1893 / 56 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Mar 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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am leichtesten hätte gefeßlich reguliren können. Man hat davon Ab- stand genommen, um nit Ueberlieferungen zu verleßen, um nicht Rechte zu schädigen, die als alterworbene angesehen wurden. Es waren, wie ih glaube annehmen zu müssen, damals wesentlih po- litishe Bedenken, die dagegen gewirkt haben, das preußische Berg- geseß auch bezügliß des Eigenthums am Salzstein auf die Provinz Hannover, wo sehr reihhaltige Sal;shäße im Boden liegen, aus- zudehnen. Heute ist es s{wieriger, mit einer solchen Maßnahme vor- zugehen.

Dann, meine Herren, entsteht weiter die Frage: nicht Preußen allein hat diese großen Schäße, das Herzogthum Braun- schweig hat sie, Anhalt hat sie. Wenn es nicht gelingt, die Regierungen dieser Länder für den Plan zu gewinnen, würde die Sache immerhin eine lückenhafte sein. Der Erwägung bleibt es vorbehalten, ob es troßdem nicht richtig ist, vorzugehen.

Ich kann also zum Schluß meiner Ausführungen nur nochmals be- tonen: Ich erkenne die Bedeutung des Kali für unsere Landwirthschaft in vollstem Maße an; ih erkenne ferner die Verpflihtung des preußischen Fiscus an, dafür zu sorgen, daß diese Schäße zu einem möglichst billigen Preise unserer Landwirthschaft zugeführt werden; und endlich erkläre ih mi bercit, in eine Prüfung der Frage ein- zutreten, ob “eine größere Sicherheit unseres Kalibesitzes und eine größere Leichtigkeit der Zugänglihmachnng dieses Schatzes für die Landwirthschaft dadurch herbeigeführt werden kann, daß die Berg- freiheit für Kalisalze beseitigt wird. (Bravo!)

Abg. Freiherr von Minnigerode-Nossitten (conf.) spricht dem Minister seinen Dank für die Fürsorge für die Landwirth- chaft aus.

__ Die beiden Titel werden genehmigt, ebenso die übrigen Einnahmetitel.

Unter Einnahmen sind ausgeworfen 8000 4. als Ein- nahme der Berggewerbegerihte; dem stehen gegenüber an laufenden Ausgaben 58500 F und 16 600 M einmalige Ausgaben für das Wahlverfahren und für die erste Einrichtung der Diensträume der Berggewerbegerichte.

Abg. Freiherr von Minnigerode - Nossitten (cons.): Es kommt hierbei nicht auf die finanzielle Seite der Frage an, son- dern auf die Zweckmäßigkeitsfrage. Gewerbegerihte werden für Militär- und Marinewerkstätten nicht eingeführt. Das Gesetz ordnet für die Bergwerke nicht zwangsweise die Gewerbegerichte an. Es besteht nur die Möglichkeit, sie einzurihten. Deshalb sind wir in unserer Entschließung niht gebunden. Die Beisißer der Gewerbegecichte sollen dur die geheime Wahl gewählt werden. Bei uns begegnet die geheime Wahl sehr Mbebilben Bedenken. Das Drängen der Arbeiter nah diesen Gerichten geht bloß daraus hervor, daß die Arbeiter der Meinung sind, daß von den Gewerbegerihten die Löhne festgestellt werden follen, wenn auch nicht gleih, fo bei späterer Ausgestaltung der Gewerbegerichte. Die Stellung des Vorfißenden wird eine fehr unerquickliche sein; entscheidet er für die Arbeiter, dann wird er als fönigliher Beamter in eine shiefe Stellung kommen. Die Agitationen der Socialdemokratie treten gerade bei den Gewerbegerihten zu Tage. Der Minister scheint mir aber der socialdemokratischen Agitation zu milde entgegengetreten zu sein Er hat au von dem Solidaritätsgefühl der Arbeiter gesprohen. - Dieses Ge- fühl ift doch ein fehr einseitiges und krankhaftes, dem alle Arbeit- geber entgegentreten sollten. Der Terrorismus der Arbeiterkreise ist vorhanden und wird bei den Gewerbegerihten noch mehr hervortreten. Durch die Gewerbegerihte werden wir den Socialdemokraten nur ein bequemes Bett bereiten. In Frankfurt a. M. sind als Vertreter der Arbeiter nur Socialdemokraten gewählt und sogar unter den Arbeit- ebern befinden fich Socialdemokraten. Das i} ein bedenkliches Zeichen, und wenn das bei den Berggewerbegerichten ebenso geht, fo würde das ein gefährlihes Experiment sein, welches man nicht ohne Noth machen sollte. Die Regierung meint, wenn die besonderen Berggewerbegerihte abgelehnt würden, dann würde man zu den Communalgerihten übergehen müssen. Das schieben wir dem Gewissen der NMegierung zu; man kann es ja auch bei der ordentlihen Rechtsprehung belassen. Diese ganze Gesetzgebung hat im Sommer 1890 das Licht der Welt erblickt, als nach dem Weg- gang des alten Kanzlers ein allgemeiner Humanitätsfanatismus ausbrach. Da hörte man immer nur von den Arbeitern, aber nichts von den Unternehmern, von den Herren, von der Autorität, die in jedem Betriebe vorhanden scin muß. Wir werden gegen die Berg- gewerbegerichte stimmen.

