1893 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

ledigli in der besonderen Natur der Seuchße oder in den Verhält- nissen der Bevölkerung oder des Orts begründeten Umständen ab- bängig sein.« Das Gesetz darf hier die Bewegungsfreiheit der Behörde nit eins{ränken; gegen unrichtige, unnöthige und deshalb die Bevölke- rung belästigende oder beunrubigende Maßregeln hat der Entwurf dadur Schuß zu gewähren gesucht, daß niht die Ortspolizeibehörde, sondern dic für die ländlichen Ortschaften und die kleineren Städte ihr vorgesete untere Verwaltungsbehörde, und auch sie nicht allein, sondern nur im Einverständnisse mit dem beamteten Arzt zu weiteren Ermittelungen befugt sein soll. Die im Absatz 4 des § 6 vorgesehene amt- lie Controle aller Seuchenfälle kann namentlich dann in Frage kommen, wenn in furzen Zwischenräumen vereinzelte Todesfälle oder Erkrankungen an einer der fünf besonders gefährlihen Seuchen hervor- treten, ohne daß cine gemeinsame Infectionsquelle ersichtlich ist, oder wenn eine dieser Seuchen in besonders s{hwerer oder hartnäckiger Form auftritt, oder wenn sie im Erlöschen begriffen zu sein scheint und ein sicherer Aufschluß darüber - gewonnen werden foll, ob unter den gemeldeten Erkrankungen sih etwa solche befinden, welche der Seuche nicht zugerehnet zu werden brauchen. Die Anordnung folcher Ermittelungen ist im Hinblick auf ihre Tragweite der höheren Ver- waltungsbehörde vorbehalten. j : i

§ 7. Zur Feststellung der Krankheit wird oft die Besichtigung des Kranken oder der Leiche durch den béämteten Arzt unentbehrlich sein; es muß daher durch das Geseß außer Zweifel gestellt werden, F ihm auf Verlangen der Zutritt zu gestatten ist. Stößt der Arzt dabei auf Anstände, so hat er die Ortspolizeibehörde anzurufen, welche ver- pflichtet ist, ihm den Zutritt zu ermöglihen. Um auch ohnedies dem Auftreten des Arztes größeren Nachdruck zu verleihen, is im § 44 Nr. 2 die Verweigerung des Zutritts mit Strafe bedroht. In gleicher Weise muß dem Arzt die Vornahme aller derjenigen Untersuchungen mögli sein, welche er zur Feststellung der Krankheit für erforderlich erachtet. Hierzu wird unter Umständen auch die Oeffnung der Leiche gehören. Bei dem Verdacht von Cholera kann die Leichenöffnung um deêwillen geboten sein, weil die Krankheit nur durch bakteriologische Untersuhung des Dünndarminhaltes mit Sicherheit erkannt werden kann. Auch bei Fleckfieber und Rückfallfieber wird ih ein Bedürfniß dazu behufs Unterscheidung dieser Krankheiten vom Darmtyphus zu- weilen herausstellen. Uebrigens wird in allen diesen Fällen die Schonung der Empfindungen der Hinterbliebenen sich von felbst ver- stehen; denn in den meisten Fällen wird, ohne weitere Verletzung der Leiche, ein leichter Eingriff in den von der Krankheit zunächst be- troffenen Körpertheil für den Arzt genügen. Bei Pest und Poen mag fich die Leichenöffnung wohl nur ausnahmsweise als erforderlich erweisen, indessen ist sie auch hier niht immer zu entbehren.

Zur Ergänzung der übrigen Ermittelungen und unter Umständen zur Berichtigung des darauf gegründeten Urtheils ist es für den Arzt von Wichtigkeit, über alle Nebenumstände unterrihtet zu werden, welche nach feinem sahverständigen Ermessen die Entstehung und Ent- wicklung der Krankheit haben begünstigen können. Dieser Nücksicht soll Absatz 2 des § 7 genügen. Der Arzt soll demgemäß von allen anzeigepflihtigen Per]onen Auskunft beanspruchen können, ohne Nücksicht darauf, wer im Einzelfalle nah § 2 Absay 3 zur Anzeige des Er- krankungs- oder Todesfalles zunächst verpflihtet war oder thatsächlich die Anzeige bewirkt hat.

S 8. Die Vorschrift giebt für die Polizeibehörde den Nechts- grund, von dem aus sie zum Schuße der Bevölkerung einzuschreiten befugt und verpflichtet ist, wenn der Ausbruch einer Seuche zweifelsfrei festgestellt wird.

Sobald hierüber eine Erklärung des beamteten Arztes vorliegt, ist die Ortépozizeibehörde vermöge dieser Bestimmung in der Lage, nit denjenigen Schußmaßregeln vorzugehen, zu welchen der Entwurf in den §8 11 ff. sie ermächtigt. Etwaige Zweifel an der Nichtigkeit der ärztlichen Feststellung können ihr zwar Veranlassung geben, die Ent- scheidung der vorgeseßten Behörde anzurufen; die Ausführung der Maß- regeln darf aber im Inieresse des Schußes gegen eine wahrscheinliche Gefährdung der Bevölkerung in diesem Falle niht ausgeseßt werden. Was Art“ und Umfang der zu treffenden Anordnungen anlangt, so wird die Polizeibehörde hierbei den Anleitungen des beamteten Arztes zu folgen haben. Nach dieser Nichtung hin die Beziehungen zwischen dem begutahtenden Arzte und dex ausführenden Behörde zu regeln, wird Aufgabe der Ausführungsbestimmungen sein.

S 9. Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Poken empfiehlt es sich, den Ausbruch der Seuche alsbald öffentlich bekannt zu machen, sowie über den weiteren Gang der Seuche zeitweise zu- verlässige Angaben zu veröffentlichen. Es ist nicht zu verkennen, daß derartige Veröffentlichungen die Interessen eines Ortes namentlich dann, wenn sich ein lebhafter gewerbliher Verkehr in ihm concentrirt, empfindlich berühren. Aber alle Erfahrungen beweisen, daß es richtiger ist, diesen Nachtheil auf sih zu nehmen, als mit einer wahrheits- getreuen Mkttheilung über die Lage zurückzuhalten. Nur \o gewinnt die Bevölkerung im Inlande wie im Auslande die Sicherheit, deren der Berkehr unbedingt bedarf. Nur so wird die Einwohnerschaft. des Ernstes der Lage sih bewußt und zur Vorsicht angeregt. Nur so läßt fich der Verbreitung übertriebener und beunruhigender Gerüchte, die ließli stets s{ädliher sind als die Wahrheit, wirksam vorbeugen. Man darf sih dabei nicht verhehlen, daß dasjenige, was durch diese Bestimmung für das Inland verlangt wird, im Auslande nicht in dem Umfange geleistet wird, wie es im Interesse einer internationalen Controle der Seuchen zu wünschen wäre. Aber im Interesse einer zuverlässigen internationalen Controle wird Deutschland sich ein Ver- dienst erwerben, wenn es die s{leunige und rücksichtslo]e Veröffent- lihung eines Seuchenausbruchs und der weiteren Entwickelung der Seuche zum Grundsaß erhebt. Die Erfahrungen der legten Cholera-Epidemie haben dargcthan, daß die Kenntniß des wirklichen Seuchenstandes weniger {chädlich auf den Verkehr wirkt, als die aus der Verschleierung der wirklichen Sachlage unvermeidlich entspringéènde Unruhe und Sorge. Jn einer Zeit, in welcher der Presse thatsählihe Vorgänge von Bedeutung dohch nur für Tage verborgen bleiben können, wäre es ein Fehler, um diese Tage zu gewinnen, mit amtlichen Bekanntmächungen zurück- zuhalten und dadur allen späteren amtlichen VeröffentliHungen einen Theil ihrer Autorität zu entziehen.

