1912 / 62 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Mar 1912 18:00:01 GMT) scan diff

[110225] Bekanntmachuug.

Hierdurch bringen wir gemäß § 244 des H.-G.-B. uud § 15 Absatz 7/8 der Statuten unserer Gesell- haft zur Kenntnis, daß unser Auffichtsrats- mitglied

Herr Kommerzienrat A. Erbslöh, Gisenach am 2. ds. Mts. verstorben ist und Grsaßzwahl in der nächsten Generalversammlung vorgenommen werden wird.

Berlin SW. 11, den 8. März 1912.

Gothaishe Kohlensäure-Werke (Sondra-Quelle) Actien-Gesellschaft.

Der Vorstaud. Hüter.

[110342] Neue Karlsruher Schiffahrts-Actien- Gesellschaft, Karlsruhe. 8

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 29. Mär 1912, Vormittags 11} Uhr, in der Rheinischen Creditbank, Mann- heim, stattfindenden ordentlichen Generalver- sammlung ein.

Tagesorduung :

1) Sg des Geschäftsberihts durch den Vor-

and.

2) Beiubsasung über die Bilanz, die Gewinn-

und Verlustrehnung.

3) Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

4) Neuwahl des Aufsichtsrats.

Wer an dieser Generalversammlung teilnehmen will, hat seine Aktien spätestens 3 Tage vor dem 9. März 1912 bei der Nheinfchiffahrt Actien- gesellschaft vorm, Fendel in Mannheim oder der Pfälzischen Bauk in Ludwigshafen a. Rhein oder deren Filialen oder der Rheinischen Credit- bank oder deren Filialen zu hinterlegen.

Karlsruhe, den 7. März 1912.

Der Vorftand. Menzinger.

[110341] Aktien-Gesellschaft Hotel Vellevue zu Dresden.

Die Aktionäre werden hierdurch zu der auf Frei- tag, den 29. März 1912, Vormittags 11 Uhr, im Hotel Bellevue zu Dresden an-

beraumten 40. ordentlichen Generalversammlung

ergebenst eingeladen. : / D Der Ausweis der Aktionäre erfolgt durch Vor- eigung der ihnen über die Niederlegung ihrer Aktien ei der Dresduer Bauk zu Dresden, ter Reichs- bank, im Kontor der Gesellschaft oder bei einem deutschen Notar erteilten Hinterlegungs scheine. _ Die Hinterlegung ist spätestens am 25. März 1912 zu bewirken. Tagesorduung : ;

1) Vortrag des Geschäftsberichts nebst _Jahres- rechnung für 1911 eins{ließlih Gewinn- und Verlustkonto.

2) Feststellung der Jahresrehnung und der Ver- teilung des Reingewinns. (

3) Entlastung des Vorstands und Auffichtsrats. eshäftsberihte nebst Fahresre{nung find vom

15. Márz an im Kontor der Gesell\haft sowte bei der Dresdner Bank in Dresden zu entnehmen.

Dresden, am 7. März 1912.

Der Vorstand. Ronnefeld.

"Deutsch - Oesterreichische Vergwerksgesellschaft.

Die Aktionäre der Deutsh-Oesterreidishen Berg- werksgesellshaft in Dresden werden bierdur zu der Sonnabend, den 30. März 1912, Nach- mittags 5 Uhr, im Sitzungssaale der Dresdner Bank in Dresden, König Johann-Straße 3, statt- findenden fiebzehnten ordentlichen Geueralver- sammlung eingeladen.

Tagesorduung : i :

1) Vorlegung des Jahresberihts mit Bilanz, Gewinne und Verlustrechnung und den Bemer- fungen des Aufsichtsrats hierzu. /

2) Beschlußfassung über die Genehmigung der Fahresrechnung und die Gewinnverteilung.

3) Beschlußfassung über die Entlastung des Vor- stands und des Aufsichtsrats.

4) Waklen zum Aufsichtsrat. ö

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nah § 23 des Gesellshaftsvertrages diejenigen Aktionäre berechtigt, welhe ihre Aktien oder eine Bescheinigung úber bei eincm deutschen Notar bis nah Abhaltung der Generalversammlung hinterlegte Aktien spätestens am zweiten Tage vor der Generalversammlung, deu Tag der General- versammlung nicht mitgerechnet, gegen eine Bescheinigung, welche als Legitimation für die Teik- nabme an der Generalversammlung dient,

in Dresden bei der Dresdner Bank,

in Berlin bei der Dresduer Bauk,

in Leipzig bei der Dresdner Bauk iu Leipzig,

in Wien bei dem Wiener Bank-Verein hinterlegt haben.

Dresden, den 8. PVärz 1912. Deutsch-Oesterreichische Bergwerksgesellschaft.

Der Aufsichtsrat G. von Klemperer.

Merck’she Guano- & Phosphat-Werke

A. G. Hamburg. Zu der am Mittwoch, den 3. April 1912, Vormittags 10! Uhr, im Geschäftslokal der irma H. I. Merck & Co., Hamburg, Dovenhof, attfindenden außerordentlichen Generalver- sammlung werden die Herren Aktionäre unserer

Gesellschaft hiermit eingeladen.

Tagesordumung :

1) Genehmigung der Bilanz. 2) Beschlußfassung über Dechargeetteilung. 3) Beschlußfassung über Gewinnyerteilung. 4) Neuwahl zroeiér Aufssichtsratsmitglieder. Zur Ausübung ‘des Stimmrechts find die Aktlen oder bic notariellen Hinterlegurgsbescheinigungen testens am dritteu- Tage vor der Ver- mlung bei der Norddeutschen Bank in Ham- g oder bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen.

[110226] Rheinische Bierbrauerei i. L. Mainz.

