ruhen zu lassen. Jm Interesse der Unterhaltung der Wasserstraßen bitte i Sie dringend, die Mittel zu bewilligen. Die Bert wird Ihnen nicht vorenthalten werden. 4 Abg. Dr. Sattler (nl.): Wir haben in der Budgetcommission die Forderung bewilligt, weil es T4 um eine eilige Arbeit handelt. Die Kostenfrage an \ich is aufge\{choben worden bis zur Berathung der Denkschrift. f ; i Die einmaligen Ausgaben: für die Regulirung der Weichsel von 1 442 000 und für Nachregulirungen 750 000 M. werden
bewilligt. (Schluß des Blattes.)
— Die Steuerreformcemmission des Hauses der Ab- geordneten seßte am Freitag die Berathung des Communal- Cg Ienget eßes. fort. Zur Verhandlung stand § 45, welcher lautet: „Die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Einkommensteuer und auf Realsteuern ist nach Ma E folgender Bestimmungen zu bewirken. Absay 2: Werden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben, fo sind mindestens gleich ‘hohe, höchstens um die Hälfte höhere Procente der vom Staate veranlagten Realsteuern (Grund-, Gebäude- und Gewérbesteuern) zu erheben. Absay 3: Werden Zuschläge nur zu den veranlagten Realsteuern erhoben, so dürfen dieselben höchstens 150% dieser Steuern betragen.“ Dazu lag eine große Zahl von Abänderungsvorshlägen vor uyd es entwickelte sih eine mehr- stündige Generaldebatte, die sih auch über § 46 erstreckte. (Ab- weihungen von den im § 45 enthältenen Vorschriften G nur aus befonderen Gründen gestattet und bedürfen der Genehmigung). Schließlih wurde bei der Abstimmung Abs. 3 des § 45 gestrichen. Abj. 2 erhielt nah dem Antrage des Abg. Dr. Meyer (dfr.) folgenden Zusaß: „Letteres gilt mit der Maßgabe, daß die Zuschläge zu ‘den veranlagten Nealfteuern fich in allen Fällen bis auf 150 9% dieser Steuern belaufen dürfen.“ Ueber § 46 bngie die Debatte nicht zum Abschluß, sie soll heute fortgeseßt werden.
— In dem Hause der Abgeordneten ist von den Abgg, Graf zu Limburg-Stirum und Genossen folgende Interpellation eingebracht worden : :
Am 17. Januar d. J. hat der Vorsivende der Strafkammer 1 beim Königlichen Landgericht T zu Berlin gegen ein Mitglied des Hauses der Abgeordneten in einem gegen dasselbe wegen Vergehens gegen das Reichsgeseß über die Presse vom 7. Mai 1874 anhängigen Strafverfahren einen Vorführungsbefehl zu dem am 10. Februar d. F. anberaumten Termin erlassen.
Hält die Königliche Staatsregierung ein solhes Vorgehen mit den Bestimmungen des Art. 84 der preußischen Verfassung für vereinbar ?
Nr. 4A des „Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlihen Ar- beiten, hat folgenden Inhalt: XVI. Verzeichniß der Berichte der den deutschen Botschaften und Gesandtschaften beigegebenen Bau-
#
beamten. — Anordnung der Pfetten bei eisernen Dächern. — Ver- mishtes: Das Nelief am Westportal der alten Dirshauer Brücke. — Schiffsverkehr in Southampton. — Die Straßenbahnen in Nord- Amerika. — Erdgas-Leitung für Heizungszwecke in Chicago:
Kunst und Wi enschaft.
