Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen- hielten heute eine Sißung.
Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gescßbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sißungen vom 20. bis 22. März zunächst die Vorschriften über gefundene Sachen (S8 910 bis 928). Die Vorschriften des § 911 über die Ver- pilihtung des Finders, für die Erhaltung und Verwahrung der gefundenen Sache zu forgen und unter Umständen die Sache versteigern zu lassen, fanden mit dem Zusaße Villi- gung, daß der Finder nur Vorsaÿ und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der 8 912, welcher bestimmt, daß der Finder auf Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet und au ohne cine folche Anordnung berechtigt ist, die Sache bezw. deren Erlös an die Polizeibehörde abzuliefern, und daß er durch diese Ab- lieferung von seinen Verpflihtungen für die Zukunft befreit wird, gelangte nah dem Entwurf zur Annahme. Als § 912a wurde die neue Vorschrift aufgenommen, daß sih der Finder durch Herausgabe der gefundenen Sache an den Verlierer be freien fann. Gegen die Vorschrift des § 913, daß im Falle des Verkaufs der Sache nach allen Richtungen hin der Erlös an die Stelle der Sache tritt, erhob sih kein Widerspruch. Zu ciner ausführliheren Érörterung führten die Vor- ichriften des §8 914 über die Ansprüche des Finders auf Ersaß scincr Aufwendungen und auf Zahlung eines Fund- lohns. Von verschiedenen Seiten war beantragt, dem Finder einen Anspruch auf Fundlohn überhaupt oder doch wenigstens dann zu versagen , wenn ihm der Verlierer oder der Eigen- thümer der gefundenen Sache bekannt sei. Die Mehrheit entschied sih jedoch für den Entwurf , der ganz allgemein einen Anspruch auf Fundlohn gewährt, sofern der Finder nicht die im 8 910 bestimmte Anzeigepflicht verleßt hat. Neu hinzugefügt wurde die Bestimmung, daß der Fundlohn für ein verlaufenes Thier in allen Fällen nur eins vom Hundert be- tragen soll. Gestrichhen wurde andererseits der Say, daß bei der Berechnung des Fundlohns von dem Werthbetrage der ge- fundenen Sache die von dem Empfangsberechtigten zu er- jegenden Aufwendungen in Abzug kommen. Der § 915 ent- hält die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Art und unter welchen Vorausseßungen der Finder die ¡ihm nah § 914 zustehenden Ansprüche gegen den Empfangs- berechtigten geltend machen kann. Der Entwurf giebt dem Finder wegen dicser Ansprüche neben dem Zurückbehaltungs- recht einen Klagweg nur dann, wenn er sih die Ansprüche bei der Herausgabe der Sache, sei es auch nur im allgemeinen, vorbehalien hat. Demgegenüber war von Bebel Seiten beantragt, die Haftung des Empfängers nicht von cinem Vorbehalt des Finders abhängig zu machen. Im cinzelnen gingen die Anträge a auseinander. Nach ciner eingehenden Erörterung entschied sich die Mehrheit für die persönliche Haftung des Empfängers, auch wenn sich der Finder scine Ansprüche bei der Herausgabe der Sache nicht vorbehalten hat. Jn Ermangelung eines solchen Vor- behalts sollen aber die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb cines Monats nah der Herausgabe gerichtlich geltend gemacht werden. Auch soll der Empfänger sih von den nicht vorbehaltenen Ansprüchen durch Rückgabe der Sache befreien können. Weiter wurde hinzugefügt, daß, wenn der Empfangsberechtigte die Abnahme der Sache gegen Bc- friedigung des Finders verweigert, der Anspruch des Empfangs berechtigten auf Herausgabe der Sache erlisht. Der Ver- weigerung der Abnahme soll es gleichstehen, wenn der Em- pfangsberechtigte niht innerhalb einer ihm von dem Finder be- itimmten angemessenen Frist die Sache gegen Befriedigung des Finders abnimmt oder, falls er die Ansprüche bestreitet, gegen den Finder Klage auf Herausgabe der Sache crhebt. ‘Der Z§ 916, welcher zum Ausdruck bringt, daß die Rechtslage des Finders wegen seiner Ansprüche durch die Ablieferung der Sache an die Polizeibehörde niht geändert wird, erfuhr keine Anfech- tung. Die Vorschrift des § 917 über die Ersaßansprüche der Polizeibehörde wurde, weil sie nicht dem Privatrecht angehöre, gestrichen. Die den Eigenthumserwerb des Finders regelnden S8 918 bis 920 gehen davon aus, daß das Eigenthum an der gefundenen Sache, wenn innerhalb eines Jahres oder inner- halb cines nach dem Ermessen der Polizeibehörde auf drei Jahre zu erstreckenden Zeitraums ein Anspruch auf Heraus- gabe der Sache bei der Polizeibehörde nicht angemeldet wird, von dem Finder nur durh cine Bescheinigung der Polizei- behörde crworben werden kann. Die Mehrheit entschied sich jedo dafür, den Erwerb des Finders von der Aushändigung einer solhen Bescheinigung unabhängig zu machen. An Stelle des & 918 und des § 920 — soweit dieser den Erwerb des Finders ausschließt, wenn er die ihm nah § 910 obliegende Anzeige- pfliht verleßt hat wurde daher beschlossen, daß, wenn innerhalb eines Jahres seit der von dem Finder nah Maß- gabe des § 910 gemachten Anzeige bei der Polizeibehörde cin Anspruch auf Herausgabe der Sache nicht angemeldet wird, der Finder das Eigenthum an der Sache erwirbt und zugleich