1893 / 50 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

jagt hat, niht bedeutend, kann namentlich gegenüber den großen Finanzverhältnissen des Reichs kaum in Betracht kommen ; außerdew fann hier ohnehin niht gespart werden nah dem Wortlaut des Ver- trages, und wir erhalten obendrein dadurch noch eine neue Ver- bindung nah dem deutshen Schußgebiet von Neu-Guinea.

Daß der Verkehr jeßt dorthin noch kein sehr großer ift, ist eine Thatfache und is uicht zu bestreiten. Aber alle diese Sachen haben klein angefangen, und das wird hon mit der Zeit anders werden. Wenn Sie Neu-Guinea vielleiht in 100 Jahren sehen (Heiterkeit und Zuruf) ganz recht: bei einer Wiederkehr auf diese Welt, und ih wünsche von Herzen, daß es Ihnen beschieden wäre —, so werden Sie mit Rücksicht auf die neueren Forshungen, nach denen dieses ein Gebiet von 250000 Quadratkilometern i, ein Gebiet, das außerordentlich guten Boden hat, außerordentlich gute Producte Taback und Baumwolle hat ja der Herr Vorredner {on genannt —: Muskatnüsse, Edelhölzer, Guano, dessen Gewässer reich an Treyang, Perlmutter und Schildpatt find es unterliegt keinem Zweifel, daß ein folhes Land, dem nur aus- gebildete Arbeitskräfte fehlen, im Verlaufe einer folhen Zeit sich außerordentlich entwickeln muß. Denken Sie an die ersten Jahre von Jamaika und an andere französishe und englische Colonien, wie sie sich in einigen Jahrzehnten in Jamaika hat es allerdings ein Jahr- hundert gedauert, ehe es herausgekommen ift entwickelt haben, fo werden Sie eine Parallele ziehen können. Also ih sage, wenn Sie Neu - Guinea nach 100 Jahren wiedersehen werden, wird es ein blühendes Land sein mit Städten, Eisenbahnen, Telegraphen und yon vielen Schiffen befahrenen Häfen, und wollen Sie gegenüber dieser Thatsache, die man niht blos mit Wahrscheinlichkeit, wie Sie vorhin gesagt haben, fondern mit möglich#s großer Sicherheit vorausfehen kann, von vornherein ablehnen, diese Gesellshaft zu unterstüßen und dadurch dazu beitragen, daß Neu-Guinea den Holländern und Eng- ländern überlassen werde? Wollen Sie das auf Jhr politisches Gewissen und Jhre Verantwortlichkeit übernehmen? Ich für meine Person würde es ablehnen, einen so werthvollen Besitz, wie es Neu- Guinea ist, dessen Werth selbst die entshiedensten Gegner anerkennen, in andere Hände übergehen zu lassen. Die Zahlen, die der Herr Vorredner vorgetragen hat, sind richtig; die Gesellschaft hat 10 oder 11 Millionen bisher aufgewendet für die Cultivirung des Landes, sie hat ihre Mission, in geistiger Beziehung zur Civilisirung beizutragen, gewissenhaft erfüllt und hat große Opfer für die Herstellung einer Dampferverbindung gebracht. Das wird man auf die Dauer der Gesellshaft nicht zumuthen fkönnen; denn nach dem, was mir bekannt - géworden ist, hat die Gesellshaft auch in Erwägung gezogen, ob sie, wenn das Gesey nicht angenommen würde, in der “Lage bleiben wird, weiter für eine Damypferverbindung zu forgen, und ob sie niht die ganze Sache auf- geben foll. Sie werden gehört haben, daß sich namentlich der Tabak der Astrolabe Bay sehr gut bewährt, und daß sich eine große Compagnie gebildet hat, die Astrolabe Bay Company, um dieses Productk auszubeuten. Aehnlich wird es jedenfalls auch mit der Baum- wolle gehen.

Ich dâchte also: Der geehrte Herr Abg. Bamberger könnte fich wohl dabei beruhigen: einmal, daß es niht die Absicht ist, etwa noch weiter zu gehen, und zweitens, daß wir uns beshränkt haben auf eine nüßlihe und gute und nah jeder Nichtung hin zweckmäßige Verbesserung der vorhandenen Geseßesvorlage. Jch möchte ihn wirkli bitten, daß er in Erinnerung an die Zeit, wo wir hier Schulter an Schulter große Reformen auf dem nationalen Ge- biete durhgesezt haben ih erinnere an die Münzgesetze, an die Verhandlungen bei den Zollverträgen, an das Bankgesetz, die Welt- postverträge, an so viele andere große nationale Fortschritte, wo er uns damals mit den großen Gaben ftets unterstüßte, die ihm der Himmel verliehen hat, und mit den tiefen Studien, durch die er sie noch ergänzt und verbessert hat —, in dieser Postdampferfrage nicht fortwährend opponiren möchte. Es kann ja das nichts nützen, so sehr wir auch bereit find, alle Belehrungen entgegenzunehmen. Die Hauptlinien stehen fest, und wir werden abwarten, wie das hohe Haus über diesen Gesetzentwurf beschließt.

