1893 / 23 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Dêeutschex Reichstag. 30. Sißung vom Mittwoch, B. Januar, 11 Uhr.

Auf der L RELOAGA steht als zweiter Gegenstand die Berathung der Anträge der Deutschconservativen und des v hagas welche sih auf den Schuß des Handwerks be- ziehen. :

Ueber den Beginn der Sißung haben wir bereits in der Mittwohs-Nummer berichtet. Nah dem Abg. Stolle erhält das Wort der

Abg, Freiherr von Stumm (Ryp.): Er erklärt sih für den Antrag Ackermann und tritt den Ausführungen des Abg. Dr. Clemm entgegen. Wenn der Antrag also formell berehtigt ist, kann es fh nur noch daram handeln, ob das Strafmaß von 150 .6 in maximo angemessen ist. Die Socialdemokraten haben sehr Necht, wenn sie fih mit Händen und Füßen gegen den Antrag des Centrums wehren. Die Wärme und Breite der Ausführungen des Abg. Stolle zeigen uns, daß es fich keineswegs um bloße Palliativmittelchen, sondern um eine fehr werthvolle Waffe im Arsenal der Socialdemokraten handelt. In vielen Fällen find Consumbvereine

ewiß schr nüßlich; aber die ihnen gewährten Privilegien aben andererseits. das Kleinhandwerk außerordentlih geschädigt. Eine zahlenmäßige Nachweisung darüber zu verlangen, ift ganz unberechtigt. Beweis genug sind die massenhaften Beschwerden, welche über den Geschäftsbetrieb der Vereine von den kleinen Handwerkern und selbständigen Gewerbetreibenden uns täglich zugehen. Das solide Handwerk und die kleinen Gewerbetreibenden aber müssen wir {ütßen; das ist der Mittelstand, den wir erhalten müssen. Die Consumvereine sind von einer ganzen Anzahl \{werer Fesseln befreit, welhe die Actiengesellshaften drücken; diese müssen doppelte Steuer in Preußen zahlen, während die Consumvereine, \o- weit sie keinen offenen Laden haben, überhaupt niht besteuert werden. Auch die Concessionirungspflicht für die Genossenschaften, die für den Vertrieb von Spirituosen thätig sind, wieder einzuführen, halte ih für unbedingt erforderlich und werde deshalb au für den betreffen- den Antrag des Centrums stimmen.

Abg. Schneider- Nordhausen (dfr.): Wenn der Abg. Ater- mann die genossenschaftlichen Quellen benußt bätte, so würde er nicht Behauptungen aufgestellt haben, welche vollständig unhaltbar sind. Gr hat behauptet, daß die Mitglieder der Consfumvereine meisten- theils Beamte sind. Das is unrichtig. Die Mehrzahl der Mit- glieder der Consumvereine besteht aus Arbeitern. Wenn \ich die Herren besonders aufregen über die Beamten in den Consum- vereinen, dann wundere ih mi, daß Sie nicht die deutshen Offizier- vereine und das Waarenhaus für deutshe Beamte angegriffen baben. Da hätten Sie cin dankbares Angriffsobject gehabt. Jch halte es für cinen abnormen Zustand, wenn die Offiziere darum, weil sie Offiziere sind, abweichend von den fonstigen Grundsäßen der Siideta, geseßgebung Actiengesellshaften gründen dürfen mit Actien von 10 bis 30 f, und wenn folhen Vereinen ein besonderes Privilegium er- theilt wird durch Allerhöchste Verleihung, obgleih die Gesetze des Landes vollständig auêreichen, um auch den Offizieren die Vereinigung zu derartigen Geschäften zu ermöglichen. Die Schnapsconsum- vereine, auf welhe man hingewiesen hat, fristen immer nur ein fehr kurzes Dasein, denn thre Leiter sind * meist un- fähig, den Anforderungen des Genossenschaftsgeseßes zu genügen und die vorgeschriebene Bilanz am Jahres\{luß aufzustellen. Ich habe auch das Zutrauen zu den Polizeibehörden, daß sie diesen Vereinen, wenn fie an Nichtmitglieder verkaufen, energisch entgegentreten. Wenn das Centrum auch den Antrag Ackermann annehmen will, dann überbictet es sih selbst; denn der Centrumsantrag ergänzt das Geseß, und das Geseß spriht nur davon, daß die Consumvereine «im regelmäßigen Geschäftsverkehr“ nicht an Nichtmitglieder verkaufen dürfen, während der Abg. Ackermann den Verkauf an Nichtmitglieder „s{chle{chthin“ verbieten will. Der Antrag des Centrums ist eine vershärfte Auflage der lex Kulemann : diese wollte bloß eine Geldbuße bis 30 4 zulassen. Ießt soll die Strafe auf 150 4 erhöht werden. Auch der Vorstand foll bestraft werden, wenn er niht dafür sorgt, daß die Lagerhalter und Verkäufer

