1893 / 32 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

i ; ¿ G á # Î .

inficirte Gegenstände ungereinigt in den Verkehr kommen und den | unwiderlegliche Nahweis geführt, daß an Orten, welche zweckmäßige, | mittelbaren Eingreifens des Reichskanzlers oder eines Reichscommissars fehlt, welches im Inlande und Auslande fast als eine selbst- | Person, sondern au andere gefährdet, wie dies beispielsweise ein- Zur Arbeiterbewegun Kranfkheitsftoff weiter verbreiten, entgegenwirken wird. Unter „Gegen- | den Anforderungen der Gefundheitspflege genügende Einrichtungen der auertoun, Pia Ü i ; : ; verständliche Ergänzung der administrativen Organe gilt. Für | treten kann, wenn ein bei der Behandlung eines Kranken benußtes ber di i E * it i itesten S de b liche Sache zu | angegebenen Art geschaffen haben, gewisse Krankheiten, wie beispiels- Die Nothwendigkeit wird sich auf dem hier fraglihen Gebiete : ; ; \ j ¿ti F: i ; e R 2 Ueber die zahlreichen Bergarbeitervers ammlungen, stand* ist im weitesten Sinne jede bewegliche oder unbewegliche Sache z g l , e D) Ó C I , s die Reichsverwaltung is es um so wichtiger, sich auf die | Instrument ohne vorherige Desinfection zu gleihem Zweck weiter di ; 7E Vot f verstehen; insbesondere sollen auh die an Wohnungen und sonstigen | weise der Darmtyphus, einen wesentlichen Rückgang erleiden und voraussihtlich nur in seltenen Fällen er eben, nächdem auf Grund eines J Autorität einer hoh angesehenen Vertretung von Wissenschaft und | verwendet wird. Wo die polizeilihe Anordnung einer Desinfection le gestern im. westfälischen, Revier stattfinden sollten, liegen Räumen durch die Desinfection verursahten Beschädigungen unter die Be- hr theil nahezu verschwinden, und daß diefe Orte au von den ge- | Reichsgeseßes für diefe Maßregeln einheitliche Verhaltungsmaßregeln raxis stüßen zu können, als sie unter Umständen in die Lage | die Vorausseßung für die Straffälligkeit bildet, macht es keinen Unter- | Inauere Nachrichten noh niht vor. Nur aus Essen meldet stimmung des Gefetes fallen, Die Ersaßpflicht beschränkt sih auf | fährlihen Seuchen, insbesondere von der Cholera, nur noch in geringem | aufgestellt sind. Gleichwohl ist eine dahin zielende Ermächtigung wenigstens. ; E wird, zwischen den abweihenden Anschauungen der Landes- | schied, ob die orie eine allgemeine oder nur auf einen be- | ein Telegramm des „D. B. H.“, die gestrige, von etwa den Schaden, der infolge einer geseplic) gebotenen Desinfection ent- | Umfang heimgesuht werden, wenngleich dieselben Krankheiten dort | für die fünf gefährlichsten Seuchen nicht ganz zu entbehren, da in Aus- E Medizinalbehörden den Ausgleih herbeiführen zu müssen. Für die | stimmten Einzelfall berehnet war. 190 Personen besuchte Bergarbeiterversammlung habe sih den steht, und zwar auf den daraus sich ergebenden-unmittelbaren Schaden. | früher in s{chweren Epidemien Mignon , waren, Solche Er- | nahmefällen die wirksame Bekämpfung einer Seuche wohl dazu [F Bevölkerung liegt in einem solchen Organ, das nicht einseitig zu- Es fönnen Fälle vorkommen, in welchen selbst bei wissentlihem | am 2. Februar c. in Bochum (vgl. Nr. 30 d. Bl.) gefaßten Auch das fcleb, pee die Abwehr und Unterdrüung der Vieh- | fahrungen legen der Medizinalverwaltung die Pflicht auf, den be- zwingen kann, die Beaufsichtigung und unter Umständen felbst die [F sazmengeseyt sein kann, das dem Einflusse einzelner Verwaltungs- | Verstoße gegen die obigen Vorschriften die Verhängung einer Frei- Beschlüffen angeschlossen. Verschiedene Redner traten lebhaft seuchen, bâlt die öffentliche Ersaßpflicht in diesen Grenzen. In der That | zeichneten Anlagen fortgeseßt eine [oralGrige Ueberwachung zu theil | Leitung der für benachbarte Bezirke verschiedener Bundesstaaten zu E stellen entzogen is und etwaigen überspannten Anforderungen heitsstrafe außer Verhältniß zu der Schwere der eaen Geseges- für 07 datctichen Ber A E würde eine weitere Ausdehnung der Entschädigungspflicht weder | werden zu lassen, etwaige Mängel aufzudecken und für rehtzeitige Ab- | treffenden Maßregeln in eine Hand zu legen. Insbesondere wird dies der Wissenschaft wie der Verwaltung gleich unabhängig gegenüber- | verlezung stehen würte. Im Absay 2 ist daher für den Fall mil- Der Verein Lei 2 Buch En R ilfen ist, wi zercchtfertigt, noch auch durchführbar sein. Den mittelbaren | stellung Sorge zu tragen. : i / der Fall sein, wenn es sich um die Ueberwachung des Schiffahrts- s steht, die beste, aber auh die nothwendige Gewähr dafür, daß | dernder Umstände die Auferlegung einer Geldstrafe für zulässig erklärt Ch SE T E U ergehi sen ist, uwe dem Schädigungen,, welche aus einer Desinfection für den Eigen- In erster Linie kommen für den Entwurf die größeren, ganze | verkehrs auf Wasserläufen, welche die Gebiete verschiedener Bundes- auf Grund des neuen Gesetzes nur Aggemelene Pflichten ihr auferlegt § 44. Der § 44 gewährt in den Nummern 1 bis 3 Len pfer N C fi e ge Ner en wird, von dem Polizeiamt in Leipzi thümer der betroffenen Gegenstände sich ergeben können, stehen | Ortschaften versorgenden Wasserleitungen in Betra t. Aber auch | staaten berühren, handelt. Die im vorigen Jahre nach dieser Rich- werden sollen. Je weniger es mögli ist, diese Pflichten in allen derlichen Strafschuß für gewisse im Gesetz selbst gegebene Nor, dtifoe ae ra c oes gen worden. Dem Verein ist manche Nachtheile glei, diè durch sonstige, aus dem neuen Geseß sih | kleinere Anlagen für Wasserverforgung, welche nur für Theile einer | tung hin von Seiten des Reichs für die Stromgebiete der Elbe und Einzelheiten und für alle Verhältnisse dur das Gesetz selbst festzu- | schriften. Demgemäß sind hier für die Verlegung der S-ceigepflicht S0 2A worden, et s Berbindung mit dem ehemaligen ergebende Anordnungen einzelnen Besißern und Gewerbetreibenden wie | Ortschaft oder für einzelne Grundstückscomplere bestimmt sind, sollen | des Rheins geschaffenen Einrichtungen würden nicht mit folcher legen, um so mehr ist