1893 / 87 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Verzeichniß der aus früheren Verloosungen noch rüständigen Prioritáäts- Aktien Lit. B. der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft.

39. Verloosung: gekündigt zum 1. Juli 1892. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe IX Nr. 3 bis 10 und Anweisungen zur Abhebung der Reihe X. 105141 bis 514.

Mf 2200. 232. 240. 3338. 432. 440. 475. 479 bis 483.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

von Hoffmann.

Berlin, gedruckt in der Neich8drueret

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Pre R Der Bezugspreis beträgt vierteljährliÞ 4 A 50 ».

Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an ; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

S8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 4.

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Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 s. j Juserate nimmt au: die Königliche Expedition |

ußischer Staats-Anzeiger.

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des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers | Berliu §W., Wilhelmstraße Nr. 32. || S -3

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Geheimen Baurath Geißler zu Arnsberg und dem Gymnasial - Director a. D. Dr. Jahn zu Rastenburg den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Amtsgerichts-Rath Zwiebler zu Hindenberg im Kreise Kalau, bisher zu Kalau, dem Kreis-Bauinspector, Baurath Helmeke zu Meseriß, den Eisenbahn-Secretären a. D., Rehnungs-Räthen Welt zu Köln-Deuß und Besuch zu Breslau, dem Regierungs-Secretär a. D., Kanzlei-Rath Horn zu Aurich, dem Staatsanwaltschafts-Secretär a. D., Kanzlei-Rath Reimann zu Breslau und dem Steuer- Einnehmer erster Klasse a. D. Lienig zu Wohlau den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Ober-Appellations-Rath Dr. Wagemann zu Celle den Königlichen Kronen-Orden: zweiter Klasse,

dem Geheimen Rechnungs-Rath Maaß im Finanz- Ministerium und dem Geheimen Rechnungs-Revisor a. D., Geheimen Rechnungs-Rath Mohr zu Potsdam, bisher bei der Ober-Rechnungskammer daselbst, den Königlichen Kronen- Orden dritter Klasse,

dem Fürstlih Hohenlohe’shen Forstmeister a. D. Kickton zu Tost im Kreise Tost-Gleiwiß, bisher zu Bitschin desselben Kreises, dem unbesoldeten Beigeordneten, Kaufmann Karl Weydekamp zu Jserlohn, dem Kreis - Communalkassen- Rendanten Syd ow zu Burg im ersten Jerihowschen Kreise, dem Bahnmeister erster Klasse a. D. Hube 11. zu Königs- berg i. Pr., dem Eisenbahn - Betriebssecretär a. D. Karl König zu Apollensdorf im Kreise Wittenberg, bisher zu Magdebura, dem Maschinenmeister Friedrich Loch zu Zaborze im Kreise Zabrze und dem Ober-Steiger Mathias Dunkel zu Mausbach im Landkreise Aachen den Königlichen Kronen-Orden vierter Klaße, sowie

dem emeritirten Lehrer Klein zu Brühl im Landkreise Köln den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Ehrenkreuzes des Königlich bayerischen Theresien-Ordens: der Frein Mathilde von Vincke, Tochter des Kammerherrn Freiherrn von Vincke zu Wiesbaden ; des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badishen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Oberst-Lieutenant a. D. von Boeckh zu Potsdam ;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich sächsishen Haus-Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Großherzoglich sächsishen General-Director Eber-

Ÿ hardt zu Heinrihau im Kreise Münsterberg ;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzogli ch sachsen-ernestinishen Haus-Ordens: dem Compagnieführer a. D. der Kaiserlihen Schußtruppe in Ost-Afrika Rohus Schmidt zu Berlin; des Fürstlich s{chwarzburgishen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Stadirath Große zu Wittenberg; des Fürstlih waldeckschen Verdienst-Ordens zweiter Klasse: dem General-Director der Sächsishen Provinzial-Städte- ¡Feuer-Societät Kaßner zu Merseburg; des Fürstlich reußischen j. L. Ehrenkreuzes erteu Klasse: dem Obersten a. D. von Willich,

| Bade -Commissar an Ems;

ferner : des Großherrlih türkishen Medschidje-Ordens zweiter Klasse:

dem Bauunternehmer Philipp Holzmann zu Frank- furt a. M. :

der fünften Klasse desselben Ordens: dem Büchsenmacher Ferdinand Scheershmidt zu Oberndorf in Württemberg, gebürtig aus Suhl im Kreise ‘Schleusingen ;

der Königlich dänischen goldenen Belohnungs- Medaille:

dem Gasthofsbesizer Adolf Neuendorff zu Wies- baden: :

Berlin,

des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:

__ dem Verwaltungsgerichts - Director a. D.,, Geheimen Re-

gierungs-Rath von Longard, Mitglied der Fürstlih hohen-

zollernshen Hofkammer zu Sigmaringen;

des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Ober-Amtmann von Meer und dem Fürstlich hohenzollernshen Archivar und Hofrath Dr. Zingeler zu Sigmaringen; sowie

des Ritterkreuzes des Päpstlihen St. Gregorius- Ordens: dem praktishen Arzt Dr. Capellmann, dem Rechtsanwalt, Justiz-Rath Ludwig Joerissen und dem Stadtverordneten Theodor Nellessen, sämmtlih zu Aachen.

