vom 27. Oktober 1810 und 7. September 1811 (Geseß - Sam
von 1810, S. 25, von 1811, S. 253) wegen Einfunies einer n
gemeinen, gleichen und verhältnißmäßigen Grundsteuer
waren bei der Steuerreform von 1820 unerfüllt geblieben, weil ih der Neugestaltung der Grundsteuer zeitraubende Schwierigkeiten und
Weiterungen ent egenstellten und die Lage der Staatsfinanzen den
\chleunigen Abschluß des übrigen Reformwerkes erheishte; die
Regelung der Grundsteuer war deshalb der Berathung mit den
Ständen vorbehalten worden (zu vergl. die Eingangêworte des Ab-
gabengescßes vom 30. Mai 1820). Der Erlaß einer Grundsteuer-
verfassung im Geiste der Finanzedicte von 1810/11 erfolgte aber zu- nädst nur für die beiden westlichen Provinzen durch Geseß vom
21. Januar 1839 (Gefeß - Samml. S. 30). Die Ausführung des
demnächst ergangenen Gefeßes wegen Aufhebung der Grundsteuer-
befreiungen, vom 24. Februar 1850 (Geseß-Samml. S. 62), nahm einen mehr als zehnjährigen Zeitraum in Anspru. Nach dem
Scheitern der Regierungsvorlagen von 1852, 1857, 1859 und 1860
kamen endlich die Geseße vom 21. Mai 1861 zu stande, unter
diesem gemeinschaftlihen Datum erschienen die Geseße wegen ander- weiter Regelung der Grundsteuer (Geseß-Samml. S. 253), wegen
Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gefeß - Samml.
S. 317) und wegen der für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen
und Bevorzugungen zu gewährenden Entschädigung (Gefeß-Samml.
S. 327). Mit dem 1. Januar 1865 hat die Hebung der neuen
Grund- und Gebäudesteuer begonnen. Die Höhe der für die Auf-
hebung der Grundsteuer-Exemptionen geleisteten Enischädigungen ergiebt
si aus den Anlagen zum Entwurfe cines Gescßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern. _
Der durch die Kosten der Armeereorganisation gesteigerte Steuer- bedarf des Staates hatte die Erhöhung des seitherigen Aufkommens der Grundsteuern um etwa 2 Millionen Thaler nothwendig gemacht ; mit Rücksicht hierauf war das Jahrescontingent der neuen Grund- steuer auf 10 Millionen Thaler bemessen worden. Dieses Umstandes ges{ieht Erwähnung, weil \ich hieraus die Höhe der Grundsteuer- belastung erklärt.
__ Dieselbe ist durG\chnittlih auf ctwa 4 bis 5 Procent des witk- lichen Reinertrages zu veranschlagen. In annähernd gleicher Höhe G Procent des jährlihen Nußungswerthes) bewegt ih die Gebäude-
teuer für die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Gebäude, während sie für die aus\ließlich oder vorzugsweise zum Gewerbe- betriebe dienenden Gebäude auf 2 Procent des jôährlihen Nußungs- werthes bemessen ist.
. Nachdem mit dér GErundsteucrreform von 1861 die Bahn der weiteren Ausbildung eines aus Ertrags- und Personalsteuern gemischten Systems betreten war, bätte dem Erforderniß der Gerechtigkeit in der Vertheilung der Steuerlasten nur dur die Cinfügung des fehlenden Gliedes einer angemessenen Kapitalrentensteuer in das Ertragsfteuersystem sowie dur eine, den gänzlih veränderten wirthschaftlichen Verhbältnifsen ent- \sprehende Umgestaltung der Gewerbesteuer von 1820 genügt werden Tönnen.
In der That versuhten auch die Gescße vom 19. Juli 1861 (Gesez-Samml. S. 697), 20. Mäárz 1872 (Gescß-Samml. S. 285) 5. Juni 1874 (Geseß-Samml. S. 219) und 3. Juli 1876 (Geseß-Samml. S. 247) den erheblichsten Mängeln auf dem Gebiete der Gewerbe- steuer wenigstens zum theil abzuhelfen. Eine dem außerordent- lihen Aufshwunge von Handel und Industrie entsprechende Um- gestaltung der Gewerbesteuer würde fich aber nur bei der gänzlichen Preisgebung der Grundzüge des Gewerbesteuergeseßes von 1820 haben erreichen lassen. Die Gewerbesteuer hat indessen von jeher und überall der Steuergeseßgebung die größten Schwierigkeiten bereitet und eine den wissenschaftlihen und praftishen Anforderungen vollkommen ge- nügende Form der gewerblichen Besteuerung is übcrhaupt noch in keinem Staate gefunden worden. So kann es auch nicht befremden, wenn man in Preußen nur tastend und vorsichtig an die Reform herangetreten ist und ih lange gescheut hat, die Gewerbesteuer auf völlig neuen Grundlagen aufzubauen.
__ Hatten si die Bestrebungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer in den Grenzen einer nothdürftigen Fortbildung bewegt, so fonnte cin Versuch zur Vervollständigung des Ertragssteuersystems durch Cin- führung einer Rentensteuer überhaupt nicht unternommen werden, so lange es an der einzig wirksamen Handhabe zur Er- mittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen, der Verpflichtung zur Selbstangabe des Einkommens, fehlte. .
i: Welcher Grad von Widerstand aber auf dem Gebiete der Personalsteuern den Versuchen zur Einführung der obligatorischen Declaration entgegengesezt wurde, hatte die Staatsregierung schon bei dem Zustandekommen des Geseßes vom 1. Mai 1851 genügend er- probt. Von der im Entwurfe von 1847 vertretenen Forderung der allgemeinen Declarationspfliht war sie in der Vorlage von 1849 auf die facultative Declaration zurückgegangen, um fich s{ließlich durch die Vorschriften des Geseßes von 1851 derartig ein- geengt zu schen, daß ihr jedes wirkfame Mittel zur Feststellung des steuerpflihtigen Cinkommens bei der Veranlagung vorenthalten war.
_Am bezeichnendsten für die Richtung des Geseßcs vom 1. Mai 1851 ist das ausdrüdcklice Verbot des „tieferen“ oder
„lästigen“ Eindringens in die Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung.
__ Dem gleichen Zwecke der weitesten Besbränkung des staatlichen Einflusses auf die Veranlagung der klassificirten Einkommensteuer dienten die Zusammenseßung der Einschätßzungscommissionen aus lediglich gewählten Mitgliedern, die Vorenthaltung des Stimmrechtes für die das fiscalische Interesse vertretenden Vorfißenden und die Aus\ch{l eßung einer Centrasinstanz für die Entscheidung der Rechtsmittel.
