L Dem D und den Stadtverordneten zu Berlin ist nachstehendes Allerhöchste Dankschreiben Seiner. Majestät des Kaisers und Königs zugegangen: ; Aus Anlaß der Vermählung Meiner vielgeliebten Schwester, Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Margarethe von Preußen, mit Seiner Hoheit dem Prinzen Friedrih Carl von Hessen haben Mir der Magistrat und die Stadtverordneten herzlihe Segenswünsche in der Adresse vom 25. d. M. zum Ausdruck gebraht. Beglückt durch dieses erneute Zeichen der treuen Theilnahme, mit welcher die Bürgerschaft Meiner Haupt- und Residenzstadt Berlin von Alters her alle Geschide Meines Hauses begleitet, drängt es Mich, den städtishen Behörden von Herzen Dank zu sagen. “ Berlin, den 30. Januar 1893. Wilhelm R.
Dem Magistrat und den Stadtverordneten zu Berlin ist folgendes Allerhöchste Handschreiben Jhrer Majestät der Kaiserin Friedrich zugegangen :
Der Magistrat und die Stadtverordneten zu Berlin haben Mich durch die herzlihen Glückwünsche zur Vermählung Meiner Tochter, der Prinzessin Margarethe, mit dem Prinzen Friedrichß Carl von Hessen aufrichtig erfreut, und möchte Ich nicht unterlassen, für diese ernéute Kundgebung treuer Anhänglichkeit den \tädtishen Behörden vielmals zu danken.
Berlin, den 26. Fanuar 1893.
Victoria, verw. Kaiserin und Königin Friedrich.
Heute trat der Bundesrath zu einer Plenarsizung
zusammen. Vorher tagten die vereinigten Ausschüsse für Zoll: und Steuerwesen und für Rechnungswesen.
Sowohl in der Militärcommission des Reichstags als auc in einem kürzlih in der Wochenschrift „Die Nation“ von dem Abgeordneten Hinze veröffentlichten Artikel ist die Be- hauptung aufgestellt worden, daß eine Mehreinstellung von 60 000 Rekruten, welche die Militärvorlage erfordert, weit
“ über die natürlichen Grenzen der Wehrkraft des Volkes hinaus- ginge, also Leute eingestellt werden müßten® deren Tauglich- keit eine ausreichende nicht sei. Es wird versucht, den Be- weis für solche Behauptung an der Hand der Ergeb-
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nisse über das Heeres-Ergänzungsgeschäft und der ärztlichen Rapporterstattung zu erbringen. Man bemüht si, zahlen- mäßig Dane daß die Zahl der litariusiermen wegen dauernder Untauglichkeit seit 1876 im allgemeinen stetig ab- genommen habe, und {ließt ohne weiteren Beweis hieraus einfah, daß die Militärverwaltung im Laufe der Zahre eine Verringerung der Tauglichkeitsansprüche habe eintreten lassen und dadurh die Zahl ‘der Tauglichen vermehrt habe.
Dem ist aber keineswegs so. Seit Einführung der Wehr- und Heerordnung vom 28. September 1875 ist bis zum Zahre 1888 eine Aenderung in Festseßung der Krankheiten und Ge- , brechen, welche a Militärdienst dauernd untauglih machen,
d. h. die Ausmusterung bedingen, überhaupt nicht erfolgt, auch sind im Verwaltungswege während dieser Zeit keine Directiven erlassen worden, welche etwa einen strengeren oder milderen Muna für die Ausmusterungen hätten zur Folge haben önnen.
Erst im Jahre 1888 ist eine Aenderung der bezüglichen Bestimmungen olgt, Von da ab kann die Verringerung der Los! der absolut Dienstuntauglichen ihren Grund in dem
esch vom 11. Februar 1888 finden. Durch dieses Gesetz wurde U. a. die Landsturmpflicht neu geregelt, und dies hatte zur Folge, daß man auch alle mit unheilbaren Fehlern und
Gebrechen behasteten Gs Rd A welche im Landsturm zwar nicht zum Waffendienst, aber doch noch zum Dienst ohne Waffe und im besonderen zu solchen Dienstleistungen und Ar- beiten, welhe ihrem bürgerlichen Beruf entsprehen, verwendbar waren, nicht ausmusterte, sondern dem Landsturm ersten Auf- gebots überwies. Diese Maßregel steht durchaus mit dem Zweck des Geseßes und seinen Bestimmungen im Einklang. Daß solche Leute, welche bis 1888 dienstuntauglih waren, von da ab aber noch im Landsturm verwendungsfähig erachtet werden, niemals für eine Einstellung zum activen Friedens- dienst herangezogen werden können, liegt klar auf der Hand.
