1892 / 268 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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C É AREBURSCUSA Haa Unie erd M E Ea S E S E S I

volle Staatseinnahme galt, fo ist die Ergänzunyssteuer dazu bestimmt und vorzu se E au in diefer Beziehung einen Erïaßz zu schaffen. Indem sie fh an den vorhandenen Vermögenéstock anlibat und nach ihrer Gestaltung der unter normalen Verhältnissen auf- steigenden Entwickelung des Nationalwoblstandes folgt, verbindet sie die Sicherheit des Aufkommens mit dem Vorzug eines natürlichen, den steigenden Staatsbetürfnissen entsprehenden Wachsthum. „Zu § 18 Steuersätze beißt es in der „Begründung“ : eDie vorgeschlagenen Steuersäße betragen durchweg { vom Tausend ‘des steuerbaren Vermögens an_ der unteren Grenze einer jeden Stufe. Die Wahl dieses _Steuerfußes wird einerseits dur die nah den vorliegenden Schäßungen angenommene Höhe des Eeipalvermagens, _ andererseits durch den beabsidtigten finanziellen rfolg der Ergänzungesteuer bedingt. In dieser Hinsicht darf auf die Vorbemerkungen und die Anlage Bezug genommen werden. Eine degressive Gestaltung der Steuerscala {eint für die Ergänzungs- steuer deshalb nickt angezeigt, weil die Säße ohnehin mäßig sind, ab- gesehen hiervon aber fleine Vermögensbeträge nicht immer niedrigem intfommen entsprechen, und deshalb eine Degression keine innere Be- rectgung haben würde. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist- der in Preußen herkömmlichhe, der praktischen Handhabung geläufige Stufentarif au hier zur Anwendung gebraht; die Zwischen- râume der Stufen sind fo bemessen, daß innerhalb derselben Stufe nennenêwerthe Ungleichheiten durch die vershiedene procentuale Be- [lastung der unteren und der oberen Stufcngrenze nirgends entstehen.“ Der „Begründung" ist {ließlich eine Shäßzung des nah dem Ergänzungssteuergeses in Preußen steuerbaren Privatver- mögens und des zu erwartenden Steuerertrags beigefügt; die be- ¿ügliche Darlegung sei im Wortlaut wiedergegeben: In Ermangelung einer Statistik über das Privatvermögen in reußen muß der nachstehende Versuh- einer Bewerthung desselben ih zum theil auf mehr oder weniger unsichere Grundlagen stüßen, o daß das Ergebniß einen Anspru auf unbedingte Zuverlässigkeit nicht gran fam E S __ Mit diefem Vorbehalt ist aber nach dem vorliegenden thatsä&- lichen Material die Annahme begründet, daß der Werth des bier M Betracht kommenden Vermögens nit hinter der überall vorsichtig angelegten Schäßung zurübleibt. Die Schätzung erstreckt sich auf folgende Vermögenstheile : X. Grundvermögen S Und zwar: 1) Mit Gebäuden bebauter Grundbefit. Die mit 4 °/9 des Nußungswerthes zu entrihtende Gebäude- steuer für Wohngebäude ist für das Jahr 1892/93 auf rund % O 33 000000 M veranschlagt, mithin beträgt der Gebäudesteuernußungswerth : x s rund 825 000 000 4 Hiervon entfallen nah dem Verhältniß des Stcueraufkommens auf die Städte 75% . . . =-618 750 000 Æ, „auf das platte Land 25 % . = 206 250 000 ,

_ Es ift anzunehmen, daß gegenwärtig, nahe am Ablauf der ILöjährigen Nevisionsperiode für die Veranlagung in den Städten sind noch die durchs{hnittlichen Miecthspreise der Jahre 1868 bis 1877 maßgebend —, die Nußungswerthe im Verhältmß zu den Verkaufs- a niedrig sind. A :

_Fummt man an, daß der Nußungswerth durhschnittlich in den Städten 429%/0, auf dem Lande 32/0 des Kaufwerths beträgt, so erbält man als Werth :

der städtishen Wohngebäude 100

618 750 000 X ——— = 13,75 Milliarden Mark

4,5 der ländlihen Wobngebäude 206 250 000 X 331/3 = 6,87 ¿ i A zusammen 20,62 Milliarden Mark.

Die mit 20/ veranlagten gewerblihen Gebäude sind hier außer Betracht gelassen, weil der Werth derselben in dem unter IL ge- shâßten gewerblichen Anlage- und Betriebskapital inbegriffen ift. 2) Das land- und forstwirthschaftlich benußte Privat-

eigenthum.

Die landwirtb; lh e j ble Fade P

, Vie landwirtbh]ckchastlich genußte Flähe in Preußen (Ackerland, Wiesen, Weiden, Weingärten), abzüglich der Dome ade beträgt rund 24500 000 ha („Statistishes Handbuh für den Preußischen Staat“, Berlin 1888 S. 184, 196 ff.). Nach einer auf Grund amt- licher Unterlagen angestellien Unterjuhung (vergl. „Zeitschrift des Königl. preußischen Statistishen Burcaus“, Jahrg. 1889, S. 243 f.) beträgt der wirtbschaftlihe Reinertrag für das Hektar dur schnittlich 39,3 4, mithin für das gesammte Preußen i :

24 500 000 K 39,3 = 962 850 000 M _ Unter der Annahme einer 4 procentigen Verzinsung ergiebt dies für dié landwirthscaftlih genußte Fläche einen Werth von L irn 850 C00 x R aae 24 Milliarden Mark. Von der gesammten Waldflähe in Preußen entfallen rund 4 708 000 ha auf Privateigenthum (vergl. Cas Reu S. 185). Bei den Staatswaidungen beträgt der Reinertrag für das Hektar 8,22 #4 (ebenda, S. 230). Nimmt man an, daß die Ergebnisse der Privat-Forstwirthschaft um 25 %% ungünstiger sind als die staatlichen, und daß der Ertrag eine Verzinsung des Werthes von 3 9/5 darstellt, fo ergiebt sih für Preußen ein Priratforstwerth von ___ 4708 000 X 8,22 X 2 X 331 = rund 967 000 000 4, einshließlich der Fisch- und Jagdgerechtigkeit abzurunden auf etwa : S 1 Milliarde Mark. Hierzu landwirthschaftlih genußte Fläche rund 24 Milliarden Mark, j find zusammen 25 Milliarden Mark. Pan __ Zweite Berechnung. Gür das Etatsjahr 1892/93 ist der Grundsteuerreinertrag der steuerpflihtigen Liegenschaften zu veranschlagen für die Städte auf . . . 11550000 Thaler, für das platte Land auf 126 000000 , zusammen auf . 137550000 Thaler.