Bekauntmachung. Gemäß § 244 H.-G.-B. machen wir hiermit be- kannt, daß die Herren:

Kommerzienrgt Quant Pete, Wiesbaden,

Hermann Seocher. tesbaden, aus dem Aufsichtsrate unserer Gesellshaft aus- geschieden sind; auf Grund der Wahlen der General- versammlung vom 31. Januar 1912 seßt sich der Auffsichtêrat nunmehr aus folgenden Herren zu-

sammen: : Geheimer Kommerzienrat Dr. Franz Bamberger,

Mainz, Vorsitzender, Î

Rechtsanwalt Anton Lindeck, Mannheim, stell-

vertretender Vorfißender,

Direktor Benno Weil, Mannheim,

Komméerzienrat M. Frank, Dresden,

Dr. jur. Arnhold, Dresden,

Bankier Emil Jacob Weiller, Frankfurt a. M.,

Bankier Ad. Oppenheimer, Wiesbaden. Mainz, den 7. März 1912.

Rheinische Bierbrauerei i. L.

Dr. N. v. Kramer. E. Bamberger. [110378] Die diesjährige ordentliche Generalversamnm- lung der Medckl. Obstverwertung, Actien-Gesellschaft Tetecow findet statt am Moutag, den U. April, Nachmittags 4 Uhr, in dem Geschäftslokal der Gesellschaft in Teterow.

Tagesorduung : 1) Berichterstattung der Gesell]haftsorgane. 2) Vorlage der Bilanz und Erteilung der Ent- lastung. 3) Neuwahl des Aufsichtsrats _ Ï 4) Antrag des Auffichtsrats auf Statutenänderung

a. Streichung des Satzes 2 Abs. 1 des § 2,

b. Aenderung der Publikationsblätter,

c. Herabseßung der Zahl der Mitglieder des

Vorstands und des Aufsichtsrats, d. Verkürzung der Frist für die Einberufung der Generalversammlung. Teterow, den 8. März 1912.

Meckl. Obstverwertung, Actien-Gesellschaft Teterow.

Der Auffichtsrat.

[110230] es _ Deutsche Levante Linie. Hamburg.

Die 21. ordentliche Generalversammlung der Aktionäre findet am Mittwoch, den 3. April 1912, 12 Uhr Mittags, in Hamburg im Saal 14 der Börsenhalle statt.

Tagesorduuge

1) Vorlegung des Jahresberichts, Beschlußfaffung über Genehmigung der Bilanz und der Ge- winn- und Verlustrehnung sowie Grteilung der Extlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

2) Antrag des Vorstands und des Aufsichtsrats auf Vermehrung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats. 4

3) Wahlen in den Aufsichtsrat. L

4) Antrag des Vorstands und des Auffichtsrats auf Umwandlung von 250 Stammaktien in Vorzugsaktien und im Zusämmenhange damit auf demnächstige Aufhebung der Vorzugsrechte auf 6 9 000 000,— Aktien. e

5) Antrag des Vorstands und des Auffichtsrats auf Erhöhung des Aktienkapitals um 3 000 000,— auf 6 12 000 000,—.

6) Ermächtigung des Vorstands, das zur Aus- führung der Beschlüsse der Generalversammlung Erforderliche zu veranlassen. L

7) Ermächtigung des Aufsichtsrats, das Statut der veränderten Rechtslage entsprehend zu fassen und dieStatutenänderung zur handelsgerichtlichen Eintragung anzumelden.

Ueber die Punkte 2, 4 und 5 der Tagesordnung findet in Gemäßheit der §§ 2795 und 278 des H.-G.-B. gesonderte Abstimmung statt. i

Stimmberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche spätestens am 30. März, Mittags 12 Uhr, ihre Aktien oder den Devpotschein eines Notars bei der Deutschen Palästinabauk in Berlin und Hamburg, bei der Firma E. C. Weyhausen in Bremen oder bei der Gesellschaft in den üblichen Geschäftsstunden hinterlegt haben.

Die Einladungs- und Stimmkarten gelangen ab 16. März zur Ausgabe. :

Der gedruckte Wortlaut der Anträge 2, 4 und 5 der Tagesordnung kann vom 16. März ab im Bureau der Gesellschaft entgegengenommen werden.

Hamburg, den 7. März 1912.

Deutsche Levante-Linie. Der Vorstand.

[104243] . / j Mech. Kaumwoll-Spinnerei & Weberei

Bamberg.

Die Herren Aktionäre werden hiermit gemäß Art. 13 unserer Satzungen zu der am 11. März 1912, Vormittags 9 Uhr, im Fabriklokale stattfindenden Generalversammlung eingeladen.

Gegenstände der Tage eraus sind:

1) Berichterstattung der Gesellschaftsorgane, Bor- lage der Jahresrechnung und Bes olußfassung über die Verwendung des Reingewinns sowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

2) Saßungsgemäße Wahl in den Aufsichtsrat.

3) Beschlußfassung über die Erhöhung des Aktien- fapitals von H 3600000 Nennwert auf 4 4 000 000 durch Ausgabe von 250 Stück äuf die Inhaber lautenden Aktien zu je 4 1600, die vom 1. Januar 1912 an dividendenberechtigt sind, Ermächtigung an den Aufsichtsrat, die Art und Weise der Durchführung der Kapitals- erhöhung unter Ginräumung des Bezugsrechtes der Aktionäre zu bestimmen und die Fassung des Statuts entsprechend der durhgeführten Kapitals- erhöhung zu ändern. ;

Die Anmeldung der Aktien für die Generalver- fammlung hat nach Art. 14 unserer Sagzungen spätestens am dritten Tage vor derselben zu gesehen und können Eintrittskarten | gegen Vor- weisung der Aktien sowohl“ bei Herrn Paul Guuva und der Kgl: Filialbank in Bamberg, als auch auf unserem Bureau erhoben werden.

Gaustadt-Bamberg, den 21. Februar 1912.

Derx Vorstand.

[109570] Die Aktionäre der

Afrikanischen Kompanie Aktien-Gesellschaft zu Berlin

werden hiermit zu der am Sounuabend, deu

30. März 1914S, Vormittags 10 Uhr, im

Sitzungssaal der Deutschen olonialgesfellschaft,

Berlin W. 35, Am Karlsbad 10, stattfindenden

EER ordentlichen Generalversammlung ein-

geladen.