Für die Weltausstellung in Chicago hat das Reichs - P ringe enn im höheren Auftrage cine Reihe von Wandtafeln herstellen lassen, welche in statistischer und graphischer Darstellung die Einrihtungen und Wirkungen DEE Lo Do Len Geseßgebung des Deutschen
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rung — zur Anschauung bringen. Zur näheren Erläuterung dieser Tafeln ist ein in deutscher und englisher Ausgabe ver- faßter „Leitfaden“ ausgearbeitet worden, welcher einen Abriß der gesammten Arbeiterversicherung und einen Abdruck der vor- erwähnten Tafeln enthält ; das nur 2 Bogen starke Druckheft giebt bereits die neuesten Rehnungsergebnisse (für 1892) und gewährt an der Hand der beigefügten Tafeln Ausblicke auf die weitere Gestaltung und Wirkung der eigenartigen socialpolitischen Schöpfung Deutschlands. Jn kurzen Zügen wird hier auch jedem Laien, insbesondere jedem Arbeiter, die Möglichkeit ge- boten, sih nit bloß über sein persönliches Einzelinteresse sofort zu unterrichten, sondern auch die Arbeiter-Versicherungsgesehß- gebung als ein Ganzes und in ihrer Gesammtwirkung zu erkennen. Um daher das volle Verständniß für den hohen Werth, welchen die socialpolitishe Gesezgebung des Deutschen Reichs allen anderen Ländern voraus der Arbeiter)chaft bietet, immer weiteren Kreisen ju ershließen, ist diesem socialpolitishen Leitfaden auch in Deutschland dieweiteste Verbreitungzu wünshen. JmJnteresse der Sache ist der Bezugspreis so niedrig gestellt, daß nur die Kosten gedeckt werden; er beträgt für einzelne Exemplare 20 3, bei 50 Exemplaren 15 5, bei 100 Exemplaren 124 und bei 300 Exemplaren nur 10 F. Den Vertrieb hat die Verlagshandlung A. Asher u. Co. zu Berlin, Unter den Linden 13, übernommen. Die Besichtigung der Ausstellungsgegenstände, unter welchen sich auch mehrere die „Unfallverhütung“ behandelnde Wand- tafeln der Berufsgenossenschaften befinden, ist vom 7. bis 12. Februar einshließlich täglich von 10 bis 4 Uhr in der Aula der Königlichen Technischen Hochshule zu Charlotten- burg, Berlinerstraße 151, für jedermann freigegeben. ,
— Der Verein für deutshes Kunstgewerbe veranstaltet am nächsten Mittwoch einen Fachabend für Bronze, der speciell die Frage der Färbung und Patinirung behandeln oll und eine reiche Muéfielluna hiesiger und fremder Erzeugnisse der Kleinplastik und des
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Nr. 1 (dem Universitäts-Gebäude gegenüber) und an
s — Kranken-, Unfall-, Fnvaliditäts- und Altersversiche- |
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Kunstgewerbes bieten wird. Seitens der Physikalis{h-technischen Reichsanftalt werden Versuche mit Anlauffarben auf e L gesührt werden. Erläuterungen zu der Ausstellung und den ‘ ragen werden die Herren Ingenieur A. Hausding und Fabrikant Otto chulz eben. Die Sizung findet Abends 8 Uhr im großen Saale des rchitectenhauses statt.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Makßregelu.
Cholera.
Halle a. S., 6. Februar. In der Irrenanstalt zu Niet- leben ist nah einer Meldung der „Hall. Z.* ein weiterer Todesfall an Cholera vorgekommen. Ein Laboratorium für bafteriologishe Untersuhung wurde in der Anstalt eingerichtet. — Aus Lettin werden zwei Neuerkrankungen gemeldet.
__ Pest, 6. Februar. Dem amtlichen Cholerabericht zufolge sind hierselbst am 3. d. M. zwei neue Erkrankungen angemeldet worden.
Portugal.
_ Durch eine im Diario do Governo voin 31. Januar 1893 ver-
öffentlichte Verfügung des Königlih Portugiesishen Ministeriums
des Innern wird der Hafen von Altona seit dem 20. Januar 1893
für von Cholera „verseuht" erklärt. (Vergl. „Reichs - Anzeiger“
Nr. 302 vom 21. Dezember 1892.) : Belgien.
Die Schelde-Gesundheitscommission in Antwerpen hat in ihrer Sitzung vom 31. Januar 1893 die unter dem 24. Dezember 1892 angeordnete vierundzwanzigstündige Beobachtungsfrist für die Elb- provenienzen auf die Zeit einer Fluthperiode heräbgefeut. (Vergl. „N.-A.“ Nr. 306 vom 27. Dezember 1892.)
Verdingungen im Auslande.
Rumänien.
26. Februar. ‘ Magistrat zu Jassy: Lieferung für die städtische Wasserleitung 2726 m gußeiserne Röhren und 22 Saugröhren, System Sarul, bei beiden inwendiger Röhrendurhmesser 10 ecm ; 10 vollständige Schußhähne 8 cm im inwendîgen Durchmesser; 7 Stück verschiedene T-Röhren; 6 Kunieröhren mit Viegung von 45 Grad und 10 ecm im inwendigen Durchmesser; 12 Stü gebogenc Röhren von 224 Grad Biegung und 10 cm im inwendigen Durch- messer; 10 Ausgleihsröhren und zwei Wassermesser. Näheres an Ort
und Stelle. E E Kriegs-Ministerium zu Bukarest: Bau zweier
D evpUar., Kasernen in Berlad und Noman. Kostenvoranschlag 607 900 bezw.