fih auf Abgabe von Waaren an Mitglieder beshränken. Wes- halb sollen gerade Consumvereine niht an Nichtmitglieder verkaufen dürfen, während doch Commandit-, Actiengesellshaften und privilegirte Corporationen, wie der Offizierverein, an Jedermann verkaufen Éönnen ? Man sagt, es widerspriht den Principien der Consum- vereine, an Nichtmitglieder zu verkaufen, da fie die Förderung des Erwerbes und der Wirthschaft ihrer Mitglieder bezwecken follen. Das is ein großes Mißverständniß. Auch der Consumverein, der an Nichtmitglieder verkauft, fördert den Erwerb seiner Mitglieder. Wenn das auf die Consumvereine zuträfe, trâfe es auh auf die Productivgenossenschaften zu, und Productivgenossenschaften, die nur an Mitglieder verkaufen, sind nicht denkbar. Sie wollen diese Benachtheiligung jeßt einführen unter der Firma des Schutzes des selbständigen Handwerks; Sie vergessen dabei, daß 159% der Mitglieder der Vereine selbständige Hand- werker sind. Der große Breslauer Verein zählt unter leinen 31 000 Mitgliedern 5—6000 Handwerker. Dieselben sind gewiß nicht der Meinung, daß sie durch ihre Mitgliedschaft ihr Ge- werbe ruiniren. Das Gesetz ist also nur ein Kleinhandelss{hutzgeset. Der Kleinhandel i bei der Gesetzgebung der letzten Jahre \{lecht weggekommen und hat in den meisten Fällen die Zeche bezahlen müssen. Dieser Schuß des Kleinhandels richtet sich aber direct egen die Arbeiter, welhe die Mehrzahl der Mitglieder der Con- umvereine bilden. Ist es wirklich rihtig, den Kleinhändler als den Shwächeren gegenüber dem Arbeiter anzuschen, der sich mit \eines- gleichen vereinigt und oft bei der Begründung des Vereins gar kein Kapital in der Hand hat? Man bezeichnet die betreffende Bestimmung des Genossenschaftsgesezes als eine lex imperfecta, weil man vergessen habe, eine Strafe festzuseßen. Das ist vom Gesetzgeber keineswegs vergessen worden, deun Abg. Kulemann stellte damals ausdrücklich einen dahin gehenden Antrag; derselbe wurde aber abgewiesen. Abg. Enneccerus wies darauf bin, daß man auch ohne Strafbestimmungen auskommen könne, weil das Geseß Nevisionen einführe, welhe für Durchführung der Be- stimmungen desselben sorgen müßten. Jn der That haben die Con- fumbereine vielfah den Verkauf an Nichtmitglieder eingestellt. Nur îin Ausnahmefällen wird an Nichtmitglieder verkauft, das ist auf die Gestaltung und die wirthschaftliße Lage des Kleinhandels von minimalem Cinfluß. Mit Recht hat man darauf hingewiesen, daß die Strafbestimmungen eine außerordentliche Gefahr für die Consum- vereine enthalten, weil sie Denunciationen feitens der Kleinhändler zur Folge haben würden. Jh möchte die Verantwortung dafür nicht übernehmen, das Niveau der deutschen Kleinhändler so weit herab zu drüdcken, daß sie aufgefordert werden, zum Kampf gegen die Concurrenten ich der Denunciation zu bedienen. Unbillig is es auch, wenn die Verkäufer auh dann mit Strafe belegt werden sollen, wenn sie uicht fahrlässiger oder doloser Weise verkaufen. Der Verkäufer tann sich an einem Tage dreimal dieser Gefahr aussetzen, und müßte dann für jeden einzelnen Fall 150 M zahlen. Sie stellen mit diesen Bestimmungen diejenigen nicht zu- frieden, welche fortwährend mit neuen Anforderungen auf Ein- hränkungen des Gewerbebetriecbes und der Genossenschaften an uns erantreten. Die Vereinigungen der Kaufleute wollen bereits ein Verbot der Eonsumbvereine. azu kommt man, wenn man es sich

Aufgabe macht, den Kleinhändler zu {{chüßen. Dagegen wird die Unzt riedenheit“ wachsen bei denjenigen, welche dur die Straf- Eg getroffen _werden. Ich bitte Sie daher, die Anträge abzu- Ilehuen, Genoffenschaften sind ein wirksames Mittel, um die Lage der unteren Klassen zu verbessern und den Spartrieb derselben anzuregen. Die Behauptung, daß die Consumvereine zur - Förderung der Socialdemekratie dienen könnten, hat mi verblüft. Auf Grund meiner Kenntniß muß ih das entschieden bestreiten.

Abg, Dre. Buhl (nl) bemerkt gegen den Abg. Freiherrn von Stumm, daß gerade die landwirthschaftlißen Consumvcreine, auf welche der Abg. Dr. Clemm hingewiesen, hier ganz besonders in

Bccracht kommen, nätnlih Molkereigenossenschaften u. |. w. Molkerei- genossenschaften, welche nur an ihre Mitglieder verkaufen, seien doch einfa unmöglich. Es müsse ferner auf die Winzervereine am Rhein, an der Mosel, an der Ahr hingewiesen werden; alle diese Vereine, deren nüßlihe und segensreihe Wirksamkeit ganz außer Frage stehe, würden von dem Antrag Ackermann tödtlich getroffen werden. Aber dieser Antrag würde gleichzeitig die Folge Lide, daß die meisten dieser Genossenschaften fich in Actiengesellschaften ver- wandeln würden, welche dann ungehindert ihren Betrieb fortseßen und dem Kleinhandel und dem Handwerk weiter erdrückende Concurrenz machen könnten. Die Frage könne nur auf dem Gebiet der Besteuerung gelöft werden. __ Abg. Schenck (dfr.): Wir haben im Deutschen Reich kein einziges Land, in welchem die Consumvereine niht den Bestim- mungen der Steuergeseße unterliegen. In Preußen ist die Lage für die Consumvereine noch ungünstiger wie in Bayern, denn fie müssen feit 1885 Gewerbesteuer bezahlen ohne Rücksicht darauf, ob sie nur an Mitglieder verkaufen oder auch an Nichtmitglieder. Privilegien der Consumbvereine __ bestehen überhaupt nicht. Die Confsumvereine und Genossenschaften haben auh nie- mals ein Privilegium für \ich in Anspruch genommen, sondern nur verlangt, daß die bestehenden Gesetze auf sie wie auf jeden anderen Gewerbetreibenden Anwendung finden. Was ist der Zweck des Verbots, an Nichtmitglieder zu verkaufen? Die Consumvereine wollen ihren Mitgliedern Lebensmittel mögli gut ¡und billig ver- kaufen. Man hat für die Bestrafung des Verbots angeführt, daß die Genossenschaften, die Consumvereine gehindert werden müßten, den Mittelstand, das Kleingewerbe, den Kleinhandel zu ruiniren. Niemals ist eine übertriebenere Behauptung aufgestellt worden , ein Beweis dafür wird nicht erbracht. Mit der Bemerkung des Abg. Fretherrn von Stumm, daß ein Beweis nicht nöthig sei, läßt fich die Sache doh niht abthun. Die Consumvereine faufen ja auch nicht aus erster Hand, sondern erst aus zweiter und dritter Hand, vom Kauf- mann, der den großen Vortheil hat, daß er seine Waare baar be- zahlt bekommt. rathung des Geseßes von 1882 ausdrülich erklärt: wenn eine Straf- bestimmung „angenommen würde, dann habe das Gesetz gerade mit Nücksicht auf die landwirth\cchaftlihen Consumvereine und Genossen- schaften für ihn gar feinen Werth mehr. Hat der Abg. Ackermann davon keine Kenntniß gehabt? Die Strafandrohung gegen die Vor- standsmitglieder der Genossenschaften und Consumvereine i}, wenn möglich, noch ungerechter, als diejenige gegen die Verkäufer. Das Verbot is erst in dritter eine Ueberrumpelung des Abg. Kulemann in das Gese gebracht, die Strafbestimmung aber abgelehnt worden, und namentlich hat der jeßige preußische Finanz-Minister die Undurchführbarkeit des Verbots und die Unzweckmäßigkeit einer Strafbestimmung für Uebertretung desfelben nachgewiesen; ihm {lossen sich damals die Rechte und das Centrum in ihrer Mehrheit an. /

