1892 / 267 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

vom 27, Oktober 1810 und 7. September 1811 (Geseh - Samml, ) wegen Einführung einer all-

und 4/1 did r) Lief Grundsteuer

ieben, weil

der Neugestaltung der Grundsteuer zeitraubende Schwierigkeiten n Weiterungen O und die Lage der Skaatsfinanzen den di

Regelung der Grundsteuer war deshalb der Berathung mit Ständen vorbehalten worden (zu vergl. die Eingangsworte des Ab- Der Erlaß einer Grundsteuer-

von 1810, S. 25, von 1811, S. 253) wegen Ein gemeinen, gleichen waren bei der Steuerreform von 1820 unerfüllt ge

\{leunigea Abschluß des übrigen Reformwerkes erheischte;

gabengesepe vom 30. Mai 1820). verfassung im Geiste der Finanzedicte von 1810/11 erfolgte aber zu- näst nur für die beiden westlichen Provinzen des 21. Januar 1839 (Geseß - Samml. S. 30). Die Ausführung des demnächst ergangenen Geseßes wegen Aufhebung der Grundsteuer- befreiungen, vom 24. Februar 1850 (Geseß-Samml. S. 62), nahm einen mehr als zehnjährigen Zeitraum in Anspruch. Nach dem Scheitern der Regierungsvorlagen von 1852, 1857, 1859 und 1860 kamen endlich die Gesebe vom 21. Mai 1861 zu stande, unter diesem gemeinschaftlihen Datum erschienen die Gesetze wegen ander- weiter Regelung der Grundsteuer (Geseßz-Samml. S. 253), wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gefeß - Samml. S. 317) und wegen der für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu gewährenden Entschädigung (Geseß-Samml. S. 327). Mit dem 1. Januar 1865 hat die Hebung der neuen Grund- und Gebäudesteuer begonnen. Die Höhe der für die Auf- E Sg m abei d - wrd in ga châdigungen ergiebt ih aus den Anlagen zum Entwurfe cines Gescßes wegen Aufhebu S E Grmemiin vbLEE Der dur die Kosten der rmeereorganisation gesteigerte Steuer- bedarf des Staates hatte die Erhöhung des seitherigen Molbocamens der Grundsteuern um etwa 2 Millionen Tbaler nothwendig gemacht ; mit Rücksicht hierauf war das Jahrescontingent der neuen Grund- steuer auf 10 Millionen Thaler bemessen worden. Dieses Umstandes geschieht Erwähnung, weil fich hieraus die Höhe der Grundsteuer- belastung erklärt. y __ Dieselbe ist durchscnittlich auf etwa 4 bis 5 Procent des wirk- lichen Reinertrages zu verans{lagen. In annähernd gleiher Höhe s Procent des jährlichen Nutungswerthes) bewegt sih die Gebäude- teuer für die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Gebäude, während sie für die aus\sließlich oder vorzugsweise zum Gewerbe- betriebe dienenden Gebäude auf 2 Procent des jäôhrlihen Nußungs- werthes bemessen ift.

_ Nachdem mit dér Erundfteucrreform von 1861 die Bahn der weiteren Ausbildung eines aus Ertrags- und Personalsteuern gemischten Systems betreten war, bätte dem Erforderniß der Gerechtigkeit in der Vertheilung der Steuerlasten nur dur die

Einfügung des fehlenden Gliedes einer angemessenen Kapitalrentensteuer in das Ertragsfteuersystem sowie dur eine, den gänzlich veränderten wirtbschaftlihen Verbältniffen ent- sprechende Umgestaltung der Gewerbesteuer von 1820 genügt werden Éöônnen. L

On Der Zat versuhten auch die Gescße vom 19. Juli 1861 (Gesez-Samml. S. 697), 20. Maárz 1872 (Gescß-Samml. S. 285), 5. Juni 1874 (Gesez-Samml. S. 219) und 3. Juli 1876 (Gefeß-Samml. S. 247) den erheblicsten Mängeln auf dem Gebiete der Gewerbe- steuer wenigstens zum theil abzuhelfen. Eine dem außerordent- lihen Aufs{chwunge von Handel und Industrie entsprehende Um-

estaltung der Gewerbesteuer würde sich aber nur bei der gänzlichen

Tage nt der Grundzüge des Gewerbesteuergeseßes von 1820 haben

erreichen lassen. Die Gewerbesteuer hat indessen von jeher und überall der Steuergesegebung die größten Schwierigkeiten bereitet und eine den wissenschaftlichen und praktischen Anforderungen vollkommen ge- nügende Form der gewerblichen Besteuerung is übcrhaupt noch in keinem Staate gefunden worden. So kam es auch nicht befremden, wenn man in Preußen nur tastend und vorsihtig an die Reform herangetreten ist und ih lange gescheut hat, die Gewerbesteuer auf völlig neuen Grundlagen aufzubauen. Hatten sich die Bestrebungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer in den Grenzen einer nothdürftigen Fortbildung bewegt, so fonnte ein Versu zur Vervollständigung des rtragsfteuersystems durch Ein- führung einer Rentensteuer überhaupt nicht unternommen werden, fo lange es an der einzig wirksamen Handhabe zur Er- mittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen, der Verpflichtung zur Selbstangabe des Einkommens, fehlte. .

_Welcher Grad von Widerstand aber auf dem Gebiete der Perfonalsteuern den Versuchen zur Einführung der obligatorischen Declaration entgegengesezt wurde, hatte die Staatsregierung {on bei dem Zustandekommen des Geseßes vom 1. Mai 1851 genügend er- probt. Von der im Entwurfe von 1847 vertretenen Forderung der allgemeinen Declarationspflicht war sie in der Vorlage von 1849 auf die facultative Declaration zurücgegangen, um sich \ließlich durch die Vorschriften des Gesehes von 1851 derartig ein- geengt zu sehen, daß ihr jedes wirksame Mittel zur Feststellung des steuerpslihtigen Einkommens bei der Veranlagung vorenthalten war.

_Am bezeichnendisten für die Richtung des Geseßcs vom 1. Mai

1851 ist das ausdrüdcklice Verbot des „tieferen“ oder „lästigen“ Eindringens in die Vermögens- und Ein- Tommensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung.

