlagnahme fann den Zoll- und Steuerbehörden | Vorwurf angesihts der Auslegung, welche ‘die einshlägigen | Sinnbilder oder Figuren sind der Verwerthung bei der Zeichen- achten sichert — unbeschadet der freien richterlichen Beweiswürdigung — | Urfprungsangaben neige. Dieser Vorwurf ist sicherlih nit begründet, us der Natur der Sache sich ergebend übertragen werden. Die Festseßung der Einziehung erfolgt durch | Vorschriften durch die Rehtsprehung des Reichsgerichts gefunden | anmeldung nicht entzogen. : A 7 : den in der Behörde gesammelten Erfahrungen den gebührenden Einfluß | soweit er dahin geht, daß der Handel ausländischer Staaten nicht in s aus\{ließlihe Benußungêrecht für Strafbescheid der Verwaltungsbehörde (§ 459 der St.-P.-D.). haben, zweifellos zu weit geht, so läßt sich doch das Bedürfniß nicht Eine wichtige Neuerung des Entwurfs is die Vorprüfung der auf die Rechtsprehung. Die Stellung der tehnishen Instanz bringt | dem Umfange _ wie der deutshe Handel die gleichen Un- alten fann, wenn er in m Hei L& 21. leugnen, durch einen anderweitigen Ausbau des Geseßes Mißverständ- | angemeldeten Zeichen auf ihre Uebereinstimmung mit Freizeichen oder es mit si, daß ihre Mitwirkung seitens der Gerichte nur in der | redlihkeiten fenne. Wenn die Bemäungelungen der Redlich- | sp hat, is au in Wer im Inlande eine Niederlassung niht besitzt, hat auf den | nisten und Feblgriffen, wie_ folGe in früheren Jahren mehrfach be- | mit früher angemeldeten Individualzeichen. Nach dem Inkrafttreten Form der Abgabe eines sogenannten Obergutachtens in Anspruch ge- | keit des deutshen Handels in den leßten Jahren lebhafter geworden | fedoch der Ausländer der Schus feines Namens oder seiner Firma, seiner Waarenzeichen oder obachtet nnd, fur die Zukunft den Boden zu entziehen und das Gefühl des Gefeßes vom 30. November 1874 u Freizeichen an OFOUETTE nommen werden darf. _Eine entsprechende Beschränkung findet h im de so erfläârt fich dies zum _großen Theile daraus, E daß t E 5 der sonstigen Kennzeihnung seiner Waaren nah Maßgabe dieses | für die Achtung fremder Markenrehte und für die Verwerflichkeit | Zabl zur Eintragung gebraht worden. Modten auch die Anmelder S 18 des Patentgeseßes vom 7. April 1891. das Ausland mehr und mehr die Stärke feiner Concurrenz zu fühlen Gesetzes nur Anspru, wern in dem Staate, in welchem feine Nieder- | rers{leierter Umgebungen des Gesetzes zu schärfen. S hierbei zunächst den Zweck verfolgen, sich selbst den weiteren Gebrauch H E S beginnt. Nichtsdestoweniger ist anzuerkennen, daß der Versuch, mit lafsung sich befindet, nah einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Be- Vor allem in den hier angedeuteten Beziehungen beabsichtigt der | des „Zeichens zu fichern, so baben fie auf Grund der Eintragung doch Die Nechtswirksamkeit eines Zeichens foll — eiche n | unrichtigen Ursprungsangaben, zum Nachtheil anderer inländischer oder fanntmahung deutshe Waarenbezeihnungen einèn Schuß genießen. vorliegende Entwurf die Mängel des bisherigen Mechtszustandes zu vie fa ein Aus\liezungsreht geltend gemacht und hierdurch andere dem bisherigen Geseg — erst durch die tra ( C auéländischer roductionéftellen, gewissen Waaren ein unberetigtes E E E R G beseitigen, Der Entwurf will außerdem — wie „schon der Titel Personen in der vollberehtigten Benutzung altbergebrahter und allge- werden. Es empfiehlt sich dies, um in den rechtbegr nde hat- | Ansehen zu schaffen, häufiger zu Tage tritt, als es dem Rufe unseres die Eintragung begründete Net können nur dur einen im Inlande | erkennen läßt, über den Rahmen des Gefeßes vom 30. November 1874 | mein üblicher Zeichen gestört. Der im § 11 des bisherigen Geseßes sahen mit dem unter dem 1. Juni 1891 erlaffenen Gefeß über Handelsverkehrs dienlich ist. Den Bestrebungen anderer großer I l gung beg : a hinausgreifend, — einzelnen auf dem Gebiete der Waarenbezeihnung | vorgesehene Weg, erartige Eintragungen zur Löschung zz den Schuß der Gebraucbsmuster, dessen Durchführung ebenfalls | dustrie- und Handelestaaten, derartizen Täuschungen, mögen sie
Frs -
A5 Rut ichender Grund, N
heimathlihen Re
H 2
rx ry Cy r La 4 N O
U R.
