1892 / 267 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

in den vom Staate freigegebenen, aut den Kreisen zu gute fommenden

Steuerquellen gesichert ift. In den halten 4 bis 11 der anliegenden (hier jedoch nat abgedruckten) Uebersiht sind die Beträge nachgewiesen, wel Verzicht des Staates f Grund-, Gebäude-

dur den s und Gewerbesteuer nah dem Stande der Veranlagung für cines jeden Kreises für die

das Iahr 1891/92 innerhalb

Besteuerung frei werden. Gegenübergestellt find in Spalte 3 die Antbeile der einzelnen Kreise aus den Ueberweisungen der Getreide- und Viehzölle, wobei der künftige Gesammtbetrag dieter Ueberweisungen auf durdscnittlih 30 000 000 Æ angenommen ist. Selbst unter dieser, wie weiter erörtert werden wird, zu günstigen Vorauésfeßung ergiebt si, daß dur die Grund-, Gebäude- und bisherige Gewerbe- steuer in der überwiegenden Mehrzahl aller Kreise das Zwei- bis Dreifache desjenigen Betrages aufgebracht wird, welcher dem Kreise dur die Ueberweisung nah dem Geseße vom 14. Mai 1885 fernerhin zufließen würde. Nur in vereinzelten Kreisen sinkt das Aufkommen der Ertragésteuern unter den doppelten Betrag der Ueberweifungssumme.

Auch wenn die sämmtlichen Kreise genöthigt sein follten, nah Wegfall der Ueberweisungen einen gleichen Betrag durch Kreissteuern aufzubringen, was gewiß in zahlreichen Fällen nicht der Fall sein wird, finden dieselben R. in den neuen Steuerguellen volle Deckung.

Es ist nit zu leugnen, daß die freigegebenen Steuerquellen für die einzelnen Bezirke und Gemeinden eine verschiedene Bebeutitng haben. Aber einestheils ift dies bei Ueberweisungen bestimmter Geld- beträge auch nicht zu vermeiden und auch bisber niht vermieden worden, anderentheils ist eine Ausgleichung zwischen den leifstungs8- fähigen und weniger leistungsfähigen Gebieten und Verbänden auf dem Gebiete der Steuervertheilung niht möglih. Der Staat erfüllt auf diesem Gebiete seine Aufgabe, wenn er seine eigenen Steuern nach der Leistungsfähigkeit vertheilt und den Gemeinden die ihnen zu- Fommenden Steuerkräste freiläßt. Die Pflicht der Gesammtheit, be- drängten Gliedern zu Hilfe zu kommen, ist auf andere Weise zu er- füllen, insbesondere durch zweckmäßige Organisation der Verbände, Verbesserung der Verkehrêmittel , Landesmeliorationen u. \. w. oder durch Verringerung öffentlicher Lasten überlasteter Gemcinden mittels directer Zuwendungen aus Staatsmitteln. Es wird in Erwägung zu nehmen sein, den nah § 83 des Einkommensteuergeseßes angesammelten Fonds nach diefer Richtung zur Verwendung zu bringen.

Bebufs Veranschlagung der Mehreinnahme, welche der Staats- Fase aus den Getreide- und Viehzöllen infolge Aufhebung des Gesetzes vom 14. Mai 18385 zufließen wird, können die Beträge der iu den leßten Jahren stattgehabten Ueberweisungen nit obne weiteres maß- gebend sein. Den Kreisen sind überwicten für das Jahr 1888/89 29 585 255 M T 4 304 921 1E "Var E R I Ss 57039130 Als gänzlich anormal auszuscheiden sind die Ergebnisse des Jahres 1891/92, in welchem infolge der ungewöbnlich ungünstigen Ernte die Einfubr der für den Zollertrag vornehmlih ins Gewicht fallenden Getreidesorten (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste) auf mehr als 29 Millionen Doppelcentner gegen rund 22 800 000 im Sabre 1890/91 gestiegen war. In den Jahren 1889/90 und 1890/91, also ver der seit dem 1. Februar 1892 eingetretenen Ermäßigung der Zollsäße, betrug der auf Preußen entfallende Antheil an den Getreide- und Viehzöllen rund je 62 000000 # Wenn in den genannten Fahren der Zoll bereits nach den für die Hauptgetreidearten seitdem um 30 9/9 ermäßigten Säßen erhoben wäre, würden auf den preußischen Antheil nicht mehr als etwa 44 000 000 Æ entfallen, den Kreisen mitbin nur 44 000 000 _— 15 000 000= 29 000 000 M zu überweisen gewesen fein. Auch in den Jahren 1890 und 1891 waren die Ernten in Deutschland nur mäßig. Ob die Getreidezufuhr künftiger Jahre die gleiche Höhe er- reichen wird, ist {hon aus diesem Grunde zweifelhaft, obwohl ur ifelhaft noch erbeblich zu erhöhenden inländischen Körnerproduction den jähr- lien Getreidebedarf steigern dürfte. Ueberdies fann jederzeit durch politishe Verwickelungen oder sonstige Ereignisse, wele auf den internationalen Verkehr hemmend wirken, die Getreideeinfuhr aus dem Auslande beschränft und dadurch der Zollertrag herabgedrüdckt werden.

Für eine ziffermäßige Berechnung des dauernden durchs{nittlihen Merthes, mit welchem die Ueberweifungsbeträge der Staatskasse an- gerechnet werden dürfen, bieten hiernah die Ergebnisse früherer Jahre feinen binreihenden Anhalt.

Bei der schäßzungsweisen Bestimmung dieses Wertbes muß in erster Reibe die Erwagung maßgebend sein, daß die aufzugebenden Ertrags\steuern mit Rüctsicht auf die Beständigkeit ibres Ertrages und die Sicherheit des Eingangs zu den zuverlässigsten Einnahmeqguellen des Staats gebören. Als vollgültiger Ersaß jerfür können die bis- berigen Ueberweisungëbeträge nur gelten, wenn ibre schwanfende Natur in einem versichtigen Anschlage der daraus zu erwartenden Einnahme entspre(enden Ausgleih findet. Mit Nücksicht hierauf wird diese Einnahme mit nicht mehr als 24 000 000 Æ in Ansaß gebracht werden Dürfen. Der tauernde Gesammtantbeil Preußens an den Getreide- und Viebzöllen wird hierbei auf 39 000 000 Æ, mitbin nur um etwa 11 9/6 niedriger angenommen, als derselbe in den Fahren 1889/91 bei Anwendung der ermäßigten Zollsäße betragen baben würde.

