1892 / 267 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

communalen Haushalt, sobald aus irgend einer Veranlassung das besteuerte Einkommen in der einzelnen Gemeinde sinkt. Die hieraus entspringenden Folgen äußern \ih für den Gemeindehaushalt namentlich der kleineren und mittleren Gemeinden weit rasher und empfindlicher als für den Haushalt des Staats. Ein wirthschaft- liher Rückgang ist häufig nur ein localer oder auf einzelne Erwerbs- zweige beshränkter; während \sich die Folgen iu dem großen Staats- gebicte ausgleichen, machen sie sich in dem kleineren Gemeindewesen um fo rasher und drückender fühlbar. Hier kann selbst {on der Ausëfall der Einkommensteuer cines einzigen, bis dahin hochbesteuerten Gemeindeangebörigen eine empfindliche Störung im communalen Haus- halte verursahen. Ein Gemeinwesen, welches aus\{ließlich oder vor- zug8weise sich auf die in der Gemeinde auffommenden Perfonalsteuern stüßt, stellt den in der Regel nit zu vermindernden Ausgabenetat auf unsihere und s{wankende Einnahmen, welche bei wirthshaftlihem

üdckgange eines in der Gemeinde bestehenden Haupterwerbzweiges gerade in folchen Zeiten versagen, in welchen die Ausgaben der Gemeinden steigen.

Eine als ungerecht und drückend empfundene communale Ein- Tommensbesteuerung muß an si die gesunde Entwickelung der Gemeinde hemmen, insbesondere seitdem mit der neuen Ein- kommensteuer das Einkommen nicht nur in vollem Betrage erfaßt, fondern auch in den höheren Stufen mit höheren Säßen belastet wird. Hiermit macht sich der durch die communale Einkommensbesteuerung ausgeübte Steuerdruck in gesteigertem Maße fühlbar. Während vor- dem bei unverbältnißmäßig niedriger Veranlagung der Principalsteuer die hoben Einkommensteuerzuschläge vielleiht ohne übermäßigen Druck getragen wurden, hat nunmehr eine Verschiebung der Steuerlast statt- gefunden, welche nicht nur oft wohlhabende oder reibe Personen von dem Zuzuge in eine Gemeinde mit hoher Einkommensteuerbelastung abhalten, L abern gerade die steuerkräftigsten Einwohner, welche nicht dur ihre Erwerbêthätigkeit oder dur starke persönliche Beziehungen an die Gemeinde gefesselt sind, dazu führen wird, ihren Wohnsiß oder Aufenthalt in eine Gemeinde mit niedrigerer Einkommensteuerbclastung zu verlegen. Eine überwiegende und unvorsichtige Anknüpfung der Comnmunalbesteuerung an die staatlihe Einkommensteuer kann daber namentli in kleineren und mittleren Gemeinden nur zu leit zur Folge haben, daß die Gemeinden sich selbst ibrer [eistungsfähigsten Steuerkcäfte berauben, und biermit zugleich die ungesunde Entwikelung einzelner Großstädte fördern, in welhen ih wegen der Concentration des Kapitals in denselben die communale Einkommensbesteuerung in mäßigerer Höbe bewegt.

Die Gemeinden sind biernach dur ihr eigenes Interesse darauf angewiesen, bei der Vertheilung ihres Steuerbedarfs mit Realsteuern in dem vollen, durch allgemeine volkswirthschaftliche Rücksichten und dur die besonderen Verhältnisse gebotenen Umfange auch diejenigen Objecte zu belasten, welhe mit ibnen in einer unzertrennlihen Ver- bindung stehen und daher die sicherste Sundirung des Gemeindehaus- balts gewähren. Vorbedingung aber einer solchen Finanzpolitik der Communalverbände ist wiederum die Freigabe dieser Objecte aus der bisherigen staatlichen Besteuerung. Dies entspriht nit minder einem dringenden Gebot der Staatsfinanzen. Nach allen bisher gemachten Erfahrungen ist es nit so schr die Höhe der staatlichen Einkommen- steuer, als ihre Vervielfältigung durch übermäßige Zuschläge, welche die weitverbreiteten Klagen über Steuerdruck hervorgerufen hat. Es Teuhtet ein, daß mit der Höbe der Zuschläge das Bestreben der Steuer- pflichtigen zunimmt, die Principalsteuer möglichst herabzudrückten. Eine dem Geiste des Einkommensteuergeseßes entsprechende Veranlagung Ut nur möglich, wenn die Steuerpflichtigen selbst nicht nur in den eigenen Steuererklärungen ihr Einkommen richtig und ohne Rückhalt angeben , sondern au, soweit sie den Veranlagungs- und Berufungs- commiïssionen angehören, sich bei ihren amtlihen Obliegenheiten von dem Bestreben leiten lassen, das gesammte Einkommen aller Steuer- Mgen nah den Vorschriften des Gesetzes zur Besteuerung heran- zuziehen.

Beides is in vollem Maße nur zu erreichen , sofern die Ueber- lastung mit Zuschlägen aufhört. Wenn unter dem Drucke übermäßiger Zuschläge sich eine allgemeine Abneigung gegen die staatliche Einkommen- steuer felbst herausbildet, so ist eine dem Geiste des Gesetzes ent- sprehende Veranlagung der Einkommensteuer, der Hauptsteuer des Staats, in hohem Grade erschwert und gefährdet.

Nach dem Vorstehenden erscheint es auch vom Standpunkte der communalen Besteuerung geboten, die Aufhebung der staat- lihen Ertragsfteuern vorzushlagen, um hiermit den Ge- meinden diejenigen Steuerquellen zu eröffnen, deren sie für die rihtige Ausgestaltung ihres Steuerwesens bedürfen.

Den Sch{hluß dieses Abschnittes bilde ein kurzer Hinweis auf die Richtung, in welcher sich das Verhältniß von Personal- und Real-

efteuerung in den Steuersystemen Europäischer und namentlich der Deutschen Staaten in neuerer Zeit entwickelt oder zu entwickeln begonnen hat.

Am frühesten und vollständigsten hat si unter den außerdeutschen Staaten in England die Ausscheidung der Realsteuern vollzogen. Von gewissen gewerblichen Licenzsteuern und von Resten der alten. schon zu Ende des vorigen Jahrhunderts für ablösbar erklärten Grund- steuer abgesehen, besteht in England überhaupt keine staatliche Real- besteuerung mehr. Im Bereiche der directen Steuern ift die Ein- Éommenfsteuer die fast aus\{ließliche Trägerin der Steuerlast geworden. Die Bodenbesteuerung ist im wesentlichen in das Communalsteucr- system der vershiedenen Verbände übergegangen.