Die auf eine Abänderung diefer Einrichtungen abzielenden Versuche der Staatsregierung (zu vergleichen der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 8s. Oktober 1869 eingebrachte Gesetzentwurf — Anlagen zu den Stenogr. Ber. des Abgeordnetenhauses von 1869/70 Bd. 1 Nr. 13 S. 130 ff.) blieben erfolglos. Die Gefeße vom 25. Mai 1873 wegen Aufhebung ter Mahl- und Schlahtsteuer (Gefez-Samml. S. 222) und wegen Abänderung des Geseßes vom 1. Mai 1851 (Geseß-Samml. S. 213) erscheinen zwar als wesentlihe Fortschritte auf der Bahn der Ea uer allgemeinen und einheitlihen Einkommensteuer, hielten aber die bisherigen, den fiscalischen Einfluß auss{chließenden Grund- züge der Veranlagung aufrecht.
Hiermit war zuglei die Möglichkeit der Einführung einer Kapitalrentensteuer vorerst ausgeschlossen.
Schon bald nach dem Erlasse des Geseßes vom 25. Mai 1873 begann si jedoch in den Anschauungen weiterer Kreise über die Ein- richtung des gesammten Svstems der directen Steuern, wie seiner einzelnen Glieder ein Umschwung zu vollziehen. Mehr und mehr ver- breitete sich die Erkenntniß der völligen Unzulänglibkeit des Ver- anlagungsverfahrens bei der PersonalbefléuerudE: Die immer all- erade und dringlicher hervortretenden Beschwerden der Grund- esißer über Stcuerprägravation lenkten die Aufmerksamkeit auf die Mängel der Ertragssteuern. Man erkannte die Unvollständigkeit des Systems, die Unverhältnißmäßigkeit der steuerlihen Belastung des Grundbesitzes gegenüber dem Gewerbebetriebe, die Ungleichheit der Veranlagung der Grundsteuer und die völlige Unhaltbarkeit der be- stehenden Gewerbesteuer-Verfaffung. Allmählih drang die Ueb:r- zeugung durch, daß die verschiedene Leistungsfähigkeit der ein- zelnen Steuerpflichtigen die Grundlage staatliher Be- steuerung bilden müsse, und daß hiermit das bestehende Ertragssteuer- system nicht in Uebereinstimmung zu bringen sei. In der Natur der Sache lag es, daß die Meinungen über Umfang und Ziele der noth- wen “r Reformen, sowie über die Mittel und Wege zur Abhilfe der Mängel des Skeuerwesens noch weit auseinander gingen.
Der Landtag hatte bei den Verhandlungen über diejenigen Regierungêvorlagen, welche mit den Steuerreformen des Reiches in Verbindung ftanden und zu den Gescßen vom 16. Juli 1880 (Gefetz- Samml. S. 287), 10. März 1881 (Gesez-Samml. S. 126) und 26. März 1883 (Geseß-Samml. S. 37) geführt haben, vielfach Ge- legenheit, sich mit den Fragen der Steuerreform zu beschäftigen. Im
S. 24) erfolgte im Hause der Abgeordneten die Annahme einer Ne- \solution, durch welche die Staatsregierung E ea Ee neben der Umgestaltung der Klassen- und Einkommensteuer „auf die gleihzeitig höhere Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen entweder im Rahmen der Einkommensteuer oder auf andere Weise Bedacht zu nehmen.“ Die Staatsregierung entsprah diefer Aufforderung {on im folgenden Jahre dur die Einbringung zweier Geseßesvorlagen wegen der Einkommensteuer und wegen der Einführung einer Kapitalrenten- steuer (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1883/84 Nr. 42). Indessen waren die Meinungen über die Grundzüge beider Entwürfe noch zu wenig geflärt; die Entwürfe wurden zwar der Gegenstand sehr eingehender Commissionésverhandlungen, gelangten aber, insbesondere wegen der in der Sache liegenden Schwierigkeiten der Einführung einer besonderen Kapitalrentensteuer, über jenes Stadium nicht hinaus. Nach diesem mißglückten Versudbe hat die Steuerreform bis zur Tagung des Landtags von 1890/91 geruht. __In der Zwischenzeit haben indessen beide Häuser des Landtags die si darbietenden Gelegenheiten fortgeseßt benußt, um sich über die Reformfragen auszusprechen. _Aus den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten ist zunächst ein Beschluß vom 19. März 1884 (Sten. Ber. S. 1834, Drucksahen Nr. 100) zu erwähnen, worin der Staatsregierung empfoblen wurde, möglichst bald dur eine hierauf gerihtete Vorlage eine Entlastung des Grund- und Gebäudebesitzes herbei- zuführen. Dasselbe Haus machte in der Tagung von 1886/87 die Steuer- reform zum Gegenstande eingehender Besprehung, ohne sih aber über bestimmte Vorschläge einigen zu können. Es wurde nur im all- gemeinen die Bereitwilligkeit aller Parteien zur Mitarbeit bei der Reform des directen Steuersystems ausgedrückt und im Anschlusse an die weitere Ausbildung der indirecten Steuern im Reiche die Neform des directen Steuersystems in Preußen im Sinne einer Ee en E uns ves E empfohlen (Sitzung s Abgeordnetenhauses vom 12. Mai 7, Sten. . S. 12: e A 126 und 201). daa u s ia Aus der Tagung von 1887/88 ist ein Beschluß des Hauses d Abgeordneten vom 14. April 1888 (Sten. Se & O E zuheben: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuhen, mit der Cen E Grune uns Eu an die munalverbände, unter Regelung des Zus sw - mögli vorzugehen. gelung Zuschlagswesens, bald Das Herrenhaus gab in der Sitzung vom 23. März 188 (Sten. Ber. S. 126) seine Auffassung vabia fund: „daß sich ‘bie Aufhebung der Grund- und Gebäudesteuer zwar nicht empfehle daß dagegen die Ueberweisung der vollen Grund- und Ge- bäudesteuer an die Kreise bezw. Gemeinden ein dringendes Bedürfniß sei und eine wesentliche Verbesserung des Staats- wie des Communalsteuersvstems herbeizuführen gceignet erscheine“. In der gleichen Richtung nahm das Herrenhaus in der Sißung vom 13. Mai 1887 (Sten. Ber. S. 243) zu der Reformfrage Stellung. N | _ Diesen Anregungen gegenüber hat die Staatsregier1 i NReformbedürftigkeit des gesammten Systems der direolen n steuern stets rückhaltlos anerfannt. Ihre Vertreter betonten vorzugs- weise die Nothwendigkeit, auf die Ermäßigung der communalen Steuerzushläge und auf die Beseitigung der steuerliczen Ueberbürdung des Ce en. ver eine völlige Klärung der Anschauungen war noch ni - wonnen. Man war zwar über die Nothwendigkeit einer R E der Belastung des Grund und Bodens bezw. einer ausgleichenden Heranzichung des Kapitals, wie einer Verbessecung des Veranlagungs8- A Miu S M Einkommensteuer einig —, über die Mittel und Wege, diese Ziele zu erreichen, war i n ei einsti Ds vidt erzielt 5 ch ar indessen eine Uebereinstimmung Dies gilt insbesondere von der Forderung der Ueberw eis der staatlichen Grund- und Seb fubelleuer an ‘Gon munalverbände. So häufig ein derartiges Verlangen im Land- tage, in öffentlihen Versammlungen, in der Presse, in Petitionen u. f. w. gestellt und erörtert worden ist, so war doch mit dieser For- derung eine ganz klare Vorstellung über die Bedeutung, die Trag- weite und die Art der Ausführung der Ueberweisung nit verbunden. Unbestimmt blieb namentli, ob die Ueberweisung eine Dotirung von Communalverbänden aus dem Ertrage der staatlihen Grund- und Gebäudesteuer, oder einen Verzicht des Staatcs auf diese Steuern darstellen, ob im leßteren Falle die Erhebung der vom Staate auf- gegebenen Steuern eine Verpflichtung der Communalverbände bilden oder in deren Belieben gestelt werden solle. Unbeantwortet blieb weiter die Frage, an welche Communalverbände und nach welchem Vertheilungsmaßstabe die Ueberweisung in dem einen oder dem anderen Sinne zu erfolgen habe, und für welche Zwecke die Mittel zu ver- wenden seien. Noch weniger Klarheit herrschte endlih über die Rük- wirkungen der sogenannten Ueberweisung von Grund- und Gebäude- steuer auf das gesammte Ertragssteuersystem des Staates. Kurz, die Forderung der Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an Communalverbände hatte sich im Laufe der Jahre mehr zu cinem 2e LNgem nee ach, as eem andeutenden Schlagworte als zu eincm klaren und fruchtbaren Grundgedc s Bebiek: Steuerreform entwielt. - gedanken auf dem Gebiete der Wie noch in Aller Erinnerung ist, hat die Staatsregie i De Ta S Las a ate 1890/91 008 S eto ter 1 en Vorlagen des Einkommen- s Gew - L A BA A Ee A lag E eber die Beziehungen beider Geseßentwürfe zu den Fragen d allgemeinen Steuerreform und über die Stellung del a N me E s A ha ad des Entwurfes zum Ein- omme tergeseße (Drucksachen des Hauses der Ab e 8390/9 Nr. 5 S. 29 f bemertt: Oaufes der Abgeordneten 1890/91 B Ersler Linie hat die Staatsregierung \ich von âg leiten lassen müssen, die dem Landtage ia C Dae A \{lußnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne weiteres prattisch erreihbarec Ziele zu beshränken. In den gedachten Entwürfen sind nah ihrer Ueberzeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in sich tragen und um ihrer selbst willen Anerkennung und Zustimmung verdienen, deren sofortige Durchführung ferner keinen Anstand finden würde und dur deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleiher Richtung sich E N der gesammten directen Besteue- ing 1m aate wie in den com: ind gefördert E nmunalen Verbindungen j as die weitere, den Intentionen der Staatsregierun; - sprechende Entwickelung und Ausbildung der Reform anlangt: {9 uk betont werden, daß dieselbe unter allen Umständen zugleih von der allgemeinen Finanzlage des Staates abhängig bleiben wird.“ „Die Staatsregierung hält die wiederholt zugefagte Ueberweisung von Realsteuern an communale Verbände zu geseßlih zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlihen Bestandtheil ihres Reformplanes durchaus aufrecht, muß aber die Bestimmung des Zeitpunktes ünd des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Vorschläge {hon jeßt praktisch durch- ree an E Reformmaßregeln, sowie von den Er- er leßteren und der ferner s i abhängig a E ferneren Gestaltung der Finanzlage ei cinem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angele i und bei günstigen Ergebnissen insbesondere der beabliGfieten Ba steuerverbesserung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweisung von Realsteuern N nur cine kurze scin. Unter den gedachten Vorausseßungen läßt fich wohl in Aussicht nehmen, daß nah der ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer zu diesem ZweckXe verfügt werden kann wenn _ gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh- und Getreidezöllen der Staatsfasse verbleiben und damit die jährlihen unsiberen und
Anschlusse an die Berathungen über die leßt ß 22. Februar 1883 (Sten. Ber. S. 825 O Le Deciaiben
L
S ; und der Gewerbesteuer als ein erfter Schritt zur Durchfü i das gesammte directe staatliche und communale Steu E Cen Be anes bne, Be aus Der En stimmte, wie aus den en und den üffen ih genug herv ne roy DOEA: nux in De Sinne Ae E N ie oben auëgesprochene Erwartung ist nun, wie unten gezei werden wird, nach den Ergebnissen der erften Veranlagung g E kfommensteuer auf Grund des Geseßes vom 24. Juni 1891 in weiterem Umfange, als vorher vorausgeseßt werden durfte, erfüllt worden. Na § 82 a. a. O. soll der Mehrertrag der neuen Einkommen- steuer „zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer bezw. der Ueberweifung derselben an communale Verbände“ Verwendung finden. _Mit dieser von dem Landtage angeregten und den von der Staats- regierung ins Auge gefaßten Zielen entsprehenden Geseßesbestimmung ist zum ersten Male von beiden Häufern des Landtags auf Grund von Beschlüssen überwiegender Majoritäten ein deutlich abge-
1 grenztes Ziel der weiteren Steuerreformen in den Vordergrund
denen, NRBES j ___ Diese bestimmte Stellungnahme des Landtags zeugt von der fort- screitenden Erkenntniß der Mängel des Steuersystems und der M zur Abhilfe. In dieser Beziehung sind aus der leßten Tagung des Land- tags noch befonders hervorzuheben die Verhandlungen des Herren- hauses in der Sißung vom 31. Mai 1892 (Stenogr. Ber. S. 270 ff.) und der Beschluß, die Petition der Vereinigung der Steuer- und Wirthschaftsreformer (Drucksachen Nr. 72 zu 1 Nr. 4) wegen „Be- ea E N S „Fen durch Suspension der Grund- un ebäudesteuer“ der Staatsregi z â z überweisen. gierung zur Erwägung zu It in dem &§ 82 des Einkommensteuergeseßes das Ziel d weiteren Steuerreform auch nur na einer bestimmten Richtung bin bezeichnet, so _ ist hiermit do eine Grundlage gewonnen, auf welcher sih mit der Erwartung der Zustimmung des Landtags ein Gesammt- plan der Steuerreform aufbauen läßt.
