1892 / 281 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Dies namentlich hervorgetreten auf dem Gebiete der Naturalleistungen. Nun kamen die überbürdeten kleinen Leute, welche ganz unverhältniß- mäßige Handdienste im Verhältniß zu den anderen leisten mußten, wiederholt und unausgeseßt‘an die Aufsichtsbehörde, baten um Schuß, baten um Abhilfe. Wir aber mußten mit verschränften Armen dabei ftehen und fonnten nur sagen: bemüht euch, daß die Gemeinde einen anderen Beschluß faßt, wir können euch nicht helfen.

Ich glaube, solche und ähnliche Verhältnisse kommen auch ander- weit vor, sodaß ic Ihnen nur rathen kann, an diesen Bestimmungen niht zu rütteln; fie sind ein nothwendiges Correlat der den Ge- meinden gewährten Bewegungsfreiheit und um so unentbehrlicher in dem Augenblick, wo wir ein Communalsteuergeseß einführen wollen, welches in manchen Beziehungen eine erheblihe Abänderung des bis- herigen Zustandes herbeizuführen bestimmt ist. (Lebhafter Beifall rechts.)

Abg. Fritzen- Borken (Centr.): Er sei zwar gegen die Vorlage zum Worte gemeldet, aber doch im großen und ganzen mit ihr ein- verstanden. Man habe diesem Geseße vorgeworfen, daß es ein zu großes Gewicht auf die indirecten Steuern lege: dies sei gerade ein Borzug des Gesetes. Düsseldorf bringe dur die Biersteuer 150 000 bis 200 000 Æ mit großer Leichtigkeit auf, und troßdem sei das Bier weder theurer noch \{lechter geworden als in den Nachbarstädten. Man habe in Düsseldorf auch 1873 die Mahl- und Schlachtsteuer abgeschafft ; in den ersten Monaten sei darauf der Fleishpreis um 5 bis 6 - gesunken, aber ein Jahr später habe das Fleis ebenso viel gekostet wie in den Städten mit Schlachtsteue. Es müßte den Gemeinden eine noch größere Freiheit in der Ein- führung indirecter Steuern gegeben werden. Was diefes Geseß an Gebührenabgaben und sonstigen indirecten Steuern enthalte, sei sehr wenig. Dann mahe man dem Geseß den Vor- wurf, daß es zu unbestimmt sei; bei der Verschiedengestaltigkeit der communalen Verhältnisse sei aber eine allgemeine apodiktische Nege- Lu ausgeslossen. Daß dabei ein Correctiv in der Staatsaufsicht vorhanden sein müsse, sei selbstverständlih. In vielen Städten sei die altpreußishe Sparsamkeit verloren gegangen; es herrsche eine

ewisse Großstadtsucht, alles so zu haben wie Berlin. Diese Groß-

Fadtsucht müsse ein Correlat haben in der Remedur der Geneh- migung der höheren Staatsbehörden. Er (Nedner) habe felbst als Communalbeamter empfunden, wie unangenehm folhe Geneh- migungcn der Behörden seien, aber das Ünangenehme sei nicht die Genehmigung an sich, sondern die Ausstellungen, welche von der Aufsichtsbehörde manchmal ohne genügende Sach- fenntniß gemacht würden, und die Verzögerung der Genebinigung. Der Minister-Präsident sollte dahin wirken, daß eine Beschleuntgung eintrete. Ein Vorzug des Geseßes sei die Möglichkeit, Präcipual- beiträge zu erheben von denjenigen, welche von gewissen Gemeinde- anlagen besonderen Vortheil haben. Er wünsche, daß von diesem Recht ein ausgedehnter Gebrauch) gemacht werde. Der Schwerpunkt des Gesetzes liege in § 45, der einen Widerspruch enthalte, weil da- nach die Gemeinden Nealsteuern allein bis zu 1500/9 erheben könnten; fobald sie aber Einkommensteuerzushläge erheben, dürften sie nur den eineinhalbfahen Betrag derselben an Grundsteuer erheben. Wenn eine Gemeinde 150% Realsteuern erhebe und nur 109/69 Einkommensteuer erheben wolle, so dürfe sie nur 159% Grund- und Gebäudesteuer erheben. Eine wichtige Frage sei die Regelung des Gemeindewahlrehts, die durchaus wendig sei. Damit hänge auch das Staatswahlreht zusammen. Für den Reichstag habe man das allgemeine directe Wahlrecht; ob für die Wahlen zum Abgeordnetenhause das allgemeine directe Wahl- recht eingeführt werden ile: lasse er dahingestellt; er habe erhebliche Bedenken dagegen. Auch seine Partei sei dafür, daß dem Grund- besiße sein Einfluß im Staatsleben bewahrt würde. Die Steuer- reform werde dazu führen, daß das Wahlrecht auf einen ganz anderen Boden gestellt werde. Wenn das Abgeordnetenhaus feine Stellung der Regierung gegenüber bewahren solle, dann müsse sein Wahl- recht auf eine breitere Basis gestellt werden, dann dürften nicht zwei oder drei Personen die Wahlmänner der ganzen ersten Klasse ernennen, dann müßten die Männer, welche weiter nichts besitzen als ihre Faust, um den vaterländishen Boden zu vertheidigen, das Ge- fühl baben, daß sie im Hause ebenfalls ausreichend vertreten feien._

Abg. von Tzshoppe (freicons.) hält ebenfalls den § 45 für bedenklih, weil durch ihn leiht eine Ueberlastung der Nealsteuer- zahler eintreten fönnte. Die Gewerbesteuer sollte nicht den Ge- meinden zur Aenderung überlassen werden, zumal man erst ein neues Staatsgewerbesteuergeseß eingeführt babe, dessen Wirksamkeit noch nicht erprobt worden sei. Die Details seien wohl besser in der Com- mission vorzubringen. Aber ein principielles Bedenken müsse do noch geltend gemacht werden. Die Vorlage betone die subsidiäre Natur der directen Steuern, namentlich gegenüber den indirecten Steuern und den Gebühren. Die Gemeinden, welche die Schlacht- steuer haben, könnten diese forterheben, das sei eine Nothwendigkeit, denn die betreffenden Gemeinden würden wohl font in eine große Unordnung ihrer Finanzen gerathen. Wo cs sih aber um die Neueinführung in- directer Abgaben handele, werde zu prüfen sein, ob die Finanzverwal- tung der Gemeinden eine indirecte Steuer nothwendig mache und ob die örtlihen Verhältnisse eine solhe Einführung zulasse. De®ê- halb sei die Betonung der indirecten Steuern nit ganz unbedenklich vielleiht werde eine andere Fassung rathsam sein. Redner bemängelt: auch den § 62, wonach die S berechtigt sein follen, Neuordnungen der Städte niht zu genehmigen, wenn sie den Besteuerungsgrundsäßen des Gesetzes nicht entsprähen. Es könnte