Im ausgeprägtesten Gegensaßze zu der Entwickelung in England hat sih die Ausbildung der directen Steuern in Frankreich voll- ¿ogen. Das in seinen Grundzügen aus dem Ende des vorigen Jahr- bunderts stammende System der directen Steuern umfaßt die Grund- steuer, die Mobilien- und Personalsteuer, die Thür- und Fenstersteuer und die Patentgewerbesteuer. Neuerdings ist eine sehr unvollkommene Rentenbesteucrung eingeführt: cine Einkommensteuer besteht nit. Die Mängel des Systems gelangen am deutlichsten zur äußeren Er- scheinung in den fast ununterbrochenen, aber im wesentlichen ergebniß- losen Kämpfen um eine rationelle Fortbildung der Grundsteuer, sowie in den vergeblichen Bemühungen um die Einführung einer Ein- Tommensteuer; der leßte Versu zur Einführung der Einkommen- steuer wurde im Jahre 1888 unternommen. Soweit sid aus den Aeußerungen in der französishen Presse und Literatur ein Urtbeil ge- winnen läßt, scheint aber die Bewegung für eine Umgestaltung des Steuersystems in der Richtung einer Zurückdrängung der Realsteuern und der Ueberlafsung derselben an die Gemeinden (Decentralisation) unter Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer in fortdauerndem Wasen zu sein.

In Italien besteht neben einer Grund- und Gebäudesteuer cine Einkommensteuer, welche im wesentlihen das niht aus Grund- und Gebäudebefiß herrührende Einkommen ergreift. Besonders bervor- zubeben ift das Bestreben, dur Abstufungen des Steuersußes die ver- schiedene Steuerkraft des fundirten und des nicht fundirten Einkomnens zu berücksichtigen. |

, Eine eigenartige Entwickelung hat in der Schweiz stattgefunden. Die ursprüngliche Besteuerungéform hat in der größten Mehrzahl der Cantone die Vermögensfteuer gebildet, zu wel ergänzende Einkommensteuern hinzugetreten sind; die umgekehrte Ent- wickelung hat sih in Baselstadt vollzogen, woselbst der zuerst auêëge- bildeten allgemeinen Einkommensteuer erst später die Vermögensfteuer zugefügt worden ist. Gegenwärtig besteht in allen s{weizerishen Cantonen eine Vermögenésteuer; die Einkommensteuer entbebren nur vereinzelte Cantone, welche an deren Stelle, wie Freiburg und Wallis, eine Gewerbesteuer, oder, wie Glarus, Nitwalden und Schwyz, eine Kopfsteuer erheben.

Im übrigen sind Realsteuern unbekannt.

In Desterreich wird durch cine Negierungs8vorlage vom Jahre 1892 cine umfassende Umgestaltung des gesammten Systems der directen Steuern angebahnt, um dur eine n einzuführende allge- meine Personaleinkommensteucr die Steuerlast, Ler Leistunasfähigkeit entsprechend, gerechter zu vertheilen, und um zugleih die Mittel für eine Ermäßigung der Ertragssteuern und für die Zuweisung

er in späterer Folge-

eigener Einnahmen an die Lande 4 A: Os

durch die Steuerreform erzielte S soll verwendet werden:

„theils unmittelbar in der Gejtalt von Nachläfsen an den

directen Ertragssteuern, theils mittelbar. indem eine gewisse

Ouote der zu gewärtigenden Steuererträgnisse den Ländern über-

wiefen wird, wodur selbstverständlih die Landesverwaltungen

in die Lage kommen werden, das Ausmaß der bisher zur Deckung

des Landeserfordernisses eingehobenen Zuschläge zu den directen Steuern ae herabzuseßen. * j :

Hierdurch wird zuglei ein erster Schritt in einer Ri tung

ethan, in welcher gleichfalls ebenso lebhafte als wohlberechtigte

eformwünshe id geltend gemabt haben; in der Richtung

nämli, durch Zuweisung cigener Einnahmen die Finanzwirth-

chaften der autonomen Körper von der Nothwendigkeit zu

befreien, die Deckung ihrer wachsenden Bedürfnisse immerfort

. nur durch Häufung der Zuschläge zu den directen Staatssteuern

suchen zu müssen.“ :

(S. 2 der Motive zu der „Regierungsvorlage eines Geseßz- entwurfs, betreffend die directen Personalsteuern“, 380 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgcordneten- hauses XI. Session 1892, Wien, Kaiferlih Königliche Hof- und Staatsdruckerei 1892.)

In Deutschland hat unter den nord- und mitteldeutshen Bundesftaaten eine übereinstimmende Entwickelung dazu geführt, die allgemeine Einkommensteuer unter Zurückdrängung der Reaksteuern bezw. Ausscheidung einzelner Arten derselben oder Theilen von folchen, als Hauptträgerin der Steuerlast im Bereiche der directen Steuern auszugestalten. An dem Ertragssteuersystem hat nur Medcklenburg festgehalten, und in Reuß ä. L. besteht nur eine partielle, sich auf das Einkommen aus Grundeigenthum nicht erstreckende Einkommensteuer.

Besonders hervorzuheben ist der Entwickelungsgang im Königreich Sacfen. Nach langem Streite ist dort im Jahre 1878 das Ertrags- steuersystem, unter Aufhebung der alten Gewerbe- und Personalsteuer sowie unter Ermäßigung der Grundsteuer, verlassen und eine allgemeine Einkommensteuer eingeführt worden, deren Ergebnisse überaus befrie- digend sind. In der neuesten Zeit ist der Ertrag der Grundsteuer zur Hâlfte den Schulgemeinden überwiesen worden.

Die gleiche Nichtung in der Fortbildung der allgemeinen Ein- kommensfteuer zeigt sih in den thüringishen Staaten.

Eine von der Entwickelung in den nord- und mitteldeutshen Staaten wefentlich abweichende Richtung haben die süddeutschen Staaten eingeschlagen.

Unter den Steuereinrihtungen der süddeutsch en Staaten lassen si zwei Gruppen unterscheiden, von denen die eine durch Bayern und Württemberg, die andere durch Baden und Hessen vertreten wird.

Die erstere Gruppe hat dur neuere Geseße das reine Ertrags- steuersystem, unter Abstandnahme von einer allgemeinen Einkommen- steuer, den Bedürfnissen und Anforderungen der Gegenwart anzupassen gesucht, während si in der leßteren Gruppe die fortschreitende Ent- wickelung in der Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer neben dem vollständig ausgebildeten Ertragssteuersystem geäußert hat.

In Württemberg besteht neben der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer eine Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs- einkommen. Mit leßterer wird einerseits das den bezeicneten Ertrags- steuern nit unterliegende Einkommen aus Geldkapital Kapitalien und Renten (Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Nenten jeder Art) ohne Abzug von Passivzinsen und Schulden, andererseits das reine Arbeitseinkommen (Dienst- und Berufseinkommen jeder Art) besteuert.

Bayern besißt neben der Grund-, Haus-, Gewerbe- und Kapital- rentensteuer cine besondere Einkommensteuer, welche alles von jenen nicht getroffene (unfundirte) Einkommen, unter Anwendung geringerer Steuersäte, zur Besteuerung heranzicht. Bei der Kapital- rentensteuer sind sämmtlihe Schuldenzinsen, bei der Gewerbe- und Einkommensteuer im wesentlihen nur die Zinsen der wegen des Erwerbes eingegangenen Schulden abzugsfähig.