TE Die Unhaltbarkeit der staatlichen Ertragsfsteuern.
Für die Richtung des Reformplanes ist von grundlegender Be- deutung die Beantwortung der Frage, ob das aattte S steuersystem gänzlich verlaffen oder mit gewissen Abänderungen und Ergänzungen beibehalten werden soll.
__ Das Charakteristische der Ertragsfteuern besteht bekanntlih darin daß sie den Ertrag der Güterquellen an ihrem Ursprunge erfassen. Sie laffen die Person, welcher der Ertrag der Güterquellen als Einkommen zufließt, mithin das Einkommen felbst, wona sih die gesammte Steuerkraft der Person bemißt, völlig außer Betracht.
58s ist deshalb eine nothwendige, aus dem inneren Wefen der Ertrags\teuern sich ergebende Folge, daß die Schulden der Person, selbst wenn sie unmittelbar zur Erzielung des Ertrages der Gütérquelle dienen, keine Berücksichtigung finden können.
__ Die Ertragssteuern sind’ reine Objectsteuern, welche die steuerlihe Leistungsfähigkeit und insbesondere die persönlichen Ver- hâltnifse des Steuerpflichtigen grundfäglich unberücksichtigt lassen. In dem preußischen Ertragssteuersysteme prägt sich diefer Charakter am schärfsten bei der Grundsteuer aus. Sie belastet selbst die fleinsten Grundstücke und ist unveränderlih. Jhre Bemessung ist nah der durchscnittlihen, nach rein objectiven Nücksichten ermittelten Er- tragsfähigkeit erfolgt. Steuernachläfse sind ausgeschloffen. Erst in neuester Zeit, dur Geseß vom 15. April 1889. (Geseßz-Samml. S. 99) sind für die Fälle von Ueberschwemmungen die Herabsetzung und der Erlaß von Grundsteuern zugelassen worden. Außerdem ‘fönnen nur in den Provinzen Rheinland und Westfalen aus den von den Grund- steuerpflihtigen selbst gebildeten Deckungsfonds Steuernachlässe und Unterstüßungen in en E gewährt werden. l __ In einem gegenüber der Grundsteuer etwas gemilderten ß zeigt sich der Charakter der Ertragssteuern bei der a aue Diese ergreift zwar auch das kleinste Object und wird regelmäßig nach einem objectiven Nußungéwerthe, dem auf Grund durhschnittlicher Miethspreise eines rücckwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums be- rehneten, mittleren jährlichen Miethswerthe, bemessen. “Dagegen wird die Veranlagung einer in fünfzehnjährigen Zeitabschnitten zu wieder- holenden Revision unterzogen, und die Steuerpflicht ist bei Neubauten und Zerstörungen von Gebäuden, fowie im Falle der Ertraglosigkeit oder erheblicher Ertragsminderung wesentli beschränkt. Die Gewerbesteuer des Gefeßes vom 24. Juni 1891 läßt den Charakter der Ertragêësteuern stark zurücktreten. Gegenstand der Be- steuerung ist die Gesammtheit der in einer Hand vereinigten Betriebe. Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet an erster Stelle der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage- und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Betriebe mit einem Jahresertrage uñter 1500 und einem Anlage- und Betriebskapital unter 3000 # werden nicht herangezogen. Steuererlasse und Ermäßigungen sind in weiterem Um- fange gestattet. In der Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldenzinsen tritt die Natur der Ertragssteuer zu Tage. Die Eigenthümlichkeiten unseres Ertragssteuersystems lassen sich nur durch die geschichtliche Entstehung und Entwickelung aus ia 2 früheren Jahrhunderten her überlieferten Grundsteuern er- ären. Erst die Fortschritte der volkswirthschaftlihen Lehre führten z der Erkenntniß der Unvollständigkeit und Einseitigkeit E E aus Grundsteuern bestehenden Systems der directen Steuern; man ergänzte dasselbe durch eine von vornherein höchst bescheidene Gewerbesteuer, demnächst durch die Gebäudesteuer: der Ab- {luß des Systems durch Einfügung des fehlenden Gliedes einer Kapitalrentensteuer ist aber in Preußen, wie {hon früher gezeigt bisher eine unerfüllte Forderung geblieben. ; / Entstanden in den Zeiten primitiver Staatseinrichtungen, weiter entwickelt nah überwiegenden fiscalischen Rücksichten, wird das heutige e ey von der Macht der Gewohn- eit, als von der Ueberzeu i ‘er B igu gehalten. : zeugung innerer Berechtigung
Bie berechtigt aber auch im allgemeinen auf steuerlichem Gebiete der Anshluß an das Bestehende, die ruhige Meitereatwitelung des geshichtlich Ueberliefcrten scin mag, so dürfen doch solche Rücksichten nit den alleinigen Ausschlag geben, wenn es sich um die durch die veränderten wirthschaftlichen und socialen Verhältnisse herbeigeführte Nothwendigkeit fundamentaler Neugestaltungen handelt. Hier tritt dann neben den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Rücksichten vor allem die Forderung der Gerechtigkejt der Steuer- vertheilung in den Vordergrund.
___ Das bestehende Ertragssteuersystem entspriht dieser Forderung jedenfalls niht mehr. In einem aus Ertragssteuern und Einkommen- steuer zusammengeseßten Systeme soll den ersteren die Aufgabe zufallen, das Besißeinkommen (fundirtes Einkammen), sciner höheren Steuer- kraft entsprechend, vorzugsweise zur Tragung der Staatslasten heran- zuziehen. Sollen aber die Ertragssteuern diefe Aufgabe erfüllen, fo müssen sie mindestens die das Besißeinkommen hervorbringenden Güter- quellen — Grundkapital (Grund- und Hausbesiz), Gewerbebetrieb und Geldkapital — vollständig, einheitlich und mit verhältniß- mäßiger Gleichheit, in einem der höheren steuerlichen Leistungsfähigkeit entsprehenden Maße treffen. Wird eine dieser Vorausfeßungen unerfüllt gelafsen, so ist eine ungleihe und un- A Veorkbclastung des betreffenden Besißeinkommens die nothwendige
(Fortseßung in der Dritten Beilage.)
D
ungleih vertheilten Zuwendungen an die Kreise in Wegfall k s Hiermit war von vornherein die Reform der Elikommensteiee
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 10. November
M 267.