Abg. Hitze (Centr.): Der Vorredner hat Sehnsucht nah der alten Zeit, wo Fürst Bismarck noch regierte; der Widerspruch gegen die Gewerbegerichte is ein principieller. Der Reichstag hat aber das Princip entschieden, und es handelt sch hier um die Zweckmäßigkeitsfrage, ob man Gemeindegerihte oder be- sondere Berggerichte einrihten will. Daß die Bergarbeiter von dem Gewerbegericht ausgeschlossen sein follten, die anderen Arbeitern zu theil werden, war nicht die Absicht des Gesetzgebers, Der Wider- spruch der Conservativen stimmt nicht zur Haltung der conservativen L des Reichstags, die niht einmal die geheime Wahl bekämpft at. Die Ablehnung der Berggewerbegerichte würde lediglih ein Strike gegenüber der YNeichsgeseßgebung sein. Die Gewerbegerichte werden die Autorität der Beamten niht schädigen; die Autorität wird am besten ges{üßt durch die Verhinderung ihres Mißbrauchs.

Abg. Dr. Ritter A Man kann bezüglih der Aus-

führung verschiedener Meinung fein, ohne daß (man der Social- politik felbst abgeneigt ist. Die Gewerbegerichte „können“ ein- geführt werden ; wir verstoßen also durhaus niht gegen das Reichs- gese, wenn wir jeßt unter veränderten Verhältnissen ein Gewerbe- geriht nicht einrihten. Jh bin der Meinung, daß es besser wäre, wenn man auch die Gemeinde-Gewerbegerihte nicht einrichtete. Die Erfolge des Gewerbegerihts in Frankfurt a. V. beweisen nichts für das ganze Land. Von dem Gewerbegeriht als Einigungs- amt verspreche ich mir sehr wenig; denn fie können überhaupt nur in Wirksamkeit treten, wenn beide Theile fie berufen, was aber sehr selten der Fall sein wird. Jn der gegenwärtigen unruhigen Zeit ift die Einrichtung folher Gerichte ein großes Waguiß. Die Arbeiter sollen leiche Nechte und Pflichten haben und keine eximirte Stellung be- ommen, die vón den Socialdemokraten ausgebeutet werden könnte. Es ist gesagt worden, es würden bei Ablehnung der Berggewerbe- erichte die Gemeinde-Gewerbegerihte kommen. Das hängt von den rad wia ab; die Centralinstanz kann die Einrichtung eines Gerichts erzwingen; aber wenn dos Haus sih dagegen ausspricht, kann ich niht annehmen, daß die Regierung die Einrichtung folcher Gewerbe- gerichte erzwingen wird. Durch die Einrichtung der Gewerbegerichte wird die Disciplin gelockert werden. Warum werden für die Staats- Eisenbahnen niht auch Gewerbegerichte eingeführt? Ein Bligzableiter gegen die Unzufriedenheit sind die Gewerbegerihte nicht. In Bezug auf die Zusammensezung bin ich mit dem Abg. von Minnigerode vollständig einverstanden. Bei guten Zeiten wird die Sache noch non gehen. Aber jeßt, wo die Agitation das Mißtrauen bei den Arbeitern verbreitet hat, werden die sich bekämpfenden Parteien direct in den Gerihtssaal geseßt, und das kann nicht zum Guten führen. Wir werden gegen das Gewerbegeriht immen. “Sollten wir überstimmt werden, fo möchte ih bitten, daß die Regierung erst einen Versuch in einem Staatswerk macht, ehe fi

ie weiter vorwärts geht. L PET für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch: :

Meine Herren! Wenn der Herr Vorredner in seinem Schluß- wort einen Apvell an die Regierung gerichtet hat, das man nicht in Zeiten allgemeiner Unruhe und Aufregung mit Exrperimenten vorgehe,

die sich biéher noch nicht bewährt haken, so-muß ich ihm darauf er, widern, daß, weun die Negierung äuf seinen Appell einginge, daß cine Ver- tagung derEinrichtung der Gewerbegerihte ad calondas Graecas bedeuten würde. Wenn wir darauf warten wollten, bis die socialdemokratischen Agitationen aus unserem Vaterland entfernt sind, wenn wir warten wollten, bis die focialdemokratishen Führer zu Einsiedlern geworden sind, keine Zuhörer mehr haben, dann allerdings werden wir nicht dazu gelangen, solhe Gewerbegerihte in absehbarer Zeit bei uns ein- zuführen. (Sehr richtig! links und im Centrum.)

Ich bin det Ansicht, daß die Ausführungen des Herrn Vorredners sowohl wie des Herrn Abg. Freiherrn von Minnigerode sih gegen das Seseß selbst rihte, und daß sie meines Erachtens ihren richtigen Plaß gefunden hätten im Neichstag, als das Geseß zur Berathung stand. Heute liegt für die Staatsregierung die Sache so, daß das Reich cin Gesetz in allen seinen Factoren beschlossen hat, und daß der preußishen Re- gierung die Verpflichtung obliegt, dieses Reichsgeseß zur Ausführung zu bringen. Die Meinung des Herrn Abg. Ritter, daß das Wort „kann“ in § 77 des Geseßes die Bedeutung habe, daß es der Particularregierung überlassen - sei, ob sie über- haupt mit der Einrichtung solcher Gerichte vorgehen wolle, trifft nah der Geschichte des Gesetzes niht zu. Das Wort „kann“ heißt hier nur, daß die betreffenden Regierungen sich überlegen follen, ob an den Stellen, wo überhaupt das Bedürfniß zur Errichtung eines Gewerbegerihts vorhanden is ein communales Gewerbegericht eingerichtet werden foll, oder ein besonderes Gericht für den Beruf; das kann nach der ganzen Geschichte des Gesetzes nicht dem leisesten Zweifel unterliegen; ih werde mir erlauben, das naher noch näher nachzuweisen.