sich herausstellen, daß unter den Besteuerungêëgrundsäßen auch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ministerialrescripte verstanden würden , was nicht zutreffend wäre. Redner bittet, die Borlage einer befonderen Commission von 21 Mitgliedern zu überweisen. __Abg. Knebel (nl.): Daß zur DeckEung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs die veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern in der Regel mit dem gleichen Procentfaß herangezogen werden follen, sei eine Ungerechtigkeit, denn die Grund- steuer betrage über 4.9/0, die Gewerbesteuer nur 1 9/9 des betreffenden Einkommens. Der Ertrag aus Grundbesiß würde also viermal fo hoch herangezogen werden wie der aus Gewerbebetrieb. Am meisten trete diese Ungerechtigkeit da in die Erscheinung, wo die Communal- steuern eine fast unershwinglihe Höhe erreicht hätten, wie in den industriellen Gebieten. Die kleinen Landwirthe würden dort völlig überlastet und könnten unmöglich aufbringen, was das Gefeß von ihnen verlange. Diese Bestimmung stehe im Widerspruch mit dem Grundfaß, den das Communalsteuergeseß zur Geltung bringen wolle, daß nach der Leistungsfähigkeit gesteuert werden solle, und sei auch nicht im Einklang mit der Denkschrift, die anerkenne, daß die Gebäude- und Grundsteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits durch- aus ungleichartige Steuern seien. Die Gewerbesteuer sei als Staats- steuer außerordentlich gut construirt, eigne sih aber nicht recht zur Communalsteuer. Wohin solle es führen, wenn Gewerbesteuer und Grundsteuer gleiHmäßig belastet würden, wenn alle kleinen Gewerbe- treibenden von der Steuer befreit würden, der kleinste Bauer da- gegen mit Communalsteuer belastet werde? Diese Ungleichheit müsse absolut aus dem Geseß heraus, und es müsse ein anderer Maßstab für die Vertheilung der Steuern gefunden werden. Man könnte vielleicht nach Maßgabe der in Landwirthschaft und Gewerbebetrieb beschäftigten Personen- und benußten Motorenanzahl vertheilen, um zu einem gerechten Resultat zu gelangen. Ein zweiter Uebelstand des Gesetzes sei, daß die Gemeinden, in denen Arbeiter eines industriellen Etablissements wohnen, dieses aber seinen Siß oder eine Agentur nicht habe, den Besißer des Etablissements nicht zu Communal- steuern heranziehen könnten. Bei großen Bergwerken z. B. wohne nur die Minderzahl der Arbeiter in der Gemeinde, in welcher das Etablissement seinen Sih habe, die größte Anzahl komme aus den Nachbargemeinden. In der Betriebsgemeinde bringe der Betrieb allein oft bis zu 95°%/% der Communalsteuern auf, die Nachbar- gemeinden hâtten aber durch die Arbeiter dieselben Lasten, Schullasten,

Armenlasten 2c., wie die Betriebsgemeinde, ohne wie diese deren steuerkräftigste Person, den Betrieb, heranziehen zu können; ein paar fleine Bauern und die Arbeiter müßten allein alle diese Lasten auf- bringen. Die Betriebsgemeinde verfüge oft über zu reihliche Mittel, während die Nachbargemeinden überlastet seien. Um diefem Uebelstand abzuhelfen, könnte man aus -den betreffenden Gemeinden Verbände bilden und einem Selbstverwaltungs- förper die Vertheilung der Lasten übertragen. Die Schwiertg- keiten dieser Lösung dürften nicht unüberwindlich sein, und er hoffe, daß auch diese Frage s{ließlich gelö werde. Wenn das Communalsteuergejeß nah den beiden erwähnten Richtungen abge- ändert werde, so könne er sih im übrigen über den Inhalt desselben nur freuen. Dieser gestatte volle Freiheit der Selbstverwaltung, die für die außerordentli verschiedenen Verhältnisse der Gemeinden nöthig fei, und halte an dem Aufsihtsreht des Staats fest, das zum wirksamen Schuße der Minorität niht entbehrt werden könne.

_ Abg. Vopelius (freicons.): Dem Abgeordnetenhause sowobl wie dem Reichstag hätten Petitionen der Städte Spandau, Ellerbe, Gaarden vorgelegen, welche sih darüber beschwerten, daß der Neichs- fiscus niht zu den Comniunalabgaben herangezogen werden fönne. Auch die Stadt Völklingen im Kreise Saarlouis sei leider nicht in der Lage, die Reichs-Eisenbahnverwaltung zu ihren Gemeindeabgaben heran- zuziehen. Wenn die in diesen Städten belegenen Staatsbetriebe Privat- betriebe wären, würden sie in ausgedehntem Page der Besteuerung unterliegen. Ein besonders eclatanter Fall habe si an anderer Stelle ereignet, indem eine einer kleinen Gewerkschaft gr Eisenbahn an den Staat übergegangen und in demselben Moment die Besteuerung weggefallen sei. Neben anderen Abgeordneten habe fich auch der damalige Abg. Miquel bei Gelegenheit der Berathung einshlägiger Geseßesvorlagen für die Besteuerung des Fiscus aus- gur er (Redner) hoffe, daß sein früheres Gerechtigkeitsgefühl eute noch dasselbe sei. 5