met rurr ey :ÄA. 17 7-0 rODRORO E: ba I N bie
T R E
Ä t M6:
D
(
S C4 T L
bestellten Vertreter geltend gemaht werden. Der leßtere ist zur Ver- nau: Jt : y L : E E, : Ì ITCT rf ¿ n i : l 1 Iu? ° tretuna in dem nad Makaabe dieses Gesehes fcltRnbeides Ner- | liegenden, durch den Schuß der eigentlichen Waarenzeihen und der | bringen, ist wegen der hiermit verbundenen Weiterungen den Be dem Patentamt obliegt, Uebereinstimmung berzustellen. Die Anmel- | gegen das eigene Land oder gegen die Production anderer Lände e S es Entwurfs 444 Î L L j a L M L V L- L - 4a! F Ire L «& c: , , _— .- - r - ” e . e e Le _- S. «4 ” S s L e ü . S _- - , . o . L . n T Ma E ¿ F s C - EAE - W E -
2 s d Namen und Firmen jedech niht getroffnea Mißbräuchen entgegen- | theiligten niht überall gangbar erschienen, fodaß noch gegenwärtig dung eines Zeichens wird danach in Zukunft nur für die Priorität von | richten, mit der Strenge des Gefeßes entgegenzutrêten, wird Deutschland, | 1 f diejenigen 4 ck%
Ny
1 ( è Sretzeten edeutung fein. e im Interesse seiner eigenen Production und seines
seinen Erzeugnissen ein ihrem Werth nicht entsprehendes Ansehen | eingetragen stehen und die gewerblichen Kreise in ihrer Bewegungs- Der Inhalt des Markenre(ts hat im Entwurfe eine Erweiterung | verkebrs, sih anschließen müssen. Bei der Beg
Verkehr zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkte foll | freiheit beeinträchtigen. Zur Vermeidung dieses Uebelstandes soll fü erfahren. Neben der Waare und deren Vervackung find Umbhüllungen | Handlungen ift indessen darauf zu achten, E zunächst die unredlide Nachahmung der als Merkmal der Waaren | die Zukunft den Freizeichen die Eintragung in die Rolle von vorn genannt, um i flar zu stellen, daß auch Behälter, Flaschen, | von Bezeichnungen giebt, die fich zwar äußerlich eines bestimmten Geschäfts im Verkehr anerkannten Art der Ver- | herein versaat werden. Es wird dcm Patentamt fein Büchsen, wel in einz 1 i
packung, Verzierung oder Aufmachung unter civil- und strafrechtlihe | besonderen Schwierigkeiten bereiten, bei Prüfung der An- der Waare wal im Feilbieten derselben - ge die allgemeine Natur einer ezeihnen sollen. Auch in der damit den Nabweis zu verbinden, daß in dem Staat, in welchem | Verantwortlichkeit gestellt werden. Sodann soll in gleicher Weije | meldung Freizeichen als solGe zu erkennen. Die aus werden, unbefugt mit d Zeichen niht versehen werden | Internationalen Union ift dies zur Anerkennung gelangt, indem L dem Bestreben entgegengetreten werden, -durch eine unrichtige | seiner anderweitigen Wirksamkeit sch ergebende nahe Füblung dürfen. Es liegen ei Wahrnehmungen vor, welche je értliche mm elde nur einen „Gattungênamen es f ertragêmäß Wirkiamfkeit
seine Niederlassung sih befindet, die Vorausfeßungen erfüllt find, En CTSEYEUZEN l : E a 2A ; S BEHEO S va L ! 7 d s t E t Angabe des Herkunftsortes der Waaren zum Nachtheil des | mit den Verhältnissen des gewerblihen Verkehrs befähi dazu nöthigen, auch na Richtung bin dem unlauteren | fü ie Wac abgeben i, von dem vertragsmäß Wirkiamke
gebe ze ausdrüdck enommen worden find. Bezeichnungen, wie | allem au
ei
fahren, fowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlihen Rechts- Z f L E S Ee Ta aae E E itreitigfeiten E Stellung von StrafanteZaen befuat. Der Ort, { treten, deren der unlautere Wettbewerb ih zu bedienen pflegt, um | zahlreiche Zeichen, welhe unzweifelhaft als Freizeichen zu gelten haben, rechtliher wo der Vertreter seinen Wohnsiß hat und in Ermangelung eines | ! -
foldhen der Ort, wo das Patentamt seinen Siß hat, gilt im Sinne | m
d “.
Bs n
des § 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögens- gegenstand befindet. i : Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat
nur vorübergeßende Verbind! mi darstellen, in der That aber weniger die Herkunft als nur
e
l
4
=
(S
(0;
unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für sein Zeichen be- | 21 E i N q i PLDET L : j E : 2e l Q l e een» E S 7 ï soliden Verkehrs das Publikum über die Beschaffenheit | das Patentamt zu den in Frage kommenden Entfcheidungen mehr, als Wettbewerb vorzubeugen. ben Wahrnehmungen geben den = ge E N Tuî O? î s of Beh s j die 3 Fntiche!:duna F orl t S C A E R L Fonumabiaoen Gobraume. E A 1E G E “Q, L E : 99 der Waaren zu täushen. Hier bietet unsere Geseßgebung | andere Behörden; follten ihm die zur Entscheidung erforderli Anlaß, über den NRahunen eines streng markenmäßigen Gebrauchs- weinfurter Grü Thorner Pfefferkuchen“, „Westfälische inhaber, eine 7 f x É E
eine Lücke. Andere europväishe Kulturstaaten sind uns mit Ver- | thatsäthlichen Unterlagen niht immer zu Gebote stehen. so we rechts binaus dem berechtigten Zeicheninhaker die aussließliche nfen“, „Cognak“, „Bordeaur“ \înd nicht bestimmt, die Herkunft | sämmtlichen 1 | e Waare anzugeben. ie Grenze der nach allgemeiner Uebur nahme in