_JIm übrigen ist auch die den Ergebnissen des Heeres-
Ergänzungsgeschäfts entnommene zählenmäßige Unterlage, auf welche der eingangs erwähnte Artikel der „Nation“ sich stüßt, eine gänzlich verfehlte. - Ob dort diè ani ‘anderer Stelle mit in Betracht gezogenen Jahre 1874 und 1875, in denen 56 127 bezw. 54 360 Militärpflichtige - ausgemustert wurden, außer Betracht gelassen- werden, weil durch dieselben die Behauptung einer stetigen Abnahme der Zahl der ABneringen (dieselbe betrug 1876 100 809, ging also in diesem Jahre erheblich in’ die Höhe) nicht unterstüßt wird, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber ist dadur ein ganz verschobenes Bild geliefert, daß die Zahl der Ausmusterungen auf 1000 der .in den alphabetishen und Restantenlisten geführten Köpfe berechnet wird. h alle - diejenigen Militärpflichtigen, welche unermittelt, ohne Eñtschuldigung ausgeblieben oder anderwärts gestellungs- pflichtig geworden sind. Namentlich die Zahl der leßteren Kategorie | ist infolge der Pee gge stetig gestiegen, sie betrug 1876: 216804, 1890: 368297 — also in leßterem Fahre 151 493 Köpfe mehr als 1876; während danach 1876 etwa der fünfte Mann der in den Listen Stehenden anderwärts gestellungspflichtig war, war dieses 1890 bei jedem vierten Mann der Fall. Hierdurch stéht abér cine mehrfache Listenführung desselben Mannes eventl. der einfachen Ausmusterung desselben gegenüber. Das Verhältniß der Ausmusterungen muß daher an sih son, wenn man es auf die Listlihgeführten berechnet, naturgemäß ohne weiteres stetig abnehmen, wenn die ahl der anderwärts gestellungspflichtigen und daher in den isten mehr fa ch eführten Leute zunimmt. :
Allein maßgebend für ein richtiges Bild der auf Grund der Anlage 4 der Heerordnung für den Friedensdienst untaug- lihen Mannschäften kann das Verhältniß zu den Vor- gestellten sein, und dabei ergeben sih, wie aus dem der Militärcommission seitens der ilitärverwaltung übergebenen Material ersihtlich is, ganz andere Zahlen. Dieselben weisen beispielsweise für die drei leßten Jahre wieder eine erhebliche Steigerung“ der Verhältnißzahl der T, Anlage 4 a. a. O.
/ beurtheilten Militärpflichtigen auf 1000 Vorgestellte nach.
Jn diesen Listen befinden sh nätnlih auch.
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Dieselbe unrichtige Vorausfezung mit Zugrundelegung der in den lipbabetides 2c. Listen eführten Zahlen Medeholt sih in einer zweiten, für die Tendenz der Abnahme der unbedingten Tauglichkeit angeführten Zahlenrxeihe. Die- selbe kann mithin als Beweis nicht erachtet werden, und auch Bui ergiebt die der Militärcommission zugänglich ate Zusammenstellung wieder ganz andere Verhältnisse, so 4 D, im Jahre 1880 von 1000 Vorgestellten 391 unbedingt Taug- lihe und von da steigend — auch wieder vorübergehend fallend, oder gleich bleibend — bis zum Jahre 1891: 441 un- bedingt Taugliche von 1000 Vorgestellten.
as aber die Grenzen der Tauglichkeit für den
activen Militärdienst überhaupt anlangt, so sind dieselben dur Geseß nicht festgelegt, können auch gar nicht derartig, sondern lediglih im Verordnungswege geregelt werden.
__ Jst eine große Zahl zum Dienst tauglich erahteter Militär- gee verfügbar und- im Verhältniß dazu ein kleinerer
ekrutirungsbedarf vorliegend, so kann man naturgemäß die Grenzen der unbedingten Tauglichkeit enger ziehen — man wählt unter den Tauglichen nur die tauglichsten Leute zur Einstellung in den activen Dienst aus.
In den verschiedenen Gegenden ist die Oa des Ersaßes eine verschiedene, man hob, dem speciellen Bedarf entsprechend, deshalb schon bisher in einzelnen Bezirken Militär- pflihtige als tauglih aus, welche in anderen Bezirken, wo besserer und kräftigerer Ersaß vorhanden ist, als bedingt taug- lih (mit geringen Fehlern nah Anlage 1 der Heerordnung) ns! für den activen Dienst gepommen wurden. Kein es- falls aber fann behauptet werden, daß diese ihrer Körperbeschaffenheit nah weniger guten, oder rich- tiger gesagt, weniger shönen Leute niht wirklich tauglih gewesen seien.
Die Ausführungsverordnungen unterscheiden zwei Arten von Fehlern, -welhe sogenannt „bedingt tauglih“ machen, und zwar:
- 1) geringe körperliche Fehler, welhe die Gesundheit in keiner Weise beeinträchtigen und zum größten Theil gewisser- maßen nur als Schönheitsfehler gelten können :
2) bleibende körperlihe Gebrehen, welche zwar auch die Gesundheit nicht beeinträhtigen, aber die Leistungsfähigkeit in erheblichem Grade beschränken.
Mit Fehlern der vorstehenden ersten Klasse behaftete Militärpflichtige — ein Blick in die Fehler der Anlage 1 der Heerordnung wird dies auch ohne weiteres jedem Laien be- stätigen — sind allen Anforderungen des activen Dienstes im Frieden gewachsen und bisher schon — je nachdem zahlreicher oder geringer Ersaß vorhanden war — ausgehoben worden, ohne daß hierin ein Widerspruch mit dem S 9 des Geseßes vom 11. Februar 1888 erblickt werden kann.
Jene Geseßesbestimmung ordnet nur an, in welcher Weise der Bedarf in der Ersaßzreserve aufzubringen is, und zwar unter b. „aus der Zahl derjenigen Militärpflihtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler von Ableistung der activen Dienstpflicht befreit werden“, Die Befreiung vom Dienst wegen der Fehler ist also die Vorausseßung der Zuweisung zur Ersaßreserve, nicht aber ist festgeseßt, daß jeder geringe körperliche Fehler für Ableistung des activen Dienstes untauglih mache.