__ Dem gleichen Zwecke der weitesten Beschränkung des staatlichen Einflusses auf die Veranlagung der klassificirten Einkommensteuer dienten die Zusammenseßung der Einshäßungscommissionen aus ledigli gewählten Mitgliedern, die Vorenthaltung des Stimmre{htes für die das fiscalishe Interesse vertretenden Vorsißenden und die Aus\ch{l eßung einer Centrasinstanz für die Entscheidung der Rechtsmittel. :

Die auf eine Abänderung dieser Einrichtungen abzielenden Versuche der Staatsregierung (zu vergleichen der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 8. Oktober 1869 eingebrachte Gesetzentwurf Anlagen zu den Stenogr. Ber. des Abgeordnetenhauses von 1869/70 Bd. 1 Nr. 13 S. 130 ff.) blieben erfolglos. Die Geseßze vom 25. Mai 1873 wegen Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer (Gefez-Samml. S. 222) und wegen Abänderung des Geseßes vom 1. Mai 1851 (Geseß-Samml. S. 213) erscheinen zwar als wesentlihe Fortschritte auf der Bahn der Ausbildung einer allgemeinen und einheitlihen Cinkommensteuer, hielten aber die bisherigen, den fiécalischen Einfluß auss{ließenden Grund- züge der Veranlagung aufrecht.

Hiermit war zuglei die Möglicbkeit der Einführung einer Kapitalrenten steuer vorerst ausges{lossen.

Schon bald nach dem Erlasse des Geseßes vom 25. Mai 1873 begann sich jedoch in den Anschauungen weiterer Kreise über die Ein- rihtung des gesammten Systems der directen Steuern, wie seiner einzelnen Glieder ein Umschwung zu vollziehen. Mehr und mehr ver- breitete sich die Erkenntniß der völligen Unzulänglibkeit des Ver- anlagungsverfahrens bei der Personalbeftenerung: Die immer all- E, und dringlicher hervortretenden Beschwerden der Grund-

esißer über Stcuerprägravation lenkten die Aufmerksamkeit auf die

Mängel der Ertragésteuern. Man erkannte die Unvollständigkeit des Systems, die Unverbhältnißmäßigkeit der steuerlihen Belastung des Grundbesißes gegenüber dem Gewerbebetriebe, die Ungleichheit der Veranlagung der Grundsteuer und die völlige Unhaltbarkeit der be- stehenden Gewerbesteuer-Verfaffung. Allmählih drang die Ueb-r- zeugung durch, daß die verschiedene Leistungsfähigkeit der ein- je nen Steuerpflichtigen die Grundlage staatliher Be- teuerung bilden müsse, und daß hiermit das bestehende Ertragssteuer- system nicht in Uebereinstimmung zu bringen sei. Jn der Natur der Sache lag es, daß die Meinungen über Umfang und Ziele der noth- wendigen Reformen, sowie über die Mittel und Wege zur Abhilfe der Mängel des Steuerwesens noch weit auseinander gingen.

Der Landtag hatte bei den Verhandlungen über diejenigen Regierungêvorlagen, welche mit den Steuerreformen des Reiches in dg standen und zu den Geïscßen vom 16. Juli 1880 (Gesetz- Samml. S. 287), 10. Päârz 1881 (Gesez-Samml. S. 126) und f März 1883 (Gesez-Samml. S. 37) geführt haben, vielfah Ge- Legeneit, sich mit den Fragen der Steuerreform zu beschäftigen. Im

ns{lusse an die Berathungen über die leßte Geseßesvorlage vom

Geseß vom

dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweisung

Can ens en [äßt ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die

der Grund- und Gebäudesteuer zu diefem Zweke verfügt V e wenn gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh- und Getreidezöllen der Staatskasse verbleiben und damit die jährlichen unsidberen und ungleich vertheilten Zuwendungen an die Kreise in Wegfall kommen.“

