1912 / 46 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Feb 1912 18:00:01 GMT) scan diff

nte Geseß vom Jahre 1879 wenigstens für die Wassergenossen- ie a Recht zu \hafffen. Das Bürgerliche Gesezbuh hat nun in bezug auf das Wasserreht die damals gehegten Erwar- tungen nit erfüllt. Es hat die Regelung des Wasscrrehls der Landesgesezgebung überlassen und dabei noch ausdrülih alle in dieser Beziehung bestehenden landesgeseßlichen Vorschriften aufrecht- alten. M Fnfolgedessen trat von den verschiedensten Seiten der Wuns nach Reform der Wässergesezgebung wiederum an die Staatsregierung beran. Dieser Wunsch wurde nicht allein von den landwirtschaftlichen Vertretungen, dem preußischen Landesökonomiekollegium und dem teutschen Landwirtshaftsrat ausgesprochen. Er ist auch im Herren- hause im Jahre 1889 dur den bekannten, aber nicht zur Erledigung gefommenen Antrag des derzeitigen Herrenhausmitgliedes, des Grafen Frankenberg, zum Ausdruck gebraht, und ebenso ist im preußischen Abgeordnetenhause von den Vertretern nahezu sämtlicher Parteten der dringende Wunsch eines gesetzgeberischen Vorgehens auf wässerrect- lihem Gebiete wiederholt geäußert worden. i Tie Staatsregierurg konnte sich der Auffassung nicht ents{lagen, daß die von allen Seiten gestellten Anträge einem wirklichen Bedürf- nisse Rechnung trugen. Wenn Sie bedenken, meine Herren, daß damals außer den Bestimmungen des Code civil und des preußischen Landrechts 76 verschiedene Gesetze, deren Aufhebung der nunmehr vor- gelegte Wassergeseßentrourf vorsieht, wasserrechtliche Vorschriften ent- hielten, dann liegt es auf der Hand, daß eine gewaltige und weit- verbreitete Rechtsunsicherheit die Folge sein mußte, daß es an der notwendigen Einheitlichkeit der Wasserwirtschaft gebrach, die fich um so unangenehmer dort geltend mate, wo ein Strom Met Nechtsgebiete berührte. Was aber das Beklagenswerteste war i not- wendig zu einer Aenderung der bestehenden Gef eßgebung führen mate, das war die Tatsache, daß die geltenden Vorschriften in keiner Weise den Anforderungen und den veränderten Verhältnissen der Gegenwart ent- sprachen. Ih darf in dieser Beziehung erwähnen die gewaltige Zunahme der Bevölkerung, das Bedürfnis, die Versorgung mit Trinkwasser und die Ableitung der Abwässer in besserer Weise zu regeln; dazu kamen die gewiß berechtigten und notwendigen Forderungen der Landwirtschaft auf vermehrte und verbesserte Entwässerung und Bewässerung sowie auf umfangreicheren Hochwasserschuß- Auch die Wünsche Mer Ae auf Ausnugzung der Wasserkräfte für Triebwerk?zwecke, auf Abführung von Abwässern aus Fabriken, Bergwerken und sonstigen R Anlagen, die Forderungen des Handels und Verkehrs auf Verbesserung ver Schiffahrtsstraßen und Anlagen neuer Wasserstraßen, die Cirid- tung zahlreicher Talsperren, die gesteigerle Heranziehung tes unte. irdishen Wasservorräte zu Trink- und Gebraud:8zwecken, und nicht zulegt die zunehmenden Klagen über die Verunreintgung der Fluß- läufe, traten gebteterisch und zwingend an den Gesepgeber herau und nôtigten zu einem weiteren, den Wünschen der Snteressenten ent-

\precenden geseßgeberishen Vorgehen. | E ift A im Jahre 1893 von der mit der Ausairbeit 1ng cines

‘raesetentwurfs betrauten Ministerialkommission ein erfie Gut» B Ln und mit Allerhöchster Zustimmung der Deffentlich- feit übergeben worden. Es lag auf der Hand, daß dieser Entwurf einer allseitigen, eingehenden und, ich kann wohl sagen, jzum REOHEGO Teile nicht gerade freundlichen Kritik unterzogen worden ist. Aber diese Kritik beschaffte auf der anderen Seite ein fo reichhaltiges und umfangreiches Material, daß {on aus diesem Grunde die Staats- regierung sich veranlaßt sah, eine Umarbeitung des ersten E vorzunehmen, mit welcher Kommissare des landwirtschaftlichen Minîi- steriums und des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten betraut wurden. Diese Umarbeitung hat im Jahre 1896 begonnen, und in Beachtung des Spruchs, daß gut Ding Weile haben N ist erst im Jahre 1907 der zweite Entwurf eines WassergesePes pollendel: worben, Dieser Entwurf ist nicht wieder veröffentlicht, aber den staatlichen Behörden sowohl wie den Vertretern aller interessierten Kreise, ins- besondere ter Landwirtschaft, der L des Bergbaues [und der

i : utachtung vorgelegt worden. E Anlaß abgestatteten Gutachten ist besonders bemerkenswert das Gutachten des um die Wasserwirtsaft hoh- verdienten Herrn Friedrich von Schenck, welches den Beratungen des wasserwirtschaftlichen Berbandes der westdeutfchen Industrie aa lag und seinerzeit auch im Druck erschienen ist. E83 haven aber außerdem nit allein die Vertreter der Industrie und des Pera baues fi in besonderen, \chriftlich niedergelegten Gutachten zu N Entwurf geäußert, sondern es i auch in etner gemeinfamen E ratung von Vertretern der Landwirtschaft und der Industrie 8 erfolglos der Versuch gemacht worden, die mannigfaltigen und viel- fa widerstreitenden íInteressen auf dem Gebiete dieser Geseßgebung zu einem befriedigenden Ausgleich zu bringen. Das aud hierdurch wiederum gewonnene retchaltige Matertal ist zunächit nochmals von Kommissaren der vorher genannten Ministerien, der Landwirtschaft und der öffentlichen Arbeiten, zu einem dritten Entwurf umgearbeitet worden. (Anhaltende große Unruhe, Glocke des Präsidenten.)

