1912 / 51 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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Auf Grund der unter dem E der | adtgemeinde Langensalza Allerhöchst erteilten Pri- legien zur Muhgate von auf den Inhaber lautenden leihescheinen dia e von 750 000 M werden den Inhabern von Langenfalzaer Stadtanleihesheinen folgende, in öffentlider Magistratsfitzung heute aus- eloste Stadtauleihescheine zur Nücckzahlung dur unsere Stadthaupifasle auf den 1. April 1948 gelundigt: ; über 1000 4 Buchstabe 4 Nr. 55 105, über 500 6 Buchstabe W Nr. 226 380 385 405 496 543 577 601 603 643- 693 826 874 885 972 1060 1076 1084, über 200 #& Buchstabe €© Nr. 1126 1209 1229 1825 1827 1368 1517. ie Verzinsung genannter Stadtanleihesheine hört vom 1. April 1912 ab auf. held) Laugensalza, den 19. September 1911. Der Magistrat. I: V. Henke.

105276]

Mit Allerhöchster ErmäWtigüng erteilen wir hier- durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Ge- sepbuch8 und des Artikels 8 der Königlichen Ver- ordnung zur Ausführung des Bürgerlthen Geseßz- buchs vom 16. November 1899 dem Provinzial- verbande von Pommern die Genehmigung zur Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 4 500 000 4, U: «Vier Millionen fünfhunderttausend Mark*“, behufs Be- s{chaffung roeiterer Mittel zur Errichtung elektrischer Ueberlandzentralen.

Die Scbu!dverschreibungen sind nach dem an- liegenden Mutter auszufertigen, mit 4 vom Hundert jährlih zu verzinsen und nach dem festgestellten ZTilgungsplane vom Jahre dér Ausgabe ab durch Einlösung auszulofender Schuldvershreibungen oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen jährli wenigstens mit einundeinviertel vom Hundert des Kapitals untcr Zuwachs der Zinsen von den ge- tilgten Schuldverschretbungen tilgen.

Borstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Nechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Inhaber der Schuldverschreibungen wird eine Géwähr- leistung settens des Staats niht übernommen. |

Diete Genehmigung ijt mit den Anlagen im Deutschen Neihs- und Königlich Preußischen Staats- anzeiger bekannt zu maden.

Berlin, den 8. Februar 1912.

Der Minister des Jnnern. Im Auftrage: Holt. GenechmigungsurFunde. M. d. Ï. 1Ÿ. a. 224. Gin. Min. 1: 1527. 11. 1045.

Der Finanzminister. In Vertretung :

Michaelis.

Provinz Pommern. Schuldverschretbung des Provinzialverbandes von Pommern Ausgabe. Buchstabe . . . (Wappen der Provinz) Nummer R N Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er- mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 8. Februar 1912 (Deutscher Neichs- und Königlich PréußlsGer Staats- anzeiger bom . . . ten 1912).

Auf Grund des von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen unter dem 22. Zuli 1911 bestätigten Beschlusses des Provinziallandtags ‘der Provinz Pommern vom 16. März 1911" und der Beschlüsse des- Provinzialaus\chuüsses vom 4. Juli 1911 und 13. Dezember 1911, betreffend die Auf- nabme einer Anleihe von 4500 000 4, bekennt sih der Provinzialverband von Pommern dur diese für jeden Inhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehns\{uld von Mark, die mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen ift.

Die ganze Schuld wird nach dem genehmigten Tilgungsplane durch Einlösung auszulosender Schuld- verschreibungen oder durch Ankauf von Schuldver- {reibungen vom Jahre der Ausgabe ab spätestens binnen 36 Jahren getilgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, dem jährlich wenigstens einundeinviertel vom Hundert des Anleibekapitäls sowie die Zinsen von den getilgten Schuldverschrei- bungen zuzuführen find.

Die Auslosung geschieht in dem Monat Juni jedes Jahres. Dem Provinzialverbande bleibt jedoch das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung ein- treten zu lassen oder auch sämtliße noch im Um- laufe befindliGe Schuldverschreibungen auf einmal zu kündigen. Die durch die verstärkte Tilgung er sparten Zinsen find ebenfalls dem Tilgungsstocke zuzuführen.

Die ausgelosten und die gekündigten Schuldver- \hretbungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- staben, Nummern und Beträge sowie- des Termins, an welchem die Nückzahlung erfolgen foll, drei Monate vor diesem Termine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger und in den Amtsblättern der Königlichen Regie- rungen zu Stettin, Köslin und Straälfund bekannt ehe Wird die Tilgung der Schuld durch An-

auf von Schuldverschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrags der angekauften Schuldverschreibungen alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemaht. Geht eins der vor- bezeihneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provinzialavs\husse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein andéres Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrihten ist, wird es in halbjährlihen Terminen am 1. Avril und 1. Oktober mik vier vom Hündert ¡ährlih verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen 1nd des Kapitals er- folgt gegen Rückgabe der fällig gewordenen Zins- heine bezw. dieser Schuldverschreibungen bei der Provinzialhauptkasse in Stettin, und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins fol- genden Zeit, Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereihten Sculdvershreibung sind auch die dazu gehörigên Zinsscheine der späteren Fällig- keitstermine zurüczuliefern. Für die feblenden Zins- scheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Der G aus dieser Schuldverschreibung er- lisht mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nah dem Rückzahlungstermine, wenn nicht die Schüldyerschrei-

ur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die

Vorlegung, fo verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vor- legung steht die MERONEe Geltendmachung des An- spruchs aus der Urkunde gleich. :

, Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie zit für Zinsscheine mit dem Schlufse des Jahres, in welchem die für die Zahlung bestimmte Zeit eintritt.

cis Aufgebot und die Kraftloserklärun as gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§ 1004 ff. der Zivil- prozeßordnung.

ins\heine können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, doch wird dem bisherigen Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust vor dem Ablaufe der vierjährigen Vorlegun sfrist bei dem Landeshauptmann anzeigt, nah dem Ablaufe der Frist der Betrag derangemeldeten Zinsscheine gegen Quit ung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruh aus dem Scheine ge- rihtlih geltend gemacht worden ist, es fei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtlihe Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist erfolgt ist. Der An- spruch verjährt in vier Jähren.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährliche Zinsscheine für einen Zeitraum von 10 Jahren aus- gegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus- gabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Provinztialhauptkafse in Stettin gegen Ablieferung des der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Er- neuerung8s{cheins, sofern nit der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landeshauptmann der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verlust eines Erneuerungs\ceins werden die Zinsscheine dem Junhaber der Schuldverschreibung Tg evandiat, wenn er die Schuldverschreibung vor- egt.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver- pflichtungen haftet der Provinzialverband von Pom- par mit seinem Vermögen und mit seiner Steuer- raft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift erteilt.

_Stettin, den f 19

S ET J robinziale Der Landeshauptmann. (Siegel des Landeshauptmanns.)

Ausgefertigt :

Anmerkung: Die Untershriften der beiden Mit- glieder des Provinzialaus\{chusses und des Landes- bauptmänns können im Wege mechanisher Vervtel- tältigung bergestellt werden.

Der Vermerk evt: alio u muß von dem damit

bauptmann

beauftragten Kontrollbeamten éigenhändig unter- schrieben werden.

Provinz Pommern. o. «L Zlb[chein, « « ¿ «2 Netbe zu der Schuldverschreibung des Provinztalverbandes von Pommern, .. . . te Ausgabe, Buchstabe . . :. M + « « UVEL «« « + à «x E! Mt VICE O U Zinsen über M . . S.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen defsen Nückgabe in der Zeit vom 1... .. 191 . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 1 I. VIO, (R 191 . mit... . (in Buchstaben) .… .… . . Mark . . Pfennig bei der Provinzialdauptkae in Stettin. _Skettin, den . . ten 191 .

O L vinzial- Der Landeshauptmann. (Trockenftempel des Landeshauptmanns.) | Der Anspruch aus diesem Zinsscheine erlisht mit dem Ablaufe von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsansvruch fällig * worden ist, wenn nit der Zmsschetn vor dem Ab- laufe dieser Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Er- folgt die Vorlegung, fo verjährt der Anspruch inner- halb zweier Jahre nah dem Ablaufe der Vorlegungs- frist. Der Vorlegung steht die gerihtlihe Geltend- machung des Anspru@s aus der Urkunde glei. Anmerkung: Zur Unterzeihnung genügen mechanisch hergestellten Unterschriften.

die

Provinz Pommern. Erneuerungsscein für die Zinsscheinreihe Nr zur Schuld- vershreibung des Provinzialverbandes von Pommern, Se Auégabe, DUPiabe . Nr. « . über. M. _ Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldver)chreibung die . «te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom 191 . bis 191 . nebst Er- neuerungs\chein bei der Provinzialhauptkasse in Stettin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landeshauptmann widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste dieses Scheins werden die neuen Zinsscheine nebst Er- neuerungs\{ein dem Inhaber der Schuldverschreibuny ausgehändigt, wenn er die Schulèverschreibung vorlegt. _Stettin, den . 194 (G, 5 M E Der Landeshauptmann. (Trocken|stemvel des Landeshauptmanns.) Anmerkung: Zur Unterzeihnung genügen mechanisch hergestellten Unterschriften. Der Erneuerungsschein ist zur Unterscheidung von den I auf der ganzen Blattbréite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit Lettern, die von dem Drucke der Zinsscheine abweichen, in nachstehender Art abzudrucken :

. . «ter Zinsschein

die

. « «ter Zinsschein

Erneuerungs\chein.

[105275]

Mit Allerhöchster Ermächtigung erteilen wir hbter- durch auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetz- bus und des Artikels 8 der Königlichen Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Géseßbuchs vom 16. November 1899 dem Provinzialverbande von Pontmern die Genehmigung zur Ausgabe von Sc{uld- verschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 2000000 4, buchstäblich: „Zwei Millionen Mark“, behufs Beschaffung der Mittel zur weiteren G derung des Kleinbahnwesens in der Provtnz. Die Schuldverschreibungen sind nach dem an- liegenden Muster auszufertigen, mit vier vom

tung vor tem Ablaufe der dreißig Jáhre dem Landet-

gestellten Tilgungsplanè vom Jahre der Ausgabe ab 1urch Lo Las auszulosender Schuldvershreibungèn oder durch Ankauf von Schuldverschreibungen jähr- lih wenigstens mit einundeinviertel vom Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlih der Rechte Dritter erteilt. Für die Befriedigung der Mde der Schuldverschreibungen wird eine Ge- währleistung seitens des Staats niht übernommen.

