H MEE P Li D R MEE I “L Sa A BOME E R D
-
Bezeichnung | Kommandobehörden
der Kontingente usw. Infanterie
Kavallerle
E E
Feldartillerie Fußartillerie Pioniere Verkehrstruppen Bemerkungen
—
Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte,
von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach er- folgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt :
vom 5. Juni 1906 tritt der nachfolgende S 1.
Alle 4 Kon- — Zuteilung je eines tingente. Oberstleutnants
auch zu den Stäben derNegimenter mit 2 Bataillonen — in Bayern {on vorhanden —;
Zuteilung je eines weiteren Stabs- offiziers zu sämt- lichen Regimentern mit 3 Bataillonen ; Zuteilung je eines weiteren Haupt- manns zu allen Regimentern.
vom 14. Juni 1900 und 5. Juni 1906. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
Artikel T. An Stelle des § 1 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 und der Novelle zu diesem Geseß
Es soll bestehen : 1) die Schlachtflotte : aus 1 Flottenflaggschiff, L 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 12 Großen Kreuzern, | dra A 30 n Sreuerit ( als Aufklärungsschiffen, die Auslandsflotte : aus 8 Großen Kreuzern, 10 Kleinen Kreuzern.
Artikel II.
An Stelle der Absäße 1 und 2 des § 3 des Gesetzes, be- treffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nach- folgende Absäte :
1) 1 Flottenflagg\chiff, 3 Linienschiffsgeschwader, 8 Große Kreuzer und 18 Kleine Kreuzer bilden die aktive Schlachtfloite, 2 Linienschiffsgeschwader, 4 Große Kreuzer und 2 Kleine Kreuzer bilden die Reserveschlachtflotte. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer davernd im Dienste gehalten werden.
Artikel III.
An Stelle des Eingangssaßes und der Absäßze 1 und 2 | des 8 4 des Geseßes, betreffend die deutshe Flotte, vom 14. Juni 1900 treten nachfolgende Absäße:
An Dedcoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen sowie der Untersee- bootsabteilungen sollen vorhanden sein:
1) Volle Besazungen für die zur aktiven Schlachiflotte ge- hörigen Schiffe, für sämtliche Torpedoboote und Unter- seeboote mit Ausnahme der Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschifse und die Spezial \chiffe.
2) Besaßzungsstämme ( Maschinenpersonal 1/5, üÜbriges Personal 1/4 der vollen Besazungen) für die zur Reserve \chlachtflotte gehörigen Schiffe.
Artikel TV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 mit den- jenigen Aenderungen zu veröffentlichen, welche aus den Geseßen vom 5. Juni 1906, 6. April 1908 und dem vorliegenden Gesetze fih_ ergeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben
1
Begründung. Die Organisation der Flotte leidet noch an zwei schweren
Mißständen.
Der eine Mißstand besteht darin, daß im Herbste jedes Jahres auf allen Schiffen der Schlachtflotte die Reservisten, d. h. fast 1/; der Besaßung, entlassen und im wesentlichen durch Rekruten der Landbevölkerung erseßt werden. Dadurch wird die Kriegsbereitshaft der Schlachtflotte für längere Zeit erheblih herabgesetzt.
Der zweite Mißstand besteht darin, daß zurzeit bei einer Etatsstärke von 58 Großen Schiffen zunächst nur 21 Große Schiffe zur Verfügung stehen, wenn die Reserveflotte nicht recht-
itig bereitgestellt werden kann. Letzteres ist seit Aufstellung Dea Flottengeseßes immer unwahrscheinlicher geworden, weil sich der Zeitpunkt der Kriegsbereitschaft der Reserveflotte mehr und mehr hinausschiebt. Dies is eine Folge der immer Tomplizierter werdenden modernen Schiffe und der stetig wachsenden Schwierigkeit der Ausbildung großer geschlossener Verbände. Die Reserveflotte kommt daher heutigen Tages erst als zweite Kampflinie in Betracht, behält aber bei unserem starken Beurlaubtenstande nah wie vor ihre große Bedeutung.
Beide Mißstände sollen durch allmählihe Bildung eines dritten aktiven Geschwaders beseitigt oder doch erheblich ein- géshränkt werden.
Die für dieses dritte aktive Geschwader erforderlichen Schiffe sollen gewonnen werden :
a. durch Verzicht auf das Réserveflottenflaggschiff,
h. durch Verzicht auf die zurzeit vorhandene Material- reserve 4 Linienschiffe, 4 Große und 4 Kleine
Kreuzer —,
Organisationsänderungen'm Offizierkorps zur Verbefe. rung der Stellenbeseßzurg im Mobilmachungsfalle.
