1892 / 278 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

E

Es sollen neu errichtet werden :

Infanterie,

173 vierte Bataillone bei jedem Regiment eins zu 2 Compagnien (133 preußische, 20 bayerische, 12 sächsische und 8 württembergische).

Cavallerie.

Regiment zu 3 Escadrons (Bayern); R, Referve-Skamm-Esdeadtons (8 preußische, 1 sächsische).

Fahreude Feld-Artillerie.

Abtheilungsstäbe (16 preußische, 2 bayerische, 1 sächsischer, 1 württembergischer); E S Batterien (48 vreußishe, 6 bayerishe, 3 s\ähsische, 3 württembergische) ;

außerdem : A Abtheilungsstab- und 3 Batterien bei der Feld-Artillerie- Schießschule (Preußen).

Fuß:-Artillerie.

Stäbe für die 5. und 6. Fuß-Artillerie-Inspection ; Regiments\täbe (Preußen) ; _ Bataillone (5 preußische, 1 bayerisches); Compagnie (Sahsen);

außerdem S a Bataillonsstab und 1 Compagnie bei der Fuß-Artillerie-

“4

Scbießschule (Preußen).

Pioniere.

Commandeure der Pioniere des I., XV. und XVT. Armee- Corvs Regiments-Commandeure gegen Fortfall von 2 Festungs-Inspecteuren ;

Bataillone (Preußen) ;

Bataillonsstab und 1 Compagnie (Bayern); 2 Compagnien

(Sachsen).

Eisenbahutruppen.

Regimentsstab (Preußen); 2 Bataillonsstäbe (Preußen) ; Ä S 9 Compvagnien (7 preußische, 1 bayerische, 1 sächsische).

Train.

1 Compagnie (Preußen); e A 17 Bespannungsabtheilungen für Fuß- Artillerie (14 preußische, 2 bayerische, 1 ächsische).

Die zu je 2 Compagnien in der Stärke von zusammen 195 Unter- offizieren und Gemeinen geplanten vierten Bataillone der Infanterie follen dem Zweck dienen, die Ausbildung sämmtlicher Diensttauglichen und zugleich die Durführung der verkürzten Dienstzeit zu ermöglichen, indem fie die drei ersten Feldbataillone durch Ausbildung des Nach- ersaßes, der Einjährig-Freiwilligen, der Schulamtscandidaten, Ab- nabme des größten Theils der außerhalb der Front Commandirten und Uebernahme der Uebungen des Beurlaubtenstandes entlaften.

Im Mobilmachungsfalle werden sie die Aufstellung der Neu- und Reserveformationen erleichtern, ihnen einen festeren Halt geben und gleichzeitig die Feldbataillone von Abgaben entlasten. Sie beseitigen damit einen Uebelstand, der sich bei der bisherigen Organisation in einem geradezu bedenklichen Maße fühlbar machte. :

Auch bei der Cavallerie ist das Bedürfniß nach Stämmen für Reserveformationen ein unabweisbares. Denn, abgesehen davon, daß unser bisheriges Uebergewiht an Cavallerie Frankrei gegenüber fast ausgeglichen ift, muß mit Rüksiht auf die Reitermassen Rußlands die sofortige Gebrauchsfähigfkeit unjerer Reserve-Cavallerie-Regimenter im besonderen an der Ostgrenze gefordert werden.

Die in Aussiht genommenen neun Reserve-Stamm-Escadrons follen diesem Zweck dienen und gleichzeitig die Mrg von Reit- pferden für die aus ihnen zu bildenden Regimenter übernehmen. Der anliegende Entwurf giebt einen Ueberblick, wie die Ausführung dieser Maßnahme gedacht ist. .

Auf diesem Wege läßt sich die Errichtung neuer Cavallerie- Regimenter und die damit verbundene Mehrausgabe vermeiden.

Die Errichtung des für Bayern vorgeschlagenen Cavallerie- Regiments ist zur Ausfüllung der seit der Formirung der 5. Bayerischen Division bestehenden Lücke erforderlich. ) -

Gegenüber der numerischen Ueberlegenheit der französischen Feld- Artillerie kann die Organisation der diesseitigen nicht {till stehen. Einerseits muß zunächst die Feld- Artillerie des XVI. Armee-Corps die ibm noch feblende Zahl der Batterien erhalten, andererseits lassen fh Batterien als Stämme für Reserveformationen nicht mehr ent- behren, da fonst die Gefechtsfähigkeit der leßteren in Frage gestellt ist.

