1912 / 92 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Apr 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegensiände erkannt werden, die den in 88 17 bis 19 bezeichneten Vor- christen zuwider hergestellt, in den Verkehr gebracht oder ein- geführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder auch ftann die Vernichtung ausgesprochen werden. Jst die Verfolgung over Verurteilung einer bestimm ten Person nicht ausführbar, fo kann auf die Einziehung selbst- ständig erkannt werden.

Die Vorschriften der §8 16,

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nrcht. 4A,

17 des Gesezes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Ge brauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (NReichs-Gesetbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund dieses Geseßes Anwendung.

A Q 21.

Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der S8 15, 16 dieses Gesetzes oder des 8 107 des Brannt- weinsteuergeseßes eine shwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.

Die Einziehung oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung find auch dann zulässig, wenn die Strafe gemüß § 73 des Strafgeseßbuchs auf Grund eines anderen Ge)eßes zu bestimmen ist.

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n Ansehung des Sirafvecrfahrens bleiben die Borschriften auHor M: N ; S Al E R A A A M C ags außer Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zu wtDderhandlungen gegen die Boilgeseße bestimmt.

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¡ieses Geseh triit am 1912 in Kraft. Urfundlich ujw. Se

¿ aohon 1m egeben UTD.

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Die verbündeten Regierungen baben eine Beseitigung des Kon tingents in dem Entwurf eines Geseßes über den Zwischenhandel des Heichs mit Branntwein vorgeschlagen. Mit der Ablehnung des Ge seßentwurfs im Neichstag fand indessen dieser Vorschlag seine Er ledigung. Bei der Beratung des Gesetßentwurfs, der darauf im MNeichstag aufgestellt wurde und zu derm geltenden Branntweinsteuer geseße geführt hat, wurden von einigen Seiten Versuche gemacht, das Kontingent wenigstens durch Herabseßung des Ünterschieds zwischen den Abgabensäßen einzuschränken. Aber auch diese Versuche blieben ergebniélos. Die Wehrvorlagen und die damit verbundenen Auf- wendungen für die NReichskasse legen es nahe, auf die Beseitigung des Kontingents zurückzukommen. Die wirtschaftlihen Aufgaben, die das Kontingent nah der Absicht des Branntweinsteuergeseßes vom 24. Zuni 1887 im Interesse des gesamten Gewerbes zu erfüllen hatte: die Einschränkung der Uebererzeugung und ebenso der Schuß der kleinen und mittleren Brennereien gegen Erdrücckung durch einzelne Groß- betriebe, sind mit dem Brannlweinsteuergesebe vom 15. Juli 1909 zum großen Teil auf den Durchschnittsbrand übergegangen. Das Kon- Ungent hat daher wesentli an Bedeutung verloren. Es kann unter Berücksichtigung des Sonderrehts der süddeutshen Staaten mit der Wirkung aufgehoben werden, daß der Neichskasse für den Beharrungs- zustand etwa 36 Millionen Mark an jährlichen Mehreinnahmen zufließen.

Das Sondverrecht der süddeutshen Staaten wird durch die ge- plante Beseitigung des Kontingents nicht beeinträchtigt. Die Vor christen in den §8 26, 154 des Branntweinsteuergeseßes und im § 5 Abs. 3 des Art. 1 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanz wesen (Neichs-Geseßbl. 1909 S. 743), durch die das Sonderrecht geregelt worden ist, werden in feiner Weise - geändert. Denn das Sonderrecht erstreckt sich nur auf das Vorhandensein eines niedrigeren und etnes böberen Berbrauchsabgabensaßes, niht aber auf die Höbe der Spannung, wie wiederholt im MNeichstag festgestellt worden ift (vgl. die Verhandlungen in der 42. Sißung der 7. Legislaturperiode I. Session 1887 vom 14. Juni 1887, Berichte über die Verhand- lungen des Netchstags, Band Il S. 917 ff., sowie die Verhandlungen aus Anlaß des Entwurss eines Gesehes über den Zwischenhandel des Reichs mit Branntwein in der 32. Kommission, 12. Legislatur periode, I. Session 1907/09, Anlagen zu den Berichten des MReichs- tags, Band 256 S. 9091 f). Mithin genügt es zur Aufrecht- erhaltung des Sonderrehts, wenn die Kontingente der süddeutschen Staaten unter den bisherigen Bedingungen, wenngleih unter Her- abseßung des Unterschieds zwischen den Abgabensäßen, aufrechterhalten werden. In dem Entwurf eines Geseßes über den Zwischenhandel deó Neichs mit Branntwein war als Ausgleich für das Sonderreht der süddeutschen Staaten eine Entschädigung von 7 M für das Hekto- liter Alkohol vorgesehen, ohne daß dabei zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien unterschieden wurde. Dieser Betrag entspricht auch gegenwärtig noch ungefähr dem Verhaältms, in dem die Brennereien in den Sonderrechtstaaten vermöge threr böberen Kontingentswerte in ihrer Gesamtheit dur{schnittlih besser gestellt find als die Brennereien in Norddeutshland. Wirtschaftlih wird diese Bevorzuguny durch die ungünstigeren Bedingungen gerechtfertigt, unter denen die süddeutshen Brennereien arbeiten. Dies gilt vor- wiegend sür die landwirtschaftlihen Brennereien und namentli für die landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien, die in den Sonderreht- staaten im Durchschnitt mit höheren Nohbstoffpreisen und daher mit größeren Erzeugungskosten zu rechnen haben, als die Brennereien der jelben Art in' Norddeutschland: es macht sih aber auch bei den übrigen Brennereigruppen geltend. Die Zubilligung eines um mehr als 5 46 für das Hektoliter Alkohol ermäßigten Säbßes an die gewerblichen Brennereien würde den in | ähnlicher Lage arbeitenden norddeutschen Betrieben den Wettbewerb ershweren. Für die landwirtschaftlichen Brennereien rechtfertigt. sih eine auf 7,50 #4 erhöhte Spanne. Das selbe gilt für die Obstbrennereien. Diese Regelung des Sonder- rechts der süddeutshen Staaten paßt sih in jeder Beziehung dem gegenwärtigen Zustand an, so daß die. Gefamtlage der süddeutschen Brennereien im Verhältnis zu der Lage des norddeutschen Brenhnerei- gewerbes dadurch nit geändert wird. Der niedrigere Abgabensabz der landwirtschaftlihen Brennereien und Obstbrennereien in den Sonderrechtstaaten wird in gleicher Weise den kleinen Brennereien derfelben Art und. in bestimmten Grenzen au den mittleren Tänd- wirtschaftlichen Brenncreien in den übrigen Bundesstaaten zugebilligt. Der den süddeutshen Staaten auf Grund ihres Sonderrechts blei- bende Borteil' würde“ ih voraussihtlid auf etwa 16 Millionen Mark im Jabre ftelUen.