Abg. Graf Hoensbroecch (Centr.): Wir halten doch die Vor- berathung der Borlage in einer Commission für geboten. Für uns Fommen die Interessen der christlihen Mission, wie sie in unseren Colonien sich etablirt haben, in Betracht. Sie erfreuen sih ja auch des Wohlwollens der verbündeten Regierungen, doh bleibt in dieser Beziehung noch Manches zu wünschen. Bielfed sind Missions- stationen \{chwer geschädigt worden, Missionare haben an Gesundheit und Leben Nachtheil erlitten, nur weil es an guten Verbindungen mit dem Mutterlande fehlte. Vielleicht giebt der Staatssecretär noch eine Darstellung von der Bedeutung der Mission in Neu-Guinea. Jch beantrage die Verweisung der Morlagè an die Budgetcommission.

Dirigent der Colonial- Abtheilung Wirklicher Geheimer Legations- Nath Dr. Kayser: Vor dem Beginn der deutschen Schupherrschaft bestand in Neu-Guinea eigentli nur eine Mission, die von Australien aus nothdürftig versorgt wurde und ihren Schwerpunkt darauf legen mußte, einheimische Abkrer aus den Eingeborenen auszubilden. Es war außerdem noch eine ganz fleine Mission von dem Sacré Coeur im Grenzgebiet des Bismarck-Archipels thätig, die beim Mangel an Verbindung und Schutz eigentlih verkümmerte. Erst mit der deutschen Herrschaft ift auch den deutschen Missionen der Gedanke naßhegelegt worden, ihre Thätigkeit dorthin auszudehnen, und sowohl die NRegie- rungen wie die Missionen sind darin einverstanden, daß die Colonisa- tions- und die Missionsthätigkeit Hand in Hand gehen müssen. So wohl die proteftantishen wie die katholishen Missionen sind un- mittelbar den Spuren der Neu-Guinea-(Sompagnie gefolgt. Es hat sich die Barmer Mission mit sechs Missionaren und einigen Nieder- lassungen, die bayerishe Veudettelsauer Mission mit einer gleichen Anzahl von Missionaren daran betheiligt, und die katholisd;e Mission vom heiligen Herzen Jesu hat sih in Verbindung gefeßt mit dem Salzburger Mutterhaus, hat fünf Priester, neun Laienbrüder und fünf Schwestern unter einem Weihbischof in das Schußzgebiet hinausgeschickt. Alle diese Missionen haben si in der erfreulichsten Weise entwickelt. Aber schon seit Jahren sind die Klagen gerade der Missionsgesellshaften über die mangelnde Schiffsverbindung bei uns laut geworden ; wir waren nicht in der Lage, diefen Wünschen der Missionsgesellschaften zu entsprechen. Erst als in neuester Zeit der Vorschlag des Norddeutschen Lloyd an uns herantrat, sind wir mit den Vorständen der bethciligten Missions-

esellshaften in Verbindung getreten, um noch einmal ihre Interessen in Erwägung zu ziehen, Es sind uns eine Reihe von Schreiben fo- wohl von protestantishen Gesellschaften, wie von dem Missionshause in Salzburg zugegangen, welche es geradezu als ein dringendes Be- dürfniß bezeihnen, daß eine gesiherte Schiffsverbindung mit dem Muttérland hergestellt wird. Wenn nit, würden die Missionare an einzelnen Stellen geradezu verzrocifeln. Œs fehlt häufig an den noth- wendigsten Lebensmitteln und an Medicamenten. ie Missionare begrüßen diesen Theil ver Vorlage mit außerordentliher Freude und großer Genugthuung. Die. Neu-Guinea-Compagnie will niht mehr für die Schiffsverbindung sorgen, die sie eigentlich als Aufgabe des Reichs ansieht. Die Compagnie hat nah dem Glauben weiter Kreife der Nation eine Thätigkeit entfaltet, die nicht bloß ihrem eigenen,

sondern auch. dem allgemeinen Interesse zu gute kommt. Sie hat große Summen der Culturarbeit entziehen müssen, um die Schiffs- verbindung aufrecht zu erhalten. Mit dem Aufhören derselben würden nicht bloß alle Hoffnungen auf die Entwickelung des Landes, sondern auch alle diejenigen Hoffnungen, die sich an die Missions- thätigkeit knüpfen, zu Grabe getragen werden.