4
r
T 1 ? L
s (Q k
_ 4 50 es
tf ry ry c 5%
a D e
co —_- _
()
=5 2 A
D o D r i D
4425
e 3 517795 1 T
Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenshuß vo : e S L O. ? A Tag ce I, c ts hinaus d tigte ( haber i i 30. Q E S S S e botsbestimmungen dieser Art vorangegangen und Deutschland wird, dieselben durch Anhörung pon Zeugen und Sachverständigen, ode Befugniß einzuräumen, das Ze hen im Geschäftsverkehr als Waare anzugeben. ie Grenze der nach allgemeiner U reaister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Januar 1897 ie viele gewerbliche Kreise selbst anertennen, nich zurübleiben durch Nachfrage bei E Vandelsfammern, Verusegeno gierung, inébesondere als Vignette für Briefe, Verkehrs zulässigen, weil für feinen Kundigen mit Täuschu die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die dürfen, wenn nicht in dem steigenden Wettbewerb der Nationen das schaften, Fachvereinen sich un {wer beschaffen laffen. S : Rechnungen, Firmen- und Ladenschilder zu verwenden. bundenen und andererseits der unzulässigen Bez {nungen Zeichen fönnen bis zum 1. Januar 1897 jeder Zeit zur Ansehen unserer Industrie und der Absay ihrer Erzeugnisse Einbuße | - Insofern bei der dem Patentamt obliegenden weiteren Vorprüfun- Ie Grenze, welche das Markenrecht in der Thatfrage, welche das Gefeß nur grunsäglü f Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegen- erleiden s Auch einzelne der in neuerer Zeit abgeschlossenen inter- | sich ergiebt, daß ein angemeldetes Zeichen in, ein durch früher in Befugniß jedes Producenten und Q andeltreibenden | Entwurf macht die Strafbarkeit davon wärtigen Gesetzes angemeldet werden, und unterliegen als- nationalen Verträge über den gegenseitigen Patent-, Muster- und tragung begründete 3 Einzelreccht eingreift, ist im § 5 nit eine Zurück- seine Erzeugnisse und Waaren mit dem eigenen Namen, der eigenen unmittelbar daraus gerichtet ist, durch die dann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt wer- Markens{uß machen hier eine Ergänzung unserer Geseßgebung uns Erg E E Anmeldung, HNDETT Is „eine Mittheilung Mt Sirma 2c. zu ver}eben, 11t aus dem geltenden Seles oone E vei g Es H i UDEE Den TT DET den binsihtlich derjenigen Zeichen, welhe auf Grund des § 3 Abs. 1 | sur Pflicht. A : i ; L den Anmeldenden OEE die Nechtlage und, falls Me Mittheilung Verschiebung übernommen. Nur war wegen der rundfäglichen Zu- | zu täuschen. Er w aber au Lândernamen des Gesetzes vom 30. November 1874 in die bisherigen Zeichenregister Zu den wichtigeren Einzelheiten des Entwurfs sei Folgendes nicht zur Zurücknak me der Anmeldung führt, eine Benachrichtigung laffung von Wortzeichen Vorsorge zu treffen, daß der allgemeine Ge- ließen, indem ihre ung fast imme | rafterisi eingetraaen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich, und bemerkt : / ae berechtigten Zeicheninhabers in Ausficht genommen. Die hierin ¿legende brau der üblichen Hertunfts-, Oualitäts-, P reis-, Mengen-, id S Bedeutung hat und _ odo Uls nur Hinweise n folher Allgemein unter dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der S — E L e Abweichung von demjenigen Verfahren, welches bei der Anmeldung von angaben unter allen Umständen tur die aus etragenen ält, daß di l liber die I er Waare einen Irrthur rsten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde bei- | „_, Das geltende Geseß beshränkt die Befugniß zur Anmeldung v Freizeichen PLaB greifen soll, rechtfertigt sich dur die Erwägung, daß un Zeichen etwa bergeleiteten Ansprüche f zubringen. : : Zeichen auf die im Handelsregister eingetragenen Firmen. Die be leßteren Fall der Anmeldung „ein öffentliches Interesse entgegensteht, leiden fann. Der Entwurf verbietet,
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle, oder sofern eine folche absichtigte Trennung der Zeichenrolle von den Handels- und Firn während die Collifion verschiedener ÖIndividualrechte im Einflang nungen als ausscließlihen Inhalt eines nit erfolat it, mit dem 1. SFanuar 1897, erlischt der nach Makfzaabe registern bringt f den Prafti} Jen Gesichtspunkt m eg mt den augemetnen prozefsualischen Grund}aßen der Entscheidung er _gestalteti be ir Verwendung in : In ( O ren abe zL x E ] des Gesetes vom 30. Novem A Son V aronothon agowthrte | Wer zu Dieser: Desranling mit den. Anlaß Aegebe der ordentlichen Gerichte vorbehalten bleiben muß. Dem Patentamt Wörtern und Fi zu Zeichenzwecken, wie dies unvermeidlid , | chne Störung berechtigter Intere ind unbedenflich es Gefeßes vom 30. November 1874 den Waarenzeichen gewährte 7 d s 5 ) D D 3 zu Z z : L Ing € I E S S:
Schuß. Bis dabin kann nah Maßgabe des §& 8 Ziffer 1 des gegen- | hat. Ein durhschlagender Grund, die vom Firmenzwang soll die Aufgabe zufallen, durch eine Aufklärung der Betheiligten wenn man nicht alles gemeiniglich unter Etike gevflogenhei ie s\chreitur eines unlauteren Wettbewerbes R P R TE S zuf a6 R n d o 5 F Sto E CitroiHintoito Tit vorm boeuge Dor Anmelde mi roz ritan ; M arfonid nei dTioE n R iol- e R E Tat
wärtigen Gesetzes der Antrag auf Löschung eines in die Zeichenrolle | ausgenommenen Personen vom Markenrechte auszuschließen, | Streitigkeiten möglicbst vorzubeugen. Der Anmeldende wird voraus- verstanden om Markenshuyß ausf{[ließe Ul. Es ist vie i werden einfchränfen E
eingetragenen SRaarenzeidens aud auf die unter der Herrschaft des | läßt sh niht geltend mahen. Minderkaufleute, Handwerker, Pro- | sihtlih auf die Mittheilung von berufener Stelle, daß seine i1othwendig, aber es erscheint jedenfalls nüßlich, die Be- L 18 F H Aas vabk L 0” fw - Je V 4 -_ f “ m E z 5
F tri} J ucenTen auf Bebtete S N ï 1 H en P es Beras d | Ta a tr f *»momMte ines N ndere ck7 oif de S 70 uantiio o 2 + f, 2 or t a0or ca 0on6 thr 116 3 ; 45 DOto M of ; 1 q E goltoundo Rosohnos I î Ge?enes vom 30. November 1874 erfolate frübere Anmeldung des ducenten aus dem Gebiete des Land- und Gartenbaues, Des Berc Anmeldung n Nechte eines UNnDeren eingreift, de Negel Tugnt1le des umg derartigen Zei en gegenuo r au: i) 31 I Bestimmung DEeS ageitenden (De! ees hat in de E Zeichens begründet werden. n baues u. dergl. können, auch ohne eine Firma zu führen, e E V
) in erheb- | nah si eranla finden, die Anmeldung zurückzu- wahren. die fraglichen Bezeichnungen in das von ihm | in zahlreichen gerihtlichen Entscheidun i gemäße Auslegung L liches eie daran A in dem A S vi: Das der- ne E (l M ei seiner N ug harten zu e gewe Waarenzeichen a1 as muß darauf gefaßt sein, | gefunden Jal Der Markeushuy ni eringfügigen, den Gesamint- E s A H O E jenigen Bezeichnungen geshüßt zu sein, mit welchen sie neben oder an | fo wird der Inhaber des älteren Zeichens durch die ihm zugehende aß die eze ngen auch von Anderen gebraucht, indruck im Verkehr nit wesentli beeinflussfenden Abänderungen in e ua E O Stelle des Namens ihre Waaren oder Erz-ugnisse besonders kenntlih Benachrichtigung in den Stand gefeßt, die Verfolgung seiner Rechte auch in andere Waarenzeichen aufgenommen werden, sofern nur dez er Wiedergabe des Markenbildes nicht v n foll. Nah der Be- P l G L R Netcbötantlee E E Hi L C A zu machen suchen. Der Entwurf will daher jedem, der rechtsfähig | ohne Verzug zu übernehmen. Den Gerichten wird durch die vor- leßteren ganze Gestaltung eine Verwehselung mit dem Waarenzeicher ¡ründung eines reichsgerihtlichen Urtheils aus dem Ja 1880 j ersjona eraäuderunungen. C Lo, O ELs 2 ist, und zwar auch juristishen Personen eins{ließlich der Handclsgesell- | läufige Benachrichtigung, welche das Patentamt erlassen hat, eine es ersteren aus\ließt. n es niht darauf an, ob zwei Waarenzeichen, wenn sie S LE E , ; S 24. i i: schaften den Schutz des Gefeßes gewähren. Einzelne Personen können, wie | nüßlihe Unterlage für ihre Entscheidung gegeben; auch wird die S 13. nebeneinander liegend verglihen werden, Unterscheidungsmert Königlich Preußische Armee. Dieses Gefeß tritt mit dem . N Krast. - unter ihren bürgerlihen Namen, so auch unter dem Namen ihrer | Gleichmäßigkeit der Rehtsprechung damit gefördert. Das Patentamt Die Geltendmachung ven Entschädigungeanfsprüchen wegen Marken- nale zeigen, auch nicht, ob eine Täuschung geshäftéfkuni _ Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waaren- | Firma Zeichen anmelden. Das Zeichen bildet aber nie einen selbst- | aber bleibt der Beurtheilung zahlreicher, wobl nicht selten mit anderen verleßzung scheitert leiht an der Schw en 2 is der Kaufleute möglich ern nur darauf, ob die Consumenten zeichen auf Grund des Gefeßes über Markenschuß vom 30. November | ständigen Vermögensgegenstand; das Recht seiner auss{ließlihen Be- | Fragen des privaten Rechts rerflochtenen Streitigkeiten entzogen, für deren Wissentlichkeit der Verleßung zu erbringen. Um in dieser Be- ( d. h. veranlaß znnen, indem sie mit 1874 nicht mehr angenommen. nußung stebt einer Person nur in ihrer Eigenschaft als Inhaber und | Erledigung weder seine Organisation, noch der Umfang seines Personals, * ziehung die Nechtsstellung des Markeninhabers z1 äréen, fol nad t o s Waarenzeichen eine ihnen ¿U- 7 (Berver
Vertreter eines Geschäfts zu, dessen Waaren damit versehen werden | noch auch die Vorbildung seiner Mitglieder immer ausreichen würde. dem Vorbilde der für Patente und für Gebrauch8m! geltende de Waare fuchen der Waare des einen
e 992 S 23
_ 1 T TL T
