1893 / 51 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

so sind die Beamten allerdings zum theil zu weit gegangen. Viel- leiht hätten sie das, was sie wünschten, auf eine einfachere und unantastbarere Weise erreihen können. Beispielsweise im Fall der Beanstandung, der untershrieben worden is „Ober- Regierungs-Rath Tübben“, daß derselbe nicht in der Lage ist, alle diese Fragen selbst zu prüfen, sondern vieles unterschreiben muß im Vertrauen auf seine Mitarbeiter, liegt wobl klar auf der Hand. Ich habe Ihnen die Fälle angeführt, wo in der Berechnung des dreijährigen Durc\chnittes gerade die be- gründeten Beanstandungen liegen; daß nun das Bestreben dahin ge- richtet ist, zu erfahren, welche drei Jahre denn bei der generellen Declaration die betreffenden Cenfiten zu Grunde gelegt haben, ift ja

naturgemäß. Hätte die Beanstandung fo gelautet: „Hier sind Zweifel |

darüber entstanden, ob Sie die ri{tigen drei Jahre genommen haben / It

für die Berechnung des Durchschnitts, und wir ersuhen Sie, uns eine }

Mittheilung darüber zu machen, welche drei Jahre Sie der Berech- nung zu Grunde gelegt haben“, so würde auch Herr Dr. Friedberg das nicht haben beanstanden können, und der Censit wäre vielleicht auch dazu bereit gewesen, da es ja möglich ist, daß er die drei rich- tigen Jxhre genommen hat.

Dann fragt Herr Dr. Friedberg, ob eine allgemeine Verfügung ergangen fei, daß alle Declarationen zu beanstanden wären, welche Mindererträge gegen das Vorjahr aufzeigen. Eine solche allgemeine Verfügung ist niht ergangen, wohl aber find die Veranlagungsbehör-

den darauf aufmersam gemacht, daß die Declarationen, die wesentlich |

abweichen vom Vorjahre, doch besonders sorgfältig zu behandeln wären. Dabei müssen sie allerdings bei Declarationen, namentlih über ge-

werblihes Einkommen, wovon in der Anweisung wenigstens garnicht

einmal die Nede war, sih sagen, daß die Declaration in sehr vielen Fällen bei Verminderung des gesammten Einkommens aus Gewerbe- betrieb natürli ist, und somit nach dieser Richtung keinen Grund zur Beanstandung giebt. Wie ich immer wieder nur wiederholen kann: die Beanstandung foll nicht gewissermaßen blind, probe- weise, sondern nur da stattfinden, wo aus den Gesammt- verhältnissen, die der Commission bekannt sind, Zweifel an der Nichtig-

keit der Declaration, sei es in der Berechnungsart, sei es in der |

Zugrundelegung thatsächliher Verhältnisse, bestehen. Da: kann aber nah meiner Meinung geseßlih beanstandet werden ohne S chrankten, und da ist die zweckmäßigste Form der Beanstandung immer die mündliche Erörterung mit den Steuerpflichtigen. Mein Ideal wäre, daß die Vorsitzenden der Commission dahin gelangten, daß sie hließlich die natürlihen Vertrauensmänner derjenigen wären, welche rechtlih und gewissenhaft declariren wollen, aber ebenso entshlofsen auch vorgehen gegen diejenigen, die das alte System der ungleichen Veranlagung gern durch eine Hinterthür wieder einführen möchten. Jch fürchte doch, wenn wir lax wären bei der Prüfung der Verhältnisse auf Grund der Declaration, wenn wir träger- und gleihgültigerweise uns einfa mit dem Inhalt der Declaration begnügten, so würden wir durch das Geseß vom Megen in die Traufe kommen (sehr richtig! rechts); ih will doch lieber eine Veranlagung auf Grund der Einschäßzung, als eine Veranlagung, bei welcher allein ungeprüft die Erklärung des Steuerpflichtigen unbedingt maßgebend ist. Dann würde der Zustand, daß die redlichen Leute für die weniger gewissenhaften die Steuern zahlen, in viel größerem Maße noch eintreten, als das früher der Fall gewesen ist. (Bravo! rets.)