Der Eintritt solher Möglichkeit ist um so ernster, als gerade für die erst im Kriegsfalle zu bildenden größeren Verbände der Reservetruvpen die Artillerie einen festen Halt bilden soll.

Die Verstärkung der Fuß-Artillerie ist in den zulässig engsten Grenzen gehalten worden. Die ihr zufallenden Aufgaben. haben {sich infolge der künstlihen Umgestaltung der in Betracht kommenden Kriegs\chaupläße so erweitert, daß ihre kriegsgemäße Organisation auch eine Vermehrung der höheren Stellen bedingte. Da ferner die Fuß-Artillerie künftig im Anschluß an die Feldtruppen Verwendung finden muß, fo läßt sih der Bedarf an Bespannungsabtheilungen niht mehr von der Hand weisen.

Bei den Pionieren handelt es sich um Schaffung von Truppen, welche für Aufgaben des Festungskrieges außerhalb des Rahmens der Armee-Corps tim Kriege Verwendung finden sollen; diese Aufgaben sind fo schwieriger Art, daß Truppen, die erst im Mobilmachungsfalle improvisirt werden müssen, ihnen nicht gewachsen sein würden. Aus gleihem Grunde sollen noh einzelne höhere Stellen geschaffen werden, um geshulte Führer für solche Zweke zu haben.

e größer die Heeresmassen werden, um fo mehr tritt die Sorge für ihre rückwärtigen Verbindungen in den Vordergrund. Eine Ver- mehrung des Trains findet bald ihre Grenze, um so wihtiger wird die Beherrshung der Eisenbahnen, der Bau von Feldbahnen; die

eplante Aufstellung neuer Eisenbahntruppen foll dem dringlichsten edürfniß entsprechen.

Eine Neuaufstellung von Truppentheilen des Trains foll abgesehen von den Bespannungsaäbtheilungen der Fuß-Artillerie nur insoweit stattfinden, als es die Operationsfähigkeit des XVI. Armee- Corps bedingt.

Was die in Aussicht genommenen Etatserhöhungen betrifft, so ind dieselben zunächst bei den Fußtruppen als Vorbedingung der

urchführung einer verkürzten Dienstzeit erforderlih, damit während des ganzen Jahres eine den Anforderungen des Dienstes entsprehende Anzahl ausgebildeter Mannschaften vorhanden und auch während der ge R der Rekruten eine hinreichende Ausrücestärke gesi ift.

Bei den anderen Waffen handelt es sich um die Befriedigung einzelner im Laufe der Jahre in Rücsicht auf die Mobilmahung betvorgetretenen Erfordernisse.

Die aus der erstärkung ih ergebenden fortdauernden Aus- gaben einshließlich der aus Anlaß verkürzter Dienstzeit nothwendig werdenden besonderen Kosten sollen durch Erhöhung der eigenen Einnahmen des Reichs gedeckt werden. E . Sie sind für ein volles Jahr, aus\hließlich Pensionsfonds, geschäßt auf:

re et ¿ . 49 600 000 #6, D c E E

Württemberg 2 220 000

der Etatsvermehrungen.

Sattler.

Offiziere. Roßärzte. Unteroffiziere. Dienstpferde.

Zahlmeister.

Büchsenmacher

ärärzte. § S

und Waffenmeister.

Dazu für Bayern . E 7 250 000 Æ, 5 Im ganzen .. . . 64000000 Æ, von denen jedoch zunächst nur s A. D 5s Er Ret. a E E das Zugehen der Manquements; Uebungen des vermehrten eurlaubtenstandes8; igpeiterung der Cadetten-Anstalten, der Unter- offiziershulen; Vermehrung der Chargen bei den Specialwaffen U. \. w.) jedo erst im Laufe der Jahre zur Anforderung gelangen werden. Die einmaligen Ausgaben find ges{äßt auf: Preußen . . 49300 000 Sabien . . . 800000", Württemberg. . 3900000 , Bavern. . …. " 6800000. E ; Hiervon gelangen für 1893/94 61,8 Millionen, der Rest von 6 Millionen als spâtere Raten zur Anforderung.

im ganzen rund 67,8 Millionen.

Anlage B.