Diese Genehmigung is mit den Anlagen im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats- anzeiger bekannt zu machen.

R Zen 11. Februar 1912.

er Minister des Junern. Im Auftrage: (Unterschrift.) Genehmiguugsurkunde. o T S 21a. F.-M. T. 1526. I1. 1008.

Der Finanzminuister. Im Auftrage : (Unterschrift.)

Proviuz Pommern. Schuldverschreibung des Provinztalverbandes von Pommern Ausgabe.

Bucbstabe . . . (Wappen der Provinz) Nummer. .

über Mark Reichswährung.

Ausgefertigt auf Grund der mit Allerhöchster Er- mächtigung erteilten Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen vom 11. Februar 1912 (Deutscher Reichs- und Königlich Preußtscher Staats- anzeiger vom . . ten 1912),

Auf Grund des von den Herren Ministern des Innern und der Finanzen unter dem 21. Juli 1911 bestätigten Beschlusses des Provlnziallandtags der Provinz Pommern vom 16. März 1911 und der Beschlüsse des Provinzialaus\chufses vom 4. Juli 1911 und 13. Dezember 1911, betreffend die Auf- nahme einer Anleihe von 2000000 #, bekennt \ich der Provinzialverband von Pommern durch diese für jeden Jnhaber gültige Schuldverschreibung zu einer seitens des Gläubigers unkündbaren Darlehnsschuld von ÁÆ, die mit vier vom Hundert jähr- lih zu verzinsen ist.

Die ganze Shuld wird nah dem genehmigten Tilgungsplane durch Einlösung augzulosender Schuld- verschreibungen oder durch Ankauf von Schuld- verschreibungen vom Jahre der Ausgabe ab spätestens binnen 36 Jahren gettlgt. Zu diesem Zwecke wird ein Tilgungsstock gebildet, dem jährlih wenigstens einundeinviertel vom Hundert des Anleibekapitals fowie die Zinsen ‘bon den getilgten Schuldverschrei- bungen zuzuführen sind.

Die Auslosung geschieht in dem Monat Juni jedes Jahres. Dem Preovtlgtatvetbanbe bleibt jedo das Recht vorbehalten, eine stärkere Tilgung eintreten zu lassen oder auch sämtlide noch im Umlaufe befindliche Squldverschretbungen auf einmal zu kündigen. Die durh die verftärkte Tilgung ersparten Zinsen sind ebenfalls dem Tilgungsftocke zuzuführen.

Die ausgelosten und die gekündigten Schuld- vershreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen foll, drei Monate vor diesem Termine în dem Deutschen Reich3- und Königlich Preußtschen Staats- anzeiger und {n den Aimtsblättern der Kömglichen Regierungen zu Stettin, Köslin und Stralsund be- lannt gemacht. Wird die Tilgung der S{uld durch Ankauf von Schuldverschreibungen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrags der angekauften Eee alsbald nach dem Ankaufe in gleiher Weife békannt gemaht. Geht eins der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Stelle von dem Provinzialaus\{husse mit Genehmigung des Königlichen Oberpräsidenten ein anderes Blatt bestimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrihten i, wird es in halbjährlihen Terminen am 1. April und 1. Oktober mit vier vom Hundert jährlih verzinst. i

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rüdgabe der fällig gewordenen Zins\ceine ezw. dieser Schuldverschreibung bei der Provinzial- hauptkasse in Stettin, 1nd zwar auch in der nah dein Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Erpfangnäbîne des Kapitals eingéreidten Schuldverschreibung find auch die dazu gehötigen Zins- scheine der späteren Fälligkeitstermine zurü@zuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom ‘apital abgezogen.

Der Anspruch aus dieser Shuldvers{hreibung erlischt mit dem Ablaufe von dreißtg Jahren nah dem Nück- zabhlungstermine, wenn nit die Schuldverschreibung vor dem Ablaufe der dretßig Jahre dem Landess hauptmann zur Einlöfung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspru in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die geri ilide Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Bei den Zinsscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Sie beginnt für Zlns\cheine mit dem Swlufse des Jahres, in welGem die für die Zablung bestimmte Zeit eintritt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden

gekommener oder vernihteter Schuldverschreibungen

erfolgt nah Vorschrift der §8 1004 f. der Zivilprozeß-

ordnung. e

Zinsscheine können weder aufgeboten noch für

kraftlos erflärt werden, doch wird dem bisherigen

Inhaber von Zinsscheinen, der den Verlust vor dem

Ablaufe der vierjährigen Vorlegungsfrist bei dem

Landeshauvytmann anzeigt, nach dem Ablaufe der

Frist der Betrag der angemeldeten Zinsscheine gegen

Quittung ausgezahlt werden. Der Anspruch ist aus-

geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein

zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem

Scheine gerichtlich geltend gemaht worden ist, es sei

denn, daf die M orlegung oder die gerichtliche Geltend-

machung nach dem Ablaufe der Freist erfolgt ist.

Der Anspruch verjährt in vier Jahren.

