1893 / 87 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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Verzeichniß

: f Ç Gta ndiane Iyinritätle- Aftien Lit. B. der aus früheren Verloosungen noch rückständigen Prioritäts-Aktien Lit. B

der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft.

39. Verloosung: gekündigt zum 1. Juli 1892.

ins\cei j [ 3 bi ) isninaen zur Abheb1 der Neibe X. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe 1X Nr. 3 bis 10 und Anweisungen zux Abhebung der Reihe

3338. 432. 440. 475. 479 bis 483. 105141 bis 514.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

von Hoffmann.

Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

S§W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25

Königlich Preußischer

Der Bezugspreis beträgt vierteljährliÞh 4 A 50 ». Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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Juserate nimmt au: die Königliche Expedition

taats-Anzeiger.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers | und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers || Verliu §W., Wilhelmstraße Nr. 32. |

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Geheimen Baurath Geißler zu Arnsberg und dem Gymnasial - Director a. D. Dr. Jahn zu Rastenburg den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Amtsgerichts-Rath Zwiebler zu Hindenberg im Kreise Kalau, bisher zu Kalau, dem Kreis-Bauinspector, Baurath Helmeke zu Meseriß, den Eisenbahn-Secretären a. D., Rehnungs-Näthen Welt zu Köln-Deuß und Besuch zu Breslau, dem Regierungs-Secretär a. D., Kanzlei-Nath Horn zu Aurich, dem Staatsanwaltschafts-Secretär a. D., Kanzlei-Rath Reimann zu Breslau und dem Steuer- Einnehmer erster Klasse a. D. Lienig zu Wohlau den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Ober-Appellations-NRath Dr. Wagemann zu Celle den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse,

dem Geheimen Rechnungs-Rath Maaß im Finanz- Ministerium und dem Geheimen Rechnungs-Nevisor a. D., Geheimen Rechnungs-Rath Mohr zu Potsdam, bisher bei der Ober-Rechnungskammer daselbst, den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse,

dem Fürstlih Hohenlohe’shen Forstmeister a. D, Kickton zu Tost im Kreise Tost-Gleiwiß, bisher zu Bitschin desselben Kreiscs, dem unbesoldeten Beigeordneten, Kaufmann Karl Weydekamp zu Jserlohn, dem Kreis - Communalkassen- Rendanten Sydow zu Burg im ersten Jerihowschen Kreise, dem Bahnmeister erster Klasse a. D. Hube Il. zu Königs- berg i. Pr., dem Eisenbahn - Betriebssecretär a. D. Karl König zu Apollensdorf im Kreise Wittenberg, bisher zu Magdebura, dem Maschinenmeister Friedrih Loch zu Zaborze im Kreise Zabrze und dem Ober-Steiger Mathias Dunkel zu Mausbah im Landkreise Aachen den Königlichen Kronen-Orden vierter Klaße, fowie

dem emeritirten Lehrer Klein zu Brühl im Landkreise Köln den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, uud zwar: des Ehrenkreuzes des Königlich bayerischen Theresien-Ordens: _— Der Freun Mathilde von BinEe, DTowter des Kammerherrn Freiherrn von Vincke zu Wiesbaden ; es Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Oberst-Lieutenant a. D. von Boeckh zu Potsdam; des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich sächsishen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Großherzoglich sächsishen General-Director Eber-

Y hardt zu Heinrihau im Kreise Münsterberg;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzogli sachsen-ernestinischen Haus-Ordens: dem Compagnieführer a. D. der Kaiserlihen Schußtruppe án Ost-Afrika Rohus Schmidt zu Berlin;

des Fürstlih {hwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Kla} se: dem Stadtrath Große zu Wittenberg ;

des Fürstlih waldeckschen Verdienst-Ordens zweiter Klasse: dem General-Director der Sächsishen Provinzial-Städte- ¡Feuer-Societät Kaßner zu Merseburg; des Fürstlih reußischen j. L. Ehrenkreuzes eriter Klasse: dem Obersten a. D. von Willich,

, Bade -Commissar an Ems;

ferner : des Großherrlih türkischen Medschidje-Ordens zweiter Klasse:

dem Bauunternehmer Philipp Holzmann zu Frank- furt a. M.;

der fünften Klasse desselben Ordens:

dem Büchsenmacher Ferdinand Scheerschmidt zu Oberndorf in Württemberg, gebürtig aus Suhl im Kreise ‘Schleusingen ;

der Königlich dänischen goldenen Belohnungs- Medaille:

dem Gasthofsbesizer Adolf Neuendorff zu Wies- baden: :

Berlin

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| Insertionspreis für den Raum einer Drucckzeile 30 . |

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des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:

__ dem Verwaltungsgerichts - Director a. D.,, Geheimen Re-

gierungs-Nath von Longard, Mitglied der Fürstlih hohen-

zollernshen Hofkammer zu Sigmaringen;

des Offizierkreuzes desselben Ordens:

_ dem Ober-Amtmann von Meer und dem Fürstlich hohenzollernshen Archivar und Hofrath Dr. Zingeler zu Sigmaringen; sowie

des Ritterkreuzes des Päpstlihen St. Gregorius- Ordens: i dem prafktishen Arzt Dr. Capellmann, dem Rechtsanwalt, Justiz-Rath Ludwig Joerissen und dem Stadtverordneten Theodor Nellessen, sämmtlich zu Aachen.

