1893 / 47 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Der Unternehmer pat, wenn niht ein Anderes ausdrücklih bér- einbart worden ist für das Unterkoinmen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem "ayfeitenden Beamten für erforderlih erachtet wird, elbst zu so;oèrn. Ec muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an Len 1htit ängewiesenen Orten die nöthigèn Abtritte herstellen, sowie Mae regUmäßige Reinigung, Desinfection und demnächstige Be- eitigung Sorge tragen. : j

Für die Ao abung sciner Gerüste, Werkzeuge, Gerätbe 2c. sowie feiner auf der Baustelle lagernden Materialien S orge zu tragen, ift ledigli Sahe des Unternehmers.

, Mitbenußzung von Rüstungen. f x

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während

Ihres Bestehens auh anderen Bauhandwerkern unentgeltlih zur Be-

nußung zu“ überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse

der: bequemeren Benußzung seitens der übrigen Bauhandwerker vor- zunehmen, ift der Unternehmer nicht verpflichtet.

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S 11. Beobachtung polizeiliher Vorschriften. Haftung des 1 g poltlz U y Unternehmers für seine Angestellten 2c. Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei- lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen An- ordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrags-

mäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welche ihm dadurch:

erwachsen, können der Staatskasse gegenüber niht in Nechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt inébesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver- antwortung unbeschadet ift er aber auch verpflichtet, eine von dem bau- leitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglih und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach- läfsigung polizeiliher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

; Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthuni zu vertreten, welher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird. - Krankenversicherung der Arbeiter.

Der Unternehmer ist verpflichtet, in Gemäßheit des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.-G.-Bl. S. 73) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung be- \chäftigten Personen gegen Krankheit zu bewirken, soweit dieselben nicht bereits nachweislich Mitglieder einer den gesetzlichen Anforde- rungen entsprechenden Krankenkasse sind.

Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat er gemäß § 70 des genannten Gesetzes gegen Bestellung ausreihender Sicherheit eine den Borschriften dieses Geseßzes entsprehende Baukrankenkasse entweder für seine nit bereits anderweitig versicherten versi(erungspflichtigen Arbeiter und Ängestellten allein, oder mit andern Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Nehnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten.

Wird ihm diese Verpflichtung nicht auferlegt, errichtet jedoch die bauleitende Behörde selbst eine Baukrankenkasse, so hat er seine nicht bereits anderweitig versicherten versiherungspflihtigen Arbeiter und Angestellten in diese Kasse aufnehmen zu lassen und erkennt das Statut derselben in allen Bestimmungen als verbindlih an. Zu den Kosten der Nechnungs- und Kassenführung dec Baufkrankenkasse hat er in diesem Falle auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von der- selben festzuseßenden Beitrag zu leisten.

Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ibm beschäftigten versiherungspflichtigen Personen zu bewirken, fo ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau- leitenden Behörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem NReichëgeseße vom 15. Juni 1883 fich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

Etwaige in diesem Falle von der Baufrankenkasse statutenmäßig geleistete Unterstüßungen sind von dem Unteruchmer gleichfalls zu erseßen.

Der Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm gestellte Caution auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeich-

neten Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeiter-Krankenversicherung

haftbar. S 1Ta Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.

Für Beshädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd- und anderen Materialien außerhalb der schriftli dazu angewiesenen Flächen, oder durch unbe- fugtes Betreten, ingleichen für die Folgen cigenmächtiger Versperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

Für den Fall ciner folchen widerrehtlihen und nach pflihtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau- leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durh einen nah Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungshindernisses aber hinterlegt, fofern die Zahlung oder Hinter- legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Nük- forderung für den Fall vorbehalten bleibt, day auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersayanspruh ganz oder theilweise ab- erfannt werden sollte.

S 12

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte i} berechtigt, zu verlangen, daß über alle später niht mehr nahzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be- zeihnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an-

zuerkennènde Notizen geführt werden, welche demnächst der Bere(nung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief “Anzeige zu machen, WoEae der Termin für die Abnahme mit thun- lihster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer \chriftlich gegen Bechändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes be- kannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Negel eine Verhandlung auf- genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies ges{ehen.

Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den- selben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Berhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau- leitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notirungen 2c. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung 9) finden diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Müssen Tkeillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unter- nehmers hiervon niht, vielmehr is «8 Sache desselben, für seine An- wesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

S 19. Nechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Nechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeihnung der Bautheile resp. Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nah dem WVerdingungs- anschlag einzurichten ift, hat dec Unternehmer den von der bau- leitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An- forderungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Nehnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die {riftlihen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter- nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, fo ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Nichtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus- stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen dem baulecitenden Beamten einzureichen.