3) Dem Ausfall der Einnahme aus den Ertragësteuern steben nit sehr erheblihe Ersparnisse in den Ausgaben gegenüber, da die Veranlagung und Verwaltung der Grund-, Gebäude- und Gewerbe- steuer bis auf weiteres auf Kosten der Staatskasse fortzuführen ift. Die bierfür entscheidenden Rücksichten sind in der Begründung des Gesetzentwurfs wegen Aufhebung directer Staatsfteuern dargelegt.

Dagegen is der Wegfall der den Gemeinden für die Ver- anlagung der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer zustehenden Gebühren von 29/6 der Isteinnahme in Aussicht genommen, welche künftig rund 2 400 000 M für die Einkommensteuer und 400 000 für die Gewerbesteuer betragen würden. Diese Ersparnisse können indessen hier nicht mit ihrcm vollen Betrage, sondern nur in der- jenigen Höhe angeseßt werden, mit welcher die betreffenden Ver- anlagungsgebühren in den Staatébauéhalts-Etat für 1892/93 nah

Tafgabe der bei Aufstellung deëselben obwaltenden Verhältnisse ver- ans{lagt worden sind, nämlich mit 1 600 000 für die Einkommen- steuer und mit rund 150 000 Æ für die Gewerbesteuer.

Außerdem werden erspart werden die Gebühren für die Er- hebungder _

Grundsteuer mit rund . . . - Î 240 000

Gebäudesteuer mit rund . . O A 600000 ,

Gewerbesteuer mit rund . . . - 350 000 ,

Zusammen . . 1190 000 M

Der oben berechnete Einnahmeauéfall beträgt . 101 730 000 Davon finden Deckung durch:

1) Mehrerträge der Ein-

fommensteuer. . . .

2) Aufhebung des Gesetzes vom 14. Mai 1885.

3) Gebühren für Einkommen-

steuerveranlagung Gewerbesteuerveranlagung ea L

auf die

gemeinen die Hegen Be Bevölkerungszunahme troß der unzw

40 000 000 M 24 000 000 ,

1600000 , 150 000 , 1190000 , G6 950 000 e 66 940 000

Verbleiben . . . . 34790 000

as l oder Und An 35 000 000 M.

welche durch Cröffnunz einer neuen Einnahmequelle zu beschaffen find.

C. Die ErgänzungssteucTr.

Nicht nur zur Aufrechterhaltung des Gleichgewihts im Staats- haushalte, sondern ganz unabhängig von dieser Rücksicht aus selbst- ständigen inneren Gründen ift ein weiterer Ausbau des Systems der

Die verbesserte Einkommensteuer foll directen Staatsbesteuerung bilden, erst nah Aufhebung der staatlichen

gänzung nah v Dur die Einkommensteuer werden

Steuersä oder aus Vermögensbesiß zufließt. Im in der Wissenschaft überwiegt der Gerechtigkeit niht entspreche, handlung des

gelangen foll. _ / - Das Arbeitseinkommen ift durch di ihrer Arbeitzfähigkeit bedingt, und der Angewiesene bei vernünftiger Wirtbschaft Rücklagen aus seinen laufenden und Hinterbliebenen Arbeitsfähigkeit die i zustellen. Wer dagegen Einkommen aus

zur Geltun

gleichem Umfange zu treffen, Einkünfte zur Bestreitung sei füllung der Steuerpflicht verfügbar. wärtige Leistungsfähigkeit gröPer, und mit dem Erlöschen des Ende erreiche. Nach der_ UeTVe lastung gewisser Arten des fundirten fommenen Ertragssteuern vermittelt.

Zu diesem Zwede

in ab- und aufsteigender Linie in Nr. 6 des Hauses der Abgeordneten dieser Vorschlag die verfa})tungsmäßige

scheidung in der

erläßlih sei. Das Herrenhaus hat dieser A vom 12. Mai 1891 bestimmten Ausdruck Sowohl aus sach{lichen Gründen Haltung, welche die LandeSvertretung

sie den Anregungen Folge geben, geltenden Einkfommensteucrsäße für das fommen berbeiführen wollen.

\chlehterdings ausgeschlossen. Wenn der

bleiben, viel weniger eine weitere dur eine Verminderung des Ertrages werden.

In der

mäßigung nicht anzuerkennen. unteren

bierbei um Steuerpflihtige der

Steuerpflichtigen angehören. vom

54s ge

sind infolge des Gefeßes absetzung der Steuer}aße,

eingetreten.

Menn die Erleichterung thatsählich fühlbar geworden ist, so hat dies nur Veranlagung bisher zum theil den w niffen nicht entsprach. Die zu den bezei

1892/93 cine Ermäßigung erfahren.

Reranlagungs\oll des Jahres 1892/93

Einkommensstufen von 900 bis 3000 Æ um . S O O

Hierz 18 des Einkommensteuergeseßes. er Einkommensteuer freigeflell a o ermaßigt -

d

ganzen 3 456 138 M oder 10,53 °/o

Nach diesen Erleichterungen, einkommen zu tbeil geworden sind,

Einschränkung der Zuschläge zur Staa Die Berechtigung dieser Anschauung fönnen, wenn man erwägt, daß die Ermäßigung der Steuersäge für das

kommen. Wie in den Vorbemerkungen zur

Einfommen aus Landwirthschaft und

Schuldenzinsen sachgemäß ¿u regeln. Es bleibt deshalb nur übrig, ein

__Als geeigneten Weg zur Einkommens fann daher die

Personen ;

nur das na seiner

insbesondere also Grundbesiß,

fapital und sonstiges Kapitalvermögen ; 3) E

6000 M nicht übersteigt, ferner

directen Staatsfteucrn gecoten.

