1892 / 277 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

die erhöhte Heranziehung zur Kreissteuer und namen munalsteuergeseßes. die der Abg. von Zedliß

Durch die Vermögenss\teuer werde ershuldete Grundbesißer durch den die erhöhten uene vielleiht auch der

zweitens durch den Commun sei auch nu aufgestellt h

tere Bestimmung zu treffen, daß durch teuern den Gemeinden e ih ausdrüdcklich gegen ausgesprochen, erweisung“

Aenderung die Absicht, eine wei

steuergeseßgebung alsteuern infolge des neuen Com

iese beid diese beiden Lie Mednuna,

Minister hab ntrag des Grafen des Wortes „Ue dieser Steuern fordern wollte. teten Höhe des Mehrertrages der en werden, daß die Aufhebung Im vorigen J höher als etwa 20 Millionen der Mehrzahl habe zwischen Nun sei dem § 82 damals sollten ungefähr 10 bis 20 Beseitigung der Grund- und beziehungsweise

die Communalf überwiesen wür einen dort angemeldeten welcher dur communale Ebensowenig könne aus der unerwar Einkommensteuer die Folgerung gezo der Grund- und Gebäudesteuer erfolgen sei dieser Mehrertrag von Vermögen Ho t worden. Die Schäßung illionen Mark geshwankt. die Bedeutung beigelegt worden, Millionen verwendet werden zu etner als Staatssteuer, communale

r zum theil richtig; e, stimme nicht ganz. von dem Betrage, den der unv 1 Steuerlaß erhalte, etwa der vierte Theil ab e der Aufhebung der lex älfte behalte er jedenfalls. Der zur ißer habe nur den achten Theil für eil für die erhöhte Kreisfteuer abzug och höher Verschul dete no Communallasten infolge des neuen haus verschieden in den ei Höhe der betreffenden communalen Wie sie also wirken werde, das lasse sch lle Gemeinden gleichmäßig feststellen. 8wegs etwa das Programm, Guneist aufgestellt habe, ver- t erhalte neben der Einkommensteuer noch e doch den Charakter einer Ob tf: ollten neben den Realsteuern noch a1 Unmöglich sei aber denn diese würden in

vierte Theil, chuldete Grundb teuer, den ahten T also drei Viertel, der n erhöhte Heranziehung zu den Communalsteuergeseßes meinden je nach der und der Ärt ihrer Deckung. seines Erachtens nicht für a) Steuerreform werde Ü welches vor langen Jahren Denn der Sta die Vermögenssteuer, wel ie Gemeinden l ) Einkommensteuer angewiesen fein. Gutsbezirken, ie neue Steuerreform dieser Zuwendung eines besonderen wiederum der agraris sten Bedenken gegen diese wirkung auf das gesammte öffentliche en Wahlrechts zum Abgeord- Er möchte hier an- dem Jahre 1879. In der Staat nie gänzli auf die önne, denn sie liefere eine {wer Einnahmen des Staats einerseits die öffentlichen Rechtsverhältnisse. e er sih seines Interesses an er könne höchstens die Hälfte ührungen seien entnommen aus g. Alexander Meyer erstattet ck der einstimmigen Anschauung eder aus dem Centrum und heute im Abgeordnetenhause Motive diese Worte aufgenommen, Staatsregierung diese Anschauung theile, Unterschrift des Grafen zu Culenbur denten. Er (Redner) stehe noch Í die Veranlagung der Grundsteuer in vom Staat geschehen müsse, sei auch nerkannt, und damit suche man si hinweg- che die Aufhebung dieser Steuer für das besonders in Betreff des Wahlrechts n die Verhältnisse so, daß eigent- ngen verknüpfte Ver- unft weder der Staat

gen müsse. Mark ge\hä

Bedürfnisse

Gebäudesteuer weisung an stelle, daß der Mehrertrag trage, so sei das seine nun 62 Millionen Mar L Theil durch eine neue Steuer aufbringe Gebäudesteuer, Gewerbesteuer Er meine, viel näher liege unerwarteten Höhe des Mehrertra Theil abzweigen folle, um andere anerkannt und von der Stlc drücklih hervorgehoben fei, vielleiht 10 Millionen und mittleren des Volks\hulwesens verwenden ause viel Anklang finden würde, sei ie Staatsregierung würde sich t ablehnend verhalten fönnen. es Volks\chulgeseßes die Staats- ausdrücklih damit einverstanden von dem Mehrertrage der Ein n sollten, um die Durchführung fönne also die Nothwendigkeit des 8 82 des Einkommensteuergefeßes noch Mehrertrages der Einkommensteuer ge- rwägung der Vorzüge und rage in Betracht : t fei in den Motiven ausge- benso wenig feststehe, wie erden solle. verstanden.

jeßt heraus- mehr als 40 Millionen Mark b chtens fein Grund dafür, daß man f weiter verwenden und sie zum größeren n müsse, damit die Grund- und vollständig aufgehoben werde. do die Erwägung, ob es der Einkommen i aatlihe Bedürfnisse, deren Dring- Staatsregierung und Landes- zu beseitigen,

brigens feine der Abg. von

Zuschläge zur eine solche Compensaticn bei den ibren Communallasten [ Weise neu belastet, und în

die Gutsbezirke Charakter dieser Reform. Vorlagen bestände Leben, namentlich netenhause und zu knüpfen an die Co Begründung derselb Grund- und Gebäudest richte zu vermissende Grundlage für die und andererseits in z ] Indem der Staat darauf verzichte, begeb der Verwaltung dieser beiden Steuern den Gemeinden überweisen. Diese Aus dem Commissionsberiht, den der Ab habe; die Worte enthiel: en Commissi t onservativen zum theil säßen. Gr habe als Verfas mit der Bemerkung, daß und die Serra W trage die jeßigen Herrn Le diesem Standpunkt. den Communen auch ferner den Motiven ganz ausdrücklicha zuhelfen über die Wirkungen, wel esammte öffentlihe Leben und bes. aben werde. Z. B. lägen in Berli li eine mit erheblihen Kosten und reten Sinn habe, d ) de Gebäudesteuern erheben wollten. Die ganze V dem Papier.