S 14 Zahlungen.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reichende Kostenrechnung alsbald nah vollendeter Prüfung und Fest- stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nah Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem baulecitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem leßteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus- drücklih vorbehaltenen Ansprüche.

Bor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Nestguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Bertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeihnen und si vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung diejer Ansprüche später ausge- {lossen ift.

Zahlende Kas fe.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern niht in den besonderen Be? dingungen etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde.

O 10. Gewährleistung.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nah den allgemeinen geseßlichen Vorschriften ih bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr- leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rcchtzcitigec Anzeige ron Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgeseßbuches) ist nicht statthaft.

8 16. Sicherheitsstellung. Bürgen.

Bürgen haben als Selbsts{huldner in den Vertrag mit einzutreten.

Cautionen. in baarem Gelde oder guten Werthpapieren Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt

Cautionen können oder sicheren gezogenen werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Neich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm- und Stamm - Prioritäts: Actien und die Prioritäts- Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preu- ßischen Staat gesetzlich genchmigt ist, werden zum vollen Curéwerthe als Caution angenommen. Die übrigen bei der deutschen Reichsbank beleibbaren Gffecten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Curswertles als Caution angenommen.

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Caution kann gefordert werden, falls infolge eines Cursrückganges der Curswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Caution nicht mehr Deckung bietet.

1, (lntersuhungs-Sachen.

2, T ustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Inyaliditäts- 2c. Bersicherung. 4, Se Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Oeffentlicher

Baar hinterlegte Cautionen werden "nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinéscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nit eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich- keiten in Ausficht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlöfung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersaßz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen. -

alls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver« bindlichkeiten niht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos- haltung auf dem cinfachsten geseßlih zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.

Die Nückgabe der Caution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers niht in Anspruch zu nehmen is}, erfolgt, nahdem der Unternehmer die ihm obliegenden Berpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Caution zur Sicherung der Garantieverpflihtung dient, nahdem die Garantiezeit abgelaufen is. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Caution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ift.

S Uebertragbarkeit des Vertrages.

Ohne Genehmigung der baulecitenden Behörde darf der Unter- e ar seine vertragsmaßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über- ragen.

Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berehtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.

Bezüglich der in viesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des S9 P Anwendung. / i

Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen follte, bevor der Bertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob fie das Vertragsverhältniß mit den Erben desfeclben fort- seßen oder dasselbe als aufgelöst betraten will.

S 18. Gerichtsstand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden RNechtss\treitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im § 19 vorgesehenen Zu- ständigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den Ort der Bau- ausführung zuständigen Gerichte Necht zu nehmen. L

8 19, j Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Nechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst der vertrags{hließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der- selben der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterlihe Entscheidung antrage.

Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurh niht aufgehalten werden.

Auf das \chiedsrihterliße Verfahren finden die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 88 851 big 872 Anwendung.

Falls über die Bildung des Schiedsgerichts dur die besonderen Bertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, er- nennen die Berwaltung und der Unternehmer je cinen Schiedsrichter. Dieselben follen niht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.

Falls die Schiedsrichter sih über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch cinen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsörichtern gewählt oder, wenn diese sih nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen benachbarten Provinztialbehörde desselben Verwaltungszwetiges ernannt, deren Siß dem Sitze der vertragshließenden Behörde am nächsten belegen ist,

Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. #. w.) stattzufinden hat. Die Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nah Stimmen- mehrheit.

Bestehen in Beziehung auf Summen, über welhe zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu- gerechnet.

Veber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlihen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

Wird der SchiedöspruG in den im § 867 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlihen RNehtswege zu erfolFen.

S: 20; Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.

Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welche A óInteresse des Unternehmers erfolgen , trägt der

eßtere. Die Kosten des Vertrags\tempels trägt der Unternehmer nah Maßgabe der geseßzlichen Bestimmungen.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile

zur Hälfte zur Last.

Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Berlin, den 16. Februar 1893. Königliche Ministerial -Baucommission.

E 7 p L R R IN A 27

6. Kommandit-Ge Ca A u. Aktien-Se1ellsch 7. Erwerbs- und Wirthschafts- ene,

8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9, Bank-Ausweise,

10. Vecshiedene Bekanntmachungen.

miar i2eO

“1) Untersuchungs-Sachen.

[70559] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen die unverchelihte Bertha Friederike Wilhelmine Wernicke, am 29. November 1857 zu Straußberg geboren, erlassene Stecckbrief vom 17. April 1888 ist erledigt.

Berlin, den 15. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 134. (L. S.) Bras ch.