: n DU S L 2.

Tie Aufgabe deé Gesetzes, die Beseitigung des Kontingents, wird im § 1 vorangestellt. Die Sonderre{t:Staaten behalten das Kon- tngent als solches, aber mit der nach!'§ 2 gekürzten“ Spanne von 7,50 M für das Hektoliter Alkohol bei landwirtshaftlihen Brenne- reien und Obstbrennereien und von 5 M bei gewérblichen Brennereien.

Dem Vermwaltungsgebiete Bayerns werden wie bisher die öster- reidishen Gemeinden Jungholz und Mittelberg, das Gebiet des S Sächsischen Bordergerihts Ostheim und des. Amts- gerichts Königsberg in Franken aus dem Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha zuzurechnen sein.

Die Fassung des § 2 entspriht der Absicht des Gesehentwurfs, nur den Unterschied zwischen dem höheren und dem niedrigeren Ab- gabensaße, die Spanne als folche, niht aber auch die Abgabensäße seibst untec das Sonterrecht zu stéllen.

ZU S8 3 bis 5, Die Vorschriften gelten für den Bereich des Branntweinsteuer- fetebes; fie wollen infonderheit verhüten, daß die kleinen und mittleren Betriebe in den Hohenzollernschen Landen, in Elsaß-Lothringen, in dem Großherzogtume Hessen, in Rheinpreußen usw. ungünstiger ge- stellt werden als die gleichartigen Betriebe “in den Sonderrecht- Staaten.

Die im § 2 Abs. 2 des Branntiweinsteuergeseßes bezeichneten Zwergbetriebe aus der Klasse der Obstbrennereien und Stoffbesißer behalten den Berbrauchsabgabensaß von 0,84 Æ für das Liter Alkohol (S 3). Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in etnem Betriebsjahr niht mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, verfsteuern ihren Branntwein zu dem niedrigen Saße von 1,175 M für das Litér Alkohol 4). Der 1. April 1912 mußte als Zeit- grenze vorgesehen werden, um eine der Absicht des Geseßes wider- \prehende Ausnußzung der Vorschrift zu verhindern.

Mittleren landwirtschaftlichen Brennereien mit einer Jahres- erzeugung von 10 bis 300 Hektoliter Alkohol wird im § 5 der niedri- gere Abgabensfaß unter der Bedingung zugebilligt, daß sie das ihnen für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesene, auf Grund des § 25 des Branntweinsteuergeseßes gekürzte Kontingent nicht überschreiten. Die Borschrift will die Härten mildern, die der Wegfall des niedrigen Abgabenjabes für die namentlich in Mitteldeutshland zahlreich vor- handenen Klein- und Mittelbetriebe bedeuten würde, die bisher thr Kontingent wenig oder gar nicht überschritten haben. Um Unbillig- reiten bei der Abgrenzung des Kreises der Teilnehmer an dieser Ver- günstigung zu vermeiden, wird die Teilnahme nicht von der Höbe der früheren Erzeugung abhängig gemacht, sondern nur die künftige Ein- haltung der Erzeugungsarenzen gefordert. Es fönnen daher an dem niedrigeren Abgabensaß auch landwirtschaftlihe Brennereien teil- nebmen, die in früheren Betriebsjahren mehr als 300 Hektoliter Alkohol Hergestellt haben. Auf folcbe landwirtschaftlihen Brenne reien, die in den Sonderrecht-Staaten etwa später zum Kontingent zugelassen werden sollten, findet die Vorschrift keine Anwendung.

In den Sonderrechtsstaaten werden die Alkoholmengen, die auf Grund der 8 3 bis 5 zu einem der niedrigeren Abgabensäße her- gestellt werden, in die Landeskontingente eingerechnet.

S O O. ie Beibehaltung der bestehenden Kontingentsvorschriften ist die ste Losung der Kontingentsfrage für die süddeutschen Staaten. ie §8 24 ff. des Branntweinsteuergeseßes werden damit niht Vor briften im Sinne des Art. 7 Abs. 4 der Reichsverfassung, an denen ck77

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nur die süddeutschen Staaten ein Interesse haben. Denn der Kontin- gentsrest, der auf Grund der süddeutschen Sonderrechte bestehen bleiben joll kürzt die Einnahmen des NHeichs aus der Branntwein- steuer. Im Interesse des Reichs ist daher erforderlich, daß die Kon- tingentsanteile der süddeutschen Staaten in gleicher Weise wie bisher festgeseßt werden. Nach § 24 des Branntweinsteuergeseßes ergibt sich das Gesamtkontingent aus dem Durchschnitt der innerhalb der lebten drei Jahre in den verbrauchsabgabenpflihtigen Jnlandsverbrauch übergegangenen Branntweinmengen. Daraus wird mit Hilfe der Bevolkerungsziffer nah der jeweiligen leßten Volkszählung die Ulkoholmenge berechnet, die auf den Kopf der Bevölkerung fällt. Zwei Drittel dieser Ziffer, vervielfaht um die Bevölkerungsziffer jedes der beteiligten süddeutschen Staaten, ergeben den (Besamtkontingents anteil der einzelnen Staaten. Der § 149 des Branntweinsteuer geseßes bleibt 1n Geltung.

