1892 / 267 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Geistlichen, Kir(hendiener und Elementarscullehrer sowie der Wittwen

und Waisen dieser Personen zu Einkommen- und Aufwändssteuern

(8 18) kommen die Bestimmungen der Dee, betreffend die

Anglebung der Staatsdiener zu den Communalauflagen in den neu

rworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Geseß-Sammk.

S. 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domicil außer Berücksichtigung eg 5

Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. : s x

Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes.

Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen ge- stattet, wona von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Ge- nehmigung.

b. Berechnung des fteuerpflihtigen Einkommens der fiscalischen Domänen, Staats- und Privatbahnen.

Se;

Das Reineinkommen aus fiscalishen Domänen und Forsten ift für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgründstücken erzielte etats- mäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Berück- sichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Ver- waltungsfkosten zum Grundsteuerreinertrage steht. 4

Das Verkbältniß ist durch Refolut des Ressort-Ministers alljähr- lih endgültig festzustellen und Mens bekannt zu machen.

S 38.

Als Reineinkommen der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnung8mäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der Maßgabe, daß unter die Aus- gaben eine 31/2 procentige Verzinsung des Anlage- bezw. Erwerbskapitals na der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlihen Eisenbahnen zu übernehmen ist. Der sich danach ergebende fteuerpflihtige Ge- fammtbetrag ist dur Refolut des Ressort - Ministers alljährlich end- gültig festzustellen und öffentli a zu machen.

Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nah Vorschrift der Gesetze vom 30. Mai 1853 (Geseß-Sammlung Seite 449) und 16. März 1867 (Geseß-Sammlung Seite 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für jede derselben ermittelte (bezw. zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglih der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nah dem Geseße vom 16. März 1867 die zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung ge- bracht werden dürfen. Die sih dana ergebenden steuerpflihtigen Beträge sind von den Staatsaufsichtsbehörden alljährlih durch Resolut endgültig festzustellen und öffentli bekannt zu machen.

c. Vermeidung von Doppelbesteuerung.

S 40.

Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer sich über mebrere Gemeinden er- \streckenden Gewerbe- oder Bergbauunternehmung erfolgt, \ofern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß:

a. bei Versicherungs-, Bank- und Creditgeshäften derjenigen Ge- meinde, in welcher die Leitung des Gefammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nah Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutto- einnahme vertkeilt ; 4 4

b. in den übrigen Fällen das Verhältniß dex. in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen ein- ließli der Tantièmen des Verwaltungs- und Betriebspersonals zu Grunde gelegt wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Ge- hälter, Tantièmen und Löhne desjenigen Personals, welches. in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Drittheilen ihrer Beträge zum Ansaß.

Erstreckt sich eine Betriebs\tätte, Station 2c., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Vertheilung nah Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des lächenverhältnisses und der den betheiligten Gemeinden dur das Vorhandensein der Betriebs- stätte, Station u. \. w. erwahsenen Communallasten zu erfolgen.

c. Bei den Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen wird bis zum 1. April 1896 ein Drittheil des gesammten nach § 30 steuerpflihtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1880 steuerbere{tigt waren und dieses Recht thatsächlich ausgeübt haben, zur Vertheilung nach Ver- hältniß der im Durchschnitt der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu den Gemeindeabgaben herangezogenen Reinerträge vorab überwiescn. Der Ueberrest wird nah den vorstehend unter b angegebenen Grundsäßen auf sämmtlihe nah §8 27, 29 berechtigte Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nah den Grundsäßen unter þ E steuerberechtigten Gemeinden.

8

Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs-, Bank- und Creditgeschäfte sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (S 40) erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nah Einsicht eines den steuerberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer bezw. Gefellschafts- vorstande jährlich mitzutheilenden Vertheilungsplanes. Derselbe ist bezüglih der Staatseisenbahnen 38) für jeden Directionsbezirk besonders aufzustellen. A

Bei Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren Wohnsißgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 29, derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher außerhalb des Ge- meindebezirks aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen An- lagen, cinschließlich der Bergwerke, sowie aus außerhalb des Gemeinde- bezirks stattfindendem Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaucs (§8 13, 14 des Einkommensteuergesezes vom 24. Juni 1891, i Sagan? Seite 175) fließt, außer Berechnung zu lassen. Zu diesem Behufe wird das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen eingeshäßt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lafsenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgeseßt.

Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsiy hat, ift jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berehtigt, durch Gemeinde- beschluß ein volles Viertheil des Gesammteinkommens unter ent- sprechender Verkürzung des einer oder mehreren Forenfalgemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens für sih zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz, so ist dieser Bruchtheil D Maßgabe des § 43 zu vertheilen.