(Fortseßung der Denkschrift über die Steuervorlagen aus der Zweiten Beilage.)
iermit ift von vornherein der Gedanke abgeschnitten, etwa lediglich die Grund- und Gebäudesteuer aus dem staatlichen Ertragss\teuersystem auszuscheiden und die Gewerbesteuer für sih allein fortbestehen zu lassen. Nicht minder würde der Gedanke zurückgewiesen werden müssen, unter Aufhebung der bestehenden Ertragssteuern eine Kapitalrenten- steuer einzuführen, oder unter Einfüßrung einer solchen Steuer die Ge- werbesteuer ohne Grund- und Gebäudesteuer aufrecht zu erhalten. Alle derartigen Maßnahmen würden der fundamentalen Forderung der Vollständigkeit des Ertragssteuersyîstems widersprehen. Von demselben Gesichtspunkte aus würde es niht gerechtfertigt werden Fönnen, die bestehenden ErtragSssteuern ohne Zufügung des fehlenden Gliedes der Kapitalrentensteuer aufreht zu erbalten. S
Unzulässig wäre es aber au, dic erheblichen Verschiedenheiten in der Höhe der Steuerbelastung — eine 4—5 9/% Grund - und eine 49/0- Gebäudesteuer neben einer höchstens 1 °/o Gewerbesteuer — bestehen zu lassen: eine Ausgleichung in der Höhe der Belastung ware jedenfalls eine nicht abzuweisende Forderung. E
Bis zu einem gewissen Grade würde dem Verlangen einer ge- rechten Steuervertheilung entsprohen werden, wenn die Grund- u nd Gebäudesteuer etwa auf die Hälfte der gegenwärtigen Belastung herabgeseßt, die Gewerbesteuer erhöht und eine Kapital- rentensteuer von gleicher Höhe eingeführt würde.
Die Gleichmäßigfeit der Belastung dur die Gewerbe- und dur die Kapitalrentensteuer würde niht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern auch wegen steuertcchnischer Rücksichten gefordert werden müsen, um der bei Bemessung beider Steuerarten in verschiedener Höhe ein- tretenden Gefahr zu begegnen, daß si das Kapital dur die Art seiner Verwendung als Gewerbe- oder als reines Geldfapital der beabsichtigten höheren Besteuerung entzieht.
Ein Reformgedanke dieser Art würde indessen bei ciner mehr oder weniger mechanischen Herab eßung der Grund- und Gebäudesteuer und entsprehenden Erhöhung der Gewerbesteuer noch keineswegs einen an- nebmbaren Plan darstellen. Dazu bedürfte es mindestens noch einer inneren Umgestaltung dieser Steuern und einer entsprehenden Aus- bildung der Kapitalrentensteuer. Z
Es liegt auf der Hand, daß die Disparität der Grundlagen und Maßstäbe der Steuerbemessung — die Besteuerung nah der Ertrags- fähigkeit und dem Katastralreinertrage bei der Grundsteuer, nah durch- \chnittlichen Mietbswerthen längerer Zeiträume bei der Gebäudefsteüer, nah dem JIahresertrage und dem Anlage- und Betriebskavital bei der Gewerbesteuer — cine völlig verschiedene Belastung bewirken müßte, wenn auch der Steuerfuß, soweit dies überhaupt mögli, in gleicher Höhe bemessen sein würde. 5 :
Wollte man im übrigen auf den bestehenden Grundlagen eine annähernd gleichmäßige Belastung erziclen, so würde jedenfalls die Grundsteuer, unter Beseitigung der Contingentirung, in eine nach dem Ertrage bemessene Quotitätssteuer umgewandelt werden müssen. Zur Erreichung diefes Zieles würde nicht nur eine sofortige allgemeine Neuveranlagung der Grundsteuer, sondern auch eine Verio- dische Revision in Zeiträumen von etwa 10 Jahren erforderli sein. Solche Maßnahmen würden \chon an der Kostspieligkeit scheitern, welche an der Thatsache bemessen werden mag, daß die Ausführung der Grundsteuerveranlagung einen Kostenaufwand von 33 297 175 M. in den alten, und von 26 263 056 # in den neuen Provinzen, ins- gesammt also von 59 560 232 ¿ verursat hat. Wollte man aber von periodishen Revisionen Abstand nehmen, so würde die Grund- steuerveranlagung nach Verlauf von 10 bis 20 Jahren sich annähernd wieder in dem gleichen Zustande befinden, wte die gegenwärtig be- stehende, nah allgemeinem Urtheile längst veraltete Veranlagung.
Um die Gebäudesteuer in ausreichendem Mase bei der Gegen- wart zu erhalten, müßten sowohl der Zeitraum für die Berechnung des mittleren Mietk8werths — jeßt 10 Jahre —, als auch die Re- visionsperioden — gegenwärtig 15 Fahre —, erheblih gekürzt werden. Die erstere Maßnahme würde keinen Schwierigkeiten begegnen, dagegen würde durch die Einführung kürzerer, etwa fünfjähriger, Revisions- verioden der Kostenaufwand, welcher für jede Revision auf etwa 6 000 000 MÆ zu veranschlagen ist, erheblid) gesteigert werden.
Bei der Reform dürfte ferner die s{wierige Frage, nah welchem Maßstabe die Gebäude auf dem platten Lande und in ländlichen, für die Berechnung nach dur{fcnittlichen Miethspreisen keinen Anhalt gewährenden Ortschaften zur Gebäudesteuer heranzuziehen sein würden, nit zu umgehen fein. Die gegenwärtig hierfür geltenden Be- stimmungen (S§ 7, 8 des Gebäudesteuergeseßes vom 21. Mai 1861) Fönnen als eine glüclihe Lösung nicht bezeichnet werden. :
Bei einer Erhöhung der Gewerbesteuer würde die Belastung der gewerbliden Gebäude mit der Gebäudesteuer (§ d a. a. D.) schwerlich aufreht erhalten werden können. Vergleicht man endlich die weit- gebenden Berücksichtigungen der Leistungsfähigkeit bei der Gewerbe- steuer, insbesondere die Freistellung aller Betriebe mit cinem Ertrage unter 1500 Æ und einem Anlage- und Betriebskapitale unter 3000 , mit dem starren Objectsteuerharakter der Grund- und Gebäudesteuer, so wird man sih der Ueberzeugun nicht verschließen können, daß eine Reform der Ertragésteuern die teuerliche Leistungsfähigkeit auch bei der Grund- und Gebäudesteuer nicht unberücsichtigt lassen dürfte.
Fm Vorstehenden sind nur die Hauptrichtungen angedeutet worden, in denen sih bei einer Aufrechterhaltung des Ertragssteucrsystems die nothwendigen, aber, wie gezeigt, kaum möglichen Umgestaltungen zu vollzichen haben würden.
Aber selbst auf breitester Grundlage vorgenommene Reformen würden das Ziel, mittels der Ertragssteuern eine wirkli
erehte und gleichmäßige iteuerlihe Vorbelastung des Besißeinkommens zu bewirken, nur in sehr beschränktem Grade erreichen lassen. Dies liegt im inneren Wesen der Ertragsf\teuern begründet.