Militärpflichtige, welhe mit den Fehlern der vorstehend erwähnten zweiten Klasse behaftet waren, wurden bisher )chon grundsäßlich nicht zum activen Dienst eingestellt und sollen es im Princip guch künftig niht werden — sie liefern auch weiter den Bedarf in der Ersaßreserve gemäß § 9 des leßtt- erwähnten Geseßzes.
Keinesfalls kann zugegeben werden, daß die Dienst- brauchbarkeit der Leute mit Fehlern der Klasse 1 im all- gemeinen eine shlechtere ist, als die der unbedingt tauglichen, denn es läßt sich der Nachweis führen, daß die in Anlage 1 der Heerordnung verzeihneten Fehler — nur Leute n Diesen. Tot A Det Mehreinstellung zum Friedensdienst in Frage — auf eine Zunahme der als’ untäauglih aus dem Heeresdienst Ent- lassenen ohne Einfluß gewesen sind. Die Zahl der derartig entlassenen Leute ist annähernd constant geblieben; sie betrug 0,25 vom Tausend der Kopfstärke im Jahre 1878/79 und ebensoviel im Jahre 1889/90. Die höchste Zahl mit 0,26 vom Tausend wurde in den Jahren 1880/81 und 1881/82 erreicht. j
Ebenso läßt sih für jeden einzelnen der Fehler der An- lage 1 der Heerordnung darthun, daß die damit Behafteten durch Heranziehung zum Waffendienst eine Schädigung ihrer Gesundheit nicht zu gewärtigen haben.
Die Zunahme Untauglicher überhaupt beruht lediglich auf einer Steigerung des Abgangs an Jnvaliden. An sich geringfügig (sechs vom Tausend der Heeresstärke im zwölf- jährigen Zeitraum von 1878/79 bis 1889/90), ist sie zu etwa einem Drittel bedingt durch das vermehrte Ausscheiden langjährig gedienter Unteroffiziere 2c. als invalide aus Ursachen, welche zu der Qualität des Ersayes keine Beziehung haben, des weiteren zum theil durch eine seit 1874 eingetretene Er- höhung der Anforderungen an die Tauglichkeit. Sorgfältige Prüfung derjenigen Fehler und Krankheitsgruppen, in welchen ein erhöhter Abgang an Dienstunbrauchbaren bezw. Invaliden stattgefunden hat, vermag nicht die Annahme zu be- gründen, daß eine verminderte Qualität des Er- saßes hierfür die Ursahe wäre. Wäre geflissentlich oder aus unsachgemäßer Beurtheilung das Maß körperlicher Entwickelung und Leistungsfähigkeit der Gestellungspflichtigen bei dér Musterung und Aushebung übershäßt worden, \o hätte dies zum Ausdruck kommen müssen durch eine Zunahme des Abgangs in denjenigen Fehler- und Krankheitsgruppen, auf deren Entstehung ungenügende körperliche Entwickelung und Kräftigung c aBciGidMaenae von Einfluß ist — aber auch das ist niht der Fall.
Die durch die Militärvorlage bedingte Er- höhung der NRekrutenquote wird eine Herabmin- derung Der Anspruhe an bie Taugli Leit umi Friedensdienst niht zux Folge haben, sie hat nur die Seleaung des Minimalmaßes von 157 auf 154 zur Vorausseßung. Sie wird — dessen “ist man gewiß — ohneGefährdung der dienstlichen Leistungen im allgemeinen, wie der Gesundheit des einzelnen Mannes DSESA finden nur aus solchen Militär- pflihtigen, welhe s\chon nach den jeßigen Be- stimmungen — vom Minimalmaß abgeschen — ihre Ein- stellung in den activen Friedensdienst zu gewärtigen hatten.
___ Die Commission für Arbeiterstatistik trat heute im Reichsamt des Jnnern zu ihrer zweiten Sizung zusammen. An Stelle des erkrankten Unter-Staatssecretärs Dr. von Rottenburg, welcher die Verhandlungen der ersten Si ung in den Tagen vom 283. bis 2%. Juni v. J. leitete, führt der Unter-Staatssecretär im Königlich preuß} en Ministerium für Handel und Gewerbe Lohmann den Vorsiz. Von den Mit- gliedern ist der Reichstags- Abgeordnete Schippel aus eschieden und an seine Stelle der Abgeordnete Molkenbuhr in vie Com- mission eingetreten; im übrigen hat die Zusammenseßung der Commission keine Aenderung gefunden.
Als Commissare des Reichskanzlers wohnen Regierungs- Rath Werner und Regierungs-Assessor Lohmann, als Com- missar des Ministers für Handel und Gewerbe RNegierungs- Assessor Dönhoff und als Commissar des Senats der freien an aug der Gewerbe-Jnspector Steinert den Verhand- ungen bei.
Die Tagesordnung: ist folgende :
5 Eingänge und geschäftlihe Mittheilungen. 2) Untersuchung über die Arbeitszeit im Mürllergewerbe.
3) Untersuchung über die Arbeitszeit im Bäker- und Conditorgewerbe.
4) Antrag Hirsh: Erhebung über die Verhältnisse der jugendlihen und weiblichen Arbeiter und die Arbeitszeit der erwachsenen Männer in der Hausindustrie.
„ 95) Antrag Siegle: Fortlaufende Erhebungen über die Löhne und die Arbeitszeiten aller Arbeiter, welche den gewerb- lichen Berufsgenossenschaften angehören.
__ Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Geseßbuhs für das Deutsche Reich sezte in den Sigungen vom 30., 31. E
nuar und 1. Februar die Berathung der „Allgemeinen.
Vorschriften über Nechte an Grundstücken“ (S8 826 bis 847) fort. Die Vorschrift des § 833 Abs. 1, daß die Ein- tragungsbewilligung sowie deren Annahme durch ein Urtheil nah Maßgabe des § 779 Abs. 1 der Civilprozeßordnung er- jeßt wird, wurde, weil selbstverständlih, als entbehrlich gestrichen. Die Vorschriften des § 833 Abs. 1, 2, welche den Fall besonders ergeben, wenn das Urtheil nur vorläufig vollstreckbar ist, sollen ebenfalls gestrichen und durch die in die Civilprozeßordnung an Stelle des § 658 daselbst aufzu- nehmende Vorschrift erseßt werden, daß, wenn auf die Bewilligung einer Eintragung in das Grund- buch erkannt if das für vorläufig vollstreckbar er- klärte Urtheil durch eine Vormerkung mit der Wirkung vollzogen wird, daß der Rang des dur die Vormerkung geshüßten Rechts sich durh die Stelle oder das Datum der Vormerkung nah Maßgabe des § 840 bestimmt. Der § 834 Saß 1, welcher die Vorschriften der §8 829 bis 833 auf den einseitigen Verziht auf Nehte an Grundstücken für entsprehend anwendbar erklärt, wurde, soviel den von dem Einfluß einer Verfügungsbeschränkung handelnden 8 831 betrifft, sachlich gebilligt. Der übrige Jnhalt des § 834 ist durch die Streichung der §8 829, 830, 833 gegenstandslos geworden. Eine allgemeine Vorschrift, unter welhen Vor- ausseßungen auf ein Recht an einem Grundstück oder auf ein Recht an einem solchen Recht einseitig verzichtet werden kann, hat der Entwurf nicht aufgenommen; vielmehr hat er bei den einzelnen Rechten in dieser Hinsicht besondere Vorschriften ge- geben, die aber, ur E p von. einigen Ausnahmen, sachchlich im wesentlichen übereinstimmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verständigte man sich dahin, an dieser Stelle die allgemeine Vorschrift aufzunehmen, daß, soweit das Gesetz niht ein Anderes bestimmt, zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder eines Nehts an einem solchen Recht die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamt, daß er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich sei, statt der Erklärung gegenüber den Grundbuchamt aber auch die Erklärung gegenüber demjenigen genüge, zu dessen Gunsten sie ‘erfolgt. Die Erklärung des Berechtigten soll unwiderruflich sein, wenn sie dem Grund- buchamt eingereiht oder in der nah der Grundbuchoronung erforderlichen Form demjenigen ausgehändigt ist, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Soweit hiernach die Unwiderruflichkeit der Erklärung auh an die Aushändigung geknüpft ist, weicht die beschlossene Vorschrift von dem (S 834 Say 2) sachlich ab. An den verschiedenen Stellen, an welchen der Entwurf den einseitigen Ver- ziht auf Rechte an Grundstücken ordnet (vgl. j. B; S8 960, 965, 977), giebt er zugleich nähere Vorschriften über die Wirksamkeit des Verzichts für den Fall, wènn das Recht, auf welches verzichtet werden joll, mit dem Necht eines Dritten belastet ist. Für diesen Fall ist gleihmäßig bestimmt, daß der Verzicht nur wirksam ist, wenn der Dritte seine Ein- willigung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Berechtigten erklärt hat und daß diese Erklärung unwiderruflich ist. Das Gleiche gilt auch dann, wenn das aufzuhebende Recht dem je- weiligen Eigenthümer eines anderen Grundstücks zusteht, z. B. ein Vorkaufsrecht (§ 952 Abs. 2 Nr. 2), und das Grundstück mit dem Rechte cines Dritten belastet ist, es sei denn, daß dieses Recht, z. B. ein- Nießbrauchsreht, durch die Aufhebung nicht berührt wird (ogl. § 960 Abs. 2). Man beschloß, auh diese besonderen Vorschriften durh eine entsprehende allgemeine, an dieser Stelle aufzunehmende Vorschrift zu ersegen. Der F 835, der bestimmt, daß, wenn sih das Eigenthum und ein anderes Neht an einem Grundstück in derselben Person vereinigen, durch diese Vereinigung das andere Recht nicht erlischt, wurde sachlich nach dem. Ent- wurfe angenommen, jedoch mit dem Vorbehalte für den Fall, daß — abweichend von dem Entwurfe — für die Be- gründung von Grunddienstbarkeiten von dem dis 47 zwange demnächst abgesehen werden sollte, auf die Frage zurüczukommen, ob und inwieweit der § 835 für
runddienstbarkeiten zu modificiren sei. Der §- 836 der besondere Vorschriften für die N eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beshränkten Nechts giebt, wurde mit einigen nicht wesentlihen Aenderungen nach dem Entwurf angenommen, jedoh unter A auf solche Fälle, in denen das Necht auf die Zeit bis zur Verheirathung des Berechtigten oder auf ein bestimmtes Lebensalter des- selben beschränkt ist. Die so erweiterten “ Vorschriften des S 836 sollen aber, da sie das Verfahren beim Grundbuch- anmite betreffen, hier ausgeschieden und in die Grundbuch- orönung Ee werden D S 807. AUDab 1, welcher den Grundsay des öffentlihen Glaubens des Grundbuchs zum Ausdru bringt, erfuhr seinem sach- lichen Jnhalt nah insoweit Anfechtung, als er niht nur für
