1892 / 277 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Theilen des Landes blieben auch bestehen. Was hätten wir dann erreiht? Wir hätten 40 Millionen, die wir in der Hand haben, - in einer unzweckmäßigen Weise an reihe und arme Verbände gegeben und fönnten die Art der Verwendung gar nit controliren. (Sehr richtig!) Meine Herren, wenn Sie unserem Programm zu folgen nit geneigt wären, d. h. wenn Sie die Steuerreform auf dieser Grundlage ablehnen, dann bliebe nach meiner Meinung verständiger Weise nur ein Gegenprogramm übrig. Das Gegenprogramm heißt: Man verzichte auf die Reform, die man doch nicht durchführen kann, und die 40 Millionen Mehrerträgnisse der Einkommensteuer werden zur Staatskasse gezogen. (Heiterkeit). Im Ernst, wenn Sie einmal dotiren wollen, dann bin ich der Meinung, daß der Staat gegen- wärtig der Bedürftigste ist; dann bin ih der Meinung, daß der Staat die größten Garantien bietet, daß das Geld den Bedürftigsten zukommt, denjenigen Bezirken und denjenigen Gemeinden, die sich nicht selbst helfen Fönnen ; dann glaube ich au, daß die Garantien des Landtages und der Staatsregierung in Bezugauf eine zweckmäßige und verständige Bemess ung des Bedürfnisses eben so groß find als die in der Gemeinde- und Kreis- vertretung. Wenn die Staatsregierung in der gegenwärtigen Lage auf diesen Vorschlag verzichten zu müssen geglaubt hat, so ist das ge- sehen, weil wir glaubten, daß die großen vortheilhaften Wirkungen dieser Reform auf Staat und Gemeinde, daß die Auseinanderseßung der bisherigen Verquickung der Staats- und Gemeindefinanzen, die Beseitigung der shwersten Klagen wegen Ueberbürdung mit Staats- \teuern und wegen unrihtiger Vertheilung der Gemeindesteuern auf die Dauer für die gesammte Wohlfahrt des Landes wichtiger und bedeutsamer sind, als die augenblicklihe Deckung unseres Deficits. MWenn man aber diese Reform nicht will, so giebt es nur das eine: Zersplittern undFvergeuden Sie durch eine willkürlihe Vertheilung dieser 40 Millionen nit diese Mittel, sondern lassen Sie sie der Staatskasse zur Verwendung für die Gesammtinteressen des Landes. Der Herr Abgeordnete hat gemeint, die Vermögenssteuer sei eine fiscalishe Steuer, der fiscalishe Pferdefuß sehe überall heraus, und in dem folgenden Saß ich bitte tie stenographischen Berichte demnächst naczusehen sagt derselbe Herr Redner: Ist es nicht rihtig, daß wir die Mittel suchen müssen, die wir heute nicht haben, dringendste Staatsbedürfnisse zu befriedigen, Sqhullasten zu erleichtern, die Beamtengehalte zu erhöhen ? Warum tadelt er denn an dieser Vermögenöésteuer diesen fiscalischen Charakter, die Vermögenssteuer, die doch nur den Staat in den Besitz derselben nah seiner Meinung ungenügenden Mittel seßen oder lassen soll, die dem Staat auch heute zu Gebote stehen ? ¿ Wenn ich nun noch einige Worte über seine Bemerkungen zum

Communalsteuergeseß sagen soll, so werden wir in der Commission prüfen, wie weit die freie Bewegung der Gemeinden möglich ist auf dem Gebiet der Steuervertheilung, und welche Mittel dem Staat zugestanden werden müssen, um verkehrte Beschlüsse der Gemeinden zu verhindern. Aber das muß ich do sagen und ih bin eigentlich erstaunt gewesen, diesen Einwand gerade aus dem Munde des Herrn Vorredners zu hören —, daß, wenn der Staat 100 Millionen aus der Hand giebt, um fie als Grundlage der Gemeinde- besteuerung zu gestalten, dem Staat doch die Garantie gewährt werden muß, daß diese 100 Millionen in einer gerechten und den Intentionen der Gesetzgeber entsprehenden Art und Weise zur Verwendung kommen. Was wollen Sie nun machen, wenn dann eine Gemeinde bei ihrem verkehrten Steuersystem einfa stehen bleibt ? Dann muß das Steuersystem außer Kraft geseßt werden können, ein Drittes giebt es niht. Bisher haben wir niht das Recht, irgend ein Steuerstatut außer Kraft zu feßen; welche Garantie wollen Sie geben, daß den Intentionen des Gesetzes gemäß nun auch die neue Steuerquelle zur Verwendung kommt ? Hier geschieht nichts will- fürlich, und fann nah dem Communalsteuergeseß nihts willkürlich geshehen, nihts nach beliebig \{wankenden Meinungen, sondern es darf nur da geschehen, wo die Steuerordnungen der Gemeinden be- stimmten positiven Vorschriften des Gesetzes zuwiderlaufen oder den im Gesetz vorgeschriebenen Grundsäßen der Steuervertheilung wider- \sprehen. Und dann entscheidet nit der Minister allein, sondern das Ober-Verwaltungsgericht, welchem wir doch auf so vielen Gebieten nothwendig haben arbiträre Befugnisse zugestehen müssen.