_Nach den in den Jahren 1871 bis 1881 gesammelten Kauf- preisen ländlicher Besißungen (vgl. „Landwirthschaftl. Jahrbücher" XIIT. Bd., Suppl. 1 S. 76 F fiellt sich heraus, daß die bei jenen Käufen gezahlten Preise durch\chnittlich dem 63,3fahen des Grund- steuecrreinertrages gleihgeftanden haben, d. b. ©daß für den Thaler Grundsteuerreinertrag der Preis von 190 4 gezahlt worden ift, wobei die auf jenen Besißungen vorhandenen Gebäude eingerechnet worden find. Läßt man diesen Satz als Multiplicator für das platte Land ge nimmt dagegen in den Städten cine höhere Werthziffer, rund 300.44 ür den Thaler Grundfteuerreinertrag an, fo beträgt der Kaufwerth der steuerpflihtigen Liegenschaften

in den Städten 11 550 000 X 300 = 3,465 Milliarden Mark auf dem Lande 126 000 000 X 190 = 23,940 w

i zutammen . . 27,405 Milliarden Mark.

Unter den steuerfreien, hier nicht berüsihtigten Liegenschaften befinden js auch folche der Standesherren, die den Gesammtkauf- werth auf rund 28 Milliarden Mark erhöhen mögen.

Bei dieser Berechnung sind abweichend von der ersten die zu 1 bereits berüdsihtigten landwirthschaftlihen Gebäude mit inbegriffen, deren Werth s{äßungsweise auf 3 Milliarden Mark an- genommen werden fann.

Als Werth des gesammten privaten Grundvermögens ergiebt sich

hiernach : zul . . . 20,62 Milliarden Mark au 2 M E 25,00 zusammen 45,62 Yeilliarden Varr. R Zee “3 ‘0 enrib our Mas ebervares T uddeus j ¿f T erjemtgen Besißungen zurückzurechnen, welche den Werth von 6000 4 nicht übersteigen (& 17 Nr. 1 des Entwurfs).

einen höheren Multiplicator bestimmt, welher nah ten in der ¿weiten Berechnung angeführien Ermittelungen auf E 240 anzu- nehmen ist. Einem Kaufwerth von 6000 H entspriht daber ein Grundsteuerreinertrag

von “2g = 25 Thalern.

Nach den Veröffentlichungen des Statistishen Bureaus (Preuß. Statistik Nr. 103, Berlin 1889 S. 12) beträgt der Ea der ländlichen Besißungen mit einem Grundsteuerreinertrage von 2) Thäleri ad wen s a e s SO063048 ha, und derjenigen mit einem Reinertrage von 20 bis 30 Thalern 1 012 564 ha, rechnet man hiervon E C auf die Besitzungen, mit 20 bis 25 Thalern Grund- steuerreinertrag, so Sat für die Besißungen mit dem Reinertrag bis 25 Thaler der Flächeninhalt 2 569 330 ha, oder 10,79%/o, der daselbst auf 23933442 ha angegebenen Gesammt- fläche der ländlichen Besitzungen.

In der vorstehenden zweiten Bérechnung ist der Kaufwerth der Liegenschaften in den Städten aus s{liezlich, auf dem Lande einschlielich der Gebäude auf 27 405 000 000 verans{lagt. Um den Werth der Gebäude auf den hier mitzuzählen- den kleinen Besißungen in den Städten mit zu berücksichtigen, mag diese Summe auf rund 30 Milliarden Mark erhöht werden.

Unter Anweyoung des ‘oben ermittelten Procentsates ist somit der Kaufwertb der Besißungen mit einem Grundsteuerreinertrage von 25 Thalern ‘and weniger auf

B 10,7 n 30 Milliarden K 10 3,21 Milliarden Mark

zu verans{lagen, fodaß als steuerbares Grundvermögen verbleiben 45,62 Milliarden Mark

3,21 ë S 42,41 Milliarden Mark.

,_ Nach der Bestimmung im § 17 Nr. 2 des Entwurfs kommen indessen für die Ergänzungësteuer auß Besißungen mit einem Kauf- werthe von mehr als 6000 Æ, aber niht mehr als 16000 e nit in Betracht, insofern das steuerpflihtige Einkommen des Eigenthümers 900 Æ nit übersteigt.

Andererseits werden auch Besißungen mit cinem Werthe von weniger als 6000 ÁÆ der Crgäânzungssteuer unterliegen, falls nämli das E des Eigenthümers einen höheren Werth erreiht,

,_ Einen wesentlichen Einfluß auf das Gefaummtergebniß werden diese Verschiebungen vermuthlih niht baben. Mit Rücksicht auf das wahrseinlihe Üeberwiegen der ersteren Combination mag der gefundene Gesammtwerth auf 42 Milliarden Mark abgerundet werden.

Ex. Daë gewerbliche Aulage- und Betriebskapital.

„Das dem Betriebe der Land- und Forstwirthschaft gewidmete Kapital ist bereits bei den Ansäßen zu 1 berücsichtigt.

Hier tommen nur noch die dem fonstigen Gewerbebetriebe jeder Art, eins{ließlich des Bergbaues und eins{chließlich der zu gewerblichen Be dienenden Gebäude (vergl. 1 Nr. 1) gewidineten Werthe in Detracht.

2 Nach den Ergebnissen der Einkommensteuerveranlagung für das

Zahr 1892/93 beläuft sih das aus Handel und Gewerbe, einschließlich

des Bergbauées veranlagte Einkommen derjenigen physischen Personen,

deren Gefammteinkommen den Betrag von 3009 46 übersteigt, auf L rund: 980000000

Die in Gemäßheit des § 16 des Einkommensteuergescizes bei der Veranlagung von 1434 Actiengesellschaften und Commanditgesell- schaften auf Actien berechneten Uebershüsse vor Abzug der 34 9% des Actienkapitals belaufen sich für das leßte bei der Veranlagung berüsichtigte Geschäftsjahr insgesammt auf

/ rund 590 000 000 M Das diesem Ertrage gegenüberstehende gesammte Actienkapital

beträgt

E rund 3 380 000 000 Æ, sodaß sih für die Actiengesellshaften eine Berzinsung des Kavitals von nahezu 12 9/6 ergiebt.

, Eine unmittelbare Anwendung dieses Procentsatzes auf den privaten Gewerbebetrieb is unstatthaft und die durchs{chnitt- liche Verzinsung des privaten Anlage- und Betriebskapitals auf 6 9/9 bo genug veranslagt. Andererseits aber kann hbiecbei das ermittelte Einkommen von 980 000 000 4 nicht mit dem vollen Betrag in Nehnung gezogen werden, weil darunter ‘das Einkommen derjenigen selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten, Makler u. f. w.) inbegriffen ist, deren Betrieb ein nennenêwerthes Kapital nicht erfordert. Nimmt man das Ein- kommen dieser Art |chaßung8weise auf 80 000 000 Æ an, so seßt das verbleibende gewerblihe Einkommen ein Anlage- und Betriebskapital

voraus

f von 900 000 009 K 16F = 15 Milliarden Mark.