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Wir wollen nur, daß die Beamten nit gegen das Gesetz verstoßen und daß der Minister, wenn fo etwas geshicht, einschreitet. Ein Stadtsyndikus gab die Steuererklärung ab: so hoch ist mein Gehalt, Einkommen aus Kapitalvermögen habe ih nicht. Darauf wurde ihm die Frage vorgelegt, ob er Kapitalvermögen habe. Er sah mit Necht darin eine Be- leidigung, eine Beschwerde blieb aber auch beim Finanz- Ministerium ohne Erfolg. Das Vorgehen eines Beamten in Beuthen ist noch nicht erwähnt worden. Dieser legte allen CGensiten einen ge- druckten Fragebogen vor und verlangte die Einsendung der Bilanzen der vier leßten Jahre. Der Finanz-Minister hat erklärt, daß er dem Beamten einen Verweis ertheilt habe, aber nachher lasen wir, daß der Beamte befördert ist.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Vieine Herren! Ich hätte nicht geglaubt, daß gerade der Herr Abg. Dr. Meyer so sehr geneigt ist, alles zu glauben, was in der Presse steht. (Heiterkeit.) Jh bin ihm dankbar, daß er mir Gelegenheit giebt, dur seine Referate hier diese Behauptungen zu berichtigen. (Hört! hört!) Jch habe den betreffenden Beamten nicht befördert, fondern ih habe ihn von einem selbständigen Veranlagungscommissar in Beuthen als Hilfsarbeiter in die hiesige Direction der directen Steuern berufen. (Hört! Hört!) Man sieht, in der Sache ist Miethode; man will ganz andere Zwecke erreichen (Widerspruch), nicht Herr Dr. Meyer ; ih meine: vielfa in der Presse. Alle die einzelnen Fâlle follten zu einer richtigen ordnungsmäßigen Behandlung gelangen, erledigt werden im geordneten Gang. Uebrigens möchte ih doch zu Ehren dieses Beamten sagen, daß ih nicht anerkenne, daß er geset- widrig gehandelt hat. Er ist allerdings im Uebereifer zu weit ge- gangen und hat Fragen nicht bloß unpraktischer, sondern auch nah meiner Meinung thatsählich niht zu beantwortender Art gestellt. (Schr richtig !)

Infolge dessen war zwishen ihm und der Bevölkerung ein ge- spanntes, fast feindseliges Verhältniß entstanden, und dies ist der Grund gewesen, warum ih geglaubt habe, daß der Beamte in Beuthen nicht mehr an seinem richtigen Plate sei. Jch glaube, es kann im übrigen dem weiteren Verfahren in der Sache überlassen werden, wie sih der Mann nun selbst weiter zu rechtfertigen im stande ift.

Soviel steht aber fest, daß gerade dieser Fall einen eclatanten Beweis dafür liefert, daß derartige Beslwerden in der Presse und au hier im Landtag unnöthig sind; die Verfügung dieses Ver- anlagungscommissars war ohne mein Eingreifen durch den Berufungsvorsitenden bereits corrigirt und wieder aufgehoben worden (Hèrt! hört!) ehe die ganze Sache überhaupt in die Presse gelangte. (Hört! hört !), Wir haben einen geordneten Geschäftsgang, einen geordneten Beshwerdeweg —: warum beschreitet man ihn niht? und warum werden die Sachen hier vorgetragen, ehe man nur weiß, was im geordneten Wege zur Entscheidung kommt? (Sehr wahr!)

Nun komme ih auf den andern Fall, den der Herr Abg. Dr. Meyer dem Finanz-Ministerium felbs vorwirft. Ich wende mi in dieser Beziehung namentlich an die Juristen des Hauses. Ein Syndikus beschwert sich darüber, daß man seiner Declaration an- sheinend nit geglaubt habe, fondern ihm noch einmal eine Frage stellt, die er glaubt bereits in der Declaration beantwortet zu haben. Dann beschwert er si, als dies durch den Berufungsvorsißzenden nicht als eine Beleidigung der betreffenden Censiten anerkannt wird, bei uns.

Was verlangt er? Wir sollen den Vorsitzenden der Commission cor- rigiren, weil er ihn, einen wohlbeleumdeten Mann, gegen den nicht das geringste vorliege, in diefer Weise amtlich beleidigt habe.