man bei dieser steuer nicht einen

lihfeit längst vertretung aus

und ob man nit O1 L n in ihrer

bezüglih des politis

und zur Aufbesserung den Communalverbänden

solle. Ob der Plan in diefem ihm allerdings zweifelhaft. folhen Plane gegenüber nih innere daran, daß bei der Vorlegung d und der Finanz-Minister fi

erflärt hätten, daß 9 Millionen Ma Fommenfsteuer dazu verwendet werde dieses Gesetzes zu ermöglichen. ganzen Planes weder auf den auf die unerwartete Höhe des ütt werden. Nachtheile des

mmunalsteuervorlage aus en heiße es, da euer verzichten

lten den Ausdru

Nun komme bei der on, deren Mitgli

lanes zunächst die

weisung oder Erlaß ? Mit vollem Ne egriff der Ueberweisung e l lde communalen Verbände überwiesen w sung hätten eben Verschiedene verschiedene Die Auffassung sei früher allgemein dahin gegangen, da nah Ueberweisung der Steuer diese na erheben folle. Jeßt w 5 meinden erhielten nur das Recht, die Steuerza Den charakteristishen Unters

drückt, daß der B

Unter Ueberwei Id e Minister-Präsi

chlagen und hoben und die Ge- ler ihrerseits heran- ied zwischen dieser Ueber- er dahin präcisiren : Staat auf die bisherigen Einnahmen an sung unmittelbar direct zu Gunsten der lnen Steuerpflichtigen erhielten nur ch die Ermäßigung der Communallasten. theil unmittelbar und direct den ein- det ; die Gemeinden erhielten bei dem Vortheil, daß sie in der Lage seien, nsiten in höherem Maße zu ihren comm Nun vermöge er nicht zu erkennen, daß Als Nachtheil der werde eine Begün- d der wohlhabenden Landestheile Städten und oorboden herbeigeführt. Das sei aber wenn man den Erlaß als die Eröffnung neuer Steuer- e, so treffe dies für die Aufhebung Von den 96 Millionen, besteuer erlassen werden, auf Breslau 14/5, auf Köln fast über 1 Million entfallen. reisen der Provinzen , in dem Kreise den östlihen Landes-

/ ch wie vor vera ürden die Steuern aufge

beiden Fällen verzichte der Steuern bei der Ueberwei communalen Verbände ; mittelbar einen Vortheil dur Bei dem Erlaß werde der Vor zelnen Steuerpflichtigen zugewen Erlaß nur dadurch indirect einen die steuerpflihtigen Ce Lasten heranzuziehen.

Erlaß Vortheile habe vor der Üeberweisun Ueberweisung sei ausgeführt w -\tigung der großen Städte un mit ertragreihem Boden gegenüb den Kreisen mit Sand- und M

anlagung keinen noch die Gemein anlagung stehe also in Zukunft nur auf anlagung der Gebäudesteuer, niemand entschieden haben, Jahresfrist diese Steuer in Wegfall komme. Grund- und Gebäudesteuer seien verschiedene fnüpft worden. Ob dadurch geholfen wer „entrihtet“ das Wort „veranlagt“ ge aber diese es Wahlrechts in Staat und Gemeinden ga folge für ihn, daß ganz unbeding Steuerreform und gleichzeitig Landtag und die Communalverbä eine solche sei die Steuerreform, annehmbar. Daß die Formel sei in den Motiven anerkannt. Was aber n sondert von dem Steuerreformgeseß behan stande komme? Dann trete, wie der ganz zutreffend hervorgehoben habe, politishen Rechte des Gewerbetreibenden Vermögenssteuer eine

Dann könnte also diese \prochen plutokratische

Für die Ver- vollzogen werde, würde \ih ätte, daß innerhalb

An die Bezahlung der Rechte und Pflichten ge- die Stelle des Wortes möchte er eine MRevi-

welche jeßt wenn er gewußt h

seßt werde, Formel für t als integrirender Bestandtheil der felben ein Wah nde erlassen werden wvie sie sich auch gestalten möge, un- r die Wahl zum Abgeordnetenhause un, wenn das delt werde

quellen für die Gemeinden bezei der Grund- und Gebäudesteuer ebenfalls zu. welche an Grund-, Gebäude- und Gewer würden auf Berlin 10} Millionen, auf Frankfurt a. M. j ge beliefen fih in wohlhabenden K , Hannover, Schleswig-Holstein auf dt fogar auf 8 A pro Kopf, in

nicht passe, 14 Millionen, Wahlgeseß ge und nicht zu

des Grund- udebesißers und

ein und im Gegensaß dazu infolge der Steigerung der Rechte des mobilen Kapitals. Steuerreform für die Wahlen eine ausge- Viel \{limmer aber stehe Sie kämen nicht en Zahl alljährlich vor. ier folle den Grundbesißern und r, ihre erhöhten Ansaß gebracht und Gebäude- auf der das

als welhe man Euphemismus. neinden und den Kreisen, Kreisen bringe sie zunächst

Also sei die Eröffnung neuer Steuerquellen, diesen Erlaß bezeichne, Was bringe die neue Steuerreform den G überhaupt den Communalverbänden? Den t erlust der bisherigen Ueberweisun llen durh die Aufhebung der lex M drei Jahre habe diese mehr als 50 Millionen werde nah den Handelsverträgen und in rnte seines Crahtens mit 30 Millionen zu niedrig veranschlagt. formplan den Gemeinden? Zunächst einen Verlust an Einnahmen für die Erhebung on 2 800 000 Æ und sodann sichere he Mehrbelastung, eine hohe B sten durch die Aussicht auf die un- \fämmtlicher directen Staats- der Domänenrenten und quellen bringe

seines Erachtens ein Sl inwirkung haben.

t den Wahlen zu den Communalverbänden. alle fünf Jahre, sondern in einer gr solle die Formel Anwendu Gewerbetreibenden nicht Communalsteuern, die

einen vollstän Getreide- und Durchschnitt der leßten betragen, und dieser Betra Berücksichtigung der guten ; mit 24 bis 25 Millionen jedenfalls

ß ihre Einkommensteue neue Vermögensfsteuer in

werden, sondern auch noch die fingirte bisherige Grund- eines Erachtens, die ganze Grundlage, Diese gehe davon aus, daß der nach dem Umfange der Damit würde es aber in directem den Umfang des Wahlrechts nicht be- d bezahle, sondern nach denen, die ihm er- æönne wohl der agrarische Charakter rede gestellt werden. ese, welches diese Verschiebung der politischen ine sehr unerwünshte Wirkung werde die neue ührung wichtiger Bestim-