999 300 Lei. Näheres im Kriegs-Ministerium zu Bukarest.
(Fortsegung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)
Concerte.
vom 6. Februar, Morgens.
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1) Nachts Schnee. 2) Nachts Reif. Uebersicht der Witterung.
Der Luftdruck is über Europa ziemlich gleich- mäßig vertheilt, ein Hochdrukgebiet liegt über den Alpen ünd Umgebung, Depressionen nordwestlih von Schottland und Nordskandinavien. In Deutschland ist das Wetter ruhig, vorwiegend heiter und erheblich wärmer ohne nennenswerthe Use, nur an der ostdeutshen Küste ist etwas Schnee gefallen. Die Frostgrenze {ließt noch fast ganz Frankreich und den westlihen Theil von England ein. Jn Rußland und in Ungarn herrsht noch sehr \trenge Kälte. Hermannstadt meldet 22, Charkow 27, St. Petersburg 23, Moskau 32, Archangelsk
37 Grad unter Null. Deutsche Seewarte.
E Theater - Anzeigen.
Königliche Schauspiele. Dienstag: Operu- haus. Keine Vorstellung.
Schauspielhaus. 38. Vorstellung. Romeo uud
ulia. Trauerspiel în 5 Aufzügen von Shake- lpeare; überseßt von Aug. Wilh. von Schlegel.
n Scene geseßt vom Ober-Regisseur Max Grube. Anfang 7 hr.
Mittwoch: Opernhaus. Subscriptions-Ball. "Ami P, den 8. Februar, ist der Eingang in das Königliche Opernhaus für sämmtliche Zu- lauer dur Thür Nr. 8, gegenüber dem Prinzessinnen-
alais.
Die Auffahrt is für sämmtliche Wagen nur von den Linden aus, und zwar am Hauvt-Eingang Thür
der Thür Nr. 3 (am Opernplat).
Die Abfahrt findet statt:
l) Von der Thür Nr. 1 nah der Schloßbrücke und nah den Linden zu (die Wagen stellen ih. vor dem Opernhause, Front nah demselben, auf).
2) Von der Thür Nr. 3 ebenfalls nah den Linden zu (die Wagen stellen fih auf dem gepfla\sterten Theil des Opernplatzes bis an die Behrenstraße hin auf).
Schauspielhaus. 39. Vorstellung. Die gelehrten Frauen. Lustspiel in 5 Aufzügen von Jean Baptiste Molière. In deutschen Versen von Ludwig Fulda. In Scene geseßt vom Ober-Ne isseur Max Grube. — Der eingebildete Kranke. Lustspiel in 3 Auf- zügen von Jean Baptiste Moliòre, mit Benußung der Wolf Graf Baudi|sin'schen Ueberseßzung. In Scene gelept vom Ober-Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.
Opernhaus. Donnerstag: 7. Sînfonie-Abend der Kgl. Kapelle. Freitag: Die Hexe. Slavische Brautwerbung. Sonnabend, auf Allerhöchsten Befehl: Théâtre paré. Die Tochter des Regi- ments. Ueber die Fremden- und Orchester-Logen, fowie den I. Rang einschließlich der Dienst- und
reipläße is Allerhöch verfügt worden. Das
bonnement für den I. Rang wird deshalb aufgehoben und den Abonnenten der Betrag für die 36. Vorstellung gegen Rückgabe der betreffenden Billets angerehnet. Die Abonnements für Parquet, IT. und 111. Rang behalten ihre Gültigkeit. — Das geehrte Publikum wird ersuht, im Gesellschafts- anzuge zu erscheinen. Sonntag: Cavalleria rusticana. Der Barbier von Sevilla. Montag: Gedächtnißfeier für Richard Wagner.
Schauspielhaus. Donnerstag: Des Meeres und der Liebe Wellen. Draa: Donua Diana. Sonnabend, zum ersten Mal: Vasautasenga. Sonntag: Vasantasena.
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Deutsches Theater. Dienstag: Zum 3. Male: Der Talisman. Dramatisches Märchen in 4 Aufzügen von Ludwig Fulda. Anfang 7 Uhr.
Mittwoch: Zwei glückliche Tage.
Donnerstag: Der Talismanu.
Berliner Theater. Dienstag: Die Jour- nalisten. Anfang 7 Uhr.
Mittwoch: Der Komödiant.