Hiernah wird die Discussion geshlossen und ein Ver- tagungsantrag angenommen.

Schluß 31/, Ühr.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 21. Sißung vom 2. Januar.

Fortseßung der zweiten Berathung des Staatshaus- halts-Etats für 1893/94.

Ueber den Beginn der Sigzung ist bereits in der Nummer vom Mittwoch berichtet worden. Bei Titel 5 des Etats der JZUstizverwaltung (Gehalt des Ministers 36 000 A) erkennt

Abg. B ödiker (Centr.) an, daß die Vermehrung der Zahl der Nichterstellen erfreulich ist, aber sie reiht noch niht aus, um das Bedürfniß zu befriedigen. Denn das Gerichtsverfassungsgesetz spricht nur von festangestellten Richtern, während noch fehr viele Vilfsrichter verwendet werden. Einzelne Amtsrichter haben mchr als 20 Sachen an einem Tage zu erledigen. Da ist es nicht zu ver- wundern, daß die Gerichtserkenntnisse {on in die Gerichtssißzung serlig mitgebraht werden, wofür Yedner einen besonderen Fall an- führt. Es wird sogar behauptet, daß das überall der Fall sei; cin solches Verfahren ift aber gefährlih bei einer Besetzung mit drei Nichtern, wo der BVorsißende und MNeferent die Sache vorher besprechen Und dep Dritte ichter kaum einen Einfluß hat. Redner empfiehlt ferner, da, wo ein Amtsgerichtsbezirk Stadt und Land lumfasse, eine Eintheilung nah Bezirken vorzunehmen, nicht nach Materien. Jm Kreise der Justizverwaltung sind Erscheinungen hervorgetreten, die außerhalb dieser Kreise die größte Verwunderung erregt haben. Miateriell will ih die gefällten Urtheile nit be- mängeln; sie sind so lange richtig, bis sie von der oberen Instanz geändert werden. Es herrsht zuviel Subjectivismus. Ich will keine Namen nennen, aber es hat Befremden erregt, daß man im Publikum hon von vornherein sah, welcher Ansicht man am Rihtertische war. Der Borsißende muß sich der größten Objectivität befleißigen und seine eigene Meinung zurückhalten, .namentlich im Schwurgericht, wo die Geschworenen nah der Meinung des Vorsitzenden aus\pähen. Wir haben gehört, daß Anträge abgelehnt sind mit verletzenden Bemerkungen, Urtheile publicirt sind mit Bemerkungen, die besser unter- blieben wären, die aufgefaßt werden konnten als Invectiven gegen Außenstehende. Der Angeklagte soll als ein Verdächtigter behandelt werden, aber nicht wie einer, der schuldig ist. An dein Fehler mögen die Neichsgeseßze _sculd sein; es wird über die s{wersten Verbrechen nur von drei Richtern geurtheilt, während früher in dieser Be- ziehung größere Vorsicht geübt wurde. Zeugen sind gefragt worden, nicht über ihre Wahrnehmungen, sondern darüber, wie sie als Beamte dieses oder; jenes verantworten können. Auch der Staatsanwalt ist in der Form seiner Anträge mit einer Schärfe vorgegangen, die nickt am Pla ze war. Auch die Vertheidiger haben die hehre Aufgabe ihres Berufes sehr herabgeseßt. Sie sollen vertheidigen, aber dabei auch „der Wahrheit und der Gerechtigkeit dienen. Es ist mir cin Bedürfniß gewesen, dies vorzubringen, damit es nicht heißt : über folche Vorkommnisse haben die Nichter hier im Hause ge- [wiegen. Die öffentliche Meinung will niht im Gremium der Beamten, fondern auch öffentlich wissen, wie man in der höchsten Instanz denkt. Das wird für alle Richter wirksam sein, wenn si auch zunächs nur ein Einzelner getroffen _fühlt. Unser Justizdienst steht hoh genug, um eine Correctur an dieser Stelle zu vertragen.

Justiz-Minister Dr. von Schelling:

Meine Herren! Was die Vermehrung der Richterstellen anlangt, fo bin ich im Princip mit dem Herrn Vorredner durchaus cinver- standen. Es entspriht dem Gedanken des Gerichtsverfassungs-Geseßes, wonach das Richteramt dur ständige Nichter wahrgenommen werden soll, daß die auf die Dauer erforderlihen Richterstellen auf den Etat gebracht und etatsmäßig beseßt werden. Ich habe meinerseits cinen Plan dahin aufgestellt, welche Richterzahl erforderli sein würde, um diesem Gedanken so weit gerecht zu werden, daß eine Heranziehung von Hilfsrichtern künftig nur noch in Vertretungs- oder in anderen Nothfällen crforderlich wäre. Ich habe aber nicht die Erwartung gehegt, daß diese RNichterzahl {on in dem lanfenden Etat vollständig auf den Etat gebraht werden könnte, zumal in einem Etatsjahre, welches so abnorm ungünstig ab- ließt. Jch habe diese Erwartung um \o weniger begen können, als wir mit Mißständen zu kämpfen haben, welche {on seit länger als

zehn Jahren bestehen. Bei der Gerichtsorganisation von 1879 ist die zur Ausführung

derselben erforderlihe Richterzahl zu knapp bemessen worden. Auch

Der Abg. Graf Mirbach hat bei der dritten Be-.

