1892 / 245 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Oct 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Ueber die Thätigkeit der ärztlihen Untersuhungsstellen im Stromgebiet der Weichsel vorm 2. bis einschließlih 15. Oktober cr. wird folgende ziffermäßige Zusammenstellung zur Kenntniß gebracht.

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Brahmünde | Brahmünde | 82 666 Kulm | Kulm 212 1 1218 Graudenz | Graudenz 153} 153 633 Kurzebrack | Kurzebrack 116] 96 546 Pieckel | Pieel 1221 59 561 Dirshau | Dirschau 3891 74 1391 Käsemark | Käsemark 2031 15 839 Gr.Plehnen-| Gr.Plehnen-| 345] 57 J 5148 dorf | dorf Danzig | Danzig 9591 54 5399 UntereNogat!| Kraffohl- 190] 49 594 \leuse Tiegenhof | Platenhof 211 | 67 Summe [323341138] 257} 77120519

Danzig, den 16. Oktober 1892. Der Staats-Commissar für das Weichselgebiet.

Ober-Präsident, Staats-Minister von Goßler.

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Berni c Ou ta. Ueber die Thätigkeit der ärztlihen Schiffscontrolstationen im Stromgebict der Oder vom 1. bis 15. Oktober 1892 ein- schließlich wird folgende ziffermäßige Zusammenstellung zur Kenntniß gebracht :

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Controlstation.

Personen. FST-

verdächtige Erkrankunge1 Cholera- krankungen.

Zahl der revidirten cholera-

Zahl der revidirte Schi Zahl der desinficirten,

Oder-Controlstation T in Ga O Oder-Controlstation I in S a O Oder-Controlstation 111 in Küstrin

f. Bem. Oder:-Controlstation TV | in Fran a D G | Oder-Controlstation V | in Fürstenberg a. O. . 900 Warthe- Controlstation 1 in Küstrin N Warthe-Controlstation11 in Landéberg a. W. Neben-Coontrolstation am Uecker-Kanal Nete-Controlstation 1 Oa Neze-Controlstation 11 n N Swine-Controlstation in Swinemünde .. Je 289 Peene-Controlstation 1 Bol 22 E 298 Peene-Controlstation 11 Aan A 3201 3802 88S —— e Außerdem hat die von dem Königlichen Polizei-Director zu Stettin eingerichtete Schiffscontrole im Hafenbezirk Stettin in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober d. J. folgende Ergebnisse gehabt: 6251 201 3 3

Summe .| 7223] 4075| 24 835 4

Bemerkungen:

Zu 3. Außerdem sind im Ueberwachungsbezirk 4 Cholerafälle auf einem Kahn zur Feststellung gelangt.

Zu 7. Die Station hat ihre Thätigkeit am begonnen.

Zu 9, Die Station hat ihre Thätigkeit am begonnen.

Zu 10. Die Station hat ihre Thätigkeit am 5. begonnen.

Zu 12. Die Station hat ihre Thätigkeit am 8.

begonnen. Stettin, den 15. Oktober 1892, S __ Der Staatscommissar für die Gesundheitspflcge im Stromgcbiet der Oder. Vel lle

5, Oktober d. 7. Oktober d. F Oktober d.

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Niqchtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. Oktober.

Auf Allerhöchsten Befehl findet morgen in Gegenwart Seiner Majestät des Kaisers und Königs die feierliche Nagelung und Weihe der dem 2. Bataillon i fanterie-Regiments von Goeben (2. Rheinisches) Nr. 28 zu verleihenden neuen Fahne und im Anschluß hieran die Grundsteinlegung der Kaiser Friedrih-Gedächtnißkirche, sowie die Enthüllung des Kaiser Friedrih-Denkmals in Spandau statt.

Bee trat der Aus\shuß des Bundesraths für Handel und Verkehr zu einer Sißung zusammen.

Der Finanz-Minister Dr. Miquel ist am Sonnabend an einer Unterleibsentzündung erkrankt und muß das Bett hüten.

Der Königliche Gesandte in Oldenburg Graf von der Golz hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten.

Der Königliche Gesandte in Hamburg Freiherr von T S ijt von dem ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

S. M. S. „Prinzeß Wilhelm“, Commandant Capitän zur See Boeters, ist am 14. Oktober von Cadix nah Wilhelmshaven in See gegangen.

Dem Kaiserlihen Gesundheitsamt vom 15. bis 17. Oktober, Mittags, gemeldete Cholera-Erkrankungs- und Todesfälle:

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Hamburg.

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Altona. —| 1 3|/ 1

Vereinzelte Erkrankungen:

Regierungsbezirk Wiesbaden: in dem Hafen zu Frankfurt a. M. auf einem vom Unterrhein gekommenen Schiffe seit dem 13. Oktober drei tödtlich verlaufene Er- krankungen. __ Mecklenburg-Schwerin: Jn der Stadt Boizenbur ist die vorgestern (in Nr. 244) gemeldete Erkrankung tödtlich verlaufen.

*) Berichtigung. Von den am 14. Oktober für Ham- burg als an Cholera erkrankt gemeldeten Personen litten vier nicht an asiatisher Cholera.

__ Sigmaringen, 17. Oktober. Jhre Königliche Hoheit die Gräfin Marie von Flandern ist von Brüssel zu längerem Aufenthalt hier eingetroffen.

Vayern.