es geboten, ein Organ zu besitzen, welches ver- (§S§ 1 bis 5), sowie der durch § 7 begründeten Verpflihtung ut St 4 Du -reziarth uhdruergehilfen zu lôsen und sein au weiteren Kreisen erwahsen müssen; in dem Interesse, welhes | der Ueberwachung bedürfen. Unter besonderen Umständen kann fogar Schnelligkeit Haben in Wirksamkeit treten und nicht so regelmäßig möge seiner Autorität für den ganzen Umfang des Reichs die Durch- | Geroährung des Zutritts und zur Äuskunsftertheilun egenüber dem a x n V E E Preeicns E, Ä 5 jedermann an der Wahrung des gemeinen Wohles hat, werden viele zeitweilig die Ueberwahung aller Brunnen eines Ortes oder Ort- | und kräftig haben arbeiten können, wenn nicht durh die Ab- führung des Gesetzes in gleihmäßige und vorsihtige Bahnen weisen | beamteten Arzt entsprehende Vorschriften getroffen p Das Strafmaß ero beit C AE ge ; e FIELLNET rlé s-Zeitung“ in der An- Nadtheile, die er dur dessen Wahrung im Einzelfalle erleidet, ihre | [haftstheiles geboten sein, soweit diese dem allgemeinen Gebrauch ordnung von Reichscommissaren die gleiGmäßige Organisation und die hilft. Man e, sih nicht verhehlen, daß in Seuchenzeiten auf | ist dem § 65 des Viehseuchengesetzes welcher von ähnlichen Uebec: rat Gu öpferstrikes Ou rflärung zu, in der einer Ausgleichung finden. Aber auch abgesehen hiervon, würden Mag dienen. Andererseits hat der Entwurf nur diejenigen Anlagen im | übeteinstimmende Thätigkeit aller betheiligten Behörden erleichtert und | Grund des neuen Geseßes an den einzelnen wie auch an die Ge- | tretungen handelt entlehnt. Unter Nr. 4 sind hier endli noch dîe | vines er (Itlhel E eangegen ugen e A E die Herstellung keiten, welden die zuverlässige Shäßung derartiger Schädigungen erfah- | Auge, welche die Versorgung mit Trink- und Wirthschaftswasser be- verbürgt worden wäre. Vor allem hat, auch nah dem Zeugniß der | meinden Anforderungen gestellt werden können, welhe von den Be- Zuwiderhandlungen gegen die auf - Grund des 6 1a ex- dal i “SuR Ee ohne Ton, gEe rbeit bean pruche und rungsmäßig begegnet, und die Höhe der Shadensersaßansprüche mit ihrer | wirken; Wasserleitungen, die ausshließlich gewerblichen Zwecken oder | betheiligten Landesregierungen in dem Stromgebiet der Elbe, iw theiligten nicht immer als eine bequeme Last empfunden und gern | Îassenen Anordnungen erwähnt. Nach 8 13.) kahn s s ständi au L T Lohntarif glei 1alg ange]eßt sei. . Die aus- ünabschbären Verzweigung einer)eits den Behörden unerfüllbare Auf- | Zwecken der Landeëcultur dienen, ie nicht hierher. welchem zahlreiche, kleine, aber viel befahrene Wasserwege die ver- E getragen werden. Ihre Nothwendigkeit muß dur eine über alle Ein- wissen Voraussezungen eine Meldepflicht für utetfenke Dersctión M it E i Caen nur hre Löhnung nah dem Tarif ; gaben, andererseits den ersaßpflihtigen Verbänden unershwingliche „Bei den Anlagen zur Beseitigung der Abfallstoffe handelt schiedenen Staatsgebiete durhschneiden, die Einsetzung eines Neichs- t wendung erhabene Autorität gedeckt sein. geführt werden. Die wissentlihe Verleßung einer solchen Anordnung Peest h T1 t Oas en über den Verdienst bei dem Töpfermeister Opfer auferlegen. ° es sich sowohl um die Abfuhr und Ablagerung der Hausabfälle, als commissars mit einem starken, nur den Zwecken der Seuchenbekämpfung; s Auch dem Auslande gegenüber wird die Bedeutung dieses Beiraths | würde an ih unter die schon erwäbuie Vorschrift des Straf- d A E Roi achen nicht entsprechen. (Vgl. Nr. 27 u. flgd. d. BL) § 29, In gleicher Weise, wie dies im § 58 des Viehseuchen- | au um die Wegschaffung der Fâcalien. Für beide Arten | dienenden, gleihmäßig geshulten ärztlihen Personal sih als noth- niht untershäßgt werden dürfen. Wenn es darauf ankommt, über- gefeßbuhs fallen. Die dort angedrohte Strafe erscheint jedoch für | ti ees E meldet ein Telegramm des „D. B. H.* vom heu- gesetzes geschehen ist, überweist der Entwurf die nähere Negelung der | von (Finrihtungen wird die Beaufsichtigung nicht lediglih dann wendig und segensreich erwiesen. Aehnliche örtliche Beziehungen können : triebenen, den Verkehr in ungerechtfertigter Weise ershwerenden Ab- | die hier in Nede stehenden Fälle als zu hart Golde niler: Ea vis eine tumultuarische Bersammlung von Ar- Entschädigungsverpflihtung der Landesgeseßgebung, und zwar sowohl | gefordert, wenn die Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln her- bei einem Seuchenausbruch auch für andere Theile des Reichs ernstlich. 7 syerrmaßregeln entgegenzutreten, bedarf der Reichskanzler einer handlungen können füglih niht \{werer beurtheilt werden als die crtolen dur den Polizeicommissar aufgelöst worden ist. binsichtlich der Frage, wem die Ersaßpflicht obliegen soll, als au | gestellt sind oder von einem öffentlichen Verbande (Gemeinde 2c.) | in Betracht kommen. j 4 Autorität, auf die er sih berufen kann, deren Mnfeen nicht | Fälle einer Verlegung der im Gesetz selbst aufgestellten Anzeige- binsihtlih des Verfahrens, in welhem die Ermittelung des | betrieben werden; es genügt vielmehr, daß sie dem allgemeinen Ge- 41. Die im § 41 angeordnete \{chleunige Benachrichtigung des bestreitbar ist. In dieser - Beziehung haben während der pflicht. Auf diesen Erwägungen beruht die “Mtrinalune diefes Handel und Gewerb Schadons zu erfolgen hat. Diese Fragen stehen mit der | brauch dienen, also nicht - ausshließlich von bestimmten Einzelwirth- | Kaiserlichen Gesundheitsamts ist erforderlih, um die Neichsverwal- j vorjährigen Epidemie die Gutachten der Choleracommission, Falles in den L 44, welcher int Ge ensaßz E A 45 : rbe. i Verwaltungsorganisaton der Einzelstaaten in so engem Zusammen- | schaften benußt werden. Die näheren Bestimmungen über die Aus- tung über den Ausbruch der daselbs genannten Seuchen und über ihre über die Gefahr der Vershleppung der Cholera dur | eine nicht nur subsidiäre Strafandrohung entbält Die D Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks hange, daß es sich nicht empfehlen würde, von