Der Durchschnittsbrand ist auch in den Fällen des § 64 Abs. 1 des Branntweinsteuergeseßes endgültig in Höhe des Kontingents fest geseßt, welches die Brennerei am 1. Oktober 1909 gehabt hat 68 des Gesetzes), Cine Neuveranlagung zum Kontingent darf nicht dazu suhren, daß das Kontingent der Brennerei über den Durchschnitts brand hinaus erhöht wird. Denn es entspriht dem Aufbau des Ge

seßes, daß das Kontingent über den Durchschnittsbrand nicht hinaus

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geben darf.

Da das Kontingent außerhalb der Sonderrecht-Staaten beseitigt mußte im § 25 des Brauntweinsteuergeseßes die Menge des unter Anrechnung auf das Kontingent hergestellten Branntweins durch das Gesamtkontingaent des § 24, vermindert um die in den Sonder recht-Staaten unauêgenußt gebliebenen Kontingentsmengaen, erseßt werden. Zu S8 7 bis 9.

(Fine Brennerei mit besonders zugewiesenem Durchschnittsbrande, die in einem Zeitabschnitte von 10 Jahren, erstmalig in 8 Jahren, überhaupt nicht im Betriebe gewesen i}, verliert mit Recht ihren Durchschnittsbrand. Die Vorschrift in § 8 dürfte daher keiner Brennerei, die wirtschaftlih geleitet wird, einen Nachteil verursachen. Auf Kleinbetriebe, denen ein Durchschnittsbrand nicht zugewiesen ift, findet sie keine Anwendung.

Die Borschriften im § 9 entsprehen im wesentlichen den §8 33 39 des Branntweinsteuergesebßes, die den Uebergang von einer Be triebsart zur anderen ordnen, aber für die Brennereien außerhalb der Sonderrecht\taaten mit den Kontingentsvorschriften außer Geltung treten. Indessen sind die Kürzungssaße bei Getreidebrennereien ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung nah dem Wiener Verfahren übergehen, auf die Hälfte, und bei Brennereien ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung nah dem Würzeverfahren übergehen, auf drei Biertel festgeseßt worden, weil diese Säße den Ausbeuteverhältnissen besser entsprehen. Der wegen Betriebsroechsels herabgeseßte Durch schnittsbrand bleibt auch dann gekürzt, wenn der Betriebsöwechsel rüd- gängig gemacht wird oder die Brennerei zu einer bei der Bemessung des Durchschnittsbrandes günstiger behandelten Betriebsweise übergeht.

Der § 7 sieht die Vorschriften vor, die erforderlich sind, um das Kontingent den 8 8, 9 anzupassen. Die Vorschrift im ersten Saße enthält für die Obfstbrennereien mit besonders zugewiesenem Durch- \hnittsbrand eine Aenderung des § 32 des Branntweinsteuergeseßes.

Ohne die Vorschrift am Schlusse des zweiten Saßes könnte eine

gewerblihe Brennerei ohne Hefenerzeugung, die zur Hefenerzeugung

nach dem Würzeverfahren übergeht, gegebenenfalls ein Kontingent be-

halten, das über den um drei Biertel ackürzten Durbscbnittsbrand

hinausgeht. E Zu 88 10 bis 12.

Die Vorschriften in den S8 10 bis 12 entsprechen der Nechts- lage des geltenden Branntwetn|teuergeseßes. Für Bayern, Württem berg und Baden bleibt es bei der Vorschrift im § 70 des Gesetzes. Fur die übrigen Bundesstaaten wird dasselbe erreiht durch Fest- seßung eines Durchschnittsbrandes. Da in den landwirtschaftlichen Brefinéreien und Obstbrennereien Kontingent und Durchschnittsbrand ungefähr in dem Verhaltnisse von 60 zu 100 stehen, so wird der Durchschnittsbrand auf 60 Hundertteile der als maßgebend zu er- achtenden Jahresmenge zu bemessen sein. Die Hochstziffern von 40 000 und 6000 Liter Alkohol sind dem § 37 des Geseßes entnommen.

QU S 13.

Die Vorschrift ist notwendig, um zu verhindern, daß aus der Beseitigung des Kontingents für einzelne Brennereien Nachteile ent- steben, ‘die durh den Zweck dieses Gesebes nicht bedingt sind.

Zu § 14.

Die Beseitigung des Kontingents erhöht die Gesamteinnahme und damit die den Bundesstaaten nah § 23 des Branntweinsteuer- geseßes zustehende Vergütung für die Verwaltung und Erhebung der Berbrauchsabgabe, ohne die Verwaltungsarbeit und die damit ver- bundenen Kosten zu vermehren. Dieser Umstand ermöglicht es, die Mehreinnahme, die ‘sich aus diesem Geseß ergibt, unverkürzt der Neichskässe zuzuführen.

Zu 88 15 bis 22.