Mit dieser Schuldverschreibung find balbjährliche

Zinsscheine für einen Zeitraum von zehn Jahren aus-

egeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls

fic zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die

Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt

bei der Provinzialhauptkasse in Stettin gegen Ab lieferung ‘des der älteren Zinss{heinréihe beigebruckten Erneuerungs\cheins, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung bei dem Landeshauptmann der Ausgabe widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verlüste eines Erneuerungs\cheins wérden die Zinsscheine èem Inhaber der Schuldverschreibung aus-

s

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Vers pflichtungen haftet der Provinzialverband von Pom- A mit seinem Vermögen und mit seiner Steuer- raft. Dessen zu Urkunde haben wir unter unserer Unterschrift erteilt. Stettin, den Seitens des" Provinzial- aus\husses. (Siegel des Landeshauptmanns.) Ausgefertigt:

Anmerkung: Die Unterschriften der beiden Mit- glieder des Provinzialaus\{husses und des Landes- ne können im Wege mecanisher Verviel- âltigung hergestellt werden.

Der Vermerk „Ausgefertigt" muß von dem damit beauftragten Kontrollbeamten eigenhändig unter- {rieben werden.

diese Ausfertigung

1E; Der Landeshauptmann.

Provinz Pommern. ._- «ter Zinsschein, . . . . te Reihe

zu der Schuldverschreibung des Provinzialverbandes

von Pommern, . .. . te Ausgabe, Bu@stabe .

Nr. «Uber #6 zu vier vom Hundert

Zinsen über M H.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1... .… . 191 . ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom 1. I D E 191 . mit... . (in Buchstaben) Mark - « Pfennig bei der Provinztalhauptkasse in Stettin.

Stettin, den . . ten 191 .

Seitens des Provinzial- aus\chusses. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.)

Der Anspruch aus diesem Zinsschein erlis{cht mit dem Ablauf von vier Jahren vom Schlusse des Jahres ab, in welchem der Zinsanspruch fällig geworden ist, wenn nicht der Zinsschein vor dem Ablauf dieser rift zur A vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, fo verjährt der Anspruch innerhalb zweier Sahre nach dem Ablauf der Vorlegungsfrist. Der Borlegung steht die gerihtliße Geltendmachung des Ansprucks aus der Urkunde gleich.

„Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen die meda- nisch hergestellten Unterschriften.

Der Landeshauptmann.

Provinz Pommern. Erneuerungs\ch{ein für die Zinsscheinreihe Nr zur Schuld- verschreibung des Provinzialverbandes von Pommern, . « . te Ausgabe, Buchstabe 9 E 2 A

Der Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Nückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . . + « te Reihe von Zinsscheinen für die Jahre vom 1 A A an r 191 . nebst Er- neuerungs\{ein ei et opintialhaupklgse in Stettin, sofern nicht der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe bei dem Landeshauptmann widersprochen hat. In diesem Falle und beim Verluste dieses Scheines werden die neuen Zinsscheine nebst Erneue- rungss{ein dem Juhaber der Schuldverschreibung ausgehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vor- legt.

Stettin, den

Seitens des Provinzial- ausfchu ses. (Trockenstempel des Landeshauptmanns.)

Anmerkung: Zur Unterzeichnung genügen die meha- nisch hergestellten Unterschriften.

Der Crneuerungs\{ein ist zur Unterscheidung von den Zinsscheinen auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit Lettern, die von dem Drucke der Zinsscheine abweichen, in nah- stehender Art abzudrucken :

Der Landeshauptmann.

. « «ter Zinsschein.

. « «ter Zinsschein.

Erneuerungsschein.

[99956] Bekanntmachung. Auslosuug von Rentenbriefen.

Bei der heutigen Auslosung von Rentenbriefen für das Halbjahr vom 2. Januar bis Ende Juni 1912 sind folgende Stücke gezogen worden:

a. 33 °/0 Rentenbriefe der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.

l) Buchstabe F zu 3000 M. Nr. 31 386.

2) Buchstabe G zu 1500 M. Nx. 126 222.

3) Vuchstabe M ¡u 300 Æ. Nr. 453 764 803

1054 1192. b. 4 9/0 Rentenbriefe der Provinz Westfalen uud der Rheinprovinz.

Buchstabe IFI zu 75 M. Nr. 2 3.

Die ausgelosten Rentenbriefe, deren Verzinsung

vom 1. Juli 1912 ab aufhört, werden den In- habern derselben mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der Nentenbriefe mit den dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zinsscheinen zu a. Neibe 111 Nr. 10 bis 16, zu b. Reihe I Nr. 7 bis 16 vom U. Juli 1912 ab bei den Königlichen Rentenbanuk- kassen hierselbst oder in Berlin C., Kloster- straße 761, ia den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in Empfang zu nehmen. j Auswärts wohnenden Inhabern der gekündigten Nentenbriefe ist es gestattet, dieselben unter Bei- fügung einer Quittung über den Empfang des Wertes den genannten Kassen postfrei einzusenden und die GEVETIENVUIG des Geldbetrages auf gleihem Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, zu beantragen. Münster, den 7. Februar 1912. ; Königliche Direktion der Rentenbank für dic Proviuz Westfalen, die Nheinprovinz und die Proviuz vohennige

5) Ko h auf Aktien u. Alktiengesellsh.