Donnerstag: Zum 1. Male: Der Flüchtling. — Zum 1. Male: Der Tugendheld.
Die nächste Aufführung von „Hamlet““ (mit Agnes Sorma, Anna Haverland, Ludwig Barnay und Ludwig Stahl) findet am Sonntag, Nachmit- tags 24 Uhr, statt.
Lessing-Theater. Dienstag: Heimath. ‘An- fand 74 Uhr.
Mittwoch: Heimath.
Donnerstag: Eine Palastrevolution.
Wallner-Theater. Dienstag: Die große Glocke. D 74 Uhr. Mittwoch: Die große Glocke.
Friedrih - Wilhelmstädtishes Theater. Chausseestraße 25.
Dienstag: Zum 3. Male: Der Garde-Husar. Operette in 3 Acten von Oscar Walther. Musik von Max Gabriel. In Scene geseßt vom Regisseur Epstein, Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang 7 Uhr.
Mittwoh: Der Garde-Husar.
Residenz-Theater. Direction : Sigmund Lauten- 0 Dienstag: Gläubiger. Tragikomödie in 1 Act von August Strindberg. Regie: Hans Meery. Hierauf: Zum 47. Male: Familie Pont- Viquet. Schwank in 3 Acten von Alexandre Bisson. Deutsch von Max Schönau. In Scene geseßt von Sigmund Lautenburg. Anfang 7 Uhr.
Familie
Mittwoh: Gläubiger. Hierauf: Pont-Biquet.
In Vorbereitung: Das Geständniß: (L’aveu). Drama in 1 Act von Sarah Bernhardt.
Gastspiel der französischen Operngesellschaft. Zum 1. Male: Mireille. Oper in 3 Acten von Gounod. Anfang 7{ Uhr. „Mittwoch : Der Wildschüt. Victoria-Theater. Belle - Alliancestraße 7/8. Dienstag: Mit neuer Ausstattung: Die Reise um die Welt in aal Tagen. Großes Aus- stattungs\tück mit Ballet in 5 Acten (15 Bildern) von A. d’Ennery und Jules Verne. Ballet arran- irt vom Balletmeister C. Severini. Musik von ebillemont und C. A. Raida. Anfang 74 Uhr. Mittwoch und folgende Tage: Die Reise um die Welt in achtzig Tagen.
Ueues Theater (am Schiffbauerdamm 4/5).
Dienstag: Varonin Ruth. Schauspiel in 4 Acten von Nobert Misch. Anfang 74 Uhr. ;
Mittwoch: Die kleine Marquise. — Logier- besuch. Schwank in 4 Acten von Th. Weber und Max Löwenfeld. j
Sonnabend: Zum 1. Male. Tosca von Victorien Sardou. (Frl. Barkany als Gast.)
Theater Unter den Linden. Dienstag: Zum 24. Male: Lachende Erben. Operette in 3 Acten von Horst und Stein. Musik von Carl Weinberger. Inscenirt durch den artist. Leiter Ed. Binder. Dirigent: Kapellmeister A. Ferron. Die militär. Evolutionen im 3. Act arrangirt von L. Gundlach. Rand neue Ausstattung an Deco- rationen und Kostümen. — Hierauf: Die Sirenen- Insel. Ballet in 1 Act von H. Negel. Musik von R. Mader. Der Moveogr, Theil von Jos. Haß: reiter. Inscenirt durch den Balletmeister Herrn L. Gundlah. (Sensationeller Erfolg.) Anfang 74 Uhr.
Adolph Ernst-Theater. Dienstag: Zum 45. Male: Modernes Babylon. Gesangsposse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. annstädt. Couplets theilweise von G. Görß. Musik von G. Steffens. In Scene geseßt von Adolph Ernst. Anfang 7# Uhr.
Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.
Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Dienstag: Gesammt - Gastspiel des Wiener En- semble unter Leitung des Directors Franz Josef Graselli. Nestroy - Cyclus, Bolksthütnliche Preise. Zum 1, Male: Der böse Geist Lumpaci vagabundus, oder: Das liederliche Kleeblatt. Zauberposse mit Gesang in 3 Aufzügen von Johann Nestroy. Musik von Adolf Müller. Regie: Franz 74 Uke Dirigent: Victor Holländer. Anfang
2 T. Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes - M - Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12—11 Uhr.
Sing-Akademie. Dienêtag, Anfang 8 Uhr: Ix. Concert von Helene Liban-Globig und Ernst Wolff.
Concert-Haus, Leipzigerstraße 48. Dienstag: Karl Meyder-Concert. Anfang 7 Uhr.