Diese Beschwerde mußte ih zurückweifen, und würde sie auch heute zurückweisen. Einmal kann ih nicht anerkennen, daß eine Com- mission, welche in Ausübung ihres amtlichen Berufs bestimmte Fragen tellt und einfa) nach thatsählichen Verhältnissen si erkundigt, selbst wenn die Frage vielleicht im vorliegenden Falle unnöthig war, damit irgendwie in den Verdacht kommen kann, eine persönliche Beleidigung gegen den betreffenden Censiten auszusprechen. Das is von vornherein garnicht anzunehmen. Wäre es aber anzunehmen, so würde der Finanz- Minister in dieser Sache doch nichts haben thun können ; denn er wußte ja garnicht, ob der Vorsißende nur für diesen Beschluß der Commission gestimmt hatte; es lagen sogar Gründe vor, anzunehmen, daß das nit der Fall war. Es war hier der Beschluß eines Collegiums vor- handen. Wie kann ich den Vorsitzenden für den Beschluß eines Collegiums corrigiren, wenn ich nicht mal weiß, ob er dafür gestimmt hat? Jch glaube, der Herr Abg. Dr. Meyer wird mir das selbst zus- geben, daß ih das größte Unrecht gegen den Beamten gethan bätte. Wenn cine persönlihe Beleidigung vorgelegen hätte, so fonnte der betreffende Syndikus vor den Gerichten sich Recht vershaffen; ih hätte ihm nit helfen können. Also auch in diesem Falle is ganz correct verfahren, und der Vorsitzende der betreffenden Beranlagungs- commission hätte sich mit gutem Grunde über den Finanz-Minister beshweren können, wenn er auf die Klage irgend cines Censiten ohne weiteres ihn corrigirte wegen einer Handlung, von der der eFinanz- Minister garniht wußte, ob der betreffende Vorsißende sie be- gangen hat.

Abg. Schen ck (dfr.): Bis die Vorsitzenden der Veranlagungs- commissionen Vertrauensmänner der Steuerzahler werden, darüber wird noc) fehr viel Zeit verfließen; dazu müssen sie sich doch) erst noch mehr an die geseßlichen Bestimmungen halten. Daß noch 16 000 Be- rufungen unerledigt sind, hat der Finanz-Minister felbst zugezeben. Bom Ober-Verwaltungsgeriht licgen bis jeßt nur sehr wenige Ent- scheidungen vor, bezüglich der Geno}senschaften noch keine einzige.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Ich habe nicht bestritten, daß das Ober-Verwaltungsgericht mit den Entscheidungen noch stark im Nükstand ist, und wir bedauern das ebenso wie der Herr Vorredner und das Ober-Verwaltungsgericht selbst. Das ift aber bei der Massenhaftigkeit der Berufungen und Beschwerden im ersten Jahre der Veranlagung, wo das Ober- Verwaltungsgericht übcrall odec wenigitens in fehr vielen Fällen vor der Abgabe principieller erster Entscheidungen steht, ganz natürlich; da kommt cine folhe Menge präjudicieller und principieller Fragen vor, die dem Ober-Verwaltungsgeriht zum ersten Mal gestellt werden, daß es wohl ganz natürli ist, daß man dic Dinge nit übers Knie brechen kann.

Nun möchte ih aber zur weiteren Beruhigung ausführen, daß gegenwärtig erwogen wird, dem Landtag noch in dieser Session einen Geseyentwurf vorzulegen, welcher den Zweck hat, die Ent- scheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts zu beschleunigen und zu erleichtern, indem er gestatten will, daß nicht präjudicirliche Ent- scheidungen, die niht im Widerspruch stehen mit den Entscheidungen anderer Kammern, niht im vollen Senate, mit 7 Personen beseßt, stattzufinden brauen, sondern daß dieser sozenannte Steuersenat sich theilen kann in Kammern mit {leinerer Besetzung. Dadurh würde die ganze Arbeitslast entsprehend der Zahl der

¡ Kammern sih im wesentlihen vzrmindern.

j

Diese Schwierigkeit hat ja übrigens die Staatsregierung nicht gemacht, fie hatte ein anderes, fürzeres, einfacheres Berfahren in der Beschwerdeinstanz vorgeschlagen; aber das hobe Haus hat ja anders beschlossen (sehr richtig! rets), und wir haben uns natürlich dem Willen des hohen Hauses beugen müssen. (Heiterkeit.)