= | Milit i]

9 222! 56 194| 4754 914| 6378| 286

Württemberg | 70 | 1|—| 426| 2477| 240 Bayern ……. | - 233 96! 4-1! 1295! 6988| 850 2 138] 234| 209| 9208| 23| 1/11 857] 72 037| 6130

: Unteroffiziere. Gemeine. Zusammen. Die bisherige Friedenspräfenz-

stärke beträgt . ; 66 952 420 031 486 983 Dazu obige Gemeine . .. 72 037 ergiebt die künftige Frie-

denspräsenzstärke, in

welhec die Unteroffiziere

nicht einbegriffen find, mit An Unteroffizieren treten nah

Obigem hinzu : mithin fünftig Unteroffiziere

[4] b D o U ped D e]

reußen . . . | 1714 E 2 121

pa O6

o jmd CDORLE

Nachweisung der verfügbaren diensttauglichen Ersaßzmanuschaften.. Dienstfähige Mannschaften im Jahre 1893 für das Reich.

Preußen. Sachsen.

Württemberg.| Bayern.

7 | j j | j j j j

1) Laut Uebersicht des Heereser- gänzung8geschäfts 1890 a. ¿auSgehoban. P 1386900 b. Freiwillig eingetreten (aus\ch{ließlich | injährig-Fretwillige Preußen 7000, | Sachsen 600, Württemberg 430, a | 65

12 508;

Bayern 750) . . . überzählig geblieben . : Summel . P L108 202

2) Von den der Erfsatreserve be- | ziehungsweise dem Landsturm Ueber- | wiesenen sind tauglich zur Einstellung | gewesen: :

a. als Ueberzählige der Ersaßtzreferve | überwiesen 40, 1 W. O.) : 3 086 b. wegen bedingter Tauglichkeit (§40, 2b | W. O.) infolge geringer körverlicher | Fehler (8 7, 2 bezw. Anl. 1 H. D.) | überwiesen | der Ersatreserve . E dem Landsturm I. Aufgebots in- folge Ueberschufses . A . wegen Mindermaß bis zu 1,54m überwiesen der Gra ee dem Landsturm 1. Aufgebots . Summe 2 umme l Und 2.

3) Dazu dreijähriger Zuwachs (1890 bis 1893) jährli 1% entsprehend der | Zunahme der Bevölkerung von 1871 | bis 1875 C

- 2 658

5 540) 190 193

Zusammen | 7 LeS |

Dazu: Sachsen Württemberg Bayern Gesammtsumme .… i Po nltiget Gefammtrekrutenbedarf einschließlich Nachersaß . L

10 706

30 573

[375 650

248 000 bis

249 000

Anlage. C. Bedingungen für die Ueberlafsung von Dienstpferden der Reserve-Stamm- Escadrons zur Privatbenußzung.

Zugerittene Dienstvferde der Reserve-Stamm-Escadrons im Alter von 54 bis 8 I werden zur Privatbenußzung über- lassen, und zwar in Regel alljährlih zweimal, im April und Oktober. Während de Jahre sind dieselben Eigenthum des Neiché-Militärfiëcus: gehen sie in das unbeschränkte Eigen- thum des Benußers über.

2) 7B|lewerbe r.

Jede persoe ohne Unterschied |desKStandes, welche innerhalb der der Reserve-Stamm-Escadron zugewiesenen Kreise ibren ständigen Wohnsiß und eine die Sicherheit für die kriegsdiensttauglihe Er- haltung des Pferdes gewährende Lebensstellung hat, kann Benugter ai oder mehrerer Pferde werden, soweit der Pferdebestand aus- reicht.

3)J Pflichten der Pfjerddebenuter.

_ Der Benußter ist verpflichtet, das Pferd, fo lange es nit zur militärischen Dienstleistung herangezogen wird siehe unten auf eigene Kosten zu unterhalten und für dessen stete Kriegsbraubarkeit Sorge zu tragen. Das Pferd ist seitens des Benußers ohne Ent- schädigung für die ihm entgehende Benußung zur Verfügung der Militärverwaltung zu stellen: : ck

a. im Falle einer Mobilmachung oder einer Allerhöchst be- fohlenen nothwendigen Verstärkung des Heeres. In diesen Fällen hat der Benußzer ein Recht auf die Rückgabe des

ferdes niht; jedoch joll denjenigen Benußern, welche das ferd bereits 3 Jahre in gutem Zustande gehalten hatten, ei der Demobilmachung 2c. als Entschädigung ein aus- rangirtes Dienstpferd zum Eigenthum überwiesen werden, fowelt si dies ermöglichen läßt. Erhält der Benuyer das ei der Mobilmachung ihm entiogent Pferd bei der De- mobilmachung zurück, so rechnet die mobile Periode hin- sihtlih des Ablaufs der 7 jährigen Benußungsdauer doppelt ; A auf die Dauer bis zu 4 en zur Uebung. (Diefe Uebungen werden thunlich außerhalb der Saat- und Erntezeit abgehalten; sie unterbrehen den Ablauf der 7 (ihrigen Benußungsdauer niht.); :