Die Ertragssteuern dürfen den Ertrag der Güterguellen, aus denen das Besitzeinkommen fließt, nur soweit treffen, als er unmittelbar aus der Anwendung eines Vermögens (Kapitals) entspringt, dagegen darf der durch Arbeit erzielte Ertrag nicht getroffen werden, weil in der Belastung des Arbeitsertrages mit Ertrags8steuern gegen- über der Steuerfreiheit des reincn Arbeitseinkommens eine ungerechte Vorbesteuerung liegen würde. E
Die Güterquellen können aber regelmäßig nur dur Arbeit nußbar gemacht werden. Maß und Umfang der Arbeit, welche aufgewendet werden! muß, um Ertrag zu erzielen, sind niht nur bei den verschiedenen Güterquellen im Ver leihe mit einander, sondern auch innerhalb jeder einzelnen Güterquelle höchst ungleich. i
Menn die Ertragssteuern ihre Aufgabe, nur den reinen, unmittel- bar durch die Anwendung eines Vermögens erzielten Ertrag der höheren Steuerkraft gegenüber dem Arbeitseinkommen_ entsprechend zu belasten,
in vollem Umfange erfüllen follten, so müßte überall eine Aus-
fonderung des Arbeitsertrages oder cine das verschiedene Maß der Arbeit berücksichtigende verschiedene Bemessung des Steuerfußes erfolgen. Daß solches völlig unmöglih sein würde, bedarf feines
weiteren Beweises. / : Wenn man aber auch einen hierauf gerichteten Versu mit so würde doh
größerem oder geringerem Erfolge unternehmen wollte, immer nur eine Dai Gngung der verschiedenen Steuerkraft der Güterquellen, nicht eine solche der Person stattfinden, da die Natur der Ertrags\teuern den Abzug der Sculdenzinsen und
Dritte
fähigkeit vertritt. gewährten Vortheile auf und
zweiten Richtung in
Staates bedingten, fondern u
age der Steuerbemessung. Besteuerung nah der Leistun
prattishen Steuerpolitik aus werden.
in der Form von Gebühre
den übrigen größere Vortheil besonderer Vergütung {on Bemessung des dem Cinzelnen brauhbaren Maßstabe fehlen MWeun der Staat zur
Anlagen mehr oder weniger dem Geldkapitale besondere
dem allgemeinen wirthschaftli nehmungen erwa 1 wirthschaftlicher Vortheile zu machen, nit zu einer gerecht vertbeilung führen würde.
bauen. Es ist unmögli, d gestalten zu können, daß die
der persönlichen Leistungsfähi
einander vereinigen lafsen.
ist gegenwärtig eine so ve
der Kapitalkraft,
ruhten. C T fähigkeit im Systeme der Richtschnur bilden, so bleibt Ertragssteuern als S zum Entwurfe des hat, je mannigfaltiger si wirthschaftlichen Lebens die Güterquelle gestaltet, d Steuergattung erfassen soll,
Jeder Versuch einer V
welcher sich zwar gegenüber
könnte. Menn ein \olches Ueber
die Ertragssteuern mit gewi und Gebäudesteuer und mit
bochentwidckelten, au
steuer, welche zugleich in fähigkeit berücfsichtigt, ka
Besitzeinkommen mit einem
angewiesenen Grundbesitzer tragen werden fann.
Für den Steuerpflichtigen
nur den Gesanimtdruck der
niht in Durchschnittszahlen Ertrages.
die Berücksichtigung der persönlichen Nerhältnisse der Steuerpflichtigen aus\chließt.
Bruttobesteuerung vereitelt.
In der - volkswirthscaftlihen Steuerlchre haben sich von jeber zwei Gruppen gegenübergestanden, von denen die eine die Besteuerung nach tem Interesse, die andere die Besteuerung nach der Leistungs§-- ) Die Anhänger der ersteren Richtung fassen dic Steuer als eine Gegenleistung des Einzelnen für die ihm vom Staate
Höhe dieser Vortheile bestimmen. Dagegen erblicken die Vertreter der der Steuer einen nicht durch Leistungen des
zu begründenden Beitrag zu dem staatlichen Finanzbedarfe und machen deshalb aussließlich die Leistungsfähigkeit des Einzelnen zur Grund-
Wie der gegenwärtig fast allseitig
Staates am meisten entspricht, so muß er auch vom Standpunkte der
_ Soweit es überhaupt mögli ist, die Leistungen des Staates auf wirthschaftlichem Gebicte in ihrer finanziellen Bedeutung und Wirkung für den Einzelnen zu bemessen, kann der Staat eine Gegenleistung nur
Staate dargebotene bestimmte E 4 mittelbare Gegenleistung eine nah dem Werthe der Leistung bemessene
Vergütung, Gebühr, zu entrichten. ; S Sofern aber die zur Erfüllurïg allgemeiner Staatszwecke bestimmten
Einrichtungen thatsächlich einzelnen Klassen von Staats8angehörigen vor
ckta Hebung des Verkehrs Eisenbahnen, Land- straßen, Kanäle, Häfen, Brücken u. f. w. baut, fo gewähren zwar folche
stande, seine Bereitwilligkeit zu von der Beitragsleistung Einzelner abhängig zu machen, oder demnächst für die Benußung der Anlagen Gebühren die Grundlagen zu einer steuerlihen Denn cs läßt sih weder der Kreis der von den Anlagen unmittelbaren oder mittelbaren Nußen ziehenden Personen fest abgrenzen, noch der Geldwerth der dem Einzelnen erwachsenden Northeile bemessen. -In
si die Borlhetle, welche den Einzelnen aus C : sen, in solchem Maße, daß jeder Versuch, den Genuß
Ein den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit sprehendes System der directen Staats teuern läßt fich nur der Grundlage der persönlichen Leistungsfähigkeit
reichende Berücksichtigung fände. heutigen Ausbildung des wirths{chaf
gleihmäßigen und regelmäßigen Ausnugung der Güterguellen, welche die Annahme annähernd gleiher Durhschnittserträge ermöglicht,
den Verkehrs- und Absaßverhältnissen u. #. w. ab- \ängige, vroductive Verwerthung der Güterquellen getreten, daß den Realsteuern die Grundlage entzogen s Soll der Grundsaß der
Hierauf ist hon mit folgenden Ausführungen in der Begründung f Einkommensteuergeseßzes (Seite 33) hingewiesen worden: „Es fann füglich nit anders sein, als daß die Ausgestaltung der Ertragssteuern mit immer größeren
Ertrages vermöge der stärkeren Benußung und Mitarbeit fremden Kapitals auftritt, und je unü bersehbarer sih überhaupt die Er- werbs verbältnisfe darstellen, deren Grundlage die Ertragsfteuer in einer bestimmten Güterguelle zu treffen unternimmt.“
des Ertragssteuersystems würde jedenfalls nur einen Zustand s{chaffen,
als eine Verbesserung darstellen, stets i mme bleiben und höchstens ein Uebergangsstadium zu einem künftigen dauernden, auf unanfe{tbaren Grundlagen beruhenden Systeme bilden
reformen für ein mögliches und unter Umständen vielleiht empfehlens- werthes Ziel erahtet werden konnte, fo muß die Staatsregierung diesen Standpunkt nah der Durchführung des neuen Einkommen- steuergeseßes für überwunden halten. Neben Personalsteuern, welche, wie die Klafsen- Einkommensteuer, gerade das Besizeinkommen vielfach nur zum theil und nur mit verhältnißmäßig geringen Säßen trafen, hätten vielleicht
fapital einstweilen aufreht erbalten werden können.