F i Bei der Einschäßung von Personen mit mehrfachem Wohnsiß in ihren L elei derjenige Theil des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handelê- oder gewerblichen Anlagen, einshließlich der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, eins{ließlich des Bergbaues (F§ 13, 14 a. a. D) fließt, der Belegenheits- bezw. der Betriebsgemeinde. e jedo diefer Theil des Sinkominens mehr als drei Viertheil des gesammten Einkommens des Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im § 42 Absay 2 dieses Geseßes sinn- gemäß zur Anwendung. : ersonen, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern berangezogen werden 27), find infoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser Gemeinde ihren Wohnsiß haben.

Im übrigen dürfen Personen mit mehrfahem Wohnsiß in jeder Wohnsi etüde nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens herangezogen werden. Wohnsißgemeinden, in welchen der Steuerpflichtige ih im Laufe des vorangegangenen Rechnungsjahres überhaupt nit oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei En mitgezählt.

Die Besitzer von Actien einer zur Gemeindeeinkommensteuer oder zu einem Steuerbeitrag 36) herangezogenen Actiengesellschaft oder Commanditgesellshaft auf Actien sind, insoweit dieser Actienbesiß bei ihrer Veranlagung zur Staatseinkommensteuer mit in Rücksicht ge- zogen ist, zu verlangen berechtigt, daß bei Bemessung des von ihnen zu entrichtenden Geviziudezusidlägs die ihnen aus dem Actienbesiß dsliepente Dividende außer Ansaß gelassen werde.

orstehende Bestimmung findet auf die Mitglieder der Berg- gewerkschaften, der eingetragenen Genossenschaften und der Gesellshaften mit beschränkter Haftung naeisie Anwendung.

3) Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.

8 45.

Die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Einkommensteuer und auf Realsteuern ist nah Maßgabe folgender Bestimmungen zu bewirken:

Werden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben, so find mindestens gleihhohe, höchstens um die Hälfte höhere Procente der vom Staate veranlagten Realstcuern (Grund-, Gebäude- und Gewerbe- steuer) zu erheben.

Werden Zuschläge nur zu den veranlagten Realsteuern erhoben, so dürfen dieselben höchstens 150 Procent dieser Steuern betragen.

S 46.

Abweichungen von den im § 45 enthaltenen Vorschriften sowie Zuschläge über den vollen Saß der Staatseinkommensteuer hinaus find nur aus besonderen Gründen gestattet und bedürfen der Ge- nehmigung. ; i

) Bei der Vertheilung sind insbesondere die Erleichterungen zu berüdsichtigen, welhe den Steuerpflichtigen einer Gemeinde dur den Erlaß der Staatsrealsteuern zu theil geworden sind. Auch müssen, sofern die Ausgleichung nit nach § 7 oder § 16 erfolgt, Aufwendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesiße und dem Gewerbebetriebe zum Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern gedeckt werden. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Auëgaben für den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent- und Bewäfserungsanlagen sowie für die Berzinsung und Tilgung der zu solhen Zwecken aufgenommenen Squlden. s

& 47.

Zur Deckung des dur Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind die veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern in der Regel mit dem gleichen Procentsaße heranzuziehen.

Genießen jedoch die Grund- (Haus-) Besißer oder Gewerbe- treibenden von Veranstaltungen der Gemeinde befondere Vortheile oder verursachen sie der Gemeinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleihung nicht nach § 7 oder § 16 erfolgt, ‘der dur die NRealsteuern aufzubringende Steuerbedarf (§§ 45, 46) auf die Steuern vom Grund-(Haus-) Besiß und Gewerbebetrieb, in Procenten der ver- anlagten Realsteuern bercchnet, anderweitig entsprechend unterzuvertheilen, jedoch mit der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer höchstens doppelt fo stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und umgekehrt. /

Die Unterverthcilurg bedarf der Genehmigung.

Die Betriebssteuer kann ohne folche Rückfichtnahme in höherem Maße zur Deckung des Steuerbedarfs herangezogen werden.

S 48.

Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (§S 45, 46, 47) ist das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern 18 Absatz 2, S8 20, 24) je nah ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrechnen, welcher durhProcente der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer aufzubringen ift.

8 49.