Deutsches Reich.

__ Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Jngenieur Adolph Kettler zum“ Vice-Konsul in Cordoba (Argentinien) zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Kaiserlichen Regierungs- und Medizinal - Rath

Dr. Götel in Colmar den Charakter als Kaiserlicher Geheimer Medizinal-Rath zu verleihen.

Ber or onun a betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanishen Schußgebiet. Vom 2. April 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c verordnen auf Grund der 88 1 und 3 Ziffer 2 des Geseßzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schußgebiete (Reichs- Geseßbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikani]he Schußgebiet im Namen des Reichs, was folgt: S L

Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Ver- fügung des Kaiserlihen Commissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welche vor dem Erlaß der Ver- fügung des stellvertretenden Kaiserlihen Commissars vom 1, Mai 1892 rehtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nach Maßgabe der nachstehenden Vor- schriften statt.

S 2.

Das Aufgebot wird von dem Kaiserlichen Commissar für das ganze Schußgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.

Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen Berechtigten, welche Landansprüche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlihen Commissar festzusezenden Kosten- vorschuß einzuzahlen.

8 3.

Das Aufgebot hat zu enthalten:

1) die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sih das Aufgebot bezieht;

2) die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Ge- rihtsbehörde erster Jnstanz des Schußgebiets anzumelden ;

3) die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Landansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat;

4) die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schußgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schußgebiet sih dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben ;

5) die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Auf- gebot auf Antrag ftattfindet. Ï

S “.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiserlihen Commissars her- gebrachten Weise, sowie durch Einrückung in den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ und in drei dur den Kaiserlichen Commissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischen- räumen von je einer Woche zu geschehen.

Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der leßten Einrückung. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die vorge-

schriebenen Zwischenfristen niht eingehalten sind.

S D.

Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der geltend gemachten Landansprüche enthalten. Derselben sollen die urkundlihen Beweisstückke oder eine Abschrift der- jelben beigefügt werden.

Personen, welche nicht in dem Schußtgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfabren einen im Schußtzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschasten, die im Schußgebiet niht ihren Siß haben.

__ Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Ein- sicht der Betheiligten auszulegen. 8 6.

Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Landansprüche wird nah Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlihen Commissar verfügt und öffentlih bekannt gemacht.

Anmeldungen, welche nah Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berück- sichtigen. A

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Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde einen Termin, zu welchem die Anmel- denden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten Berechtigten (§8 2 Absay 2) zu laden find.

Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im Schußgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst sich dauernd aufhaltenden f vit bestellt und der Gerichtsbehörde namhaft gemacht zaben.

Diejenigen, welhe Landansprühe angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durh die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzuseßenden Kostenvorshuß einzuzahlen.

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Jn dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Land- ansprüche mit den Betheiligten erörtert.

Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Gerichtsbehörde nah ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen.

Die Gerichtsbehörde beschließt über die nah Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen und ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel niht gebunden.

Auf die eidlihe Vernehmung von Zeugen und Sah- verständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.

8 9.

Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichts- behörde über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Land- ansprüche.

Die Entscheidung muß mit Gründen versehen fein.

Sie ist den Betheiligten zuzustellen.

S 10.

Gegen die Entscheidung! steht jedem Betheiligten die Be- shwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Jnstanz zu.

Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung \riftlich angemeldet werden.

Zur Verhandlung über die Beschwerde kann cin Termin bestimmt und die Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden.

S 11

Die nah Maßgabe dieser Verordnung stattfindenden Ver- handlungen und Entscheidungen in erster und zweiter Jnftanz erfolgen ohne Zuziehung von Beisißern.

S- 12.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im „Reichs-Geseßblatt“ in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlihen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel.

Gegeben Berlin, Schloß, den 2. April 1893.

(L. 9) Wilhelm, Graf von Caprivi.

Auf Grund des 8 75a des Krankenversicherungsgeseßes in der Fassung des Geseßes vom 10. April 1892 (Reichs-Geseßbl. S. 379) ist der „Kranken- und Begräbnißkasse der hirurgishen Fnstrumentenmacher, Bandagisten und Berufsgenossen in Berlin“ (E. H.) die Bescheini- ung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Areatengüles, den Anforderungen des § 75 des Geseßzes

genügt. Berlin, den 10. April 1893. Der Minister für Handel und Gewerke. Jn Vertretung: Lohmann.