Der Herr Vorredner hat ein sehr ungeshicktes Beispiel gewählt, indem er auf die Biersteuer von Spandau hinwies. Das Gesey schreibt den Gemeinden niht vor, indirecte Steuern zu erheben; das Geseß sagt nur: wenn die Gemeinden indirecte Steuern erheben, so müssen sie abgezogen werden, ehe die directen Steuern erhoben werden. Es giebt keine Bestimmung in dem Communalsteuergeseß, nah welcher die Gemeinden verpflichtet sind, indirecte Steuern zu erheben, und ih würde eine solche Vor- schrift auch für völlig verkehrt erklären nah unseren gesammten com- munalen Verhältnissen. Es wird also nie ein Minister oder ein Verwaltungsgerihtshof der Gemeinde Spandau vorschreiben können, eine Biersteuer zu erheben; dazu ist niemand befugt, weder nah den bestehenden Geseßen noch nach den in dem Communalsteuergeseß niedergelegten Grundsäßen.

Miethssteuern find auch zugelassen ausdrücklich, darüber kann man sehr verschiedener Meinung sein, ob es niht zu weit geht. Man kann sehr wohl sagen: die Meiethsf\teuer ist eine bedenkliche Steuer, weil sie die Wohnungen vertheuert; aber das ist nun geschehen, folglich fann nun nicht der Ober-Präsident kommen und der Stadt Berlin sagen: ihr schaft die Mieths\teuer ab; Berlin würde ein- fah antworten : sie entspricht aber unseren geseßlihen Rechten. Also diese ih möchte fast sagen Gespenster, die man si hier vor- malen kann, können materiell niht begründet sein.

In der Commission können diese shwierigen Fragen genau er- wogen werden, und Sie werden mich niht auf Seiten der Bureau- Fraten finden, welhe ohne jeden innern Grund eine Gemeinde in ihrem Rechte beschränken. Wir werden in der Beschränkung der Rechte der Gemeinden, in der Einschränkung der Selbstverwaltung niht weiter gehen, als das Staatsgeseß und die Tendenz dieser Steuer- reform unbedingt erfordern. Ueber das Einzelne werden wir in der Commisfion Rede und Antwort stehen und die Gründe und Gegen- gründe ganz sahlich und ‘objectiv hören.

Meine Herren, in der That steht die Frage so, wie sie etwá aus der Rede des Herrn Vorredners sich: gestaltet: Das Haus muß einen großen bestimmten Entschluß fassen: entweder man verwirft die Be- seitigung der :Realsteuern aus dem Staatssteuersystem und darin

müssen Sie auch die Consequenzen tragen, sonst ist ‘das ein Schlag

ins Wasser, welcher abfolut keine Spuren hinterläßt. Entscheiden Sie sih für ‘dieses System, für die Verwandelung der Realsteuern in

Communalsteuern, nun, dann müssen Sie dem Staat auch die Mittel überlassen. Sie würden selbs von dem Finanz-Minister und von der Staatsregierung sonderbar denken, wenn sie die festen, sicheren Ein- nahmen aus der Hand gäben, ohne allen Ersatz in der heutigen Lage unseres Finanzwesens.

Nun kann man ftreiten und verschiedener Meinung sein, wie die Mittel zu beshaffen sind. Da fage ich nun wieder: Sie müssen nicht bloß die Frage der Beschaffung der Mittel lôsei, sondern wenn Sie selber consequent sein wollen und wenn Sie die Gerechtigkeit dieser Forde- rung noch heute anerkennen, zugleih auch die Frage einer verschiedenen Besteuerung des fundirten und nihtfundirten Einkommens (Zuruf.) Einkommens. Ich sage, das Haus muß mit Fa oder Nein ant- worten: Wollen wir diese Unterscheidung thatsählich machen oder wollen wir darüber hinweggehen? Beantworten Sie diese Frage mit Fa, nun dann müssen Sie uns praktische Wege zeigen, wie die Frage zu lösen is. Wean Sie die Vermögenssteuer nicht wollen, zeigen Sie uns solche möglichen Wege nicht und lehnen die Vermögens\teuer auh ab, so müssen Sie nur darüber klar sein, daß Sie damit alles ab- lehnen. (Sehr richtig! rechts.)

Das ist also die einfache Situation. SFch kann mir fehr wohl den Standpunkt des Herrn Vorredners denken. Er will eine so tief gehende Aenderung unseres Steuerwesens nicht, er berücksihtigt wenig die Ueberlastung des Grundbesites und des Gewerbes, (sehr richtig! rechts) es tritt für ihn eine durhgreifende Ordnung des Communalsteuerwesens zurück und er sagt: Gegen diese möglichen Vortheile, die ih nit hoh anschlage, ist mir die Veränderung zu groß, ich bleibe bei meiner lexHuene, so sehr ih selbst früher in der \{ärfsten Weise ihre Mängel getadelt habe (Heiterkeit rechts) ; ih verdoppele diese Mängel, indem ich nun au anfange, an die Gemeinden zu vertheilen. Im übrigen bleibt aber die Sache beim Alten und die Veränderungen sind nicht so ein- \chneidender Art. Die Confequenzen des großen Reformplans kann man nicht übersehen; ich halte das halbe Werk für besser wie das ganze.

Den Standpunkt kann ich mir sehr wohl denken. Viele ein- gelebte Anschauungen, hergebrahte Gewohnheiten, auch Interessen- verhältnisse wirken hier zusammen. Jh könnte mir sehr wohl denken, daß das Haus der Abgeordneten und das Herrenhaus vor diesen sehr weitgehenden Folgen der großen Reform so darf ih sie in meinem Sinne wenigstens nennen zurückschreckt. Ich könnte mir das denken.