alle fonstigen an der Sache bisher begründeten Rechte er- löschen. In sachlicher Uebereinstimmung mit dem § 919 Abs. 1 und dem Schlußsaße des § 920 wurde hinzugefügt, daß dicse Wirkungen nicht eintreten in Ansehung ider Nechte, die dem Finder vor Ablauf des Jahres bekannt ge- worden sind, und daß sie, wenn innerhalb des Jahres bei der Polizeibehörde cin Anspruh auf Herausgabe der Sache an- gemeldet ist, nur unter Vorbehalt des angemeldeten Rechtes eintreten. Die Vorschrift des § 919 Abs. 2 über die Folgen der Verweigerung der Abnahme der Sache durch den Empfangsberechtigten hatte durch die zu § 915 beschlossenen Zusäße ihre Erledigung gefunden. (Segen den sachlichen Jnhalt des § 921, der bei geringwerthigen Sachen im Anschluß an das Sächsische Gesopbuch die Er- fordernisse des Eigenthumserwerbs durch den Finder ermäßigt, erhob sich kein Widerspruh. Die Vorschrift soll aber dahin verdeutliht werden, daß der Eigenthumserwerb nicht eintritt, wenn dem Finder vor Ablauf des Jahres der Verlierer oder der Eigenthümer bekannt geworden ist. Die Bestimmungen der 88 922, 923 über den zeitlih begrenzten Bereicherungsanspruch desjenigen, dessen Nehte nah den 88 918 bis 921 erloschen sind, gegen den Finder und über den Erwerb der Finderrechte durch die (Zemeinde des Fundorts wurden mit einigen unerheblichen, aus den Beschlüssen zu den §8 918 bis 920 sih ergebenden Aenderungen sahlich genehmigt. Auch die Vorschriften der && 924 bis 927 über die Behandlung dèr in Geschäftsräumen 1. fw. einer öffentlihen Behörde oder Verkehrsanstalt ge- fundenen Sachen gelangten nah dem Entwurf zur Annahme. Anlangend die Vorschrift des § 928 über den Schaß-
erwerb, herrshte Einvernehmen, daß unter einem Schaß cine Sache zu verstehen sei, die so lange Zeit verborgen ge- legén hat, daß der Eigenthümer niht mchr zu ermitteln 1}, gleichviel, ob dic Umstände darauf hinweisen, daß die Ver- bergung durh cine darauf gerichtete menshlihe Thätigkeit statigefunden hat oder niht. Jn diesem Sinne soll der Ein- gang des 8 928 verdeutliht werden. Abweichend von dem Ent- wurfe wurde ferner beschlossen, daß der Eigenthumserwerb nicht an die Besißergreifung, sondern an diejenige Entdeckung des Schaßes acknüpft werden soll, auf Grund deren der Schaß gehoben wird. Ein Antrag, das Eigenthum an dem in ciner beweglichen Sache entdeckten Schaße dem Eigenthümer diefer Sache zuzuschreiben, dem Entdecker aber in einem solchen Falle nur die Nechte eines Finders zu geben, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Einvernehmen bestand, daß landesgeseßliche Vorschriften, welche die Ablieferung werth- voller Alterthümer an öffentlihe Behörden gegen Werthersaß anordnen, auf Grund des das landesrechtlihe Enteignungsrech t vorbehaltenden Art. 42 des Entwurfs des Einführungsgesehes unberührt bleiben.
“Unter Aussezung des Titels über den Eigenthums- anspruch (§8 929-—945) trat die Commission sodann in die Berathung der Vorschriften über Miteigenthum (S8 946 bis 951) ein. Der § 946, der das Miteigenthum im all- gemeinen charakterisirt und zum Ausdruck bringt, daß für das den Miteigenthümern nach Bruchtheilen zu- stehende Miteigenthum neben den Vorschriften über die Gameinschaft die besonderen Vorschriften der §8 947 bis 951 gelten, wurde sachlih gebilligt. Der § 947 will dem 2weifel entgegentreten, ob die gemeinschaftlihe Sache auh zu Gunsten cines Miteigenthümers belastet werden könne. Die Mehrheit entschied sih unter Ablehnung eines Streichungs- antrages für die Aufnahme der Vorschrift, jedoh mit dem Zusaße, daß, wenn der Miteigenthümer eines Grundstücks zugleich Eigenthümer eines anderen Grundstücks ist, das gemeinschaft- liche Grundstück auch zu Gunsten des anderen Grundstücks und dieses auch zu Gunsten des gemeinschaftlihen Grundjtücks be- lastet werden kann. Dice Vorschrift des § 948 über die Ueber- tragung und Belastung eines Antheils wurde als entbehrlich gestrichen. Der §949 gewährt bei einem im Miteigenthum stehen- den Grundstücke den Miteigenthümern die Möglichkeit, im Wege der Velastung ihrer Antheile das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft mit dingliher Wirkung auszuschließen, jedoch soll auch diese Ausschließung nur mit der im 8 767 Abs. 2 be- stimmten zeitlihen Beschränkung zulässig und im Konkurse für den Konkursverwalter niht bindend scin (S 767 Abs. 3). Jm Anschluß an die früher zu den §S 765, 767 für die Ge- meinschaft beschlossenen Aenderungen war beantragt, den § 949 durch die Vorschrift zu erseßen, daß eine Vereinbarung der Miteigenthümer, durch welhe das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder bestimmte Zeit ausgeschlossen oder cine Kündigungsfrist bestimmt oder dur welche die Verwaltung oder Benußung geregelt ist, bei einem im Miteigenthum stehenden Grundstücke nur dann gegen die Sondernachfolger wirkt, wenn sie in das Grund- buch cingetragen is, Die Mehrheit entshied für dice Annahme dcs Antrages, und zwar in dem Sinne, daß die Vereinbarung auh hier den zu § 767 beschlossenen Beschränkungen unterliegt. Troy einer solhen Vereinbarung soll also