Das heiße \ Dreiklassenwahlsystem beruhe, zerstören. Umfang dèr politischen Rechte bestimmt Leistung zu den öffentlichen Last Widerspruch stehen, wenn man messe na den Steuern, die jeman Nach dieser orm in keiner Weise in A

sehr mäßig, Was bringe der Steuerre directen und unmittelbaren der Grund- und Gebäudesteuer v Aussicht auf eine neue und erhebli lastung mit Mühewaltung und Ko entgeltlihe Uebertragung der Erhebun ern mit Einshluß der Vermögen der Rentenbankrenten.

werden folle

i Vorbedingung also sei ein Wah Nechte vermeide. Steuerreform auch haben auf die Aus Landgemeindeordnung. den Gutsbezirken als folhen besondere Vortheile erwüchsen, es ganz natürlih, daß dadurch die Auflösung leistungs- : die Vereinigung von im Gemenge liegenden Gutsbezirken und Landgemeinden wesentlich erschwert werde. es werde bierzu fast nie mehr die Zustimmung der Gutsbesißer zu er- Behörden würden auch daran gehen, den Gutsbezirksinhabern durch Auf besondere Nachtheile zuzufügen. Behr den halben Maßregeln den Vorzug geben. habe ja vielleiht zu unwirthschaftlihen Ausgaben Anla sie nicht ohne weiteres a

todtzuschlagen

Eine Eröffnung neuer Steuer dem weitaus größten Theile des Landes bereits die Gemeinden die Befugniß, Grund-, Gebäude- zu belasten und an Stelle der Zu- Grund- und Gebäudebesiy und Ge- ihtsbehörden zu erheben. Eine lso damit nit herbeigeführt, chtung gestalte. Aller- dem dieser Erlaß be-

Gewerbesteuer mit Zuschlägen \hläge besondere Steuern von d werbebetrieb mit Zustimmung der Aufs Steuerquellen werde a e Befugniß zu einer Verpfli je einen indirecten Vortheil, in e Quellen reihliher und ergiebiger flössen. Einen un- d directen Vortheil hätten von dem Erlaß die Grund- nd die Gewerbetreibenden. ob eine solhe Entlastung der leßteren t der Tendenz der Soccialreform im

Eröffnung neuer unfähiger, zersplitterter, daß man die dings hätten

wirke, daß dies mittelbaren und | besißer, die Gebäudebesißer u ihm nicht ganz unbedenklich,

nicht in Widerspruch stehe mi Reiche und mit dem Beginn der Steuerreform in Einkommensteuergeseß habe bei der Aus wie er im Gegensa

sehr viel weniger leiht ebung des Gutsbezirks alb mit dem Grafen

langen sein. Er möchte des

gegeben. Aber deswegen brauhe man

: sie” nit in eine Besserungsanstalt bringe, öhe der Ueberweisungen geseßlich festlege, wenn man émaßstab, namentlih na C rtheilung auf Gutsbezirke und Landgemeinden vornähme, so würden die ärmeren Kreise gewiß viel besser da Er komme nun zur Vermögenésteuer, die der èce de résistance bezei iderstand bei einem Th Diese Vermögenéstener werde, einer ziemlich gewihtigen Mehrbelastung über dem unfundirten führen. Aber er glaube,

gestaltung der Tarife die Ab- ( ( ß zu dem Abg. Richter an- ch im wesentlihen den Erfolg gehabt, die

zu entlasten und die öffentlichen Lasten Schultern der wohlhabenden Kreise zu legen. euer fomme in der Regel den Wohlhabenden ande ngesessenen im Gegen- en meist die Wohlhabenden. Aehnlich lie bäudebesitern gegenüber der größeren Za Angewiesenen. Die Großkapitalisten

ällen Gewerbe- hier um die Aus-

sicht verfolgt und, nehmen mödhte,

minder Wohlhabenden vorzugsweise auf die

rlaß der Grundft fu Ge, al res fe zu den Nichtangesessen gh der Stadt ba den Ge der auf ihr Arbeitseinkommen seien fast immer auch

| sie brauchbar werden. Wenn man die einen anderen

mit obligatorischer Untert

der Kopfzahl,

atten Lande seien die Finanz-Minister als net habe, denn hier finde er ja auch j derjenigen, die fonst mit ihm gingen. i Hausbesißer und in vielen treibende. Nun werde gesagt: es handele sich ja ung eines früheren Unrehts, um die Beseitigung einer bish enden Steuerverschiedenheit. Das sei richtig, aber nur zum | dasselbe Zie den der Abg. von Jagow vor

Erbschaftssteuer, welhe auch na

chlagen habe, auf dem Wege der l uh anderer Richtung hin den Allerdings sei die Vermögenssteuer weit ergiebiger und u entwicklungsfähig ; Hundert statt rtrag dieser Steuer, eändert zu teuer habe

j Zeit in unveränderlihem Betrag erhobene Grundsteuer diese thatsählich den Charakter einer Rente angenommen bei Erbgang u. \. w. werde der Steuer zum vollen oder doh fast zum vollen Betr 6 Die Aufhebung dieser Steuer bedeute für den nit bloß eine Ermäßigung seiner laufenden Steuerausg ttelbaren directen Vermögenszuwahs. Das sei

ar nit der Fall, und

ehandlung dieser drei iergegen werde beha svortheil, fondern ie Vermögenssteuer,

weit entwickelungsfähiger, ab brauche nur X vom Tausend, dann ohne daß irgend eine an werden brauche: sehr erhebliche Schwierig in die Privatverhältnisse 1851 verboten gewesen, werde dur eboten und vermehrt. Wenn ausgeführt werde, i nothwendig zu einer rationellen