__ München, 15. Oktober. Seine Königliche Hoheit der Kronprinz Fricdrih von Dänemark und dessen Sohn, Prinz Christian, sind auf der Reise nach Athen zu der Feier der silbernen Hochzeit des Königs und der Königin von Griechenland heute hier angekommen und im Hotel „ZU den vier Jahreszeiten“ abgestiegen. Die Glückwünsche des bayerischen Königlichen Hofes wird, wie die „Allg. Ztg.“ mittheilt, die schon seit einiger Zeit in Griechenland weilende Prinzessin Therese, Königliche Hoheit, überbringen.

Württemberg.

Stuttgart, 15. Oktober. Nah dem im Schloß Friedrihshafen heute Morgen 8 Uhr ausgegebenen Bulletin hatte Jhre Majestät die Königin-Wittwe eine be- friedigende Nacht und im ganzen fünf Stunden Schlaf. Der Zustand war gegen den vorhergehenden Tag nicht verändert.

Vaden.

Karlsruhe, 15. Oktober. Die „Karlsr. Ztg.“ schreibt: Zhre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin begeben sih morgen, Sonntag, früh von Baden nach Karlsruhe und werden der Einladung des Stiftungs-Rathes der katholischen Kirchengemeinde der Stadt Karlsruhe zur Theilnahme an der Einweihungsfeier für die in dem Bahnhofstadttheil neu erbaute katholische Kirche folgen. Höchstdieselben haben gern diese Einladun zu ciner für die fatholishe Einwohnerschaft der Residenz so bedeutungsvollen Feier angenommen, um dadur zu bekunden, daß Ihre Königlichen Hoheiten derselben cin warmes Interesse widmen.

Sachsen-Coburg-Gotha.

_ Coburg, 15. Oktober. Die „Coburger Ztg.“ berichtet: Seine Königliche Hoheit der Prinz Alfred von Groß- britannien und Jrland, Herzog zu Sachsen, hat heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Großjährigkeit er- langt. Zur Feier des Tages wurden Hoöchstdemselben heut Vormittag 10 Uhr auf Befehl - Seiner Hoheit des regierenden Herzogs durch den Staatsrath von Wittken die Jnsignien vom Großkreuz des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-Vrdens überreicht: die Uebergabe erfolgte in Gegenwart des erlauhten Vaters des Prinzen, Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Edinburg. ; L

Seine Kaiserliche Hoheit der Großfürst Wladimir von Rußland ist heut Nachmittag hier wieder eingetroffen.

Schwarzburg-NRudolftadt. MNUdolsitadt, 15: Oktober. Seine Durchlaucht der Fürst hat den Landtag zu einer außerordentlihen Versammlung auf den 8. November hierher einberufen.

Deutsche Colonien. : Nach ciner Meldung des Kaiserlichen Commissars Dr. Peters aus Mlalo ist, nachdem der englishe Commissar am 31. August daselbst eingetroffen, die Grenzregulirungs- commijjion am 5. v. M. nah dem Jipe-See anfabroden

Dr. Stuhlmann beabsihtigte, mit dem Ende v. M. von Ost-Afrika abgegangenen La E Gi Dampfer die Heimreise anzutreten, und dürfte daher etwa Mitte d. M. in Neapel eintreffen.

Compagnieführer Ramsay und Dr. Zintgraff sind aus Kamerun in Berlin eingetroffen.

Jn Erfüllung der im Artikel V der Generalacte der Brüsseler Antisklaverei-Conferenz übernommenen Verpflichtun hatte die Kaiserliche Regierung dem Reichstage den Entwu eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung des Sklaven- handels, vorgelegt. Die zur Vorberathung des Entwurfs eingeseßzte Commisfion beschloß zwar, den Entwurf dem Reichs- tage zur Annahme zu empfehlen, jedoch nur mit einem die Gültigkeit des Gêseßes auf die Zeit bis zum 1. Oktober 1895 beshränkenden Zusay. Sie beabsichtigte ferner, dem Reichstag eine Resolution folgenden FJnhalts vor- zuschlagen: „den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, innerhalb der in dem Zusay bestimmten Frist Vor- sorge zu treffen, daß in den deutshen Schußgebieten die gesammte, die Sklaverei betreffende Materie geseßlich geregelt werde.“ Da die Geschäftslage des Reichstags für eine Dis- cussion über den Entwurf keinen Raum ließ, so kam er nicht mehr auf die Tagesordnung. Um zu überschen, ob und in- wieweit es möglich sein würde, der in der Resolution bezeich- neten Regelung der Sklavenfrage nahe zu treten, erschien es erforderlich, die Berichte der Localbehörden in den deutschen Schutzgebieten darüber einzuholen, inwieweit dies die vorhandenen Machtmittel der Regierung gestatten, und welhe Maßregeln innerhalb dieser Grenzen zur Be- seitigung des Unwesens der Sklaverei vorgeshlagen wer- den fönnen. Unter Mitwirkung des Colonialraths wurde ein Schema für die Berichterstattung aufgestellt, und gegen- wärtig liegt nun ein von dem „Deutschen Colonialblatt“ ver- öffentlihter Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs Zimmerer aus Kamerun vor, dem Folgendes zu entnehmen ist:

Ueber die Dienstherrschaft von Nichteingeborenen {ber Ein- geborene wird berihtet, daß thatsählich feine Herrschaftsverhältnisse ¿wischen Nichteingeborenen und Eingeborenen, welhe als Ausflüsse eines Eigenthumsrehts des Herrn über den Sklaven anzu-

sehen sind. bestehen. Es findet ein Verpflichten zu Diensten.