Seiten | übung der Aufsicht, sowie darüber, ob sie besonderen Beamten über- | jeweilige Verbreitung innerhalb des Reichs unterrichtet zu halten. Sie Waarentransporte und über ähnlihe Fragen schäßbare Dienste leßzung der Meldepflicht für zureisende Personen foll hiernah immer an der Nuhr und in Oberschlesien. des Neichs darüber einheitlihe Vorschriften zu erlassen. Auch die | tragen oder an bestehende Verwaltungéeinrihtungen angeschlossen | bedarf dessen nicht nur, damit die etwa von seiten des Neichs zu treffenden eleistet. Daß das Reich über ein solhes Organ verfügte, ist der | nur auf Grund des 8 44 dieses Gesetzes und nicht auf Grund des An der Ruhr sind am 4. d. M. gestellt 10 556, nit rechtzeitig Frage, in welcher P der Entschädigungsanspruch verjähren foll, | werden foll, wird Sache der Landesverwaltung bleiben. Anordnungen in die Wege geleitet, oder damit regelmäßige Veröffent- | irkung seiner Vorstellungen nicht selten zu statten gekommen. | Strafgeseßbuchs zur Strafe gezogen werden : | gestellt keine Wagen. : M greift so tief in das bürgerliche Recht ein, daß kein zwingender Grund | Wenn die Aufsicht ihren Zweck erfüllen foll, ist es unerläßlich, | lichungen zum Zweck der Aufklärung der Bevölkerung und zur Ver- Immerhin war die Commission znnächst dem Auslande nicht bekannt, S 45. Im § 45 endlich ist die Strafe für afle Verletzungen der In Oberschlesien find am 3. d. M gestellt 4723, nicht vorliegt, in diesem Geseg ihretwegen das Landesrecht aus- | ein bestimmtes Gemeinwesen zu bezeihnen, ‘welches zur Abstellung hütung übertriebener und beunruhigender Gerüchte veranlaßt werden : feine dauernde Bildung und eben deshalb ohne ihre eigene Schuld auf Grund des neuen Gesetzes ergehenden polizeilichen Alorvnunaen rechtzeitig gestellt feine Wagen. zushließen. Nur nah einer Richtung hin erscheint eine reichs- gefundheitsgefährliher Mängel gezwungen werden kann. Der Entwurf können. Sie ist vielmehr auch jedesmal, wenn innerhalb des Neichs nicht von dem ganzen Ansehen getragen, wie es im Interesse des zur Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten vorgesehen soweit E, eseßlihe Regelung als geboten. Um den Entschädigungéanspruch | legt den Gemeiden die Verpflichtung auf, für die Abhilfe Sorge zu ein Seuchenausbruh die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf fich | Schutzes von Handel und Verkehr dem Auslande gegenüber zu | sie sich nicht als wissentliche Verleßungen “varfiellan und Zwangs-Versteigerungen. f alle Fälle sicherzustellen, bedarf es nämlih der Be- | tragen, und demgemäßauch Einri tungen für die Wasserversorgung und die | zieht, in der Lage, auf die von den Vertretern auswärtiger Negie- j wünschen gewesen wäre. Die Denkschrift über die leßte Cholera- | demgemäß unter das Strafgeseßbuch fallen. Der subsidiäre Charakter Beim Königlichen Amtsgericht T zeihnung eines Verpflichteten, an welchen der Geschädigte sih mit Fortschaffung der Abfallstoffe herzuslellen, wenn solche im Interesse der | rungen gestellten Anfragen Auskunft geben zu müssen. Je rascher und Epidemie bat dargelegt, wie oft und wie lange die Bemühungen des | der Strafvorschrift ergiebt ih aus den eingeschalteten Worten „sofern | 4. Februar die nachbezeichneten Grundstückte zur feiner Forderung halten kann, so lange eine landesrechtlihe Vestim- | öffentlihen Gesundheit für erforderlich zu erachten L Es handelt sih | je vollständiger sie dies zu thun vermag, um so mehr wird sie den i Auswärtigen Amts gegenüber den durch Grundsäße der Wissenschaft | niht nah den bestehenden geseßlichen Bestimmungen eine höhere | Rathenowerstr. 72 und Stephanfstr. 15 b, mung hierüber nicht besteht. Zu diesem Behufe is im Entwurf, ent- | hier stets um Angelegenheiten, welche ihrem Wesen nah zu den Auf- | am internationalen Verkehr betheiligten deutshen Interessen } und Erfahrung nicht gerehtfertigten, aber für die deutshe Ausfuhr | Strafe verwirkt t s H : e Karl Armann und Friedr. Pietshmann sprehend den dem § 23 zu Grunde liegenden Gesichtspunkten, den gaben der Gemeindeverwaltung gehören, wie denn auch derartige Ein- | zu dienen vermögen. Inwieweit noch weitere Mitheilungen über den ; mit harten Erschwerungen verbundenen Abwehrmaßregeln fremder § 46. Der Zeitpunkt, mit welchen das Gejet in Kraft treten | hörig; Nußungswerth 12775 .(, Mindestget Gemeinden die Ersaßpflicht auferlegt, zugleih aber den Landesregie- rihtungen in der Regel von der Gemeinde betrieben, oder doch ihrer | Verlauf der Seuchen für das Gesundheitéamt oder für die Neichs- Wi Staaten vergeblich geblieben sind. Erfolgreicher wird es voraussicht- | soll, muß so weit hinausgerückt werden daß zuvor die zur Ausführung Meistgebot von 212 000 wurde der Kaufmann Mid rungen die Ermächtigung ertheilt, im Verwaltungswege die Verpflich- Aufsicht und Einwirkung unterstellt sind. Daß auf Grund dieser | verwaltung überhaupt von M sein werden, hängt von den be- 4 lih handeln können, wenn ihm eine Autorität von bleibender und un- unbedingt erförderlichen Anordnungen getroffen werden fönnen. | Großbeerenstr. 4, Ersteher. Pallaësftr. 16 tung auf einen weiteren Communalverband zu übertragen, falls dies, | Bestimmunz unter Umständen einer Gemeinde s{werwiegende An- sonderen Zeitverhältnissen ab. Allgemeine Vorschriften hierüber in | bedingt anerkannter Bedeutung zur Seite steht. i Hauptsächlich wird es dabei auf die Vorbereitungen für die Durch- Adolf Steuer gehörig ; Fläche 8,96 a, Mi sei es wegen Leiskungéunfähigkeit einer Gemeinde als erforderlich, oder forderungen auferlegt werden können, ist niht verkannt worden. Der | das Geseß aufzunehmen, erscheint nicht zweckmäßig, die Entscheidung Aus diesen Erwägungen sieht der § 42 die Bildung des führung der Anzeigevflißt und auf den Erlaß ‘der nöthigen An- | für das Meistgebot von 243 100 .% wurde aus sonstigen Gründen als billig sih erweisen sollte. Schuß der Gemeinden gegen eine etwaige Ueberlastung läßt sich aber | wird dem Bundesrath zu überlassen sein. Reichs-Gesundheitsraths vor. Nach der Absicht des Ent- | wei ungen für die Ermittelung der Seuchen ankommen. Éin Zeit- Busse, Leipzigerstr. 42, Ersteber. § 30. Im § 30 sind nähere Vorschriften über den Umfang der nicht dur eine bestimmtere Fassung des Gesetzes erreichen, - sondern | §42. Wenn die Neichsverwaltung den auf dem Gebiete des Ge- wurfs foll decselbe mit dem Gesundheitsamt in enge, organische | raum von dkei Monaten dürfte hierfür genügen Auf den Erlaß / e E Entschädigung gegeben, um übertriebenen Forderungen vorzubeugen nur durh die Vorsorge für ein sachgemäßes Verfahren bei sundheitówesens vermöge des neuen Gesetzes ihr erwachsenden Aufgaben: \ Verbindung gebraht werden. Der Borsiß wird regelmäßig dem ] der dur die 88 22, 24 und 26 der Beschlußnahme des Bundesraths Berlin, 4. Februar. (Wocenberi und die Feststellung des Entschädigungébetrags zu erleihtern und zu | der Prüfung und Feststellung der erhobenen Anforderungen, ein Ver- | gerecht werden soll, so wird sie der Mitwirkung einer aus hervor- Director dieser Behörde zufallen müssen; die außerordentlichen Mit- vorbehaltenen Borschriften braucht niht gewartet zu werden : folange Stärkefabrifate und Hülsen frücbte von Y beschleunigen. Daß die aus der Infection eines Gegenstandes her- | fahren, in welchem die Gemeindeverwaltung volles Gehör findet und | ragenden wissenschaftlihen Autoritäten und aus den erfahrensten Be- zlieder und die ständige Commission für Bearbeitung des deutschen | der Bundesrath von der ihm ertheilten Ermächtigung noch nicht Ge- Ia. Kartoffelmebl 191—%0 4, Ia ‘Karto elt zuleitende Werthverminderung bei der Werthéermittelung niht in | die Entscheidung nah O der gesammten, durch die Frage bé- | amten der Landes-Medizinalverwaltungen zusamztmnengeseßten, alfo die Arzneibuchs sollen in dem Reichs-Gesundheitsrath aufgehen. Als Mit- brauch gemacht hat, bewendet es bei den geltenden landesrehtlihen | Ila. Kartoffelstärke und -Mehl 162—-18 t, Abzug zu bringen ist, entspriht dem nah § 59 des Viehseuhen- | rührten Interessez, nicht aber lediglih nah medizinalvolizeilihen Ge- Wissenschaft und die Praxis in deren sichersten Ergebnissen vertreten- glieder sind die ersten Fachgelehrten aus den verschiedenen, in das | Bestimmungen. ; Frachtparität Berlin 10,20 c Fránfiurtei gescßes für die Ermittelung des Schadens maßgebenden Gkundfag. sichtspunkten gefällt wird. Das Reichsgeseß soll den Staats- den Versammlung nicht entrathen können. Das Kaiserliche Gesund- Gesundheitswesen einschlagenden Zweigen der Wissenschaft, hervor- Was endlich das Verhältniß des neuen Gesetzes zu dem zur Zeit | nah Werkmeister's Bericht franco Fabrik § 31. Im § 31 ist zur Vereinfahung des Verfahrens bestimmt, behörden nur die Möglichkeit eröffnen, die Gemeinden ‘zur Er- | heitsamt wird in seinec jeßigen Organisation der Reichsverwaltung ragende Vertreter der in Betracht kommenden Gebiete der eltenden Necht anlangt, fo fo! s der Reichsgesetßaebu; 1 221-93 1 «Svruiv 24 4 : D : al / Uml1 VC ] C OgHAgtent g gt, | nmtk aus der Neichsgeseßzgebung, al 22040 A, Cap. - Syrup 234—24 an wen die Entschädigung mit der Wirkung der Befreiung des Ver- füllung ihrer sanitätépolizeilihen Aufgaben A 3

I too 6 n 0 g 0 » n F » "Pg di a tf B os A3 16 a) D, 04 a J ï E Y io » A vai A s ee 02A * A ar R wr Ren von allen weiteren Verbinbbteiten aciablt werben tau VandeS G etebund Bat aw Au Train E Ga lkt ps diese Unterstüßung nur in unvollkommenem Maße zu gewähren ver Technik (Bauwesen, chemische Industrie, Nahrungsmittelinduftrie), | gesehen von den wenigen hier einschlagenden Vorschriften der Gewerbe- | 25 A Kartoffelzucker gelber 224—93 } j on aile ette Der vInDr z / U SgeleBge ( : gel, / es ( 6

mögen. Die Art seiner Aufgaben und die beschränkte Zahl seiner sowie höhere Verwaltungsbeamte in Aussicht genommen. ordnung, nur das Impfgeseß vom 8. April 1874 in Fr Beide | -Coule 36—7 e L wie dies auch im § 60 des Viehfeuchengesezes geschehen ist. Die | Verfahren Plaß greift, welches den vorher angedeuteten Gesichtspunkten | ordentlichen Mitglieder bringen es mit ss, daß ihm nicht immer auf Indem die Auswahl der Mitglieder der Beschlußfassung Geseke bleiben Unbertir A D p Lon L L otEfaa 3 ua Sa M Ta. Zl T Coulem Vermeidung weitläufiger Ecmittelungen über die Person des WMrech- genügt; die Gesammtheit der communalen Interessen gegen einen zu | den hier in Betracht kommenden wissen aftlichen Gebieten die ersten des Bundesraths vorbehalten ist, wird Gewähr dafür gegeben, daß die | des Impfgeseßzes erwähnten landesrehtlichen Bestimmungen über | Weßzenstärke (kleinst.) 34—35 4, Weiz tigten liegt im Interesse der mit den Seuchenangelegenheiten Nes starken Druck vom Standpunkt der fanitätäpolizeilihen Vorsorge | Kräfte zu Gebote stehen können; es wird genügen, darauf hinzuweisen, nteressen der Bundesstaaten sowie aller Verwaltungszweige und Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pokenepidemie Im | Hallesche und Schlesishe 41—42 und in Seuchenzeiten meist überlasteten Behörden. Die rasche Ded ung | sicherzustellen, kann niht die Aufgabe des Seucheng@Äetzes sein. daß ein großer Theil seiner Thätigkeit außerhalb des medizinischen Lebenskreise ihre Berücksichtigung finden. übrigen werden §iejenigen Vorschriften der Landesgeseßzgebung, welche 49 M do. (Stüdcken) 46—47 M “9 » 22 L E, des Sghadens wird andererseits in der weit überwiegenden Zahl der 8 35. Daß es geboten ist, bei der Ausführung des neuen Geseßes | Gebiets liegt, und daß von den sechs vorhandenen Mitgliedern nur j , Wird hiernah auch die Zahl der Mitglieder recht beträchtlih |- fi auf die Bekämpfung der unter das neue Gesey fallenden Krank- | stärke 30. nom., Victoria-Erbiex 18-59 «, Kocberbiea 10050 a Fâlle mehr im Interesse der Betheiligten liegen, als eine unanfeht- | aus\{ließlih beamtete Aerzte zu verwenden, bedarf einer weiteren | drei die, medizinishen Fächer vertreten. Dieser Mangel is nah “u sein, so ist deshalb doch eine bedenkliche Erschwerung der Thätigkeit | heiten beziehen, außer Kraft gesett, soweit sie mit diesem Gesetz oder grüne Erbsen -20 4 Fullererblen 14345 A K rug aber vielfach auch langwierige Ermittelung des Forderungs- | Begründung nicht. Die im § 35 Absaß 1 gegebene Be- | anderen Richtungen hin auch schon bisher empfunden worden. Eine H des neuen Drgans niht zu besorgen. Denn zur Vereinigung aller | mit den auf Grund desselben vom Bundesrath erlassenen Vorschriften | 24—2 .%, Linsen, große berechtigten. griffsbestimmung steht, ebenso wie die Bestimmung des Absaß 2 | Abhil e wurde darin gesucht, daß eine Reihe von Fachmännern und i Mitglieder wird nur in Ausnahmefällen Veranlassung gegeben sein; | unvereinbar sind. Für alle anderen Krankheiten bewendet es nah |. kleine 20—32 , gel § 32. Im § 32 sind die Fälle behgndelt, in welchen für gewisse | über die auéhilfsweise Verwendung nicht beamteter Aerzte, mit den höheren Landesbeamten, welche je nah Bedarf zu den Berathungen % an Aussicht genommen ist, innerhalb des Neichs-Gesundheitsraths | wie vor bei dem Landesrecht. 7! Mais loco 13431 i Gegenstände eine Ertschädigung überhaupt niht gewährt werden entsprehenden Vorschriften im § 2 Absatz 3 des Biehseuchengesctes | über einzelne wichtigere Fragen berangezogen werden konnten, dem s Ausshüsse für einzelne _ Vweige des Gesundheitswesens zu bis 154 M, inländische weif soll. Auch bier ist das Viehseuchengeseß im ‘§ 61 leitend gewesen. | im Einklang. Gesundheitsamt als außerordentliche Mitglieder beigegeben wurde. i bilden, welhe nah Bedarf entweder cinzeln oder mehrere gemein- 20—-22 A, ungarisde B; Bei Gegenständen, welhe dem Reich, den Einzelstaaten oder einer S 96. Daß die Anordnung und Leitung der Seuchenbekämpfung Neuerdings mußte außerdem für die Bearbeitung der auf das deutsche / aftli in Berathung treten. Muß sahgemäß die Hauptaufgabe Bobnen 13—14 4, communalen Körperschaft (Gemeinde, Gutsbezirk, Kreis- oder | den Landesbehörden überwiesen wird, liegt in den verfassungsmäßigen | Arzneibuch bezüglichen Fragen eine ständige Commission ins Leben pt s des Neichs-Gesundheitsraths 0 4 dor Unterstüßung der Meichs8- Statistik d Volkswirt t Leinfuhen 16—17 „46, V Provinzialverband 2c.) gehören (Nr. 1), liegt entweder zu einer Beziehungen zwischen dem Reih und den Bundesstaaten begründet. | rufen werden. Durch die Berufung vorübergehender Commissionen suchte verwaltung bei der Grfüllung der ihr zufallenden Aufgaben bestehen, An olkswirthschaft. Napskuchen 14—15 . Schadloëhaltung ein Bedürfniß überhaupt nicht vor, oder es | Der Reichsverwaltung it in den weiteren Bestimmungen nur ein be- | man endlih dort sih zu behelfen, wo diese Einrichtungen. dauernder so werden doch auch die Landesbehörden feinen Nath in Anspruch Zehnjährige Durchschnittspreise. 82—90 M nom., hantelt sich wenigstens um öffentliche Organisationen, denen man {ränkter Einfluß auf das Vorgehen der Landesbehörden eingeräumt, | Art den Anforderungen [nicht tntsprachen. Hat sich in dieser Weise nehmen können. „Damit er in die Lage verseßt wird, zur Bor- Die „Statist. Corr.“ giebt eine Zufammenstellung der zehnjährigen | Babn Berlin bei ¿umuthen darf, gleihwohl die zum Schuß des Gemeinwohls unab- | und auch dieser nur dann, wenn ein shwerer Seuchenausbruh un- '| auch für Einzelfragen eine wirksame Unterstüßung des Gesundheits- bereitung seiner Beschlußfassung die „nöthigen Ermittelungen auf | Durhschnittspreise der wichtigsten Lebensmittel, die aus 23 der größten In der S wendbaren Schädigungen ihres eigenen Besißes auf fih zu nehmen. |} mittelbar droht oder son erfolgt is, und wenn dadurch die | amts {hafen lassen, so blieb doh der Nachtheil, daß unter den möglichst kurzem Wege anstellen zu lassen, -ist ihm im Entwurf die | Marktorte Preußens ermittelt worden sind. Wir geben hiervon die | Deutschland in Berlin Hinzu tritt, daß in vielen Fällen der Sntibädiaungtberedtiote und | Interessen mehrerer Bundesstaaten gefährdet erscheinen. Die Ver- | wechselnden Personen, welche zum Beirath herangezogen wurden, keine Besugniß beigelegt, mit den Landesbehörden unmittelbar in Verbin- | für die Kalenderjahre berechneten Durchschnittspreise für cinige Lebens- | die Bilanz und das Gewinn Entschädigungsverpflichtete zusammenfallen würden, antwortlihkeit für die Durchführung der reichsgeseßlich begründeten engere Fühlung sich herausbildete, daß die Verhandlungen von keiner dung zu „Treten und Auskunftspersonen an Vrt und Stelle zu ent- | mittel wieder. jahr 1892 vorgelegt.

Die Bestimmung in Nr. 2, welche für die verbotswidrig aus dem Seuchenpolizei wird daher in der Hauptsache den Landesregierungen | festen Tradition bcherrs{cht wurden und daß aus diefen Gründen au L senden, M shweren Seuchenzeiten wird dieses Mittel der Belehrung Weizen für 1000 ke in Mark. von 3332339 c glei i Ausland in das Inland eingeführten oder im Inland aus einem Ort zufallen. Der Entwurf erblickt auch hierin eine Gewähr dafür, daß | die Rathschläge und Empfehlungen nicht immer von gleichbleibenden 2 sur thn unentbehrlich sein; auch die Choleracommission hat davon, 1990: 180, 18504: 171/1885! 161, 1886. 107, 1887; 164, | zusammen aus: Gewinn auégeführten Gegenstände die Entschädigung aus\{ließt, soll dazu bei- | die Durchführung der durch das neue Geseß zu fordernden Maß- | Anschauungen beherrscht waren. Ueberdies hat es Schwierigkeiten E N. Einverständniß und unter voller Anerkennung der betheiligten 1888: 174, 1889: 182, 1890: 191, 1891: 221, 1892: 188. Der zehn- | 673 977), Gewinn auf Zinsen-( tragen, von einer Uebertretung der R UMtiben Cinfuhr- und Ausfuhr- | nahmen und Einrichtungen unter voller Würdigung örtlicher Verhält- | bereitet, für diefe immer nur einen aushilfsweisen Charakter tragenden t Dundesregierungen, während der vorjährigen Seuche wiederholt Ge- jährige, aus sämmtlichen Monats durhschnitten berechnete Durch- | Gewinn auf Provisions - Couto §7

brau gemacht. Zur Grledigung der Arbeiten sollen dem MNeichs- | schnittêpreis beträgt 179 16 Effecten- und Consfortial-Conto ?

verbote abzuhalten. Der Regel nah werden die hier einschlagenden | nisse und Bedürfnisse und mit forglicher Schonung der nit von den | Erweiterungen des Gesundheitsamts die hervorragendsten Männer der E À m j Digun, l 4 l ) Gesundheitsrath ‘die Arbeitskräfte des Gesundheitsamts zu Gebot Roggen. Sorten- und Coupons- Conto

Fâlle thatsählih fo liegen, daß es den allgemeinen Rechts rundsäßen | Nücksichten der Gesundheitspolizei umschlossenen, a er gleihfalls berech- | Wissenschaft und Praxis zu gewinnen. : U E s n E A l l i A in wird, wenn die wider das Geseß in den U Nieren Beckehn taten Snteressen des Lebens und Verkehrs erfolgen E. In untrüglicher Weise aben die bei der vorjährigen Epidemie E O Erhebliche Kosten werden daher du1h die Errichtung nicht er- 1883: 145, 1884: 145, 1885: 142, 1886: 139, 1887: 12: Vorjahre 187 444 4 (1 elangten Gegenstände niht die Unterlage eines Entshädigungsan- § 37. Die Bestimmung des § 37 über die Verpflichtung der hervorgerufenen Verhältnisse den Beweis für die Fa liMeit der : vachsen, zumal die Mitgliedschaft als Ehrenamt gedacht ist, 1888: 134, 1889: 155, 1890: 168, 1891: 207, 1892: 176. Der | kosten von 792 168 „X und fprus auf Grund des Gesetzes bilden sollen. i , | Landesbehörden zu gegenseitiger Unterstüßung entspringt dem Bedürfniß, | bestehenden Einrichtungen geliefert. Zunächst ergab si die9 othwendig- S 6) Strafvors rift Jahrzehntdurchschnitt beträgt 153 M fügbarer Reingewinn § 93. In Anlehnung an den Gedanken des Viehseuchengeseses" | ein planmäßiges Jneinandergreifen aller über das eigene Landesgebiet | keit, den Beirath, welchen die Reichsverwaltung in dem (Sesundheits- i L 43 Ae | U E d E : Gerste. Actienkapitals. Der im § 63 soll der Anspruh anf Entschädigung auh dur ein ge- hinausreihenden Maßregeln P Eine gleihe Vorschrift | amt besaß, dadurch zu stärken, daß die höchsten Medizinalbeamten ) i È 8 Für „die Strafandrohungen „des Entwurfs in den §8 43 _ 1883: 146, 1884: 149, 1885: 143, 1886: 134, 1887: 128, Generalversammlung wisses persönlihes Verschulden des Entschädigungsberehtigten oder ist au in dem CUoR ouonae ch § 9 enthalten. aus den größeren Bundesstaaten zusammenberufen wurden, um über D Aus 9 aa L Destimmungen un F 327 des Strafgeseßbuchs zum 1888: 134, 1889: 150, 4890; 162, 1891: 167, 1892; 155. eer | 59/0 (1891 61%) v des Besißers verwirkt werden. Die Bestimmung. unter 5S 38, 39. Die Anwendbarkeit des Gesetzes soll sich au auf | die bei der Bekämpfung der Seuche zu befolgenden Grundsäße sich O zu Rer Die Dorschrift, lautet : j Jahrzelntdurchshnitt beträgt 147 16 und vertragëznäßtgen Nr. 1 bezweckt in Verbindung mit dexr Strafvorschrift im § 43 zu ver- | das Heer und die Marine, sowie auf die öffentlichen Verwaltungen | unter einander und mit den Beamten der Reichsverwaltung zu ver- a be die Absperrungs- oder Uuffichtsmaßregeln oder Œin- | : ¿c Pafer. weisung von 15 000 bindern, daß inficirte Gegenstände vor erfolgter Desinfection in den | erstrecken. Organisation und Disciplin machen es für die bewaffnete ständigen. Später mußte in Verbindung mit dem Gesundheitsamt Pit E JONE 0 der zuständigen Behörde zur Ver- ; 18983: 137, 1884: 143, 109802142, 1880: 131; 1887: 119 Rest von 299 614 „4 Verkehr gelangen. Das Verhalten des Besitzers wird in den hier Macht, die Interessen des Verkehrs machen cs für das Eisenbahn- eine Choleracommission errihtet werden, deren Rathschläge für die r ft it es Arens oder, Verbreitens einer ansteckenden 1888: 128," 1889: 150, 1890: 158, 1891: 161, 1892: 148. Der Bilanz-Conto per Z1 vorgesehenen Fällen regelmäßig ein solches sein, daß die Ausschließung | und Postwesen zur Nothwendigkeit, die Anordnung und den Vollzug Bekämpfung der Seuche leitend wurden und deren Autorität denn n Gef el A ne N sind, wissentlich verleßt, wird mit Jahrzehntdurhschnitt beträgt: 141 1 Kassa-Conto 47 des Entschädigungsanspruchs zulässig erscheint; die Folgen seines Ver- | aller sonst den Polizeit- und Medizinalbehörden übertragenen Maß- | auch bis über die Grenzen des Neichs hinaus anerkannt war. Daß 5 e ie Le Borfci bestraft. N onfa 0 L Cßkartoffeln. / E Coupons-Conto 740 662 haltens können andererseits derart sein, daß das öffentliche Interesse | nahmen denjenigen Behörden vorzubehalten, welche auf den fraglihen | diese Maßnahmen erst nah Ausbruch der Seuche sih treffen ließen, E E ge f Be e g ein Mensch von der an- qg1989: 60,2, 1884: 472 18856: 448, 1886: 396, 1887: 45,3, | In Prolongation die Ausschließung des Anspruchs erheischt. Aus praktishen Gründen Verwaltungsgebieten ihre besondere Zuständigkeit haben. ist hon mit Rücksicht auf den damit verknüpften Zeitverlust als ein i O ee bg en Worden, 10 tritt Gefängnißstrafe 1888: 50,8, 1889: 52,5, 1890: 49,9, 1891: 73,7, 1892: 64,6. Der | Conto 3 960 IG2 d ist cs unvermeidlih, über den leitenden Gedanken der Bestim- Was die Truppenübungen und Controlversammlungen anlangt, | großer Nachtheil empfunden worden. i A Diese Bord ift id L 0 T DAYLEN U, U Zahrzehntdurhschnitt beträgt: 92,8 M 4 ; cigenes 3 } mung für den Fall hinauszugehen, daß die gleichzeitige Non so wird es die Aufgabe der militärischen Befehlshaber und Behörden __ Die Schöpfung eines dauernden und nicht auf engere Aufgaben der auf Grub D Getek a für R Mel Ne Berlezung Dev Jahrzehntdurchschnitt für l kg Nindfleisckch betrug 1,20 M, mehrerer Gegenstände in Frage steht, welhe von dem Besißer sein, unter eigener Verantwortlichkeit darüber Entscheidung zu treffen, beschränkten Drgans, welches vermöge seiner Zusammenseßung den meisten Fllen die M3 b Aa S) assen I ANoTDnngen in den | für Schw el nefleifch 1,27 M, Kalbfleisch 1,16 Æ, Hamm el- bewußtermaßen nit alle, sondern nur zum theil in inficirtem Zustande | inwieweit solhe Uebungen mit den Rücksichten auf den Gesund- | Behörden der ärztlihen Welt und dem Publikum gegenüber volle A N p elmäßia ‘Abs „einer angemessenen Bestrafung, da die | fleisch 1,19 4, Speck 1,68 4, Cßbutter 2,22 1, für ein Scho erworben worden sind. Hier muß gleihwohl die Entschädigung für heitszustand der Truppen und auf das öffentliche Wohl Autorität besißt, welches mit der Verwaltung unausgeseßt Fühlung 8 397 baR Straf echt N L Ee N N EMAN egen der im Eier 3,37 M, für 1 kg Weizen meh l 33 , MNogge nmebl alle versagt werden. Theils wird in solhen Fällen die Beschaffenheit | vereinbar ist ; durch die Bestimmung im § 38 Absatz 2 joll nur zum und für deren Bedürfnisse volles Verständniß hat, welches den , wèrdên,. Wing G D a s Si afbestir zum ( egenstande haben 28 5, Reis 55, rohen Javakaffee 2,56 4, gebrannten 3,41 4, der inficirten Gegenstände die Veranlassung zur Desinfection auch der | Ausdruck gebracht werden, daß in der angegebenen Richtung die nah Widerstreit der wissenschaftlihen Meinungen und praktischen Vor- cintittbdten Ma gänzung diejer Strafbestimmungen hat nur insoweit Schweineschmalz 1,64 M übrigen abgeben, theils wird nah eingetretener Vermishung eine | Maßgabe des Gesetzes etwa angeordneten Verkehrsbeschränkungen nicht {läge in seinen, durch zusammenhängende Erfahrungen getragenen N l) behördliche Haorbnu A f Urs Ga E 9 j i Unterscheidung der Gegenstände und mithin eine vershiedenartige Be- | ohne weiteres für die Militärbehörden bindend sind. Die im Absay 3 aen löst und welches im Bedarfsfalle jederzeit angerufen werden Me anderer als der im 8 327 E, Eee welche Maßregeln L Eisenbahnbetrieb in Nord-A merika 1891. L handlung hinsichtlich der Erfaßleistung niht mehr möglich sein. des § 38 vorgesehene Verpflichtung zu gegenseitiger Benachrichtigung | kann, ist der Weg, um dem Bedürfniß der Reichsverwaltung ent- E 2) das Geseg selbst Vorschriften entbält, reen, Beacbt ù n der neuesten Auégabe von Poor's Eisenbahn: Handbuch sind 16 900 M « Die Bestimmung unter Nr. 2 kseßt voraus, daß der Inhaber verfolgt im allseitigen Interesse den Zweck, die betheiligten Be- gegen zu kommen. Aehnliche Institutionen bestehen in verschiedenen E Strafvorschriften Gergeftellt w E F Eee (VETEN SIEGOMUNA urch | folgende Angaben über die Vetriebsergebnisse der nordamerikanischen bausen—Palu : dl N R erziltret? eines Gegenstandes durch eine Verleßung der seuhenpolizeili Hen An- | hörden rechtzeitig von dem Ausbruch und dem jeweiligen | Staaten des Auslandes. Frankreich besißt in dem Comité con- 3) als endlich eli Ke wissentlicben V let der bebördlid Eisenbahnen im Jahre 1891 enthalten, Am Schluß dos Jahres bos 234 818 M mithin gogen den entsprrihonden Montit due Vaieiiteres ordnungen zu der Desinfection Anlaß gegeben hat. Sein rehts- | Stande der Seuchen. zu unterrihten. Es entspricht dies der gegenwär- | sultatif d'hygiène eine oberste begutachtende Körperschaft für öffent- | Anordnungen au eia vorsäbliches 3 A ene ung E E en anden sich 274500 km Bahnen im Betriebe, davon find L) R}. MEHT Z0 (V0 fb, ogen itid BUC 14 in Vorialre, mitt widriges Verhalten hat in diesem Falle die Nothwen res der | tigen Uebung und steht mit den einschlagenden Bestimmungen des Vieh- | liches Gesundheitswesen. In Jtalien ist bei dem Ministerium des der ergangenen Anordnun Srioler foi En H brl fi, P Me, an niß | im Laufe des Jahres hinzugeklommen. Für 264 300 km Bahnen mehr 28411 M Ï L 4 Schädigung nach sich gezogen. Die Bestimmung soll nah Absicht des feuhengeseßes im Einklang, Die Bezeichnung derjenigen Stellen, Innern ein oberster Gesundheitsrath organisirt. Auch in Dester- gegenüber derselben lter Sa stellt i L ahrlä]sige Ungehorsam | liegen nähere Mittheilungen vor. Auf Hefen verkehrten 34 022 Loco- } Magdedurg 4. odr W. L. B) JwuErettaräità Entwurfs au dann anwendbar sein, wenn der Inhaber, welcher d welchen die Mittheilung obliegt und an welche sie zu richten ist, kann | rei ist dem Minister des Innern ein oberster Sanitätsrath _bei- Hiernach ist zunädft 12:00 L Ner N U die iNent motiven, 24 497 Personenwagen, 7868 Post-, Pa- und Luxuswagen Kornzuer excl, von 32% 15/05, DemwnauFor am), Wv, Mende seine Handlung den Ersaßanspruch hinfällig gemacht hat, nicht zuglei der Ausführung des Gesetzes überlassen werden. gegeben; ebenso in Belgien der Conseil supériour d’hygiène l lie Verleßung der E E g 16 Ñ lassene : uno 1 110 304 Güterwagen. Die Anlagekosten betrugen, in Millionen 14,50, Nachproducte „Me 40 v Rondomotit 120 Fol. MBnd- der Entschädigungsberechtigte ist. Für den letzteren liegen in diesem Was den Eisenbahnverkehr betrifft, so wird für die Staatsbetriebe publique, In Schweden is die Ueberwachung des öffentlichen | Aus fuhrverbote mit der E R gh f aj enen (U berechnet, 20198 in O N 988 in Hypotheken und | raf nade L 27,79. Brodrefinaide 14. B06 Gem. Nan i alle die Verhältnisse niht anders, als wenn der Inhaber durh | der Vollzug der SHuhmaßtregelt „aussließlich den Organen der | Gesundheitswesens einem Gesundheitscollegium anvertraut. In sie im § 327 des Strafgeseßbuchs für. di Verte i 8 Ci E Ela in anderen Schuldtiteln. Le! Ey „und Neineinyahmen Faß 28,00. Gom. Melis 1. mit Frs, Wb. Sitätiz, Medina: Borsaß oder Versehen die Sache unmittelbar beschädigt hätte; die Eisenbahnverwaltung obliegen, während für die Privatbetriebe | England besteht bei dem Local Government Board eine be- verboten. vorgesehen ist Die 10e Vefabr, A Epe N Hd R fich auf 4779 „und r Millionen Mark, gegen | 1. roduct Tranfito f à. B. Nembureg ir, Fn 14,20 Ks, 14 ReMe, Frage, inwieweit der leßtere gegen den ersteren eine Entshädigungs- | die Aufsichtsbehörden den Vetriebsverwaltungen die erforder- | sondere Abtheilung, welcher eine größere Anzahl von Sachverständigen : Verwendung der mit den Kranfen unmittelbar in B rüb E j urs A ih Jahre 18930. An Vinien U e Pr. „Män 1437| bis. Und Br. U, Weil 244 Vi. d Bin, orderung geltend machen kann, entscheidet sich nah den zwischen Beiden | lihen Anordnungen zugehen lassen sollen. Die in dem | angehört und die ermächtigt ist, dur ständige Inspectoren jederzeit | kommenen Gebrauchsgegenstände, insbesondere de, Bette und Leibivälie winnantheilen gelangten 971 „und „381 Millionen Mark | pr. Mai 14,50 Sd, 145% By Nbg bestehenden privatrehtlihen Bezichungen und nah den allgemeinen Schlußsaße des § 39 getroffene Bestimmung über die | an Ort und Stelle Erhebungen anzustellen und nordnungen zu treffen. F und der bei der Behandlung und Pflege benutten Gerätbscaften tur adung, He ROE U, UN 4A OLE DurchsGnittlich SEpI E Dee, (W. T. Q) Damit Katie Grundsäßen des bürgerlihen Nechts, Beamten und Arbeiter will verhindern, daß dur An- | In Deutschland ist innerhalb, der einzelnen größeren Bundesstaaten Á (medizinische Jnftrum énta: Verbandstoffe Es ind Teialasfbire R ablt. A F 1 ¡A Bi O-Dnsen, e L ai V. Ae. gee Jaudes, S Plata. Siviendanisto K F Feter LVI\ t, ü Z L j ordnungen der örtlihen Behörden der regelmäßige Betrieb der | für die einshlagenden Bedürfnisse zwar gleichfalls gesorgt, wie denn E dergleichen) in si birgt, läßt es rat focttat cu BER «iat dd, N L E 8 E Rob Q A d len 98 E und 5660 M per (urz 3,622 K, P Wel Rh f, Pir Bi B k, Bör Jus 9) Allgemeine Vorschriften. Verkehrsanstalten unnöthig und empfindlich gestört werde, wie es | in Preußen die wissenschaftlihe Devutation für das „Medizinal- Y Gegenstände bis nach Ausfü ring L Debintecti ia 8 Feelneinnahme. Bon der ohe nnahme entfie en 29,84 v. H. auf den 3 t, per Sul 3.72 S, 26 Auzust 5 (D l ir Sditdiy Vie § 34, Während - die Anschauungen der wissenshaftlihen Kreise | während der vorjährigen Epidemie mchrfah vorgekommen ist. i wesen, in Bayern der Vber - Medizinal - Ausschuß , im. König- 2 weiten Benutzun auszuschließen. Dasselbe M La en B Mae, 67 v. H, auf He Güte O erag als D, D. ] 3,05 G, Pt Vitobet 3 D, 26h Neat R072 dis vor Davids: über die Bedingungen für die Entwickelung und Ausbreitung der § 40. Im § 40 sind die Verpflichtungen und Befugnisse der | reih Sachsen das Landes - Medizinal - Collegium, in Württem- ständen, für welhe wegen bekannter oder vermutbeter Auch Akin fo E Ub 716 D ererdert WELEn D i: tonen tre | 3,774, bor Jai „Dad Hi e | Seuchen, namentlich A der Cholera, noch vielfach aus- Neichsgewalt bei der Bekämpfung der Seuchen in meist wörtlicher | berg das Medizinal - Collegium zu Stuttgart dafür bestehen. Desinfection polizei" ich angeordnet war, einsließlih dèr ur 8 O agd n f di “eintonen une L üter. f "f L C N adi Gub» a L demntt, Fot. „B L, B B Grete einander gehen, besteht darüber Einverständniß, daß den Einrichtungen, | Uebereinstimmung mit den entsprehenden Vorschriften des | Aber der Mangel beruht eben darin, daß viele autoritative oder Leichenbeförderung benußten Transportmittel Diesen Zwet Tleif auf die fe Serlon eför ert wurde, En 8,5 D. Die Nord » A moriLa btvith Jui Amdtnoie k bieligen Sp utt tx welhe der Wasserversorgung und der Beseitigung der Abfallstoffe Viehseuchengeseßes § 4, sowie des Geseyßes, Maßregeln gegen die | Organe dieser Art slei berehtigt neben einander bestehen, daß ihre suht der Entwurf dur d die im. § 43 unier Nr, L E 6 O ug / J un en ge en N aus L E i ionen Ki oieter im Pev- Vereinigte n SUAWK bb Ara Hh Wi top: Ini dienen, nicht nur für den Zustand der öffentlichen Gesundheit über- | Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundes-( p Meinungen und Nathschläge unvermeidlih nicht immer dieselben sind, | genommenen Strafvorfchriften zu errei Ven, Wera A lud wh Glterorrteh un Di 2 G bi enen ; llometer g,“ oem [n an im 2G D « Dk, vit u im Wieder: fen latitos: Dp: r haupt, sondern insbesondere auch für die Seuchengefahr eine große | S. 105) § 12 und des Gesepes, betreffend . die Ab- | daß ihre Erfahrnngen und ihre Wirksamkeit sich zum theil auf enge | en e mit Strafe bedroht wird, welcher die bezeichneten Gegenstände | 5,69 bas © G nlilos En für das Personenkilometer | dic Autfaha u (V8 R Dl aer : 5 Bedeutung beizumessen ist, und daß die Herstellung vervollklommneter | wehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli | Kreise beschränken und daß gerade an der Stelle, welhe nah der | elbst in Gebrauch nimmt, so mußte dies um deswillen geschehen, weil fowie 341 arn 9 40 onnen l oma i i ‘Vort gegen 5,67 und 5,66 Mah Pein 4 F _W L. BY } ditt ters, Einrichtungen für die angegebenen Zwecke eines der wirksamsten | 188: Lieu V für S, 149) S 0 feßgesezt. In allen van un über das Gesundheitéwesen des ganzen Reichs zu 4 der Betreffende durch feine Unvorsichtigkeit n{ckt nar die bine 4/41 Und 2,40 „Z in den beiden Vorjahren. d Zu N R „3e. Mgi M it, I il 17 W A Schuymittel gegen die Seuchen bildet. In zahlreichen Fällen ist der diesen Geseyen ist für gewisse Fälle die Nothwendigkeit eines un- | wachen berufen is, dasjenige wissenschaftlich-te nishe Vrgan : g - Ms 14 0 4 di 74,90, e, ili 148. Ns Vie M6 T

A