die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden können, wenn ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auf- hebung vorliegt. Ferner ollen auch hier die Beschränkungen gelten, daß; cin Gläubiger, wenn er die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Miteigenthümers erwirkt hat, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf die Vereinbarung verlangen kann und daß sie im Falle des Konkurses für den Konkursverwalter nicht bindend ist. Ein Antrag, diese lehteren zu Gunsten der Gläubiger cines Mit- eigenthümers bestimmten Beschränkungen hier nicht eintreten zu lassen, wurde abgelehnt, ebenso ein Antrag, die Wirkung der Vereinbarung gegen die Sondernachfolger auh ohne Ein tragung dann anzuerkennen, wenn dem Sondernachfolger die Vereinbarung zur Zeit seines Erwerbs bekannt ge- wesen sei. Zu §8 770 war früher beschlossen worden, daß bci der Aufhebung der Gemeinschaft die Theilhaber die Berichtigung gewisser mit dem Gemeinschaftsverhältnisse im Iusammenhange stehender Schulden aus dem gemeinschaft- lichen Gegenstande bezw. aus dem auf den Schuldner fallen- den Theile des gemeinschaftlihen Gegenstandes verlangen können, und daß dieser Anspruch auch gegen die Sonder- nachfolger geltend gemacht werden kann. Es wurde be- \{lo\sen, daß diese Vorschriften bei cinem Grundstücke gegenüber dem Sondernachfolger cines Miteigenthümers nur dann Anwendung finden sollen, wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Berichtigung der Schuld bei der Aufhebung der Gemein- schaft eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Der S 950 entscheidet die Streitfrage, ob cin von cinem Miteigen- thümer aufgegebener Antheil nah den §8 872, 903, 904 dem freien Zueignungsreht unterliegt oder ob er den übrigen Mit- eigenthümern anfällt, im ersteren Sinne. Von verschiedenen Seiten wurde demgegenüber das Anwachsungsprincip befür- wortet, von einer Seite mit der Modification, daß bei Grund- stücken die übrigen Miteigenthümer in erster Linie zueignungs- berechtigt sein sollten. Die Mehrheit entschied sich unter Ab- lehnung der Anträge für die Streihung des § 950, da die Frage bei ihrer geringen praktischen Bedeutung ciner besonderen geseßlichen Entscheidung nicht bedürfe. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des im § 950 allegirten § 873 über das Aufgebot hielt man für selbstverständlih. Die Vorschriften des 8 951 über den Schuß des Miteigenthums wurden durch die Bestimmung erseßt, daß jeder Miteigenthümer die einem Eigenthümer zustehenden Ansprüche auf Herausgabe der Sache sowie auf Unterlassung oder Beseitigung ciner Beeinträchtigung Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit der für die Geltendmachung einer Mehreren zustehenden Forderung auf cine untheilbare Leistung beschlossenen Vorschriften (Z 339 des Entw. 1, § 374 des Entw. 1T). Demgemäß kann jeder Miteigenthümer von einem dritten Besißer nur die Heraus- gabe der gemeinschaftlichen Sache an alle Miteigenthümer bezw. die Hinterlegung der Sache oder deren Ablieferuña an einen zu bestellenden Verweser fordern.
Die Berathung des folgenden Abschnitts über das Vo r- faufsrecht an Grundstücken (§8 952—960) wurde vor- läufig ausgeseßt.
Von den Vorschviften über das Erbbaurecht (§8 961 bis 965) wurden die 88 961 bis 964 erledigt. Der § 961, der den Jnhalt des Erbbaurechts bestimmt, wurde mit dem Zusay angenommen, daß das Erbbaurecht, welches an und für fich ‘nur in dem Recht besteht, auf oder unter dcr Obérfläche
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben, au auf die Benußung unbebauter Theile des belasteten Grundstücks insoweit ausgedehnt werden kann, als fie der bestimmungsmäßigen Benußung dés Bauwerks zu dienen bestimmt ist, z. B. auf die Be- nußung eines Hofraums oder Hausgartens:. Der § 962 Ab). 1 erfordert zur Begründung des Erbbaurechts die Auf- lassung vor dem Grundbuchamt. Jn Consequenz der zu § 868 gefaßten Beschlüsse wurde bestimmt, daß die Auflassung auch vor Gericht oder cinem Notar erfolgen könne. Der § 962 Abs. 2 schreibt weiter vor, daß die Eintragung sowohl auf dem bc- lasteten Grundstück als auf einem für das Erbbaurecht bestimmten Grundbuchblatt erfolgen müsse. Die Mehrheit war der Ansicht, daß zur Begründung des Erbbaurechts die Eintragung auf dem belasteten Grundstück genüge, in die Grundbuchordnung aber cine Bestimmung aufzunehmen sein werde, daß das Erb- baureht ein besonderes Grundbuchblatt erhalten solle. Der weitere Saß des § 962 Abs. 2, daß bei der Eintragung zur näheren Bezeihnung des Jnhalts des Erbbaurehts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden könne, erfuhr keine Anfechtung, ebensowenig die Vorschrift des Z 963 über das Recht auf Erneuerung des Bauwerks im Falle dcs Untergangs. Auch die Vorschrift des § 964 über den Schuß des Erbbaurehts wurde sachlich nicht beanstandet. Jn Ge- mäßheit eines früher zu 8 781 gefaßten Beschlusses foll an Stelle des gestrichenen § 781 daneben die allgemeine Vor- {rift aufgenommen werden, daß auf das Erbbaurecht die für Grundstücke geltenden Vorschriften Anwendung finden.