Abg. Dr. Barth (dfr.): Was ter Staatssecretär Dr. von Stephan uns zu Gunsten der subventionirten Lizien vorgetragen hat, haben wir {on bei der ersten Begründung der Vorlage 1885 gehört. Diese Gründe sind mehr oder weniger allgemein und beziehen ih meistens auf das Beispiel anderer Länder. Nun hat gerade Frank- reih mit seinen subventionirten Linien die {lechtesen Erfahrungen gemacht. Die ganze französishe Rhederei ist dur dieses System so verwöhnt und verweihliht worden, daß wir uns seinerzeit so ent- schieden gegen das System der Subventionirung ausgesprochen haben. Auch hat der Staatssecretär nicht bestritten, daß die finanziellen Vor- theile dieses großen Unternehmens ungünstige bot Der Lloyd hat seine wirthshaftlihe Lage durch die Uebernahme dieser Linie ver \{lechtert und steht heute wesentlich ungünstiger da, als es sonst der Fall fein würde. Ueber diese nüchterne a hilft uns die Ver- weisung auf die indirecten Vortheile niht hinweg. Das eigene Schiff mit der deuts{chen Postflagge, die directe Beförderung von Cor- respondenzen und Gütern alle diese Umstände lassen sich als in- directe Bortheile wohl bezeichnen, aber nicht ziffermäßig als solche nachweisen, Diese Art von Enthusiasmus ift wirthschaftlih nicht calculirbar. Wir müssen {chließlich doch immer nah der Nentabilität fragen; in diefer Frage lösen sich alle anderen mit auf. Ist das Unternehmen rentabel, dann ist es auch indirect ein großer Bortheil für die Nation, der die Unternehmer angehören. Gewiß find auch allerlei neue Schiffe gebaut und Arbeiter beshäftigt worden, als die Linien eingerihtet wurden. Diese Erwägung kehrt immer woieder, auh wenn es fsich nicht um Handelsschiffe, sondern um Kriegs- chiffe handelt. Für die parlamentarishe Lage liegt die Sache dadur verzwickt, daß der Bundesrath, wenn er innerhalb der be- willigten Summen bleibt, ohne weiteres dem Lloyd gestatten kann, eine andere Linie zu betreiben; der Reichstag spricht bei dieser ganzen Substituirung einer Linie durch die andere nur insofern mit, als er seine Zustimmung zu einer verminderten Fahrgeshwindigkeit zu geben hat. Wenn wir gegen die Subventionspclitik von Anfang an ent- schieden aufgetreten sind, haben wir nichts gegen den Norddeutschen Lloyd thun noh sagen wollen; im Gegentheil wünschen wir, daß er nicht noh s{lechter fährt bei der ganzen Sache, als es bisher der Fall gewesen ist. Es handelt sich also nur um die Gegenleistung des Lloyd für den Fortfall der Samoa-Linie. Selbst wenn ih die Neu-Guinea-Linie protegirte, würde ih mich für den Borschlag des Abg. Dr. Bamberger aussprehen; denn diese neue Linie wird jeden- falls umsomehr prosperiren, je weniger der Lloyd von fremden Ein- flüssen abhängt, je unabhängiger und freier er sie betreiben kann. Gegen die Einrichtung dieser Linie habe ih gar nichts, aber sie soll kein Theil der fubventionirten Linien fein. Wenn vie Neu-Guinea- Compagnie ihren Vortheil rihtig versteht, würde sie mit dem Lloyd einen faufmännishen ordnungsmäßigen Vertrag abschließen, niht aber eine verschleierte Subvention sich gefallen lassen, wie sie in der Vor lage enthalten ift.

Abg. Scipio (nl.): Wir werden, nachdem das Centrum es ge- wünscht hat, auh für die Commissionsberathung stimmen. Der Abg. Dr. Barth verlangt von uns nüchterne Betrachtung der That- sahen. Was sind das für Thatsachen ? Lediglich die, daß die anteren Gulturstaaten weit mehr für Subventionen ausgeben als rwvoir, die wir doh bei steigender Bevölkerung immer mehr darauf hin- gewiesen sind, unseren Export ganz allgemein zu erhöhen. Recht ge- babt haben diejenigen, welhe 1885 darauf hinwiesen, daß niht sowohl die directen Bortheile der Gesellschaften die Hauptsache seien, als die indirecten Bortheile, von denen heute {hon die Rede gewesen ift. Gerade diese wirken belebend auf unseren ganzen Erport. Wie wichtig war es für uns, bei dem Vorgehen Englands bezüglich der Waaren- bezeihnung, daß wir selbständige Linien nah dem Auslande hatten! Redner weist dann ausführlich auf die Vortheile hin, welche die Berbindung mit den Sunda-Inseln durch die Neu-Guinea-Linie für den deutshen Handel und Verkehr haben wird.

E De Daum berder (D) Du bie 200/000, mif welhen die Neu-Guinea-Compagnie vom Reiche unterstützt werden soll, ist ein Verhältniß geschaffen, welhes früher nicht bestand. Sollten die schönen Aussichten für Neu-Guinea, die in 100 Jahren zu erwarten sind, sih verwirklihen, so wird das geschehen auch ohne die Subvention von 250000 Æ Daß die Neu-Guinea- Compagnie viel geleistet hat, kann ih nicht zugeben; ja, wenn man unter Leisten Zahlen versteht, dann stimme ich bei; denn gezahlt hat fie viel, nebenbei auch viel Unglück gehabt. Die Erfahrung zeigt, daß Subventionen dort niht nöthig waren, wo ge- sunde BVerkehrsverhältnisse bestanden. Wenn der Bremer Lloyd ganz erheblihe Summen aus seiner Tasche hat zushießen müssen, fo be- weist das doh, daß seine Situation eine günstigere war zu der Zeit, als wir ihn noch nicht aus Neichsmitteln unterstüßten. Das kann durh keine Dialektifk aus der Welt geshafft werden. Was England und Frankreich bezahlen, kann hier niht in Vergleich gestellt werden ; denn diefe reihen Staaten haben ihre Subventionen unter ganz andern Berhältnissen gezahlt. Es giebt eine ganze Menge Menschen, welche der Ansicht waren, unsere Dampfer würden in China und Japan ebenso wirken, wie die {ön vergoldeten Wagen und die {ön ge- \chirrten Pferde von Gerson und Herbzog, daß die Leute glauben, in diefen Magazinen müssen doch gute Waaren zu kaufen sein. Ich gehe mit dem Staatssecretär Dr. von Stephan in dieser Sache so weit, als er geht; ich will nur, daß er noch ein Stückchen weiter mit mir geht. Ich bin sogar so weit gegangen, daß, wenn einmal der Staatssecretär Dr. von Stephan durch seine etwas autokratischen Aeußerungen meine Freunde verleßt hat, ih sie versöhnt habe, indem ih ihnen sagte, seine Fehler find eng verbunden mit seinen Vorzügen.