übersteigt, insofern das

bedarf indessen au in der erreich- bar vollkommensten Form einer von vornherein vorgesehenen, aber Bruttobest erschiedenen Richtungen bin. -

Höbe ohne Rüdck sicht auf die Einkommensart mit gleichen belastet, insbesondere au ohne Rücksicht darauf, ob dem

Steuerpflichtigen das veranlagte Einkommen _ [ic i Kreise der Betheiligten sowie

die Anschauung, daß diese Gleichstellung vielmehr eine unterschiedliche Be- sogenannten fundirten und nicht_fundirten Einkommens im Sinne einer stärkeren Heranziehung des ersteren geboten sei. In der That ist die Berechtigung dieser Forderun

der Grundsaß der Besteuerung nach Maßgabe

Einkünften si, seinen für den Fall aufgehobener oder Mittel zum nothwendigen

dauernden Quellen bezicht, hat diese Vorforge nicht oder doch nicht in f und folglich bei gleihem Einkommen und unter fonst gleichen Verhältniffen einen größeren Theil seiner einer laufenden Bedürfnisse und zur Er- Unbestreitbar is seine geger -

den vereinzelt erhobenen Einwand zu entkräften, Einkommens die Besteuerung

bisherigen Steuerverfafsung Einkommens Sobald diese als Staats- steuern verschwinden, ist ein Ersaß erforderlich.

batte die Staats Gesetzentwürfe vom 3. November 1890 die Ausdehnung der bestehenden Erbschaftssteuer auf die Erbfälle an Ehegatten sowie an Vorschlag gebracht (Drucksachen Session 1890/91).

nict erhielt, ergab sih doch bei der Berathung des Einkommensteuer- gesetzes allseitiges Einverständniß darüber, daß eine l Besteuerung des fundirten und nicht fundirten Ein- fommens zumal nach Einführung der Dec arationepflicht un-

früheren Vorschlage eingenommen hat, muß die Staatsregierung denken tragen, auf denselben zurüdzutommen. Ebensowenig aber tann F welce die als nothwendig erkannte Unterscheidung in der Besteuerung durch cine Ermäßigung der

Zunächst ist eine derartige Maßregel aus finanziellen Rücfsichten

verzichtet, darf der dadur entstehende Einnahmeausfall nicht ungedeckt Verkürzung der Staatëeinnahmen der Einkommensteuer zugelaffen

Abgesehen hiervon is das Bedürfniß nah einer derartiger

stufen bis hinauf zum Einkommen von ctwa 8000 4, da vorzugêweife diesen Stufen die auf den Ertrag ihrer persönlichen Arbeit angewiesenen Gerade für diese Einkommenéstufen aber 94. Juni 1891 theils durch Herab- theils dur die gesehenen Abzüge vom Einkommen bereits

vorber bereits richtig veranlagten Perfonen baben für das Jahr

Daß es si dabei um nicht unerhebliche Beträge fasse handelt, ergiebt die Uebersicht in Anlage A. Danach würde bei Anwendung der alt

u tritt die in der Uebersicht nicht sihtigte Wirkung s Auf C f

Censiten; der dadur verursachte Ausfall an der auf die Einkommen von bis 3000 M überhaupt veranlagten Steuer.

welche überwiegend dem ist eine weitere und für die fleineren und mittleren Einkommen durgängig wirfsamere Entlastung desselben lediglich auf dem Gebiete der (ommunalbesteuerung bird

des Einkommens dur die Staatseinkommensteuer nur 2,01 9/6 beträgt. _ Endlich würde die unterschicdliche Behandlung des fundirten und unfundirten Einkommens im Rahmen der Einkommensteuer dur eine

ausführbar sein, wie durch einfahe Zuschläge zum fundirten Ein-

steuergesezes dargelegt worden ist, sceitert jeder derartige Ver theils an der Unmöglichkeit, das dur die Verbindung von Kapital- besiß und Arbeitskraft erzielte Einkommen insbesondere also das

Quellen zu zerlegen, theils an der Schwierigkeit, den Abzug der

das Steuersystem einzufügen, wenn eine Lösung der vorliegenden Aufgabe erreiht werden joll. besonderen Erfassung des fundirten e Staatsregierung lediglich die Ms einer Vermögenssteuer nah folgenden Grundzügen in Vorschlag

1) Steuerpflichtig sind die cinkommensteuerpflihtigen physischen

2) der Besteuerung unterliegt unter Ausshluß des Mobiliars Natur zur Production bestimmte Vermögen, gewerblihes Anlage- und Betriebs-

ermögenésteuer werden nit herangezogen ersonen, deren steuerbares Vermögen den Werth von

Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen 900 M nit Vermögen nicht mehr als 16 000 4

künftig den Hauptträger der

euerung möglichen Er-

Einkommen von gleicher

aus önlicher Arbeit

nicht abzuweisen, wenn der Leistungsfähigkeit

e Fortdauer der Perfon und auf ein folches Einkommen genöthigt, durch rechtzeitige | Angehörigen P eminderter Lebenêunterhalte sicher- anderen, die Person über-

diese Thatsache nicht durch daß in allen Fällen desselben ihr

vird die vorzugsweise Be- durch die unvoll-

regierung bei Vorlegung der Verwandte

i Obwohl Zustimmung des Landtags

Unter-

¡schauung in einer Resolution gegeben.

als mit Rücfsiht auf die gegenüber dem e äbnten

Dr

aus Arbeit fließende Ein-

Staat auf die Ertragésteuern

_nach_ l Er- Hauptsache handelt es sich und mittleren Einkommens-

im § 18 des Geseßes vor- wesentli@e Erleichterungen niht allen Steuerpflichtigen darin seinen Grund, daß die irflihen Einfommenséverbält- neten Stufen gehörigen und

für die Staats-

sich

es\elben sind

154 566 S DOD Steuern beträgt im 900

Arbeits-

seinkommensteuer anzustreben. wird nicht bestritten werden durchschnittliche Belastung

leßtere technisch ebensowenig

Begründung des Ergänzungs- Versuch

Gewerbebetrieb nach jenen

neues selbständiges Glied in befriedigende und sagemäße

ringen:

*

beträgt; weitergebende M werden Wittwen, Waisen und Erwerbsunfähigen gewährt ;

4) die Steuer beträgt ein halb vom Tausend des fteuerbaren Dum gens, berechnet nach dem Verkaufswerth zur Zeit der Veran- agung ;

L Veranlagung erfolgt auf Grund einer Vermögensanzeige in Verbindung mit der Einkommensteuerveranlagung. Unter der Form der Vermögensbestcuerung sind Steuern mit sebr verschiedenen Zielen und Wirkungen denkbar und au in Uebung oder in Uebung gewesen.