Lesung des Genossenschaftsgesees durch

in den nächsten Jahren ist nichts Wesentliches zur Vervollständigung der- selben gesehen. Jh möchte sagen : was überhaupt geschehen ist, das war mit Ausnahme der leßten vier Jahre beinahe nihts. (Sehr richtig! rets.) Nun, meine Herren, kam dazu, daß die gerichtlichen Geschäfte sich in einem früher niht geahnten Maße gesteigert haben. Auf diese Weise ist der große Umfang des Hilfsrichterthums entstanden, den ih [eb- haft beklage. Die Staatsregierung der Herr Finanz-Minifter mit einges{lossen ist darüber einverstanden, daß diesen Uebelständen in energischer Weise Abhilfe geschaffen werden muß. Es sind deshalb 87 neue Richterstellen auf den Etat gebraht worden, darunter 21 höhere Stellen, und es ist wohl mit Sicherheit zu erwarten, daß wenigstens bei den Berliner Landgerichten, welchen diefe Ergänzung hauptsächlih zu gute kommt, das Hilfsrihterthum auf ein vers{chwin- dend kleines Maß wird zurückgeführt werden können. Insbesondere wird es möglich sein, in der Strafrechtspflege zu Berlin die Zuziehung dauernder Hilférichter zunächst gänzli zu vermeiden.

Von der leider unerläßlichen Einschränkung der Stellenbewilli- gung sind in erster Instanz die Amtsgerichte betroffen worden, bei denen aber auch die Verwendung von Hilfsrihtern von geringeren Mißständen begleitet is als bei den Landgerichten.

Ich refümire mich, meine Herren : ich habe nicht darauf renen können, daß die NRichterzahl, welche ih für erforderlich halte, hon jebt auf den Etat gebracht wird, ich habe der harten Pflicht der Sparsamkeit, die allen Dienstzweigen, und anderen vielleiht noch mehr wie dem der Justiz, auferlegt ist, mich unterwerfen müssen, ih habe darein willigen müssen, daß das vorhandene Bedürfniß nur stufenweise befricdigt werde; aber der Herr Finanz-Minister hat Ihnen bereits in der Rede vom 12. Januar dieses Jahres auseinandergeseßt, daß der heutige Gtat noch fkeineswegs einen Abs{chluß für die Frage der Vermehrung der Nichterkräfte bietet, er hat bereits darauf hingewiesen, daß in den nächsten Jahren wahrscheinlich noch mehr Vermehrungen werden gefordert werden. Ich kann dem meinerseits nur hinzufügen, daß ih an der Nichterzahl, die ih für erforderlih erachte, nit allein festhalte, sondern daß ih diese Nichter- zahl aud, wenn die Steigerung der Geschäfte \o fortfahren follte, wie es beinahe den Anschein gewinnt, noch erhöhen und mit allen Kräften dafür eintreten werde, daß die volle Verwirklichung dieser Forderung in den nächsten Etatsjahren stattfinde.

Der Herr Abg. Bödiker hat nun noch verschiedene andere Ausstellungen, welche in der Verwaltung der Nechtspflege hervor- getreten sind, zum Gegenstand seiner Erörterung gemacht. Dieselben find nit spurlos an meinem Ohr vorübergegangen. Es wird sich vielleiht Gelegenheit finden, im Verlaufe der Etatsberathung noch auf den einen oder anteren der berührten Punkte näher einzugehen.

Auf eine Frage möchte ih aber {hon jeßt antworten. Der Herr Abgeordnete hat hervorgehoben, daß in der neueren Zeit, namentlich in Strafgerichtsverhandlungen, Erscheinungen hervorgetreten seien, welche cin allgemeines Befremden hervorzurufen geeignet seien. Ih kann dem Herrn Vorredner niht ganz Unrecht geben. Auch ih habe es lebhaft beklagt, daß die Gerichtssäle theilweise zum Schauplatz [eidenschaftlißer Erregung gemacht worden sind. Ich bin meinerseits nicht berufen, cine Kritik über das Versahren der Gerichte auszuüben, wie auch der Herr Vorredner erklärt hat, daß er seinerseits niht als Kritiker auftrete. Jch bin überzeugt, daß die leitenden Nichter nach bestem Wissen und Gewissen bestrebt gewesen sind, die Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Rechte zum Siege zu verhelfen: aber ih muß gestehen, daß die Verpflanzung des Parteihaders in die gerihtlihen Verhandlungen eine fo betrübende Erscheinung ge- wesen ist, daß ih doch fein Mittel - habe unversuht lassen wollen, um der Wiederkehr folher Erfahrungen vorzubeugen. Ich habe mich daher au, wenn auch mit {chwerem Herzen, ent- schlossen, den Versuh zu machen, durch eine an die Präsidenten er- lassene Verfügung auf eine besonnene und nüchterne Leitung der Gerichtéverhandlungen von Seiten der Gerichtsvorsitzenden einzuwirken. (Bravo! rets.) Da diese Verfügung bereits zur Kenntniß des Herrn Vorredners wenigstens im allgemeinen gekommen zu sein scheint, fo habe ih feine Veranlassung, die vollständige Kenntniß dieser Ver- fügung dem hohen Hause vorzuenthalten, und es wird am besten sein, wenn ih unter der Vorausseßung. der Genehmigung des Herrn Präs- sidenten diese Verfügung durch Vorlesung zur Kenntniß des Hauses bringe. Sie lautet:

Berlin, den 21. Dezember 1892.