2)

rolle, etwaige

Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[70720] Zn.augsversteigerung. nicht Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das. im | rungen von

Grundbuche von den“ Umgebungen Berlins im Kreise e:

Niederbarnim Band %6 Nr. 3861 auf den Namen | fl

des Maurermeisters Gustay Steinberg hicr cin-

bedingungen

getragene, in Kataster Nr. 27 belegene Grundstück am 6. Mai 1893, Vormittags 10 Uhr, zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue {Friedrich- straße Nr. 13, Hof, Glügel O). Vats versteigert werden. Das ( Reinertrag und einer Fläche von 6 a 85 qm zur Grundsteuer veranlagt. beglaubigte ; bshäßungen und andere das Grundstück be- treffende Nachweisungen können in der ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. berechtigten werden aufgefordert, die niht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor- handensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des hervorging, Kapital , oder eigerungézermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende

dex Emdenerstraße nach

vor dem unter- Bert Ansprüche im

Saal 40, Nange

Srundstück ift mit 1,62 4.

Auszug aus der Steuer- Abschrift des Grundbuchblatts, besondere Kauf- | stücks tritt. Gerichts\chreiberei Alle Neal-

fowie

werden.

Versteigerungsvermerks insbesondere derartige Forde- Zinsen, wiederkehrenden spätestens im Ver-

(70721) Kosten,

dem | Gläubiger widerspricht, dem Gerichte machen, widrigenfalls dieselben bei Fe eringsten Gebots nicht berücksihtigt werden und bei ilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten zurücktreten. ( welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Fg goe termins die Einstellung des Verfahrens herbeiz widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- Das Urtheil über die Ertheilung des | für Zuschlags wird am 6. Mai 1898, 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet

Berlin, den 14. Februar 1893. Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 86,

Zwangsversteigerun Im Wege der Zwangsvollstreckung Restaurateur, früheren Lottericcollecteur H. Lieseberg ; j zu Parcbim verlassene Haus Nx, 388 a. daselbst ver-

laubhaft zu | steigert werden. Dazu wird ein Verkaufstermin auf stellung des | den 3, Mai 1893, Vorm. 9 Uhr, und ein Termin zum Ueberbot auf den 31. Mai 1898, Vorm. 9 Uhr, an Gerichtsstelle anberaumt, auch Diejenigen, | den bei dieser Zwangsversteigerung Betheiligten frel- ß gelassen, zwecks endliher Regulirung der Verkauss- bedingungen, deren Entwurf zu ihrer Einsicht aus hiesiger Gerichtsschreiberei vow 17. April d. J. ab niedergelegt sein wird, in dem Verkaufstermine zu erscheinen, sowie bis zum 29. April d. F. Vorschläge jene Bedingungen einzureichen. Der Berkauss- termin wird auch bestimmt zur Anmeldung aller dinglichen Ansprüche an das Grundstück unter den eseßlihen Ausnahmen von der Mesldepfliht, zur Vorlegung der Originalien und foustigen schriftlichen Beweiémittel, sowie zur etwaigen Prioritätsausfüh- rung unter dem Nachtheil der Abweisung und des Ausschlusses. Parchim, den 17. Februar 1893. Großherzogliches Amtsgericht.

eizuführen,

Mittags

Lu das auf den

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j # 70722 i i: [ Fn A Verfahren, betreffend die Vertheilung des durch Zwangévollstreckung gegen den Forstmeister a D, von Binzer beigetriebenen und hinterlegten Betrages von 1069,53 4 ist zur Erklärung über den vom Gerichte angefertigten Theilungsplan, sowie zur Ausführung der Vertheilung Termin auf den 28. Juli 18983, Onge 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hiersêlbst, Zimmer Nr. 18, bestimmt worden. Der Theilungsplan liegt vom 20. Juli 1893 ab auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten aus. Zu diesem Ter- mine wird auf Anordnung des Königlichen Amts- gerichts geladen die Frau Martha Koeppen, geb. Bestvater, in Danzig wohnhaft gewesen, jetzt un- bekannten Aufenthalts.

Königsberg, den 15. Februar 1893.

MUYNTE,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. VIT Þþ.

[70736] ___ Aufgebot.

Die Hebamme Wittwe Sophie Liebig in Mar- fir, vertreten durch die Nechtsanwälte Dr. NRein- ard und Burg in Straßburg, hat das Aufgebot des 4 9/9 Pfandbriefes Nr. 001406 Serie IT. Litt. A. der Actiengesellshaft für Boden- und Communal- credit in Elsaß-Lothringen mit dem Sitze in Straß- burg, lautend über 500 Æ, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20, Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte in dem Sißzungs- faale für Civilsachen anberaumten Aufgebotstermine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu- legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur- kunde erfolgen wird.