Eine Vermögenésteuer kann unmittelbar den S tod er-

fassen, eine Minderung des Vermögens selbst zur Folge baben. Eine solde Steuer war die in Preußen durch das Edict vom 94. Mai 1812 (Gesez-Samml. S. 49) zur Deckung außerordentlicher Kriegslasten ausgescriebene Vermögenêsteuer, durch welche drei Procent des gesammten Privatvermögens zur Disposition des Staates gestellt werden sollten.

Der befannte Mißerfolg dieser Ausnahmemaßregel ist theils der außerordentlihen Höhe des Steuerfußes zuzuf reiben, theils der völligen Erschöpfung des Landes dur Friegsleistungen aller Art, theils endli dem unter diesen Umständen vcrhängnißvollen Mangel jeder zuverlässigen Grundlage für die Veranlagung der ungewobnten Steuer. Ein Urtheil über den Werth oder die wabrscheinlide Wir- fung der jeßt vorgeschlagenen, in ihrem Wesen völlig verschiedenen Steuer vermag dieser Vorgang nicht zu begründen.

Das Gleiche gilt von den ungünstigen Erfahrungen, welhe nach vorliegenden Zeugnissen in den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika mit der Vermögenssteuer gemacht sind.

Dieselbe bat si dort in cinzelnen Staaten sowie in deren com- munalen Unterverbänden als einzige oder doch überwiegend vor- berrshende Form der directen Besteuerung aus einer Zeit erhalten, in welcher der Vermögensbesiß die einzige greifbare Erscheinungsform der Steuerkraft bildete; sie erseßt bier die Einkommensteuer. Hier- gegen ist der Einwand voll bere{chtigt, daß gegenwärtig das Vermögen nit das alleinige Merkmal der iteuerlihen Leistungsfähigkeit bilde, und daber die aus\{licßlich nach dem Vermögen umgelegte Steuer nicht zu einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung führen fönne. Dazu kommt, daß in Folge der communalen Zuschläge die nominelle Belastung des Vermögens nicht selten drei Procent und mehr beträgt, und bieraus erklärt es fi, wenn nah glaubhaften An- gaben in einzelnen Orten nicht mehr als der fünfte Theil des beweg- lichen Vermögens zur Besteuerung gelangt. Eine nactheilige Wirkung auf die Veranlagungsergebnisse kann bei der unnatürlihen und im Falle richtiger Einshäßung uners{winglihen Höhe des Steuerfußes niht ausbleikten.

Gleichfalls an Stelle der Einkommensieuer ist in neuester Zeit im Königreich der Niederlande eine bis zum Steuersaße von 15 vom Tausend steigende Vermögenssteuer eingeführt, über welze Erfahrungen roch nicht vorliegen.

Vermögenssteuern bestehen endlich in den meisten Cantonen der Schweiz, theils aber soweit befannt nur in der Stadt Basel neben einer allgemeinen Einkommensteuer, theils neben ciner partiellen, das Arbeitseintommen allein erfasfienden, theils ohne Ein- fommenfsieuer.

Ueberall aber nimmt auch hier die Vermögenssteuer im Gegen- saße zu der für Preuen geplanten die be errshende Stellung im Steuersvstemne ein; iun wesentlichen hierauf, insbesondere auf die dadur bedingte Höhe des Steuerfußcs, sind die in einzelnen Cantonen etwa bervorgetretenen Unzuträgkichkeiten zurückzuführen.

Gegen die Einführung einer Vermögensiteuer ist mehrfach der Einwand erhoben, durch dieselbe werde die Begehrlichkeit der unteren Bevölkerungsschihten geweckt oder gar eine fünftice Verinögens2- confiëcation vorbereitet. Angesichts der oben mitgetheilten Grundzüge der gevlanten Steuer wird jene Behauptung nit überzeugen können. Der confiscatorisGe Charakter einer Steuer liegt nicht in der Form oder im Maßstabe der Besteuerung, sondern in der Höhe des Steuerfußes. Auch eine Einkommensteuer kann dur ungemefiene Steigerung der Steuersäßze confiscatorisch wirken. Bei dem mäßigen Fuße von einhalb vom Tausend liegt eine folde Gefahr nicht vor.

Im Gegentheil sprechen gerade sozialpeliishe Rücksichten dringend für die baldige Durchführung eines Steuerfystems, in welchem die BVermögenden, ib höheren Leistungsfähigkeit entsprechend, stärkter als die Besitlosen zu den öffentlichen Lasten herangezogen werden. Jede Vervollkommnung der Staatseinrihtungen auf diesem Gebiete wird dazu beitragen, die bestehenden Gegensäße auêzugleichen und berechtigten Beschwerden über eine ungleihe Vertheilung der Staatslasten den Boden zu entziehen.

Andere in der Literatur und Tagéspresse erhobene Bedenken riGten si gegen die vermeintlih „veratorische" Natur der Ber- mögenssteuer und die Schwierigkeit ibrer Veranlagung.

Fnsofern biermit ausgesprechen werden soll, daß dicse Stcuer-

sonders tiefes und peinlihes Eindringen in die Privat- er Steuerpflichtigen erfordere, ist die Befürchtung nicht

CHiB

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ein

[agung der Vermögenssteuer und dies betrifft

Punkt gewisse Schwierigkeiten bietet, soll niht werden : diesen Mangel tbeilt sie aber mit den meif er Einkommensteuer, deren Schwierigkeiten sicherlih bei weitem zah reicher und größer sind. Es sei bier nur an die Zweifel erinnert, zu welchen die Berechnung des Einkommens aus Grundbesiß und Gewerbebetrieb {on bei mäßigem Einkommen Anlaß gebeu kann. Die thatsäclichen Grundlagen fuex die Veranlagung der Vermögenssteuer liegen theils in dem Gtundbesiß und Gewcrbebetrieb vor Augen, theils sind dieselben in der Regel bereits bei ter Veranlagung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer Gegenstand der Erörterung geworden, sodaß die ergänzenden Angaben der allerdings unenttehrlihen Vermögenéanzeige dein Steuerpflichtigen wesentli neue Offenbarungen nit zumuthen. Größere UnzuträgliW- Feiten würden, wie anzuerkennen ist, die Ermittelung un Anzeige des beweglichen Gebrauhsvermögens nah fi zieben, dieses foll aber nah dem Vorschlage des Entwurfes, zum theil gerade mit Nücksicht hierau der Steuer ni@t unterliegen. Auch die Ermittelung des Werth der steuerbaren Vermögenëtbeile wird in den überwiegend meiste Fällen einfacher und [eihter sein, als die Einkommensberechnung, wet die Vermögenébewerthung überall an greifbare Objecte anknüpfen tann, während die Feststellung des Einkommens in zahlreichen Fällen au begrifflihe Schwierigkeiten #ößt. 4

