1892 / 290 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Dec 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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b. von Branntwein, welcher von Brennern hergestellt worden ift, die in einem Jahre mehr als 50 1, jedoch nit über 1 hi1 reinen Alkohols erzeugen, nur ein puscilag von 0,16

für das Liter reinen Alkohols erhoben.

11. Abs. 2 erster Saß. Von dem in landwirthschaftlichen und in. Melasse. Nüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien, welche an einem Tage mebr als 10 000, jedo nicht über 20 000 1 Bottich- raum bemaischen, hergestellten Branntwein wird, soweit derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag, welcher 0,02 M für das Liter reinen Alkohols beträgt, von dem in landwirthschaftlichen und in Melasse, Rüben oder Nübensaft verarbeitenden Brennereien, welche an einem Tage mehr als 20000 1 Bottichraum bemaischen, hergestellten der- artigen Branntwein ein Zuschlag von 0,04 6 erhoben.

7) § 47 Abs. 2, erster Saß. Die Gesanunt - Jahresmenge Branntwein, welche im Königreich Bayern, im Königreih Württem- berg und im Großherzogthum Baden zu dem niedrigeren Abgabesaßte (S 1) hergestellt werden darf, wird auf 23 1 reinen Alfohols für den Kopf der bei der kis og 00 leßten Volkëzählung ermittelten Bevölkerung jedes diefer Staaten bemessen.

Artikel U.

Die Gesammt-Jahreëmenge Branntwein, welche in den Hohen: zollernshen Landen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, wird auf 23 1 reinen Alfkohols für den Kopf der bei der jedes- maligen leßten Volkszählung ermittelten Bevölkerung diefer Landes- theile bemessen.

Nrittel T1.

Die für die einzelnen Brennereien für die Vertheilungsperiode 1890/91 bis 1892/93 erfolg!e Bemessung der zum niedrigeren Saße der Verbrauchabgabe berzustellenden Jahresmenge Branntwein bleibt für das Jahr vom 1. Oftoker 1893 bis 30. September 1894 in Geltung.

Landwirthschaftlißen und Materialsteuer entrihtenden Brenne- reien, die bis zum 1. Oftober-1893 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet worden sind, ist für die Zeit vom 1. Oftober 1893 bis 30. September 1894 eine angemessene Jahreëmenge, die fie zum niedrigeren Abgabesaße herstellen dürfen, zuzuweisen. Die Bemessung dieser Jahresmenge erfolgt nah Maßgabe der in Artikel 1“ Ziffer 2 für die Veranlagung neu entstandener Brennereien gegebenen Borschriften, jedo unter entsprehender Beachtung des nachstehenden Absayes._

Bei der zum 1. Oktober 1894 vorzunehmenden Neubemessung findet die Vorschrift in Artikel 1 Ziffer 2 über die Festseßung eines Höchstbetrages der zu gewährenden Jahresmenge insoweit keine An- wendung, daß Vergrößerungen der Betriebsanlagen und des Areals auch über den dort festgeseßten Höchstbetrag hinaus berücksihtigt werden dürfen, falls sie vor dem 1. Dezember 1892 vorgenommen und bis zum 1. April 1893 der Steuer- behörde \chriftlich angezeigt worden sind. Nach den gleichen Grund- säßen sind diejenigen neu entstandenen landwirthschaftliben und Materialsteuer entrihtendeu Brennereien zu veranlagen, welche vor dem 1. Dezember 1892 bereits in der Herstellung O sind und dies bis zum 1. April 1893 der Steuerbehörde shriftlich angezeigt haben.

Nel A.

Die Bestimmung dieses Gesetzes in Artikel T Ziffer 1, soweit fie die Herabseßung der zum niedrigeren Saße der Berbrauchsabgabe berzustellenden Gesammt-Jahresmenge Branntwein betrifft, sowie die Bestimmungen in Artikel 1 Ziffer 7 und in Artikel I1 treten mit dem Oktober 1894, jedech nur unter der Vorausseßung in Wirk- samkeit, daß bis dahin die Zustimmung der Königlich bayeri- hen, der Königlih württembergishen und der Großherzoglich badischen Regierung zu der in Artikel 1 Ziffer 7 enthaltenen Geseßtzes- änderung erfolgt ist. Eiutretenden Falls wird dur den Reichékanzler im Reichs-Gesetblatt cine bezügliche Bekanntmachung erlassen.

Die Bestimmung im Artikel 1. Ziffer 1, betreffend die Erhöhung der Verbrauchsabgabensäte, tritt mit dem 1. Oktober 1893, die Be- stimmung unter Ziffer 2 mit dem 1. Oftober 1894, leßtere mit der Maß- gabe in Kraft, daß die fünfjährige Periode für die Neubemessung der zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herzustellenden Iahreëmenge Branntwein alsdann beginnt, sowie daß für die Periode vom 1. Of- tober 1894 bis 30. September 1899 dic Neubemessung im Laufe des Betriebsjabres 1893/94 vorzunehmen ist. Diese Neubemessung erfolgt im übrigen nah den Vorschriften im Artik.l 1 Ziffer 2 und Artifel T[[ Absatz 3, jedoch treten an Stelle der am_ersteren Orte bezeichneten fünf Jahre die drei Betriebsjahre vom 1. Oktober 1890 bis 30. Sep- tember 1893.

Artikel V.

Der Neiclbskanzler wird ermächtigt, den Text des Geseßzes, be- treffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, wie er ih infolge der bierzu ergangenen abändernden Bestimmungen ecr- giebt, durch das Neichs-Geseßblatt bekannt zu machen. 7

Der leßte Say des § 47 Absay 2 is dabei folgendermaßen zu assen :

- Die vorstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmung in 8 39 Absatz 1 können gegenüber einem der vorgenannten Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden.