Straßburg, den 20. Februar 1893.

Kaiserliches Amtsgericht.

[63812]

Das K. Amtsgericht Amberg hat unterm Heutigen folgendes Aufgebot erlassen: Der großjährigen Oekonorenstochter Barbara Kellner dahier ift ein Schuldschein der K. Filialbank Amberg Nr. 7445 vom 25. Januar 1892 über Anlage der Summe von 250 „6 zu 2309/0 verzinslich zu Verlust ge- gegangen. Auf Antrag derselben wird der Inhaber dieses Schuldscheins aufgefordert, längstens im Auf- gebotstermine Dienstag, den 8. Auguft l. J., Vormittags 9 Uhr, fecine Nechte hierorts anzu- melden und den Schuldschein vorzulegen, außerdem die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

Amberg, den 19. Januar 1893.

Gerichts\chreiberei des K. Amtsgerichts Amberg.

(L. 8) SqMhels, K. Secretär.

[52281] Aufgebot.

Die Lebens- und Pensions-VBersicherungs-Gesell- chaft Janus in Hamburg, in Bollmacht von 1) Clara Huhn, geb. Seidemann, im Beistande ihres CGhe- mannes Wilhelm Huhn in Natibor, 2) Olga Vöttger, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehe- mannes Robert Böttger in Halle und 3) Robert Seidemann in Leipzig, vertreten durch die hiesigen Nechtsanwälte Dres. J. Wolffson, A. Wolffson und O. Dehn, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos- erflärung des abseiten der Lebens- und Pensions- Bersicherungs-Gesellschhaft Janus in Hamburg am 2. April 1886 ausgestellten Neverses über den Empfang der am 7. Mai 1864 auf das Leben des Gustav Theodor Seidemanun in Stassfurth geschlossenen Police Nr. 19 456, groß Pr. Thlr. 500.—.

Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens aber in dem auf Freitag, den 23. Juni 1893, Nachmittags L Uhr, anberaumten Aufgebotstermine, daselbst Parterre, Zimmer Nr. 7, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hamburg, den 24. November 1892,

Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotsfachen. (gez.) Tesdorpf Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

[67194] Aufgebot.

Der Fabrikant Reinhard Müller aus Hückeswagen, als Vormund des minderjährigen Ernst Sombora zu Boppard hat das Aufgebot eines von der Spar- und Hülfskasse des Kreises St. Goar zu Boppard auf den Namen des Ernst Somborn aus Boppard ausgestellten Sparkassenbuches Nr. 3678 über 550 M. 83 A nebst 9 M 61 9 Z Zinsen beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Samstag, den 16. September 1898, Vormittags Al Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Nechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Boppard, den 1. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

[70765] VBekanutmachuug.

Die nachbenannten, verloren gegangenen 2 Spar- kassenbücher der Sparkasse des Kreises Kehdingen zu ¿reiburg a. E. :

„& IV. Nr. 290 übér 1788 4 73 4 (in Worten : eintausend siebenhundert acht und achtzig Mark 73 ), ausgefertigt für die Dienstmagd Hedwig Stelling zu Balje-Elbdeich,

b, TV. Nr. 902 über 2269 M 11 „S (in,Worten: zweitausend zweihundert neun und fechszig Mark 11 „), ausgefertigt für den Schneidergesellen Carl

zollweber in Hamelwörden,

sind durch Urtheil vom 17. Februar 1893 für kraftlos exklärt worden.

Freiburg a. E., den 19. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. 11. [65508] __ Aufgebot.

Das_ Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Oste- rode Ostpr. Nr. 1374 über ursprünglih 800 M (Bestand am 1. Januar 1893 1018 M 89 4), aus- gefertigt für Michael Guninski, ist angeblich ver- loren gegangen und foll auf den Antrag des Handlungs- gehilfen Michael Guuinski in Dirschau zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden. Es wird daher der Inhaber des erwähnten Buches aufgefor- dert, spätestens im Aufgebotstermin am 25, No- vember 1893, Vornmiittags 1X Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte (Zimmer 1) seine Rechte

anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des)elben erfolgen wird. Osterode Ostpr., den 18. Januar 1893. Königliches Amtsgericht.

[70734] Aufgebot.

Folgende angeblich durch Brand vernichtete Ur- kunden werden aufgeboten :

1) auf Antrag des Wirths Martin Bruch zu Ostrowitte das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Gnesen Nr. 6814, ausgestellt auf dey Namen des Mündels des Antragstellers der minderjährigen Ma- rianna Szezesniak, welhes im November 1889 über 86,29 M. einschließlih der Zinsen lautete,

2) auf Antrag des Grundbesitzers Adolf Schmidt zu Anastazewo bei Orchowo, vertreten durh den Justiz-Nath Meinhardt zu Gnesen, den von dem Antragsteller ausgestellten und von dem Käthner Friedrih Erber zu Anastazewo acceptirten Wechsel d. d. Anastazewo, den 5. Februar 1888, über 150 4, zahlbar auf jedes Verlangen.