Veber die Vertheilung des Steuerbedarfs nah den vorstehenden Bestimmungen (§8 45—48) hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des Rechnungsjahres Beschluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkte ein gültiger Dan, nicht zu stande, so werden behufs Deckung des Steuerbedarfs die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Procentsaze als die Einkommensteuer, unter sich nah gleichen Procentsäßen, herangezogen.

Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält fo lange Geltung, als nit bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedes- maligen Rechnungsjahres ein gültiger Gemeindebeshluß über die Ver- theilung des Steuerbedarfs zu stande gefommen ist.

4) Zeitlihe Begrenzung der Steuerpflicht. 8 50.

Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatësteuern ansch{ließen, und etwas Anderes nit bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden Vorschriften.

Im übrigen gelten hinsihtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Bestimmungen:

1) Die Steuerpflicht beginnt:

a. soweit fie von der Begründung eines Wohnsißes oder Sitzes in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;

. soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des nah dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist 27 Abs. 4) beginnenden Monats;

. soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, bedingt ist 27 Nr. 2, S 29), mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grund- vermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats.

Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht infolge des Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Begründung eines Wohnsißes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nacentrihtet werden.

'_ 92) Die Steuerpflicht erlischt : j

a. dur den Tod des Steuerpflibtigen mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;

b. durch das Aufgeben des Wohnsißes, Sitzes oder Aufenthalts mit dem Ablaufe des Monats, in welhem der Wohnsiß, Siß oder Aufenthalt thatsählich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon fcine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablaufe tes folgenden Monats:

. durch die Veräußerung des Grundvermögens bezw. die Ein- stellung des die Steucrpflicht bedingenden Betriebes von Handel oder Gewerbe, einshließlich des Bergbaues 27 Nr. 2, § 29) mit dem Ablaufe des Monats, in welhem die Veräußerung bezw. die Einstellung des Betriebes crfolgt ift.

5) Veranlagung und Erhebung.

8 51.

Die Veranlagung (Einschäßung) erfolgt durch den Gemeindevor- stand oder einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde.

Die Zusammenseßung und die Geschäftsordnung der Steueraus- {üsse sind unter \sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §8 50 Abs. 3 bis einschließlich 54 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 durch Gemeindebes{chluß zu r” Goa

_ Dem Gemeindevorstande (Steueraus\{chuß) sind von den zuständigen Staatsbehörden diejenigen, bei der Veranlagung oder Festseßung der Staatssteuern bekannt gewordenen Bestcuerungsmerkmale, deren er für die Veranlagung (Einshäßung) bedarf, auf sein Ersuchen mitzutheilen.

Zu dem gleichen Zwccke haben die Behörden anderer Gemeinden

insihtlih der bekannten Besteuerungsmerkmale dem Gemeinde- R Stenccanos@Sut) auf E Auskunft zu cte e

Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeindevor- standes (Steueraus\chusses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach Maßgabe folgender Bestimmungen geregelt werden.

Der Gemeindevorstand (Steueraus\cchuß) kann, soweit er nicht auf anderem Wege 52) zur Kenntniß der für die Veranlagung (Einshäßung) maßgebenden Besteuerungêmerkmale gelangt ift, er mächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber binnen einer an- gemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Aufforderung muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zu- zustellende Zuschrift erfolgen. :

Die Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt sich nur auf die Beantwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Thatsachen. Soweit es sich um Schäßungen handelt, ift der S eine Erklärung abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuer- pflihtigen vor der Veranlagung (Einshäßung) die Gründe der Be- anstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben.

Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflihtigen getroffenen Bestimmungen finden auf Bevollmächtigte und geseyliche Vertreter der Steuervflihtigen sinngemäße Aas

54.

Die Veranlagung der befonderen Realsteuern kann nach Be- stimmung der Steuerordnung für mehrere auf einander folgende Ti nungsjahre erfolgen. Soweit eine hierauf bezügliche Bestimmung nicht getroffen ist, geschieht die Data gans für je ein Rechnungsjahr.

55.

Im Falle der Erhebung von Frocecten der vom Staate ver- anlagten Steuern, desgleihen von Zuschlägen zur Staatseinkommen=- steuer, erfolgt die Bekanntmachung der Steuern dur den Gemeinde- vorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich deren die \taatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der Procente oder Zu- schläge bildet, durch eine in ortsübliherweise zu bewirfende Veröffent- lichung der zu erhebenden Procentfäße, für andere Steuerpflichtige dur besondere Mittheilung. S i

Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekannt- machung durch den Gemeindevorstand mittels Auslegung der Hebeliste während eincs zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsübliher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Näumen: des Gemeindebezirfs. ; A

Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung.

