1892 / 267 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Real- und Perfvnalsteuern gemischtes Steuersyftem. Die Real- steuern sollen den Grund und Boden und die Gewerbebetriebe für die thnen vorzugsweise zu gute kommenden oder durch sie veranlaßten Ausgaben nach dem Grundsatze der Leistung und Gegenleistung in Anspruch nehmen, während die Aufwendungen für allgemeine öffent- lihe Zwecke allen Einwohnern zur Last fallen und von denselben au innerhalb der Gemeinde nach Maßgabe der persönlichen Leiftung3- fähigkeit, also im Wege der Einkommensbesteuerung aufzubringen sind.

3) Hiermit ift zugleih der leitende Gesichtspunkt für die Ver- theilung -des. Steuerbedarfs auf - die -vershiedenen Steuerarten gegeben : regelmäßig sind durch Realfteuern diejenigen Aufwen- dungen der Gemeinden zu decken, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesiß und dem Gewerbebetriebe zum Vortheil gereichen.

Eine erschöpfende Aufzählung der bierher gehörigen Ausgaben ift nicht mögli, weil eine feste Grenze zwishen den Aufwendungen der einen und der anderen Kategorie nicht bestebt, und vor allem, weil die wirthschaftlichen Ausgaben der Gemeinden sich ganz verichiedenartig

estalten. Die Aufstellung jenes Grundsaßes genügt deshalb für die

aris allein niht. Soll einem übermäßigen Anschwellen der Ein- kommensteuerzus{chläge überall wirksam vorgebeugt werden, fo muß das Gefeß zugleich das jenem Grundsaße regelmäßig entsprehende Verhältniß der Zuschlage normiren.

Die für die Bestimmung dieses Verhältnisses maßgebenden Er- wägungen sind in der Begründung zum Communalabgabengeseße näher dargelegt.

Hierbei kommt jedoch in Betracht, daß die bezüglichen Auf- wendungen innerhalb der einzelnen Gemeinden auch relativ verschieden fein Éönnen, je nach den Aufgaben, welche eine bestimmte Gemeinde in den Kreis ihrer Interessen gezogen hat. Das geseßlich normirte Zuschlagéverhältniß darf deshalb nit unbedingt für alle Fälle bindend lein, zumal das Gefeß auf die sammtlichen Stadt- und Landgemeinden der Monarcie gleichmäßig Anwendung findet. Vielmehr sind aus- nahmsweise Abweichungen unter GSeuehmigüng der Aufsichtsbehörden zuzulassen, welche bei Ertheilung der Genehmigung in jedem Falle den Eingangs aufgestellten Grundfaß zu beachten haben.

4) Den Gemeinden ist zum Zwecke der Realbesteuerung die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesiß sowie von den im Gemeindebezirke betriebenen stehen- den Gewerben zu gestatten.

Die Freigabe dieser Steuerquellen von Seiten des Staates erbält

erst dadurch ihre volle Bedeutung für die Gemeinden, daß dieselben an die bisherigen Steuerformen nicht gebunden, sondern in der Lage find, ihr Steuersvstem nah den besonderen Verhältnissen der Gemeinde auszugestalten. Nach dieser Richtung hin eröffnet fih ein neues und fruchtbares Feld für die Bethätigung der Selbst- verwaltung. _— So lange aber besondere Steuern vom Grundbesißze oder Gewerbebetriebe nit eingeführt sind, hat die Realbesteuerung der Ge- meinden in Form der vom Staate auch nach dem Verzichte zu ver- anlagenden Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer zu erfolgen.

Der allmählihe Uebergang zu der anderweiten Einrichtung ihres Steuerwesens wird hierdurch den Gemeinden wesentlich erleihtert werden.

Die Befugniß der Gemeinden zur Einführung besonderer Steuern soll sich namentlich au auf den für eine Besteuerung durch die Ge- meinde besonders geeigneten Betrieb der Schankwirthschaft, der Gast- wirthschaft fowie des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus (Betriebssteuer) erstrecken.

5) Die Gemeindeeinkommensfteuer kann ganz oder theilweise durch Aufwandssteuern (Miethsfteuer, Wohnungssteuer) erseßt, im übrigen aber nur in Form von Zuschlägen zur Staats- einkommen fteuer erhoben werden. Nicht auszuschließen ist bier- durch unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine vershiedene Bemessung der Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs, welhe sih namentlich auch in kleineren Gemeinden als nothwendig ergeben kann.

Darüber hinaus besondere Personalsteuern zuzulassen, würde aber mit den Interessen der staatlichen Einkommensteuerverwaltung nit vereinbar sein.

6) Der innere Zusammenhang mit dem Gemeindesteuerwesen bedingt eine gleichzeitige Abänderung einiger Vorschriften über die Vertheilung der Kreis- und Provinzialabgaben in der Richtung der für die Ge- meindesteucrn aufgestellten Gesichtspunkte.

V. Die Ergebnifse der Steuerreform.

Wie der Reformplan selbst ein untrennbares Ganzes bildet, so find auch die zu erwartenden Wirkungen und Erfolge der durchgeführten Neuordnung in ihrem Gesammtergebniß zu betrahien. Die Vors(läge der Staatsregierung verfolgen das Ziel, ohne Mehbrbelastung für die Gefammtheit der Steuervflichtigen eine die Interefsen- gegensäße ausgleihende gerechtere Vertheilung der bestehen- den Steuerla ft herbeizuführen.

Daß eine Mehrbelastung im ganzen aus Anlaß der Reform nit eintritt, ift ohne weiteres flar. Das Mehrauffommen an Ein- kommensteuer und der verans{lagte Ertrag der Vermögensfteuer werden dur den Erlaß der Ertragssteuern aufgewogen. ‘Klar ist ferner, daß der erstrebte Ausgleich nicht ohné Mehrbelastung einzelner Personen und einzelner Klaffen der Bevölkerung erfolgen kann.

Zu prüfen bleibt, ob nach der Anlage des Planes die beabsichtigte Einrichtung des Steuerwesens, und somit der durch diese Einrichtung zu erwartende Ausgleih den Anforderungen der Gerechtigkeit entspricht.