Des näheren Eingehens auf die Steuersysteme beider Staaten wird cs nicht bedürfen. Ein Zurückgehen auf das reine Ertrags- steuersystem ift für Preußen völlig ausgeshlossen, seitdem die Umgestaltung der Einkommensteuer in der Absiht und mit der Wirkung vollzogen ift, die reformirte Einkommensteuer zum Hauptträger der directen Staatsbesteuerung zu machen (vergl. die Begründung des Entwurfs zum Einkommensteuergeseßtze S. 31). Ueberdies darf das reine Ertragssteuersystem, wie das Vorgehen aller deutshen Staaten, mit Ausnahme von Bayern, Württemberg, Mecklenburg und Elsaß-Lothringen gezeigt hat, als einer im wesentlichen ABéewaibénen Epoche angehörend erachtet werden. Auch die Königlich bayerishe Staatsregierung hatte ih diefer Auffassung zugeneigt, indem sie im Jahre 1879 der Kammer der Abgeordneten neben verschiedenen, auf eine Abänderung der Ertrags- steuern abzielenden Geseßentwürfen eine Vorlage zugeben ließ, welche die Umwandlung der bestehenden partiellen in cine allgemeine Ein- kommensteuer bezweckte. Nur an dem Widerstande dieser Kammer ilt die Vorlage gescheitert.

Die badische und die hessische Steuergescßgebung haben \sich mit der Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer dem preußi- N ge Ten Systeme der Ertrags- und Einkommensbesteuerung genähert.

Sie übertreffen dasselbe durch cine vollständigere und feinere Durchbildung der Ertrags\teuern, denen die Aufgabe zufallen soll, das Besißeinkommen neben der allgemeinen Einkommensteuer mit einer seiner höheren Steuerkraft entsvrehenden Vorbelaftung zu erfassen. Inwieweit diese Absicht erreiht wird, möge die folgende Darstellung der Grundzüge der badischen Ertragsfsteuern, welche \sich durch consequente und feine Dur(bildung besonders auszeichnen, ergeben.

Das badische Ertragssteuersystem umfaßt die Grund-, die Hâuser-, die Gewerbe- und die Kapitalrentensteuer. _A

Die Grundsteuer trifft den eines wirthschaftlichen Ertrages fähige Boden und die auf diesem ruhenden Grundlasten (Zins-, Gült- und Lehnrechte). Die Verschiedenheit der Ertragsfäbigkeit findet ihre Be- rüsihtigung in den für die Werthberehnung maßgebenden Culturarten und Bonitätsklassen.

Der Gebäudesteuer unterliegen im wesentlicen alle ertragéfähigen Gebäude, einsc{ließlich der zum Gewerbebetriebe dienenden Gebäude, E die auf ihnen ruhenden Grundlasten (Zins-, Gült- und Lehn- rechte).

Die Gewerbesteuer erfaßt das Betriebskavital der gewerblichen Unternehmungen mit Aus\ch{luß der bereits von der Grund- und Hâäusersteuer getroffenen Gegenstände. Die Kapitalrentensteucr ergreift den Ertrag aus Kapitalvermögen, Renten und ähnlihen Bezügen, so- weit diese Erträge nicht unmittelbar aus Grund- und Hausbesitz und Gewerbebetrieb herrühren, oder cin Entgelt für Arbeit, Dienstleistu.ng und Berufsthätigkeit bilden.

Die für die Bemessung der Steuer maßgebende Grundlage der Besteuerung bilden binsihtlih sämmtliher Steuerarten die \fogenannten Steuerkapitalien, d. h. die gemäß den bierfür geltenden befonderen Gesetzesbestimmungen ermittelten Geldwerthe der Steuerobjecte.

Bei der Grundsteuer wurde das Steuerkapital nah dem mittleren Kaufwerthe bemessen, welchen die Grundstücke der betreffenden Cultur- art und Klasse nach den mittleren Gütervreisen der Jahre 1828 bis 1847 gehabt haben; in Ermangelung eines genügenden Anhaltes aus Kaufpreisen war das Steuerkapital nah dem 25 faden Betrage des jährlichen Pachtertrages, event. eines durch Schätzung zu er- mittelnden Reinertragcs, zu bestimmen. Nach diesen Rücksichten wurde der Werth für jede Culturart und Klasse einer Gemarkung auf den Morgen Landes festgestellt und hiernach für jedes einzelne Grundstück die Einschäßung bewirkt. Das Steucrkavital der Wal- dungen wurde mit dem 15 fachen Betrage des durch\chnittliden jähr- lichen Haubarkeitsertragcs angèsett.

Das Steuerkapital der Gebäude bestimmte sich regelmäßig nah dem mittleren Kaufwerthe aus den Jahren 1853 bis 1862.

Die Veränderungen in den Steuerobjecten der Grund- und Häusersteuer werden in weiterem Umfange durch jährlihße Ab- und Zuschreibungen vom bezw. zum Steuerkavital berücksihtigt. All-

| gleichmäßig wirkende Ertragssteuern.

gemcine Revisionen der Veranlagung sind nit vorgeseben.

Das Ste obligatorisher Steuererklärungen der mittleren Werthe der nah mittlerem Jahresstande angenom enen Betriebskapitalien, regelmäßig ohne Abzug von Schuldenzinsen, be- rechnet. Betriebskapitalicn unter 700 ( kommen nit zum Ansaß.

Bei der Kapitalrentensteuer wird naß Abzug der Swuldenzinsen und Lasten das auf Grund EEgaleriiher Steuererklärungen ermittelte jährlihe Zins- und Renteneinkommen durch Vervielfa ung mit 20, bei Leibrenten und ähnlichen Bezügen bezw. bei Waisenbeneficien aber nur dur Vervielfahung mit 8 bezw. 4 zum Steuerkapital erboben. Bei dieser Steuer finden in weiterem Umfange Freilafsungen statt: insbesondere sind diejenigen befreit, deren steuerbare Zinsen und Renten nah Abzug der Schuldenzinsen und Lasten die Summe von 60 E jährlih nit übersteigen. :

Der Steuerfuß wird für alle Steuern dur das jährliche Finanz- geseß auf je 100 { Steuerkapital bestimmt.

Von der dem badischen Steuersvsteme eigenthümlihen Bildung von Steuerkapitalien kann hier abgesehen werden. Wenn man Ertrag und Einkommen als Maßstäbe der Besteuerung zu Grunde legt, so ersheint die Bildung von Steuerkapitalien als ein Umweg, dessen Beschreitung si niht zur Nachahmung empfehlen würde.