Eine der ersten Aufgaben wird also fein, in der Com- mission diese Vorfragen zu entscheiden. Das Communalsteuer- geseß kann gar nicht berathen werden von einer Commission, die niht weiß, wie es in Betreff der Realsteuern wird. Bleiben die Realsteuern Staatssteuern, dann müssen die Bestimmungen in Bezug auf die Lastenvertheilung in der Commune ganz andere werden. Denn soweit kann ih doch niht gehen, daß man dem Grund- besitzer niht bloß diejenigen Aufwendungen auflegt, welhe in dem Communalsteuergeseß enthalten sind, sondern den Grundbesiß sogar verantwortlih macht für jeden Hochbau, für jedes Schulgebäude, wie der Herr Abg. Richter das vorschlägt, und daneben ihn auch in vollem Maße belastet sein läßt in der Staatssteuer. Deswegen habe ich {on vorher gesagt, die Bemerkung des Herrn Vorredners, daß die Kreise ja {hon die Befugniß gehabt hätten, den Grundbesiß beran- zuziehen, bedeutet mir nichts, weil die Kreise aus Gründen der Gerech- tigkeit und Billigkeit von dieser Befugniß neben der Belastung durch die Staatssteuer einen angemessenen Gebrauch zu machen ganz außer Stande waren.

Verschiedene der Gegner des Reformplans rühmen ihm eine ge- wisse innere Logik nah. Keiner hat bis jeßt die Berechtigung der Ziele, die die Reform verfolgt, noch die Zweckmäßigkeit der Mittel insofern bestritten, als wenn die Mittel nicht dazu dienen könnten, diesen Zweck zu erreichen. - Aber sie sagen: die praktishen Folgen dieser Reform gefallen uns nicht, die einen, weil neben der starken Steigerung der Einkommensteuer nun auch noch die Vermögenssteuer hinzukommt: neben einer Belastung bis zu 4% in der Einkommen- steuer noch eine Belastung von 1,2 9/6 in der Vermögenssteuer; die anderen umgekehrt, weil sie sagen: nein, im Gegentheil, die reichen Leute werden begünstigt durch dieses Programm, oder weil sie be- haupten, es sei ein agrarishes Programm und weil sie sich denken, daß das identish sei, indem die Besißer von Grundstücken zu den reisten Leuten gehörten.

Ueber diese Fragen muß das Haus sich grundsäßlih \c{lüssig machen, und der Ausgang der Berathungen hängt lediglih von diesen entscheidenden Vorfragen ab. Soviel ist sicher, daß ih meinen in der Einleitung zu diesen Debatten aufgestellten Saß völlig aufrecht erhalten kann, daß wir uns nämlich mit diefem Reformplan innerhalb der Ideen, der Wünsche, der Anträge und der Beschlüsse dieses Hauses und des gesammten Landtags bewegen. (Sehr richtig! rechts.) Die Fragen waren nicht klar, das gebe ih zu; man verstand unter dem Begriff „Ueberweisung“ vielfa ganz was Verschiedenes, aber das war klar, daß eine shärfere Heranziehung der Kapitalkräfte des Landes zu Gunsten der Grundbesiger und gewerblichen Elemente stattfinden soll. Das - war eigentlih der Grund- gedanke.— (Sehr richtig! rechts.) Schließlich will ich noch die letzte Frage an den Herrn Vorredner rihten : wenn nun sein Programm durchgeführt wird, glaubt er denn die Realsteuern so belassen zu fönnen, wie sie heute sind? müssen denn nicht die Realsteuern von Grund aus ihrerseits reformirt werden ? muß man da nicht mindestens die Kapitalrentensteuer einführen? Wenn wir mal das Realsteuer- system für ewige Zeiten definitiv acceptiren wollen, dann muß es wenigstens soweit als möglich in fich gerecht, harmonisch und voll- ständig sein. (Sehr richtig! rechts.) Aber die Fragen sind bisher unbeantwortet geblieben. Wir hören im ganzen nur Kritiken, die uns in ganzen nit viel flüger machen; man lehnt ausdrüdcklich jeden positiven Gedanken ab. Ich hoffe, Sie werden bei sih das Positive, welches die Staatsregierung bringt und von den Gegnern als geredt und logish anerkannt is, erwägen und diese unfruchtbaren Kritiken beiseite shieben. (Lebhaftes Bravo rets. Zischen links.)

Abg. Enneccerus' (nl.): Es handele sih um eine principielle Entscheidung der Frage, ob die gesammten Reaälsteuern den Gemeinden überwiesen werden sollten. In der Hauptgrundlage dieser Frage würden -die Mitglieder seiner L Redners) G dag zusammenstehen. Das Herrenhaus habe die Sache so aufgefaßt, daß - die Gemeinden diese Steuern als eigéne haben sollten. Ver Abg. Herrfurth meine, daß man früher nur einen Uebershuß von 10—20 Milkionen aus der Ginkomméensteuer erwartet habe. 1 einen sehr - viel höheren Betrag erwartet. Allerdings habe die Staatsregierung im vorigen Jahre beschlossen, aus dieser Summe neun Millioneú für Schulzwecke“ "zu verwenden, aber