Wort zu ändern, abe man den zehnfachen dere Bestimmung ‘dieses Gesetzes ch die Veranlagung zur V keiten. Das tiefere und lästige Eindringen fei durch das Einkonmmensteuergeseß von ch das Gefeß von 1891 gestattet Entw Vermögenssteuer

apitalwert ein einziges

Bei Verkauf, age in Anschlag

aben, sond éinen unmi Gebäudesteuer weniger, bei der Gewerbesteuer darin liege, ungeachtet der Steuern doch ein a die Grundbesißer b

leihmäßigen

ielten ja nicht diesen

er werde ihnen wieder abgenommen einmal durch estaltung des Einkommen-

feiéesyfiems behufs ftärkerer Heranziehung Ein- ommens, dann verstehe er nes weshalb man den inden und den Communalverbänden die Erhebung einer solhen Vermögenssteuer vollständig untersagen wolle, weshalb man sie nöthigen wolle, in irrationeller Weise die Einkommensteuer zu erheben. Die Hauptfache bei dieser Steuer sei doch wohl ein fiscalischer weck, die Stärkung der Cme des Staats. Es sei doh bedenklich, eine folche Steuer einzuführen mit einem Jahresertrage von 35 Millionen lediglich zu dem Zwet, sichere und stabile Einnahmen des Staats aufzuheben zu einer Zeit, wo man mit einem sta:ken und einem sih voraus- habe noch fsteigernden Deficit in Preußen zu rechnen

abe, wo durh die Umgestaltung im Reih die Finanz- age der einzelnen Bundesstaaten erheblich beeinflußt werde, wo viele Aufgaben cultureller Art aus Mangel an Mitteln nicht gelöst werden könnten. Zu dem Entwurf eines Communalsteuergeseßzes nehme er eine wesentlich andere Stellung ein. Er halte die Fassung einzelner Bestimmungen auch nit für eine besonders glücklihe, abec im großen und ganzen stehe er diesem Geseßentwurf weit sympathifcher gegenüber. Der Haupttheil der Bestimmungen sei der Landgemeinde- ordnung entnommen, namentlich das ganz richtige Princip, daß dur das Gesetz ein bestimmtes Gebiet abgegrenzt und innerhalb dessen die Gemeinden autonom seien, daß in gewissen Fällen diese Grenzen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde überschritten werden fönnten, und für den Fall, daß fein Gemeindebes{luß F stande fomme, die Regelung nah Geseß playgreife. uch was in diesem Geseß enthalten sei, sei im ganzen und großen zweckmäßig. Er (Redner) sei einverstanden insbesondere mit der Zu- lassung*der Einführung von communalen Gebühren und Verwaltungs- abgaben und von erhôhtèn Schlachthausgebühren in so mäßigem Be- trage, S: dadurch die Fleischpreise nicht Ee würden, endli mit der Einführung des Abzugsrechtes für die Actionäre u. |. w. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Er hätte jedoch gewünscht, daß die Staatsregierung diese Doppelbesteuerung durch Einbringung einer Novelle zum E auch dort beseitigt hätte. Er habe nur einzuwenden ein Zuviel an Staatsaufsiht und zwei Zuwenig an Bestimmungen über das Communal- steuerprivileguum der Beamten und über die Contingentirung der Kreissteuern. Für gänzlich unzulässig und für einen flagranten Eingriff in die berechtigte Autonomie der Gemeinden erahte er die Bestimmungen in den vier leßten Absäten des § 62, besonders folgenden Passus: „Wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebührenbeiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten bestehen, welhe den Vorschriften oder den Besteuerungsgrundsäßen des Gesetzes zuwiderlaufen, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, deren Abänt erung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen“. Diese Zwangsetatisirung von Gemeindeeinnahmen, diese Octroyirung von Gebühren und Beiträgen, directen und indirecten Steuern gegen den Willen der Gemeinden halte er nicht für rihtig. Der Ober-Präsident von Berlin fönnte ja ein- mal zu der Auffassung kommen, in Berlin prävalirten zu fehr die Communalsteuern. Der Etat werde nah Abschaffung der Mieths- steuer, durch Einführung einer Baumaterialiensteuer und Verdoppelung der Kanalisationsabgabe gedeckt werden. Dann müßte die Gemeinde beim Ober-Verwaltungsgericht dagegen Klage führen. So wäre au ¿. B. die Einführung der Biersteuer in Spandau, die dem Magistrat so viel Mühe mache, einfah im Handumdrehen zu decretiren durdy eine Verfügung des Regierungs-Präsidenten von Potsdam. Er halte ja die Biersteuer in Spandau an sih für zweckmäßig, aber zu einem Zwang auf die Gemeindevertretung würde er nicht die Hand bieten. Diese Bestimmung müßte also jedenfalls gestrichen werden. Dagegen fehle genügende Aufklärung bezüglich der Bestimmungen über die Steuerprivilegien der Beamten. Wenn man damit warten wolle bis zur vollständigen Durchführung. der angefangenen Aufbesserung der Beamtenbesoldungen, fo liege dieser Zeitpunkt in sehr ungewisser Ferne. Er meine, mit der Einführung. der Declaration bei der Einkommensteuer, und wenn noch eine neue Steuer wesentliß zum ortbestehen derselben eingeführt werde, sei doh ein wésentlihes oment, welches für das Beamtensteuer- privilegium angeführt worden, in Fortfall gekommen, und man könnte wenigstens hier eine andere Regelung einführen. Er vermisse auch eine Bestimmung über die obligatorishe Contingentirung der Kreissteuern. Die Communalsteuerreform helfe nichts, wenn daneben nicht die Kreis- und Schulsteuern geregelt würden. Er habe nun die wesentlichsten Gründe dargelegt, welhe es ihm unmöglich machten, sih mit dem ganzen Steuersystem der Regierung einverstanden zu erklären und seinerseits die Verantwortung für das- selbe zu übernehmen. Wenn er eine Reihe von Abänderungsvorschlägen angedeutet habe, so verwahre er sich doch auédrücklih dagegen, als ob er dem Plan der Regierung seinerseits ein bestimmtes positives Segen pregramo entgegenstellen wollte. Das sei niht Sache einés einzelnen

bgeordneten, auch nicht des Abgeordnetenhauses als folchem. Für so wichtige Geseße müsse der Regierung stets die vollste Initiative bleiben. Solche Geseße könnten nur vom Finanz-Ministerium unter Mitwirkung der übrigen betheiligten Ministerien ausgearbeitet werden; für den ein- zelnen Abgeordneten sei es geradezu unmöglich, nah dieser Richtung hin besondere Vorschläge zu machen. Es sei feine gerechte Forderung, wenn von jedem, der eine Kritik dieser Geseße ausübe, bestimmte Gegenvorschläge verlangt würden. Es sei ihm deshalb auch zwetifel- haft, ob es gelingen werde, in der Commission dem Geseh eine Ge- stalt zu geben, welche feine Bedenken bejeitige. Und follte das au gesehen, so würde er feine Zustimmung dazu immer, davon g machen, daß gleichzeitig und als integrirender Be- standtheil dieser Reformgesege ein Wahlgesey für die Wahlen zum Landtag und für die Communalwahlen erlassen werde, das die Wirkungen der Steuerreform paralysire. Es sei wünschenswerth, die Steuerreform möglihst bald zum Abschluß zu bringen, um dem § 82 des Einkommensteuergeseßes damit gerecht zu werden, und er würde sich freuen, wenn die Reform noch in diefer Session