Abg. Meyer- Berlin (dfr.): Wenn der Abg. Frißen energisch das Aufsichtsrecht des Staats gewahrt wissen wolle, so müsse er sagen, taß in den öftlihen Provinzen das Verlangen nach einer folchen Staatscinmishung in Communalangelegenheiten niht vor- handen sei. Man möge in einer Aufwandgeseßgebung die Ziele, welche die Commune zu verfolgen habe, näher bezeichnen; man möge verbieten, daß die Communen Geld für Theater ausgeben, aber man solle nicht der Staatsverwaltung ein arbiträres Ermessen beilegen. In den östlichen Provinzen herrsche im allgemeinen das Zutrauen zu den Communalverwaltungen, daß sie mit Umsicht und Einsicht die Bedürfnisse der Communen er- messen. Er behaupte, man könne dort das Aufsichtsreht der Staats- behörde entbehren. Allerdings sei es wünschenswerth, daß die geseß- lihen Einrichtungen so beschaffen seien, daß die Communalverwal- tung ihre Eingesessenen wirklih vertrete, und dazu gehöre ein ange- messenes Wahlreht. Nach einer Reform des Gemeintewahlrechts strebe seine Partei bereits seit sehr langer Zeit. Sie wünsche, daß je früher desto besser cine neue Städteordnung ergehe, welche die morschen Grundlagen des gegenwärtigen Wahlrechts beseitige, um- somehr, als die hierbei in Frage kommende Städteordnung und das Zuständigkeitsgeseß aus ganz verschiedenen Principien hervorgegangen seien. Das neue Communalsteuergeseß, wie es vorliege, halte er einfa für unmögli), das Gefeß biete nirgends einen festen Punkt, der dazu beitrüge, daß man zu einer Regelung gelange. Die neue Einrichtung der Communalsteuern folle sich in drei Stadien bewegen: im ersten Stadium gingen die Staatssteuern in unveränderter Gestalt auf die Communen über, im zweiten beseitige die Commune diese Staats- steuern und seße dafür ctwas Neues, im dritten corrigire die Aufsihte- behörde die Arbeit der Communen. Der erste Zustand werde in den Motiven der Regierungévorlage felbst als ein völlig ungenügender betrahtet, weil die bestehenden Ertragésteuern für Grund- und Ge- bäudebesitz zu stark seicn. Daß die Grundsteuer in ihren Wirkungen auf den Grundbesitz sich im Verlaufe der leßten 30 Jahre wesentlich vershoben habe, liege angesihts des großen Netes von Eisenbahnen, welches inzwishen gebaut worden, auf der Hand. Die Möglichkeit, diese Grundsteuer lebendig zu machen, wie es heiße, sei im ersten Stadium dieser Gesetzgebung vollständig - aufgehoben. Ja man habe überhaupt feine Garantie dafür, daß diese Grund- steuer zu communalen Zwecken auch wirlih werde herangezogen werden. Gr (Nedner) halte die Behauptung, der Grundbesiß sei bisher überlastet gewesen, in dieser Form für absolut falsch; er habe die Lasten nur in einer verkehrten Weise zu tragen gehabt, und es sei unzweckmäßig, daß er dem Staate gegenüber belastet werde. Denn an den Hauptausgaben des Staates und Neiches, an den Aus- gaben für Landesvertheidigung und Rechtépflege habe der Grund- besiß kein lebhafteres Interesse als das beweglihe Kapital. Wohl aber habe der Grundbesiß ein Interesse an der Ausbildung der communalen Einrichtungen auf dem Lande, vor allem an der Ausbildung des Wegenetzes. Die ganze Aufmerksamkeit müsse sih darauf rihten, daß daëjenige, was von dem Grundbesig als solchem erhoben würde, in Zukunft nicht in die Taschen der Besißer fließe, sondern für communale Einrichtungen flüssig gemacht werde. Wenn es auch unmöglich sein follte was er niht zugebe —, ein

einheitlißes Communalsteuergeseß zu machen, das für alle Communen passe, gebe es dann nur die eine Wahl zwischen einem einheitlichen Schematismus und einer vollständig shrankenlofen Freiheit ? Könnten nicht verschiedene Typen aufgestellt werden unter denen man zu wählen bâtte? Die §8 20 und 24 machten für ihn das ganze Gesetz ent- schieden unannehmbar. Das Aufsichtêrecht im dritten Stadium solle getheilt werden zwischen den Bezirksausschüssen und der Staatsregie- rung selber. Den be'onderen Verhältnissen der Stadt Berlin trage übrigens der Gesetzentwurf keine Rechnung, was er für cin Redactions- verschen halte. Zur Abstufung der Gewerbesteuer fei in be- sonderer Weise die Genehmigung des Bezirkeausshusses er- forderlih. Ein Bezirksausshuß, der zum größten Theil aus Gutsbesitßzern zusammengeseßt sei, solle entscheiden über die Ver- hältnisse einer Stadt. In der Hauptsahe verbleibe es also bei dem VBestätigungêrecht der Regierung. Ueberall stoße man bei der Auéfübrung dieses Gesetzes fonah auf Unzulänglichkeiten. Der Geseßz- entwurf stelle ferner eine reihhaltige Liste von Steuern auf, welche die Communen einführen könnten. Auf dieser fehle aber gerade eine Steuer, die weder Grund-, noch Gebäude-, noch Gewerbesteuer fei, sondern einzelne Elemente aller dieser in sich s{chließe. Der grund- sâssige Gewerbebetrieb solle getroffen werden, der mit großen Mo- toren, Maschinengebäuden und Hunderten von Arbeitern arbeite, nit der kleine Gewerbetreibende. Diese Steuer aber könne an der Hand des Gefeßes niht gestattet werden. Es sei ja erflär- lih, daß in einzelnen Provinzen die Gemeindevertretung sehr s{chwer daran gebe, den Grundbesiß zu besteuern; dieses Bedenken falle jedo fort, wenn man si überzeuge, daß Gewerbebetrieb und Grund- besi unter dieselbz Regel falle. Es sei eine geseßlihe Norm erforder- lih, auf Grund deren die Gemeinden ihre Bedürfnisse aufzubringen hâtten. Ein weiteres Bedenken habe er (Redner) gegen die unklare Stellung zur Miethésteuer. Solle diese Realsteuer, welhe Grund- besiß und Gewerbebetrieb in gleicher Weise treffe, allein vom Eigen- thümer oder auch vom Eigenthümer und Miether erhoben werden können? Die Berliner Miethssteuer z. B. bestehe seit beinahe achtzig Jahren und seien siebzig Jahre vergangen, ohne daß über ihre Wirksamkeit Klage laut geworden. Die Communal- verwaltung sei noch der Ansicht, daß die Berliner Miethssteuer eine gute Communalsteuer sei, und man sollte ernsthaft prüfen, ob es nicht angemessen wäre, diese Steuer auf das ganze Land aus- zudehnen. Die Mängel in dem Geseß seien nah alledem derart, daß es überall Unbestimmtheiten schaffe. Er müsse sich entschieden dagegen erflären, daß man von neuem den Versuch n1ace, indirecte Steuern für die Communen zu schaffen; auch müsse er sih gegen die Beibehaltung der Beamtenprivilegien erklärten. ieses Communal- steuergeseß sei nicht dazu angethan, in der Lage der Gemeinden das gena zu bessern, wohl aber fönnte es vieles vershlehtern. Als Muster einer guten Communalsteuergesezgebung s{chwebe ihm das englishe System vor, das allgemein als gerecht anerkannt worden

fomme. Nur dürfe man niht mit einem Schlage eine so radicale Umgestaltung vornehmen; das Communalsteuerwesen ließe si zunächst nur durch einzelne Verordnungen regeln. Man könnte bestimmte Vor- schriften vorschlagen : daß alle diejenigen Ausgaben, welche vorzüglich dem Grundbesiß zu statten kämen , also Straßenbau, -Erhaltung, -Beleuhtung und -Reinigung, von diesem*' getragen würden, daß andererseits gewisse andere Ausgaben, z. B. für Gemeindeshulen, aus der Einkommensteuer bestritten würden. Aber nur dur ein all- mählihes Vorgehen werde man zu einem erwünschten Ziele gelangen. In dem vorliegenden Geseßentwurf sehe_er einen radicalen Bruch mit dem Bestehenden, ein Verlassen des Standpunktes, den man bisher eingenommen habe, ohne daß man erkennen könne, wie und wo der Boden sei, auf den man springen s\olle. Er lehne das Communal- steuergeseß ab, und daraus folge für ihn mit unerbittlicher Noth- wendigkeit, daß er die beiden anderen Gesetze ebenfalls ablehnen müsse.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Die nah meiner Meinung wenig ges{mackvollen persönlichen Angriffe des Herrn Dr. Meyer, der mir vvrwirft, daß ein preußischer Minister und die preußishe Staatsregierung Gesetze mache, lediglih aus Gefälligkeit für die Interessen bestimmter Klassen, halte ich unter meiner Würde zu beantworten. (Bravo! rechts und im Centrum.)