Um so weniger können die berührten Einwendungen entscheidend ins Gewit fallen, als die Vermögentsteuer zur Lösung der dur die Reform gestellten Aufgaben vorzugéweile geeignet ist. Sie soll al eine nothwendige Grgänzung der Einfommeniteuer in dreifacher Nichtung

ienen. : 1) Zunächst handelt es sich um die besondere Erfafsung des auf Vermögenébesiß gegründeten Einkommens.

Ohne die shwierige Sonderung des Einkommens ta den Quellen zu erfordern, entnimmt diz Vermögenssteuer ihren Maßtah unmittelbar den Quellen selbst und erfaßt damit ausschließlich, aber au v ständig dasjenige Moment der Steuerkraft, welches die Arbeitsfähigf und die Perfon überdauert.

Waäbrend ferner die Ertragésteuern an die einzelnen mögensobjecte und deren durhschnittlihe Ertragsfähigkeit ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen esitzers al fnüpfen, fommt für die Vermögenssteuer nur das reine Gesammt vermögen in Betracht, wie es in dem Besiße eines bestimmten Stutt vflihtigen in die Erscheinung tritt. Auf diesem Wege wird namenl lih auch die Frage des Schuldenabzuges gelöst und der U die Staatsbesteuerung allein richtige Grundfaß durchgeführt, wonach di? Belastung der Steuerpflichtigen ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit entsprechen soll. : ;

Die einheitliche Vermögenssteuer endli gestattet und beding? e gleicher Bemessungsgrundlage die Anwendung des gleichen, 4 mäßigen Steuerfußes für die verschiedenen Vermögensarten und {l eßt dadur jede Bevorzugung sowie jede begründete Beschwerde wege? Ueberbürdung der cinen oder anderen Besißform aus.

Mors OTL

(Schluß in der Vierten Beilage.)

Vierte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 267.

Berlin, Donnerstag, den 10. November

1892.

E M O A C C C A I A E E

(Schluß der Denkschrift über die Steuervorl 3 Dritten Beilage.) AOIEN, ARA Me

2) Die Vermögensfteuer tritt ferner ergänzend ei ie Ein- Tommensteuer eine vorhandene Steuerkraft ni ‘pri doch nicht M En erfaßt. Die Einkommensteuer nimmt das ohne Zweifel wichtigste Kennzeichen der Steuerkraft, das Einkommen zum Maßstabe. Bei der Mannigfaltigkeit der modernen Besiß- und Erwerbsverbältniffe ist aber das Vorhandensein fundirten oder unfundirten Einkommens niht überall das einzige oder allein entschecidende Merkmal der fteuer- Tichen Leistungsfähigkeit. Insbesondere {tellt hon das Vo rhanden- jein von Vermögen ohne Rücksicht auf die Höhe des jeweiligen Ertrages ein selbständiges Moment der Leistungsfabigkeit dar, weil das Vermögen in seinem Bestande die Person überdauert, die Gredit- fähigkeit des Besißers erhöht und unter sonst gleihen Verhältnissen die wirthschaftliche Lage des Besitenden in jedem Falle günstiger ge- staltet als tie Lage des Besiblosen. Z :

Zunächst kommt hier die steuerliche vermögens in Betracht.

Nach der in der deutshen Wissenschaft herrshenden Auffassung ist zum Einkommen einer Person au der Genuß der zum perjönlichen Gebrauche verfügbaren Vermögensftücke aller Art zu renen, in der Praris des Steuerrechts aber dieser Grundsag bisher nicht in seiner ‘vollen Tragweite zur Anerkennung gelangt. Nach dem preußischen Einkommensteuergeseß rom 24. Juni 1891 7) gelten als Einkommen die gesammten „Jahreseinkünfte des Steuerpflichtigen in Geld und Gelde8werth“ ; hiermit ist die Anrechnung der Nußung des Gebrauchs- vermögens in enge Grenzen verwiesen und in der Hauptsache auf die Anrechnung des „Miethswerthes“ der Wobnung im eigenen Hause be- \chränkt. Es fann bier dabin gestellt bleiben, ob und aus welchen Gründen vom Standpunkte der Cinkommensbesteuerung diese be- shränktere Auffaffung des Cinkommensbegriffs gerechtfertigt ist oder niht; in jedem Falle entgehen infolge dessen nit selten fehr werth- volle Vermögenstheile, weil sie einen augenfälligen Ertrag in Geldes- werth nicht abwerfen, sondern vom Eigenthümer aus\{ließli als Mittel zur Erhöhung -des Lebensgenusses benußt werden einer an- gemessenen Besteuerung, obwohl gerade die Art der Verwendung in der Regel als sicheres Anzeichen einer gesteigerten Steuerfraft“ gelten darf. Wohl aber wird die Ergänzungésteuer die nur der Gerechtigkeit entsprehende Heranzichung solcher Objecte zu den Staatslaftea ver- mitteln ; fie ist zu diesem Zweck in technischer Hinsicht der Einfommen-

. steuer sogar vorzuziehen, weil die Feststellung des Vermögenswerthes in der Mehrzabl der Fälle minder s{wierig sein und sahgemäßer auêfallen wird als die fünstlihe Berechnung eines Einkommens. __ In der Begründung zum Entwurf eines Ergänzungssteuergeseßes sind die wesentlich praftishen Rücfsichten S E E 4 O Gebrauch8vermêgen dieser Steuer nit unterliegen soll.