sollen. Der Schlußabsaß des § 4 gewährt für die Dauer von zwei Vorschriften hinsichtlich der civilrechtlichen Haftun Q i€ Der Ausdruck „Geschäftébetrieb“ ift im weitesten Sinne zu ver- abren dem Inhaber eines gelö!chten Zeichens das ausschließliche lässigkeit der Wissentlichkeit gleichgestellt werden. 1 b ind gegen die einshlagende Bestimmung des g Das Geseß vom 30. November 1874, welches in der Anwendung | stehen; er soll den Betrieb des Producenten, wi des Kaufmanns, | Recht auf die erneute Eintragung desselben. Die Wahrnehmung, daß Im Falle einer folgung will der Entwurf die Zurücknahme jeseßes vielfach Beschwerden gerichtet w . Aus diesem 1 irs umfassen. in einzelnen- Fällen Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung ver}äumt es Strafantrages zulaffen. Dem liegt die Anschauung zu Grunde, daß ind um in den betbeiligten Verkek | die Trag: ck 155
NorEosh T1 ck Tragmo!i L L 4 C wurde, in unlauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung ge dem öffentlichen Interes}e, welches an dem Schuße der Marken besteht, in | Gesetzes durch den “ | desfelten schärfer erfennbar
L D
Deuts chGrift,
ad R E B L U Laute! Em: E L E,
auf figürlihe Waarenzgichen einerseits und auf Namen und Firmen | des Vermittlers, Commissionärs, Exrporte1 andererseits den Markenshuß geregelt hat, ist bei scinem Erlaß mit M S 2 Befriedigung aufgenommen worden und hat ohne Zweifel den Ver- | find die formellen Erfordernisse der Anmeldung
Amer R a E Sea Ls
Z g gegenüber den | bracht wurden, giebt den Anlaß zu der Bestimmung. einem folchen Falle dadur auéreichènd Rechnung getragen ist, daß der An- | hat der Entwurf, wie bereits in dem Eingang dieser fehré- und Handelébeziehungen nüßliche Dienste geleistet. Die große | früheren Vorschriften durch die Bestimmung ergänzt, daß der C / | geshuldigte sein Unrecht einräumt und auf eine weitere Verwe1 g de jervorgehoben ist, eine andere Fassung gewählt. Zahl der eingetragenen Waarenzeichen giebt Zeugniß davon, | Geschäftsbetrieb, in welchem das Zeichen verwendet werden foll, an- i rauëseß1 Löschung eines ns sind de fremden Marke verzichtet. Dies werden re € ;
daß die Gewerbetreibenden in der Nahsuchung des geseßlichen Zeichen- | zugeben ist. Innerhalb dieses Geschäftsbetriebes die Waarengattungen | Gesetz 3 entnommen. ‘ z e sein, unter welchen die Zurücknahme des \chutes ein wirksames Mittel erkennen, um Eingriffe in ihre Inter- | auszuwählen, für welhe das Zeichen verwendet werden foll, bleibt | begrenzte Gül ichens hat sih bewährt. * ren die Zurücknahme aus anderen essensphäre zurückzuweisen, und daß das Publikum den unter Marken- | dem Ermessen des Anmelders überlassen. Alle Waarengattungen tes elbst läng Zeit vor ihrem Ablauf kann im Sinne weiteres angenommen werden, B
schuß stehenden Waarenbezeihnungen besonderes Vertrauen entgegen- | ven vornherein durch eine amtliche Eintheilung der Art ; Entwurfs die Ecneuerung der Anmeldung mit der Wirkung welcher weiterreihende Interessen berührt.
4
Q Ey Taarer
L
c unter toNOEer unTeritegen,
E Gua E ELAY S C E Den Hertunstslandes De é a
» do a ° E Rig D bringt. Nichtsdestoweniger sind während der langjährigen Geltung | festzulegen, daß der Anmeldende für seine Angaben das | erfolgen, daß von dem Zeitpunkte der Erneuerung eine neue Frist von S 14. des Gesetzes Mängel hervorgetreten, welche namentliß im leßten | jo gebildete Klassensystem zu beachten hätte, würde die | zehn Jahren zu laufen beginnt. Für diejenigen Fälle, in denen die Auf manchen Gebieten des Verkehrs ) k 4 Jahrzent zu zahlreihen Beschwerden und Abänderungévors{lägen | Freiheit und Beweglichkeit des Verkehrs in unzulässiger Weise be- öhung von Amtswegen herbeizuführen ist, foll eine vorgängige Waarenzeichen — g diefes in For bloßer figürliher | geschlossen, daß au Staa Anlaß gegeben haben. Während bei Beginn dieser | s{hränken. Vor allem liegt es im Interesse des Kaufmanns, nament- | Benachrichtigung dem Inhaber des Zeichens zur Wahrung seiner Darstellung oder in der Gestalt eines auv er Waari er deren | naturgemäß ershwerenden Bewegung die Ansichten und Wünsche weit auseinandergingen, ist in | lih desjenigen, der den Ausfuhrhandel betreibt, Waaren verschiedenster | Rechte Gelegenheit bieten. Steht wegen versäumter Erneuerung der Umbüllung befestigten und neben irlichen Zeichen auch Wort- | großen Umfang s deutschen jüngster Zeit, wie auch bei einer mit Vertretern verschiedener Inter- | Art zusammenzufassen und als Gegenstände seines Zeichenrehtes an- | Anmeldung die Löschung in Frage, so bildet die vorgeshriebene Mit- angaben entk erscheinen die ondere A Einrichtungen für uns nicht ohne essengruppen im Reichéamt des Innern abgehaltenen Besprechung | zugeben. Selbstverständlih wird es daneben die Aufgabe des Patent- | theilung eine Erinnerung an den Fristablauf. Die Zuschlagëgebühr in welcher der einze N er Verpackung âußer- | die Frage aufwerfen, ob dieselben noch den bemerkbar war, in den Auffassungen eine Klärung eingetreten, welhe | amts sein müssen, für Zwecke des Dienstbetriebes, insbesondere auch | von zehn Mark belastet den Zeicheninhaber, welchev die versäumte Er- lih auéstattet, als Bezeichnung der Quelle, aus ie Waare | entsprechen, unter welhen Marfens{ußabkommen