Die Begründung zu Artikel I. Ziffer 1 lautet:

Der Bestimmung in § 1 Abf. 2 des Branntweinsteuer-Geseßzes vom 24. Juni 1887, daß die Verbrauchéabgabe von Branntwein von einer Gesammt-Jahres8menge, welche 4,5 1 reinen Alfohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen leßten Volkszählung ermittelten Be- völkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleihkommt, 0,50 L, von der darüber hinaus hergeftellten Menge 0,70 4 für das Liter reinen Alkohols betragen soll, liegt die Vorauétsetßung zu Grunde, daß der Trinkbedarf innerhalb des Branntweinsteuergebicts die zu dem niedrigeren Abgabensaße zugelassene Branntweinmenge merkflich übersteigt. Die damals angestellte Berechnung ging davon aus, daß der Consum noch etwa zum fünsten Theile auf den dem höheren Saße unterliegenten Brannt- wein angewiesen bleiben würde. (Vergl. Anlage A der Reichs- tags-Drucksahe Nr. 90 für 1887, S. 795 ff. der Stenogr. Berichte). Diese Annabme hat sih nicht in dem erwarteten Umfange verwirk- liht. Der Trinkconsum, welcher bei Einführung des Gefetes allein für das Gebiet der rormaligen norddeutschen Branntweinsteuergemein- {haft auf 2 125 000 h1 jährlich verans{lagt wurde, hat sich in dem dur den Hinzutritt der füddeutshen Staaten erweiterten Geltungs- bercih des Gefeßes während des Betriebtjahres 1889/90, in welhem der Berbrauch biëher am größten gewesen ist, auf 2265 009 h1 be- laufen, ist aber {on im Jahre 1890/91 auf 2156 000 11 zurück-

egangen und im leßtverflossenen Jahre nur unwesentlih gestiegen. Er übersteigt die Höhe des jetzigen, dem niedrigeren Abgabe- saße unterliegenden, auf der Grundlage der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 festgeseßten Gesammtcontingents von 2 108 000 h1 etwa um 50009 h], und es ist hiernach vorauszusehen, daß nach der den Ergebnissen der Volkszählung vom 1. Dezember 1890 entsprechenden Neuregelung des Contingents, welche zum 1. Oktober 1893 einzutreten hat, die zum niedrigeren Abgabescte herstellbare Gesammt-Jahres- menge Branntwein niht mebr vollständig zu Trinkzwecken aufgebrauht werden wird. Die Wirksamkeit der Contingentirung würde hiermit zum Erlöschen kommen. Um dem Eintritt dieser Folge im Interesse des Brennereigewerbes vorzubeugen, wird es einer Verminderung der Branntweinmenge, welche jährlich zu dem niedrigeren Abgabefatze her- gestellt werden darf, vor Beginn der neuen Vertheilungsperiode bedürfen. Bei dem gegenwärtigen Stande des Confums genügt es für den Zweck den auf den Korf der Bevölkerung entfallenden Antheil von 4,5 1 auf 4 1 reinen Alfkohols herabzusetzen.

Andererseits erscheint es bei der Nothwendigkeit einer verstärkten Snanspruchnahme der Steuerkraft des Reichs angezeigt, ¿u gleicher Zeit mit einer Erhöhung des niedrigeren Satzes der Verbrauchsabgabe von 50 auf 55 4 und dem entsprechend mit der Erhöhung des Satzes von 70 auf 75 4 für das Liter reinen Alkohols vorzugehen.

Von einer hiernach eintretenden Aenderung des Gesetzes läßt ih für die Branntweinsteuergemeinschaft ein jährlicher Mehrertrag von eiwa 122 Millicnen Mark erwarten.

Der zu 3 genannte Entwurf über die Reichsstempel- abgaben hat folgenden Wortlaut: .

ALttTel L.

In dem Tarif zum Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs- stempelabgaben (Péteutwacung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Neichs-Geseßblatt Seite 179), wird der Steuersaß für die unter IT vorgeschenen Kauf- und fonstigen Anschaffungêgeschäfte der Nummer 4A auf 2/10 vom Tausend, der Nummer 4B auf #/10 vom Tausend

erhöht. Artikel I. Die Vorschrift in Spalte 4 (Berehnung der Stempelabgabe)

Abf. 1 daselbst erhält nachstehende Fassung: L i „vom Werth des Gegenstandes des Geschäfts und zwar bei Geschäften im Werthe bis zu 100 000 ( in Abstufungen von 20 beziehungsweise 40 F Z für je 1000 M oder einen Bruchtheil diefes Betrages, bei Geschäften im Werthe von mehr als 100 0009 A in Abstufungen von 2 beziehungsweise 4 Æ für je 10000 Æ oder einen Bruchtheil dieses Betrages. * :

- Dieses Gefeß tritt am 1. Oktober 1893 in Kraft.

Die Begründung lautet:

Als im Jahre 1885 die Einführung der Besteuerung der Kauf- und Anschaffungsgeschäfte über Werthpapiere und andere börsenmäßig gehandelte Waaren mit !/19 und ?/10 vom Tausend im Reichstag in Anregung gekommen war, wurde aus den Kreisen der Betheiligten lebhafter Widerspruch dagegen erhoben. Man machte geltend, daß ein sehr erheblicher Theil der davon betroffenen Geschäfte die Abgabe nicht tragen fönne und daß infolge dessen der Abschluß dieser Geschäfte entweder ins Ausland gedrängt werden oder gänzlich unterbleiben würde.

Diese Befürchtungen baben sich inzwishen als unbegründet er- wiesen. Nach dem Zeugniß hervorragender Sachverständiger hat sich der Handelsstand in die Förmlichkeiten der Besteuerung eingelebt, die Entwickelung des Geschäfts aber hat keine Störung erlitten, wie daraus erhellt, daß die Einnahme aus der fraglichen Abgabe während ihres Bestehens beträchtlich gestiegen ist.