S. 24) erfolgte im Hause der Abgeordneten die Annahme einer Re- solution, durch welche die S Ns aufgefordert wurde, neben der Umgestaltung der Klafsen- und Einkommensteuer „auf die gleihzeitig höhere Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen entweder im Rahmen der Einkommensteuer oder auf andere Weise Bedacht zu nehmen.“ Die Staatsregierung entsprah diefer Aufforderung \cchon im folgenden Jahre dur die Einbringung zweier Gesezesvorlagen wegen der Einkommensteuer und wegen der Einführung einer Kapitalrenten- steuer (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1883/84 Nr. 42). Indessen waren die Meinungen über die Grundzüge beider Ertwücke noh zu wenig geklärt; die Entwürfe wurden zwar der Gegenstand sehr eingehender Commissionsverhandlungen, gelangten aber, insbesondere wegen der in der Sache liegenden Schwierigkeiten der Einführung einer besonderen Kapitalrentensteuer, über jenes Stadium nicht hinaus. Nah diesem mißglückten Versube hat die Steuerreform bis zur Tagung des Landtags von 1890/91 geruht. In der Zwischenzeit haben indessen beide Häuser des Landtags die si darbietenden Gelegenheiten fortgeseßt benußt, um sih über die Besoetlromen E E R _Aus den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten if zunächst ein Beschluß vom 19. März 1884 (Sten. Ber. S. has: Drucksahen Nr. 100) zu erwähnen, worin der Staatsregierung empfohlen wurde, möglihst bald dur eine hierauf gerichtete Vorlage eine Entlastung des Grund- und Gebäudebesizes herbei- E. s asfíelbe Haus mate in der Tagung von 1886/87 die Steuer- reform zum Gegenstande eingehender Besprehung, e sih aber über bestimmte Vorschläge einigen zu können. Es wurde nur im all- Pn die Bereitwilligkeit aller Parteien zur Mitarbeit bei der teform des directen Steuersystems ausgedrückt und im Anschlusse an die weitere Ausbildung der indirecten Steuern im Reiche die Neform des directen Steuersystems in Preußen im Sinne einer E ns dee N empfoblen (Sitzung es Abgeordnetenhauses vom 12. Mai 1887, Sten. S. 12 Dele M 126 und 201). R Aus der Tagung von 1887/88 ift ein Beschluß des Hauses Abgeordneten vom 14. April 1888 ( Sten. Be S. B E zuheben: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, mit der e A Sun LEA Lee an die om nalverbände, unter Regelung des Zuf 8wesi ck möglichst vorzugehen gelung Zuschlagswesens, bald Das Herrenhaus gab in der Sißung vom 23. März 1886 (Sten. Ber. S. 126) seine Auffassung dahin kund: „daß id die Aufhebung der Grund- und Gebäudesteuer zwar nicht empfehle daß dagegen die Ueberweisung der vollen Grund- und Ge- DA U del euer an die Kreise bezw. Gemeinden ein dringendes Bedürfniß sei und eine wesentlihe Verbesserung des Staats- wie des Communalfteuersystems herbeizuführen gceignet erscheine“. L u n N eaen Richtung „nahm das Herrenhaus in der Sißung ee in . 887 (Sten. Ber. S. 243) zu der NReformfrage _ Diesen Anregungen gegenüker hat die Staatsregier1 i Neformbedürftigkeit des gesammten Systems der E R steuern stets rückhaltlos anerfannt. Ihre Vertreter betonten vorzugs- C E E A E Lang der communalen S zuschläge und auf die Beseitigung der fteuerlicz ü S Grundkestges hinzuwirken seitigung der fteuerlicen Ueberbürdung er eine völlige Klärung der Anschauungen war noch ni - wonnen. Man war zwar über die Nothwendigkeit einer d der Belastung des Grund und Bodens bezw. einer ausgleichenden Heranzichun i des Kapitals, wie einer Verbesserung des Veranlagungs8- vg Æ 2E Einkommensteuer einig —, über die Mittel und , diese Ziele zu erreichen, war i i infti nos vit erzlelt ! chen, war indessen eine Uebereinstimmung ies gilt insbesondere von der Forderung der Ueberw ei der staatlichen Grund- und Geb Anvelieuer e munalverbände. So häufig ein derartiges Verlangen im Land- tage, in öffentlihen Versammlungen, in der Presse, in Petitionen u. f. w. gestellt und erörtert worden ist, so war do mit dieser For- derung eine ganz klare Vorstellung über die Bedeutung, die Trag- weite und die Art der Ausführung der Ueberweisung nit verbunden. Unbestimmt blieb namentli, ob die Ueberweisung eine Dotirung von Communalverbänden aus dem Ertrage der staatlihen Grund- und Gebäudesteuer, oder einen Verzicht des Staatcs auf diese Steuern darstellen, ob im leßteren Falle die Erhebung der vom Staate auf- gegebenen Steuern eine Verpflichtung der Communalverbände bilden oder in „deren Belieben gestellt werden solle. Unbeantwortet blieb weiter „die Frage, an welche Communalverbände und nach welchem Vertheilungsmaßstabe die Ueberweisung in dem einen oder dem anderen Sinne zu erfolgen habe, und für welche Zwecke die Mittel zu ver- wenden seien. Noch weniger Klarheit berrschte endlih über die Rük- wirkungen der sogenannten Ueberweisung von Grund- und Gebäude- steuer auf das gesammte Ertragésteuersystem des Staates. Kurz, die Forderung der Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an Communalverbände hatte sich im Laufe der Jahre mehr zu cinem s E as E Melem andeutenden Schlagworte als nem klaren und fruhtbaren Grun f ¡ete Steuerreform E g dgedanken auf dem Gebiete der Wie noch in Aller Erinnerung ist, hat die Staatsregier i der S S A E e 1890/91 das Mesoemmwer? orlagen des Einkommen- ew - steuergeseyes begonnen. und des Gewerbe- eber die Beziehungen beider Geseßentwürfe zu Frage allgemeinen Steuerreform und über die Stellung vet S Le nel Paus Mia Gu des Entwurfes zum Ein- mmensteuergeseße (Drucksachen des Hauses 8390/9 E 5 S. 59 f temertt 7 Haufes der Abgeordneten 1890/91 „In erster Linie hat die Staatsregierung \sihch von leiten lassen müssen, die dem Landtage E a R S \{lußnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne weiteres prattisch erreihbare Ziele zu beshränken. In den gedachten Entwürfen sind nach ihrer Ueberzeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in \sich tragen und um ibrer selbst willen Anerkennung und Zustimmung verdienen, deren fofortige Durchführung ferner keinen Anstand finden würde und dur deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleiher Nichtung \ih E S O der gesammten directen Besteue- L 1 aate wie in den ind gefördert werden f communalen Verbindungen as die weitere, den Intentionen der Staatsregi - sprechende Entwickelung und Ausbildung der Steforit «anes Iu dus betont werden, daß dieselbe unter allen Umständen zuglei von der allgemeinen Finanzlage des Staates abhängig bleiben wird.“ „Die Staatsregierung hält die wiederholt zugesagte Ueberweisung von Realsteuern an communale Verbände zu geseßlich zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlihen Bestandtheil ihres Reformplanes durchaus aufrecht, muß aber die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Vorschläge hon jeyt praktisch durch- Prirer an U Lur Ta Reformmaßregeln, sowie von den Er- eßteren und der fl i abbängig made ferneren Gestaltung der Finanzlage dei cinem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angel i und bei günstigen Ergebnissen insbesondere der beat Bfliten Son: steuerverbesserung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden

von Realsteuern voraus\ichtlih nur cine kurze scin. Unter d ) ra wobl in Aussicht nehmen s daß ea

22. Februar 1883 (Sten. Ber. S. 825 und Nr. 91 der Drucksachen

Lei dieser Vorausfeßzungen unerfüllt gelaffen, so ift eine ungleihe und un- S E Vorbclastung des betreffenden Besißzeinkommens die S eiae

Ce Gleich

s

Verhandlungen und den Beschlüssen deutlich genug hervorg betreffenden Vorlagen nur in diefem H arev ge igs 5G ie oben ausgesprochene Erwartung ist nun, wie unten gezei werden wird, nach den Ergebnifsen der erften Veranlagung E : ‘rel fommensteuer auf Grund des Gesezes vom 24. Juni 1891 in weiterem Umfange, als vorher vorausgeseßt werden durfte, erfüllt worden. Nai § 82 a. a. O. soll der Mehrertrag der neuen Einkommen- steuer „zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatsfteuer bezw. der Ueberweifung derselben an communale Verbände“ Verwendung finden.

, Mit dieser von dem Landtage angeregten und den von der Staats- regierung ins Auge gefaßten Zielen entsprechenden Geseßesbestimmung ift zum erften Male von beiden Häufern des Landtags auf Grund i va O erc Cen ein deutlich abge-

i r weiteren i 2

geftellt worden. euerreformen in den Vordergrund __ Diese bestimmte Stellungnahme des Landtags zeugt von der fort- schreitenden Erkenntniß der Mängel des Shineriitems unv der Mita zur Abhilfe. In dieser Beziehung sind aus der letzten Tagung des Land- tags noch besonders hervorzuheben die Verhandlungen des Herren- haufes in der Sißung vom 31. Mai 1892 (Stenogr. Ber. S. 270 ff.) und der Beschluß, die Petition der Vereinigung der Steuer- und Wirthschaftsreformer „NEUCIaNen Nr. 72 zu 1 Nr. 4) wegen „Be- fetigais E S N E Tuben durch Suspension der Srund- un ¿bâudesteuer“ Sregi ä überweisen e er Staatsregierung zur Erwägung zu

Ist in dem § 82 des Einkommensteuergeseßes das Ziel weiteren Steuerreform auch nur na einer d char E Bix s E s A cie Grundlage gewonnen, auf welcher

Cr artung der Zustimmung des Landtags ei f - plan der Steuerreform aufbauen läßt. S E

s L, Die Unhaltbarkeit der staatlichen Ertragssteuern.