Li
Its er N 5% 1 4 o o Ale 77 Sor tin 1 Je
Cy C m O G ri et q
d: I
“0 A
E E gt
der Nevision des Gesetzes bestimmte Ziele anweist. für die ihm obliegenden veriodischen Veröffentlihungen die Zeichen | neuerung nachhträglich bewirkt, in 1gerem Maße, als wenn das stammt, eine erhebliche wirthschaftlihe Bedeutung. Es ucht hie einer Behandlung der in- und ausländischen In erster Linie wird eine Centralisirung des Zeichenwesens befür- | nah der Art der Waaren, zu deren Kennzeihnung fie bestimmt sind, | Zeichen von neuem zur Anmeldung g me C D ter, | abg zu werden pflegen Denn unzweifelhaft ( :
wortet. Zur Zeit der Vorbereitung des Geseßes vom 30. November | in Klassen zu vertheilen, welhe auch dem Publikum die Ermittelung S 8. : Gefäße, Kisten u. \. w. erinnert zu werden, in welchen zablreihe Ge- en inländischen Gewerbetreibenden und Hhren Waarenbezeichnungen 1874 fehlte es an einer Behörde, welcher die einheitliche Führung | der für bestimmte Gegenstände des Handels oder der Production ge- Unter den auf ein privates Interesse sich gründenden Fälle: nußmittel, namentlich Taback, viele Lurusartikfel, namentlich | eiten stärkeren Schuß gegen eine Verleßung durch die Manipulationen t€ ( ( I des Zeichenregisters hätte übertragen werden können; {on desbalb | s{chüßten Zeichen erleichtern. ; der Löschung steht in erster Linie der Fall der Collifion eites Parfümerien, aber auch unentbehbrli Segenstän des täg- | der Importeure, als den zu gleichem Schuß mit den Inländern | preuß.) Nr. 3 verseßt. Hühner, Pr. Lt. von der Ne! lag es am nächsten, um niht völlig neue, zu der Wichtigkeit der Die Höhe der bisherigen Anmeldegebühr ist von verschiedenen | Zeichens mit dem durch eine frühere Anmeldung begründeten Recht. lichen Verbrauchs, wie Zwirn, Seifen, Kerzen, Zünd- | berechtig usländische Gewerbetreibenden, deren Waaren | Regts Socßen (2. lef.) ) s Sache außer Verhältniß stehende Einrichtungen zu schaffen, auf die | Seiten beanstandet. Daß ein Gebühren]aß von 50 #& dem minder- | Es liegt in der Conseguenz des zu § 5 Bemerkten, wenn dieser Fall hölzer u. \. w. den Cenfum ge 1 werder. Mit | in et reffenden Lande verkehren, deren Interessen .| Me Handelsregister zurückzugreifen. Es leuchtet ein, daß bei der Hand- | bemittelten Gewerbetreibenden die Nachsuchung des Zeichenshutes | auf den gerichtlichen Klageweg verwiesen wird. So lange dieser Weg der Redlichkeit im Verkehr verträgt es ih nicht, wenn ein Geschäftë- | abe nih in gleiche Veise bei der Einfuhr geschüßt habung des Gesetzes durch zahlreiche Localbehörden eine einheitlihe | ershwert, läßt sich nicht wohl in Abrede stellen. Auch ist der Saß | niht beschritten ist, also so lange zwei identishe Zeichen neben- mann die carakteristishen und in den Abnehmerkreisen befannten | find. ie Frage is in diese Augenbli 5ne praktischen und gleihmäßige Praxis, wie solche ‘namentlih für die Zwecke des | für diejenigen Zeichen in der That hochgegriffen, welche für ein, dem | einander eingetragen stehen, baben fie nah außen hin volle Wirkfam- Formen der Vervackung, Aufmachung u. |. w., unter welchen ei Belang, dc »e ? z eit bestehenden Ein- internationalen Geschäftsverkehrs nothwendig erscheint, nur {wer | Wechsel des Geschmacks oder des Bedürfnisses unterliegendes | keit, und derjenige, welcher das Zeichen unbefugt benußt, fann auch bestimmte Geschäftsfirma ihre Waaren in den Verkehr zu bringen | rihtungen i ì läftigungen mehr ih herausbilden fonnte. Eine Schwäche dieser Organisation | Erzeugniß bestimmt sind und oft nur für eine furze | dem späteren Anmelder gegenüber sh der Verantwortlichkeit nicht gewohnt ift, seinerseits zu dem Zwecke benußt, um mittels | gewonnen als verloren hat: und zwar deshalb, weil dadurch vielfa liegt überdies in der Schwierigkeit, den betheiligten | Zeit im Handelsverkehr ihre Bedeutung behaupten. Erscheint | mit dem Einwande entziehen, daß einem Anderen ein besseres Recht einer Täuschung des Publikums die Werthshäßung der eigen unfer Ausfubrhandel zu eigenen Vortheil gezwungen worden ag Kreisen eine zuverlässige Uebersicht über die jeweilig | hiernah die Ermäßigung des geltenden Gebührensaßes an sih an- | auf das Zeichen zustehe. Waare zu fteigern. Das Strafgesey ahndet er ein [ches | ift, in seinen Beziehungen zu de! Waaren aufnehmenden | von der Ref.