Ubg. Graf zu Limburg - Stirum: Wir sind auch Gegner der Uebertragung auf das Ober - Verwaltungsgeriht gewesen. Die Beschwerden, die hier vorgebraht werden, sollen zum theil dazu dienen, die Sache zur Erledigung zu bringen ; zum theil aber foll die Sache bloß hier vorgebracht werden, um dem Lande zu zeigen, wie {lecht es bestellt ist. Wenn diefe Beschwerden vorher dem Finanz- Minister mitgetheilt werden, dann wird ja dieser Zweck verfehlt. Die Beamten befinden sih in einer \{wierigen Lage. Es handelt sich um ein neues und s{hwieriges Material, und die Fälle treten mit einer folhen Massenhaftigkeit auf, daß man sie nit übersehen kann. Die Beanstandungen mögen vielfa niht genügend begründet gewesen sein; aber sie haben die Censiten vor Strafe geschüßt. Denn wenn sie [päter bei der unrichtigen Declaration gefaßt wären, hätten sie den 10- bis ‘24 fachen Betrag des hinterzogenen Steuerbetrages erlegen müssen, und das wäre do sehr unangenehm gewesen. Jch bin der Meinung, daß in weiten Kreisen des Landes noch absichtlich zu niedrig declarirt wird. Daß der Beamte in Beuthen wegen des einen Fehlers glei von jeder Beförderung ausgeschlossen werden soll, geht doch zu weit. Wer hätte sih in seinem Berufe nicht einmal verhauen !

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! J möchte auch noch ¿um Schluß auf einen anderen Gesichtspunkt aufmerksam machen. In den Berichten, die mir vorgelegen haben aus Berlin, die ja noch massenhafte Fälle ähnlicher Art, wie ih sie hervorhob, enthalten, wird aber auch mit vollem Recht auf eine Reihe von Fällen aufmerksam gemacht, wo die Beanstandung den Zweck hatte und erreichte, die Declarationen zu Gunsten der eigenen Declaranten zu ändern. Es sind z. B. Fälle er- mittelt, wo ungebildete Leute als ihr Einkommen ihre Kapitalien angaben, und da fagten die Veranlagungs-Commissäre: Das kann doh unmöglich richtig sein, wie kann der Mann ein solches großes Einkommen haben. Da hat man also beanstandet und den Censiten über diese Dinge aufgeklärt. In einem anderen Falle war ein Gewerbtreibender, ein Milchverkäufer, durch die Beanstandung, wenn ih nicht irre, nah der Erörterung des Falles mit dem betreffenden Commissär auf ein Viertel der Steuer herabgeseßt worden, weil der Veranlagungs-Commissär vermuthete, aus den ganzen Geschäftéverhält- nissen des Mannes, daß seine Erklärung unmögli richtig sein könne. Die Veranlagungs-Commissäre sollen eben so gut für als gegen die Betreffenden ohne Gunst und Ansehen der Person vorgehen.

Meine Herren, was den Fall Beuthen betrifft, so werden vielleidht demnächst einige Thatsachen klar werden, die doch au das allerdings über- trieben eifrige und über das Ziel in vielen Beziehungen hinausschießende Verhalten des dortigen sonst sehr gut angesehenen Mannes einiger- maßen entschuldigen und erklären. Wenn man die Declarationen, die an gewissen Orten abgegeben werden, die massenhafte Unrichtigkeit der- selben in Betracht zieht, so kann ein Beamter leiht in eine folhe Stimmung kommen, daß er glaubt, \ich entschieden einem folchen Vorgehen widerseßen zu müssen und dadur leiht verführt werden, étwas über das Ziel hinauszugehen. Diese Frage kann ja vielleicht im nächsten Jahre gründlicher noch erörtert werden, wenn das ganze

Ergebniß dieser stattgehabten Beanstandungen {licßlich vorliegt, was gegenwärtig nicht der Fall ist:

Abg. Dr. Friedberg (nl.): Ih habe meine Beschwerden als rena des Gefeßes und im Interesse des Publikums vorgebracht.

die Zabl der Beschwerden sehr gering ift, liegt daran, daß die Leute sih nicht gern beschweren. j

Finanz-Minister Dr. Miquel: j

Ich brauche wohl nit ausdrücklich zu erklären, daß es mir ganz und gar fern gelegen hat, Herrn Dr. Friedberg wegen seiner Aeuße- rung mit den Stimmen in einigen Organen der Presse in irgend eine Verbindung zu bringen.