Dies vorausgeschickt, sind die wesentlichen Ergebnisse der Reform dahin zusammenzufasjen:

1) Die dem Staate einerseits, den Gemeinden andrer- seits vorzugsweise vorbehaltenen Gebiete der ‘Be- steuerung werden sachgemäß gegeneinander abgegrenzt und hierdurch die für den Staat, für die Gemeinden und für die Steuerpflichtigen gleih empfindlihen Nachtheile der bisherigen Ver- ettung der Staats- und Gemeindefinanzen und des bisherigen un- geregelten Zuschlagssystems im wesentlichen beseitigt.

2) Als Grundlage der directen Besteuerung des Staates dient nah Trt onns der bestehenden Do vpel- esteuerung fortan die nah der persönlichen Leistungs- fähigkeit veranlagte Einkommensteuer, ergänzt dur eine nur den Besiß mit einem mäßigen Saße treffende Vermögensfteuer.

Die leßtere tritt an Stelle der Ertragsfteuern. Während diese eine einseitige und daßer unbillige Vorbelaitung des Grundbesizes und Gewerbes darstellen, eine Vorbelastung, welhe um so drüdckender wirkt, als die Realsteuern ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungs- fähigkeit, insbesondere ohne Rücksicht auf die Vershuldung und über- dies zum theil sehr ungleihmäßig veranlagt sind, joll die Vermögens- steuer alles nußbare Nett o vermögen ohne Unterscheidung der Ver- mögensart gleichmäßig treffen. Da sie jeden nußbaren Besiß ohne Rücksicht auf seine Form und zwar nur das Reinvermögen besteuert, so kann sie stets allen wirthshaftlihen Veränderungen, allen Ver- schiebungen der Werthe und der Steuerkraft der einzelnen Vermögens- arten folgen. Sie steigt und fällt mit dem Steigen und Fallen jeder Besitart und jedes einzelnen Reinvermögens und wird daber auch in Zukunft einer grundfäßlihen Umgestaltung infolge eingetretener Umgestaltung der wirthschaftlihen Verbältniffe niht bedürfen. Der Einfluß dieser Aenderung auf die steuerliche Belastung der einze ln ein Steuerpflichtigen wird ebenso verschieden sein, wie es der Erfolg des Einkommensteuergeseßes gewesen ist und sein mußte. Hier fann es nur die Ausgabe sein, die eintretenden Verschiebungen im großen und igen darzulegen. Die der Begründung des Ergänzungssteuergesetzes

eigefügte Veranschlagung des steuerbaren Vermögens giebt bierzu cinen zwar nit sicheren, aber für den vorliegenden Zweck genügenden Anhalt.

Nach der daselbst angelegten Berechnung beträgt

das steuerbare Grundvermögen, aus\chließlich der gewerblichen Gebäude, nach Abzug der Schulden 42 17 =

i S 25 Milliarden, das gewerblidhe Anlage- und Betriebskapital, einshlicßlich der gewerblichen Gebäude. . 20, das sonstige Kapitalvermögen . E Der Antheil an der Vermögenssteuer ift alfo zu für das Grundvermögen auf rund für das Gewerbe auf rund für das Kapital auf rund

Das Verhältniß zu der gegenwärtigen Belastung durch die staat-

lichen Ertrags\teuern ergiebt in abgerundeten Zahlen die folgende Zusammenstellung :

Vermuthlicher E Gegenstände i Be Mithin künftig der : 1 : Bestenexong SEEEOE mehr | weniger

M M M

f f

sließli | ewerblichen | ebäude) [61 000 000 Gewerbe. | Gewerbesteuer Bergwerks- abgabe . Gebäudesteuer von den ge- werblichen Gebäuden . | 2 000 | Kavital... 13—14 000 000[13—14 000 000! Für Grundbesiß und Gewerbe wird dieser erheblihen Entlastung in den Staatëfteuern eine Mehrbelastung bei der Communalkbesteuerung gegenüberstehen, umgekehrt die nur der Gerechtigkeit entsprechende tchârfere Heranziehung des beweglichen Kapitals in der Ermäßigung der Gemeindezufchläge auf die Einkommensteuer cinen theilweisen Aus- glei finden. h 3) Die Communalbesteuerung ift nicht lediglih auf der Leiftungs- fähigkeit aufzubauen. Das Wesen der Gemeinden läßt zu und erfordert bei der Steuervertheilung die Berücksichtigung von Leistung und Gegen- leistung, von Laft und Vortheil. Bur S dieses Grund- faßes joll neben anderen Maßnahmen die Communalbesteuerung ent- sprehend den wirthschastlihen Aufgaben der Gemeinden und den Rückwirkungen der Aufwendungen derselben auf die Vermögensobjecte in rationeller Weise wesentli au auf die vom Staat aufgegebenen Nealfteuern begründet werden, welhe den Gemeinden eine ergiebige, nach ihren besonderen Verhältnissen zu bewirthfchaftende selbständige Steuerquelle eröffnen, die in ihren Erträgen den Schwankungen der Perjsonalsteuern niht unterworfen ist. Die Wirkung der Reform auf den Haushalt der einzelner gegenwärtig in der verschiedenartigsten Weise besteuerten Gemeinden wird vorerst eine sehr verschiedene sein und ist au son deéhalb nicht mit Sicherheit in ihrem ganzen Umfange zu übersehen, weil die Erfolge, welche eine verständige Pflege des Gebühren- systems, die zweckmäßige Umgestaltung der jeßigen Ertragssteuern in

besondere Gemeinderealsteuern haben fönnen, sich der Voraus- berechnung entziehen.