zu Recht bestehenden Zeichen zu gewähren. Die Bekanntmachung | gezeigt, so wird immerhin nicht unter einen Betrag berabgegangen In den beiden anderen Fällen, in welchen die Löshung im Klage- Gebabren nicht und die Lücke wird in unserer Zeit des auf | Gebie : der Vermittelung durch auéländishe Handels- | meistern, Ga aller Eintragungen und Löschungen in dem Reichs-Anzeiger reiht dazu | werden dürfen, dessen Höhe gegen die Belastung des Verkehrs mit | wege foll erzwungen werden föônnen, ist zweifellos auch ein öffentliches das ußerste gefteigerten Concurrenzkampfes nicht nur inner- B f fri zu machen. Es ift aber immerhin | Potsdam, R niht aus, und auch die seit einigen Jahren mit amtlicher Unter- | Zeichen zweifelhaften Werthes noch eine ausreihende Gewähr dar- | Interesse betheiligt. Dies hat Anlzß gegeben, vor der Eintragung halb der inländischen Verkehrskreise empfunden, sondern aub vom | mögli, daß solhe Einrichtungen in der Art ihrer Durchführung | Landw. Bezirks stüßung von buchbändlerisher Seite veranstalteten periodishen Zu- | bietet. Nach diesen Gesichtépunkten will der Entwurf die Gebühr | die Prüfung der Zulässigkeit eines Zeichens unter dem Gesichtzpunkte Auslande her benußt, um gegen den deutshen Handel Vorwürfe zu | eine für die deutshen Handeläinteressen empfindlihe Seite erhalten. | 1. Aufgebots, sammenstellungen haben, so verdienstlih sie find, den Bedürfnissen der | auf 30 normiren, gleichzeitig aber nah dem Vorbilde anderer | der im Abjaß 1 Nr. 3 bezeichneten Verhältnisse an das Patentamt erbeben. Daher will der Entwurf au den Kennzeichnungen der ge- | Wenn fie z. B. unbediugt jede Durfuhr treffen und zu einer allge- | Bezirks I1
P Tot 5
1 e gewerblichen Kreise, wie deren geringe Theilnahme an dem Unter- | Geseßgebungen durch Festseßung einer mäßigen Erneuerungs2ebühr | zu verweisen. Der Entwurf will diese Prüfung, insofern sie zur dachten Art — unabhängig von dem Markenrecht — einen civil- und | meinen Revision der zur chfuhr bestimmten, einen Aufenthalt und | v. Fodck
7 s
Tit bracht werden müßte. nur an die mannigfachen und charakteristifche: L Venn
§
jed 1 Ie : urchfuh C : t D O nehmen darthut, niht Genüge geleistet. den Verzicht auf Zeichen befördern, an deren Erhaltung sich kein er- | Eintragung geführt hat, nicht “als abscchließend ansehen. strafrechtlichen Schuß gegen Nachahmungen gewähren. eine Durchsuchung niht wohl gestattenden Waarensendungen führen | Alexander In den gewerblichen Kreisen besteht daher auch über die Nothwendig- | bebliches wirthschaftlihes Interesse knüpft. Den Betheiligten foll die Möglichkeit bleiben, die hi Es würde eine unzulässige Einschränkung der Freiheit des Ver- | würden, wenn sie auh folhe Bezeichnungen treffen würden, welhe | Jürst I. keit ciner Centcalisfirung des Zeichenwesens nahezu Einstimmigkeit, | S 4 und 5. zur Beurtheilung gelangenden Verhältnisse. deren Feststellung kehrs sein, wenn das Gesetz jede Form, welche die Willkür des Einzelnen | niht nur der Sprache des betreffenden Landes angehören, fondern | Regts. Nr. 11, und man wird dem daraus sich ergebenden Drängen um fo eher Folge Nach dem geltenden Gefeß sind Zahlen, Buchstaben und Wörter | unter Umständen weitläufige thatsählihe Ermittelungen für die Verpackung oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr | auch in anderen Ländern dem Sprachschaße eigen geworden find, | zirks Frankfurt ; L Ieisten können, als jeßt das Patentamt in der durh das Gesek vom | von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie Zeichen darstellen, welche | shwierige rechtlihe Erhebungen bedingt, im Wege des gerichtlichen gebrachten Waare auswählt, alsbald zu scinen Gunsten und als | wenn dadurch Handelsbeziehungen, welche dur die eigene Vermitte- | Landw. Bezirks Landsberg a. W.,, Beer von der Cav. 1. Aufge! 7. April 1891 ihm gegebenen Organisation die geeignete Grundlage | ihrer Entstehung und Bedeutung nah dem allgemeinen Gebrauch an- | Prozesses nochmals zur erschöpfenden Würdigung zu bringen. In fein alleinberehtigtes Eigen {hüten wollte. Schuß fann nur das- | lung der Handelépläte des fremden Staats im Verlauf vieler Jahre | des Landw. Bezirks Kroffen, z r. Lts.: die Vice-Feldwebel : für entsprehende Einrichtungen bietet. gehören und demselben zu Gunsten einzelner Gewerbetreibender niht | Verbindung hiermit war es unvermeidlih, au solche unter die Nr. 3 jenige finden, was im redlichen Verkehr als eigenthümliher Hinweis | groß gezogen sind, plößlich und zum empfindlichen Nachtheil inländischer | Koch vom Landw. Bezirk . en, zum Sec. Lt. der Ref. des Sodann ist das auf dem System der reinen Anmeldung be- | entzogen werden sollten. Nach der inzwischen, namentlich im inter- | des Abf. 1 fallende Verhältnisse, welhe dem Patentamt überhaurt auf eine bestimmte Waarenquelle {on zweifellose Anerkennung er- | Fabrikationsorte unterbunden werden fönnten, oder wenn die unter- | Regts. König Friedrich ruhende Verfahren Gegenstand vielseitiger Beschwerden geworden. | nationalen Verkebr eingetretenen Entwickelung erleidet diese Auf- | niht bekannt geworden find, insbesondere \sih erst nah der Eintragung rungen hat. Erst dann verlezt die Verwerthung einer solhen Kenn- | lassene Beobachtung der ausländishen Vorschriften auch in Fällen | Bezirk Bernau, zum &