Man -habe - jedo

-

unter einstimmigem Widerspruch des Hauses. Die Unrichtigkeit der Brutto-Realbesteucrung sei so oft dargelegt worden, au von seinen (Redners) Heeun des, daß kein Zweifel bestehen sollte darüber, daß eine ründlihe Reform erfolgen müsse. Daß den Gemeinden keine neuen teuerquellen eröffnet würden, könne er niht finden. Für die Ge- meinden bleibe es praktish ganz dasselbe, ob die Steuerquellen ihnen freigegeben würden, oder ob sie neue Steuern erheben fönnten, ob fie mittelbaren oder unmittelbaren Vortheil ous der Reform hätten. Der Hauptvortheil werde bald auf Seiten der Gemeinden, bald auf Seiten der Grundbesitzer sein. Es sei keine Ungerc tigkeit, wenn die bis jeßt {wer belasteten Grundbesißer erleihtert würden. Würden die Realsteuern nicht aufgehoben, dann blieben alle Ungerechtigkeiten derselben bestehen : die Verschiedenartigkeit der Veranlagung bei der Grundsteuer, die Nichtzulassung des ugs der Schulden. Daß eine Bevorzugung des platten Landes oder der Guts- bezirke oder der großen Städte vorliege, könne er nicht annehmen ; fonst würde er gegen die ganzen Vorlagen stimmen. Schon daß seine E tion, in der Stadt und Land, ares und kleine Städte vertreten jeten, einstimmig für die Grun age der Steuerreform sei, beweise, daß eine einseitige Bevorzugung nicht stattfinden werde, namentlich wenn man die Gewerbesteuer und die jeßt bevorstehende Erhöhung der Gebäudesteuer dabei in Betracht ziehe, die wesentlich den Städten zu gute kämen. Er ehe nicht so weit, zu sagen: Herr Richter habe keinen Plan. Er babe den Plan, die Steuerreform jeßt zu verhindern. Das sei gerade Plan genug, denn nach §§ 83 und 84 des Einkommensteuergesetzes werde, wenn die Steuerreform bis 1894 nit zu stande omme, der Steuersaz ermäßigt. Dadurch- würde die ganze Steuerreform vers hindert. Der Erlaß der Grund- und Gebäudesteuer für die Guts- bezirke erscheine ihm (Redner) nit so bedenklich; sollte der Gutsherr, der die communalen Ausgaben, wenn auch nicht in Form von Steuern, so doch als Wirthschaftsausgaben trage, nit ‘ebenfalls erleichtert werden, wie die anderen Realsteuerzahler? Bezüglich der Rückzahlung der Grundsteuerentschädigungs - Kapitalien stellt sich. Redner auf den Standpunkt der Regierung, nur würde vielleicht den Erben eines Gutes nicht die Rückzahlung der vollen Entschädigungs- summe aufzuerlegen sein. Der Entwurf des Gemeindeabgabengeseßes im ganzen sei eine vorzügliche Arbeit, wenn seine Partei auh im einzelnen Ausstellungen zu machen habe. Herr Richter eaen Ent- wurf zu elastish; er habe dabei wohl nur immer die 2 erliner Ver- hältnisse im Auge. Für eine Gemeinde könne man bestimmtere Vor- schriften treffen, für viele Gemeinden aber müßten allgemeinere Normen aufgestellt werden. Ein Theil seiner (Redners) Freunde sei z. B. der Meinung, daß der § 45 über die Vertheilung der le 0 und Realsteuern viel zu eng gefaßt sei. Die irective, welhe das Geseß, troßdem es einen - lehrbu- artigen Charakter haben solle, gebe, würde für die Aufsichts- behörden ausreichend sein. Herr Nichter habe alle Hoch- bauten von den Hausbesißern bezahlen lassen wollen, Dagegen würde si ein Sturm der Entrüstung erheben; kein Hausbesißer würde da- mit einverstanden sein. Gegenüber der Vermögenssteuer habe man den Vorschlag gemacht, das fundirte Einkommen in der Einkommen- steuer besonders zu belasten. Das habe gewise Vortheile, aber au große; Nachtheile, denn innerhalb der Einkommensteuer könne man fundirtes und unfundirtes Einkommen gar nicht trennen. Wie wolle man den Einfluß der Intelligenz eines Landwirths auf seine Wirth- haft beurtheilen? Man werde wahrscheinli nicht anders verfahren können, als daß man das Vermögen ermittele, und dann könne man auhch gleich cine Vermögenssteuer erheben. Beim fundirten Einkommenfkönnten die ertraglosen Objecte, die Baugründe u. st. w. gar nicht gefaßt werden. Und wie sollten die Zuschläge zum fundirten Einkommen bemessen werden? Es würden fich dabei die größten Gegensäße herausbilden; niemals sei ein solcher Kampf der Interessen hervorgetreten. Die Erbschafts\teuer empfehle sfich noch viel weniger als Ersatz für die Vermögenssteuer. Wenn die Erbschaftssteuer bei hohem Vermögen erhoben werde, sodaß vielleicht die ersten 10 000 M frei blieben, dann würden die Bedenken etwas vermindert sein, aber der Ertrag würde auch sehr erheblich s{chwinden. Gegen die Ver- mögenssteuer, wie sie vorliege, seien einzelne Bedenken geltend zu machen, aber die Vermögenssteuer erstide jeden Vor- wurf der Ungerechtigkeit. Die Modificationen, welche dazu nöthig seien, könnten nur in einer Commission vorgenommen werden. Er shließe mit dem Wunsch, daß eine Verbesserung der jeßt vor- geschlagenen Bestimmungen gelingen möge, aber kein wahrer Freund der Reform im ganzen werde I, in welher Form auch auf diesem Gebiet gefehlt werden sollte, abhalten lassen, der Reform im ganzen zuzustimmen. Hierauf wird nach einigen persönlihen Bemerkungen der Abgg. Richter, von Huene und Enneccerus die weitere Debatte

vertagt. chluß gegen 4 Uhr. Nächste Sizung Dienstag

11/2 Uhr. (Fortsezung der Berathung der Steuerreform.)