Entwurf
den e GELRGE iei Erwerb, sondern allgemein auch für
den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung odér der Arrest- vollziehung den Schuß des “öffentlichen Glaubens des Grund- buchs eintreten läßt. Einvernehmen bestand zwar darüber, daß dem retsgeshäftlihen Erwerbe der Fall gleich- zustellen sei, in welchem die A des Er- werbers auf Grund der rechtskräftigen erurtheilung ‘des anderen Theils zur Bewilligung der Eintragung erfolgt. Dagegen gingen die Ansichten darüber ausein- ander, ob ‘ der Schuß auch in olchen He gewähit werden solle, in denen jemand eine Zwangs- oder eine Arrest- hypothek (S8 1130—1132) oder im Wege der Pfändung oder der Ueberweisung, sei es zum Zwecke der Einziehung oder an Ungen, ein Recht an einem eingetragenen Rechte erwirbt. Nach ee Erörterung entschied sich die Mehrheit dahin, in den Fällen der Pfändung und der Ueberweisung den Schuß zu ver- sagen, dagegen die Entscheidung dér rage, soweit fie sich auf die. Zwangs- oder die Arresthypothek bezieht, bis zur Be- rathung der §8 1130 f. auszuseßen. Zu einer lebhaften Debatte ührte auh der Abs. 2 des Z 837, nah welchem der Schuß e. öffentlihen Glaubens des Grundbuchs ausgeschlossen sein soll, wenn der Erwerber zur Zeit des Erwerbes die Thatsachen gekannt hat, aus welchen sih dieNichtübereinstimmung des Grund- buchs mit der wirklihen Rehtslage ae Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Annahme der Eintragungsbewilligung dem Antrage auf Eintragung vorausgeht, für die Nichtkenntniß der Thatsachen nicht die Zeit des Antrags auf Eintragung, sondern die Zeit der Eintragung maßgebend, sodaß der Erwerber nicht ges{chüßt wird, wenn er in der Zwischenzeit zwischen dem Antrage a Eintragung und der Eintragung von den Thatsachen Kenntni erlängt. Demgegenüber war beantragt, in dem bezeichneten Falle nicht die Zeit der Eintragung, sondern die Zeit des ‘Antrags auf Eintragung entscheiden zu lassen, für den Fall aber, wenn die Annahme der Eintragungsbewilligung dem Antrag auf Eintragung nachfolgt, die Zeit der Annahme der Eintragungsbewilligung. Dieser Vorschlag fand die Zu- stimmung der Mehrheit. Dagegen wurde ein Antrag, den Schuß des öffentlichen Glaubens im Fall unentgeltlichen Er- werbs zu versagen, abgelehnt; doch soll in einem solchen Fall derjenige, welcher durch die unberehtigte Verfügung einen Rechtsverlust erleidet, von dem Erwerber die Herausgabe der dadurch erlangten Bereicherung verlangen können. Gegen den sachlihen Jnhalt des § 838, welher den Schuß des öffentlihen Glaubens des Grundbuchs nah Maßgabe des S 837 M solche zwischen dem eingetragenen Berechtigten und einem Anderen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ausdehnt, dur welche außerhalb der Fälle des S 828 (Uebertragung des Eigenthums, Begründung, Uebertragung oder Belastung eines anderen Rechts an einem Grundstück) über ein eingetragetes Recht verfügt oder sonst eine Rechts- änderung unmittelbar bezweckt wird, erhob sich kein Widerspruch, ebensowenig gegen den 8 839, welcher dem Be- rehtigten, wenn dieser nah den 88 837, 838 einen Rechts- verlust erleidet, gegen denjenigen, welcher unberechti}t verfügt oder eine ihm nit gebührende Leistung auf Grund des ein- getragenen Rechts empfangen hat, einen Anspruch auf Heraus- gabe des Erlangten nah Maßgabe der Vorschriften über die Erstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung giebt. Jn Consequenz des früher zu § 740 Abs. 2 gefaßten Beschlusses wurde jedoch die den Anspruch auf Herausgabe der Nugungen beshränkende Vorschrift des § 839 Saß 3 gestrichen. Der von der Rangordnung unter mehreren, dasselbe Grundstück belastenden Rechten handelnde § 840 stellt als Negel den Sa auf, daß die Rangordnung si, soweit niht im Grundbuch ein Anderes vermerkt ist, nah der Zeitfolge der Eintragung, unter mehreren in dieselbe Abtheilung eingetragenen Nechten aber nach’ der Reihenfolge der Eintragung bestimmt. Statt dessen wurde die sachlich im wesentlichen niht abweichende Vorschrift beschlossen, daß als Regel die Reihenfolge der Ein- tragung, ’ unter mehreren in verschiedene Abtheilungen ein- getragenen Rechten aber die Zeitfolge mgßgebend sein solle. Man ging dabei von der Voraussezung aus, daß nach den Vorschriften der Grundbuchordnung bei mehreren, dasselbe Grundstück betreffenden Eintragungsanträgen die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Anbringung der Anträge bestimmten Reihenfolge zu erfolgen habe, soweit nit dur Gesetz oder Rechtsgeschäft ein anderes bestimmt sei. Der von einer Seite gegebenen