Ouv. „Wilhelm Tell“ von Nossini. „Leichte Cavallerie“ von Suppé. „Danse macabre“ von St. Saöns. Phantasié aus „Lohengrin“ von Wagner. „Air varié“ für Violine von Vieuxtemps (Herr Carnier). „8 Sträußli“ für Piston von Hoch (Herr Steffens).
Dienstag, 14. Februar (Fastnacht) :
Letßtes Familien-Ball-Fest. Mllets à 3 4 im Bureau des Hauses.
Saal Bechstein, Linkstraße 42. Dienstag, Anfang 77 Uhr: UV. (lebter) populärer Lieder- Abend von Jettka Fiukensteiu.
Circus Renz (Carlstraße.) Dienstag, Abends
74 Uhr: Jubiläums-Vorstellung. Zum 25. Male: E” Ein Künstlerfest, “Fg
Große Ausstattungs - Pantomime vom Hofballet- meister A. Siems. Mit überraschenden Licht- und Wassereffecten und auf das Glänzendste inscenirt vom Director Franz Renz. Großer Blumencorso. Costume, Requisiten, Wagen vollständig neu. Unter Mitwirkung des gesammten Personals. Ballet von 100 Damen. Zum Schluß: Großes Brillant- Feuerwerk. — Außerdem: BVorführen und Reiten der bestdressirten Freiheits- und Schulpferde, sowie Auftreten der Künstlerspecialitäten ersten Rapges, u. _a.: Mr. James Fillis mit dun: SEulbterke „Markir“. — Gebrüder Trevally, hervorragendste Akrobaten der Gegenwart 2c.
Mittwoch: Auf vielseitiges Verlangen : Wieder- holung der Gala-Fest-Vorstellung von Kaisers Geburtstag.
P f L E i Er L S E U A d Familien-Nachrichten.
Verlobt: Frl. Elise Kreyenberg mit Hrn. Re- gierungs-Baumeister Emil. Gothan (Arneburg a. Elbe). — Hofdame Gräfin Alexandra zu Eulen- burg mit Hrn. Grafen von Arnim-Boizenburg (Berlin). — Frl. Elisabeth Klosse mit Hrn. Ne- gierungs-Baumeister Albert Grund (Breslau).
Verehelicht: Hr. Landrichter R. Weißer mit Frl. Johanna Pulst (Breslau— Lissa i. P.). |
Geboren: Ein Sohn: Hru. Prem.-Lieut. Wil-
helm von Hochstetter (Naumburg a, S.). — Hrn. Nittergutspächhter von Ziehlberg (Jäukendorf OD.-L.). Hrn. Forst-Assesfor Erdmann (Pleß). — Eine Tochter: Hrn. Levetzow (Hildesheim). j
Gestorben: Ff. Commerzien-Rath Etha NRickmers (Bremerhaven). — Frl. Amanda von Bardeleben (Berlin). — Hr. Prediger emerit. Otto Buch- hol (Neustadt a. ‘d. Dosse). — Verw. Fr. Marianne von Unwerth, geb. von Gersdorff (Niesky).
Major von
Redacteur: Dr. H. Klee, Director. Berlín: C R A lil BltGiidR z L AGA G de R A Verlag der Expedition (Scholz). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt. Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen i
\(eins{ließli} Börsen-Beilage). (201)
M 32.
Entwurf eines Gesetzes betreffend
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. ‘verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Anzeigepflicht. Sl Jede Erkrankung und jeder ‘Todesfall an Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalisher Beulenpest), Pocken (Blattern), sowie jeder Fall, welher den Verdacht einer dieser Krankheiten er- weckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Ortépolizeibehörde und gleichzeitig dem beamteten Arzte, jede Erkrankung an y Darmtyphus, Diphtherie einshließlich Croup, Rückfallfieber, Ruhr (Dysenterie), Scharlach ist der für den Aufenthalsort des Erkrankten zuständigen Ortspolizei- behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wechselt der ECrkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unver- züglih bei der Ortspolizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen.
Durch Beschluß des Bundesraths können die vorstehenden Be- stimmungen auf andere ansteckende Krankheiten ausgedehnt werden.