Die Unparteilichkeit des Nichters soll si auch in ter flrengen Sachlichkeit des dem Richterspruch vorauêgehenden Verfahrens be- thätigen. In Straffachen, welche zu den politischen oder socialen Parteikämpfen der Gegenwart in Beziehung stehen, ist diese Be- thätigung befonders nothwendig, gerade hier aber mit Schwierig- keiten verknüpft. Für den Angeschuldigten liegt in diesen Sacken die Versuchung nahe, die Vertheidigungêmittel, die ihm das Gefetz der Anklage gegenüber gewährt, in der öffentlichen Verhandlung nah außen hin zu benußen, um die Anhänger seiner Be- strebungen im Lande zu ermuthigen und zu vermehren. Es bedarf der ganzen Umsicht und Langmuth des leitenden Richters, um einem solchen Verhalten gegen- über einerseits jeden Schein einer Voreingenommenbeit zu ver- meiden und andererseits die Verhandlung über künstlih bereitete Hemmnisse hinwegzuführen und sie von den zur Sache nicht ge- hörigen Erörterungen frei zu halten. :

Zu der bewährten Hingebung der Gerichtsvorsitzenden darf das Vertrauen gehegt werden, daß sie sih bemühen werden, diesen An- forderungen gerecht zu werden. Jch halte es jedo für angemessen, auf einige Gesichtspunkte hinzuweisen, deren allgemeine Beobachtung für die Leitung der strafgerihtlihen Verhandlungen ven Nutzen sein wird.

Vor allem empfehle ich die strenge Handhabung der Sitzungs- polizei und die Durchführung einer der Würde des Gerichts ent- sprechenden Rede-Ordnung. Wenn jeder bei der Versammlung Betheiligte die Mitglieder des Gerichtshofs nit ausgeschlossen erft sprehen darf, nahdem er zum Worte zugelassen is, werden die Aergerlihkeiten vermieden, zu denen ein frei verlaufendes Wechsel- gespräch zu führen pflegt. Es foll damit nicht gesagt werden, daß der Vorsitzende sih auf die äußere Leitung der Verhandlung zu be- schränken habe. Es ist vielmehr seine Pflicht, die Wahrheit zu ermitteln, und er wird es daher niht vermeiden können, Zeugen und Angeschuldigte auf Widersprüche, Lücken und Unwahrscheinlich- keiten hinzuweisen und andere zur Aufklärung der Sache geeignete Bemerkungen zu machen. Der Vorsitzende wird jedoch gut thun, seine Vorhaltungen in die dem Ernst der Sache gebührente Form

zu kleiden und auch da, wo Anlaß zu tadelnden Bemerkungen ge- geben ist, fich jeder farkastishen Färbung derfelben zu enthalten. (Sehr gut! Bravo!) Unter allen Umständen hat er es zu ver- meiden, eine Haltung anzunehmen, welche seine persönliche Stellung der

zur Schuldfrage als eine bereits feststehende erscheinen gut! Bravo!)

Die Sachlichkeit in besonders gegenüber dem

der Leitung der Vertheidiger beobachtet

dessen Mitwirkung das Gericht ein wihtiges und nüßliches Element der Findung materiell richtiger Entscheidungen zu erblicken hat. Aus dieser Auffassung von der Stellung des Vertheidigers im

Strafverfahren entspringt aber auh die Pflicht des

im Einzelfalle auf die Einhaltung der der Vertheidigung gezogenen (Sehr gut!) Insbesondere muß einem

Grenzen bedaht zu sein. Verhalten der Vertheidigung, welches die Würde des

die Ehre der an der Verhandlung betheiligten Personen beein-

trächtigt, mit Entschiedenheit entgegengetreten werden. Im Laufe der Beweisaufnahme kann die Vertheidigung Anträge

und nach Maßgabe der Strafprozeßordnung Fragen J

ihr aber nicht zu gestatten, hieran Bemerkungen zu knüpfen, welche in den Schlußvortrag gehören; insbesondere ist der Vertheidiger nicht befugt, bei dieser Gelegenheit die Aussagen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit einer Beurtheilung zu unterwerfen oder durch welhe mit dem im Zusammenhange stehen, (Beifall.)

Cure Hochwohlgeboren ersuche ih, diese meine Auffassungen den zu Vorsißenden der Strafgerichte ausgewählten Nichtern zur Be-

Hereinziehung von persönlichen Verhältnissen , Gegenstand der Verhandlung nicht die Zeugen oder dritte Personen bloßzustellen.

achtung mitzutheilen.

Mit Bestimmtheit erwarte ih, daß nur solhe Justizbeamte mir zur Beförderung in Präsidenten- und Directorenstellen in Vor- {lag gebracht werden, hinfichtlich deren eine hinreihende Beobach- tung ergeben hat, daß sie die zur Erfüllung jener Anforderungen erforderlichen Eigenschaften besitzen. Auch ist thunlichst darauf hin- zuwirken, daß bei der gemäß § 62 des Gerichtsverfassungsgesetzes den Präfidien obliegenden Geschäftsvertheilung die vorstehend an- gegebenen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. (Lebhafter Beifall.)

Abg. Schmitz (Centr.) weist darauf hin, daß die Amtsanwalt-

schaften durch Asffsessoren versehen werden könnten, da die h dazu geeigneten

verwendeten Communalbeamten nicht die

keiten sind.

Geheimer Ober-Justiz-Nath Lucas: Das System ist bereits zur Anwendung gebracht worden, namentlih in größeren Städten wie Danzig, Stettin, Altona, Frankfurt a. M., Magdeburg und in einigen

Aber cs liegen gegen diefes sodaß es niht gut ausgedehnt werden

kleinen Städten der Provinz Hannover. System auch Bedenken vor, . Üntersuhungs-Sachen. Aufgebote, S S U. dergl. . Unfall- und Invaliditäts- 2c. Bersicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. . Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Verhandlung

fann.

Lebens und des Polizeirechts vora

Amtsanwaltschaft betraut aus derselben entfernen.

läßt. (Sehr

mul muß Nücksiht genommen werden.

werden, in Vorsitzenden, i nicht zu denken. Gerichts odér ht 3

(Bravo!) | vom Himmel herabregnen,

Gerichts: Prästbenten abschwächen. der MNichterstellen vornehmen will.

tenen Erscheinungen

s offen,

daß sie digung beziehen. halten wird.

erscheint.

Per)önlich-

nicht helfen.