_ Eine zweite Kategorie von Fällen, in welchen die Ein ste versagt. Cent D bei gewiffen fpeculativen Ee Confortialbetheiligungen, Grundstücksspeculationen und anderen weit angelegten Unternehmungen fann die Abwickelung des Geschäftes und die Gcwinnabrehnung auf Jahre hinausgeschoben sein; inzwischen wird ein „Einkommen“ aus dem betheiligten Kapitale nicht erzielt, ein solches daber au bei der Cinkommensteuerveranlagung nicht angerechnet sollten auch der Umfang und die günstigen Aussichten des Unter- nehmens eine bedeutende Leistungéfahigfeit. außer Zweifel stellen

Durch den Hinweis auf die nf tige Besteuerung des dereinstigen Gewinnes wird die entsprehende Heranziehung des Betheiligten zu den Staatslasten schon deshalb nit genügend sichergestellt, weil er dur Verlegung des Wohnsißes seine Person jeder Zeit der preußischen Steuerhobeit entziehen kann. Mit Rüdcksicht hierauf ist es zur Wahrung der finanziellen Interessen des Staats geboten, die vorhandenen E in ihren gegenwärtigen Erscheinungsformen zu treffen E E zu diesem Zwecke geeignete Handhabe dem Steuersystem ein-

Eine weitere -Lücke der Einkommensteuer tritt in Betreff Erfassung des gewerblichen Anlage- und Betrichokcitals Lev Daéselbe bleibt unbesteuert, wenn nach dem Durthschnitt der maß- gebenden Geschäftsjahre ein Gewinn nit erzielt ist. Es entspricht weder dem allgemeinen Rechtébewußtsein noh den thatsäGlihen Ver- bâltnissen, in einem solchen Falle den Jnhaber eines umfangreichen gewerblichen oder landwirthschaftlichen Betriebes, insbesondere nah Aufhebung der diese Vermögen jeßt treffenden Realsteuer von jeder Staatssteuer und infolge dessen auch von den Zuschlägen zu den E ema g e zu laffen, obwohl vielleiht seine Kapital-

ar niht geschwä ie äußere Lebens bali N E: Ls geschwäht und auch die äußere Lebens-

3) Die Vermögenéfteuer soll nicht nur den na fc Ertragssteuern fonst ungedeckten Feblbetrag Tritt S sondern zugleich das zur dauernden Sicherung der Staatsfinanzen un- O in g E cinfügen. Auch unter diesem

j ztspunkt ist sie in der mo ir irtbs\ aibor rend Ag Mia aan ernen Finanzwirthschaft den veralteten

_Indem die Vermögenssteuer bei jedem Steuerpflichti i greifbaren Vermögensstock vorausseßt, fügt sie F RS taa auen

steuern auf eine reale Grundlage, deren thatfächlicher Werth R durch nicht gemindert wird, daß die Heranziehung in der Form der Ferlonarbeltenerimg erfolgt. Wollte man dies aber au In Frage tellen, so bleibt als ein wesentliher Vorzug der Vermögenssteuer be- stehen, daß die bisher auf Grundbesiß und Gewerbebetrieb besränfte Realbesteuerung eine breitere Grundlage, wenn au in veränderter Bo, dur E Hinzutritt des beweglichen Kapitals erbält

Von praktisher Bedeutung wird die Frage der Si it des

Steueraufkommens vornehmlich in Zeiten fähveiee SGcihütitenen r Erwerbsl[ebens. Mögen politische Verwidckelungen oder ungünstige wirtbschaftliche Verhältnisse die Ursache sein, in allen Fällen werden Landwirthschaft und Gewerbe zuerst und hauptsächlich darunter. leiden und eber im stande sein, die gleihmäßig nah Maßgabe der persön- Qn Leistungsfähigkeit mit einem mäßigen Saße veranlagte auch den M LIenE frtsente Vermögensfteuer aufzubringen, als die obne tüdsiht auf die Schuldverhältnisse und überdies um ein Vielfaches va veranlagte Grund- und Gewerbesteuer. 4

çaßt man andererseits das normale Verhältniß einer aufstei

Entwickelung des Volkswoblstandes ins Auge, fo ft die S steuer namentlich der Grundsteuer durch ein natürliches, den fteigenden Staatsbedürfnissen entsprechendes Wachsthum überlegen. i e Sa einer ergänzenden Abgabe soll die Vermögens-

D ih auch darin bewahren, daß sie im Vergleiche zur ma Beer E vermöge ibres niedrigen Steuerfußes nur eine

eis By af ung der Pflichtigen darstellt. Durch die Ergänzungs-

E 0 S 000 000 Æ, alfo nur etwa 28 % der für 1892/93 auf S E zu_verans{lagenden Isteinnahme der Einkommen-

ufzubringen. Sollte das Aufkommen des ersten Jahres den

Behandlung des Gebraucs-

veranslagten Ertrag wesentlih überschreiten, so ist im Gesezentwurf eine entsprechende Herabseßung der Steuersäße ausdrücklih vorgesehen —, In angemessenen Grenzen bewegt sich auch de sclagene Steuerfußz. Bei Annahme einer durhschnittlichen NeMticans ber i er: mögenswertbe mit 4/0 wird die Ergänzungssteuer nicht mehr als 14 °/o des Einkommens in Anspruch nehmen, fomit auch - in den E die Gesammtbelastung des fundirten Ein- ras rev hs irecte Staatssteuern den Betrag von 54.95 nicht Als eine Ueberlastung wird dies um îo weniger Ö wenn man erwägt, daß die Ergänzungsfteuer an S î E s E steuern tritt, welche bisher den Grundbesiß mit bei weitem höheren das Gewerbe nach dem Gesez vom 24. Juni 1891 mit an- nâhernd gleihen Säßen getroffen haben, daß ferner die höhere Be- lastung namentlich des Kapitalvermögens durch die erftrebte Ermäßi- gung der Gemeindesteuerzushläge einen oft vollen, jedenfalls theil- weisen Ausgleich finden wird. L A

D.

As M : Die Regelung des Communalabgabenwesens.

__ Mit der Aufhebung der staatlichen Ertrggssteuern wird für die richtige Neugestaltung des Gemeindesteuerwesêhs die finanzielle Grundlage gegeben: die Objectbesteuerung von Grundbesiß und Ge- werbe soll fortan den Gemeinden vorbehalten fein. 7 e Die Eröffnung der neuen Steuerquellen genügt aber für sih allein nicht, um die vorhandenen Mißstände zu bejeitigen und den daraus drohenden Gefahren vorzubeugen. Zur Erreichung dieses Zieles bedarf es außerdem einer neuen Rechtéordnung, welche eine sachgemäße Bewirtbschaftung der Steuerquellen durch die Gemeinden sicherstellt.