Tagesordnung :

1) Vorlage der Bilanz, der Gewinn- und Verlust- rechnung und des Geschäftsberichts für das Ge- \{äftsjahr 1910/11.

2) R des Aufsichtsrats über die Prüfung der

ilanz.

3) Genehmigung der Jahresbilanz und der Gewinn- verteilung sowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

Diejenigen Aktionäre, welhe an der Generalver-

fammlung mit Stimmrecht teilnehmen wollen, haben

im Sinne des § 18 des Gesellschaftsvertrages thre

Aktien bis spätestens DEY den 26. März

1912, Mittags A2 Uhr, bei den folgenden

Stellen zu hinterlegen bezw. bis zu genauntem

Zeitpunkt den Hinterlegungsschein über die erfolgte

Hinterlegung der Aktien bei einem Notar bei den

gleichen Stellen einzureichen : in Berlin: bei der Gesellschaftsfafse der Afrikanischen Kompauie A.-G., Berlin W. 35, Am Karlsbad 10,

bei der Kasse des Bankhauses von der Heydt «& Co., Berlin W. 8, Behrenstr. 8,

in Hamburg:

bei der Kasse der Afrikanischen Kompauie A.-G. Filiale Hamburg, Hamburg, „Globushof“, Trostbrücke Nr. 2, bei der Kasse des Nordischeu Kolonialkoutors G. m. b. H., Hamburg, Schauenburger- straße 19. Berlin, den 6. März 1912. Der Auffichtsrat. v. Liebert, Vorsigender.

genossenschasten. [110233]

Nachtrag zu der Bilanz der „Kehrbezirks- verteilungsgenossenschaft der RixdorferSchorn- steinfegermeister. Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht“. Geschäftsjahr vom L. Januar bis 31. Dezember 1911. Fm Jahre 1911 haben sich die Geschäftsguthaben um 1000 4 und die Haftsumme um 500 F ver- mehrt. Í Neuköllu, den 5. März 1912. Der Vorstand. : Salomon. Oefler. Bufssewiß.

(ÉNRIROMB Wz S G A R Li S A DEI POEUN E E

©» Riederlassung 2c. von E Nechtsanwäalten. [1102

Der Rechtsanwalt Hermann Wiegleb ist heute in die Liste der bei dem unterzeihneten Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Egeln, den 5. März 1912. Königliches Amtsgericht. [110240] In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte is heute der bisherige Gerichtsassessor Hans Glogauer aus Graudenz ein- getragen worden. . Greiffenberg i. Schles, den 6. März 1912. Köntgliches Amtsgericht. [110236] Bekauntmachung. / In die Uste der bei dem Amtsgericht Kellinghusen zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Oskar Meyenuer eingetragen worden. Kellinghuseu, den 6. Vlärz 1912. Königliches Amtsgericht.

[109440] Bekanntmachuug. ,

In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgericht und dem hiesigen Landgericht zugelasjenen Rechtsanwälte ist unter Nr. 19 bezw. 96 der Rechtsanwalt Dr. Friedrih Lauge in Kiel am 2. März 1912 ein- getragen.

Kiel, den 4. März 1912. _

Der Landgerichtspräftdent. [110239]

In die Liste der bei dem hiesigen Amtsgerichte zu- gelassenen Rechtsanwälte ist heute der bisherige Ge- richtsassessor Friedrih Reimaun zu Neumarkt i. Schl. eingetragen worden. ,

Neumarkt i. Schles, den 5. Värz 1912.

Kgl. Amtsgericht. [110460] | K. Württ. Landgericht Stuttgart.

In die Liste der dies]eits zugelassenen Rechts- anwälte ist heute eingetragen worden: Rechtsanwalt Perlen in Stuttgart.

Den 8. März 1912.

Der Präsident: Weigel.

Ae t Der Rechtsanwalt Otto Born in Berlin ist auf seinen Antrag in der Liste der bei dem Königlichen Landgericht 11 Berlin zugelassenen Rechtsanwälte heute gelöscht worden. Berlin, den 5 März 1912. Königliches Landgericht 11.

[110237] Bekanntmachung. Der Rechtsanwalt / Dr. jur. Rosenkranz is in

der Liste der bei dem Amtsgericht Kellinghusen ju-

gelassenen Rehtsanwälte geeig worden. Kellinghusen, den 6. März 1912.

Hamburg, den 8. März 1912. Der Vorstand.

H. Semlinger.

[110234] Nachdem der Rechtsanwalt Herm. Grimutx hierselbst gestorben, ist sein Name heute in der Lie der beim hiesigen Landgerichte zugelassenen Nechl- anwälte gels\{t worden. Güstrow, den 5. März 1912. Großherzogl. Meckl.-Schwerinsches Landgericht.

Der Präsident:

Sohm

10) Verschiedene Bekannt- machungen.

[110250] Bekauntmachung.

Auf den Bericht vom 14. November 1911 will

F die in der anliegenden Zusammenstellung auf-

geführten Beschlüsse des Generallandtags der Pom-

merschen Landschaft vom 13. Juni 1911 zu den

Vorlagen 1, I1, IV, VI, VIII und X hierdurch mit

folgenden Maßgaben genehmigen:

1) Die Vorschrift des § 15a des Reglements der Pommerschen Landschaft (Vorlage 1V Nr. T1, 2) erhält nachstebenden Zusaß :

„Beschlüsse des Generallandtags oder des Engeren Ausschusses, die andere als im Negle- ment vorgesehene Verfügungen über den Be- stand oder die Einkünfte landshaftliher Fonds betreffen 298 a), bedürfen der Genehmi- gung des vorgeseßten Ministers.“

2) Die Worte, die nah dem Schlusse zu Vor- lage 1V unter Nr. 1X 3 an Stelle der zu \treihenden Schlußworte des § 271 Absay 2 des Neglements der Pommerschen Landschaft zu seßen sind, müssen anstatt: „und zu vernichten“ lauten „und vernichtet“.