Unumstsßlih bleibt aber die Thatsahe, daß den Gemeinden im ganzen durch den Verziht des Staats auf die Ertragssteuern eine jehr wirksame Hilfe zur Erleichterung der communalen Lasten gewährt wird. Mit dem Inkrafttreten der Reformgeseße werden Steuerguellen mit einem bisher zur Staatskasse geflossenen Ertrage von rund 100 000 000 Æ für Zwede der communalen Besteuerung frei. Ver- anschlagt man felbst die Mehrleistung, die infolge Aufhebung des Geseßzes vom 14. Mai 1885 an Kreissteuern aufzubringen sein wird, auf rund 30 000 000 Æ, so bleiben zur Erleichterung der bisherigen communalen Lasten rund 70 000000 #4 oder etwa 2!/z auf den Kopf der Bevölkerung verfügbar, mehr als 60 %% der von den physischen Personen zu entrihtenden Staatseinfommensteuer. :

Nach der Natur der Sache müssen die einzelnen Gemeinden ibren Antheil an diesen Mitteln verschieden verwenden, je nachdem bisher bereits das Schwergewiht der Gemeindelasten in höherem oder geringerem Grade auf dem Grund und Boden ruhte oder unverhältniß- mäßige Zuschläge zu den Perfonalsteuern erheben wurden. Es ist nur billig und entspricht gerade der Absiht der Reform, daß die Erleich- terung vorzugêweise denjenigen gewährt wird, welche seither überbürdet waren. Abgesehen von den besonders gearteten Verhältniffen einzelner Gemeinden darf mit Sicherheit erwartet werden, dak die neu eröffneten Quellen überall die erforderlichen Mittel liefern, um na der einen oder anderen Richtung hin die Gemeindelasten fühlbar zu erleitern.

In Zukunft wird das Finanzwesen aller communalen Verbände auf weit festeren und siherern Grundlagen ruben als bisher. Mit der Steigerung der eigenen Finanzfraft wird in dem communalen Ver- bande das Gefühl der Unabhängigkeit und Sicherheit, wie der Selbst- verantwortlihkeit in hohem Grade gestärkt und eine vorsichtig und sens fortschreitende Gemeinde- und Verbandverwaltung gefördert werden.

10000 000 [19 000 000

Parlamentarische Nachrichten.

Im Herrenhause is von dem Ober-Bürgermeister Adickes der nachstehende Entwurf eines Geseßes über die Erleichterung von Stadterweiterungen ein- gebracht worden:

I. Materiell-Rechtlihes. 88 1 bis 19. 8 1:

Behufs Erschließzung von Baugelände in einem überwiegend unbebauten Theil des Gemeindegebiets mit zertheiltem Grundbesitz kann_in Stadtgemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern nah endgültiger Feststellung eines Fluchtlinienplans in Gemäßheit des Geseßes vom 2. Juli 1875 auf Grund nachstehender Bestimmungen

1) die zwangsweise Zusammenlegung (Confsolidation) von Grund-

stücken verschiedener Eigenthümer (§8 2 bis 14) verfügt, sowie

2) das der Gemeinde nach S 11 des - gedachten Geseßes vom

2. Juli 1875 zustehende Recht der Enteignung auf das neben

ffentlichen Straßen und Pläßen belegene Ge ande ausgedehnt (SS 15, 16) werden.

1) Die zwangsweise Zusammenlegung. &8§ 2 bis 14. L 9

I 2

Die Zusammenlegung kann sich sowobl auf den gesammten Bereich eines Bebauungsplans, als auch auf einen durch natürliche Begrenzung, bestehende und projectirte Straßen oder die thatsächliche Entwickelung der Anbauverhältnisse abgesonderten Theil des Plan- bereiches erstrecken. Einzeïne im Zusammenlegungsgebiet belegene, bebaute oder in besonderer Weise (Baumschulen u. a. m.) benußte Grundstücke können von der Zufammenlegung ausgenommen werden.

Die Zusammenlegung erfolgt auf Grund Gemeindebeschlusses.

& 3.

Die Zusammenlegung muß erfolgen, wenn die Eigenthümer von mindéstens der Hälfte der nach dem Grund- bezw. Gebäudesteuer- fataster zu berechnenden Fläche der zusammenzulegenden Grundstüde sie bei dem Gemeindevorstande beantragen und die Zusammenlegung im öffentlihen Interesse liegt.

Bei Grundstücken, welche im Miteigenthum stehen, is für jeden Miteigenthümer ein seinem Eigenthumsantheile entsprehender Bruch- theil der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstücks in Ansatz zu bringen.

In dem Antrage ist ein zur Entgegennahme von Verfügungen ermächtigter Vertreter zu benennen.

S 4.

Auch ohne Antrag der Betheiligten kann die zwangsweise Zu- sammenlegung erfolgen, wenn die dur das öffentlihe Interesse be- arate Dringlichkeit der leßteren auf Antrag der Gemeinde von dem

inifter der öffentlichen Arbeiten anerkannt wird 22). Der

Minister kann diese Anerkennung davon abhängig machen, daß die

Gemeinde für Durchführung der Straßen und Platzanlagen Beihilfen

gewährt oder einen Theil des für diese Anlagen erforderlichen Geländes (S 8) gegen Entschädigung erwirbt. N)

_In dem die Zusammenlegung betreffenden Gemeindebes{chluß (SS 3 und 4) müssen die der Zusammenlegung zu unterwerfenden Grund-

stücke unter Benennung ihrer Eigenthümer einzeln aufgeführt und auf einem anzubeftenden Plane nachgewiesen werden. g

F . Grundstücke, deren WPeninhalt so gering ift, daß bei der Neu-

vertheilung 8) an Stelle derselben nur ein nach den orts- statutarishen Bestimmungen zur Bebauung ungeeignetes Grundstück treten fönnte, find, wenn fie niht mit anderen Grundstüden desselben Eigenthümers zu bebauungsfähigen Grundftücken zusammengelegt werden fönnen, von der Gemeinde zu enteignen und unter die übrizen Interessenten mit zu vertbeilen: in Betreff der Entschädigung ist nach § 14 zu verfahren. Die Gemeinde ist jedoch, falls aus der Zusammen- legung mehrerer derartiger kleiner Parzellen sich mindestens ein be- baubares Grundstück bilden läßt, berechtigt, von der Vertheilung unter die übrigen Interessenten Abstand zu nehmen und die Zuweisung ent- sprechender Grundstücke bei der Neuvertheilung für sch zu bean- spruchen. Die Gemeinde tritt in diesem Falle im Verfahren an Stelle des bisherigen Eigenthümers. °

Diese zu enteignenden Grundstücke sind in dem die Zusammen- legung betreffenden Gemeindebeschluß 5) einzeln aufzuführen.

i.