Der Herr Abg. Ritter hat dann im einzelnen an dem Gesetz be- mängelt, es führe eine Ausnahmeftellung der einzelnen Klasse unserer Mitbürger, nämli der Arbeiter, herbei: während jeder andere vor dem ordentlichen Nichter Neht nehmen müsse, fei hier der Arbeiter einem befonderen Gericht zugewiesen. Meine Herren, diese Einwendung ist bisher der Institution noch“ nicht gemacht worden. Man kann doch niht von Ausnahmegerichten sprechen, wenn man für einen bestimmten Beruf, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Schiedsgericht einrichtet. Hat man denn das Schiedsgericht bei der Unfallversicherung cin Aus- nahmegericht genannt ? Hat man das Schiedsgericht bei der Alters- und Invalidenversicherung ein Ausnahmegeriht genannt ? Nein, meine Herren, es handelt si hier um ein Gericht, dem die Entscheidung gewisser gewerblicher Streitigkeiten für den ganzen Umkreis der Mon- archie zugewiesen werden soll.

Hexr Abg. Ritter hat gefragt: „Wozu denn für solche einfachen Dinge ein besonderes Gericht einführen ?* Ja, meine Herrea, dann muß ih ihn auf die Motive und die Verhandlungen des Gesetzes hinweisen; der Grund war der, daß man für die häufig vorkommen- den Lohn- und ähnliche Streitigkeiten eine \chnellere und billigere Justiz einführen wollte, als- tin allgemeinen Verfahren möglich ist.

Ich muß aber nochmals betonen, daß \sich diese Einwendungen absolut gegen das Gesetz richten, daß sie de lege ferenda hätten er- hoben werden können, aber heute, wo das Gesel perfect i}, meines Erachtens nicht erhoben werden können. Er hat ferner erwähnt, daß der Nevierbeamte Vermittler zwishen Arbeiter und Arbeitgeber sein fönne, und man würde do viel erreichen, wenn man die Strafgewalt des NRevierbeamten vergrößern wollte. Was die Strafgewalt der MNevierbeamten mit diesem Geseß zu thun hat, is mir nicht recht einleuchtend. (Sehr richtig!) Es handelt sich hier um ein Gericht, welches Civilstreitigkeiten entscheiden foll; von Strafverfahren i im ganzen Gesetze nicht die Rede. Der Herr Abgeordnete ist ferner der Meinung, daß die Disciplin dur die Einführung des Gewerbegerichts gelockert werden würde. Ja, meine Herren, wenn man auf dem Stand- punkt steht, daß die Disciplin schon dadurh gelockert wird, daß zur Besprechung oder Berathung eines ein gemeinsames Interesse bietenden Gegenstandes Arbeitnehmer und Arbeitgeber berufen werden, daß sie ins- besondere berufen werden zur gemeinsamen Entscheidung ganz bestimmt regulirter und begrenzter Dinge, dann allerdings steht es {limm um das Gesetz. Man vergegenwärtige sich doch, daß nicht der Arbeiter über seinen Arbeitgeber Recht spricht, fondern nur ein Arbeiter mit einem Arbeitgeber zusammen über Fälle, die sie selbs nicht betreffen. Da kann man doch wirkkich nicht von Lockerung der Disciplin sprechen. So weit kann man meines Erachtens unmöglich gehen, wenù man nicht jede focialpolitische Maßnahme von Anfang an verurtheilen will. Das fstimmt mit der bisherigen Stellung, die der Herr Abg. Nitter bisher nicht nur nah eigenem Zeugniß, fondern, wie allgemein bekannt, in der Frage unserer focialen Gesetzgebung eingenommen hat, nicht überein.

Er hat dann gefragt, wie es denn komme, daß man die Staats- werke habe ausnehmen wollen die Regierung möchte sagen, warum man z. B. nicht die Eifenbahnarbeiter unter dieses Gese habe stellen wollen. Auch hier verweise ih ibn auf die Motive zu § 69 des Ge- seßes, da wird er finden, daß ganz besondere Umstände maßgebend gewesen sind für die Erwägung der Regierung, die Eisenbahnarbeiter diesem Gefe nicht zu unterstellen. Es ift dort gesagt worden :

Was insonderheit die unter der Staatseisenbahnverwaltung stehenden Aulagen betrifft, so steht der Betrieb derselben mit dem eigentlichen, nit unter die Bestunmungen des Gesetzes fallenden Eisenbahnbetriebe in so enger Beziehung, daß die Verlältuissc der in beiden beschäftigten Arbeiter niht nach verschiedenen Grundfäßtzen geregelt werden fönnen.

Meine Herren, diese Auffassung is vom Reichstage nicht getheilt worden und die Reichsregierung hat fich der Auffassung ohne weiteres angeschlossen, und die Eisenbahnarbeiter unterliegen hente wie alle anderen Arbeiter den Bestimmungen des Geseßzes.

Nun, meine Herren, hat der Herr Abgeordnete auch ferner noch bemerkt, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bergbaubetrieb seitens der Negierung über ihre Meinung zur Sache angehört worden seten ; er hat uns mitgetheilt, daß unter seinen Genossen im niederschlefischen Bergbaubezirke dic Meinung vorherrschend gewesen sei, daß man an und für fi die Einführung der Berggewerbegerihte niht wünsche, daß aber, wenn solche Gerichte eingeführt werden sollen, man immer noch es vorziehen würde, eigene Gewerbegerichte für den Berg- bau zu haben statt communaler Gewerbegerichte, in dencn dann die Bergarbeiter mit deu übrigen Arbeitern zusammen Recht sprehen und Necht nehmen. Aus dieser Stellungnahme des Vereins dêr Arbeit- nehmer in Niederschlesien heraus hat er die Forderung an die Negie- rung gerichtet, mit der Einführung folcher Gewerkegerihte niht vor- zugehen; er ift der Meinung, daß das eine genügende Veranlaffung für uns fein müsse, von diefem falshen Vorfäß abzugehen. Er ist

au áveiter noch der Meinung gewesen, daß, wenn das hohe Haus die Streichung des betreffenden Etatssates vornehmen sollte, dann die Regierung sih doch wohl sehr überlegen - müsse, ob fie gegen den Wunsch des Hauses mit einer solhen Einrichtung vorgehen könne. Meine Herren, ih habe mir bereits anzuführen erlaubt und werde nahher noch darauf zurückommen, daß meines Erachtens für die Staatsregierung eine Verpflichtung vorliegt, daß sie sih nit in einer freien Stellung befindet.