Was feine sahlichen Einwendungen betrifft, so wird es mir wohl gelingen, sie in ihr Nichts aufzulösen. Ih will hier bei- läufig bemerken und zeigen, damit die Sachkenntniß des Herrn Dr. ever lar wird i «0d: 0 Dalle - das englishe System für das allein rihtige" und niht zu wiffen scheint, daß dieses englische System heute in England selbst in der Wissenschaft und von wichtigen Selbstverwaltungsorganen selbst verworfen wird. (Sehr richtig! im Centrum) Man braucht nur die Verhandlungen der Grafschafts8organe in London, der jeßigen Central- verwaltung Londons, zu lesen, um sih davon zu überzeugen; ein System,

und PäŸter und nicht einmal den Eigenthümer trifft, wäre bei uns jedenfalls ein völlig unmöglihes System. (Sehr wahr! rechts und im Centrum.)

Hieran anknüpfend will ih bemerken, daß, wenn der Herr Abg. Dr. Meyer sagt, es müssen diese communalen, neuen, besonderen Steuerformen sich allmählich entwickelu, er mit si selbs in Wider- spruch tritt, wenn er verlangt, daß nicht allmählih, sondern durh eine in dieses Gesey aufgenommene formalistishe Zwangsjae diese Entwickelung mit einem Schlage von oben gemaht werden soll. Jh werde überhaupt nachweisen, daß der Herr Abg. Dr. Meyer zwar den Freisinn, die Staatsregierung aber den Fortschritt vertritt. (Heiterkeit. Sehr gut! rets.) Meine Herren, au in anderer Beziehung kommt der Herr Abg. Dr. Meyer mit sich selbst in Widerspruh. Er sagt: die Männcr von 1865, welhe niht mit einem Schlage die ganzen Realsteuern preisgeben wollten, sondern nur Theile davon, und sehen wollten, wie die Sache sih weiter dann in den Gemeinden entwickelt, sie haben das Rechte gethan. Nun, meine Herren, gleih- zcitig verlangt er vollständig freie Bahn für die Aufstellung neuer Besteuerungsformen in den Gemeinden in Betreff der Objecte. Wenn ih eine Nealsteuer nur theilweise überweise, so muß die Veranlagungs- form, welche bisher bestand, natürlih bestehen bleiben, und diese Ver- anlagungsform der Staatssteuer würde ja gerade nah den Aus- führungen des Herrn Dr. Meyer die Aufstellung zweck- mäßiger Communalsteuerformen verhindern. Das i also ein absoluter Widerspruh. Für mich is das ein Hauptgrund gewesen, aus dem ih herleite, daß eine wirksame Reform des Communalsteuer- wesens niht möglich ist, wenn wir sie „überweisen“; denn dann be- halten Sie die staatlihe Veranlagungsform bei, oder wenn Sie nur Theile aufgeben, dann behalten Sie sie au bei, und jede derartige Beibehaltung würde eine freie Entwickelung des Communalsteuer- wesens verhindern.

Meine Herren, jeßt komme ich aber auf den Haupt- einwand. Herr Dr. Meyer sagt: ihr gebt den Gemeindcn für die neuen Steuerformen nur Gesichtépunkte; statt daß ihr desen Gesichtspunkte in bestimmte Paragraphen formulirt, vielleicht :nehrere Cventualitäten aufgestellt hättet in diesen Paragraphen, und den Ge- meinden nur die Auswahl darunter gelassen hättet, stellt ihr den Gemeinden eine Aufgabe, die sie garnicht lösen können. Nun, diese Frage ist ja eine sehr wichtige und sehr s{wierige. Herr Dr. Meyer sagt: wir können die Aufgabe nicht lösen, der Finanz-Minister kann sie auch nicht lösen. Nun, dann bitte ih, mir die Adresse deéjenigen Menschen zu sagen, der sie lösen kann; und wenn Herr Dr. Meyer das- nicht kann, so ist seine ganze Deduction nihts werth. (Heiterkeit. ) Ich bin allerdings auch der Meinung, daß diese neuen Steuerformen, welche auch in England, nebenbei gesagt, einige hundert Jahre zu ihrer Ausbildung gebraucht haben, sich nur allmählich entwieln können an der Hand der Erfahrungen, die die Gemeinden selbst machen. Und daß die Gemeinden s{chließlich dazu befähigt sein wer- den je nah den verschiedenen Kategorien, davon bin ih überzeugt; wir haben dafür genug Vorbilzer. Beispielêweise ein Statut zu machen das ist auch ein Steuerstatut zur Ausführung des Ge- seßes vom 2. Juli 1875 wegen Heranzichung der Grundstüe zu den Kosten der Straßenherstellung, war im Anfang recht {wierig. Man hat herumgetappt in den Gemeinden, die eine hat’s so gemacht, die andere so; s{ließlich kam man auf das Ridhtige. Und so wie die eine oder die andere Stadt das Richtige getroffen hatte, machten bald die anderen Städte es nah. Die Frage wegen der Heranziehung der Grundstücke zu den Kanalkosten, nach welhen Normen die Kanal- kosten umgelegt werden sollen, ist auch eine außerordentli s{wierige. Ein völliges Steuerstatut \teckt in der Sache. Heute sind die preußischen Gemeinden sih völlig über den Weg im allgemeinen flar geworden. Im Anfang große Mißgriffe in verschiedenen Ge- meinden; nah und na sind sie klar geworden, und jeßt ist die Frage mehr oder weniger zur Zufriedenheit aller Theile gelöst.