Dieser dritte Entwurf, der erst im Jahre 1909 fertig gestellt werden konnte, war dann der Gegenstand der Beratungen von Kom- miffsaren aus allen beteiligten Ministerien, deren Ergebnis der vierte, nunmehr diesem hohen Hause unterbreitete Entwurf ift. E

Meine Herren, bevor ih nach diesem ges{hichtlihen Nückblicke auf den Inhalt des Entwurfs in Kürze eingehe, möchte id) noch eine

Forderung streifen, die im Laufe der Beratungen häufiger crhoben worden is, und die sch besonders gründete auf die zunehmenden Klagen über Verunreinigung ch Flußläufe, die Fortecung nämlich S etnes Reichéwafsergesehe®. e N L Fin C ia darauf hinweisen, wie ich auch ree im Eingange meiner Ausführungen erwähnte, daß nach der i g fassung das öffentliche Wasserreht abgesehen von der Flößere un dem Schiffahrtsbetriebe auf den mehreren Staaten get hi Wasserstraßen, abgesehen von den Fluß- und Wasserzöllen und der Medizinalpolizei, der Zuständigkeit des Reichs entzogen ift.

\chränkung auf das Privatwasserrecht. Nun laufen aber,

weiter auszuführen brauche, ) pr ; ziehungen auf wasserrechtlichem Gebiete fo ineinander, g Trennung in dieser Weise kaum möglich und ausführbar erschien.

Es fommt aber auch ; in Betracht, taß inzwischen eine

- Abstand genommen werden müßte; soweit es sich um Wahrung

Hâtte

man also ein NReichsroassergeseß erlassen wollen, fo L He

ich¿verfafsung nur möglih gewejen in der Dee Aenderung der Reichtverf fung A die öffentlih- und privatrechtlichen Be- daß eine

weiter für ein Neichswassergeseß hindernd Reihe von Bundesstaaten ih Württemberg, Bayern und

ihren Bereich bereits diese wichtige Materie landesgeseßlich geregelt P a ih nunmehr zu dem Entwurf selbst übergehe, so möchte h ih im allgemeinen die Bemerkung vorauéschicken, daß der S L Gesetzentwurf eine einheitliche und erschöpfente Negelung des E s

lichen und privaten Wasserrehts bezwekt, eine Regelung, die, wie ih vorhin {hon andeutete, im Interesse der Einheitlithkeit der Wasser-

esbestimmungen unbedingt erforderlich ersien. Bei der Be- E A Weseuentwurfs ist selbstrcedend der in diesem hohen | e Hause von dem Herrn Abg. von Pappenheim geäußerte Wunsch erwogen worden, sih bei der landesgeseßlihen Regelung auf ein Gefeß zu beschränken, welches nur die allgemein geltenden i Es l Wafserrechts enthielte, und die weitere Regelung Os M s gesezen zu überlassen. Es hat sih aber bei näherer Prüfung a E in Betracht kommenden Bestimmungen herausgestellt, daß die geseßlichen und“ au die wirtschaftlichen Verschiedenheiten in den einzelnen Gebiéten nicht so groß sind, daß dieser! alb u dem Erlaß cines für das Gebiet der ganzen Monarchie geltenden Ge)eßes

historisher und wohlbezründeter Verhältnisse handelt, ist aud) had Gesetzen\wurf die weitere Aufrechterhaltung der bis dahin ahlen Bestimmungen vorgesehen, und andererseits find gesepliche ee stimmungen, die in den einzelnen Landesteilen ih bisher bewähr hatten, in das Geseß aufgerommen e damit auf das ganze Necht3- iet der Monarchie übertragen worden. \ a der Wassergeseßentwurf behandelt die Gewässer in zwei großen Abschnitten. Er handelt in erster ene und haupt- \ählich von den Wasfsserläufen und in einem zweiten Äbschnitie von (bri Hewässern. ; E éb E Zweck aller die Wasserläufe betreffenden Vor- {riften ist ein doppelter. Einmal soll die möglichsle Auéschaltung einer Schädigung durch Naturgewalten erreicht und andererseits ias weitestgchende Ausnußung der aus den Wasserläufen und ihrem Wasser erzielbaren Vorteile ermöglicht werden. | E Zu diesem Zwedckte teilt der Gesetzentwurf sämtliche Wasserläufe in drei Kategorien cin. Zu den Wasserläufen erstec Ordnung, tie in cinem Anhange des Geseßes namentlich aufgeührt find, ghôren alle \{ifbaren Ströme und Tee zu den Wasserläufen zweiter Ordnung alle diejenigen ee läufe, welche für die Wasserwirtsaft eine größere DE deutung haben. Ueber diese Frage “entscheidet in einem besonderen Berfahren der Oberpräsident und auf Einwendungen der A ulze rat; auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens werden die Doe läufe zweiter Ordnung in ein besonderes Verzeichnis nah 8 s Des vorliegenden Entwurfs eingetragen. Zu den Wasserläufen dritter Ordnung gehören alle übrigen bei I und 11 niht genannten E H und einheitliche Regelung sieht ber Ey entwourf in den Bestimmungen über das Eigentum an ier ee läufen. Er weist das Eigentum an den Wasserläufen erster Ordnung dem Staate, bei allen übrigen Wasserläufen den Anliegern zu. Meine Herren, ich will an dieser Stelle niht auf die große Streit- frage eingehen, welche gerade durch diese Bestimmung berührt wird, Gu die Frage, ob die Wasserläufe erster Drdnung lediglich als öffentliche zu behandeln oder dem Eigentum des Staates zu unterstellen find; aber 19 glaube, die Bedenken, welche gegen das Eigentumsreht des Staates geltend gemacht werden, werden auch im wesentlichen wieder dadurch beseitigt, daß in den Bestimmungen des Entwurfs über den Gemeingebrauh an den Strômen und über die VBerlethung der Rechte des FUNEINER und jedermanns an ten öffentlichen Gewässern eine größere Aus» dehnung gegeben worden ist, als es nah der bisherigen Gesehgebung A : s n A weitergehenden Abschnitt regelt der Entwurf e Moe der Benußung der Wasserläufe, und er geht hierbei von dem Bestreben aus, eine möglichst allgemeine Benußung der Wasserläufe zu ermöglichen und hierbei einen genügenden Ausgleich der vershiedenen privaten 1 öffentlißen Interessen herbeizuführen. Der Gesepentwurf aa e zu erreichen, indem er einmal an allen natürlichen AUOI rauen en Gemeingebrauch, d- h. den allgemein zulässigen Gebrau in O geseßlihen Grenzen festlegt, ihn auf der einen Seite u, „auf er anteren Seite aber bestimmten geseplihen Beschränkungen unterwirst, sodann aber trifft _er Vorschriften, die nit dauernd und unter allen Verhältnissen Platz greifen, sondern nur im einzelnen Fall zur Anwendung gelangen, und war durch die neue, in diesem Entwurf vorgesehene Einrichtung, ans durch das segenannte Nerleihungsverfahren. Ich will auf die Or {riften dieses NVerleihungsverfahrens nicht näher eingehen, sondern nux hervorheben, daß das NVerleibungsverfahren einem Unternehmen die Möglichkeit schaffen soll, Nette an den Wasserläufen zu erwerben, die ihm bisher und nach den fonst geltenden Vorschriften idt zu standen! Das Nerleihungéverfahren enthält dabei eine Reihe von S icherheitévorschriften, die den Zweck haben, in „Lem R t Verfahren die Wünsche und Anträge und au die Biber pre a x Fnteressenten zur Geltung zu bringen und durch eine endgültige Ent- \{ließung denselben stattzugeben bezw. sie zu beseitigen. ; Meine Herren, die fo oft beklagte Verunreinigung der Gew ser beziehungsweise die Neinhaltung der Flußläufe findet in dem Gesey- entwurf eine besondere und weines Erachtens ausreihende Fürsorge. Es ist zunächst der Wasserpolizeibehörde das Recht gegeben, die un- zulässige Verunreinigung von Flußläufen zu verhindern n O einzuschretten. Außerdem ist aber E und das ist MENE Erachtens auch hier besonders zu beahten in dem VOrera guten Verleihungs- verfahren die Möglichkeit gegeben, gerade die Bedenken gegen eine bevorstehende und mögliche Berunretinigung von Flußläufen zur Geltung zu bringen und Anordnungen zu erreichen, welche geeignet sind, eine Verunreinigung der Flußläufe zu verhindecn. ; Als weitere Sicherung gegen Verunreinigung yon Flußläufen kommt hinzu, daß au diejenigen, welche Wasserläufe verunreinigen oder Vorteile durch die Reinhaltung von Flußläufen haben, nah 8 223 des Gesetzentwurfs zu Zwangëgenossenschaften vereinigt werden fönnen. Diese Bestimmung is gerade im Interesse ber Landwirt- {hast von ganz besonderer Beteutung. Denn es fönnen nunmehr Bergwerke, industrielle Anlagen, insbesondere Fabriken, wclche Fluß- läufe verunreinigen, zu Zwangsgenossenschaften vereinigt werden, denen die Beseitigung der Verunretnigung der Flußläufe oblicgt.