Ich möchte aber doch betonen, daß die Praktiker in der Verwal- tung den Saß des Herrn Dr. Friedberg, daß die Leute fih nicht gern beschweren, niht unterschreiben. (Sehr rihtig! rechts.) Um hier Naheliegendes zu vergleichen: wenn Herr Dr. Friedberg mal ein- sehen könnte, ih fann wohl sagen, die Taufende von Beschwerden, die in Zollangelegenheiten bei uns einkommen, dann würde er doch aus der Thatfache, daß so wenig Beschwerden in directen Steuer- fachen eingehen, einige Gunst für die Art der Veranlagung herleiten können.

__Abg. Dr. Meyer (dfr.): Wir wollen das Gesetz angewendet wissen gegen die Steuerzahler, aber au gegen einen Beamten, der ein Gesetz verleßt. Wir haben den eigenthümlichen Zustand, daß der Grundsaß gilt: Unkenntniß des Gesetzes \Mhüßt niemanden, ausgenom- men den Beamten, der das _Geseß anwendet, und darin finde ih einen Grund zu der großen Unzufriedenheit, die bei uns besteht. Es bandelt sich in dem Beuthener Fall nicht um einen einzelnen Mißgriff, sondern um eine fortgeseßte Gesetzes verleßung durch Verwendung gedruckter Formulare, Der Minister hat mit vielen Dingen im Leben Glück gehabt; aber damit wird er kein Glück haben, wenn er wünscht, daß, wenn den Leuten fo {wer auf die Füße getreten wird, sie niht {reien sollen, fondern fein säuberlih) den angeordneten Instanzenzug inne halten. Für folche Dinge sind die Presse und das Abgeordnetenhaus der geeignete Ort.

Abg. Frhr. von Eckardtstein (b. k. F.) bemängelt den bei der Einschäßung für Bauten in Abzug kommenden Abnußungsbetrag, der dur ministerielle Verordnung für Massivbauten auf È %, für nit massive Gebäude auf È %% festgesetzt und zu niedrig gegriffen sei. Für massive Bauten sci ein Saß von 2 9/9 gered;tfertigt.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Auch diese Beschwerde is \{chief. Wir haben weiter nihts gesagt in cinem Cirkular an die Vorsitzenden, als, wenn für massive Gebäude in gutem Zustande 49%, für andere Wohngebäude je nah baulicher Beschaffenheit bis zu 10/9 abgezogen würde, daß das unsererseits nit zu beanstanden sei. Wir haben garnicht vorgeschrieben, daß unbedingt eine weitergehende Abschreibung beanstandet werden müsse (Heiterkeit), sondern wir haben nur gesagt: wenn nux foviel dur die Censiten felbst abgeschrieben wird, fo ist dies nicht zu beanstanden. Meine Herren, das is ein fehr erheblicher Unterschied. Es können sehr wohl Fälle vorliegen, wo mehr abgeschrieben werden kann; das bestreite ich garnicht. Wir haben gejagt: ihr braucht die einzelnen Fâlle nicht genau zu untersuchen, wenn solche Procentsäte abgeschrieben worden sind. Uebrigens bin ih persönli der Meinung, daß 2 9% für wirtlih massive Wohngebäude reihliz hoh ist. (Wider- spruch.) Ja, meine Herren, ich will darüber nicht mit Ihnen streiten, wir sind hier nit in der Veranlagungscommission:; ih bin aber persönlich der Ansicht, daß, wenn Zins und Zinfeszins der Neubau- rente richtig berechnet - werden, man mit 29% in solchen Fällen sehr wohl durhkommt.

Abg. Freiherr von Erffa (cons.) führt aus, daß gerade die landwirthschaftlichen Gebäude sich fehr rasch abnußen und daß man au mit den Eisenconstructionen noch keine genügende Erfahrung ge- macht habe, sodaß man nicht wisse, ob ein Haus mit Eisenconstruction lange halten wird.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Wenn Herr von Erffa darlegt, daf landwirthschaftlih benutte Gebäude, Ställe z. B., dur den Dunst nit länger als 50 Jahre durchs{chnittlih stehen können, so mag das zutreffen; aber die Ver- fügung bezieht fich bloß auf Wohngebäude, von landwirthschaftlich benußten Gebäuden steht in der ganzen Verfügung nicht ein einziges Wort.