gegenüber Nichteingeborenen statt seitens freier Gingeborener dur unmittelbaren Vertrags\{chluß mit dem Nichteingeborenen, seitens Un- freier durch Vermittelung von dessen Herrn, mag dieser ein Freier oder ein sklavenbesißender Sklave oder Unfreier sein. Die Arten von Diensten find unbegrenzt; der Eingeborene verpflichtet sich zu allen Diensten, die er [leisten zu können glaubt. Dies darf jedoch nit so verstanden werden, als ob jeder Eingeborene zu Diensten jeder Art sich verwenden ließe. Gewisse Stämme und gewisse Individuen werden sich immer bloß zu gewissen Arten von Diensten verpflichten, je nach thren vor- herrschenden Neigungen und Lebensgewohnheiten. Ueber die Dauer

folher Verpflichtungen lasen sih keine allgemeinen Regeln aufstellen,

es sei denn für die eingeführten Arbeiter, welhe sich theils zu ein- jährigem Dienst, wie z. B. die Kruneger, theils zu zweijährigem und nur ganz ausnahmêweise zu längeren Diensten verpflihten. D dieselben in ihre meist ferne Heimath nur auf Seeshiffen gelangen können und der Dienstherr die Passage für sie zu bezahlen hat, so ist auch bloß bei ihnen der Ab- {luß eines zeitlih 'begrenzten Dienstvertrags dur{führbar. Der Abschluß von Dienstmiethe-Verträgen mit freien Eingeborenen vollzieht sih in der Weise, daß der Nichteingeborene, wenn er mit cinem oder einigen wenigen Eingeborenen zu thun hat, unmittelbar mit diesen contrahirt, wenn mit einer größeren Zahl, dagegen mit dem gewählten Vormann oder Unternehmer. Die eingeführten Arbeiter kommen regelmäßig in Trupps von 12 bis 30 Mann unter einem Vormanne an und haben sih vorher gewöhnlih der Zustimmung ihres Häuptlings zum Verlassen ihrer Heimath versichert. Umgekehrt giebt es feine Ausfuhr von Eingeborenen aus dem Schußgebiete Kamerun. Ein Dienstmiethe-Vertrag mit einem Sklaven ist in Kamerun rehtlich unmöglih; der Nichteingeborene fann bloß mit dem Herrn desselben abschließen, der ein Recht auf die Arbeitéleistung des Sklaven hat; dagegen ist ein Vertragsabshluß mit einem Unfreien, der nit Sklave ist, sehr wohl möglich, sei es, daß der Unfreie selbst die Dienste leisten soll oder sie dur seine Sklaven leisten läßt. Wer in Aus- führung eines Dienstmiethe-Vertrags Arbeiter stellt, übernimmt die Verpflichtungen und erwirbt die Rechte, welhe aus einem Dienfst- miethe-Vertrage überhaupt entspringen können, wobei es feinen Unter- schied macht, ob freie oder unfreie Arbeiter gestellt werden. Der Miether hält sich lediglih an denjenizen, der die Arbeiter gestellt hat, zahlt an ihn die Miethe oder maht ihm Abzüge und überläßt es ihm, wie er sich mit den gestellten Arbeitern ab- findet. Von den eingeführten Arbeitern dienen die Kruneger her- tömmlich bloß ein Jahr, die von anderen Küstenpläßen, sowie die meist von der Goldküste stammenden Handwerker zwei Jahre ; die Lohnzahlung, welche früher bloß in Gütern geleistet wurde, wird jeßt meist in Geld geleistet oder in Geld und in Gütern zuglei. Der eingeführte Arbeiter hat stets Anspruch auf freie RNückpassage. Disci- plinargewalt wird in vielen Fällen vom Arbeitgeber geübt, jedoch ist dies von der Regierung des Schußtzgebiets nie als Recht anerkannt worden, was die vielen gerichtlihen Klagen der Arbeiter auf Bezahlung rückbehaltenen Lohns oder wegen erduldeter Mißhand- lungen beweisen. Ohne den Eingeborenen in seinen vermögensrecht- lichen Verhältnissen sowie in Bezug auf seine körperlihe Integrität rechtlos zu stellen, wird es auch keine Regierung wagen dürfen, cin folches Necht dem Arbeitgeber auêdrücklich zuzuerkennen. Da die im Schußzgebiet beschäftigten Arbeiter wissen, daß sie wegen erlittenen Unrehts bei den Behörden desselben Schuß finden und hier- von auch zu rechter Zeit Gebrauch machen, so be- steht meines Erahtens ein Bedürfniß, zum Schuße der Arbeiter gesctzgeberisch vorzugehen, niht. Wer einen Arbeiter mißhandelt, wird cinfah nach § 223 ff. bestraft; wer ohne reht- fertigenden Grund die Lohnzahlung verweigert, wird hierzu durch Urtheil gezwungen u. . w. Um die Interessen der eingeborenen Ar- beiter zu wahren, is ein eigener Arkeiterpfleger aufgestellt. der alle ihm bekannt werdenden Beeinträchtigungen der Rechte seincr Pflegebefohlenen zur Anzeige zu bringen hat. Für die im Dienst des Gouvernements und der Erpeditionen be- shäftigten Eingeborenen findet eine Beurkundung des Arbeits- vertrags statt. Ein Bedürfniß nah Sicherstellung des Lohns tann nicht anerkannt werden, da sämmtliche Arbeitgeber soweit solvent lind, daß sie in dieser Nichtung den Ansprüchen der Arbeiter gerecht werden können, und da ferner durh Verordnung vom 6. Juni 1887 das Anwerben von Eingeborenen des Schutzgebiets für Arbeitszwecke außerhalb der Grenzen desselben überhaupt verboten ist.