Niederrheinishe Dampfshleppsiffahrts-

Geseischast zu Düsseldorf. Wir mahen bierdurch bekannt, daß bei der heute stattgefundenen Ersazwahl / Herr Bankdirektor Aug. Hoffmann in Essen als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt worden ist. Diiffeldorf, 22. Februar 1912.

Hundert jährlich zu verzinsen und nah dem fest-

gehändigt, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

[105353] Der Vorstand.

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königli

M D1.

Peer nungen. Aufgebote, Verlust- und Fundsachen, Zustellungen u.

Verlosung 2c. von Wertpapieren.

Kommanditgesellshaften auf Aktien u. Aktiengesellschaften.

Vierte Beilage

Berlin, Montag,

dergl.

Öffentlicher Anzeiger.

Preis für den Raum einer 4gespaltenen Petitzeile 30 K.

den 26. Februar

nfall-

U Bankausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

ch Preußischen Staatsanzeiger.

1912.

Erwerbs- und Wirtschaftsge Niederlassung 2c. von BegizolenlWaften,

und Invaliditäts- 2c. Versicherung.

1.

9.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 4.

5.

5) Kommanditgesellschaften auf Aktien u. Altiengesellsh.

[105466]

Bad Hamm, A. G. Hamm, Westf.

Generalversammlung Freitag, den 22. März 1912, Nachmittags 5 Uhr, im Bürgershützen- hofe in Hamm, Westf.

Tagesordnung : 1) Genehmtgung der Bilanz und Verteilung des Reingewinns. 2) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats. 3) Auffichtsratswahl[. Der Vorstand.

Zum Zwecke der Teilnahme an der General- versammlung sind gemäß § 26 der Statuten die Aktien spätestens 3 Tage vorher beim Vorstaud oder bei der Bergisch Märkischen Bank in Hamm, Westf., zu hinterlegen.

[105475]

Die 15. ordentliche Generalversammlung der Wilhelmshavener Aktien-Brauerei zu Wilhelms- haven findet am Sonnabend, den 23. März 1912, Abends §8 ha., im Hotel „Burg Hohen- ¡ollern“ in Wilhelmshaven statt.

Tagesorduung : 1) Genehmigung der Jahresbilanz. i 2) Beschlußfassung über eine Gewinnverteilung und Entlastung der Gesfellschaftsorgane.

3) Auffichtsratswahlen. E

4) Wahl von Revisoren für das Geschäftsjahr 1912.

5) Verschiedenes.

Wilhelmshaven, den 24. Febr. 1912.

BVilhelmshavener Aktien-Brauerei. Johann Peper.

[105484] E Aktien-Gesellschaft für BKoden- und Kommunal -Kredit in Elsaß-Lothringen

zu Straßburg i. Els.

Auf Grund der Artifel 37 und 39 unserer Satzungen werden die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 29. März d. Js., Nachmittags S Uhr, hierselbst, im Ge- {hästslokale, Münstergasse Nr. 1, stattfindenden 40. ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen.

Tagesorduung :

1) Geshäftsberiht der Direktion.

2) Bericht des Auffichtsrats.

3) Bericht der Revisoren. :

4) Feststellung der Bilanz, der Gewinn- und Perlustrechnung und Beschlußfassung über die zu verteilende Dividende.

5) Entlastung der Verwaltung.

6) Wahlen zum Aufsichtsrat. i:

7) Ernennung der Revisoren für das Jahr 1912.

8) Erhöhung des Aktienkapitals um #4 2 400 000.

9) Abänderung der Saßungen, insbesondere folgender Artikel :

Art. 7, betr. Aktienkapital.

Art. 9 weil überflüssig, zu streihen.

Art. 12, betr. Vorrechte der ursprünglichen Zeichner. A, :

Art. 40, betr. Stimmrecht für jede Aktie.

Art. 41, betr. Vertretung in der General- versammlung. i :

Art. 43, betr. Frist zur Hinterlegung der Aktien.

Art. 47, betr. Beschlußfähigkeit der General- versammlung.

Art. 68, betr. Höchstbetrag der auszugebenden Pfandbriefe. N

Diejenigen Herren Aktionäre, welche ihr Stimm- reht ausüben wollen, werden in Gemäßheit des Artikels 43 der Satzungen ersucht, ihre Aktien sowie etwaige Vollmachten zur Vertretung in der General- bersammlung spätestens bis deu 15. März d. J. hierselbft

in unseren Bureaus, Münstergasse Nr. 1, e E Allgemeinen Elsässischeu Baukgesell- aft, bei der Bank von Elsaß u. Lothringeu, bei der Bank für Handel und Judustrie, Filiale Straßburg i. E., bei der Banque de Muihouse, succur- Sale de Strasbourg, bei der Rheinischen Creditbauk, Filiale Straßburg i. E., bei Ch. Stähling, L. Valentin & Cie., Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, Straf- de burger Bauk, in Fezlin bei den Herren Delbrück, Schickler

o,, in Verlin bei der Deutschen Bauk, Colmar bei dem Comptoir d’'Escompte , de Mulhonse (Colmar), in Frauksurt a. M. bei der Deutschen Bauk, Filiale Frankfurt a. M., bei Mayer «& Co., Gesellschaft auf Aktien, lhausen bei der #anque de Mulhouse, cigpitgave bet der Württembergischen Ver- ank, 4 Doset bei der Aktieugesellschaft von Speyr

j o., in Vasel bei L) «& Co. U li den Herren Zahn «& Co.