Die Frage, wie man die Wassergelder normiren solle, ob nah dem Umfang der Häuser oder nah den Miethen oder direct nah Wassergeld auf Grund von Wassermessern, is eine eminent schwierige, und die verschiedenartigsten Gesichtêépunkte concurriren da, und auch heute ist diese Frage in den Gemeinden noch verschieden geregelt, ohne daß dabei wesentlihe Klagen über diese Verhältnisse erhoben werden. Ich bin der Meinung: hier wird derselbe Weg der richtige sein. Wir können bei der eminenten Verschiedenheit der Ver- hältnisse niht bloß von Stadt und Land, sondern von kleinen und großen Städten, von der Aufgabe, die sih die Städte stellen, ob sie Schullasten tragen oder nicht, nicht anders verfahren alle derartigen Bedingungen machen (s unmöglih, diese Frage

sei. Er theile ganz und gar das Bestreben, daß man in Preußen zu zu einem Thuliden, gerechten, dabei flaren und übersichtlihen System

vom grünen Tish, möchte ih sagen, nach einer mehanish-

welches die gesammten Communallasten wirft auf Nußungsberechtigte-

bureaukratishen Regel gegenwärtig zu ordnen. Ich will garnicht sagen, ob nit demnächst die Zeit kommen wird, wo man wirklich im geseßlichen Wege diese Frage auch ordnen kann. Wenn erft in einer Reihe von Gemeinden in dieser Beziehung Erfahrungen gemacht sind, wenn hie und da mangelhaftere Einrichtungen, die zu erheblichen Klagen aus bestimmten Gründen führen, in anderen Gemeinden aber zweck- mäßigere Einrichtungen, gegen welche diese Klage nicht berechtigt sind, ih berausgebildet haben, kann man vielleiht demnächst zu einer geseßlichen Regelung für verschiedene Arten der Gemeinden kommen, und ih hoffe, daß das im Laufe der Jahrzehnte der Fall fein wird. Gegenwärtig aber an die Gesetzgebung diese zur Zeit unlösbare Aufgabe zu stellen, heißt einfa auf ein Communalsteuergeseß verzichten.

Wenn der Herr Abg. Meyer selbst die Frage niht lösen kann er hätte ja solhe Entwürfe uns vorlegen können —, wenn das Abgeordnetenhaus aber das Gefühl mit mir hat, daß wir gegenwärtig diese Frage noch nicht generell gefeßlid regeln können, wenn wir aber doch ein- Communalsteuergeseß haben müssen und haben wollen, welcher andere Weg blieb dann übrig als derjenige, den wir eingeschlagen haben? Nun, wenn Sie diesen Weg einshlagen, dann allerdings fönnen Sie die Genehmigung soler Beschlüsse nicht entbehren, und das hat au faum der Herr Abg. Dr. Meyer bestritten. Diese Genehmigung geht aber doch auch wieder von praktischen Männern aus, die gewohnt sind, nit nach Theorien, sondern unter Berüsichtigung aller Verhältnisse nah localen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Selbstverwaltung®- organe sind hier meistens competent. Der Staat hat ein sehr großes dringendes Interesse, eine richtige Grenze , zwischen der Heranziehung der Realsteuern und der Personalsteuern zu ziehen. Da kommt ein wichtiges Staatsinteresse in Frage. Der Staat hat auch ein Interesse, daß die Minoritäten nit vergewaltigt, unterdrüdckt und ausgebeutet werden in den Gemeinden bei der Steuervertheilung dur die Majorität, aber entscheidend ist doch das erste Interesse. Jt mal in richtiger und billiger Weise, fei es durch Gesetz, sei es dur Zustimmung der Aufsichtsbehörden, die Scheidegrenze zwischen Realbesteuerung und Perfonalbesteuerung festgestellt, so ift die Art und Weise, wie die Realbesteuerung in der einzelnen Gemeinde ge- regelt wird, niht ein so unbedingtes staatlihes Interesse. Da kann der Staat höchstens auf Beschwerden die Sache untersuchen und durch sein Genehmigungêrecht vorhandene Unbilligkeiten verhindern.

Wenn die Gesichtspunkte, wie ich sie hier aufgestellt habe, richtig sind, fo fragt es sich für das Abgeordnetenhaus nur: wollen wir auf ein Communal-

steuergeseß gänzlich verzichten, bevor wir die von dem Herrn Vorredner

aufgestellten Postulate nit vollständig gelöst haben, und ich bin überzcugt, daß Sie alle mit mir sagen werden, wenn wir auch diese Frage gegenwäriig allgemein geseßlich nicht regeln können, fo wird doch in der Selbstverwaltung den Gemeinden durch dieses Communal- steuergeseß so eminent viel gewonnen, so viele Bedürfnisse, die gegen- wärtig vorliegen, werden befriedigt, die Kraft und nationale Behand- lung der Gemeindeverwaltung wird fo sehr gefördert, daß es nicht zu verantworten wäre, wegen dieser zur Zeit noh nicht gelösten und nit zu lösenden Frage auf das ganze Gesetz zn verzichten. Meine Herren, der Herr Abg. Meyer in seiner liebenêwürdigen Weise sagt, dieses Communalsteuergeseß hätte ich lediglich erfunden, um die Gefällig- Feit gegen die Grundbesißer dur Verzicht auf die Realsteuern einiger- maßen zu verdecken. Nun, meine Herren, man kann die Nothwen- digkeit der Beseitigung der Realsteuern neben hoch entwidckelten Personalsteucrn aus rein staatlichen Gesichtspunken allein rechtfertigen ; dazu brauchte man gar fein Communalfteuergeseß (sehr richtig!), und ich würde mir getrauen, meine Herren namentli gegenüber diesem Hause, welches dahin gebende bestimmte Beschlüsse längst gefaßt hat, als deren Vollstrecker nur die Staatsregierung ih persön- lih ansehe —, ich würde mir getrauen, die Nothwendigkeit der Be- seitigung der Realsteuern aus dem Staatssteuersystem auë ganz selbst- ständigen Gesichtspunken darzuthun. Aber allertings würde ih mir auch getrauen, meine Herren, aus dem Gesichtspunkte der Gemeinde- verhältnisse denselben Beweis zu führen. In beiden Fällen fommt man zu derselben Conclusion: eine vernünftige Gemeindelastenvertheilung ift ohne freie Diéposition über die Objecte, die in der Gemeinde belegen find, Gewerbe und Grund und Boden, undenkbar. Meine Herren, ich be- haupte, daß seit Jahrzehnten keine Maßregel getroffen ist in unserem preußishen Staate, welche der freien Entwickelung der Gemeinden, einer wahren Selbstverwaltung einen \o eminenten Vorschub leistet, wie die Reform, mit der wir uns jeßt beschäftigen. (Sehr richtig!) Denn, meine Herren, die schönsten Geseßzes- paragraphen das weiß doch jeder praftische Mann nüßen garnichts, wenn die Mittel niht da sind, diese Geseßesparagraphen in vernünftiger Weise anzuwenden. Wie wollen denn die Gemeinden eine zweckmäßige Form der Besteuerung selbft in der Form, wie Herr Abg. Meyer will dur(führen, wenn der Staat von denselben Objecten vorab 75 oder 95 Millionen erhebt? Die Zukunft wird lehren, wer in dieser Beziehung Recht hat.