, Was die Sklaverei und \klavenähnlihe Verhältnisse unter den Eingeborenen anbetrifft, so wird berichtet : Sklave kann innerhalb der Küstenzone des Schußgebiets niemand werden, ein \olcer kann bloß als son fertiger Sklave nah diesem Gebiet kommen, nicht aber aus dem Küstengebiet umgekehrt nah dem Innern. Der Handel mit Sklaven bewegt sih aus den weit im Jnnern des Schutzgebiets be- legenen Gebieten nah dem Innern. Die Kinder von Sklaven, welche im Bereich der Küstenzone geboren knd, gelten niht als Sklaven, sondern als Halbfreie; für dieses Gebiet kann auch weder dur Selbstverkauf eines Freien, noch dur Verkauf seitens Ver- wandter Sklaverei begründet werden. Schuldknechtschaft ist keine Ent- stehungéart der Stlaverei. Aus dem Munde der im Schußgebict wohnenden Sklaven erfährt man, daß sie theils durch Geburt, Raub, Kriegsgefangenschaft Sklaven geworden sind. Die meisten kommen aus jo entlegenen Gebieten, daß selbst die Namen ihrer ehemaligen Stammsiße noch unbekaunt find, sie sind durch viele Hände gelaufen, bis sie zur Küstenzone gelangten ; unter ihnen dürften etwa sieben bis acht verschiedene Sprachen ver- treten sein. Der Preis eines männlihen Sklaven s{hwankt nah deutschem Geld bemessen zwischen 100 bis 160 6, kann auch ausnahmé- wetse bis 200 M steigen; junge Sklaven fosten mehr als erwachsene; weil fie sih leichter an die Sitten und Lebensweise ihres Herrn gewöhnen