Dies ift die Aufgabe des Communalabgabengeseßzes.

Zur Zeit besteht abgesehen von den Bestimmungen Geseyzes vom 27. Juli 1885, Gesez-Samml. S. 327 in ei lies Communalfteuerrecht in Preußen nit; die maßgebenì stimmungen sind in der Hauptsache in den für die verschiede: theile eingeführten Gemeinde-, Kreis- und Provinzialordnun halten. Eines näheren Eingebens auf die Einzelheiten der hie geltenden Vorschristen bedarf és an dieser Stelle nit; es genügt den Gemeindeordnungen in den Hauptpunkten gemeinsamen Maänge Festzuftellen, welhe vornehmlih Abhilfe erheischen. b E

Bei voller Anerkennung des Selbstverwaltungêrechtes der Ge- meinden fann darüber eine_ Meinungsverschiedenheit niht bestehen daß die grundlegenden Säße des Besteuerungsrechtes ibrer Autonomie nicht überlaffen werden dürfen. Schon vermöge ibrer Zusammenseßung wären die Gemeindeorgane dieser Aufgabe niht wohl gewachsen. Wie billig, gehören die Mitglieder einer jeden Gemeinde- vertretung in der Mehrzabl regelmäßig dem Interessentenlreise an welcher innerhalb der Gemeinde das vorwiegende wirthschaftliche Element bildet ; bei einer so zusammengeseßten Körverschaft ist nicht immer die erforderliche Unbefangenheit des Ürtheils zu erwarten, wenn es sih um die Feststellung der Grundsäße handelt, nach welchen die Steuerlast auf die verschiedenen Wirthschaftsgruppen innerhalb der Gemeinde gereht vertheilt werden fol. L

Die Gemeinden leiten das Besteuerungsrecht vom Staate her und dieser bat vermöge seiner Steuerhobeit au die Voraussetzungen und Grenzen zu bestimmen, unter und in welchen die Ausübung jenes Hoheitsrehtes den Communen gestattet ift. Auch wo, wie in England, die Gemeinden die vollste Selbständigkeit in der Verwaltung ibrer inneren Angelegenheiten besißen, bat der Staat auf dieses unver- äußerliche Recht nicht verzichten können; das Gesetz bestimmt dort ebenfowobl, für welhe Zweds als auf welche Art Steuern erboben werden fönnen zieht soweit als ih Grenzen für die s E und zieht soweit als thunlich Grenzen für die Höhe

In der That handelt hierbei nicht sowobl um innere Gemeindeangelegenbeiten als um ein wihtiges Interesse des Staates.

Die persönlichen Träger der Steuerpfliht find im großen und ganzen in Staat und Gemeinde dieselben. Wird die Steuerkraft durch verfehrte Einrichtung oder Handhabung der Gemeindebesteuerung überspannt oder infolge ungleihmäßiger Belastung ges{wächt, so ift eine nachtheilige Nückwirkung auf das wirthschaftlie Gedeihen der Ge- meinde, aber auch unmittelbar auf den Ertrag der Staatssteuern und damit auf die Finanzwirthschaft des Staates unausbleibli.

__ Die Interessen des Staates, der Gemeinden sowie der Steuer- pflichtigen vereinigen fich somit in der Anforderung nach geseßlichen Normen, welche so weit als mögli einer Üeberbürdung, einer unge- rechten oder ungleichmäßigen Belastung der vorhandenen Steuerkräfte vorbeugen. Um die Richtung der zu diesem Zweck nothwendigen Maßnahmen zu bestimmen, muß man fich die Mißgriffe vergegen- wärtigen, durch welche Gefahren der angedeuteten Art entstehen können. Als folche kommen vornehmlich in Betracht:

1) die Anwendung des Besteuerungsrehts insbesondere des Weges der directen Besteuerung in Fällen, wo dieser Weg zur Beschaffunc der erforderlihen Mittel überhaupt nicht geeignet ift, oder die sonst der Gemeinde zu Gebote stehenden Einnahmeqguellen ausreihend sind:

2) die übermäßige Belastung von Steuerquellen, deren Aus- nußung in erster Reibe dem Staate vorbehalten ift;

3) die unrichtige Vertheilung des Steuerbedarfs auf die ver- schiedenen für die Gemeinde in Betraht kommenden Steuerarten ;

4) die unverhältnißmäßige Höbe der Belastung. :

__ Prüft man hieran den Inhalt der geltenden Gemei erges so müssen dieselben als unzulänglich erkannt Ie

Die Punkte zu 1 und 4 stehen in enger Wechselbeziehung zu ein- ander und weisen darauf hin, daß das Besteuerungérecht von den Ge- —irvei nur Jubsidiär geübt werden follte, wenn andere geeignetere 2 ittel zur Bestreitung des Bedarfs versagen. Diese subsidiäre Natur des Besteuerungsrechts ist in den Gesetzen wohl angedeutet, so in den Städteordnungen für die sieben östlichen Provinzen, für Rheinland und Westfal Den Städten f 3 Bes igdreit s 26 falen. Den Städten steht danach das Besteuerungsre{cht

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soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermö:

nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Mas,

pl fungen der Gemeinde erforderlihen Geldmittel zu be- Es fehlt aber an Vorschriften, welche „guf die wirtbs{haftli

an Vorschriften, guf die wirtbschaft

Verwaltung gewerblicher Betriebe der Gemeinde, auf die Angbildung Ca cene E Nes binwirken und in den E all emeinden zunächst auf die hi î Silforuellen E zunächst auf die hierdurch zu ershließenden In Betreff des zweiten Punktes lassen die Gescße jede Schei .. - T4 s E F x zwischen den Besteuerungs3gebieten des Staates und tee Gi nes missen. Zugelaffen find sowohl Zuschläge zu den Staatssteuern, als

au befondere directe oder indirecte Gemeindesteuern, obne daß jedcch

positive Vorschriften über die Gestaltung der etwaigen bef

Sie beleben ThatGGikb ‘Ubervat bet weiten a E shlagssvstem. : ch g weitem das Zu-

Wie die dem Entwurf eines Communalab féliés. beigefü

: urf eines gabengesttäés beigefügten Anlagen, ergeben, belief sich im Rechnungsjahre 121/92 M as 205 Städten der Monarchie von mehr als 10 000 Einwohnern der ge- sammte Jahresbetrag der Gemeindeabgaben auf . 127 904 601 Æ

Hiervon sind aufgebracht durh

Wobnungs- und Mieths\teuern Dun sonstige besondere Realsteuern fonstige besondere Personalsteuern indirecte Gemeindeabgaben .