Donaueschingen, den 25. November 1911. Wilhelm. R. (agez.) Beseler. von Schorlemer.

An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.

Vorstehende Allerhöchste Order wird hierdurch mit

dem Bemerken zur öffentlihen Kenntnis gebracht,

daß die durch sie genehmigten Saßzungsänderungen in der diefem Amtsblatt beigefügten Beilage ent- halten find.

Der Oberpräfident : von Waldow.

Durch den Genueral-Laudtag der Pommerfchen

Landschaft vom 13. Juni 1911 beschloffene

Abänderung des § 20 des Statuts der Laud-

schaftlichen Bank.

Dem bisherigen § 20 wird folgender Schlußsaßz

angefügt : E

„Derartige Beschlüsse des Engeren Aus\usses

sowie des General-Landtages bedürfen der König-

lihen Genehmigung.“ Abänderungen des Reglements der

Pommerschen Landschaft

auf Grund der Beschlüsse des General-Landtages

der Pommerschen Landschaft vom 13. Juni 1911,

bestätigt durch Allerhöchste Order vom 29. No-

vember 1911. :

Kapitel IIT erhält an Stelle der bisherigen die

erweiterte Ueberschrift :

„Von der Staatsaufsicht, dem Königlichen Kommissarius und den landschaftlichen Bebörden.“

Hinter § 15 wird unter der Bezeichnung § 15a

folgendes angefügt : E „Die Beschlüsse des General-Landtages (§125 ff.)

und des Engeren Ausschusses 113 ff.) be-

dürfen der Allerhöchsten Bestätigung, sofern fie

Abweichungen von diesem Neglement oder

Aenderungen desselben betreffen oder aber ten

Assoziierten neue Verbindlichkeiten auferlegen.

An Stelle der Allerhôhsten Genehmigung ge-

nügt die Genehmigung des vorge]eßgten Ministers,

wenn die Beschlüsse lediglich eine Abänderung oder Ergänzung der Abschäßungsgrundsäße oder des Abschätungsverfahrens zum (Gegenstande haben. : Beschlüsse des General-Landtages oder des

Engeren Aut schusses, die andere als im Negle-

ment vorgesehene Verfügungen über den Be- stand oder die Einkünfte landschaftlicher Fonds betreffen (S 298a), bedürfen der Genehmigung des vorgeseyten Ministers.“

Dem § 19 des Reglements wird als 2. Absaß

angefügt :

„Erfolgt eine Wiederwahl 29), welche an die abgelaufene Amtszeit unmittelbar anschließt, so bedarf es der Königlichen Bestätigung nicht.

Dem Absay 5 des § 46 sowie den §Z 67 und 68 wird nachstehende Gafsung gegeben:

Abs. 5. „Bei den nach §§ 157, 158 auszu- siellenden Konsensen und Attesten sowie bet den Taxfesiseßungsattesten ist durch die Deparkte- mentsdirektion gleichzeitig zu bescheinigen, daß diese Atteste und Konsenfe auf einem vorschristt- mäßig gefaßten Beshluß des Departements- follegiums beruhen.“

8 67. „Die Geschäfte der Departementskollegien betreffen vorzugsweise Revision und Feststellung der Taxen, jährlih zweimalige Revifion der Departementskasse und Erteilung der Entlastung, Aufstellung der Etats, Erteilung von Abs \hreibungs- und Befreiungskonfensen, Unschâd- lihkeitsattesten, Revision der Zwangsverwal- tungen, Abnahme und Entlastung der Zwangs, VELWAaHURgETC Sg: Eröffnung der Walbl- zettel und Feststellung der Wahlen der Mit- lieder des Departementskollegiums und der Zenerallandschaftsdirektion, die Anstellung und Pensionierung des Departementssyndikus un der übrigen Beamten, Bestellung eines En vertreters oder Hilfsarbeiters auf länger a JFahresdauer, Aufstellung von Norlagen zum Engeren Aus\huß, endlich alle sonstigen Gegen- stände, welhe von der Departementsdirektion zur Beschlußnahme nergeneg: werden.

„Beschlüsse des Départetnentskollegiums, welche den An n Berkauf von Grundstücken e die Belastung derselben betreffen, bedürfen 5 Genehmigung des Engeren Ausschusses a zuvoriger Anhörung /der zu dem Departem® ehörigen Kreietage. Der Anhörung der Kre / age der anderen Departements bedarf es h 50 Die Vorschrift des § 216 Absay 2 bleibt 1

Königliches Amtsgericht.

berührt,“

§ 70 erbält folgenden Absay 2: „Ist der Syndikus zeitweilig an der Wahr- nehmung der ihm obliegenden Geschäfte behindert oder nah Ausscheiden aus seinem Amt der Nach- folger noch niht gewählt oder vereidigt, so er- folgt die Bestellung eines Stellvertreters durch die Departements-Direktion.“ Dem § 85 Abs. 1 wird als Say 2 desselben Ab- saßzes angefügt: A „Del einer Wiederwahl 86 Abs. 2) findet die Vorschrift des § 19 Ab 2 G OE Dem § 88 wird ein dritter Absatz folgenden In- halts angefügt : _ „Die Vorschrift des § 70 Absaßz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestellung dur die General-Landschaftsdirektion erfolgt.“ Dem § 114 Abs. 2 wird unter dem gleichen Absatz als Gag 2 Angela: : „Diese Bestimmung gilt nicht für die in

8 118 und 119 bezeichneten Gegenstände

Beschlußfassung.“ j em E

In Wegfall kommen: in § 123 die Worte: „dessen Beschlüsse dem vorgeseßten Minister zur Bestätigung vor- zulegen find" sowie die weiteren Worte: „nah erfolgtem Bescheide des Ministers“, in § 125 die Worte: „mit Allerhöchster Ge- nehmigung 132)“, in § 132 der ganze 2. Absag, also lautend: _„Die Beschlüsse des General-Landtages be- dürfen, soweit fie die demselben allein vor- behaltenen Gegenstände betreffen, der Allerhöchsten