Im übrigen ist nit zu verkennen, daß diese auf Grund neuer G auch im einzelnen dur{gebildete Steuerverfassung si vor dem bestehenden P Gn Systeme dur Vollständigkeit, fowie durch gee Gm eit und Einheitlichkeit vortheilhaft auszeichnet.

benfo zweifellos ist es aber, daß auc in dem badischen Systeme das Ziel, mittels der Ertragsfteuern die höhere Leistungéfähigkeit des Besiteinkommens gleihmäßig und einbeitlich zu treffen, nicht mit einem zur Nachahmung auffordernden Erfolge ecrreicht wird.

Auffallend ist zunächst die völlige Verschiedenheit der Bemefsungs- grundlagen. Die nach weit zurückliegenden Zeiten bemessenen Kauf- preise von Grundstücken und Gebäuden, das jeweilige Betricbékarital gewerbliher Unternehmungen, die Jahresbeträge der Zinsen und Renten bilden überhaupt keine commensurablen Größen für einheitlich und

Die Starrheit der Grund- und Häusersteuer ist zwar gegenüber den preußischen Einrichtungen wesentli gemildert, besteht aber grundsäßlih hier wie dort. Die badische Gewerbesteuer trägt bei ihrer, den Ertrag völlig außer Awht lassenden, ausfs{ließlichen Anknüpfung an das Betriebskapital den Charafter der Objectsteuer in weit höherem Grade an si, als die neue preu- ßishe Gewerbesteuer. Die völlige Außerachtlafsung der Leistungs- fähigkeit bei der badishen Grund- und Häusersteuer erscheint im auf- fallenden Gegensaße zu der, zum theil weitgehenden Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der sonstigen persönlichen Verhältnisse der Gewerbe- und Kapitalrentensteuerpflichtigen. Insbesondere zeigt ih bei der Kapitalrentensteuer in der Zuläfsung des Abzuges von Schulden- zinsen und Lasten und in den Abstufungen bei Bildung der Steuer- kapitalien ein carafkteristischer Versuch der Annäherung an die Ein- kommensteuer, welcher bei einer Anwendung auf die übrigen Ertrags- e mit Nothwendigkeit sich als gänzlich undurchführbar erweisen wilrde.

__In einem Lande von dem Umfange des badishen Staates mit wesentlich gleihartigen Verhältnissen feiner einzelnen Theile und mit einer, die Neuregelung des Steuerwesens vorbereitenden steuerlichen Entwickelung mag der Versuch, die Realsteuern mit der allgemeinen Einkommensteuer zu einem brauchbaren Systeme auszugestalten, bis zu cinem gewissen Grade geglückt sein. Für den größeren preußischen Staat, mit seiner Zusammenscßung aus Gebietstheilen von bhödst verschiedener wirths{aftlicher Entfaltung und mit völlig abweichender geshihtlier Entwickelung auf steuerlichem Gebiete, würde der Vor- gang Badens nit mit gleichem Erfolge nachgeahmt werden können.

Für die Nichtung der preußischen Steuerreform würden eber die steuerlihen Umgestaltungen in Sachsen als Beispiel aufgestellt werden dürfen. Wie vordem dort, so zeigt sh jeßt in Preußen die Unzu- länglihkeit der NRealsteuern und die Nothwendigkeit ihrer Preisgebung an andere öffentlihe Verbände. Ueberhaupt tritt, wie der obige Rück- blick dargethan hat, in den europäischen Staaten mehr und mehr be- stimmt ein gemeinschaftlicher Zug der Entwickelung hervor: die Zurü- drängung der Realîteuern im staatlichen Steuersystem und die Aus- gestaltung der allgemeinen Einkommensteuer als Hauptträgerin der Steuerlast. Wenn Preußen jeßt dieser Richtung folgt, ja mit der vollständigen Bescitigung der Ertragssteuern aus seinem Steuersvsteme sih an die Spitze der Bewegung stellt, so erscheint dies nicht als etwas Zufälliges und Willkürliches, sondern als eine innerlich be- gründete, dem allgemeinen Entwicklungsgange entsprechende Noth- wendigkeit.

FTE,

Nefsorrnplan.

Bevor die Steuerverfassung des Staates in ibren bisherigen Grundlagen geändert werden fonnte und durfte, mußte die Personal- steuer einc verbesserte Einrichtung erhalten und das auf dieses Ziel erie Einkommensteuergeseß vom 24. Juni 1891 die erste Probe vestehen.

Die Ergebnisse der ersten auf Grund dieses Gesetzes stattgehabten Einkommensteuerveranlagung sind an anderer Stelle in allen Einzel- heiten mitgetbcilt und scien hier in den Hauptziffern wiederholt.

Das gesammte Veranlagungsfoll beträgt für das Jahr 1892/93 124 842 848 M 10056 743 ,„

dicrvon entfallen auf die nichtpbysishen Personen 114 736 105

L

auf die physischen Personen

ür das Jahr 1891/92 betrug nach Abre- nung der entlassenen Monatsraten das gesammte Hebungsfoll an Klafsen- und klafsificirter Einkommensteuer 1892/93 ergicbt sich somit für die physischen Personen cin Mehr von 35227278 M In welchem Maße dieses Ergebniß einerseits der Wirkung des

veränderten Steuertarifs, andererseits der Vermehrung oder s{chär?eren

Erfassung des steucrpflihtigen Einkommens zuzuschreiben ist, erhellt

aus der anliegenden (bier jedoch nicht abgedruckten) Uebersicht, in deren Spalte 8 nach den verschiedenen Einkommensgruppen die Beträge nach- gewiesen sind, welche von dem für das Jahr 1892/93 veranlagten Ein- kommen nxch dem alten Steuertarif zu erheben gewesen sein würden.

Die Steuersäße für die Einkommen von mehr als 8000 4 haben, theils in Folge der Vermehrung der Steucrstufen, theils und zwar für die Einkommen von mehr als 30 500 dur das allmäbliche Ansteigen des Steuerfußes bis auf 4 °%/0, Erhöhungen crfahren, welche im Vergleich zu den Steuersätzen des alten Tarifcs ein Mehr- aufkommen von S E A 8 963 780 M. ergeben.

Dem stehen für die Einkommen von mehr als 900 bis 8000 e Tarifermäßigungen gegenüber in dem Gesammtbetrage von rund . . ....