Meine Herren, ih bleibe dabei tehen: diese Abuußung wirkli massiver Gebäude ist bei rihtiger Rechnung, wenn diese Gebäude gut hergestellt sind, zu §9/ genügend und auh nit zu hoh. (Wider- pru rets.) Sei dem aber, wie ihm wolle, nah der ganzen Ver- fügung ist den Commissionen garnicht verschränkt, einen höheren Ab- nußzungéfaß anzunehmen; in der Verfügung steht davon nichts, und es ift au gar niht so gemeint. Es ist ledigli gesagt: wenn eine solche Abnußung von F 9/9 angegeben wird, \o soll sie unsererseits nicht be- anstandet werden; wenn der Censit im einzelnen Falle nahweisen kann, daß eine höhere Abschreibung berechtigt ist, so ist das in dieser Verfügung offen gelassen. \

Nun möchte ich aber Herrn von Erffa do noch cine andere Er- wägung anheimstellen. Wo bleiben denn nun die Neubaurenten, die in der Form von Abnußzung dem Staate abgezogen werden ? werden sie wirklih aufgesammelt ? sind sie in natura vorhanden? Wenn ein Gebäude nun nah 50 Jahren neu gebaut is, was thut der Censit? Er nimmt entweder scine Kapitalien und baut sich ein neues Haus und zieht die Zinsen der Käpitalien dem Fiscus ab (Wider- spruch rechts) ja wohl, wo soll er denn das Geld sonst hernehmen ? oder er nimmt Schulden auf und rechnet die Zinsen uns ab. Mit einem Worte, diese ganzen Abnußzungsrenten werden thatsächlich viel- fah demi Fiscus doppelt angerechnet werden. (Erneuter Widerspruch.) Ich bin neugierig, wie Sie mir das auf andere Weise erklären wollen.

Darauf wird der Titel Einkommensteuer genehmigt, ebenso ohne weitere Debatte der Nest des Etats.

Schluß gegen 5 Uhr.

Nr. 8 - des „Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben imMinisterium deröffentlihen Arbeiten, vom 25. Februar, hat folgenden Inhalt: Nömisches Thor in Köln. Kosten von Schiffbrücken. Zur Fahrwasserbeleuchtung. Preis- bewerbung zum Neubau einer Synagoge in Königéberg i. Lil Schornsteinanlagen in unseren Wohnhäusern. Die neuen Filter» anlagen für die Wasserversorgung Hamburgs. Vermischtes: Die Klagen dec Landwirthe über Flußregulirungen. Wettbewerb für die Marcus-Kirhe in Chemnitz. Wettbewerb für die Colonie Altenhof bei Essen. Preisbewerbung für den Neubau eines Gymnasiums in Frankfurt a. M. Auéstellung für Maltechnik. Glabeibuna der neuen Nazarethkirhe in Berlin. Einsturz der Morawabrücke in Serbien. Grundsäße der Preisausschreiben in Amerika. Entwässerung von Sofia. Hochwasser-Verwüstungen an der Staatseisenbahn auf Sumatra. Die erste Eisenbahnfahrt in Siam. Karl Grunow #,

M

derjenigen Artiïel, für welche bei der E

Df.

Verzeichniß

Schweiz Ursprungszeugnisse verlangt wecden.

Chemifaslien.

A. Apôòtheker- und Drogeriewaaren: Parfümerien.

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Pharmaceutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Tincturen, ätherische. Dele und Essenzen 2c., 4 in Engroëverpackung, d. h. theilundsfähig für den Detail- verkauf, in Detailverpackung.

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nannte bunte Farben.

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Fensterglas, gefärbtes, gemustertes, mattes. Ae und Glaswaaren :

Flaschen aus gewöhnlichem s{warzen, braunen, grünen Glas; 91. aus halbgrünem Glas, fowie folche aus gewöhnlichem farb- losen (fog. weißen) Glas: nicht ges{lifffen, oder nur mit ab-

geshlifenem Boden, eingeriebenem Stöpsel.

geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, bemalte, vergoldete und andere hiervor nicht genannte Glas- waaren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien,

cdle Metalle ausgenommen. Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung: in grobem Holz-, Schilf- und Strohgeflecht. Glasflüsse, Email, Glasperlen. Spiegelglas, unbelegtes, jeder Größe. : Spiegelglas, belegtes, und Spiegel : unter 18 qdm, mit dem Rahmen gemessen. L von 18 qdm und darüber, mit dem Rahmen gemessen. Hol z. Holzkohle. : : Bau- und Nuzholz, gemeines:

roh oder bloß mit der Art bescblagen; Flehtweiden, roh,

nicht geshält, nit gespalten; Reifholz; Rebstecken.

in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren,

Schindeln 2c.), ausgenommen Fourniere : eichenes; Faßholz, rohes. anderes. abgebunden.