Dem gleichen Zweck dient die bei den einzelnen Kon- tingenten aufgeführte Gr- rihtung von Landwehr- inspektionen in allen Kon- tingenten.
Zuteilung je eines Oberst- | Ansaß je einer leutnants zu je einem | zweitenRation Regimentsstabe jeder Bri- | für die Stabs- gade ; offiziere bei den
Zuteilung je eines weiteren | Negiments- Hauptmanns zu den Re- | stäben. gimentern, die feinen Oberstleutnant erhalten.
Ferner ist eine Vermehrung der Unterseeboote und die Be- schaffung einiger Luftschiffe in Aussicht genommen. Die Unterseeboote, welche zurzeit noch ohne Organisation sind, sollen bezüglih der PersonalbeseßBung nah Art der Torpedoboote organisiert werden.
Da die Jndiensthaltungen bei der Reserveflotte infolge Vermehrung der aktiven Verbände um die Hälfte reduziert werden können, macht die Bildung eines dritten aktiven Ge- \hwaders gegenüber den bereits im Flottengeseß vorgesehenen Jndiensthaltungen nur die Mehrindiensthaltung von 3 Linien- schiffen, 3 Großen und 3 Kleinen Kreuzern erforderlih. Dies Aulagenu. bedingt eine entsprehende Vermehrung des Personals. 1) Vergleich der Novelle mit den Flottengeseßen.
Eine weitere Personalvermehrung ist erforderlich, weil in Bauplan. j den leßten Jahren die Besaßungen aller Schiffsklassen ein- 3) Mehrbedarf an Personal.
\hließlich Torpedoboote verstärkt werden mußten. | 4) Kostenberehnung.
Vergleich der Novelle mit den Flottengesetzen.
1. Anlage. Aenderungen d. Novelle. |
Bestimmungen der Flortenge}eße
l. Schiffsbestand. [. Schiffsbestand. S l : S1 | U S1.
Es soll bestehen : Es soll bestehen: | Der geseßmäßige Schisfsbestand erfährt durch die Novelle 1) die Schlachtflotte: 1) die Schlachtflotte : ¡eine Vermehrung um : 3 Linienschiffe und 2 Kleine Kreuzer. aus 2 Flottenflaggschiffen, aus 1 Flottenflagg\chiff, | S — R
4 Geschwadern zu je acht | 5 Geschwadern zu je | | 8 Linienschiffen,
Erläuterungen.
Künsftiger
Bisheriger Bestand
Bestand
Linienschiffen, | Vermehrung 8 Großen Kreuzern, als | 12 Großen Kreuzern, als |
Aufklärunasschiffen, Aufklärungsschiffen, e... 38 41 3 24 Kleinen Kreuzern, als| 80 Kleinen Kreuzern, als | Große Kreuzer. . . . .| 20 20 - Aufklärungsschi ffen ; Aufklärungs\chiffen, | Kleine Kreuzer. . 38 40 e 2) die Auslandsflotte : | 2) die Auslandsflotte : aus 8 Großen Kreftzern, aus 8 Großen Kreuzern,
10 Kleinen Kreuzern ; 10 Kleinen Kreuzern. 3) die Materialreserve : aus 4 Linienschiffen,
4 Großen Kreuzern,
4 Kleinen Kreuzern. | M. Snoten atung | E Snotenfsthaltung.
8-3. 8 3. j
Bezüglich der Jndiensthaltung| Bezüglich der Jndiensthaltung | E Von dem der Schlachtflotte gelten folgende | der Schlachtflotte gelten folgende | Dienste sein : Grundsätze: | Grundsäte: D) Das L Uno A Ge- | 1) 1 Flottenflaggs\chif}f, |
schwader bilden die | 3 Linienschisssgeschwa- |
aftive e bs N Gear A |
3. und 4. Geschwader | S8 Große Kreuzer und |;,; S : | |
die Reserveschlachtflotte. | 18 Kleine Kreuzer E E 7 O6 6 12 den die aktive Schlacht- | bei der Reserveschlacht- | | slotte, E flotte L, | 6 E zusanimen T 26 | 29 O 18 A E “a i Mithin künftig mehr im Dienste : : : | bien fo Neserve- | 3 Linienschiffe, Große Kreuzer, 3 Kleine Kreuzer. fchlachtflotte. | Von der aktiven Schlacht- | floite sollen sämtliche, von | der Reserveschlachtflotte ein | Viertel der Linienschiffe | und Kreuzer dauernd im Dienst gehalten werden.