Meine Herren, der Herr Abg. Meyer sagt, man follte doch nicht einen arbiträren, d. h. willfürlihen Eingriff in die Gemeinde- verhältnisse machen. Nun, meine Herren, was thun wir dagegen? Wir stellen eine gefeßlihe Regel bezüglih der Vertheilung der Real- und Personalsteuern auf, soweit es durch und nah Gesetz mögli ist, und im übrigen zeigen wir den Behörden, nah welchen Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung welcher Verhältnisse sie ihr Genehmigungêreht gebrauchen follen. Wir wollen das nicht arbiträr sein lassen, sondern wir wollen den Behörden bestimmte Anhalts- punkte geben. Was haben wir denn heute, meine Herren, für ein Communalsteuersystem? Das willkürlihste und buntscheckigste, weldes Sie sich denken können. Ich habe das schon mehrfah ausgeführt: Unsere ganzen Communalsteuern in den verschiedenen Gemeinden und Verbänden beruhen rein auf Zufälligkeiten; fie sind niht rationell, weil sie nit nach bestimmten Gesichtépunkten eingeführt sind. Damit wird aller- dings Wandel kommen, wenn nach festen, bestimmten, in einem Geseß enthaltenen Gesichtépunktea in Zukunft die Kreisausshüsse und die Bezirksaus\hüsse zu verfahren haben. Denn, meine Herren, ih kann das wohl hier verrathen in Bezug auf die Vertheilung der Gemeindelasten haben selbst im Ministerium im Laufe der Zeit die Gesichtépunkte völlig geshwankt und es sind dadurch die Verschiedenheiten in den- communalen Besteuerungéverhält- nissen noch viel größere geworden.

Nun sagt der Herr Abg. Meyer, er müsse weiter den Versuch tadeln, bier wieder neue indirecte Steuern einzuführen und dadurch die wirth- schaftliche Einheit des Deutschen Reichs zu unterbrehen. Nun, meine

Herren, diesen leßteren Versu brauchen wir garniht mehr zu machen, denn die Ungleichheiten in Bezug auf das Net der Communen auf die indirecte Besteuerung im Deutschen Reich find gerade groß genug, meine Herren. Sie brauchen nur die süddeutshez Gemeinden, die Gemeinden der Reichslande, selbst die Gemeinden in den einzelnen preußischen Provinzen und deren Rechte auf diesem Gebiet si anzusehen, so wird das niemand bestreiten können. Was wir in dieser Beziehung thun fönnten, ist eben, eine Rechtsgleichheit unter den Gemeinden von ganz Deutschland herzustellen, weil die Frage der indirecten Besteuerung allerdings eine Frage ist, wo hauptsächlih die Concurrenz mit dem Reich in Betracht kommt. Meine Herren, der Herr Abg. Meyer \{cheint darüber etwas ungehalten zu sein, daß ih mir gestattet hakte, die Hoffnung auszusprechen, es werde nach Ueberweisung von zehn Millionen Realsteuern an die Stadt Berlin die Stadtverwaltung in Erwägung ziehen, ob nicht doch die Miethssteuer reformbedürftig sei. Nun, meine Herren, ih kann mich in dieser Beziehung darauf berufen, daß, wenn ich nicht sehr irre, der wohllöbliche Magistrat der Stadt Berlin selbst in einer Vorlage an die Stadtverordneten - Versammlung die Reformbedürftigkeit der Mietbss\teuer anerkannt hat (Zuruf links); i sage: ih glaube, daß ich in dieser Beziehung nicht irre; ich habe ausdrülich gesagt, daß sie auf den freien Beschlüssen der Stadt Berlin beruhen. Wenn eine solche Reformbedürftigkeit anerkannt wird, so wird die Dur(füh- rung einer Reform durch die Ueberweisung der Realsteuern an die Stadtverwaltung von Berlin viel leichter.

Meine Herren, wir haben auch nicht eine künstlihe Begünstigung des indirecten Steuersystems irgendwo versucht. Wir wollen bloß in dieser Beziehung die Hindernisse wegschaffen, die einer Erwägung unter Berücksichtigung der localen Verhältnisse in dieser Frage entgegenstehen. Soviel über Herrn Dr. Meyer.

Meine Herren, der Herr Abg. Vopelius hat, sich an mi perfön- lih wendend, gewünscht, daß die Frage der Besteuerung der gewerb- lihen Unternehmungen des Deutschen Reichs bei dieser Gelegenheit ge- regelt würde. Er wird wohl selbst wissen, daß in einem Particular- geseß die Reichshoheit nicht b&ührt werden kann und eine solche Freigabe der Besteuerung des Reichs dur die Gemeinden der Einzel- staaten nur dur ein Reichsgeseß erfolgen kann. Es s{chweben hierüber, wie ih wohl mittheilen fann, zwischen den Reichsbehörden und den preußishen Staatsbehörden seit längerer Zeit Verhandlungen, und ich glaube, wir werden in dieser Beziehung do \{chließlich zu einem befriedigenden Ziele kommen.

Meine Herren, nun möchte ich noch einen Punft berühren, den der Herr Abg. Knebel namentlich uns vorgetragen hat. Er beklagt sich mit Net über die großen Unzuträglichkeiten, die aus den Verhältnissen der Wohnsitgemeinden der Arbeiter eines in- dustriellen Etablissements und den Betriebsgemeinden entstehen. Es ist dies eine der Beschwerden, die uns auch vielfach in Eingaben der rheinischen Gemeinden entgegengetreten sind, und der Abg. Knebel meint nun, es würde möglich scin, diefe Frage son bei dieser Gelegenheit zu lösen. Ob das möglich ist, kann man ver- suhen. Diese Schwierigkeit ist wirklich vorhanden, und es entstehen dadur große Unzuträglichkeiten. Ich fürchte aber, wir werden bei dieser Gelegenheit die Frage nicht lösen.