N L Für die Richtung des Reformplanes ist von grundlegen - E Vg E E det. Frage, ob das flaatli®e e 129 em gänzli verlassen oder mit gewissen Abä Ergänzungen belbebalten werden i gewissen Abändetungen und Das Charakteristische der Ertragsffeuern besteht bekanntlich dari daß sie den Ertrag der Güterquellen an ihrem R erfassen. Sie lasten die Person, welcher der Ertrag * der A 4 N Paris usen mithin das Einkommen ost, wonach fi ie gesammte Steu er Pers o A auer Betracht. E A s ist deshalb eine nothwendige, aus dem inneren Wef der _Ertrags8fteuern sich ergebende Folge, daß die Schuld A Perfon, selbst wenn sie unmittelbar zur Erzielung des Ertrages der Gütérquelle dienen, keine Berücksichtigung finden können. __ Die Ertragssteuern sind reine Objectsteuern, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit und insbesondere die perfönlichen Ver- hâltnifse des Steuerpflichtigen grundfäglih unberüksihtigt laffen. In dem preußischen Ertragssteuersysteme prägt sich diefer Charakter am schärfsten bei der Grundsteuer aus. Sie belastet selbst die kleinsten Grundstücke und ist unveränderlih. Ihre Bemessung ist nah der durchs{nittlihen, nah rein objectiven Rücksichten ermittelten Er- tragsfähig keit erfolgt. Steuernachläfse sind ausges{lofsen. Erst in neuester Zeit, durch Gefeß vom 15. April 1889.(Geseßz-Samml. S. 99) sind für die Fälle von Ueberschwemmungen die Herabseßung und der Erlaß von Grundsteuern zugelassen worden. Außerdem können nur in den Provinzen Rheinland und Westfalen aus den von den Grund- steuerpflihtigen selbst gebildeten Deckungsfonds Steuernachlässe und Unterstüßungen in E E gewährt werden. __ Ín einem gegenüber der Grundsteuer etwas gemilderten ß zeigt ih der Charakter der Ertragsfteuern bei der a Dae Diese ergreift zwar auch das kleinste Object und wird regelmäßig nah einem objectiven Nußungêwerthe, dem auf Grund durchs{nittlicher Miethspreife eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums be- rehneten, mittleren jährlihen Mietbswerthe, bemessen. “Dagegen wird die Veranlagung einer in fünfzehnjährigen Zeitabschnitten zu wieder- holenden Revision unterzogen, und die Steuerpflicht ist bei Neubauten und Zerstörungen von Gebäuden, fowie im Falle der Ertraglosigkeit oder erheblicher Ertragsminderungr wesentlih bes{ränft. Die Gewerbesteuer des Geseßes vom 24. Juni 1891 läßt den Charakter der Ertragésteuern stark zurücktreten. Gegenstand der Be- steuerung ist die Gesammtheit der in einer Hand vereinigten Betriebe. Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet an erster Stelle der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage- und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Betriebe mit einem Jahresertrage unter 1500 und einem Anlage- und Betriebskapital unter 3000 M werden nicht herangezogen. Steuererlasse und Ermäßigungen sind in weiterem Um- fange gestattet. In der Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldenzinsen tritt 2e 2 pa E zu Tage. Die Eigenthümlichkeiten unseres Ertragssteuersystems lassen si nur durch die geschichtliche Entstehung A S atoidelung b, zet O früheren Jahrhunderten her überlieferten Grundsteuern er- ären. Erst die Fortschritte der volkswirthschaftlichen Lehre der Erkenntniß der Unvollständigkeit und Einseitigkeit E E aus Grundsteuern bestehenden Systems der directen Steuern; man ergänzte dasselbe durch eine von vornherein höchst bescheidene Gewerbesteuer, temnächst durch dic Gebäudesteuer; der Ab- len as Sens dur e des fehlenden Gliedes einer ‘apitalrentensteuer ifi aber in Preußen, wie f üh zei E ne U arine ien d L ai vin Entstanden in den Zeiten primitiver Staatseinrihtungen, wei entwickelt nah überwiegenden fiscalischen Rücksichten, wird das E R Me von der Macht der Gewohn- it, als von der Ueberzeuç i ‘er B igu ebalten: : zeugung innerer Berechtigung Bie berechtigt aber auch im allgemeinen auf steuerlihßem Gebiete der Anshluß an das Bestehende, die ruhige Ai des ges{hichtlich Ueberlieferten sein mag, so dürfen doch solhe Rüdctsichten nit den alleinigen Ausschlag geben, wenn es sich um die durch die veränderten wirthschaftlichen und socialen Verhältnisse herbeigeführte Nothwendigkeit fundamentaler Neugestaltungen handelt. Hier tritt dann neben den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Rücksichten vor allem die Forderung der Gerecchtigfejt der Steuer- vertheilung in den Vordergrund. __ Das bestehende Ertragssteuersystem entspricht dieser Forderung jedenfalls nit mehr. In einem aus Ertragssteuern und Einkommen- steuer zufammengeseßten Systeme foll den ersteren die Aufgabe zufallen, das Besitßeinkommen (fundirtes Einkammen), sciner höheren Steuer- kraft entsprehend, vorzugsweise zur Tragung der Staatslasten heran- zuziehen. Sollen aber die Ertragsfteuern diefe Aufgabe erfüllen, fo müssen sie mindestens die das Besitzeinkommen hervorbringenden Güter- quellen Grundkapital (Grund- und Hausbesiz), Gewerbebetrieb und

Geldkapital vollständig, einheitlich und mit verhältniß-

Sleihheit, in einem der höheren steuerlihen tungsfähigfkeit entsprehenden Maße treffen. ‘ird E

(Fortseßung in der Dritten Beilage.)

®

Hiermit war von vornherein die Reform der Einkommensteuer

und der Gewerbesteuer als ein erfter Shritt eines das gesammte directe staatliche und anme E Reformplanes bezeihnet, und auch der Landtag stimmte, wie aus den

M 267.