S 10. Die ausnahmslose Durhführung des Grundsatzes, daß nur die Ortspolizeibehörde zur Anordnung der erforderlihen Schut- maßregeln ermächtigt ist, kann unter Umständen eine verhängnißvolle Verzögerung der Maßnahmen herbeiführen, und zwar insbesondere dann, wenn die Krankheit an einem von dem Siß der Ortspolizet- behörde entfernten Orte, z. B. auf Einzelhöfen, in einem Theile einer aus mehreren räumlih getrennten Ortschaften bestehenden Gemeinde ausbriht. Daher muß für den Fall der Gefahr dem beamteten Arzte diè Befugniß eingeräumt werden, selbständig die ersten Anordnungen zu treffen und zu diesem Behufe die Beihilfe der örtlichen Behörde in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich ist der beamtete Arzt hierbei an die Vorschriften der §8 12 bis 20 gebunden. Von den vorläufigen Anordnungen soll die zuständige Ortspolizeibehörde unverzüglih in Kenntniß geseßt werden, um die getroffenen Anordnungen mit ihrer Autorität zu decken oder zu corrigiren und die weiteren Maßnahmen zu verfügen, zu welchen das Geseh ihr die Anleitung giebt.

3) Shußhmaßregeln.

§ 11, Zur wirksamen Bekämpfung der {weren Seuchen lassen sich außergewöhnlihe Maßregeln, welche Eingriffe in das Privat- eigenthum, Beeinträchtigungen des gewerblichen Verkehrs, unter Um- E selbst gewisse Beschränkungen der persönlichen Freiheit be- ingen, nicht immer umgehen. ind dohch die Gefahren für das von ungleich größerer Tragweite, als die Nachtheile und Belästigungen die für den Einzelnen burd olche Maßregeln erwachsen. Muß des alb das Gesey zu solhen Maßregeln unvermeidlich Vollmacht geben, so hat es dafür au auf der anderen Seite die Aufgabe, diese Vollmacht im Interesse des Schuyes der Einzelnen bestimmt zu vente: nit nur daß es die Behörden bezeichnet, denen die erforderlihen Macht- vollkommenheiten beigelegt werden follen, es muß auch im Interesse des Verkehrs sowie der Freiheit der Person und des Eigenthums die- jenigen Grenzen angeben, bis zu welchen die Behörden mit ihren An-

Gemeinwohl, welhe aus einem Seuchenausbruch en peagen können,

*

ordnungen gehen dürfen. Die Bestimmungen, welche der Entwurf nah dieser Richtung hin trifft, schaffen im wesentlichen nicht neues Recht. In den einzelnen Bundesftaaten snd den Behörden durch landesrechtliche Vor- schriften weitreihende Befugnisse zur Bekämpfung der Seuchen in die Hand gelegt. Der Nuyten einer reichsgeseßlihen Regelung ist über- wiegend darin zu finden, daß die Vollmachten der Behörden im Interesse ihrer Thätigkeit bestimmter bezeichnet, im Interesse der Be- völkerung s{ärfer begrenzt und für den ganzen Umfang des Reichs gleichartig bemessen werden. Erst damit wird für den gemeinsamen Kampf der Behörden aller Bundesstaaten gegen die Seuchen die noch während der Cholera-Epidemie des leßten Jahres {wer vermißte feste Grundlage geschaffen; wie au andererseits der Bevölkerung überall der in der leßten Epidemie gleihfalls oft entbehrte Schuß gegen aus- \hreitende amtlihe Anordnungens geboten. In der Einleitung ist bereits hervorgehoben, daß mit Rücksicht auf die verschiedenartige Natur der in Betracht kommenden Krankheiten und auf die steten Fort- schritte ‘der medizinishen und chemishen Wissenschaft das Gesetz nicht alle Einzelheiten ers{chöpfen kann, sondern sich auf die Feststellung der Grundlinien, nah denen die Bekämpfung der Seuchen zu organisiren ist, beshränken muß. Indem jedo der Entwurf in § 22 den Erlaß näherer Vorschriften nah dem Vorgange des Viehseuchengeseßes dem - Bundesrath überträgt, ist die Wahrung der Einheitlichkeit in den zu ergreifenden Vorkehrungen sichergestellt.

Die Schutmaßregeln, welche der Entwurf in allgemeinen Grund- zügen vorsieht, sind folgende:

1) die Beobachtung kranker und verdächtiger Personen ;

2) die Meldepflicht für zureisende Personen ;

3) die Abfonderung kranker und verdächtiger Pexsonen :

4) Beschränkungen des Gewerbebetriebes und Verhütung von

Menschenansammlungen ;

5) die Beschränkung des Schulbesuchs ;

6) die Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung

förderliher Einrichtungen ;

7) die Näumung von Wohnungen ;

8) die Desinfection;:

9) die Behandlung der Leichen.

Zu diesen, für alle oder für gewisse der im § 1 bezeichneten Krankheiten vorgesehenen Maßregeln tritt noch in Ansehung gewisser Augenkrankÿheiten die Anordnung eines Heilverfahrens.

Zur Verhütung der Einschleppung auf dem Seewege sollen endlich besondere S{ußzyorkehrungen, welche den Eigenheiten dieses Verkehrs sih anpassen, zulässig sein. ;