Es ergiebt sih hieraus, daß die jeßige Besteuerung cin Verkehrs- bemmniß nicht bildet, und die bisherigen Erfahrungen bieten feinerlei Anhalt dafür, daß eine Erhöhung der Steuersäte eine solhe Wirkung haben würde. o A

Außerhalb der am Börsengeschäfte betheiligten Kreife herrscht die Anschauung, daß im Vergleih mit Gewerbe und Landwirthschaft der Börsenhandel auch jeßt bei weitem noch nicht in dem richtigen Ver- hältniß zu den öffentlihen Abgaben beitrage. Diese Meinung er- scheint nicht unbegründet. Angesichts der Nothwendigkeit, zum Zweck der Bestreitung der vermehrten Bedürfnisse im Reich dessen Steuerkraft in erhöhtem Maße in Anspruch zu nehmen, wird es sih deshalb rechtfertigen, den börsenmäßigen Handel an den neuen Lasten nicht unbetheiligt zu lassen. Zu diesem Zweck wird, da sich ein geeigneterer Weg, die Börse [selbst stärker heranzuziehen, nicht hat finden lassen, nur erübrigen, mit einer Erhöhung des Steuersaßzes für die vorbezeihneten Kauf- und Anschaffungsgeschäfte vorzugehen. Eine Verdoppelung des bisherigen Satzes der Abgabe wird um so eber zulässig sein, als es sih unter allen Umständen, mögen die Ge- schäfte im engeren Börsenkreise oder zwischen außerhalb der Börs stehenden Personen \ih vollziehen, um Vermögensumsäße von An- gehörigen der wobßlhabenderen Klassen handelt, die überdies in vielen Fallen für Zwecke der Speculation erfolgen. s

Gleichzeitig empfiehlt es sih, einen Mangel d:s Gesetzes zu be- seitigen, welcher in der zu Ziffer 4 des Tarifs vorgesehenen Ab- stufung der Werthklassen für die Berchnung der Stempelabgabe be- ruht. Nah Spalte 4 daselbst soll der Stempel vom Werth des Gegenstandes des Geschäfts von je vollen 2000 Æ, bei Geschäften im Werthe von 10000 A und mehr in Abstufungen von je vollen 10 000 A erhoben werden. Dies führt dazu, daß namhafte Summen von der Besteuerung nit ergriffen werden. Beispielsweife bleibt bei Beträgen von 10 000 16 bis ausschließlich 20 000 46 der Theil des Werthes des Geschäfts, welcher 10 000 46. übersteigt, von der Abgabe frei, sodaß für einen Werthbetrag von 19000 Æ zur Zeit nicht, wie das Gesetz beabsichtigt, ein Zehntel, sondern wenig mehr als ein Zwanzigstel vom Tausend zur Erhebung gelangt. :

Schon bei der Berathung des Gesetzes in der Commission des Neichstags (Anlagen zu den Verhandlungen von 1884/85 S. 1234) war man zunächst einer strengeren Durchführung des Princips der Procentualität geneigt und hatte demgemäß in erster Lesung beschlossen, die Steuer in Abstufungen von je 1000 Æ (und zwar von je vollen 1000 M), bei Geschäften über 100000 Æ ir Abstufungen von je vollen 10 000 Æ zu erheben. Nur die Erwägung, daß die andere Berechnung die Erbebung vereinfache und die Anwendung gestempelter Formulare in verhältnißmäßig geringer Sortenzahl erleichtere, führte in zweiter Lesung zur Annahme der jeßigen Fassung des Geseßes. Jene Voraussetzung hat ih indeß nicht erfüllt. Die Praxis bedient sich fast aus\{ließlich ungestempelter Schlußnoten, und es werden die hierzu zu entwerthenden Marken {on jeßt in so vershiedenen Sorten angefertigt, daß si jeder beliebige Abgabenbetrag bequem darstellen läßt. Von diesem Gesichtspunkte aus steht daher einer anderweiten Negelung im Geseß nichts entgegen. Eine Aenderung dahin, daß die Stempelabgabe für 1000 4. bezw. 10000 M statt von je vollen 1000 und 10000 M {hon von einem Bruchtheil diefer Beträge zu erheben ist, würde die Berehnungsweije in Uebereinstimmung mit den für die Berehnung des Stempels zu Nummer 1 bis 3 des Tarif vorgeschriebenen Grundsätzen bringen.

Die von dem Gesetz zu erwartende finanzielle Wirkung dürfte annähernd in einer Verdoppelung des gegenwärtigen Aufkommens bestehen. Das leßtere is nah dem DurWschnitt der Jahre 1889/90 bis 1891/92 für den nähstjährigen Neichéhaushalts-Gtat auf etwa 13 Millionen Mark geschäßt. Der im leßten Jahre eingetretene Rückgang der Einnahme ließe an sih zwar ein Zurübleiben des Aufkommens hinter dem Voranschlage als möglih voraussehen, do dürfte die Einnahmeverminderung dadurch eine gewisse Ausgleichung erhalten, daß infolge der Aenderung der Werthklassen künftig auch die jeßt unversteuert bleibenden Beträge zur Entrichtung der Abgabe herangezogen werden.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Ent- wurf eines Gesetzes, betreffend die Verbesserung des Volksschulwesens und des Diensteinkommens der Volksschullehrer, lautet:

81. De in dem §82 des Ege es vom 24. Juni 1891 (Geseß-Samml. S. 175) bestimmten Ueberschüsse aus dem Ertrage der Einkommensteuer für die Zeit bis zum 1. April 1895 sind zu den allgemeineen Staatsfonds zu vereinnahmen. Dagegen sind vom 1. April 1895 ab zu Beihilfen an Schulverbände wegen Un- vermögens 1) für die Verbesserung des Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen jährlich 3 000 000 Æ,

2) für Volfss{hulbauten und deren Ausstattung jährlich 1 000 000 Æ fowie 6 000 000 Æ einmalig aus allgemeinen Staats- fonds neu bereit zu stellen.