(Fortseßung der Denkschrift über die Steuervorlagen aus der Zweiten Beilage.)

iermit ift von vornherein der Gedanke abgeschnitten, ctwa ledigli die Grund- und Gebäudesteuer aus dem staatlichen Ertragssteuer]y]tem auszuscheiden und die Gewerbesteuer für fi allein fortbestehen zu lassen. Nicht minder würde der Gedanke zurücfgewiesen werden müsen, unter Aufhebung der bestehenden Exrtrags\teuern eine Kapitalrenten- steuer einzuführen, oder unter Einführung einer solchen Steuer die Ge- werbesteuer ohne Grund- und Gebäudesteuer aufrecht zu erhalten. Alle derartigen Maßnahmen würden der fundamentalen Forderung der Vollständigkeit des Ertragssteuersystems widersprechen. Von demselben Gesichtspunkte aus würde es nit gerehtsertigt werden Fönnen, die bestehenden Ertragssteuern ohne Pufügung des fehlenden Gliedes der Kapitalrentensteuer aufrecht zu erbalten. S

Unzulässig wäre es aber au, die erheblichen Verschiedenheiten in der Höhe der Steuerbelastung eine 4—95 9/6 Grund - ‘und eine 4 9/0. Gebäudesteuer neben einer höchstens 1/9 Gewerbesteuer besteben zu lassen; eine Ausgleichung in der Höhe der Belaftung ware jedenfalls eine niht abzuweijende Forderung. e

Bis zu einem gewissen Grade würde dem Verlangen einer ge- rechten Steuervertheilung entsprohen werden, wenn die Grund- und Gebäudesteuer etwa auf die Hälfte der gegenwärtigen Belastung herabgeseßt, die Gewerbesteuer erhöht und eine Kapital- rentensteuer von gleicher Höhe eingeführt würde.

Die Gleihmäßigfeit der Belastung dur die Gewerbe- und dur die Kapitalrentensteuer würde nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern auch wegen steuertechnisher Rücksichten gefordert werden müssen, um der bei Bemessung beider Steuerarten in verschiedener Höhe ein- tretenden Gefahr zu begegnen, daß sich das Kapital dur die Art feiner Verwendung als Gewerbe- oder als reines Geldfkapital der beabsichtigten höheren Besteuerung entzieht. _ E

Ein Reformgedanke dieser Art würde indeffen bei ciner mehr oder weniger mechanischen Herab egung der Grund- und Gebäudesteuer und entsprehenden Erhöhung der Gewerbesteuer noch keineswegs einen an- nehmbaren Plan darstellen. Dazu bedürfte es mindestens noch einer inneren Umgestaltung diefer Steuern und einer entsprechenden Aus- bildung der Kapitalrentensteuer. L

Es liegt auf der Hand, daß die Disparität der Grundlagen und Maßstäbe der Steuerbemefsung die Besteuerung nah der Ertrags- fähigkeit und dem Katastralreinertrage bei der Grundsteuer, nah durch- \chnittlihen Mietbswerthen längerer Zeiträume bei der Gebäudesteüer, nach dem Jahresertrage und dem Anlage- und Betriebskapital bei der Gewerbesteuer eine völlig verschiedene Belastung bewirken müßte, wenn au der Steuerfuß, soweit dies überhaupt mögli, in gleicher Höbe bemessen sein würde. : j i

Wollte man im übrigen auf den bestehenden Grundlagen eine annähernd gleihmäßige Belastung erzielen, so würde jedenfalls die Grundsteuer, unter Beseitigung der Contingentirung, in eine nach dem Ertrage bemessene Quotitätssteuer umgewandelt werden müssen. Zur Grreichung dieses ete aci nit nur eine sofortige allgemeine Neuveranlagung der Grundsteuer, sondern auch eine perio- dische Revision in Zeiträumen von etwa 10 Jahren erforderli sein. Solche Maßnahmen würden s{chon an der Kostspieligkeit scheitern, welche an der Thatsache bemessen werden mag, daß die Ausführung der Grundsteuerveranlagung einen Kostenaufwand von 33 297 175 M. in den alten, und von 26 263 056 4. in den neuen Provinzen, ins- gesammt also von 59560 232 verursaht hat. Wollte man aber von periodishen Revisionen Abstand nehmen, so würde die Grund- steuerveranlagung nach Verlauf von 10 bis 20 Jahren sich annähernd wieder in dem gleichen Zustande befinden, wie die gegenwärtig be- stehende, nah allgemeinem Urtheile längst veraltete Veranlagung.

Um die Gebäudesteuer in ausreihendem Maße bei der Gegen- wart zu erhalten, müßten fowohl der Zeitraum für die Berechnung des mittleren Mietb8werths jeßt 10 Jahre —, als auch die Re- visionsperioden gegenwärtig 15 Jahre —, erheblih gekürzt werden. Die erstere Maßnahme würde keinen Schwierigkeiten begegnen, dagegen würde durch die Einführung kürzerer, etwa fünfjähriger, Revistons- perioden der Kostenaufwand, welcher für jede Revision auf etwa 6 000 000 M zu veranschlagen ist, erheblich gesteigert werden.

Bei der Reform dürfte ferner die shwierige Frage, nah welchem Maßstabe die Gebäude auf dem platten Lande und in ländlichen, für die Berelnung nach durfcnittlichen Miethspreisen keinen Anhalt gewährenden Ortschaften zur Gebäudesteuer heranzuziehen sein würden, nit zu umgehen fein. Die gegenwärtig hierfür geltenden Be- stimmungen (S§ 7, 8 des Gebäudesteuergeîeßes vom 21. Mai 1861) können als eine glücklihe Lösung nicht bezeichnet werden. _

Bei eincr Erhöhung der Gewerbesteuer würde die Belastung der gewerblichen Gebäude mit der Gebäudesteuer d a. a. O.) schwerlich aufrecht erhalten werden fönnen. Vergleicht man endlich die weit- gehenden Berücksichtigungen der Leistungsfähigkeit bei der Gewerbe- steuer, insbesondere die Freistellung aller Betriebe mit cinem Ertrage unter 1500 Æ( und einem Anlage- und Betriebskapitale unter 3000 4, mit dem starren Objectstcuerharakter der Grund- und Gebäudesteuer, so wird man si der Ueberzeugung nit verschließen können, daß eine Reform der Ertragssteuern die teuerliche Leistungsfähigkeit auch bei der Grund- und Gebäudesteuer nicht unberücksichtigt lassen dürfte.

Fm Vorstehenden sind nur die Hauptrichtungen angedeutet worden, in denen sih bei einer Aufrechterhaltung des Ertragssteuersystems die nothwendigen, aber, wie gezeigt, kaum möglichen Umgestaltungen zu vollzichen haben würden. i

Aber selbst auf breitester Grundlage vorgenommene Reformen würden das Ziel, mittels der Ertrags\teuern eine wirklich gerechte und gleichmäßige steuerlihe Vorbelastung des Besißeinkommens zu bewirken, nur in sehr beschränktem Grade erreichen lassen. Dies liegt ím inneren Wesen der Ertragsfteuern begründet.