. alljährlih einmal beziehungsweise wenn das Pferd. in dem Jahre nicht zur Uebung eingezogen war, zweimal auf einen Tag zur commissarishen Musterung. j

. Im ganzen sind überwiesen : der Ersatreserve . . 85 363 dem Landsturm T. . 110 170 199933 davon wie nebenstehend unter 2 zu verwenden beabsichtigt: Preußen. 31091 Sachsen . . 2554 Württemberg . 2381 Baert. 4230 5= 40246 bleiben 155 287. Unter diesen 155 287 befinden \ich ) alle in Berücsichtigung bürgerlicher Verhältnisse, infolge bleibender körper- licher Gebrechen, wegen Mindermaß unter EDAN i infolge zeitiger Dienst- untauglichkeit, sowie alle wegen unheilbarer Krankheiten und Gebrechen 4 230] der Erfaßreserve beziehungsweise 577531 dem Landsturm 1 Ueberwiesenen,

deren Einstellung auch in Zukunft niht in Frage kommt.

890 | 30 573

4) Rechte der Pferdebenußter.

Die Dienstyferde dürfen :

a. in und außerhalb des Wohnortes der Benuter zu allen Zwecken benußt werden, welche dessen Kriegsbrauchbarkeit nicht gefährden (die Verwendung der Stuten zur Zucht ist ausgeschlofen) ;

b. nah eingeholter Zustimmung der NReferve-Stamm-Escadron an eine andere geeignete Person überlassen werden; der be- reits abgelaufene Theil der 7 jährigen Benußungsdauer wird dem neuen Benußer gutgeschrieben.

5) Beurtheilung des Zustandes der Pferde. (Musterung.)

Der Zustand der in Privatbenußung befindlihen Pferde wird außer in Fällen s{werer Erkrankung alljährlich zweimal festgestellt durch Commissionen, welche im allgemeinen bestehen aus je:

einem Stabsoffizier oder Nittmeister als Vorsitzenden,

dem Chef der Reserve-Stamm-Escadron,

einem Militär-Roßarzt,

dem Ortsvorsteher bezw. dessen Vertreter und auf Wunsch des Benußers aus noch zwei Vertrauensperfonen, von denen eine der Vorsißende, die andere der Benußer wählt.

Gegen einstimmige Beschlüsse der Commission ist eine Berufun unzulässig, anderenfalls fann der Benuter bei dem zuständigen General- Commando Einspruch erheben.

6) Prämien für vorzügliches Halten der Pferde.

Wird das Pferd bei der Musterung im „vorzüglichen“ Zustande befunden, so erhält der Benuter eine Prämie von 10

7) Verletzung der Pflichten des Benugters.

Strafen und Erfaßleistungen treffen den Besiver, wenn ibm in ga E bezeihneten Fällen ein Verschulden zur Last \salti.

L. Jm Frieden.

1) Ift- bei der Musterung das Pferd:

a. zur Zeit friegöunbrauchbar, aber erholungséfähig, so zahlt der Benugzer 40 # Strafe, die im i B T um je 20 Æ erhôht wird; außerdem hat er das Pferd - na 2 Monaten von neuem- auf jene Kosten vorzuführen. Lautet dann das Urtheil ebenso, fo hat er 60 A gu: len, das Pferd wird ihm abgenommen und er hat, solange das- {elbe niht_in - anderweite Privatbenußung - gegeben „werden ann, die Kosten für dessen Unterhalt bis zu einer Dauer von 3 Monaten zu tragen;

b. friegsunbrauchbar, nicht mehr erbolungsfähig, fo wird das Die naer: vert verkauft und der Unterschied zwis 1ô8 und festgeseßtem Durchschnitts-Ankaufspreis vom Be- nußer eingezogen, jedoch demselben in den Grenzen dieses Unterschiedes für jedes Jahr der Privatbenußung eine Ver- gütung von 100 Æ gewährt.

2) Wird das Pferd am Fgeseplen Tage nit gestellt, so wird es zwangsweise auf Kosten des Benuters herangezogen, außerdem zahlt leßterer 40 # Strafe. 5

3) Ist das einberufene Pferd überhaupt nit aufzufinden, fo zahlt der Benußzer 200 Strafe, außerdem wird der Durhschnitts-Ankaufs- preis von ihm eingezogen, nach Umständen auch das \trafrechtlihe Ver- fahren gegen ihn eingeleitet. L

4) Falls das Pferd umgestanden ist oder getödtet werden muß, hat der Benuter den Durchschnitts-Ankaufspreis zu erseßen.