Der Umfang, in welchem auf Grund der so gegebenen Vollmachten im einzelnen Falle vorgegangen werden muß und darf, wird nach den örtlichen Verhältnissen, vor allem aker nah der Natur der Krankheit und nah der mehr oder minder bösartigen Form derselben ein sehr verschiedener sein. Die weitestgehenden Abwehrmaßregeln sind gegen die Cholera und die orientalishe Pest in Ausficht zu nehmen, da bei diesen Krankheiten die Gefahr einer Verschleppung über aus- gebreitete Gebietstheile des Neichs am größten ist. Bei Fleckfieber und RNückfallfieber gilt es hauptsächlich denjenigen Theil der Bevölkerung zu shüßzen, welcher vorzugsweise der Ansteckung ausgeseßt ist, nämlich die in ungünstigen, wirthschaftlichen und gesundheitlichen Ver- hältnissen lebenden Bewohner enger Räume, die In}assen von Herbergen, Asylen und dergleichen. Dante ist einer Verbreitung der Seuche durch das Krankenpflegepersonal vorzubeugen und die erfahrungsgemäß häufige Vershleppung von Ort zu Ort durch umherziehende Perfonen zu verhüten. Bei Darmtyphus und Ruhr führt das bloße Zu- sammensein gesunder mit kranken Persenen noch nicht zur Uebertragung des Krankheits\toffs; nur die Abgänge des Kranken sind geeignet, das Leiden zu übertragen, zumeist auf folhe Personen, welche es an der nöthigen Vorsiht und Reinlichkeit fehlen lassen. Hier handelt es sich also darum, die Abgänge durch Zerstörung des in ihnen befindlichen Krankheitékeimes unschädlich zu machen und solche Nahrungs- mittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Verunreinigung besonders ausgesetzt sind, einer Controle zu unterwerfen. Gegen eine Weiter- verbreitung der Pocken werden im Hinblick auf die durch das Impf- geseß verringerte Empfänglichkeit der Bevölkerung für die Ansteckung allgemeine Schußmnaßregeln nur in den der Einschleppung aus dem Auslande auêgeseßzten Grenzbezirken in Frage kommen, im Binnen- lande dagegen wird es sich hauptsächlih darum handeln, beim Auftreten vereinzelter Pockenfälle eine möglichst {nelle und strenge Absonderung der Kranken eintreten zu lassen. Scharlach und Diphtherie endli erheischen nur eine Bekämpfung durh örtlihe Maßregeln, deren Ziel hauptsächlich darauf sich richtet, gesunde Personen vor einer Berührung mit den Kranken zu bewahren. Das Bedürfniß hiernach macht fih vornehmlih zwar nur dann geltend, wenn diese Krankheiten in besonders bösartiger Form auftreten; indessen ist niht außer Acht zu laffen, daß sowohl bei Diphtherie als auh bei Scharlach durch Nebertragung anscheinend leihter Erkrankungsformen oft \{were, tödtlich endende Krankheitsfälle hervorgerufen werden. Ueberdies machen die Verheerungen, welche gerade diese beiden Krankheiten Jahr für Jahr unter derjugendlichen Bevölkerung anrichten, ein zielbewußtes Einschreiten gegen die nicht selten auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Uebertragungen zur Nothwendigkeit. j :

§ 12. Die Beobachtung kranker und verdächtiger Personen soll ver- hindern, daß der Ausbruch einer Seuche überhaupt oder ihre Verbreitung in solchen Bevölkerungskreisen, in welchen der Einzelne vermöge seiner Lebensweise sehr leiht der Controle anderer entzogen ist, der Behörde unbekannt bleibt. Als verdächtig sind sowohl solche Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbruch einer unter §1 fallenden Krank- heit befürchten lassen (Krankheitsverdächtige), als auch solche zu betrachten, bei welchen dergletchen Erscheinungen zwar nicht vorliegen, jedo die Be- sorgniß gerechtfertigt ift, daß sie den Krankheits\toff aufgenommen haben (Ansteckungsverdächtige). Die Beobachtung, welche selbstverständlich unter thunlihster Vermeidung persönlicher Belästigungen stattfinden muß, wird in der Negel nur darin zu bestehen brauchen, daß über den Zustand des Kranken oder Verdächhtigen durch einen Arzt oder cine sonst geeignete Person zeitweise Erkundigungen eingezogen werden. Ausnahmsweise kam allerdings zum Zweck der Beobachtung auch ein Eingriff in die Freiheit der Bewegung erforderlih werden, indem dem Beobachteten entweder ein bestimmter Aufenthalt angewiesen oder der Verkehr an bestimmten Orten untersagt wird. Zu dieser verschärften Art der Beobachtung wird aber nur für solche Personen Veranlassung gegeben fein, bei welchen die Ausführung einer einfachen Ueberwachung erfahrungsgemäß mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist, wie z. B. für umherziehende Bettler, Zigeuner, Hausirer, außerdem aber für die schiffahrttreibende Bevölkerung, deren Beruf es mit sich bringt, daß sie von Tag zu Tag ihren Aufenthalt wechselt.

§ 13. Eine Beobachtung zum Schutz gegen den Ausbruch einer Seuche kann namentlih auch dann in Frage kommen, wenn Personen aus Ortschaften zureisen, in welchen die Seuche herrsht. Um der Behörde von der Ankunft folher Personen Keantniß verschaffen, it im § 13 zum Schuße gegen die fünf gefährlihsten Seuchen die Einführung einer Meldepflicht für zulässig erklärt. Dieselbe wird auf einen kurzen, der Incubationszeit der Krankheit entsprechenden Zeit- raum zu beschränken sein. Nähere Anhaltspunkte können hier nur im Berwaltungswege gegeben werden; damit unnöthige Belästigungen des Verkehrs vermieden werden, is der Erlaß entsprechender Än- ordnungen der höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten.

§ 14. Die Verbreitung der im § 14 genannten Krankheiten läßt sih am sichersten dadur verhindern, daß die erkrankten Personen von jedem Verkehr mit Dritten ausgenommen den Arzt und_ die zu threr Pflege bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Ob hier- zu ein Anlaß vorliegt, kann nur die örtliche Behörde beurtheilen. Ihr liegen daher die erforderlichen Anordnungen ob. Wann sie von

ihrer Befugniß Gebrauch machen will, ünterliegt ihrer / verantwort-. 4

lihen Erwägung, bei welcher das Gutachten des beamteten Arztes derz Natur der Sache nah von 2 ebender Bedeutung«ist. Handelt és sich um Cholera, Fleckfieber, Gelbfiéber, Péstbdér Pocken, so muß die vorgesehene Maßnahme mit Rücksicht auf die Größe der Gefahr auch egenüber solhen Personen zulässig sein, bei welchen nihcht Krankheits-, ondern Anstecklungsverdacht vorliegt. A es (&r-

Für den Fall, daß die Absonderung in der Wohnun kranften wirfsam niht durchgeführt werden kann, ist es'niht zu ver-

meiden, der Behörde Vollmacht zu geben, vermöge deren sie den Er- kranften in ein Krankenhaus oder in fonst geeignete Räume, welche die Absonderung ermöglichen und die sahgemäße flege des Erkrankten gewährleisten, überführen kann. Ein derartiger Eingriff in die persön- liche Freiheit und in die nähsten Familienbeziehungen läßt ih nur durch ein überwiegendes Allgemeininteresse rechtfertigen, welches bei Unterlassung der Absonderung des Erkrankten als efährdet erscheint. Dazu bedarf es einer unbefangenen fachverständigen Prüfung, und des- halb foll die Maßregel nur angeordnet werden dürfen, wenn der be- amtete Arzt sie für geboten erachtet.

Bei Darmtyphus ‘und Ruhr is eine Absonderung der Kranken im allgemeinen nit geboten; wohl aber kann es nöthig werden, die Kranken aus ihren derzeitigen Unterkunftsräumen zu entfernen, wenn leßtere infolge von Ueberfüllung, wegen \{chlechten baulihen Zu- standes, mangelhafter Abortanlagen oder ähuliher Mängel oder ver- möge der darin betriebenen, mit Unreinlichkeit, Menschenanhäufung und dergleichen verbundenen Thätigkeit eine Brutstätte für den An- steckungs|toff zu- werden drohen. In solchen Fällen läßt sich die Ent- wickelung von Hausepidemien nur dur möglichst baldige Ueberführung der Kranken in weniger gesundheitsgefährlihe, au ihnen selbst zu- träglicbbere Näume verhüten. Für diese Krankheiten ift daher unter den hieraus sich ergebenden Bes Erinlungen die Zulässigkeit einer Ueber- führung der Erkrankten gleichfalls ausgesprochen.