zu stande käme; aber lieber eine Dn, um ein oder zwei Jahre,

als eine Reform, welche zwar nicht die Absicht, aber die Wirkung haben würde, die Interessen der Gemeinden und Communalyverbände, die Interessen und die politischen Rechte der minder wohlhabenden Bevölkerung hinter die Interessen einzelner Klassen von Besißenden zurüzustellen: eine Reform, welche7 troß der besten Absicht Gefahr laufen würde, sich zu gestalten zu einer reformatio in pejus.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Gestatten Sie mir zuvörderst einige Worte über die politische Seite dieser Reform, über die Frage des Wahlgeseßes. Es wäre nach meiner Meinung nah Lage der Sache gar nicht er- forderlih gewesen, daß der Herr Vorredner den Zusammenhang dieser Steuerreform mit den politischen Wahlrechten in eine so \hroffe Verbindung gebracht hätte, als wenn hierüber nicht ein wesentliches Einverständniß zwischen den bedeutendsten Parteien des Hauses und der Staatsregierung herrshte, als wenn niht in dem Ueberweisungs- gesetz dieser Zusammenhang unmittelbar anerkannt wäre und als wenn nicht in der Thronrede sowohl wie in der Erklärung des Herrn Minister-Präsidenten auêdrücklich die Vorlegung eines Wahlgeseßes noch in dieser Session zugesichert wäre (Zurufe: Thunlichst!) auésdrücklich zugesichert wäre. (Glocke des Präsidenten.) Nun werden Sie ja am Schluß der Berathung der Steuerreform diefen Zusammenhang bei sich entscheidend oder nicht entscheidend sein lassen können; Sie werden \ich darüber klar werden müssen: können wir die Steuerreform ohne eine Aenderung des Wahlgeseßes acceptiren oder nicht ?

Jch gebe auch von meinem Standpunkt aus zu, daß die Wirkung des Einkommensteuergeseßes ebensowohl als die Wirkung der Neform- geseßè auf das Wahlrecht eine sehr bedeutende sein und sich nament- li nah der plutokratischen Seite hin äußern wird ; ih bin auch der

lex Huene im übrigen beibehalten würde, aber das Problem, das dabei gestellt ist, rationell zu lösen, das wird nicht gelingen. Worin besteht denn der Unterschied zwischen dem Dotationssystem und den Vorschlägen der Staatsregierung? Wir überweisen keine Geldbeträge, weder an Kreise, noch an Gemeinden, fondern Steuer- Wir überlafsen es also jeder Gemeinde, zu prüfen, wie sie diese Steuerquellen nah ihren verschiedenartigen Bedürfnissen flüssig zu machen hat. Die rheinischen Kreise werden in Zukunft für den Wegebau kein Geld empfangen, sie werden dafür auch keine Steuern für den Wegebau erheben, denn sie haben ja gar nicht folhe Aus- Armenlasten haben die Kreise nur bis zu einer gewissen be- \shränkten Grenze.

ng, daß ein Wahlgeseß dieser Wirkung entgegentreten und dafür Sorge tragen muß, daß nicht ein zu starkes Ueberwiegen der pluto- Fkratishen Elemente beim politishen Wahlrecht in Zukunft vorhanden (Bravo!) Meine Herren, wir werden also darauf zurü- fommen, wenn wir den Entwurf des Wahlgeseßes vor uns haben, und ih hoffe, daß es gelingen wird, auch bezüglich des Wahlrechts zu einer Verständigung zu gelangen.

Meine Herren, ih komme nun auf die Einwendungen zurüdck, welche der Herr Abg. Herrfurth gegen die Grundlagen der Steuer- reform gemacht hat. Jh möchte dabei eine Bemerkung voraus\{icken. Ich habe gegen den Herrn Abg. Nichter den Einwand erhoben, daß er nur fritisire, daß aber aus seiner Kritik positive Vorschläge gar niht entnommen werden könnten, und daß das eine unfruhtbare Art von Polemik sei in einer Frage, wo do zweifellos eine Reform in bestimmter Richtung sogar durch Geseß vorgeschrieben ist, es also nicht mehr in unferer Willkür steht, ob wir überhaupt etwas thun Der § 82 des Einkommensteuergeseßes ih werde auf die Interpretation des Herrn Vorredners noch zurück- fommen schreibt doch vor, daß die Mehrerträgnisse der Finkommen- steuer verwandt werden follen zum Erlaß bezw. zur Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer; wir müssen also diese Frage löfen und uns darüber klar werden, wie wir sie lösen wollen. Einwand kann ih nicht in gleichem Grade erheben gegen den Herrn Vorredner. Er hat zwar gesagt: ih brauche keine bestimmten Gegen- vorschläge zu machen, das ist Sache der Staatsregierung. Gewiß, wenn es fih um concrete, formulirte Gegenvorshläge handelt ; wenn aber die Staatsregierung ein großes Programm vorlegt, dann wirken nah meiner Meinung diejenigen Abgeordneten, welhe Stellung sie auch heute einnehmen oder früher eingenommen haben, nicht frucht- bringend, wenn fie niht wenigstens zeigen, nah welher Nichtung denn die Staatsregierung vorgehen soll. (Sehr richtig! rechts.) Das hat der Herr Abg. Nichter garniht gethan (Lebhafter Widerspruch (Wiederholter Widerspru. Glocke des

über das Ergebniß der Einkommensteueryeranlagung dem Hause hätte in Aussicht stellen wollen : es sollen die gesammten Realsteuern Das. wäre für einen Finanz-Minister geradezu un- (Sehr richtig! rechts.) Denn Sie werden sich erinnern, es steht auch gedruckt in den Motiven zum Einkommen- steuergeseß daß ih immer betont habe, die Grenze einer wünshens- werthen und möglichen Steuerreform if die Finanzlage, die Frage, ob wir über die Mittel disponiren können, die die Reform erfordert. Was war also ‘natürlicher, als daß wir im Fortgange der Unter- suchungen und Prüfung der gesammten Verhältnisse, nahdem wir j erfahxen hatten, daß wir uns in den Berechnungen bezüglich bes Mehrertrages der Einkommensteuer völlig geirrt hatten, daß statt 15 mehr als 40 Millionen einkamen nachdem wir also hieraus die . Verpflihtung infolge des § 82 des Einkommensteuergesetzes hatten, nun auf die gesammten, 40 Millionen zu verzichten oer dieselben zur Veberweisnng zu verwenden, daß wir nun uns saitn: bei solchen Mitteln und da wir gegenwärtig auch disponiren können behufs der Steuerreform über die Beträge der Ueberweisung an die Kreise, tritt die Möglichkeit ein, dasjenige zu thun, was s{chließlich allein wünschenswerth ift : eine grundlegende Reform unseres Steuerwesens herzustellen.