[res

Deffentlicher Anzeiger. |:

Us ,

Abg. Czwalina (dfr.): Mit der L bin ih einverstanden, aber niht mit der Begründung des Abg. Bödiker , der einen einzelnen Fall vorgetragen hat, der wohl nicht maßgebend sein kann, der aber außerdem auch sehr unwahrscheinlich Wenn wirkli bei einer Beseßung mit drei Nichtern nur zwei von der Sache Kenntniß genommen und entschieden haben, wäh- rend der dritte einfach unterschrieben hat, so ist das eine pflihtwidrige Handlung, dagegen würde auh die Vermehrung der Nichterstellen

Als

die

und

\chlecht besoldete Bürgermeister auf diese Nebeneinnahmen. Die Remunerationen, die dafür ausgeseßt werden, find bei den kleinen Amtsgerichten, also bei der Mehrzahl, sehr gering: 200—400 , und das Geschäftöspensum ist ein so geringes, daß die volle Arbeitskraft nicht ausgefüllt wird; ‘eine Verwendung als richterliher Beamter ist Einen Assessor als Amtsanwalt bei mehreren Gerichten anzustellen, ist wegen der zahlreichen {leunigen Geschäfte nit thunlich. langjährige Beschäftigung der Assessoren mit den fleinlihen Amtsanwaltsgeshäften, würde

1 ! y deren Ausbildung stören; deéhalb ist an eine Ausdehnung threr Anstellung als Amtsanwalte

Ich denke Tendenz, fondern nur an den Effect solher Verfügungen.

Abg. Nik ert (dfr.) spricht seine Befriedigung darüber aus, daß der Justiz-Minister in den nächsten Jahren eine weitere Vermehrung Nach der Erklärung des Finanz- Wir werden die Gx-

Ministers wird das ja auch wohl möglich fein. werde Wir können dem

füllung dieses Versprechens herbeizuführen \fuchen. Justiz-Minister dankbar sein , daß er den in letzter Zeit hervorgetre- im Strafgerichtsverfahren entgegengetreten ist. Seine Verfügung steht vollständig auf dem Boden der Gerichtsgesetz- Wir können also dagegen nichts einzuwenden haben. von guter Wirkung sein wird. wir aber wohl heute noch nicht eingehen. einen Vorbehalt in Bezug auf die Säße, welche sih auf die Verthei- Alle Parteien haben das Interesse, daß das Ver- trauen auf die Unparteilichkeit der Nichter und die Gerechtigkeit der Urtheile niht ershüttert, daß die Würde der Gerichte aufrecht er-

zermehrung der Nichterstellen

_ Abg. Freiherr von N (Cons): Laie kann ih auch nur feststellen, daß manche der gerichtlihen Vorgänge Kopfschütteln im Lande erregt und das Vertrauen in die Gerichte

Die Amtsanwaltsgeshäfte seßen Kenntnisse des praktischen ein erfahrener Com- munal- oder Polizeibeamter in höherem Grade zu besißen pflegt als ein junger Gerichts- Assessor. Die Communalbeamten find bisher mi gewesen In kleinen Gemeinden rechnet der vielleicht Darauf

man kann sie nicht

aber ausges{chlossen.

zun

Abg. Brandenburg (Centr.): Bei unserer schreibseligen Zeit ist es ja niht verwunderlich, daß auch bei der Justiz die Nescripte obgleich sie hierbei gebracht sind. Gewiß, die {nelle Erledigung der gerichtlichen Arbeiten stellen; es ist ist zu wünschen, aber folGe Vorschristen dürfen nicht

7 heiten eingehen und sie dürfen nicht die Autorität des Richters gegen- über den Unterbeamten und sein Unabhängigkeitsgefühl 1 ana n niht an die

dabei

Darauf

P A I F

Ne theil fehr

am wenigsten an-

in Einzel-

Wir , Tönnen Wir machen vielleicht

nicht gestärkt haben. Deshalb war die Verfügung des Justiz-Ministers wohl am Platz und ift geeignet, das Vertrauen wiederherzustellen.

Abg. Nadbyl (Centr.) kommt auf verschiedene Fragen zurüdck, in Bezug auf welche shon früher Erhebungen eingeleitet worden sind. Zunächst auf die Verschiedenheit der Gebühren für die Acte frei- williger Gerichtsbarkeit in den verschiedenen Landestheilen und auf die Frage: ob die Kompetenz der Amtsgerichte erweitert werden foll, und zwar reich8geseßlich oder durch einzelstaatlihe Gesezgebung. Redner bringt dann eine Verfügung des Ober-Landesgerichts-Präsidenten von Breslau über die Kleidung der Rechtsanwalte zur Sprache. Diese habe dahin geführt, daß die Landgerichts - Präsidenten den Amts- rihtern überlassen haben, über die Kleidung der Rechtsanwalte Vor- schriften zu erlassen. Das sei geseßlih nicht zulässig. In Schlafrok und Pantoffeln würden die Nehtsanwalte vor dem Schöffengericht wohl niht erscheinen; wenn fie aber in einem hellen Anzuge ver- theidigen, so sei darin nihts Schlimmes zu finden.

Geheimer Justizrath Vierhaus: Ueber die zuerst berührte Frage ist eine Umfrage veranstaltet, welhe sehr umfangreiches Material ergeben hat, so däß“ die Aufstellung eines Entwurfs der Gebührenordnung noch nit ausgearbeitet werden Tonnte. Ueber die Kompetenz der Amtsgerichte gingen die Meinungen aus- einander, ob man 300 oder 450 M als Grenze der Kompetenz fest- stellen folle. Es wurde die Feststellung auf 300 M allgemein nur als ein Versuch bezeihnet. Der Justiz-Minister hat deshalb eine Umfrage gehalten, auf die erst eine einzige Antwort eingegangen ist, weil die Anwaltskammern zur Beantwortung dieser wichtigen Frage Generalversammlungen einberufen haben. Eine Stellung- nahme des Justiz-Ministers zu dieser Frage is in der Umfrage nicht enthalten, er ist aber der Meinung, daß eine Rege- lung für das ganze Reich erfolgen müsse. Die Borschrift über die Kleidung der Rechtsanwalte bezieht fih nur auf die Landgerichte und die Ober-Landesgerichte ; daran etwas zu ändern, ift nicht Absicht des Ministers, dem die getadelte Verfügung unbekannt ift.