Landesrechtlihe Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeige- pfliht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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J 2
Zur Anzeige sind verpflichtet:
l) der behandelnde Arzt,
2) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be- \chäftigte Person,
3) der Haushaltungsvorstand,
4) die zum Haushalte gehörigen großjährigen Familienmitglieder,
5) die sonstigen Haushaltsgenofsen,
6) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 6 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vor- handen oder an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
9
Jede Erkrankung an Kindbettfieber sowie jeder desselben auch nur verdächtige Todesfall ist von dem behandelnden Arzt, in Er- mangelung eines solchen von der Hebamme dem beamteten Arzte des- jenigen Bezirks unverzüglich anzuzeigen, in welchem die Wöchnerin sich befindet oder gestorben ist.
8 4.
Fur Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ift der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person, für Krankheits- und Todesfälle, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floß- führer oder deren Vertreter aus\chließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Der Bundesrath ist r SLos die näheren Bestimmungen darüber zu erlassen, an wen der Schiffer oder Floßführer die Anzeige zu erstatten hat.
S5 _ Die Anzeige kann mündlich oder \chriftlih erstattet werden. Die Wrtspolizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.
Ermittelung der Krankheit. 8 6. :
Die Ortspolizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer ansteckenden Krankheit (§8 1) Kenntniß erhält, den zuständigen beamteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet is. In Nothfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht der Ortspolizeibehörde zugegangen ist.
In Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern ist nach den Bestimmungen des Absatzes 1 auch dann zu verfahren, wenn Er- krankungs- oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Theile der Ortschaft, welher von der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.
Nach dèr ersten Feststellung der Krankheit sind von dem beamteten Arzt im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde Er- mittelungen über einzelne Krankheitsfälle insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich is, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlih zu verfolgen.
__ Bet Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Poen kann die Höhere Verwaltungsbehörde Ermittelungen über jeden einzelnen Krank- heits- oder Todesfall anordnen.
8 7.
,_Dem beamteten Arzt ist der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über die Krankheit Gu Untersuchungen zu gestatten. Der behandelnde Arzt darf den Untersuchungen ‘beiwohnen. Liegt der Verdacht vor, daß der Ver- storbene an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, ei Darmtyphus oder Nükfallfieber gelitten hat, so’ kann die Oeffnung der Leiche Pen angeordnet werden, falls der beamtete Arzt es zur Fest- tellung der Krankheit für erforderlich erklärt.
Die in SS 2 und 4 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Um- stände dem beamteten Arzte auf Befragen Auskunft zu ertheilen.
d 8
Lautet das e Fa des beamteten Arztes dahin, daß der Aus- bruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs be- gründet | ist, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich die erforder- lihen Schußmaßregeln zu treffen.
§ 9. i Ist der Ausbruh von Cholera, Fledfieber, Gelbfieber, Pest oder Poen in einer Ortschaft festgestellt, so hat die Ortspolizeibbehörde dies unverzüglich öffentlih bekannt zu machen. Die Zahl der Er- krankungen und Todesfälle ist in kurzen Zwischenräumen zu ver- öffentlichen. 10
y ÿ 10.
_ Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt {on vor dem Einschreiten der Ortspolizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Jn solchen Sâllen hat der Vorsteher der Ortschaft den Anordnungen des be- amteten Arztes Folge zu leisten. on den getroffenen Anordnungen A beamtete Arzt der Ortspolizeibehörde fofort Mittheilung zu
n.
Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Montag, den 6. Februar
. 1893.
SGUb argen,
Zur Verhütung der Verbreitung, ansteckender Krankheiten (§8 1) können die in den §8 12 bis 20 angegebenen Absperrungs- und Auf- sihtsmaßregeln polizeilich angeordnet werden. S :
Die Anfechtung der Riga hat keine aufshiebende Wirkung.
Kranke und verdächtige Personen können einer Beobachtung unter- worfen, auch zu diesem ‘Zwecke, sofern sie obdahlos oder ohne festen Wohnsiß sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umßherziehen, in der Wahl des Aufenthalts oder Js Oa beschränkt werden.
G: 13,
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirks oder für Theile desfelben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sih innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer An- kunft in Gegenden aufgehalten haben, in welchen Cholera, Flefieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, ihre Ankunft der Ortspolizeibehörde \chriftlich oder MUDIO zu melden haben.
Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Rückfallfieber oder Scharlach kann die Absonderung kranker oder der Krankheit verdächtiger les angeordnet werden. Bei Cholera, Sleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Vater findet diese Bestimmung auch auf ansteckungsverdächtige Personen Anwendung.
Der Vorstand der Haushaltung, in welcher {ih der Kranke oder Verdächtige befindet, is verpflihtet, auf Erfordern Einrichtungen zu treffen, welche verhindern, daß der Kranke oder Verdächtige für die Dauer der Absonderung mit anderen als den zu seiner Behandlung und Pflege bestimmten Personen in Berührung kommt.