Was aber die Meinungsäußerung der Betheiligten betrifft, so muß ich doch den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß dieselbe sehr verschieden ausgefallen i}, und daß mit Ausnahme weniger Fälle sämmtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer \sich für die Errichtung dieser Berg- Gewerbegerichte ausgesprohen haben. Wenn wir also der Meinung der Betheiligten folgen, dann würde er mit mir zu dem entgegen- geseßten Resultat kommen müssen. Meine Herren, die Anhörung der betreffenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat folgendes Resultat ergeben; ih schicke voraus, daß sie durh das Geseß vorgeschrieben ist. Wir haben vorläufig, um uns zu sichern, um auch über die Stimmung orientirt zu sein und niht einen Vorschlag im hohen Haufe zu machen, der von vornherein bei den Betheiligten auf Abneigung stößt, diese Anhörung \{on vor geraumer Zeit vornehmen lassen. Deshalb ist im ODber-Bergamtsbezirk Breslau der Oberschlesishe Berg- und Hütten- männische Verein gehört worden :

Dort hat man die Einrichtung der Berggewerbegerichte für er- wünscht und nothwendig erachtet und sih durhweg sympathisch zu der Institution gehalten.

(Hört! hört!) Der Verein für die bergbaulichen Interessen in Nieder- lesien, dem der Herr Abg. Ritter angehört, hat sid, wie das Ober- Bergamt berichtet, dahin geäußert :

Die Errichtung der Berggewerbegerichhte wird für erwünscht und nothwendig erachtet; aber nur dann, wenn die Ansicht begründet sei, daß überall dort, wo die Landes-Centralbehörde von der Ein- seßung besonderer Berggeweraeberihte Abstand nehme, es dem Ermessen der Gemeinden oder weiteren Communalverbände über- lassen bliebe, den Bergbau den allgemeinen Gewerbegerichten unter- zuordnen.

Das stimmt also im großen und ganzen mit den Ausführungen des Herrn Abg. Dr. Ritter überein. Die Arbeiter sind sowohl in Ober- schlesien wie in Niederschlesien gehört worden. Jn Oberschlesien waren 48 geladen, 38 sind erschienen; übereinstimmend haben sie den Wunsch nah Errichtung der Berggewerbegerihte ausgesprochen. In Niederschlesien waren 36 geladen, 25 waren erschienen :

Es erfolgte cin einstimmiger Wunsch auf Errichtung der Berg- gewerbegerihte.

(Hört! hört!) Im Ober-Bergamtsbezirk Dortmund sind im ganzen Betheiligte geladen gewesen 154, ershienen waren 126:

Von sämmtlichen erschienenen Werksbesitzern haben sih nur

seds gegen die Errichtung der Gewerbegerihte ausgesprochen :

(Hört! hört !)

Zwei erkannten das Bedürfniß nicht an, glaubten aber, die Gewerbe- gerichte vorziehen zu follen, wenn andernfalls der Bergbau unter die für die Gemeinden und weiteren Communalverbände zu errich- tenden Gewerbegerichte fallen sollte. Jm übrigen haben die Arbeit- geber der Errichtung zugestimmt. Die Arbeiter haben si aus- nalhmslos der geplanten Einrichtung gegenüber fehr \sympathish auêgesprochen.

Im Ober-Bergamtsbezirk Bonn, und zwar im Aachener Bezirk, hat eine Anhörung des Vereins für die bergmännischen Interessen im Aachener Bezirk stattgefunden. Nach dem vorliegenden Protokoll über diese Sißung ginger. die Ansichten der anwesenden Vereinsmitglieder Arbeitgeber, meine Herren, im allgemeinen dahin :

daß es vorzuziehen sei, cin besonderes Gewerbegericht für die Reviere Aachen und Düren zu errihten, anstatt den Bergbau dieser Neviere den allgemeinen Gewerbegerihten zu überlassen. Ueber die An- hörung der Arbeiter liegen vier Protokolle vor, die Aeußerungen sind zustimmend.

Endlich im Saarbrücker Bezirk sind außer den fiscalischen Betrieben nur noch wenige Privatgruben. vorhanden. Die Vertreter dieser Gruben és sind, wenn ih nicht irre, nur drei haben ih sämmtlich dahin erklärt, daß sie in allen Punkten mit der in Aussicht genommenen Maßnahme der Errichtung von Berggewerbegerichten einverstanden sind. Die Anhörung der Arbeiter is erfolgt auf den fiscalischen Gruben durch Anhörung der Ausschüsse. Diefelben haben ausnahmslos ihre Zustimmung erklärt. Ebenso ist dies auf den Privatgruben des Saarbrücker Reviers seitens der Arbeiter der Fall.

Wenn der Herr Abg. Nitter also der Meinung is, daß den Stimmen der Betheiligten Rechnung getragen werden solle, fo würden wir nothwendigerweise zu dem Resultat kommen, durchaus an dem Plane festzuhalten, besondere Berggewerbegerichte einzuführen.