Abg. Schmidt - Warburg (Centr.) begrüßt es mit Freuden, daß namentlich für Berlin eine erhebliche Vermehrung dexr Zahl der Nichter stattgefunden hat, so daß die Zahl der Hilfsrichter sich vermindern wird. Es sind 7 Directoren, 20 Landrichter und 14 Amts- rihter mehr in den Etat eingestellt, allein das bildet nur die Hälfte des wirklichen Bedürfnisses; es bleiben immer noch 33 Stellen zu beseßen, die durh Hilfsrichter dauernd verschen werden. Von den vorübergehend durch Hilfsrihter zu versehenden Stellen ift dabet garniht die Nede. Redner bemängelt,“ daß die neuere Gerichts- geleßgebung den Amtsrichtern die Gerichtskostenfestseßung aufgebürdet jat, die wohl eher den Gerichtsshreibern zufallen müßte.

Abg. Simon von Zastrow (conf.) hält es doch für richtig, daß der Amtsrichter das Recht hat, auf Grund der Sißungspolizet E Erscheinen eines Rechtsanwalts in auffälliger Kleidung zu ver- \indern.

Abg. Nadbyl (Centr.): In Hemdsärmeln wird kein Rechts-

anwalt erscheinen, er wird immer anständig gekleidet sein und dann hat der Amtsrichter nicht das Recht, ihm Vorschriften zu machen. Das Gehalt des Ministers wird darauf bewilligt, ebenso die Ausgaben für das Ministerium und für die Justizprüfungscommission. Um 31/4 Uhr wird die weitere Berathung vertagt.

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. Verschiedene Bekanntmachungen.

l) Untersuchungs-Sachen. [64129] Steckbrief. : Gegen den Megtgergesellen Gustav Vaumeister, 91 Jahre alt, welcher flüchtig i}, ist die Unter- suhungshaft wegen Betruges verhängt. Es wird er- sucht, denselben im Betretungsfalle zu verhaften, dem nächsten Amtsgericht einzuliefern und dem unterzeich- neten Amtsgericht zu den Strafacten wider Bau- meister I1 D. 727/92 von der Verhastung Mitthei- lung zu machen. Tilsit, den 19. Januar 1893. Königliches Amtsgericht. 11.

[64128] Steckbriefs-CErneuerung.

Der unterm 23. Juni 1891 hinter den Arbeiter Robert Arudt in den Acten J. 987/91 erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.

Potsdam, den 21. Januar 1893.

Königliche Staatsanwaltschaft.

[64131] Steckbriefs-Erledigung. :

Der unterm 23. Februar 1888 hinter den Knecht Joachim Heinrich Ferdinand Buls aus Altona er- lassene Steckbrief (Stück Nr. 58110 de 1888) i} erledigt.

Altona, den 14. Januar 1893.

Der Erste Staatsanwalt.

[64130] Berichtigung. H

Der in den Acten 92 D, 469. 90 erlassene Steck- brief vom 16. Juli 1891 hinter den Arbeiter Rein- hold Rosenau, nicht Rosenow, wird hierdurch zurügenommen.

Berlin, den 19. Januar 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 133.

[59534]

Der Schuhmacher Paul Herrmaun , geboren am 16. Februar 1854 zu Schnellewalde-Neustadt, leßter Aufenthalt Nowatves, z. Zt. unbekannten Aufenthaltsortes, wird beschuldigt, als Wehr- mann der Landwehr ohne Erlaubniß aus- ewandert zu_ sein, Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs. Derselbe wird au Anordnung des Königlichen Mute hierselb auf den 17, März 1893, Vormittags 9} Uhr, vor das Königliche Schöffengeriht zu Potsdam, Lindenstraße 54, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landwehr-Bezirks-Commando zu Stegliß ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Potsdam, den 19. Dezember 1892,

(L. S.) Balke, Gerichtsschreiber‘

des Königlichen Amtsgerichts. Abtheilung V.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[64282] Zwangsversteigerung. Î Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgehungen Berlins im Nieder- barnimshen Kreise Band 30 Nr. 1536 auf den Namen des Kaufmanns Theodor Dechel hier ein- etragene, in der Soldinerstraße Nr. 27 belegene rundstück am S8. April 18983, Vormittags

rihts\telle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstü ift bei einer Fläche von 5 a 44 qm mit 3340 / Nuzßungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück be- treffende Nachweisungen fowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle NRealberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhanden- sein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks niht hervorging, insbesondere derartige Forde- rungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Jebungen oder Kosten, spätestens im Ver- teigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bet Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im NRange zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstückes beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Bersteigerungs- termins die Cinstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- üdcks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am S, April 1893, Nach- mittags 127 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 14. Januar 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 86.

[64281] Zivangsversteigerung. i

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von Alt.Schöneberg Band 32 Nr. 1296 auf den Namen des Tischlermeisters Hermann Günther zu Berlin eingetragene, in der Straße 12a. Nr. 11 belegene Grundstück am 24, März 1893, Vormittags UO0{ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., SEgelGe Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ift mit 5,73 M Neinertrag und einer Fläche von 6 a 94 qm zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer dagegen niht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Absägunc en und andere das Grundstück be- treffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, lügel D.,, Zimmer 17, eingesehen werden. Alle tealberechtigten werden aufgefordert, die gui von [ecvit auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, eren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige orderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- ermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte Mao val zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berüdsihtigt werden und bei Verthei lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An- uu e im Nange zurücktreten. Diejenigen, welche as Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden ausgetoder vor Schluß des See Is

des

Kl.

die instellung des Verféprecs rei

107 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, an Ge-

widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld

Grundstücks tritt. Zuschlags

Nachmittags P12} oben angegeben, verfündet werden. Berlin, den 17. Januar 1893.

in Bezug auf den Anspru; an die Stelle des Das Urtheil über die Ertheilung 24, März 18983,

wird am

Königliches Amtsgericht I.