2. Werden von der Schulaufsichtsbehörde für das Dienst- einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an einer öffentlichen Volks- s{chule Anforderungen gestellt, welhe durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten (Gemein- den, Gutsbezirke, Shul’ocietäten u. #. w. und Dritte, statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der Verpflichteten die Höhe und Art des den örtlihen Verhaltnissen angemessenen Dienst- einkommens dur den Negierungs-Präsiden en im Einverständniß mit dem Bezirkéausschuß und, falls ein Einverständniß beider nicht er- reiht wird, nah Anhörung des Ober-Präsidenten dur den Unter- richts-Minister im Einverständniß mit dem Finanz-Minister fest-

ge!cbi.

Der vom Regierungs-Präfidenten im Einverständniß mit dem Bezirksausshuß gefaßte Beschluß ist endgültig. :

. Werden von der Schulaufsichtsbehörde für die Auëstattung und innere Einrichtung der öffentlihen Volksschulen, sowie für die Errichtung neuer Schulen, Klassen, Lehrerstellen Anforderungen ge- stellt, welhe durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unter- haltung Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schulsocietäten u. st. w. und Dritte, statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so finden in Ermangelung des Einverständnisses der Verpflichteten auf die bezüglichen Anordnungen die §§ 47 und 49 des Zuständigkeitégeseßes vom 1. August 1883 (Gefeß-Samml. S. 237) finngemäße Anwendung. E

_ Demgemäß sind auch für die im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen die von den Schulaufsichtébehörden inner- halb ihrer geseßlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anord- nungen maßgebend. S 4

4. Das Geseß vom 26. Mai 1887, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volkéshulen (Geseßz-Samml. S. 175) und die Bestimmungen der §§ 82 bis 84 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 (Gesez-Samml. S. 175) werden aufgehoben.

_Dieses Geseg tritt mit der Verkündigung des Gefeßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern in Kraft.

Literatur.

Das „Handbuch über den Königlich preußischen Hof und Staat für das Jahr 1893* erscheint, wie gewöhnli, auch in diesem Jahre in der leßten Woche des Dezember in N. v. Deker's Verlag (G. Schenck, Königlicher Hofbuchhändler) in Berlin SW. 19, Jerusalemerstraße 56. Der Preis für ein cartonnirtes Eremplar be- trägt 14 M /

Unterhaltung.

—“ Die Nummer 10 des XIX. Jahrganges der vaterländischen Wochenschrift „Der Bär“, herausgegeben von Fr. Zillefsen und N. George, hat folgenden Inhalt: Der Fernemüller und sein Weib. Ein Stück märkisdßer Geschichte. Von Rudolf Eckert. Eine Weihnachtsprämie für die Leser des „Bär“ (mit 10 Abbildungen). Mönch Hermann von Lehnin. Ein märkisher Sang von M. v. Buch (Fortsetzung). Die Geschichte der preußischen Seiden-Industrie im achtzehnten Jahrhundert (Fortseßung). Kleine Mittheilungen : Kaiser Friedrih und der Schah von Persien. Ueber zwei interessante Kartenspiele. Vereinsnachrichten. Büchertisch. Anzeigen.

Kalender.

Taschen-Kalender 1893 zum Gebrauche bei Hand- habung der Arbeiterversicherungsgeseße. Nach amtlichen Quellen zusammengestellt und herausgegeben von ße, erpedirendem Secretär im Reichs-Versicherungsamt. V. Jahrg. Verlag der Liebel- {en Buchhandlung, Berlin. ca. 1000 S. kl. 89. 3 Theile (jeder für ih in Leinwandband gebunden und käuflih). Preis 6,50 4. Der Kalender enthält in der bekannten Weise alle Néuerungen und Veränderungen, welhe in organifatorisher Beziehung sowie in Auslegung der verschiedenen Geseßzesbestimmungen durch die Ent- scheidungen der maßgebenden Behörden bis Ende September 1892 bekannt gegeben wurden. Das Krankenversicherungsgesetz ist in der dur die Novelle vom 10 April 1892 ihm gegebenen Fassung abgedruckt und ebenso wie die Unfallversicherungsgeseße und das Invaliditäts- und Altersversicherungsgeseß durch kurze, allgemein verständlihe An- mertungen auf Grund der Entscheidungen der hierzu berufenen Be- hörden weiter erläutert. Bei dem landwirtbschaftlißhen Unfall- versicherungëgeseze vom 5. Juni 1886, bei dem bisher auf die gleih- lautenden Stellen des ersten Unfallversicherungsgeseßes verwiesen war, ist wiederum, wie bei den übrigen Geseßen, der volle Wortlaut cingestelt worden, damit das bei Anwendung der geseßlichen Bestimmungen über die - land- und forstwirthschaft- lihe Unfallversiherung mehrfach als lästig empfundene Nach- {lagen vermieden wird. Die Beschaffung des neuen Jahrgangs des Kalenders, dessen Verbesserungen \sich im einzelnen niht hberzählen lassen, ift bei den vorgenommenen Erweiterungen für alle bei der Durchführung der Arbeiterversiherung betheiligten Stellen Ver- waltungs- und Gemeindebehörden, Versicherungsanstalten, Berufs- genossenschaften, Berufêgenossenschafts - Sectionen, S@iedêsgerichte, Krankenkassen, Nehtsanwälte, Aerzte u. s. w. ein Bedürfniß, da ohne fortlaufende Kenntniß der ergehenden Entscheidungen x. kein UVeberblick über die Nechtslage auf dem zunähst noch überaus schwie- E R ns unershlossenen Gebiete der Arbeiterversicherung er- möglicht ift.

Landwirthschaftliher Genossenschaftskalender für 1893. Herausgegeben von Karl Ihrig in Offenbach a. M. Verlag der Herbert’schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt. Der Kalender ent- hält außer den für einen folhen nothwendigen Requisiten dem Be- dürfnisse der Genossenschafter entsprechend den Wortlaut des Ge- nossenschaftgeseßes nebst den Ausführungsbestimmungen; ferner andere für Genossenschafter wichtige Geseße, Statutenentwürfe für die Gründung von Genossenschaften 2c. Er wird sih für den Zweck als praktisch erweisen.