; Die Fortsetzung der Berathungen wurde bis zum 10. April vertagt.
Die im Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Uebersicht der Betricbs-Ergebnisse deutscher Eisenbahnen für den Monat Februar d. F. ergiebt für die 70 Bahnen, welche auch schon im entsprehenden Monat des Vorjahres im Bec- triebe waren und zur Vergleichung gezogen werden konnten, mit einer Gesammtbetriebslänge von 37 575,12 km Folgendes: Im Februar d. J. (28 Tage) betrug die Einnahme: a. aus dem Personenverkehr im ganzen 18261169 # -oder 417 046 M. weniger als in demselben Monat des Vorjahres (29 Tage), auf 1 km Beiriebslänge 495 6 oder 3,70 Proc. weniger als in demselben Monat des Vorjahres (29 Tag); b. aus dem Güterverkehr: im ganzen 64238 673 oder 3436 063 M6 mehr als in demselben Monat des Vor- jahres (29 Tage), auf 1 km Betriebslänge 1714 4 oder 4,19 Proc. mehr als in demselben Monat des Vorjahres (29 Tage). Jn der Zeit vom Beginn des Etatsjahres bis Ende Februar d. J. betrug die Einnahme: A. Bei denjenigen Bahnen, deren Rechnungsjahr die Zeit vom 1. April bis 31. März umfaßt, a. aus dem Personenverkehr: im ganzen 245 688 101 46 oder 3085199 #6 weniger als in demselben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebslänge 8272 6 oder 2,74 Proc. weniger als in demselben Zeitraun des Vorjahres; þ. aus dem Güterverkehr: im ganzen 635 733 054 M oder 4331 122 6 mehr als in demjelben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebslänge 21 041 6 oder 0,82 Proc. weniger als in demselben Zeitraum des Vor- jahres. B. Bei denjenigen Bahnen, deren Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahre zusammenfällt, a. aus dem Perjonen- verkehr im ganzen 6865667 #6 oder 179304 6 weniger als in demselben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betricbs- länge 982 6 oder 3,82 Proc. weniger als in demselben Zeit- raum des Vorjahres; b. aus dem Güterverkehr: im ganzen 17 450 527 46 oder 364 505 4 mehr als in demselben Beitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebslänge 2466 oder 0,1 Proc. mehr als in demselben Zeitraum des Vor- jahres.
S Kanoneihool S S Commandant Capitän- Licutenant Graf von Baudissin, ist am 23. März dieses Jahres in Shanghai eingetroffen.
Wiesbaden, 22. März. Jn der heutigen fünften Sigung des Communal-Landtags wurde zunächst der von dem Landesausshuß vorgelegte Entwurf eines Reglements zur Ausführung der Vorschriften des Geseßes vom 22. April 1892 über die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere in dem Bezirksverbande des Negierungsbezirks Wiesbaden genehmigt. Das Gesuch der Gemeinde Holzhausen um Nückerstattung eines von ihr zu den Kosten des Straßenbaues Eifabachmühle— Laisa geleisteten Beitrages wurde dem Landesausschuß zur Prüfung überwiesen und über die Beschwerde des hiesigen Kohlenhändlers Peters gegen zwei Landesbank-Directionsbeamte in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes des hiesigen Kohlenconsumvereins zur Tagesordnung übergegangen. Das Gesuch mehrerer Mühlenbesißer um Mleuung der für Mühlengebäude zu entrichtenden VBrandsteuern wurde an den Landesausshuß als zu dessen Zuständigkeit gehörig verwiesen. Für die Jahresrehnungen der ständishen Fonds und Jnustitute wurde dem Antrage der Nechnungsprüfungs- Commission gemäß Decharge ertheilt und die vorgekommenen Etatsüberschreitungen genehmigt.
Württemberg.