Durch Gemeindebesch{luß kann an Stelle der Bekanntmachung dur Auslegung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.

S 56.

Nach erfolgter Bekanntmachung 55) ist die Steuer in den. ersten aht Tagen eines jeden Monats zu entrichten; an Stelle des Monats kann durch Gemeindebeshluß eine zwei- oder dreimonatige Hebeperiode cingeführt werden. Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgeseßt werden.

Wenn die zu erhebenden Procentsäße der vom Staate veranlagten Steuern oder der Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, so kann durch Gemeindebeshluß unter Festsebung der Hebetermine die Hebung der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres angeordnet werden.

Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Naten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.

Vierter Titel. Naturaldienste.

8 57.

Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebes{luß zu Natural-- diensten (Hand- und Spanndiensten) herangezogen werden.

Bei Neuregelung von Naturaldiensten sind Spanndienste aus- \{ließlich von den gespannhaltenden Grundbesitern nach dem Ver- hältniß der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthscaftung ihres- Grundeigenthums erfordert, Handdienste von sämmtlihen Steuer- pflichtigen gleichbeitlich zu leisten. Db und inwieweit hierbei den ge- spannhaltenden Grundbesißern die ihnen oblicgenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienite anzurcchnen sind, be- stimmt sich na den hierüber getroffenen vertrag8mäßigen oder statu- tarishen Festsezungen oder dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wird vermuthet, daß jene Besißer nur bei solhen Arbeiten, bei welchen zu- gleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind.

Abweichungen hinsichtliß der Vertheilung bedürfen der Ge-- nehmigung.

Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taug-- liche Stellvertreter abgeleistet werden.

Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes cin angemessener Geldbeitrag geleistet wird.

Die gemäß § 31 dieses Geseßes von den Gemecindeabgaben ganz. oder theilweise freigelasscnen Steuerpflichtigen können nah Maßgabe- der Bestimmung des Abs. 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden.

Die in §8 34, 35 aufgeführten Perfonen sind von den Natural- diensten, soweit diese niht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten,

befreit ;: untere Kirchendicner insoweit, als ihnen diese Befreiung bis-

her rechtsgültig zustand. Fünfter Titel. Rechtsmittel. L SOS Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung)- zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch- zu. Das Rechtsmittel is binnen einer Frist von 4 Wochen bei den Gemeindevorstand einzulegen. Der Lauf der Frist beginnt :

1) foweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten:

erfolgt ist, mit dem ersten Tage nah Ablauf der Auslegungéfrist ; __2) soweit einc besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem: ersten Tage nach erfolgter Mittheilung ; s 3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nah der Auf- forderung zur Zahlung bezw. Leistung. __ Bei Gemeindezuschlägen find Einsprüche, welche sib gegen den zu- Sine liegenden Staatssteuersaz (§8 21, 24, 30, 31) rihten, un- zulässig. :

Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung.

auf Einsprüche wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grund- besißern, Gewerbetreibenden und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den öffentlihen Lasten desselben.

Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.

Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem.

ersten Tage nah erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren ofen. Zuständig in erster Instanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der Keiausschuß für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde einen besonderen Ver- treter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden is nur das Nechtsmittel der Revision zulässig.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlihen Rechte begründete BVerpflihtung zu den im § 58 Abs. 1 bezeichneten Lasten.

S 60. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung:

oder Leistung nicht aufgeschoben.

Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersa es für einen Gewerbe- betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nit zur Staats- gewerbestcuer, aber gemäß § 23 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbe--

steuer herangezogen wird 26 dieselben Rechtsmittel statt, die im Salle der E dieses Boiciebes O Sra: E Jen ) würden (s 35 bis 37 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni i

Desgleichen finden auch in diesem Falle binsihtlih der Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge die im § 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften Anwendung.

Sechster Titel.

Aufsicht. 8 62.