LIL. Bei der Mobilmachung 2c.

_ 1) Ist das Pferd zur Zeit kriegsunbrauchbar, so wird es meistbietend veräußert und der Unterschied zwishen Erlös und Dur{hschnitts- Ankaufspreis von dem Benuter eingezogen.

2) Wird das Pferd am festgeseßten Tage nicht gestellt, so wird es zwangsweise auf Kosten des Benußers herangezogen, außerdem zahlt leßterer für jeden Tag der Verspätung 40 #4 Strafe.

3) Ist das Pferd überhaupt nicht aufzufinden, so wird auf Kosten des Benußters ein anderes Pferd gekauft und eine Strafe von 300 Æ von dem Benuter eingezogen, nah Umständen auch das strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet. i

4) Falls das Pferd umgestanden is oder getödtet werden muß, hat der Benußter den Durhschnitts-Ankaufspreis zu erseßen.

8) Unbrauchbarkeit 2. des Pferdes ohne Verschulden des Benußters.

Wird ein Pferd, welhes der Benuter bereits drei Jahre in mindestens gutem Zustande im Gebrauch hatte, während einer Einziehung zur militärischen Dienstleistung im Frieden oder zur Musterung ohne Schuld des Benußters dauernd unbrauchbar oder steht es um, so wird dem Benußter ein anderes

ferd unter Gutschreibung der abgelaufenen BenuBungsdauer des isherigen Pferdes überlassen. Bei vorübergehender Dienstunbrauchbar- keit wird das Pferd bis zur Wiederherstellung von der Militärver- waltung unterhalten, eine Entschädigung für den Ausfall der Benußung aber nicht gewährt. i

Wird ein Pferd während der Privatbenußzung ohne Ver- \{hulden des Benuters unbrauchbar oder steht es um, fo hat er auf Entschädigung keinen Anspruch.

9) Verspätetes Abholen nah beendeter Uebung.

__ Wird das Pferd nah beendeter Uebung nit rechtzeitig abgeholt, so zahlt der Benuter für jeden Tag der Versäumniß 2 # Strafe und die Kosten des Unterhalts.

10) Ausnahmsweise Rückgabe seitens des Benußers.

Ein in Privatbenußung übernommenes Pferd kann nur dann zurückgegeben werden, wenn das Einkommen des Benugßers das Halten desselben niht mehr gestattet.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ersatzvertheilung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah diee Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten.

Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militärcontingent durch das preußishe Kriegs-Ministerium, für die übrigen Reichs- Militärcontingente durh die betreffenden Kriegs-Ministerien auf die Armee-Corps-Bezirke vertheilt, und zwar nah dem Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vor- f ris zur Einstellung in den activen Dienst tauglihen

ilitärpflihtigen, ausshließlih derjenigen der jeemännischen Bevölkerung.

Die Vertheilung des Ersaßbedarfs für die Marine findet durch das preußische Kriegs-Ministerium nah Maßgabe der vorhandenen, zur Einstellung in den activen Dienst tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersaßzmannschaften der scemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militär- pflihtige der Landbevölferung unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten g-deckt.

__ Vermag ein Armee-Corps-Bezirk seinen Rekrutenantheil niht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Armee-Corps-Bezirke desselben Reichs-Militärcontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. ie unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armee-Corps-Bezirke können im Bedarfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung Gal Armee-Corps anderer Reichs-Militär- contingente nur in dem Maße herangezogen werden, als An- gehörige der betreffenden Contingente bei ihnen in Gemäßheit es § 12 des Reichs-Militärgeseßes vom 2. Mai 1874, in der Fassung des Gesezes vom 6. Mai 1880 (Reichs-Geseßzbl.

S. 103) zur Aushebung gelangen. Bezüglihen Ausaglei regeln die Kriegs-Ministerien unter did: glei

Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im übrigen das militärishe Be- dürfniß maßgebend.

Artikel TI.

ä at Geseß tritt mit dem Tage der Verkündigung in raft.

__ Zu demselben Zeitpunkt treten alle demselben entgegen- stehenden Bestimmungen, insbesondere der § 9 des Gefeßes, betreffend die Verpflihtung zum Kriegsdienste, vom 9 No- vember 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 131 ff.) und der § 9 des Reichs - Militärgeseßes vom 2. Mai 1874 (Reichs - Geseßbl. S. 45 ff.) sowie die bezüglihen Festsezungen der Artikel 53 und 60 der Reichs-Verfassung außer Kraft.

Artikel TIT.

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseß erläßt der Kaiser.