Jeder der Zusammenlegung widersprehende Eigenthümer kann innerhalb der in Gemäßheit des § 20 gestellten Frist von der Ge- meinde die Abnahme feiner Grundftücke gegen eine nah dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 feft- zuseßende Geldentshädigung verlangen. Die Gemeinde tritt dadurch in dem Verfahren an die Stelle des bisherigen Eigenthümers. Die Enteignung fann au von den Hypothek- und Grundsculdgläubigern verlangt werden. Jedoch sind sowohl der Eigenthümer als die Ge- meinde berehtigt, die Hypothek oder Grundschuld zur Auszahlung zu bringen. In leßterem Fall tritt die Gemeinde an die Stelle des Gläubigers. de

Der Gemeindevorstand kann im Fall des § 3 den weiteren Fort- gang der Zusammenlegung davon abhängig machen, daß der Gemeinde von Seiten der Antrag stellenden Eigenthümer voller Ersaß der ihr erwachsenden Ausgaben geleistet oder sicher gestellt wird. Die Be- theiligten treten dadurch in dem Verfahren anstatt der Gemeinde an

ie Stelle des bisherigen Eigenthümers und haben einen für alle Ver- handlungen mit der Gemeinde Bo R igzen Vertreter zu ernennen.

Zur Auéführung der Zusammenlegung sind die Grundstück&e aller Betheiligten in eine Masse zu vereinigen, aus welcher die neue Ver- theilung der Ländereien in der Weise zu erfolgen hat, daß zunächft jedo vorbehaltlih der Schlußbeftimmung in § 4 das zu öffent- lichen Straßen und Plätzen erforderlihe Gelände ausgeschieden und das übrig bleibende Gelände nebst den einzuziehenden öffentlichen Wegen (vergl. § 10) unter die Betheiligten vertheilt wird, und zwar mit der Maßgabe, daß jeder derselben in dem gleichen Verhbältniste an dem Gefammtwerth der neu eingetheilten Grundstücke thei!nimmt, in welchem er früher bei dem Gesammtwerth der unregulirten Grund- stücke, mit Ausnahme der nach § 6 zu enteignenden und unter die übrigen Interessenten mit zu vertheilenden, betheiligt war.

Bebaute Grundstücke find, soweit fie niht in Straßen fallen und vor et anderweiter Begrenzung, dem bisberigen Eigenthümer und im Falle des § 7 der Gemeinde bezw. den Betheiligten, welche das Grundstück von der Gemeinde übernommen haben, zu belassen.

Für jedes Grundstück ift wieder mindestens ein Grundstück aus- zuweisen, soweit niht der Eigenthümer mehrerer, von Hypotheken und r Bu Lasten freier Grundstücke auf diefe gefonderte Zutheilung verzichtet.

__ Ueber die bei der Neuvertheilung zu beahtenden Grundsäye können im Ortsftatut ñüähere Bestimmungen getroffen werden.

8 9.

Die Werthermittelung für unregulirte Grundstücke hat in allen Fällen (SS 6, 7, 8) ohne Rücksicht auf festgestellte, aber noch nicht j führte Fluchtlinienpläne zu erfolgen.

8. 10.

Die vorhandenen, nach dem neuen Bebauungéplan überflüssig werdenden öffentlihzn Pläße und Wege sind seitens der Gemeinde unentgeltlih in die zu vertheilende Grundstücksmasse einzuwerfen, soweit sie in ihrem Eigenthum stehen und das zu den fünftigen Es und Plätzen erforderliche Gelände der Gemeinde unentgeltlich zufällt.

: ; & 11.

Mit dem in der Ueberweisungserklärung 26) bestimmten Zeit- punkt tritt das zugewiesene Grundftück rücksihtlih aller Eigenthums-, Nuzungs- und sonftigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hvypotheken- und Grundschulden, sowie auch der ôöffentlih-rechtlihen Lasten, an die Stelle des abgetretenen Grundstücks und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften der leßteren.

Dies gilt auch für den Fall, daß das zugewiesene Grundftück durch Zutbeilung eines entsprechenden Bruchtheils der enteigneten kleinen Parzellen 6) vergrößert ist (vergl. § 14).

__ Gleichzeitig wird das abgetretene Grundstück von allen darauf haftenden privat- und öffentlich-rehtlihen Verpflichtungen frei.

Diese Bestimmungen gelten auch in denjenigen Landestheilen, in welchen nah den allgemeinen Geseßzen der Uebergang der betreffenden Rechte von der Eintragung in die öffentlihen Bücher abbängig gemacht ift.

„Grunddienstbarkeiten erlöfchen, sofern sie nit durch den Ver- theilungsplan 24) aufrehterhalten-werden. Auch können im Ver- theilungéplan neue Grunddienstbarkeiten begründet oder beftebende verandert werden.

& 12.

_Der Gesammtbetrag der Grundsteuer, welche von den der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücken bis dabin entrichtet worden ist, ist vor Vollzug der Neuvertheilung mit Genehmigung der Königlichen Regierung auf die neu eingetheilten Grundstücke fowie das sür die Straßen und Pläße bestimmte Gelände anderweit zu vertheilen. s

8 13.

Neben der Landzuweisung haben die Eigenthümer Anspruch auf eine nah den Vorschriften des Geseßzes über die Gnteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 festzustellende Entschädigung für

1) die- Vergütungen, welche sie wegen Aufhebung von Pacht- und Miethverträgen zu zahlen haben;

2) den Bauwerth der ihnen entzogenen Gebäude:

3) alle fonstigen, für das entzogene Grundstück aufgewendeten, noch nit ausgenußten Verwendungen; :

4) den Verlust des auf die Benußung der Gebäude oder die

etwaige besondere Cultur des Grundstücks begründeten Geschäfts

(Baumschulen u. a. m.). s

“Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen -und Ver-

bef en, welche ersihtlich nur in der Absicht vorgenommen sind,

cize Vöbere Entschädigung zu erzielen, finden die Bissineieungen des 13 des Geseßes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von rundeigenthum (Gesez-Samml. N 224) entsprehende Anwendung.