Trowißsch’s Damenkalender für 1893. Verlag von Trowißsch und Sohn in Berlin. Der bekannte hübsch ausgestattete Damenkalender enthält neben dem Kalendarium und dem Tagebuch, das auch zahlreihe Gedenftage aufweist, hübsche sinnige Gedichte von Trojan und von Auguste Kurs fowie einen Nekrolog der letzteren, von der hier die leßten Gedichte veröffentliht werden; fie starb am 18. Juli d. J. Das Titelbild in Heliogravurc ist ein hübsches Genrebild, zu welhem Trojan ein Gedicht gemacht hat. ,

Trowißsch’s Volkskalender für 1893 bewährt auch in dem neuen, dem 66. Jahrgang, seinen alten Nuf. Der Kalender ent- bält neben dem Kalendarium allerhand Notizen über Zeitvergleihung, Datum, Jahreszeiten: ferner s\tatistishe Notizen über Bewegung der Bevölkerung, Zollerträge, Handel und Verkehr, die kritischen Tage des Jahres 1893 von Nudolf Falb ; weiter Gedichte von Trojan und Alice Kurs, eine Militär-Humoreske: „Die Stiefel des Herrn Major“ von Alex von Degen, eine Erzählung: „Der Mohr von Jena“ von Anton Ohorn, sowie noch eine Reihe anderer Erzählungen mit zahl- reihen Illustrationen. Wie man siebt, ist der Unterhaltungstheil diesmal ganz besonders rei) auégestattet. Nicht unerwähnt bleibe eine mit Illustrationen ausgestattete Geschichte der jüngsten WBer- gangenheit (1891—1892). Die Genealogie der Herrscherhäuser und der Jahrmarkts-Kalender bilden den Schluß.

Lina Morgenstern’'s Jugendkalender für 1893 (Verlag von Richard Serbe in Berlin und Leipzig), Preis 1 A, trägt dem Bedürfniß der Jugend in dem unterhaltenden Theil, der auch ein Zauberschauspiel in vier Aufzügen: „Die goldene Kugel“, von der Verfasserin enthält, sowie in zahlreichen angemessenen Ge- at Rechnung; auch eine große Zahl Abbildungen {müden den

alender.

Deutscher Schülerfreund 1893, Notizkalender für Gymnasiasten und Realschüler, von Oberlehrer Dr. L Koch. Preis in elegantem Leinwandband 1 4 Verlag von Volkening u. Co., Leipzig. Auf die Ausstattung des Inhalts des jeßt im 17. Jahrgang stehenden Kalenders ijt auch diesmal wieder die größte Sorgfalt ver- wandt. Neben dem gewohnten Kalendarium mit seinen vielen ge- hichtliGen und biographishen Notizen, den erforderlihen Tabellen und Verzeichnissen, \chmüdt das Buch ein wohlgetroffenes Bildniß unseres Kaisers in Stahlstih, das von einem kurzen Lebensabriß be- gleitet ift, der alles das enthält, was jeder Schüler von unjerem Kaiser wissen muß. Für den unterhaltenden Theil sorgt eine Schüler- Humoreske von André Hugo: „Der Einzug des Herzogs“. Es folgt eine Lebenss\kizze des Erbauers des im Bilde vorgeführten Hermanns- Denkmal, Ernst von Bandel, und eine Geschichtstabelle.

Weihnachts: Literatur.

Der Verlag von Otto Spamer in Leipzig hat für den Weihnachtstish eine Reihe vortrefflicher literarischer Gaben bereit- gestellt. Kaiser Wilhelm 1. und seine Zeit von Ferdinand Schmidt, in vierter Auflage. Preis elegant gebunden 4 A Dies hinreichend bekannte Werk ist ein Volksbuch im besten Sinne des

Worts welches in würdiger Darstellun Kaisers behandelt und. in jedem vatriotis. sollte. Die. Elektricität, ihre wendung in Inudufirie und Gewerbe von Arthur Wilke. Preis elegant gebunden - 950 Die Elektricität bildet in dem modernen -Leben einen so wichtigen Factor, daß die Kenntniß ihrer Anwendung. ein allgemeines Bedürfniß ist. Diesem Bedürfniß wird dur das vorliegende stattlihe Werk, das übrigens mit 11 Tafeln und 775 Terxt-Jllustrationen verseben if, in umfassendster Weise Rechnung getragen. Die Basis ist eine wissenschaftliche, die Dar- stellung eine allgemein verständlihe. Es werden in dem ersten um- fangreihen Abschnitt die Technik der Erzeugung und Anwendung des eleftrishen Stromes. und in. dem zweiten die Elektrotechnik in ihren weiteren Beziehungen behandelt. Von den Kapiteln des ersten Abschnitts seien hervorgehoben: Die elektrischen Beleuchtungêanlagen; die technishen Anwendungen der Wärmewir- kungen des Stroms; die elektrischen Motoren und ihre Anwendung ; die Galvanotechnik; die Telegraphie; die Telephonie; die Anwendung des elecktrishen Stroms in der Heilkunde; die Elektricität und die Undwirthschaft. Der zweite Abschnitt behandelt im einzelnen die Kunst in der Elektrotechnik und die elektrote{nishe Industrie: und wirft dann einen Abuslick auf die Zukunft. Däs Werk ist weitester Verbreitung sicher.

die Geschichte des großen n Has eine Stätte. finden Erzeugung und An-

bungen hervorragender Männer der Technik und Kunstindustrie, die

der Jugend als geeignete Vorbilder dienen und sie zum Schaffensdrang

anspornen können. Dem Bedürfniß der Unterhaltung wie der Belehrung dienen: FranzösisheKönigsgeshichten vonConrad Sturm- b övel (Preis 6 4), die den geshichtlichen Vortreg in willkommener Weise ergänzen und für die Entwickelung der Zustände in Frankreich Verständniß verbreiten. Ein anderes in dem gleichen Verlage er- schienenes Werk: Die Helden der Küste von Anton Ohorn (Preis 6 M) macht die Jugend mit dem Leben an der Küste und auf der See in zweckmäßiger und unterhaltender Weise bekannt.