Nr. 46 der „Veröffentlihungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts*“ vom 16. November hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand. Mittheilungen über Volkskrankheiten, insbesondere Cholera. Sterbefälle in deutshen Städten mit 40000 und inehr Einwohnern. B in größeren Städten des Auslandes. Erkrañkungen in Berliner Krankenhäusern. Desgl. in deutschen Stadt- und Landbezirken. Geburten und Sterbefälle in Aachen, Frankfurt a. M., Köln, 1891. Witterung. Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München, Oktober. Maßregeln gegen Cholera 2. _Gesundheitswesen im Neg.-Bez. Minden 1886/87. Vesgl. im Staat Hamburg 1891. Verwaltungsberiht von Prag 1887/89. Bewegung der Bevölkerung in Italien 1290. Sterbefälle in Italien 1889/90 Gesundheitsverhältnisse Rußlands 1889. Gese gebung u. \. w. (Preußen. NReg.- Bez. Düsseldorf.) Brausebäder. Schlachthäuser. (Sade Einführung verschiedener Bestimmungen, Hebammen etr. Hebammenordnung. Kindbettfieber. Augenentzündung der Neugeborenen. (Hamburg.) Wohnen außerhalb der Apotheken. (Oesterreich. Böhmen.) Santoninzelthen. (Italien.) Arznel- buch. (Frankreich.) Gewerbliche Kinderarbeit. Ungesunde 2c. Be- triebe. (Großbritannien.) Rot. Thierseuchen in Norwegen 1890. DEN in Ungarn, 2. Vierteljahr. Rinderpest und fibirische Pest in Rußland, 1. Vierteljahr. Veterinärpolizeiliche Maßregeln. Gen, Reg.-Bez. Oppeln.) Rechtsprechung. (Ober-Landesgericht Breslau.) Wiederholte Bestrafung aus S 142 Zmpsgel. Ver: mischtes. e Berlin.) Krankenkassenwesen TSOL, (Baden, Karlsruhe Oesterreich.) Geheimmittel. (Bayern.) Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und Genußmittel 1891.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Hat ein Schuldner bei einer ihm seitens der Konkursmasse seines in Konkurs aas Gläubigers E Zwangs- vollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Konkursmasse #2 vereiteln, Be tanrgene seines Vermögens bei Seite geschafft so ist nach einein Urtheil des Mei geri, Feriensenats, vom. 11. August 1892, der Thäter auf den Cra ues Gle des Gemeinschuldners, aus § 288 Str.-G.-B. wegen |tra aren Eigennußtes zu bestrafen. ; j :

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 218

Königreich Preufßen. Privilegtum

wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial- Anleihescheine der Provinz Posen bis zum Gesammt- betrage von 10 Millionen Mark.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von dem Provinzial-Landtage der Provinz Posen unter dem 18. März 1891 beschlossen worden, für Zwecke des Provinzial- Pn Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber autende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeihnung: „Provinzial-Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des : Provinzial-Hilfskassenfonds“ bis zum Höchstbetrage von 10 Millionen Mark auszustellen und aus- zugeben, wollen Wir hiermit dem Provinzialverbande von Posen in Gemäßheit des § 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 (Ges.-Samml. S. 75) zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial-Anleihe- scheine bis zum Gesammtbetrage von „Zehn Millionen Mark“ nah Maßgabe der beiliegenden Bedingungen durch gegenwärtiges Privile- gium Unsere landes errliche Sercbiniguna mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, wird Für die Befriedigung der Inhaber der Me eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 30. Oktober 1892. (L. S.) Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Miquel. von Heyden. Muster A. Provinz Posen. Provinzial Es

er Provinz Posen für Zwecke des Provinzial-Hilfskassenfonds.

I. Ausgabe. BuGilabe .—-. Nr, Uber. + Mart Der Provinzialverband der Provinz Posen vershuldet dem In- Ie Anleihescheins . Mork verzinslih zu . . . . Procent jährlich. , Diese Darlehnsschuld ist auf Grund des Allerhöchsten Privilegii contrahirt worden. Die umseitig abgedruckten Bedin- gungen finden auf sie Anwendung. Posen, im 1A Namens des Provinzial-Aus\chusses der Provinz Posen. (Siegel Der Landeshauptmann. E Landes- (Unterfcrift.) (Zwei Unterschriften.) hauptmanns.) Eingetragen in das Negister sub Fol. .…. Der Controlbeamte: (Unterschrift.)

Bedingungen für die Ausgabe verzinslicher Anleihescheine dur den nba verband der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial-Hilfskassen- fonds zu einem weiteren Betrage von 10 illionen Mark.

§ 1. Der Provinzialverband der Provinz Posen is} befugt, für Zwecke des L N Geld anzuleißhen und darüber auf den Inhaber lautende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld- verschreibungen unter der Bezeichnung:

„Provinzial-Anleih-sheine der Provinz Posen für Zweke des Provinzial-Hilfskassenfonds“ auszustellen und auszugeben.

Der Gesammtbetrag der E Anleihescheine darf den Betrag derjenigen Darlehne nicht übersteigen, welche die Provinzial- De nah Maßgabe ihrer ftatutarischen Bestimmungen gewährt at, abzüglich des Betrages ihrer Schuldverbindlichkeiten.

Er darf unter Hinzurehnung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 11. Juli 1888 ausgegebenen Anleihescheine niemals den Betrag von 20 Millionen Mark überschreiten.