Vierzu tritt das Kapital derjenigen Gewerbetreibenden, welche bei einem Vermögen von mehr als 6000 6 ein steuerpflihtiges Ein- Tommen von mehr als 900 Æ bis 3000 Æ beziehen.

Es ist bisher nicht ausführbar gewesen, für die Steuerpflichtigen mit Einkommen von weniger als 3009 M die Veranlagungsergebnisse getrennt nah den Arten des Einkommens darzustellen.

„Das Veranlagungésoll an Einkommensteuer der physischen Personen beträgt binsihtlich der Einfommen von mehr als 900 6

bis 3000 M

C rund 32 800 0C0 46

hinsihtlich der hößeren Einfommen :

: E _ rund 82 000 000 4

Nach diesem Verhältniß wird es nit zu boch gegriffen sein, wenn man das in Betracht kommende Anlage- und Betriebskapital in den Cinkommensstufen bis 3000 auf 2 der für die höheren Einkommen veranschlagten Summe, also auf

15 Milliarden X 3 = . . . . . . 5,6 Milliarden Mark annimmt, den Gesammtbetrag also auf 20,6 z

: TIL. Das sonftige Kapitalvermögen. j „Nah den Ergebnissen der Einkommensteuerveranlagung für 1892/93 beziffert sih das aus Kapitalvermögen veranlagte Einkommen der physischen Personen mit mehr a!s 3000 4 Einkommen auf a __- rund 910 000 C009 M , Vei einer durchschnittlichen Verzinsung von 5% wäre hiernach ein Kapitalvermögen von 18,2 Milliarden Mark, bei 4409/9 ein solches von 21,3 Milliarden Mark vorauszuseßzen, und die Annahme von : 20,5 Milliarden Mark wird daher vorsichtig sein. Nach dem zu II. angewenteten Verbältniß kommt hierzu als muthmaßliches steuerbarces Kapitalvermögen in den Einkommensstufen bis 3000 Æ die Summe von i 20,5 Milliarden X § = rund 7,7 Milliarden Mark, sodaß das fteuerbare Kapitalvermögen überhaupt auf : É 28,2 Milliarden Mark zu verausflagen ist.

Zur Controle diene Ke folgende Zusammenstellung: Fa ls Gegenstand des Kapitalvermögens in Preußen kommen in

506 282 ha

-

die preußishen Staatsanleihen mit . . . . 6061000000 4 die Reichéanleihen zur Hälfte mit . . . , 620000 000 die Communalanleiben mit etwa. . . . . 1200000 000 ausländische Werthpapiere in preußischem Velili, gesMaßt auf. p 4000000000 der B f der Actien preußisher Actien- gefellschaften, Nominalwerth nah der , Einkommensteuerveranlagung die Forderungen aus Hypotheken, Pfand- briefen u. s. w., welche den Schulden (vergl. TV.) gegenüberstehen . . . . . . 17(00 000000

zusammzn 29,731 Milliarden Mart.

3350000000 ,

Für Besitzungen leinen Umfangs wird das Verbältniß des Kaufwerths zum Reinertrag nit durch die Ziffer 190, drt bi

Hierzu tritt noch der Werth der Bergwerkskuxe und anderer hier

j 5 EV. . Die Schulden.

Da gdie gewerblihen Schuldverbältnisse bereits bei ng des Anlage- und Betriebskapitals berücksichtigt sind, kommt hier vor- nehmlih die Belastung des Grundkesißes in Betracht.

Nach den „Ermittelungen über die -durchshnittliße Höhe der Grundbu(s{ulden der bäuerlichen Eelibungen in 52 Amtsgerichts bezirfen des preußischen Staats von dem Stande des Jahres 1883" (bearbeitet von August Meißen, Berlin R ist die durchs{hnitt- lihe Vershuldung der Besißungen von mehr als 30 Thalern Grundfteuerreinertrag auf 39,4 % des Verkaufêwerthes anzunehmen, wobei der leßtere nah der oben in der zweiten Berechnung zu I. Nr. 2 angegebenen Methode ecmittelt ift.

Nimmt man die gleiche durchs{nittliche Vershuldung des \tädti- schen Gebäudebesißes an, so würde das steucrbare Grundvermögen (I.) belastet sein mit

9,4

E 3 42 Milliarden X 00 = rund. . 16,5 Milliarden Mark

die außerdem abzugsfähigen persönlichen Schulden mögen shäßungsweise be- E O5 Z s j zusammen 17 Milliarden Mark.

V. Unberüdsihtigt dürfen bei der Berechnung die Nießbrauchs-

und sonstigen auf fremdem Eigenthum haftenden Nußungêrechte bleiben, E Werth derselben fih auf der Activ- und Passivseite aus- gleicht. __ Ein kcfonderer Betrag is ferner nit eingestelit für sonstige selbständige Rechte, wie Verlags-, Patentrechte und dergl., weil es an den erforderliden Anhaltspunkten zur Schäßung des Gesammt- wertbes derselben fehlt, übrigens das Ergebniß dadur nicht wesentlich beeinflußt werden dürfte.

Andererfeits ist die den Steuerertrag vermindernde Wirkung der im § 17 Nr. 3 des Entwurfs den Wittwen, Waisen und Erwerbsunfähigen eingeräumte Begünstigung niht zu übersehen und deéhalb außer Betracht gelassen worden, zumal das Minderauffommen jedenfalls zum theil in den nah dem vorigen Absaßze hinzutretenden Werthen Deckung finden wird.

Die Zusammenstellung der vorstehenden Schäßungen ergiebt:

I. Grundvermögen, eins{ließlich des landwirthschaftlichen Inventars, aus[chlie5lich der gewerblihen Gebäude

: / 42,0 Milliarden Mark IT. Gewerblies Anlage- und Betriebs- kapital, einschließliß der gewerb- lichen Gebäude 20,6 Z z . Sonstiges Kapitalvermögen. . . . 28,2 Z s zusammen . . . 90,8 Milliarden Mark Davon geben ab: IV. S@Wulden a verbleiben . . . 73,8 Milliarden Mark. Hiernach ist das im Sinne des Geseßentwurfes steuerbare Gesammt-

vermögen auf : 70 bis 80 Milliarden Mark zu verans{lagen.