Artikel TV. Gegenwärtiges Geseß kommt in Bayern u. \. w.

Begründung.

Die zur Zeit durch die Artikel 53 und 60 der Verfassung des Deutschen Reichs vem 16. April 1871 fowie § 9 des Gefeßes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 und § 9 des Reichs-Militärgeseßes vom 2. Mai 1874 für die Ersat- vertbeilung festgelegten Bestimmungen haben im Laufe der Zeit fo erbebliche Uebelstände und Ungerechtigkeiten zu Tage treten laffen, daß deren Beseitigung sowohl im Interesse der Bevölkerung wie des Heeres dringend erwünscht erachtet werden muß.

Im befonderen ist das Nachstehende hervorzuheben.

L. Zur Zeit müssen die Ergebnisse der alle fünf Jahre im Dezember stattfindenden Volkszählung der Ersaßtvertheilung zu Grunde

elegt werden. Da die Ergebnksse dieser Zählung der damit ver- iSZa S Arbeiten wegen immer erst der zweiten darauf folgenden bisher im April stattfindenden Ersaßvertheilung als Unterlage dienen können, so wird bereits in diesem Jahre wieder mit Bevölkerungs- zahlen gerehnet, welche der Wirklichkeit niht mehr entsprechen, sondern um fast 11/2 Jahre zurückliegen.

úIn den nächsten vier Jahren, in welchen die Rekrutenvertheilung nach derselben Bevölferungszahl erfolgt, muß eine weitere Verschiebung gegen die Wirklichkeit eintreten. Dies wäre nur dann von geringerer Bedeutung, wenn alle Bundesstaaten in demselben Verhältniß in ihrer Bevölkerung anwüchsen. Dies ist aber nicht der Fall. Anlage 1 ergiebt vielmehr die in dieser Beziehung innerhalb der Zeiträume 1870/71 bis 1875, 1875 bis 1880, 1880 bis 1885 sowie 1885 bis 1890 zu Tage getretenen großen Verschiedenheiten.

L. Fit hiernach die zu Grunde gelegte Bevölkerungszahl der Bundesstaaten an und für sh schon nicht geeignet, eine gerechte Ver- theilung des Ersates herbeizuführen, so fällt weiter ins Gewicht, daß auch die Verhbältnißzablen ganz? verschiedene find, inner- halb deren die Militärpflichtigen, aus welchen der Nekrutenbedarf zu decken i|stt, in einer gleihen Einheits- bevölferungszahl vorkommen. Das preußische Kriegs-Ministerium hat dieserhalb für das unter seiner Verwaltung stehende Neichs-Militär- contingent Ermittelungen angestellt, deren Ergebniß den Zeitraum der Ersatzjahre 1886 bis 1890 umfassend in der Anlage 2 Zu- fammenstellung gefunden hat.

a. Aus dieser Zusammenstellung is ersichtlib aus - der Spalte 7 —, daß das Vorkommen der fraglihen Militärpflichtigen auf 1000 Seelen der Bevölkerung zwischen 7,73 im Fürsten- thum Schwarzburg-Sondershausen und 13,2 in Hamburg beziehungs- weise zwischen 7,71 und 10,65 in den preußishen Antheilen der ver- schiedenen Corpsbezirke \{wanft.

b. Es ist klar, daß die Bevölkerung, bei welcher weniger Militär- vflichtige zur Aufbringung eines gleichen Procentsaßes von Rekruten vorhanden sind, viel stärker durh die Dienstpflicht belastet wird, als dort, woselbst mehr zur Verfügung stehen. So wurden wie Spalte 9 der Anlage 2 ergiebt von 1000 Militärpflichtigen, die beim Ober-Ersaßzgeshäft für eine endgültige Entscheidung auf Zu- weisung zum Landsturm und zur Ersaßtzreserve wie auf Aushebung für den- activen Dienst in Frage waren, in Preußen durchschnittlich 405 Rekruten, im Fürstenthum Schwarzburg - Sondershausen fogar 487, in der freien Hansestadt Bremen nur 175 Rekruten für den activen Dienst gestellt; innerhalb der preußischen Antheilé der Corps- bezirke \{wanken diese Rekrutenzahlen zwischen 503 im V. Armee- Corps und 320 im IX. Armee-Corps.

c. Zieht man weiter in Betracht, daß die Éörperlihe Brauchbar- keit der Militärpflichtigen für den activen Dienst in den einzelnen Gegenden abhängig von den wirthschaftlihen, klimatishen und Ernährungsverbältnisfen eine sehr verschiedene, sonach die Zahl der zum Dienst brauchbaren Leute innerhalb gleicher Zahl der beim Dher- Ersatzgeschäft zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen ver- schieden hoch ist, so wird hierdurch der Maßstab für eine gleiche Belastung der Volkskraft nah jeßigen Vertheilungsgrundsäßen noch mehr verschoben. :

Welche große Verschiedenheiten sich hieraus ergeben, ift aus der Spalte 10 der Anlage 2 ersichtlich.