Seine Königliche Hoheit der Großhektzog von Hesscn traf, von München kommend, gestern Abend 6 Ühr in Stutt- gart cin. Zum Empfang waren Seine Majestät der König uud die Prinzen des Königlichen Hauses am Bahnhofe cr- schienen, wo eine aus der 1. Compagnie des Grenadier- Negiments Königin Olga Nr. 119 mit der Regimentsmuhik bestehende Ehrenwache Aufstellung genommen hatte. Ferner waren anwesend: der Staats-Minister der auswärtigen An- gelegenheiten, Minister - Präsident Dr. Freiherr von Mittnaht und der am Großherzoglih hessishen Hofe beglaubigte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Freiherr von Soden, die Hofstaaten Seiner Mazestät des Königs, die Hofstaaten der Königlichen Prinzen, die Vertreter der Stadt, sämmtliche in Stuttgart anwesende active Generale, der General-Adjutant Seiner Majestät z. D-., General - Lieutenant Freiherr von Molsberg, der Stadt- commandant und die dienstthuenden Flügel-Adjutanten", die directen Vorgeseßten der Ehrenwache und die zum Ehrendien]! bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog commandirten Offiziere: der General à la suite Seiner Majestät des Königs, General: Lieutenant z. D. Graf Ferdinand von Zeppelin und der
Rittmeister im Ülanen-Regiment König Karl Graf von Wesier- holt-Gysenberg. Vom Bahnhof begaben sih Seine Majestät mit dem hohen Gast in das Königliche Residenzshloß, wo Jhre Mazestät die Königin mit Gefolge den Großherzog empfing. Westllch vom „Weißen Saal-Portal“ stand eine Ehren- Compagnie des Infanterie-Regiments Kaiser Friedrih König von Preußen Nr. 125. Um 6 Uhr 30 Minuten fand Familientafel im Wilhelmspalast statt und zu gleicher Zeit Marschallstafel im Speisesaal des Königlichen Residenzschlosses. Nach der Familientafel besuhten Jhre Majestäten mit dem Großherzog die Vorstellung im Königlichen Hoftheater.
Jhre Kaiserlihe Hoheit die Großfürstin Alexandra Joscfowna von Rußland, die Mutter der Herzogin Wera von Württemberg, ist vorgestern zum Besuche der Königlichen Familie und zur Theilnahme an der Confirmation der Herzoginnen Elsa und Olga in Stuttgart eingetroffen. i
Die Kammer der Abgeordneten begann gestern die Berathung des Etats des Auswärtigen Amts. In der Generaldebatte ging der Minister-Präsident Dr. Freiherr von Mittnacht auf die Geschichte der Gesandtschaftsfrage ein. Die Aufhebung des St. Petersburger Postens sei gerecht- fertigt durh den Tod der Königin Olga, sowie durch die un- genügende Dotirung. Der Minister sprah dann gegen die Zumuthung, den Berliner Posten aufzuheben. Man müsse in Berlin unter aller Umständen eine Vertretung haben. Auf den Wiener und Münchener Posten eingehend, bemerkte der Minister, die Gesandischaften kleiner Staaten griffen zwar nicht ent- scheidend in die Geschike der Nationen ein, hätten jedoch wichtige Aufgaben, die niht auf dem politschen Gebiet lägen. Wer behaupte, die Gesandtschaften der Einzelstaaten wider- sprächen der Reichsverfassung, der wolle diese selbst in unitari- schem Sinne corrigiren. Was das Motiv der Sparsamkeit
anlange, so seien die Beträge gering. Es sei nicht richtig,
au den übrigen Einzelstaaten gegenübec die Aufhebung der Gesandtschaften aus doctrinären, populären oder pecuniären Gründen anzustreben. Der Berliner Posten wurde ohne Debatte bewilligt. Lei der Erörterung über den Münchener Posten hob der Minister - Präsident hervor, mit Bayern habe Württemberg oft gemein- same Interessen, die von den preußischen abwihen. Auf Grund einer zmwanzigzährigen Erfahrung müsse er sagen, daß erheblihe Interessen des Landes geschä- digt werden würden, falls die Münchener Gesandt- haft einginge. Der Münchener Posten wurde hierauf nahezu einstimmig ebenfalls für beide Etatsjahre ge- nehmigt. Der Wiener Posten wurde nur für 1893/94 genehmigt, für 1894/95 mit 45 gegen 37 Stimmen ab- gelehnt. Die sofortige Einziehung des St. Peters- burger Postens fand von keiner Seite Widerspruch.
Sachsen-Coburg-Gotha. Der gemeinschaftliche Lä ndtag, hat in seiner gestrigen Sizung dic Regierungsvorlage über Aufhebung der Amtsgerichte Wangenheim, Rodach und Königsberg abgelehnt.
Elsaß-Lothringen.
Der Landesausschuß hat in dritter Lesung die Ge- werbesteuer-Vorlage, sowie die von mehreren Abgeord- neten cingebrachte Vorlage über die höhere Besteuerung von Weinen aus Feigen, Johannisbrot und Tamarinden ange- nommen.
Oesterreich-Ungarn.
Das Herrenhaus hat, wie „W. T. B.“ meldet, gestern das Budget und das Finanzgesey angenommen, ferner den Handelsvertrag und das Vicehseuchen-Uebereinkommen mit Serbien, den Handelsvertrag mit Korea, die Abänderung des Handelsvertrags mit Schweden und Norwegen und die Markenschuzconvention mit Rumänien. Die nächste Sißzung findet heute Abend statt.
Das Abgeordnetenhaus ertheilte dem Vertrage mit der Schweiz über die Rheinregulirung die verfassungsmäßige Zustimmung und nahm cine Resolution an, worin die Ne- gierung aufgefordert wird, die Errichtung einer Centralstelle für das Wasserbauwesen zu erwägen. Jm weiteren Verlaufe der Sipung genehmigte das Haus dann noch cine Reihe Ge- fezentwürfe, darunter den über Verlängerung der bis- herigen Schußfristen des literarishen Eigenthums um zwei Jahre, ferner über Abänderung der juristischen Studienordnung nebst einer Resolution, worin die Regierung aufgefordert wird, für die Heranbildung von Lehrkräften für Necht und Rechtsgeschihte der slavishen Völker, für inter- nationales Privatreht und für vergleihende Nechtswissenschaf vorzusorgen. Jn der gestrigen Abendsizung überreichte der Handels-Minister Marquis de Bacquehem den bereits an- gekündigten Geseßentwurf über den Bau der Valsuganabahn.