Die im Absab 5 des § 14 vorgesehene Bezeihnung von Woh- nungen oder Häusern, in welchen eine Seuche ausgebrochen ist, soll dazu dienen, vor dem Verkehr în diesen Räumen zu warnen und da- dur die Absonderung der Kranken zu erleichtern.

A a welche sih berufsmäßig mit der Pflege der an einer Seuche Erkrankten beschäftigen, find der Gefahr, den Krankheits\tof zu vershleppen, vermöge des häufigen Wechsels und der Art ihrer Thätigkeit in so hohem Maße ausgeseßt, daß es gerechtfertigt er- scheint, unter Umständen ihren Verkehr außerhalb der Wohnungen der Erkrankten einzushränken. Der Befugniß der Behörden, hier nähere Grenzen zu ziehen, is wegen der nah der Art der Krankheit und der Zeit ihres Auftretens, nah den Bevölkerungskreisen in welchen sich das Pflegepersonal bewegt, und nach den örtlichen Verhältnissen unter welchen es thätig ist, \sih ergebenden Verschiedenheiten auêgeschlofsen. Doch werden auch hier durch die höheren Behörden nähere, auf ärztlicher Begutachtung gestüßte Anleitungen zu geben sein, um Mißgriffen bei der Anwendung der geseßlichen Vollinacht vorzubeugen.

§ 15. Besondere Borsichtsmaßnahmen erheisht im Falle der Seuchengefahr nah verschiedener Richtung der Gewerbebetrieb. Zu- nächst kommt der Verkehr mit folhen Gegenständen in Betracht, welche geeignet sind, als Träger und Verbreiter des Krankheits\toffes zu dienen, insbesondere mit gewissen Nahrungs- und Genußmitteln, . B. rohem Obst, Molkereiproducten und dergleichen, ferner mit Abfällen aller Art, gebrauchten Kleidungsstücken und Möbeln, sowie mit gebrauch- ter Wäsche u. a. m. Während im allgemeinen nur die auf diese Gegen- stände bezügliche gewerbliche Thätigkeit zum Gegenstande polizei- licher Schußmaßregeln zu machen sein wird, ba der Regel nah nur sie zur einer gemeinen Gefahr für die Bevölkerung führt, eimpfiehlt es sih, für den Verkauf und überhaupt den Betrieb solhe An- ordnungen auh dann zuzulassen, wenn, wie beispielsweise bei dem Absayß selbstgewonnener landwirthschaftlicher Erzeugnisse (Milch, Butter, rohes Obst), von Seiten der Producenten es sich nicht um eine ge- werbsmäßige Thätigkeit handelt; denn vermöge der Art und des Um- fanges kann ein derartiger Absaß mit einer gewerblichen Thätigkeit nach den hier in Betracht kommenden Richtungen durhaus zusammen- fallen. Was die Art der anzuordnenden Schutzmaßregeln anlangt, so wird es sich unter Umständen nicht nur darum handeln, die Inhaber gewisser Betriebe, ihr Arbeitspersonal und ihre Ge- shäftsräume besonderer Aufsicht zu unterstellen, sondern auch bestimmte Waaren (ungekochte Nahrungsmittel, gebrauchte Kleidungsstücke, benußte Gegenstände des täglichen Gebrauchs) vom Verkauf an bestimmten Verkaufsstellen zeitweise auszuschließen, die Annahme bestimmter Gegenständer (gebrauhter Wäsche oder Kleider erkrankter Perfonen oder dergleichen) zur Behandlung oder Bearbeitung zu verbieten oder doch von vorheriger Desinfection abhängig zu machen. Außerordentlihe Gefahren können sogar die zeitweilige Schließung bestimmter Betriebs- oder Verkaufsstellen zur unvermeidlichen Noth- wendigkeit machen. Auch hier muß das Gesetz, wenn es dem Ein- greifen der Behörden nicht bedenkliche Fesseln anlegen will, ih auf eine allgemeine Vollmacht beschränken, gegen deren Mißbrauch nur die Verantwortlichkeit der Behörden Schuß zu bieten vermag.

Die Bestimmungen unter Nr. 2 des § 15 beschäftigten sih mit folhen Unternehmungen und Veranstaltungen, mit welchen die Gefahr einer Verschleppung der Seuchen von Ort zu Ort verbunden ist, Zie meist werden die zur Unterdrückung dieser Gefahr zu ergreifenden Maßregeln größere Verkehrsgebiete umfassen müssen; auh dürfen dieselben, wenn sie ihren Zweck erfüllen \ollen, sih niht auf Orte und Gegenden beschränken, in welchen die Seuche bereits herrscht, sie müssen vielmehr {on dann in Vollzug gesetzt werden können, wenn eine Gegend von der Seuche bedroht ist. In erster Linie sind es die dem Personen- und Güterverkehr dienenden Anstalten, auf welche hier zu achten ist ; die Ueberwachung des Betriebs- perfonals, das Verbot der Annahme zur Beförderung oder der Be- förderung selb von Leuten, welche hon krank oder do verdächtig sind, stehen dabei in erster Neihe. Weniger bedenklich erscheint nah allen Erfahrungen der Waarenverkelhr; der Entrourf will daher nur folhe Sachen von der: Beförderung ausschließen, welche bereits als Träger des Krankheits\toffes gelten dürfen. Während der Epidemie des Jahres 1892 waren Einschränkungen der hier angedeuteten Art nicht nur für die Eisenbahnen getroffen, sondern auch für den Schiff- fahrts- und Flößereiverkehr in den Hafenpläßen und auf den größeren Stromen (Weichsel, Oder, Elbe, Nhein, Donau). Nach dem Urtheile der in dem Aussichtsdienste beschäftigt gewesenen Aerzte haben sie sich namentlich hinsihtlich der Schiffahrt und Flößerei, welche einen be- fonders gefährlichen Weg für die Weiterverbreirung der Cholera bilden, als nüßlih erwiesen. Daß auf kleine Verkehrsanstalten von örtlichher Begrenzung des Betriebes, wie Pferdebahnen, Omnibus- und Droschkenunternehmungen, die Vorschriften des Entwurfs ebenfalls an- wendbar sein müssen, is aus deren Zweck ohne weiteres gegeben und durch ihre Fassung nicht ausgeschlossen. i

Die Beschränkung des Wasserverkehrs auf bestimmte Tageszeiten, wie Nr. 2b sie Varftaht, ist nah den Erfahrungen des vorigen Jahres geboten, ‘um die Controle des Verkehrs durch das immer nur in ge- ringer Zahl verfügbare Aufsichtspersonal zu erleichtern, und nament- lih zu verhindern, daß in den Nachtstunden ein Theil dieses Verkehrs der Controle sich zu entziehen versucht. ;

Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen find {hon durch die Bestimmung der Gewerbeordnung § 66 þ für den Fall der M gefahr Beschränkungen zugelassen. Sie i} allgemeiner als die Vor- chrift des Entwurfs unter 2c, insofern fie den Kreis der vom Verkehr auszuschließenden Gegenstände nicht begrenzt. Sie ist enger als diefe, insofern sie niht s{chon den Landesbehörden entsprechende Vollmachten verleiht, sondern diese dem Reich vorbehält. Daß ein Eingreifen des Meichs sehr leiht zu spät kommen kann, hat die Seuche des leßten Sommers unwiderleglih dargethan. In der Noth des Augenblicks find denn auch die Landesbehörden mehrfach, über ihre gese lichen Be- fugnisse hinaus, mit eigenen Maßnahmen vorgegangen und die Reichs- verwaltung hat, in Anerkennung der fahlihen Berechtigung, über die formale Verlezung des Geseyzes hinwegsehen müssen. Durch die Begrenzung des Kreises der hier einer Verkehrsbeshränkung unter- stellten Waaren wird die Gefahr übereilter oder übertriebener An- orduungen möglich} vermindert,

/ D Br S405 M! 2 (3

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Veilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

(Schluß- der Begründung zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, aus der Ersten Beilage.)

Die in Nr. 2d vorgeschene Beschränkung oder Untersagung von Märkten, Messen, öffentlihen Festen, Umzügen und andere, die Menschen aus der weiteren Umgebung eines Ortes heranziehenden Anfammlungen if f{on jeßt die erste Maßnahme, die überall ge- troffen wird, um der Verbreitung einer Seuche zu begegnen. Nirgends wird leiter der Krankheits\toff aufgenommen, als bei folchen Ge- legenheiten. Einmal aufgenommen, wird er, sobald die Menschen- mengen ihren Wohnort wieder aufsuchen, zu dem gefährlichsten Mittel, um der Seuche an den verschiedensten Orten zum Ausbruch zu verhelfen.

Was den Waarenverkehr anlangt , so können Einfuhrverbote im Fnlandsverkehr nicht als zweckmäßig betrachtet werden; die während der vorjährigen Epidemie gesammelten, unexfreulichen Erfahrungen baben den Beweis geliefert, daß solche Verbote für den Verkehr mit {weren Belästigungen verknüpft und kaum durchführbar sind: die Bedeutung des damit zu erziehlenden Schußes ist sehr gering und {teht in keinem Verhältniß zu den Wunden, die sie dem Berkehrsleben \s{lagen. Statt dessen legt der Entwurf im § 15 unter Nr. 3 für die gefährlichsten Seuchen den Behörden die Befugniß bei, die Aus- fuhr der zur Verbreitung einer Seuche geeigneten Waaren aus dem Seuchenorte zu verbieten. Die Durchführung eines solchen Ausfuhr- verbots begegnet nicht den erwähnten Schwierigkeiten ; sie ist für den Verkehr weniger empfindlih, überdies werden sich derartige Verbote in dem wichtigsten Falle, nämlich bei dem Auftreten der Cholera, nach den heutigen wissenschaftlihen Anschauungen auf wenige Gegenstände beschränken fönnen.

Eine Bestimmung darüber, welche Landesbehörden zur Anbvrdnung der im § 15 bezeihneten Maßnahmen zuständig sein sollen, ist in dem Entwurf nicht getroffen. Mit Rücksicht auf die tief in das Erwerbs- leben einschneidenden Verfügungen, die hier in Frage stehen, wird die Befugniß hierzu nah der Anschauung des Entwurfs den Ortsbehörden nicht übertragen werden dürfen; die „Landesbehörden“, welhe nah dem ntwurf zuständig sein sollen, näher zu bezeichnen, bleibt Sache der Landesregierungen.

S 16. Die kbcim Auftreten der durch § 1 des Entwurfs bezeich- neten Krankheiten hinsichtlih der Schulen und. Unterrichtsanstalten zu treffenden Anordnungen gehören zu den Aufgaben der Schulverwaltung und haben daher in dem Entwurf nicht Berücksichtigung gefunden. Da jedoch die Schulbehörden und die Vorstehèr der Unterrichtsan- stalten über die Gefundheitsverhältnisse in den Familien der Schüler nicht immer rcchtzeitig unterri{htet sein werden und da ibnen auch ein unmittelbarer Einfluß auf die Familien der Schüler nicht zusteht, so erscheint es zweckmäßig, die Polizeibehörde wenigstens in der Weise reichsgescßlich zur Mitwinkung heranzuziehen, daß fte emächtigt wird, die Kinder aus Bebausungen, in welchen eine Senche aufgetreten ist, vom Sculbesuch zurücfzuhalten. Die Bestimmung des Entwurfs soll sich nicht nur auf alle öffentlichen und Privatschulen, fondern auf jede Art von Unterricht, mit welchem eine Ansammlung von Kindern und jungen Leuten verbunden ist, erstrecken.

§ 17. Die Bestimmungen des § 17 finden ihre Begründung in der großen Bedeutung, welche dem Wasser bei der Verbreitung bestimmter austeckender Krankheiten (Cholera, Darmtyphus, Ruhr) beizumessen ist. Die gleichzeitige Erwähnung von Flekficber, Pest und Pocken, bei welchen eine Uebertragung durch den Genuß von Wasser nicht zu befürchten \téht, erklärt sich daraus, daß der § 17 6 O Bade-, Wasch- und Bedürfnißanstalten Anwendung inden foll.

„9 18. Unter Umständen, namentli bei diht bewohnten Ge- bäuden mit ungesunden baulichen Verhältnissen, kann die schnelle und wirksame Vernichtung des Krankheits\toffes auf so große Schwierig keiten stoßen, daß nur dur vollständige Räumung der Wohnungen oder Häuser ein genügender Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit sih erreichen läßt. Die Anordnung dieser in die Privat- interessen der Bevölkerung tief eingreifenden Maßregel ist im Entwurf davon abhängig gemacht, daß der beamtete Arzt die wirksame Be- kämpfung der Krankheit für abhängig davon erklärt; außerdem aber ist sie an die Bedingung geknüpft, daß von der Behörde für geeignete und unentgeltliche Unterbringung der aus ihren Wohnungen gewiefenen Perfonen geforgt is. Das Opfer, welches unter solchen Verhältnissen von den betroffenen Familien im Interesse der Allgemeinheit verlangt werden muß, kann wenigstens einigermaßen dadurch ausgeglichen werden, daß ihnen ohne eigene Aufwendungen ein gesundes Obdach zur Berfügung gestellt wird. Sie werden andererseits dadurch nicht behindert, statt von diescm Angebot Gebrauch zu machen, sih nah eigener Wahl, dann aber auch auf eigene Kosten cin anderes Obdach zu beschaffen. Daß von diefer einshneidenden „_ nicht selten erhebliche Aufwendungen bedingenten Maßregel nur in Fällen dringender Noth Gebrauch gemacht werden wird, erscheint durch die Verhältnisse felbst gewährleistet und wird nöthigenfalls im Aufsichtswege durch nähere Bestimmungen gesichert werden können.