Nun, meine Herren, möchte ih mir nur noch einige Worte zu der Frage gestatten, inwiefern die Ansicht begründet ist, daß für die Königlich preußishe MNegierung eine Verpflichtung vorliegt, den Versuch zu machen, solche Berggewerbegerihte einzurihten und, wenn das Abgeordnetenhaus den erbetenen Betrag im Etat ablehnen sollte, inwiefern für sie eine Verpflihtung vorliegt, auf Antrag der Betheiligten, der Arbeitgeber und Arbeitnchmer, im Wege des Zwangs die Errichtung von Communal-Gewerbegerichten für die Bergleute herbeizuführen.

Meine Herren, was zunächst die Frage der Errichtung von be- sonderen Berggewerbegerihten betrifft, fo is die Frage in den Motiven zum § 70 des Entwurfs der Neichsregierung § 70 war derjenige, in dem die Errichtung besonderer Gewerbegerihte vorgesehen war flargelegt. Die Reichsregierung sagte :

Die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit

dazu bemerke ih, das war eine Zeit, in der die Unruhe eine besonders große war lassen die Anwendung des vorliegenden Gesezes auch auf den Berg- bau dringend wünshenswerth erscheinen. (Hört! hört !)

Die Eigenthümlichkeiten desselben und das öffentlihe Interesse an einer zweckmäßigen Einrichtung der Gewerbegerichte für diesen wichtigen Industriczweig machen aber einige Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen erforderlih. Namentlih würde die Er- richtung der Gewerbegerichte durch Ortsftatut niht zweckmäßig sein.

Die Gemeinden \tehen den Bergbauverhältnissen im allgemeinen nicht fo nahe, wie den Gewerbeverhältnissen im übrigen. Deshalb besteht meist und namentlih iu dem größten deutshen Staat neben der Ortspolizei eine besondere Bergyolizei u. \. w,

Sollen die Gewerbegerihte für den Bergbau ihrem Zweck ent- sprechen, fo werden sie auf Grund des § 4 Abs. 1 als für diesen aus\chließlich zuständige errihtet und örtlih an die für die Berg- verwaltung im allgemeinen bestehende Bezirkseintheilung ange- {lossen werden müssen. Eine zweckmäßige Eintheilung der Ge- werbegerihtsbezirke wird demnah nicht von localen Instanzen, son- dern nur von der Landesbehörde nah einem einheitlihen Plan ge- troffen werden können.

Es geht daraus hervor, die Reichsregierung und dié deutschen Regierungen, die diesen Motiven des Geseßentwukfs zugestimmt haben, standen auf dem Stanpunkt, daß die Errichtung der Gewerbe- gerihte für Bergleute, namentlich nach den Erscheinungen der leßten Zeit, außerordentli wünshenêwerth wäre, und daß zweckmäßigerweise die Gestaltung diefer Gewerbegerichte sich nur in besonderen Gerichten herbeiführen läßt, nicht im Zusammenhang mit den fonstigen Ge- werbegerichten.

Nun, meine Herren, weiter gestatte ich mir aufmerksam zu machen auf das, was dann die Commission des Reichstags zu diesen Fragen gesagt hat. Schon zu § 1 des Geseßes war die Frage wicder zur Erörterung gekommen, ob es si empfiehlt, allgemein okli- gatorishe Gerichte vorzushlagen, odec ob man die Bestimmung des Entwurfs annehmen follte, wonach zunächst den Gemeinden die Jni- tiative überlassen is, der Landes-Centralbehörde aber, im Fall ein Bedürfniß vorliegt und die Gemeinde für dieses Bedürfniß nicht auf- fommt, zugestanden is, zwangsweise mit der Errichtung folcher Gerichte vorzugehen. In dem Commissionsbericht ist über diese Frage gesagt, nachdem die obligatorishe Errichtung von Gerichten beantragt war: „Es wurde entgegnet, daß in weiten rein ländlichen Bezirken Deutsch- lands die Errichtung gewerblicher Gerichte nicht nur kein Bedürfniß, sondern fogar völlig unmöglich sein würde, weil man die zur Be- sezung derselben nothwendigen Beisitzer aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gar niht zur Hand habe. Auch dort, wo nur ein sehr geringes Bedürfniß vorliege, stehe die finanzielle Belastung der Ge- meinden mit dem Nutzen nicht in Einklang. Zudem bietet die der Landes-Centralbehörde gewährte Vollmacht, auf An- trag betheiligter Kreise auch gegen den Willen der Orts- behörden Gewerbegerichte einzurichten, ‘genügende Ge- währ dafür, daß an keinem Orte ein Gewer begericht fehlen werde, wo es angebracht erscheint. Von Seiten der Vertreter der verbündeten Regierungen wurde erklärt, daß die- selben ebenfalls auf dem Standpunkt ständen, daß Gewerbegerichte überall da zu errichten seien, wo die Interessen der Industrie und des Handwerks es erforderten, und daß in diesem Sinne von der erbetenen Vollmacht Gebrauch gemacht werden würde“. Weiter, meine Herren, aus den Verhandlungen des Reichstags werden Sie ersehen, daß sämmtliche Parteien ohne Ausnahme sid) für die Errichtung der Gewerbegerihte ausgesprohen haben und daß die Frage, ob besondere Gerichte für die Bergarbeiter eingeführt werden follten, auch nit den mindesten Widerstand gefunden hat. Ja, der § 77, wie er jeßt ift, ist als so selbstverständlih angesehen worden in seiner Zweckmäßigkeit, daß im Plenum, nachdem er in der Commission eine Erörterung gefunden hatte, überhaupt fast gar nit mehr darauf eingegangen wurde. (Hört, hört! im Centrum.)