Das Verbot des § 15 ‘ist vom Standpunkt der Reichsfinanzen angezeigt, weil die Verwendung des Methylalkohols ‘an Stelle des Aethylalkohols das Aufkommen an Branntweinsteuer beeinträhtigt. Anderseits ift es vom Standpunkt der Gesundheitspflege erwünscht, die Verwendung des Methylälkobhols wegen seiner \pezifischen Gift: wirkung, die sowohl beim Trinken als auch beim Einatmen und Auf- bringen auf die Haut eintreten und Gesundheit und Leben gefährden fann, tunlichst überall da auézuschalten, wo solhe Schädigungen zu befürchten find. Die im § 15 vorgesehene Negelung bildet somit eine zweckmäßive (Ergänzung der bestehenden geseblihen Vorschriften. Cine Ausnahmestellung ‘erfordern die im Handel unter verschiedenen Bezeichnungen vorkommenden Formaldehydlösungen, bei denen ein geringer Gehalt an Methylalkohol nicht zu vermeiden und bei der Art der Verwendung unbedenklich ift.

Das Verbot ‘des Herstellens, Vertreibens und Einhbringens methylalkobolhalliger Nahrungs- und Genußmittel usw. wird für die

Trinkbranintweine und Liköre wesentlich wirksamer durhgeführt werden

können, wenn die Verpflichtung besteht, den Alkoholgehalt fi; B Verbraucher kenntlih zu machen, sofern er eine bestimmte Weis unterschreitet. Die Vorschrift im S 16 würde den Anreiz besétigen dem Trinkbranntweine Methylalkohol oder auch Branntwein|cärfey aller Art zuzuseßen und fo einen höheren Alkoholgehalt vorzutäuchen als der Wirklichkeit entspricht. Es is anzunehmen, daß die V». rift im Laufe der Zeit mehr Sicherheit und Zuverlässigüeit in dew Verkehr mit Trinkbranntwein bringen wird. Schwierigkeiten fs. den Handel können vermieden werden, wenn während einer Üer. gangszeit nah näherer Bestimmung des Bundesrats über gering: fügige Äbweichungen hinweggeschen wird. L

Jn die Strafvorschriften des Entwurfs ist der Fall einbezogs daß dem § 107 des Branntweinsteuergeseßes zuwidergehandelt wis (S 19); der § 129 dieses Gesehes fällt daher fort. Die vorgesehene, Strafen erscheinen in Verbindung mit den Vorschriften des S 90 üb Einziehung und Vernichtung ausreichend, zumal sie nur zur Ax wendung gelangen, foweit nit nach anderen Vorschriften cin, \{werere Strafe verwirkt ist 21). Für eine strengere Ahndung dez Falle, in denen neben einem Verstoße gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 der Tatbestand einer vorsaßlichen oder fahrlässigen Gefähr. dung oder Beschädigung der menschlichen Gesundheit oder Gefährdung des Lebens gegeben ist, bieten die bestehenden Gesebe, insbesondere die Vorschriften des Nahrungsmittelgeseßes, die erforderliche Grund- lage. Die Vorschrift des § 22 ist im Hinblick auf § 138 des L weinsteuergescßes aufgenommen; sie stellt insbesondere klar, daß nach den S8 17 bis 19 f\trafbaren Handlungen vor die ordentli Gerichte gehören. Diese Regelung der Zuständigkeit ist namenilig geboten, weil bei Zuwiderhandlungen gegen die genannten Veo: schriften häufig zugleih ein Verstoß gegen allgemeine Strafgeseß inóbesondere gegen die Vorschriften des Nahrungsmittelgeseßes vor liegen wird. Mit Rücksicht hierauf i es auch nmcht angezeigt die SS 131 ff. des Branntweinsteuergeseßes für anwendbar zu erklären

Hinsichtlich der Verwendung der erzielten Ueber Ou e ur Das Yar 1911 unD ewa Con Der Tur Das E L S4 gänzung zum Etatsgesez eine von dem vorgelegten abweichende Regelung vorgesehen.

Das Eitatsgeseß für 1911 hatte bestimmt, daß die sich ex gebenden Ueberschüsse zur Abbürdung der Anleihen verivendet werden sollten, die zur Deckung des Fehlbetrags im Jahre 1909 notwendig wären, darüber hinaus aber zur Deckung von Ausgaben nicht werbender Art im Extraordinarium. Die An leihe für den Fehlbetrag hat bereits durch die Ueberschüsse des Jahres 1910 fast völlig ihre Deckung gefunden. Der dem Reichstag vorgelegte Etatsentwurf für 1912 sah nunmehr vor, daß die ctwaigen Ueberschüsse des Jahres 1912 nacheinander verwandt werden sollten: .

1) zur Abbürdung der Vorschüsse der Heeresverwaltung, die dadurch notwendig werden, daß die Heeresverwaliung unter Umständen Kriegs- und anderen Bedarf über das laufende Etatsjahr hinaus eindecken muß, sowie zur Abbürdung von Vorschüssen der Marineverwaltung zwecks Bereitstellung von Mitteln für die Marinebekleidungsämter, sodann

92) zur Deckung der nicht werbenden Ausgaben im außer ordentlichen Etat, und endlich

3) zur Tilgung von Anleihen, die zur Deckung der Fehl beträge in der eigenen Wirtschaft des Reichs und der ge stundeten Matrikularbeiträge in den Jahren 1906 bis 1908 erforderlich gewesen waren.

Unter diese Zwecke fügt nun der neue Entwurf der Etats ergänzung noch die weitere Bestimmung zur Deckung von ein maligen Ausgaben aus den neuen Wehrvorlagen ein. Jn welcher Reihenfolge oder zu welchen Anteilen diese verschiedenen Zwecke durchgeführt werden, bleibt der näheren Bestimmung der Etats künftiger Jahre überlassen. Dasselbe soll für die Ueberschüsse aus dem Jahre 1911 gelten, die zunächst in der Neichskasse zu belassen sind. Ueber die Verwendung wird zweckmäßigerweise erst zu entscheiden sein, wenn sich die weitere Entwicklung der Einnahmen in den nächsten Jahren über sehen läßt. j

Dem Entwurfe beigefügt ist die nachfolgende „Dentschrif! über die Kosten der Wehrvorlage“ :

Denkschrift über die Deckung der Kosten der Wehrvorkagen.