Straßburg, den 23. Februar 1912.

Kommandit-

[105474] Ländlicher §par- und Vorschußverein

für Röhrsdorf und Umgegend,

Die Herren Aktionäre unserer Gesellshaft werden zu der Montag, den 25. März 1912, von Nachmittags L Uhr an im „Gasthofe zum Erb- geriht" in Röhrsdorf bei Wilsdruff stattfindenden prventlichen Generalversammlung hiermit ein- geladen. Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist nah § 29 der Satzungen jeder im Aktienbuche ein- getragene Besiger einer Aktie berechtigt, hat jedoch durh Vorzeigen der Aktien seine Stimmberechtigung nachzuweisen. Schluß der Anmeldung 2 Uhr Nach- mittags.

, Tagesordnung :

1) Vortrag des Geschäftsberihts und der Jahres- rechnung sowie Crteilung der Entlastung an Vorstand und Aufsichtsrat.

2) Beschlußfassung über Verwendung des erzielten Reingewinns.

3) Besondere Anträge von Aktionären, welhe nah § 28 f der Satzungen eine event. zwei Wochen zuvor beim Vorstande einzureichen find.

4) Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat an Stelle der ausscheidenden und wieder wählbaren Herren Gutsbesißer Nichard Heßel in Lampersdorf, ButetcAbee ODswin Naumann in Röhrsdorf und Gutsbesißer Friedrih Scheunpflug in Gohlis.

5) Genehmigung von Aktienübertragungen.

Röhrsdorf, den 25. Februar 1912.

Ländlicher Spar- uud Vorschußverein für Röhrsdorf und Umgegend. Richard Hänichen, Direktor.

[105766] Die geehrten Aktionäre unserer Gesellshaft laden wir hierdurch zu der am Sounabend, den 16. März 1912, Nachmittags 3 Uhr, im Hotel „Berges“ in Halle a. Saale abzuhaltenden Generalversamm- lung unserer Gesellschaft ein. Die Tagesorduung besteht in:

1) Vorlegung der Bilanz, Gewinn- und Verlust-

rechnung und des Geschäftsberihts yro 1911.

2) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

3) Auffichtsratwahl[.

4) Beschiußfafsung über Erhöhung des Aktien-

kapitals.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die spätesteus am vor- leßten Werktage vor der Geueralversammlung bis 6 Uhr Abends ihre Aktien oder die Be- scheinigung über eine bei einem Notar erfolgte Benno derselben

bei der Gesellschaftskasse oder |

bei der Anhalt-Defsauischen Landesbank in

Dessau hinterlegen.

Unterpeifsen, den 20. Februar 1912. Mitteldeutsche Flanschenfabrik A.-G. Der Auffichtsrat.

Gorges. [105476] Ostbank für Handel und Gewerbe.

Zu der am 22. März 1912, Vormittags 10 Uhr, in dem Sitzungssaal unserer Bank tin Posen stattfindenden ordentlichen Generalver- sammlung erlauben wir uns hiermit die Herren Aktionäre ergebenst einzuladen.

Tagesorduung :

1) Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats über das verflossene Geschäftsjahr, Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrehnung, Besch'ußfassung über die Gewinnverteilung.

2) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3) Wablen zum Aufsichtsrat.

4) Beschlußfassung über die Erhöhung des Grund-

kapitals um #4 4 500 000,— durch Ausgabe von 4 4500,— auf den Inhaber lautende Aktien zu je #4 1000,—. Aus\s{luß des Bezugsrechts der Aktionäre. Fesiseßung der Modalitäten der Aktienauégabe. 5) Beschlußfassung über folgende Aenderung des L 4 des Gesellschaftsvertrags : In § 4 ist im Eingang statt 4 22 500 000,

M 27000 000,— und in Nr. 2 statt 419 500 000,—

Á# 24 000 000,— zu sagen.

Diejenigen Aktionäre, welche an der General- versammlung teilzunehmen Dea Men, haben gemäß & 25 unseres Statuts die Aktien bei unseren

assen in Posen oder Königsberg i. Pr. zu hinterlegen.

Die Hinterlegung kann auch erfolgen:

1) in Allenstein, Bromberg, Danzig, Graudenz,

Landsberg a. W., Memel, Stolp i. Pomm., Thorn und Tilfit bei unseren Zweiguieder- laffungen, L

2) in Berlin bei der Königlichen Seehandlung

(Preußischen Staatsbank), der Bauk für Handel und Industrie, der Berliner Handelsgesellshaft und dem A. Schaaff- hauseu’schen Bankverein,

3) in Breslau bei der Breslauer Disconto-

Bank,

4) in Cöln bei dem A. Schaaffhauseu'schen

Bankverein. Die Hinterlegung hat fünf Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Hinter- ung und der Geueralversammlung nicht Üeerrbnet zu erfolgen.

Statt der Aktien können auch von der Neichsbank, der Königlichen Seehandlung oder einem deutschen Notar ausgestellte Depotscheine hinterlegt werden.

Posen, den 24. Februar 1912.

Ostbauk für Handel und Gewerbe. Der Vorstand.

le m

[105467]

Wasserwerk zu Frankfurt a/Oder.

findet die ordentliche Generalversammlung im Geschäftslokal der Gesellschaft, Franftfurt a. Oder statt.

