1893 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

; urch neue Verordnu s gut macen können. 5 Arbeiter in den meisten Fabrikbetrieben hätten dann schon geraume Zeit ihre Sonntagsruhe, während ge jeßt anscheinend “Noch lange darauf warten müssen. Die Industriellen haben [eider in diesen Das ein entsheidendes Wort zu sprechen gehabt, und überall find Proteste und lebhafte Anklagen, insbefondere gegen den preußischen A N ér, erhoben worden. &s scheint mir, daß diese Angriffe ei dem Minister einen erheblichen Eindruck gemacht haben und ihn “peranlafiten, wie man es nah den verflossenen drei Jahren und dem Kaiserlihen Erlaß vom 4. Februar 1890 nicht erwarten konnte, diese Maßregeln zurückzuhalten. Jch bedaure dies aufs äußerste und fordere jeßt ftategorish, daß endlih einmal die Herren im Bundesrath dazu übergehen, das ungeheure Material, welches sie besißen nicht erst lange zu sichten, sondern die von mir angegebenen Mittel benußen, um im Sinne des §4054 vorzugehen. Die oberen Verwallungsbehörden haben leider „auf Grund der ihnen durch § 1058 ertheilten Befugniß, nah ihrem Ermessen bestimmte Ge- werbe von der Sonntagsruhe auszunehmen, einen zu weitgehenden Ge- brauch gemacht. Geht es so weiter, so wird das Geseß über die Sonntagsruhe ganz und gar durhlöchert. In einer Magistratssizung der Stadt Nürnberg ist beantragt worden, die Geschäfte, welche mit Eß- und Trinkwaaren, Specereien, Landesproducten, Cigarren handeln, zu eximiren. Diese Geschäfte sollen von 5— 9 Uhr Vormittags und von 107 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Abends ofen sein. In Berlin fällt es keinem Menschen ein, die Cigarren- oder Specereiläden unter die. Bestimmungen des § 1050 zu subsumiren. Warum geht es anderwärts denn nicht? Ihren Bedarf an kaltem Aufschnitt kann si jede Familie auh bis 2 Uhr besorgen. Bleiben die Geschäfte bis zum Abend offen, so ist die Sonntagsruhe für die Arbeiter und das Hilfspersonal völlig ckufgehoben. Viele Unternehmer find selbst- verständlih mit der Beseitigung der Sonntagsruhe einverstanden ; deren Klagen werden natürliz mit Vorliebe : vorgebracht. Wir . haben aber nie gehört, daß sich ein _einziger Arbeiter oder Commis darüber beklagt hätte, daß er zu viel Sonntagsruhe habe. Schließlich bleiben nur noch Luxus- lâden "und die Kleiderläden

am Sonntag geschlossen. Es ist aber gar nicht abzusehen, warum ih mir niht au Kleider am Sonntag kaufen darf, wenn ih mir eine Cigarre kaufen darf. Dann habe ich mich lebhaft darüber zu beschweren, daß der preußishe Handels-Minister am 15. Dezember 1892 an die Provinzialbehörden eine Verordnung erlassen hat, worin ihnen nach allen Richtungen hin Natbschläge gegeben werden, in welcher Weise sie den Wünschen der betreffenden Kategorien von Geschäftsleuten in der Regelung der Verkaufsstunden entgegenkommen können. Es wird vorgeschlagen, die Zeit von 11—4 Uhr oder von „12—5 Uhr zum Verkauf zu benutzen u. . w. Bei solchen Beslfebungen ‘ist von Sonntagsruhe für die Angestellten nicht mehr die Nede. Sind die Läden geschlossen, fo ist die Arbeitszeit für das Hilfspersonal noch lange niht zu Ende. Sie müssen den Laden aufräumen, was eine, zwei oder mehrere Stunden in Anspruch nimmt. Ehe sie sich gewaschen und angekleidet haben, ist es spät Abends, bis sie aus dem Hause heraus fommen. Dazu kommt, daß das Personal meist nicht ohne Erlaubniß des Chefs ausgehen darf. În England und Amerika werden alle Werkstätten am Sonnabend um 2 Uhr geschlossen, “die Arbeiter können also am Sonnabend alle ihre Einkäufe machen, und dabei fühlen sich Arbeiter und Geschäftsleute wohl. Bei ciner Umfrage in Deutschland würden si viel mehr Leute mit unserer Sonntagsruhe zufrieden erklären als niht. Der § 41a der Gewerbe- ordnung ‘soll ein Eingriff in die bürgerliche Freiheit sein. Solche Redensarten hören wir bei jedem Gesetz, das cinzelne in ihren öfono- mischen Verhältnissen beschränkt; aber man hat keine Veranlassung dazu. Im Königreih Sachsen war früher eine ganze Nethe von Geschäften Sonntags überhaupt geschlossen, die jeßt die erlaubten Stunden offen halien. Sehen Sie die Juden! În einem kleinen \chlesischen Städtchen annoncirt ein jüdisher Kaufmann: am Sonnabend, seinem Feiertag, sei sein Geschäft bis Abends 6 Uhr ge- lossen, Sonntags aber bis 7 Uhr ofen. Das ift stark, es verleßt einen ordentlich, so etwas zu lesen. Am Sonnabend hat er zu, der Sonntag bekümmert ibn nichk. Die Juden halten freiwillig eine ganze Reihe von Feiertagen ihre Geschäfte geschlossen, die Christen niht. Hauptsächlich bes{chweren sich ja dié Cigarrenhändler, sie haben Sonntags einen Einnahmeausfall bis zu 46 9%, der nicht durch Mehr- einnahmen am Sonnabend und Montag gedeckt wird. Woher kommt aber ihr Einnahmeausfall am Montag von 2°%/? (Abg. Möller: Wirthschaftlicher Niedergang !) Diese Anerkennung freut mich, daß ein wirthschaftliher Niedergang in hohem Grade besteht. Ueber die Verschiebung der Einkommenverhältnisse dur die Sonntagsruhe haben wir uns von e-vornherein niht getäusht. Ich habe gleich“ gesagt, wenn die ländlihe Bevölkerung Sonntags niht mehr in der Stadt faufen fann, fo aben die kleinen Händler auf dem Lande den Vortheil. Die Conservativen und das Centrum müßten gerade von ihrem Standpunkte wünschen, daß die Landbevölkerung nicht mehr Sonn- tags in der Stadt allerlei Genüsse kennen lernt. Jn großen Städten gewahren wir etwas Anderes. Mit der Regulirung der Sonntags- arbeit müßte auch die Wochentagsarbeit regulirt werden. Die berühmte „Goldene Hundertzehn“ hier in Berlin hat früher. Sonnabends von 8 bis 10 den Laden offen gehabt, jegt bis Abends 12 Uhr oder am Sonntag früh von 7 bis 2 Uhr mit Ausschluß der Gottesdienststunden. Die Cigarrenläden in Berlin, Leipzig, Hannover, Hamburg haben Sonnabends so spät wie möglich offen, am Sonntag nur wenige Stunden, aber am Sonntag Abend um 12 Uhr sind hier in der Leipzigerstraße die Läden wieder ‘geöffnet. Der Cigarrenbedarf wird vielfa in Restaurationen befriedigt. Ein Verbot hiergegen weise ih nicht ohne weiteres ab; denn der ea gehört eigentlich nit zum Restaurationsgewerbe. Jedenfalls beschweren si die Cigarrenhändler mit Recht darüber. Würde man aber den Cigarrenwrkauf gestatten, so würde eine ganze Reihe von Geschäftsleuten si Cigarren beilegen, die sie früher nicht hatten, um an der längeren Verkaufszeit theilnehmen zu können. Der Cigarrenhändler könnte dann au Pfeifen, Cigarren- spizen u. \. w. verkaufen, der Drechsler aber müßte seinen Laden schließen. Durch Ortsstatut kann das nicht geregelt werden. Eine allgemeine gleichmäßige Regelung i} vortheilhafter als Localisirung und Individualisirung. Die Berliner Geschäftsleute beklagen sich z. B., daß in Charlottenburg und Schöneberg ganz andere Stunden des Sonntags für den Verkauf frei sind als in Berlin. Jn Ludwigs- hafen werden die Bestimmungen über die Sonntagsruhe von den baye- rishen Behörden möglichst lar gehandhabt. Auf der anderen Seite des Rheins, im badishen Mannheim, beshweren sih die Geschäfts- leute darüber. Die Sonntagsruhe soll zur Vermehrung des Kneipens beigetragen haben. Gans natürli. Alle kleinen Gewerbetreibenden und Geschäftsleute können sih jeßt endlih mal tin Vergnügen machen. Die Werliner Stadtbahn is jeßt Sonntags unendlich mehr frequentirt als früher, weil die kaufmännischen Angestellten von ihrem Sonntag Gebrauch machen können. Ist es schade, wenn die Restaurationen besucht werden? Fragen Sie nur die Abg. Nösicke und Goldschmidt als Directoren e Brauereien, ob sie darin einen Nach- theil sehen. Der Blumenverkauf soll geshädigt sein. Gewiß, aber die Bestimmungen über die Sonntagsruhe sind noh zu kurze Zeit in der Es als daß das Publikum fich vollfommen daran gewöhnt hâtte,

[lmählih aber werden si die Nachtheile ausgleihen und nah ein

paar Jahren wird niemand mehr die Sonntagsruhe aufheben wollen.

Lassen Sie die Leute sih erst einleben! Jeder einzelne Unternehmer weiß, daß in jedem Jahre vor Weihnachten eine lebhaftere Geschäftszeit eintritt, er kann also frühzeitig Vorsorge treffen, die an ihn herantretenden Bedürfnisse zu befriedigen, und seine Production fo einrihten, daß er mit den Ausnahme- bestimmungen des § 138 a vollständig auskommt. Wir haben in der neuen Gewerbeordnung auch Bestimmungen über die Fabrifkordnungen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben die Controle zu üben, in wie weit die Fabrikordnungen des Unternehmers dem Geseß entsprechen, und nöthigenfalls einzu dea. In den Staatsbetrieben treten an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörden nah § 155 der Gewerbe- ordnung die Betriebsbehörden. Diese sollten d nun in erster Linie darüber wachen, daß nicht die Oa in den staatlichen Betrieben durch generelle Anordnungen des Eisenbahn-Ministers in

d

{limmster Weise dem Gefeß Hohn sprechen. So heißt ch6 z. B. in einer Arbeitsordnung für die Handwerker des Directionsbezirks Breslau: Jeder “Arbeiter ist verpflichtet, spätestens vierzehn Tage nah seinem Eintritt voy seiner Orts-Polizeibehörde elan über feine bisherige rung, sein ‘Militärverhältniß, sein Le ensalter beizubringen. Dieses Zeugniß wird sih unzweifelhaft au auf die politische Haltung des Betreffenden erstrecken, was na ) dem Gefeß durhaus unzulässig ist, Der Eifenbahn-Minifter hat eine am 1. April 1892 in Kraft getretene Bestimmung für die Arbeiter aller Dienfstzweige ‘der preußischen Staats-Eisen ahnverwaltung erlassen, in welcher es heißt: Zu den Vorbedingungen der Aufnahme gehört es, daß der Betreffende in- feinen Lebensverhältnissen sich ordentlich führt und sich nicht an ordnungsfeindlihen Vereinen betheiligt. diese mit dem Geseh in Widerspruch stehende Bestimmung richtet sich in erster Linie gegen die socialdemokratishen Vereine, aber au gegen alle oppositionellen Bestrebungen. Es i also nah allen Richtungen hin der unteren Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben , einen Arbeiter, der ihnen politish nicht convenirt, “nit aufzunehmen resp. zu entlassen. Das steht im Widerspruch mit der Gewerbeordnung und dem all- gemeinen Nechtsstandpunkt. Der socialdemokratische Arbeiter muß gerade fo gut Soldat werden und Steuern zahlen, wie der Arbeiter einer anderen politishen Richtung. Er hat also auch selbstverständlih dasfelbe Recht auf Leben und Arbeit und das Necht, Arbeit dort zu suchen, wo er sie - findet. Es teht den staatlihen Behörden Preußens niht zu, folhe Ausnahme- bestimmungen zu conftruiren. Ich fordere die Herren vom Bundes- rathstische auf, zu erklären, wie fie sich zu dem Erlaß des Eifen- bahn-Ministers stellen. Die Militärverwaltung hat sich in gleicher Weise Uebergrfïffe erlaubt. In einer Arbeitsordnung für die männ- lihen und weiblichen Arbeiter der Königlichen Gewehr- und Munitionsfabriken, unterzeihnet Berlin 1892, Kriegs-Ministerium, Waffen-Departement, heißt 8: Urbellee, die einem social- demokratishen Verein als Mitglied angehören, Beiträge leisten, focialdemokratishe Schriften lesen oder weiter verbreiten u. \. w. find zu entlassen resp. nicht aufzunehmen. Aehnlich lautet eine Verfügung der Artilleriewerk\tatt in Straßburg. Die staatlihen Betriebe sind doh in -erster Linie verpflichtet, den Privatunternehmern mit geseßmäßigen Fabrikordnungen voran- zugehen. Was sollen wir denn dem Abg. Freiherrn von Stumm gegenüber sagen, der cinfach erklärt, er beschäftige feine focialdemo- kratischen Arbeiter? Die Kaiserliche Marineverwaltung, welche in ihrer Fabrikordnung früher ähnliche Bestimmungen hatte, hat dieselben neuerdings daraus entfernt. In der Budgetcommission hat der Bertreter des Reichs-Marineamts ferner erklärt, daß die Bestimmung, nah welcher über 40 Jahre alte Arbeiter in den staatlichen Betrieben niht mehr beschäftigt werden sollen, aufgehoben wird. Ist auch die Eisenbahnverwaltung zu- diesem Schritt entschlossen? Staatssecretär Dr. von Boetticher erklärte neulich, daß er es für wünschenswerth halte, wenn die Arbeiterorganisationen sich mit den Fabrikinspectoren in Verbindung seten, Zum ersten Male ift eine solche Erklärung vom Bundesrathstish aus abgegeben worden. Er hat von Arbeiterorganisationen im allgemeinen gesprochen, also auh die socialdemokratischen Fach- und Gewerkvereine mit eingeschlossen. In welchem Widerspruch stehen aber mit einer folhen Erklärung des Staatkssecretärs die Bestimmungen in den j Fabrikordnungen der staatlihen Behörden, die es geradezu unmöglich machen, daß die Arbeiter sih organisiren ! Ich hoffe, daß der Staatsfecretär Dr. von Boetticher seinen Einfluß zur Beseitigung der von mir getadelten Bestimmungen aufbieten wird. Inwieweit die Unternehmer ein Recht haben, fogenannte \warze Listen über ihnen nicht genchme Arbeiter anzulegen, lasse ih dahingestellt. _Ich muß es aber aufs s{härfste tadeln, wenn der höchste Beamte ciner Gemeinde, der auf Grund der preußischen Städte- ordnung der Controle des Staats-Ministeriums unterworfen ist, es sich herausnimmt, sih von einem ganzen Kreise von Unternehmern als Denunciant gegen socialdemokratische Arbeiter verwenden zu lassen. Dieser Mann is der Bürgermeister _in Staßfurt, Reinhard. Jn einem mir Ron Actenstücke heißt es: In den hier abgehal- tenen Versamm ungen haben sich besonders hervorgethan dur MNeden 2c. die Arbeiter so und so; auf Grund der seinerzeit gefaßten Beschlüsse verfehle ih niht, Ihnen davon Kenntniß zu geben. Bürger- meister Reinhard. In einem zweiten Actenstück vom 13. März 1890: So und soviel Personen haben sich an einer Nachts ab- gehaltenen Versammlung betheiligt, die “und die haben \ich dur besondere Agitätion hervorgethan, folgende 104 sind alte Soctaldemokraten D Veröffentlichungen der socialdemokratischen Presse allein hätten hon den preußishen Minister veranlassen müssen, den Bürgermeister in die Grenzen seines Amts zurückzu- weisen. Ich weiß nicht, ob dies geschehen ist, und bitte die Herren am Bundesrathéstische, sich hierüber äußern zu wollen.

Königlich preußisher Handels-Minister Freiherr von Berleps\ch:

Meine Herren! Der Herr Abg. Bebel hat in längerer Ausführung verschiedene Angelegenheiten zur Sprache gebracht und an dieselben {hließlich die Aufforderung an die hier anwesenden Mitglieder des Bundesraths geknüpft, eine Erklärung abzugeben, wie sie u den. ¿von {hm vorgetragenen . Verbältnissen \sich tellen. Gr hat die Aufforderung an sie gerichtet, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß die von ihm erwähnten preußischen Nessort-Minister zu einer Nemedur der von ibm zur Sprache ge- brahten Dinge übergehen. Meine Herren, ih bin der Meinung, daß es sich um ausschließlich preußische Angelegenheiten handelt, und daß der Herr Abg. Bebel niht das Necht hat, zu verlangen, daß über diese Dinge, die mit der Ausführung der Gewerbeordnung nicht im Zusammenhange tehen, hier im Reichstag vom NRegierungs- tis aus eine Erklärung abgegeben werde. Er hatte vorhin erwähnt, daß dem Reichstag nicht das Recht abgesprohen werden könne, über die Ausführung der Gewerbeordnung zu wachen, und wenn ihm zur Kenntniß gelangte, daß das nicht in ausreihendem Maße geschehen sei, seine Kritik an dem betreffenden Verfahren zu üben. Meine Herren, mit diesem Saße kann ih durchaus einverstanden sein. Der Fall aber liegt hier nit vor.

Es handelt sih nicht um eine Sache, die mit der Ausführung der Gewerbeordnung zusammenhängt?z denn die Maßnahmen preußischer Behörden, von denen er gesprochen hat, wie das Ver- langen eines Scheins vor Annahme eines Arbeiters oder wie der Erlaß allgemeiner Bestimmungen dahin, daß ein Arbeiter, der si ordnungêswidriger Bestrebungen schuldig macht, nit in einen Gewerbe- betrieb aufgenommen wird widersprehen den Bestimmungen der Ge- werbeordnung nit. Wenn hier ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor- läge, so wäre das in noh viel höherem Maße der Fall, wenn, wie es an vielen Orten geschieht, die socialdemokratische Partei eine große Zahl von Gewerbebetrieben unter Boykott stellt, weil sie ihren Wünschen nicht nahkommen. Wir haben das in ausgedehntestem Maße in Magdeburg erlebt, wo nicht nur einige Restaurateure unter Boykott gestellt wurden, weil sie ihr Lokal nicht zur Verfügung \tellten, sondern auch diejenigen Brauereien, welche den betreffenden Restaurateuren das Bier liefern, und auch alle diejenigen Geschäfte, die aus diesen Braue- reien das Bier entnehmen. Meine Herren, das ist einfach der Ver- such zu ciner Gewaltmaßregel, aber den Bestimmungen der Gewerbe- ordnung widerspricht sie nicht. Noch viel weniger widerspricht es der Gewerbeordnung, wenn ein Arbeitgeber Bedingungen stellt, unter denen er allein einen Arbeiter bei sich aufnehmen will ; das ist seine

Sache. Jh kann also diesen Gegenstand verlassen.

R E E

Der Herr Abg. Bebel hat ferner sich abermals darüber be- klagt; daß in der Ausführung des § 105d der Gewerbe, ordnung eine ungebührlihe Verzögerung cingetreten sei, und er hat gemeint, er könne sih dem Eindruck nicht verließen, daß diese Verzögerung auf den Einfluß der Großbetriebe zurückzuführen sei, die den Bundesrath veranlaßt hätten, ein langsameres Tempo in Einführung der Sonntagsruhe einzuschlagen. Dieser Eindruck, den der Herr Abgeordnete bekommen hat, ist vollständig falsch. Es ist weder der geringste Versuchß gemaht worden von seiten eines Industriellen, eine Verzögerung in der Ausführung des § 105 4 herbeizuführen das kann ih sowohl für die Neichsbehörde wie für das preußishe Handels - Ministerium erklären noch hat sih die Behörde von einem solhen Versuch becinflussen lassen, Die Großindustrie hat nur verlangt, daß, bevor man an den Erlaß der Ausführungsbestimmungen geht, ihnen Gelegenheit gegeben werde, sich über dieselben * auszusprehen. Der Herr Staakss\ecretär des Innern hat bereits gestern auseinandergeseßzt, woran es liegt, daß diese Bestimmungen noch nicht erlassen sind. Es liegt an der großen Schwierigkeit und Complicirtheit, die si nit, wie der Herr Abg, Bebel sich vorstellt, in wenig Wochen oder Monaten erledigen läßt. Die Fabrikinspectoren werden zur « Ausführung dieser Arbeit in reihlidem Maße herangezogen werden, es werden Industrielle und Arbeiter gehört werden, und wenn diese Arbeit beendigt sein wird, dann wird man ungesäumt an den Erlaß der betreffenden Bestimmungen gehen. Der Herr Staatssecretär des Innern hat auch bereits hervorgehoben, daß die Erkrankung mehrerer Mitglieder des Neichsamts des Innern und des Handels-Ministeriums, die leider unerwarteterweise eingetreten ist, die Schuld eines Theils der Verzögerung trägt. Meine Herren, drei unserer vorzüglichsten Arbeitskräfte, die in hervorragendem Maße an der Gestaltung und an der Ausführung der Gewerbeordnung mitgewirkt haben, sind in- folge Ueberanstrengung ihrer Arbeit auf Monate, ja vielleicht auf Jahre entzogen worden. Man wird dabei niht wohl behaupten dürfen, daß eine absihtlihe Verzögerung vorliege.

Auch die Meinung des Herrn Abg. Möller, daß die Erfahrungen, die man mit den Bestimmuugen über die Sonntagsruhe im Handels- gewerbe gemaht habe, maßgebend dafür seien, ein sang- fameres Tempo in der Ausführung des § 1054 herbeizuführen, ist niht rihtig. Für das Handelsgewerbe hatte die Heraus- gabe von Ausführungsvorschriften zum zweiten Absaß des § 105hþ niht annähernd dieselken Schwierigkeiten, die § 105 4 \tellt. Sie wollen mir gestatten, auf diese Frage der preußischen Ausführungs- verordnung zu § 105b Absaß 2 noch mit einigen Worten einzugehen, da sie zum Gegenstand der Kritik des Herrn Abg. Möller geworder ist, und sie, wie Ihnen bekannt ist, sowohl in der Presse wie in den Kreisen der betreffenden Gewerbetreibenden nicht günstig, zum theil fogar schr ungünstig beurtheilt worden ist. Man hat ihr namentlich vorgeworfen, sie shablonisire und generalisire zu sehr, sie habe niht daran gedacht, daß die Verhältnisse in einzelnen Orten sih anders gestalten wie in anderen, daß das Bedürfniß der umwohnenden ländlichen Bevölkerung je nah den Verkehrsmitteln naturgemäß ein verschiedenes sei, und auf diese Weise fei sie dazu gelangt, allgemeine Unzufriedenheit hervorzurufen. Meine Herren, ih bin erstens der Meinung, daß die Unzufriedenheit bei weitem nicht so groß sei, wie sie erscheint, und zweitens, daß sie mindestens zum größten Theil unberehtigt ist, weil im Geseß selbs sih ein Hilfs- mittel findet, um dieser angeblihen Generalisirung und Schabloni- sirung zu steuern. Die Ausführungsverordnung das kann doch kein Zweifel sein hatte zunächst die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen der Gewerbeordnung, wie sie im Gesetz enthalten sind und wie sie nah den Verhandlungen des Reichstags gemeint worden sind, zu cinem wirklihen Ausdruck kommen. Was hat nun das Gefeß gewollt und in welhem Sinne hat der Reichs- tag es gestaltet? Meine ‘Herren, die Vorlage der ver- bündeten Regierungen in § 105þ erfuhr im Reichstag eine sehr er- heblihe Verschärfung. Es wurden zunächst neu hinzugenommen die Bestimmungen über die absolute Sonntagsruhe am ersten Weihnachts- feiertag, am ersten Ostertag, am ersten Pfingsttag. Es wurde dann in das Gefeß aufgenommen die Befugniß der Commune, dur Orts- statut die fünf Stunden Beschäftigungszeit abzukürzen. Es wurde weiter die Bestimmung aufgenommen, daß die Polizeibehörde nicht unbemessen, sondern nur bis zu zehn Stunden an gewissen Sonntagen Arbeit zulassen dürfe. Und endlich hat au der Reichstag die Bestimmungen der §8 4la und 5a ins Geseß hineingebraht. In dem Commissionsberiht, dèr uns damals erstattet wurde, ist ausdrücklih ausgesprochen, daß die überein- stimmende Anschauung der Commissionsglieder dahin gehe, daß den Handlungsgehilfen ein möglihst freier Sonntag-Nachmittag gewährt werden müsse, Einzelne Mitglieder dieses Hauses be- ruhigten sich nicht bei der Bestimmung, daß die Polizei- behörden die Arbeitsstunden in der geeigneten Weise fest- zuseßen haben, fondern sie rihteten wiederholt ausdrülihe Anträge an das hohe Haus, wona zu einer bestimmten Stunde überall die Geschäfte und offenen Verkaufsstellen zu schließen waren. Noch in der zweiten Lesung wurde der Antrag gestellt, den Geschäfts\{chluß auf l Uhr, dann auf 3 Uhr zu bestimmen, unter Begrenzung der Geschäfts- zeit für Comptoirgehilfen auf nur drei Stunden,

Alles das, meine Herren, ist ein Ausdruck dafür, daß der Neichs- tag die Absicht hatte, die Bestimmung der Sonntagsruhe soweit zur Durchführung zu bringen, daß den Handlungsgehilfen ein freier Sonntag-Nachmittag gewährt werdez

Ich selbst habe mir gestattet in der Commission auszusprechen, taß meiner Ansicht nah alle die Behörden, die berufen wären, an der Ausführung der Gewerbeordnung mitzuwirken, die Verpflichtung hâtten, dafür zu sorgen, daß, soweit nur irgend möglich, den Hand- lungégehilfen ein freier Sonntag-Nachmittag gewährt werde. Mit Rücksicht auf diese Erklärung hat nachher ein Redner der conser- vativen Partei die Bedenken zu zerstreuen gesucht, die sich geltend machten gegen die Bestimmungen über die Befugniß der Polizei- behörden, wie sie im § 105 þ enthalten sind,

Also, meine Herren, in dieser Nichtung, in der Richtung der Ab- sichten des Reichstags, um den Handlungsgehilfen einen möglichst freien Sountag-Nachmittag zu sichern, i die preußische Aus- führungsverordnung ergangen, die übrigens nicht von mir allein, sondern von meinen Collegen dem Herrn Cultus-Minister und tem Herrn Minister des Innern mit erlassen worden ist,

Die Punkte, die hauptsählich in Betracht kommen, sind erstens die einheitliche Festseßung der Beschäftigungsözeit, und zweitens die Begren*

zug dieser Beschäftigungszeit auf bestimmte Stunden, von 7 bis 2 Ubr, mit einigen Ausnahmen bezügli der vor 7 Uhr und der nah 2 Uhr liegenden Stunden. Eine solthe Ausnahme wurde auch für den Händel mit Blumen gemacht, den Herr Abg. Möller unter anderen ausdrücklich erwähnt hat. Schon nah der Auéführungsberordnung war dieser Handel bis 4 Uhr Nachmittags gestattet, später find weitere- Ver- günstigungen für einzelne Sonntage, an denen der Bedarf an Blumen besonders stark ist, wie am Todtenfeste, zugelassen.

Bezüglich des § 105 e war für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täg- licher Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, bestimmt, daß fie sih zu beschränken haben auf Bäckerei- und Conditorwaaren, auf Fleish- und Wurstwaaren, auf Milch- und auf die fog. Vorkost- Handlungen, diejenigen kleinen Geschäfte, in dener die weniger bemittelten Bevölkerungsklassen ihren täglihen Bedarf in der Regel entnehmen. Diese Beschränkung war erforterli, denn die Neigung, nun den Kreis dieser Gewerbe erheblich weiter auszudehnen, trat von Anfang an in deutlicher Weise hervor.

Für die Sonntage mit fünfstündiger Arbejtszeit wurde eine Ver- längerung derselben um 2Stunden, von 5 Uhr früh an, für diefe Ge- schäfte, nachträglich für den Milchhandel eine weitere zweistündige Verkaufézeit nah 2 Uhr Nachmittags zugelassen.

Vor Erlaß dieser Bestimmungen waren die Provinzial - und Localbehörden gehört worden. Sie hatten sih übereinstimmend dahin ausgesprochen, daß es vor allen Dingen nothwendig fei, die Sonntagsruhe in größeren Bezirken gleichartig zu regeln. Man müsse es verhüten, daß in benachbarten Ortschaften verschiedene Bestimmungen für den Sonntagsverkauf geltend seien, weil dann die Concurrenzrüsihten in dem Maße {chwerwiegend würden, daß die Aufrechterhaltung der ganzen Bestimmungen außerordentlih gefährdet würde. Es liegt auf der Hand, daß, wenn in nahe bei einanderliegenden Ortschaften in dem einen Ort um 2 M dem anderen um 4 Uhr der Verkauf aufhört und die ländlihe Bevölkerung der Umgegend ihren Bedarf in beiden Orten deckt, derjenige Ort, wo bis 4 Ubr verfauft wird, sich erheblich besser stehen würde als der Ort, wo nur bis 2 Ühr verkauft werden darf. (Sehr richtig! rets.)

Vezüglich der Begrenzung der Verkaufszeit hatten sih die Be- hörden dahin ausgesprochen, daß über 2 Uhr Nachmittags hinaus in den feltensten Fällen ein Bedürfniß vorhanden fein dürfte. Nur wenige hatten fih für die Stunden bis 3 ausgesprochen, und nur einer oder zwei bis 4 Uhr; über 4 Uhr hinaus war überhaupt fein Antrag gestellt worden.

Was den Kreis der Geschäfte anlangt, die für 8 105e in Frage standen, fo wurden in denselben gerade fo, wie in der Ausführungsbeftimmung angéordnet ist, nur die Bäcker und Conditoren, die Milch-, Fleish- und Borkosthandlungen einbezogen. Nur ein Bericht sprach sich für die Nothwendigkeit aus, dem Taback- und Cigarrenhandel eine längere Zeit, aber auch nicht länger als bis 4 Uhr Nachmittags zu gestatten.

Meine Herren, {on wenige Wechen, úachdem die Verordnung erschienen war, wurden in der Presse und in einer Neihe von Petitionen Klagen über das ÜUnzweckmäßige dieser Bestimmungen und das Verlangen auf Abänderung laut. Noch nicht vier Wochen waren ins Land gegangen, unter den neuen Bestimmungen war kaum der erste Sonntag verlaufen, da wurde bereits , behauptet, daß eine Reihe von Geschäften ihrem Untergange entgegenginge, daß die Hausirer infolge der Sonntagsruhe in der Woche das Land überschwemmten und die stehenden Gewerbe zu Grunde rihteten, und andere Dinge mehr. Daß “man diesen vorzeitigen Anschuldigungen mit gewissem Mißtrauen sih gegenüber stellte, daß man sie auf Ab- neigung gegen die gefseßlihe Sonntagsruhe zurückführte, wird gewiß jeder begreifen. Dazu kam die Sache zu \{nell.

In all den Petitionen; die uns zugegangen sind, in den viel- fachen Preßäußerungen ist, soweit ih mi erinnere, nirgends vom Standpunkte der Consumenten aus Klage geführt worden. Die Schädigung der Gewerbebetriebe wird lebhaft behauptet, die Belästigung der Consumenten aber tritt ganz zurück, und hieraus ift wohl der Schluß gestattet, daß die behauptete Schädigung der ländlihen Bevölkerung nicht sehr erheblich ift, Von den Petitionen, die seitens der Gewerbetreibenden vorgelegt wurden, waren sehr viele nah einem bestimmten Schema gearbeitet, sodaß der Eindruck entstand, als sei von einer oder mehreren Stellen aus eine Agitation gegen die Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sonntagsruhe in die Wege geleitet worden, Das alles machte naturgemäß einigermaßen mißtrauisch gegen die Agitation, und man lann fih niht wundern, daß ihr nit ohne weiteres nachgegeben wurde.

Dazu kommt, daß auch Petitionen eingingen, die sih für das Gegentheil aussprachen. Alle Aeußerungen aus den Kreisen der Handelsgehilfen selbst gingen, soweit mir bêkannt geworden i, dahin, daß man es bei den erlassenen Be- stimmungen belassen und sich niht dazu bewegen lassen möge, sie wieder abzuändern. Der Magistrat der Kreisstadt Siegen hatte es abgelehnt, durch Ortsstatut die Geschäftsstunden auf

den Nachmittag zu verlegen. Infolge dessen traten die gewerblichen Kreise von Siegen mit der Forderung an die Polizeibehörden auf, nunmehr ihrerseits das zu thun. Kaum waren diese Bestrebungen bekannt geworden, fo entstand cine sehr lebhafte Gegenagitation in den Éleinen Städten und ländlichen Ortschaften des ganzen Kreises. Die dorti- gen Gefchäftsleute erklärten, siemüßten dringend bitten, daß an dem Schluß dér Geschäfte um 2 Uhr festgehalten würde; denn wenn das nicht geschähe, würde die Kreisstadt Siegen ihnen ihre ländliche Kundschaft entziehen. Sie sehen, meine Herren, von wie verschiedenen Gesichts- punkten die Frage beurtheilt werden will.

Es ift ferner darauf hinzuweisen, daß die Beschwerden durchaus nicht aus allen Theilen der Monarchie eingehen. Aus großen Land- strichen, namentlich folchen mit wenig dichter Bevölkerung, sind am wenigsten Beschwerden gekommen. Die lebhaftesten Beschwerden sind im großen und ganzeu aus dem bevölkerten Westen der Monarchie hervorgegangen, aus der Rheinprovinz und Westfalen.

Nun, meine Herren, bin ih ja nit daß alle diese Beschwerden ungerechtfertigt sind. ja nicht verkennen, daß thatfächlih ein Zustand eingetreten ist, der einer Reihe von Geschäften zunächst empfindliche Verluste bereitet hat; das- sind erstens diejenigen Geschäfte, wenigstens ôum theil, bei denen die ländlihe Bevölkerung bisher gewohnt war, in den späteren Nachmittagsstunden einzukaufen; zweitens diejenigen

der Ansicht, IFch kann

# E d á schaften bekommt. Für die legteren is die Lage schwieriger, weil die Beseitigung der Mißstände s{wieriger if als im ersteren Falle. Das bezieht sich namentli auf die Bäcker, Fleischer und Cigäcrenhändler.

: Nun, meine Herren, muß ich aber darauf hinweisen, *daß es ein höchst einfahes Mittel giebt, diefe Beschwerden, soweit sie berechtigt lind, in der Hauptsache aus der Welt zu schaffen, daß das Mittel in der Gefeßgebung gegeben ist, und daß bisher, soweit mir bekannt ge- worden ist, nur in ganz vereinzelten Fällen davon Gebrauch gemacht ift. Das Mittel besteht darin, daß die Gemeinde oder der weitere Gemeindeverband durch Stftut die Geschäftsstunden unter Ein- s{ränkung der Dauer anders legt. Das Geseß bestimmt: Fünf Stunden darf nur gearbeitet werden. Die Polizei seßt die Stunden fest. Wenn aber eine Gemeinde oder ein Kreis die Geschäfts- stunden zum Beispiel auf nur vier Stunden vorkürzt, dann ist er in der Lage, seinerseits die Geschäftsstunden so zu legen, wie es den örtlichen Verhältnissen entspricht. „Und dieser geseßlihen Bestim- mung gegenüber - darf ich die Behauptung aufstellen, daß der Bor- wurf, die Ausêführungsverordnung generalisire und schablonisire, un- gerechtfertigt ist, denn das Ventil, was für die örtlichen Bedürfnisse eine genügende Bürgschaft giebt, ist in die Hand der Nächstbetheiligten gegeben. Ich erwähnte, daß in einzelnen Fällen solche Statuten erlassen sind, [o im Regierungsbezirk Trier in einem oder mehreren Kreisen dahin, daß die Verkaufs\tunden des Morgens ganz wegfallen und von 12 Uhr Mittags bis 4 Uhr Nachmittags festgelegt werden. Diese Statuten hat ‘er Bezirksausshuß bestätigt, und danah sind fie in Wirksamkeit getreten, wie ih glaube zur Zufriedenheit der betheiligten Bevölkerung. Lassen Sie mich bei dieser Gelegenheit au ein Beispiel dafür anführen, wie weit man in der Beschränkung der Berkaufézeit ohne Schädigung berechtigter Interessen glaubt gehen zu können. Im Kreise Wesel ist ein Kreis- statut. erlassen, und zwar, wie mir berichtet ist, mit sämmtlichen SUmmen des Kreistags gegen drei, worin für den ganzen Kreis durhgängig bestimmt ist, daß in Comptoirs nur gearbeitet werden darf früh von 8 bis 9 Udr, in offenen Verkaufshallen früh von 7 bis 9 und Mittags von 111/3 bis 1 Uhr, kleine Ausnahmen sind nur getroffen für unmittelbar an der - niederländischen Grenze belegene Grenzorte Vier haben Sie das Beispiel eines vorwiegend ländlichen Kreises. Der Kreis Nees mit der Kreisstadt Wesel hat eine ganz ländlide Be- völferung und nur ganz wenige industrielle Etablissements. Diese länd- liche Bevölkerung wohnt nicht in ges{chlossenen Ortschaften, sondern in Höfen zerstreut weit über das Land und troßdem hält der Kreistag es für möglich, daß in den Städten die Geschäfte Mittags 1 Uhr gescchlossen werden, oßne daß der ländlichen Bevölkerung und den Gewerbe- treibenden der Städte ein nennenswertber Schade zugefügt wird.

Ich meine, hier liegt doch ein Beispiel dafür vor, daß, wenn man will und sih nit {eut vor vorübergehenden Mißständen und daraus resultirenden momentanen Verstimmungen, wenn man daran glaubt, daß nah und nach die Bevölkerung sih schr wobl daran ge- wöhnen kann, au in früheren Stunden, als dies bisher üblich ge- wesen ist, ihre Einkäufe zu machen, daß es sehr gut möglich ist, die Sonntagsruhe der Handlungsgehülfen durchzuführen. Dort wenigstens ist es gegangen, und ih meine, es wäre sehr wünschens- werth, wenn auch in anderen Theilen des Reichs man sich mehr auf diefen Standpunkt stellte.

Meine Herren, als die Novelle zur Gewerbeordnung in Kraft ge- treten war, traten fehr eigenthümliche Versuche auf, durch Ortsftatut die Arbeitsstunden zu reguliren. Mir find Fälle bekannt, wo bestimmt werden follte. daß * des Morgens zwei Stunden, Nachmittags eine Stunde und dann Abends von sechs bis aht wieder zwei Stunden die Geschäfte geöffnet sein sollten. Meine Herren, daß dann aller- dings von einer Sonntagsruhe für die Handlungsgehilfen keine Rede mehr ist, scheint mir auf der flachen Hand zu liegen. Derartigen Versuchen bin ih entgegengetreten, und gerade weil derartige Versuche mir be- fannt waren, habe ich es für meine Pflicht gehalten, den Bestim- mungen der Polizeibehörden die Nichtung zu geben, daß den Handlungs- gehilfen ein freier Sonntag-Nachmittag gewahrt bleibe. Wie gesagt, ein größerer Schade kann unmöglih dadur entstehen, weil jeder Oct es in der Hand hat, durch Statut die Verkauféstunden Anders zu legen, sowie er sich nämlich entshließt, die fünf Stunden zu verkürzen.

Nun, meine Herren, noch ein Wort zu den Ausnahmen des § 105e. Mit diesen Ausnahmen muß man ganz außerordentlich vorsichtig sein. Jch bitte Sie, si zu vergegenwärtigen, wenn man z- B. eine Ausnahmebestimmung dahin erläßt, daß jedes Geschäft, welches nur mit Taback und Cigarren handelt, die Befugniß haben foll, auch am späten Nachmittag seinen Laden zu eröffnen, so werden diejenigen Geschäfte, die außer Tabak und Cigarren auch noch mit anderen Dingen hankeln, sofort verlangen, daß auch ihnen diese Aus- nahme gegeben wird. Mit einem gewissen Nechts; denn sie werden sagen: wenn meine Concurrenten Tabak und Cigarren verkaufen dürfen, muß mir das auch gestattet werden Geben Sie nun die Erlaubniß an folhe Geschäfte, so fann nicht controlirt werden, ob die anderen Artikel, die sie führen, nicht auch verkauft werden; Manufacturwaaren, Eisenwaaren, Colonialwaaren und andere. Wenn das geschieht, ver- langen sämmtliche Geschäfte, die Manufacturwaaren führen, dieselbe Ausnahme und damit wird die Ausnahme zur Regel.

So liegt es auch mit den Grenzorten. Alle Grenzorte haben zwei Grenzen, eine nah dem Ausland, eine nah dem Inland. Wird in Berück- sichtigung der ausländischen Bestimmungen dem Grenzort eine Ausnahme gestattet, so verlängt der benachbarte Fnlandsort aus Concurrenz- rücksichten das Gleiche, so knüpft sich Nachbarort an Nachbarort an, bis man schließlich mitten im Lande ist und wieder wird dann die Ausnahme allgemeine Regel. Man muß alfo mit der Gewährung von Ausnahmen außerordentli vorsichtig sein; sonst kommt man in die Ge- fahr, die ganzen Bestimmungen über die Sonntagsruhe über den Haufen zu werfen.

Ich hoffe, meine Herren, daß Sie aus meinen Darlegungen zu der Ueberzeugung kommen, daß eine unüberlegte und bedenkliche Schablonisirung dur die Regierungésverfügung nicht herbeigeführt ist, daß fie den Zweck gehabt hat, die Bestimmungen, die Sie alle ge- wollt haben, wirklich zum Ausdruck zu bringen, und daß das Ventil, das nöthig war, um den örtlichen Bedürfnissen Nehnung zu tragen, völlig in der Befugniß gegeben ist, dur statutarische Bestim- mung eine Verlegung der Arbeitsstunden vorzunehmen. Das haben wir alle gewußt, als wir daß Geseß erließén, daß ohne manche Unzuträglichkeiten si die Sonntägsruhe nit ein- führen lassen wird; darüber war \ich jedermann klar, daß eine längere Uebergangszeit nothwendig sein würde, um die Bevölkerung

Geschäfte, die Artikel führen, die man zu gleicher Zeit in den Wirth-

daran zu gewöhnen, nun auch ihrerseits etwas zur Herstellung der

Sonntagsruhe zu thun. Es wird doch wirkli niemand behaupten können, daß 5 Stunden vom Sonntag ‘nit ausreichen, um einer Bevölkerung genügend Zeit und Gelegenheit zu geben, den Bedarf für den Tag einzukaufen, ihr Brot und Fleisch zur Abendmahlzeit, ihre Cigarren für den Nachmittag; und die kleinen Dinge, die dagegen angeführt werden, daß man Sonntags Abends noch Besuch bekommen könnte, auf den man nicht eingerichtet sei, meine Herren, ih bin vollständig überzeugt, und ih glaube, Sie werden es mit mir sein, daß man auf derartige kleine Dinge wirklich keinen Werth legen kann, wenn es sich darum handelt, die Wohlthat des freien Sonntags-Nachmittags den Tausenden und Aber- tausenden unserer Handluigsgehilfen zu verschaffen.

Eins bedaure ih auf das lebhafteste, daß das Publikum sih nicht mehr entshließt, diesen Bestimmungen zu Hilfe zu fommen. Jn der Lage ist jeder, sih in den fünf Stunden das einzukaufen, was er brauht. Wer das niht thut, unterläßt es aus Trâgheit, aus Indolenz, aus der er aufgeweckt werden muß. Daß das gelingen wird, davon bin ih vollständig durhdrungen. Schon heute it die Anschauung über die Wirkung der fraglihen Bestim- mungen eine andere geworden, als sie. noch vor drei oder vier Mo- naten war. s

Für die auf die Kundschaft der ländlichen Bevölkerung an- gewiesenen Geschäfte kann der Schluß um 2 Uhr Nachmittags aller- dings unter Umständen Nachtheile bringen. Gs ftann sein, daß die ländliche Bevölkerung nicht in dêr Lage ist, wenigstens nicht immer in der Lage ift, ihre Einkäufe in der Stadt vor 2 Uhr zu machen. Aber so \{limm, wie es immer gemacht wird, ist doh die Sache au niht. Es liegt doch nicht so, daß alle Sonntage die gesammte ländlihe Bevölkerung in die Stadt strömt, um dort ihre Ein- käufe zu besorgen. Jch glaube niht, daß der cinzelne es nöthig hat, das óôfter als alle vier Wochen einmal ih glaube, das ist {on ziemlich reihlich gegriffen zu machen. Daß es ihm nicht gelingen sollte, unter vier einen Sonntag-Vormittag frei zu fkriegen zum Gang in die Stadt, ist mir doch auch nicht recht plausibel.

Also, ih glaube, man thut niht Nett daran, nur aufzufordern, den verursahten Mißständen Rechnung zu tragen und die erlassenen Vorschriften*zu ändern, fondern man sollte viel mehr, als geschehen, die Bevölkerung darauf aufmerksam machen, daß, wenn sie sich nur eiff wenig entsließt, mit alten Gewohnheiten zu brechen, wenn sie sich nur ein wenig aus Mitgefühl für die Handlungsgehilfen, die an den Ladentish am Sonntag jahraus, jahrein gefesselt sind, entschließt, sich etwas mehr des Morgens zu überlegen, was sie am Nachmittag braucht; eine Menge der Klagen ohne weiteres aus der Welt vershwinden wird. Ich meine doch, es wäre nit ret, mit der Hand großmüthig ein Geseßz zu geben und mit der anderen Hand kleinmüthig die Wirkung dieses Ge- seßes dur Ausnahmebestimmungen wieder zu vernihten. (Sehr wahr!) Infolge der laut gewordenen lebhaften Beschwerden haben die drei preußishen Nessort-Minister dur einen bekannt gegebenen Erlaß an die Ober-Präsidenten Bericht erfordert darüber, wie si die Verhält- nisse nach Erlaß der Ausführungs-Verordnung - gestaltet haben. In dem Erlaß is “angedeutet worden, in welcher Weise man wohl diesen oder jenen Mißständen entgegentreten kann. Vorläufig handelt es sich aber niht um neue Ausführungs- Verordnungen, sondern darum, zu wissen, wie sih bisher die Verhält- nisse gestaltet haben. Wir werden schen, was berichtet wird. Wenn ih aus den Berichten herausstellt, daß sich wirklih erhebliche Miß- stände entwickelt haben, die nur durh eine Aenderung der Aus- führungsgnweisungen s\ich heben lassen, so werden wir uns dagegen nicht weiter \sträuben. Aber darauf mache ih auf- mexrfsam: In der weiteren Ausdehnung der Geschäftsstunden in den Nachmittag uud der Ausnahmen werden wir nur dem allernothwendigsten Zwang und nur Schritt für Schritt weichen. Soviel an mir liegt, bin ih ganz entshlossên, lieber noch für eine Uebergangszeit einige Mißstände mit in den Kauf zu nehmen, als die Wirkung dieses Gesetzes, die“ ich für cine außerordentli wohlthätige halte, durh Ausnahmen zu zerstören. (Lebhafter Beifall.)

L Köntylich bayerischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Ober- Negierungs-Rath Landmann: Der Vorwurf des Abg. Bebel, die bayerischen Behörden führten die Bestimmungen über die Sonntags- ruhe möglichst lax dur, ist unbegründet. Sie sind vielmehr bemütt, das Ge]ey correct und sahgemäß durchzuführen. Ueber fein Reichs- geseß find so viele Klagen und Beschwerden in Bayern entstanden, als gerade über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Es trat eine außerordentlihe Mißstimmung darüber im Lande ein. Inzwischen hat si aber die Bevölkerung allmählich beruhigt, sich theilweise an die Bestimmungen gewöhnt, und- die Behörden haben gelernt, es richtig auszuführen, und namentlich von den Ausnahme- bestimmungen einen veckentsprehenden und den örtlichen Verz hältnissen N Gebrauh zu machen. Der Abg. Bebel hat auch Beweise ür seine Behauptung nicht anzeführt. Das Orts- statut in Nürnberg ist mir nicht bekannt. Allein auch wenn dasselbe, das z. B. den Cigarrenläden das Offenhalten bis 9 Ühr Abends ge- stattet allerdings eine etwas auffallende Bestimmung genehmigt worden wäre, so wäre doch “nit ohne weiteres eine Verurtheilung dieser Bestimmung oder der Kreisregierung berechtigt. Man müßte die Gründe kennen , weshalb der Magistrat von fürnbera, in dem doch auch Leute aus dem Volke sigen, das Ortsftatut beschlossen und die Negterung es genehmigt hat. A NE ist dabei hauptsächlich die Nücksicht auf die kleinen Leute, auf die Bewohner der Vorstädte von Nürnberg mit maßgebend gewesen. Man verurtheile also nicht, ohne die Sache näher zu kennen. Weshalb das Statut für Ludwigs- hafen uncorrect sein foll, hat der Abg. Bebel nit gesagt. Weil in Mann- beim etwas Anderes gilt, kann man niht.allein das Ludwigsbafener tatut verurtheilen. Mit demselben Necht könnten die Ludwigshafener verlangen, daß die Mannheimer sich nach ibnen richten. Im großen und ganzen kamen die Ausführungen des Abg. Bebel post festum, waren zum theil \chon früher bei der Berathung des Arbeitex- schußgeseßes von ihm gêémaht und fanden damals nicht die Beachtung, die er ihnen jeßt nachträglich verschaffen möchte. Der Reichêtag wünschte {hon damals feine Uniformität aller Ausnahmebestimmungen. Dies gilt namentli von dem § 1056, welcher der böberen Ver- waltungsbehörde gewisse Ausnabmebefugnisse zuweist. Nach S 10559 soll gerade den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Ist der Abg. Bebel anderer Meinung, so kann er ja beantragen. den S 1058 anders zu fassen. Er würde dann schen, ob der Reichät: und ‘Bundesrath mit ihm einverstanden ind, B as 4 me N eal egensechen.

“Aba. e (Centr.): edauere auch, daß die Sonntagsru für die Wer stätten und ja riken noch ia S E au noch kein Termin dafür in Aussicht genommen werden Tau, aber von einer absichtlichen Hinausschiebung ist absolut keine Mete. 2 Le L S M ReIE Enn des Gesezes wüns zeigt mir, daß sie unferen Arbeiterschuß doch nicht o

fehlt halten. JH glaube, daß wir mit den fünf Elutiea midi Tee Sonntagsarbeit das Richtige getroffen haben, und diesen

Jch würde einem

der preußische Handels-Minister so U R f Sas de,

\hlag verdanken wir ja den Socialdemokraten. IY frôie mtd, daß wie sie das Gese bezweckt, eingetreten ist. et