Meine Herren, der Vertreter der conservativen Partei, der übrigens, wie ih bemerken will, für seine Person auf dem Standpunkt obligatorischer Gerichte stand, bemerkte :

Es läßt sich bas Gesetz oder der Entwurf mit Vorgeschichte und ohne Vorgeschichte betrachten. Es versteht sich, daß ih voll- fommen darauf verzichte, diese Vorgeschihte Ihnen hier aufzurollen. Allein dieselbe giebt mir zu einer Bemerkung Veranlassung in Bezug auf die Stellung, welche meine politishen Freunde und ih O abe U Die Uen Der Mit vie Gre U \ycechen der jeßigen Vorlage gegenüber einnehmen, eine folche Stellung, wie sie auch von dem ersten geehrten Herrn Redner ge- fennzeihnet worden ift, als eine durhaus freundlihe und entgegen- fommende, eine Stellung, die wir also auch vollständig acceptiren.“ (Hört, hört! im Centrum.)

Bezüglih der Verpflihtung der Regierung, mit der zwangsweisen Errichtung von Gewerbegerichten vorzugehen, ist seinerseits Folgendes ausgeführt worden :

„Nun scheint uns jeßt, daß durch den Ausweg, den die Regie- rung ergriffen hat, in dem Eingange des Gesetzentwurfs diese Frage ganz glücklich gelöst ist; denn wenn auf cinseitiges Anrufen einer der Parteien, entweder der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die be- treffende Gemeinde oder der betreffende Communalverband nicht dazu vorschreitet, auf Aufforderung der Landes-Centralbehörde ein folches Gewerbegericht zu errihten, so hat nunmehro nah diesem Entivurf die Regierung des Landes das Reichsgeseß hinter sich und kann daun, wenn sie es für angemessen erachtet, zur Errihtung eines derartigen Gewerbegerihts zwingen. Wenn sie es für angemessen erachtet! Nun, das kann man von einer Landesbehörde auch er- warten. Wenn sie bedenkt, daß es sich überhaupt um Districte, um Bezirke handelt, die ein \olches Bedürfniß garnicht haben, dann wird natürlich die Landesregierung niht zum Zwange vor- reiten. Sie wird aber in jedem Falle, wo sie ein Bedürfniß als vorhanden erkennt, im Interesse des Gewerbes zum Zwange vor- schreiten.“ (Hört, hört! im Centrum.)

Meine Herren, die conservative Partei hat durh den Mund ihres Redners die Erwartung ausgesprochen, daß die Negierung zum Zwang vorschreiten wird, wenn sie ein Bedürfniß für die Errichtung solcher Gerichte anerkennt. (Hört! hört! im Centrum.)

Meine Herren, der Nedner der nationalliberalen Partei Hat si ganz auf denselben Standpunkt gestellt. Er hat ausgesprochen :

„Dagegen bin ih allerdings der Meinung, daß der Staat daran festhalten muß, daß ein staatlihes Interesse vorhanden ist, daß da, wo ein Bedürfniß für solhe gewerblichen Schiedsgerichte vorhanden ist, sie auch eingerichtet werden. Deswegen muß der Staat die Befugniß haben, die widerwilligen oder nachlässigen oder gleih- gültigen Gemeindebehörden da, wo ein Bedürfniß vorhanden ift, mr Einrichtung dieser Gerichte zu veranlassen“

auch ein vôllig unzweifelhafter Standpunkt gegenüber der Frage, ob die Negierung mit dem eventuellen Zwang vorgehen soll.

Meine Herren, ich will Sie nicht weiter mit den Ausführungen der Redner ermüden. Nur von Interesse dürfte es vielleicht sein, daß auch der Vertreter der freiconservativen Partei, der Freiherr von Stumm, in der zweiten Lesung des Gesetzes ausdrücklih erklärt hat, daß er cin entschiedener Freund der Gewerbegerichte sei. Es war thm

damals entgegengehalten worden, daß es schiene, als ob er überhaupt niht für die Gewerbegerichte sci. Er erklärt :

Dann hat Herr Meyer gemeint, mein Standpunkt beruhe auf einer unbedingt ablehnenden Haltung, auf einer Abneigung gegen das Institut der Gewerbegerihte überhaupt. Meine Herren, ih muß das entschieden zurückweisen.

Meine Herren, aus diefen Vorgängen bin ih do wohl berechtigt, den Schluß zu ziehen, daß in der That das Wort „kann“ im § 75 der Regierung nicht die Facultät giebt, die Errihtung von Gewerbe- gerihten ganz aufzugeben, wo das Bedürfniß vorhanden ist ; für mih ist ganz unzweifelhaft: es ist die Pflicht der Regierung, das Reichsgesetz so auszuführen, daß überall da, wo ein Bedürfniß für das Gewerbe- geriht vorliegt, auch ein folhes eingerihtet wird, und daß, wenn eine Gemeinde oder ein Communalverband die ihm zugewiesene Pflicht nicht erfüllt, dann die Regierung mit Zwang gegen ihn vorgeht. Jch glaube, dieser Standpunkt ist unanfechtbar; und wenn man sich etwa an den Ausdruck halten will „da wo das Bedürfniß vorliegt“, so bemerke ih, daß das Bedürfniß nach der Meinung des NReich8geseßes überall da vorhanden is, wo eine starke industrielle Bevölkerung in engem Naum zusammenwohnt und wirkt und arbeitet.

Nun, meine Herren, außer Preußen sind ja auch noch andere Staaten bei der Frage betheiligt, die Bergbau treiben: das Königreich Sachsen und das Herzogthum Braunschweig. Im Königreich Sachsen bestanden Berggewerbegerihte bereits vor unserem Reichsgeseß. Dieje Gerichte mußten den Ansprüchen des Reichsgeseßes entsprehend umgeändert werden ; d. h. es muß im Wege der geheimen directen Wahl aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleiWmäßig zusammen- geseßt werden. Das Königreih Sachsen wird also besondere Gewerbegerichte für Bergarbeiter haben, und in allerneuster Zeit hat die braunshweigishe Regierung sih dazu entschlossen, ebenfalls ein solches Gericht zu errihten. Preußen würde also der einzige in großem Umfange Bergbau treibende Staat sein, der diese Gerichte nicht ein- führt, wenn die Position gestrihen wird, die die Staatsregierung für dieselben in Anspruch genommen hat.