Um zu verhindern, daß Waarenzeichen, welche im allgemeinen Gebrau | fassung jeßt hinsihtlch der Wörter eine gewisse Ein- | eines Zeichens berausgebildet, also der Prüfung des Patentamts gar zeihnung zu Gunsten von Waaren, die aus einer anderen Quelle | geringer Fahrlässigkeit zu der Einzichung werthvoller Waaren- | nagel (5. Brandenburg.) N rin vo 1è steben, oder welhe mit den Zeichen anderer Gewerbetreibenden | s{chränkung. Im Verkehr werden mehr und mehr einzelne | niht unterlegen haben, ohne weiteres an die gerihtlihe Beurtheilung stammen, das Interesse der ehrlichen Production und nicht | vorräthe führen und damit eine, zu der Art des Vergehens außer | berg, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Negts. Freiherr von collidiren, zur Eintragung gelangen und hierdurch mit einem Schein | Wörter als Waarenzeihen verwendet, die entweder frei | zu verweisen. E minder das Interesse des faufenden Publikums, selbst wenn | Verhältniß stehende Ahndung mit sich bringen würde, so müßte darin | (3. Westfäl.) Nr. 16, Le E V ndw. Bez renzlau, zum der Rechtswirksamkeit umkleidet werden, dessen Beseitigung im Prozeß- | erfunden sind (sogenannte Phantasiewörter im engeren Sinne), oder Was den Fall unter Nr. 2 betrifft, so ist derselbe insofern eigen- sie niht mit einer nachweisbaren Schädigung des Käufers verbunden | eine Verleßung wichtiger Handelsinteressen erblickt werden, gegen | Sec. Lt. der Referve des Regts. General - Feldmarschall verfahren oft s{wierig, zeitraubend und kostspielig ist, wird eine amt- | die, wenn auch dem allgemeinen Sprachschatze zugehörig, doch zu der | artig, als die Feststellung der Vorausseßungen, welche danach zur ist. Die Vorausseßungen, unter welchen der Entwurf hier eine | welhe kein Land unempfindlih bleiben kann. Die Vorsicht | Prinz Friedrich Carl Preußen (8. Brandenburgisches) lie Prüfung aller Zeihenanmeldungen gefordert. Nach den vor- | Waare und ihren Eigenschaften außer begriffliher Beziehung stehen. | Löschung führen, in den meisten Fällen zu keiner Meinnngêverschieden- Strafbarkeit einführen will, geben die Gewähr dafür, daß die neue | gebietet, daß die Geseßgebung die Mittel gew"hre, um | Nr. 64, Schmidt vom Landw. Bezirk Teltow, zum Sec. LL liegenden Erfahrungen läßt sih die Berechtigung dieses Verlangens | Es ift unbedenklich und nach dem Vorçange auswärtiger Gesetz- | beit führen fann, während andererseits in den Fällen des Eintritts Vorschrift nicht zur Chikane benußt werden fann, auch nit die er- | derartigen, “immerbin möglichen, billige Rücfsihten in den | der Res. des Gren. Regts. Köni Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) nit völlig von der Hand weisen. Eine Vorprüfung nebst Aufgebot | gebungen unvermeidlich, derartige Bezeihnungen zum Marken- | einer Meinungsverschiedenbeit wohl stets s{wierige Erwägungen that- laubten und nothwendigen Bewegungen der Concurrenz vershränken | internationalen Handelébeziehbungen außer Betracht lassenden Ver- | Nr. 2, Knab vom Landw. Bezirk Il Berlin, zum Sec. Lk. der in der Weise, wie solche für S vorgesehen | \chuy zuzulassen. Zu diesem Zweck will der Entwurf | sählicher und rechtlicher Art erforderlih sein werden. Die leyteren wird; es ist die Feststellung erforderlich, daß eine Täuschung be- | suchen, welhe in Wirklichkeit gegen die Macht, niht gegen die Un- | Res. des 7. Bad. Inf. Regts. Nr. 142, Mester vom Landw. ist, erscheint freilich für die Zeichenanmeldungen nicht verwerth- | das Verbot von Zeichen, die ausschließlih in Wör- | Fälle haben den Gerichten nit entzogen werden sollen; für die absihtigt ist und daß die Kennzeihnung, um deren Ausnußung es | redlihkeit fremder Concurrenz si rihten würden, entgegentreten zu | Bezi rlin, zum Sec. Lt. der Res. des Pomm. Füs. Regts. bar; sie würde die Aufgabe der Behörde sehr s{wierig gestalten, | tern bestehen, nur hinsihtlich derjenigen Wörter aufrecht | ersteren wird ein einfahes Benachrichtigungéverfahren vor sih handelt, im Verkehr die Bedeutung eines bestimmten Ursprungs- | können. Es ist dies nicht wohl anders zu erreichen, als dadur, daß | Nr. D Schirmer, Wahle von demselben Landw. das Eintragungsverfahren, entgegen dem Interesse der Betheiligten, erhalten, welche eine Waare nah Art, Zeit und Ort ihrer Her- | dem Patentamt genügen. Deshalb sieht hier der Ent- nahweises errungen hat. dem Bundesrath die Vollmachten gegeben werden, um zu Gegen- Sec. Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, v. Sydow, in die Länge ziehen und überdies dem inneren Unterschied zwischen der | stellung, nah ihrer Beschaffenheit, nach ihrer Bestimmung, oder nach | wurf ein patentamtliches Einschreiten vor, durch welches die Sache i & 15. maßregeln zu schreiten, falls eine Verständigung sih als aussihtslos | Vice-Wachtm. vom Landw. Bezirk [l Berlin, zum Sec. Lt. der Ref. ein neues Gut scaffenden Erfindung und der nur die Kennzeihnung | Preis, Menge oder Gewicht bezeichnen. rasch und einfa ihre Erledigung finden kann. Die Bestrebungen, der Bezeichnung des örtlichen Ursprungs der | erweisen follte. des 2. Großherzogl. Mecklenburg. Drag. Regts. Nr. 18, — befördert. der vorhandenen Güter vermittelnden Marke niht gerecht werden. Der Gesichtspunkt, welcher schon bisher inländishe öffentliche i & 9 und 10. 2 Waaren einen größeren geseßlichen Schuß zu sichern, haben in den : §21 : Zillmer, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Es wird indessen auch im Wege eines vereinfahten Prüfungs- | Wappen zur Verwerthung in Marken ungeeignet erscheinen ließ, findet Die auf die Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten, soweit 11€ letten Jahren einen breiten- Raum eingenommen. Innerhalb der Die Vorschriften“ des Gefeßes vom 30. November 1874 über den | Brandenburg a. H., zum 1. Aufgebot des 3. Garde-Landw. Regts. verfahrens gegen die Eintragung unzulässiger, die Rehte der Ällgemein- | auch auf staatliche Wappen des Auslandes Anwendung; auch leßtere | in den Geschäftébereih des Patentamts fallen, werden in dem für Internationalen Union zum Schuß des gewerblichen Eigenthums ist | Schuy ausländischer Waarenzeichen sind — abgesehen von den Aende- | verseßt. Die Pr. Lts.: Di ppe I., Lepper von der Inf. 2. Auf
-
Mrt
E E E S