Worin besteht aber der Grundgedanke? Der Herr Vorredner hat uns wohlwollender Weise zwar nicht die Absicht zugetraut, aber doch die Wirkung dahin zusammengefaßt: es is eine-Steuerreform, die nah der einen Seite plutokratisch, nach der andern Seite agrarish wirkt, weiter hat sie keinen Nußen. Nun muß ih wirklich innerlih lächeln (Heiterkeit), wenn ih fehe, daß dieser Steuerreform ein pluto- kratisher Charakter vorgeworfen wird, während die Angriffe, die ih zur Genüge in der Presse erfahren habe, doch vom entgegen- geseßten Standpunkt ausgehen, mir vorwerfen, daß ich die be- fißenden Klassen zu stark heranziehe bei der Vermögenssteuer.

Was die agrarishe Seite der Sache betrifft, so if vollkommen zutreffend, und ich unterschreibe in dieser Beziehung die Ausführungen des Herrn Vorredners, daß die bisherige Belastung des Grund und Bodens und der Gewerbe in vielen Fällen, vielleiht in der über- wiegenden Zahl der Gemeinden eine geringere sein wird in Zukunft Aber welhe Wirkung hat nun diese ge- ringere Belastung dennoch auf die übrigen Cinkommensteuerpflichtigen ? Allerdings werden durh s{härfere Heranziehung der Realsteuern in den Gemeinden auch die Grundeigenthümer, soweit sie einkommen- steuerpflihtig sind, mit entlastet, aber das kann doch nit bestritten werden, daß die Kapitalbesißer entlastet werden, die ja auch gerade vorzugsweise vielleiht, und ih glaube mit Recht, sih über die Höhe der Communalsteuerzuschläge Zwecke, für welche die Objecte aufkotnmen müssen, allein das Arbeité- einkommen und das Kapitaleinkommen vorzugsweise oder überwiegend herangezogen werden. Diese selben Kapitalbesißer werden in den ver- minderten Zuschlägen der Gemeinden einen fehr erheblichen Ersatz finden (Lachen links), einen sehr erheblihen Ersaß finden.

Wir werden Gelegenheit haben, eine Statistik und der Herr Abg. Richter wird seinen Auëspruch dann wohl etwas zu vermindern genöthigt sein vorzulegen über die Wirkungen der Steuerreform auf die Steuervertheilung in den Gemeinden des Landes, und da werden Sie doch sehen, wie sehr bedeutend diefe Wirkungen sind, was auch an und für sih sehr klar ist; wenn man auf der einen Seite nur den Erlaß von 100 Millionen Realsteuern und auf der anderen Seite die Bestimmungen des Communalsteuergeseßes im Auge hat, dann wird mar nicht einfa das bestreiten können, man müßte denn die officiellen Zahlen in ihrer Richtigkeit bekämpfen.

Was die Frage betrifft, ob eine Verminderung, wo sie eintritt, der Lasten der Grundbesißer in Stadt und Land eine Pplutokratische sei ihrer Natur nah, so muß ich auch hier dem Herrn Vorredner die Verhältnisse in den Städten doch ebensogut zu kennen, wie der Herr Vorredner. Ich bin der Meinung, daß es ein großer Irrthum ist zu glauben, daß die Häuser in den Städten sih wesentlih in der Hand der reichsten Leute befinden. (Sehr richtig!) Nein, meine Herren, oft haben die Grundeigenthümer an ihren Häusern nur ein formales Eigenthum. (Sehr richtig!) Durch die Hypotheken sind sie so hwer belastet, daß es eigentli nur eine eigene Arbeitskraft der Meinung des Herrn General-Steuerdirectors, daß au in den Communen die Heranziehung der Realsteuern eine bestimmte Grenze hat. Auf dem Lande glaube ih auch nit, daß ein schr großer Theil, wohl der überwiegende Theil der Grundbesißer gerade zu den rein Vplutokra- tischen Elementen gehört, zu den allerreihsten Elementen. Das ift nicht der Fall. Jedenfalls gehören dazu jeßt {hon sehr viel {chwer- belastete und mit ihrer wirthschaftlihen Existenz ringende Elemente. (Sehr richtig! rechts.) :

Meine Herren, der Herr Abg. Richter hat ja sehr angenehm zu hörende Wiße gemaht über den verschuldeten Grundbesiß. Die Thatsache der Vershuldung des Grundbesißes ist nicht fo zu behan- deln, um darüber Wiße zu machen. (Sehr richtig! rechts.) Wenn auf unserem Grundbesiß nah einem allerdings nur annähernden Ueber- {lag 17 Milliarden Schulden haften, so wird keine Gesetzgebung der Verhältnisse

erlassen werden. verantwortlich gewesen.

Realsteuern , zum vollen Betrag heranzuziehen, ihre sonstigen Steuerguellen dies nicht erforderlich machen. deren Worten : in jeder Gemeinde wird selbständig geprüft werden, was nach den Bedürfnissen dieser speziellen Gemeinde, dieses “speziellen Kreises für die Aufgaben, die diese Verbände zu lösen haben, an Steuern erforderlich is. (Sehr richtig! rets.)

Ießt frage ih: wo liegt denn eine größere Grundlage der Selbst- verwaltung als in diesem System? (Sehr gut! rehts.) Zuwendungen von außen, selbst wenn man zwangsweise bestimmte Verwendungs- zwecke hinstellt, passen in dem einen Falle möglicherweise, aber in dén anderen Fällen gewiß nit, und in vielen, ja in den meisten Fällen werden solhe Zuwendungen nothwendig zu einer unwirthschaftlichen Verwendung dieser Mittel führen.

Meine Herren, man kann gewiß über den Grad der Freiheit, welche man den Verbänden und Gemeinden, namentlich in Beziehung auf die Vertheilung der Steuern, lassen kann, sehr verschiedener Meinung sein das habe ich auch {on dem Herrn Abg. Richter gegenüber ausge- \sproen —, das aber ist gewiß, wenn Sie den Gemeinden die weit- gehendste Freiheit geben und diejenigen Steuerquellen, welche natur- gemäß den Gemeinden gehören, werden den Gemeinden entzogen dadur, daß. der Staat die Hand darauf legt, so nüßen Jhnen die \hönsten Paragraphen nichts. (Lebhafter Beifall rechts.)