Staatssecretär Dr. von Stephan :

Jch danke dem Herrn Vorredner zunächst für sein verbindliches Compliment am Schlusse seiner Rede, und was das betrifft, daß ih ihm nicht Opposition machen möge, so werde, wenn er einmal hier im Bundesrath sigen sollte und die Vorlagen der verbündeten Re gierungen von ihm vertreten werden, und ih vielleicht die Ehre habe, dort unten zu fißen, ih sehr gern bereit sein, soweit es mit meiner Ueberzeugung übereinstimmt, ihm in jeder Hinsicht ent gegen zu kommen.

Jch wollte dann noch ein Mißverständniß berichtigen, an dem ich vielleicht selber {Guld bin. Nicht um die Versicherungösumme der hei Sokotra untergegangenen „Oder“ hat es sih gehandelt, sondern um etwas Anderes. Der Lloyd versichert bekanntli feine Schiffe selbst, und das kann er auch vermöge des großen Bestandes setner ¿5lotte. Dadurch hat er jährlih eine sehr bedeutende Ersparniß an Versicherungsprämien, die er sonst an die Gesellschaften zahlen müßte. Diese Ersparniß legt er dem jährlihen Gewinn zu; dadurch ver- ringern sich die Zinsverluste um eben fo viel, und davon werden Dividenden gezahlt. Wenn man also den ratirlihen Theil, der auf die australishe und indische Linie fällt, ansett, so ift das eine ansehn lie Summe; die habe ih gemeint, die müßten von dem Betriebs- verlust in Abzug gebracht werden.

Wenn dann der verehrte Herr Vorredner erwähnt hat, daß die englishe Regierung ein anderes Interesse hätte, Dampfer zu sub ventioniren, wie wir, wegen Ostindien und Australien, so i} zweierlei oder richtiger dreierlei dagegen zu fagen,

Erstens sind die Summen ganz folofsal bedeutender als die unscrigen. Zweitens ift es dieser riesige Verkehr, wo sie bedeutende Einnahmen bezieht aus dem Porto, der hier niht vorhanden ift; und

drittens unterhält sie nicht nur wegen ihrer Colonien, fondern gerade wegen ihres Verkehrs mit Japan, China, den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, Brasilien die Linien, die uns Concurrenz machen, und hat sie durch starke Subvention sehr gut montiren können.

Was endlich, um zum Schluß zu kommen, die Erwähnung wegen der indirecten Vortheile betrifft, welhe durch den Mund des Herrn Abg. Barth eine Kritik erfahren hat die Vortheile, die von dem Herrn Abg. Scipio und von ‘mir erwähnt sind ——, fo ist das ja richtig! es ist eine imponderable Größe; sie ist nit leicht zu greifen. Aber es ist unbestreitbar, daß jedes solhes große Unter- nehmen ganz bedeutende indirecte Vortheile im Gefolge hat, und wen œ dié nicht - anségen_ will Und nur auf vie. Sabl der Kilogramme sieht, die an Waaren befördert ift denn danach taxirt er ja fo fommt das mir gerade so vor, als ob man die Bedeutung etnes Kanals von der Anzahl der Ziegelsteine abhängig machen will, die auf dem Kanal transportirt werden, und garniht daran denkt, was für Häuser aus diesen Steinen erbaut werden, was für Ansiedelungen ih gründen wie der Erwer bspreis der Grundstücke steigt ich bin überzeugt, daß der Herr Abg. Dr. Bamberger, der ja viel zu sehr eingeweiht und vertraut ift mit den großen Momenten, die den Nattionalreichthum eines Volkes ausmachen, das anerkennen wird.

Dirigent der Colonial-Abtheilung Wirklicher Geheimer Legations Nath Dr. Ka y ser: Auf die Frage, was denn die Neu-Guinea-Compagnie geleistet habe, verweise ih auf die Denkschrift, welche sie dem Hause vorgelegt hat, aus der sich ergiebt, daß sie mit dem von ihr auf gewendeten Kapital außerordentli} Werthvolles zu \tande gebracht hat, indem sie große Expeditionen ausgesendet hat.

Abg. Dr. Bamberger (dfr.): Jch will den Werth der wissen- schaftlichen Leistungen nicht bestreiten; nach dem hier Ausgeführten muß ih aber nothwendig an andere Leistungen denken.