ao U F 0.
geseßmäßigen Schiffsbestande follen im
Linienschiffe | Große Kreuzer] Kleine Kreuzer
bisher | künftig] bisher | künftig] bisher | künftig
von der aktiven Schlacht- | flotte follen sämtliche, | von der Reserveschlacht- | flotte die Hälfte der | Linienschiffe und Kreuzer dauernd in Dienst ge- | halten werden. [I]. Personalbestan d. [TT. Personalbestand. An Decoffizieren, Unter-| An Decboffizieren, Unter-| 1. Gemäß Denkschrist zum Etat 1906 sollen vor offizieren und Gemeinen der | offizieren und Gemeinen der handen sein: E : Matrosen-, Werft- und Torpedo- | Matrosen-, Werft- und Torpedo- | im ganzen : 144 Torpedoboote, divisionen sollen vorhanden sein: | divisionen sowie der Unter- davon verwendungsbereit : 99 mit vollen aktiven | feebootsabteilungen sollen | als Materialreserve : 45 ohne Besazungen.
| vorhanden sein: Hieran wird durch die Novelle nichts geändert. 1) Volle Besazungen für | 1) Volle Besazungen für | S 4 des Flottengeseßes von 1900 stellte bereit : 72 volle die zur aktiven Schlacht- | die zur aktiven Schlacht- | Besaßungen und 72 Stämme, ergibt zusammen 116 volle flotte gehörigen Schiffe, | flotte gehörigen Schiffe, | Besaßungen (vgl. Fußnote zur Denkschrift zum Etat 1906). _ für die Hälfte der TDor- | für sämtlicheTorpedo- | Der Bedarf ist nur 99, das Flottengeseß fordert also 17 pedoboote, die Schul- | boote und Untersee- volle Besaßungen zu viel. ; N N \chiffe und die Spezial- | boote mit Ausnahme Artikel TIT der Novelle bringt die Zahl der geseßlich chiffe, | der Materialreserve | bereitzustellenden Besaßzungen in Uebereinstimmung mit dem | dieser beiden Boots- | wirklichen Bedarf, vermindert also das durh das Flottengeseß klassen, für die Schul- | verlangte Torpedopersonal um 17 Bootsbesaßungen. j chiffe und die Spezial- | 2. Es ist in Aussicht genommen, in jedem Jahre 6 Unter chiffe, ¡seeboote anzufordern. Dies ergibt bei zwölfjähriger Lebens- Besazungsstämme (Ma- | dauer einen Sollbestand von 72 Booten. Für 54 dieser Boote \chinenpersonal 1/,, übri- | sind aktive Besazungen veranschlagt, 18 bilden die Materia: ges Personal 1/5 der | ges Personal 1/4 der | reserve ohne Besaßung. vollen Besaßungen) für | vollen Besazungen) für | die zur Neterveshlacte | die zur Reserveschlacht- | flotte gehörigen Schiffe | flotte gehörigen Schiffe. | sowie für die 2. Hälfte | | der Torpedoboote. | Die übrigen Bestimmungen der Flottengeseße bleiben unverändert.
Zu § 4.
Besazungen,
Besazungsstämme (Ma- | \chinenpersonal 2/3, übri- |
Künsftiger Bauplan.
l
2. Anlage Summe der steine Kreuze!
}
| Linienschiffe Große Kreuzer großen Schiffe |
Bauplan. Jahr Bisheriger Bauplan.
L912 | | = s Jahr Linienschiffe Große Kreuzer „Sh Eee leine Kreuzer ans O | 1915 1 | |
1016. 5 M L 1 j I *) Darunter 1 Vermehrungsbau der Novelle. j Das Jahr des Neubaues von einem Linienschif} und ¿wei
Kleinen Kreuzern bleibt vorbehalten. : **) Darunter 1 noch ausstehender Vermehrungsbau des Flotten-
29)
D D DO LO O D
1912 M 1913 . |
|
|
1A, : :
f l | | j j
O 1916 . 1917
O S D O E DO D D N O O S
* A
| | | | l | |
. durch Neubau von 3 Linienschiffen und 2 Kleinen Kreuzern.
gesetzes.
Anlage 3. Mehrbedarf an Personal.
A, Mannschaften der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen sowie der Untersecboots- abteilungen.