Nun, meine Herren, darf ih mir gestatten, unoch cinige Bemerkungen zu den Ausführungen des Herrn Abg. von Minnigerode zu machen. Er hat ausgeführt, daß das Geseß do schr bedenkliche Folgen haben könne, daß man vielleiht der Socialdemokratie ein Nest schaffen würde, in dem sie sich recht warm fühlt. Meine Herren, ich fann nicht in Abrede stellen, daß es möglich ist, daß an vielen Stellen die Vertreter der Arbeitnehmer von einer foci«ldemokratishen Majorität gestellt werden; ja, es scheint in der neueren Zeit sogar vorgekommen zu sein, daß auch die Vertreter der Arbeitgeber von der focialdemo- kfratishen Partei gestellt werden. Aber, meine Herren, wenn das vor- gekommen ist, so bedeutet das nichts als leider wieder einmal ein

Zeichen der unglaublihen Nachlässigkeit, (schr wahr! im Centrum), -

in der ih unsere besißenden Klassen der Bewegung der Socialdemo- fratie gegenüber befinden. Der Nuf nach der Polizei ershallt unaus- gesetzt, und diesem Nuf muß auch, foweit er berechtigt und ausführbar ist, Rechnung getragen werden, ih will das, um Mißdeutungen zu begegnen, doch ausdrücklih aus\prehen, aber wenn man sich damit begnügt, der focialdemokratishen Agitation gegenüber die Hände in den Schoß zu legen, in so wichtigen Fragen, wie die der Gewerbegerihte, sh nicht regt und der Socialdemokratie das Feld überläßt, das ist, wie gesagt, cin Zeichen von ganz unver- zethliher Nachlässigkeit und Indolenz, ja es ist noch mehr.

Herr von Minnigerode war der Meinung, daß die Arbeiter auf diese Schiedsgerichte weniger Werth legen, es würde ihnen vielmehr darauf ankommen, daß die Gerichte über die Lohnfestsezungen und Vereinbarungen entschieden. Derartige unvernünftige Wünsche und Aeußerungen sind ja gefallen, besonders auh zu meinem großen Be- dauern auf den fiscalischen Werken; ich hätte gewünscht, daß die fis- calishen Arbeiter sch durch etwas mehr Einsicht vor anderen ausgezeichnet hätten. Das liegt ja auf der Hand, daß nicht dexr Arbeitsvertrag in seinem Inhalt von den Gerichten festgeseßt werden kann; nein, es handelt sich um die Auslegung dieses Vertrages und die Folgen desfelben. Jm Gesetz selbst, im § 3 ist so klar auseinandergeseßt, was das Gericht zu entscheiden hat, daß Zweifel nicht vorliegen können, und ich kann die Befürchtung nicht als berechtigt zugeben, daß, wenn einzelne thörihte Wünsche nah Festseßung des Arbeitsvertrages durh das Gericht nicht gewährt werden, dann die Arbeiterschaft unzufrieden fein würde. Die Stimmung der Arbeiter geht bei vielen niht nach der Nichtung eines Gewinns der socialdemokratischen Partei, sfon- dern nah der Richtung einer billigen und {nellen Justiz.

Herr von Minnigerode hat dann dem Gese vorgeworfen, daß es keine Berufung giebt. Ich theile dieses Bedenken, ih bedaure es, ih hätte es für rihtiger gehalten, daß auch für Streitgegenstände unter 100 4. Berufung eingeführt wäre; indessen, meine Herren, das Reihs- geseß hat das cinmal entschieden, heute is es zu spät, darüber zu sprechen, und auf alle Fälle ist au diese Bestimmung des Gesetzes nicht derart bedenklich, daß man darum das ganze Gesel verwirft. Auch im Reichstag gab es eine ganze Anzahl von Perfonen, die für die Berufung waren; nachdem diese Bestimmung aber gefallen war, hat es doch nit dahin geführt, das ganze Gese zu verwerfen.

Herr von Minnigerode hat ferner bemerkt, daß namentlich für die Staatswerke wie überhaupt feine Auseinander- seßungen \sich wesentlih auf die Staatswerke rihteten, und ih nehme an, daß er das hauptsählich deshalb gethan hat, weil er als Abgeordneter eine besondere Verpflihtung gefühlt bat für die Staatswerke und deren Ordnung einzutreten, er bat alfo be- merkt, daß namentli für die Staatswerke Bedenken vorlägen, weil der Vorsitzende dieser Schiedsgerichte in cine. sehr bedenkliche und pein- lihe Stellung kommen könne, nämlich dann, wenn der eine Berge beamte zu entscheiden habe würde über einen Streit, der zwischen einem anderen Bergbeamten und einem Arbeiter stattfindet. Es würde das ein unerquickliches Verhältniß geben. Es « sei aud nichGt gut, daß der vorsißende Beamte oft dazu kommen könnte, gegen die Arbeiter entscheiden zu müssen, wodurÞ dann eine unliebsame Stimmung unter den Bergarbeitern eintreten könnte. In diese peinliche Stellung kann nach unseren Ansichten der betreffende Vorsitzende nicht kommen. Nämlich überall da, wo fiscalishe Betriebe in Frage sind, werden wir nicht einen Betriebsbeamten zum Vors« sißenden des Gerihts mahen. Mir \{eint das einfa eine Forderung der Unparteilichkeit zu sein. Jh bin ja nicht einen Augenblick zweifelhaft, daß aud unsere Betriebsbeamten ganz unpaxteiisch nah bestem Wissen und Gewissen entscheiden

würden. Der Arbeiter aber würde einen sollen Richter nit für unparteiifch halten, und deshalb liegt für uns die Absicht vor, wo fiécalishe Betriebe in Frage sind, im wefentlihen zu richkerli{:n Vor- fißenden zu greifen, und das wird namentlich in Saarbrück-n der Fall sein, und wir werden nur dann davon abgehen, wenn wir in der Lage sind, Nevierbeamte, die mit dem Betriebe an sih gar nichts zu thun haben, fondern nur als Polizeibeamte dem Betriebe gegenüberstehen, zu Vorsitzenden des Gerichts zu machen.