Kanälen, und ebenso bei den daß aber für

welche von Wass die Unterhaltung auf breiterer Grundlage zu gestalten.

\ Unie daran gedaht, dem Prov L d folgen pi die Unterhaltung dieser Flußläuse den Ges meinden aufzuerlegen. Es läßt id renn rae Unterhaltung durch die Gemeinden in der Provinz Hessen-?o}au im

1rchaus » / A A Seite aber fam doch in Betracht, daß es fi bet einer allgemcinen Uebertragung der Unterhaltungspflicht u die Ges meinden vielfach auch um finanziell leistungsshwache Kommunal verbände handeln wird, und daß außerdem die Gemeinde nit immer

s i dustrielle An- ondern auch für sonstige Zwecke, insbesondere für in iel E bhochbedeutsamen Talsperren nicht stills{chweigend vorübergehen

konnte. Die Talsperren sind in

den §§ 100 ffff. des Gesezentwurfs esonders behandelt, und es ist gleichzeitig auch bezüglih der Stau- nlagen eine neue geseßliche Regelung insosern vorgesehen, als er-

leihternde Bestimmungen dafür geschaffen find, um schädliche Stau- anlagen zu. beseitigen, zu beschränken oder deren Umgestaltung herbets

wirts{aft und der leihteren und zweckmäßigeren Anwendung der zuführen.

Auch bezüglich der Unterhaltung der Flußläufe {afft der Geseßz-

ntwurf teilweise neues Necht. Bisher waren es die Anlieger,

welche, abgesehea von den Strömen und Schiffahrtékanälen, zur Ünterhaltung der Flußläufe verpflichtet waren.

Der Ges: entwurf ä i erlà \ , also bei Stròômen und O a ettea Tie Ordnung dabet, dem Eigentümer die Unterhaltung obliegt ; er sucht die Wasserläufe zweiter Drdnung, also d ejenigen,

besonderer Bedeutung für die Wasserwirtsat sind, Man hat in Norbilde in der Provinz Hessen-

auch nit verkennen, daß; mit der

günstige Erfahrungen gemacht worden find.

die natüiliche und rihiige Grenze für die Abgrenzung dei An haltungsepflicht ist! Deshalb erschien es zweckmäßiger; die V: haltungspfliht auf Wassergenofsenschaften zu übertragen, Des er den Bereich dex einzelnen Gemeinde hinausgehen und nach Bedarf also auch für ein „4zrößeres Gebiet gebildet werden können. 0 Zu diesen Unterhaltungsgenossenschasten gehören A O A nicht allein die Anlieger, d. L diejenigen, deren G M Fluß gelegen ist, “und denen infolgedessen au (in teilweises Eig tum am Wasserlauf zusteht, sondern es fönnen auch alle E O einer solchen Wassergenossenschast herangezogen werden, die Uen (n NVorteil aus dem Flußlauf oder dem in demselben befindlichen YXWa}er aud) Grundstü, Fersauf zu M O aa: sei es durch Entwässerung oder sei Bewässerung, zu dem Woasserlauf treten. A Meine Herren, die Frage der Beitragsleistung in diesen Wasser genossenshaften ist natürli keine schr einfache; se soll O Gesegentwurf na der Höhe des aus der

Fabriken und Bergwerke heranzuziehen, die nit liegen brauchen, die aber mit ihrer Anlage in 3 dur