Abg. Scipio (nl.) spricht die Ueberzeugung aus, daß auf diesem, wie auf jedem anderen Gebiete die Neu-Guinea-Compagnie voll und ganz ihre Schuldigkeit dem Vaterlande und ihren Actionären gegen über thun werde.

Darauf geht die Vorlage an die Budgetcommission.

Es folgen Wahlprüfungen. Die Wahl der Abgg Lucius (4. Erfurt) und Scipio (6. Hessen) werden für gültig erklärt, diejenigen der Abgg. Dr. Schier (8. Cassel) und Müllensiefen (5. Arnsberg) beanstan!det.

Die Wahl des Abg. Möller (6. Arnsberg) soll nah dem Commissionsantrag für ungültig erklärt werden. Zur Ver handlung über den Bericht der Commission kommt es indessen nicht, da nach einem Schreiben, welhes der Präsident bei diejer Gelegenheit zur Kenntniß des Hauses bringt, der Abg. Möller gestern sein Mandat niedergelegt hat.

Ueber die Wahl des Abg. von Ne den (9. Hannover) muß nochmals abgestimmt werden, da bei einer früheren Abstim- mung das Haus sich als Bun lhig herausgestellt hatte. Für den Antrag der Commission auf Ungültigkeitserklärung hatten damals 100, dagegen 79 Abgeordnete gestimmt. Die von dem Abg. Singer seinerzeit beantragte namentliche Ab- stimmung wird wiederholt. Wiedérum ergiebt sich hierbei die Beschlußunfähigkeit des Hauses. Es sind nur 164 Mitglie der anwesend, von welchen 89 für, 75 gegen die Gültigkeit stimmen.

Schluß 4%, Uhr.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Der Inhaber einer Firma, für welhe ein Waaren zeichen eingetragen ift, ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts [IV. Strafsenats, vom 15. November 1892, zur Stellung des Straf- antrags wegen Markenschußverleßung auch dann berechtigt, wenn e: zwar das Geschäft, das er unter der Firma betrieben, thatsächlid) aufgegeben hat, die Firma felbst aber im Handelsregister nicht hat [öfen lassen.

Die in Preußen vor dem Inkrafttreten des neuen Mieths- \stempelgeseßes vom 19. Mai 13889 abgeschlossenen Miet hs- und Pachtverträge, deren Stempelbeträge von der Steuerbehörde theilweise gestundet worden sind, müssen nah einem Urtheil des Neichsgerihts, TV. Civilsenats, vom 12. Januar 1893 auch jeßt noch selbst für die nah dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes fallende Zeit nah dem alten höheren Tarif vom 7. Marz 1822 versteuert werden.

Handel und Gewerbe.

Berlin, 25. Februar, (Wochenberiht für Stärke, Stärkefabrikate und Hülsen früchte von Mar Sabersky.) Ia. Kartoffelmehl 20—20}{ Æ, Ia. Kartoffelstärke 20 —204 A, [Ia. Kartoffelstärke und - Mehl 18—194 #, feuhte Kartoffelstärke Frachtparität Berlin 10,60 A, Frankfurter Syrupfabriken zahlen nah Werkmeister's Bericht franco Fabrik 10,35 #, gelber Syruv 24—24} A, Cap. -Syrup 25—254 M, Cay. - Export 25— 26} 1, RKartoffelzuder gelber 24—24} #Æ, do. Cap. 25}—26 M, RNum-Couleur 36—37 Æ, Bier-Couleur 35—36 A, Dextrin, elb und weiß, Ia. 27(—28 M, do. secunda 25—26 M, Weizenstärke (kleinst.) 34—35 #, Weizenstärke (großst.) 41—42 , Hallesche und Se 41—42 4, Reisstärke (Strahlen) 48 bis 49 M, do. (Stüden) 46—47 M, Maisstärke 32 M nom., Schabe- stärke 30 4 nom., Victoria-Erbsen 13—22 4, Kocherbsen 16—20 M, grüne Erbsen 17—20 Æ#, Futtererbsen 14}53—15 Æ, Leinsaa! 26—27 M, Linsen, große, neue 40—54 M, do. mittel 34-——40 M, do. fleine 20—32 M, gelber Senf 34—48 Æ, Kümmel 42—46 M, Mais loco 12{¿—13 1, Pferdebohnen 14}—16 #4, Buchweizen 143 bis 157 M, inländische weiße Bohnen 16—18 #, weiße Flahbohnen 20—-22 MÆ, ungarishe Bohnen 14—15 Æ, galizishe und russische Bohnen 13—14 A Wicken 134—14 M, « Hanfkörner 19—20 , Leinkuhen 16—17 M, Weizenschale 9—9} #4, Roggenkleie 9—9 d- Rapskuchen 13—14} 4, Mohn, blauer 54—60 #4, do welßer 86—9) M, Hirse, weiße, 18—20 A Alles per 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.

In der Sißzung des Aufsichtsraths und der Direction der Actiengesell\chaft Berliner Holz-Comptoir wurde ve' s{lossen, der bevorstehenden Generalversammlung die Auszahlung einer Dividende von 49/6 für das Geschäftsjahr 1892 vorzuschlagen.