Grobes Verpackungsmaterial aus weihem Holz (Pakkisten,

Padfässer u. dergl.), für trockene Gegenstände; Holzwolle. Holzwaaren :

vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Boden-

,

theile für Parqueterie; Besen aus Reisig,

fertige aus gemeinem Holz, roh, niht bemalt, niht geschnitßt,

uicht fourniert, soweit sie niht unter Nr. 78 fallen, Wagner Zimrtñer-, Nechenmacherarbeiten 2c.:

ohne Metallbeschläge ; Tafeln oder verleimte Bodentheile für

Parqueterie.

mit Metallbeshlägen ; Bötther- und Küblerwaaren, montirt

und demontirt.

Schreiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile

(Korbflehterwaaren ausgenommen), fertige :

rohe, nicht bemalt, nit gefirnißt, niht geshnitzt, aus-

genommen folhe aus Ebenistenholz.

bemalt, gefirnißt, fournirt, ausgenommen solche aus Ebenisten-

holz oder mit Ebenistenholzfournieren.

polirt, geschnißt, gepolstert 2c., sowie solche aller Art aus Ebenistenholz et oder imitirt oder mit Ebenistenholz-

fourniecren. A

andere Holzwaaren, bemalt, polirt, ladirt oder geschnitßt. Leisten (Stäbe) zu Nahmen : ,

roh, grundirt; glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung).

verztlert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet,

geschnitzt. j __ Mahmen für Spiegel und Bilder: roh, grundirt; glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung).

verziert (prnamentirt), bemalt, lairt, bronzirt, vergoldet,

geschnißt. Korbflechterwaaren : grobe: von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen.

von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holz-

spänen, gebeizt oder ungebeizt; i : ; feine : roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt 2c. :

nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Holz aus-

genommen.

in Verbindung mit anderen Materialien, Terxtilstoffe aus-

genommen. _ i mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder gevolstert. Bürstenbinderwaaren :

grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lairt,

nicht yolirt, feine.

infuhr nach der

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaats-Anuzeiger.

Berlin, Dienstag, den 28. Februar

Landwirthschaftlihe Erzeugnisse.

aus 95. Frishe Blumen. 5 99. Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen.

100.

101. 102, 103. 104. 105. 106,

107. 108.

109.

Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren. Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun und gewichst.