Es ift eine bekannte Thatsache, daß in Bezirken, welhe Mangel an Ersatz haben, die Anforderungen an die Körperbeschaffenheit behufs Aufbringung des Ersaßes geringer gestellt werden müssen, als da, wo große Auêwabl vorhanden ist; in welchem Umfange indeß diefe Verhältnisse die Zablen der Spalte 10 beeinflussen, läßt ih ziffermäßig nicht nachweisen. Daß sie aber wesentlichen Einfluß haben, erhellt daraus, daß z. B. in Hamburg, wo viel Militärpflichtige zuziehen, nur 34,8 Procent brauchbar ausgewählt sind, während diese Zahl für die Reichslande auf 53,88 Procent steigt. Dasselbe läßt fih auch in preußzishen Bezirken erkennen, so beträgt z. B. die Zahl der Taug- lihen im Bezirke des VII. Armee-Corps 40,05 Procent, während im Bezirk des V. Armee-Corvs, wo der nah der Bevölkerung zu stellende Ersatz kaum aufgebracht werden kann, 52,85 Procent als brauchbar bezeichnet werden müssen. :

d. Ein Vergleich der Spalte 11 und 12 ergiebt, wie sehr ver-

D

lhieden die Heranziehung der Tauglichen zum Dienst erfolgt und wie

(Die Anlagen I. und II. befinden fih auf der folgenden Seite.)

-

ungleih die Zablen der Ueberzähligbleibenden \sich in den einzelnen Bundesstaaten stellen. Stellt z. B. der zum Bundesstaat Preußen ebörige Bezirk des VI. Armee-Corps 96,73 9/9 aller Taugli ein, jo ge angten in Lübeck nur 64,8 %/9 der gleichen Kategorie zur Ein- ellung.

e. Nimmt man weiter den fortwährenden Wechsel der Be- völkerung namentli der nach einzelnen Gegenden dauernd oder nur für bestimmte Jahreszeiten auf Arbeit ziehenden jüngeren männlichen Bevölkerung, den Zuzug in die großen Städte 2c. in

rwägung, berüdsibtigt ferner die Leute, weite in gewissen Landes=- theilen (z. B. Elsaß-Lothringen, Nordschleswig 2c.) dauernd sich der Ermittelung entziehen, auswandern oder anderweit die Erfüllung der Wehrpflicht zu umgehen suchen, fo ift auch hieraus der Schluß auf eine verschiedenartige und deshalb nicht gerechte Belastung der zurück- bleibenden und namentlich der seßhaften Bevölkerung gerechtfertigt. Ja es ist der Verdacht - fit unbegründet, daß Milik&lichtige zur Zeit der endgültigen Entscheidung über .ihr Militärvérhältniß nach Bezirken verztehen, in welchen fie infolge vieler Ueberzäbliger die Aussicht auf Freibleiben vom Dienst erlangen.

VEIT. Kommen nun gar in demselben CLorpsbezirf verschiedene Bundesstaaten in Frage, für welhe nah Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen die Zabl der zu stellenden Rekruten nah der Bevsl- kerung durch die Bundes - Erfaßvertheilung unabänderlih festgelegt wird, und die indeß in sich von einander ganz verschiedene Verhältnisse aufweisen, so ist der Vertheilungsmaßstab ein völlig verschobener. Ganz besonders erhellt dies aus der Zusamménseßung des Bezirks des preußishen 1X. Armee-Corps. In demselben sind 7 Bundesstaaten vertreten. Drei der in Frage kommenden Bundesstaaten Hamburg, Lübeck, Bremen bestehen fast aus\{ließlich aus volkreichen, im {nellen Anwachsen begriffenen Städten, während in Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Streliß und im Fürstenthum Lübeck (Olden- burg) die ländliche Bevölkerung unverhältnißmäßig vorwiegt.