Deutsches Reich.

__ Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Jngenieur Adolph Kettler zum' Vice-Konsul in Cordoba (Argentinien) zu ernennen geruht.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Kaiserlihen Regierungs- und Medizinal - Nath

Dr. Götel in Colmar den Charakter als Kaiserlicher Geheimer Medizinal-Rath zu verleihen.

Ber o Lt betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanishen Schußgebiet. Vom 2. April 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c verordnen auf Grund der 88 1 und 3 Ziffer 2 des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schußgebiete (Reichs- Geseßbl. 1888 S. 75), für das südwestafrikanische Schußgebiet im Namen des Reichs, was folgt: Q

Zur Feststellung der Ansprüche aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum, welche vor dem Erlaß der Ver- fügung des Kaiserlichen Commissars vom 1. Oktober 1888, sowie aus Pachtverträgen, welhe vor dem Erlaß der Ver- fügung des stellvertretenden Kaiserlihen Commissars vom 1, Mai 1892 rechtsgültig abgeschlossen worden sind, findet ein öffentliches Aufgebot nah Maßgabe der nachstehenden Vor- schriften statt. l

S c

Das Aufgebot wird von dem Kaiscrlihen Comthissar für das ganze Schußgebiet oder einzelne Theile desselben erlassen.

Das Verfahren kann von Amtswegen oder auf Antrag derjenigen Berechtigten, welche Landansprüche geltend zu machen beabsichtigen, eingeleitet werden. Der Antragsteller hat zur Deckung der durch das Aufgebot entstehenden baaren Auslagen einen von dem Kaiserlihen Commissar festzuseßenden Kosten- vorschuß einzuzahlen.

SLD,

Das Aufgebot hat zu enthalten:

1) die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sih das Aufgebot bezieht;

2) die Aufforderung, die Landansprüche binnen einer auf mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Ge- rihtsbehörde erster Jnstanz des Schußgebiets anzumelden ;

3) die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Landansprüchen den Verlust derselben zur Folge hat;

4) die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schußzgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schußzgebiet sih dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben ; Ï

5) die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Auf- gebot auf Antrag stattfindet. L,

S 4.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiserlihen Commissars her- gebrachten Weise, sowie durch Einrückung in den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ und in drei durch den Kaiserlihen Commissar zu bestimmende südafrikanishe Zeitungen. Die Einrückung in jedes der vorbezeihneten Blätter hat dreimal in Zwischen- räumen von je einer Woche zu geschehen.

Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nah der leßten Einrückung. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die vorge- schriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

1893.

I

S 5.

Die Anmeldunq muß den Gegenstand und den Grund der geltend gemachten Landansprüche enthalten. Derselben sollen die urkundlihen Beweisstücke oder eine Abschrift der- jelben beigefügt werden. |

Personen, welche nicht in dem Se ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sih dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche pa für Gesellschaften, die im Schußtgebiet niht ihren Siß haben.

___ Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Ein- sicht der Betheiligten auszulegen. S 6.

Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Landansprüche wird nah Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlihen Commissar verfügt und öffentlih bekannt gemacht.

Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses eingehen, sind zu berü- sichtigen. L

G

Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde einen Termin, zu welhem die Anmel- denden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten Berechtigten (S 2 Absaß 2) zu laden find.

Die Ladung der bezeihneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im Schußgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst sih dauernd aufhaltenden Vf bat bestellt und der Gerichtsbehörde namhaft gemacht haben.

Diejenigen, welche Landansprüche angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzusezenden Kostenvorschuß einzuzahlen.

8

Jn dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Land- ansprüche mit den Betheiligten erörtert.

Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Gerichtsbehörde nah ihrem Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen.

Die Gerichtsbehörde beschließt über die nah Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen und ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel niht gebunden.

Auf die eidlihe Vernehmung von Zeugen und Sach- verständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung Anwendung.

8 9.

Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichts- behörde über die Rechtsgültigkeit der angemeldeten Land- ansprüche.

Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein.

Sie ist den Betheiligten zuzustellen.

Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Be- \hwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Jnstanz zu.

Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich angemeldet werden.

Zur Verhandlung über die Beschwerde kann ein Termin bestimmt und die Erhebung weiterer Beweise angeordnet werden.

Q 11:

Die nah Maßgabe dieser Verordnung stattfindenden Ver- handlungen und Entscheidungen in erster und zweiter Jnstanz erfolgen ohne Zuziehung von Beisißern.

S- 12.

Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlihung im „Reichs-Geseßblatt“ in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlihen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, Schloß, den 2. April 1893.

(L. S.) Wilhelm. Graf von Caprivi.

Auf Grund des § 75a des Fran en ver enn in der Fassung des Geseßes vom 10. April 1892 (Reichs-Geseßzbl. S. 379) ist der „Kranken- und Begräbnißkasse der hirurgishen FJnstrumentenmacher, Bandagisten und Berufsgenossen in Berlin“ (E. H.) die Bescheini- gung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlih der Höhe des rankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Geseßes

ua L erlin, den 10. April 1893. Der Minister für Handel und Gewerke. Jn Vertretung: Lohmann.