Für die Ertheilung der in diesem Geseße vorbehaltenen Ge- nehmigungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadtgemeinden der Bezirksausfchuß, bei Landgemeinden der Kreis- aus\{chuß zuständig. :

Gegen den auf Beschwerde ergehenden Bes{luß bei Stadt- emeinden dés Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksaus- chusses steht dem Vorsißenden dieser Behörde aus Gründen des offentlihen Interesses die Einlegung der weiteren Beshwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Be- stimmungen des § 123 des Geseßes über die allgemeine Landes- verwaltung vom “30. Juli 1883 Anwendung. -

Le e Bestätigung (Genchmigung) von Gemeindebeshlüssen, durch welche

a. besondere directe oder indirecte Gemeindesteuern neu eingeführt

oder in ihren Grundsäßen verändert, 2 7 b. Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs verschieden bemessen 30), e c. A Nngen von den im § 45 vorgeschriebenen Verthcilungs- regeln, i ï d. Zushläge über den vollen Saß der Staatsecinkommensteuer hinaus 46) angeordnet werden, : bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsihtsbehörden zu übertragen. E

Die Ertheilung der vorbehaltenen Genehmigung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von cinem oder mehreren Jahren beshränkt werden. S ;

Wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden Ordnungen über dic Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten bestehen, welche den Vorschriften oder den Besteuerungsgrundsäßen des Geseßes zuwiderlaufen, oder wenn hiernähst derartige Gemeindebeshlüsse gefaßt werden, fo ist die Auf- chtsbehörde befugt, deren Abänderung odcr Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen. :

Gegen die Anordnung findet innerhalb 4 Wochen, von deren Zu- stellung an gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren, für Landgemeinden bei dem Bezirksaus\chusse, für Stadtgemeinden bei dem Ober-Verwaltungsgerichte statt. —— E

Wird die Klage innerhalb dieser Frist niht erhoben, fo ist die Aufsichtsbehörde befugt, falls ein der Anordnung entsprehender Ge- meindebeshluß nicht zu stande kommt, die in Ansehung der Auf- bringung der Gebühren, Beiträge, indirecten, directen Steuern oder Dienste erforderlihe Ordnung auf der Grundlage ihres ersten Be- \chlusses vorzuschreiben. Das Gleiche gilt für den Fall der rehts- kräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für begründet erkannt, jo tritt die Anordnung außer Kraft.

Sofern das öffentlihe Interesse es erheisht, beschließt im Falle der Erhebung der Klage über. die vorläufige Ordnung des Steuer- wesens bis zur rechtsfräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisaus\chuß, für Stadtgemeinden der Bezirksauss{uß.

Siebenter Titel.

Strafen. S 63.

Wer wissentlich auf die bei der s von zus ständiger Seite an ihn gerihteten Fragen oder bei der Begründung eines Einspruchs unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, wird mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit ciner Geldstrafe von 100 bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt cine Geldstrafe von 20 bis 100 Me, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe zwar wissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt “ist. ;

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor cine Anzeige erfolgt oder eine Untersfuhung cingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, e ZRNE j

Der Gemeindevorstand bezw. die Mitglieder des Gemeindevor- standes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die bei der Ver- anlagung (Einschäßung) betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Ein- Tommensverbältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunftsertheilung 53) oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 4 oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandcs oder des betroffenen Steuerpflichtigen bezw. dessen Vertreters statt; ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so ist auch die staatlihe Aufsichts- behörde zur Stellung des M o

Die auf Grund der §§ 63 und 64 festgeseßten, aber unbeitreib- lichen Geldstrasen sind nah Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgeseßbuchcs für das Deutsche Reich (§§ 28, 29) in Haft umzuwandeln.

Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im § 63 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahl. s

Der Gemeindevorstand is ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im § 63 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.

Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wehnfit, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festseßung der Strafe durch den Gemeindevorstand. Daëselbe findet statt, wenn der Gemeinde- vorstand aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festseßung der S ano zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung 64) findet E e gerichtliche Strafverfahren statt.

In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhand- Tungen bis zur Höhe von 30 Æ anaedroht werden. E

Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzuseßen und nah eingetretener Rechtskraft 459 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reihs-Ges.-Bl. S. 253) im Verwaltungszwangs- verfahren beizutreiben.

Achter Titel.

Nachforderungen und Verjährung. S 67.

Die Einziehung hinterzogener directer Steuern 63) zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Ver- jährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Etatsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde. ;

Die Festseßung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu,

2 s & S

gegen dessen Beschluß nach Maßgabe der §8 58, 59 der Einspruch und Gy 6 im C DS % * uis zulässig sind. Z Steucrpflichtige, welSe igs en den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben er assenen Steuerordnungen bei der Ver- anlagung directer Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben find, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§ 63, 67), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse ent- zogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreck sich auf die 3 Rechnungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, lag ah v 2 sind. ___ Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlih für den ganzen

Zeitraum, auf welchen sih die Verpflichtung erstreckt , nah den Vor- schriften dieses Gesetzes oder der luagae enden Steuerordnungen.