Ist die Absonderung in dieser Weise nicht durchführbar, so kann, falls der beamtete Arzt es für erforderlih erklärt, die Ueberführung des Kranken oder Verdächtigen in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Ünterkunftsraum angeordnet werden.
Bei Personen, welhe an Darmtyphus oder Ruhr leiden, ist die Ueberführung gemäß Absaß 3 dann zulässig, wenn die Beschaffenheit oder Benußung des derzeitigen Unterkunftêraumes die Gefahr der Ver- breitung der Krankheit begründet.
Wohnungen oder Häuser, in welchen an Cholera, Fleckfieber, Gelb- fieber, Pest oder Pocken erkrankte Personen fich befinden, können kenntlich gemacht werden.
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeshränkungen angeordnet werden. Y S: 10.
; E Landesbehörden sind befugt, für die Dauer der Krankheits- gefahr
1) in Ortschaften, in welhen Cholera, Flefieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder Darmtyphus ausgebrochen sind, und in deren Um- gegend für die gewerbsmäßige Herstellung, Behandlung und Auf- bewahrung, sowie für den Vertrieb von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen ; s
2) für Gegenden, welche von einer der vorbezeihneten Krank- heiten befallen oder bedroht sind,
a. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport- betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Aufsicht zu unterwerfen und kranke oder verdächtige Personen, fowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, von der Beförderung aus- zuschließen, :
. den Schiffahrts- und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, :
» Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbe- betriebe im Umherziehen auszuschließen,
. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstal- tungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sih bringen, zu beschränken oder zu verbieten ;
3) für Ortschaften, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, die Ausfuhr von Gegenständen der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu verbieten. ;
9-16.
Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen eine ansteckende Krankheit (§ 1) ausgebrochen ist, können zeitweilig vom Schul- und ÜUnterrichtsbesuche fern gehalten werden. Hinsichtlih der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schußmaßregelu bewendet es bei den landesrechtlihen Bestimmungen.
S1
An Orten, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, Darm- typhus oder Ruhr befallen oder bedroht sind, fowie in deren Um- gegend kann die Benußzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasser- äufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Shwimm-, Wasch- und Bad a id beschränkt werden.
d 18
Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Er- frankungen an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Darm: typhus, Rückfallfieber oder Nuhr vorgekommen sind, kann angeordnet werden, wenn der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für erforderli erklärt, und wenn den davon betroffenen Bewohnern anderweit geeignete B unentgeltlich geboten wird.
Für Gegenstände und Näume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheits\toff behaftet sind, kann eine Desinfection ange- ordnet ‘werden. Für Reisegepäck und Handelswaaren ist die Anordnug der Desinfection zum Schuße gegen Fleckfieber, Pest oder Pocken, zum Schuße gegen andere Krankheiten nur dann zulässi p wenn die Bermuthung, daß die Gegenstände mit dem Krankheits\ off behaftet sind, dur besondere Umstände begründet ist.
Ist die Desinfection nicht ausführbar oder im Verhältniß zum Werthe der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung an- geordnet werden.
C
Gu die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Leichen folher Personen, welhe an Cholera, Sleckfieber, Gelb- fieber, Pest, Pocken, Diphtherie oder Scharlach gestorben sind, - können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden.
l F 21.
Bei bedrohltiher Ausbreitung einer übertragbaren Augenkrankheit kann durch die höhere Verwaltungsbehörde ‘angeordnet werden, daß für die Erkrankten eine ärztlihe Behandlung einzutreten hat.
Den Erkrankten ist die Gelegenheit zu unentgeltliher ärztlicher Behandlung zu bieten. L,
8.22, : ; Der Bundesrath ist gr 3 t, nähere Voran über die nah S8 12 bis 21 zu er 1% qu Äuvmaßregeln, insbesondere über die Desinfection zu beschließen. L
Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden und im Falle ihrer ae die weiteren Communalverbände dazu an- halten, diejenigen Einrichtungen, welhe zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten (§ 1) nothwendig u j treffen.