Anregung, dieser Vorschrift niht bloß die Bedeu- tung einer Verfahrensvörschrift , sondern eine materiell-recht- liche Bedeutung in dem Sinne beizulegen, daß dem durch Verlegung dieser Vorschrift Benachtheiligten ein dinglicher An- spruch auf Berichtigung gegen denjenigen zustehe, welcher dieser Vorschrift entgegen voreingetragen sei, wurde keine Folge gegeben. Nach den Vorschriften des 8 841 fann eine nahträglihe Aenderung der Nangordnung nur durch Vertrag zwischen dem Eigenthümer des Grundstücks, den im Range zurütretenden und vortretenden Berechtigten und sämmtlichen Zwischenberechtigten erfolgen. Außerdem is} die Eintragung der Aenderung in das rundbuch erforderlich. Einvernehmen herrschte, mit dem Entwurfe der Einräumung des Vorrangs nicht bloß eine obligatorische, sondern sachenreht- lihe Wirkung beizulegen. Dagegen war beantragt, abweichend von dem Entwurf, die Aenderung der Rangordnung von einem Vertrage zwischen dem im Nang zurücktretenden und dem vor- tretenden Berechtigten unter Alonmiid des Eigenthümers des Grundstücks fowie von der Eintragung der Aenderung in das Grundbuch abhängig zu machen, daneben aber zu be- stimmen, daß für und gegen die Zwischenberechtigten die Rangänderung nur insoweit wirke, als sie der Rangänderung zustimmten. Die Berathung beschränkte sich zunächst auf den ¿xall, wenn ZWwischenberetigte niht vorhanden sind. Für diesen all fand der gedachte Antrag mit der Abweichung Billigung, daß die'Zustimmung des Eigenthümers nur erforderlich sein soll, wenn die Nangordnung durch das Zurücktreten von een oder Grundschulden geändert wird. Die weitere Berathung über das Verhältniß der Zwischenberechtigten sowie über den ¿zusagzantra , ausdrüdlich auszu}prechen, daß der Eigenthümer des Grundstücks, wenn er die zurücktretende Hypothek oder Grundschuld erworben habe, sie ohne Zustimmung des vor- tretenden Berechtigten niht löschen lassen könne, wurde bis zur nächsten Sigung vertagt.
__ “Dem HKaïserlichen Gesundheitsamt vom 1. bis 3: Februar Mittags gemeldete Cholerafälle: Regierungsbezirk Merseburg. Jn Nietleben am L d. M. 1 ‘Ev rankung, 1 Todesfall, am 2. d. M. keine Neuerkrankung, 2 Todesfälle. Jn Trotha 1 Erkrankung.
Regierungsbezirk Schleswig. Jn Altona 3 O grlands. Darling beantragte die sofortige Vertagung s mit- F der
verlaufene Erkrankungen, außerdem hat eine der berei getheilten Erkrankungen tödtlich geendet.
Die Grundsäße für die Berechnung des steuer- pflichtigen Einkommens der Actiengesellshaften und der Berggewerkschaften in Gemäßheit des S 16 des Einkommensteuergesezes vom 24. Zuni 1891 sind bei der Veranlagung für das aur 1892/93 in wesentlihen Punkten streitig geblieben und im Beschwerdewege der Beurtheilung des Königlichen Ober-Verwaltungsgerichts unterbreitet.
Da die Entscheidung dieses Gerichtshofes in zahlreichen Pin, noch aussteht, befinden sih die Betheiligten vielfah in Zweifel darüber, nah welchen Grundsäßen die Steuererklärung für das Jahr 1893/94 aufzustellen ist, und sind mit Rücksicht hierauf in mehreren Fällen mit dem Antrag vorstellig ge- worden, die Veranlagung bis zur erfolgten Entscheidung der s{hwebenden Streitfragen auszuseßen und die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen zunächst bis zum 1. April d. J. zu E _ Mit Bezug hierauf hat der Finanz-Minister sich in einer Verfügung vom 29. Januar dahin ausgesprochen, daß diesen Anträgen im vollen Umfange niht entsprochen werden kann, weil eine derartige Hinausschiebung der Veranlagung für anze Kategorien von Steuerpflichtigen den Ne Abschlu des gesammten Veranlagungsgeschäfts ernstlich gefährden und erheb- liche praktische Unzuträglichkeiten zur Folge haben würde. Dagegen soll den bezeihneten Unternehmungen auf entsprehenden Antrag eine Erstreckung derFrist zur Steuererklärung bis zum 1. März d. F. anstandslos bewilligt werden. Jnsoweit vor Ablauf der Frist die in Betracht kommenden Entscheidungen des Königlichen T R O noch nit ergangen sind, muß es den Betheiligten überlassen bleiben, die Berechnung des steuer- pflichtigen Einkommens in der Steuererklärung nah den von ihnen Wür R E erachteten Grundsäßen anzulegen und von dem zulässigen Rechtsmittel Gebrauh zu machen, sofern der Veranlagung für 1893/94 die angefochtene Rechtsauffassung wiederum zu Grunde gelegt werden sollte. Es ist indessen nicht zu verkennen, daß in Fällen der vorausgeseßzten Art die stricte Durch- N der Vorschrift im 8 63 des Einkommensteuergeseßes, namentlih wenn es sih um größere Steuerbeträge handelt, mit empfindlichen Nachtheilen f schaften verknüpft sein kann.
Die Königlichen Regierungen sind deshalb von dem Finanz-Minister ermächtigt worden, auf Antrag den streitigen Zheil der veranlagten Einkommensteuer zu stunden, bis die Entscheidung des Königlichen Ober-Verwaltungsgerichts vorliegt.