Am 16. März d. Js., Nachmittags 5 Uhr,

LUndenstr. 25, zu

Tagesordnung : 1) Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung pro 1911. 2) Erteilung der Entlastung an den Aufsichtsrat und den Vorstand.

3) Aufsichtsratswahlen.

4) Wahl eines Nevisfors.

5) Erhöhung des Grundkapitals von 46 800 000,—

avf A 1 000 000,— durch Ausgabe von 200 auf den Inhaber lautenden Aktien zu je 4 1000,— Nennwert. :

6) Festseßung der Bedingungen, zu welchen die

M 200 000,— neuen Aktien auszugeben sind. 7) Aenderung des § 5 der Statuten (Grundkapital). ktionäre, welhe an der Versammlung teilzu- nehmen wünschen (cfr. § 31 des Statuts), wollen ihre Aktien spätestens am 15. März, Abends 6 Uhr, bei dem Bankhause Delbrü, Schickler «& Co. in Berlin oder bei der Direktion der Gesellschaft in Fraukfurt a. O. niederlegen, wo- selbst auh der Geschäftsbericht eingesehen werden fann.

Im Anschluß an die Generalversammlung findet die Auslosung der zum 1. Oktober d. Is. rück- zahlbaren Teilschuldverschreibungen statt.

Frankfurt a. Oder, den 26. Februar 1912.

Die Direktion. Scchmegzer. F, [105478] Rostocker Vank.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 22. März d. J., Nach- mittags 43 Uhr, in unserem Bankgebäude statt- En ordentlichen Generalversammlung ein- geladen.

Tagesordnung :

I. Vorlegung des Geschäftsberihts, der Bilanz \o- wie der Gewinn- und Verlustrechnung pro 1911. IT. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz pro 1911 und die Gewinnverteilung. Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat. Beschlußfassung über Neuausgabe von 1 Million auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien. Beschlußfassung über Umwandlung der bisherigen a den Namen lautenden Aktien in Inhaber- aktien. - Autrag auf die durch die Punkte 1V und V ge- botenen Statutenänderungen.

1) Der § 4, nah welchem das Grundkapital aus 5 Millionen Reichsmark besteht, und in 10000 auf den Namen lautende Aktien à 500 4 zerfällt, wird wie folgt geändert :

Das Grundkapital besteht aus 6 Millionen Reichsmark und zerfällt in a. 1000 auf den Inhaber lautende volleingezahlte

Vorzugsaktien à 1000 Reichsmark, b. 10 000 auf den Inhaber lautende volleinge-

zahlte Aktien à 500 Reichsmark.

2) Die 88 5, 6, 7, 8, 12, 15, 18 b, 21 Abf\.2, 27 Abs. 4 und 5 und Titel VI werden ge- strichen.

Diese Paragraphen, welche sich auf die Ueber- tragung der Aftien, die Verjährung der Gewinn- anteilsansprühe, den Verlust der Erneuerungs- scheine und die Kraftloserklärung der Aktien, die Anstellungsbedingungen für die Vorstandsmit- glieder und das Beamtenpersonal, die General- versammlungsprotokolle und das Inkrafttreten der neuen Statuten beziehen, sind zum Teil selbstverständlih, zum Teil durch das Gesetz geregelt. , N

3) Die Bestimmung des § 19 Absf. 3 über die Nevisionskommitte fällt weg und wird dur nachfolgende Bestimmung ersetzt:

Zur Revision der Kasse, des Portefeuille und aller Weitgegenstände sowie der gesamten Ge- {äftsführung kann der Aufsichtsrat jederzeit ein- zelne oder mehrere Mitglieder abordnen.

Der Vorsißende und dessen Stellvertreter haben jederzeit das Reht, von den Büchern, dem Portefeuille, den Wertgegenständen und der Kasse Einsicht zu nehmen und sind verpflichtet, dies wenigstens alle vier Monate einmal vorzu- nehmen oder dur abgeordnete Mitglieder mit ller Bevollmächtigung vornehmen zu assen.

4) In § 19, welcher die Hinterlegung kder Aktien vor der Generalversammlung ordnet, ist die Möglichkeit anderer Hinterlegungsstellen mit aufiiliken,

5) Der § 22 Abs. 1, welcher über die Ab- stimmung in den Generalversammlungen bandelt, N gestrichen und dur folgende Bestimmungen erseßt:

Die in der Generalversammlung anwesenden Aktionäre beschließen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzungen der Bank etwas anderes be- stimmen, nah der in § 17 festgeseßten Stimms- berehtigung durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen . gilt die Bestimmung 8 10 Abs. 3.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses muß wenigstens ein Grundkapital von #4 300 000,— vertreten sein. Bei Nichtbeshlußfähigkeit der ersten Generalversammlung is eine zweite Generalversammlung einzuberufen, bei der diese Beschränkung fortfällt. Falls N Mer Beschlüsse auf Abänderung der Verfassung oder des statuten- mäßigen Zweckes der Bank oder die Mittel dazu

LIL, IV. V

haber eines Sechsteils des Grundkapitals in der

Generalversammlung vertreten find. Anderen-

falls ist sofort eine neue Generalversammlung

zu berufen, in welher, wenn ein Grundkapital von # 300 000,— vertreten is, rechtsgültig über die betreffende Vorlage MiOcien wird.