Borteils, den der einzelne ordnungsmäßigen Unterhaltung des Wasserlaufs hat, eregelt wen Soweit sich Interessenten weigern, einer solchen Wassergenoflen]Gaft beizutreten, fann der Zwang ausgeübt und der Beitritt derselben erzwungen werden. i

Den örtlihen Verkbältnissen trägt der Gesegentwurf dadur Rechnung, daß er überall da, wo bisher die En di L haltung der Flußläufe getragen baben, auch die Mögligett Un es weiterhin bei diesem Nechtszustande zu belassen Ms ian q dieser Beziehung auch die Bestimmung des \{li{ischen Auenrechts,

hat, bestehen. Eine weitere, in dieser B Geseyßentwurfs betrifft das sogenannte 1 leihterung der Möglichkeit, bei Flußläufen Ordnung wässerung

erster und

entwurf geregelt. Es gipfe Interessenten zugunsten des

eine entspreWende Entschädigung zuzubilligen. äufig hervorì i M arl 5 und festgestellt seien, sucht der Guinuet zu begegnen, daß er bie Einrichtung besonderer e N die bezüglich der Flußläufe erster Instanz rom Ober- oder A gierungépräsidenten und derjenigen zweiter Instanz von n N oder der Ortépolizeibehörde zu führen find. In diese Wasjery i sollen insbesondere Rechte von der Uit eingetragen werden, wit im § 40 des Geseßzentwurfs im einzelnen aufgeführt sind. Meine Herren, ih komme nunmehr noch Fkurz zu n stimmungen über “die sonstigen Gewässer, unter denen e T entwurf geschlosscne Secn, 06 ablaufendes Wasser und unter!

x versteht. Hier handelt es | J p D 2 n Einschränkungen“ der Befugnisse E A eigentümers, die sich insbesondere im Interesse einer A d besseren Wasserverforgung der Bevölkerung notwendig A zweifle nit daran, daß gerade diese Bestimmungen bei der gehe aus diesem Grunde auch hier niht näher au} fie ein.

Zu erwähnen würde ues noch E E

18giebiger Weise die Bestimmungen Uver D! i “fmden neu gestaltet hat. Er hat die Bildung H genossenshaften ia der bisherigen Weise vorgesehen, des Y ‘van auch die Möglihkeit, für den Einzelnen einen Zwang zum at die Wassergenossenschast herbeizuführen erweitert, vai O auch die Bildung von sogenannten Zwangsgenossenschaf E Genossensca'ten, die also auch ohne Einwilligung der Be Grund des Gesezes errichtet werden fönnen. : u d

Daß der Gesehentwurf außerdem die Vorschriften s cnd wassershuy und über Deiche aufgenommen und Ma d abgeändert und ergänzt hat, will ich nur der Vollständig

auch noch erwähnen.

Bildung von Was! Wah

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Es lag auf der Hand, daß der Geseßentwurf an dcn stetig zu-

nenne Hessen, Elsaß-Lothringen, Baden,

Sachsen in dem lehten Zahrzehnt Wassergeseze erlassen und für

n-E menden und nicht allein zur Beseitigurg von Hochwassergefahren,

c T î +7 1) î t S ï 0 1 »i7 chaf E baben. So ift es wiederum möglich, zu diesen Wafssergenossen|casten

nach dem die Gutsherrschaft die Unterhaltung der Flußläufe zu tragen

Beziehung auch neue Bestimmung des 4 Ausbauverfahren, cine Cr zweiter F einen im Interesse der Schiffahrt oder der Ent- und e 5 wünshenswerten Ausbau der Flußsirecke E : Für diesen Ausbau ist ebenfalls das Verfahren genau in diesem C eb . lt in dem Bestreben, Nachteile der übrigen a Ausbauberechtigten oder der Gesamthei nah Möglichkeit zu vermeiden, und, wo sie unvermetdlich sind, aud Ï

retenden Klage, daß die Rechte am Wasset |

V

sich in dem Entwurfe in E

e E,f ; di Beratung den Gegenstand lebhafter Diskussion bilden werden, und i

daß der Gesezentwur j

Zweite Beilage

zum Deutschen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Wi 46.

Berlin, Dienstag, den 20. Februar

1912.

F———————————————————————————————————————————————————————————————————————————————_ T

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Ein Wort noch, meine Herren, zu der im Geseße vorgesehenen Organisation der Behörden! Man is} bei dem ersten Entwurf von er Auffassung ausgegangen, daß es niht zweckmäßig sein würde, die Aufsicht über die wasserrehtlihen Verhältnisse den bestehenden Be- hörden zu übertragen, sondern daß es besser sein würde, hierfür Besonders organisierte Instanzen zu schaffen. Die Staatsregierung ist im Laufe der Verhandlungen von dieser Auffassung zurückgetreten; sie hat es für zweckmäßiger erachtet, es Hei der bestehenden Behördenorganisation zu belassen und nit neue Wasserbehörden zu \chafen, {hon aus dem Grunde, weil aucl die wasserrechtlichen Verhältnisse vielfah mit den fonstigen Interessen sih berühren, deren Vertretung den dafür zuständigen Landes- verwaltungsbehörden doch niht genommen werden konnte! So ift denn die Behördenorganisation in dem jeßigen Gesetzentwurf \o vor- gesehen, daß die bisherigen Strombauverwaltungen bestehen bleiben, daß daneben als Wasserpolizeibehörde der Regierungspräsident, der Landrat und die Ortspoltizeibehörden eintreten, unterstüßt in gewissen Fällen durch Beschlußfassung der Kreisaus\hüsse, der Bezirksaus\chüsse und des Provinztialrats. Um aber zugleich dem Laienelement oder richtiger gesagt, Vertretern der Interessenten und Wassersahverständigen- die nötige Einwirkung zu sichern, ist außerdem die Errichtung von Schauämtern, von Stromausschüssen und von Wasserbeiräten vor- gesehen. Die Stromaus\chüsse sind für die Wasserläufe 1. Ordnung, der Wasserbeirat für diejenigen 2. Ordnung bestimmt!