Die nach § 13 zu zahlenden Entschädigungen und sonstigen Kosten der Enteignung fowie die Koften der Ausarbeitung des Vertheilungs- plans sind von der Gemeinde zu zahlen, wele jedoch berechtigt tft, ihre Auslagen nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts auf die an der Zusammenlegung betheiligten Eigenthümer nach Maßgabe des Verhältnisscs, in welchem fie am Gesammtwerth der neu eingetheilten Grundstücke theil nehmen (S 8), zu vertheilen. e

Gleiches gilt von den nach §6 zu zahlenden Entshädigungen und Kosten der Enteignung, falls die enteigneten Grundstücke unter die Betheiligten mit vertheilt werden.

Die Eigenthümer können bis zur Bebauung der Grundstücke Stundung der Beiträge gegen eine im Ortsstatut näher zu regelnde Verzinsung verlangen. j :

Die Beiträge haben die rechtlihe Natur von Gemeindeabgaben.

2) Die Ausdehnung der T: S8 15, 16. 5

Die Ausdehnung der Enteignung auf die neben öffentlichen Straßen und Plätzen belegenen Grundstücke (S 1) erfolat auf Grund Gemeinde- beschlufses und fann nur gleichzeitig mit der Enteignung des zu den anzulegenden öffentlihen Straßen und Pläßen ctforbérticheii Geländes beschlofsen und durchgeführt werden.

In dem Gemeindebeshluß müssen e

1) die der Enteignung zu unterwerfenden Grundstücke einzeln aufgeführt und auf einem anzubheftenden Plane nachgewiesen, und

2) die beabsichtigten Arbeiten (Straßenbau, Ent- und Bewäfserung u. f. w.) bezeichnet werden. A S Be

Das Maß der Ausdehnung is mit Rücksicht auf die Grundstücks- grenzen, den baulichen Charafter des Stadttheiles, die örtlichen bau- polizeilichen Vorschriften und die dur dieselben bedingte zweckmäßige Bebaubarkeit der Grundstücke R.

S 16.

Die Eigenthümer der im Plan 15) nachgewiesenen Grund- stücke fönnen, wenn sie mindestens die Hälfte (vergl. § 3) der nah dem Grundfteuer-Kataster zu berechnenden Fläche diefer Grundftüde besißen, innerhalb tec nah § 20 gegebenen Frist unter nachftehenden Bedingungen von der Gemeinde die Uebereignung der neben den Straßen und Pläßen belegenen Grundstücke verlangen: .

1) Sie haben einen für alle Verhandlungen mit der Gemeinde mit unbeschränkter Vollmacht versehenen Vertreter zu ernennen.

2) Sie haben einen vom Gemeindevorstand zu genebmigenden Zu- fammenlegungsplan für die neben den Straßen und Pläßen belegenen Grundstücke aufzustellen und defsfen Durchführung in bestimmter Frist zu gewährleisten. e

3) Sie haben fich unter hinreihender Sicherstellung zu ver- vflihten, das zu den öffentlihen Straßen und Pläßén erforderliche Gelände der Gemeinde unentgeltlich abzutreten und der Gemeinde alle Auslagen und Kosten zu erstatten, welche der leßteren aus der Durch- führung der Enteignung in Betreff der Grundstücke der dem Eingangs erwähnten Verlangen niht beitretenden Eigenthümer fowie der vor- gesehenen- Arbeiten (Straßenherstellung, Ent- und Bewäfferung u. a. m. S 15, 2) erwadsen. L

3) Gemeinfame Bestimmungen. FSS 17, 18. 8 17.

Das in § 57 des Gesetzes über die Enteignung von Grunde thum vom 11. Juni 1874 (Geseßz-Samml. S. 237) faufsrecht findet auf die in Gemäßheit der SS 6, 7 un Enteignungen keine Anwendung.

Die Errichtung von Bauten, durch welche eine zweckmäßige Zu- fammenlegung von Grundstücken in einem Baublock verhindert oder erheblih erschwert wird, fann baupolizeilih untersagt werden. Ein folhes Bauverbot erlischt, wenn niht innerhalb eines Jahres das Verfahren auf Zusammenlegung oder Ausdehnung der Enteignung eingeleitet ist. Eine Entshädigung wird wegen dieser Beschränkung der Baufreiheit niht gewährt.

4) Ortsftatutarische Baubesähränkungen. S 19. S 19.

Durch Ortsftatut kann für ganze Baublöcke sowie eine oder mehrere Straßenseiten von Baublöcken auf Antrag der Eigenthümer von mindestens der Hälfte der nah § 3 zu berechnenden Grundfläche die Errichtung von Bauten über das baupolizeilich zulässige Maß hinaus beschranft und die Unzulässigkeit gewisser Benußungsarten der Baulichkeiten verfügt werden.

Bestimmungen, dur welche die {hon vorhandene Benußzungsart bestehender Baulichkeiten oder die durch den Bauplan gegebene Be- nußungsart im Bau befindlicher Baulichkeiten getroffen wird, sind unzulässig.

IT. Verfahren und Behörden. §8 20—27. S 20.

Der Gemeindevorstatd hat den die zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken anordnenden bezw. beantragenden, sowie den die Ausdehnung der Enteignung betreffenden Gemeindebes{luß (§8 2—6, 15) zu Jedermanns Einsicht ofen zu legen. Wie letzteres geschehen soll, wird in der ortsüblihen Art mit dem Bemerken bekannt ge- macht, daß Einwendungen der Betheiligten gegen denselben innerhalb einer bestimmt zu bezeihnenden präclufivishen Frist von mindestens vier Wochen bei dem Aa anzubringen sind.

S 2L

In den Fällen der §§ 3 und 15 ist über die erhobenen Einwen- dungen, soweit dieselben nicht durch Verhandlung zwishen dem Ge- meindevorftande und den Beschwerdeführern zur Erledigung kommen, in dem für die Feststellung von Baufluchtlinien nah dem Gese vom 2. Juli 1875 und § 146 des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 vorgeschriebenen Verfahren Entscheidung zu treffen.