Die Sâye des im § 18 des Entwurfs vorgeschlagenen Tarifs betragen an der unteren Grenze einer jeden Vermögensstufe 1/3 9/0 des \teuerbaren Vermögens, während die durschnittlihe Höhe der Belastung auf etwa 19/49 9/0 anzunehmen ist.

Bei Zugrundelegung eines Gesammtvermögens von 73,8 Milliarden Mark würde sih also das zu erwartende Steuerauffommen be- renen auf ;

L 19/ D en X lo 35 055 000

Das Communalabgabengeset.

Der Begründung zu dem Entwurf entnehmen wir folgende Ausführungen über das bestehende Gemeindeabgabenrect:

a. In den Stadtgemeinden.

O zunächst die Stadtgemeinden in den öfilihen Provinzen der L onarchie betrifft, so war gemäß der Städteordnung vom 19. November 1808 (S8 26, 56, 184) jeder Bürger verpflichtet, „zu den städtishen Bedürfnissen aus seinem Vermögen und mit seinen Kräften die nöthigen Beiträge zu leisten.“ Die Ausführung dieser Anordnung lag den fiädtishen Behörden ob, ohne daß die Städteordnung für erforderlih erachtet hatte, weitere Be- stimmungen wegen der Art der Vertheilung der städtis(en Lasten zu treffen. Ergänzt wurde die Lücke durch die Vorschrift im § 13 des Geseßes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 (Geseß-Sanmml. S. 134), wona unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesezten Regierung den Gemeinden überhaupt die Deckung ihres Steuerbedarfs auf dem Wege einer Erhöhung der Klafsen- odèr der Mabl- und Schlachtsteuer gestattet war, andere Auflagen und Auf- {läge aber nur unter den im Gefeß angegebenen Vorausseßungen und in allen Fällen nur insoweit erhoben werden sollten, als soiche den Bestimmungen der allgemeinen Steuergeseße nicht hinderlich seien. Eingehendere Vorschriften über das städtishe Steuerwesen ent- balten die §S 35—44, 121, 122 der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 (Gesez-Samml. S. 9). Nach diesen sind die Mit: glieder der Gemeinde verpflichtet, zu den der Stadt obliegenden Leistungen, insofern das Kämmereivermögen nit hinreiht, „nah Ver- E ihres Vermögens Geldbeiträge und persönliche Dienste zu eisten“.

_Für den Fall der Cinführung von Gemeindeauflagen ist die Bestimmung darüber, ezu welchen landesherrlichen Steuern Gemeinde- zushläge zulässig sind*, ciner besonderen Instruction vorbehalten und die Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen für alle Auflagen als erforderlih erachtet, „welche nach einem anderen Maßstabe als dem der Staatésteuern aufgebracht werden“. Im übrigen verweist die Städteordnung wegen der Heranziehung der Staatsdiener und Militärpersonen zu den Gemeindelasten auf das Geseß vom 11. Juli 1822 (Geseßz-Samml. S. 184) und verpflichtet auch diejenigen Eigenthümer von Grundstücken im Stadtbezirke, welhe in demselben feinen Seits „haben, ezu den dem Grundeigenthum etwa aufgelegten Leistungen“.

_ Die in den Stadtgemeinden der östlichen Provinzen mit Aus- {luß der Städte in Neuvorpommern und Rügen, zur Zeit maß- gebenden steuerrechtlihen Bestimmungen find, was die directen Steuern betrifft, vornehmlich in der Städteordnung vom 30. Mai 1853 (Geseß-Samml. S. 261 4, 53) in dem Freizügigkeitsgeseße vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) und in dem Com- munalabgabengeseße vom 27. Juli 1885 (Geseß-Samml. S. 327), an- langend dagegen die indirecten Steuern haupt}ählih in dem Zollver- einigungsvertrage vom 8. Juli 1867 (B. G. Bl. S. 81) und in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Schlacht- und Mahlsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesez-Samml. S. 222) enthalten. Nach der Städte- ordnung sind die Einwohner des Stadtbezirks zur Theilnahme an den Ge- meinde asten überhaupt verpflichtet : diejenigen Personen, welche, ohne in demStadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, zur Theilnabine an denjenigen Lasten, welche auf den Grundbesiß oder das Gewerbe oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind; in gleihem Umfange zuristische Per- fonen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum Vestüen oder ein stehendes Gewerbe betreiben; unter näber bestimmten Voraus- leßungen endli au folhe Personen, welhe sih im Stadtbezirke nur aufhalten. Im übrigen regelt die Städteordnung, im we]ent- lien im Anschlusse an die bereits bestehenden älteren Be- stimmungen, die ‘teuerpfliht der Militärpersonen, der Staats- beamten, der Geistlihen, Kirchendiener und Elementarschul- lehrer und deren Dienitgrundstücke, sowie die Steuerpflicht

nicht berücksichtigter Kapitalien.

der zu cinem öffentlihen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grund-

gute Anlangend die Art der Aufbringung der en

Forts erhoben, fo ift der Gewerbebetrieb im Umher e

Gemein die Steuern entweder in Zuschlägen zu den Staats in besonderen, ihrer Art nah nicht näher bezeichneten directen oder indirecten Gemeindesteuern bestehen, welche der Genebmigung der Auf- ihtsbehörde bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren Grundsäyen verändert werden follen. Werden Zuschläge zu den Staats- ziehen von einer lastung frei zu lasen, die Genehmigung der Regierung aber ift erforderli bei allen Zusc;lägen zur Einkommensteuer, bei Zushlägen u den übrigen directen Steuern, wenn der Zuschlag 5009/9 der Staats- euern übersteigen oder niht nah fleicden Säßen auf diese Steuern vertheilt werden soll, endlih bei Zuslägen zu den indirecten Steuern. Eine wesentliche Ergänzung haben die Vorschriften der Städteordnung durch das Freizügigkeitsgeseß vom 1. November 1867 infofern er- halten, als die Gemeinden nah § 8 desselben berechtigt sind, neu Anziehende gleih den Gemeindeeinwohnern zu den Gemeindelasten heranzuziehen, fobald die Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drci Monaten überstiegen hat, sodann dur das für den Umfang der Monarchie, mit Aus]chluß der Hohenzollernschen Lande, erlaffene Gefeß vom 27. Juli 1885 infofern, als dasjelbe die Gemeinde- besteuerung des Einkommens der juristishen Personen mit Einschluß des Staates, der Erwerbsgesellschaften 2c. dés Näheren geregelt und eingchende Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen hat.