Wenn ich nah meinen kurzen Ausführungen die Meinung ver- treten zu können glaube, daß in diesem Geseßentwurf die landwirt- \haftlihen Interessen ausreihend gewahrt erscheinen, so möchte ih doh auch nit unterlassen, darauf hinzuweisen, daß mir auch das gleiche bezüglih der Schiffahrt, des Handels und der Industrie und der Anforderungen der Kommunen der Fall zu sein \cheint. Ich darf nur kurz hinweisen auf die Bestimmung im § 360 des Entwurfs, welcher die Sonderrechte des Bergwerkseigentfklimers aufrehterhält, auf den im Geseßentwurf vorgesehenen erleihterten Ausbau der Wasser- lâufe und die Anlage neuer Wasserstraßen, auf die Ausnußtzung der Wasserkräfte zu Triebzwecken, insbesondere für Elektrizitätswerke, auf die Möglichkeit der Wasserentnahme und der Einleitung von Ab- wässern in die Flußläufe, auf die weitergehende Benußung der Wafser- läufe seitens der Industrie im Wege des Verleihungsverfahrens.

Mir find vor einigen Tagen die Resolutionen des Wasser- wirtschaftlihen Verbandes zugegangen, welhe meines Wissens auch den Mitgliedern dieses hohen Hauses zugänglich gemacht worden sind. Sie enthalten eine Reihe von Wünschen, über welche, wie ih glaube, eine Verständigung bei der weiteren Beratung nicht ganz ausfihtslos erscheinen dürfte. Aber jédenfalls bestätigt mir die Gesamtbeurteilung, welche in der Druckshrift des Wasserwirtschaft- lichen Verbandes zum Ausdruck kommt, die Tatsache, daß dieser Gesetz- entwurf in den Kreisen der Interessenten im allgemeinen eine wohl- wollende und verständnisvolle Aufnahme gefunden hat. (Sehr richtig! rechts.)

Ich glaube, daß auch Sie, meine Herren, beim Einblick in diesen Geseßentrourf der Staatscegierung die Anerkennung niht versagen können, daß fie redlich bestrebt gewesen ist, Ihnen mit diesem Ent- wurf eine umfassende und ers{chöpfende, der Klarheit und Uebersfichtlich- keit nicht entbehrende Kodifikation des Wasserrehts vorzulegen. (Sehr richtig! rechts.) Ich kann in diesem Augenblick gewiß nicht erwarten, daß der Entwurf in seinen Grundzügen und in seinen maßgebenden Bestimmungen ohne weiteres Ihr Einverständnis findet; aber der Hoffnung darf ih heute {hon Ausdruck geben, daß 7 den weiteren Beratungen, insbe}ondere in der von Ihnen einzuseßenden Kommission, möglih sein wird, ein allgemeines Einverständnis zu erzielen und damit, vorbehaltlich der Zustimmung des Herrenhauses, ein Geseßeswerk zur Vollendung zu bringen, welches auf einem der wichtigsten öffentlih- und privat- rechtlihen Gebiete Ordnung zu schaffen und der landwirtschaftlihen und industriellen Entwicklung die weiteten Wege zu bahnen bestimmt ist. (Lebhafter Beifall.)

_ Abg. von Branden ste is (kons.): Die wirtshaftlihen Verhält- nisse haben sich so geändert, daß die zum Teil aus dem vorleßten Jahr- hundert stammenden Gesegze den Forderungen der Gegenwart nicht mehr entsprehen fönnen. An die Wasserläufe treten jeßt so viel- artige Forderungen héran, daß sie unmöglich allen Anforderungen enisprehen können. Da gilt es, die an sih berechtigten Interessen zu vereinigen. Das geschieht in dem Gesetzentwurf in einer glüdck- lihen Weise. Wir begrüßen es mit Freuden, daß das aetámite Wasserrecht kodifiziert werden soll, und daß bestehende Bestimmungen, soweit sie aufrecht zu erhalten sind, in dieses Gesey hinein- gearbeitet wurden. Wir begrüßen es, daß mit Erlaß dieses Geseßes niht weniger als 76 ältere Geseße ganz oder teilweise aufgehoben werden. Wir erkennen an, daß der Geseßentwurf mit großer Sorgfalt und Genauigkeit abgefaßt ist, ati er si einer klaren und deutlichen deutschen Schreibweise bedient. Wir sind auch damit einverstanden, daß die Regelung im wesentlichen einheitlih gestaltet wird, und daß nicht auf den Gedanken zurück- gekommen ist, das Wasserreht provinziell zu regeln. Aber wtr sind auch damit einver]tanden, daß es nicht oetmenia sein würde, die Regelung des Wasserrehts dem Neich zu überlassen. Wenn das Wasßserreht für das ganze Staatsgebiet auch einheitlich geregelt werden soll, so sind doch gewisse Ausnahmen nach der Nichtung gemacht worden, daß bestehendes Reht aufrecht erhalten werden soll, so z. B. in Schleswig-Holstein, Hannover, Schlesien und bor allem in Pessw-Naliar Es werden wohl noch im Laufe der Beratungen von anderer Seite Wünsche vorgebraht werden, wir müssen sie aber vom Standpunkt des Staates und der Allgemeinheit prüfen. ch möchte nur einen Punkt hervorheben, wo im Geseßentwurf etwas weiter als nôtig vorgegangen ist. Die Wasserläufe zweiter Ordnung müssen nah dem Geseßentwurf von Genossenschaften unterhalten werden, die zu diesem Zweck auf Grund des Gefeßes eigens zu bilden sind Jn den Motiven wird angeführt, daß diese Wasse:läufe gegen- wärtig von den Adjazenten zu unterhalten find, daß ih aber da Schwierigkeiten herausstellen, wo der Besiß sehr zer- \Plittert ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß die Pflichten oft sehr groß seien, und es unbillig sei, sie den Adjazenten auf- zuerlegen, während vielfah andere als die Anlieger an der Er-