Li D

3 827 900 8 665 438 380 831 59834 i 30131379 Æ 30131379 Æ der ganze Rest von I C13 222 IRtTA S : its d, Ee . I (D C286 t theils durch Zuschläge zu den directen Staatsfteuern, theils dur be- [Oere ee ner rom welche sich aber in der Hauptsache ebenfa s Zuschläge zur Staakseinkommenfteuer kennzeichnen, da die 0E meiît nur in Abweihungen vom ftaatlichen Tarif besteht No {Gärfer ift das Inlcllagsivitem bei ben in der 4 N aer Mi das Zuschlagssystem bei den in der Anlage Ib verzeichneten Stadtgemeinden (je eine aus jedem Kreise der Monarchie) Ge 10 000 Einwohner ausgeprägt. Bei einem Gesammtbetrage entfallen auf die oben genannten beson! Steue a arten nur ;

975 966 E : 12 568 205 auf Staatsfteuerzuschläge und besondere Gemeinde-Einfommensteuern. N55 A Sor S 25 h S b o

_ Bei den in der Anlage Te verzeichneten Landgemeinden (je zwei aus jedem Kreise) endlich sind von 7 603 847 Æ nur | durch besondere Abgaben aufgebracht.

Zum dritten Punkte feblt es an j punkten beruhenden Norm über die Ve

Persfonalsteuern. __ Die Gesebe shematisher Weis verschiedenen S

beschränken sich im wesentlichen e

s Anwachsen der Zuschläge zur en, einerseits, weil das Gefeß Grundsäße ( Versagung der Genehmigung nicht ‘an di Hand giebt, and weil die Ueberlastung des Grundiesibes dur die Staatssteuern eine weitere Inanspruchnahme desselben durch V7 051 20 7 r T . 7 C2 “Tre n B R R aag ha der That in vielen Fällen nicht zuläßt. In den 205 Städten der Monarchie über 10 000 Ei

__ In den 205 Städten der Monarchie über 10 000 Einwohne

giebt fih für das Iahr 1391/92 folgendes a a

Durchschnittsverhältniß:

Sollbetrag 2 WET Staatssteuern

M. F 9

23 446 998 54 652 430

Gemeindesteuer-

Steuerarten. zus{chläge

Grund- und Gebäudesteuer .

Klaffen- und Einkommensteuer .

Gewerbesteuer vom ftehenden Ge- werke ¡

Den Zuschlägen zur Grundsteuer sind die besonderen t den Zuschlägen zur Einkommensteuer die besonderen Einkomr

dagegen nicht die Wohnungs- und Mietbssteuern in Spalte 3 binzu gerechnet. Wird die leßtere den einkommensteuerartigen Abgaben bei- gezählt, so steigern sich die Einkommensteuerzuschläge auf 103 536 670 K oder 190%. Das Verhältniß der Zuschläge der Real- und Personal- steuern muß umsomehr auffallen, wenn man erwägt, daß in diesen Städten im Jahre 1891/92 die Ausgaben für 'Derkebagauläge allein nach Abzug der daraus erzielten Einnahmen insgesammt zu 42 000 000 e betrugen. T In den ausgewählten Städten unter 10 000 Einwohnern (An- [age Ib) beliefen fih im Jahre 1891/92 die Zuschläge zur Einkommen- steuer einsließlich der besonderen Einkommensteuern durchscnittlich auf rund 180 9/6, die Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer ein- \hließlich der fonftigen Realsteuern auf rund 74%, die Zuschlä e pu Gewerbesteuer auf 27,49 %/o. s E a E N 8 Norkzlbuiß Bot ; (Anle Salder stellt sich das Verhältniß bei den Landgemeinden Die Einkommensteuerzushläge eins{ließslich der bes : kommenfsteuern betragen hier durchs{hnittlich inb E 5 S u x die Zuschläge zur i : N Gründsleuer a Gebäudesteuer . C as Gewerbesteu. j

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ee treten besondere Realsteuern in Höbe von etwa 11 %% der 6 euer. N

In einzelnen Fällen, namentlih im Regi ¿bezi ; 0 3 V ; entl) gierungsbezirk Arnsberg steigen aber auch in den Landgemeinden die Gi cknsteuerzusläge auf mebr als 300 9/6, ja bis auf 400 9%. Einkommensteuerzuschläge Um in Zukunft das gegenwärtig ganz versciedenarti eye -- S Ï enartii( R Gase gee Semeilberarcwciea ie ian Babn zu lenken, müssen für das Communalabgabengeseg die fol, . ihtépunkte leitend fein : 9 gesey die folgenden Ge 1) Der im Wege der directen Besi f Ee S DTT Desleuerung aus bringende Gemeindebedarf ist thunlichst zu Geib R In zahlreichen Gemeinden werden sich Einnahmequellen neu eröffnen oder ergiebiger machen laffen, welche bisher zum Nachtheile der Steuer- pflictigen nit oder niht genügend ausgenutzt worden sind. Bevor zur Deckung der Gemeindeausgaben Steuern erhoben werden, ift es eee _gerecht und billig, daß die Gemeinde für die Benuzung ibrer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen an- gemessene Gebühren erhebt, und zur Deckung von Aufwendungen NEE Hoe civon bestimmten Kreise der Gemeindeangebörigen

_QUIE LOMIER, D abei nächst betheiligten Interessenten Bei- träge einzieht. chst betheiligten Interessenten Bei Soweit die Reichsgeseße nicht ilt c f ; e IMSge! j entgegenstehen, ist ferner eine E Pflege zweckmäßiger indirecter Steuern angezeigt.

Die directe Gemeindebesteuerung ist mehr

tan AUT Maat | als hishor auf Realsteuern zu begründen, dagegen sind die Due ads Einkommensteuer wesentlih zu ermäßigen _ Wie in dem ersten Abschnitte dieser Denkschrift dargelegt worden ift, entspriht der Natur und Aufgabe der Gemeinde aue ein aus

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