Sind Einwendungen nicht erhoben, oder ift über dieselben end- gültig beschlossen, so hat der Gemeindevorstand den die zusammen- zulegenden bezw. zu enteignenden Grundstücke enthaltenden Plan förmlich festzustellen, zu Jedermanns Einsicht ofen zu legen und, wie dies ge’chehen foll, ortsüblich befannt zu machen.

Mit dem Tage der Bekanntmachung erbält die Gemeinde das Recht, die nah den &8S 6, 7 und 15 zu enteignende Grundfläche dem Eigenthümer zu entziehen. A

7

Im Fall des § 4 find die erhobenen Einwendungen zunächst dem Minister der öffentlichen Arbeiten behufs Entscheidung über die Dring- lihfeit vorzulegen. Nach Anerkennung der leßteren ist sodann in der Sache nah § 21 weiter zu E

&-95.

Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes, turch welche ein auf Grund der §S§ 3 bezw. 16 gestellter Antrag auf Zusammenlegung bezw. Uebereignung zurüdckgewiesen, oder von der Bestimmung in S E Absatz, Gebrauch gemacht wird, sind mit Gründen zu versehen. 5 N

Den Betheiligten steht gegen dieselben die Beschwerde bei dem Bezirksausshuß und gegen testen Leschlüsse die Beschwerde bei dem Provinzialrath zu. e S

In Berlin is die Beschwerde bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erheben, dessen Entscheidung endgültig ist. :

Sämmtliche Beschwerden sind binnen zwei Wochen einzubringen.

S 24. C. _… Der Verthbeilungsplan für die zusammenzulegenten Grundstüdcke Ut von dem Gemeindevorstande zu entwerfen. i

Der Entwurf des Vertheilungsplanes, aus welhem sowobl der alte Besibstand als auch die Neuvertheilung und der Maßstab der Vertheilung der Entschädigungen nah § 14 ersichtlich sein muß, ist unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Neuvertheilung in Gemäßheit des § 20 öffentli auszulegen,

: Se if jedem betheiligten Eigenthümer, und wenn die Einziehung vorhandener öffentliher Wege oder Wasserläufe in Frage ftebt, auch der Polizeibehörde ein Abdruck zuzustellen. S

In Betreff der erhobenen Einwendungen s" in Gemäßheit des § 21 zu verfahren. Die wegen Einziehung der öffentlichen ‘Wege etwa zu erhebenden Einwendungen sind gleichzeitig in demselben Ver- fahren zu erledigen. L

Sind Einwendungen nicht erhoben, oder is über diéselben end- gültig beschloffen, so erfolgt die förmliche Festseßung des Vertheilungs- plans dur den Bezirksauz\{uß. L

Eine Ausfertigung des förmlih feftgesezten Vertheilungeplans ift jedem betbeiligten Eigenthümer, dem Gemeindevorftande fowie der Nan, wenn sie an dem Verfahren theilgenommen hat, zuzustellen.

e az

Das in § 24 vorgeschriebene Verfahren ift unabhängig von dem Enteignungsverfahren in Betreff der nah den §S 6 und 7 zu ent- eignenden Grundflächen.

Jedoch kann die Vollziehung des Vertbeilungsplans nit eber erfolgen, als vom Bezirksausshuß die Entschädigung festgestellt und die Enteignung auf Grund der §S§ 32 bezw. 34 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Ge}ez-Samml.

S. 230) ausgesprochen ift. e

Die Vollziehung des Vertheilungëplans erfolgt durch eine vom Bezirksauss{uß zu erlassende, jedem betheiligten Eigenthümer zuzu- stellende Ueberweisungzerflärung, in welcher der Tag des Eigenthums- überganges bestimmt zu bezeihnen ift.

Gleichzeitig mit der Ueberweisungserklärung, welche der Enteig- nungserflärung rechtlich gleichstebht, ift nah § 33 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Ges.- Samml. S. 230) zu verfahren.

Q. DC.

In Betreff der Kosten, Gebühren und Stempel finden die Vor- schriften des § 43 des Gesegzes über die Enteignung von Grundeigen- thum vom 11. Juni 1874 (Ges.-Samml. S. 233) Anwendung.

Die SS 39 und 40 dieses Gesetzes sind gleichfalls entsprechend anzuwenden.

Urkundlich x.

Der allgemeine Theil der Begründung lautet:

Die Wohnungçsfrage hat infolge des anhaltenden Zusammen- \trômens großer Volkêmafsen in den Städten, insbesondere in de größeren, eine unausgeseßt wachsende Bedeutung erlangt, und jocialen Gefahren, welche die Zyujammendrängung der Bevölkerung in vielstôckigen Miethskasernen mit sich bringt, fa in i weiteren Kreisen gewürdigt zu werden.

Mehrere größere deutsche Städte energishe Versuche gemat, durch Reform auf eine weiträumigere Bebauung ihrer ßenbez schränkung und Ershwerung der Miethsfasernen und auf es Baues kleiner H hinzuwirten und dadurch z bedroblihen Anshwellen der Bodenpreise, welhe naturgemäß das baupolizeilih zugelafsfene Maß der Ausnußung der Grundstücke wesentlih mit bestimmt werden, soweit hierdurch mögli, entgegen- zutreten.

Die wirtlibe Durchführung der namentlich im Interesse der un- bemittelten Klassen so dringend erwünschten weiträumigeren Bebauung in den neu anzulegenden Stadttheilen wird aber nur dann erbofft werden fönnen, wenn noch andere Maßnahmen gegen das zu äußerster Ausnußung der Baugrundstücke anreizende Steigen der Bodenpreise getroffen werden.

Am wirksamsten werden in dieser Kichtung offenbar solche Maß- regeln sein, welhe auf thunlihfte Vermehrung der Zahl der zur bau- lichen Verwerthung bereiten, am Markt befindliten Grundstüde hin- zielen und bierdurch der Bildung hoher Monopolpreise für den Grund und Boden in der Nähe der großen Städte wenigstens in gewissem Maße entgegentreten.