sein. Ich will deshalb auch keineswegs der Bildung der Genofsen- schaften widersprehen, aber die Verhältnisse liegen doch nicht überall gleih. Es fann vorkommen, daß bei einem kleinen Fluß der Grundbesiß nit zersplittert ist, so also keinerlei Beshwerden der Adjazenten vorliegen. Da müßte dann troßdem auf Grund des Geseßentwurfes eine Genossenschaft gebildet werden, die unter Um- ständen nur aus sehr wenigen Leuten besteht, die vielleiht an der Sache sehr wenig Interesse haben. Jch möchte dethalb vorbehalten wissen, daß da, wo keine Veranlassung vorliegt, und die Verhältnisse zurzeit ausreichen, von der Bildung einer solhen Wassergenossenschaft abgesehen werden muß. Im allgemeinen teilt man die Wasserläufe in drei Klassen ein, in Strôme, Flüsse und Bäche. Der Gesetzentwurf vat si aker keine Mühe gegeben, diese drei Begriffe zu definieren Darüber hat man sich hinweggeseßt und einfah bestimmt, Wasser- läufe erster Ordnung sind folgende, Wasserläufe zweiter Ordnung jene und Wasserläufe dritter Ordnung die übrigen. In der Be- gründung heißt es, daß die Wasserläufe in dieser Weise nach der T e der Bedeutung für die Wasferwirtschaft eingeteilt \sind. Diese Bestimmung ist hinsichtlich der Wasserläufe erster Ordnung Teineswegs durhfübhrbar. Ströme gibt es in Deutshland nur sechs, unter den Wasserläufen erster Ordnung, die als Strôme be- zeichnet sind, befinden a aber Hunderte von Wasserläufen. Da finden sih unter A gleich Alle, Aller, Alster usw., das sind keine Ströme. Also der Maßstab der größeren wirtschaftliden Bedeutung wird nicht aus\{laggebend gewesen sein, denn in dem Verzeichnis sind viele Flüsse, deren Bedeutung ret gering ist. Was hat z. B. die Saale bis Naumburg oder die Leine von ihrem Ursprung bis an die Stadt Hannover für wirtschaftliche Bedeutung ? Es kommt nämlich nur darauf an, daß die Flüsse, welche erster Ordnung sein sollen, dem Fiskus gehören, und daß die Unterhaltung dieser Flüsse dem Staat obliegt. Sind diese Wasserläufe derart privilegiert, namentlich dur die be- sondere Regelung des Instanzenzuges, so scheint mir das weniger den Bedürfnissen der Wasserwirtschaft als denen der \taatlihen Bauver- waltung und des Fiskus zu entsprechen. Das Verzeichnis darf natür- lih niht unabänderlih sein, es muß geänderten Verhältni})}en ent- sprechend geändert werden können. Für die Beteiligten ist es aber keineswegs nur eine theoretishe, sondern eine sehr prafktishe Unter- scheidung, ob sie in der Nähe eines Wasserlaufs erster, zweiter oder dritter Drdnung wohnen. Wird ein Wasserlauf erster Ordnung in die zweite verseßt, dann hört die Unterhaltungspflicht des Staates auf und fällt auf die Wassergenossenschaft und die Adjazenten; im umgekehrten Falle folte man annehmen, die Adjazenten werden ihre Last los, und diese geht auf den Staat über. Hier hat sih aber der Staat ein kleines Privilegium vorbehalten, insofern die bisherigen Unterhaltungspflichtigen jeßt verhältnismäßige Zuschüsse leisten müssen. Wie steht es nun angesichts der Wichtigkeit dieser Versezung mit dem Verfahren? Da unterscheidet der Entwurf wieder, je nachdem ein fiskalischer Wasserlauf oder ein anderer in #rage steht. Bei diesem leßteren ist ein geordnetes Verfahren unter Anhörung der Beteiligten vorgesehen, und der Provinzialrat ent- scheidet schließlich nah Prüfung des gesamten Materials. Bezüglich der fiskalischen Wasserläufe ist aber von einem Verfahren im Entwurfe überhaupt nichts gesagt, da soll die Klassifizierung durch Königliche Verordnung erfolgen. Ob dies der rechte Weg ist, erscheint mir in hohem Grade zweifelhaft. - Es wird bier doch sehr tief in private und gemeindlihe Verhältnisse eingegriffen, es ist aber keine Garantie gegeben, daß die Gezmeind&? auch .nur gehört werden. Nach dem Wortlaut des Entwurfs ist es möglich, daß die Bewobßner eines Flußitals eines Tages zu ihrer größten Ueberraschung lesen, es sei eine Königliche Verordnung ergangen, wonah dieser fiskalische Wasserlauf in die zweite Ordnung verseßt sei, und sofort eine Wassergenossenschaft gegründet werden müsse. Der Vergleich mit der Königlichen Verordnung im Falle der Expropriation paßt nicht, denn da handelt es sich um Eingriffe in private Rechte gegen volle Ent- schädigung und um die Anwendung eines mit allen Garantien und mit geordnetem Verfahren ausgestatteten Geseges. Von alledem ist hier niht die Nede, und das Odium, welches der Königlichen Ver- ordnung beiwohnen kann, wenn sie zugunsten des Fiskus entscheidet, erscheint damit gewissermaßen auf den Landesherrn abgewälzt. Hier muß mindestens ein Verfahren vorgesehen werden, welches allen Be- teiligten die Anhörung verbürgt. Mit der Erklärung der Wasserläufe zum Eigentum der Adjazenten statt zum Gemeineigentum ist ja gewiß im Interesse der Klarheit viel gewonnen; aber das kann uns nicht da- von entbinden, fehr gründlich zu erwägen, welche Konsequenzen entstehen, wenn derart das Privatetigentumsrecht des einzelnen anerkannt wird. Vor allem wird geprüft werden müssen, ob dieses Necht auch die Befugnis umfaßt, das Eigentum im Interesse anderer nutzbar zu verwerten, also von anderen, welche den Fluß benußen wollen, Vorteile zu ziehen. Auch hier scheint der Entwurf wieder den Fiskus unterschiedlih behandelt wissen zu wollen, insofern er für die Be- nußung des Wasserlaufs erster Ordnung ein Entgelt foll fordern dürfen. Man nimmt da auf ein Erkenntnis des Retchsgerichts Bezug; es soll das Recht des Fiékus, Wasserzins zu erheben, auh für die Zukunft fichergestelt und auf das Eigentum ge- ründet werden. Dann kann doch nit bloß das fiskalische Eigentum n Frage kommen, fondern jeder Eigentümer muß dann dasselbe Recht haben. Wird diese Gebührenpflichht derartig statuiert, so ist mir zweifelhaft, ob damit nicht einer der Hauptzwecke des ganzen Gesetzes alteriert wird, namentlich wenn auch unabhänglg und neben der Entschädigung von dem Unternehmer für die Benußzung des Wasserlaufs ein Entgelt zu zahlen ist. Damit werden Industrie, Gemeinden und Landwirtschaft getroffen, und \{chließlich sollen in leßter Instanz die Minister der öffentlihen Arbeiten und des Handels entscheiden! Damit wären sie Richter in cigener Sache. So wird der Entwurf nicht aufrecht zu erhalten sein. Man muß mit der Möglichkeit rechnen, daß bei einem größeren Meliorations8unternehmen Wasser in einen fitfalishen Strom abge- lettet wird, der dadur nicht im geringsten ges{chädigt wird. Troydem tann der Fiskus sagen, derjenige, der das Wasser abführt, hat davon pro Jahr soundsoviel Er1rag, und er muß sound}oviel Prozent an die Staatsbauverwaltung abführen. Es können auch gemeinnüyige Anlagen zu Abgaben herangezogen werden. Das ist unbillig, und die betreffende Bestimmung muß zum mindesten geändert werden. Nicht ganz einverstanden bin ich mit dem Minister darin, daß die Reinhaltung der Gewässer durch den Entwurf befriedigend geregelt sei. Jch fürchte, daß der Entwurf in dieser Beziehung enttäushen wird. Ich gebe zu, daß es zu weit geht, zu verlangen, daß ein Fluß rein und unbefleckt von der Quelle bis zum Meere läuft. Auf der anderen Seite aber hat die Vershmußung do einen Grad angenommen, der nicht mehr zulässig ist. Es wäre zu erwägen, ob nicht im Wege der Bildung von Zwangsgenossenshaften man dahin kommen könnte, daß besondere Shmußzwasserkanäle gebaut würden. Ebenso erscheint es mir angemessen, daß die Genehmigung für die Ableitung der Abwässer einer solhen Behörde übertragen wird, die für größere Bezirke ver- antwortlih ist. Vollständig ungenügend sind auch die Strafen wegen Verunreinigung der Gewässer. Eine Geldstrafe von 150 4 wird der Unternehmer gern tragen und dabei immer noch ein gutes Geschäft machen, wenn er das Neht niht nachsuchGt. Jch bin im allgemeinen nicht für drakonishe Geste, aber ih sehe nicht ein, weshalb die Bestimmungen zur Fernhaltung von Viehseuchen nit auch denjenigen treffen könnten, der durch Verunreinigung der Flüsse zur Verschlehterung der sanitären Zustände derselben beiträgt. Cventuell könnte man auf dem reihsgeseßlihem Wege vorgehen.