E Unter Palmen, Erzählung für das reifere Mädchenalter von Brigitte Augusti._ Es geh. 4,50 Æ, geb. 6 A Verlag von Ferdinand Hirt und Sohn. Diese Erzählung bildet den dritten Band der unter dem Gesammttitel „An fremdem Herd“ von der- selben Verfasserin erschienenen Erzählungen, von denen. die erste „Gertrud's Wanderjahre“, die zweite „Zwillings-Schwestern“ heißt. Die vorliegende Erzählung führt nach Indien, wo wir deutshe und englishe Frauen und Männer thätig sehen, den Heiden die Segnungen der christlichen Religion und der europäischen Cultur zugänglich zu machen. Diese Schilterungen aus dem. Leben und der Missionsarbeit, die mit viele Abbildungen von Professor Woldemar Friedrih und C. H. Küchler verziert sind, bilden für reifere

Verfasser unter dem Gesammititel „Für Kaiser und Reich“ heraus- gegebenen culturgeschihtlihen Erzählungen aus der Zeit Kaiser Hein- rich’s IV. Der vorliegende Band {lit ih dem ersten Band, der unter dem Titel „Berthold der Getreue* erschienen ist, an, bildet aber eine selbständige Erzählung und zeigt, wie dem Kaiser die Treuen in den Harzbergen und am Nheinstroin dienten; er führt die Geschichte des Kaisers und seiner Zeit weiter und zeigt die Leiden des deutschen Volkes, aber auch tie ersten Anfänge des neuen Lebens im Aufblühen des deutschen Bürgerthums. Die Erzählung wird in der reiferen evangelischen Jugend den nationalen patriotishen Sinn fördern belfen.

Mein Theater- Album nennt sih ein neues Geschenk- werk, mit dem die Verlagsbuchhandlung von I. J. Weber in Leipzig die musikalische Familie soeben überrascht. Das Werk ist ein getreuer und zuverlässiger Führer durch das moderne Opernrepertoire. Kurz- gefaßte, knappe, aber die charafteristishe Eigenart der einzelnen Com- ponisten scharf sfizzirende Biographien aus der sahkundigen Feder Ferdinand Pfohl’s mit Inhaltsangabe der einzelnen Opegnhandlungen bilden den rein literarishen Theil des Albums. Das S wergewiht des in dieser seiner literarishen Hälfte belehrenden Werkes ruht jedo in den Fragen, die jedem einzelnen Meister, jeder einzelnen Oper ge- widmet sind, Fragen, die vornehmlich erzieherishen, bildenden Zweck

In Otto Spamer's Verlag ift ferner in dritter Auflage er- fd ; C Vorbilder von Hochsinn, Thatkraft und Selbsthilfe für Jugend und Volk, von Franz (Pr. 6 4.) Es sind Lebensbeschrei-

schienen: Männer eigener Kraft,

Otto und Nichard Roth.

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Mädchen eine Herz und Gemüth anregende Unterhaltung. Irnfried und Erwin, von Ferdinand Sonnenburg. | Das

geb. 4,50 Æ, geb. 6 Æ Diese Erzählung, der erwachsenen evange - lishen Jugend gewidmet, bildet den zweiten Band der von tem

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Deffentlicher Anzeiger.

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. Niederlassung Bank-Ausweise.

. Verschiedene Bekanntknachungen.

A. von Rechtsanwälten.

1) Untersuhungs-Sachen.

[52159] Steckbriefs-Erneuerung.

Der hinter dem Landwirth Moritz Ruppert, ge- boren am 2. September 1856 zu Eutshüß im König- reich Sachsen, evangelisch, wegen Unterschlagung unter dem 7. Mai 1892 erlassene Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.

Fehrbellin, den 29. November 1892.

Königliches Amtsgericht.

{52160] Stecfbriefs-Erneuerung.

Der hinter dem Wehrpflihtigen Carl Josef Mandel aus Simmenau unter dem 16. März 1888 im Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußi- schen Staats-Anzeiger Nr. 79 unter Ir. 63 078 er- lassene Stcckbrief wird hiermit erneuert. M. 61/87.

Kreuzburg O.-S., den 30. November 1892.

Der Königliche Staatsantwvalt.

[52153] *

Der gegen den Maurer Mar Große von Alt- Salze unterm 14. Juni cr. erlassene Steckbrief ift erledigt.

Grofß:-Salze, den 3. Dezember 1892

Königliches Amtsgericht.

2) Ausgebote, Zustellungen und dergl.

[52274] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Hasenhaide und den Weinkergen Band 24 Nr. 874 auf den Namen des Kaufmanns uso Daus zu Berlin eingetragene, Heimstraße 20

elcgene Grundstück am 21. Januar 18983, Vor- mittags 1LOz¿ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichts\telle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 7 a 20 qm mit 11 390 M Nußtungewerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abs{rift des Grund- buchblatts, etwaige Abschätßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen , sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge- rihtsshreiberei , ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, ins- besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf- forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berüdck- sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüdsihtigten Ansprüche im Range zurück- treten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizu ühren, widrigenfalls nah erfolgtem ZusGlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 21. Januar 1893, Nachmittags 12} Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Verlin, den 14. November 1892.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 76.