4929833 sodaß der neue Tarif im Ganzen ein Mehr von . 4 037 947 M. zur Folge hat. Hierbei sind, wie auédrücklich hervorgehoben sei, nit berücsihtigt dicjenigen Erleichterungen, welhe das Cinkommensteuer- geleß im § 18 außerdem durch die dort vorgesehenen Abzüge den Se et fliOngen mit Einkommen von mehr als 900 bis 3000 gewährt. ; Der oben berechnete Mehrertrag von 35 227 278 M. ist also den Tarifveränderungen mit 4037947 , dagegen in Hohe L e OLISO 0 theils der natürlihen Steigerung, theils und hauptsächlich der rihtigeren Veranlagung zu verdanken. Dementsprehend betrug die Zahl der steuerpflihtigen physischen Perfonen E S B C D405 808 im Jahre 1891/92 1 997 638 1892/93 allo m. 8220 Der Gesammtbetrag des zur Steuer veranlagten Einkommens

der physischen Personen 1892/93 . 5 724 323 767 S. 1891/92 Z 4273703217 1892/93 alfo mebr 1 450 620 550 S

79'558 827

Personen m

Sve Glbibae ter Sit E C EE E Ö e 19 a men, bis Taba ber Beifenerung E, war; im Vergleiche zu den Er-

- gebnifsen des Jahres 1891/92 hat sich die Zahl der Steuerpflichtigen

um mehr als 1/5, das veranlagte Einkommen um mehr als 1/3 ver- mehrt. Wenngleih die Wirkungen des neuen Gefeßes erst nach mehr- jähriger Anwendung desselben vollständig zu übersehen sein werden, gestatten doch schon die vorliegenden Ergebnisse das Urtheil, daß dur das verbesserte Veranlagungsverfahren eine gleihmäßigere, den wirk- liden Einkommensverbältnifsen mehr entsprechende Neranlagung herbeigeführt und der Erfolg, welcher davon erwartet werden konnte, im großen und ganzen erreiht ist. S E

Zuglei wird durch das Resultat die dringende Nothwendigkeit der stattgehabten Einkommensteuecrreform vollauf bestätigt.

Son in der Begründung zum Einkommensteuergesetße is davon ausgegangen und bei den Berathungen desselben von Seiten der Ver- treter der Staatsregierung unter allseitigem Einverständniß wiederholt betont, daß durch die Reform der Einkommensteuer niht eine Ver- mehrung der Staatseinnahmen, sondern die Beschaffung der Mittel für einen gerechten Ausgleich in der Vertheilung der Steuerlast bezweckt werde, und daß die etwaigen Mehrerträge zur Erleichterung der Steuerpflichtigen auf anderen Gebieten Verwendung finden sollen.

Den gleihen-Gedanken verfolgt das mit dem Landtage über den weiteren Fortgang der Neform vereinbarte, im § 82 des Einkommen- steuergeseßes verlautbarte Programm. A

Danach ist die „Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer“ bezw. „die Ueberweisung derselben an Communalverbände“ ins Auge gefaßt und vorgeschrieben, daß zu diesem Zwecke der durch die Mara as der Einkommensteuer erzielte Mehrertrag verwendet werden foll. L :

Dem Wortlaute dieser dem Lande gegebenen Verheißung würde

enügt werden, wenn man sih darauf beshränkte, einen dem jährlichen

ehrertrage der Einkommensteuer entsprechenden Theilbetrag der Grund- und Gebäudesteuer, also etwa die Hälfte derselben zu erlassen oder den Gemeinden oder weiteren Communalverbänden zu überweisen.

Dieser anscheinend näcstliegende und einfacste Weg würde indeffen zu einem befriedigenden Abs{luß der Steuerreform nicht führen, sondern die dringlichsten Aufgaben dersclben ungelöst laffen und zu der Beibehaltung und weiteren Ausbildung des Realsteuer- systems drängen, welches, wie früber gezeigt, für Preußen undur{- führbar sein und einen großen Rüschritt in unserer Steuerverfassung bedeuten würde. Wie im vorigen Abschnitt (11) dargelegt worden ist, wurzeln die Mängel des directen Steuerwesens gerade in dem Bestehen der überdies unvollkommen ausgebildeten Ertragësteuern als Staats- steuern, alfo in dem geltenden Systeme selbst. 2 S

Für eine Reform, welche sich auf dem Gebiete der Staats- sowie der Gemeindebéstenerung die durchgreifende Beseitigung der vorhan- denen Uebelstände zur Aufgabe stellt, muß deshalb der gänzliche Verzicht des Staates auf die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer den gemeinsamen Ausgangspunkt bilden. Die Dur@führung dieser tiefeinschneidenden Maßregel bedingt eine organische Neugestaltung des gesammten directen Steuerwesens in Staat und Gemeinde, welche bei dem engen inneren Zusammenhange beider Gebiete gl eihzeitig in Angriff zu nehmen ift, und nur in einem Acte zu einem befriedi- genden Abs{luß gebracht werden kann. - :

Ihre Vorschläge zur Erreichung des angestrebten Zieles unter- breitet dis Staatsregierung dem Landtage in drei Gesetzentwürfen, deren wesfentliher Inhalt sich um die folgenden Hauptpunkte gruppirt:

1) die Ausfonderung der Ertrags- (Real-, Obiject-) Steuern in ihrer bisherigen Form aus dem Systeme der Staalésteuern:

2) die Eröffnung neuer Einnahmequellen für den Staat als Sra für die aufgegebenen Steuern, und zu diefem Zwecke insbesondere

) die Einführung einer Ergänzungs{steuer ; :

4) die Regelung des Gemeindesteuerwesens dur ein Communal- abgaben-Geseg. l E

Die vorgeschlagenen Maßnahmen bedingen und ergänzen \ich gegen- seitig. Dur die Herausnahme eines der vorbezeichneten Glieder würde der ein untrennbares Ganzes bildende Gesammtplan in seinen Grundlagen erschüttert werden.

As Die Aufhebung der Ertrags- (Real-, Object-) Steuern.

Nicht eine Ueberweisung vom Staate erbobener Steuern an Gemeinden oder andere Communalverbände steht in Frage, nach den früheren Ausführungen kann es sich nur um die völlige Äus\onderung der sämmtlichen Ertragssteuern aus dem Systeme der directen Staats- steuern handeln. :

Es leuchtet ein, daß die erörterten Uebelstände keine wirksame Abbilfe finden würden durch eine Maßregel, welche sich darauf be- schränkt, zur Erleichterung der Steuerlaît in den Gemeinden denselben 40 000 000 Æ oder irgend cine andere Summe aus den Erträgen der Staatssteuern zu überweisen. Auf dem Gebiete der Staatsbesteuerung würden mit der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer in der gegen- wärtigen Form äu die nabgewiesenen Härten und Unbilligkeiten un- verändert bestehen bleiben. Innerhalb der Gemeinde könnte allerdings eine augenblicklihe Herabminderung der Gemeindesteuern und dadur einige Erleichterung der Pflichtigen erreiht, eine dauernde Gesundung des Steuerwesens aber auch hier nit erzielt werden. Ein zutreffen- der Maßstab der Vertheilung solher Zuwendungen an die Gemeinden wäre ohnehin noch viel schwieriger zu finden, als bei den Uecber- weisungen an die Kreise.