haltung des Flusses Interesse hätten. Das mag alles richtig

Sodann würde ih vorschlagen, daß an die Stelle der Vorschrift,

daß die Unterhaltungspflicht den provinziellen Verbänden nach An- hörung des Provinziallandtages aufgelegt werden kann, gesetzt wird: im Einvernehmen mit der Provinztalverwaltung. Ebenso bin ih dafür, daß zu der Auéführung des Gefeßes auch sachverständige Laien zugezogen werden. Ueber die Wassergenossenscaften, die Wasserbücher usw. wird ein anderer Fraktionsgenosse sich äußern. Wir haben diesen Entwurf mit Freude begrüßt und können ihm im allgemeinèn zustimmen. Wir meinen nur, daß das bureaufkratise Interesse der Strombauverwaltunç und das finanzielle Interesse des Fiskus doch vielleicht ein fkiein wenig zu viel in den Nordér- grund geschoben ijt, glauben aber, daß wir über diese Bedenken hinwegkommen werden, und sind bereit, diess8 heilsame Gesetz zustande

zu n

Ubg. Bitta (Zentr.): Wir stehen vor einem überaus wichtigen und s{wierigen Geseßentwurf. Die Abwässerung und die Lo wasserversorgung der großen Städte und der großen Jndustriezcntren wird immer schwieriger. Die zur Abwendung der Hochwa ergefahr erforderlichen Zalsperren stellen an die Wasserwirtschaft Gs neue Aufgaben, denen unsere Geseßgebung in keiner Weise gewachen ist. Diese ist außerordentlich zersplittert. Aus diesen Gründen begrüßen meine ¿Freunde die Vorlage als Erfüllung eines langgehegten Wunschés und betrachten sie als eine geeignete Grundlage für eine weitere Beratung. Eine reihsgescßlihe Regelung kann niht mehr in Frage kommen, nachdem das CEinführungsgesez zum Bürgerlichen Geseßzbuche erlassen ist. Auch das Schiffahrtsabgabengeseß überläßt den einzelnen Bundeß- staaten die Negelung der einschlägigen Materien. Außerdem hat éin großer Teil der Bundesstaaten seit langen Jahren bereits besondère Landesgeseße in dieser Richtung erlassen. Eine provinzielle Regelung würde die Bersplitterung nur noch vermehren. Einverstanden sind wir damit, daß die Regelung durch dieses Gese möglichst vollständig erfolgt. Ausgeschlossen sind u. a. das Fischereigesetz, das Quell shutgesez. Was die Einteilung der Gewässer betrifft, so Hat es uns überrascht, daß in die Wasserläufe erster Ordnung ohne ersichtlichen Gründ einige nicht shiffbare Flüsse Schlesiens eingefügt und damit dem Staate als Eigentum überwiesen sind. Hier muß eine Aenderung eintreten. Im übrigen sind wir mit der klaren Ordnung des Cigentumsbegriffes der Flüsse nah drei Kategorien ein- verstanden. Dadurh wird eine gewisse * Nechtssicherheit geschaffen. Eine wefentlihe Veränderung der bestehenden Eigentumsrechte wird nicht entstehen. Auch die Erhebung des Wasserzinses ist kein Novum, schon das Allgemeine Landreht gab diese ‘Möglichkeit. Jmmerhin wird die Zuständigkeit, wie sie auf diesem Gebiete der Entwurf vorsieht, sehr genau geprüft werden müssen. Wenn ein einzelner Unternehmer das Gemeineigentum für seine eigenen Zwecke ausnutt, ist es auch billig, daß er dafür cine Entschädigung zahlt. Die Vorschriften gegen die Verunreinigung bedürfen namentlich hinsihtlih des Rechtes der Polizeiverordnungen gründliher Prüfung und tunlihster Einengung, damit nicht die Polizeibehörden in eigener Sache s{chließlich die leßte Entscheidung geben. die vor- geschlagenen geseßlihen Beschränkungen, die dem bestehenden Recht gegenüber eine Art Enteignung ohne jede Entschädigung dar- stellen, aufrecht erhalten werden fönnen, wird die Kommitsions- beratung ergeben. Betreffs der Reinhaltung der Flüsse beschränkt {ih der Gntwurf auf wenige Vorschriften, welhe nah meiner Meinung nicht dazu angetan find, die andauernde Klage über die Verunreinigung der Wasserläufe alsbald verstummen zu lassen. Eine Schwierigkeit hinsichtlih der Abwässerung werden auch die bestehenden Anlagen be- reiten. Das Verleihungsreht, das Recht, Wasserberehtigungen zu erwerben, ist ein Novum. Man wird hier zu erörtern haben, ob“es sich um Vecleibung auf Zeit oder auf die Dauer handeln soll; es wird der Gesichtspunkt der „wesentlihen Veränderung“ heranzuziehen sein, der fih auch in dem früheren Entwurfe