mit Steuersäten bis zu 4 vom Hundert belastenden Einkommen-
Bruttobesteuerung ihren Plaß nicht mehr behaupten. äFede, auch eine sich in mäßigen Grenzen bewegende Brutto- besteuerung wirkt auf das bereits von der Einkommensteuer betroffene
woblhabenden, nur mit eigenem Kapital arbeitenden Besitzer, nicht aber von der großen Zähl der auf die Verwendung fremden Kapitals
Im Endergebnisse sind die Ertragsfteuern, ebenso wie die Einkommensteuer, aas dem Einkommen zu zahlen.
keinen Unterschied, ob er einen Steuerbetrag | fommensteuer oder der Ertragssteuern zu entrichten hat; er empfindet
entsprehenden Schmälerung seines Einkommens.
dur die Bruttobesteuerung bewirkten Vel s Ein läßt sih für den mit fremdem Kapital arbeitenden Besitzer überhaupt
dem Grade der Verschuldung und wechselt mit der Höhe des erzielten Die Erreichung des Zweckes,
persönlichen Verhältniffe der Sk 1 1 ; fähigkeit bei der Einkommensbesteuerung verfolgt, wird durch die
Beilage
wollen das Maß der Steuer nach der
nmittelbar aus der Staatsangehörigfkeit
_allseii anerkannte Grundsaß der gsfähigkeit dem Begriffe und Wesen des
als der allein durchführbare bezeihnet
n erheben. Derjenige, welcher eine vom Leistung empfängt, hat dafür als un-
e gewähren, erscheint die Forderung einer deshalb ausgeschlossen, weil es für die erwacsenden Vortheils an cinem praftish würde.
dem Grundbesiße, dem Gewerbebetriebe, Vortheile. Der Staat ist deshalb im Errichtung solcher Anlagen tim voraus
zu erheben. Dagegen find Norbelastung nit gegeben.
chen Verkehre verzweigen und zersplittern aus den ftaatlihen Unter-
ir Grundlage staatlicher Besteuerung zu en, sondern zu einer willkürlihen Steuer-
ent- auf auf- ie Ertrags\teuern in solher Weise um- persönliche Leistungsfähigkeit eine aus- Ertêags\teuern und Berücksichtigung gfeit find Gegensäße, welche sich bei der
tlihen Lebens überhaupt niht mit An die Stelle der früheren einfachen,
rscchiedenartige, von der Intelligenz,
ist, auf welcher sie früher be- Besteuerung nah der Leistungs- directen Staatssteuern die auss{ließliche nur die völlige Beseitigung der taatsfteuern übrig.
Schwierigkeiten zu tämpfen bei der fortshreitenden Entwicklung des Ausnutzung einer und derselben eren durchschnittlichen Ertrag diese
je viclseitiger ferner die Theilung des
ervollständigung und weiteren Ausbildung
der bestehenden Steuerverfassung Preußens
aber stets etwas Unvollkommenes
gangsstadium bis zum Beginne der Steuer-
und klassificirte
sen Erleichterungen binsichtlih der Grund- entsprehender Ausdehnung auf das Geld- Neben einer das Besitzeinkommen voll erfassenden und
weitem name die steuerliche Leistungs- nn für die Dauer eine staatliche
Steuerdrucke, welher höchstens von dem und Gewerbetreibenden ohne Beschwer ge-
macht es in Bezug auf den Steuerdruck in der Form der Ein- tragenden Steuerlast in der Die Höhe der Belastung des Einkommens
von ihm zu
bestimmen. Sie steigt naturgemäß mit
welden die Berücksichtigung der
Steuerpflichtigen und ihrer Leistungs-
-
1892.
besiger oder Gewerbetreibenden die Ermäßigung des Einkommen- feweriaee wegen Verschuldung oder sonstiger ungünstiger wirthshaft- icher Verhältnisse (§ 19 des Einkommensteuergesezes vom 24. Juni 1891), wenn ihn daneben die volle Ertragssteuer trifft ? Die zu ciner scharfveranlagten Einkommensteuer hinzutretende besondere Besteuerung der Steuerguellen erzeugt jenen Grad von Unzufriedenheit und Mißstimmung, welcher die Steuerpflichtigen leicht verleiten kann, durch dæ äußerste Zurückhaltung oben: ¿ar dur un- rihtige Angaben in den Steuererflärungen die Eekommenjteuer herabzudrüccken, oder sich mittels der in dem Reichsgeseze wegen Be- seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B.-G.-BVl. S. 119) gebotenen Handhaben ganz oder mit einem Theile ihres Vermögens oder Einkommens der Besteuerung zu entziehen. Ohne den Verzicht des Staates auf die Realsteuern ift aber auch die Durchführung einer rationellen Unterscheidung des fundirten und des nit fundirten Einkommens unausführbar, wie in der Begründung zum Ergänzungssteuergeseß näher dargelegt ist. Ist diese Unter- scheidung aber ein Gebot der Gerechtigfeit 41d cine Confequenz des Grundsates der Lastenvertheilung nah Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, so führt auc dieser Gesichtspunkt zu dem Er- gebniß, daß eine befriedigende und abschließende Reform der Staats- steuern ohne Ausscheidung der Realsteuern nicht möglich ijt. Wenn die Staatsregierung nah dem Vorstehenden {hon [ediglih vom Standvunkte der staatlichen Besteuerung aus zu dem Ent- \{lufse gelangen mußte, die sämmtlichen Ertragsfsteuern aus dem Systeme der directen Steuern gänzlich auszuscheiden, so führen die Rüksichten auf die communalen Steuerbedürfnifse fast noch zwingender auf den gleihen Weg: Die Belastung der Güter- quellen mit staatlihen Ertragssteuern, insbefondere die Erhebung hoher Grund- und Gebäudesteuern, hat zur Folge gehabt, daß die Gemeinden in der überwiegenden Mehrzahl ihrerseits von der Besteuerung diefer Güterguellen in dem durch volfswirthschaftlihe und communale Rü- sichten gebotenen Umfange und Maße Abstand genommen haben und ibren Steuerbedarf aus\s{chließlich oder do überwiegend durch Einfommensteuern (Zuschläge zur staatlihen Einkommen- teuer oder besondere communale Einkommensteuern) aufbringen. Diese Art der communalen Besteuerung enthält eine ungerechte und unbillige Belastung