und bildungsfähiger sind. Es muß hervorgehoben werden, daß die

Sklaven im allgemeinen auf einer viel niedrigeren Bildungss\tufe stehen als ihre Herren; eine Sfklavin wird mit 200 bis 300 Æ bezahlt. Die Rechtéfähigkeit des Sklaven hier zu Lande kann nicht nah Analogie der rômisch-rechtlihen Grundsäße beurtheilt werden. Theoretish betrachtet, ist er nichts Anderes als ein Vermögens\tück seines Herrn ; er fowie feine Kinder können vom Herrn beliebig ver- äußert werden, er und die Seinen müssen für den Herrn arbeiten, er fann nit vor Gericht auftreten u. st. w. In Wirklichkeit aber ist das Verhältniß des Sklaven zum Herrn ein ganz anderes, und ein Freier, der sein Necht gegenüber dem Sklaven bis zu den äußersten Con- seguenzen obigen U üben wollte, würde, soweit ihm niht durch andere Einflüsse Einhalt geboten werden sollte, wozu ih insbesondere den Widerstand der Mitsklaven rechne, . sich jedenfalls der größten Mißbilligung seitens seiner Stammesgenossen ausseßen. Schon die einfahe Veräußerung eines Sklaven gilt wenigstens unter der Dualla- bevölkerung als gegen die gute Sitte verstoßend und wird bloß durch Unbotmäßigkeit, Schuldenmachen, strafbare Handlungen des Sklaven gerchtfertigt; ein mujáberi (Halbfreier) kann überhaupt nur zur Strafe verkauft werden. Anders freilich, wenn der Eigenthümer, von Gläubigern gedrängt, zum Verkauf schreiten muß: dann fallen diefe zarten Nücksichten weg. Wie weit das alte starre Recht dur den Einfluß der Regierung, sowie der Missionen bereits gemildert wurde, beweist die Thatsache, daß nicht bloß bei den Negierungsgerihten, fondern auch bei den Eingeborenengerihten jeßt Sklaven als Kläger gegen thre Herren in vermögens- rechtlichen und \trafrechtlichen Prozessen zugelassen werden, was noch vor wenig Jahren den Eingeborenen als eine Ungeheuerlihkeit erschienen wäre. Wenn auch der Sklave nur zu dem Zwecke gekauft worden ist, damit er für scinen Herrn erwerbe und arbeite, und theoretisch genommen, alles, was der Sflavé besißt, seinem Herrn gehört, so t der gegenwärtig herrschende Nechtszustand doch ein ganz anderer geworden, als er in confeguenter Entwickelung dieses Princips sih hätte gestalten müssen. Dies hat seinen Grund wohl weniger darin, daß mit der Zeit sich humane Anschauungen bei den Freien eingebürgert haben, als vielmehr darin, daß die Sklaven eine Art Macht geworden sind, mit welcher gerechnet werden muß. Die Sklaven wohnen im allgemeinen niht in den Dörfern dex Freien, sondern werden in entfernt von denselben ge: fegenen Sklavendörfern angesiedelt, welche oft eine erheblihe Aus- dehnung besißen: sie liegen meist hinter den mit Vorliebe an den Flußufern errichteten Wohnstätten der Freien, vielfa jedoch in langer Reihenfolge an diefen Wasserstraßen selbst, welche sie bis zu einem gewissen Grade beherrschen. Die Sklaven mit den Weibern zusammen sind die einzigen Ackerbauer, da der Freie diese Be- schäftigung unter seiner Würde findet ; ber Sklave producirt seinen eigenen und seiner Familie Unterhalt und versorgt wohl auch seinen Herrn mit Feldfrüchten, die dieser jedo nicht unentgeltlich erhält ; er fann Eigenthum aller Art, insbesondere auch Sklaven erwerben, durch welche er dann die Dienste thun läßt, die sein Herr von ihm zu verlangen berechtigt ist. Sklaven, welche jung in die Gewalt ihrer Herren kamen, werden meist auf den Handel abgerihtet und machen dabei nit bloß Geschäste für ihren Herra, sondern au für si, indem sie ¿. B. mit den thnen anvertrauten Waaren unter dem ihnen vom Herrn geseßten Preise cinkaufen oder aus ihrem eigenen Vermögen einkaufen. So geschieht es, daß sowohl unter den Sklaven als ins- besondere unter den Halbfreien (mujáberis) Individuen vorkommen, welche als reih gelten und infolge der dem Vermögensbesiß inne- wohnenden Macht einen dementsprehenden Einfluß zu üben im stande sind. Da theoretisch der Sklave ein Vermögensstück seines Herrn bildet, fo gilt dies consequent auch von der Descendenz des Sklaven, den mujáberis. Der Herr hat demna das Recht, die Kinder seines Sklaven zu verkaufen und den Kaufpreis für fich einzustreihßen. Dies wird jedoch bloß ein Ehrlofer oder ein von den Gläubigern bedrängter Herr thun. Jeder andere Freie pflegt in diesem Falle den Kaufpreis zum Ankauf von Weibern für die Mitsklaven und insbesondere, wenn der Kaufpreis aus -der Veräußerung eines Mädchens her- rührt, zum Ankauf von einem Weibe für den Bruder des Mädchens zu verwenden; thut er dies nicht, so giebt er dem Vater und der Mutter des verkauften Mädchens einen Antheil vom Kauf- preise. Wird ein Sklave verkauft, so geht bloß seine nackte Person in das Eigenthum des neuen Erwerbers über ; alles, was er besaß, bleibt beim früheren Herrn zurück. Stirbt ein Sklave, so gehört sein Nachlaß felbstverständlih dem Herrn, der auß für alle Schulden des Verstorbenen haftet, selbst wenn sie den Nachlaß überschreiten sollten. Eine rechtliche Verpflichtung des Herrn, für den Unterhalt und das Wohl des Sklaven zu sorgen, kann man als nit gegeben ansehen, wenn der Stlave bloß ein Vermögensobject darstellt ; gleihwohl sagt jeder Sklaven besißende Freie auf Befragen, daß er verpflichtet sei, für seinen Sklaven wenigstens soweit zu forgen, daß dieser in die Lage Ion N elbt u ernabren, wude der Sllave Anspruch darauf habe, von seinem Herrn ein Weib zu erhalten. In Krankheitsfällen verpflegt der Herr seinen Sklaven jedenfalls, solange der Sklave selbst Lebensmittel besißt und gewöhnli auch, nachdem dieselben erschöpft sind. Sollte er es jedoch im leßteren Falle nicht thun, und der Sklave erhielte au) von Mitskflaven feine Unterstüßung, so bleibt dem Sklaven “in seiner Be- drängniß nichts Anderes übrig, als sich an einen anderen Herrn um Hilfe zu wenden, welher dann für die gehabten Aufwendungen ein Zurücbehaltungsreht an dem Sklaven zu üben befugt ift. Der Herr haftet für die Schulden seines Sklaven, au für die aus strafbaren Handlungen entstandenen, unbedingt; er fann sich an dem Vermögen des Sklaven, vor allem dessen Sklaven, Frauen und Kindern, wenn er solche besißt, schadlos halten. Dies ist einer der Fälle, in welchem der Herr zum Verkaufe [eine C C E vie ome N Das durch der Mißbilligung seiner Stammesgenossen auszusetzen. Im Princip steht dem Herrn ein unbeschränktes Züchtigungsrecht gegen den Sklaven zu, bis zur Tödtung inbegriffen, auch sieht man dann und wann Sklaven, welche die Spuren solcher weit- gehenden Züchtigungen tragen, z. B. Sklaven mit abgeschnittenen Ohren, meist die Strafe für eheliche Untreue, wenn bei weiblichen Sklaven angewandt. Soviel ih erfahren konnte, kamen die so verstümmelten Sklaven bereits in diesem Zustande zur Küste; jedenfalls werden in dem von der Regierung thatsächlih beherrschten Ge- biet solche Greuel nicht mehr verübt, und alle Miß- handlungen von Sklaven mit gleihem Maße, wie die an Freien verübten, gemessen. Bei den Behörden des Schuß- gebietes ist es Grundsaß, der Skläverei jede recht- lihe Anerkennung zu versagen und demgemäß alle Ein- pevorenen als unter dem gleihen Rechte stehend zu be- andeln. Nach den Nechtsanshauungen der Eingeborenen kann ein Nichtfreier nie zu einem Freien werden; ein Sklave bleibt stets ein Sklave, ein mujáberi stets cin mujáberi; dic Kinder eines Freien und einer mujáberi werden stets mujáberi sein, selb wenn eine Kette von solchen Generationen bestanden hätte. Ich habe mi ver- gebens bemüht, einen praktishen Unterschied zwischen denjenigen mujáberis, welche in vollkommenster Unabhängigkeit in den Dörfern der Freien wohnen, und zwischen leßteren selbst zu entdecken. Alles, was man mir über diesen Punkt sagen konnte, war, daß ein mujáberi bei gewissen Fetischspielen oder Tänzen nicht zugegen sein dürfe. Es besteht also auch feine Beschränkung in staatsbürgerliher Be- ¿thung für ihn, er spricht bei Stammesangelegenheiten ebenso mt wie ein Freier, was übrigens nicht sehr auffallen kann, da bei dergleichen Anlässen oft junge Burschen, die nah unserer Auffassung gar fein Ret haben können, mitzureden, das größte Wort sühren. Aus dem Vorgesagten ergiebt sich, daß ein Frei- faufen den Sklaven in den Augen der Eingeborenen nicht zu einem Freien, sondern höchstens zu einem herrenlosen Sklaven machen fann, ebenso wenig wie umgekehrt ein Freier, der wegen. Schulden oder Lieder- hfeit an cinen Dritten verkauft wird, der damit zugleih die Laftung für die Schulden desselben übernimmt, von den Eingeborenen als Sklave angesehen wird, wenn er glei seinem Herrn Sklavendienste zu leisten verpflichtet is, denn sein Blut ist