B. Seeoffiziere.
C. Jngenieure.
D. Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal.
2. Zahlmeister und Zahlmeisterunterpersonal.
Vorbemerkung.
Die notwendige Personalvermehrung segt sih zusammen :
1) aus dem für die Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle erforderlichen Personal, i
2) aus dem für die Unterseeboote bereitzuhaltenden Personal,
3) aus dem infolge Aenderungen der Besaßzungsetats und gesteigerter Ausbildungstätigkeit notwendig werdenden Personal. :
Zu 3. Die Besaßungsetats der Torpedoboote und teil- weise auh der Schiffe haben eine Steigerung erfahren, die in den Personalbedarfsberehnungen für das Flottengesez nicht berüctsichtigt ist, weil sie niht vorausgesehen werden konnte. Die größeren Besazungen sind notwendig geworden durh das Größer- und Schnellerwerden der Schiffe und Torpedoboote sowie durh den größeren Bedarf der Artillerie an Bedienungs- mannschaften. i
Der Mehrbedarf an Ausbildungspersonal ist die Folge der Vermehrung der aktiven Seestreitkräfte. i
A. Mannschaften der Matrosen-, Werft- und Torpedodivisionen sowie der Unterseebootsabteilungen.
Wachtmeister und
_|_Feldwebel
Mehrbedarf für
eckoffiziere
umme
Maate Gemeine
R C A (n -
Mehrindienfthaltungen infolge der Novelle . S Unterseebootswesen (Untersee boote, Flottillenfahrzeuge, Beischiffe, Bergungs\chiffe, | | LAnDE D 1 C 693| 14414 2246 Aenderungen der Besaßungs | | | etats E R | C55] 30011 3790 Mehrbedarf im Jahre | O eal Durchschnittli*ce Jahres- | u A
1402| 6711} 8274
16 2850 11 153/14 310 32 2316| 1 240/1590*)
O M den 3 Jahren 1912 bis 1914 sollen je 500 Mann über die Durchschnittsquote hinaus angefordert werden. Dies Mehr soll dur cin entsprehendes Weniger in den 3 Jahren 1918 bis 1920 ausgeglichen werden.
B. Seeoffiziere.
Kapitäne zur See
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berleutnants
Mehrbedarf für
gattenkayitäne itänleutnants
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Admirale }
Fre See Suninié
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| Korvettenkapitäne
Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle . Unterseebootswesen
(Untersceboote, Flot- tillenfahrzeuge, Bei- chiffe, Bergungs\chiffe, Lande Aenderungen der Be- saßungdsetats . N | Mehrbedarf imJahr | 1926 N s : i — |
Durchschnittliche JFahresquote .
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J Nehrindiensthaltungen infolge der S Ünterseebootswesen (Unterseeboote, Flottillenfahrzeuge, Beischiffe, q Lergungsschiffe, Landbedarf) E enderungen der Besaßzungsetats ; Mehrbedarf im Jahre 1920 Î Durchschnittliche Jahresquote
4
: D. Sanitätsoffiziere und Sanitätsunterpersonal. E mm m
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4 u der Novelle as Ae nerseebootswesen (Untersee- , Be, Flottillenfahrzeuge,
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B. Zahlmeister und Zahlmeisterunterpersonal.
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Mehrindiensthaltungen infolge der Novelle Unterseebootswesen (Unterseeboote, Flot- tillenfahrzeuge, Bei- schiffe, Bergungs\ciffe, VANobadar) Aenderungen der Be- laBungs8etats . è Mehrbedarf im Jahre O Durchschnittliche Jahresquote
— Lal O0 O Do O 5. J
Anlage 4. Koftenberechnung.
Ausgaben in Millionen Mark für 1912| 1913| 1914| 1915] 1916| 1917
|
Bezeichnung der Ausgaben
A. Schiffsbauten und Armierungen einshließlich Unterseeboote und Luftschiffe C B. Sonstige einmalige Ausgaben.
Erhöhung der R n __C. Fortdauernde Ausgaben. *)
Crhöhung der in der Geldbedarfs- berechnung 1908 vorgesehenen jährlichen Steigerungsziffer um durh\chnittliÞch je 4 Millionen Mark, abgestuft nach dem vor- ausfichtlihen Bedürfnis. . .. E914)
Summe A bis C... 28 49
Daraus ergibt si eine Steigerung | der Beanspruhung der ordent- lichen Einnahmen gegen das Vorjahr um E
— Anmerbung:
__ Einschließlich des Vehrbedarfs der Novelle ist der Marineetati
sur das Jahr 1917 auf 463 Millionen Mark veranschlagt. Das
!ind 2 Millionen Mark weniger als der gelegentlih der Novelle
1908 für das laufende Jahr (1911) veransclagte Geldbedarf von
465 Millionen Mark (ein\chließlich der Besoldungsaufbefserung des
Jahres 1909 in Höhe von 3,4 Millionen Mark).