Wenn gemäß den Bestimmungen der §§ 67, 80 des Einkommen- steuergeseßcs vom 24. Juni 1891 die Festseßung einer Nachsteuer für den Staat erfolgt ist, so haben die zur Entrihtung der Nachsteuer Verpflichteten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften au die entsprehenden Zuschläge an die Gemeinde naczuzahlen.

Die Festseßung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch den Gemeindevorstand (Steueraus\{chuߧ) einheitlih für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vor- schriften dieses Geseßes oder der Mam zenden Steuerordnungen.

70.

._ Wenn infolge der Einlegung von Rechtsmitteln oder ciner ander- weiten Veranlagung 57 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891) eine Erhöhung der ursprünglih vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden hat 24 Absatz 2, § 30 Absay 4), so kann die hieraus entspringende Nahforderung der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welhe mit dem Tage der ergangenen endgültigen Entscheidung über tie Erhöhung V Steucr beginnt, erhoben werden.

Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben als directer Steuern beschränkt sich ohne Unter- scheidung, ob die Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Be- trage erhoben worden ift,

1) bei indirecten Steuern auf die Frist eines Jahres vom Tage des Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet,

2) bei Gebühren und Beiträgen (§F§ 4—8) fowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren feit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ift.

_ Die Naforderung von Naturaldiensten ist, \sofern die Nach- leistung nah den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des aufenden Rechnungsjahres beschränkt.

Ce

Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Nü- stande verblieben oder befristet sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches der Zablungstermin fällt.

Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsaufforderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung unterbrochen.

Nach Ablauf des Jahres, in welchem die leßte Aufforderung zu- gestellt, die Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist ab- gelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist.

Neunter Titel. h Kosten und Zwangsvollstreckung.

S C __ Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber nicht Id S 14 des Geseßzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlih eines Einfpruchs erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erstatten, wenn sich feine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festseßung dieser Kosten fann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen. 74

(4.

Die im Nükstande verbliebenen Gebühren, welhe nah einem von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhoben werden, Beiträge, Steuern und Kosten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- zwangsverfahren nah Maßgabe der Verordnung vom 7. Sevieinber 1879 (Geseß-Samml. S. 591).

Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungs-Zwangs- verfahren beitreiben zu lassen.

Theil 11. Kreis- und Provinzialsteuern. S 75.

Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis- und Provinzialsteuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührt:

1) Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden, infoweit dies nicht bereits bestimmt ift, die Beschlußfassung darüber vor- behalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern auf- gebracht werden follen. ?

2) Bei der Vertheilung der Kreissteuern find die Grund-, Gebäude- und die Gewerbesteuer der Klafsen T und Il mindestens mit dem gleichen, hêchstens mit dem anderthalbfahen Betrage desjenigen Procentsaßtzes heranzuziehen, mit welhem die Staatéeinkommensteuer belastet wird.

Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Betrag, mit welchem die NRealsteuern heranzuziehen find, bis auf die Hälfte jenes Procentsaßes herabgeseßt werden. i:

3) Die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern und einzelner Kreise mit Provinzialsteuern darf auch nah einem andern Maßstabe, als nah Quoten der Kreissteuern be zichungs- weise der directen Staatsfteuern, erfolgen.

Schluß-, Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.

S 76. Alle in dem gegenwärtigen Geseße vorgeschriebenen Fristen sind

Aus\chlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts Anderes bestimmt ift, mit der Sag des Beschlusses oder der sonstigen Anordnung. Der Tag der Zustellung wird nit mit- gerechnet. Im übrigen sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgeleße, maßgebend.

(

Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April und {ließt mit dem 31. März jeden Jahres. x

Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle des Rehnungsjahres eine längere Rechnungsperiode treten zu lassen, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nit übersteigen darf.

8 78.

Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gefeße wegen Aufbebung directer Staats\teuern in Kraft. :

Innerhalb cines Jahres vor diesem Zeitpunkte können die zur Ausführung des Gesetzes erforderlihen Gemeindebeschlüsse im voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungs- und Verwaltungsgerihtsbehörden nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle demselben ent- gegenstehenden Besttmmungen außer Kraft.

Wo in den Geseßen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung. 7

Unberührt bleiben die Vorschriften wegn Erhebung von Bürger- rechtsgeldern, Einkaufsgeldern und Matte Abgaben.

Der Minister des Innern und der Finanz-Minister sind mit der Ausführung dieses Gefeßes beauftragt. Urkundlich 2c. E Beglaubigt:

Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister.