rein von Sklavenblut. Die Aufhebung der Sklaverei im Schußgebiete ist zur Zeit noch nihcht ausführ- bar. Eine Verordnung, welche einfach erklären würde: die Sklaverei is aufgehoben, würde gar feine Wirkung auf den Fortbestand der ein malgegebenen Verhältnisse äußern. Wohl aber kann die fünftige Au f- hebung der Sklaverei vorbereitet werden. «Wenn erst bei Freien und Sklaven in weiteren Kreisen die Thatsache bekannt sein wird, daß sie beide gleichem Rechte bei der Regierung unterstehen, so wird auch bei dem Sklaven das Bewußtsein der Menschenwürde all- mählich durchbrehen und in einem zunächst passiven Widerstand gegen den Herrn sih äußern. Der nächste Schritt, der zu thun L E esteht in dem Unterbinden der Sklavenzufuhr. Die im Schußgebiete vorkommenden Sklaven sind entweder als Krieg8gefangene oder. als gelegentlih von einem feindlihen Stamme abgefangene Individuen zu Sklaven gemacht worden, undzwar in \o entlegenen Gebieten, wo ein Einfluß der Regierung weder jeßt noch für die nächste Zeit sih wird äußern können. Die Stämme, die hierbei in Betracht kommen, sind, im Gegensaße zu jenen der Küstenzone, kriege- riser, mächtiger und haben eine Pfe: Organisation. Ihnen gegen- über fehlt es der Regierung an jeder Macht, Strafbestimmungen in Anwendung“ zu bringen, wohl aber wird es durch allmähliches Vorx- schieben von Stationen gelingen, einen Einfluß zu üben, der eregelte, friedlichere Zustände ermögliht und dadur die ewigen Fehden und somit die ständige Quelle der Sklaverei versiegen läßt. Wo aber die Regierung Macht hat und strafen kann, bedarf es ebenfalls keiner beson- deren Strafvorschriften gegen Eingeborene, weil dann die Strafbestim- mungen gegen Nichteingeborene analog in Anwendung gebracht werde

(cfr. § 234 ff. d. Reichs-Strafges.). Dagegen kann der bloße Besitz von Sklaven nicht unter Strafe gestellt werden. Mit den jeßt in dieser Nichtung bestehenden Zuständen muß si die Regierung des Schußz- gebiets abfinden, fo gut es geht. Wenn die Selbständi gkeit der Sklaven in Kamerun nur noch eine kleine Steigerung erfährt, und das ist innerhalb des von der Regierung beherrshten Gebiets unausbleiblih, so wird man au ch vom Bestehen sklavereiähnliher Verhältnisse nicht mehr sprechen, können, /

Das „Deutsche Colonialblatt“ veröffentlicht folgenden Bericht des Dr. Stuhlmann über seine in Begleitung Emin Paschas unternommene Expedition:

Am 1. April 1891 verließ ich Kafuro in Karague, um auf Be- fehl des Expeditionschefs diesem nach Nordwest zu folgen, und traf am 6. April Abends in Kavingo am Kagera bei ihm ein. Ant folgen Dage * heille ex mx mit, daß exr Ver- bindungen mit Mpóroro angeknüpft habe und bereit sei, den Kagera zu überschreiten. Er habe zwar Nachrihten von Reale wona gev wide, daß er am Südende des Victovia Nyansas eine Station baue und daß er später, wenn ermit allen Chefs Freun d- schaft ge\schlossen, zur Küste komme. Er sei aber der Meinung, daß wir jeyt, wo wir vor Schwierigkeiten ständen, des Ansehens der Flagge wegen nicht zurückgehen dürften, da alles hon angeordnet sei, daß zweitens er von dem Südende des Sees aus keine Freundschaft schließen könne, fondern daß er die Stämme selbs besuhen müsse, daß endlich er fast sichere Nachrichten hätte, seine alten Sudanesen seien im Süden des Albert Edward-Sees.

Es handelte sich demnach zunächst um einen Westmarsch in der Nähe unserer Nordgrenze, da die Körtigin von Mpóöroro, Njavingi, welche wir auffuhen mußten, damals vorübergehend nördlih vom 1. Grad nördl. Br. wohnte. (Jeßt wohnt sie auf deutschem Gebiet.) Seine Excellenz Dr. Emin Pascha wollte, wenn irgend mögli, an der Nordwestecke des deutschen Gebiets eine Station errihten. Als wir jedoch dort in der Nähe, an der Südwestecke des Albert Edward-« Sees angekommen waren, ftellte es sih heraus, daß die „Fremden“ zu einer Razzia der Manyema-Sklavenjäger gehört hatten, und daß die Sudanesen nördlich von hier sein sollten. Der Pascha fragte mi, ob ich bereit sei, ihm nach Norden zu folgen, er selbst ginge jedenfalls. Da ih nun an der Küste \peciell für die Erpedition des Paschas engagirt war, da mir ferner Herr Major von Wissmann bei meinem Engagement mündlich gesagt hatte, ih würde wahrscheinlich an den NRuwenzori-Schneeberg und in die großen Wälder kommen, und da ich felbst endlih niemals, weder mündlich noch schriftli, andere Instructionen erhalten hatte, als daß ih zur Expedition des Paschas gehöre, so glaubte ih ihm unbedingt folgen zu müssen, zumal mir seine Pläne, nah meinem Begriffe, im Interesse der Colonie zu liegen schienen. Er wollte möglichst si cine Anzahl Sudanesen sihern, um dann, wenn die Umstände günstig ren, nah Westen vorzustoßen. Niemals ist die Rede davon gewesen, in die Aequatorialprovinz zu gehen.