1, Die durch die Wehrvorlagen bedingten Mehrausgaben einschließlich Löhnungsaufbesserung belaufen sich in den Fahren 1912 bis 1917, dem lebten Jahre, für welches die Wehrvor lagen erhöhte einmalige Kosten bringen werden, auf ins gesamt 650,5 Millionen Mark und verteilen sich auf die cin zelnen Jahre, sowie auf die fortdauernden und einmaligen

Ausgaben, wie folgt:

Millionen Mark

1912/1913/1914/1915/19 6/1917] zufarmen

r pee

E) Seeresvorlage. Fortdauernde Ausgaben . Einmalige Ausgaben . . . 166 | 52 79,5 101 | 78 |

13,5 49 | 59 | E 58 581 296,5 u d dl L

62 {40/0

2) Marinevorlage. | Fortdauernde Ausgaben , . | 2,6) Einmalige Ausgaben". 12,4]

: | 18] 1304 LOOLOO L 89 A0 Ae 48

m ca i

210,0

| I H 29 (9,6 l

3) Heeres- und Marine- vorlage.

érortdauernde Ausgaben .

Einmalige Ausgaben .

| L 16,1| 56 | 69| 78 78,4 24 | 28 945 180 | T7 |

|

| 83

02

98 | 1061 105 [6506 TT. Hierzu treten die Mehrausgaben, welche für das Heer

nah dem Friedenspräsenzgeseße von 1911 und für die Flotlt

nah dem bestehenden Flottengeseß im ordentlichen Etat |cho!

———

bisher zu gewärtigen waren. Sie belaufen sih im orden! lichen Etat : beirn Heére auf . . 13,6 18,8 136 1,1 0,8 Mill. Marï, bei der lotte alf . 21,6 29,7 391,7 441 542 u zusammen auf. . 35,2 48,5 45,3 45,2 55,0 Mill. Mark. [1]. Vom 1. April 1914 ab tritt gemäß Artikel V des Geseßes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, vom 19. Zuli 1909 die Herabsezung der Zuckersteuer in Kraft, am 1. Zul 1914 kommt gemäß § 90 des Reichsstempelgeseßzes in der ihm durch 8 69 - des Zuwachssteuergesezes vom 14. Februar 191 gegebenen Fassung der Zuschlag zur Grundwechselabgabe v0 100 v. H. in Wegfall. Die dadurch für die Neichskasse zu erwartenden berechnen sich wie folgt:

1) Vei der Zuckersteuer n wird nah dem Ergebnis der Einnahme im Rechnungsjah!? 1911 die Einnahme 1912 geschäßt auf 143,5 Millionen : t und ffff. treten 15 Millionen hinzu *), also Einnahme 158,5: Millionen.

*) Siehe hierüber zu Ziffer IV. 1.

Ausf (le

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage zum Deutschen Neihsanzeiger und Königlich Preußischen Staalsanzeiger.

M 92,

Berlin, Dienstag, den 16. April

1912.

B R J: P V V C B T E

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Bei der geseßlihen Ermäßigung der Steuer wären hiervon zu kürzen: 5 / :

1914: für 7*) Monate 26,4, sodaß eine Einnahme ver- bleibt von 132,1 Millionen Mark,

1915: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme ver bleibt von 113,2 Millionen Mark,

1916: für 12 Monate 45,3, sodaß eine Einnahme ver- bleibt von 113,2 Millionen Mark,

1917: für 12 Monate 45,8, sodaß eine Einnahme ver- bleibt von 113,2 Millionen Mark.

Hierzu treten bei Annahme einer gewissen Verbrauchs- zunahme infolge der Sleuerermäßigung 3,3 Millionen, für 1915/17 je 5,7 Millionen, also

Gesamteinnahme 1914 U 100 IDIO é 1916 6 1917 s

Ausfall gegen 1913 23,1 Millionen, N S 39,6 i 141,

rund «142

2) Bei den Grundstüksübertragungen wird nah dem Ergebnis der Einnahme im Rechnungsjahr 1911 die Einnahme 1912 geschäßt auf 40,64 Millionen.

Der Ausfall berechnet sich:

1914 8/,**) von 20,32 —. 1915 a E A

1916 A

191 e

I 118,9 118;

118,9

Millionen.

13,55 Millionen, 20,32 » 20,32 i 20/92 e 74,51 D. A0 Milltonen, Hierzu Ausfall bei der Zucker- Ie N es L420 1 Gesamtausfall rund . . 215 Millionen.

TV. Zur Deckung der Kosten sind zunächst die Mehrein- nahmen heranzuziehen, welche in dem Rechnungsjahre 1912 gegenüber dem Etatsentwurf zu erwarten sind, sowie die in diesem Jahre in Aussicht stehenden Ersparnisse. Die Aende- rung des Etatsentwurfs empfiehlt sich, weil dessen Verab- schiedung ausnahmsweise zu einer Zeit erfolgt, in der einer- seits neue Anforderungen sih schon geltend gemacht haben, anderseits die Ergebnisse des bereits abgelaufenen Rechnungs- jahrs sich mit einiger Sicherheit übersehen lassen und eine ge- nauere Schäßung der Einnahmen für 1912 ermöglichen.