ür die steuerpflihtigen Gesell:
__ Seine Königlihe Hoheit der Erbgroß herzog von Baden, Commandeur der 4. Garde-Jnfanterie-Brigade, hat sich mit kurzem Urlaub nah Schlesien begeben.
Der commandirende General des X. Armee - Corps, General-Lieutenant von Seebeck ist hier angekommen.
Der General-Lieutenant von Leipziger, Commandeur der 9. Division, und der General-Lieutenant Oesterley, Commandeur der 16. Division, sind zur Abstattung persönlicher Meldungen hier angekommen.
Hessen.
Die Zweite Kammer begann gestern die Berathung des Gesezentwurfs über die Einkommensteuer.
Der Finanzausschuß der Zweiten Kammer hat die Ablehnung des neuen Gewerbesteuer-Geseßentwurfs beantragt und die Regierung um Umarbeitung des Entwurfs nach den Grundsäßen des preußischen Gewerbesteuergeseßes von 1891 ersucht.
Sachsen-Meiningen.
Der Landtag hat einen - Gesezentwurf angenommen, nah dem die Landescreditkasse ermächtigt wird, bis zum 1. Januar. 1896, so lange sie ihre Schuldscheine nicht zum Nennwerth verkaufen kann, von ihren Schuldnern eine ent- sprehende Entschädigung zu erheben.
Oesterreich-Ungarn.
Der Kaiser und die Kronprinzessin - Witiwe Erz- herzogin Stephanie statteten, wie „W. T. B.“ meldet, estern Nachmittag dem Prinzen und der P Serbinänd von Rumänien einen Besuch ab. Gettern Vormittag empfing der Kaiser den Prinzen Ferdinand von Sachsen-Coburg in längerer Privataudienz. Dem heutigen Hofdiner wohnten der Prinz und die Prinzessin Ferdinand von Rumänien, die in Wien anwesenden rz: herzoge, Graf Kälnoky, der englische Botschafter Sir A. B. Paget, der rumänische Gesandte Ghika, sowie die übrigen Mitglieder der rumänischen Gesandtschaft bei. Heute früh haben der Prinz und die Prinzessin Ferdinand von Numänien die Reise nah Bukarest fortgeseßt.
Großbritannien und Jrland.
Im Unterhause erklärte gestern, wie „W. T. B.“ be richtet, der Präsident des Ackerbauamts Gardner, da auf dem Festlande überall mit Ausnahme von Norwegen die Maul- und Klauenseuche herrsche, sei die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von fremdem Vieh in Deptford unzulässig. Der Parlaments - Secretär des Auswärtigen Amts Grey erklärte, es liege bisher niht in der Absiht der Regierung, nah Ho- nolulu Kriegsschiffe zu senden; die Regierung glaube, daß Leben und eaenidu der Bewohner von Roms unter dem Schuße Amerikas sicher seien. Gegen das Vorgehen der Vereinigten Staaten auf Hawaiï habe sie keinerlei Protest in Washington erhoben. Was die Grenze des Pamirgebiets angehe, so habe England seit 1873 mit Nußland kein neues Abkommen darüber getroffen. Die Frage sei jeyt Gegenstand der Erörterung seitens beider Regierungen. Der Präsident des Handelsamts Mundella ertheilte die Zusage, daß eine Abschrift des deutschen Geseß entwurfs über falsche Fabrilzeichen dem Hause vorgeiegt werden solle, Bei der fortgeseßten Adreßdebatte vertheidigte der Staatssecretär für Jrland Morley seine Politik hint
ebatte, der O wurde mit 249 gegen 152 Stimmen abgelehnt. (Lebhafter Be an auf den Bänken der Ministeriellen). A Fortsezung der Berathung wurde indessen {ließli vertagt.
__ Vorgestern wurden der „A. C.“ zufolge im Unterhause niht weniger als 140 am Dienstag angekündigte Bills ein-- gebraht und Mr:
Der Führer der Parnelliten Redmond hat im Parla- ment ein Amendement zur Beantwortung der Thronrede ein- gereicht, worin er die Ne La ttuns aller derer erbittet, die wegen Geseßübertretungen in Verbindung mit den Jnsurrec- tionen in Jrland im Gefängniß shmachten. Sir Frederidck Milner wird dagegen beantragen, daß das Parlament sein Bedauern darüber aussprehe, daß den Dynamitarden die Gnade der Königin zu theil geworden sei.
Heute soll von dem Abg. Howard Vincent eine Jnterpellation an den Ersten Lord des Schazamts ge- rihtet werden, welche De opregein die Regierung in Bezug auf die Ausführung der von dem Congreß der Gewerkvereine im leßten September gefaßten Beschlüsse zu treffen beabsichtige. Diese Beschlüsse lauteten: 1) daß Schritte gethan werden müßten, um den Staat daran zu verhindern, daß irgend welche Artikel, die für den Postdienst und andere Zweige der Ver- waltung gebraucht würden, noch ferner im Auslande angekauft würden, und dafür Sorge zu tragen, daß sie von heimischen Fabrikanten erstanden würden ; 2) daß das Landen von mittel- losen fremden Einwanderern an den britischen Küsten ver- hindert werde; 3) daß die Mitwirkung von ausländischen Arbeitern bei dem Laden und Abladen von Schiffen in Groß- britannien und Jrland beschränkt werde. :
Frankreich.