Auf dem Rückmarsch erreichte ih den Südwestpunkt des Albert Edward-Sees am 26. Januar 1892, die noch nicht festgelegte Nord- westecke des deutschen Gebiets 2 bis 3 Tage später. Ich war demnach 87 Monate abwesend. :

Die Verbindung mit der Küste war, wie Dr. Stuhlmann bemerkt, während der ganzen Expedition nur sehr s{hwer auf- reht zu erhalten. Namentlih war es während des leßten Theils derselben kaum möglich, Briefe zur Küste gelangen zu lassen oder solche von dort zu bekommen.

Oesterreich-Ungarn.

Der Budgetausshuß der österreihishen Dele- gation hat laut Meldung aus Budapest in seiner am 15. d. M. abgehaltenen Sißung mit allen gegen eine Stimme den Bericht, betreffend das Ministerium des Auswärtigen, an- genommen. Jn dem Bericht werden die Erklärungen des Ministers des Auswärtigen Grafen Kälnoky (f. Nr. 234 d. Bl.) ihrem Jnhalte nah wiedergegeben und constatirt, daß die Stimme des böhmischen Delegirten ganz vereinsamt geblieben und von den Vertretern zweier großen Parteien des Reichs- raths auf das Entschiedenste zurückgewiesen worden sei Der Minister habe daher mit Berechtigung darauf hinweisen können, daß die Motive, welche den erwähnten Delegirten ge- leitet hätten, mehr localer Natur gewesen seien. Es sei zweifelhaft, ob die Auffassung .desselben die Auffassung des ganzen böhmischen Volkes sei. Der Bericht schließt mit den Worten : j ;

„Die Erklärungen des Ministers, welcher die guten Beziehungen zu allen Staaten betonen konnte, haben den Ausschuß in hohem Grade befriedigt und waren geeignet, das Vertrauen, mit welchem die Dele- gationen die Leitung der auswärtigen tes begleiten, neuer- dings zu befestigen und zu kräftigen. Der Ausschuß hat angesichts des wenn auch vereinzelten Angriffs, welchem die befonnene und umsichtige Politik des Ministers bier Dee Ene Politik, welche, gestützt auf unsere eigene Stärke und die Machtstellung der Monarchie, im Bunde mit treuen, die gleichen friedlichen Ziele verfolgenden Ver- bündeten den Frieden zu erhalten und zu befestigen mit Erfolg bestrebt ist, seinem Vertrauen mit allen gegen eine Stimme Aus- druck verliehen.“ E

Jn der gestrigen Sizung des Ausschusses der un- garishen Delegation für auswärtige Angelegen- heiten verlas der Referent Falk seinen Bericht. Auch dieser giebt, dem „K. K. Tel.-Corr.-B.“ zufolge, zunächst eine Umschreibung (der in Nr. 244 d. Bl. mitgetheilten) Erklärungen des Grafen Kálnoky und constatirt mit Befriedigung, daß die auswärtige Politik in ihren Hauptrichtungen unverändert geblieben sei. Sodann wird beantragt, das Budget des Aeußeren für 1893anzunehmen und der Anerkennung und dem Vertrauen für den Minister des

Auswärtigen Ausdruck zu geben. / Der Bericht wurde von der Delegation ohne Aenderung einstimmig genehmigt und die Berathung des auswärtigen Budgets im Plenum auf nächsten Mittwoch angeseßt. f

Der Heeresausschuß der ungarischen Delegation genehmigte in seiner Sonnabendsizung die ersten sieben Artikel es Ordinariums sowie das Extraordinarium des Heeres- budgets. Der Reichs-Kriegs-Minister Freiherr von Bauer kündigte im Laufe der Verhandlung eine Vorlage über die Reform der Militärjustiz an und wiederholte alsdann die im österreichischen Aus\shuß abgegebenen Erklärungen betreffs der zweijährigen Dienstzeit (\. Nr. 244 d. Bl.). Sodann erklärte ih der Minister bereit, im Sinne des Be- \hlusfes des leßten Congresses der Vereine vom Rothen Kreuz in Rom Delegirte des Vereins zu den großen Manövern heran- zuziehen. Die Mehrkosten für die Einberufung der Reserve- offiziere zu der Waffenübung motivirte der Minister mit der steigenden?Zahl der Ernennungen, welche sich in den ‘cin zehn Jahren von 993 auf 2380 erhöht habe. Die Gesammt- zahl der Reserveoffiziere habe am 1. September 1892 10 544 be- tragen. Seitdem dic Reserveoffiziere zu den eigenen Truppen- körpern einberufen würden, seien die Erfolge weitaus bessere als früher. Jn der gestrigen Sizung des Heeresaus\chusses machte Freiherr von Bauer die Mittheilung, daß die von der ungarishen Waffenfabrik gelieferten 4000 Gewehre sih be- währt hätten; man könne der Lieferung von weiteren 50 000 Gewehren beruhigt entgegen schen. Ob die Fabrik auch Lieferungen für das Ausland übernehmen werde, hänge von ihr selbst ab. Jm weiteren Verlauf der Sißung er- klärte ein Vertreter der Regierung, weder die Mannlicher- Gewehre vom Jahre 1888 noch die Repetirkarabiner erlitten durch den Gebrauch des rauchlosen Pulvers irgend welche Beschädigung, sie bedürften nur einer geringfügigen Visir- änderung. Bei den Feldgeschüten seien die Versuche noch nicht abgeschlossen, doh würden auch hier nur minder wesentliche Aenderungen erforderlich sein.