Das ungarishe Unterhaus nahm gestern das Budget des Cultus-Ministeriums an und begann die Be- rathung des Etats des Justiz-Ministeriuums. Der Referent er- klärte, der Geseßentwurf über die obligatorische Civilche und die Negelung des Ehercchts auf der einheitlichen Basis der Gleichberehtigung werde im Justiz-Ministerium soeben durch- gearbeitet. Heute wird sih das Haus bis zum 5. April ver- tagen.
Die Generalversammiung der St. Stephan: Gesellschaft ist gestern in Budapest vom Bischof S teiner mit einer Ansprache eröffnet worden, worin dieser in huldigenden Worten des Bischofsjubiläums des Mes ge- dachte und die Nothwendigkeit der Verbreitung der katholischen Lehren betonte.
Großbritannien und JFrlanud.
In der gestrigen Sißung des Unterhauses erwiderte, wie „W. T. B.“ berichtet, der Parlaments-Secretär des Aus=- wärtigen Sir E. Grey auf eine Anfrage, der Ober-Richter auf Samoa von Cederkrany solle der shwedischen Regie- rung die Absicht angedeutet haben, scinen Posten niederzulegen, die englishe Regierung besize darüber aber keine Jnformation. Ferner erklärte Sir E. Grey, die im vorigen Jahre erfolgte Wegnahme britischer Schiffe durch russishe Kreuzer sei noch in Erwägung, cine Antwort Rußlands sei noch nicht eingegangen. au die Anfrage Englands, welches Verfahren Ruß- land in der nächsten Saison einschlagen werde, habe die russische Regierung geantwortet, daß sie niht wünsche, die allgemein anerkannten Regeln über territoriale Gewässer anzufechten ; allein angesichts der besonderen, durch den bercits zwischen England und den Vereinigten Staaten von Rord-Amerika
abgeschlossenen modns vivendi veranlaßten Umstände und bis dahin, wo ein allgemeines internationales Abkommen über den Seeotterfang getroffen scin werde, shlage Rußland ge- wisse \pecielle provisorishe Maßregeln zum Schuße des russischen Seeotterfanges vor, die von beiden Regierungen zur Zeit erörtert würden. Jm weiteren Verlauf der Sißung richtete Balfour an den Premier Gladstone das Verlangen, die Vorlage über den à Conto-Credit für den Montag als erste Nummer auf die Tagesordnung zu seßen, da anläßlih der Discussion darüber wichtige Fragen in Betreff Jrlands an- zuregen sein würden, die eine (Gngere Erörterung er- heishten. Der Premier - Minister Gladstone weigerte fich, diesem Wunsche nahzukommen. Cameron (radical) fragte an, ob die Regierung der Opposition nicht einen Tag für die Berathung über ein dem Cabinet zu ertheilendes Tadelsvotum zu bestimmen beabsichtigte, und als der Premier- Minister diese Frage bejahte, erklärte Balfour, die Opposition fordere den nächsten Montag für diesen Zweck. Der Premier Gladstone erwiderte, die Opposition könne wohl ein Tadelsvotum gegen dic Regierung anmelden, der Regierung aber stehe das Recht zu, einen Tag zur Erörterung festzuseßen. Sobald die Negierung den Wortlaut des Antrages kenne, werde sie die Sache in Erwägung ziehen. Der Präsident des Handelsamts Mundella bestätigte, Dat infolge des neuen französischen Zolltarifs im Vorjahre der Export nach Fran k- reich in Wollenwaaren um 8 Millionen Francs, in Baum- wollenwaaren um 41/5 Millionen, in Seife um 4 Millionen, in Rohwolle um 14 Millionen, in rohen Häuten und Baum- wollengarnen um je 3 Millionen und in Jute um 6 Millionen Francs sich vermindert habe. Andererseits habe sich jedoch der Export anderer Waaren um 26 Millionen Francs ver- mehrt. Der Jmport Frankreichs nah England sei im Vorjahre um 47 Proz. gestiegen. Barton beantragte hier- auf die Vertagung des Hauses, um das Verhalten des Lord- Lieutenants von Irland Morley zu tadeln, der den zu sieben- jähriger Zuchthausstrafe verurtheilten Foley bereits nah zwei Jahren nach Antritt der Strafe aus der Haft entlassen habe. Nach längerer Debatte wurde dieser Antrag mit 262 gegen 999 Stimmen verworfen. Balfour erklärte sodann, er sei von Gladstone herausgefordert worden und kündige daher folgendes Tadelsvotum an: Das Vorgehen der Executive in Jrland, die shwere Verbrechen verzeihe und es an der er: forderlichen Unterstüßung zur Durchführung der Geseße er- mangeln lasse, sei geeignet, das System des Terrorismus und der Einschüchterung, das in Jrland geherrscht habe, wieder z1 beleben und die Ausführung des Geseßes verächtlih zu machen.
Lord Salisbury hat auf Anrathen der Aerzte den Besuch, den er am 3. April in Belfast machen wollte, ver- hoben.
Frankreich.
