1893 / 39 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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Zu § 2. i Im E zu den bisherigen L fis die formellen Erfordernisse der Anmeldung zunächst durh die Be timmung ergänzt,

daß der Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen verwendet werden soll,

_ anzugeben ist. Dies erscheint wünschenswerth; damit dur einen ent- sprehenden Vermerk in der Zeichenrolle 3) der unlösbare Zu- sammenhang ine dem Zeichen und dem wirthschaftlihen Umfang eines bestimmten Geschäfts dem Publikum gegenüber erkennbar gemacht werden ftann. / i ,

Innerhalb seines Geschäftsbetriebes die zu kennzeihnenden Waaren auszuwählen, soll dem Ermessen des Anmelders überlassen bleiben. Diese Bestimmung ift bei der öffentlichen Besprehung des Entwurfs Bedenken begegnet; man hat von einzelnen Seiten dazu gerathen, nach dem Vorbilde des englischen Geseßes ein Klassensystem in der Weise aufzustellen, daß jede Zeihenanmeldung nur Waaren innerhalb einer bestimmten Klasse umfassen darf. Der Vorschlag würde die Vorprüfung der Anmeldungen erleihtern und dem in einzelnen Fällen wahrgenommenen e Dach entgegenwirken, durch allgemein ebaltene Angaben über ihre Bestimmung gewisse Zeichen für alle

attungen von Waaren oder für eine große Anzahl unter sich verschiedèner Waarengattungen, ohne ein sachliche Bedürfniß, der Benußung durch ndere zu entziehen. Diesen Vor- theilen gegenüber fällt aber zunächst - in das Gewicht, daß bei der großen Mannigfaltigkeit der hier in Betracht kommenden Productions- und Handelszweige die Abgrenzung der Klassen und die Zuweisung der einzelnen Anmeldungen in bestimmte Klassen mit Schwierigkeiten verbunden sein würde. Soweit es sih nur darum handelt, für die Zwecke des inneren Dienstbetriebes und im Interesse der Uebersicht- lichkeit der Veröffentlihungen über die eingetragenen Zeichen alle Waaren in gewisse Gruppen zu ordnen, müssen und können die Schwierigkeiten überwunden werden ; sie sind in diesem Falle nicht fo erheblich, weil an die Gruppirung der Waaren und der darauf bezüg- lichen Zeichen keine retliden Folgen geknüpft werden sollen. Ganz anders würde \sich aber die Sade voraus\ihtlch gestalten, wenn die Eintheilung für den Umfang des dur eine Anmeldung begründeten Rechts entscheidend werden sollte. Daneben wäre es unvermeidlih, daß selbst bei einer möglichst ins Einzelne gehenden Gruppirung der Waarengattungen jede Grupp immerhin noch ein weites Gebiet unter sich verschiedenartiger Productionszweige umfassen müßte. Ausschlaggebend is endlich die Nüksicht auf berechtigte Inter- essen des Handels. Die Durchsicht der Eintragungen in die bis- herigen Negister zeigt, daß von der Möglichkeit, Waaren sehr ver- chiedener Art mit einem Oa zu decken, namentlich für die Zwee er Ausfuhr, in erheblicher Ausdehnung Gebrauch gemacht wird. Dieser Verkehr würde, wie zu befürchten steht, empfindlihe Belästigungen erfahren, wollte man durch Einführung eines Klassensystems ihn in seiner Bewegungsfreiheit einengen. - :

Der Entwurf will daher grundsäßlich die bisherige Einrichtung beibehalten, jedoh mit der Maßgabe, daß bei der Anmeldung ein Ver- zeihniß der Waaren, nicht bloß eine allgemein gehaltene Angabe der Waarengattungen, verlangt werden soll. Nach dem geltenden Geseße ist es zulässig erschienen, ein Zeichen \{lechthin für „Maschinen“, für „Kurz- waaren“, für „chemische Producte“ anzumelden, Benennungen, welche in

er M umdeit und Vieldeutigkeit zu Zweifeln über die Grenzen des

rch die Anmeldung begründeten Rechts und zu Unsicherheiten im Verkehr Anlaß geben. Wird dagegen, entsprechend der Absicht, welche der jetzigen haltung des Entwurfs zu-Grunde liegt, in Zukunft von Seiten des atentamts auf eine genauere Bezeichnung der Waaren selbst hin- gewirkt, fo läßt sfih erwarten, daß der Geltungsbereid des in An- IPEUO genommenen Schußes im allgemeinen auf das geschäftliche Be- ürfniß des Anmelders beschränkt bleiben wird. Auf diesem Wege wird der Zweck, dem die Durchführung des Klassensystems dienen foll, mit annähernd LEE Sicherheit ohne Störung berechtigter Verkehrsinter- essen sih erreichen lassen. Da das Patentamt zur Erleichterung seines Dienstbetriebes und behufs übersihtlicher Gestaltung der ihm ob- liegenden periodischen Veröffentlichungen die Zeichen nah der Art der Waaren, für welche sie bestimmt sind, in ewisse Gruppen ein- reihen muß, so werden auch die betheiligten Verke 1rsfreise einen Anhalt dafür finden, inwieweit sie angemessener Weise den gewünschten Zeichenshuß begrenzen wollen, oder wo sie mit einiger Sicherheit die sie interessirenden Zeichen zu suchen haben. Aber es wird der in diesem Punkte sehr empfindlihe Verkehr keinem unnöthigen Zwange ausgeseßt sein. N o

Die Darstellung des Zeichens, welhe nah dem geltenden Gesetze jeder Anmeldung beizugeben ist, hat in manchen Fällen nicht ausge- reiht, um die carakteristishen Merkmale mit Sicherheit erkennbar zu machen. Hierdurh können bei der s\traf- oder civilrechtlichen Verfolgung von Nachahmungen Schwierigkeiten entstehen; dieselben müssen sich steigern, wenn das Zeihen an sih schon bei der prak- tishen Verwendung, d. h. in der Verbindung mit der Waare einen anderen Eindruck hervorzurufen geeignet ist, als in der bildlihen Darstellung. Solches ift bei Zeichen, welche in die Waare felbst eingeshlagen oder eingepreßt werden, nicht selten der Fall. Es läge deshalb nahe, neben der Darstellung des Zeichens eine Be- schreibung desselben zu erfordern, wenn nicht zu besorgen wäre, daß alsdann bei der Beurtheilung von Streitfällen _der Schwerpunkt der Vergleihung au bei figürlihen Zeichen auf die Beschreibung werde gelegt werden, während doch in der Regel der Gesammt- cindruck des Markenbil des maßgebend bleiben muß. Der Entwurf will die Schwierigkeit in der Weise lösen, daß eine Beschreibung niht allgemein, fondern nur dann eingereiht werden soll, wenn nach dem Ermessen des Patentamts oder des Anmelders die bild- liche Wiedergabe des Zeichens das Wesen desselben nit hinreichend klar veranschauliht. Auf diesem Wege wird gleichzeitig für den Rechts- der in Wörtern bestehenden Zeichen, welche in beschränktem Um- fange zugelassen werden sollen 4 des Entwurfs); eine dem Ner- kehrsbedürfniß entsprehende Unterlage geschaffffen. Wer ein Wort als Waarenzeichen anmeldet, wird sich im allgemeinen nicht damit begnügen, daß ihm die besondere figürlihe Gestaltung, welhe das in Druck oder Schrift dargestellte Wort dem Auge darbietet, zum Alleingebrauch vor- behalten wird. Waaren, welche mit Wortmarken gekennzeichnet find, pflegen unter dieser spraclichen Bezeichnung gekauft und verkauft zu werden ; die bildlihe Gestalt tritt dann in ihrer Bedeutung für den Verkehr hinter den Laut- und Klangwerth des gesprochenen Wortes zurück. Wer den Os in diesem Umfange sih sichern will, findet in der bildlihen Darstellung kein genügendes Mittel, um das Wesen seiner Anmeldung zu kennzeichnen; er wird also das dur den Entwurf thm gebotene Hilfsmittel der Beschreibung benußen, um erkennbar zu machen, daß der von ihm beanspruchte Schuß über diejenige bildliche Darstellung hinaus, welche das Wort bei der Anmeldung gefunden hat, auf dessen sprachliche Verwendung zur Bezeichnung von Waaren sich erstrecken soll. j S

Die dem Patentamt vorbehaltenen Bestimmungen über die sonfligen

Erfordernisse der Anmeldung werden ähnlih, wie dies dur die auf

Erfindungen und auf Gebrauchsmuster bezüglichen Bekanntmachungen vom 11. Juli 1877 (Reichs-Anzeiger Nr. 161) und vom 3L August 1591 (Reichs-Anzeiger Nr. 206) geschehen ist, gewisse Einzelheiten hinsichtlich der Form und des Inhalts der Anmeldung und ihrer Beilagen zu regeln haben. Was die Größe des einzureichenden Zeichenbildes be- trifft, so hat die Erfahrung ergeben, po das im § 2 der zu dem geltenden Gesetze erlaffenen Ausführungsbe timmungen vom 8. Februar 1875 (GentralbL. für das Deutsche Reich S. 123) festgeseßte Grenz- maß von 3 ecm Höhe und Breite zu niedrig ift, um in jedem Falle eine deutlihe Wiedergabe des Zeichens zu ermöglichen. Diese Be- stimmung wird daher geändert werden müssen. In jedem Falle bleibt es vorbehalten, das Zeichenbild dur die amtlichen Veröffentlichungen in angemessener Verkleinerung wiederzugeben. Aug

ie Höhe der bisherigen Anmeldegebühr ift bereits bisher Gegen- stand mancher Beschwerden gewesen. Wenn der Entwurf den Zeichen- {chuß auch für kleinere Produzenten und Handeltreibende einführen will, so verdienen diese Beschwerden erhöhte Beachtung. Daß ein Gebührensaß von 50 M den fleineren Geschäften die Nahsuhung des uus erschweren fann, läßt sih niht wohl in Abrede stellen.

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der Sab für diejenigen Zeichen bochgegriffen, welche für cin |

dem Wesel des Geshmacks oder des Bedürfnifses unterliegendes Er-

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jeugniß bestimmt find und oft nur für cine kurze Zeit im Handels- verkehr ihre Bedeutung behaupten. Das Ausland erhebt mit Aus- nahme der Vereinigten Staaten von Amerika, woselbst die Anmeldegebühr 25 Dollars beträgt, durhgehends r brigere Beträge. Erscheint hiernach die Ermäßigung des bei uns geltenden aßes an sich angezeigt, so wird immerhin niht unter einen Betrag hinabgegangen werden dürfen, dessen Höhe gegen die Belastung des Verkehrs mit Zeichen zweifel- haften Werthes ues eine ausreichende Gewähr darbietet. Nach diesen Gesichtspunkten will der Entwurf die Gebühr auf 30 M bestimmen, gleichzeitig aber nah dem Vorbilde anderer Gesetzgebungen durch citfepun einer mäßigen Erneuerungsgebühr den Verzicht auf solche Zeichen befördern, an deren Erhaltung ih kein erbeb- lihes wirthschaftlißes Interesse knüpft. Die theilweise Rück- erstattung der Gebühr in denjenigen Fällen, in denen die Anmeldung nicht zur GUUagung führt, gewährt eine weitere Rücksicht und wird in Fällen, in welchen die Eintragung eines Zeichens versagt wird, dem Anmelder die Anerkennung der Gründe erleihtern, welche das Patentamt genöthigt haben, sein Zeichen zu DRIUNANEN,

u : Die zur allgemeinen Einsicht Ne Zeichenrolle muß, um ihren B zu erfüllen, alle für die Beurtheilung des Geltungsbereichs eines Zeichens erheblihen Thatsachen enthalten; nach diesem Gesichté- punkt ift in Anlehnung an die für die Führung der e maß- gebenden Vorschriften der Inhalt der Zeichenrolle festgestellt. Neben der leyteren soll ein amtlihes Blatt des Patentamts an Stelle des bisherigen für diesen Zweck weniger geeigneten, weil in den be- theiligten Kreisen niht verbreiteten «Meichs - Anzeigers“ die Ein- tragungen und Löschungen zur öffentlihen Kenntniß bringen. Die Wahl eines befor deren LgRe wird um so mehr geboten sein, als die Zahl der zu veröffentlihenden Zeichen voraussichtlih cine erhebliche Vermehrung erfahren dürfte. ür die Veröffentlichungen, ebenso wie für die in längeren Perioden erscheinenden Zusammenstellungen wird, wie bereits erwähnt, eine Ein- theilung des gesammten Stoffes in feste Gruppen zur Erleichterung der Uebersicht vorgesehen werden müssen.

Zu § 4.

Das geltende Geseß {ließt Zeichen von der Eintragung aus, welche nur in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder welche öffeitlihe Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten. Nur auf diese Punkte erstreckt \ich die der Registerbehörde obliegende Vorprüfung, so daß Anmeldungen, insoweit fie den erwähnten Vor- schriften niht zuwiderlaufen, unbeanftandet zur Eintragung gebracht werden müssen, selbs wenn sie wegen ihrer Uebereinstimmung mit Freizeihen oder mit früher angemeldeten Zeichen einzelner Be- rehtigter ein aus\{ließliches Benußungsrecht niht begründen können. Unter diesen Umständen sind namentlih in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten des Geseßes vom 30. No- vember 1874 zahlreihe Zeichen, welche unzweifelhaft als Frei- zeichen zu gelten haben, în die Negister eingetragen. Mochten auch die Anmelder hierbei zunächst den Zweck verfolgen, fih selbst den weiteren Gebrauch des Zeichens zu sichern, so haben sie auf Grund der Eintragung doch vielfah ein Ausschließungsreht geltend gemacht und hierdurch andere Personen in der auch ibnen nicht vers{lossenen Benußung althergebrahter und allgemein üblicher Zeichen gestört. Der im § 11 des geltenden Geseßes vorgeschene Weg, derartige Ein- tragungen zur Löschung zu bringen, ist wegen der biermit verbundenen Weiterungen den Betheiligten nit überall gangbar erschienen, zumal die Zeicheninhaber sich vielfah auf Bescheinigungen des Inhalts be- rufen konnten, daß das Zeichen bis zum Beginn des Jahrès 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen ihres Geschäftsbetriebes gegolten babe. Derartige Bescheinigungen, nah Maßgabe des 8 7 Absaß 2 des e von den Vertretungen des Handelsstandes nur ausgestellt, um die Befreiung von der Entrichtung der Eintragungsgebühr herbei- zuführen, wurden na erfolgter Eintragung nicht selten dazu benutzt, um sih mit Hilfe derselben auf rinen angeblichen Alleinbesitz eines Zeichens zu berufen. :

Wenn der Entwurf für die Zukunft \olchen Unzuträglihkeiten abhelfen will und zu dem Behuf die Versagung der Eintragung für alle Zeichen vorschreibt, welche als Freizeichen anzusehen sind, so stellt er damit der prüfenden Behörde zweifellos eine schwierige Aufgabe. Es ist jedoh zu bedenken, daß diese Prüfung niht mehr die Schwierigkeiten bietet, welche sie geboten kaben würde, wenn {on bei der Einführung des Gesecßes vom 30. November 1874 auf sie zurückgegriffen worden

wäre. Unter der Herrschaft des geltenden Gesetzes und zum theil gerade infolge der unter seiner Herrschaft geschehenen Anmeldung vieler Freizeichen hat die Freizeichenfrage cine große Vereinfachung er- fahren : vielfache gerihtlihe und außergeridtliche Erörterungen haben sowohl über den Begriff der Freizeihen als au über den Bestand an folhen in den verschiedenen Gewerbezweigen nüßliche Aufklärungen

gebracht. Zwar werden auch dem Patentamt troß seiner berufsmäßigen

Befassung mit dem Zeichenreht nit immer die zur Beurtheilung eines Zeichens nach dieser Richtung bin erforderlichen thatfächlihen Unterlagen zu Gebote stehen; die Entscheidung wird auf dem Gebiete einzelner Produktions- und Handelszweige nähere Kenntnisse vor- auëseßen, welche nur in enger Fühlung mit ¡den Betriebs- verhältnissen selbst gewonnen werden, bei den zur Mitwirkung berufenen Mitgliedern der Behörde also nicht vorhanden sein können. Schwierigkeiten mögen namentlich au dann entstehen, wenn die Frage zu beurtheilen ist, ob ein in den bisberigen Registern verzeichnetes, zur Eintragung in die Nolle angemeldetes Zeichen zu dem, um Jahre oder Jahrzehnte zurücklicgenden Zeitpunkte der ersten Anmeldung Ge- meingut gewesen und deshalb von der Uebernahme in die Rolle aus- zuschließcn ist. In Fällen dieser Art wird das Patentamt nicht umhin fönnen, durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, durch Nachfrage bei Behörden, Handelskammern, Berufsgenofsenschaften und Fachvereinen sein Urtheil zu klären und die Entscheidung vorzu- bereiten. Um die Beschreitung dieses Weges sicherzustellen, ist aber eine ausdrüdlihe Geseßesbestimmung nicht erforderli. Es würde nicht nöthig sein, für alle Fälle ein solches Verfahren vorzuschreiben : denn es giebt viele Zeichen, deren Zugehörigkeit zu den Freizeichen außer Frage ist. Œs würde auch nicht möglich sein, im Geseße cine Grenze zu ziehen und die- jenigen Fälle, in welhen der Gesetzgeber die Befragung von Zeugen und Sachverständigen für geboten erachten will , von vornherein zu be- zeichnen. Und cs würde au nicht einmal genügen, wenn niht gleih-

i zeitig durch eine Reihe von Einzelvorschriften über die Auswahl der | Zeugen oder Sachverständigen, über ihre Anzahl, die Würdigung ihrer

Gutachten u. f. w. die Durchführung cines solchen Grundsates ge- regelt werden könnte. Daß derartige Vorschriften \ih nicht empfehlen, vielmehr die Berüsichtigung der jeweilig vorliegenden besonderen Ver- hältnisse in nachtheiliger Weise Peeintradiliten würden, erhellt ohne weiteres. Dem Patentamt ist daher in der Wahl derjenigen Mittel, welche nah Lage der Umstände geeignet erscheinen, Klarheit darüber

| herbeizuführen, ob ein angemeldetes Zeichen als Freizeichen anzusehen

ift, freie Hand gelassen. Haben im Borprüfungsverfahren \olhe Ér- mittelungen nit stattgefunden, oder haben sie zu einer Eintragung geführt, welche hätte abgelehnt werden mlissen, fo bietet die Be-

| stimmung im § 7 Ziffer 2 des Entwurfs jederzeit die Möglichkeit,

eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen und nah deren Ausfall das zu Unrecht eingetragene Zeichen wieder zu beseitigen.

Von verschiedenen Seiten it die Anlage und Veröffentlichung einer sogenannten Freizeichenrolle angeregt worden, um allen Be- theiligten eiue zuverlässige Uebersicht über diejenigen Zeichen zu bieten, welche ohne Verleßung von Sonderxrechten beliebig benußt, anderer- seits aber auch nicht zur Anmeldung gebracht werden dúrten, Dieser Wunsch kann bei der Ausflihrung des Gesetzes soweit verwirklicht werden, als die Vorprüfung der Aumeldungen und die Nachprüfung vollzogener Eintragungen zu der HOMGuRg führt, daß gewisse Zeichen im freien Verkehr stehen. Die îm geordneten Verfahren von all zu Fall ergehenden Entscheidungen bieten die Grundlage für eihe amtliche Sammlung von Freizeichen. Allerdings taun dieselbe nur diejenigen Freizeichen umfassen, deren ausschließlihe Benugung jemand im Wege der Anmeldung \ich zu sichern versucht hat. Die Zusam1men- stellung wird daher nicht von Anfang an erschöpfend sein, vielmehr erft im Laufe der Zeit nach Maßgabe der zur Prang Gan genden Anmeldungen sich vervollständigen. Außerhalb des geselihen Prüfungs

[ler im Verkehr übe

wesens zu be- ' sein würde, im ge ein dem

und Streitverfahrens eine S vorkommenden Freizeichen zu Aufgabe der mit der trauenden Behörde- liegen, [falle auf Grund jener Sammlung Wort „Freizeichen“ hat nah im § 10 Absag die Nehtsprehung gefunden hat, ine festitehende, begrifflihe weitere Erläuterung in das n

Es a ten,

r Verwaltung des Zeichen weil diese dadur behindert ehender Prüfung der S cht entsprechendes Urtheil Maßgabe der Ausle Geseßes vom im Sprach- Bedeutung ge- eue Gesetz über-

von der Ein- welche ihrer en einzelner cht entzogen ch der Wörter

welhe die Bestimmun

30. November 1874 dur

gebrauche des Verkehrs e wonnen, sodaß es ohne nommen werden kann.

Zahlen und Buchstaben sollen úach wie vor tragung ausges{lossen bleiben.

Bestimmung nah dem allgeme Geschäftsunternehmer auch in werden dürfen. Die gleiche nicht unbedingt vertreten, Zeichenschu mehr, anle Neigung hervorgetreten,

wenn diefe neuen Erfindunç wörter zu verwenden, worte im engere

Sie stellen Zeichen dar inen Gebrauch zu Guns beschränktem Umfange ni Auffassung läßt sich hinsichtli eltende Geseß auch Handelsgebieten is mehr und ivlande eingebürgerten Gewohnheiten, die zur Kennzeihnung von Waaren, namentlich zen ihre Entstehung verdanken, ein

obwohl das aus\chließt. Auf gewissen

nend an die im Aus

zelne Schlag- d (Phantasie- m allgemeinen eJonderheiten ; ung tehen. derartige Bezeichnungen zum Desterreih und Ungarn und ebung aller wichtigeren Industriestaaten Die Unbequemlickeiten, ationalen Verkehr, aus dem 1 Abfaß der Erzeugnisse des verdienen eine Berü|ichtigung besondere vielfach als ein Nach- aßgabe der Auslegung, we in der Rechtsprechung ge- ichenbesißer zur Anmeldung n zugelassen werden müssen en, welche den Inländern jer das Verbot von Zeichen,

nur Hinsichtlih derjenigen aare nah Art, Zeit und Ort haffenheit, nah ihrer Be Diese Ein-

welche entweder frei erfunden sin n Sinne), oder welche, wenn auch de aße angehörig, do zu der Waare und ihren in keiner, durch den Begriff des Es liegt unverkennbar das Schutz zuzulassen. von Schweden hat die Gesetzg diesem Bedürfniß bereits Nech namentli auch in dem intern Mangel einer ähnlichen Vorschrift für der deutshen Gewerbefleißes ergeben haben, der Geseßgebung. Im Inlande ist es ins theil empfunden worden, daß nah M Vorschrift im § 20 des gelte funden hat, die im Auslande ansässigen der in ihrer Heimath geshüßtzten Wortmarke und hierdurch bei uns einen Schutz erlan zur Zeit versagt ist. die ausshließlich in Wörtern bestehen, Wörter aufrecht erbalten, welche eine W ihrer Herstellung, nah ihrer Bes oder Gewicht bezeichnen.

schränkung erscheint unerläßlich, um diejenigen Wörter, der Verkehr zur Befchreibung einer Waare bedient und die in di ihrer Zweckbestimmung unerseßlih sind, dem shatze nicht zu entziehen. lässigen Zeichen wird in zumal die Entscheidung in die H welche rasch zu festen Grundsäßen Entwurfs der S nicht ausgeschlofs

des Wortes gegebenen Bezie das Bedürfniß vor, Mit Ausnahme von

welche sich,

nden Gesebes

der Entwurf will da

allgemeinen Sprah- zulässigen und unzu- wer zu finden sein, and einer einzigen Behörde gelegt ist, i Daß im Sinne des chuß von Zeichen, die in Wörtern bestehen, au dam en sein soll, wenn die Wörter, Klang zu verlieren, nur dur die Gestalt der Bild darbieten, is {on bei § 2 be

Mit der für ein einzelnes auch die Verbindung mehrerer durch die Möglichkeit geschaffen, für etiquettenartige welche ohne figürlihes Beiwerk nur aus

Die Grenze zwischen dieser Nichtung nicht #

gelangen wird.

ohne ihren \sprachliden Buchstaben ein andere merkft worden.

Bort gegebenen Einschränkung soll s wird hier- Waarenbezeichnungen, Buchstaben und Worten be- lihes Gebrauchsrecht zu begründen. Der Mangel gen Gewerbszweigen fühlbar fer Erweiterung des

Wörter s{hubfähig fein. E

stehen, ein aus]chlie eines derartigen Schutzes hat sich in eini Das allgemeine Interesse \teht die Schutzes nicht entgegen.

Der Gesichtspunkt, welcher {hon bisher öffentliche Wappen des , ung in Waarenzeichen ungeeignet e Auslandes Anwendung; auch leßtere utorität und als solche wenigstens ohne Zustimmung dieser Autorität“ kein Gegenstand eines aus- Die Durchführung dieses Grundsfatzes Zweckmäßigkeitsgründen, auf die Staats- Bilden Staaiswappen im Auslande den Inhalt eines Waarenzeichens, so kann das leßtere nah Maßgabe der die Ein- tragung ausländischer Zeichen in unsere Zeichenregister regelnden Ver- träge au im Inlande zum Schuß zugelassen werden. Es sei hierbei bemerkt, daß der Entwurf übereinstimmend mit dem geltenden Necht Wappen nur in ihrer besonderen heraldishen Gestaltung von der Ein- tragung aus\chließen will. Einzelne Motive, Sinnbilder oder Figuren find der Verwerthung bei der Zeichenanmeldung nicht entzogen.

Unter weiteren öffentlichen Verbänden sind nur solhe Verbände zu verstehen, welhe Rechtspersönlichkeit besigen.

Den Aergerniß erregenden Darstellungen sind Angaben offenbar unrihtigen und die Gefahr einer Täuschung be e erweiterte Schuyfähigkeit von Ergänzung nothwendig. Es würde den Interessen des redlichen Ver- kehrs zuwiderlaufen, Angaben, welche bei der amtlichen Vorprüfung von vornherein als trügerisch erkannt sind, durch die Eintragung in die Zeihhenrolle unter die Autorität eines staatlichen Schutzes zu \tellen.

Der Schlußabsatz des § 4 gewährt für die Dauer von zwei Jahren dem Inhaber eines gelösten Zeithens das aus\ließlihe Necht auf die erneute Eintragung desselben. Die Wahrnehmung, daß in einzelnen Fällen Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung versäumt wurde, in unlauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung gebracht worden sind, giebt den Anlaß zu der Bestimmung.

Daß, abgesehen von den im § 4 au | y tragung in die Nolle auch dann abzulehnen i}, wenn das Zeichen den Vorausseßungen des § 1 nicht entspricht, oder wenn die Anmeldung den im § 2 oder nah Maßgabe des § 2 vom Patentant aufgestellten Erfordernissen nicht genügt, kann auch in Ermangelung einer aus- drücklichhen Vorschrift einem Zweifel nicht begegnen.

U F 9.

Insofern bei der dem Patentamt obliegenden Vorprüfung ih ergiebt, daß ein angemeldetes Zeichen in ein dur frlihere Eintragung begründetes Einzelrecht ciagreift, ist vorerst eine Mittheilung an den falls dieser Widerspruch erhebt, eßung der Eintragung des später angemeldeten Zeichens unter Verweisung des Anmelders auf den Nechtsweg in Aussicht genommen. Die hierin liegende Abweichung von demjeni hei der Anmeldung von Freizeichen Plah grei duxch die Erwägung, daß im leßteren gemcines Interesse

Inlandes zur Verwerth ließ, findet auch auf Wappen des find Sinnbilder einer öffentlichen A

schließlichen Benußungsrechts. muß sih jedoch, schon aus wappen beschränken.

ründenden Inhalts

gleichgestellt. Wörtern macht diese

fgezählten Fällen,

Träger dieses

en Verfahren, welches en foll, rechtfertigt si ¿alle der Anmeldung ein all- entgegensteht, während die Collision den Ansprüchen einzelner Zetcheninhaber im Einklang mit den all- gemeinen Rechtsgrundsäßen der Entscheidung der ordentlihen Ge- Das Patentamt ist berufen, in Fällen dieser Art dur eine Aufklärung der Betheiligten Streitigkeiten mögli} vorzubeugen ; es wird aber nah feiner Organisation und nah seiner Beseßung mit Beamten von liberwiegend te nicht immer in der Lage sein, solhe Stre 1 Fragen yrivatrechtliher Natur fi verflechten können, Während bei der Vorbereitung des Entwurfs d dahin ging, daß die spätere Anmeldun en zur Eintra; Zeichens die Wa ( estellt werden fönne, ift in der vorlie Srundsal leitend gewesen. maßgebend, vaß es der Sicherheit des fein würde, wenn Zeichen,

richte vorbehalten bletben barf.

nischer Vorbildung itigkeiten, welche leiht mit u entscheiden. e Auffassung troß der Collision mit einem ung gebracht und dem Inhaber des ein- rung feiner Nehte im Klagewege anheim- g der umgekehrte ierbei zunächst die Erwägun

Berkehrslebens nicht förderli

egen deren NRechtsbeständigkeit Zweifel bestehen, vor rechtsfräftiger Erledigung der Zweifel zur Einkragung zunächst mit einem ge

älteren Zet enden Fassun

en Dritte wirksamen

ebracht und hierdurch Begfall fommt, nah-

techts\chuy umkleidet würden, der erst bann in We dem der ubaber des âlteren Zeihens fein Besseres Ne Anerkennung gebracht hat, rüdsichtea erwÜüns über dem Versu.

findet, rocfentlih günstiger, wenn ex von der anderen Seite der Klage-

Sodann erschien j des älteren eninhabers gegen- te zu verstärken.

ch veranlaßt

t, die Stellung des älte eines Eingriffs in seine er Widerspruch

Ï

erhebung entgegensehen darf, als wenn er selbs zur Klage genöthigt würde. Der fpätere Anmelder, dem von berufener Stelle die Eröf- nung zugeht, daß feine Anmeldung _in das Recht éines Anderen ein- reife, wird im allgemeinen chne Schwierigkeit und ohne erheblichen

achtheil für seine Interessen ein andetes Zeichen wählen - und hier- durch den Anlaß zu einem Rechtsstreit beseitigen können. Glaubt er aua Rvelle bei seiner Anmeldung beharren zu sollen, fo wird ihm die Parteirolle des Klägers und damit die Beweispflicht für die seinem Anspruche zu Grunde liegenden Umstände zufallen müfsen. Das ist nicht zuviel verlangt, da er den Schuß des Gesetzes später als sein Gegner in Anspru genommen hat. j

Das im Entwurf vorgeschlagene Verfahren entfpricht daher eben- sowohl dem öffentlihen Interesse, wie der Lage der Nechtsbeziehungen zwischen den Betheiligten; es hat den weiteren Vortheil, daß die darin dem Patentamt zugewiesene vorläufige Eröffnung an die Betheiligten eine nüßlihe Unterlage für die gerihtliche Entscheidung bietet und die Gleihmäßigkeit der Rechtsprechung fördern kann. Die Erhebung der Klage ist im Entwurf an eine furze Frist gebunden, deren Versäumung den Verlust des durch die Anmeldung begründeten Prioritätsrech{tes, dessen Rechtsbeständigkeit niht zu lange im Ühgewifsen bleiben foll, nah sich zieht. Hierdurch wird zugleih im Interesse des älteren Zeicheninhabers auf die alsbaldige Grledigung des Streitfalles hin- gewirkt. Ein Zeitraum von drei Monaten bietet dem späteren An- melder genügende rist zur Vorbereitung der Klage.

Daß das im § 5 vorgesehene Verfahren dann gleibfals Plaß greifen muß, wenn ein angemeldetes Zeichen mit einem älteren Zeichen zwar nit völlige Uebereinstimmung, aber doch im Sinne des § 18 des Entwurfs eine die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr be- gründende Aehnlichkeit aufweist, braucht uicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Die Bestimmung des § 18 umfaßt das gesammte Gebiet des in dem Entwurf geregelten Schutzes der Waarenbezeihnungen, ist also auf den Fall des § 5, wie auf den analogen Fall im § 8 Ziffer E zu beziehen. ; A Zu § 6.

Aus der Zwekbestimmung des einzelnen Zeichens ergiebt sih mit Nothwendigkeit eine Schranke seiner Beräußerungsfähigkeit. Das zeichen tann nur in Verbindung mit dem Geschästsbetriebe, dessen Waaren es fenntlich machen foll, auf einen Anderen übergehen. Auch ie Bestimmungen des bisherigen Gefeßes beruhen auf diesem Grundfat.

Die Nechtsgültigkeit der Uebertragung ift durch den Vermerk in der Zeichenrolle nicht bedingt. Soll jedoch wie es im allgemeinen Jateresse und im Interesse des Patentamts wünschenswerth i die Rolle über alle an ein Zeichen. sich fnüyfenden Nechtsbeztehungen

zuverlässige Auskunft geben, so muß darauf hingewirkt werden, daß Aenderungen in der Perfon des Berechtigten alsbald zur Ein- tragung gelangen. Unter diesem Gesichtspunkte haben die Gesetze Oesterreichs und Ungarns die Löschung eines Zeichens vor- geschrieben, wenn im Falle eiñes Besitßwechsels die Um- schreibung auf den Namen des Nachfolgers nicht binnen ciner be- stimmten Frist herbeigeführt wird. Der Entwurf will das gleiche Ziel auf etnem anderen Wege erreichen, indem er für zeichenrechtlihe

Anfprüche die Activ- und Passivlegitimation des Rechtsnachfolgers von feiner Argen Eintragung in die Rolle abhängig macht. Der Nachfolger foll, bevor die Eintragung geschehen ist, sein Recht anderen Personen gegenüber nit geltend machen dürfen, während er anderer- seits zu gewärtigen hat, daß alle Verhandlungen über das Zeichen,

auch soweit sie dessen Rechtsbestand zum Gegenstande haben (§8 7

und 9), lediglich mit dem noch in der Rolle angegebenen Inhaber

gepflogen werden.

_Ein Zeichen, welches für eine Firma eingetragen ift, haftet selbst- verständlich an der ¿Firma, und ein Wechsel in der Perfon der Firmen- inhaber bedarf der Eintragung in die Zeicheurolle nicht, fofern der Geschäftsbetrieb unter unveränderter Firma fortgesetzt wird.

d j Zu § 7. \

_ Die Vorausfetßungen für die Löschung eines Zeichens find dem „esege bom 30. November 1874 entnommen. Die auf zehn Jahre vegrenzte Gültigkeitsdauer eines Zeichens hat fich bewährt: ein längerer Zeitraum würde zum Schaden des Verkehrs voraus\sihtlich die Nolle imt vielen Zeichen belastet laffen, deren Bestimmung inzwischen mit

em Geschäft, zu dem fie gehörten, in Wegfall gekommen ist. Während

er zehnjährigen Frist, selbst längere Zeit vor ihrem Ablauf, fann im

inne des Entwurfs die Erneuerung der Anmeldung jederzeit mit der

irtung erfolgen, daß von dem Zeitpunkte der Erneuerung nit von dem Zeitpunkte des Fristablaufs eine neue Frist von zehn ahren zu laufen beginnt.

Für diejenigen Fälle, in denen die Löschung von Amtswegen berbetzuführen ist, also namentlich/ bei dem Ablauf der zehnjährigen Srift, foll eine vorgängige Benachrichtigung dem Fnhaber des Zeichens jur Wahrung seiner Rechte Gelegenheit bieten. Steht die Löschung wegen versäumter Erneuerung der Anmeldung in Frage, fo bildet die vorgeschriebene Mittheilung eine Erinnerung für den säumigen Be- rechtigten. Die Säumniß foll, um die Behörde möglich#| vor un- nöthigen Erinnerungss\chreiben zu hüten, die Zahlung einer Zuschlags- gebühr von 10 4 zur Folge haben. Eine solche belastet den Zeichen- inhaber, welcher die versäumte Erneuerung nachträglih bewirkt, in geringerem Maße, als wenn er genöthigt wäre, das inzwischen gelöschte deten gegen erneute Zahlung der Anmeldegebühr abermals zur Ein- tragung bringen zu laffen; sie wahrt ihm überdies die alte Priorität.

Zu § 8. _ „Unter den auf ein privates Interesse fich gründenden Fällen der “öshung steht in erster Linie der Fall der Collision eines Zeichens mit einem älteren und deshalb voranstehenden Zeichenreht. Es ent- spricht den zu § d gegebenen Ausführungen, wenn dieser Fall auf den gerichtlichen Klageweg verwiesen wird.

_ Für die Priorität foll nah wie vor der Zeitpunkt der Anmeldung ‘stimmend sein. Von verschiedenen Seiten ist angeregt, den formalen Standpunkt des geltenden Nechts zu verlassen und nah dem Vorgange ausländischer Gefeßgebungen nit die Anmeldung, fondern den durch den früheren Gebrau eines Zeichens begründeten Besißstand über die Priorität entscheiden zu lassen. Die Erwägung kann immer nur zu Gunsten folcher Zeichen in Betracht kommen, welche seit lange im Besitz eines bestimmten Geschäfts sich befinden; neugewählte Zeichen unverweilt und ohne daß fie zuvor bekannt werden, zur Eintragung zu bringen, hat ein jeder in der Hand. Aber die Erwägung kann auch in dieser Einschränkung, nachdem das gegenwärtige Geseß nahezu 20 Jahre in Geltung gestanden hat, nur noch zu Gunsten solcher Zeichen in das Gewicht fallen, die bis jeßt von der Anmeldung ausgeschlossen sind, in Zukunft aber zur Anmeldung zugelassen werden folleii Denn für die berechtigten Inhaber aller übrigen Zeichen war durh § 9 des Gesepes längere Zeit die Befugniß vorbehalten, durch die Anmeldung Schuß zu erlangen, und derjenige, welcher von dieser geseßlichen Be- fugniß rechtzeitig niht Gebrau gemacht hat, kann nicht noch jeßt, viel- eiht nah Jahren, eine Bevorzugung vor demjenigen in Anspruch nehmen, welcher auf dem durch eine geseßmäßige Anmeldung be- gründeten Rechtsboden steht. Was aber die erst durch den Entwurf als êintragungsfähig anerkannten Zeichen betrifft, so wird dem redlichen ersten Besißer für Fälle einer unredlichen Anmaßung des Zeichens dur Andere zunächst die Bestimmung zu statten kommen, daß Zeichen, deren Inhalt den thatsächlichen Verhältnissen niht entspriht und die Gefahr einer Täuschung begründet, nicht eingetragen werdén dürfen. Sodann will der Entwurf dem im Verkehr anerkannten Besißstand an solchen Zeichen ein Vorrecht in der Weise einräumen, al der be- retigte Inhaber im Prozeßwege die Löschung der zu Gun ten eines Anderen bewirkten Eintra ung und darauf bei dem Patentamt die er- neute Eintragung des Zeichens zu seinen eigenen Gunsten herbeiführen kann. Die Béstimuung wird bei dem Uebergang aus dem bis- berigen in den künftigen Nechtszustand Unbilligkeiten verhindern. Für ihre dauernde Beibehaltung bestebt nah dem Gesagten kein Be-

dUrfniß; die Geltendmachung des Vorrehts ist daher an eine Frist-

geknüpft, welche so bemessen ist, daß zur Vorbereitung. der Klage aus- reihende Seit bleibt. / z

Bei dieser Sah- und Nechtslage kann im allgemeinen und vorbehaltlih der erwähnten D das System des geltenden Ale es ohne Nachtheil für das materielle Recht au für vie Zukunft beibehalten werden; dies System hat den wirths{aftlid

bedeutsamen Vorzug, da Recht ein höheres Maß prozefsualen An

ß cs dem dur Maß von Sicherheit griffen \{chüßt, déren Aus und im Ergebn nd ersten Gebrau

ch die Anmeldung begründeten verleiht und seinen Träger vor gang von einem unter allen unsicheren Nachweis der des im Streit befangenen

Anmeldung ih stüßende Interesse verfolgt, ist in ein öffentliches J vor der Eintragung die punkte der im Absatz 1 atentamt zu verweisen. zur Eintragun Den Betheiligten \ Zeurtheilung gelangenden nstanden weitläufige thät chtlihe Erhebungen bedingt, nochmals zur ers{öpfender hiermit war es unvermei 1 fallenden V

Priorität de

; s früheren u Zeichens ab

ângig sein würde. d der auf die Priorität der l lih ein privates s Absaß 1 Nr. 2 un Dies hat Anlaß gegebe 8 Zeichens unter d rhältnisse an das P Prüfung, insofern sie

jungsantrag aus\ch{lie den Fällen des 2

der Zuläfsig Nr. 3 bezeichneten Entwurf will diese nicht als ab iben, die hier zur Be &eststellung unter Umst und s{wzjerige re lichen Prozesses In Verbindung Nr. 3. des Absatz haupt nicht bekannt geworden \ tragung eines Zeichens h amts gar nit unterlegen haben, ol urtheilung zu verweisen. Was den Fal artig, als die Löschung führen verschiedenheit Anlaß geben wird, tritt einer Meinungêverschiedenheit thatsächlicher und rechtlicher 2 und seltezeren Fälle h für die ersteren Fälle, Benachrichtigungsverfahren Deshalb sieht hier der durch welches

em Gesichts

geführt hat, oll die Möglichkeit n Verhältnisse, deren sächlihe Ermittelungen

im Wege des gericht- 1 Würdigung zu bringen. dli, auch solche unter -die velche dem Patentamt über- ondere fich erst na der Ein- alfo der Prüfung des Patent- ne weiteres an ‘die gerichtliche Be-

erhältnisse, 1 ind, insbeso! erausgebildet,

[l unter Nr. 2 betrifft, 1) Feststellung der Voraus\ können, in den

ist derselbe insofern eigen- aus]eßungen, welhe danach zur meisten Fällen zu keiner Meinungs8- während andererseits bei dem Ein- wobl stets {wierige Erw derlich sein werden. aben den Gerichten nid; welche die N

Die leßteren t entzogen werden follen; egel bilden dürften, wird ein ein- Patentamt genügen. ins{hreiten vor, rledigung finden kann.

Entwurf ein y

t 1 patentamtliches E asch und einfa ihre E ch )

die Sache r

Die auf die Waarenzeiche in den Geschäftsbereih des Patentangelegenheiten vorge ledigung finden können. Instanzenzug ershöpft: eine weniger, als die Centralisir und gleichmäßige Praris gewä der Entwurf in möglichst einfache F rden die Einzelheiten in de Patentamts, Regelung im Wege der Ausführungsb ] Es ift vorauszusehen, Zeichenanmeldungen eine besondere werden muß. aber nicht anzunehmen, d theilung und damit unverhältnißmäßi

genheiten, soweit sie werden în dem ahren ihre sahgemäße Er- gung der Beschwerde s weiteren Rechtsmittels bed der Zeichenverw

n bezüglichen Angele Patentamts fallen, schriebenen Verf Mit der Einle arf es um so altung eine einheitliche istellungswesen wünscht Im übrigen und dem Geschäftsgang

Hormen zu kleiden. r Einrichtung

estimmungen vorbehalten bleiben daß für die Behandlnng der [btheilung im Patentamt gebildet im Zeichenwesen ist Belastung dieser Ab- Patentamts eine Eine rasche Erledigung der iete von besonderer Wichtig- er ohne Schwierigkeiten sicher

dürfen 23). Nach den bisherigen Erfahrungen , daß die geschäftliche die gebotene Erweiterung de g große werden wird. Anmeldungen, die gerade auf diesem Geb keit für die Verkehrskreise ist, wird dah gestellt werden können.

Patentamt auferlegte Pflicht zur Erstattung von Gut- rt unbeschadet der freien riterlichen Beweiswürd den in der Behörde gesa Einfluß auf die Rechtsprehun leßte tehnische Instanz bringt seitens der Gerichte Ober-Gutachtens in Anspruch

rungen den gebührenden Die Stellung des Patentamts als daß seine Mitwirkung bgabe eines fogenannten

mmelten Erfah

es mit si, nur in der Form der A genommen werden darf. chränkung findet ih im § 18 des 7. April 1891.

Patentgeseßes vom

Die Nechtswirksamkeit eines Zeihens foll abweichend von dem bisherigen Geseße erst durch die Eintragung begründet werden. Dies empfiehlt- sih, um in den rechtsb Gefseze über den Schuß (Neichs-Gesetzbl

egründeten Thatsachen mit dem der Gebrauchsmuster vom 1. Juni 1891 5. 290), dessen Durchführung ebenfalls dem Patentamt obliegt, Uebereinstimmung herzustellen. Die Anmeldung eines wird danach in Zukunft nur für die Priorität von rehtliher Be- deutung fein.

Eine weitere Abweichung daß jede Eintragung,

von dem bestehenden Necht liegt darin, auch wenn sie hätte versagt werden müssen, Wirksamkeit äußern foll. Namentlih im Falle der Collision eines eingetragenen Zeichens mit dem auf Grund einer anderen eingetragenen Zeichen sollen, so lange der W nicht beschritten ift, beide wirksam sein.

Anmeldung eg der gerihtlihen Klage eingetragenen Zeichen Oritten gegenüber irtig mag der Nachahmer eines Zeichens gegen den eingetragenen Inhaber desfelben den Einwand erheben können, daß einer dritten Person auf Grund einer früheren eichen zustehe. Ein derartiger Einwand aus dem Rechtsgrundsäßen au et des Zeichenwesens Berechtigung, wenn die Eintragung ohne f Mit der Einführung die Frage der Ueber- rei zieht, fommt dieser Es ist daher angängig und im JInteres einer zuverlässigen Ausgestaltung des Zeichenshußes wünschenswert Einwände abzuschneiden, welhe die V

Anmeldung ein besseres Recht auf das Z Dritten mit allgemeinen

sih schwer vereinbar hat für das Gebi immerhin dann eine gewisse jede fahlihe Prüfung des Zeichens erfolgt. einer amtlihen Vorprüfung, welhe auch einstimmung mit anderen Zeichen in ihren Be Gesichtspunkt in Wegfall.

erfolgung von Nachahmungen Ueber das gegenseitige Nechtsverhältniß der Fn- haber collidirender Zeichen bedarf es besonderer Vorschriften nicht; wird auf Grund einer Eintragung jemand in Anspruch genommen, der klageweise die Löschung der Eintragung zu verlangen berechtigt ift, so ist es selbstverständlich, daß er dieses Verlangen im Wege der Widerklage geltend machen kann. j ;

Der Inhalt des Zeichenrehts hat im Entwurf eine Erweiterung erfahren. Neben der Waare und deren Verpackung sind Umbüllungen weifelsfrei klar zu stellen, daß auch Behälter, Flaschen,

e in eine nur vorübergehende Verbindung mit der aare etwa beim Feilhalten derselben gebracht werden, un- befugt mit dem Zeichen nicht verschen werden dürfen. Es liegen leider Wahrnehmungen vor, welche dazu nöthigen, auch nach dieser Richtung hin dem unlauteren Wettbewerb vorzubeugen. eben den Anlaß, über den Rahmen der eigentlichen Waarenbezeihnung hinaus dem berechtigten Zeicheninhaber die aus- gniß einzuräumen, das Zeichen im Geschäftsverkehr erzierung, insbesondere als Vignette für Briefe, Ankündigungen, Nechnungen, Firmen-Ladenschilder u. \ dem Eingetragenen im § 11 zugewiesenen Rechts ohne weiteres, daß er neben den sonstigen Ne g des Zeichens fowohl auf die Feststellung klagen ht berechtigt sei, es Eingriffs in sein eigenes

erschweren können.

genannt, um Büchsen, we

Dieselben Wakhr- nehmungen

\hließliche Befu

zu verwenden. stellung ergiebt sih tsbehelfen gegen jede unbefugte Verwendun \

kann, daß sein Gegner zum Gebrauch des Zeichens ni als auch den Anspruch auf Unterlassung d Recht geltend machen darf.

Zu § 12.

Die Grenze wehe das Zeichenreht in der natürlichen jedes Producenten und Handeltreibenden findet, seine Waaren Namen, der eigenen Firma 2c. zu versehen, ist aus dem geltenden Geseße übernommen. Nur war wegen der

Zulassung von Wortzeichen auch noch Vorsorge zu tre erkunfts-, Qualitäts-, Preis-, Mengen-, ständen durch die aus einem eingetragenen Störungen erleiden 8 ausf\{ließ- ; er gestatet

rund\äßlichen en, daß der allgemeine Gebrauch von Gewichtsangaben unter allen Zeichen etwa her er Entwurf be liher Inhalt eine aber ihre Verwendun iguren zu Zeichenzweken. ntwurf die Befugnisse der übrigen ausdrücklich wahren.

elciteten Ansprüche keine timmt, daß derartige Bezeichnungen al 8 Zeichens nit eintragsfähig sein sollen Verbindung mit andern Wörtern und en Zeichen gegenüber will der roducenten und Handeltreibenden Wer Bezeichnungen der fraglihen Art in das

E:

daß gleiche Bezeinungen au von Andern gebraucht, ja selbst in andere Waarenzeichen aufgenommen werden, fofern nur der letzteren D E ns eine Verwechselung mit dem ersteren Waarenzeichen aus\hließt. E

Zu § 13. 2 Die Geltendmachung von Entschädigungsanfprüchen wegen Ver- [eßung eines Zeichenrechts scheitert leiht an der Schwierigkeit, den Nachweis der Wissentlichkeit der S zu erbringen. Um in dieser Beziehung die Nechtsstellung des Zei eninhabers ju verstärken, fol nach dem Vorbilde der für Patente und für Gebrauhsmuster

eltenden Vorschriften hinsihtlih der civilrehtlihen Haftung die grobe

Fahrlässigkeit der Wissentlichkeit ttlibfeit muh na S

Die strafrechtliche Verantwortli 1 Vorausfezung der Wissentlichkeit der Markenverleßung gebunden bleiben. 2 Indessen foll der Höchstbetrag der angedrohten Geldstrafe von 3000 M * auf 5000 M erhöht werden, um den Richter in die Lage zu verseßen, in Fâllen shwererer Art cin Strafmaß zu verhängen, welches im Verhältniß zu dem Grade der Verschuldung, .zu dem Vermögen des Suldi en und zu der Höhe des entstandenen Schadens eine angemessene Sühne bildet. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist der Höchstbetrag der an den- Beschädigten zu erlegenden Buße auf 100000 Æ erhöht worden 16). Diese Sätze entsprechen den Höchstbeträgen, weldhe in dem Patentgesetze und in dem Gesfeßte, betreffend den Schuß von Gebrauchs- mustern, normirt sind.

Auch hinsihtlih der Zulässigkeit der Zurücknahme des Straf- antrages will der Entwurf Uebereinstimmung mit den erwähnten Geseßen herstellen. Dem liegt die Anschauung zu Grunde, daß dem öffentlihen Interesse, welhes an dem Schutze der Marken besteht, ausreichend Rechnung getragen ist, wenn der Angeschuldigte fein Unrecht einräumt und auf eine weitere Verwerthung eines fremden Zeichens verzihtet. Dies werden regelmäßig die Vorausfetzungen sein, unter denen die Zurücknahme des Strafantrags erfolgt. Wo die Zurük- nahme aus anderen Beweggründen erfolgt, darf ohne weiteres an- genommen werden, daß dem Zeichen kein Werth innewohnt, wel{her weiterreichende Interessen berührt. /

4

Zu § 14.

Auf manchen Gebieten des Verkehrs beansprucht neben dem zur Unterscheidung von Waren gewählten Zeichen die besondere Art, in welcher der Geschäftsmann seine Waare oder seine Verpackung für die Abnehmer ausstattet, als Bezeichnung der Quelle, aus welcher die Waare stammt, eine erhebliche witthscaftlihe Bedeutung. Es sei hier nur an die mannigfahen und charakteristischen Formen der Be- hälter, Gefäße, Schachteln u. \. w. erinnert, in welchen zabhlreihe Ge- nußmittel, namentlich Tabak, Liköre, Thee, Chocoladen, viele Luxus- waaren, namentlich Parfümerien, Mode- und Toilettenartikel, aber auch unentbehrlihe Gegenstände des täglichen Verbrauchs, wie Butter,

onig, Zwirn, Nadeln, Seifen, Kerzen, Zündhölzer u. s. w. den Con- |umentenkreifen dargeboten werden. Mit der Nedlichkeit im Verkehr verträgt es sih nicht, wenn die charakteristische, in den Abnehmer- kreisen bekannte und als Urfprungszeichen behandèlte Art der äußeren Ausstattung, unter welchen ein bestimmtes Geschäft seine Waaren in den Verkehr zu bringen gewohnt ist, von einem Anderen zu dem Zweck benußt wird, um mittelst einer Täuschung des Publikums die Werthschäßung der eigenen Waare zu steigern. Das Strafgeseßbuh ahndet iben ein solches Gebahren niht ohne weiteres, und auch eine civilrechtliche Klage auf Entschädigung führt nicht immer zu einem den Verleßten befriedigenden Argen, da die heimishe Nechtsprehung den mit der Behauptung eines arglistigen Verhaltens begründeten Klageansprüchen niht in gleihem Umfange stattzugeben pflegt, wie es in anderen Ländern, namentlich in Frankrei, geschieht. Diese Lücke wird in unserer Zeit des auf das äußerste gesteigerten Concurrenzkampfes nicht nur innerhalb der inländischen Verkehrskreise empfunden, sondern auch vom Auslande her benußt, um gegen den deutschen Handel Vorwürfe zu erheben. Daher will der Entwurf für die einem Geschäftsbetriebe anerkanntermaßen eigene Art der Ausstattung oder Verzierung von Waaren unabhängig von dem Zeichenrecht einen \traf- und civil- rehtlihen Schuß einführen. Es liegt in der Sache begründet, daß die Waarenausstattung nicht in demselben Umfange Schuß erhalten kann, wie die Waarenzeichen. Lebtere haben lediglih den Zweck der Unterscheidung der Waaren; sie sind in ihrer Gestaltung nicht ab- hängig von der Art und Verpackung der Waare; sie werden nur durch die Willkür des Vexkäufers bestimmt und können daher bedingungslos als sein Eigenthum betrachtet werden. Erstere hat dagegen auch andere Zwecke und oft vorwiegend den Zweck, die Waaren zu {hüten und zu s{chmüdcken; Art und Verpackung der Waaren, nit allein die Willkür des Verkäufers, sind für ihre Gestaltun stets mehr oder weniger bestimmend; vielfah werden daher ledigli aus Zweckmäßig- keitsrücksihten A Verkäufer auf eine ähnliche Ausstattung ihrer Waaven D en können und es is ausgeschlossen, jede Ver- zierungs-, Aufmachungs- und Verpackungsweise, welche cin Verkäufer benußt, ohne weiteres auh als fein Eigen anzusehen. Fn der That würde es cine unzulässige Einschränkung der Freiheit des Verkehrs l wenn das Gefeß jede Form, welche ein einzelner Geschäftsmann ür die Verpackung oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr gebrachten Waare fvählt, alsbald zu seinen Gunsten hüben und jeder Benußung durch Andere entziehen wollte. Bei dem Maares eichen darf allein der Wille desjenigen, der es wählt, darüber entscheiden, ob dem Zeichen ein Rechts\huß zu Theil werden foll. Bei den Verpackungs- und Ausftattungsformen muß zu der Wabl des Waarenverkäufers der offenkundige Wille des kaufenden Publikums, jene Formen als das carafkteristische Eigen dieses einen Verkäufers anzusehen, noch hinzutreten, wenn bier ein NRechts\hutz berechtigt er- scheinen soll. Nah dem Entwurf soll daher Shuß nur dasjenige finden, was im redlichen Verkehr als ei enthümliher Hinweis auf eine bestimmte Wæarenquelle {on batfelkofe Anerkennung errungen hat. Erst dann verleßt die Verwerthung einer folchen Kennzeihnung zu Gunsten von Waaren, die aus einer anderen Quelle stammen, das Interesse der ehrlichen Production, und nit minder das Interesse des kaufenden Publikums, selb wenn sie nidt mit einer nachweis®- baren Schädigung des einzelnen Käufers verbunden ift. Eben dadur ist aber auch ausgeschlossen, den Schutz des Gesetzes bier von einer Anmeldung oder Eintragung an amtlicher Stelle ab ängig zu maden; niht die Erklärung eines Einzelnen, \ondern die Auffassung des an der Waare interessirten Publikums entscheiden bier über den Eivtritt des Rehtsshutes. Ob diese Vorausseßung gegeben ist, wird stets eine, im Klagefalle nadzuweisende Thatsache bletben.

Im übrigen geben die Vorausfeßungen, unter wel&en der Entwurf eine Strafbarkeit einführen will, die Gewähr dafür, das die neue Vorschrift nit zur Chicane benußt werden kann, au niht die erlaubten und nothwendigen Bewegungen der Concurrerz verschränken wird; er verlangt zur Strafbarkeit die Feststellung, das eine Täuschung Seablbtiat ist und daß die Kennzeichnung, um derem Ausnuzung es sich. handelt, im Verkebr die Bedeutung eines be- stimmten Üripeunaüinbweistt errungen hat.

Zu § 15. |

Während § 14 etwaigen Täuschungen über die Productiens- etten! Verkaufs s elle einer Waare vorbeugen will, soll § 15 einer Irre ; der abnehmenden Kreite über den Productions- oder idelort ant gegenwirken. Die Bestrebungen, der Bezei nungdes örtlihenUrsrwungs der Waaren éinen größeren gefetlihen zu sichern, baben im tan leßten Jahren einen breiten ae eingenommen. Inzuerballh ter Internationalen Union zum Sc{uyte dés gewerblichen E unk auf der Madrider Caufecen von 1890 eine Bestimmung und von hervorragenden Staaten des Unionsverbandes M angenommen worden, nah welcher Waaren mit einer Urs in der einer der vertrag|{ließenden Staaten oder ein Out d dieser Staaten fälschlich als Üribruni Sland oder Urf ih wird, bei der Einfuhr mit Beschlag belegt werden fee Bui beit internationaler Verhandlun auch Deut

pet antrat, n eWGlihe Ü ben cinen, gelei: ten Schuß einzuführen. D Manet dee i | Sul erklärt es is, wenn im Auslande vielfach der Vormun? lut mird NA

von ihm gewählte Waarenzeichen aufnimmt, muß darauf gefaßt sein,

der deutsche Handel zur Verwendung unrictiger Unf Dieser Vorwurf int sicderlich mt ome? er- daß der Handel ausländisFer Staaten nit ün