Rom, 25. Februar. (W. T. B.) In einer heute Nachmittag abgehaltenen Versammlung der Actionäre der „Banca Nomana wurde das mit der „Banca Nazionale“ und den toscani[}6 Banken wegen der Liquidation der , Banca Romana“ getroffene Ueber einkommen genehmigt.

Verdingungen im Auslande, Dänemark. e 11. März, 12 Uhr: Naostved Byraads Brolaegningsudwa 2 Rathhaus, Naestved. Lieferung und Anbringung von ca, 1 700 laufender Fuß Kloakenleitung von 18 bis 9 zölligen glasirten irdenen Röhren nebst Zubehör. Bedingungen zur Ansicht an Ort und Stelle.

„1 O0.

| N

Königreich Preußen.

_ Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten.

l) Gegenstand des Vertrages.

De Gegenstand des Unternehmens bildet die im Vertrage be- zeichnete Leistung. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen nah den Berdingungs- anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Bertrage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Verdingungsanschlägen angenommenen Bordersätze unterliegen jedoch denjenigen Aenderungen, welhe ohne wesentliche Abweichung von den dem Vertrage zu Grunde gelegten Bauentwürfen bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke sich ergeben.

Abänderungen der Bauentwürfe selbst anzuordnen, bleibt der Bau- leitung vorbehalten. Leistungen, welhe in den Bauentwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. h

2) Berechnung der Vergütung.

Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Ein- heitspreise berechnet. ;

Die Vergütung für Tagelohnarbeiten erfolgt nah den vertrags- mäßig vereinbarten Lohnsätzen.

3) Ausschluß einer besonderen Vergütung für Neben- leistungen, Vorhalten von Werkzeug, Geräthen, Rüstungen.

JInfoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen so wie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Nüstungen u. st. w. nicht besondere Preisansäße vorgesehen sind, umfassen die verein- barten Preise und Tagelohnsätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks gehörenden Neben- leistungen aller Art, insbesondere au für die Heranschaffung der zu den Bauaxbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerpläßen nah der BVerwendungbstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werkzeug, Geräthen u. \. w.

Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß demselben cine besondere Ent- schädigung hierfür gewährt wird.

4) Mehrleistung gegen den Vertrag.

Ohne ausdrückliche {hriftliche Anordnung oder Genehmigung des Garnison-Baubeamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage abweichende oder im Verdingungéanschlage uicht vorgesehene Leistungen ausführen.

__ Diefem Verbot zuwider von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ist die Bauleitung befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder be- seitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer niht nur keinerlei Vergütung für derartige Leistungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Ab weihungen vom Vertrage entstanden ift.

5) Minderleistung gegen den Vertrag.

Bleiben die ausgeführten Leistungen zufolge der von dem Garnifon - Baubeamten getroffenen Anordnungen unter “einer im Bertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternelzmer Anspruch auf den Ersaß des ihm nahweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.

Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (25).

G,

6) Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen, Bersäumnißstrafe.

_ Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Zteferungen hat nah den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen. e E Ist über den Beginn der Leistung in den besonderen Bedingungen eine Bereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nah sriftlicher Aufforderung seitens des bauleitenden Veamten zu beginnen.

…. Die Leistung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungs- [risten fortgeseßt angemessen gefördert werden.

__ Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Borräthe an Materialien müssen allezcit den übernommenen Leistungen entsprechen.

_ Eine im Vertrage bedungene Versäumnißstrafe gilt nit für er- lassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Borbchalt angenommen worden ist.

: ine tageweife zu berechnende Versäumnißstrafe für verspätete

Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit ciner Ver- ¿ögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.

7) Hinderungen der Bauausführung.

Glaubt der Unternehmer si in der ordnungsmäßigen Fortführung der libernommenen Leistungen durch Anordnungen des Garnison-Bau- beamten oder des bauleitenden Beamten oder durch das nicht gehörige ¿Fortschreiten der Leistungen anderer Unternehmer behindert, so hat er bei dem bauleitenden Beamten hiervon sofort schriftliche Anzeige zu erstatten.

Andernfalls werden {on wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich Hhindernden Umstände begründete An- sprüche oder Einwendungen zugelassen.

Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Leistungen ohne

weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. __ Der Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglihen Be- {hwerden des Unternehmers für begründet zu erahten sind, eine ange- messene Verlängerung der im Verirage festgeseßten Vollendungsfristen längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung zu bewilligen.

Für die bei Eintritt einer Unterbrehung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver- tragsmäßig bedungenen Preisen entsprehende Vergütung.

Ist für vershiedenwerthige Leistungen ein ad dem Durchschnitt bemessener Einheitöpreis vereinbart, fo ist, unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegen- über den noch rlidltändicien; ein von dem verabredeten L preis entsprehend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und danach die zu gewährende Bergütung zu bercchnen.

Außerdem fann der Unternehmer im Falle einer Unterbrehung oder: gänzlihen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersay des ihm nahweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die eine Fortseßung des Baues hindernden Umstände entweder von der Le und deren Organen verschuldet sind, oder, inso- weit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige Umstände in Frage fiében, sih auf Seiten derselben zugetragen haben.