In den sehr zahlreichen Stadtgebieten mit zertheiltem Grundbesiß hat es sich nun nah dieser Richtung bin immer fühl- barer als außerordentlicher Uebelstand geltend gemaht, daß eine der Zusammenlegung für landwirtbschaftlihe Zweckde analoge zwangsweise Zusammenlegung der Grundstücke (Conjfelidation) für Bebauungë- zwette geseßlih nicht anertannt ist. Die ftadtseitige Ershließung von Gelände dur Straßen bleibt bedeutungëlos, so lange die Bebauung der Baublöcke durch Einzelne gehindert werden kann, deren Grund- stüsftreifen wie das oft der Fall ift so belegen sind, daß ohne deren Mitbenußzung eine Bebauung niht mögli ist. Eine gütliche Vereinbarung über eine solhe Zusammenlegung gelingt bei der meist vorhandenen großen Zahl von Interessenten erfahrungs- mäßig au bei allseitig gutem Willen nur selten und unter großen Schwierigkeiten; sie wird. aber unmögli, sobald Interessenten vor- handen sind, deren Widerstand nur den Zweck verfolgt, möglichst tbeuer auëgeïauft zu werden, oder deren Zustimmung aus rechtlihen Gründen (Abwesenheit, hypothektarishe Belastung u. |. w.) nicht er- langt werden fann.

Die hierdurch bedingte Unbenußbarkeit großer Theile der städtischen Feldmark für die Bebauung, die infolge dessen eintretende Vertheuerung von Grund und Boden und deren verhängnißvolle Wirkungen für gesundes und weiträumiges Wohnen sind auch bereits seit geraumer Zeit in der Literatur und auf den Versammlungen des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieurvereine 1874 und des Vereins für öffentlihe Gesundheitspflege 1885 und neuerdings auch im Hause der Abgeordneten erörtert worden, ohne daß bislang in Preußen während für Mainz hon 1875 ein Hessisches Special- geseß erlaffen ift und für Hamburg entsprechende Bestimmungen in Bearbeitung begriffen sind ein ernstliher Schritt zur Aufstellung des allseitig geforderten Geseßentwurfs geshehen wäre.

Der -anliegende Entwurf, betreffend die Grleihterung von Stadt- erweiterungen, foll nun eine Abhilfe dieser Uebelstände versuchen.

Die Rechtfertigung des bier empfohlenen geseßgeberishen Eingriffs wird im allgemeinen durch die Erwägung gegeben, daß der dur das Anwawsen der Bevölkerung, namentli der größeren Städte, bedingte, vielleicht bedauerliche, aber unvermeidliche Umwandlungéprozeß von Acker- und Gartenland in Baugelände ein Vorgang von ganz außerordentlich großem öffentlichen Interesse ist und daber nit lediglih der Willkür der Eigenthümer überlassen werden kann, sondern der öffentlih-ret- lichen Regelung bedarf, welhe auch um so unbedenklicher ein- greifen kann, als jener Vorgang für die Eigenthümer unter allen Um- ständen mit erheblichem unverdienten Gewinn verbunden ist. Indessen beschränkt sih der Entwurf doch auf einen engbegrenzten Theil der in Betracht kommenden Fragen, d. i. die auf Beseitigung der dur die Zersplitterung des Grundbesißes jenem Umwandlungéprozeß entgegen- gestellten Schwierigkeiten.

Gr betrifft daher niht die Feldfluren mit einheitlihem Besiß und beschäftigt sich auch nicht mit der Frage, ob und event. welche Mittel (Baustellensteuer oder anderes) erforderlich find, um be- bauungsfähige Landstücke wirklißh an den Markt zu bringen.

Innerhalb jener Begrenzung aber gebt er weiter, als die bislang einzigen gesetzgeberisdhen Versuche in Deutschland gegangen find. Wenn nämlich in dem bessishen Gefeß für Mainz und in dem Hamburger Entwurf der geseßgeberishe Gingriff auf die Regelung der Grund- stückSverhältnisse innerhalb eines Baublockes beschränkt geblieben ift, so schien eine jolde Beschränkung unzulässig, ja ungerecht, fobald es fich um den Erlaß eines Gesetzes für die Gesammtheit der so ver- [hiedenartigen preußishen Gemeinden handelt. Das Widerstreben eines Interessenten gegen bie von anderer Seite vorgeschlagene Zufammenlegung innerhalb eines Baublockes kann nämlich u. a. fehr wobl daher rühren, daß er in diesem Baublock gerade ein besonders beherrshendes Grundstück besißt, während seine Lage in einem anderen Baublock umgetehrt eine höht ungünstige if, und daß er daher mit gutem Grunde den einen Baublock nicht ohne den anderen regulirt baben will. Es erschien daher unerläßlih, die Zulässigkeit des zwangsweisen Zusammenlegungéverfahrens für ganze Feldfluren oder Theile derfelben aszufyrecben, Ebenso war es nöthig, bezüglich

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S der wegen geringer Größe nit rationell be&kuungsfähigen Grund- ftückde deren Zahl natürli gerade bei starf zertheiltem Besitz vermindert, wénn nicht nur ein Baublock, sondern größere Flä zusammen geregelt und demnách alle hierin belegenen Grundstüde der einzelnen Eigenthümer zusammengerechnet werden das Recht der Enteignung zu gewähren 6).

Fetner waren auch die gar nit seltenen Fälle zu berüdsihtigen, in denen wegen theilweise vorgerückten Anbaues oder aus anderen Gründen eine stine von größeren ‘Gebietstheilen oder auh nur Blöcken nicht wobl ausführbar und auch im öffentlichen Interesse nit geboten ‘ift, da es si{ nur um Dürhhlegung einzelner Straßen und die Erschließung der angrenzenden Grundstücke für die Bebauung handelt; in diesen Fällen shien die Hilfe am besten und sichersten dur das in Frankrei son feit 1852 und in Belgien seit 1858 bezw. 1867 bewährte System der sogenannten zonenweisen Enteignung expropriation par zones gegeben werden zu fönnen (SS 15, 16). Auch noch aus einem andern Grunde z&äen die Zu- laffung dieses leßteren Weges geboten. Bei der Zck#fammenlegung von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung handelt es sch nämli, wie ausgeführt, um einen Versuch auf einem ganz neuen Gebiet und um ein Verfahren, weiches große Schwierigkeiten in sich s{ließt. Es fann also im voraus niht mit Sicherheit übersehen werden, ob und welche Erfolge auf diesem Wege zu erlangen sein werden, während es sich bei der fog. Zonenenteignung um éin unter s{chwierigen Verhält- niffen längst Maar Institut handelt. Wenn man also wirkli und erustlih Hilfe bringen will, wird man einen Versuh auh mit diesem französiich-belgishen System niht versazzn dürfen.