Anlangend die Erhebung indirecter Abgaben, so sollen gemäß Artiïel 5 Ziffer T des Zollvereinigungévertrags vom 8. Juli 1867 auésländische Erzeugnisse, die bereits mit einem Zoll von mehr als 15 Groschen für den Centner belegt sind, feiner wei- teren Abgabe für Rechnung der Communen unterliegen, eine Beschränkung, welWe durch das Reichégeseß vom 27. Mai - 1885 (N.-G.-Bk. S. 109} allgemein hinsichtlich der Besteuerung von Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, von Backwaaren, Fleis 2. und zu Gunsten der Communen und Corporationen außerdem noch hinsi{htlich der Besteuerung von Bier und Branntwein in Fortfall gekommen ist. Sodann- aber is, anlangend die inländischen Erzeugnisse, nah Artikel 5 Ziffer IT § 7 a. a. O. die Erhebung von Abgaben für Nech- nung der Communen und Corporationen, durch Zuschläge zu den Staatsfteuern oder für sich bestehend, nur für die im Vertrage näher bezeichneten zur örtlichen Consumtion bezcichneten Gegenstände (Bier, Brennmaterialien, Marktvictualien und Fourage, der Mahl- und Sdhlachtsteuer unterliegende Erzeugnisse 2c.), außerdem vom Weine nur in den eigentlichen Weinländern und vom Branntwein nur unter den im Vertrage näher angegebenen Vorausseßungen, im übrigen aber bei Wein, Bier und Branntwein nur unter Beachtung des als zulässig erachteten Maximalbetrags der Besteuerung geitattet. Was insbefondere die Erhebung der Mabl- und Sllachtsteuer betrifft, so ist dur das Geseß vom 25. Mai 1873 diefe Steuer als Staatsfieuer auf-

ehoben, fodann in denselben Städten, in welchen die Steuer als Staats\teuer bis dahin erhoben worden war, die Mablfteuer auch als Gemeindesteuer aufgehoben und «die Forterbebung der Schlachtsteuer agi unter den im Geseße angegebenen Vorausseßungen gestattet worden.

Wegen der Erbebung von Gebühren hat die Städteordnung- vom 30. Mai 1853 in ihrem § 52 Bestimmungen nur insofern getroffen, als es sich um Einzugs-, Eintritts- oder Hausstandêgeld handelt; Bestimmungen, welche durch neuere Geseße theils abgeändert, theils aufgehoben sind. Im Uebrigen können gemäß Art. 102 der Ver- fafjungsurkunde vem 31. Januar 1850 Staats- und Kommunalk- beamte Gebühren nur auf Grund des Gesezes erheben und nach § 17 der Sporteltarordnung vom 25. April 1825 (Gesez-Samml. S. 129) dürfen unter anderem auch die städtisWen Behörden für ihre Amts- handlungen Gebühren, welhe ihnen nicht auf Grund besonderer Rechténormen zustehen, nur insofern erheben, als sie ein Recht dazu Fereits vor der Verkündigung dieser Tarordnung besessen haben.

In den Städten von Neuvorpommern und Rügen ift die Auf- bringung der Gemeindesteuern dur den § 5 des Geseßes vom 31. Mai 1853 (Geseß-Samml. S. 291) dem § 53 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 entsprechend geregelt, im übrigen aber soweit reichs- und landesrechtliwe Vorschriften niht bestchen der Autonomie überlassen. :

2) In den Stadtgemeinden der Provinzen Schleswig-Holstein, West- falen und Rheinland, des Regierungsbezirks Wiesbaden, soweit die Städte- ordnung vom 8. Juni 1891 gilt, und in der Stadt Frankfurt a. M. sind die Gemeindeabgaben im wesentlihen wie in den Stadtgemeinden der östlichen Provinzen geregelt; insbesondere decken sih die Bestim- mungen im S 52 der Städteordnung für die Provinz. Westfzalen vom 19. März 1856 (Geseßz-Samml. S. 237), im § 49 der Städte- ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gefeß- Samml. S. 406), im § 62 des Gemeindeverfassungögeseßes für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 (Geseß- Samml. S. 401), im § 72 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. Avril 1869 (Geseßz-Samml. S.-589) und im § 953 der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom s. Juni 1891 (Geseßz-Samml. S. 107) wegen des Aufbringens des communalen Steuerbedarfs durch Zuschläge zu den Staatssteuern und durch befondere Steuern fast wértlih mit dem § 53 der Städte- ordnung vom 30. Mai 1853. ä i :

3) In den Städten der Provinz Hannover ist die Aufbringung der Gemeindeabgaben dur die zum theil abgeänderten §S 13, 14, 16, 24/25, 114, 118 und 119 der dortigen revidirten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hann. Geseßz-Samml. S. 141), sodann vor- nehmllch durch das zu 1 agr geene Geseß vom 27. Juli 1885 und die dort bezeichneten reich8ge|eßlihen Bestimmungen geregelt. Gemäß § 119 a. a. D. follen „bei Anordnung und Umlegung der Gemeinde- abgaben angemessene Grundsäße befolgt“ und „bei Einführung neuer oder Veränderung bestehender Gemeindeabgaben“ soll die Genehmigung der Aufsicbtsbehörde nachgesucht werden.

4) Die Gemekndeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 (Kurh. Geseßz-Samml. S. 171) weist wegen der Deckung des Gemeindebedarfs in ihrem § 73 zunächst auf die Erhebung von Verbrauch8auflagen hin. Nach § 77 der Ge- meindeordnung kann eine Gemeindeumlage nur stattfinden, wenn die Verbrauchsauflagen zur Bestreitung der der Gemeinde obliegenden Ausgaben nicht ausreichen. Die Umlagen werden so lange nah dem hergebrahten Vertheilungsfuße erhoben, als derselbe niht durch Gefetz oder Ortsstatut abgeändert ist.

b._In den Landgemeinden.

1) In den Landgemeinden der östlichen Provinzen bildeten bis zum Erlaß der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (Geseßz- Samml. S. 233) die Vorschriften in den §8 37 bis 45 Theil Il Titel 7 des Allg. L.-R. und der zu a 1 |chon erwähnte § 13 des Gesetzes vom 30. Mai 1820, die grundlegenden Bestimmungen für die Aufbringung und Vertbeilung der Abgaben und Dienste. Gemäß § 43 a. a. D. follten die Gemeindeabgaben in der Regel nah dem Verhältnisse der landesherrlihen Steuern auf- gebraht und unangesessene Dorfeinwohner zu solchen Lasten, von welchen nur die angesessenen Wirthe Vortheil haben, nicht heran- gezogen werden. : :

Die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 hat die Gemeiude- abgaben in ihren 8S 10 bis 38 und was die communalen Ver- bände betrifft in ihrem § 137 geregelt. Die für ‘den vorliegenden Zweck wesentlichen Bestimmungen find folgende: ;