In den Einladungen zu den Generalversamm- lungen ist der Sas der Beschlußfassung mit tunlichster Vollständigkeit anzugeben. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von etner Verpflihtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmreht und darf ein folhes auch nit für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welhe die Vornahme etnes Nechtsgeshäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Nechts- streits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.

6) In Dane Abs. 3, wird der Schlußsatg, welcher von der Zusammenrehnung der Aktien des Ver- tretenen und des Vertreters handelt, und im Abs.-5 wird der erste Saß, welcher über die Zahl der Vertreter handelt, gestrichen.

7) Das in § 23 geregelte gestaffelte Stimm- recht wird durch folgende Bestimmung ersegt :

Jede Vorzugsaktie von 1C00 Reichsmark hat 2 Stimmen, jede Aktie von 500 Reichsmark hat 1 Stimme. Dementsprehend fällt der

pa des Abs. 2 hinweg.

8) Statt der im § 26 vorgesehenen mindestens 2 maligen Bekanntmachung im Deutschen Reiché- anzeiger foll fortan eine einmalige Bekannt- machung genügen.

9) Die in § 21 vorgesehene Prüfung der Inventur und Bilanz durch die Nevisions- fommitte kommt in Wegfall, die Prüfung er- folgt in Zukunft dur den Aufsichtsrat.

10) Der § 28, welcher über die Vertetlung des Reingewinns handelt, erhält fortan die nachfolgende Fassung:

Der sih aus der Bilanz ergebende Rein- gewinn wird auf folgende Weise verwendet:

a. fünf Prozent in den geseßlihen Reservefonds solange, als derselbe den zehnten Teil des Grundkapitals niht überschreitet,

b. fünf Prozent Dividende auf die Vorzugsaktien sowohl für das verflossene Geschäftsjahr als auch für frühere Geschäftsjahre, wenn und insoweit in diesen früheren Geschäftsjahren die Vorzugsaktien eine Dividende von 5 9% nicht erhalten haben, vier Ert Dividende Aktienkapital,

. von dem verbleibenden Uebers{huß kann die Beneralversammlung auf Vorschlag des Auf- sihtsrats und des Vorstands zur außerordent- lichen Verstärkung der Reserven Verwendungen beschließen,

» von dem dann übrig bleibenden Betrage er- hält der Aufsichtsrat zehn Prozent Tantieme,

. sodann erhält das niht in Vorzugsaktien be- stehende Aktienkapital eine weitere Dividende bis zu ein Prozent, ,

. der Rest wird nach Beschluß der General- versammlung als Superdividende gleihmäßig an alle Aktionäre verteilt oder auf neue Rech- nung vorgetragen. s f 11) Der § 29 erbält den folgenden Zusaß: Im Falle der Auflösung der Bank haben

die Vorzugsaktien den Vorzug vor den übrigen

Aktien. j VIL. Neuwahl des Aufsichtsrats.

Zur Teilnahme an der Generalversammlung find

nur die Aktionäre berehtigt, welhe als solcze im

Aktienbuche verzeichnet find und die Aktien spätestens

drei Tage vor der Generalversammlung bei

der Gesellschaft hinterlegt haben oder den urkund- lihen Nachweis des Besitzes der Aktien führen.

Das geseßliche Recht zur Hinterlegung bei einem

Notar wird hierdurch nit berührt.

Rostock, den 24. Februar 1912.

Der Auffichtsrat der RostoŒer Bauk.

C. Kiesow, Vorsitzender.

auf das übrige

[105470]

Rheinische Gerbstoff- & Farbholz-Extract- Fabrik Gebr. Müller, Actiengesellschaft Benrath am Rhein.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu der Dienstag, den 26, März 1912, Vormittags 11 Uhr, im Sizungsfaale des Bankhauses C. G. Trinkaus, Düffeldorf, statt- findenden ordentlichen Generalversammlung ein.

Tagesorduung : |

1) Vorlegung des Ges®Päftsberihts, der Bilanz und des Gewinn- und Verlustkontos für das secste Geschäftsjahr 1911. , :

2) Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustkonto, über Ver- wendung des Reingewinns und über Entlastung des Auffichtsrats und des Vorstands.

Die Herren Aktionäre, welche an der Generalver- sammlung teilnehmen wollen, baben ihre Aktien spätestens am«dritten Werktage vor dem Tage der PENEa E Rig bei der Gesellschafts&- kae oder dem Bankhause C. Schlefinger-Trier «& Co. Eman O EDEE auf Aktien in Berlin oder bei dem Bankhause C. G. Trinkgus in Düsseldorf zu hinterlegen oder den Nachweis der

interlegung bei einem Notar beizubringen und die

ktien bezw. den Nachweis der Hinterlegung bei einem Notar daselbst bis nah Ablauf der General» versammlung zu belassen.

Beurath, den 26. Februar 1912.

beziehen, fo ist zur Fassung eines rechtsgültigen

Der Vorstand. I. Schaller. C. Gunzerkt.

Michalowsky. Hamburger. Kauffmann.

Beschlusses erforderli, daß wenigstens die Jn-

Der Vorstand. Julius Mueller.