Die Zuwendung von Staatsrenten an communale Verbände kann gercchtfertigt sein und woblthätig wirken, wenn es si darum handelt, denselben zur Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben die erforder- lichen Mittel zur Verfügung zu ftellen. Als Grundlage für die Steuerverfassung und die Selbstverwaltung der Communalverbände dagegen empfiehlt fih ein derartiges Dotationssystem nicht. In Preußen besißen die communalen Verbände, insbesondere die Ge- meinden ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten, auch in der Begrenzung der Aufgaben, welche fie in den Kreis des communalen Interesses ziehen wollen. Eine nothwendige Ergänzung dieses wichtigen Nechts bildet die Ver- pflichtung, für die Beschaffung der Mittel zur Bestreitung des Haus- balts die Sorge und Verantwortung zu tragen. Wie auch der Vertheilungsmaßstab gedacht werden möge, unausführbar wäre es, die NVeberwceifung8renten nah den besonderen Bedürfnissen und Verbält- nissen der einzelnen Gemeinden zu bemessen. Die obne Rücksicht hierauf vertheilten Mittel würden der einen Gemeinde keine wirksame

ilfe bringen, der anderen ohne wirklihes Bedürfniß und auf die Sefahr unwirthschaftliher Verwendung zufließen.

Es kommt darauf an, den Gemftinden selbständige Steuer- quellen zu eröffnen, welche sie nach den aus der Natur der Gemeinde folgenden Gesihtspunkten und nah ihren beson- deren Bedürfnifsen zu benußen und unter Verantwortlichkeit ihrer eigenen Organe zu bewirthschaften haben. Nur dur den endgültigen und dauernden Verzicht des Staates auf die Ertragssteuern wird daher für eine gerechte Einrichtung des Staatssteuersystems die Voraussfetzung, für eine zweckmäßige Gestaltung des Gemeindesteuer- wesens und fomit für eine wohlthätige Decentralisation die sichere Grundlage geschaffen. j

Zu den aufzuhebenden Ertragssteuern gehören e 0

a. die nah den Geseßen vom 21. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 253 und 317) sowie den dieselben ergänzenden und abändernden Seleuen veranlagte Grund- und Gebäudesteuer, L

._ die nah dem Geseße vom 24. Juni 1891 (Geseßz-Samml. S. 205) veranlagte Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe ein- \chließlich der Betriebssteuer; der Gewerbesteuer sind gleichzustellen

c. die von den Bergwerken mit Ausnahme des Cisenerzberg- baues zu entrichtenden Bergwerks8abgaben. Dieselben werden in Höbe von 2 9/6 der Bruttoproduction, berechnet nach dem Werthe der ab- geseuten Producte zur Zeit des Absaßes, erhoben, wogegen der Berg-

au der Gewerbesteuer niht unterliegt 4 Nr. 3 des Gewerbe- steuergeseßes vom 24. Juni 1891). Es kann hier dahingestellt bleiben,

ob den. aben die Natur von Ertragsfteuern beiwobnt. Mit den Zielen der gegenwärtigen Reform würde es niht vereinbar sein und von den Betheiligten als eine E Beschwerung empfunden werden, wollte man die hohe und drüdende 2 ruttobelaftung, welcher eine Nettobesteuerung von 4 bis 5 9% gleihkommt, bei dem Bergbau bestehen lassen, während die übrige Obijectsteuern, ins- besondere die Gewerbesteuer, als deren Ersaß die Bergwerksabgabe thatsächlih seither gegolten hat, in ihrem ganzen Umfange wegfallen.

Im Uebrigen darf in dieser Hinsicht auf den Entwurf cines Ge- seßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern und die demselben bei- gegebene Begründung verwiesen werden. Ebenda sind die infolge und zur Ausführung dieser Maßregel weiter erforderliGßen Vor- kehrungen angegeben und erläutert. E

Hier bleibt zu vrüfen, ob der vom Standvunkte der Steuerreform für nothwendig erkannten Verzichtleistung des Staates etwa aus anderen Gesichtspunkten begründete Bedenken entgegenstehen.

1) In erster Reihe werden von dieser einscneidenden Maßregel die allgemeinen Finanzinteressen des Staates berührt.

Die Grund- und Gebäudesteuer hat mit Recht von jeher als eine der zuverlässigsten Staatseinnahmen gegolten und ibre Aufhebung ist nur unter der Vorausseßung statthaft, daß dafür. voller Ersaß geschaffen wird; dagegen ist die Sicherheit der Staats- finanzen von der Beibehaltung gerade dieser Steuerform nit ab- hängig. Die Grundsteuerverfassung hat sich zu einer Zeit entwielt, als im Vergleiche zum Grundbesig andere Formen des Kavitals und der Production einen minder bedeutsamen Factor des Volkswohlstandes in Preußen bildetes. So lange diese Vorausfeßzung zutraf, hatte das System der directen Staatssteuern in dem Aufkommen der Grund- steuer seinen natürlißen S{werpunkt, zumal die Persfonalbesteuerung auch technisch noch wenig ausgebildet war. Seit der gewaltigen Ent- widelung von Handel und Industrie - und mit der steigenden Macht des beweglichen Kapitals haben ih diese Verkbältnifse namentlich im Verlaufe des leßten Menschenalters wesentlih vershoben. Die Ver- änderung, welche in der Bedeutung der Grundsteuern für den preußischen Staatshaushalt auch nach dem Verhältniß ihres Ertrages zum Staats- bedarfe vor si gegangen ist, wird an der folgenden Uebersicht deutlich erfennbar. t

Es sind veranschlágt :

| Gefammte j ordentliche | Ausgaben

Von der Summe abzüglich der | in Spalte 3

Betriebs- beträat ausgaben in bie Smn

Grund- und Gebäudesteuer | . . « j in Millionen |

Im Staatshaushaltsetat für das Jahr ; T: E: umme in Millionen R Spalte 2 F | M.

1821 . i 28 E 160 E E A 30,3 | 209,4 S 5 931

Andererseits wächst die Bedeutung der Personalsteuern.

Ein wesentlicher Vorzug der Grundsteuer wird mit Recht darin erblickt, daß mit Sicherheit auf den unverkürzten Eingang der ver- anschlagten Steuer ohne wesentlihe Ausfälle gerechnet werden darf. Auf Grund langjähriger Erfahrung ist aber auch der an den Per- sonalsteuern zu erwartende Ausfall mit hinreichender Zuverlässigkeit vorber zu bestimmen, sodaß dieses Moment bei deu Voranschlage in Rechnung gezogen werden kann. Ueberdies ist ‘das Hauptgewicht der Personalsteuern mebr und mehr auf die Schbultern des wohl- habenderen Theils der Bevölkerung verlegt, und hierdurch der Ein- gang der veranlagten Beträge in höherem Grade als früher gesichert. Während für das Jahr 1876 an Kassen- und klassificirter Ein- kTommensteuer zusammen rund 75!/2 Millionen Mark, darunter an Klassensteuer rund 441/2 Millionen, also nahezu 3/5 des Gesammt- betrages veranlagt waren, beläuft \sich das Einkömmensteuerfoll der physishen Perfonen für 1892/93 überhaupt auf rund 114, Millionen Mark, wovon ruud 32,8 Millionen, also noch nit 3/10 auf die Steuerpflichtigen mit Einkommen von nicht mehr als 3000 entfallen.