4) Denkschrift zu den Zu dem Landtage vorgelegten Entwürfen der Steuer- reformgesetze. L Das preußische System der directen Stenern von 1820 in seiner Entwickelung bis zur Gegenwart. Die mit den Geseßen vom 30. Mai 1820 (Gesetze über die Ein- N des Senne ens Gesez-Samml. S. 134 —, wegen Ein- führung einer Klassensteuer Gesez-Samml. S. 140 —, wegen Ent-

_r¿chtung einer Mahl- und Schlachtsteuer Gese§t-Samml. S. 143

und egen Entrichtung der Gewerbesteuer Gefeß-Samml. S. 147 —) zum Abschluß gebrahte Steuerreform is für viele Jahrzehnte die Grundlage und der Ausgangspunkt für die weitere Entwickelung der preußischen Steuerverfafsung gewesen.

Das große Reformwert bildete einen hochbedeutsamen Wendepunkt in der Entwickelung des Steuerwesens, indem der Sten zum ersten Male seit seinem Bestehen zu einem einheitlichen, niht nur den prak- tishen Bedürfnissen der Zeit entsprehenden, sondern auch den An- vi igs der Gerechtigkeit Nechnung tragenden Steuersvysteme ge- angte.

So erheblich aber auch die Fortschritte gegenüber den bisherigen Zuständen waren, so lagen doch die Vorzüge der Gesetzgebung von 1820 zum überwiegenden Theile im Bereiche der indirecten Steuern. Auf dem Gebiete der directen Steuern war die Reform nur ein halbes Werk. d.

Neben der unvollkommenen, nach äußeten Merkmalen der Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft veraulagten und im Höchstbetrage auf einen Jahreësaß von 48 Thalern (seit der Aller- böchsten Cabinetsordre vom 5. September 1821 Geseß-Samml. S. 154 144 Thalern) beschränkten Klassensteuer des platten Landes und der kleineren Städte “bestand für die größeren Städte die Mahl- und Shlachtsteuer, welche alsbald nicht nur als lästiges Verkfehrshinderniß, sondern auch als eine unverbhältnißmäßige Belastung der unbemittelten Volksschichten empfunden wurde.

Die Gewerbesteuer war im wesentlichen als eine Ergänzung der Klassensteuer gedaht und deshalb nur auf bestimmte Gattungen von Gewerbebetrieben beshränkt und in den Steuerfäßen der ertrag- reicheren Gewerbe niedrig bemessen. Die Umgestaltung der in den verschiedenen Landeëêtheilen in größter Mannigfaltigkeit bestehenden und höchst ungleihmäßig wirkenden Grundsteuersysteme zu einer einheitlichen, gleihmäßig veranlagten und zweckmäßig eingerichteten Steuer wurde ausgeseßt.

Schon diese kurzen Andeutungen lassen erkennen, wie unbestimmt noch die Grundzüge des Systems der directen Steuern waren.

___ Neben zwei höchst unvollkommenen Ertragésteuern den Grund- steuern und der Gewerbesteuer besteht eine ebenso wenig entwidelte Personalsteuer “— die Klassensteuer —, welche nur das platte Land und die ländlihen Städte trifft, in den größeren Städten aber dur eine indirecte Steuer die Mahl- und Schlachtsteuer erseßt wird.

Hiermit waren nur* die ersten Anfänge jenes Systems gegeben, welches die Erträge der gütererzeugenden Quellen, bevor sie sch zu Einkommen ihres Inhabers gestalten, an ihrem Ursprunge besteuert, IIE aber mit einer umfassenden “Personalsteuer das Einkommen

elastet. ; In welcher Richtung die weitere Entwickelung sich vollzichen werde, war vorerst noh nit zu erkennen. °

__ Die beiden nächsten Jahrzehnte waren für die geseßliche Aus- gestaltung des Systems der directen Steuern aus verschiedencn Gründen fast ganz unfruchtbar.

Die immer fühlbarer bervortretenden Mängel der Klassensteuer und der Mahbl- und Sälachtsteuer, sowie die hieraus entspringenden, sich mehrenden und \teigernden Beschwerden über Steuerdruck und Prägravation veranlaßten endlih die Staatsregierung zu einer Vor- lage an den Ersten vereinigten Landtag vom 28. März 1847 (E. Bleich, der vereinigte Landtag, Band I S. 29), welche eine shäcfere Ausbildung der Personalsteuer anstrebte und zu diesem Be- bufe die gänzlide Aufhebung der Mabl- und Schlachtsteuer, die Be- schränkung der Klassensteuer auf die beiden untersten Hauptklafsen (Einkommen unter 400 Thalern) und die Erseßung der Klassensteuer durch eine Einkommensteuer für die bisherigen beiden obersten Haupt- flassen (Einkommen von 400 Thalern und darüber) bezweckte. Die Einkommensteuer sollte 3 Procent vom fundirten („aus dem Besißz von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen herrührenden“), 2 Proc. vom nicht fundirten („aus tem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art von gewinnbringender Beschäftigung, aus Besoldungen und Emolumenten, Wartegeldern, Pensionen und Leibrenten“ hervor- gehenden) Einkommen betragen. Jre Veranlagung follte auf Grund obligatorisher Declaration erfolgen. :