8& 2. Die Anleihescheine werden in Abschnitten von 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 4 Nei swährung nah dem Lee Muster ausgefertigt. Der Provinzial-Aus\huß hat nah Maßgabe des Bedürfnisses zu bestimmen, nah welchem Verhältniß die Ausgabe von Abschnitten der einzelnen Gattungen erfolgen soll. Es darf jedo niemals mehr als 1/50 der ganzen Ausgabe in Abschnitten zu 100 ausgefertigt werden. Die Anzahl der ausgefertigten Stücke und deren Betrag ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 3. Die Anleihescheine werden jährlich mit 3 oder 34 oder 4 %/0 verzinst. :

Zu diesem Zwecke werden ihnen Zinsscheine auf je zwanzig Halb- jahre nebst Anweisungen nah dem beigefügten Muster beigegeben.

Die Zahlung der Zinfen erfolgt vom 2. Januar bezw. 1. Juli jed Jahres ab gegen Nückgabe der entsprehenden Zinsscheine aus er Landes-Hauptka}se. :

Das Forderungérecht aus einem Zinsschein erlischt, wenn der- selbe binnen 4 Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem T O ist, niht zur Zahlung gehörigen Orts präsentirt

orden ist. ;

Mit dem Ablauf des zehnjährigen Zeitraums werden nah vor- heriger öffentliher Bekanntmachung die neuen Zinsscheine den Ein- lieferer der Anweisung ausgehändigt. , O

Beim Verlust der Anweisung ern die Aushändigung der neuen Pu ne nach Ablauf der für=die mwechselung zu bestimmenden

rist an den Inhaber des Anleihescheins. / N

4. Die Tilgung der Anleihescheine geshieht durch allmähliche Einlösung aus einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungéstocke mit jährli wenigstens einem Procent der ausgegebenen Anleihescheine. Sie beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Etatsjahres. :

ie Einlösung wird, wenn sie nicht vortheilhafter durh Ankauf bewerkstelligt werden fann, im Wege der Au g nach vor- gängiger Bestimmung durh das Loos vorgenommen. Wte Ausloosung erfolgt in diesem Falle während des Monats Januar, die Bekannt- machung der ausgeloosten und zu kündigenden Anleihescheine, welche die lezteren nah Ausgabe, Buchstabe, Nummer und Betrag bezeichnen muß, dreimal, und zwar innerhalb der Monate Februar bis Mai, die Einlösung vom 1. Juli desselben Jahres an. :

Der Provinzialverband hat das Recht, den Tilgungsstock zu verstärken sowie sämmtliche noch umlaufenden Anleihescheine jederzeit mit einer Frist von sech8 Monaten zur Einlösung zu fündigen, in welchem Falle die Kündigung sofort öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in den beiden nächfsten Nummern je einmal zu wieder olen ist. Auch die durch Ankau behufs der Tilgung erwor-

enen Anleihescheine find bekannt zu machen. ;

5. Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Anleihe- scheine erfolgt nah dem Nennwerthe derselben durch die Landes- -

Berlin, Dienstag, den 22. November

Haupttasse an den Vorzeiger der Anleihescheine gegen Rückgabe. erselben.

Mit den Anleihescheinen find gleichzeitig die ausgereichten, na dem Zahlungstermin fällig werdenden Zinsscheine einzuliefern. 9

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird am Kapital gekürzt und für die Einlösung dieser Zinsscheine reservirt.

Die Nummern der ausgeloosten, nit zur Einlösung eingereichten Anleihescheine sind in den nah § 4 zu erlassenden Bekanntmächungen in Erinnerung zu bringen. |

Werden die Anleihescheine dessen ungeachtet binnen dreißig Jahren nah dem Zahlungstermine weder zur Einlösung vorgezeigt, noch der Bestimmung im § 7 gemäß als verloren oder vernichtet behufs Er- theilung neuer Anleihescheine angemeldet, so erlischt das Forderungs- recht aus denselben. :

8 6. Alle die Anleihescheine betreffenden öffentlichen Bekarnnt- machungen erfolgen durch das «Bolener Tageblatt“ und die „Posener Zeitung“, die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Posen und Bromberg, den „Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“.

Sollte eines dieser Blätter ein ehen oder der Provinzial-Aus\{uß andere Blätter für die Veröffentlichung wählen, so muß im ersten De ein anderes Blatt gewählt und in beiden Fällen die erfolgte

enderung dur die übrig bleibenden bezw. durch die bisher benußten Blätter öffentlich bekannt gemaht werden.

§ 7. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nah Vorschrift der §S 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Neih vom 830. Januar 1877 (Reichs - Geseßblatt S. 83) bezw. § 20 des Ausführungsgesebes zur San Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesez-Sammlung

S. :

Zinsscheine und Anweisungen können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, do kann nah dem Ermessen des Provinzial- Ausschusses demjenigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Ver- jährungsfrist den Verlust eines*Zinssheins bei dem Landeshauptmann anmeldet und bescheinigt, der Betrag des Zinsscheins, wenn leßterer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist niht zur Einlösung präsentirt worden ist, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden. | 3. Für die Sicherheit der auêgegebenen Anleihescheine und ihrer Zinsen ae in erster Linie die der Provinzial-Hilfskasse ge- hörigen Darlehnsforderungen in mindestens gleichem Betrage und das Stammbverniögen, sowie die Reservefonds der Provinzial-Hilfskafse, in S 4 das gesammte übrige Vermögen des Provinzialverbandes

on Posen.

& 9, Der Ober-Präsident der Provinz Posen überwacht die Be- folgung der vorstehenden Vorschriften. °

Muster B. : Provinz Posen. Erster bis zwanzigster Zinsschein . . . . Reihe

zum Provinzial-Anleiheschein er Provinz Posen für Zwecke des Provinzial-Hilfskassenfonds. I. Ausgabe. Buchstabe . . Procent Zinsen

Mr über ..…. , Mark zu . über... Mat... Pfennige.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Nückgabe am , . 1... , und ga die Zinsen des vorbenannten An- leihescheins für das Halbjahr vom O E mit (in Buchstaben) Pfennige aus der Ee für die Provinz Posen in Posen.