__ 9 19. Es gehört zu den ersten Anforderungen der Gesundheits- pflege, daß der Krankheitéstofff, wo er sih unter gefahrdrohenden Ver- hältnissen vorfindet, mit den von der Wissenschaft als tauglich er- kannten Mitteln zu zerstören ist, ohne Nüksicht darauf, - ob dadurch Privateigenthum beschädigt oder vernihtet wird. Wegen der Ent- schädigung für die durch die Desinfection herbeigeführten Werth- verluste ind in den §8 28 bis 33 nähere Vorschriften enthalten. Aber das Gefeß muß auch Vorsorge treffen, daß in der Absicht, dieser gesundheitspolizeilichen Anforderung gereht zu werden, nit unnöthige Bermögensbeschädigungen oder Verkehrsbelästigungen herbeigeführt werden. Die vorjährige Epidemie hat ergeben, wie leit es zu der- atigen Maßnahmen kommt und wie {wer die Bevölkerung daran zu tragen hat. Die Belehrungen, welche von Seiten der Metchs- verwaltung ausgingen, und die vielfachcn Weisungen der Landes- reglerungen haben es nux mit Mühe und nicht einmal immer ver- mocht, den Besorgnissen und Vorurtheilen, die dabei leitend waren, mit Ersolg „entgegenzuwirken. Es bleibt nur übrig, die Behörden hier unter eine geteßlihe Verantwortlichkeit zu stellen, und zwar um so mehr, als vielfa zu übertriebenen und \hädigenden Anordnungen B E A, eigener Ueberzeugung, fondern unter dem

‘ner von JIrrthümern beherrshten Volfks\stimn dritte Aorken &Htkrthümern beherrshten Volksstimmung geschritten

: Soweit eine Gefahr der Seuchenvershleppung durch den Waaren- verkehr besteht, empfiehlt es si, thr durch Aus- und Einfuhrverbote (Z 15 Nr: 3, § 24“ Rr. 1) entgegenzutreten. Im übrigen liegt es im Interesse des Verkehrs, die Desinfection der Waarensendungen nur infoweit eintreten zu lassen, als anzunehmen ist, daß sie au wirklich den Krankheitsstoff trifft, Von allen im Entwurf genannten Krank- heiten find &ledfieber, Pest und Pocken am leichtesten übertragbar, da ihr Krankhe1ts\tof schon dur die Berührung mit Gegenständen, Q ein Kranker benußt hat, weitergetragen werden kann. Bei N Krankheiten liegt daher die Gefahr der Verschleppung durch

aaren und Reisegepäck so nahe, daß die Deésinfection einem Seuchen- ausbruh gegenüber in gewissen Grenzen stets gerechtfertigt sein wird, und daß unter Umständen die Anordnung dérselben für alle aus einer verseuchten Gegend kommenden Sendungen durch die gesundheitspolizei- lihen Nücksichten gefordert werden kann. Bei den übrigen in Betracht kommenden Krankheiten, namentlih au bei der Cholera, liegt eine folhe Gefahr im allgemeinen niht vor; umfassende Desinfections-

Berlin, Montag, den 6. Februar

maßregeln lassen sich daher hier wissenschaftlih nit begründen, fo daß es unbedenklich erscheint, die Desinfection nur dann für zulässig zu erklären, wenn bei einer bestimmten Sendung die Vermuthung einer erfolgten Infection nach der Sen Lage der Verhältnisse nahe gelegt ist. Die Erfahrungen der leßten Cholera-Epidemie haben die Nichtigkeit dieser Anschauung durchaus bestätigt. Wenn gleihwohl innerhalb des Waarenverkehrs in beschränktem Umfange Desinfectionen der Versandstücke angeordnet oder zugelassen worden find, fo geschah es weniger in der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit solcher Maß- regeln als in dem Wunsche, der unter dem Mletrüfibeidän Eindringen der Seuche in das Inland stark erregten Stimmung weiterer Kreise die auch im gefundheitlichen Interesse wünschenswerthe Beruhigun zu verschaffen. Dies wird entbehrlih sein, wenn erst einmal dur Reichsgeseß die Grenzen festgestellt sind, in welchen nah dem Gut- achten der wissenschaftlichen Autoritäten und nah der Meinung der geseßgebenden Körperschaften von Desinfectionsmaßrege!:; cine nügliche Wirkung erwartet werden darf.

__§ 20. Daß durch Leichen eine Verbreitung gewisser Seuchen stattfinden kann, ift eine nicht selten beobachtete Thatsache; sie hat bereits den Anlaß gegeben, den Transport der Leichen auf Eisenbahnen allgemeinen beshränkenden Vorschriften im Wege der Verständigung unter den Bundesregierungen zu unterwerfen. Es ift daher rathsam, auch nach dieser Nichtung hin durh das Geseß die Grundlagen für eine erschöpfende Negelung zu bieten. Welche Vorsichtsmaßregeln gegenüber den verschiedenen Seuchen zu beachten sein werden: Verbot der Ausstellung von Leichen in den Wohnungen oder in allgemein zugänglichen Räumen; mögli baldige Entfernung der Leichen aus der Wohnung; Anwendung desinficirender Stoffe bei der Einsargung : Verwendung fest {ließender Särge; Verbot von Leichenfeierlichkeiten im Sterbehaus; Regelung der Beförderung der Leichen zum Be- stattungsort; dics zu regeln, kann nicht Aufgabe des Gesetzes sein. Das Gesetz kann nur den Bereich der Krankheiten begrenzen, welche zu. einigen oder allen der gedachten Vorsichtsmaßregeln die Berechti- gung geben sollen. Die im Entwurf vorgesehene Auswahl der Krank- heiten steht im Einklang mit den im Jahre 1887 zwischen den Bundes- regierungen getroffenen Vereinbarungen über die Leichenbeförderung auf den Eisenbahnen.

S 21. Für ansteckende Augenkrankheiten, mit welchen der Ent- wurf im übrigen sich nicht ‘beschäftigt, weil fie stets nur in verhältniß- maßtg engen örtlichen Grenzen als gemeingefährlich erscheinen können, ist im § 21’die zwangsweise Anordnung eines Heilverfahrens für zu- lässig erklärt. age ihrer leiten Uebertragbarkeit können diese Krankheiten namentlih in Schulen und unter der ländlihen Be- völkerung zu einer bedenklichen Ausbreitung gelangen: bei Vernach- lässigung der Behandlung hinterlassen sie für die Betroffenen häufig {were Nachtheile und führen zum theil zu völliger Erblindung. Nur durch rechtzeitige ärztlihe Behandlung der Erkrankten kann dieser Gefahr mit Erfolg begegnet werden, wie die bei verschiedenen (Fpidemien gejammelten Erfahrungen gelehrt haben. Auch für die Grhaltung der Wehrkraft ist die energische Bekämpfung \olcher Krank- heiten infofern von Bedeutung, als mehrfah in den heimgesuchten Bezirken theils die Aushebung wegen der großen Zahl der mit der Krankheit behafteten Militärpflichtigen Schwierigkeiten gefunden hat, theils sogar die Aufbringung des Ersatzes durch die bei zahlreichen Wehrpflichtigen zurückgebliebenen Folgen dauernd ge- fährdet war. Auf die Bestimmung des Entwurfs is nach den Gutachten ärztliher Autoritäten um so mehr Werth zu legen, als die ansteckenden Augenkrankheiten während der lebten Jahre in einigen Theilen - des Reichsgebiets wieder in größerem Umfang aufgetreten sind. Die Durchführung des Heilzwangs sett voraus, daß den Erkrankten Gelegenheit zu unentgeltlicher ärztlicher Behandlung geboten wird; eine Beschränkung in der freien Wahl des Anztes soll damit nicht verbunden werden. Wem die Berpflichtung obliegt, für die Behandlung unselbständiger Personen (Kinder, Be- vormundete 2c.) Sorge zu tragen, wird die zuständige Behörde bei Erlaß ihrer Anordnungen festzuseßen haben.