Neben anderen Bedenken gab vorzugsweise der Vorschlag der Einführung der Declarationspfliht für die Veranlagung der Ein- fommenstcuer den Anlaß zur Ablehnung tes Geseßentwurfes mit einer Majorität von fast 3/4 der Stimmen.

Dicse Haltung der Stände des vereinigten Landtages bcstimmte die Staatsregierung, den inzwischen gebildeten Kammern mittels Allerhöchster Botschaft vom 21. September 1849 einen wesentlih eingeshränkten Geseßentwurf zugehen zu lassen (Stenogr. Verhand- lung der IT. Kammer 1849 Bd. I S. 565). Derselbe unterschied sich von der früberen Vorlage vornehmlih durch die Bestimmung der Grenze zwischen Klassen- und Einkommensteuer auf 1000 anstatt 400 Thaler, durch den Verzicht auf eine verschiedene Belastung des fundirten und des nicht fundirten Einkommens und durch den Vor- \hlag einer lediglich facultativen Declaration.

Die I. Kammer versagte auch diesem, seitens der 11. Kammer angenommenen Geseßentwurfe die Zustimmung, genehmigte vielmehr einen von ibrer Commission ausgearbeiteten Gegeneftwurf, welcher die Mahl- und Schlachtsteuer beibehielt und für die Einkemmen über 1000 Thaler die Umgestaltung der Klassensteuer in eine fklassificirte Einkommensteuer mit einem höchsten Steuersate von 60900 Thalern in Aussicht nabm. L

In der Richtung dieses Geseßentwurfes bewegte sih die Vorlage, welhe die Staatêregierung mit Allerhöchster Ermächtigung vom 2. Januar 1851 den Kammern zugehen licß. Aus dieser ist das Gesetz, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassificirten Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851 (Geseßz- Samml. S. 193) hervorgegangen.

Des näheren Eingehens auf die Grundzüge dieses Gesetzes bedarf es hier nicht. Der Vorgänge, welche seiner Entstchung vorausgegangen sind, ist nur deshalb gedaht worden, um den weiteren Entwicklungs- gang des ganzen Steuersystems verständlih zu machen.

Wenn dies au nit in der Absicht der damaligen Geseßgebung lag, so ist do nicht unwahrsceinlih, daß das Zustandekommen eines Gesetzes auf der Grundlage des Entwurfes von 1847 dem Ent- wicklungsgange eine veränderte Richtung gegeben haben würde.

Die höhere Besteuerung des fundirten Einkommens auf der Grundlage obligatorisher Declaration würde fast mit Nothwendigkeit dazu geführt haben, die höhere Steuerkraft des fundirten Einkommens aus\ch{lic;lich im Rahmen der Einkommensteuer zu erfafsen und die bisher in unvollkommener Weise diesem Zwecke dienenden Ertrags- steuern Grundfsteuern und Gewerbesteuer aufzugeben.

Der fortgeseßte, lebhafte Widerstand der Landesvertretung gegen die für eine zutreffende Veranlagung des Einkommens unerläßli@en Einrichtungen und somit gegen eine durchgreifende Ausbildung der Per- sonalsteueru bewog aber die Staatsregierung, von ter Umgestaltung der Klassensteuer zu einer allgemeinen Einkommensteuer, sowie von einer höheren Besteuerung des fundirten Einkommens im Rahmen der Einkommensteuer vorerst Abstand zu nehmen und ihre Bestrebungen nunmehr der Ausbildung der Ertrags\teuern neben den unvollkommenen Personalsteuern von 1851 zuzuwenden. Hiermit war die Rich- tung zur weiteren Entwickelung des gemishten Systems von Personal- und Ertrags8steuern gegeben.

Der erste bedeutsame Schritt auf dieser Bahn ges{ah auf dem Gebiete der Grundsteuern. Die Verheißungen der Finanzedicte