{52275] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im t p melgs von der Königstadt Band 75 Nr. 4010 auf den Namen des verstorbenen Tischlermeisters Julius Gebelke hier eingetragene, zu Berlin am Ostbahnhof Nr. 5 belegene Grundstück in einem neuen Termine am 2, Januar 1893, Vor- mittags 1L0¿ Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Flähe von 4a 4 qm mit 7980 Nußungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Aus- zug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be- sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen wer- den. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die niht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver steigerungsvermerks “niht hervorging, insbe- fondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spä-

testens im Versteigerungstermin vor forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widersvriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berüdck- sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berüdsihtigten Ansprüche im Range zurück- treten. Diejenigen, welhe das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Scluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2, Januar 1893, Nachmittags 122 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 19. November 1892.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 76. [52276]

In Sachen der Firma H. Sonnenberg & Co. bier, Klägerin, wider den Branntweinfabrikanten Felix Brendecke hier, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als:

1) des Neupetttborkeltnark Blatt 111 Nr. 15 im großen Elende belegenen Grundstücks zu 13 a 65 qm, wevon Zugangêweg südlich C qm; 2) des Neupetrithorfeldmark Blatt 111. Nr. 16 im großen Elende belegenen Grundstücks zu 13 a 69 qm, wovon Zugangsweg südlich 26 qm, zum Zwecke der Zwangsversteigerung dur Beschluß vom 25. November 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 26. No- vember 1892 erfolgt is, Termin zur Zwangs- versteigerung auf den 14. März 1893, Vormit- tags 11 Uhr, vox Herzoglichem Amtsgerichte hier- selbst, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 42, angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Braunschweig, den 30. November 1892.

Herzogliches Amtsgericht. V. von Münchhausen.

[39639] Aufgebot.

Der Pfandschein Nr. 2252 der Reihsbankhaupt-

stelle Bromberg über die Verpfändung 3# procentiger Westpreußischer Pfandbriefe zum Gesammtbetrage von 27 500 M gegen ein dem Kaufmann Hermann Albrecht zu Bromberg gewährtes Darlehn von 19 600 Æ d. d. 29. Oftober 1890 ift verloren ge- gangen und foll auf Antrag des 2. Albrecht Zwecks Kraftloserklärung aufgeboten werden. __Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 17. Mai 1893, Vorm. 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Landgerichtëgebäude Zimmer Nr. 9) seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Bromberg, den 1. Oktober 1892.

Königliches Amtsgericht.

[52281] Anfgebot. __Die Lebens- und Pensions-Versicherungs-Gesell- haft Janus in Hamburg, in Vollmacht von 1) Clara Huhn, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehe- mannes Wilhelm Huhn in Natibor, 2) Olga Vöttger, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehbe- mannes Robert Böttger in Halle und 3) Robert Seidemann in Leipzig, vertreten durch die hiesigen Rechtsanwälte Dres. J. Wolfffon, A. Wolffson und O. Dehn, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos- erklärung des abseiten der Lebens- und Pensions- Versicherungs-Gesellshaft Janus in Hamburg am 2. April 1886 auëgestellten Neverses über den Empfang der am 7. Mai 1864 auf das Leben des Gustav Theodor Seidemann in Stassfurth geschlossenen Police Nr. 19 456, groß Pr. Thlr. 500.—. __ Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei dem unterzeichneten g ie Dammthorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens aber in dem auf Freitag, den 23. Juni 1893, Nachmittags L Uhr, anberaumten Aufgebotstermine, daselbst Parterre, Zimmer Nr. 7, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen- Ie die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. ;

Hamburg, den 24. November 1892.

Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. 2/4 e) Teodoxps Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichts\chreibergehilfe.

[38791] _ Aufgebot. 2 Die Sparkassenbücher der städtishen Sparkasse zu Insterburg: : Í : a. Nr. 1798 über 433,59 4, ausgefertigt für

Robert Motkus,

der Auf- 7

b. Nr. 1875 über 74,92 A, ausgefertigt für Wilhelmine Moßtzkus, c. Nr. 1876 über 74,92 M, August Michael Mobtkus, sind angeblich -verloren gegangen und sollen Antrag zu a. des Knehts Nobert Motzkus aus Muldszen, zu b. und c. des Vormundes der minderjährigen Geschwisier Wilhelmine und August Michael Motkus, des Wirth Christoph Moßkus in Iodeglienen, : für kraftlos erflärt werden. Es werden daher die Inhaber der vorgedachten Sparkassenbücher hierdurch aufgefordert, spätestens

ausgefertigt für

in dem Aufgebotstermine am S7. April 1893,

Vormittags A1 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 22 ihre Rechte anzu- melden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Insterburg, den 18. September 1892. Königliches Amtsgericht.

[58790] Aufgebot.

Auf Antrag der Wittwe Doris Krummtsiek, geb. Ebel, in Schauenstein bei Obernkirchen, welche glaub- haft gemacht hat, daß ihr das auf ihren Namen lautende Quittungsbuchß der Eilser Sparkasse Nr. 10 600 der VI. Klasse abhanden gekommen sei, wird der Inhaber dieser Urkunde aufgefordert, die- selbe spätestens im Termine, den 10. April 1893, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge- richte vorzulegen und seine Rechte anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen wird.

Bückeburg, 20. September 1892.

Fürstliches Amtsgericht. Begemann.

[32768] / Aufgebot.

Das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Rofen- berg O.-S. Nr. 2630, lautend über einen Bestand von 126,01 Æ und ausgefertigt für Johanna Kobiolka zu Lowoschau, ist angebli durch Dieb- stahl im Oktober 1889 abbanden gekommen.

Auf Antrag der Eigenthümerin, der Magd JIo- hanna Kobiolka, jeßt zu Grunowitß, soll dasselbe zum Zwecke neuer Ausfertigung für kraftlos erklärt werden.

Es wird daher der Inhaber des gedaWzten Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 30. März 18983, Vorm. 11 Uhr, seine Nechte bei dem unterzeihneten Gericht anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Rosenberg O.-S., den 26. August 1892.

Königliches Amtsgericht.

[45832] : Aufgebot.