Den directen perfönlihen Gemeindeabgaben unterliegen alle

ersonen, welche in der Gemcinde ihren Wohnsiß haben, ferner die ctiengesellshaften 2c. nah Maßgabe des Geseßes- vom 27. Juli 1885, endli diejenigen Perscnea, auf welche die Vorschrift im § 8 des R Rehe vom 1. November 1867 in Anwendung gebracht wird. Geistliche, Volksschullehrer und Kirchendiener genießen jedo die leßteren nur unter bestimmter Vorauéseßung be- züglih ihres Dienfteinkommens Steucrbefreiung und wegen der Steuerbefreiungen der . Beamten, Militärpersonen 2. rer- weist die Gemeindeordnung auf das bestehende Reht. Den auf _ den Grundbesiß gelegten -Gemeindcabgaben sind die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücke und Gebäude

mit der Einshränkung unterworfen, daß die von der Staaisgrund- und Gebäudesteuer eiten Grundstücke nur nah Maßgeks der Cabinetéordre vom 8. Juni 1834 (Geseß-Samml. S. 87) berangezogen werden können. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer sind von Gemeindeauflägen befreit. Den vom Gewerbebetriebe zu „entrichtenden Gemeindeabgaben unterliegen die innerbalb des Gemeindebezirfs betriebenen stehenden Gewerbe. Wegen der Vermeidung von Doppelbesteuerung, wegen der Besteuerung der Beamten und Militärpersonen nimmt die Landgemeindeordnung auf die dieserhalb bestehenden Bestirnmungen Bezug.

Die Vertheilung der auf das Einkommeu gelegten directen Gemeindeabgaben darf nur durch Zuschläge zu der von den Gemeinde- angehörigen zu entrichtenden Staatéeinkommensteuer erfolgen, wobei- die Heranziehung von Gemeindeabgabenpflihtigen mit einem Ein- kommen von nit mehr als 900 Æ gleichfalls vorgesehen ist. Sonstige

* directe Gemeindeabgaben können nur als Zuschläge zu den Staatë-

steuern oder als bescndere Gemeindeabgaben vom Grundbesitz und- von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere directe Gemeindeabgaben nah dem Geseße vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund- und Gebäude- steuer sowie der Gewerbesteuer oder Einführung besonderer directer Gemeindeabgaben vom Grundbesiße und Gewerbebetriebe erhoben werden, und umgekehrt. Die Dectmziehlaia der einzelnen Steuer- gattungen nach verschicdenen Procentfäßen ist zulässig. Die Grund- und Gebäudesteiër sowie die drei oberjten Klafsen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeindebefteuerung mindestens mit der Hälfte und hêchstens mit dem vollen Betrage des- jenigen Procentfaßzes heranzuziehen, mit welhem die Staatscinkommen- steuer belastet wird.

Im übrigen verweist die Landgemeindeordnung wegen der Er- bebung indirecter Abgaben auf die Reichsgeseze und gestattet die Er- hebung von Gebühren für die Benußung der von der Gemeinde zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrihtungen und für die In- anspruhnahme von Leistungen seitens der Gemeinde.

Durch das Geseß vom *4. Juli 1892 (Geseßz-Samml. S. 147) find die Bestimmungen der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 auf die Provinz Schleswig-Holstein mit mebreren, bier jedo nicht in Betracht kommenden Abänderungen übertragen worden.

2) In den Landgemeinden der Provinz Westfalen und der Rhein- provinz find die Gemeindeabgaben im wesentlichen in derselben Weise geregelt, wie in den Stadtgemeinden diefer Provinzen (§S 2, 57, 59 bis 64 der Landgemeindecrdnung für Westfalen vom 19. März 1856, Geseß-Samml. S. 265; §§ 22, 28 bis 31 der- Gemeindeorduung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, Gesez-Samml. S. 523, und Artikel 7 des Gemeindeverfa}sungsgeseßes für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Geseß-Samiml. S. 435).

3) In den Landgemeinden der Provinz Hannover is in der Regel „das Beitragsverhältniß zu den gesammten directen Staats- steuern . . . . als Beitragsfuß auch für die Gemeindeabgaben und «Leistungen anzunehmen“, wobei indessen das besondere Interesse einzelner „Mitglieder oder Klassen von Mitgliedern an den Zwetten der Last* nicht unberücksichtigt bleiben fol. „Neue Confumtions- und Gewerbeabgaben sind in der Regel niht zugelassen“ (Bekanntmachung vom 28. April 1859, Hann. Gejeß-Samml. S. 409).

4) In den ehemals kurhessis&ten Landgemeinden gelten bezüglich der Gemeindeabgaktén dieselben Vorschriften, wie in den Stadtge- meinden dieses Lanoeëthbeils.

5) In den Landgemeinden des Regierungéþezirks Wiesbaden, sowie in den Städten desselben, in welchen die Städteordnung vom 8. Juni 1891 noh nit eingeführt ift, sind die directen Gemeinde- steuern gemäß den §S 35 f}. des Gemeindeverfassungsgeseßes vom 26. Juli 1854 (Nass. Verordnungsblatt S. 166) nah dem Maßstabe der Staatssteuern zu erheben. Reichen „mehr als 3 Simpel“ (etwa 609/06) directer Staatssteuern zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse E aus, fo soll eine anderweitig zu bestimmende Abgabe eingeführt werden.

6) In den vormals bayerischen Landestheilen find die Gemeinde- steuern in der Regel nah dem Maßstabe der Staatsgrund-, Gebäude- und Gewerbesteuer aufzubringen; jedo ift die Feststellung eines anderweitigen Vertheilungsmaßstabes dem Beschlusse der Gemeinde, vorbehaltlih der Genehmiding desselben im Aufsichtswege, “anheim-

eftellt (Artikel VI der Verordnung vom 22. Juli 1819, Bayer. Geseublatt S. 83 ff.). i E

() Die Gemeindeordnung für das Großherzogthum Hefsen vom 30. Juni 1821 (Großh. Hess. NReg.-Blatt Nr. 29 Artikel 76 ff.), welhe in Verbindung mit mehreren jüngeren, theils abändernden, theils ergänzenden gemeindeverfassungsrechtlichen Bestimmungen in den vormals Großherzoglih hbessishen Landestheilen noch in Geltung ift, spricht als Grundsatz aus, daß die Gemeindclasten nah dem Vortheile um- zulegen seien, welchen die Steuerpflihtigen von dem Zweck der Umlagen ge nießen und flassifizirt dementsprechend die Gemeindeausgaben in drei Ab- theilungen, je nachdem diefelben nur denjenigen zum Vortheile gereichen, welde an den Nutzungen des Gemeindevermögens theilnehmen, oder allen Gemeindecinwohnern oder außer den Gemeindeeinwobnern au den in der Gemeinde nur Begüterten (Forensen). Der Steuerbedarf der ersten Klasse wird nah der Größe der Genußtheile, derjenize der zweiten Klasse: wird auf die Gesammtheit der Ge1meindeeinwohner „nah Verhältniß ihrer gesammten Steuerpflichtigkeit“, derjenige der dritten Klasse wird auf die Einwohner und die Forensen „nah Ver- hältniß ihrer Steuerpflichtigkeit umgelegt“. „Unter Anderen“ gehören zu den Ausgaben der zweiten Klasse die Kosten der Bürgermeisterei- verwaltung, der Armenpflege, die Kosten der Herstellung und Unter- haltung des Ortspflasters, der Brunnen und Wasserleitungen im Orte 2.; zu denjenigen der dritten Klasse die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Communicationsfeldwege u. \. w._