Die Ertragssteuern dürfen den Ertrag der Güterguellen, aus denen das Besiteinkommen fließt, nur soweit treffen, als er unmittelbar aus der Anwendung eines Vermögens (Kapitals) entspringt, dagegen darf der dur Arbeit erzielte Ertrag nicht getroffen werden, weil in der Belastung des Arbeitsertrages mit Ertragsfteuern gegen- über der Steuerfreiheit des reinen Arbeitseinkbommens eine ungerechte Norbesteuerung liegen würde. E

Die Güterquellen können aber „rege Es nur dur Arbeit nußbar gemacht werden. Maß und Umfang der Arbeit, welche aufgewendet werden! muß, um Ertrag zu erzielen, sind nicht nur bei den verschiedenen Güterquellen im Vergleiche mit einander, fondern au innerhalb jeder einzelnen Güterquelle höchst ungleich. t;

Menn die Ertragssteuern ibre Aufgabe, nur den reinen, unmittel- bar durch die Anwendung eines Vermögens erzielten Ertrag der höheren Steuerkraft gegenüber dem Arbeitseinkommen entsprechend zu belasten, in vollem Umfange erfüllen sollten, so müßte überall eine Aus- fonderung des Arbeitsertrages oder cine das verschiedene Maß der Arbeit berücsichtigende verschiedene Bemessung des Steuerfußes erfolgen. Daß solches völlig unmöglih sein würde, bedarf feines weiteren Beweises. L: : i

Wenn man aber au einen hierauf gerichteten Versuch mit größerem oder geringerem Ersolge unternehmen wollte, so würde doh immer nur eine Diana der verschiedenen Steuerkraft der Güterquellen, niht eine solhé der Person stattfinden, da die Natur der Ertragssteuern den Abzug der Schuldenzinsen und

Dritte

fähigkeit vertritt. Steuer als eine Gegenleistung gewährten Vortheile auf und

zweiten Richtung age der Steuerbemessung.

praftishen Steuerpolitik aus werden.

für den Einzelnen zu bemessen,

mittelbare Gegenleistung eine

dem Geldkapitale

sich die Vortheile,

nehmungen erwachsen, in wirthschaftliher Vortheile

vertheilung führen würde. Ein den Anforderungen

bauen. Es is unmögli,

heutigen Ausbildung de

einander vereinigen laffen.

rubten.

Ertragssteuern als St

Hierauf ist son zum Entwurfe des der Ertragssteuern mit wirthschaftlichen Lebens die

Steuergattung ersafsen soll,

Kapitals auftritt, und je un

könnte. : _ Wenn ein solches Ueberg reformen für ein mögliches u

Neben Personalsteuern, Einkommensteuer, gerade das

kapital einstweilen aufreht

steuer, wel

fähigkeit berüsichtigt, kan

úIede, auch eine sich

wohlhabenden,

tragen werden fann. Im

Für den Steuerpflichtigen

entsprechenden Scmälerung dur die

Ertrages.

die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen aus\chließt.

Bruttobesteuerung vereitelt.

_In der . volkswirths{aftlihen Steuerlehre haben sich von jeber zwei Gruppen gegenübergestanden, von denen die eine die Besteuerung nach tem Interesse, die andere die Besteuerung na der Leistungs-- i Die Anhänger der ersteren Richtung fassen die

Höhe dieser Vortheile bestimmen. Dagegen erblicken die Vertreter der in der Steuer einen nicht durch Leistungen des Staates bedingten, sondern unmittelbar aus der Staatëange örigfeit zu begründenden Beitrag zu dem staatlichen Finanzbedarfe und machen deshalb aus\{ließlich die Leistungsfähigkeit des Einzelnen zur Grund-

. Wie der gegenwärtig fast allseitig nt Besteuerung nah der Leistungsfähigkeit dem Begriffe und Wesen des Staates am meisten entspricht, so muß er au

Soweit es überhaupt mögli ist, die Leistungen des Staates auf wirthschaftlichem Gebicte in ihrer finanziellen Bedeutung und Wirkung

in der Form von Gebühren erheben. Staate dtargebotene bestimmte

Vergütung, Gebühr, zu entrichten. ä Sofern aber die zur Erfülluríg allgemeiner Staatszwecke bestimmten Einrichtungen thatsächlich einzelnen Klassen von Staat8angehörigen vor den übrigen größere Vortheile gewähren, besonderer Vergütung {on deshalb ausgeschloffen, Bemessung des dem Einzelnen erwacfenden Vortheils an cinem praftish brau{baren Maßstabe fehlen würde. Meun der Staat zur Hebung des Verkehrs Eisenbahnen, Umd- straßen, Kanäle, Häfen, Brücken u. f. w. baut, fo gewähren zwar solche Anlagen mehr oder weniger dem Grundbesitze, besondere Vortheile. stande, seine Bereitwilligkeit zu von der Beitragsleistung Einzelner abhängig zu machen, oder demnächst für die Benußung der Anlagen Gebühren zu erheben. die Grundlagen zu einer steuerlichen Vorbelastung nit Denn cs läßt sich weder der Kreis der von den Anlagen unmittelbaren oder mittelbaren Nuten ziehenden Personen fest abgrenzen, noch der Geldwerth der dem Einzelnen dem allgemeinen wirthschaftlichen Verkehre welche den Einzelnen en, in soldem Maße, daß jeder Versuch, den Genuß zur Grundlage staatlicher Besteuerung zu maden, nit zu einer gerechten, sondern zu einer willfürlihen Steuer-

sprehendes System der directen Staatssteuern läßt sih nur auf der Grundlage der persönlichen Leistungsfähigkeit auf- die Ertrags\steuern in solher Weise um- gestalten zu können, daß die persönliche Leistungsfähigkeit eine aus- reichende Berücksichtigung fände. der versönlichen Leistungsfähigkeit sind Gegensätze, welche sich bei der 3 wirthschaftlichen Lebens überhaupt niht mit

gleihmäßigen und regelmäßigen Ausnutzung der Güterquellen, welche die Annahme annähernd gleiher Durhschnittserträge ermöglicht, ist gegenwärtig eine so vershiedenartige, von der Intelligenz, der Kapitalkraft, den Verkehrs- und Absatverhältnissen u. \. w. ab- hängiae, vroductive Verwerthung der Güter Realsteuern die Grundlage entzogen ist, auf welcher sie früher be- Soll der Grundsaß der Besteuerung nah der Leistungs- fähigkeit im Systeme der directen Staatssteuern Richtschnur bilden, so bleibt nur die völlige Beseitigung der

mit folgenden Ausführungen in der Begründung Einkommensteuergeseßzes (Seite 33) hingewiesen worden: „Es kann füglich nit anders fein, als daß die Ausgeitaltung immer größeren Schwierigkeiten zu kämpfen hat, je mannigfaltiger sich bei f

Güterquelle gestaltet, deren durchschnittlichen Ertrag diese Ertrages vermöge der stärkeren

werbs verhältnisse darstellen, deren Grundlage die Ertragssteuer in einer bestimmten Güterquelle zu treffen unternimmt.“