[64283] In Sachen des Kothsassen Christian Habermann Klägers, wider den Brinksißer Carl Bobrens und dessen Ehefrau, Conradine, geb. Basse, in Kl. Stöckheim, forderung nebst Kosten, wird, nahdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des den Beklagten gehörigen \

Stödtheim

zu Fümmelse,

Grundbuche zum Zwecke der Zwangsversteigerung durh Beschluß vom 10. Januar 1893 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 1893 erfolgt i}, Termin zur Zwangsversteigerung auf Montag, den 1. Mai 1893, Nachmittags | der vor Herzoglichem Amtsgerichte Riddags- «Vrofen in welchem die Hypothek- gläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 20. Januar 1893. Herzogl. Amtsgericht Riddagshausen.

Kulemann.

4 Uhr, hausen : : Kl. Stöckheim angeseßt,

[64294]

selbst,

29,

[64278] E Der Amtsgerichts-Secretär Hotop selbs das Aufgebot des ihm von Königlicher Justiz-Haupt- kasse zu Celle über Niederlegung des confolidirten Staats-Anleihescheins [ Nr. 756 291 über 300 A als Dienstcaution aus- gestellten Cautionsempfangssheins vom tember 1886 beantragt. wird aufgefordert, 18, September 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- ebotstermine seine Rechte anz : Stein vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Scheins erfolgen wird. Reinhauseu, b

4 %%

auf

Beklagten,

Beklagte,

Brinksiterwesens

gedachten Ortes,

dem sog.

Bekanntmachung. In Sachen des Lehrers Nobert Pabst in Ellrich, Klägers, gegen den Fuhrherrn W. Neugebohren hier» l wegen Forderung, wird, nachdem Es auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem 4g Beklagten gehörigen Wohnhauses No. ass. 99 nebst Stallung auf der Kirshwiese, Nr. 3 des Bebauungs- Hofraum 3 a 80 qm,

F,

ylanes, von Plan Nr. d a., b. Garten 2 a 83 qm zum Zwece der Zwangsver- steigerung durch Beschluß vom 1 nuar 18 verfügt, auch die Eintragung dies& Beschlusses im Grundbuche am 16. Januar 1898 erfolgt ift, Termin zur Zwangsversteigerung April 1893, Morgens 10 Uhr, Herzoglichem Amtsgerichte Walkenried angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. :

Walkenried, den 16. Januar 1893. Herzogliches Amtsgericht.

Voges.

Uhr, an

sammt Zubehör,

auf

É [44821]

Der Inhaber des Scheins spätestens in

en 19. Januar 1893. Königliches Amtsgericht. Uk. Carstens.

[64292] Aufgebot. Ds

von dem Königl. Hauptsteueramnt 20. Dezember

Nr. 318 und bezw.

Gerichts\telle, wie 319 Abtheilung 88. ) Eppstein J. H. E. 2 und Eppsftein J. antragt. Der Inhaber der Urkunde gefordert, spätestens in dem den

] wird auf

Dee U

wegen Zinsen-Rest- | 1rkunde vorzulegen, widrigenfalls die erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Frankfurt a. M., den 17. Januar 1893. Königliches Amtsgericht. TV.

658. 19 M eingetragen im Blatt 35,

No.

Band [. [63814] Aufgebot.

10. Januar

beantragt. gefordert, spätestens 1893, Vormittags Ul Uhr, vor zethneten Gerichte, Zimmer 1, anberaumten gebotstermine seine Rechte anzumelden Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die

erklärung der Urkunde erfolgen wird,

Buxtehude, den 16. Januar 1893. Königliches Amtsgericht. 1.

Weghause“ zu dem unter N uf

Kraftlos

Vekanutmachung. uns 15. Dezember 1892,

[64287] ist bet d. Q Zeiß, den

Ms

itber

Zimmermeister Hugo Schunke in Zeiß auf ck Cu er | Tischlermeister Wilhelm Reichardt da}elbst und vo 16. Januar 1893

ist, beantragt worden. Der Inbaber des Wechsel den Vor

Sonuuabend, vor dem unterzeihneten Gerichte,

erklärt werden wird. : Zeitz, den 16. Januar 1893. Königliches Amtsgericht.

: Vekanntmachun, hierselbst hat Das Sparkassenbuch der städtishen Sparkasse z

de 1884 Litt. E.

18. Sep- | ¿rklärt werden.

Es- wird. daher der

buhs aufgefordert, Termine

Nud Wf den spätestens im

anzumelden und den Rechte. anzumelden

erfolgeu wird, H

Schwedt, den 29. Oktober 1892. Königliches Amtsgericht.

Der Kaufmann Jacob Hermann Epstein, in Fa. I. H. Epstein dahier, hat das Aufgebot von zwei dahier am 1887 ausgestellten Niederlagefcheinen des Niederlageregisters, lautend über je 1 Kollo gefärbtes Leder, gezeichnet H. E. 1, be- auf- 16. Sep- tember 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 29, anberaumten Aufgebotstermine seine Nechhte anzumelden und die Kraftlos-

Die unverehelihte Metta Busch zu Neuenfelde hat das Aufgebot des verloren gegangenen, auf ihren Namen lautenden Spartassenbuhes der Sparkasse Stadt Buxtehude Nr. 10 790 über A 1062,64 Der Inhaber der Urkunde wird auf- in dem auf den 1. August

und dite

das Aufgebot des Wec)fels, 113 6 62 S, fällig am 1. April 1893 und zahlbar in Zeitz beim Bankgeshäfte F. M, Müller, gezogen vom

f 3 den Hn leßterem angenommen, welcher abhanden gekommen D wird aufgefordert, feine Nechte spätestens in dem auf den 18, September 1893, Vormittags 94 Uhr, Zimmer Nr. d, anberaumten Termine geltend zu machen und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos

12 s

Schwedt Nr. 18691, ausgestellt für die unverehelichte Marie Schulz, z. Z. zu Wollin i. P., über 89 4 33 Z lautend, ist angebli verloren gegangen und soll auf den Antrag der Eigenthümerin desselben zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos

Inhaber dieses Sparkafsen=

ani 30, Mai 1893, Vormittags Uhr, dei dem uuterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 2, feine und das Sparkassenbuh vor- MLCRR widrigenfalls die Kraftlosertlärung desselben