Nun, meine Herren, die Einwendungen, die der Herr Abg. Frei- herr von Minnigerode gegen die Sache im cinzelnen gemacht batte, waren, glaube ih, für ihn die bei weitem zurlicktretenden. Die wichtigsten Bedenken findet er in der Gestaltung des Gesetzes über- haupt und in der Richtung, die die Gesetzgebung seit 1890 ge- nommen hat.

Meine Herren, er hat es ausgesPhrochen, daß eine übertrieben hbumane Anschauung das Uebergewiht gewonnen habe und daß der Nuf: Arbeiter! Arbeiter ! und immer -wieder Arbeiter! ertönt sei, während man vergessen habe, daß es nebenbei doch auch Arbeitgeber gebe. Demgegenüber gestatten Sie mir darauf aufmerksam zu machen, daß allerdings, wenn man in eine socialpolitishe Gesetzgebung, wie die unsere, eintritt, naturgemäß vorwiegend vom Arbeiter sprehen muß, daß der Unternehmer dabei weniger erwähnt wird; zweitens, meine Herren, erinnere ich daran, daß bis 1890 das Wort „Arbeiter“ über- haupt kaum erkflungen ist und daß es nun doch wohl an der Zeit war, nachdem infolge der Gewerbefreiheit, infolge der Einführung der Dampf- maschinen und der Eisenbahnen die Verhältnisse unserer Arbeiter sich von Grund aus verändert hatten, es nach Verlauf von 30, 49 Jahren Zeit war, au einmal das Wort „Arbeiter“ in den Mund zu nehmen. (Hört! Hört! rechts. Sehr gut! Bravo!) Ich{ch möchte glauben, daß das doch wohl nit falsch war, und der Gedanke, daß es dazu an der Zeit sei, war allerdings derjenige, der niht nur die Aller- höchste Ordre vom 4. Februar 1890 veranlaßt hat, die überbaupt di Grundlade der Geseßgebung geworden ist, fondern der auch die nach- folgenden Gesetze gestaltet hat. Und, meine Herren, wenn wirklich dieser Vorwurf berechtigt sein sollte, daß man zu viel Arbeiter! Arbeiter! und Arbeiter! gerufen habe, wenn es daß man sich übertriebenen humanen Bestrebungen hi ih erkenne dankbar an, Herr von Minnigerode i rungen außerordentliÞ maßvoll gewesen. In alles noch ganz anders. Da fprah man vom Du

Nosse, unüberlegtem Handeln, Hinneigungen

mehr. Dann richten \sih diese Vorwürfe in allererster Linie

conservative Partei, (sehr rihtig!) denn, meine Herren, die kräfti

Stüge der Regierung bei der Geseßgebung von 1890 sind im Reichsta

die conservative Partei und das Centrum gewesen. (Sehr richtig!

Fch wäre in der Lage, Ihnen eine ganze Reihe von Factoren

führen, aus denen Sie diefen Schluß mit Sicherheit zieß

Fch will Sie nur an einige Thatsachen erinnern, zunä

handlungen des preußischen Staatsraths. Herr

wird nicht bestreiten wollen, daß

seiner wesentlichen Zusfammenseßzun

besteht (Zuruf: Na! na!)

ih glaube sagen zu dürfen

ja die Liste der

informiren, es

Meine Herren,

preußische Staatsrath wesentlich aus confervativen Männern

gesetzt ist, wird kein Mensch beftre (Widerfpruch.)

von Minnigerode nicht. ch.

rtort FArrtort La T4L 4

Nun, meine Herren, der preußishe Staatsrath Geseßgebung, ihre Unterlagen, wie fi gebilligt. Der preußische hier vorliegenden Fragen in gegangen. Es war nämlich ob ein Bedürfniß bestände Arbeiter zu schaffen, welche es ermögl trauens bei der Regelung betheiligen und i

Für den Fall Einführung lassen i Industriegruvpven Organe nehmung den Negierungtk Arbeiter dur ge

T tese Fragae mre U D A

für bestirmm derselben rübrenden Fragen x E83 gebt nit nur die bat, ja sie

Nun, meine servative Partyt hat, eine ganz è cdette politisen Gesetgetung stattgefunden, sogar in may@en ider diugquêgaarnnn: links.) Id darf autedr „Kreuze Ztittuwg" der confervatoen Mir teut

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bebandelt wurde. Die „QueuwZeitung" Artikel, dad die Gefetgedung: d uicht cat. dabe: tis gatoris®e Ardeitergudüsse einzuführen, und. ie: F079 inen E man vou den facultadiven Arudciteraus üu nunc wurfes werde. Dieser Artikel hält die Frage der: Arbeiters dae: fix dem arcdimedi®den Punkt der qguugen Ge&cgucuag, Gt Dritt: Zus: „Z0 meder iu Baug auf die geieulihes Neuerungen K (agen CGutwurfs cine gauife Zagüaftigkeit Ah feuntiid mat" 08 handelt Led uduitich uu: die Nuvelie zur Se c o ik

das sogenannte Ardeiter!Quggcies