Cine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden.

_ In gleicher Weise is der Unternehmer zum Schadenersaß ver- p tet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände von ihm verschuldet sind, oder auf seiner Seite sich zu- gétragen haben,

Dritte Beilage zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 27. Februar

__ Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schaden- ersaßforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Ver- säumnißstrafen in Anrechnung.

Ist die Schadenersaßzforderung niedriger als die Versäumnißstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung.

In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg- lihen Ansprüche das Schiedsgericht (25).

Dauert die Unterbrehung der Bauausführung länger als \echs Monate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Nücktritt vom Bertrage frei. Die Nücktrittserklärung muß \{riftlich und spätestens 14 Tage nah Ablauf jener fechs Monate dem anderen Theil zu- gestellt werden; andernfalls bleibt unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadenersaß oder Versäumnißstrafe der Bertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus- bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrehung ver- längert wird,

8) Güte der Leistung.

_ Die Leistungen müssen den besten Regeln der Baukunst und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlages und des Ver- trages entsprechen.

__ Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be- {äftigt werden.

Leistungen, welche der Garnisen-Baubeamte den gedahten Be dingungen nicht entsprechend findet, sind sofort zu beseitigen und dur untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Bauklasse shadlos zu halten.

_Arbeiter, welche nah dem Urtheile der Bauleitung untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durh tüchtige erseßt werden. Personen, welche an gemeingefährlihen Bestrebungen in irgend einer Weise betheiligt sind, dürfen bei Garnisonbauten niht beschäftigt werden.

Materialien, . welhe dem Anschlage bezw. den besonderen Be- dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Prob nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Garnisorn-Baubeamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.

Dem von dem Unternehmer als Bezugsquelle bezeichneten ¿abrikanten wird von dem bauleitenden Beamten Mittheilung gemacht, wenn sich Anstände bezüglich der Ausführung der betreffenden Liefe rungen ergeben.

Behufs Ueberwachung steht den Garnison-Baubeamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeits\stunden der Zutritt zu .den Arbeitspläßen und Werkstätten frei, in welhen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.

9) Erfülluntg der Verbindlichkeiten, welche dem Unter- nehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegen.

Der Unternehmer hat dem bauleitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit ge \{chlossenen Verträge jederzeit auf Erfordern Auskunft zu ertheilen.

Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in éFrage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Arbeitern gegenüber die Berpflihtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die von dem Unternehmer geshuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten u. #| w. dem bauleitenden Beamten zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer i} ferner verpflichtet, für die Errichtung ciner Baukrankenkasse für die auf dem Bau beschäftigten Arbeiter Sorge zu tragen, bezw. leßtere nah Maßgabe des Gefeßes vom 15. Juni 1883 -— Yeichs-Geseßblatt Nr. 9 für 1883 —, betreffend die Kranken- versicherung der Arbeiter, bei einer Krankenkasse, sowie in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juli 1884 Neichs-Geseßblatt Nr. 19 für 1884 gegen Unfall zu versichern.

Unternehmer haftet der Militärverwaltung für Ausführung dieser Bestimmungen, sowie auch für alle Nachtheile, welche der genannten Verwaltung etwa durh Unterlassung in Beziehung auf die vorgedachten Geseße entstehen, mit vem von ihm hinter legten Haftgelde fowie mit seinem ganzen übrigen Vermögen. In gleiher Weise haftet der Unternehmer der Militärverwaltung für Erfüllung sämmtlicher demselben als Arbeitsgeber dur) das Gese, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 auferlegten Verpflichtungen. (ckr. §8 19 und 109.)

(Fine besondere Entschädigung wird für die durch Vorstehendes übernommene Verpflichtung seitens der Militärverwaltung niht ge währt.

t Ci

10) Entziehung der Leistung.

Die Stelle, welche den Zuschlag ertheilt hat, ist berechtigt, den Bertrag aufzuheben, wenn sich nah Abschluß desselben herausstellt, daß der Unternehmer vorher mit Anderen Verabredungen behufs Ent- haltung von der Verdingung oder sonst zum Schaden der Baukasse getroffen hatte; dieselbe Stelle ist befugt, dem Unternehmer die Ar- beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen, sowie den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder felbst für feine Mehnung auszuführen, wenn

a. seine Leistungen untüchtig sind, oder

b. die Arbeiten nah Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht ge- nügend gefördert sind, oder

c. der Unternehmer den gemäß 9 getroffenen Anordnungen nicht nachfommt.

Bor der Entziehung der Leistung is der Unternehmer durch ein geschriebenen Brief unter Androhung der Entziehung zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw. zur Befolgung der getroffenen An- ordnungen unter Sewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.

Bon der verfügten Entziehung wird dem Unternehmer dur ein- geschriebenen Brief Eröffnung gemacht.

Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den nfaria der Berpflichtung desselben zum Schadenersaß finden die Bestimmungen in 7 gleich mäßige Anwendung.

Nach beendeter Leistung wird dem Unternehmer eine Abrehnung über die für ihn fih ergebende Fordefung und Schuld mitgetheilt.