Die unkannten Inhaber vorstehender Urkunden werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 22, September 1893, Vormittags 10Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 13, ihre Nechte unter Vorlegung der bezeichneten Ur- funden anzumelden, widrigenfalls die Kraftloëterklä- rung der Urkunden erfolgen wird.

Gnesen, den 16. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

[70564] Aufgebot.

Auf Antrag der Firma Cahea und Baermann zu Aachen wird folgendes Aufgebot erlassen :

Der am 4. Januar 1893 von Jakob Neumark zu Guichenbah ausgestellte, auf den Steiger Jakob Schneider in Ueberhofen gezogene und von diesem acceptirte Wechsel über 200 46, zahlbar am 4. Juli 1893, ist verloren gegangen. Der Inhaber desselben wird hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf den 26, September 18983, Vormittags 1 O Uhr, vor dem hiesigen Königlichen Amtsgericht, Zimmer 2, anberaumten N bo tolermine feine Nechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Saarbrücken, den 17. Februar 1893,

Königliches Amtsgericht. 1. G U): Beglaubigt : Der Erste Gerichtsschreiber, Kanzlei-Rath Kriene.

[70723] Aufgebot.

In den diesgerichtliclhen Hypothekenbüchern finden

sich folgende Einträge : D) im Hyp. Buche für Kothen, 11. 269 auf dem Anwéscit (D N 81 PENL 1898) 1896, 171 190, 292, 293, 387 und 882, Steuergemeinde Kothen, des Hüttners Heinrih Heurich von Kothen unterm 21. Januar 1852: 80 Fl. Caution für Rechnungs receß aus der Vormundschaft über Kunigunde, ÎIo- hann und Josef Belz von Kothen ;

2) im Hyp. Buche für Heiligkreuz 1. 69 auf dem Anwesen Hs. Nr. 28, Pl. Nr. 185a, 135 b, 136, 187; 2280, 2200, 229. 244. 245, 248A, 2486; 249, 250 a., 260b., 342, 343, 344, 345, 349, 350, 370, 371, Steuergemeinde Heiligkreuz, der Bauern- wittwe Magdalena Eigerdt daselbst unterm 14. April 1854: 2355 Fl. Caution für das ausgehändigte Ver- mögen des landesabwesenden Michael Eigerdt von Heiligkreuz.

Da die Nachforshungen nah den rechtmäßigen Inhabern diefer Forderungen fruchtlos geblieben und vom Tage der leßten auf diese Forderungen sich be- ziehenden Handlungen an gerehnet mehr als 30 Jahre verflossen sind, ergeht auf Antrag der Hypothekobjectsbesißer, bezw. ad 2) des Generalbe- vollmächtigten der Besißerin, des Bauern Johann Eigerdt von Heiligkreuz, an alle Diejenigen, welche auf die- bezeihneten Forderungen ein Necht zu haben glauben, die Aufforderung, ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten, spätestens aber in dem hiermit auf Donnerstag, den 5. Oktober 1893, Vor- mittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sißungsfaale Nr. 1V. anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls die Forderungen für erloschen erklärt und von Amtswegen zur Löschung gebracht würden.

Brückenau, den 15. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

[63822 Aufgebot.

Der Mühlenbesißer Heinrih Buchheister aus Gr. Steinum hat glaubhaft gemacht, daß nachfolgende auf seinem sub No. ass, 17 in Bornum gelegenen Großkothhofe eingetragenen Kapitalien :

1) 600 Thlr. Abfindung für den Großkothsassen Jürgen Christian Wolter und den etwaigen Kindern zweiter Ehe des Großkothsassen Heinrih Christian Uhlenhaut aus der Urkunde vom 27. Juli 1829,

2) 100 Thlr. für die Ehefrau des Ackermanns Heinrich Römberg, Friederike, geb. Buchheister, in S aus dem notariellen Testamente vom 31. Januar

3) 1200 Thlr. für den Brinksißer Christoph Lißenberg in Bornum aus der gerihtlichßen Obli- gation vom 6. Mai 1807,

4) 100 Thlr. für denselben aus der gerichtlihen Obligation vom 19, Januar 1806,

{on vor dem 1. Oktober 1878 getilgt sind. Auf Antrag des 2c. Buchheister werden die unbekannten Inhaber der Schuld- und Pfandurkunden, welche be- züglich der unter 3 und 4 aufgeführten Beträge aus- Lestellt find, sowie Alle, welche auf die vorerwähnten vier Kapitalien Anspruch machen, hierdurŸ auf- gefordert, ihre Nechte spätestens in dem auf den 16, September d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine anzumelden und die in Frage kom- menden Pfandurkunden vorzulegen, widrigenfalls legtere dem Eigenthümer des verpfändeten Hofes gegenüber für kraftlos erklärt und die sämmtlichen vier Kapitalien gelö\{cht werden sollen.