Gestern Vormittag fand im Elysée die Ceremonie der Ueberreihung des Cardinalsbiretts an die Erz- bishöfe von Nouen und Tours statt. Die neuen Cardinäle betonten, wie „W. T. B.“ berichtet, in ihren An- sprachen an den Präsidenten Carnot, sie würden mit allen Kräften dahin arbeiten, die Aufgabe der weltlichen Gewalten zu unterstüßen. Die Priester und die Bischöfe seien glüdlih, mitzuwirken an dem Werke des Friedens, das ihnen vom Papst empfohlen sei, und forderten ihrerseits nur Gerechtigkeit und reibe Der Prôäsident Carnot beglückwünschte die Cardinäle, daß sie ebenso wie der Papst ihre Aufgabe darin erblickten, Be- ruhigung, Harmonie und Einvernehmen unter allen Franzosen herbeizuführen.
Jn der Deputirtenkammer richtete gestern der Depu- tirte Delafosse eine Anfrage über Egypten an die Ne- gierung und führte aus, Frankreih habe das Recht, von Eng- land zu verlangen, daß es in Egypten eine Politik treibe, die die Näumung des Landes vorbereite. Er betonte so- dann, daß die bezüglichen Uebereinkommen fein Datum für die Räumung des Landes festgesezt hätten; das liege an der Ungeschiklichkeit der franzosishen Diplomaten - England scheine in Egypten ein definitives Protectorat aus- üben zu wollen. Der Redner ließ durchbliden, daß Wad- dington sich vielleicht niht genügend Rechen)chaft gebe über die Art, wie die französischen Jnteressen zu verireten seien. (Lebhaft:r Widerspruch auf zahlreihen Bänken.) Delafosse shloß damit : die egyptische Frage sei eine europäische Frage, niemand dente daran, sih in Egypten an die Stelle von England zu seben, aber die Egypter könnten sich selbst regieren. (Beifall ) Hierauf ergriff der Minister des Auswärtigen Develle zur Be- antwortung das Wort und erklärte, daß die Prüfung der diplomatishen Schriftstücke der Kammer die Möglichkeit ae- währen werde, sich davon zu überzeugen, daß dington stets einen klaren Blick und einen Patriotismus gezeigt habe, den er (der Minister) mit besonderem Nachdruck in dem Augen- blie zu rühmen die Pflicht habe, wo Waddington seinen Ab- schied nehme. (Beifall.) Die Vermehrung der egnptishen Garnison von Seiten Englands bedeute weder eine Aenderung in seiner Politik noch eine Modification der gegebenen Versicherungen und der übernommenen Verpflichtungen. Frank- reih habe das Recht, von diesen feierlichen Erklärungen Eng- lands Kenntniß zu nehmen. (Beifall.) Frankreich könne un- möglih den Vorgängen in Egypten theilnahmlios zuiehen. Der Sultan und ganz Europa hätten ein Jnterese daran. daß der Suezkanal unter der Herrschaft des Khedive bleibe. (Beifall.) Aus Gladstone's Erklärungen gehe hervor E die Frage der Räumung Egyptens vielleicht Prüfung unterzogen werden würde. Frankrei werde S dieser Aufgabe wie England in freundshaftlihem Geiste widmen Allein England müsse ohne Zweifel un Auge behalten, das falls der vorübergehende Zustand der Dinge in Egnpten dabin neigen sollte, ein endgültiger zu werden, für Europa zine Quelle von Conflicten daraus entstehen könne. (Beifall ) Auf? eine Anfrage des Deputirten Del o ncle erwiderte der Minifter des Auswärtigen Develle, daß bezüglich Eanptens cin Geib buch vorbereitet werde. Hierauf nahm dic Kammer die Be rathung des Budgets wieder auf.
Die Plaidoyers im Panama: Prozesse wurden gesteen beendigt. Die weitere Verhandlung wurde sodann behufs Ver kündigung des Urtheils auf nächsten Donnerstag vertagt Man glaubt jedoch, daß das Urtheil an diejem Tage nod nit werde verkündigt werden können.
Dem Journal „La Pair“ zufolge wartet der Unter suhungsrihter Frangueville, der im Besitz des metnfas erwähnten Notizbuhs Arton's it, nur auf die uramittelbar bevorstehende Verhäftung des leßteren, um aufs neue die Ermächtigung zur Verfolgung mehrerer Varlaments:- mitglieder nachzusuchen.
Der frühere Diroctor des „National“ und Admirätratee der „Libre Parole“ Périn, der gegenwärtig tin Fênanzblatt herausgiebt, ist wegen Vertrauensteuhs verhaftet worden
Rußland.
Jhre Hoheiten der Herzog und die Herzogin Johann Albreht von MeElendurg-Sihwerin teen. wie Die „St. Petersburger Zig.“ derithtet, am Z1. v. M. Wi Skt Petersburg ein und ogen un Palais des Seroigürien
Wladimir ad Wit der „Nev. Zig.“ mitgetheilt wird, Ü Ania AuGidt vorhanden. dak dei dex Feit Zadwon projoctieKn Ne form Dex N I L Le TTaiaag und Verwalt uag der da SDTK ZTO Vin zen mehr von don destedendon Einathtunzen doidedalten werden wird, als wpränglkh n dem detreBSendon Entwae? des fruheren Ministers des Junern. fon Taolitoi. Fopiainit worden war, Dice Ar gründet d dowviß. daß dos Finanz-Ministeriam, deFen Stimme in diee i DBK
wesentlicder Bodeutang iß, d èm digen Sdttie ana deade dat. und zwar mit der Vegrönmdung, ded die iht