Gestern Nachmittag hat, wie „W. T. B.“ berichtet, in Paris im Ministerium des Auswärtigen die erste Sißung des Schiedsgerichts für die zwishen England und den Vereinigten Staaten shwebende Streitfrage bezüglich des Fischfanges im Beringsmeer stattgefunden. Der Minister des Auswärtigen Develle hieß die Versammlung willkommen. Die erste Verhandlung des Schiedsgerichts wurde auf den 4. April festgeseßt. Die Verhandlungen werden öffentliche sein. Nah Schluß der Sißung begaben sich die Mitglieder des Schiedsgerichts nah dem Elysée, woselbst sic von dem Präsidenten Carnot empfangen wurden.
Der Senat begann gestern die Berathung des Bud- gets. Der Generalberichterstatter Boulanger erklärte, das Budget für 1893 sei von der Deputirtenkammer übel auf- gestellt worden. Die Erträgnisse der neuen Steuer seien un- gewiß, die Voranschläge der Zolleinnahmen seicn um 30 Millionen zu hoh. Man werde daher zur Emission von 50 Millionen Schaßbons mit sehsjähriger Verfallfrist schreiten und die Getränfkesteuerreform vertagen müssen.
Die Wahl des Präsidenten des Senats wird, wie die „Frkf. Ztg.“ erfährt, wahrscheinlih am Montag stattfinden. Als Candidaten werden genannt: Challemel-Lacour, Constans und Magnin.
Die gestrige Sißung der Deputirtenkammer wurde unter großem Zudrange des Publikums und unter lebhafter Er- regung eröffnet. Der Minister-Präsident Ribot verlangte die sofortige Berathung der Jnterpellation Millevoye's über die Panama-Angelegenheit. Millevoye begründete seine Interpellation und machte Nouvier zum Vorwurf, von Vlasto Geld für die Geheimfonds gefordert zu haben. Millevoye ver- langte alsdann Aufklärungen über Herz, der der Agent eines auswärtigen Staates gewesen sei, sowie über die von Clémenceau, Floquet und Freycinet in der Panama-Angelegen- heit unternommenen Schritte. Schließlich warf Miüllevoye unter dem lebhaften Beifall der Rechten und der Boulangisten die Frage auf, aus welhem (Grunde man nicht alle Schuldigen vérfotat habe. Der Justiz-Minister Bo urgeois erklärte, er habe cine traurige Pflicht erfüllt, als er die Ermächtigung zur gerichtlihen Verfolgung mehrerer Mitglieder des Parlaments nachgesucht habe. Er begrüße deren Rück- fehr in die Kammer mit lebhafter Freude. Was Arton be- treffe, so seien alle crforderlihen Maßnahmen zu dessen Ver haftung getroffen worden. Die Auslieferung von Herz werde dadurch verzögert, daß sein Gesundheitszustand es nicht zulasse, ihn vor ein englisches Gericht zu stellen. Der Minister con- statirte ferner, die gegen eine Anzahl politischer Persönlichkeiten gerichteten Anschuldigungen seien in keiner Weise bewiesen worden. Die Gegner der Republik beabsichtigten, die herrshende Erregung bis zu den Wahlen zu erhalten. Die Republikaner aber würden diese Manöver zu hintertreiben wissen. Die von der Regierung acceptirte einfahe Tagesordnung wurde hierauf durch Abstimmung mittels Händeaufhebens angenommen. Nach der Abstimmung schritt der frühere Minister Jules Roche erregt auf die Ministerbank zu, rief dem Minister- Präsidenten Nibot und dem Justiz-Minister Bourgeois mit der Faust drohend ein nicht wohl wiederzugebendes Schimpf- wort entgegen und verließ sodann unter dem Beifall der Rechten und des Centrums den Saal. Ein ähnlicher Auftritt spielte sich zwishen Rouvier und den Ministern ab. Cazenove de Pradine (Rechte) verlas sodann den Ent - wurf ciner Resolution, worin die Auflösung der Kammer verlangt wird, und beantragte die Dringlich- keit. Der Minister - Präsident Ribot erklärte, die Republikaner fürchteten niht, vor das Land zu treten. Die Rechte werde durch das Abwarten nichts verlieren, da das Land einzusehen beginne, zu welchem Zweck die Panama- Campagne unternommen worden sei. La Rochefoucauld entgegnete, kein Mitglied der Rechten habe cinen Panama-Check
erhoben. Die Resolution wurde hicrauf durch Uebergang zur
Tagesordnung abgelehnt. Für die Resolution stimmen 200, dagegen 314 Deputirte. Die Berathung der Interpellation Montfort über Dahomey, wurde auf nächsten Dienstag festgeseßt. i Die republikanischen Journale beglückwünschen sich zu dem gestrigen Ausgange der Berathung der Jnterpellätion Millevoye und sehen darin einen Beweis, daß die Majorität niht mehr von der Panama-Angelegenheit sprechen hören wolle. Die radicalen Journale sprehen sich ebenfalls befriedigt aus und sagen, dic parlamentarische Behandlung der Panama-Afffaire sei bis dahin beendigt, wo die Untersuhungs- commission ihren Bericht erstattet habe. Die conservativen Organe meinen, die Kammer habe die einfahc Tagesordnuug angenommen, um eine weitere Aufklärung zu verhindern, die Frage sei aber noh nicht endgültig geregelt.