Königslutter, den 9. Januar 1893,

Herzogliches Amtsgericht. Rof enthal.

[70448] :

Auf zulässig befundenen Antrag des Kranken- wärters Ludwig Brüning hieselbst werden dur gegenwärtiges, jede Restitution aus\chließendes Pro- clam alle diejenigen, welhe der Mortification der egen das hiesige dem genannten Antragsteller ge- vôrige Hausgrundstück Nr. 459 e. p. Wiese Nr, 2263 d. n. Ch. sub 1, zur 111. Rubrik im hiesigen Stadt-

buche für die Wittwe Schwabe, Dorothea, geb. Schumacher, am 2. Februar 1848 zinsenlos ein- getragenen Forderung von 250 Thlr. NF und der reinen Tilgung dieses Postens widersprechen zu können vermeinen, hiemit geladen, ihre Ansprüche in dem auf Dienstag, den 11. April d. Js., Vormittags 41A Uhr, angeseßten Termin anzu- melden, widrigenfal!s fie mit denselben für immer ausgeschlossen werden.

Ludwigslust, den 10. Februar 1893.

Der Magistrat.

[70732] Aufgebot.

Gor frithoro M ama ta 4 dat Ae M _ Der frühere Maurergefelle, jeßige Händler Karl Albert Franz Schmidt zu Nastenburg, vertreten dur den Rechtéanwalt G. A. Tröge daselbst, hat das Aufgebot des Hypothekendocumentes über die auf dem Grundstücke des Handelsmanns Friedrich Michaelis zu Baßdorf, im Grundbuche von Baßdorf VBánd 1. Blatt Ny. 8 in Abtheiluna 17. Unter Nr. 3 zufolge Verfügung vom 22. April 1861 ein- getragene Post, von 255 Thalern = 765 Vater- erbtheil zu 4 9% verzinslih zum Zwecke der Kraftloserklärung dieser Urkunde beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19, Juni 18983, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte an- beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Nheinsberg, den 8. Februar 1893.

Das Königliche Amtsgericht. Frié.

[70735] Aufgebot.

Auf den Antrag der Wittwe Clemens Oberstadt zu Brael, vertreten durch decn Rechtsanwalt Eller- beck zu Dorimund, auf Erlaß des Aufgebots bezüg- lih des im Grundbuh von BVrackel für den ver- storbenen Zolleinnehmer Caspar Heinrich Bolle zu Kreuzkapelle bei Bocholt eingetragenen, in der Steuergemeinde Brakel belegenen Grundstücks Flur 5 Nr. 342, bestehend aus Ackerland, und 13 a 40-qm groß, werden alle Eigenthumsprätendenten aufgefordert, thre Ansprüche und Nechte auf das Grundstück \pä- testens im Aufgebotstermine am 25. April 18983, Vormittags Kk Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht auf Zimmer 26 anzumelden, sowie ihr Widerspruchêreht gegen die Eintragung der Antrag- \tellerin als Eigenthümerin zu bescheinigen, widrigen- falls sie mit ihren Ansprüchen werden ausges{lossen werden und die Eintragung des Besiktitels für die Antragstellerin erfolgen wird. :

Dortmund, den 16. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

[70731] Aufgebot.

Von 1) der - verehelihten Häutsler Margarete Smolczyk, geb. Bambynek, aus Zawodzie bei Stahl- hammer,