§ 22. Die Gründe, welche dafür maßgebend gewesen sind, dem Bundesrath die Ermächtigung zum Erlaß von Borschriften für die Durchführung der vorgesehenen Schußmaßregeln beizulegen, sind bereits dargelegt. Soweit der Bundesrath von dieser Befugniß nicht Gebrauch macht, verbleibt es bei den einschlagenden landesrehtlihen Bestim- mungen ; selbstverständlich behalten leßtere nur insoweit ihre Geltung, als sie mit den Bestimmungen des neuen. Gesetzes niht in Wider- spruch stehen. i

§ 23. Nicht nur um bei einem unvermutheten Seuchenausbrudh gewisse Maßnahmen sofort in Vollzug seßen zu können, f\ondern au sür die Befriedigung der größeren Bedürfnisse, welche weiterhin im Falle einer bedrohlihen Verbreitung der Seuche entstehen, bedarf es einer vorforglihen Thätigkeit. der Gemeindebehörden, welche erhebliche Aufwendungen mit sih bringen wird. Nicht immer wird sich in den Gemeinden das Verständniß für die Nothwendigkeit folher Aufwendungen finden. Die rechtzeitige Beschaffung von Beobachtungs- und Absonderungsräumen, von Unterkunftsstätten für Kranke, Desinfectionsapparaten, Beförderungsmitteln für Kranke und Berstorbene, von Leichenräumen, Beerdigungsplätzen und dergleichen, liegt in ihrem hygienishen Werthe dem Verständniß weiter Be- völkerungskreise noh fern. Eine Vernachlässigung derartiger Aufgaben straft sih gegebenenfalls aber nicht nur an der säumigen Gemeinde, fondern kann audy weitere Kreise des Landes empfindlich treffen. Mit echt darf daher eine Einwirkung der unabhängig von engeren, ört- lichen Interessen das Gemeinwohl vertretenden Landesbehörden auf die hierher gehörige Thätigkeit der Gemeindeverwaltungen gefordert werden, In welcher Art diese Einwirkung zu üben ist, bestimmt si lediglich nah Landesrecht.

Für den Fall, daß die erwahsenden Kosten dite Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen, ist die Heranziehung eines weiteren Communalverbandes uneeläßli@: sie ist gerehtfertigt, weil das, was vorgesehen werden foll, do auch in seinem Interesse liegt. Auf welche Verbände hierbei zurüczugreifen ist, bleibt nach der Absicht des Entwurfs der Bestimmung der Landesregierungen vorbehalten.

§24. Eine Neihe der im § 1 bezeichneten Krankheiten ist, wie er- wähnt, in Deutschland selbst nicht heimish, sondern wird nur von Zeit zu Zeit aus dem Auslande eingeshleppt. Vornehmlich muß daher die Sorge darauf gerichtet sein, dur geeignete Abwehrrnaßregeln der Gefahr der Einschleppung entgegen zu treten. Hierfür follen durch die Bestimmungen des § 24 den Behörden die nöthigen Mittel an die Hand gegeben werden, und zwar sowohl für den Seeverkehr, als au für die Landgrenzen. Wenn unter Nr. 1 Waareneinfuhr- und Durchfuhrverbote für zulässig erklärt find, so kommt in Betra t, daß gegenüber dem Auslande die Ausführung folher Verbote nicht denjenigen Schwierigkeiten begegnet, welche ihre Anordnung im Inlandsverkehr Uunthunlich maht. Eine Beschränkung der Verbote auf gewisse Arten von Waaren hat der Enit- wurf nicht für rihtig gehalten. Abgesehen davon, daß fich nur im Einzelfalle nach den Verhältnissen des in Betraht kommenden Landes beurtheilen läßt, in welchem Umfang sanitäre Gründe den Grlafi solcher Verbote erheischen werden, ist eine weitgehende geseßz- liche Vollmacht au erwünscht, um nöthigenfalls für übertriebene Sperr- ali des Auslands Wiedervergeltung üben und auf diesem Wege deren 4 cseitigung herbeiführen zu können. Die Erfahrungen während der leßtjährigen Cpidemie haben dargethan, zu wie übertriebenen Maßregeln gegenüber der Einfuhr aus Deutshland man sih in manchen Lndern

hat bestimmen lassen-und wie {wer darunter der deutsche Hapndels-

i 1893.

verkehr hat leiden müssen. Sie haben auch bewiesen, wie s{wierig es ist, dur den einfachen Hinweis auf die Grenzen der wirklichen Gefahr und auf die berechtigten sanitätépolizeilichen Gesichts- punkte eine Beschränkung derartiger Anordnungen auf das ribtige Maß zu erreihen. Bei den unter Nr. 2 erwähnten Tranéêport- mitteln handelt es sih hauptsählich darum, ob sie an der Grenze einer Desinfection unterworfen oder etwa ganz zurückgewiesen werden follen; auh- Hierfür fömmen die vorber betonten internatio- nalen Beziehungen in. Betracht. Die Bestimmung unter Nr. 3 hat unter anderem den Auswandererverkehr, welcher sih durch Deutsh- land hindur bewegt, im Auge. Daß er in Seuchezeiten eine große Gefahr bilden kann und besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig mat, ist während des vorigen Jahres hervorgetreten. Einem, decartigen Verkehr gegenüber wird vor allem die Einheitlichkeit ‘der Mk regeln, welhe von den Behörden der verschiedenen, von dem Dur(- zug der Auswanderer berührten Staaten getroffen werden, schon um deshalb von Wichtigkeit, weil verhütet werden muß, daß im In- lande der Durchzug eine Stockung erleidet und daß vom Auslande her gegen die an verschiedenen Orten verschiedene Behandlung der durchzievenden Menschenmengen Vorstellungen erboben werden können. Der Erlaß näherer Vorschriften wird auch hier zweckmäßig dem Bundeërath vorbehalten, zumal es sich zumeist um technishêè Einzel- fragen über die Modalitäten der Zulassung, der Unterbringung, der Versorgung und der Beaufsichtigung der Leute bandelt inzel- fragen, die je nah den Wegen,* auf welchen sich der Durhzug voll- zieht, der Art und Herkunft der Wanderer und dem Bestimmungs- hafen, in welchem die Einschiffung erfolgen foll, zu einer verschiedenen Hegelung führen können. S-weit der Bundesrath nähere Vorschriften nicht erlassen hat, sind die nah Landeéreht zuständigen Behörden zu einem selbständigen Vorgehen ermächtigt. 7 ; __Die Bestimmungen im § 24 Absatz 1 bilden zugleich die gesetz- lihe Grundlage. für die Regelung der gesundbeitsyolizeilichen Ueberwahung der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe, worüber gegenwärtig auf Grund einer Verständigung unter den Regierungen der Bundes - Seestaaten einheitliche Vorschriften in Geltung sind. Wenn der Bundeêërath nach dieser Nichtung hin von der im Absatz 2 ihm ertheilten Vollmaht Gebrauch macht, wird sich Gelegenheit bieten, die jeßigen Vorschriften einer zwecentsprehenden Umgestaltung zu unterwerfen und dabei den in neuester Zeit laut gewordenen Wünschen der Interessenten wegen Er- leihterung der Controle Rechnung zu tragen, soweit dies mit den Anforderungèn der Gesundheitspflege vereinbar erscheint. Im S{hluß- saß ist die Ausdehnung der zu erlassenden Vorschriften auf den See- verkehr zwischen dartsdben Hâfen vorgesehen : sie entspricht der bereits jeßt bestehenden und bewährten Uebung, daß die bestimmungsmäßige Controle. der Seeschiffe auch auf die aus verseudten deutschen Häfen kommenden Schiffe Anwendung zu - finden hat. Dies rechtfertigt sih um deëwillen, weil es für die Gefahr der Seuchen- vershleppung keinen Unterschied macht, ob der versecucbte Hafen im Auslande oder im Inlande liegt; überdies würde etne verschiedenartige Behandlung den Sanitätsdienst in den Häfen wesentli erschweren. Die Beibehaltung des geltenden Verfahrens für die Zukunft sicher zu stellen und Eingriffe der örtlichen Behörden, zu- denen die Vorsthriften im § 15 Nr. 2 Anlaß geben könnten, auszusließen, ift der Zweck der am Schlusse des § 24 gegebenen Bestimmuna. 0B S 29. Dié vom Bundesrath auf Grund des § 24 zu erlafenden Vorschriften befinden sich ihrem 2Zweck entsvreend nicht in fort- dauernder Anwendung, sondern werden nur nah Bedarf bald an der einen, bald an einer anderen Grenzstrecke in Vollzug zu feyzen sein. Die Entscheidung darüber, wann und in welchem Umfange dies im Einzelfalle geschen soll, ist im Entwurf als Regel dem Reichskanzler zugewtesen. Er if vermöge der ihm aus dem Auslande zugehenden amtlichen Berichte an! shneUsten und am zuverlässiasten über den Gefund- heitszustand im Auslande unterrichtet und daher auch zur Beurtheilung der von dorther drohenden Gefahr am sichersten im stande. Ueberdies hat es eine wirthshaftlihe und politisde Bedeutung, daß die Maß- regeln für die ganze Erstreckung der deutschen Grenze, namentli aber für die Küste und die einander nabcliegenden, aber verschiedener Landes- hoheit unterstellten Hafenpläße zu dem gleichen Zeitpunkte verhängt und wieder aufgeboben werden. Als im vorigen Jahre cin ent- sprehender Schuß für die deutschen Hafenpläße zwar unter Ver- mittelung des Reichskanzlers, aber do durch cinen Act der ctnzelnen Landesberwaltungen hergestellt wurde, zeigte fich alsbald, daß dies nicht ausreiht, um den vorher angedeuteten Rücksichten vollständig gerecht zu werden. 4 „Indessen empfiehlt es si, für besondere Verbältniffe, weléhe zunachst nur cin beshränktes Grenzgebiet als bedroht ers{einen laffen auch der Landesverwaltung die Befugniß einzuräumen, für einzelne Grenzstrecken die zulässigen Maßnahmen in Kraft zu setzen. Im Hin blik auf die Bedeutung: eines folchen Schrittes für unsere Bezichungen zum Auslande soll das Vorgehen der Landesverwaltung von etter Verständigung mit dem Reichskanzler abhängig bleiben. or F 26. Insoweit den deutschen Hafenkonsulaten im Auslande die Ausstellung von Gesundheitspässen obliegt, erfolgt sie nach einbeiît- lichen Bestimmungen und în gleihmäßiger Form auf Grund ciner darüber erlassenen Anweisung des Reichskanzlert. Für die Ausstellung von Gesundheitspäfsen durch inländische Behörden fehlt es dagegen an einheitlißen Vorschriften. Dieser Mangel hat gelêgentlih der vorjährigen Cholera-Epidemie zu Unzuträglihfkeiten geführt, in sofern nicht nur in? der Form und dem Inhalt der tin den ein zelnen Hafenpläßen ausgestcllken Pässe eine Verschiedenheit zu Tage trat fondern auch erhebliche Abroeichungen hinsihtlih der Zeit wahrnebm- bar waren, innerhalb welcher nah dem Erlöschen der Krankheit mit der Abgabe reiner Gesundheitspässe wieder begonnen wurde. Daraus können Bevorzugungen und Benahtheiligungen einzelner Hafenpläte gegenüber anderen entstehen und im Auslande über die Tragweite der Passe Zweifel angeregt werden, welche dîe Autorität der inländischen Behörden beeinträchtigen. Es soll daber dur S 26 dem Bundesrath die Ermächtigung zum Erlaß einheitliher Vorschriften über die Aus- \tellung der Gesundheitspässe scitens der deutschen Hafenbehördèn bet- gelegt werden. : i y ._ F 27. Im § 27 ift der höheren Verwaltungöbebörde die Be- fugniß eingeräumt, für einzelne Grenzgebiete, welt vom Einbru@he einer ansteckenden Krankheit aus dem Auslande zunähft und erfist be» droht sind, folhe Veranstaltungen zu verbieten, welhe zu einem Uebertritt größerer Menschenmengen über die Grenze Veranlassung geben Tönnten. Der *Wortlaut lehnt ch{ an die Bestimmung im F 15 Nr. 2a an, geht jedo insofern weiter, als die bezeihnettèn An- ordnungen- niht nur zum Schuße gegen die im & 15 Nr. 1 auf: zezählten Krankheiten, sondern gogen alle ansteFenden Krank- eiten im Sinne des § 1 für zulässig erklärt find. Da die gefund- heits8polizeiliche Beaufsichtigung der Bevölkerung jenseits unserer Grenzen im allgemeinen niht auf der Hbhe der inländischen ‘Ein- richtungen stehen Selle so erscheint diefe Erweiterung der ‘den Be- hörden gegebenen Vollmacht wobl berechtigt. G

l: G 4) Ents{hädigungen.

28. Daß für den dur polizeili angevtdnete Deäin fectionèn verursahten Schaden voller Ersaß geleistet werde, entspricht Wi t ‘nir einer Forderung der Billigkeit, Fondern f auch insofern von exbeblier Bedeutung, als die sichere Aussi@lt auf Enkshädigung für die Be- troffenen den Anreiz, inficirte oder infectionsverdä@tige eia

y | eit der Desinfection zu entziehen, abs{wäGhen, mitbin dr Gefahr, daß