1. Die Zölle, Steuern und Gebühren werden nach den Einnahmeergebnissen bis Ende Februar 1912 für das Rech- nungsjahr 1911 eine Gesamteinnahme von rund 1666 Mil- lionen Mark erbringen. Jm Etatsentwurf 1912 sind ange- seßt 1566 Millionen. Mithin übersteigt das J} 1911 das Soll 1912 um rund 100 Millionen Mark. Jn diesen 100 Mil- lionen sind indessen rund 30. Millionen Mark Mehreinnahmen an Zöllen enthalten für Getreide, Erbsen, Bohnen, Wicken, Not- und Weißkohl, Schmalz, Butter, Fleisch, die nur eine Folge der außergewöhnlichen Ernteverhältnisse dieses Jahres sind und als wiederkehrend nicht angesehen werden dürfen. Ferner find in der Einnahme an Zuckersteuer in den Monaten Juli, August, September 1911 rund 15 Millionen Mark enthalten, welche auf einer Vorversorgung wegen der durch die schlechten Aussichten der Rübenernte hervorgerufenen Befürchtung einer wesentlichen Steigerung des Zuckerpreises beruhen. Jhnen stehen jedoch 3 Millionen Mark Ausfall wegen des in der gleichen Zeit eingetretenen Minderverbrauchs von Zucker zum Einmachen von Früchten usw. gegenüber. Die Vorversorgung in den Monaten Juli, August, September hat sodann zu einem Rückgang der Solleinnahme in den Monaten Oktober bis Februar von gleichfalls 15 Millionen Mark geführt, der wegen der sechsmonatlichen Stundung der Steuer das Rech- nungsjahr 1912 belastet. Für 1912 muß daher mit einem Minderaufkommen an Zuckersteuer von 27 Millionen Mark gerechnet werden. Weiter muß wegen Erhöhung des Brannt- weinkontingents für das Betriebsjahr 1911/12 um 200 000 Hektoliter die Einnahme aus der Branntweinsteuer im Jahre 19129 um 4 Millionen Mark geringer ausfallen als im Jahre 1911, Dagegen kann auf ein erhebliches Anwachsen der Zu- wachssteuer etwa im Betrage von 9 Millionen Mark gerechnet werden. Unter Zugrundelegung des Aufkfommens im Fahre 1911 und Berücksichtigung der vorstehend angegebenen BVe- sonderheiten is eine Neuveranschlagung der Zölle, Steuern und Gebühren erfolgt, die zu etnem um 45 Millionen Mark günstigeren Gesamtergebnisse führt, als der Etatsentwurf für 1912 angenommen hat. Wie sih diese Mehreinnahmen auf die einzelnen Titel verteilen, ist aus dem Ergänzungsetats- entwurf zu Kapitel 17 ersichtlich. i

2. Bei der Post- und Telegraphenverwaltung ist im Rech- nungsjahre 1911 eine Gesamteinnahme von rund 755914 Mil- lionen Mark zu erwarten; hierin sind an Nachzahlung sür das preußische Aversum auf das Rechnungsjahr 1910 und an Ein- nahmen des Schalttages etwa 314 Millionen Mark enthalten, welche bei Veranschlagung der Einnahmen späterer Jahre außer Betracht bleiben müssen. Nach dem durchschnittlichen Steigen in den lehten 12 Jahren 6 % würde sich für 1912 eine Einnahme von 797 Millionen Mark ergeben, das find gegen den Etatsansaß mehr rund 15,6 Millionen Mark.

Der Schwerpunkt der Einnahmen liegt in den Einnahmen aus Porto und Telegraphengebühren Titel 1 des Etats —, welche über */,, der Gesamteinnahmen ausmachen. Bei ihnen ist im Jahre 1911 ‘nah Abzug - der ‘oben erwähnten 314 Millionen Mark mit einem Betrage von 690 Millionen Mark zu rechnen. Legt man der Schäßung wie bisher ein dem durchschnittlichen Steigen in den leßten 3 Fahren 5,77 % entsprechendes Anwachsen zugrunde, so ergibt sich für 1912 eine Einnahme von rund 72914 Millionen Mark, Das sind 1214 Millionen Mark mehr, als im Etatsentwurf angeseßt sind. Berücksichtigt man, daß auch bei den übrigen Titeln noch eine mäßige Mehreinnahme eintreten dürfte, fo *) Unter Berücksichtigung einerseits der Steuerstundung von 6 Monaten, anderseits der“ mutmaßlihen Zurückhaltung der Ver- steuerung furz vor dem Inkrafttreten des ermäßigten Saßes.

kann auf einen Mehrübershuß der Reichs-Post- und Tele- graphenverwaltung gegenüber dem Etatsentwurfe von rund 10 Millionen Mark gerechnet werden. : : Zur Vereinfachung der Etatsaufstellung soll von einer Aenderung des Etats im einzelnen abgesehen und die Ein- nahme bei Titel 1 um 10 Millionen Mark erhöht werden. Dementsprechend erhöhen sich die Postausgleihungsbeträge Bayerns und Württembergs um zusammen rund 1,7 Mil- lionen Mark. S

3. Bei den Reichseisenbahnen kann nach dem tatsächlichen Ergebnis des Jahres 1911 unter Berücksichtigung der Ein- nahmesteigerung in den gzurückliegenden Fahren mit einer Mehreinnahme gegen die Ansäße des Etatsentwurfs für 1912 von insgesamt 4,5 Millionen Mark und im Hinblick auf dar- aus gegebenenfalls erwachsende Mehrausgaben mit einem Mehrüberschusse von 3 Millionen Mark gerechnet werden.

Zur Vereinfachung der Etatsaufstellung soll auch hier von einer Aenderung des Etatsentwurss im einzelnen abgesehen und nur die Einnahme bei Kapitel 3 Titel 2 um 3 Millionen Wiark erhöht werden. s

4. Zur Verzinsung der Reichsanleihe hat der Etat 1911 im ganzen 182 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Davon sind erspart mehr als 13 Millionen, also nicht ganz 169 Mil- lionen Mark erforderlih gewesen. Jn den Etatsentwurf 1912 find zu gleichem Zwecke 177 Millionen Mark eingestellt. Hiernach und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Ent- wicklung des Extraordinariums in den Jahren 1913 bis 1917 (zu vergleichen Ziffer X1) erscheint ein Abstrih von 8 Mil- lionen Mark gerechtfertigt.