Der Schäferknecht Jojsevh Froelke zu Behle hat das Aufgebot des auf seinen Namen ausgestellten Sparkassenbubs der Kreissparkasse zu Czarnikau Nr. 3659, worauf am 17. Januar 1889 1079 M 85 eingezahlt sind, und wozu an Zinsen für 1889 34,62 MÆ, für 1890 38,99 Æ und für 1891 40,36 treten, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Mai 1893, Vormittags 97 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gericht (Zimmer 1 im 1. Sto) anbe- raumten Aufgebotêtermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Czarnikau, den 22. Oktober 1892.

Königliches Amtsgericht.

[52278] Aufgebot. E

In dem Grundbuche des dem Gutsbesißer Franz Voigt gehörigen Gutes Szieleitschen stehen in der dritten Abtheilung unter Nr. 19 25 400 rück- ständige Kaufgelder aus dem Kaufvertrage vom 6. Juli 1863 eingetragen.

Bon dieser Post find 18 000 4 an die Wittwe Bertha Schaeling gedzeben, und von diesen 18 000 #4 der Wittwe Schaeling sind 9000 4. nebst den Zinsen seit dem 1. Oktober 1881 an Frau Herrschafts- besißer Anna von Ruckteschell, geborene Schaeling, in Berghoff in Estland durch Erbgang gediehen und für dieselbe am 28. November 1881 in dem Grund- buch des Gutes Szieleitshen umgeschrieben.

Die über die leytgedahten 9000 \( der Frau Anna von NRuckteschell gebildete Hypothekenurkunde ist angebltch verloren gegangen und foll auf Antrag der genannten Gläubigerin behufs Ausfertigung einer neuen Urkunde für kraftlos erklärt werden.

Es wird deshalb der Inhaber der vorbezeihneten Hoyaererurkunde aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermine am 13, April 1893, Vor- mittags 11 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte Zimmer Nr. 22 seine Rechte anzumelden und

die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erkflärung derselben erfolgen wird. Infterburg, den 2. Dezember 1892. Königliches Amtsgericht.

[52280] _ Aufgebot behufs Todeserklärung.

Die am 29. September 1839 zu Neuenklitsche geborene unverehelihte Sophie Friederike Brauns, chelide Tochter des Arbeitêmanns Karl Wilhelm Brauns zu Neuenklitshe, welhe nach Angabe ihrer Schwester, der Ehefrau des Arbeiters Carl Ulrich, Henriette Wilhelmine, geb. Brauns, zu Sydow, verschollen ist, wird hiermit, nachdem ihre genannte Schwester die Todeserklärung beantragt hat, aufge- fordert, sich spätestens bis 26. Oktober 1893, Mittags 12S Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen WwITDd.

Genthin, den 22. November 1892.

Königliches Amtsgericht.

[52279] Aufgebot. i:

Die unbekannten Erben der am 24. Juli 1892 verstorbenen hier wohnhaft gewesenen verwittweten Sclossermeister Ackermann, Wilhelmine, geb. Arnim (auch von Arnim), 57 Jahre alt, evangelischer Religion, Ebefrau des am 17. Dezember 1867 hier- selbst Vêérstorbenen Schlofsermeisters Johann Karl Ludwig Ackermann, welcher früher den Familien- namen Alentin führte, werden auf Antrag des Nach- laßpflegers, Rechtéanwalt Grabower hier, Kaiser Wilhelmstraße 2, aufgefordert, spätestens in dem auf den 21. Oftober 1893, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigen- falls der Nachlaß dem si legitimirenden Erben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der na erfolgter Präclusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Dispositionen jenes Erben anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungs- egung noch Ersaß der gehobenen Nußungen zu for- dern berechtigt, sondern sh lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft vorhanden sein wird, zu begnügen verbunden sein foll.

Berlin, den 28. November 1892.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 72.

[52277] Oeffentliche Bekanntmachung.

Die am 10. März 1879 zu Montreux verstorbene Wittwe Louise von Haenlein, geb. Schuster, hat- in ibrem am 24. Oktober 1892 eröffneten Testament vom 29. Mai 1868 ihre Tochter Marianne von Saenlein, verehelihte Minghetti, bedacht.

Berlin, den 28. November 1892.

Königliches Amtsgericht T1. Abtheilung 87.

[52335]

Der unbekannt wo? abwesende Ernst Grams in Amerika wird benachrichtigt, daß ihm laut Testa- ment des Gymnasial-Directors a. D. Gustav Thiele und dessen am 2. Oktober 1892 verstorbenen Ebe- gattin Bernhardine, geb. Grams, zu Wiesbaden nach dem dereinstigen Ableben der ersteren 1/s deren dereinstigen Nachlasses zufallen sfoll.

Wiesbaden, den 28. November 1892.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

“Im Namen des Königs! In Sachen, betreffend die Todeserklärung - des

[52086]

Brenners Louis Aßmus, zuleßt in Grabow bei Sternberg, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Zielenzig dur den Amtsrichter Wolff für Recht:

1) der am 13. Februar 1849 zu Baiersdorf ge- borene, zuleßt in Grabow wohnhaft gewesene Brennereiverwalter Louis Benjamin Afmus wird für todt erflärt. i L 5

2) die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus dem Nachlasse desselben zu entnehmen.

Zielenzig, den 29. November 1892.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1.

[52307] __ Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 2. Dezember 1892 ift erkannt worden :

1) Der am 30. November 1832 zu Geesthacht ge- borene Franz Nicolaus Strauer wird für todt und eine ctwa von ihm eingegangene Ehe für aufgelöst erklärt.

2) Alle, welhe dem Aufgebot vom 6. Februar 1892 zuwider ihre Ansprüche an den verschollenen Franz Nicolaus Strauer niht angemeldet haben, werden mit denselben ausgeschlossen.

Bergedorf, den 5. Dezember 1892.

Das Amtsgericht.

t Veröffentliht: W. Müller, Gerichtsschreiber.