Meine Herren, eine Reihe von rheinishen Gemeinden, namentlich aus den Industriegegenden, kteklagen sich auch noch darüber, ganz abgesehen von dem -Gravamen, welches ich eben berührte, daß sie überhaupt bei diefer Ueberweisung der Reallasten zu furz fämen, daß ihren Verhältnissen nicht wesentli aufgeholfen werden würde, und namentli die Armen- und Schullasten wollen dieselben entweder auf die Provinz oder auf den Staat übertragen. Nun, der Herr Minister-Präsident hat {on hervorgehoben, daß wir uns garnicht einbilden, durch diese Reform alle aus den besonderen Verhältnissen der cinzelnen Gemeinden hervorgehenden Uebelstände beseitigen zu fönnen. Vielfach liegen die auf ganz anderen Gebieten, beispiels- weise auf dem Gebiete der Vertheilung der Lasten über- haupt, ob die einzelnen Gemeinden zur Last zu legen ist oder größeren Verbänden. In vielen Fällen wird man beispielsweise sich damit helfen können, daß wir cinen ähnlichen Schritt auf anderen Gebieten auch thun, wie wir ihn gethan hab:n bei der Uebertragung der extraordinären Armenlast auf den Kreis. Aber auf dem Gebiet der Steuerreform liegen alle diese Beschwerden nicht. Wir wissen sehr wohl, daß die Steuerreform nit entfernt in der Lage ist, alle derartigen Incongruenzen zu beseitigen.

Schließlih mêchte ih doch noch hervorheben, daß dieses voll- ständig verwerfliche Urtheil des Herrn Dr. Meyer über dieses ganze Geseß bis jeßt ganz vereinzelt geblieben ist, daß hier im Hause die erfahrensten Männer aus der Communalverwaltung in Stadt und Land vorhanden sind und daß bisher wenigstens nicht einer, der doch vielleicht an praktis@er Sachkenntniß auch niht hinter Herrn Dr. Mever zurück- steht, in ein so wegwerfendes Urtheil hat einstimmen wollen. Ich werde mit Rube erwarten, ob das in der. Zukunft der Fall sein wird. (Bravo!)

Abg. von Bu (conf.): Es sei anzuerkennen, daß die Vorlage den Gemeinden volle Freiheit gelassen habe und daß die Schablonisi- «rung vermieden worden sei. Die Aufsihtsbehörden hätten nicht das Necht, die Neuordnung selbs zu machen, fondern nur darüber zu wachen, daß die Mus gaben auf die einzelnen Steuerquellen gerecht ver- theilt würden. Wenn die Staatsaufsiht eingeshränkt werden folle, müßten engere geseßlihe Vorschriften geschaffen werden. Dadurch würde aber die Selbständigkeit der Gemeinden eingeshränkt. Es wäre allerdings die Frage, ob nicht in manchen Punkten die Staats- aufsiht strenger ausgeübt werden könnte, namentlich bezügli des Schuldenwesens der Gemeinden. Die Erhebung der indirecten Steuern sei den Gemeinden allerdings gestattet, aber die Vorschriften des Ge- seßes und die Zollvereinsverträge verhinderten es, daß die Gemeinden davon zusgiebigen Gebrauch machten. So sehr s{lecht könne die Schlachtsteuer doch nicht sein, denn an der Spiße der Ge- meinden, welche sie haben, hätten oft Leute gestanden, welhe fonst von den indirecten Steuern nihts wissen - wollten. Freunde der Miethsf\teuer finde der Abg. Meyer auf Seiten der Partei des Redners nicht; ihr wäre es lieber gewesen, wenn diefe ganz aus der Vorlage herausgeblieben wäre. Was das Beamtenprivilegium bezüglich der Communalabgaben ‘betreffe, so dürfe man nicht vergessen, daß der Vortheil, den eine Stadt durch die Anwesenheit einer Behörde habe, nit im Verhältniß zu dem Nachtheil stehe, den fie durch die geringere Besteuerung erleide. Doe bitte seine Partei den

inánz-Minister, zu erwägen, ob er ni t noGmals mit ‘einiger Aussicht auf Erfolg an die Reichspforte klopfen könnte behufs Heran- ziehung des Reichsfiécus zu den Communalabgaben. Daß Gewerbesteuer und Grundsteuer gleichmäßig zu den Com-

munalabgaben herangezogen würden, entsprehe der Billig- keit, denn die Gewerbetreibenden hätten in sehr vielen Fällen

ein noch höheres Interesse an den Communaleinrihtungen als der Grundbesiß, und gerade der Gewerbebetrieb verursahe den Gemeinden

die meisten Schul- und Armenlasten. Iweife[haft heine es, ob es ganz Bs sei, daß die Gemeinden na% {dem Entwurf bis zu 150 9% an Reallasten erheben könnten, ehe ste die anderen Steuer- pflichtigen, Gewerbetreibenden 2c., heranzögen. Bedenklih sei ferner die Bestimmung, daß durch Verträge die Steuern für fabrikmäßige Betriebe und Bergwerke auf eine Reihe von Jahren contingentirt werden könnten. Was den Grundbesiß betreffe, fo wolle seine Partei diesen in seinen historishen Verhältni}sen erhalten und werde seine Existenzbedingungen nit angreifen lassen. :

Abg. von Strombeck (Centr.): Er sei kein Feind von indirecten Steuern, aber er könne doch niht soweit gehen, wie fein Parteigenosse Friten, daß er sie auch in den Gemeinden zulaffen könnte. Der all- gemeine Verkehr werde dadurch zwar niht ershwert, bedenklich aber

werde die Zulassung der indirecten Steuern, weil sie ausgedehnt werden

sollten auf die Lustbarkeiten, und es sollten sogar die Lustbarkeiten von Privatgesellshaften davon nicht ausgeschlossen sein. Das würde ein sehr lästiges Eindringen in die Privatyerhältnifse erfordern. Be- denklih sei auch der § 36, wonach die Gemeinden berechtigt fein follten, über die Besteuerung von R und Bergwerken aß#- dem Ein- fommen und dem Gewerbebetriebe Verträge abzuschließen, durch welche der Steuersaß für mehrere Jahre festgelegt werde. Das könnte dahin führen, daß ein großer Betrieb auf die Gemeinde einzuwirken suche, um günstige Steuerbedingungen zu erhalten. Redner geht dann auf einige Einzelheiten der Vorlage ein, welche er der Commission zur Erwägung anheimstellt. : i Abg. Sperlich (Centr.): Bezüglich des Communalsteuergeseßes fönne er sih den zustimmenden Ausführungen seiner Parteigenosjen nur anschließen. Besonders sei er mit den Principien, welche die Denkschrift ausgeführt habe, vollständig ein&tanden. Er hätte gern einige Einzelheiten hervorgehoben, sei aber hon überholt. Der jeßige Augenblick sei auch wohl nicht geeignet dazu. Was die Neform- vorlagen im allgemeinen betreffe, so sei er für den ganzen Plan. Er wolle nicht nur die. .Grund- und Gebäudesteuer, sondern auch die Gewerbesteuer und Bergwerksabgaben für den Staat auf- geben und sie den Gemeinden überlafsen; cine theilweise Nerzichtleistung würde nicht ausreihen. Aber er sei ein principieller Gegner der Ergänzungssteuer und wünsche, daß man die nöthigen Mittel im Rahmen des Einkommensteuergeseßes beschaffe. Bezüglich des Wahlrechts {ließe er sih den Ausführungen des Abg. Frißen an. Der leßte Termin für die Vorlegung nicht bloß, fondern auch für die Fertigstellung des Wahlgeseßes würde für ihn der Zeit- punkt zwischen der zweiten und dritten Berathung dieser Gesege fein.