Vebrige Ledersorten aller Art, Kopf- und Bau(hleder (collets und flancs lissés). Vorgearbeitete Bestandtheile von Lederwaaren, Schuh- waaren ausgenommen. Lederwaaren , fertige, ausgenommen Neiseartikel (siehe K V; Schuhwaaren: vorgearbeitete Bestandtheile aller Art. Lederschuhe, grobe. Lederschuhe, feine, sowie Shuhwaaren aus Halbseide, Seide oder Sammet mit Ledersohle. aus anderen Geweben mit Ledersoble. aus Geweben aller Art, ohne Lederfoble, sowie alle anderen nicht besonders genannten Schuhwaaren. Handschuhe, lederne. Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände. Instrumente, musikalische, au zerlegt. Bestandtheile für musikalishe Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen 2c. ; Mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser. Clektrishe Apparate aller Art und anderweitig nit nannte Bestandtheile von folchen. Getrocknete Blumen. Mechanische Gegenstände. Ax Uhren. Vorgearbeitete Uhrenbestandtheile und Nohwerke, mit Aus- nahme solcher von Musikwerken. Gewichtuhren und fertige Bestandtheile. Uhren mit Federbetrieb, Taschenuhren ausgenommen, Musik- werke und fertige Bestandtheile. Taschenuhren und fertige Bestandtheile. B. Maschinen und Fahrzeuge. Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Locomotiven : fertig gearbeitete Maschinentheile; Druckwalzen und Druck- platten, gravirte; eiserne Constructionen (Brücken, Balken) und Bestandtheile von solchen, soweit sie niht besonders tarirt sind. Locomotiven. Treibriemen aller Art; Kraßen und Kratenbeschläge. Fuhrwerke und Schlitten zum Personentransport, Kinder- wagen und „Schlitten, Krankenfahrstühle. Fahrräder (Velocipede). Schiffe: gewöhnliche: Lastschiffe und Fischerbarken, über 1000 ko wiegend. Metalle. Bi BIet Blei, gewalzt, Blech, Röhren, Draht, Kugeln Hartblet, Letternmetall, Buchdruckerlettern, alt. Bleiwaaren, roh, au in Verbindung mit ‘Holz Buchdruckerlettern, neu. Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnißt, au in Ver mit anderen Materialien. U Cllen Eisen, geshmiedet, gewalzt, gezogen : 5 Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund-, Quadrat-, Flach-, Facçoneisen), Eisenbleh: hiernach nicht speciell genannt : Wellrohre, rohe. j Eisenbahnschienen, weniger als 15 kg pro laufenden Meter wiegend; Façoneisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 cm hat; Nundeisen unter 74 cm Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 156 fällt; Quadrat- und Flacheisen von weniger als 36 qecm Querschnittflächhe: decapirte Bleche, unter Vorbehalt der nöthigen Controlmaßregeln. Walzdraht, in Ringen, roh, über 5 mm und unter ll mm Dieke. Eisenblech unter 3 mm Dicke (decapirtes ausge nommen): roh. Draht (gezogenes Nundeisen) : roh. verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt. Eisengußwaaren : ganz grobe, rohe, ohne Ornamentirung. andere. : Z Waaren aus Schmiedeeisen, s{chmiedbarem Cisenguß Stahl, Blech, Draht : : ganze grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge ; Pflugschaaren ; Wagenachsen; Ambosse: Röhren, gentetete, gelöthete, gal- vanisirte aller Art; Zahnstangen ; Zugstangen ; Weichen und Kreuzungen 2c., gemeine, au in Verbindung mit Holz : roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennige, Blei- weiß oder Zinkweiß) übertüncht, getheèrt, ganz oder theil- weise ladckirt, gefirnißt oder bronzirt, abgeschliffen, verzinnt. E Waaren aus Schmiedeeisen, {miedbarem Eisenguß Stahl, Blech, Draht : : feine (mit Ausnahme von landwirthschaftlichen und Garten werkzeugen): ganz oder theilweise polirt, bemalt lackirt, bronzirt, emaillirt, vernickelt aud mit anderen Materialien. Messerschhmiedewaaren. l Waffen aller Art, ausgenommen Geschützro Waffenbestandtheile. j 1), Kupfer. : Kupfer- oder Messingwaaren, vorgearbeitete: Kupfer- oder Messingdraht; vorgeformte Nieten, Schrauben, Schwielen, Slifte Kautschuk- oder Guttaperha-Umhüllung Kabel aller Art für elektrische Leitungen, aud mit Arm von Blei, Eisen 2c.; Kupferdraht mit Kautschuk: Guttaperdha - Umhüllung: mit Draht oder Garn [Ponte ober uo Kupfershmiede-, Noth- und Gelbgießerwaaren. Unechtes Blattgold und Blattsilber; leonisher Draht B. Nickel. Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, ge- zogen, in Platten, Staugen, Ble, Drakht. Waaren aus Nickel oder aus Nickellegirungen, Neusilber- waaren. R P. Sintk Zinkwaaren, polirt, bemalt gofirnißt. G. Zinn. Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Britannia metallwaaren), polirt, bemalt, gefirnißt.

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1893.

H. Edle Metalle. Plattirte, im Feuer oder auf eleftrohemisdhem Wege ver- goldete oder versilberte Waaren (Christofle 2c.). Gold- und Silbershmiedewaaren; Bijouteri& echt. M ineralishe Stoffe. Bausteine, bossirte oder roh behauene. Polirbare Steinarteæz ix rohen“ Blöten. Dachschiefer. Schmirgelpapier; Glas- und Nostpapier. Kalk, fetter, und Gips, gebrannt oder gemahlen. Schilfbretter. Portlandcement, Schlacken- und Puzzolancemente. Cementarbeiten (Formerarbeiten auëgenommen \. wie: Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren 2c:

ornamentirt, gefärbt, gemustert, geshliffen.

Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten : roh, nicht geshliffen, nicht polirt, niht ornamentirt: ge- sägte Steinplatten. aus Marmor und Granit, polirt, ges{liffen, ornamentirt : vorgearbeitete Statuenkörper.

1 I S Ho N go I 2441 , Uéphaltpappe (Dachpappe USsphalt

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