2) dem Schul) macher Ferdinand Bambynck in Gleiwiß,

3) der verwittwo. Bergmann Franziska Skapete, geb. Bambynek, in Königshütte,

4) der verehelihten Maschinenwæärter Kroll, geb. Bambynek, in Königshütte,

5) der verehelichten Schlosser Marie Hese, geb. Bambynek, in Königshütte,

6) des Schlossers Julius Bambynek in Königs- hütte,

7) der unverehelihten Bertha Bambynek in Breslau,

8) der verchelihten Kutscher Pauline Hadelka, geb. Bambynek, zu “Stahlhammer,

ist der Antrag gestellt worden, den am 26. Fanuar 1853 in Kutschau, Kr. Lublinit, als ehelihen Sohn des am 6. Januar 1882 zu JIendryssek b. Stahl- hammer verstorbenen Häuslers Daniel Bambynek und seiner am 19. Dezember 1872 zu Stahlhammer verstorbenen Ehefrau Bogumita, geb. Marusczyk, geborenen, angeblih seit dem 1. Juni 1881 ver- \chollenen Schuhmachergesellen Wilhelm Bambynek, zuleßt in Berlin wohnhaft, für todt zu erklären. Der vorbezeichnete Wilhelm Bambynek und die von ihm etwa zurückgelassenen unbekaunten Erben und Erbnehmer werden infolge dessen aufgefordert, ih vor oder in dem am 21. Dezember 1893, Mittags 12 Uhr, vor dem- unterzeichneten Amts- gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, parterre, Saal 32, Caftentin Termine persönlih oder schriftli zu melden, widrigenfalls der 2. Bambynek für todt erklärt werden wird.

Berlin, den 2. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 81.

[32766] Aufgebot.

1. Die Ehefrau des Tischlers Paul Schwenkert, Caroline, geb. Olberg, in Dessau, hat das Aufgebot ihres Bruders, des am 20. Juli 1859 zu Dessau als Sohn des daselbst verstorbenen Zimmermanns S Olberg und dessen ebenda verstorbenen Ehe- rau Caroline Olberg, geb. Wildau, geborenen Fabrikarbeiters Gustav Olberg, welcher zuletzt in Dessau aufhältlichß gewesen und über dessen Leben und Aufenthalt seit dem 6. April. 1880 keine Nach- richt vorhanden ist, zum Zwecke seiner Todeserklärung, fowie den öffentlihen Aufruf etwaiger unbekannter Erben und Vermächtnißnehmer desselben beantragt.

[T. Ferner ist der öffentlihe Aufruf etwaiger un- bekannter Erben und Vermächtnißnehmer des am 11. August 1837 zu Quellendorf als Sohn des zu Zerbst verstorbenen Amts-Actuars Robert Döring und dessen zu Quellendorf verstorbenen Ehefrau Johanne Döring, geb. de Marées, geborenen, rechts- kräftig für todt erflärten cand. theol. Ludwig Döring, zuleßt in Wormditt in der Provinz reen von den hiesigen bekannten Erben desselben

eantragt worden.

Diesen Anträgen ist stattgegeben worden und wird bierdurch Aufgebotstermin auf Dienstag, den 7, März 18983, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Amtsgerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, an- beraumt.

Der Fabrikarbeiter Gustav Olberg und die etwaigen unbekannten Erben und Vermächtnißnehmer vesselben, "sowis des cand. theol. Ludwig Döring werden hierdurh aufgefordert, spätestens in diesem Aufgebotstermine zu erscheinen und ihre Rechte und Ansprüche anzumelden, widrigenfalls“ 2c. Olberg für todt und die unbekannten Erben und Vermächtniß- nehmer desselben, sowie des 2c. Döring ihrer Nechte und Ansprüche für verlustig werden erklärt werden, auch die Regulirung des Nachlasses und die Aus-

Antonie

c C der Erbschaft der beiden Verschollenen, sowie die Ertheilung der Erblegitimations-Atteste an

die bekannten legitimirten Erben ohne Rüdsicht auf diejenigen, welche sih nicht melden, erfolgen wird. Dessau, den 30. August 1892. Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. (gez.) Gast. Ausgefertigt : Dessau, den 30. August 1892. j Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Amtsgerich!s: (L 8) Schumann, Secretär.

[70724] Aufgebot.

Auf Antxag des Curators des verschollenen Jo» hannes Eduard Wilhelm Helbig, nämlich des Nechts- anwalts Dris, jur. Otto Hübener, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

I. Es wird der am 25. September 1842 hier- felbst geborene Johannes Eduard Wilhelm Helbig, welcher Anfang der 60er Jahre für das dem Rheder J. G. Lund in Altona gehörige Segelschiff . Amur“, Capt. P. H. Berg, ange- mustert wurde, in Hongkong desertirte und feit der Zeit verschollen ist, hierdurch aufgefordert, sich

vei dem unterzeichneten Amtsgericht, Damm- thorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spe testens aber in dem auf Freitag, den 3. Neo- vember 1893, Nachmittags k Uhr, anbe- raumten Aufgebotstermin, daselbst Parterre,

Zimmer Nr. 7, zu melden, unter dem Nechts-

nachtheil, daß er werde für todt erklärt werden. . Es werden alle unbekannten Erben und Glâu-

biger des genannten Verschollenen hierdurch auf- gefordert, thre Ansprüche bei dem unterzeichneten

Amtsgericht, spätestens aber in dem obbezeih-

neten Aufgebotstermin anzumelden und zwar

Auswärtige unter Bestellung cines hiesigen

Zustellungsbevollmächtigten bei Strafe des

Ausschlusses und ewigen Stillshweigens. Hamburg, den 15. Februar 1893.

Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssa jen. (gez.) Tesdorpf Dr.

Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

Ausfertigung. i Aufgebot.

Beschluß.

Der Gütler Franz Gramann von Kösching bat beantragt, seinen Bruder, der im Jahre 1874 27. 11. geborene Grabenshlägcrsfohn und Stktickerlehrling Josef Gramann, beheimathet zu Kösching, wegen 15 jähriger Berschollenheit für todt zu erklären.

Nachdem die geseßlichen Verausfeßzungen für Ein- leitung des Verfahrens gegeben sind, auch die Beweis- mittel durch Urkunden bezeichnet find, ergeht Auf- forderung gemäß A. 110 Autf.-Gesey zu R.-C.-P.-O.

l) an den Verschollenen, spätestens im Auf- gebotstermine persönli oder \chriftlich bei Gericht fich anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt wird;

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf- gebotstermine wahrzunehmen: i

3) an alle diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung Hier- über bei Gericht zu machen.

Gs wird Aufgebotstermin auf Montag, 1. De- zember 18982, Vormittags 9 Uhr, Sißungs- jaal, Zimmer Nr. 2, anberaumt, zu welhem Josef Gramann geladen wird.

Ingolstadt, 17. Januar 1893.

Kgl. Amtsgericht Ingolstadt. Prugger.

Den Gleichlaut mit dem Originale bescheinigt.

Ingolstadt, 4. Februar 1893.

(L. 9.) Landgraf, A Secrelas

[70730]

Proclam.

Auf Antrag des gerichtlich pflegers werden alle, welche Erben, Gläubiger oder aus font einern Grunte, Ansprüche irgend welcher Art an die Nachlaßmafse der am 30. Januar 1893 hierfelb| verstorbenen Wittwe Anna Marie Haukohl, geb. Wissing, so- wie deren am 30. April 1886 hierselbst verstorbenen Ehemannes, des Schornsteinfegermeifters Johann Karl Bernhard Haukohl erheben zu können, hbier- durch aufgefordert, solhe bei Strafe des Auss{lufse3 binuen 12 Wocheu, vom Tage der leßten Bekanutmachung dieses Proclams an gerechnet, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden.

Hadersleben, den 14. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung k.

RNRif\om.

[70737] bestellten Nachlaf meinen, fei es

[70733] Aufgebot. Auf den Antrag des Töpfermeisters Albert Lanze und dessen Ehefrau Emilie, geb. Schneider, ia

y i d November

Forst, als Beneficialerben des am 23. l 1892 zu Forst verstorbenen Töpfermeisters Paul Albert Lanze in Teuplitz werden alle Gläubiger und Vermächtnißnehmer aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche an den Nachlaß des Töpfermeisters Paul Albert Lanze in Teuvliß \{riftlich oder zu Pro tokoll des Gerichts\chreibers späteftens in dem Auf- gebotstermine am 18. April 1893, Vornmrit- tags 9 Uhr, anzumelden, mit der 4 daß diejenigen Nachlaßgläubiger und Vermäch nehmer, welche ihre Ansprüche nicht anmelden, selben gegen die Beneficialerben nur soweit gel machen können, als der Nachlaß mit aller seit dem Tode des Erblassers auf Nußungen dur Befriedigung der angemeldete Anfpricbe niht ers{hövft wird. Das von | Beneficialerben eingereichte Nachlaßinventar, fowie Gläubigerverzeihniß kann auf der Gerictss{hreiberei in den Stunden von 9—l11 gesehen werden.

Triebel, den 15. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

1 N P E chCLIDUTNII

[70567] Bekanntmachung. Auf Antrag der verwittweten Ernestine Gemirr, geb. König, in Mertschüß ,werde: die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißgläubiger de am 12. Septemker 1892 zu Mertschüt gestorbene: Sattlermeisters Iobann Gemirr, wohnhaft gewefc; in Mertschüt, aufgefordert, spätestens un Aufgebots termine am 19, April d. J., Vormittags LT Uhr, ihre Ansprüche und Recdte gegen den Nachlaß unter Angabe des Grundes mit Einreichung etwaiger urkundliher Bew.-isftücke doter L

E 2 Wattliermetn

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L deren Abs chrift bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimtmner Nr. 29, anzumelden: widrigenfalls sie gegen dig Benefizialerben ibre Ansprüche nur noch soweit geltend machen können, als der Nachlaß, mit Ausfluß ailer