Zur Verzinsung der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel aufgenommenen Mittel hat Der Etat 1911 714 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. Da- von werden rund 4 Millionen Mark erspart. Für 1912 sind ebenfalls 714 Millionen Mark eingestellt. Es is nicht anzunehmen, daß der Schaßanweisungskredit bis 1917 in be fonders weiteren Umfang in Anspruch genommen wird; demnach können hier 2 Millionen Mark in Abgang gestellt werden.

5. Für den Kaiser-Wilhelm-Kanal fordert der Etatsentwurf 1912 insgesamt 42 Millionen Mark. Es hat sih ergeben, daß die Arbeiten nicht in der Weise gefördert werden können, wie bei Aufstellung des Etatsentwurfs angenommen worden war. Mindestens 10 Millionen Mark werden 1912 weniger gebraucht werden. ; S V, Die vorstehend zu TV 1 bis 4 geschilderten Verbesse- rungen des Etats 1912 kommen in gleicher Weise den späteren Rechnungsjahren zugute, so daß aus den Einnahmen der Jahre 1913 bis 1917 je rund 70 Millionen Marï für die zu 1. bis ITI. angegebenen Zwecke verfügbar bleiben.

V]. Aus der Beseitigung des Branntweinkontingents find zu erwarten im Rechnungsjahre 1912 rund 14,5. Millionen Mark, in den folgenden Jahren je 36 Millionen Mark.

VIT. Nach Fertigstellung des Kaiser-Wilhelm-Kanals im Jahre 1914 werden in diesem Jahre 7 Millionen Mark, in den folgenden 3 Jahren je 42 Millionen Mark verfügbar.

VITT. Läßt man die zu I. und II. dieser Denkschrift an- gegebenen Ausgaben außer Betracht, so sind die durch das natürliche Anwachsen der Einnahmen in die Reichskasse fließenden Beträge höher als die durch das natürliche Anwachsen der Aus- gaben entstehenden Lasten.

1. Die voraussichtlihe Gesamtmehrausgabe is auf 2192 898 000 6 errechnet, wobei von folgenden Erwägungen ausgegangen ist:

Beim Reichstag, der " Reichskanzlei, dem Auswärtigen Amte, dem Reichsamt des Jnnern, dem Reichsmilitärgericht, dem Reichsschaßamt und der Reichs\huld (Verwaltung) dürfte die jährliche Steigerung der durchschnittlihen Steigerung der Jahre 1908 bis 1912 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gehaltsaufbesserung und fonstiger Umstände, die den Etat nur vorübergehend beeinflußt haben, entsprechen. Beim RNeichsheer sind diejenigen Ausgaben nach einem drei jährigen Durchschnitt in Berechnung zu ziehen, welche durch die Veränderungen in den Formationen und Stellen aus Anlaß der organischen Fortentwickelung des Heerwesens, durch die Gehalts- und Zulageerhöhungen, die Veränderungen infolge von Preissteigerungen usw. und die sonstigen besonderen Be dürfnisse entstehen werden; für die einmaligen Ausgabck ist zu berücksichtigen, daß im leßten Jahrzehnt hohe Ausgaben für besondere Zwecke, namentlih für Umbewaffnung, auf zuwenden waren, die jeßt beendet find oder abschwellen und an deren Stelle sich andere Ansäße einfügen lassen. Die sämt lichen Ausgaben für die Marine haben bereits in den An säßen zu 11 dieser Denkschrift Ausnahme gefunden. Bei der Neichs-Justizverwaltung wird der eintretende Mehrbedarf durch Mehreinnahmen an (Gerichtskosten beim Reichsgericht gedeckt werden. Für die Kolonien kann davon ausgegangen werden, daß die Anforderungen an den Reichshaushaltsetat für die Jahre 1913 bis 1917 sih in den Grenzen des Bedarfs für 1912 halten werden.

Beim Reichseisenbahnamt ist ein Mehraufwand wohl nicht erforderlih. Jn dem Bedarfe des Rechnungshofs wird infolge des Reichskontrollgesezes eine Vermehrung nicht eintreten. Dem allgemeinen Pensionsfonds, der bis einschließlich 1910 in der Regel eine jährlihe Steigerung von etwa 3 Millionen Mark erfahren hat, fallen seit 1911 auch die bis dahin aus dem Neichsinvalidenfonds bestrittenen Ausgaben für die Kriegs invaliden von 1870/71 zur Last. * Diese Kosten verringern {h neuerdings in stärkerem Maße und drücken dadurch die eigent- lichen Mehrausgaben des allgemeinen Pensionsfonds zahlen mäßig herab, so daß dessen Steigerung für die nächsten Jahre nicht mehr ‘als 11/4 Millionen Mark betragen wird. Für die Tilgung der Reichsschuld, die um 11/5 Millionen Mark jährlich

infolge der Hinzurechnung der ersparten Zinsen zu den Tilgungs- beträgen anwachsen wird, sind keine Mehrbeträge angeseßt, da nach Ziffer XT ein erheblicher Teil der Tilgungsbeträge zur Verminderung der Reichs\chuld durch Ankauf von Schuld verschreibungen wird benußt werden können und jomit eine Zinsersparnis mindestens in Höhe der Mehraufwendungen ein- treten muß.