Abschlagszahlungen können im Falle der Entziehung dem Unter- nehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als fiheres Guthaben desfelben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt, ift.

Ueber die infolge der Entziehung etwa zu erhebenden vermögens- rechtlihen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütliher Einigung das Schiedsgericht (25).

11) Ordnungsvorschriften.

Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß \ich zufolge Auf- forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nah dem Ermessen des leßteren die zu treffenden baulichen An- ordnungen ein mündlihes Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter dées Unternehmers find bezüglichß der Bau- aufbruita und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bau- plaze den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stell- vertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre \o- fortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.

1893,

Der Unternehmer hat, wenn nicht ein anderes ausdrücklih ver- einbart worden ift, für das Unterkommen seiner Arbeiter, infoweit dies von dem H%auleitenden Beamten für erforderlich erahtet wird, selbst zu forgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, fowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfection und demnächstige Be- leitigung Sorge tragen. j --

__ Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie ciner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ift lediglih Sache des Unternehmers.

12) Mitbenußyng von Nüstungen.

oto 4 So o » 4M C 0 H «A wo : Vie von dem Unternehmer bergestellten Nüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be- nußung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu- nehmen, ift der Unternehmer nicht verpflihtet.

13) Beobachtung polizeiliher Vorschriften, Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

Für die Befolgung der bei Bauausführungen zu polizeilichen Vorschriften und der etroa besonders ergebenden lichen Anordnungen ift der Unternehmer für den ganzen Umfang vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Auch hat die zur Verhütung von Unfällen sonst noch erforderlichen vorfehrungen an seinen Arbeiten, fo la sid i (l Zustande befinden, auf eigene Koster treffen. Kosten, welhe ihm dadur Arbeiterversiherung können der Ba werden.

Der Unternehmer trägt inébesondere di gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Nüstungen. Di antwortungen unbeschadet ist er aber auch verpflihtet, eine bauleitenden BY nten an n Fraänzung D er! Nüstungen unverzüglih und au

Für alle Ansyrüche, die wege mächtigten, Gehilfen oder Ar gung polizeilicher Borschrift hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Veberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für lungen und Unterlassungen seiner Bevollmächtigten, Arbeiter persönlich. Er hat inébesondere jeden oder Eigenthum zu vertreten, welhec durch ihn Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.

diese

n naecordne

14) Aufmessung während des Baues

Der bauleitende Beamte ift berechtigt, zu an alle später niht , mehr nachzumessenden Leistungen Beauftragten während der Ausführung gegenseitig Aufzeichnungen gemacht werden, welhe demnächst der Grunde zu legen sind.

VBore der Bollendung baulcitenden Beamten dur ( worauf der Termin für die Abnahme m anberaumt und dem Unternehmer \ch{riftlic oder mittels eingeschriebenen Briefs befann

Ueber die Abnahme wird i [jenommen; auf Verlangen

Verhandlung ift von den

1 erschienenen Stellvertreter mit

Bon der über die Abnahme dem Unternehmer auf Verlangen

Erscheint in dem zur höriger Benachrichtigung ungeachtet, w noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelte: der bauleitenden Behörde bewirkten Aufzeich1

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer steter im Falle der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleihmäßi wendung.

Müssen Theilleistungen fofort abgenom einer besonderen Benachrichtigung des Unt vielmehr ist es Sache desselben, für seine Ann bei der Abnahme Sorge. zu tragen.

na Dor N C

Í

15) Rechnungsaufstellung. Bezüglich der formellen Aufstelli l Form, Ausdrucksweise, Bezeihuung der Räume

Anfäße genau nach dem Verdingungêanschlage

der Unternehmer den von dem bauleitenden L

derungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Nechnung nachzun unter deutlihem Hinweis auf die \criftlihen Vereinbarungen bezüglich derselben getroffen find.

16) Tagelohnred (

Werden im Auftrage des bauleitenden Bear nehmers Arbeiten im Tagelohn auëêgeführt, beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Bea behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglih vorz

Etwaige Ausstellungen dagegen werd längstens 8 Tagen mitgetheilt.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von bauleitenden Beamten einzureichen.

17) Zahlung.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Un Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung selben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternebr Fristen auf Antrag, nah Maßgabe des i der von dem Garnifon-Baubeamten mit Sid gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungs bestehen, so soll das dem Unternehmer unbestritten z1 haben demfelben gleichwohl niht vorenthalten werden.

18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nid ausdrücktlih vorbehaltenen Ansprüche

Vor Empfangnahme des als Nestguthaben zur Ausza gebotenen Bekrages muß der Unternehmer alle Ausprüche aus dem Bertragsverhältniß über die bebördlicberfseits hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeidne vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Anf ausgeschlossen ift.

19) Zahlende Ka s\e.

Alle Zablungen erfolgen an der in den befou

bezeichneten Kasse der Behörde. 20) Haftpflicht.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesch in Ermangelung „folher nach den allgemeinen geseulichen Be schriften ih bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende

Haftpflicht für die Güte der Leistung begiunt uit deux Zeitpunkt der

Abnahme.

Ua ia Sis Intd Abri ei: Ent eir Sine

valztätá inri: mt

S D el iat: n ai R E

E E

E E R