Ein Vertagungsantirag wird angenommen.

Schluß gegen 38/, Ühr. Nächste Sißzung Sonnabend 11 Uhr. (Fortseßung der Berathung des Communalabgaben-

gesetzes.)

Statiftik und Volkswirthschaft.

Ein- und Ausfuhr.

Nach dem Oktoberheft der „Monatlihen Nachweise über den Auswärtigen Handel“ hat die Einfuhr der Menge nach betragen im Oktober: 27 706 171 Doppel-Ctr. (im Oftober vorigen Jahres: 928 123 066 Doppel-Ctr.) also 416 895 Doppel-Ctr.; in der Zeit vom Januar bis Ende Oktober 244 905232 Doppel-Ctr. (gegen 9240 233 156 Doppel-Ctr.), also 4672076 Doppel-Ctr. mehx. Die Ausfuhr betrug im Oktober: 18 230 436 Doppel - Ctr. (gegen

19 022 482) mithin 792 046 Doppel-Ctr., in der Zeit vom Januar bis Ende Oftober 161 997 §42 Doppel-Ctr. (gegen 165 992 454) mit- bin 3 994 612 Doppel-Ctr.

Statistik des Grundeigenthums.

In der Zeitschrift des Königlich sächsishen Statistishen Bureaus werden von den Regierungs-Rath Edm. Steglih „Beiträge zur Statistik des Grundeigenthums“ veröffentlicht, worin der Versuch gemacht wird, den Werth des Grund- und Gebäudebesißes in seiner zeitlihen Entwickelung zu ermitteln. Nach den angestellten Erörterungen dürfte der Zeitwerth einex Grundsteuereinheit gegenwärtig zwishen 50 und 75 A anzunehmen sein, was bei 79 501 720 Grundsteuereinheiten einen Werth des \sächsischen Grund- besißes von 4 bis 6 Milliarden Mark ergiebt (aus\{ließlich ca. 909 Millionen immobiles Staatsvermögen). Doch dürfte eher die höhere wie die niedere Grenze zutreffend sein. Bestätigt wird dies dur die Herbeiziehung der Einkommensteuer statistik, nah welcher sih aus Grundbesiß (im Jahre 1890) ein Einkommen (ohne Abzug der Schuldzinsen) von 262742613 ä ergiebt. Bei einer Kapitalisirung dieses Einkommens nah einem 490/69 Zinsfuß würde ih der Kapitalwerth des Grundbesißes auf 6568,5 Millionen Mark berechnen. Einen weiteren Anhalt für diese Werths- ermittelung gewährt tie Statistik der Landes-Immobiliar-Brandver- sicherungsanstalt, wonach allein die Gebäude in Sachsen am Fahres\{lusse 1890 einen Gesammt -Versicherungêswerth von 3725,5 Millionen Mark hatten. (Der wirkliche Werth der Gebäude ist jedo aus mehrfahen Gründen noh höher als der Versicherung8- werth zu beziffern.) Die Belastung des Grundbesißes crgab am Fahreéshlusse 1884 eine Hypotheken-Schuldsumme von 5 904 559 696 Mark, bei Auss{luß der Credit- und Cautions- bypotheken 2075 270984 A Im Hinblick auf den Werth des Grundbesitzes kann diese Vershuldung nur als eine mäßige, keines- wegs als eine Ueber schuldung gelten. Auf die Rittergüter entfielen 1206 Millionen Mark (einsließlich circa 4,5 Mil- lionen Cautions- 2x. Hypotheken). Auf den Grund- und Gebäudebesiß der Städte entfielen 1031,47 Millionen Mark (mit Auss{luß der Cautionë- 2c. Hypotheken: 970,23 Millionen Mark), auf den döôrflihen Grundbesiß 1052,48 (bezw. 988,76) Millionen Mark. Nach Darleiherklassen ergab sich, daß die be- stellten Pfandrechte entfallen mit 3,91 °/6 auf Erbtheile, mit 15,0 %/o auf Sparkassen, mit 11,12 0/9 auf andere Creditinstitute, mit 63,9 %/o auf Privatpersonen, Stiftungen 2c. und mit 5,86 2/6 auf Credit- und Cautionshypotheken c. Die in Rede stehende Veröffentlichung orientirt des weiteren aud über die Bewegung im Schuldenstande während der Jahre 1885 bis 1890, die in diefer Periode eine außer- ordentli lebhaftè gewesen ist. Im Laufe der genannten Jahre erhöhte ih der Schuldenstand fortgeseßt und zwar bis auf Ug 3 618 104 243 im Sabre 1890, was gegen 1884 cine Zunahme um ca. 37/6 bedeutet. Die interessanten Auéführungen des Verfassers er- geben, daß die Ursache der Zunahme des Realcredits hauptsächlich in der intensiveren Wirthschaft zu suchen ist. Die erweiterte Zus führung von Kapital ist dem Grundbesiß nur törderlih und, für die vom Grundbesiß untrennbaren Gewerbe, in erster Linie für die Land- wirthschaft zur ersprießlihen weiteren Entwickelung nothwendig.

Bewegung der Bevölkerung im Königreich Sachsen. Das Heft [ und Il des Jahrgangs 1892 der Zeitschrift des Königlich sächsischen Statistishen Bureaus enthält zunä st einen Aufsa von Medizinal-Rath Dr. A. Geißler über die Bewegung der Bevölkerung im Königreich Sachsen während des Jahres 1890. Hier- nach betrug die Uh der Eheschließungen im Jahre 1890: 32 436 gegen 31 790 im Jahre 1889. Die Geburtenziffer des Berichtsjahres ist dagegen zurückgegangen, und zwac von 147 978 (1889) auf 145661 (1890), L das Berichtsjahr, in welchem auf 1000 Lebende 41,90 Geburten entfielen, niht an den Durchschnitt des Jahrfünfts 1886/90 mit 43,24 Geburten auf 1000 Lebende heranreiht. Die Zahl der Gestorbenen erhöhte \i von 89 952 im Jahre 1889 auf 93 439 im Jahre 1890. war sind der verminderten Geburtenzahl ree au weniger Kinder im ersten Lebensjahre gestorben, aber die übrigen Altersklassen und zwar vornehmlih die Kinder vom 2.—6. Lebensjahre und die über 60 Jahre alten Leute waren weit mehr als im Vorjahre gefährdet.

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