Genehmigung, im übrigen wie diejenigen des

Engeren Ausschusses, der Bestätigung des vor-

geseßten Ministers.“

Im § 133 Abs. 2 hinter dem ersten Saß wird eingeschaltet: „Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Say 2 findet Anwendung.“ Im § 143 Abs. 8 kommen die Worte: „unter Vorbehalt der landesherrlihen Genehmigung“ in Wegfall. Der leyte Absaß des § 143 wird wie folgt geändert :

l) unter Nr. 1 erhält der in Klammer stehende

Say folgende Fassung: „(dauerhaft befestigte Wegverbindung nah einem nahe gelegenen Bahnhof oder nach einer nicht wesentlih über 3 km entfernten größeren Stadt oder Lage des Gutes an einer Wasserstraße),

2) die bisherige Nr. 3 fällt weg,

3) an Stelle der bisherigen Worte „wenn alle Momente 1—4 zutreffen“ treten folgende: „wenn alle Momente 1—3 zutreffen“.

Dem leßten Absaß des § 143 wird unter eben-

demselben Absatz folgendes angefügt :

„Diese Zuschläge können, fofern das De- partementsfollegium die Tare als noch zutreffend erahtet, auch zu bereits bestebenden Taxen (Abs. 7) gewährt werden. Zur Feststellung, daß der zeitige Taxwert dem durch frühere Taxe ermittelten mindestens gleihkommt; und zur Begutachtung über die Zulässigkeit und die Höhe der Zuschläge ge- nügt die örtlihe Besichtigung dur den Kreis- deputierten und einen Sozius. Das Departe- ments-Kollegium hat alsdann die Taxe nah er- folgter Revijion 151) neu festzuseßen und der General-Direktion zur Bestätigung vorzulegen.“

Dem S 145 Abs. 2 wtrd unter Aufhebung der. bisherigen folgende Fassung gegeben:

„Ist eine Taxe ohne Iachbonitierung begehrt, so wird mit Aufnahme derselben oer zuständige Landschafts-Deputierte und ein Assoziterter be- auftragt. Hierbei ist eine Vergleihung der Bodenbeschaffenheit mit den in der Grundsteuer- Mutterrolle verzeihneten Kulturarten insoweit vorzunehmen. als dieses zur Prüfung der Frage erforderli ist, ob im Interesse des Instituts eine Nachbonitierung gefordert werden muß.“

Die Absâte 1 und 2 des § 161 erhalten folgende Fassung:

Ab\. 1. „Die Departements-Direktion sett demnächst auf den Grund des Gutachtens des Departements-Syndikus unter Vorbehalt der Genehmigung der General-Landschaftsdirektion die zu bewilligende Pfandbrief-Anleihe und deren Bedingungen fest.“

Abs. 2. „Findet die Departements-Direktion die Bewilligung der Pfandbriefe nach den bestehenden Grundsäßen nicht zulässig, so seßt sie den An- suhenden davon in Kenntnis.“

Der § 164 Abs. 1 und der Abs. 2 des § 167 erhalten an Stelle der bisherigen die nahstehende

Fassung: §164 Abs. 1.

„Die Pfandbriefe tragen die handschriftliche oder die im Wege der mechanischen Verviel- fältigung hergestellten Namensunterschriften des Departements: Direktors und der beiden Land- shaftsräte. Sie müssen mit dem Landschafts- siegel versehen sein und werden nah der Be- stimmung der Departements-Direktion unter tunliher Berücksichtigung der Wünsche des Pfandbriefnehmers in Stücken von 3000, 1500, 300, 150 und 75 4 ausgefertigt.“

& 167 Abs. 2. |

„Sodann werden die ausgefertigten Pfand- briefe 164) in das bei jedem Departement zu führende Landschafts-NRegister eingetragen, mit einem handschriftlicen Vermerke des von der

epartements-Direktion mit Führung des Land- shafts-Regifters beauftragten Beamten versehen und, nahdem die aus dem General-Landschafts- syndikus und dem Departementssyndikus be- stehende Kontrollbehörde auf den Hypotheken- brief einen Vermerk dahin geseßt hat:

daß auf Höbe- des vershriebenen Darlehns

neue landschaftlihe Pfandbriefe, welche dem

nhaber Prozent Zinsen tragen, aus- gefertigt sind, und demzufolge der Landschaft eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfand- brief-Jnhabern und der Einlöjung von Pfand- briefen, außerdem aber nur insoweit zusteht, als vorher ein entsprehender Betrag von

Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen

oder nah geschehenem Aufgebote für kraftlos

erklärt oder als na öôffentliher Kündigung der Kündigungstermin abgelaufen und der

Wert der nit eingelkeferten gekündigten

Pfandbriefe gemäß § 280 Abs. 8 in Ver-

wahrung der Landschaft genommen ist, bon dieser Kontrollbehörde unter Beidrückung

behörde und der Beidrückung ihres Siegels

hängt die Gültigk 1 Pfandbriefe “q igkeit der Unterzeihnung der

A S Los u im Ab}. 1 die Worte „der Departements- Kollegien“ ersegt durch die Worte | der 9) cheygrtemenis- Direktion. : endort die Wor jährli i S a geftrißen, te „alljährliß mit 59% ebendort am S{hlu

angefigt: chlusse unter demselben Absatz

«den für die Zushußdarlehne i Zinsfuß bestimmt zus Gaute Mun

4) am Schlusse des Absayes 3 die Worte

„9 Prozent“ gestrichen,

9) im Abs. 5 die Worte „mit 5 e F

em 8a ist folgendes angefügt :

1) Ei des Absatzes 2 (unter demselben

„Bezüglich der zur Verzinsung und Tilgun

der Zuschußdarlehne Leitimiuttais Beiträge

genteßt die Landschaft ebendieselben Privi-

legien, wie ihr folhe für die Beitreibung

E En gs Zinsen, Amortisations-

eiträgen un ederinstandseß ü ite standseßzungsvorshüfssen 2) als Absay 6:

„Mit Genehmigung der General-Landschafts- Direktion kann von der grundbuchlihen Ein- tragung des Zuschußdarlehns Abstand genommen werden, sofern der Pfandbriefshuldner in der Schuldurkunde, welhe die mit Zuschußdarlehn unterstüßte Pfandbriefanleihe betrifft, oder in einem Nachtrag die ihm nach Absay 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen ausdrücklih über- nommen hat und die Eintragung dieser Ver- pflihtungen in das Grundbu uyd zwar an eie Stelle mit der Pfanobriefanlethe er-

ist. Dem § 214 Absfay 3 wird unter Aufhebung der bisherigen Fassung folgende neue gegeben :

„Im Falle einer vor völliger Tilgung eines Zuschuß- oder Konvertierungsdarlehns (§8 168 a und 291 a Abj. 2) eintretenden Zwangsversteige- rung ist das Fortbestehen der Pfandbriefanlethe als Kaufbedingung festzustellen. Jn den übrigen Fällen der Zwangsverileigerung is als Kauf- bedingung zu stellen, daß bei Uebernahme der Pfandbriefschuld von seiten des Erstehers die Ablösung desjenigen Teils derselben geschehen muß, welcher F des Meistgebots, sofern dieses

Prozent“ ge-

schreitet.“

Im § 234 Sat 1 wird hinter dem vierfach wieder- kfehrenden Wort „eins{hließlich" eingeschaltet „wenig- stens“ und dem Sat 2 unter Aufhebung der bis- herigen Fassung die folgende gegeben:

_ Die Generaldireftion ist ermätigt, die vor- stehend für die Departementskassen und die Agentur bestimmten Einlöfungszeiten zu ver- längern, auch befugt, die geeigneten Verein- barungen einzugehen, damit die Zinsfcheine auch in Berlin {on vom 1. Juli und 2. Januar ab eingelöst werden können. Die General- direktion ist weiter ermähtigt, die Einlösung der Zinsscheine an die Reichsbank und ihre Zahlstellen sowie an die Landschaftliche Bank der Provinz Pommern und die Pommersche Landesgenossen}chaftskasse und ihre Filialen zu übertragen.“

Der § 259 erhält folgenden Absatz 2:

„An Stelle des laufenden Zins\cheins darf der entsprehende Barbetrag eingeliefert werden. Dies gilt auch für die Fälle der §8 280 und 282." i

In dém § 271 Absay 2 sind die Schlußworte :

„und aus deren erhobenen Geldbetrag die nicht mitabgelieferten Zinsscheine des gekündigten Pfandbriefes eingelöset, wenn fie demnächst von deren Inhaber vorgelegt werden“,

gestrihen und an deren Stelle geseßt :

„und vernichtet“.

Das Landschafts-Reglement wird durch Einschaltung folgender, die Benennung § 291 c erhbaltender Er- gänzungen abgeändert :

Abs. „Die niht zu dem Eigentümlichen Fonds der Landschaft fließenden Amortisations- beiträge 286) solcher Pfandbriefschuldner, welche mit der Pommerschen Provinzial-Lebens- versicherungéanstalt einen Vertrag zur Versiche- rung des Lebens ihrer selbst oder mit Ge- nehmigung der General-Landschaftsdirektion eines Dritten, sei es in Form der einfachen Versicherung auf den Todesfall, set es in Form der abgekürzten Versicherung abgeschlofsen und alle Rechte aus dieser Versicherung unter Ueber- gabe des Versicherungsscheins an die Landschaft abgetreten haben, sind sofern nicht nah dem Ermessen der General-Landschaftsdirektion reht- lihe oder fonftige Bedenken entgegenstehen auf Antrag des Pfandbriefshuldners zur Be- zahlung der Lebensversicherungsprämien zu ver- wenden, wenn und solange der Jahresbetrag der Prämie die Spannung nicht übersteigt, welche zwischen dem Zinsfuß der amortisierenden Pfandbriefe und d°/% der Pfandbriefschuld ob- waltet. Uebersteigt die Jahresprämie den ordent- lichen Amortisationsbeitrag, so hat der Pfand- brief{uldner in einer nach § 162 Abs. 2 aus- zustellenden Urkunde die Verpflihtung zu ent- sprehend höherer Amortisation zu übernehmen und die Eintragung dieses Mehrbetrages im Grundbuch zu bewilligen. Bleibt die Ver- ficherungsprämie hinter dem ordentlichen Amorti- jationsbeitrage zurüd, fo fließt der für die Prämie nit in Anspruch genommene Teil des Amorti- sationsbeitrags in den Tilgungsfonds.“

A L ie tandscbast ift verpflichtet, die thr abgetretenen Rechte ihrerseits wiederum an den Berechtigten zu dessen freier Verfügung ab- zutreten, wenn und fobald diejenigen Pfandbrief \hulden, deren Amortifationsbeiträge ganz oder me Teil zur Zahlung von Prämien bestimmt

aren,

a enmeder, in voller. Höhe abgelöst find oder

aber þ. einer Amortisationspflihßt nicht ö iegen G 201) Ee niht mehr unter

. 3. „Die Landschaft zahlt die zur Prämien- deckung bestimmteu Amortisationbbettcäge s die Lebenöversicherungsanstalt und ießt sie erforder- lihenfalls für Rechnung des Pfandbriefschuldners vor. Die von der Landschaft vorgeschofsenen

ihres Siegels handschriftlih vollzogen. Von der handschriftlichen Bellziehung bur die Kontroll-

Prämien gelten als rückständige Pfandbriefzinsen.“

den landschaftlihen Tarwert nicht erreicht, über-.