Rechnet man hierzu die Einkommensteuer der niht physischen Perfonen, so kann es nicht wohl zweifelhaft sein, daß die hèutige Personalsteuer mit ciner vermuthlichßen Isteinnahme von rund 120 Millionen Mark auch relativ von größerer Bedeutung für die Sicherheit des Staatshaushalts ist, als die ganz überwiegend auf den geringeren Einkommen beruhende und nur mit einem Gesammtertrage von 19 bezw. 23 Millionen Mark veranshlagte Klassensteuer der Fahre 1821 und 1851. :

Wenn vielfach die Grundsteuer als ein besonders wertbveller Rückhalt für Kriegs- und andere Nothfälle gilt, so beruht auch diese Anschauung im wesentlichen auf Vorausseßungen, welche in der Ver- gangenheit liegen, jeßt aber {hon deshalb nicht mehr zutreffen, weil die ungleihmäßig und ohne Rücksicht auf die Vershuldung veranlagte Grundsteuer am allerwenigsten bei ungünstiger Lage des gesammten Erwerbs und Wirthschaftslebens als ein brauchbarer Maßstab zur Ver- theilung von Lasten angeseben werden tann. /

Der ganze Reformplan zielt darauf ab, das directe Steuerwesen nah allen Richtungen hin den Verhältnissen der Gegenwart anzupassen, und es wird sich zeigen; daß bei Annahme der unten folgen- den Vorschläge nicht eine Shwächung der Staatsfinanzen zu beforgen, fondern im Gegentheil eine Stärkung derselben zu erwarten ist.

2) Es ist allerdings nit zu leugnen, daß die Grundsteuer in den älteren Provinzen, woselbst die Grundsteuer bereits mit dem Jahre 1865 in Hebung getreten ist, infolge der stattgehabten Besitz- wechsel zum Theil thatsächlih, wenn auch nit rechtlich, einen renten- artigen Charafter angenommen hat. Für die neuen Landestheile, woselbst die Grundsteuer erst mit dem Jahre 1876 bezw. 1878 zur Hebung gelangt ist (Gefeß vom 3. Januar 1874 Geseßz-Samml. S. 5), wird jedoch eine derartige Wirkung böchstens in vereinzelten Fällen angenommen werden fönnen. L

Es würde aber verfehlt sein, aus dem rentenartigen Charakter, welchen die Grundsteuer in einem Theile des Staatsgebietes an- genommen haben mag, einen Grund für eine abweihende Behandlung dieser Steuer bei der Reform des ganzen Systems zu entnehmen.

Einestheils würde dieser Einwand zum Theil auch bei der Ge- bäutesteuer und selbst der Gewerbesteuer erboben werden fönnen. Anderntheils ift zu erwägen, daß auch bisher Grund und Boden und Gewerbe als solche der Gemeindebesteuerung unterworfen waren und daß die veränderlichen Zuschläge zu den Realsteuern die Incrustirung dieser Steuern vielfach verhindert haben. Endlich aber Handelt es sich bei der geplanten Reform überhaupt nicht um eine völlige Freistelluug des Grund und Bodens und der Gewerbe von jeder Besteuerung, vielmehr bleiben diefelben in vollem Maße der Communalbesteuerung unterworfen. Von einem Geschenk einer auf dem Boden haftenden Rente an den augenblicklihen Besißer kann daber im Rahmen des Reformplanes nicht die Rede sein. Es handelt sih um eine Erleichte- rung der communalen Lasten der Gemeinden und der Gutsbezirke durch den Verzicht des Staates auf die unmittelbare Besteuerung der Objecte, und das Maß der hierdurch eintretenden Verminderung der Belastung der einzelnen Objecte ist bedingt durch Verhältnisse, welche si für den einzelnen Verband nit überseben laffen. Jeden- falls bleibt die Steuerpflicht der Objecte selbst bestehen. Dies gilt, wenn auch zum theil in anderer Form insbesondere auch von denjenigen Besißungen, welche einem Gemeindeverbande nit angehören, sondern einen selbständigen Gutsbezirk bilden. Abgesehen davon, daß der Be- fißer eines solchen Gutes nach wie vor der unmittelbare Träger der

ommunallasten innerhalb des Gutsbezirks bleibt, wird er als An- eböriger der weiteren Communalverbände aüch fernerhin der Kreis- besteiteeina unterliegen und durch diese in der Regel schärfer als bisher getroffen werden, falls nach den Vorschlägen der Staats- regierung die Ucberweisung von Uebershüssen aus den Getreide- und Viehzöllen nach Maßgabe des Geseßes vom 14. Mai 1885 in Zukunft fortfällt. Wenn allgemein die staatlihe Doppelbesteuerung dur den Ver-

Ï z

ziht auf die Realsteuern beseitigt werden soll, ist es selbstverständlich gänzlih unthunlih, Grundbesizungen und SBewerbebetriebe um des- willen davon auszuschließen, weil sie zu dem dolitishen Verbande eines Gutsbezirfes gehören.

3) Ebenso wenig is cin Grund gegen den Verzicht des Staates auf die Grund- und Gebäudesteuer daraus berzuleiten, daß bei Auf- erlegung dieser Abgabe Entschädigungen für die damals bestehenden Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen gewährt worden sind. Allerdings würde es nicht gerechtfertigt sein, den Entshätigten nun- mehr die Last wieder abzunehmen und daneben die Entshédigung zu belassen, deren, Vorauéseßungen mit dem Verzichte des Staates auf die Grundsteuer hinfällig werden. Durch den Erlaß der Leistung wird die Verpflichtung zur Erstattung der als Gegenleiftung E Entschädigung begründet. Eine nothwendige Einschränkung erleidet dieser Grundsaß nur binsichtlich derjenigen Grundstücke, welche nah erfolgter Entschädigung durch lästiges Nechtsgeshäft mit Ausnahme des Falles der Erbtheilung veräußert worden sind: hier fehlt es

an einem Erstattungépflichtigen, weil der gegenwärtige Besitzer

von der Entschädigung kejnen Vortheil bezogen hat, demeztschädigten

Vorbesitßer aber kie Aufhebung der Grundsteueck- niht zu gute

fommt. Wenn in derartigen Fällen, wie in der Begründung des er-

wähnten Geseßentwurfes dargethan ist, von der Rückforderung der

Entschädigungsfumme abgesehen werden muß, so ist dieser Umstand

von untergeordneter Bedeutung und in feinem Falle dazu angethan,

den Fortgang der für nothwendig erfannten Steuerreform in Frage

zu stellen. B; Die Ersetzung der Ertragsfteuern durch neue Einnahme- quellen.

Mit der Aufgabe der Ertragssteuern verzibtet der Staat auf folgende sihere Einnahmen:

Grundsteuer 39 907 000 M

Ga E g

Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe 19 811 000 ,„

h Cn 6 926 000 ,„

zusammen 101 730 000 Æ

Bergwerkëabgaben Unter Abrundung auf Tausende sind hierbei die Grund-, Gebäude- Bergwerkssteuer nah dem Voranschlage im Staatshaushalts-Etat das Ctatsjahr 1892/93, die Gewerbesteuer cinschließlih der etriebssteuer mit dem im § 81 des Gewerbesteuergesezes vom zuni 1891 contingentirten Betrage angeseßt.