A2 218
Bo 1
*) Infolge dec in Ausficht genommenen Erhöhung der Mann-
schaftélöhnung vergrößern sich die bei den fortdauernden Ausgaben an- geseßten Beträge von 1913 ab um je 1 Million Mark. :
: _ Entwurf eines Gesetes, brtreffend Beseitigung des Brauntweinkontingenis. __ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König won Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs- tags, mas folgt:
I Branntweinverbrauchsab gabe. 7 E L
as Kontingent der Branntweinbrennereien (8 2 des Branntweinsteuergeseßzes, Reichs-Geseßbl. 1909 S. 661) wird für das Königreich Bayern, das Königreich Württembera und das Großherzogtum Baden aufrecht gehalten, im übrigen aber be- jeitigt. Der niedrigere Abgabensaß von 105 # für das Liter Alkohol wird aufgehoben. __Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich für die in dem König reiche Bayern, dem Königreiche Württemberq und dem Groß- herzogtume Baden von den einzelnen Brennereien innerhalb ihres Kontingents hergestellten Alkoholmengen um 0,075 M, für gewerbliche Brennereien um 0,05 4 für das Liter Alkohol. _ Diese Vorschrift kann nur mit Zustimmung der genannten
Staaten geändert werden. : i
9
8 3.
_Obstbrennereien und Brenner der im § 41 des Brannt- weinsteuergeseßes bezeichneten Art entrichten für Branntwein, den fie aus selbsterzeugtem Obst, Wein, Most oder aus Rück- ständen davon (Trefter, Hefe) oder aus Beeren und Wurzeln herstellen, bei einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol eine Verbrauchsabgabe von 0,84 6 für das Liter Alkohol. Die Vorschriften im 8 40 Abs. 1 und § 41
des Branntweinsteuergeseßes sind entsprechend anzuwenden. 4
S 2 _ Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete land- wirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, Dürfen ihr ganzes Erzeugnis zu dem Abgabensaze von 1,175 #4 für das Liter Alkohol herstellen. i : J 0. Vor dem 1. April 1912 betriebsfähig hergerichtete land-
wirtschaftlihe Brennereien mit einer Jahreserzeugung von |
mehr als 10, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol haben die Verbrauchsabgabe nah dem Saße von 1,175 für das Liter Alkohol zu entrichten, sofern sie das ihnen für das Be- triebsjahr 1911/12 zugewiesene Kontingent nicht überschreiten. []. Kontingent. : i 8 6. ___ Die Vorschriften im zweiten Abschnitte des Branntwein- steuergeseßes bleiben für das Gebiet des Königreichs Bayern,
des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden
mit der Maßgabe in Geltung, daß die Kontingentsanteile dieser Bundesstaaten so ermittelt werden, wie dies in den 88 24 bis 26 vorgeschrieben is, und daß das Kontingent einer Brennerei im Falle seiner Erhöhung auf Grund einer Neuver- anlagung (8 34 Nr. 2 bis 5 des Branntweinsteuergeseßzes) den Durchschnittsbrand der Brennerei nicht übersteigen darf.