Eine am Sonntag in Budapest abgehaltene Conferenz der Unabhängigkeitspartei beschäftigte sih, wie dem „W. T. B.“ berichtet wird, mit der in dem Programm der Enthüllung des Denkmals für die im Jahre 1849 gefallenen Honveds vorgesehenen Bekränzung des Monuments für den österreichishen General Hentzi durh die ungarische Landwehr, und beschloß, wegen dieser Angelegenheit heute im Abgeordnetenhause eine Jnterpellation einzubringen „und ein Manifest an die Nation zu richten.

Der deutsche Botschafter Prinz Reuß hat an den Ehren- Präsidenten der Freiwilligen Rettungsgesellschaft, Grafen Hans Wilczek, folgende Zuschrift gerichtet:

„Cure Excellenz! Seine Majestät der Kaiser und König, mein Allergnädigster Herr, Allerhöchstwelcher der unter Eurer Excellenz Leitung stehenden Freiwilligen Nettungsgesellshaft und deren auf- opferndem, nüßlihen Wirken Allerhöchstsein lebhaftestes Interesse zu- wendet, haben mir befohlen, Eurer Excellenz die kbeifolgende Spende von 500 1 zum Besten der Wiener Freiwilligen Rettungsgesellschaft zu überreichen. Prinz Neuß.“ :

Großbritannien und Frland.

Die Dubliner amtlihe Zeitung veröffentliht in ihrer Nummer vom 14. d. M. d¿- Ernennung der Mitglieder der Commission, welche die Lage der aus ihren Stellen ver- wiesenen irishen Pächter untersuchen soll. Die Com- mission besteht aus dem Richter der Queens Bench, Sir James Mathew, Redington, Roh, Murphy und Morough O'Brien. hr Auftrag lautet: Y Dée 2 dee Pachter E zustellen, welche seit dem 1. Mai 1879 ihre Stellen ver- loren haben. Dabei sind die Pachtzinsen anzugeben, welche leder Pad i dor Va 2 De 2abL der Stellen mitzutheilen, welhe an andere weiterver- pachtet oder verkauft worden sind, nebst allen Einzelheiten. 3) Die Zahl der Pächter festzustellen, welche in ihre früheren Stellen wieder eingeseßt worden sind, nebst den Bedingungen, unter welchen es stattgefunden hat. 4) Ueber die gütlichen Einigungsversuche zwishen Gutsherren und Pächtern zu be- richten. 5) Darzulegen, was die Exmissionen dem Staats\chhaßtz gekostet haben. 6) Vorschläge zu machen, was zur Wieder- einsezung der vertriebenen Pächter geschehen könne.

Das Kriegsgeriht in Windsor verurtheilte am Sonnabend den Gemeinen Marshall vom 1. Gardes du Corps-Regiment, welcher an der am 24. September in der Kaserne des Regiments vorgekommenen Unbotmäßigkeit her- vorragenden Antheil genommen hatte, zu 18 Monaten Ge- fängniß und nachheriger Entlassung aus dem Regiment. Das Regiment ist zur Strafe für die Jnsubordination von Windsor nach Shorncliffe verseßt worden.

Frankreich.

Jn der am Sonnabend abgehaltenen Sißung der Budget- Commission machte der Finanz-Minister Rouvier, wie „W. T. B.“ aus Paris meldet, den Vorschlag, zur Deckung des Defsicits von 6 Millionen in dem von der* Com- mission abgeänderten Budget eine Steuer von 10 Fr. auf Fahrräder einzuführen, was 1!/, Millionen ergeben würde, die Ausgabe von 41/5; Millionen, die sich aus der Auf- nahme der Schulkasse in das Budget ergeben würden, aber wieder daraus zu entfernen. Jm Laufe seiner Aus- führungen erklärte der Minister, er hoffe, die Schulkase bei der Conversion der 41/5 procentigen Rente liquidiren zu können. Die Budgetcommission stimmte den Vorschlägen des Finanz- Ministers zu und genehmigte die gleihfalls von dem Minister vorgeschlagene Conversion der Morgan - Anleihe in eine 31/5 procentige.

Amtlicher Mittheilung zufolge ist der Director der Ab- theilung für Handel und Konsulate im Ministerium des Aus- wärtigen Clavery zum Präsidenten der französishen Dele- gation bei der internationalen Pyrenäen - Com- mission ernannt worden, an Stelle Ordiga's, der von diesem Posten zurückgetreten ist. An Stelle Clavery's wurde der Mini- sterial-Director für die Länder unter französishem Protectorat Hanoteaux zum Director der Abtheilung für Handel und Konsulate ernannt. :

Bei einem gestern in Montbéliard veranstalteten Bankett von 250 Gedecken hielt der Handels-Minister Roche cine Rede, in welcher er den französisch-\chweizerischen Handelsvertrag besprah. Nach dem Bericht des „W. T. B.“ äußerte der Minister, er habe in scinen Unterredungen mit Industriellen eine höchst werthvolle Unterstüßung für die be- vorstehende parlamentarishe Schlacht gefunden. Der Senator Gaudy sprah zum Schluß den Wunsch aus, daß der Handels- vertrag zu stande kommen möge. L

Die bereits gemeldete Verhaftung des Anarchisten François, genannt Francis, cines der Urheber der Explosion

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