Feder Versuch einer Vervollständigung und weiteren Ausbildung des Ertragssteuersystems würde welcher sich zwar gegenüber der bestehenden Steuerverfafsung Preußens als eine Verbesserung darstellen, aber stets etwas bleiben und höchstens ein Uebergangsstadium zu einem künftigen dauernden, auf unanfe{tbaren Grundlagen

angs8stadium bis zum Beginne der Steuer-

werthes Ziel erahtet werden konnte, fo muß die Staatsregierung diesen Standpunkt nah der Dur chführung steuergeseßes für überwunden halten.

und nur mit verhältnißmäßig geringen Säßen trafen, hätten vielleicht die Ertragssteuern mit gewi}en ( f l und Gebäudesteuer und mit entsprechender Ausdehnung auf das Geld-

hohentwickelten, auh das Besizeinkommen voll erfassenden und mit Steuersäßen bis zu 4 vom Hundert belastenden Ginkommen- e zugleih in weitem Umfange die steuerliche Leistungs-

Bruttobesteuerung ihren Plaß nicht mehr behaupten. in mäßigen i e 1 besteuerung wirkt auf das bereits von der Einkommensteuer betroffene Besitzeinkommen mit einem Steuerdrude, { \ nur mit eigenem Kapital arbeitenden Besitzer, nicht aber von der großen Zähl der auf die Verwendung fremden Kapitals angewiesenen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden ohne Beschwer ge-

ebenso wie die Einkommensteuer,

feinen Unterschied, ob er einen Steuerbetrag in der Form der Ein- fommensteuer oder der Ertrag8steuern zu entrichten hat; er empfindet nur den Gesanimtdruck der von ihm zu

Bruttobesteuerung bewirkten Vel 1 läßt sih für den mit fremdem Kapital arbeitenden Besißer überhaupt niht in DurWschnittszahlen bestimmen. Z ( | dem Grade der Verschuldung und wechselt mit der Höhe des erzielten

Die Erreichung des Zweckes, welchen die Berüd fitiwung der persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen und ihrer 3 fäbigkeit bei der Einkommensbesteuerung verfolgt, wird durch die

Beilage

des Einzelnen für die ihm vom Staate wellen das Maß der Steuer nach der

anerkannte Grundsaß der

vom Standpunkte der

als der allein durchführbare bezeihnet

fann der Staat eine Gegenleistung nur Derjenige, welcher eine vom

Leistung empfängt, hat dafür als un- nach dem Werthe der Leistung bemessene

erscheint die Forderung einer weil es für die

dem Gewerbebetriebe, Der Staat ist deshalb im Errichtung solcher Anlagen im voraus

Dagegen sind gegeben.

erwacsenden Vortheile bemessen. -In verzweigen und zersplittern den staatlichen Unter-

18 14u4V

der Gerechtigkeit und Billigkeit ent-

Ertéags\teuern und Berücksichtigung

An die Stelle der früheren einfachen,

quellen getreten, daß den

die ausschließliche

aatsfteuern übrig.

der fortschreitenden Entwicklung des

Ausnutzung einer und derselben

je viclseitiger ferner die Theilung des

Benutzung und Mitarbeit fremden ü bersehbarer sih überhaupt die E r-

jedenfalls nur einen Zustand schaffen,

Unvollkommenes

-

beruhenden Systeme bilden

nd unter Umständen vielleiht empfchlens- des neuen Einkommen-

welche, wie die Klassen- und klassificirte Besiteinkommen vielfach nur zum theil

en Erleichterungen hinsihtlich der Grund-

erhalten werden können. Neben einer

n für die Dauer eine staatliche

Grenzen bewegende Brutto-

welcher höchstens von dem

Endergebnisse sind die Ertragssteuern, aas dem Einkommen zu zahlen.

macht es in Bezug auf den Steuerdruck

tragenden Steuerlast in der Einkommens. Die Höhe der

seines ; Belastung des Einkommens

Sie steigt naturgemäß mit

istung8-

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. : f

Berlin, Donnerstag, den 10. November

icher Verhältnisse (S 19 des Einkommen

rihtige Angaben in den

gebotenen Handhaben ganz oder mit

Ohne den Verzicht des Staates auf die Durchführung einer rationellen

zum Crgänzungssteuerd eseg näher darge iceidung aber ein Ge

der Steuerpflichtigen, so führt auch dies gebniß, 1 steuern ohne Ausscheidung

in der überwiegenden Mehrzahl ihrer?)

Geldfapital und gefährdet außerdem d selbst, wie die des Staates.

Die Gemeinde ift wesentlih ein wir Wenngleich

Theil der communalen Aufwendungen.

gleihmäßig zum Vortheil; ein anderer aber ganz oder überwiegend den mit d

1

gewiß allgemein nit zichen.

So ers

wohnern getragen werden müssen. nicht selten, namentlich in Gemeinden

nebmungen veranlaßt werden vder diefen reichen. Das Gleiche gilt von staltungen, welhe auf Crhöhung und B abzielen. Solche Veranstaltungen erb

des Grund- und Hausbesitßes on Absatz angewiesenen Gewerbebetricbe.

treibenden unmittelbar zu weise von diejen getragen werden.

ansässigen oder an den Aufenthalt in der pflichtigen häufig nur vorübergehende entwickelung zufallen , diese

Gemeindeausgaben der Anforderung vertheilung widerspricht. Das Ein

zukommen haben, steigerungen, namentli des dur die die Steigerung der

städtischen

bedeutende, gerade mit dem Wachsen der

Menn die Realsteuern, wie oben fetungen einer

munalsteuern niht entgegen. Die Mängel der Realsteuern im

der Gemeinde ist es leiht ausführbar,

organismus zu gestalten. Innerhalb der Communalverbände den ausschließlichen Maßstab der

lichen Steuern wird daher regelmäßig realen Güterquellen entsprehender Thetl steuern aufzubringen sein. In dem lassen f einzelnen wachsen, besiß und Gewerb reicender Sicherbeit übersehen, um au der realen Besteuerung im ganzen, wie bestimmen zu können.

als auch die derselben im In

Interessen der Gemeinde ; Verlegung des Schwergewichts in die

Welche Bedeutung hat für den Grund-

leiht zu empfindlihen Störungen

r Ausgaben wiederum bedingende \chreitende Entwickelung der Gemeinde hervorgerufen sind, n der Be- steuerung fast unberücksichtigt bleiben und damit den Gemeinden eine

ch sowohl die besonderen wirtbschaftli Güterquellen aus den Veranstaltungen der

und Gewerbebetrieb verursahten besonderen

S

2

besiger oder Gewerbetreibenden die_ Ermäßigung des Einkommen- Preis wegen Verschuldung oder sonstiger ungünstiger wirthschaft-

steuergesezes vom 24. Juni

1891), wenn ihn daneben die volle Ertragsfteuer trifft? Die zu ciner scharfveranlagten Einkommæ@steuer hinzutretende besondere Besteuerung der Steuerguellen erzeugt jenen Unzufriedenheit und Mißstimmung, welcher die Steuerpflichtigen leiht verleiten kann, durch die äußerste Zurückhaltung odsrgar dur un- Steuererklärungen die herabzudrücken, oder fi mittels der in dem Reichsgeseke wegen Be- seitigung der Doppelbesteuecrung vom 13. Mai 1870 (B.-G.-Bl. S. 119) einem Theile ihres Vermögens oder Einkommens der Besteuerung zu entziehen.