Der Herr Vorredner sagt: was bekommen denn die Gemeinden Neues ? sie haben ja bisher hon die Befugniß gehabt, Grund- und Gebäudesteuer zu erheben, selb besondere Steuern einzuführen. Gewiß, meine Herren, sie haben diese Befugniß gehabt. von ‘der Befugniß praktisch Gebrauch machen ? Frage, um die es fich hier handelt. Gebrauch gemacht, aber doch in sehr beschränktem Maße; und das liegt ja auch auf der Hand, wenn der Staat 75 Millionen seinerseits von diesen Objecten erhebt. Daß das die Steuerkraft dieser Objecte für die Verbände ungemein, im höchsten Grade einshränken muß, das brauche ih doch niht weiter zu beweisen. (Sehr gut! rets.)

Was nun die 40 Millionen betrifft, so hien mir doch aus der Nede des Herrn Abg. Herrfurth hervorzugehen, daß *er diese 40 Mil- lionen au an die Gemeinden vertheilen will, niht an die Kreise, Da wäre es nun doch sehr interessant gewesen, wenn ein Mann, der an den, Berathungen der Staatsregie- rung doch theilgenommen hat, der doch so fkundig ist auf diesem Gebiet, mit dem sih wohl feiner in dieser Beziehung wird messen fönnen, eine fleine Andeutung wenigstens uns unwissenden Leuten (Heiterkeit) darüber gegeben hätte, nah welhem Maßstabe denn nun diese Vertheilung an die Gemeinden stattfinden foll ; dann würden wir uns ein Urtheil über die Sache haben bilden können. aber nit der Fall ist, so kann ih sagen: dieser ganze Gedanke bleibt mir so dunkel, daß ih weiter auf die Sache nicht eingehen kann. (Heiterkeit rets.)

Man könnte ja vielleiht an den Maßstab der Ausgaben denken, die bestimmten Verbänden obliegen, namentlich wenn sie staat- licher Natur sind, und der Gedanke liegt doch eigentlich noch am Denn weder die Einwohnerzahl, noch Grund und Boden, noch Fläche können einen vernünftigen Maßstab abgeben, namentlich nicht bei den Gemeinden. Man könnte aber denken: es wird vertheilt nach Maßgabe der Ausgaben, die eine Gemeinde für bestimmte Zwecke Nun, diesen Maßstab kennen wir schon aus der Praxis, denn wir haben für jede Schullehrerstelle, ob die Stelle bekleidet werde in der reisten oder in der ärmsten Gemeinde, nah einem ganz gleichen Say Zuschüsse in unserm Etat stehen im Betrage von 27 Misllionen. Nun, ich war damals noch Ober-Bürgermeister in Frankfurt, wir hattén kein Deficit, wir standen finanziell fehr glänzend, wir hatten in der Regel erhebliche Uebershüsse, wir konnten aus dem Ordinarium eine große Anzahl Ausgaben, die sonst im Extraordinarium oder durch Anleihen aufgenommen wurden, decken und auf einmal erhielten wir die freudige Nachricht : für jeden Lehrer in Frankfurt wird der “Staat Ich war außerordentli erstaunt über der doch auf anderen Gebieten, beispielsweise seine cigenen Beamten , nit gehörig besolden kann, aber wir nahmen das Geld sehr gerne hin. Berlin, den reihen großen Städten in der Provinz in der von dem Herrn Abg. Herrfurth fo sehr bekämpften plutokratischen Weise noch mehr folche Zuwendungen zu machen, das ist mir völlig unverständlich. Ich denke, der Aufgabe des Staats is es entsprechend, die allge- meinen Staatsmittel dazu zu benutzen, denjenigen Gemeinden, welche ihren Aufgaben nicht gerecht werden können, zu helfen; aber die Staatsmittel, die für die allgemeinen Zwecke und Culturaufgaben des Staats bestimmt sind, nach irgend einem beliebigen Maßstab wieder an die Gemeinden zu vertheilen, das halte ih für ein verkehrtes System, für ein verschwenderishes System und für ein System, das die Selbstverwaltung \{chließlich auf die Dauer am allermeisten gefährden muß. (Sehr richtig! rets.)

Meine Herren, der Herr Vorredner hat nun gesagt, diese ganze Reform wäre erst ganz neuen Datums, denn es wäre ursprünglih nur von einer möglichen Ueberweisung der Hälfte der: Realsteuern die Rede gewesen, von einem Erlaß überhaupt nicht. zwar einfach: warum ? und das ist ausdrücklich sogar in den Mo- weil man sich niht vorgestellt hat, daß die Einkommensteuer statt 15, wie sie damals veranschlagt wurde, über In ersterem Falle hätte man selbst unter Hinzuziehung der lex Huene, welche {hon in den Regierungs- motiven zum Einkommensteuergeseß ausdrücklich in Aussicht genommen worden war, nit weiter kommen können, als etwa 37 bis 40 Millionen zu verwenden. Nün, wenn wir hierbei ftehen geblieben wären, dann wäre ein Reformplan auf der gegenwärtigen Grundlage des Verzichts des Staats auf alle Realsteuern allerdings unmögli, und és wäre vermessen gewesen von mir, wenn ih ohne jede Kenntniß

wollen oder nicht.

(Sehr richtig! rets.)

links.) garnicht gethan. Präsidenten.)

Der Herr Vorredner hat es in erheblich höherem Grade gethan, und ih glaube, troßdem formulirte Vorschläge von ihm niht gemacht sind, hat das Haus sehr wohl begriffen, wohin denn eigentli seine Meinung geht.

Er will zuerst die lex Huene beibehalten, wenn auch reformiren, und ih bin gleihfalls der Meinung, wenn das Haus dahin gelangen sollte, unter Verwerfung des vorliegenden Reformplans die lex Huene beizubehalten, so fann das vernünftigerweise nur geschehen unter dur{- greifender Aenderung der gegenwärtigen Bestimmungen.

Nun will der Herr Vorredner zunächst die Einnahmen fixiren. Wir würden also in dieser Beziehung dieselbe Frage zu lösen haben, die wir lösen müssen bei der Anrehnung auf die Grund- und Gebäude- steuer, wie die Staatsregierung sie vorschlägt.