9. Die dem Reiche von 1913 bis 1917 gegen 1912 zu- fließenden Mehreinnahmen sind auf 363 000 000 f geshäßt. Hierfür sind nachstehende Erwägungen maßgebend gewesen:

Im Nechnungsjahre 1911 werden die Zölle, Steuern und Ge- dühren eine Gesamteinnahme von rund 1660 Millionen Mark ergeben. Bei Anwendung des Prozentsaßes der Bevölkerungs- zunahme auf das Wachstum der Zölle usw. würde sih eine Steigerung um jährlih 23 Millionen Mark errechnen. Eine derartige Steigerung kann indessen nicht erwartet werden, ganz abgesehen davon, daß das Ergebnis für 1911 durh eine be- sonders günstige Konjunktur beeinflußt ist, mit der für die Zukunft nicht gleichmäßig gerehnet werden darf; eine vorsichtige Veranschlagung wird die Steigerung der Zoll- usw. Einnahmen nicht über 10 Millionen Mark durchschnittlih für das Jahr anseten. S R Geht man bei einer Schäßung des Ueberschusses der Post- und Telegraphenverwaltung für die Jahre bis 1917 davon aus, daß die Einnahmen jährlich um 5 Prozent steigen und etwa 1/2, der Mehreinnahmen dem Ueberschusse zufließen wird, so würde sih gegenüber dem berichtigten Etat sür 1912 ein Mehrübershuß

1019 e é von 14 Millionen Mark,

4 N S 4

10D L A A #

1916 4 R / d

T A E L

ergeben. Um indessen den bei einer Verkehrsverwaltung un- vermeidlihen Schwankungen Rechnung zu tragen, jt nur eine durhschnittliche Steigerung von 12,5 Millionen Mark in Ansaß gebracht,

Bei der Reichs-Eisenbahnverwaltung kann unter Berük- sichtigung eines vorübergehenden Rückgangs mit einer jährlichen Durchschnittssteigerung der Einnahmen um 3 °/% und des Ueber- {usses um 1,7 Millionen Mark gerechnet werden.

3. Hiernah steht im dem Zeitraum 1913 bis 1917 einer Gesamtmehrausgabe von . . « - 212 898 000 6 eine Gesamtmehreinnahme von . —_ QOS VUO OUO ¿6 gegenüber. Es ergibt sich also ein Ueberschuß der Einnahmen über die ‘Ausgaben in Höhe von s A ea 150 102 000 M oder durchschnittlich für ein Jahr in Höhe von rund 16 : S 30 000 000 t.

Um der Unsicherheit, die jeder Schäßung auf längere Zeit anhaften muß, Rechnung zu tragen, wird der Ueber\chuß der Einnahmen über die Ausgaben 1m Jahresdurchschnitt auf C T ZO O veranschlagt.

[X. Für die Rechnungsjahre 1912 bis 1917 ergibt \ich folgendes Bild:

. . . - . .

1) Rechnungsjahr 1912. . 94,5. Mill. Mark.

0. d 1S ck07

Kosten der Wehrvorlagen . Diese sollen bestritten werden: Mehreinnahmen aus Zöllen, und Gebühren in Höhe 45 Mill. Mark . durch Mehreinnahmen aus Post (einschließlich Ausgleichsbeträge) und Eisenbahnen in Höhe

a. durch Steuern

TET Mark . durch Ersparnisse bei Verzinsung der Reichs- huld in Höhe von . .

. durch Einnahmen in- folge Beseitigung des Branntweinkontingents in Höhe von .

. durch Ermäßigung der Kosten für den Nord- Oseetanal A

durch Abseßung von der über den geseßlichen Mindestbetrag hinaus angesetzten Schulden- HGUNG S

Mark

. Mark

Mark

0,3 Mill. Mark zusammen .… . . 94,5 Mill. Mark.

9) Jn den Rechnungsjahren 1913 bis 1917 sind für die Wehrvorlagen noch aufzubringen rund . . . 556 Mill. Mark. Hierfür sind verfügbar: ] l 1. wie 1a, b, c alljährlih rund 70, aljo 5D X.70 = i: 92. aus der Zuckersteuer wegen Aufhörens der Folgen der Vorversorgung 5 K 19

. aus der Beseitigung des Branntwein- kontingents 5X 36=.

. Ueberschüsse aus 1911, die nach dem Etatsgesezentwurfe mit zur Deckung ein- maliger Ausgaben der Wehrvorlagen i (196 Mill. Mark) verwendet werden dürfen 230 Mill. Mark,

zusammen . . . 835 Mill. Mark.

979 Millionen Mark.

. Mark, Mill. Mark, Mill. Mark,

Es bleiben also noch übrig . . - 3) Jn den Jahren 1913 bis 1917 sind auch zu decken die Kosten des Friedenspräsenzgeseßes von 1911 und des bestehenden Flottengeseßes in Höhe von rund 230 Millionen Mark. Hierfür sind verfügbar: 1 De U Q a6 9. die nach Fertigstellung des Kaiser Wilhelm - Kanals freiwerdenden Beträge mit C 3. diejenigen fortlaufenden Mehr einnahmen aus den bestehenden Steuerquellen (natürlihes An wachsen von Zöllen und Steuern, Ueberschüsse von Post und Eisen- bahnen), welche nicht zu sonstigen fortlaufenden und einmaligen Mehrausgaben gebraucht werden, in Höhe von durchschnittlich 5 x 25

zusammen . .

279 Millionen Mark,

133

125 1 t 537 Millionen Mark.

Die Einwohnerzahl Deutschlands hat sih in der Zeit von

_**) Nicht °/,2 mit Rücksicht darauf, daß über die Steuer erst einige Zeit nah dem Verkauf abgerechnet werden kann

1905 auf 1910 um durchschnittlih rund 1,4 Prozent vermehrt.

Es bleibt also ein Rest von rund . 307 Millionen Mark.