Posen, im Ls es

ues des Provinzial-Aus\{husses der P 8 iege itglieder

des Der E tmann. ges Provinzial-Aus\chusses. Landes- ver Üa schrift.) (Facsimile von zwei hauptmanns.) ae I : Unterschriften.)

Eingetragen

/ : e (Unterschrift.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum 31. Dezember 1 . . . erhoben wird.

Muster C. E Provinz Posen. Anweisung

zum Provinzial - Anleiheschein der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial-Hilfskassenfonds I. Ausgabe. . über . . . Mark zu . . Procent Zinsen.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Nückgabe zu dem vorbezeichneten Anleiheschein die . . . Rethe Zinsscheine für die zehn Jahre . . . bis .….. bei der Landes-Hauptkasse für die Provinz Posen in Posen, sofern von dem Inhaber des Anleihescheins nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ist.

Posen, im Tis s

amens des Provinzial-Ausshusses der Provinz Posen.

(Siegel Der Landeshauptmann. /

des des P Ae {u}

e : es Provinzial-Aus\{husses. (Facsimile

Landes- der a brift.)

(Facsimile von zwei hauptmanns.) Unterschriften.) Eingetragen (Unterschrift.)

Anmerkung zu B und C. Jeder Zinsshein und jede An- weisung is mit der eigenhändigen Namensunterschrift des ontrol- beamten zu versehen.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung. ;

Aus den Verhandlungen des Berliner socialdemo- kratishen Parteitages an dem gestrigen leßten Sizungs- tage ist noch Folgendes bemerkenswerth:

Der Parteitag genehmigte den Antrag, jeglihen Compromiß mit anderen politishen Parteien zurückzuweisen; doch wurde der weitere Antrag, den Parteigenossen bei Stihwahlen zwischen Candidaten anderer Parteien Wablentbaltung zu empfehlen, abgelehnt. Ferner wurde der ehemalige focialdemokratishe Abgeordnete Bruno Geiser in Breslau, der von dem Parteitage zu St. Gallen im Jahre 1887 aus der Partei ausgeschlossen worden war, weil er sih geweigert hatte, die Einladung zu diesem Parteitage zu unterschreiben, wieder als Parteigenosse aufgenommen. Endlich wurde noch der Streit, der zwishen einem Theil der Socialdemokraten in Solingen und dem Reichstags-Abgeordneten Schumacher seit längerer Zeit s{hwebt, soweit die Solinger Sendboten hierbei. in Betraht kommen, beigelegt. Ne E Herrn Schumacher aus der Partei auszuschließen, wurde abgelehnt. i :

Wie aus St. Johann gemeldet wird, hat die General-

1892.

‘versammlung der Vertrauensmänner des Ler chen Rechts\chußvereins 1m Saarrevier den bisherigen Vor- fißenden N. Warkens am 20. d. M. in Bildstock mit 96 von 98 Stimmen wiedergewählt; der frühere zweite Vor- sigende Bachmann erhielt der „Frkf. Ztg.“ zufolge 7 von 98 Stimmen. O

In Breslau trat am Sonnabend, wie der „Köln. Ztg." be- richtet wird, ein ganz Schlesien umfassender Verband der land- irt idatiiden Arbeitgeber zur Bekämpfung des Vertrags- bruchs der Arbeitnehmer zusammen.

_ In Leipzig beschloß, wie dem „Chemn. .Tgbl.“ geschrieben wird, ein fleiner Theil der dortigen Kellner in einer öffentlichen Versammlung am 17. d. M. die Gründung eines Kellner- vereins, der die Besserung der Lage seiner Mitglieder, Regelung der Arbeitszeit, Abschaffung der Trinkgelder„,-und der Procentarbeit, sowie die Erhaltung eines auskömmlichen Lohns bezweckt. Als nächste Aufgabe stellt sich der Verein die Einführung einer Controlmarke, mit der sih die Mitglieder bei Ausübung ihres Berufs legitimiren sollen.

Hier in Berlin is, wie im „Vorwärts“ mitgetheilt wird, wegen Lohnstreitigkeit und Maßregelung in der Mauff’schen Schuhwaaren fabrik ein Strike ausgebrohen. Sämmtliche Arbeiter und Arbeiterinnen haben die Arbeit eing?\tellt. Bei dem Töpfermeister H. Hennig haben die Töpser die Arbeit nieder- gelegt, angeblich weil 5—20 9/6 vom Lohntarif abgezogen wurden. Ueber den Ausstand der Baumwoll industrie-Arbeiter in Lancashire schreibt die Londoner „Allg. Corr." unter dem 21. d. M.: * Zwei Wochen dauert der große Strike der Spinner von Lancashire bereits, und noch immer macht sih kein Anzeichen bemerklich, daß das Ende näher ist. Alles, was sich leßte Woche zugetragen hat, deutet vielmehr auf einen langwierigen und erbitterten Kampf hin. Der Executiv-Aus\{huß des Gewerkv ereins der Spinner tagte am Sonnabend in Manchester, um einen Beschluß darüber zu fassen, ob man eine Conferenz mit den Fabrikanten von Nord- und Nordost- Lancashire über die vorgeschlagene 5 procentige Lohnverkürzung ab- halten wolle. Einstimmig wurde beschlossen, daß” die Con- ferenz am „nächsten Freitag_ in Manchester stattfinden folle. Die Fabrikanten von Heywood beschlossen am Sonn- abend M ihren Fabriken diese Woche kurze Zeit arbeiten zu lassen, um dem Bunde der Fabrikanten zu helfen, eine Lohnherabseßung durhzuseßen. In Heywood sind so schon Tausende von Arbeitern beschäftigungslos. Der Gewerkverein der Schuh - macher hat die Fabrikanten von Northampton aufgefordert, inner- halb dreier Monate für passende Arbeitsräume in den Fabriken zu forgen. Geschieht dies nicht, so wollen die Arbeiter die Arbeit niederlegen. Die Kohlengrubenarbeiter und Maschinisten von Nort- humberland beschlossen amSonnabend in Newcastle, den Vorschlag der Arbeitgeber, die Löhne um 6s °/o herabzuseßen, einer namentlichen Abstimmung der Arbeiter zu unterbreiten.