Viesem nah Lage der Staatsefinanzen in vollem Betrage zu

den Ausfalle stehen gegenüberx :

) die den Betrag von 80 000 000 .( übersteigenden, durch § 82

Sinfommensteuergesezes für die Zwecke der Steucrreform fest-

egten Mekrerträge der Einkommensteuer. as gesammte Veranlagungsfoll der Einkemmensteuer für

Jahr 1892/93 beträgt 124 842 848 ..

Bei der bisherigen Klassen- und Einkommensteuer blieb die Jst- einnahme hinter dem Hebungsscll regelmäßig um mehr als 39% des leßteren zurück; für die neu veranlagte Einfommensteuer ist mit Rück- sicht auf die ungewöhnlich zahlreichen Berufungen der Steuervflichtigen der Ausfall auf mindestens 40/9, somit die zu erwartende Isteinnahme auf rund 120 000 000 ( und der für die Staatsfasse verfügbare Ueberschuß auf nit mehr als 40 000-000 A zu veranschlagen. Die Einstellung eines höheren Betrages in diese Rechnung wäre unstatthaft, kann insbefondere auch nicht durch den ‘Hinweis darauf begründet werden, daß bis zum Inkrafttreten der Reformgeseße 1. April 1895 der Jahresertrag der Einkommensteuer naturgemäß steigen werde. Wenn auch diese Voraussetzung unter normalen Verbältnifsen im allgemeinen zutrifft, so ist dech in allen Fällen mit der Thatsache zu rechnen, daß die Steigerung der nothwendigen Staatsausgaben mit derjenigen der Einnahmen mindestens gleichen Schritt bält: den Grundfäßen einer richtigen Finanzwirth\{Gäft, welhe die dauernde Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Einnabmen und Ausgaben anzustreben hat, würde es daber nicht entsprehen, wenn man zum Zwecke der Balancirung ohne Rücksicht auf die sichere Vermehrung der Ausgaben nur die Einnabmen nah ihrem künftigen Mehrertrage einstellen wollte. Ueberdies darf für die nächsten Fahre auf den im S 82 des Ein- kommensteuergeseßzes angenommenen jährlihen Zuwachs der Einkommen- steuer niht mit Sicherheit gerehnet werden.

Unter der Herrschaft «des aufgehobenen Einkommensteuergeseßzes war die regelmäßige jährlihe Steigerung des Veraulagunafolls zum nit geringen Theil dem Umstande zuzuschreiben, daß es alljährlich in gewissem Umfange gelang, bisher verborgenes Einkommen neu zur Be- steuerung heranzuziehen. Dieses Moment wird künftig von minderer Bedeutung sein, nachdem in gleicher Richtung die erstmalige Abgabe der Steuererklärungen mit einem Schlage eine weitgebende Wirkung geäußert hat. Fortan iît das Wachsthum des Einkommensteuerertrages in der Hauptsache dur die Erwerbéverbältnisse und die Zunahme des Volks- wohlstandes bedingt, in der gegenwärtigen wirthschaftlichen Lage aber ist für die nächsten Jahre die Erwartung einer aufsteigenden Ent- wickelung nicht begründet. Im Gegentheil fehlt es nicht an sicheren Anzeichen, daß bei wichtigen Klassen der Steuervflichtigen, so ins- besondere bei den Actiengesellschaften, zunächst auf eine rückläufige Be- wegung in den Veranlagungsergebnissen gerehnet werden muß.

Nicht in Betracht kommen hier die Bestände des gemäß & 83 des Einkommensteuergesetzes bis zum 1. Avrkt 1895 aufzusainrmelnden Fonds, über dessen Verwendung dem Landtage eine besondere Vorlage unter- breitet wird.

2) Sodann- sind zur Deckung des Ausfalles diejenigen Betr für die Staatskasse in Anspru zu nehmen, welche gegenwärt: Grund des Gefeßes vom 14. Mai 1885 (Geseßz-Samml. S. 12 Kreisen aus den landwirtbschaftlihen Zöllen zufließen.

Die gegen das Ueberweisungëprincip im allgemeinen sprechenden Gründe sind bereits dargelegt: diefelben treffen in verstärkftem Maße auf die in ihrem Betrage veränderlichen Ueberweisungen an die Kreise zu. Die Aufgaben und folglich die Bedürfnisse gerade der Kreise sind in den verschiedenen Theilen der Monarchie fehr verschieden: die Vertheilung der Zollübershüsse geshicht aber ohne Rüksicht auf die Verschiedenheit der Aufgaben und der dadurch bedingten Aufwendungen. Wenn daher auch für zahlreiche Kreise die nüßliche Verwendung der überwiesenen Mittel und eine wohlthätige Wirkung des bezeichneten Gesetzes anzuerkennen ist, so hat doch auch vielfa das Gegentheil stattgefunden und sind mit den den Kreisen ohne eigene Ovfer zu- geflo}senen Mitteln Ausgaben für Zwecke gemacht, für welche ein dringendes Bedürfniß nicht vorlag, oder deren Befriedigung in ver- schiedencn Provinzen besser den Gemeinden zu überlassen gewesen wäre.

In der Natur dieser Ueberweisungen liegt die Gefahr, daß sie an der einen Stelle Bedürfniffe hervorrufen und an der anderen Stelle nit decken und überall zu einer leihtcn Bewilligung von Ausgaben verleiten, ohne_ daß der Werth derselben an den entsprechenden dafür zu bringenden Opfern gemessen wird.

Eine solhe Einrichtung würde ner au, abgesehen von der Nothwendigkeit der Heranziehung der Uebdrweisungen zur Deckung des finanziellen Ausfalls bei einer endgültigen Idaattening des gesammten communalen Steuerwesens nicht ferner aufrecht èrhalten werden können.

Wie die Berathungen über das Geseß vom 14. Mai 1885 er- geben, war sie in der That auch von ibren Urbebern von vornherein als eine nur vorübergehende Maßregel gedaht, welhe bezweckte, die Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer materiell vorzubereiten. (Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten Session 1885 Bd. T1 S. 1612 Drucks. Nr. 59.)

So sehr das Geseß vom 14. Mai 1885 gegenwärtig die Durh- führung ciner organischen Reform erleichtert, so findet in dersclben do jeñe proviforishe Ausstattung der Communalverbände feinen Raum mehr.*)

Auch vom Standpunkte des Haushaltes der Kreise kann die Auf- bebung des Gesetzes vom 14. Mai 1885 keine Bedenken finden , inso- fern für die fortfallende Einnahme ein mehr als entsprehender Erfaßz

.*) Anm. Die besonderen Gründe, aus welchen den Kreisen künftig die-Betriebssteuer überwiesen werden soll, sind in der Be- gründung des Gefeßentwurfs ausführlich dargelegt.