Die Beiseßzung der Leihe Jules. Ferry's hat gestern Nachmittag unter zahlreicher Betheiligung der Bevölkerung in Saint-Dié stattgefunden. Am Grabe wurden mehrere Ge- dächtnißreden gehalten. S s
Ftalien.
Die Königin vou England ist, wie „W. T: B.( berichtet, gestern Nachmittag gegen 5 Uhr in Florenz einge- troffen und am Bahnhof vom Herzog von A osta namens des Königs, sowie vom Sindaco, ‘dem Präfecten und dem englischen S empfangen worden. Eine sehr große Menschenmenge hatte sih angesammelt und bereitete der Königin enthusiastishe Ovationen.
Wie die „Agenzia Stefani“ meldet, würde sich der Kaiser von Oesterreich bei der silbernen Hochzeit des Königs und der Königin von Jtalien durch den Erzherzog Nainer vertreten ‘lassen.
Die Prinzessin von Wales ist mit dem Herzog von Y ork und den Prinzessinnen Victoria und Mathilde gestern von Rom nach Griechenland abgereist.
Spanien. Der Admiral Pasquin ist zum Marine-Minister ernannt worden.
Velgien. ie gestrige Sißung der Deputirtenkammer wurde, wie „W. T. B.“ meldet, durch eine Nede des Führers der gemäßigten Linken Frère Orban vollständig ausgefüllt; er \prah über das allgemeine Stimmrecht, das die Herrschaft der Zahl zum Ausdruck bringe, aber nicht die Gerechtigkeit.
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Rumänien.
Die Kammer beendigte gestern die Generaldebatte über das Budget und nahm dem „W. T. B.“ zufolge nah den Neden des Berichterstatters und des Finanz - Ministers mit großer Mehrheit das Budget zur Grundlage der Special- debatte an
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Amerika.
Nach ciner in Paris eingetroffenen Meldung aus Buenos- ires hat der bisherige Justiz, Cultus- und Unterrichts-
{ Minister Dr. de la Torre seine Entlassung genommen und ist durch Dr. Amancio Alcorta erseht worden.
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Varlamentarische Nachrichten.
Preußischer Landtag. Herrenhaus.
Der Bericht über die gestrige Sißung befindet sih in der Ersten Beilage.
9, Sißung vom 24. März.
Der Sigzung wohnen der Justiz - Minister Dr. von Schelling, der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch, der Finanz-Minister, Dr. Miquel, der Minister für Landwirthschaft 2c. von Heyden, der Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen und der Minister der geist- lichen 2c. Angelegenheiten Dxy. B osse bei.
Zunächst soll über die geschäftliche Behandlung des Ge- seßes über Abänderung des Wahlverfahrens Beschluß gefaßt werden.
Ober-Bürgermeister Bötticher beantragt, den Geseßzentwurf, der etwa Mitte April im Herrenhause zu erwarten sei, zunächst ciner ersten Berathung im Haufe zu unterziehen, bevor er in eine Com- mission verwiesen werde. Die Vorlage fei eine der wichtigsten und cine Verschleppung der Berathung der Steuergeseße dadur nicht zu besorgen.
Freiherr von Manteuffel hält eine erste Berathung für über- flüssig. Die Stellungnahme zu dem Gese sei für die Fractionen nicht \{chwer. Praktisch würde allerdings eine Verschleppung herau®- fommen. Wähle das Haus {hon houte eine Commission, fv könue ohne Zeitverlust und ohne daß das Plenum wegen eines einzigen Sißungstages zusammenzutreten brauchte, in die Berathung ein- getreten werden.
Graf von Frankenberg pflihtet dem Ober-Bürgermeister Bötticher bei. Seine. Fraction habe über das Geseß noch nicht be- rathen. Bis in den Hohsommer hinein müsse das Haus wegen der Steuervorlagen do sigen. Die niederzuseßende Commission müßte doch die Meinung des Hauses kennen, um eine Directive zu haben.
Graf von Klinkowström: Die Materie ist uns doch nicht ganz unbekannt. Es steht nihts im Wege, nahher noch zwei Lefungen im Plenum vorzunehmen, dazu haben wir ja vor zwei Jahren die Geschäftsordnung geändert.
Das Haus entscheidet nach Probe und Gegenprobe bei sehr schwach beseztem Hause für den Antrag von Manteuffel, für die Vorlage noch heute cine Commi)sion von 15 Mit: gliedern niedcrzuseßen.
Darauf wird die Specialbesprehung des Etats fortgescht. Die Etats der Staatsschuldenverwaltung, des Herrenhauses, des Hauses der Abgeordneten, der allgemeinen Finanzverwaltung und des Bureaus des Staats-Ministeriums passiren ohne Debaite.
Beim Etat der Staatsarchive regt Ober - Bürgermeister Bötticher (Magdeburg) eine bessere Besoldung der Archiy- beamten an.
(Geheimer Ober-Finanz-Rath Lehnert: Die Staatsregierung muß es ablehnen, für einzelne Beamtenkategorien Gehaltsverbefserungen vorweg eintreten zu lassen, che die allgemeine Aufbesserung der Ge« hälter der mittleren und höheren Beamten mögli geworden ift.
Ober-Bürgermeister Struckmann - Hildesheim: Wenn wir darauf warten müßten, käme überhaupt kein Anfang einer Verbesserung zu stande. Das Bessere ist der Feind des Guten. Wir haben der
Kreise der Unzufriedenen {hon viel zu viel. Die Archivbeamten baben cin ganz unzureichendes Gehalt. '