Grad von

ommensteuer

die Nealsteuern ist aber auch

vurführ! Unterscheidung des fundirten und des nit fundirten Einkommens unausführbar, wie in der Begründung

legt ist. Ist diese Unter-

1 Gebot der Gerechtigkeit p=d cine Consequenz des Grundsates der Lastenvertheilung nah Maßgabe der Leistungsfähigkeit

er Gesictspunkt zu dem Er-

daß eine befriedigende und abshließende Reform der Staats- der Realsteuern nicht möglich ift.

Wenn die Staatsregierung nah dem Vorstehenden ion lediglich vom Standpunkte der itaatlichen Besteuerung aus \{lufse gelangen mußte, die sämmtlichen Ertragsfsteuern aus dem Systeme der directen Steuern gänzlich auszuscheiden, fo führen die Rüksichten auf die communalen Steuerbedürfnifse fast noch zwingender auf den gleihen Weg: Die Belastung der Güter- quellen mit staatlichen Ertragésteuern, insbesondere die Erhebung hoher Grund- und Gebäudesteuern, hat zur Folge gehabt, daß die Gemeinden eits von der Besteuerung dieser Güterguellen in dem durch volfswirthschaftlihe und communale Rück- sichten gebotenen Umfange und Maße Abstand genommen ibren Steuerbedarf aus\{chließlich oder do überwiegend durch Einfommensteuern (Zuschläge zur staatlihen Einkommen- steuer oder besondere communale Einkommensteuern) aufbringen. Diese

zu dem Ent-

2

haben und

Art der communalen Besteuerung enthält eine ungerechte und unbillige Belastung des reinen Arbeitsei-kommens, fowie des Eintfommens aus

ie Interessen der Gemeinden

thschaftliher Verband.

die Gemeinden in vielen Beziehungen an. der Erfüllung unmittelbarer Staatszwee betheiligt sind, so haben sie doch an erster Stelle dicjenigen Vorbedingungen zu erfüllen, lie, wirthsaftlihe Zusammeuleben und die Erwerbstbätigkeit ihrer Einwohner beruhen. Hierauf bezieht sich_ ein großer, oft der größte

auf denen das nachbar-

Ein Theil der Ausgaben der

Gemeinden gereiht gewiß allen Einwohnern mehr oder minder

Theil der Ausgäben kommt cr Gemeinde untrennbar ver-

bundenen Objecten Grund- und Hausbesiß und. Gewerbebetrieb zu gute und erhöht deren Werth oder wird durch sie veranlaßt. Sin fette Grenze zwischen diesen beiden Theilen der Ausgaben läßt fch

Gine

deinen z. B. die Koften für

Scbul- und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit und ähnliche als Aufwendungen für allgemeine Zwecke, welche von allen Ein- Gleichwohl befinden sih hierunter

mit stark entwickelter Groß-

industrie, Aufwendungen, welche vorzugêweise dur gewerbliche Unter-

besonders zum Vortheile ge-

den Kosten aller derjenigen Veran-

erfeinerung des Lebensgenusses öhen die Annehmlichkeit des

Aufenthaltes, vermehren den Zuzug und steigern hiermit den- Werth sowie den Ertrag der auf den localen Auf der anderen Seite kommen die Aufwendungen für die Anlegung und Unterhaltung von Straßen, für den Bau von Wegen und Wasserstraßen u. f. w. Stelle den Grund- und Hausbesigzern und den Gewerbe- gute und müssen daber auch vorzugS§-

an erster

Es ist dabei wohl zu beachten, daß, während den nit dauernd

Gemeinde gebundenen Steuer- Vortheile aus der Gemeinde-

für die mit der Gemeinde unzertrennlich verbundenen Objecte dauernder Natur sind. j

Hieraus ergiebt sich, daß die aus\chließliche oder über- wiegende Aufbringung des communalen Steuerbedarfs durch Ein- fommensteuern chne Rücksicht auf die Zwecke und die Wirkungen der

einer gerechten Steuer- fommen aus Arbeit und aus

Geldfkapital wird fonst unverhältnißmäßig für solhe Zwecke besteuert, für welhe die Inhaber der anderen Güterquellen in erfter Linie auf- während auf der anderen Seite die großen Werth-

Grundbesißzes, welche lediglich fort-

Ausgaben naturgemäß steigende

Steuerkraft zum großen Theile entzogen wird.

ausgeführt wurde, den Voraus- gerechten Steuervertheilung im Staate nicht ent- sprechen, so stehen die gleichen Bedenken ihrer Verwendung als Lom-

staatlichen Steuersyitem fallen

in der einzelnen Gemeinde im wesentlichen weg oder können dort leiter vermieden werden. Die ungleihe Veranlagung der Grundsteuer tritt innerhalb der Gemeinde nicht hervor. h î Grundsteuer und im wesentlichen auch die Gebäudesteuer nicht geeignet, den veränderten wirthschaftlidben Verhältnissen sfih anzupafsen. s bei der Veranlagung der R steuern den Veränderungen in den MWerths- und Ertragsverbältnissen zu folgen und so diese Steuern als lebendige Glieder des Gemeinde-

Als Staatsfsteuer sind die

Real-

kann die Listungéfähigkeit niht Besteuerung bilden. Er wird

ergänzt werden müssen durch den Grundsay der Leistung und Gegen- leistung. Neben den die Leistungsfähigkeit berücksichtigenden per}ôn*

ein den Aufwendungen für die des Steuerbedarfs dur Real- engbegrenzten Gemeindebezirke en Vortheile, welche den Gemeinde er- Grund- und“ Haus- Kosten mit hin- f diesen Grundlagen das Maß für die einzelnen Güterquellen

teresse von

Die aus\hlicßlihe Aufbringung des communalen Steuerbedarfs

dur EiMommenjsteuern schädigt aber aus in hohem Grade die elbst und î

res Haushalts. Die Einkommensbesteuerung führt des Gleichgewichts im