Zweitens verlangt - er einen anderen Maßstab. erinnert, welhe unendlihen Schwierigkeiten dieses leihte Wort „Maß- stab“ verursaht hat bei der Berathung des Geseßes von 1885, der wird finden, daß hier dem Hause ein Problem gestellt ist, welches vielleiht in dieser Session niht gelös werden könnte, und daß \hließlich das Gefühl der Prägravation, welches jeßt {on der vor- handene Maßstab hervorgerufen hat, weitere Kreise ergreifen würde.

Dann aber spricht der Herr Vorredner das leihte Wort gelassen aus: es müssen außerdem noch Verwendungszwecke bestimmt werden, ohne nur die geringste Andeutung darüber zu machen, welhe Verwen- dungszwecke denn bestimmt werden sollen. Hier ist die schwache Seite Verwendungszwecke kann man vernünftiger Weise vor- schreiben für Verbände, die Aufgaben und -Ausgaben gleiher Art haben. Ich könnte mir solche Verwendungszwecke noch viel eher denken bei den Gemeinden als bei den Kreisen.

Denn unsere Kreise in den vershiedenen Provinzen haben eine ganz verschiedene Bedeutung. Jn dieser Beziehung zu erlassende Vorschriften, beispielsweise über Wegebau, können nur für den einen Theil der Monarchie ergehen, aber nicht für den anderen Theil. Wenn Sie beispiels- weise für das Rheinland und für Hessen-Nassau dieselben Vorschriften in diefer Bezichung machen wollten, so würden Sie das historisch gewordene, den dortigen Zuständen entsprehende Verhältniß des Kreises, eines- theils zur Provinz und anderentheils zu der Gemeinde, vollständig umwerfen. (Sehr richtig!) Was haben denn “in diesen Provinzen die Kreise für Aufgaben? Es sind wesentlich regiminelle Bezirke, aber Hier follen aber die Mittel für die

als in diesem Augenbli.

Aber konnten sie Das ist die Gewiß, viele haben davon doch

Nun, wer sich

fondern an die Gemeinden.

der Sache.

(Sehr richtig !)

entgegentreten. Ich glaube

Verwaltung

feine communale Einheiten. communalen Lasten der Kreise überwiesen werden. da ein und dieselben Vorschriften machen? Ich bin überzeugt, - dieses ganze Unternehmen würde einfach hieran scheitern, und man würde dahin kommen müssen ein Gedanke, den man {hon früher auf- genommen hat —, in gewissen Landestheilen die Ueberweisungen in Zukunft an die Kreise zu machen, in anderen Landestheilen an die Dann würden wir aber die - Verwaltungsorganisation des Staats aus ihrer jeßt bis auf eine gewisse Grenze ge- kommenen Einheit wieder herausreißen. Und noch mehr; wenn Sie versuchen wollten, den Maßstab für diejenigen Landestheile zu finden, wo die Vertheilung unter die Gemeinden erfolgen. soll, so würden Sie erst recht vor eine Unmöglichkeit gestellt werden. Es ist vielleicht niht rihtig, wenn ich sage: Unmöglichkeit; denn das Gese kann alles thun. Aber das Geseß müßte nothwendig etwas Unvernünftiges thun ; denn, daß der Staat Steuern erheben soll, um sie lediglih nachher wieder zu ‘vertheilen nah einem mechanischen Maßstabe, ohne Rücksicht auf das Bedürfniß, das ist doch ein Saß, den niemand ver- Die Aufgabe des Staats besteht doch darin, dem wirklich Bedürftigen zu helfen. Sie würden, wenn Sie an die Ge- meinden vertheilen wollten, eine große Masse von Getmneinden mit Zu- wendungen bedenken, deren fie gar nicht bedürfen, und Sie würden in anderen Fällen Gemeinden Zuwendungen machen, mit denen sie doch {ließli ihre Bedürfnisse niht annähernd würden decken können. Diese Erfahrung haben wir ja auch {on bei andern Gelegenheiten gemacht, nicht bloß bei der lex Huene. Beispielsweise mußten die rheinischen Kreise von 8 Millionen Zuwendungen, die sie bekommen, etwa 5 Millionen einfach auf Zinsen legen, weil sie sie gar nicht ver- wenden fonnten; der Staat muß jeßt die Gelder anleihen, um sie den Kreisen zu überweisen, und die Kreise leihen die Gelder wieder aus, weil sie dafür keine Verwendungszwecke haben. (Sehr richtig !

Wie wollen Sie

so und so viel zuschießen. diesen Reichthum des Staats ,

Gemeinden. (Heiterkeit.) Der Stadt

s{werwiegende Grundbesitzer

rechts.) Das Versbuldete und nichtvershuldete an diese Thatsache dieselbe Forderung angemessener Entlastungen knüpfen, aber die vershuldeten Grundbesißer in viel höherem Grade; denn daß die vershuldeten Grundbesißer am meisten überlastet sind durch die Realsteuern, das wird do niemand bestreiten können. Alfo in dem Zusammenhang der Forderungen nach Erleichterung müßten gerade die vershuldeten Grundbesiger voranstehen.

Meine Herren, wenn nun nihcht das Programm, aber die Ideen des Herrn Vorredners zur Ausführung gelangen, dann würden wir eine Verdoppelung der bisherigen Nachtheile des Dotationsgesches haben, wie sie so oft geschildert sind, eine wesentliche Einwirkung auf die Gestaltung der Steuerverhältnisse in den Gemeinden nit erlangen, denn daß ein Betrag von 37 Millionen den Gemeinden zuzuweisen, ie entsprehende Bestimmung im Communalsteuergeseße wieder eine rihtige Vertheilung der Steuern vorschreibt, Die Gewerbesteuer würde im vollen Betrage be- llen Betrage bestehen,

treten fann.

Gewiß, und tiven ausgeführt —:

40 Millionen mehr brachte. ohne daß d

wenig bedeuten. stehen bleiben ; die Bergwerks\teuer bliebe im bo lbe Grund- und Gebäudesteuer bliebe auch bestehen; die Klagen es, über Nichtabzug von Schulden steuer fin den verschiedenen

Meine Herren , diese sogenannte Reform der lex Huene, wie sie hier angedeutêt ist, kann man wohl als wünschenswerth bezeichnen; man. fann au der Meinung sein, daß

diese Frage doch in irgend einer Weise gelöst werden müßte, wenn die

ih glaube,

über Prägravation des Grundbesi über ungleihe Veranlagung der Grund