Abs. 4. „Die Landschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag unter E RNück- faufêwerts jederzeit aufzubeben, wenn die Voraus- sehgpe des S 287 vorliegen.“

Abs. 5. „Der Versicherungsvertraa ist von der Landschaft unter Einziehung des Nückkaufs- werts aufzuheben im Falle 1) einer freihändigen Veräußerung des Gutes,

es sei denn, daß die Versicherung auf das

Leben des GCrwerbers genommen ist und Ver-

äußerer und Erwerber unter Eintritt des Erwerbers in alle Verpflichtungen des Ver-

mers das Fortbestehen der Ver- erung vereinbaren ;

2) des Zwangsverkfaufs;

3) des Todes eines solhen Pfandbriefs{uldners, welcher das Leben eines Dritten verfichert hat, es sei denn, daß / a, entweder die Versiherung auf das Leben des

alleinigen Erben genommen ift, oder aber Þ. die Erben dem Versicherten das Gut über-

eignen und mit diesem und unter seinem

Eintritt in alle Verpflihtungen des Ver-

fiherungsnehmers das Fortbestehen der Ver-

fiherung vereinbaren.“

Abs. 6. „Das der Landschaft zustehende Aufhebungsrecht (Absatz 4 und 5) erlischt, wenn der Pfandbriefshuldner oder im Falle des Abs. 5 Alin. 3 seine Erben oder der versicherte Dritte alle Forderungen im Sinne des § 287 gedeckt und den Betrag des Nückkaufswerts der LÆbensversiherung zum Amortisationsfonds ge- zahlt haben, bevor die Landschaft von dem Auf- hebungsrecht Gebrau gemaht hat. Der Ver- fiherungsshein ist alsdann dem Berechtigten zur freien Verfügung zu stellen.“

Abf. 7. „Alle auf Grund des Versicherungs- vertrages von der Lebens8versicherungsanstalt ge- \chuldeten Zahlungen, insbesondere an Ver-

fiherungssummen, Rückkaufswerten und Divi-

denden, sind an die Landschaft zu leisten. Fn

dem Falle des Abs. 5 Alin. 2 und 3

ist der eingehende Betrag, fofern und fo-

weit er gemäß § 292 verwendet wird, tn barem Gelde auszus{chütten. Im übrigen sind die bet der Landschaft eingehenden Zahlungen nach § 285 zu dem General-Amortisationsfonds zu vereinnahmen, zu belegen und auf das Spezial-

Amortisationskonto zu übertragen. Eine Ver-

fügung über dieses ist auch insoweit, als es

durch Zahlungen der Lebensversicherungsanstalt aufgekommen ift, nur nah Maßgabe der sonst für den Amortisationsfonds geltenden Bestim-

mungen gestattet. 290 ff.)“

Abs. 8. „Die erforderlihen Ausführungsvor- schriften erläßt die General. Landschaftsdirektion. Sie ist weiter befugt, die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Paragraph außer Anwendung zu seßen, wenn ohne ihre Zustimmung an den Ver- waltungegrundsäßen oder an der Saßung der Pommerschen Provinzial - Lebensversicherungs- anstalt solhe Aenderungen vorgenommen werden, welhe nach ihrem Ermessen geeignet sind, die íInteressen der Landschaft oder der versicherten Sozien zu gefährden.“

Der bisherige Absatz 4 des § 296 des Reglements wird aufgehoben und durch folgende Vorschriften

erseßt :

„Die den Mitgliedern der landschaftlichen Kollegien gebührende Dienstaufwandentschädigung sowie die den etatêmäßig angestellten Beamten zustehende Besoldung wird, fofern der Berechtigte eine Witwe oder ehelihe oder legitimierte Nach- fommen hinterläßt, noch für die auf den Sterbe- monat folgenden sechs Monate unter Anrechnung ver vor dem Tode fällig gewordenen Tetle der Dienstaufwandentshädigung beziebentlih der Be- foldung gewährt. An wen dieses Gnadenhalb- jahr zu gewähren ist, bestimmt bezüglih der Mitglieder und der Beamten der einzelnen Departementskollegien der Direktor des De- partements, und bezüglih der Mitglieder und der Beamten der Generaldirektion der General- Landschaftsdirektor.

Das Gnadenhalbjahr kann von dem De- partementsdirektor bezw. von dem General- Landschaftsdirektor au} dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Verwandte der auf- steigenden Linie, Geschwister, Geshwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit binter- läßt, oder wenn und soweit dèr Nachlaß nicht ausreiht, um die Kosten der leßten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“

Dem § 296 des Reglements wird folgende An- merkung angefügt: i

„Die Vorschrift des Absaßes 4 Sah 2 findet auf die Hinterbliebenen der zur ge der Be- stätigung der bes{lofsenen Neufassung bereits im Amt befindlihen Kollegialmitglieder und Beamten keine Anwendung. Für diese bewendet es insoweit bei den Vorschriften der bisherigen Fafsung.“

Das Regulativ, betreffend die Penfionierung der landschaftlichen Beamten und die Fürsorge für deren Witwen und Waiseu, ist wie E abgeändert worden : a. Der F 2 erhält folgende Fassung :

1) im Eingang: der Beamten und

Für die Pensionierun deren Ansprüche auf Penfion finden überall die

¿. Z. der Ea für die Staatsbeamten maßgebenden Bestimmungen mit folgenden Ab- wei ug :

„Vezog der Beamte einen den pensionsfähigen Durchschnitts\sa überstetaenden Wobnungluelt zushuß, \o ist dieser bei Berechnung der Pension zugrunde zu legen."