Durch das Gesez vom 3. Mai 1858 (Großh. Hess. Neg.-Blatt S. 191) find mehrere Gemeindeausgaben, welhe nah dem Gesetz vom 30. Juni 1821 der zweiten Kla}je zugetheilt waren, der dritten Klasse überwiesen worden (die Kosten der Bürgermeistereiverwaltung, der Anlegung und Unterhaltung der Straßen und Brücken im Orte 2c.); im Zusammeuhange hiermit find die Bestimmungen wegen Deckung der Gemeindeausgaben dritter Klasse modificirt worden.

8) Die Gemeindeordnung für die Landdorfschaften im Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M. vom 12. August 1824 S Sa, Bd. 111 S. 263 Art. 62—76) und das Geseh,

etreffend die Einrichtung des Gemeindewesens in der ehemaligen

Landgrafschaft Hessen-Homburg, vom 9. Oktober 1849 (Regierungs- blatt Nr. 9 Art. 31 ff.) sind in ihren entsprehenden Bestimmungen denjenigen der vorerwähnten Großherzoglich hessischen Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 nachgebildet. ;

Um. die Reformbedürftigkeit des bestehenden Rechts darzulegen, prüft die „Begründung“ zunächst die Frage, wie sich dieses Ret in der. Ausführung gestaltet hat. Sie verweist dabei auf eine als Anlage beigegebene Nachweisung der Soll-Einnahmen und -Auë-

aben sämmtlicher preußischen Stadtgemeinden von mehr ais 10 000 Eimwokineni für das Rechnungsjahr 1891/92, sowie auf eine eben- solche Nachweisung von 421 Stadtgemeinden unter 10 000 Einwohnern, ferner auf eine ebensolche Nachweisung von 967 als typisc aus- ewäblten Landgemeinden. Weiter wird auf einé “Nachweisung der heilnabme der Land- und Stadtgemeinden von Verbrauchssteuern im Etatsjahre 1890/91 Bezug genommen. l :

Die Nachweisungen ergeben, daß der Bedarf an directen Ge- meindeabgab.en fast in jeder Stadtgemeinde vorzugsweise durch die Heranziehung der Einkommensteuer gedeckt worden ist. Jn 38 von den 205 Stadtgemeinden (über 10000 Einwohner) sind neben den Personalsteuern Realsteuern überhaupt niht erhoben worden. In diesen Gemeinden wurden im ganzen 16729890 Æ Realfsteuern, dagegen 103 917 501 G Personalsteuern erhoben; das Verhältniß der ersteren zur leßteren gestaltete sih somit wie 1 zu 6,22. Jm einzelnen wurden erboben : : :

in Berlin: im ganzen 35 849 897 4 Gemeindesteuern, hiervon 82,08 9/6 an Personal- und 15,33 °%/ an Realsteuern; x

in-Breslau: im. ganzen 5 307209 Æ, hiervon 59,22 9% an

Personal- und 11,09 % an Realsteuern ;

-

# in Köln: im ganzen 4 977 100 4, hiervon 85,12 % an Personal- und 13,81 9% an Realsteuern; S : in Frankfurta. M.: 6087 500 #4, hiervon 93,64 9% an Per- sonal- und 5,50 9% an Realsteuern ; in Magdeburg: 3146218 Æ, hiervon 84,83 Yo an Personal- und 8,34 %/6 an Realîteuern. Zieht man weiterhin die Ausgaben und Einnahmen für Ver- kfebrSanlagen in Betracht und vergleiht diese mit der Einnahme aus den Realsteuern, so ergiebt si, daß von dem Gesammtbetrage der Ausgaben, für Verkehréanlagen = 41 897 154 Æ durhch Neal- steuern nur 16 729 890 A = 39,93 9% gedeckt wurden. Nicht ganz aber annähernd zu denselben Beobachtungen führt eine Prüfung dec Einnahmen der Stadtgemeinden unter 10000Ein- wohnern. Läßt man hier die besonderen directen Steuern außer Betracht, so ergiebt sich, daß durchscnittlih die Gewerbesteuer nur mit 27,49%, die Gebäudesteuer nur mit 66,51 %, die Grundsteuer nur mit 67,70 9/6, dagegen die Klassen- und klassificirte Einkommensteuer mit 151,92 % Zuschlägen belastet wurde. Im. gsæzen wurden in diesen Städten erßoben an Gemeindeabgaben 13 544271 Æ; hiervon 75,73 9% durch Perfonalsteuern und 19,22 9% durch Realsteuern. Etwas anders ift das Ergebniß der Ermittelung über das Ver- hältniß der Gemeindeabgaben zu Perfonal- und Realsteuern in den Landgemeinden. Hier wurde durchshnittlih diz Gewerbesteuer mit 43,80 9%, die Gebäudesteuer mit 80,82 9/6, die Grundfteuer mit 85,72 °/9 und die Klafsen- und klassificirte Einkommensteuer mit 93,86 9% Zu- {lägen zu den Staatssteuern herangezogen. Im ganzen gestaltete sich das Verktältniß hier folgendermaßen: Die Gemeindeabgaben be- liefen sich auf 7 603 847 4; hiervon wurden dur Personalsteuern 61,889%/o, dur Realsteuern 35,09 9/6 aufgebracht.