fand, aus dem jeßigen aber verschwunden ist. Wenn die Industrie hier die Entscheidung des Bezirksaus\chusses der des Kreisausshusses vorzieht, so stehen wir niht auf diefem Standpunkte, wir wollen die Kompetenz des Kreisausshusses nicht ausgeschaltet E Die Wasserläufe zweiter Ordnung sollen von Zwangösgenossenscha ten unterhalten werden. Wir halten dies für eine zweckmäßtge Lösung, so shwierig auch ihre Bildung bei etwa zehntausend Wasfserläufen sein wird. Die Uebertragung der Unterhaltungspfllcht an die Gemeinde, die ja viel einfacher erscheint, würde sh mcht empfchlen. Die Gemeintcn können auf Grund des Kommunalabgabengeseßes zwar au andere, z. B. Fabriken usw. zu den Kosten bheranziehen. Das würde aber viel Prozesse zur Folge haben. Deshalb glauben wir, daß die Bildung von Zwangsgenossen- schaften immer noch ein besserer Weg ist. Während bisher die Wafser- genossenshaften nur zu wirtschaftlißen Zwecken notwendig waren, wird nunmehr der Gegenstand der Zwangsgenossenschaften ganz erheblich erweitert. Sie haben die Unterbaltung der Ströme und die Abwendung von Hochwassergefahr zur Aufgabe. Eine Enteignung hat der Entwurf abgelehnt, und zwar mit Neht. Durch die Einrichtung der Wasserbücher stehen sich jegt Grundbücher und Wasserbüchér gegenüber; es muß deshalb dafür gesorgt werden, daß zwischen beiden feine Widersprüche bestehen. Die Grenzflüsse, be- sonders diejenigen, welche zum Teil in fremden Ländern fließen, werden für fih behandelt werden müssen. Die Grundgedanken, welche in dem Gesetze zum Ausdruck kommen, nämlih einmal den Wasserlauf allen Unternehmungen gleichzeitig nußbar zu machen, auch daß ferner bei verschiedenen Interessen das Interesse der Allgemeinheit zu entscheiden hat, sind lebhaft zu begrüßen. Es ift zu hoffen, daß, wenn das Gesetz zustande kommt, und die Frist von zehn oder fünf Jahren, während deren die alten Nechte geltend gemaht werden können, abgelaufen ift, einheitliche Verhältnisse in ganz Preußen herrschen werden.

Abga. E cker- Winsen (nl.): Es freut mi, auch im. Namen meiner Freunde aussprechen zu können, daß wir den Entwurf lebhaft begrüßen. Es ist selbstverständlich nicht zu verlangen, daß sofort alle Kreise dem Entwurf zustimmen. Das hindert aber nicht, daß die Güte der Grundsäße anerkannt wird, und in dieser Hinsicht hat der Entwurf von allen Seiten im Hause eine wohlwollende Beurtetlung gefunden. Das ist aber nur dadurch möglih gewesen, daß die Regierung mit allen beteiligten Kreisen von Landwirtschaft und Industrie Fühlung genommen hat. Es ist zu begrüßen, daß endlih ein einheitlihes System geschaffen ist. Leider ist es nicht möglich gewesen, die Materie dur ein Neichsgesez zu regeln. Es bleibt nichts anderes übrig, da die anderen Bundesstaaten selbständig vorgegangen sind, als jeßt ein Geseß zu verabschieden, das ledigli mit den preußischen Verhältnissen rehnet. Der Entwurf unterscheidet fih von setnen Vorgängern wesentlich auch dadurch, E er alle Materien des Wasserrechts regelt. In dem jeßigen Entwurf finden sich Be- stimmungen über die unterirdisWen Gewässer, Abwässer usw. Aus- nahmen werden nur hinsichtlih des Fischereirechts gemacht; darin wird man mit der Negterung einverstanden scin können. Wir haben ja auch gehört, daß ein neues Gesetz in baldiger Aussicht steht. Die Auf- rechterhaltung des Wehrregals und des Brückenregals teht nicht in Einklang mit verschiedenen Bestimmungen des Geseßes. Es wäre am Plate gewesen, auch bei dieser Gelegenheit das Wehrregal und das Brückenregal zu beseitigen. An der Gestaltung des Wasserrehts haben Industrie und Bergbau ein gleiches Interesse wie die Landwirtschaft. aen muß eine gleihmäßige Berücksichtigung der rens stattfinden.

as war in dem Entwurf von 1906 ntcht der Fall. ama!s scheint es entgangen zu sein, daß eine Industrie besteht, von der Millionen von Menschen leben. Der neue Entwurf verfällt nicht in den Fehler. Von großem Interesse ist auch der Shuy der Naturdenkmäler. ‘Jn bezug auf die Rechte an den öffentlihen Wasserläufen hat sh mit

der Zeit eine ähnlihe Wandlung der RNechtsauffassung vollzogen wie