._ Der Entwurf regelt demna sowohl die Zusammenlegung, als die Zonenenteignung in ftädtishen Gebietstheilen mit zertheiltem Besiß. Dabei if die Unbebautheit des Gebietes im großen und ganzen zwar als selbstverständliche Regel angenommen, indessen schien ein völliger Ausshlüß aller Gebietstheile, in welden si bereits ein- zelne Baulichkeiten und Niederlassungen befinden, nah der Art der meist üblichen Besiedelung niht durhführbar. Etwaigen Bedenken tritt § 8 Abf. 2 entgegen.

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Statiftik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Solingen wird der „Köln. Ztg.“ berichtet, daß der Lohn- treit zwisden dem dortigen Scheerenfabrikfanten-Verein und Scheerenarbeiter - Vereinen (vergl. L) ch gütlihes Uebereizfommen beigele« ist. wobl Schleifer wie a ; ben it den Preisverzeihnifsen ein ä i zember in Kraft treten.

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d - Abgeordneten Shumadch Blatte geschrieben: Kürzlih wurde în einer en Versamnilung in “Ohligs, die von Gegnern des So- er Reichstags-Abgeordneten Schumacher einberufen worden war, ein Mißtrauens- und Tadelsvotum ertheilt. Schumacher sogar aufgefordert, sein Mandat niederzulegen wegen Ünfäbig- it und Verstoß gegen die Grundsäße der Socialdemoktratie: au wurde die socialdemokratishe Fraction ersucht, Schumacher auszu- schließen. Am leßten Sonntag tagte nun wieder eine Versammlung von Anbängern;Schumacher's, der ih vertheidigte und s{hließlih von der Versammlung, die das Gegentbeil von dem beschloß, was man zuleßt in Obligs für gut befunden hatte, ein Vertrauenësvotum erhielt. (Val. Nr. 236 und 238 d. Bl.)

Aus Eupen theilt man der „Köl Firma E. u. G. Peters die ausftändi erflärt babe, die Rücknahme der Arbeitsb Weber zu dingen fuhe. (Vergl. Nr. 259

In Kiel wird am 11. Dezember nah „Vorwärts* ein Parteitag der Socialdem Holsteins, Lauenburgs, Lübedcks und L

Aus Charleroi wird der „Köln. Ztg.* unter geschrieben: Auf der Kohblengru be La Pair in

400 Bergleute unter Forderung von Lohnerhöhung die Ar

Ueber den Aus ftand der Baumwollinduitriear Lancashire berihtet die Londoner „Allg. Corr.“ weiter: den Anschein, als ob auch die angegebene verminderte Z kenden ‘in Lancashire (vergl. die gestrige Nr. 266 d nioch zu hoh gegriffen war. Jedenfalls geht aus“ ein Verein der Oldbamer Fabrikanten gemachten Aufstellung hervor, baß im ganzen nur 8 793 000 Spindeln müßig stehen. Hoch, wie selbst diese Zähl ist, erreiht sie do nit die ursprünglich erwartete Höbe, und in demselben Verhältniß vermindert sih auch die Zahl der Arbeiter, die jeßt feiern. Man glaubt, daß der Strike nur 26—27 000 Mann umfaßt. Die Spindeln, die in Thätigkeit geblieben sind, beziffern sich auf 1 566 000, und außerdem find 156 000 Spindeln auf halbe Zeit gesetzt worden. Es geht daraus bervor, daß manche Fabrikanten es vor- ziehen, die ihnen von der Föderation auferlegte Strafe von { d per Spindel zu erlegen. Der Secretär der Baumwollsvinner bat erklärt, daß die Arbeiter bereit seien, mit Personen, die direct pon den Fabrikanten dazu beauftragt würden, zu unter- handeln. In Heywood iff die Arbeitssperre thatsählich in sich zusammengebrohen. Von den Fabriken des Vereins der Fabrik- berren ist nur eine außer Thätigkeit gefeßt und im ganzen gehen nur 400 Arbeiter daselbst müßig. Jn Manchester nimmt man an, daß der Strike in Lancashire niht von langer Dauer sein werde, da die Lage des Baumwollmarkts sich bessere.

Land- und Forstwirthschaft.

Dem russishen „Finanz-Anzeiger“ vom 30./18. Oktober d. J., entnehmen wir über den Stand der Wintersaaten im europäischen Rußland folgendes:

Nach Berichten der Steuer-Infpectoren is der Wintersaatenstand im gesammten europäishen Rußland, im nördlichen Kaukasus und in Polen bis auf die nachstehend bezeichneten Gegenden, im_allge- meinen ein befriedigender, in einzelnen Gegenden des Ostens, Polens und des nördlichen Theils des centralen Indufstriegebiets sogar ein sehr guter. Am wenigsten befriedigend if der Saaten- stand in einigen Kreisen folgender Gouvernements: Astrachan 1 Kreis, Bessarabien 2, Wladimir 2, Woronesh 7, Dongebiet 2, Kursk 2, Nischnij-Nowgorod 1, Nowgorod 2, OVrel 2, Pensa 2, Rijafan 5, Ssamara 1, St. Petersburg 1, Smolensk 2, Taurien 2, Tambow 3, Tula 6, Charkow 3, Kubangebiet 1, Terekgebiet 1. Jn einigen Kreisen der genannten Gouvernements und der angrenzenden ist der Saatenstand mittelmäßig. Schwach entwickelt sind die Winterjaaten in den Gouvernements: Wologda, Nowgorod, Olonez, Pskow, St. Petersburg und Estland, und zwar zufolge zu vielez

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