des reinen Arbeitsei-kommens, sowie des Efufommens aus Geldfapital und gefährdet außerdem die Interessen der Gemeinden selbst, wie die des Staates. Die Gemeinde ift wesentlih ein wirthschaftlicher Verband. Wenngleich die Gemcinden in vielen Beziehungen an der Erfüllung unmittelbarer Staatszwecke betheiligt sind, so haben sie doch an erster Stelle dicjenigen Vorbedingungen zu erfüllen, auf denen das nachbar- liche, wirthscaftlihe Zusammeuleben - und die Erwerbsthätigkeit ihrer Einwohner beruhen. Hierauf bezieht sich_ ein großer, oft der größte Theil der communalen Aufwendungen. Ein Theil der Ausgaben der Gemeinden gereiht gewiß allen Einwohnern mehr oder minder gleihmäßig zum Vortheil; ein anderer Theil der Ausgäben kommt aber ganz oder überwiegend den mit der Gemeinde untrennbar ver- bundenen Objecten — Grund- und Hausbesiß und Gewerbebetrieb — zu gute und erhöht deren Werth oder wird dur sie veranlaßt. Eine feste Grenze zwischen diesen beiden Theilen der Ausgaben läßt ih | gewiß allgemein nit zichen. So erscheinen z. B. die Kosten für Scbul- und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit und ähnliche als Aufwendungen für allgemeine Zwee, welche von allen Ein- wohnern getragen werden müßen. Gleihwohl befinden sih hierunter nibt selten, namentli in Gemeinden mit stark entwidelter Groß- industrie, Aufwendungen, welche vorzugsweise durch gewerbliche Unter- nehmungen veranlaßt werden oder diefen besonders zum Vortheile ge- reichen. Das Gleiche gilt von den Kosten aller derjenigen Veran- \staltungen, welhe auf Erhöhung und NVerfeinerung des Lebensgenusses abzielen. Solche Veranstaltungen erhöhen die Annehmlichkeit des Aufentbaltes, vermehren den Zuzug und steigern biermit den- Werth des Grund- und Hausbesitzes sowie den Ertrag der auf den localen Dios angewiesenen Gewerbebetriebe. Auf der anderen Seite kommen die Aufwendungen für die Anlegung und Unterhaltung von Straßen, für den Bau von Wegen und Wasserstraßen u. f. w. an erster Stelle den Grund- und Hausbesißern und den Gewerbe- treibenden unmittelbar zu gute und müssen daber auch vorzugs- weise von diejen getragen werden.
Es ift dabei wohl zu beachten, daß, während den nit dauernd ansässigen oder an den Aufenthalt in der Gemeinde gebundenen Steuer- pflihtigen häufig nur vorübergehende Vortheile aus der Gemeinde- entwickelung zufallen , diese für die mit der Gemeinde unzertrennlih verbundenen Objecte dauernder Natur sind. _ j
Hieraus ergiebt si, daß die aus\chließlihe oder über- wiegende Aufbringung des communalen Steuerbedarfs dur Ein- fommensteuern chne Rücksicht auf die Zwecke und die Wirkungen der Gemeindeausgaben der Anforderung einer gerechten Steuer- vertbeilung widerspriht. Das Einkommen aus Arbeit und aus Geldkapital wird sonst unverhältnißmäßig für solhe Zwecke besteuert, für welhe die Inhaber der anderen Güterguellen in erster Linie auf- zufommen haben, während auf der anderen Seite die großen Werth- iteigerungen, namentli des städtischen Grundbesizes, welche ledigli dur die die Steigerung der Ausgaben wiederum bedingende fort- schreitende Entwickelung der Gemeinde hervorgerufen sind, in der Be- steuerung fast unberüsichtigt bleiben und damit den Gemeinden eine bedeutende, gerade mit dem Wachsen der Ausgaben naturgemäß steigende Steuerkraft zum großen Theile entzogen wird.
Wenn die Realsteuern, wie oben ausgeführt wurde, den Voraus- setzungen einer gerechten Steuervertheilung im Staate nicht ent- sprechen, fo stehen die gleichen Bedenken ihrer Verwendung als Com- munalsteuern niht entgegen. j
Die Mängel der Realsteuern im staatlichen Steuersvstem fallen in der einzelnen Gemeinde im wesentlichen weg oder können dort leichter vermieden werden. Die ungleihe Veranlagung der Grundsteuer tritt innerhalb der Gemeinde nicht hervor. Als Staatssteuer sind die Grundsteuer und im wesentlichen auch die Gebäudesteuer nicht geeignet, den veränderten wirthschaftliden Verhältnissen ih anzupassen. In der Gemeinde ist es leiht ausführbar, bei der Veranlagung der Real- steuern den Veränderungen in den Werths- und Ertragsverhältnifsen zu folgen und so diese Steuern als lebendige Glieder des Gemeinde- organismus zu gestalten. s O
Snnerhalb der Communalverbände kann die Leistungéfähigkeit nit den Ius\Gließlichen Maßstab der Besteuerung bilden. Er wird ergänzt werden müssen durch den Grundsay der Leistung und Gegen- leistung. Neben den die Leistungsfähigkeit berüctsichtigenden pe öns lichen Steuern wird daher regelmäßig ein den Aufwendungen für die realen Güterquellen entsprechender Theil des Steuerbedarfs durch Real- steuern aufzubringen sein. In dem engbegrenzten Gemeindebezirke lassen ich sowohl die besonderen wirthschaftlichen Vortheile, welche den einzelnen Güterquellen aus den Veranstaltungen der Gemeinde er- wachsen, als auch die derselben im Interesse von Grund- und* Haus- besiß und Gewerbebetrieb verursachten besonderen Kosten mit hin- reiender Sicherbeit übersehen, um auf diesen Grundlagen das Maß der realen Besteuerung im ganzen, wie für die einzelnen Gütergquellen bestimmen zu können.
Die aus\{liczlihe Aufbringung des communalen Steuerbedarfs dur Eiommensteuern schädigt aber auch in hohem Grade die Interessen der Gemeinde felbst und ihres Haushalts. Die Verlegung des Schwergewichts in die Einkommensbesteuerung führt
Welche Bedeutung hat für den Grund-
leiht zu empfindlihen Störungen des Gleihgewichts im