Aus Brüffel berihtet ein Telegramm des „D. B. H.“ vom heutigen Tage, daß die Föderation der Bergarbeiter des Bori- nage schriftlich 25 %/*Lohnerhöhung gefordert habe.

Aus Gent meldet ein Wolffsches Telegramm vom gestrigen Tage: Das Zuchtpolizeigeriht verurtheilte sechs Perfonen wegen Theilnahme an den leßten socialistishen Unruhen zu je fünfzehn Tagen Gefängniß. Ein niht vor Gericht erschienener Angeklagter wurde in contumaciam zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt.

Literatur.

Geschichte.

ff. Die gegenwärtigen Ce in Aachen. Eine kritishe Studie von Dr. I. Lulvès. Aachen, Otto Müller, 1892. Es ist bekannt, daß in Deutschland die locale S ns in hoher Blüthe steht; in allen Provinzen bestehen mehr oder minder zahlreiche historishe Vereine, die ns die Er- forshung eines bestimmten Gebiets zur Aufgabe gemacht haben und alljährlich mit selbständigen Arbeiten oder mit Veröffentlichungen historischen Materials die Wissenschaft zu bereichern suchen. Da ein

roßer Theil dieser Publicationen niht von gesculten E Pnvetn von Dilettanten herrührt, \o is -ihr Werth noth- mens sehr ungleihmäßig, und eine genaue Prüfung ihrer Zuverlässigkeit ist daher stets geboten. n dem vorliegenden Buch untersuht der Verfasser, ein Schüler Wattenbach's und Breß- lau’s, die Arbeiten der Nactener Localhistoriker und kommt zu dem Resultat, daß der weitaus größte Theil ihrer Leistungen den Anforde- rungen der modernen Geschw e nicht entspriht. So rügt es Lulvès mit Recht, daß ein Aachener Geschichtsverein si" keine

höhere u zu stellen weiß, als die unbrauhbaren Werke eines

vor einem halben Jahrhundert verstorbenen notorisch unfähigen Local- historikers mit allen sehr zahlreihen Drueffehlern und sachlichen Srrthümern in der Vereinszeitschrift wieder abzudrucken, um sie dem ublikum zugängliher zu machen. Die gründlichen, in der orm stets maßvollen Darlegungen des Verfassers, nament- ih seine Vorschläge zur Hebung der Aachener Geschichts- forshung durch die Herausgabe eines Urkundenbuchs der Stadt Aachen, verdienen ohne Zweifel Beachtung und Würdigung auch über den engen Kreis der Aachener Localhistoriker hinaus. er diesem Kreise näher steht, wird in der in dem Buche enthaltenen Geschichte der Aachener historishen Vereine manche interessante Be- merkung finden. / : Z : i

De Mit e Lees des Vereins für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde enthalten in den uns vor- liegenden Lieferungen des 9. Heftes (März 1891 bis August 1892) viele kleine Tanga aus den verschiedensten Gebieten der Lübischen Geschichte. eiträge zur Kunstgeschichte bringen Hach mit einer Studie über ehemalige Wappenfenster in der Marien- firhe und Brehmer durch die UÜebersezung eines schwe- dischen Auslage über die Domkirhe der altberühmten Hansastadt isby ; Ge Themata behandeln u. a. Brehmer in einigen Notizen zur Sittenge chichte, Benda durch die Mittheilung einiger alten Reime, vor allem aber Schu- mann, der volksthümliche, in Lübeck gebräuchlihe Ausdrücke für allerhand Thiere, Pflanzen, Hausgeräthe u. dergl. erklärt. Nieda und Brehmer belehren uns dann über cinige Episoden der städti- chen Steuer- und Handelspolitik, und endlich liefert Brehmer eine Uebersetzung der von hain MES publicirten, äußerst wichtigen Berichte französischer Generale an Napoleon über die Gefechte bel Lübeck Anfang November 1806, welche den Franzosen Lübeck und die Blücher'she Armee in die Hände lieferten.

/ Verschiedenes. :

Katechismus der Hunderassen von Franz E Mit 42 in den Text gedruckten Abbildungen. Verlag von, «S: Weber in Leipzig. (Nr. 144 von Webers [lustrirten Katehismen ;

reis in Original-Leinenband 3 #4). Dem son früher er- chienenen, beifällig aufgenommenen „Katechismus für Jäger und Jagdfreunde“ desselben Verfassers folgt jeßt etn „Katechismus der B in dem der Dundeltebha er und Züchter alle assen nebst Unterabtheilungen beschrieben und dur vor- züglihe Abbildungen veränfcGaulicht finde. Von eigent- lien Jagdhunden führt uns das Buch allein 35 Arten vor, von Luxus-, Schußz- und thunden teren 40. Geschichte, Entstehung und Veredlung der einzelnen Arten, die Rassekennzeichen