Da in den betreffenden Bundesf\taaten niht nur eigene Staats- angehörige, sondern nag dem den Grundsägen der Freizügigkeit Rehnung tragenden § 12 des Reichs-Militärgeseßes alle sh dort aufhaltenden reihsangebörigen Militärpflichtigen zur Gestellung und Anrechnung gelangen, fo bleibt in den fast aus\{ließlich ftädtishen Bundesstaaten eine bobe Zabl tauglicher Militärpflichtigen überzählig, während in den Bundesstaaten mit vorwiegend Landbevölkerung die tauglichen Militärvflichtigen kaum binreichen. S

LV. Alle diese -Unregelmäßigkeiten werden beseitigt, wenn die Vertheilung des Ersatbedarfs #1ch von der Grundlage der Be- völkferungszahl ganz los fagt und nur auf die beim Ober-Ersaßzgeschäft zur Einstellung tauglich befundenen Militärpflichtigen eines größeren Bezirks der Corps bezirke \tüßt. E

Im weiteren find auch infolge der Bestimmung des § 9 Reich83- Militärgeseßzes -über Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mann- schaften bei ibren Aushebungsbezirken Zustände hervorgetreten, die zu einer Abhilfe dringend auffordern.

Die Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen zu Gunsten der Aushebungsbezirke ihres Gestellungsorts entlastet die städtischen Aushebungsbezirke ganz unverhältnizmäßig. Eine große Zahl der auf dem Lande geborenen Freiwilligen beantrast in den Städten, nah welchen sie der Arbeit wegen verzogen sind, den Meldeschein, die späteren Ein- jâhrig-Freiwilligen gehen der Studien- und Erwerbsverhältnisse wegen in die Städte und auch sonstige junge Leute, welhe in den. Städten ibr Fortkommen niht in der erhofften Weise finden, treten freiwillig ein ; alle diese werden den städtischen Aushebungsbezirken angerechnet.

Sofern die entsprechende Zahl Freiwilliger zur Einstellung ge- langt ist und Anrechnung findet, so ist der Fall möglich, daß kein einziger Militärpflichtiges des jüngsten Jahrgangs zur Aushebung gelangen fann. So waren z. B. im Jahre 1886 vom Stadtkreis Göttingen (Universitätsstadt) bei 65 zu stellenden Rekruten 45 Einjährig - Freiwillige anzurehnen, hierzu kommen noch sonst anzuredhnende 20 drei- und vierjährig Freiwillige, sodaß jener Kreis einen Rekruten überhaupt nicht gestellt hat. Wie ver- schieden sih auch hierin die Verbältnisse gestalten, ergeben die folgenden auf die Ersaßjahre 1886 bis 1890 gestüßten Beispiele. In diesem Zeitraum wurden gestellt:

Freiwillige 2c. waren anzurehnen : S 60 9/9 40 9/9 e E 40 45 D 46 82 4D.

42 44 54 E 56 43 45 68 49 52 59 63 DI 96

Rekruten :

B Caffel, Stadt . Danzig, Stadt Freiburg, Stadt . Göttingen, Stadt Greifswald . Halle, adt ° Hannover, Stadt . Hildesheim, Stadt . SADeaeDIE ie Ga Königsberg i. Pr., Stadt . Liegnitz, Stadt Lüneburg, Stadt Münster, Stadt . Naumburg, Stadt . Nordhausen, Stadt Oldenburg, Stadt . Osnabrück Potsdam . . e 1 D Sirälund e 22 Siralbura, Qt. 2... 92 As

Alle übrigen unter preußischer Verwaltung stehenden Aushebungs§- bezirke baben über 60 bis 98 9/9 Rekruten eingestellt und daher nur 40 bis 2%% Freiwillige 2c. anrechnen fönnen.

Verziehen nun Militärpflichtige bei Beginn des militärpflihtigen Alters in solche Aathebunaäbelleke, in denen infolge Anrechnung unverhältnißmäßig vieler Freiwilliger nur wenige Rekruten noch aus- gehoben werden, so hatten dieselben bisher fast die sichere Garantie der Dienstbefreiung oder wenigstens große Anwartschaft, wegen ihrer Loosnummer überzählig zu bleiben.

Diese aus der Anrehnung der Freiwilligen bei ihren Aus- hebungsbezirken hervorgehenden Ungerechtigkeiten laffe: sich durh- greifend überhaupt nur dann beseitigen, wenn die Anrechnung der freiwillig Eingetretenen gänzlih unterbleibt. :

Einführung gerehterer Grundsäße hinsichtlih der Vertheilung der Rekruten ist mithin der Zweck des Gesetzentwurfs.

Da nach demselben eine Vertheilung pro rata der Bevölkerung auf die Bundesstaaten gänzlih in Fortfall kommt, so wird eine Mit- wirkung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen ent- behrlih und der ganze Vertheilungsmodus dadurch vereinfacht.

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