Zur Oma der Einschleppung ansteckender Krankheiten (§ 1) aus dem Auslande kann j
1) die Ein- und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen, 2) der Einlaß der Seeschiffe und der dem Personen- oder Fracht- verkehr dienenden Fahrzeuge, j 3) der Eintritt und die Beförderung von Personen, welhe aus dem von der Krankheit befallenen Lande kommen, verboten oder beschränkt werden. : : L Der Bundesrath ist- ermächttgt, nähere Vorschriften über die hiernach zu treffenden Maßregeln zu beschließen. Soweit si diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der See- schiffe beziehen, können sie auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Seehäfen erstreckt werden. : S #5. ___ Wenn eine ansteckende Krankheit (§ 1) im Auslande oder im Küstengebiet des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Neichs- kanzler oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaates im Einvernehmen mit dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemäß § 24 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu seten sind.
L 8 26. Der Bundesrath i} ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von Gesundheitspässen sür die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen.
S 27;
Bricht eine ansteckende Krankheit (§ 1) im benachbarten Auslande aus, fo können für das zunächst bedrohte Gebiet von der höheren Verwaltungsbehörde Märkte, L und andere Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit {i{ch bringen, zeitweilig beschränkt oder verboten werden.
Entschädigungen. 8 28.
Für Gegenstände, welhe durch eine nah Maßgabe dieses Gesetzes polizeilih angeordnete Desinfection beschädigt oder vernichtet werden, ist vorbehaltlih der in §8 32 und 33 angegebenen Ausnahmen Ent- schädigung zu gewähren.
8 29. Die Bestimmungen darüber : 1) von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf- zubringen ift, 2) E e Frist der Entshädigungsanspruh geltend zu machen ift, 3) wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind im Wege der Landesgesetgebung zu treffen. Soweit landes- rehtlihe Bestimmungen hierüber nicht bestehen, liegt die Ent- schädigungspfliht den Gemeinden oder nah Bestimmung der Landes- regierung einem weiteren GOO S e ob. 8 30.
Als Entschädigung foll der gemeine Werth des Gegenstandes ge- währt werden ohne Nücksicht auf die Minderung des Werthes, welche durch den etwa anhaftenden Ansteckungs\toff herbeigeführt ist. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder theilweise vernihtet, so ist der verbleibende Werth auf die E anzurechnen.
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Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht be- kannt ift, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfection befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus § 28.
D--32 Eine Entschädigung auf Grund dieses Geseßes wird nicht gewährt: 1) für Gegenstände, welche im Eigenthum des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Körperschaft #fich befinden ;
2) für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund bes § 15
Nr. 3 oder des § 24 erlassenen Verbote aus- oder eingeführt worden sind. .
communalen
S 30.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
l) wenn derjenige, welhem die Entschädigung zustehen würde, die beshädigten oder vernihteten Gegenstände oder einzelne derselben an fich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nah annehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheits\toff behaftet waren;
2) wenn derjenige, in dessen Gewahrsam die beschädigten oder ver- nihteten Gegenstände sih befanden, zu der Desinfection durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Geseß oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat.
Allgemeine Vorschriften. : S 34.
Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Ver- forgung mit Trink- oder Wirthschaftswasser und für Fortschaffung der Abtallitofe find fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vor- gefundenen gesundheitsgefährlihen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können zur Herstellung von Einrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schuße gegen ansteckende Krankheiten (§ 1) erforderlich sind, jederzeit. angehalten werden.
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Ge- meinden zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet ih nach Landesrecht. j §39.
Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes sind Aerzte, welche a O angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate be-
âtigt ift.
An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Be- hinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zu- gezogen werden. Die leßteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auf- trages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrihtungen wahrzu- nehmen, welche in diesem Gesetze oder in den hierzu ergangenen Aus- führungsbestimmungen den Lees Aerzten übertragen sind.
8 36.
Die AnordnUng und Leitung der Abwehr- und Unterdrückungs- maßregeln liegt den Landesbehörden ob. Die Zuständigkeit der Be- hörden und die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt ih nah Landesrecht. Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeichnung Gemeinde, weiterer Communalverband und communale Körperschaft zu verstehen find.
Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung gemeingefährlicher Narbe gegenseitig zu unterstüßen.
Die Ausführung der nah Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schußmaßregeln liegt, insoweit davon |
1) u; activen Heere dder der activen Marine angehörende Militär-
ersonen,
2) Personen, welche in militärishen Dienstgebäuden oder auf den zur Kaiserlihen Marine gehörigen oder von ihr gemietbeten Schiffen und Fahrzeugen untergebracht sind, -
3) marschirende oder auf dem Transport befindliche Militärpersonen und Truppentheile des Heeres und der Marine, sowie die Aus« rüstungs- und us enstände derselben,
4) ausfcließlich von der Militär: oder Marineverwaltung benußte. Grundstücke und Einrichtungen
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob,