1893 / 47 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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E E E E E S L

in die Zwangslage kam, die Lehrergehälter zu erhöhen, da griff man

u zwei Mitteln: der Erhöhung des Schulgeldes auf 120 4 und der slärferen Ausnutzung der bereits vorhandenen definitiv angestellten

ehrkräfte. Wenn mih schon das erste nicht angenehm berührt,

o hat mich die * Erklärung des Ministers über die Marimal-

tundenzahl noch weniger befriedigt. Es ist niht zu leugnen, daß dur diese Berfügung eine ganz folosfale Ueberlastung der Lehrer eintritt. Wie foll denn das Lei Vertretungen werden ? In Königshütte er- hält z. B. ein Hilfslehrer für sechzehn Stunden nur 200 4, anstatt 1440 Æ nach den Vorschriften des Normaletats. Wenn auch die Sparsamkeit eine vornehme preußische Tradition ist, so is eine vor- nehmere, für einen geregelten Schulunterricht zu sorgen, und die hat wohl hier zurückstehen müssen. Ih möchte noch die Bitte der Hilfs- lehrer wegen Reisekostenentshädigung hier vorbringen. Es is nicht zu leugnen, daß eine gewisse Hin- und Herbewegung der Hilfslehrer im Interesse des Dienstes nothwendig ist; dann muß man thnen aber auch die Kosten dafür bezahlen. Jch erkenne voll an, daß keine größere Staatsverwaltung ohne Hilfskräfte ausommen kann. Wir werden weder das Hilfélehrer- noch das Hilfsrichterwesen jemals los werden; aber wenn eine Verwaltung S uus der: für fie momentan günstigen Conjunctur eine so große Anzahl vollbeschäftigter Lehrer lange Jahre als Hilfslehrer arbeiten läßt in Stellen, die für den ordnungêmäßigen Schulbetrieb unentbehrlih find, so nenne ich das ein Hilfslehrerunwesen. E

Abg. Köhler (Centr). bittet, den ! wissenschaftlichen Lehrern an höheren Mädchenschulen und städtischen Anstalten, die nicht Voll- anstalten sind, den Dberlehrer&itel zu gewähren. i

Abg. diker (Centr.) unterstüßt diesen Wunsch, den man wohl erfüllen könne, indem man den Städten die Ermächtigung gebe, diesen- Lehrern den Titel Oberlehrer zu verleihen.

BVitinister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Bei den höheren Lehranstalten ist jeßt die Be- zeihnung „Oberlehrer“ überhaupt kein Titel mehr, sondern eine Functionsbezeihnung. Ich bin niht mehr in der Lage und habe es mit Entschiedenheit abgelehnt, wissenschaftlichen Lehrern, die pensionirt find, auf ihren Wunsch nachträglich den Titel Oberlehrer zu ertheilen. Sie sind nicht Oberlehrer, sie gehören niht zu derjenigen Kategorie- die jeßt durch geseßlihe Verordnung diese Bezeichnung empfangen hat. Nun liegt das anders bei den wissenschaftlihen Lehrern an den \o- genannten höheren Stadtshulen. Auch da wird man aber auch nicht fo ohne weiteres eine generelle Bezeichnung aller wissenschaftlichen Lehrer als Oberlehter cinführen können. Im einzelnen Falle dagegen solchen Lehrern den Titel Oberlehrer zu verleihen, das, meine Herren, ist eine Gepflogenheit, die {hon längere Zeit be- standen hat, die auch jeßt besteht, und die fortzuseßen ih kein Be- denken trage. Dagegen diesen Titel auf alle Lehrer ohne weiteres generell anzuwenden und zu sagen: alle wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Stadtschulen führen den Titel Oberlehrer, das würde ih für sehr bedenktlih halten. Denn es würden wahrscheinlich sehr- viele Streitfälle kommen darüber, welche Lehrer zu den wissenschaftlichen Lehrern an den höheren Stadtschulen gehören.

‘Der Titel wird genehmigt, ebenso die übrigen Titel des Kapitels „Höhere Lehranstalten“, darunter auch cin Fonds für Schüler deutscher Herkunft in Posen und Westpreußen, dessen Streichung der Abg. Þ)r. von Jazdzewski beantragt hat.

Es folgt das Kapitel 121: Elementar-Unterrichts- wesen, und zwar zunächst die Ausgaben für die Seminare.

Dg: : Böttinger (nl.) spricht seine Befriedigung darüber aus, daß die Regierung den Wünschen der Seminarlehrer in Betreff der Gehaltsregulirung nähergetreten sei; aber noch seien njcht alle Wünsche der Seminarlehrer befriedigt. MNedner bittet, im nächsten Etat die Gehälter aufzubessern, zumal die großen Städte diesen Lehrern Ge- hälter böten, die weit das überstiegen, was der Staat ihnen bietet.

Geheimer Ober-Finanz-Nath Germar bedauert, daß bei der gegenwärtigen Finanzlage leider keine Grhöhung des Minimalgehalts vorgenommen werden kann. ]

_ Wirklicher Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Kuegler: Es sei unter den gegenwärtigen Gehaltsverhältnissen {chwcr, geeignete Kräfte als Seminarlehrer zu gewinnen. Man habe daher die Er- mächtigung gegeben, geeignete Seminarhilfslehrer mit höheren Gehältern in die Ses der ordentlichen Seminarlehrer einrücken zu lassen.

Abg. Vr. Freiherr von Heereman weist darauf hin, daß Schulräthe u. #. w. den Lehrern verboten haben, dem katholischen Lehrerverein beizutreten, troydem der frühere Cultus-Minister Graf Zedliß sich dem Verein ganz sympathisch gegenübergestellt hatte. Jeden- falls hätten die Lehrer wie andere Staatsbürger das. Necht, Ver- einen anzugehören. Der Minister sollte deshalb den Beamten eine gewisse Directive geben, daß sie dem Lehrer bei dieser Sache nicht hindernd in den Weg träten.

Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Selbst wenn ich geneigt wäre, dem Affsociations- rehte der Lehrer entgegenzutreten diese Neigung besteht aber bei mir niht —, so würde es mir an jedem Nechtstitel dazu fehlen. Jch erkenne ausdrücklich an, daß, was den evangelischen Lehrern recht ift, für die katholischen Lehrer billig sein muß. (Bravo! im Centrum.) Ich bin nicht in der Lage, den katholischen Lehrern das Necht zu be- streiten, einem fatholischen Lehrerverein beizutreten. Jh werde am allerwenigsten dazu schreiten, die Lehrer, die einem folen Verein bei- getreten sind, selbst wenn er mir aicht gefallen sollte, zu benachthei- ligen oder die anderen, die ihm nicht beigetreten sind, zu bevorzugen. Das darf ih nicht, und werde ih niht thun. Ich glaube nicht, daß es einer besonderen Directive an die Behörden in dieser Beziehung bedürfen wird. (Zurufe im Centrum.) Wenn es einer Directive in dieser Beziehung bedürfte, so wird meine heutige Erklärung Directive genug sein. Ich erkläre ofen vor dem ganzen Lande, daß ich keine Benachtheiligung der Lehrer will, daß ih auch den katholischen Lehrer- verein ebensogut anerkenne, wie ich den evangelischen anerkenne (Bravo !), und daß ih nit gewillt bin, daß ihnen etwas in den Weg gelegt wird. i

Abg. Knebel (nl.) kommt auf den Fall des Lehrers Shommers zurü, der früher bei Gelegenheit einer Petition behandelt worden sei, Dieser Lehrer sei aus seinem kirchlichen Amte entlassen worden, nahdem er patriotishe Lieder habe singen lassen. Er berufe sih gegenüber dem Negierungs- vertreter, der den Lehrer Schommers niht vertheidigt habe, auf das Zeugniß des damaligen Kreis-Schulinspectors. Dem Lehrer sei ein Gehalt von 1200 Æ zugesichert worden ohne Rücksicht auf sein kirhlihes Amt; deshalb sei es ungerectfertigt, daß dem Lehrer ein Drittel seines Gehalts entzogen wurde.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Bosse:

Meine Herren! Jch bin nicht darauf gefaßt gewesen, daß dies Sache beute nochmals zur Sprache kommen würde. (Sehr richtig! im Centrum.) Die Petition, um die es sich handelt, ist der Regie- rung zur Erwägung überwiesen worden. Es ift möglich, ja ih höre, daß unsere Acten nicht gerade fehr vollständiges Material über die Sache enthalten. Wir müssen also, um die Erwägung eintreten zu lassen, auf das allcrgenaueste den thatsählihen Verhältniffen, die dabei in Betracht kommen, nahgehen. Die Erwägung, die das hohe Haus von uns verlangt, wird eintreten; sie wird eintreten, wie sich das von

felbst versteht, mit der. Absicht, Recht und Gerechtigkeit walten zu

lassen. Mehr können wir niht thun. Ich sollte meinen, damit wäre zunächst wenigstens die Sache erledigt. (Sehr gut! im Centrum.) Um 4 Uhr 10 Minuten wird ein Vertagungsantrag an- genommen. j i h, i Präsident von Köller bemerkt: Die Zeit zwischen Ostern und fingsten wird von den Steuergeseßen in Anspruch genommen werden. oll das geschehen, dann müssen der Etat und das Wahlgeseß vor Ostern erledigt werden. Ich mache deshalb schon heute darauf auf- merksam, daß ih genöthigt sein werde, von morgen ab Abendsißungen vorzuschlagen. : Schluß 41/4 Uhr.

Literatur.

Militärisches.

Kriegsgeschihtliche Beispiele der Feldbefestigung und des Festungskrieges. Im Anschluß an den auf den König- lien Kriegs\chulen eingeführten Leitfaden der Befestigungslehre zu- sammengestellt von Krebs, Major in der 1V. Ingenieur-Inspection. Zweite Auflage. Berlin 1892. E. S. Mittler und Sohn. Preis 5 M Diese Zusammenstellung von Beispielen, bei deren die An- wendung der Feldbefestigung im VBewegungekriege und die von den Belagerten ausgeführten provisorishen, sowie die zum Schuß der Einschließungsheere angelegten Befestigungsbauten aus hen Kriegen von 1864 1866 und 1870/77 und. dem russisch - türkischen Feldzuge von 1877/78 beschrieben, durch treffliche Karten erläutert und mit lehrreihen Betrachtungen über die Ausführung der Arbeiten sowie ihren Erfolg begleitet werden, ist in der zweiten Auflage einer vollständigen Umarbeitung unterzogen worden. Dabei sind mehrere unwichtige Beispiele fortgelassen, be- sonders wichtige dagegen, wie die Eiuschließung von Mey und das Schlachtfeld an der VLisaine, eingehender behandelt, der militärisch interessante Angriff auf Diedenhofen neu hinzugenommen, ODiese Sammlung wird fih zur Einführung von jungen und angehenden Offizieren in das Gebiet der Befestigungékunst sehr nüßlich erweisen, umsomelbr, da in der Neubearbeitung den Schlußbetrachtungen bei jedem Beispiel eine erhöhte Sorgfalt zugewendet ist.

Reit-Handbuch für berittene Dffiziere der Fuß- truppen sowie für jeden Besißer eines Reitpferdes. Nach lang- jährigen Erfahrungen zusammengestellt von Richard Schoenbeck, Königlich preußischem Major a. D., mit 62 von dem Verfasser gezeich- neten Abbildungen. 4. vermehrte und verbesserte Auflage. Leipzig 1892. R. Bredow. 8. S: 152, 5 M, geb. 6 4 Das in seinen früheren drei Auflagen verbreitele und anerkannte Buch beruht auf der Erfahrung eines berittenen Offiziers und mag wesentlih von dem Gesichtêpunlte aus bearbeitet sein, Offiziere der Fußtruppen zu tüch- tigen Meitern auszubilden, die Bedeutung reiht aber durchaus weiter. Denn auch die zahlreichen Bergnügungsreiter wollen über die lbungsmäßige Gewandtheit hinaus fich ausbilden und namentli auch Kenntnisse sich verschaffen über die Neitkunst als Kunst, über Bewegung, Gangarten des Pferdes, dessen Alterébestimmung, Fehler, Angewohnheiten, Pflege, Haltung u. f. w. Diese Meiter seien auf das Buch aufmerksam ge- macht, sie werden es werthvoll finden, Anzuerkennen ist, daß nicht photc graphische Bilder eingefügt sind, weil eine große Zahl derselben für die Ausbildung des Neiters nicht s{ulgerecht verwerthbare Be- wegungen und Haltungen veranschaulichen. Zum Schluß sei die Frage gestattet, ob nicht bei einer späteren Auflage auch den berittenen Damen einige Aufmerksamkeit gewidmet werden kann.

Amtliche Depeschen vom Kriegsschauplay 1870/71, mit erläuterndem Text und noch unbekannten französischen Depeschen herausgegeben von Oberst z. D. von Elpons; mit 16 Abbildungen, 4 Feftungsplänen und einer Uebersichtékarte. Pr. 50 „. Bei größeren Bestellungen gewährt die Verlagshandlung Funke & Naeter, Berlin SO. 16, Köpeniderstraße 114, auf je 10 Stück zwei Frei-Exemplare. Die bestellten Bücher werden bei vorheriger Einsendung des Betrags bezw. unter Nachnahme postfrei übersandt. In Lapidarftil, gewisser- maßen mit leuchtenden goldenen Buchstaben i in diesen Amtlichen Depeschen die Geschichte des großen Krieges wälbrend seines Ver- laufes selbst geschrieben worden. Alle diese herrlihen Zeugnisse deutscher Treue, Hingebung und Tapferkeit uns und unsern Kindern als eine willkommene Erinnerung an die große Zeit zu er- halten, hat sich die Verlagshandlung entschlossen, die „Amt- lihen Depeschen vom Kriegsschauplay 1870/71" von neuem und in würdiger Ausstattung herauszugeben. Von der Voraussetzung ausgehend, daß wohl den meisten der jüngeren Kameraden ein ein- falzer Wiederabdruck der amtlichen Depeschen - in ihrer Reihenfolge leinen ganz Élaren Ueberblick über den Gang der Ereignisse gewähren würde, sind sie durch verbindeuden Tert näher erläutert worden. Dieser Aufgabe is der Herausgeber Oberst z. D. Paul von Elpons in jeder Weise gerecht geworden. Kurz, klar und übersichtlich sind die Erläuterungen gehalten und man fühlt es dem Verfasser nah, wenn er in einem offenen Briefe an die Kameraden sagt: „Jh muß ge- stehen, daß in mir alte halbvergessene Erinnerungen wieder auftauchten, je mehr ich mich in die Arbeit vertiefte. Und ih denke, meinen Kameraden wird es beim Durchlesen derselben ebenso gehen !“

Land- und Forstwirthschaft.

Congreß deutscher Landwirthe.

Im weiteren Berlauf der gestrigen Sißung wurde die gestern mitgetheilte Resolution des Herrn von Bismark über die Stellung der Landwirthschaft zu den Steuervorlagen im NReichs- tag (vergl. die gestrige Nummer d. Bl.) mit der Aenderung an- genommen, daß auf Antrag des Grafen von Mirbach der zweite Satz wie folgt gefaßt wurde: „Der Congreß erkennt dabei immer- hin an, daß der im Entwurf eingeshlagene Weg zur Ver- mehrung der Einnahme des Reichs durch eine erhöhte Bes steuerung des Branntweins führen und die Fortdauer des Ge- werbes nicht unbedingt in Frage stellen würde, während“ eine Vermin- derung der Steuerdifferenz dasfelbe in seinem Bestande gefährden, ja in Süddeutschland ruiniren müßte.“ Weiter wurde dec Vorstand beauftragt, eine Bereinigung mit den Steuer- und Wirthschafts- reformen herbeizuführen, und der von leßteren angenommenen ŸNefo- lution gegen einen Handelsvertrag mit Rußland und Rumänien zu- gestimmt. Hiermit wurde der Congreß geschlossen.

Stand der Saaten.

Der Stand der Wintersaaten im Negierungsbezirk Potsdam kann im ganzen als befriedigend, in manchen Kreisen sogar als recht günstig bezeihnet werden.

Im Regierungsbezirk Stade hat das gesammte Winterkorn nicht nur rechtzeitig und in gut vorbereiteten Aker cingesäet werden können, fondern es ist auch bei der langen Fortdauer der günstigen Witterungs- verhältnisse gleichmäßig und kräftig aufgegangen, und in gut ent- wickeltem Zustande in den Winter eingetreten. Der Raps und früh bestellte- Roggen waren in fo üppiger Vegetation, daß der in der zweiten Hälfte des Monats Nevember eingetretene trokene Frost von dem Landmann mit Freude begrüßt worden ist, da er diese Saaten zuträglihher Weise in der Entwickelung zurückgesetßzt hat.

Im Negierungébezirk Sigmaringen konnte die Bestellung der Wintersaat zum größten Theil rechtzeitig und bei günstiger Witterung erfolgen. Die Saaten entwickelten sich {nell und stehen gegenwärtig fehr schön. Au der Stand der Rapys- und -Kleefelder ist zufriedenftellend.

Berbreitung der Nontuúe.

im vergangenen Herbst in ten Staatsrevieren des Regierungs- ezirks Potsdam probewcise auégeführten Sammlungen von Nonnen-

jern baben ergeben, daß die örtliche Verbreitung der Nonne noch ver- hältnifimäßig cine erhebliche ift, Auch die aufgefundenen Eiermengen sind verhältnißmäßig bedeutend. Die f\tärker befallenen Bestände un1- fassen danach im ganzen 8316 In denselben foll zur weiteren

Abwendung der Nonnengefahr allgemein Impfung der Raupen

be e

mit dem die Flacherie erzeugenden Bácillus 5 und theilweise auch die Anlegung von Leimringen bewirkt werden.

A Seeschlick.

Aus dem Negierungsbezirk Stade wird geschrieben: Die für die Cultivirung der Moorländercien wichtige Einfuhr von Seeschlick hat in dem laufenden Etatsjahre einen größeren Auffchwung genommen als nah den bewilligten Mitteln Ee war. Es sind bereits 980 Eisenbahnwagenladungen abgegeben, und die vorhandenen Mitte! gestatten es, . noch etwa 120 Wagenladungen bis zum Frühjahr zur Abfuhr zu bringen, sodaß die Menge des mit der Eisenbahn zur Ab- fuhr gelangenden Seeschlicks auf 1100 Ladungen oder etwa 8200 chm fich. stellen wird, während nur 856 Wagenladungen angenommen worden waren. Außerdem sind 240 ebm Seeschlick direct auf dem Wasserwege förtgeschafft und an die Moorbewohner des Kreises Geeste- münde vertheilt.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Nuhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr find am 22. d. M. gestellt 11 208, nicht rechtzeitig yestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 21. d. M. gestellt 4383, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

AKwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgeriht T Berlin stand am 22. Februar das in der Neinickendorferstraße 37 belegene, dem Kaufmann Oskar Bruck gehörige Grundstück zur Versteigerung; Fläche 12,69 a; Mindestgebot 500 4; für das Meistgebot von 250 000 6 wurde der Kaufmann Eduard Troplowiy, Jäger- straße 25, Ersteher. Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangs- versteigerung wegen des Grundstüks Buttmannstraße 3, dem Bauunternehmer Wilhelm Stevhan zu Berlin gehörig.

Die Gencralversammlung der Actionäre der Oppelner Portland-Cement-Fabriken, vorm. F. W. Grundmann in Oppeln, genehmigte die Jahresre(nung und Bilanz für 1892, fowie die Vertheilung einer Dividende von 4% und ertheilte dem Auf- sichtsrath uno Vorstand die Entlastung.

Der Aufsichtsrath der Bank für Handel und Industrie Darznstädter Bank) beschloß in seiner gestrigen Sitzung, der General- versammlung die Vertheilung einer Dividende von 5} 9% für das ahb- gelaufene Geschäftsjahr vorzuschlagen. Die Bank erzielte cinen Nein- gewinn von 4551 178 6. gegenüber 4619580 M im Iahre 1891. Das Gewinn- und Verlust-Conto für 1892 ergiebt folgende Ziffern: l) Gewinn aus Effecten, industriellen Unternehmungen und Operga- tionen 1030409 M (1891: 411801 40), 2) vereinnahmte Sen 4113908 M6 (09, 0402906 O) 0) Drobiitonen 1041436 M (1891: 11376607 M4), 4) Erträgnisse der Com- manditen über 49/9 Zinsen 237 888 M. (1891: 209202 4), 5) Ge- winne an Valuten 94 685 4, (1891: 63 633 46), 6) Geschäftsunkosten incl. Steuern, gezahlte Provisionen und Gratificationen an die Be- amten 1245048 A6 (1891: 1123059 46), 7) Verausgabte Zinsen 710 912 M (1891: 1489 344 4), 8) Abschreibung auf Mobilien und Immobilien 184 468 4. (1891: 200 000 46), 9) Gewinn-Vortrag auf 1893 92 198 Je. (1891: 146 157 46) Die Bilanz wird folgende Zern Craeben 1. "assiva. Actienkapital 80 000 C00 M Reserven incl. Specialreserven für Commanditen und für diverse Nisiken 17 620 169 (1891: 17 604 427 46), Delcredere-Conto 1 und 11 825 743 M. (1891: 825 532 A6), Amortisations8-Conto für die Bank- gebäude 1 293 214 M (1891: 1193214 M), Iratten 24 130 969 M (1891: 20960 078 6), Avale 3 503 844 M (1891: 3979277 6), Creditoren 29 973 926 A (1891: 30394858 4), Creditoren mit Kündigungsfrist 4 433 671 4 (1891: 11797 908 M), noch nicht fällige Hypotheken auf das neue Bankgrundstück 435 000 M (1891: 435 000 6). II. Activa. Disponible Fonds 65 732 754 M. (1891: 66 430 329 6), nämli: Wechsel 20 638 097 A6 (1891: 23 179 192 M), Kassa incl. Coupons 9735190 M (1891: 11234285 4) Nostri-Guthaben 7740536 A (1891: 9287 779 4), Neports und Lombards 27618930 M. (1891: 22729071 M), Boörsen- gängige Effecten 9 909 994 4 (1891: 9855 713 46), Debitoren ins- gesammt 55 484 482 A (1891 : 00/990 383 A6), biervon:: bededckte Credite incl. Guthaben aus Consfortialgeschäften 48 996 563 M (1891 : 48 631 684 M), theilweise bedeckte Credite 4147352 M (1891: 3835 648 A6), hiervon nicht bedeckt 1 290 000 M (1891: 1 352 654 6), unbedeckte Credite 2340 565 M. (1891: 3523 555 4), Actienbetheili- gungen bei industriellen Unternehmungen 961 337 M (1891: 990 111 4), Laufende Operationen 18 253 667 M. (1891: 22724929 6), Com manditen 8 663 264 M. (1891: 8732082 M), Mobilien und Im- mobilien 7 784 966 M (1891: 6 844 573 M).

Magdeburg, 22. Februar. (W. T. B) Zutckerbericht. Kornzucker excl., von 9209/9 15,20, Kornzucker excl., 88 9/9 Rendement 14,40, Nachproducte excl., 75% Rendement 11,90. Shwächer. Brod- raffinade I. 27,75. Brodraffinade 11. 27,50. Gem. Raffinade mit Faß 28,00. Gem. Melis 1. mit Faß 26,25. Ruhig. NRohzuter 1. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Februar 14,027 Gd., 14,075 By., pr, Marz 1400 Gd, 14,075 Br, pr, WUprUl 14.15 bez, 14114 Br., yr. Mat 14,25 bez, 14275 Br. Ruhig,

Leipzig, 22. Februar. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata. Grundmuster B. per Februar 3,65 , per März 3,674 Æ, per April 3,70 #, pcr Mai 3,725 A, per Juni 0,00. Mb, Per A 3,774 6, ver August 3,774 M, per September 3,80 1, per Oftober 3,774 4, per November 3,85 4, per Dezember 3,874 M, per Januar —. Umsay 110 000 kg. Fest.

Wien, 21. Februar. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn in der Woche vom 10. Februar bis 16. Februar 738 921 Fl., Mehr- einnahme 154 776 Fl. i

London, 22. Februar. (W. T. B.) An der Küste 3 Weizen ladungen angeboren.

96 % Savazucker loco 165 ruhig, Nüben-Rohzucker loco 14 ruhig. Chile-Kupfer 454, pr. 3 Monat 458.

93. Februar. (W. T. B.) Der „Daily Telegraph“ meldet, die Garanten der Baring-Masse hätten der Verlängerung der Garantie auf ein Jahr zugestimmt. ;

Glasgow, 22. Februar. (W. T. B.) Der Corner auf dem Eisenmarkt i} thatsächlich beendet. Die Käufer boten heute 41,0 gegen 51 am le\Xen Montag. Officiell wurde absolut kein Geschäft verzeichnet, obglei ein- Londoner Syndikat zu 41,2, einen Monat Ziel, willig verkaufte. N

Amsterdam, 22. Februar. (W. L. V) Java-Kassee good ordinary 55. Bancazinn 55f.

Konstantinopel, 22. Februar. (W. rie Die Pette publique Ottomane zahlte an die Anatolis eEisenbah1- Gesellschaft ver 1892 für Bauzinsen und kilometrishe Garankie die Summe von 2 990 000 Fr.

Verkehrs-Austalten.

Bremen, 22, Februar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Scnelldampfer „Lahn“ ist am 21. Februar Vormittag? von New-York via. Southampton nah der Weser abgegangél- Der Postdampfer „Kronprinz Friedrih Wilhelm", nl Neapel bestimmt, hat am 21. Februar Abends, und der Schnell dampfer „Aller“, nah New-York bestimmt, am 22. Februar Vol mittags Dover passirt. Der Postdampfer „Baltimore" hal an 22, Februar Morgens die Reise von Antwerpen nach Oren fortgeseßt, Der Postdampfer „Ohio“ hat am 22. Februar, 2 Uh! Nachmittags, die Reise von Antwerpen nach Oporto fortge]eßt.

Hamburg, 22. Februar. (W. L. B,) Hamburg-Amér: fanishe Packtetfahrt - Actien «Gesellschaft. Der X dampfer „Steinhöft“ hat, von New-York kommend, heute [l

Lizard. passirt.

LS:

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S E E A rere

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Donnerstag den 23. Februar

1893.

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Königreich Preußen.

Bedingungen, welche bei der Vergebung von Arbeiten und Liefe- rungen im Bereiché der Allgemeinen Bauver- waltung, derStaatseisenbahn- und Bergverwaltung zur Anwendung tommen.

Vi S Pi Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.

Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben auch in technischer Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

Einsicht und Bezug det Verdingungs8anschläge x.

Berdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen 2. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.

S 131 Form und Inhalt der Angebote.

Die Angebote sind unter Benußung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus- schreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und francirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.

Die Angebote müssen enthalten:

a. die ausdrücklihe Erklärung, daß der Bewerber sih den Be- dingungen, welche der Auéschreibung zu Grunde gelegt find, unterwirft ;

þ. die Angabe der geforderten Preise nah Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als auch der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung wit den Einheits- preisen nicht überein, so sollen die leßteren maßgebend sein ;

c. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers ;

d. seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sih für das Angebot solidarish verbindlih machen, und die Be- zeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letztercs Erforderniß gilt auch für die Angebote von Gesellschaften ;

o. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit einge- reiten Proven. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungs- termin eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sih ohne weiteres erkennen läßt, zu welhem Angebot sie gehören ;

f. die etwa vorgeschrie‘enen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten.

Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere olche, welche bis zu der festgeseßten Terminstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Ausficht auf Berücksichtigung. :

Es sollen indessen solche Angebote nicht ausgeschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, fich) nur während einer kürzeren als der in der Auëschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot ge- bunden halten zu wollen.

8 4. Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der aus\chreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgeseßten Zuschlagssrist bezw. der von ihnen bezeihneten kürzeren Frist 3 leßter Absaßz) an ihre Angebote gebunden:

Die Bewerber unterwerfen sih mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Ge- rihtsbarkeit des Orts, an welchem die ausshreibende Behörde ihren Siß hat, und woselbst auch sie auf Erfordern Domicil nehmen müssen.

S Di Zulassung zum Eröffnungstermin.

Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.

S 0. Ertheilung des Zuschlags.

Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser Übergeordneten Be- hörde entweder im Eröffnungstermin zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll oder durch besondere \chriftlihe Mittheilung ertheilt. : : l

Leßterenfalls is derselbe mit bindender Kraft erfolgk, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ift.

Trifft die Benachrichtigung troß rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt. bei dem Empfänger ein, für welchen diefer bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang cines rechtzeitig abge- sendeten Briefes erwarten darf, so ist dec Empfänger an sein An- gebot niht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Eintreffen der Zuschlagserklärung von seinem Nücktritt Nachricht ge- geben hat. i j j j

Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht er- halten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Francaturbetrags einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrülich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Fall der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Fall der Ablehnung des- selben die Nückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. D

Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.

Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer um- gehend \chriftlich zu bestätigen.

S (1 * Berltragsab1Mluß.

Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den dur die Ertheilung des Zuschlags zu stande ge- kommenen Vertrag eine schriftlihe Urkunde zu vollziehen.

__ Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nit bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen.

Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen 2c., welche bereits dur) das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu. unterzeichnen.

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88, Cautionsstellung.

Innerhalb 14 Tagen nah der Ertheilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Caution zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schaden- ersa zu beanspruchen.

8 9. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Auéschreibung felbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nit beizutragen. :

VEs Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung Ser By 1 * Der auten)

S 1, Gegenstand des Vertrages.

Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstellung resp. Ausführung der im Vertrage bezeichneten Bauwerke resp. der Arbeiten und Lieferungen. Im einzelnen bestimmt sch Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nah den VBerdingungs- anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und fonstigen als zum Ver- trage gehörig bezeihneten Unterlagen. Die in den Verdingungs- anschlägen angenommenen Vordersäßze unterliegen jedoch denjenigen näheren Feststellungen, welche ohne wesentlihe Aenderung der dem Bertrage zu Grunde gelegten Bauentwürfe bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke sich ergeben.

Abänderungen der Bauentwürfe anzuordnen, bleibt der bau- leitenden Behörde vorbehalten. Leistungen, welhe in den Bau- entwürfen niht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit setner Zustimmung übertragen werden.

S2 Berechnung der Bergütung.

Dic dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet.

Die Bergütung für Tagelohns arbeiten erfolgt nach den vertrags- mäßig vereinbarten Lohnsäßtzen.

Aus\chluß etner besonderen Vergütung für Neben- leistungen, Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Nüstungen 2X.

Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen sowie für das Borhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen und für Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen nicht besondere Preis- ansäße vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tage- lohnsäte zuglei die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks resp. für die Erfüllung des Vertrages gehörenden Ttebenleistungen aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerpläßen nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung an Werkzeug, Ge- räthen 2.

Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnalhmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent- schädigung hierfür gewährt wird, jedo wird diese Gestellung für die Höhenmessungen hei den Wasserbauten nicht verlangt.

V0 Mehrleistungen gegen den Vertrag.

Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrag abweichende oder im Verdingungsanschlag nicht öoörgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.

Diesem Verbot zuwider einscitig von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ift der bauleitende Beamte ebenso wie die bauleitende Be- hörde befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu lassen ; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß au für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Bertrag für die Staatskasse entstanden ist.

S4 Minderleistungen gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder den bauleitenden Beamten ge- troffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersaß des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklihen Schadens.

Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht 19).

S0 Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten 2c., Conventionalstrafe.

Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen haben nah den in den besonderen Bedingungen festgeseßten Fristen zu erfolgen.

JFs\t über den Beginn der Arbeiten 2c. in den besonderen Be- dingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nah scriftliher Aufforderung seitens des bau- leitenden Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.

Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Bollendungsfristen fortgeseßt angemessen gefördert werden.

Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.

Eine im Vertrage bedungene Conventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Borbelhalt angenommen worden ift. '

Eine tageweise zu berechnende Conventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit ciner Ver- zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansaß.

8 6. Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort- führung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bau- leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder dur das nicht ehörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, fo Kal er bei dem hauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon sofort Anzeige zu erstatten. ; | : /

Andernfalls werden {hon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden Umstände begründete An- sprüche oder Einwendungen zugelassen. y

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder fliehen: |

Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten A eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgeseßten Vollendungs- fristen längstens bis zur Dauer. der betreffenden Arbeitshinderung zu beroilligen. :

Für die bei Eintritt einer Unterbrehung der Bauausführung bercits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver-

*) Anmerkung. Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffent- lihen Arbeiten vom 26. Oktober 1888 sind bezüglih der Ausführung von Leistungen und Mee, für die Königlich preußische Staats- eisenbahnverwaltung besondere „Allgemeine Vertragsbedingungen“ fest- gestellt worden.

tragsmäßig bedungenen Preisen entsprehende Vergütung. Ist für vershiedenwerthige Leistungen ein nas dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werths der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprechend abweichender neuer Einheitépreis für das Geleistete besonders zu er- mitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu. berechnen.

Außerdem kann der -Unternehmer im Fall einer Unterbrehung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersaß des ihm nachweislid) entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsezung des Baues hindernden Umstände entweder von der baulcitenden Behörde und ‘deren Organen verschuldet sind oder insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige Umstände in Frage stehen sich auf Sciten der bauleitenden Behörde zu- getragen haben. i

Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden. 7

In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersaßz ver- pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite sich zu- getragen haben. :

Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unternehmer einen Schadensersaßtz nicht beanspruchen.

Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens- ersaßforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Con- ventionalstrafen in Anrehnung. Jst die Schadensersaßforderung niedriger als die Conventionalstrafe, so kommt nur die leßtere zur Einziehung. :

Fn Ermangelung gütliher Einigung entscheidet über die bezüg- lihen Ansprüche das Schiedsgericht 19).

Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Mo- nate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Nücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem andern Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa er- wachsenen Ansprüche auf Schadensersaß oder Conventionalstrafe der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus- bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrehung ver- längert wird.

ry

S 0 Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.

Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den befonderen Bestimmungen des Vecdingungsanschlages und des Ver- trages entsprechen.

Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be- schäftigt werden.

Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprehend findet, sind fofort und unter Ausfluß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadel- hafte zu ersezen. Für hierbei“ entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse shadlos zu halten.

‘Arbeiter, welhe nah dem Urtheil des bauleitenden Beamten un- tlichtig find, müssen auf Verlangen entlassen und durh tüchtige erseßt werden.

Materialien, welhe dem Anschlage bezw. den besonderen Bedin- gungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht ent- sprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Per- fonen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeits=- pläßen und Werstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

8 8, Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.

Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde #und dem bau- leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Berträge jederzeit auf Er- fordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadur in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Ar- beitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlih erfüllt, fo bleibt der bauleitenden Behörde das Necht vorbehalten, die von dem Unternehmer ges{huldeten Beträge für dessen Nehnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlihen Unterlagen, Lohnlisten 2c. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver= fügung zu stellen.

S9

J 9. Entziehung der Arbeit x.

Die bauleitende Behörde ift befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nit vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für feine Rechnung auszuführen, wenn

a. setne Leistungen untlüichtig sind, oder

b. die Arbeiten nah Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind, oder

c. der Unternehmer den von der bauleit:nden Behörde gemäß S8 getroffenen Anordnungen niht nahchkommt.

Bor der Entziehung der Arbeiten 2. is der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel bezw. zur Befolgung der ge- troffenen Azöfbritittient unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.

Bon der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflich- tung desfelben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im § 6 gleihmäßige Anwendung.

Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternebmer

eine Abrechnung über die für ihn si ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt. O ea, könnèn im Falle der Arbeitsentziebung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben védfelben unter Berücksichtigung der ent- standenen Gegenansprüche ermittelt ift.

Ueber die infolge der Arbeitsentziehung etwa zu erbebenden ver- mögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Eini- gung das Schiedsgericht 19).

8 10. Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß \ich zufolge Auf- forderung des bauleitenden Beamten ' auf der Baustelle einfinden, fo oft nah dem Ermessen des leßteren die zutreffenden baulichen An- ordnungen ein mündlihes Benehmen auf der Baustelle erforderli machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Ss und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglih der Bau- ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Baupla den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertret unterworfen. Im Fall des Ungehorsams kann ihre sofortige Ent- fernung von der Baustelle verlangt werden.