„Hiernach findet die in der „Denkschrift“ zum Ausdruck gebrachte Meinung, daß die Gemeinden ihren Steuerbedarf aus\(hließlich oder zum größten Theil durch Einkommensteuern (Zuschläge zur staatlichen Cinkommenstezuez oder besondere communale Einkommensteuer) auf- bringen, ihre volle Bestätigung. Daß diese Art der communalen Besteuerung eine ungerechte und unbillige Belastung des Arbeits- einfommens sowie des Besißeinkommens darstellt, if in der „Denkschrift“ näher ausgeführt; es empfiehlt fich daher die Aufhebung der staatlichen Ertragssteuern, um hiermit den Ge- meinden die stärkere Auéënußung derjenigen Steuerguellen zu eröffnen, deren sie für die richtige Ausgestaltung ihres Steuerwesens in erster Linie bedürfen. Das angestrebte Ziel kann aber niht ohne eine gleichzeitige Abänderung des befitehenden Communalfsteuer- rechts erreiht werden. In dieser Beziehung beißt es in der „Be- gründung“ weiter :

Wie si aus der Darstellung des bestehenden Rechts ergiebt, hat nur die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 es zum Ausdruck ge- braht, daß communale Einkommensteuern niht ohne gleichzeitige Heranziehung von communalen Realsteuern erhoben tverden dürfen. Den bisherigen Verfafsungsgeseßen für -die Stadtgemeinden, welche leßtere in’ dieser Beziehung vornehmlich in Betracht kommen, ift dieser Grundsaß fremd; insbesondere beshränft fihch die Städte- ordnung vom 30. Mai 1853 in ihrem § 53 darauf, die Genehmi- gung der Aufsihtsbehörde für den Fall zu erfordern, daß die Zu- {läge zu den Staatssteuern niht nach gleihen Säßen auf diese Steuern vertheilt werden, und dieselbe Beschränkung ist allen den- jenigen Gemeindeverfafsungsgeseßen eigen, welche in den das communale Steuerrecht betreffenden Bestinunungen der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nachgebildet sind. Daß dieser Vorbehalt nicht genügt, zeigt die Entwickelung, welche das communale Steuerwefe wenigstens

“in den Stadtgemeinden genommen hat. Die Neuregelung des Com-

munalfteuerrehts wird fomit an die beregte Vorschrift der Land- emeindeorèdnung vom 3. Juli 1891 anzuknüpfen, hierbei jedoch zu erüdsichtigen haben, daß mit der Verzichtleistung des Staats auf dic von ihm bisher erßöéenen Realsteuern die Heranziehung dieser Steuern zur Deckung des Steuerbedarfs der Gemeinden sih in weiterem Um- fange ermögliht, als dies bei Erlaß der Landgemeindeordnung an- gângig war.

Um dem angestrebten Ziele möglichs nahe zu kommen, wird weiterhin aber auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß alle Objecte, welche sih zu einer communalen Besteuerung eignen, zu diesem Be- hufe au erfaßt werden.

Nach dem bestehenden Rechte können die Gemeinden communale Nealsteuern entweder mittels Zuschlägen zu den ftaatlihen Real- teuern oder mittels besonderer directer Steuern erheben. Bisher find die communalen RNealsteuern hauptsächlih durch Zuschläge zu den staatlihen Ertragsfteuern aufgebraht worden. Wird es auch unter anderem zu den Aufgaben einer Neuregelung des beftehenden Rechts gehören, die Einführung besonderer Realsteuern in allen dazu geeigneten Fällen zu erleihtern, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, namentli in den Éleineren, an dem Systeme der Zuschläge bis auf weiteres wird festgehalten werden. In solchem Falle :entzichen sich aber alle diejenigen Objecte der Besteuerung, welche der staatlichen Ertragsbesteuerung bisher nicht unterworfen gewesen find und nach Durchführung der geplanten Reform der Staatssteuern in Zukunft unm fo weniger unterworfen sein fönnen. Das bestehende Communal- steuerrecht bedarf taher ciner Ergänzung, inhalis deren die Veran- lagung der staztlichen Ertragssteuern auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude und Gewerbebctriebe ausgedehnt wird, welche von der ent- sprechenden Staatssteuer frei geblieben, jedoch der Communalsteuer- vflicht zu unterwerfen sind. :

Was die indirecten Gemeindeabgaben anbetrifft, so er- giebt sich aus den angestellten Ermittelungen, daß von den 205 Stadtgemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern nur 54 Städte indirecte Gemeinveabgaben erhoben baben und von dem Sollauffommen dieser Städte aus der Communalbesteuerung, von 127 904 601 auf das Sollaufkommen an indirecten Gemeinde- abgaben nur 5 984 181 Æ oder 4,69 % entfallen sind. Von den 421 Städten unter 10000 Einwohnern baben nur 102 indirecte Gemeindeabgaben erhoben; das Gefsammtaufkommen dieser Gemeinden betrug 13 544 171 M, wovon uur 504723 Æ, d. h. 3,73 9/9 auf in- directe Gemeindeabgaben entfallen sind. Von den 967 Land- gemeinden hatten nur 188 indirecte Abgaben: von deren Gesammt- auffommen im Betrage von 7 603 847 A entfielen auf indirecte Ab- gaben nur 167571 Æ, d. h. 2,20 9%.

Hinsichtlih der Getränkesteuern insbesondere ergiebt \sich, daß Bier- und Malzsteuer in Oftpreußen nur in 2 Städten, in Westpreußen nur in 3 Städten, in Pommern nur in 2 Städten, in der Provinz Posen nur in 7 Städten, in Schlesien nur in 3 Städten, in der Provinz Brandenburg nur in 2 Städten, in der Provinz Sachsen in 28 Städten, in der

rovinz Schleswig-Holstein nur auf der Insel Helgoland, in der ie Hannover in 5 Städten, in der Rheinprovinz nur in

3 Städten, Va in der Provinz Westfalen überhaupt nicht erhoben

worden sind. Im Umfange der Monarchie belief sih der Ertrag der Bierabgaben nur auf netto 1196 325,83 46 oder 0,57 #4 pro Kopf der besteuerten Bevölkerung, derjenige der Malzabgaben nur auf netto 531 405,89 M oder 0,66 S pro Kopf dec besteuerten Bevölkerung. Der Ertrag der Wein- und der Branntweinsteuer war nur gering; ersterer betrug im ganzen 129 551 Æ oder 0,75 Æ pro Kopf, leßterer 590 629,86 # oder 0,69 A pro Kopf. Es hängt dies u. a. mit den Bestimmungen im Artikel 5 § 7 des Zellvereinsver- trages vom 8. Juli 1867 zusammen, wona eine Abgae voin Weine nur in denjenigen Theilen des Zollvereins zulässig ift, welhe zu den eigentlihen Weinländern gehören, also, was Preußen betrifft, nah dem Zollvereinsvertrage vom 16. Mai 1865 nur in denjenigen Landestheilen, wel ehemals zum Großherzogthum ee und zum Herzogthum Naffau gehörten, und wonach weiterhin die Erhebung von Brauntweinabgabea nur in den- jenigen Gemeinden gestattet ift, in welchen fie entweder beim Abs{luß des Vertrags bereits stattfand oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann. Sodann aber bleibt, was den Grtrag der Getränkesteuern überhaupt betrifft, zu berücksichtigen, daß diefe Stegern gemäß Art. 5 § 7 a. a. O. au „in Absicht ihres Betrages* erbeb-

lichen Beschräntungen unterliegen.