Im §8 25 des Branntweinsteuergeseßes tritt an die Stelle der Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent her- gestellten Branntweins das Gesamtkontingent (8 20, ver- mindert um die nicht ausgenußten Kontingentsmengen.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
9 . Der Verlust des Durchschnittsbrandes 3 8) hat den Ver- lust des Kontingents zur Folge. Jn den Fällen des §8 9 gelten die entsprechenden Vorschriften im * zweiten Abschnitte des
Branntweinsteuergesches; indessen wird das Kontingent mindestens insoweit gekürzt, als es über den herabgeseßzten Durchschnittsbrand hinausgeht. / ITT. Durchschnittsbrand. E S8. …_ Hat eine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durch- shnittsbrand in einem Abschnitte von zehn aufeinander folgen- den Jahren, zuerst in den Betriebsjahren 1910/11 bis ein- shließlih 1917/18, den Durchschnittsbrand nicht benußt, so ver- liert sie ihn. E S 9. Geht nach dem 31. März 1912 1) eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, zur Getreideverarbeitung ohne Hefen- Cs über, fo wird ihr Durchschnittsbrand um ein Ute Ï 2) eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefen- erzeugung nach dem Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nah dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nah dem Würzever- fahren über, so wird thr Durchschnittsbrand um die Hälfte, ) eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeu- gung nach dem Würzeverfahren über, so wird ihr Durch- _ shnittsbrand um drei Viertel gekürzt. _ Pat der Uebergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Teile. | N Bel Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine nohmalige Kürzung nur insoweit statt, als die
Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. / __ Die Kürzung tritt mit dem Beginn des folgenden Be triebsjahres ein. : S S 40. __ Die Vorschrift im § 70 des Branntweinsteuergeseßes bleibt für die Brennereien im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume Baden in Geltung: sie wird für die Brennereien in den übrigen Bundesstaaten dur die Vorschriften in den 88 11 Und 12 erse Q Von zehn zu zehn Jahren, erstmalig im Betriebsjahre 1917/18, wird für die in den vorhergehenden zehn Jahren neu entstandenen und betriebsfähig hergerihteten landwirt schaftlichen Brennereien und Obfstbrennereien ein Durch- shnittsbrand ohne gzeitlihe Begrenzung festgeseßt. Auf Brennereien, die einen Durchschnittsbrand bereits erhalten haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung. S Für die bis zum Beginne des Betriebsjahres 1917/18 und demnächst jedes folgenden zehnten Jahres neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirtschaftlihen Brenne- reien und Obstbrennereien ist die für sie maßgebende Jahres- menge nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnisse, bei landwirtschaftlihen Brenne- reien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst land- wirtschaftlih genußten Fläche und der gesamten wirtschaft- lichen Verhältnisse sowie des Betriebsumfangs anderer, am Durchschnittsbrande beteiligter Brennereien zu ermitteln. Dabei sind zwei Sachverständige aus den Kreisen der Besiver von landwirtschaftlichen Brennereien oder, wenn eine Obst- brennerei veranlagt wird, aus den Kreisen der Besißer von gleichartigen Obftbrennereien zu hören. __ Von der nah Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile als Durchschnittsbrand festgeseßt. Dieser darf jedo für eine laridwirtschaftliche Brennerei 40 000, für eine Obstbrennerei 6000 Liter Alkohol nicht überschreiten. t Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. V. DeronDere BoriMriften. E A S 18, M __Die Vorschrist im § 72 Abs. 2 des Branntweinsteuer gejeBes wird dahin ergänzt, daß für dic Brennereien außer halb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württembera
und des Großherzogtums Baden von der Vergällungspflicht
mindestens cine Branntweinmenge freizulassen ist, die den für s Betrrebsjahr 1911/12 festgeseßten Einzelkontingenten gleich ommt.
7 : 8 14. E
Von der Mehreinnahme, die sich aus diesem Gesetz ergibt erhalten die Bundesstaaten feine Vergütung (8 23 des Brannt- wein)teuerge)eßes). N /
N Q D.
Nahrungs _und Genußmittel insbesondere Trink branntweine und fonstige alkoholishe Getränke — Heil-, Vor beugungs und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle dürfen nicht so hergestellt werden, daß fie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen dieser Art die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden. :
_ Auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzube reitungen, deren Gehalt an Methylalkohol auf die Verwen- dung von Formaldehydlösungen zurückzuführen ist, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung.
A S 16;
Werden Trinkbranntweine oder Liköre mit einem Alkohol gehalte von weniger als 25 Gewichtshundertteilen in den Ver- lehr gebracht, so ist der Alkoholgehalt nach näherer Bestim- mung des Bundesrats auf den für den Verkehr bestimmten Fässern, Flaschen und Krügen tenntlih zu machen.
: S 17. __ Wer der Vorschrift des § 15 Abs. 1 vorsäßlih zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Js die Zuwiderhandlung aus Fahrlässig- keit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis bis zu zwei Monaten zu erkennen. S 18.
Wer der Vorschrift des § 16 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsäßlich oder fahrlässig zu- widerhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft bestraft.
S 19.
Wer den Vorschriften des § 107 des Branntweinsteuer- geseßes oder den vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmun- gen vorsäßlih oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird im ¿Falle des § 107 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft, im Falle des § 107 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark bestraft. Der 8 129 des Branntwein- steuergeseßes wird aufgehoben.