2) Die bisherige Nr. 1 des § 2 hat zu lauten: eAnstatt der in den S8 7, 18 und 19 des

27. 3. 1872

Geseßes vom 90. 3. 1890 vorgesehenen König-

lien Genehmigung bedarf es des A lusses

desjenigen landschaftlihen Kollegiums (Depar- tements-Kollegium bezw. Generallandschafts-

O bei welhem der Beamte angestellt

3) Die bisherige Nr. 2 des § 2 hat zu lauten: „An die Me, e D 21, 22, 23, 30 des Gesetzes vom 301 i884 und des § 90 tes Geseßes vom 21. 7. 1852 treten folgende Be- stimmungen: „(a—d unverändert, wie bisber)“. b, Der § 4 wird aufgehoben.

l

e. Der bisherige § 5 erhält die Benennu und folgende RbCaberumaen: E a. in Absay 1 kommen die Worte: „sofern deren Witwen niht Witwenpension auf Grund des General.Landtagsbesclufses _ von 1879 empfangen oder empfangen haben“ L in Sartan: s „unter Nr. 1 ebendort tritt an Stelle der Zahl „216“ die Zahl ,300* und weiter ift E fügen „und höchstens 5090 4“; c. unter Nr. 5 kommen die Schlußworte : „(Diese sowie die abändernden Bestim- mungen zu 1 treten rückwirfend vom 1. Sep- _tember 1898 ab in Kraft)" in Fortfall; 1. unter Nr. 6 ist in Absay 4 hinter „1872* in Klammer einzusch{alten : E L Ms O vom 20. 3. 1890 und Art. V des Geseßes vom 27. 5. 19 [G.-S. S. 95))“ ae A ck, unter Nr. 7 is an Stelle ,Monats* zu seßen: „Gnadenvierteljahres* und die Bezugnahme 31 Geseß vom 27. 3. 1872) zu erseßen durch die in Klammer zu seßende Bezug- „(S 15 des Geseyes vom 20. 5. V des Gefeßes vom 27. 5. 1907 „(S8 25, 31

nahme Mrt l A S

[G.-S. S. 99)“ n? Art. VIT und X des des Geseges vom 27. 3. 1872

Gefeßes vom 27. 5. 1907 [G.-S. S. 951); . unter Nr. 11 ist im legten Absay an Stelle „S 9" zu seßen „§ 4".

[110247] Terrain-Gesellshaft am Bahnhof Groß- Besten mit beschränkter Haftung. : W. S, Friedrichstr. 61.

Wir machen hiermit bekannt, daß die Herren Major a. D. von Chappuis und Direktor Goldstein vom Berliner Boden Verein G. m. b. H. aus dem Auffichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden sind. _In den Aufsichtsrat neugewählt find die Herren Handslsrihter A. Bernhard und Steinsezmeister Riedel.

A

remer Spiegelglas - Verficherungs - Gesell-

schaft auf Gegenseitigkeit zu felt

Zu der auf Dounerstag, den 28. März, Abends 7 Uhr, im Haufe der Gesellschaft, am Wall 135 hierselbst, anberaumten General- versammlung werden die Gesellschaftsmitglieder bierdur ergebenst eingeladen, und find Einlaßkarten bis zum 27. März daselbft zu lösen.

Tagesorduung :

1) Rechnungsablage per 1911.

2) Wahl zum Verwaltungsrat.

Bremen, den 8. März 1912.

Der Verwaltungsrat.

[110390] Schweizerische Gesellschaft für Metallwerte Basel.

Einladuug zur Generalversammlung.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der Samstag, den 23. März 1912, Nach- mittags Uhr, im Sitzungssaal des Schweize- rischen Bankvereins, Aeschenvorstadt 1, in Basel stattfindenden zweiten ordentlichen Genueral- verfammlung eingeladen.

Tagesorduung :

1) Beriht und Rechnungsablage des Verwaltungs- rats über das Geschäftsjahr vom 1. Februar 1911 bis 31. Sanuar 1912. :

2) Bericht der Kontrollstelle.

3) Beschlußfassung, betreffend :

a. Abnahme des Geschäftsberihts, der Bewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz: Ent- lastung, der Verwaltung ; i

b. Verwendung des Ergebnisses der Rechnung: Festseßung der Dividende und des Zeit-

__ punktes ibrer Auszablung.

4) Wahl der Kontrollitelle.

Diejenigen Aktionäre, welche an der General versammlung teilnehmen oder fi an derselben ver- treten lassen wollen, baben ibre Aktien spätestens bis und mit Mittwoch, den 20. März, Abends 5 Uhr, beim Schweizerischeu Bankverein in Basel oder bei der Metallbank und Metallurgi- schen Gesellschaft in Fraukfurt am Main dis nah Scchluß der Generalversammlung zu hbinter- legen, wogegen ihnen eine Empfangsbescheinigung und die Zutrittskarte ausgehändigt werden.

Der Bericht der Kontrollstelle, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustre{hnung ltegen vom 15. März an in unserem Geschäftslokal, Aeschen- vorftadt 1, zur Einficht der Aktionäre auf. i

Vasel, den 7. März 1912.

Der Prüäfident des Verwaltungêrats:

W. Merton. [1102461

In Sachen des Companies (Con+ SOtLidation) Act 1908 und in der Sache der African Transcontinentai Telegraph Company, Limited :

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Gläubiger der obengenannten Gesellschaft, welche fih in freiwilliger Liquidation befindet, ihre Namen und Adressen sowie Aufstellungen der ihnen zukommenden Schulden und fonstigen Änsprüche und auch die Namen und Adressen ihrer Rechtsanwälte (wenn solche vorhanden) am oder vor dem 15. April 1912, welcher Tag von den Unterzeichneten für diesen Zweck anberaumt worden is, an Percy Johnstone Baird, 2, London Wall Buitdings, in Loudou, dem Liquidator der besagten Gesel- fhaft, einsenden müssen, und, wenn dur schriftliche Aufforderung seitens des genannten Liquidators ersucht, müssen dieselben bnurch ihre NRechtsanwülte erscheinen und ihre AnspräFße und Forderungen zu solcher Zeit und an solcher Stelle bekräftigen, wie/in/der offiziellen Aufforderung angegeben, widrigenfalls Fie von irgend einer Beteifigung an den Dividenvenauszahlungen ausgesclössen fiud, ehe folche Fordecungen nicht nach- gewiesen sind.

Vom 20. Februar 1912.

Coward and Hawfsley Zons and Chance,

30, Mincing Lans, London, E. C., } Rechtsanwälte des Liquidgtors,